Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 315.694-2/2009-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde des XXXX(vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz), XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, FZ: 07 05.689-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde des XXXX(vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz), römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, FZ: 07 05.689-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer (kurz BF), ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte am 21.06.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (kurz BF), ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte am 21.06.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben.
Bei der Erstbefragung brachte der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er sein Herkunftsland deshalb verlassen habe, weil er als Geschäftsmann in Jerewan und Mitglied einer Partei, Sicherheitsbeamte eines wichtigen Generals kennen gelernt habe. Dieser habe ihn zwingen wollen Schutzgeld zu bezahlen. Weil er widersprochen habe sei er geschlagen worden. Er habe einen von denen mit einem Stein geschlagen, sie seien ihm dann mit einer Pistole gefolgt, hätten ihn jedoch nicht erwischen können. Er sei dann mit seiner Frau zu seinem Freund geflüchtet. Er habe dann erfahren, dass 5-6 Männer nach ihm gesucht hätten. Er habe versucht diesen Vorfall durch jemand anders regeln zu lassen, habe jedoch dann erfahren, dass diese Person nach dem Gespräch angeschossen worden sei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2007 brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe ein eigenes Geschäft gehabt, welches mit Software, Elektrogeräte, sowie CD und DVD gehandelt habe. Offiziell sei der Geschäftsführer sein Freund, XXXX. Die Firma laute auf dessen Namen. Tatsächlich habe jedoch er das Geschäft geführt und habe auch 5 Mitarbeiter gehabt. Er habe auch einen Zeitungsartikel aus der armenischen Zeitung XXXX. Darin stehe, dass der Mann der ihm geholfen habe angeschossen und ins Spital eingeliefert worden sei. Er sei am XXXXangeschossen worden, die Zeitung sei vom XXXX. Die Zeitung habe ihm sein Freund gebracht, bei dem er kurz in Jerevan gewohnt habe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2007 brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe ein eigenes Geschäft gehabt, welches mit Software, Elektrogeräte, sowie CD und DVD gehandelt habe. Offiziell sei der Geschäftsführer sein Freund, römisch 40 . Die Firma laute auf dessen Namen. Tatsächlich habe jedoch er das Geschäft geführt und habe auch 5 Mitarbeiter gehabt. Er habe auch einen Zeitungsartikel aus der armenischen Zeitung römisch 40 . Darin stehe, dass der Mann der ihm geholfen habe angeschossen und ins Spital eingeliefert worden sei. Er sei am XXXXangeschossen worden, die Zeitung sei vom römisch 40 . Die Zeitung habe ihm sein Freund gebracht, bei dem er kurz in Jerevan gewohnt habe.
Die Leute hätten darüber geredet, dass er seit zweieinhalb Jahren ein Geschäft habe und hätte er US 12.000 Dollar bezahlen sollen und hätte er weiters 1.000 Dollar pro Monat bezahlen sollen. Die hätten natürlich gewusst, dass das Geschäft ihm gehöre. Am 18.05.2007 sei er geschlagen worden. Die Person, welche ihm habe helfen wollen, sei ein Verwandter eines guten Freundes, namens XXXX. Er habe viel Einfluss und habe Leute vom Parlament gekannt. Dies stehe auch im Zeitungsartikel. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, weil in Armenien einflussreiche Menschen machen könnten, was sie wollen. Die Polizei hätte ihm nicht helfen können. Vor der Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Frau bei seinem Freund gewohnt und sich dort versteckt. Sonst habe er keine Probleme.Die Leute hätten darüber geredet, dass er seit zweieinhalb Jahren ein Geschäft habe und hätte er US 12.000 Dollar bezahlen sollen und hätte er weiters 1.000 Dollar pro Monat bezahlen sollen. Die hätten natürlich gewusst, dass das Geschäft ihm gehöre. Am 18.05.2007 sei er geschlagen worden. Die Person, welche ihm habe helfen wollen, sei ein Verwandter eines guten Freundes, namens römisch 40 . Er habe viel Einfluss und habe Leute vom Parlament gekannt. Dies stehe auch im Zeitungsartikel. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, weil in Armenien einflussreiche Menschen machen könnten, was sie wollen. Die Polizei hätte ihm nicht helfen können. Vor der Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Frau bei seinem Freund gewohnt und sich dort versteckt. Sonst habe er keine Probleme.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2007 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er vor seiner Ausreise einen internationalen Führerschein beantragt habe. Er habe in Dubai Waren einkaufen wollen. Er habe diesen aber nicht abholen können, somit sei er entweder beim Verkehrsamt, oder sein Freund habe ihn für ihn abgeholt. Der Freund heiße XXXX, nein, das sei er nicht, er heiße XXXX. Es gebe einen XXXX. Er habe die beiden verwechselt. XXXX besitze offiziell sein Geschäft.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2007 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er vor seiner Ausreise einen internationalen Führerschein beantragt habe. Er habe in Dubai Waren einkaufen wollen. Er habe diesen aber nicht abholen können, somit sei er entweder beim Verkehrsamt, oder sein Freund habe ihn für ihn abgeholt. Der Freund heiße römisch 40 , nein, das sei er nicht, er heiße römisch 40 . Es gebe einen römisch 40 . Er habe die beiden verwechselt. römisch 40 besitze offiziell sein Geschäft.
Auf Nachfrage, warum jemand anderes offiziell sein Geschäft besitzt, gab der BF an, XXXX sei ein Mitarbeiter von ihm, er habe insgesamt fünf Mitarbeiter. XXXX habe einen Verwandten, der sehr gute Beziehungen zum Finanzamt habe. Durch diese Beziehungen sei es möglich, Steuern zu sparen, beziehungsweise wenig Steuern zu bezahlen, deshalb diese Vorgehensweise. Er habe fünf Mitarbeiter im Geschäft, die nicht gemeldet seien, aber dennoch dort arbeiten würden.Auf Nachfrage, warum jemand anderes offiziell sein Geschäft besitzt, gab der BF an, römisch 40 sei ein Mitarbeiter von ihm, er habe insgesamt fünf Mitarbeiter. römisch 40 habe einen Verwandten, der sehr gute Beziehungen zum Finanzamt habe. Durch diese Beziehungen sei es möglich, Steuern zu sparen, beziehungsweise wenig Steuern zu bezahlen, deshalb diese Vorgehensweise. Er habe fünf Mitarbeiter im Geschäft, die nicht gemeldet seien, aber dennoch dort arbeiten würden.
Auf Nachfrage, wie diese Mitarbeiter heißen würden, gab der BF an, er kenne die Nachnamen seiner Mitarbeiter nicht, da diese nie notwendig gewesen wären. XXXX arbeite als Einzelhandelsverkäuferin. XXXX undXXXX würden sich mit dem Großhandel beschäftigen. XXXX und XXXX seien mit der Verpackung der Ware beauftragt. Und dann hätten sie noch eine Putzfrau, die dreimal wöchentlich zum Putzen komme.Auf Nachfrage, wie diese Mitarbeiter heißen würden, gab der BF an, er kenne die Nachnamen seiner Mitarbeiter nicht, da diese nie notwendig gewesen wären. römisch 40 arbeite als Einzelhandelsverkäuferin. römisch 40 undXXXX würden sich mit dem Großhandel beschäftigen. römisch 40 und römisch 40 seien mit der Verpackung der Ware beauftragt. Und dann hätten sie noch eine Putzfrau, die dreimal wöchentlich zum Putzen komme.
Auf Vorhalt, dass er jetzt aber XXXX vergessen habe, gab der BF an, dieser habe administrative Tätigkeiten übernommen, er leite die Mitarbeiter und bestimme die Aufgabegebiete. Er sei nicht immer im Geschäft gewesen. Die Firmenbezeichnung sei XXXX, es sei eine Einzelhandelsfirma.Auf Vorhalt, dass er jetzt aber römisch 40 vergessen habe, gab der BF an, dieser habe administrative Tätigkeiten übernommen, er leite die Mitarbeiter und bestimme die Aufgabegebiete. Er sei nicht immer im Geschäft gewesen. Die Firmenbezeichnung sei römisch 40 , es sei eine Einzelhandelsfirma.
Auf Nachfrage, dass er sechs Angestellte habe und nicht nur fünf, gab der BF an, er sehe XXXX nicht als Mitarbeiter, er sei eigentlich an seinem Geschäft beteiligt. Er bekomme von ihm keinen monatlichen Lohn, sondern sei an den Gewinnen mit 20 oder 30 Prozent beteiligt. Auf Nachfrage hinsichtlich des Prozentsatzes gab der BF an, diese Prozentzahl setze er fest, wenn sie zuviel Ware im Lager hätten, würde sie geringer ausfallen.Auf Nachfrage, dass er sechs Angestellte habe und nicht nur fünf, gab der BF an, er sehe römisch 40 nicht als Mitarbeiter, er sei eigentlich an seinem Geschäft beteiligt. Er bekomme von ihm keinen monatlichen Lohn, sondern sei an den Gewinnen mit 20 oder 30 Prozent beteiligt. Auf Nachfrage hinsichtlich des Prozentsatzes gab der BF an, diese Prozentzahl setze er fest, wenn sie zuviel Ware im Lager hätten, würde sie geringer ausfallen.
Auf Nachfrage, was jetzt mit dem Geschäft sei, gab der BF an, er wisse das nicht genau, aber XXXX müsste den Laden leiten.Auf Nachfrage, was jetzt mit dem Geschäft sei, gab der BF an, er wisse das nicht genau, aber römisch 40 müsste den Laden leiten.
Auf Nachfrage, ob er irgendwo als Besitzer aufscheinen würde, gab der BF an, nein, es gebe kein Dokument, aber wenn man die Nachbargeschäfte fragen würde, würde man das erfahren.
Auf Vorhalt, dass es für einen Geschäftsmann eine sehr unsichere Rechtslage sei, er könne nicht beweisen, dass das Geschäft eigentlich ihm gehöre, gab der BF an, er würde XXXX von klein auf kennen. 80 Prozent aller großen Unternehmen würden das Geschäft nicht auf den eigenen Namen laufen lassen. Theoretisch sei es möglich, dass er das Geschäft übernehme, aber praktisch passiere das kaum. Sie seien ja zusammen in den Kindergarten gegangen. Für Geschäfte in Ländern, wo es Recht und Ordnung gebe, träfe das zu, aber nicht in Armenien, wo sich der Staat in das Geschäft hineinmischen könne.Auf Vorhalt, dass es für einen Geschäftsmann eine sehr unsichere Rechtslage sei, er könne nicht beweisen, dass das Geschäft eigentlich ihm gehöre, gab der BF an, er würde römisch 40 von klein auf kennen. 80 Prozent aller großen Unternehmen würden das Geschäft nicht auf den eigenen Namen laufen lassen. Theoretisch sei es möglich, dass er das Geschäft übernehme, aber praktisch passiere das kaum. Sie seien ja zusammen in den Kindergarten gegangen. Für Geschäfte in Ländern, wo es Recht und Ordnung gebe, träfe das zu, aber nicht in Armenien, wo sich der Staat in das Geschäft hineinmischen könne.
Auf die Frage, wo sich sein Geschäft befinde, gab der BF an, im Zentrum, in der XXXX.Auf die Frage, wo sich sein Geschäft befinde, gab der BF an, im Zentrum, in der römisch 40 .
Seine finanzielle Situation sei sehr gut gewesen, er habe letztes Weihnachten eine Wohnung mit 100 m² gekauft und hätte sie in den nächsten zwei Monaten beziehen wollen. Für die Wohnung habe er 50.000 US-$ bezahlt. Im Herkunftsstaat würden seine Mutter, ein Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits, leben. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits, der in Moskau leben und XXXX heißen würde.Seine finanzielle Situation sei sehr gut gewesen, er habe letztes Weihnachten eine Wohnung mit 100 m² gekauft und hätte sie in den nächsten zwei Monaten beziehen wollen. Für die Wohnung habe er 50.000 US-$ bezahlt. Im Herkunftsstaat würden seine Mutter, ein Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits, leben. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits, der in Moskau leben und römisch 40 heißen würde.
Auf Nachfrage, ob seine Verwandten im Herkunftsstaat in Frieden leben können würden, gab der BF an, seine Mutter sei aufgrund seiner Probleme von zuhause weggegangen. Seine Verfolger würden nicht über seine Verwandtschaftsverhältnisse bescheid wissen. Derzeit glaube er es jedenfalls.
Auf die Frage, wo er mit wem gelebt habe, gab der BF an, in Jerewan. Es sei eine Wohnung. Dort habe er mit seiner Mutter gewohnt und nach seiner Hochzeit auch mit seiner Gattin. Er sei dort bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen. In der Wohnung wohne jetzt niemand, diese sei geschlossen.
Er habe Armenien am 15 Juni 2007 verlassen. Am 18. Mai sei er nach Hause gekommen und zu XXXX gegangen. Dort sei er bis zum 15 Juni geblieben und sei von dort aus ausgereist.Er habe Armenien am 15 Juni 2007 verlassen. Am 18. Mai sei er nach Hause gekommen und zu römisch 40 gegangen. Dort sei er bis zum 15 Juni geblieben und sei von dort aus ausgereist.
Auf Vorhalt, er habe vorhin gesagt, bis zu seiner Ausreise zuhause gewesen seien, gab der BF an, er habe verstanden, dass es bis zu seinem Problem gemeint gewesen sei. Bei seinem Freund habe er mit seiner Frau gelebt. Er habe seinen Freund angerufen und ihm gesagt, dass er kommen würde, sie hätten sich dann im Hof getroffen und er habe seine Frau mitgenommen. Er sei ungefähr gegen 17.00 Uhr nachhause gekommen, habe seine Frau mitgenommen und sei zu seinem Freund gegangen. Er habe nur das nötigste Geld und die Pässe mitgenommen da er gedacht hätte, dass es lediglich vorübergehende Probleme sein würden. Er habe darüber nicht lange nachgedacht. Er habe damals ja nicht vorgehabt das Land zu verlassen.
Seine Probleme hätten am 18. Mai. 2007 begonnen, er hätte um 14.30 Uhr in der Zweigstelle der Partei Jekapah sein sollen. Sein Parteiausweis sei wahrscheinlich bei seinem Freund XXXX zurückgeblieben. Er versuche die Dokumente nachzubringen. Er habe sich in der Zweigstelle der Jekapah befunden. Die Adresse kenne er nicht auswendig. Dort hätten sich auch die Leibwächter des Generals XXXX befunden. Sie hätten ihn um ein Gespräch draußen vor dem Büro gebeten. Sie seien in Richtung Parkplatz gegangen. Das Gespräch hätte sehr ruhig begonnen, sie hätten ihn gefragt, ob er nicht Schutz bräuchte, da er doch schon seit längerer Zeit arbeiten würde. Sie würden ihm Probleme vom Hals halten, gegen etwas Geld. Er habe gesagt, dass er keine Probleme hätte und er nicht einsehen würde, warum er sein erarbeitetes Geld an sie zahlen solle. Dann habe ihm einer der anwesenden Leibwächter namens XXXX gesagt, dass er genau zuhören solle. Er habe ihn aufgefordert, 12.000 US-$ für das letzte Jahr nachzuzahlen und jedes Monat 1.000 US-$ an sie zu bezahlen. Er habe abgelehnt und sei beschimpft worden. Man habe ihm gesagt, dass er bald kein Geschäft mehr besitzen würde. Er habe zurück geschimpft und dann hätten sie ihm mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen. Er sei zu Boden gefallen. Dann hätten sie auf ihn eingeschlagen. Sie seien zu viert oder zu fünft gewesen. Vier seien es gewesen. Als die Schläge nachgelassen hätten, habe er einen Stein genommen und damit eine Person getroffen und dann die Flucht ergriffen. Auf Nachfrage, wohin er die Person getroffen habe, gab der BF an, ins Gesicht, aber er könne es nicht genau sagen. Er habe den Stein in der Hand gehabt, er sei zu ihm gekommen, er habe mit dem Stein auf ihn eingeschlagen. Er habe einmal zugeschlagen und sei dann geflohen, er habe den Stein nicht geworfen. Auf Nachfrage, wie er der Überzahl habe entfliehen können, gab der BF an, sie hätten schon von ihm abgelassen. Er habe den Stein genommen und habe zugeschlagen. Er könne jetzt nicht angeben, wie ihm die Flucht gelungen sei, aber er habe fliehen können. Sie seien bewaffnet gewesen und seien ihm gefolgt. Er sei über eine belebte Straße gelaufen und habe sie so abhängen können. Er habe dann ein Taxi genommen und sei zu seiner Wohnung gefahren. Seine Frau sei zu Hause gewesen, aber seine Mutter nicht. Er habe ein Taxi gerufen und sie hätten das Nötigste genommen und seien zu seinem Freund gefahren.Seine Probleme hätten am 18. Mai. 2007 begonnen, er hätte um 14.30 Uhr in der Zweigstelle der Partei Jekapah sein sollen. Sein Parteiausweis sei wahrscheinlich bei seinem Freund römisch 40 zurückgeblieben. Er versuche die Dokumente nachzubringen. Er habe sich in der Zweigstelle der Jekapah befunden. Die Adresse kenne er nicht auswendig. Dort hätten sich auch die Leibwächter des Generals römisch 40 befunden. Sie hätten ihn um ein Gespräch draußen vor dem Büro gebeten. Sie seien in Richtung Parkplatz gegangen. Das Gespräch hätte sehr ruhig begonnen, sie hätten ihn gefragt, ob er nicht Schutz bräuchte, da er doch schon seit längerer Zeit arbeiten würde. Sie würden ihm Probleme vom Hals halten, gegen etwas Geld. Er habe gesagt, dass er keine Probleme hätte und er nicht einsehen würde, warum er sein erarbeitetes Geld an sie zahlen solle. Dann habe ihm einer der anwesenden Leibwächter namens römisch 40 gesagt, dass er genau zuhören solle. Er habe ihn aufgefordert, 12.000 US-$ für das letzte Jahr nachzuzahlen und jedes Monat 1.000 US-$ an sie zu bezahlen. Er habe abgelehnt und sei beschimpft worden. Man habe ihm gesagt, dass er bald kein Geschäft mehr besitzen würde. Er habe zurück geschimpft und dann hätten sie ihm mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen. Er sei zu Boden gefallen. Dann hätten sie auf ihn eingeschlagen. Sie seien zu viert oder zu fünft gewesen. Vier seien es gewesen. Als die Schläge nachgelassen hätten, habe er einen Stein genommen und damit eine Person getroffen und dann die Flucht ergriffen. Auf Nachfrage, wohin er die Person getroffen habe, gab der BF an, ins Gesicht, aber er könne es nicht genau sagen. Er habe den Stein in der Hand gehabt, er sei zu ihm gekommen, er habe mit dem Stein auf ihn eingeschlagen. Er habe einmal zugeschlagen und sei dann geflohen, er habe den Stein nicht geworfen. Auf Nachfrage, wie er der Überzahl habe entfliehen können, gab der BF an, sie hätten schon von ihm abgelassen. Er habe den Stein genommen und habe zugeschlagen. Er könne jetzt nicht angeben, wie ihm die Flucht gelungen sei, aber er habe fliehen können. Sie seien bewaffnet gewesen und seien ihm gefolgt. Er sei über eine belebte Straße gelaufen und habe sie so abhängen können. Er habe dann ein Taxi genommen und sei zu seiner Wohnung gefahren. Seine Frau sei zu Hause gewesen, aber seine Mutter nicht. Er habe ein Taxi gerufen und sie hätten das Nötigste genommen und seien zu seinem Freund gefahren.
Nach Aufforderung den Schlag mit dem Stein genauer zu schildern, gab der BF an, dass er nachdem er den Schlag auf den Hinterkopf bekommen habe zu Boden gefallen sei. Dann hätten sie auf ihn eingetreten. Als die Schläge nachgelassen hätten, hätte er einen Stein in seiner Umgebung bemerkt und mit dem Stein auf die Person ihm gegenüber eingeschlagen. Er sei gerade auf ihn zugekommen und habe ihn schlagen wollen. Die Anderen seien noch um ihn herum gestanden. Es sei alles in einem Bruchteil einer Sekunde passiert und er habe Glück gehabt, dass er habe fliehen können.
Danach habe er versucht, das Problem über Freunde und Bekannte irgendwie zu lösen. Er hätte es bis zur Anklage nicht überleben können. Er habe sich manchmal nachts außer Haus begeben, um sich mit Freunden oder Bekannten zu treffen, die ihm bei diesem Problem vielleicht hätten helfen können. Jeder der sich sein Problem anhört habe hätte gesagt, dass er ihm nicht helfen könne. Sie hätten gemeint, dass er versuchen hätte sollen, denen sein Geschäft zu überschreiben, aber das hätte wahrscheinlich nichts genützt, da sie bereits geschworen hätten, ihn zu töten. Am Abend es 18. Mai 2006 seien diese Leute zu ihm nach Hause gekommen. Seine Mutter sei zu Hause gewesen. Die Türe sei aufgestoßen und die Wohnung durchsucht worden. Sie hätten gesagt, dass sie nach ihm suchen würden und er sich bei ihnen melden solle. Sie hätten gemeint, dass sie ihn umbringen würden. Am nächsten Tag seien sie in sein Geschäft gegangen. Sie hätten dort XXXX angetroffen und gesagt, dass keine weiteren Entscheidungen ohne sie getroffen werden dürfe. Diese Information habe er über XXXX erhalten. Sein Freund XXXX habe dann im Bezirk Bangladesch einen Jugendfreund namens XXXX, den Familienname wisse er nicht, aber glaublich XXXX, getroffen. Sie hätten sich über sein Problem unterhalten. Man habe sich am gleichen Tag, am 8. Juni, verabredete. Gegen Abend sei XXXX in den Hof zu XXXX gekommen. Er und XXXXhätten XXXX begrüßt, dieser hätte gesagt, es würde einen Mann geben, XXXX, der die rechte Hand des Abgeordneten XXXX sei. Dieser heiße mit dem Spitznamen XXXX. XXXX habe eine kriminelle Vergangenheit und Bekanntschaften in der Unterwelt. Beim Treffen habe XXXX gleich XXXX am Handy angerufen und habe diesem von den Schwierigkeiten erzählt. XXXX habe versprochen, dass er am gleichen Abend noch mit diesen Leuten sprechen würde und die Sache aus der Welt schaffen würde. Er habe den ganzen Abend auf den Rückruf gewartet, aber dieser sei nicht gekommen. In der Früh gegen 07.00 Uhr habe XXXXXXXX angerufen und habe ihn informiert, dass XXXX angeschossen worden sei. Da XXXX und die Beziehungen zum Abgeordneten nichts gebracht hätten, habe er beschlossen das Land zu verlassen.Danach habe er versucht, das Problem über Freunde und Bekannte irgendwie zu lösen. Er hätte es bis zur Anklage nicht überleben können. Er habe sich manchmal nachts außer Haus begeben, um sich mit Freunden oder Bekannten zu treffen, die ihm bei diesem Problem vielleicht hätten helfen können. Jeder der sich sein Problem anhört habe hätte gesagt, dass er ihm nicht helfen könne. Sie hätten gemeint, dass er versuchen hätte sollen, denen sein Geschäft zu überschreiben, aber das hätte wahrscheinlich nichts genützt, da sie bereits geschworen hätten, ihn zu töten. Am Abend es 18. Mai 2006 seien diese Leute zu ihm nach Hause gekommen. Seine Mutter sei zu Hause gewesen. Die Türe sei aufgestoßen und die Wohnung durchsucht worden. Sie hätten gesagt, dass sie nach ihm suchen würden und er sich bei ihnen melden solle. Sie hätten gemeint, dass sie ihn umbringen würden. Am nächsten Tag seien sie in sein Geschäft gegangen. Sie hätten dort römisch 40 angetroffen und gesagt, dass keine weiteren Entscheidungen ohne sie getroffen werden dürfe. Diese Information habe er über römisch 40 erhalten. Sein Freund römisch 40 habe dann im Bezirk Bangladesch einen Jugendfreund namens römisch 40 , den Familienname wisse er nicht, aber glaublich römisch 40 , getroffen. Sie hätten sich über sein Problem unterhalten. Man habe sich am gleichen Tag, am 8. Juni, verabredete. Gegen Abend sei römisch 40 in den Hof zu römisch 40 gekommen. Er und XXXXhätten römisch 40 begrüßt, dieser hätte gesagt, es würde einen Mann geben, römisch 40 , der die rechte Hand des Abgeordneten römisch 40 sei. Dieser heiße mit dem Spitznamen römisch 40 . römisch 40 habe eine kriminelle Vergangenheit und Bekanntschaften in der Unterwelt. Beim Treffen habe römisch 40 gleich römisch 40 am Handy angerufen und habe diesem von den Schwierigkeiten erzählt. römisch 40 habe versprochen, dass er am gleichen Abend noch mit diesen Leuten sprechen würde und die Sache aus der Welt schaffen würde. Er habe den ganzen Abend auf den Rückruf gewartet, aber dieser sei nicht gekommen. In der Früh gegen 07.00 Uhr habe XXXXXXXX angerufen und habe ihn informiert, dass römisch 40 angeschossen worden sei. Da römisch 40 und die Beziehungen zum Abgeordneten nichts gebracht hätten, habe er beschlossen das Land zu verlassen.
Auf die Frage, woher er wisse, dass XXXX wegen seiner Sache angeschossen worden sei, gab der BF an, dass dieser gesagt hätte, er würde diese Leute am Abend nur wegen ihm treffen und er ihn dann sofort anrufen würde.Auf die Frage, woher er wisse, dass römisch 40 wegen seiner Sache angeschossen worden sei, gab der BF an, dass dieser gesagt hätte, er würde diese Leute am Abend nur wegen ihm treffen und er ihn dann sofort anrufen würde.
Auf die Frage, woher er wisse, dass XXXX von den Leuten angeschossen worden sei, welche auch ihn verfolgt hätten, gab der BF an, er habe einen Zeitungsartikel vorgelegt und aus diesem Zeitungsartikel könne man entnehmen, dass ein Mann namens XXXX, der auch "XXXX" genannt werde, diesen XXXX angeschossen habe. XXXX gehöre zu den Jungs von General XXXX. Wahrscheinlich sei XXXX auch an dem Tag anwesend gewesen, an dem er geschlagen worden sei. Also XXXX sei an diesem Tag anwesend gewesen. Er meine, dass er ihm wahrscheinlich auf den Hinterkopf geschlagen habe.Auf die Frage, woher er wisse, dass römisch 40 von den Leuten angeschossen worden sei, welche auch ihn verfolgt hätten, gab der BF an, er habe einen Zeitungsartikel vorgelegt und aus diesem Zeitungsartikel könne man entnehmen, dass ein Mann namens römisch 40 , der auch "XXXX" genannt werde, diesen römisch 40 angeschossen habe. römisch 40 gehöre zu den Jungs von General römisch 40 . Wahrscheinlich sei römisch 40 auch an dem Tag anwesend gewesen, an dem er geschlagen worden sei. Also römisch 40 sei an diesem Tag anwesend gewesen. Er meine, dass er ihm wahrscheinlich auf den Hinterkopf geschlagen habe.
Seine Verfolger wären die Leibwächter des Generals, die sich um die Geschäfte kümmern würden. Der Obmann der Jerkrapah sei General XXXX. Und General XXXX sei ein Freund des General XXXX. Beide seien aktive Generäle, General XXXX sei darüber hinaus stellvertretender Verteidigungsminister. In seinem Wohnbezirk in der Umgebung in XXXX sei eine Niederlassung gegründet worden und er sei im Sommer 2005 Mitglied der Jerkrapah geworden. Er sei kein ehemaliger Kämpfer. Er sei auch nicht beim Militär gewesen, da er aufgrund seiner Sehschwäche befreit sei. Die Leibwächter seien eine private Gruppe, der General sei aber bei der armenischen Armee. Die Namen der Leibwächter wisse er nicht, er kenne nur die Namen vonXXXX und XXXX.Seine Verfolger wären die Leibwächter des Generals, die sich um die Geschäfte kümmern würden. Der Obmann der Jerkrapah sei General römisch 40 . Und General römisch 40 sei ein Freund des General römisch 40 . Beide seien aktive Generäle, General römisch 40 sei darüber hinaus stellvertretender Verteidigungsminister. In seinem Wohnbezirk in der Umgebung in römisch 40 sei eine Niederlassung gegründet worden und er sei im Sommer 2005 Mitglied der Jerkrapah geworden. Er sei kein ehemaliger Kämpfer. Er sei auch nicht beim Militär gewesen, da er aufgrund seiner Sehschwäche befreit sei. Die Leibwächter seien eine private Gruppe, der General sei aber bei der armenischen Armee. Die Namen der Leibwächter wisse er nicht, er kenne nur die Namen vonXXXX und römisch 40 .
Auf die Frage ob er Verletzungen davon getragen habe, gab der BF an, ja, blaue Flecken, aber keine Schnitte oder so. Er habe am 18. Mai gleich blaue Flecken auf den Seiten und am Rücken gehabt. Seiner Frau habe er nicht genauer bescheid gesagt was geschehen sei und warum sie hätten flüchten müssen, da diese schwanger gewesen sei und er ein Idiot gewesen wäre, hätte er seiner Frau gesagt, dass die Leute hinter ihnen her seien und sie hätten umbringen wollen. Erst auf dem Weg habe er ihr gesagt, dass man die Familie hätte umbringen wollen.
Mit Schreiben vom 19.5.2008 ersuchte die verfahrensführende Außenstelle des Bundesaylamtes die Staatendokumentation der selben Behörde um die Beantwortung verschiedener auf den konkreten Fall abgestimmte Fragen, etwa ob das vom BF genannte Geschäft tatsächlich existiere. Mit Schreiben vom 15.10.2007 teilte die Staatendokumentation des BAA mit, dass sie die Fragen nicht beantworten könne, weil in Armenien kein Verbindungsbeamter existiere. Hierauf wurden vom Bundesasylamt keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.
I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 23.10.2007, FZ: 07 05.689-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 23.10.2007, FZ: 07 05.689-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 08.11.2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Berufung wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 08.11.2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Berufung wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4. Mit Bescheid des UBAS vom 23.01.2008, Zahl:römisch eins.1.4. Mit Bescheid des UBAS vom 23.01.2008, Zahl:
315.694-1/3E-XVIII/58/07, wurde in Erledigung der Berufung vom 08.11.2007 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA verwiesen.315.694-1/3E-XVIII/58/07, wurde in Erledigung der Berufung vom 08.11.2007 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA verwiesen.
I.1.5. Mit Befund vom 25.04.2008 wurde seitens Dr. Manfred Fuks bekannt gegeben, dass es hinsichtlich des posttraumatisch bedingten psychischen Zustandes des BF nur zu einer milden Entspannung gekommen ist.römisch eins.1.5. Mit Befund vom 25.04.2008 wurde seitens Dr. Manfred Fuks bekannt gegeben, dass es hinsichtlich des posttraumatisch bedingten psychischen Zustandes des BF nur zu einer milden Entspannung gekommen ist.
I.1.6. Am 04.02.2008 erfolgte seitens des BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation mit Schwerpunkt betreffend das angebliche Geschäft des BF, die Jekapah Partei, GeneralXXXXund die Auseinandersetzung mit Schusswaffen.römisch eins.1.6. Am 04.02.2008 erfolgte seitens des BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation mit Schwerpunkt betreffend das angebliche Geschäft des BF, die Jekapah Partei, GeneralXXXXund die Auseinandersetzung mit Schusswaffen.
I.1.7. Mit Schreiben vom 07.05.2008 erfolgte seitens des BAA ein Ersuchen an DDr. Gabriele Wörgötter, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, um ärztliche Begutachtung des BF.römisch eins.1.7. Mit Schreiben vom 07.05.2008 erfolgte seitens des BAA ein Ersuchen an DDr. Gabriele Wörgötter, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, um ärztliche Begutachtung des BF.
I.1.8. Mit Schreiben vom 08.04.2008 erfolgte eine Anfragebeantwortung seitens der Staatendokumentation. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Wesentlichen wurden allgemeine Informationen über General XXXX bekannt gegeben. Es konnten keine Informationen zu einer Partei mit dem Namen Jekapah, jedoch einer Organisation mit dem Namen Yerkrapah gefunden werden. Das Hauptquartier befinde sich in Jerewan, die Union sei 1993 gegründet worden und umfasse 10.000 Mitglieder. Hinsichtlich des Schussattentates wurde mitgeteilt, dass XXXX einer der aktivsten Wahlkämpfer seines Büros gewesen sei und Probleme mit der lokalen Polizei und Vertretern des rivalisierenden Kandidaten gehabt habe, welche ihn mehrmals zu überzeugen versucht hätten, seine Aktivitäten zu beenden. Der Angriff stünde mit dem Wahlkampf in Zusammenhang, da XXXX angegeben habe, mehrmals Drohungen erhalten zu haben.römisch eins.1.8. Mit Schreiben vom 08.04.2008 erfolgte eine Anfragebeantwortung seitens der Staatendokumentation. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Wesentlichen wurden allgemeine Informationen über General römisch 40 bekannt gegeben. Es konnten keine Informationen zu einer Partei mit dem Namen Jekapah, jedoch einer Organisation mit dem Namen Yerkrapah gefunden werden. Das Hauptquartier befinde sich in Jerewan, die Union sei 1993 gegründet worden und umfasse 10.000 Mitglieder. Hinsichtlich des Schussattentates wurde mitgeteilt, dass römisch 40 einer der aktivsten Wahlkämpfer seines Büros gewesen sei und Probleme mit der lokalen Polizei und Vertretern des rivalisierenden Kandidaten gehabt habe, welche ihn mehrmals zu überzeugen versucht hätten, seine Aktivitäten zu beenden. Der Angriff stünde mit dem Wahlkampf in Zusammenhang, da römisch 40 angegeben habe, mehrmals Drohungen erhalten zu haben.
I.1.9. Laut Gutachten von DDr. Gabriele Wörgötter vom 30.05.2008 liegt beim BF derzeit ein behandlungsbedürftiges psychiatrisches Krankheitsbild vor. Aus medizinischer Sicht würde - soweit gutachterlicherseits beurteilbar - eine Überstellung nach Armenien zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes führen.römisch eins.1.9. Laut Gutachten von DDr. Gabriele Wörgötter vom 30.05.2008 liegt beim BF derzeit ein behandlungsbedürftiges psychiatrisches Krankheitsbild vor. Aus medizinischer Sicht würde - soweit gutachterlicherseits beurteilbar - eine Überstellung nach Armenien zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes führen.
I.1.10. Mit 01.09.2008 wurde seitens des BF ein handschriftlich verfasster Zettel vorgelegt. Im Wesentlichen führte er aus, dass er mit seinem Onkel in Moskau telefoniert habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass ca. vor einem Monat zwei Leute im Namen von GeneralXXXX bei ihm gewesen wären und nach ihm gefragt hätten. Der Onkel hätte nichts gesagt, woraufhin dieser bedroht worden sei (AS 477).römisch eins.1.10. Mit 01.09.2008 wurde seitens des BF ein handschriftlich verfasster Zettel vorgelegt. Im Wesentlichen führte er aus, dass er mit seinem Onkel in Moskau telefoniert habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass ca. vor einem Monat zwei Leute im Namen von GeneralXXXX bei ihm gewesen wären und nach ihm gefragt hätten. Der Onkel hätte nichts gesagt, woraufhin dieser bedroht worden sei (AS 477).
I.1.11. Mit Schreiben der Staatendokumentation vom 21.10.2008 wurde das Ermittlungsergebnis seitens Dr. Abadjian Vahram mittels e-Mail vom 16.10.2008 bekannt gegeben. Es wurde mitgeteilt, dass es an der Adresse in der XXXX im Zentrum von Jerevan kein Musikgeschäft oder ein Souterrain gibt. An der Adresse lebt Frau XXXX. Diese bezahlt die monatlichen Betriebskosten.römisch eins.1.11. Mit Schreiben der Staatendokumentation vom 21.10.2008 wurde das Ermittlungsergebnis seitens Dr. Abadjian Vahram mittels e-Mail vom 16.10.2008 bekannt gegeben. Es wurde mitgeteilt, dass es an der Adresse in der römisch 40 im Zentrum von Jerevan kein Musikgeschäft oder ein Souterrain gibt. An der Adresse lebt Frau römisch 40 . Diese bezahlt die monatlichen Betriebskosten.
I.1.12. Am 04.12.2008 wurde der BF von einem Organwalter des BAA neuerlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte er vor, dass er derzeit keine Medikamente einnehme und nicht in Behandlung sei. Er sei ein halbes Jahr zu Dr. FUKS gegangen. Grundsätzlich sei er eine aufbrausende Person und rege sich sehr auf. Er glaube nicht, dass er Medikamente nehmen müsse. Er bekomme das so in den Griff. Er nehme nur ab und zu Schlaftabletten, den Namen könne er nicht sagen.römisch eins.1.12. Am 04.12.2008 wurde der BF von einem Organwalter des BAA neuerlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte er vor, dass er derzeit keine Medikamente einnehme und nicht in Behandlung sei. Er sei ein halbes Jahr zu Dr. FUKS gegangen. Grundsätzlich sei er eine aufbrausende Person und rege sich sehr auf. Er glaube nicht, dass er Medikamente nehmen müsse. Er bekomme das so in den Griff. Er nehme nur ab und zu Schlaftabletten, den Namen könne er nicht sagen.
Auf die Frage, wer sich zur Zeit um seine Wohnung in der XXXX kümmere, gab der BF an, er wisse es nicht, vielleicht seine TanteAuf die Frage, wer sich zur Zeit um seine Wohnung in der römisch 40 kümmere, gab der BF an, er wisse es nicht, vielleicht seine Tante
XXXX.römisch 40 .
Dem BF wurden die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und das Gutachten von DDr. Wörgötter vorgehalten.
Daraufhin gab dieser an, seine Tante sei vielleicht dort gemeldet, aber sie wohne dort nicht. Soweit er wisse, sei XXXX kein politischer Aktivist gewesen. Er sei der Leiter der Zweigstelle des XXXX gewesen. Diese Leiter müssten nicht politische Personen sein. Es sei absolut 100% falsch, dass es das Geschäft nicht gebe. Er werde versuchen, Bekannte oder Verwandte zu beauftragen, Fotos von dem Geschäft zu machen. Er glaube da überhaupt nichts, es sei absolut falsch.Daraufhin gab dieser an, seine Tante sei vielleicht dort gemeldet, aber sie wohne dort nicht. Soweit er wisse, sei römisch 40 kein politischer Aktivist gewesen. Er sei der Leiter der Zweigstelle des römisch 40 gewesen. Diese Leiter müssten nicht politische Personen sein. Es sei absolut 100% falsch, dass es das Geschäft nicht gebe. Er werde versuchen, Bekannte oder Verwandte zu beauftragen, Fotos von dem Geschäft zu machen. Er glaube da überhaupt nichts, es sei absolut falsch.
Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Sozialhilfe. Er habe in Österreich seine Mutter und seine Familie, jedoch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er besuche in Österreich keine Kurse, keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung.
Er mache sich hier nicht zum Affen. Es sei alles falsch, was hier geschrieben ist. Es sei absolut unlogisch, dass er ein Geschäft angebe, welches nicht existiere, er mache sich ja nicht zum Idioten.
Vor Vorhalt der Länderfeststellungen gaben der BF an, er wolle sich das nicht anhören, er verzichte nach Belehrung ausdrücklich auf sein Recht die Feststellungen zu hören. Er lege eine CD als Beweis gegen die Länderfeststellungen vor. Auf der CD seien Vorfälle vom März 2008. Es sei ein Video davon, wie die Polizei und Militärs auf die Demonstranten der Opposition schießen würden, sie überfahren und sogar eine Schwangere töten würden.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 05.12.2008, FZ: 07 05.689-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 05.12.2008, FZ: 07 05.689-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass er die von ihm angeführten Probleme in Armenien gehabt hat.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass er die von ihm angeführten Probleme in Armenien gehabt hat.
Er war in Armenien selbstständig tätig und könnte dies auch im Falle der Rückkehr wieder sein. Er besitzt in Armenien eine Eigentumswohnung. Er verfügt in Armenien über ausreichend familiäre Anknüpfungspunkte. Er lebte in Armenien gemeinsam mit seiner Frau und seiner Mutter. Seine Onkeln und Tanten befinden sich in Armenien.
Er besuchte in Österreich keine Schulen, keine Kurse, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen. Er hat in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.
Er ist in Österreich gemeinsam mit seiner Gattin,XXXX, AIS 07 05.690-BAT, und seinem Kind XXXX, AIS 07 07.048-BAT, aufhältig. Seine Mutter XXXX, AIS 07 08.594-BAT, lebt in Österreich als Asylwerberin.Er ist in Österreich gemeinsam mit seiner Gattin,römisch 40 , AIS 07 05.690-BAT, und seinem Kind römisch 40 , AIS 07 07.048-BAT, aufhältig. Seine Mutter römisch 40 , AIS 07 08.594-BAT, lebt in Österreich als Asylwerberin.
Die Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht seine Identität nicht fest. Soweit er im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung seiner Identität.
Seine Angaben wirkten konstruiert und mit seinen Familienangehörigen abgesprochen. Schon seine Angaben in der Einvernahme zu seinem angeblichen Geschäft konnte kein Glauben geschenkt werden, war es in keinster Weise nachvollziehbar ist, dass er der Besitzer eines Geschäftes wäre, das auf den Namen seines Freundes lautet, ohne, dass er diesbezüglich auch nur annähernd rechtlich abgesichert wäre. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens in Bezug auf sein Geschäft war, dass er von seinen Angestellten nicht die Familiennamen kannte. Weiters war anzumerken, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation deutlich hervorgeht, dass es das von ihm behauptete Geschäft an der von ihm genannten Hausnummer nicht gibt.
Es war somit offensichtlich, dass er nicht der Inhaber des besagten Geschäftes gewesen ist, dieses sogar nicht existiert. Viel mehr erweckt der BW den Eindruck, dass er selbst Mitarbeiter in einem anderen Geschäft gewesen ist, das möglicherweise einem seiner Freunde gehört. Keinesfalls war es jedoch glaubhaft, dass er selbst der Besitzer eines Geschäftes war und deshalb die von ihm geschilderten Probleme bekommen hätte.
Seine Angaben bezüglich der angeblichen Schutzgelderpressung waren ebenso wenig glaubhaft. So war es ihm zum einen nicht möglich den Vorfall mit den Erpressern näher zu schildern, sondern machte er nur oberflächliche Angaben. Keineswegs erweckte er den Eindruck, dass er von wahren Begebenheiten berichtete. Viel mehr entstand der Eindruck, dass er eine konstruierte Geschichte oberflächlich überlegt hätte, dabei versuchte aktuelles Geschehen in seinem Herkunftsstaat in die Geschichte einzubauen, ohne sich auf Detailfragen vorzubereiten. So war es erklärbar, warum er die angeblich erlebten Vorfälle nur so vage wiedergeben konnte.
Ein weiters Zeichen für die Konstruktion der Geschichte und des Auswendiglernens von ausgedachten Fakten war, dass er in seiner Schilderung die Namen der Person, wo er sich versteckt gehalten hätte, vertauschte.
Bezüglich der von ihm behaupteten Verbindungen zwischen seiner Person und dem im Zeitungsartikel geschilderten Schussattentat auf XXXX war anzumerken, dass er diese Verbindung nur oberflächlich schildern konnte und es ihm nicht möglich war einen Zusammenhang glaubhaft zu machen. Auch waren alle von ihm genannten Details dem Zeitungsartikel zu entnehmen, wodurch der Verdacht verstärkt wurde, dass er selbst seine gesamten Informationen zu dem Vorfall aus dem Zeitungsartikel bezogen hatte.Bezüglich der von ihm behaupteten Verbindungen zwischen seiner Person und dem im Zeitungsartikel geschilderten Schussattentat auf römisch 40 war anzumerken, dass er diese Verbindung nur oberflächlich schildern konnte und es ihm nicht möglich war einen Zusammenhang glaubhaft zu machen. Auch waren alle von ihm genannten Details dem Zeitungsartikel zu entnehmen, wodurch der Verdacht verstärkt wurde, dass er selbst seine gesamten Informationen zu dem Vorfall aus dem Zeitungsartikel bezogen hatte.
Auch ist der ACCORD Anfrage zu entnehmen, dass der Vorfall ganz offensichtlich einen politischen Hintergrund hat und wird sein Vorbringen in keinster Weise bestätigt.
Weiters war anzumerken, dass er schon seine Mitgliedschaft in der Partei nicht glaubhaft machen konnte, war es ihm nicht möglich nähere Angaben zu machen und wusste selbst seine Gattin nicht den Namen der Partei.
Zur Einvernahme seiner Gattin war anzumerken, dass dadurch der gewonnene Eindruck einer konstruierten Geschichte absolut verstärkt und bestätigt wurde. Sie vermied es tunlichst konkrete Angaben zu machen und berief sie sich fortwährend auf ihn. So war es seiner Gattin nicht einmal möglich, seine angeblich erlittenen Verletzungen zu schildern.
Sie machte auch widersprüchliche Angaben zu jenem Tag, an dem er zusammengeschlagen worden sein solle, als sie zuerst angab, dass sie um 13.00 Uhr von Zuhause weggehen musste, um dann anzugeben, dass er erst gegen 17.00 Uhr nachhause kam. Auch gab sie an, dass sie seine Schmerzen erst beim Niederlegen in der Nacht bemerkt hätte und gab auch an, dass er sich zuhause niedergelegt hätte.
Auch seine Mutter, die offensichtlich durch ihre Einvernahme versuchte, sein Vorbringen zu stärken, machte widersprüchliche Angaben, die den Verdacht einer konstruierten Geschichte zusätzlich verstärkten. So gab seine Mutter vorerst an, dass er bis zur Ausreise an der Wohnadresse gewohnt hätte, um dann später anzugeben, dass er bereits unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall fliehen hätte müssen.
Auch die Angaben, dass die Verwandten in Armenien in Frieden leben könnten, weil den Verfolgern die Verwandtschaft nicht bekannt sei, waren offensichtlich konstruiert, ergab die Anfrage an die Staatendokumentation, dass seine Tante in Armenien an seiner Adresse wohnt und regelmäßig die Betriebskosten bezahlt. Somit war es der Tante aber offensichtlich möglich an der Adresse, ohne Repressalien ausgesetzt zu sein, zu wohnen.
Abschließend war anzumerken, dass sein Vorbringen nicht geeignet war eine Verfolgung seiner Person oder die begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft zu machen, sondern erweckte er viel mehr den Eindruck, dass er die Geschichte konstruiert und mit seiner Familie abgesprochen hatte. Die offensichtlich unglaubhaften Schilderungen wurden durch die Anfragebeantwortungen noch verstärkt.
Da dem BF wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat, geht die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Er kann in Armenien wieder in seiner alten Wohnung leben.
Auch leben seine Onkeln und Tanten in seinem Herkunftsstaat, weswegen er über weit reichende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügt.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
1: Allgemein
Armenien hat 29.800 km² und rund 3 Millionen Einwohner. Seit der Unabhängigkeit im September 1991 hat rund ein Viertel der Bevölkerung das Land verlassen.
Armenien ist eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung, Azgayin Zhoghov, 131 Sitze) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27. November 2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt weiterhin den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.
Aus den Wahlen zur armenischen Nationalversammlung am 12.05.2007 ging die Republikanische Partei (des derzeitigen Präsidenten und damaligen Premierministers erneut als Sieger hervor. Sie konnte 32,8% der abgegebenen Stimmen erringen und gewann außerdem die Mehrheit der Direktmandate. Zweitstärkste Kraft wurde die erstmals angetretene Partei "Blühendes Armenien" unter dem Vorsitz des bekannten Geschäftsmannes Gagik Tsarukian. Sie erhielt 14,7% der Stimmen. Die Armenische Revolutionäre Föderation (Dashnaktsutjun) gewann 12,7%. Diese drei Parteien bilden die Regierungskoalition.
Nur zwei weitere Parteien konnten die 5%-Hürde überwinden: die Rechtsstaatspartei (Orinats Yerkir, Artur Baghdasarian) mit 6,8% und die ebenfalls zum ersten Mal an den Wahlen teilnehmende Partei "Erbe" (Heritage) unter Vorsitz des früheren Außenministers Raffi Hovhanissian mit 5,8% der abgegebenen Stimmen.
Seit dem 1. Juni 2006 ist Tigran Torossjan (Republikanische Partei) Parlamentspräsident.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand März 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Innenpolitik.html, und
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Armenien.html, Zugriff 19.5.2008)
(BBC News, Country Profile: Armenia, 9.4.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/country_profiles/1108052.stm, Zugriff 19.5.2008)
Die innenpolitische Lage wird nach wie vor durch den ungelösten Konflikt mit Aserbaidschan um Nagorny Karabach geprägt. Hier konnte seit Sommer 2007 eine Verschärfung der Rhetorik registriert werden, was zur Folge hatte, dass das Thema wieder vermehrt Raum in den armenischen Medien einnimmt und viele Bürger trotz der derzeit nicht unmittelbaren Eskalationsgefahr einen neuen bewaffneten Konflikt mit Aserbaidschan fürchten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
2: Menschenrechte
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:
Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle in 2005)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 20.3.2007)
Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert.
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäischen Standard gestellt, Fortschritte werden von Europaratsmissionen beobachtet.
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert. Die Todesstrafe wurde im September 2003 vollständig abgeschafft.
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen: OSZE, UN, Weltbank, IWF (1992), WHO, UNIDO, UNESCO, EBRD, GUS, IAEO, WTO (2003), NATO-Kooperationsrat, Schwarzmeer-Kooperationsrat, Europarat (2001), Vertrag über Kollektive Sicherheit.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand März 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Innenpolitik.html, Zugriff 19.5.2008)
3: Rechtsschutz
3.1: Justiz
In der Justiz finden laufend Reformen statt, die teilweise in Zusammenarbeit mit der EU, Europarat, American BAR Association und OSZE erarbeitet werden. Mit Jänner 2008 wurde ein neues Justizsystem eingeführt. Dieses beinhaltet Straf-, Zivil-, Administrativ- und Konkursgerichte, die von neuen administrativen Strukturen begleitet werden: Justizrat, Rat der Gerichtsvorsitzenden und Gerichtsvollstreckungseinrichtung. Die Rolle des Kassationsgerichts wurde gestärkt. Der Justizrat, bestehend aus neun Richtern und vier Rechtswissenschaftlern die vom Parlament gewählt werden, hat das Vorschlagsrecht bei der Neubesetzung von Richtern. Die Letztentscheidung liegt beim Staatspräsidenten.
Die Transparenz des Justizsystems wurde dadurch verbessert, dass alle Gerichtsentscheidungen veröffentlicht werden müssen. Staatsanwälte werden nunmehr nicht mehr vom Präsidenten ernannt, sondern vom Parlament gewählt. Erste Schritte wurden unternommen, um eine kostenlose Rechtsberatung einzuführen. Eine neue Hochschule für Justiz wird eingerichtet. Richter und Staatsanwälte werden zudem laufend an Schulungen teilnehmen.
Es gibt jedoch weiterhin Bedenken, ob die neue Gesetzgebung auch umgesetzt wird, ob Gerichtsentscheidungen auch ausgeführt werden und ob die Schulungen für Richter und Anwälte stattfinden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Armenia, 3.4.2008)
Es gibt in allen Regionen Armeniens Justizzentren mit Gerichten zumindest der Ersten Instanz. Insgesamt gibt es in Armenien 16 Gerichte, 7 davon befinden sich in Yerevan. Jeder Bürger kann sich darüber hinaus auch direkt an den Verfassungsgerichtshof des Landes wenden.
Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist sehr gering ausgeprägt, und es gibt über das Justizsystem häufig Beschwerden der Bürger Armeniens. Richter sind vielfach in ihrer Entscheidungspraxis nicht unabhängig, wobei hier keine generalisierende Aussage möglich ist. Richter sind teilweise noch bestechlich und das Folgen von politischen Vorgaben in der Spruchpraxis ist nicht ungewöhnlich. In den letzten Jahren ist es dennoch zu einer leichten Verbesserung des Justizsystems gekommen.
Richter sind in Armenien im Verhältnis zu durchschnittlichen Monatseinkommen im Land relativ gut bezahlt, was Korruption präventiv bekämpfen soll. Fehlleistungen von einzelnen Richtern werden untersucht, und es können Ordnungsverfahren eingeleitet werden. Die Untersuchungsergebnisse über Einzelfälle werden dem Justizrat vorgelegt, der bereits Strafen gegen Richter ausgesprochen hat, wenn es z.B. zu Korruptionsfällen gekommen ist. 2006 wurden 10 derartige Ordnungsverfahren durchgeführt. 2007 waren es bislang 15-17.
Rechtsanwälte haben in Armenien ähnliche Freiheiten und Möglichkeiten wie in Mitteleuropa; etwa gelten die üblichen Parteienrechte wie Akteneinsicht, die Möglichkeit Anträge im Verfahren zu stellen etc.
Es existiert das Institut der Verfahrenshilfe für Personen, die sich die Anwaltskosten nicht leisten können. Dies betrifft alle Strafrechtsfälle. In Zivilverfahren ist eine Verfahrenshilfe noch nicht in allen Fällen flächendeckend gewährleistet. Die Qualität von Verfahrenshilfevertretern schwankt aufgrund der wenig lukrativen Aufträge erheblich.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
3.2: Sicherheitsbehörden
Nach dem Beitritt Armeniens zum Europarat hat im Polizeibereich ein verstärktes Monitoring des Europarates eingesetzt.
Das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei ist in Armenien sehr gering ausgeprägt. Die Arbeit der Polizei ist vielfach nicht transparent. Die Polizeieinheiten sind häufig schlecht ausgerüstet und es mangelt auch an Ausbildungsmaßnahmen. Die OSZE hat hier gezielte Programme durchgeführt um die Lage zu verbessern. Der durchschnittliche Monatslohn eines Polizeibeamten liegt bei 80.000 Dram (etwa 180 Euro).
Gelegentlich kommt es vor, dass Anzeigen schwierigerer Fälle von der Polizei nicht aufgenommen werden, um die Aufklärungsstatistik zu verbessern. Jedoch gibt es bei einer gewissen Hartnäckigkeit immer die Möglichkeit, dass in einer anderen Polizeistation oder etwa beim Ombudsmann oder bei höheren Stellen dem Einzelfall nachgegangen wird und Anzeigen entsprechend verfolgt werden.
2006 wurden auf Drängen des Ombudsmannes 6 Beamte entlassen, die sich schwere Dienstpflichtverletzungen zu Schulden haben kommen lassen. Im Innenministerium gibt es nach Aussagen der Kriminalpolizei eine eigene Einheit, die sich um Korruptionsfälle und Fehlleistungen kümmert. Die Kommission hat derzeit 11 Sachbearbeiter. Es hat einige Entlassungen aus dem Polizeidienst aufgrund von Fehlverhalten gegeben und in letzter Zeit wurden Einzelfälle von Polizisten, denen Folter zur Last gelegt wurde, vor Gericht gestellt.
Es gibt in Armenien ein Zeugenschutzprogramm, welches in Kooperation mit der OSZE installiert wurde. Das Programm befindet sich jedoch erst in der Aufbauphase.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die Polizei und der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit, Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamten auch Verhaftungen durchführen dürfen. Es besteht eine klare Trennung zwischen beiden Organen; hin und wieder treten aber auch Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 20.3.2007)
3.3: Menschenrechtsorganisationen
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand März 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Innenpolitik.html, Zugriff 19.5.2008)
Am armenischen Parlament wurde Anfang Juni 2007 das "Standing Committee on Protection of Human Rights and Public Affairs" eingerichtet. Das Komitee hat formell umfassende Aufgaben in Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverstöße in Armenien. Dazu gehören die Recherchen zu bestimmten Einzelfällen wie Folter und Misshandlungen, Anwaltsdienstleistungen, Notariat, Minderheiten- und Kinderrechte, etc. Das Komitee hat in regelmäßigen Abständen dem Parlament über seine Aktivitäten zu berichten. Das Komitee hat bislang 150 Beschwerden von Bürgern angenommen, wobei der Großteil soziale Fragen und Ermittlungsverfahren betraf. Jedem Bürger steht es frei sich einerseits an den Ombudsmann oder das Komitee zu wenden, da die beiden Einrichtungen miteinander kooperieren.
Es gibt auch eine Reihe von Nichtregierungsorgansiationen, die Rechtschutz bieten können. So hat etwa der "Fund against violation of Law" ein spezielles Programm für Folteropfer eingerichtet. In diesem Rahmen besuchen die Mitarbeiter des FAVL die betroffenen Familien, bzw. werden Juristen für die weitere Rechtsvertretung gestellt.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
3.4: Ombudsmann
Die in Armenien eingerichtete Ombudsmanninstitution ist am Gesetzgebungsprozess beteiligt und kann zu Gesetzesentwürfen Stellung nehmen. Hierbei wird eine intensive Kooperation mit dem Parlament und der Regierung durchgeführt. Der Ombudsmann ist in ganz Armenien tätig und verfügt über Außenstellen in anderen Landesteilen. Die Behörden in Armenien sind jedenfalls verpflichtet dem Ombudsmann Auskunft zu bestimmten Fällen zu erteilen. Es sind bisher keine Fälle bekannt geworden wonach eine Beschwerde aufgrund Drucks von Außen zurückgezogen wurde.
Der Großteil der Beschwerden von Bürgern an den Ombudsmann betreffen "gerechte Verfahren" und Eigentumsrechte, die einen immer größeren Raum in der Arbeit des Ombudsmanns einnehmen. Eine Vielzahl an Beschwerden richtet sich auch gegen soziale Ungerechtigkeiten. 2007 wurden bis 01.09.2007 3.500 Beschwerden eingebracht. Im Jahr 2006 waren es 6.500. Der Ombudsmann ist schriftlich und mündlich erreichbar und es wurde ein eigene Hotline eingerichtet, die 24 Stunden besetzt ist über die sich jeder Bürger mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen kann.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Armeniens Ombudsmann Armen Harutyunyan erhielt im ersten Halbjahr 2007 1,353 Beschwerden, vor allem gegen Stadtbehörden und Polizisten. In seinem Jahresbericht 2006 beschreibt er den Schutz der Menschenrechte in Armenien als "unbefriedigend". Er verzeichnete übermäßiges Verhängen von Untersuchungshaft, Gewalt gegen Journalisten, Einschränkungen der Redefreiheit und die Notwendigkeit einer unabhängigeren Justiz.
(Human Rights Watch, World Report 2007: Armenia, 31.1.2008)
4: Grundversorgung
Die Arbeitslosigkeit liegt offiziell bei ca. 7,1%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert. Mit einem Pro-Kopf-BIP von ca. 2080 Euro liegt Armenien nach Weltbank-Definition nur wenig über der Schwelle der ärmsten Länder. Das tatsächliche Pro-Kopf-Einkommen liegt aufgrund der anhaltenden Migration, der Überweisungen aus der Diaspora und des großen Anteils des informellen Sektors an der Wirtschaft jedoch wesentlich höher.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand März 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html, Zugriff 19.5.2008)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei.
Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele auch durch die traditionellen Familienbande Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.
Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg- Karabach) 24.000 Dram (derzeit ca. 50 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist.
(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 20.3.2007)
5: Medizinische Versorgung
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich.
Die medizinische Versorgung ist flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden. Dies ist nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes aber nicht die Regel.
Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Es gibt kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten. Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist gut. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. Es besteht ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.
Dialysebehandlung und Insulinabgabe an Diabetiker erfolgt im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.
In der Republik Armenien gibt es psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft.
Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.
(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 20.3.2007)
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
6: Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können.
(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 20.3.2007)
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.
Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
I.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF eine rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen konnte.römisch eins.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF eine rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen konnte.
Da auch sonst nichts zu erkennen war, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale- hindeuten könnte, war der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Da in seinem Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Wie unter Spruchpunkt I angeführt, konnte seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da er eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen konnte. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland konnte daher nicht erkannt werden. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, hat er nicht behauptet und liegen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor. Er befindet sich weder in ärztlicher Behandlung, noch benötigt er die Einnahme von Medikamenten. Er war in Österreich in ärztlicher Behandlung, war diese Behandlung offensichtlich erfolgreich und ist auch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in Armenien eine ärztliche Versorgung gegeben ist.Wie unter Spruchpunkt römisch eins angeführt, konnte seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da er eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen konnte. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland konnte daher nicht erkannt werden. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, hat er nicht behauptet und liegen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor. Er befindet sich weder in ärztlicher Behandlung, noch benötigt er die Einnahme von Medikamenten. Er war in Österreich in ärztlicher Behandlung, war diese Behandlung offensichtlich erfolgreich und ist auch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in Armenien eine ärztliche Versorgung gegeben ist.
Bezüglich der von ihm vorgelegten Ausdrucke und der DVD war anzumerken, dass diese nicht im Zusammenhang mit seinem Vorbringen stehen. Auch war daraus keine unmittelbare Gefahr für ihn selbst erkennbar.
Wie aus den Länderfeststellungen unter dem Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgeht, bestehen für Rückgeführte in Armenien keine Gefährdungen und konnte er auch eine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale seiner Person zurückzuführen sind, nicht glaubhaft machen.
Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist.
In seinem Fall wurde keinem seiner Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.
Er wohnt in Österreich gemeinsam mit seiner Gattin und seinem unmündigen Kind, alle Asylwerber. Seine Mutter lebt in Österreich als Asylwerberin.
Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder seiner Kernfamilie sind jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstellt.Es liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder seiner Kernfamilie sind jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstellt.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Es ist die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, zu verhindern (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Ihm musste daher bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt.
Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der BF lebt von der Sozialhilfe und mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Er kann auch nach seiner Ausreise wieder mit seiner Familie gemeinsam leben.
Demgegenüber steht das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass seine Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass seine Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
I.2.4. Mit Schreiben vom 19.12.2008 wurde das Vollmachtverhältnis zu RA Mag. Nadja Lorenz bekannt gegeben.römisch eins.2.4. Mit Schreiben vom 19.12.2008 wurde das Vollmachtverhältnis zu RA Mag. Nadja Lorenz bekannt gegeben.
I.2.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.2.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Ermittlungsverfahren moniert und vorgebracht, dass das BAA seine mangelhaft Beweiswürdigung aus dem vorhergehenden Bescheid wiederholte. Weiters sei der Brief des Freundes des BF, bei welchem er vor der Flucht untergetaucht gewesen sei, nicht entsprechend berücksichtigt worden und wird dieser der Beschwerde beigelegt. Weiters sei auch die vom BF verfasste Eingabe vom 01.09.2008 nicht entsprechend berücksichtigt worden. Das BAA hätte dem BF eine Frist zur Beibringung von Beweismittel für die Existenz des Geschäftes einräumen müssen. Das BAA stellte im Bescheid fest, dass der BF selbständig war, obwohl dies andererseits als unglaubwürdig festgestellt wurde. Das BAA beschränkte sich bei seiner Befragung am 04.12.2008 lediglich darauf, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und das Gutachten von DDr. Wörgötter vorzuhalten, eine detaillierte Befragung des BF insbesondere zu seiner Mitgliedschaft bei der Jerkapah-Partei, erfolgte nicht. Weiters wurde auf verschiedene Berichte aus den Jahren 2005 bis 2007 verwiesen. Es wurden allgemeine Feststellungen zu Armenien insbesondere im Hinblick auf die Grund- und Menschenrechtslage, die Rechte auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, die freien Wahlen, Festnehmen durch die Polizei und der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, durch Quellen wie "Armenia Liberty", "Radio Free Europe/Radio Liberty" und "Armenia Now.com", getroffen.
Als vermutlicher Beweis wird in der Beschwerde eine nicht vorgelegte Videoaufnahme des Geschäfts genannt, welche im Besitz des BF sei und jederzeit vorgelegt werden könne, sowie die Kopie zweier Quittungen aus dem Geschäft, aus welchen der Name des offiziellen Besitzers, XXXX, die Firmennummer sowie die Adresse des Geschäfts ersichtlich sei und der Brief desXXXX vom Dezember 2007 im Original.Als vermutlicher Beweis wird in der Beschwerde eine nicht vorgelegte Videoaufnahme des Geschäfts genannt, welche im Besitz des BF sei und jederzeit vorgelegt werden könne, sowie die Kopie zweier Quittungen aus dem Geschäft, aus welchen der Name des offiziellen Besitzers, römisch 40 , die Firmennummer sowie die Adresse des Geschäfts ersichtlich sei und der Brief desXXXX vom Dezember 2007 im Original.
I.2.6. Seitens des AsylGH wurde der der Beschwerde beigegebene Brief des Freundes des BF , bei welchem dieser angeblich vor der Flucht untergetaucht gewesen sei, übersetzt. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass XXXX bei der Polizei ausgepackt habe, dass der BF vor seiner Ausreise bei XXXX gewohnt habe. XXXX sei bei der Polizei gefoltert worden um den Aufenthaltsort des BF bekannt zu geben, er habe jedoch nichts verraten. Weiters würde XXXX von den Leuten von XXXX gezwungen werden, weiter im Geschäft des BF zu arbeiten.römisch eins.2.6. Seitens des AsylGH wurde der der Beschwerde beigegebene Brief des Freundes des BF , bei welchem dieser angeblich vor der Flucht untergetaucht gewesen sei, übersetzt. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass römisch 40 bei der Polizei ausgepackt habe, dass der BF vor seiner Ausreise bei römisch 40 gewohnt habe. römisch 40 sei bei der Polizei gefoltert worden um den Aufenthaltsort des BF bekannt zu geben, er habe jedoch nichts verraten. Weiters würde römisch 40 von den Leuten von römisch 40 gezwungen werden, weiter im Geschäft des BF zu arbeiten.
I.2.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.2.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Der Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen armenischen Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Der Beschwerdeführer hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche bereits wörtlich wiederholt wurden, an.
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist, weil er als Gewerbetreibender die Bezahlung von Schutzgeld verweigerte.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.
II.1.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen seitens des BAA gab dieser an, er wolle sich das nicht anhören und verzichte nach Belehrung ausdrücklich auf sein Recht die Feststellungen zu hören. Er lege eine CD als Beweis gegen die Länderfeststellungen vor. Auf dieser seien Vorfälle vom März 2008 zu sehen, wie die Polizei und Militärs auf Demonstranten der Opposition schießen würden, sie überfahren und sogar eine Schwangere töten würden.
Dazu wird festgestellt, dass diese CD nicht geeignet ist den Länderfeststellungen, insbesondere vor dem Hintergrund sich diese nicht einmal angehört zu haben, substantiiert entgegen zu treten. Im Vorbringen des BF wird in keinster Weise erwähnt, dass dieser an Demonstrationen teilgenommen bzw. Opposition betrieben habe, weshalb mangels Thematisierung dieser Themenbereiche im gegenständlichen Verfahren konkret den BF betreffend, diese CD nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere hat der BF nicht einmal ansatzweise dargetan, inwieweit sich daraus die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz konkret für ihn ergeben soll.
Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2005 bis 2007 sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (§ 40 Abs. 2 AsylG).Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2005 bis 2007 sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).
Hinsichtlich der lediglich ganz allgemein in den Raum gestellten Feststellungen zu Armenien insbesondere im Hinblick auf die Grund- und Menschenrechtslage, die Rechte auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, die freien Wahlen, Festnehmen durch die Polizei und der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, durch Quellen wie "Armenia Liberty", "Radio Free Europe/Radio Liberty" und "Armenia Now.com", wird festgestellt, dass darin in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll, sowie über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtert werden, welche mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang stehen, weshalb diese nicht dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt werden.
Gleiches gilt für den Inhalt der übersetzten Seiten 339 bis 369 des gegenständlichen Aktes, weshalb auch diese nicht dem Verfahren zu Grunde gelegt werden.
Zu dem am 01.09.2008 seitens des BF vorgelegten handschriftlich verfassten Zettel, in welchem dieser im Wesentlichen ausführte, dass er mit seinem Onkel in Moskau telefoniert habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass ca. vor einem Monat zwei Leute im Namen von General XXXX bei diesem gewesen wären und nach dem BF gefragt hätten, der Onkel jedoch nichts gesagt hätte, woraufhin der Onkel bedroht worden sei, wird hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der gesamten Fluchtgeschichte und der lediglich abermaligen Untermalung dieser als unglaubwürdig gewürdigten Fluchtgeschichte auch dieses Vorbringen des BF keinesfalls als glaubwürdig zu werten ist und somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wird.Zu dem am 01.09.2008 seitens des BF vorgelegten handschriftlich verfassten Zettel, in welchem dieser im Wesentlichen ausführte, dass er mit seinem Onkel in Moskau telefoniert habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass ca. vor einem Monat zwei Leute im Namen von General römisch 40 bei diesem gewesen wären und nach dem BF gefragt hätten, der Onkel jedoch nichts gesagt hätte, woraufhin der Onkel bedroht worden sei, wird hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der gesamten Fluchtgeschichte und der lediglich abermaligen Untermalung dieser als unglaubwürdig gewürdigten Fluchtgeschichte auch dieses Vorbringen des BF keinesfalls als glaubwürdig zu werten ist und somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wird.
Zu dem seitens des der Beschwerde beigegebenen und vom AsylGH übersetzten Briefes des Freundes des BF, in welchem dieser im Wesentlichen vorgebrachte, dass XXXX bei der Polizei ausgepackt habe, dass der BF vor seiner Ausreise bei XXXX gewohnt habe und XXXX daraufhin bei der Polizei gefoltert worden sei um den Aufenthaltsort des BF bekannt zu geben, er jedoch nichts verraten habe und XXXX von den Leuten von XXXX gezwungen werde, weiter im Geschäft des BF zu arbeiten, wird festgestellt, dass der Freund des BF als dessen Sympathieperson seiner Sphäre zuzurechnen ist, weshalb einerseits bereits deshalb dessen Angaben nur geminderter Glaubwürdigkeit zukommt und andererseits aufgrund der in diesem Schreiben behaupteten Tatsache, dass Arizom gezwungen werde das Geschäft des BF weiter zu betreiben, obwohl bereits das Nichtbestehen des Geschäftes an der angegebenen Adresse im Verfahren festgestellt wurde, diese Angaben sowieso absolut unglaubwürdig sind. Deshalb können die Angaben in diesem Schreiben auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.Zu dem seitens des der Beschwerde beigegebenen und vom AsylGH übersetzten Briefes des Freundes des BF, in welchem dieser im Wesentlichen vorgebrachte, dass römisch 40 bei der Polizei ausgepackt habe, dass der BF vor seiner Ausreise bei römisch 40 gewohnt habe und römisch 40 daraufhin bei der Polizei gefoltert worden sei um den Aufenthaltsort des BF bekannt zu geben, er jedoch nichts verraten habe und römisch 40 von den Leuten von römisch 40 gezwungen werde, weiter im Geschäft des BF zu arbeiten, wird festgestellt, dass der Freund des BF als dessen Sympathieperson seiner Sphäre zuzurechnen ist, weshalb einerseits bereits deshalb dessen Angaben nur geminderter Glaubwürdigkeit zukommt und andererseits aufgrund der in diesem Schreiben behaupteten Tatsache, dass Arizom gezwungen werde das Geschäft des BF weiter zu betreiben, obwohl bereits das Nichtbestehen des Geschäftes an der angegebenen Adresse im Verfahren festgestellt wurde, diese Angaben sowieso absolut unglaubwürdig sind. Deshalb können die Angaben in diesem Schreiben auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.
Zu den vom Bundesasylamt im Wege der Staatendokumentation herbeigeschafften Beweismittel ist anzuführen, dass diesen schon deshalb ein erhöhter Beweiswert zukommt, weil die Verfasser der Bescheinigungsmittel keinerlei Interesse am Ausgang des Asylverfahrens in die eine oder andere Richtung haben. Darüber hinaus kann eine wissentlich falsche Auskunft für sie straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesasylamt einer sachkundigen Person bzw. Institution bediente, deren Fachkompetenz vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt und auch vom BF bzw. BFV nicht substantiiert bestritten wurde.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze grundsätzlich in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze grundsätzlich in sich schlüssig und stimmig ist.
Lediglich im Zuge der Refoulementprüfung ging das BAA von der Selbständigkeit des BF aus, sodass dieser im Falle der Rückkehr wieder selbständig sein könne. Aufgrund der an anderer Stelle schlüssigen Würdigung dieser Behauptung des BF als unglaubwürdig, weicht der Asylgerichtshof von der Beweiswürdigung des BAA in diesem Punkt ab und geht davon aus, dass der BF, wie auch vom BAA vorerst festgestellt, nicht selbständig war.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass der BF infolge Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens keine Asylgründe im Sinne der GFK vorzubringen vermochte.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
II.1.5. Soweit der BF in seiner Beschwerde nun vorbringt, dass er eine Videoaufnahme des Geschäfts jederzeit vorlegen könne, sowie die Kopie zweier Quittungen aus dem Geschäft, aus welchen der Name des offiziellen Besitzers, XXXX, die Firmennummer, sowie die Adresse des Geschäfts ersichtlich sei, wird festgestellt, dass der anwaltlich vertretene BF die Innehabung dieser Bescheinigungsmittel bloß behauptete und diese bis dato beim AsylGH nicht vorlegte, seine Mitwirkungspflicht am Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 verletzt hat. Dazu wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeschrift am 23.12.2008 verfasst wurde. Somit wäre es dem BF möglich gewesen, diese Dokumente bzw. Gegenstände spätestens zu diesem Datum vorzulegen und wurde seitens des BF nichts vorgebracht, woraus hervorgeht, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen seiner Mitwirkungspflicht nicht habe nachkommen können. Das Nichtnachkommen seiner Mitwirkungspflicht wird im gegenständlichen Fall somit gemäß § 18 Abs. 2 AsylG, wonach im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen ist, berücksichtigt und geht der AsylGH davon aus, dass der BF keine echten Schutzgründe hat, da jemand der Interesse an der Schutzgewährung hat, auch am Verfahren zu Erlangung des Schutzes mitwirken würde.römisch zwei.1.5. Soweit der BF in seiner Beschwerde nun vorbringt, dass er eine Videoaufnahme des Geschäfts jederzeit vorlegen könne, sowie die Kopie zweier Quittungen aus dem Geschäft, aus welchen der Name des offiziellen Besitzers, römisch 40 , die Firmennummer, sowie die Adresse des Geschäfts ersichtlich sei, wird festgestellt, dass der anwaltlich vertretene BF die Innehabung dieser Bescheinigungsmittel bloß behauptete und diese bis dato beim AsylGH nicht vorlegte, seine Mitwirkungspflicht am Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 verletzt hat. Dazu wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeschrift am 23.12.2008 verfasst wurde. Somit wäre es dem BF möglich gewesen, diese Dokumente bzw. Gegenstände spätestens zu diesem Datum vorzulegen und wurde seitens des BF nichts vorgebracht, woraus hervorgeht, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen seiner Mitwirkungspflicht nicht habe nachkommen können. Das Nichtnachkommen seiner Mitwirkungspflicht wird im gegenständlichen Fall somit gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG, wonach im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen ist, berücksichtigt und geht der AsylGH davon aus, dass der BF keine echten Schutzgründe hat, da jemand der Interesse an der Schutzgewährung hat, auch am Verfahren zu Erlangung des Schutzes mitwirken würde.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der BF den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht glaubwürdig vorbrachte und auch nicht durch die Vorlage von geeigneten Beweismitteln bescheinigte (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und 5 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie]). Der BF schilderte sein Vorbringen nicht kohärent und plausibel, noch legte er hierzu keine Bescheinigungsmittel vor, obwohl aufgrund seiner anwaltlichen Vertretung davon auszugehen ist, dass ihm seine diesbezüglichen Obliegenheitsverpflichtungen bekannt sein müssen.Zusammenfassend ist festzustellen, dass der BF den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht glaubwürdig vorbrachte und auch nicht durch die Vorlage von geeigneten Beweismitteln bescheinigte vergleiche auch Artikel 4, Absatz eins und 5 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie]). Der BF schilderte sein Vorbringen nicht kohärent und plausibel, noch legte er hierzu keine Bescheinigungsmittel vor, obwohl aufgrund seiner anwaltlichen Vertretung davon auszugehen ist, dass ihm seine diesbezüglichen Obliegenheitsverpflichtungen bekannt sein müssen.
II.1.6. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Beweis, der Möglichkeit der Vorlage des Briefes desXXXX vom Dezember 2007 im Original, wird festgehalten, dass hier über dessen Zulässigkeit nicht entschieden werden muss, weil dieser für die Entscheidung des Asylgerichshofes nicht maßgeblich ist (§ 40 Abs. 2 AsylG), da im gegenständlichen Verfahren dieser Brief auch trotz der Vorlage nur in Kopie Berücksichtigung fand.römisch zwei.1.6. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Beweis, der Möglichkeit der Vorlage des Briefes desXXXX vom Dezember 2007 im Original, wird festgehalten, dass hier über dessen Zulässigkeit nicht entschieden werden muss, weil dieser für die Entscheidung des Asylgerichshofes nicht maßgeblich ist (Paragraph 40, Absatz 2, AsylG), da im gegenständlichen Verfahren dieser Brief auch trotz der Vorlage nur in Kopie Berücksichtigung fand.
II.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers das Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers das Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.1.8. Zu den Beschwerdeangaben das BAA habe sich bei seiner Befragung am 04.12.2008 lediglich darauf beschränkt, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und das Gutachten von DDr. Wörgötter vorzuhalten, eine detaillierte Befragung des BF, insbesondere zu seiner Mitgliedschaft bei der Jerkapah-Partei, sei nicht erfolgt, wird festgestellt, dass das BAA dem BF bei der Einvernahme am 04.12.2008 die Ermittlungsergebnisse zu Gehör brachte und er Gelegenheit hatte, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Dass das BAA nicht mehr im Detail auf die Mitgliedschaft bei der Jerkapah-Partei einging war offensichtlich darauf zurückzuführen, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses seitens des BAA wesentlich markantere Details zur Fluchtgeschichte erhoben und dem BF vorgehalten wurden, wodurch sich das Auseinandersetzten mit einer etwaige Mitgliedschaft bei der Jerkapah-Partei, im Nachhinein gesehen erübrigte. Dazu sei angemerkt, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses des BAA die Kernaussage des BF zu seinem Fluchtvorbringen, nämlich die Verfolgung gegen ihn aufgrund des Bestehens seines Geschäftslokales, als unglaubwürdig festgestellt werden konnte, weshalb Feststellungen zu kleineren Details der Fluchtgeschichte hintangehalten werden konnten.römisch zwei.1.8. Zu den Beschwerdeangaben das BAA habe sich bei seiner Befragung am 04.12.2008 lediglich darauf beschränkt, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und das Gutachten von DDr. Wörgötter vorzuhalten, eine detaillierte Befragung des BF, insbesondere zu seiner Mitgliedschaft bei der Jerkapah-Partei, sei nicht erfolgt, wird festgestellt, dass das BAA dem BF bei der Einvernahme am 04.12.2008 die Ermittlungsergebnisse zu Gehör brachte und er Gelegenheit hatte, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Dass das BAA nicht mehr im Detail auf die Mitgliedschaft bei der Jerkapah-Partei einging war offensichtlich darauf zurückzuführen, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses seitens des BAA wesentlich markantere Details zur Fluchtgeschichte erhoben und dem BF vorgehalten wurden, wodurch sich das Auseinandersetzten mit einer etwaige Mitgliedschaft bei der Jerkapah-Partei, im Nachhinein gesehen erübrigte. Dazu sei angemerkt, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses des BAA die Kernaussage des BF zu seinem Fluchtvorbringen, nämlich die Verfolgung gegen ihn aufgrund des Bestehens seines Geschäftslokales, als unglaubwürdig festgestellt werden konnte, weshalb Feststellungen zu kleineren Details der Fluchtgeschichte hintangehalten werden konnten.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen und das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen und war der BF auch vor seiner Ausreise in der Lage, sein Leben zu meistern. Weiters hat der BF familiäre Anknüpfungspunkte und eine Eigentumswohnung im Herkunftsstaat.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung seines Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Soweit der BF seinen Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es nach dem EGMR für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es nach dem EGMR für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html].
Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Legt man die oa. Ausführungen auf den gegenständlichen Einzelfall um, ist festzustellen, dass hier vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des BF und den in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten die vom EGMR geforderten, außergewöhnlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umstände nicht vorliegen.
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Zum Gutachten von DDr. Wörgötter, wonach so weit gutachterlich beurteilbar eine Überstellung nach Armenien zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes führen würde, wird noch einmal angemerkt, dass eine solche Verschlechterung sicherlich aus medizinischer bzw. psychotherapeutischer Sicht unerwünscht erscheint, diese Beeinträchtigung aus juristischer Sichtweise im Hinblick auf Art. 3 EMRK unbeachtlich erscheint, weil hierfür nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Frage kommt, die dort geforderte Schwelle nicht erreicht wird und dem BF in Armenien der Zugang zum Gesundheitssystem, auch wenn dieses nicht die Qualitätsstandards des österreichischen aufweisen mag, möglich ist.Zum Gutachten von DDr. Wörgötter, wonach so weit gutachterlich beurteilbar eine Überstellung nach Armenien zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes führen würde, wird noch einmal angemerkt, dass eine solche Verschlechterung sicherlich aus medizinischer bzw. psychotherapeutischer Sicht unerwünscht erscheint, diese Beeinträchtigung aus juristischer Sichtweise im Hinblick auf Artikel 3, EMRK unbeachtlich erscheint, weil hierfür nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Frage kommt, die dort geforderte Schwelle nicht erreicht wird und dem BF in Armenien der Zugang zum Gesundheitssystem, auch wenn dieses nicht die Qualitätsstandards des österreichischen aufweisen mag, möglich ist.
Insbesondere führte der BF bei seiner Einvernahme am 04.12.2008 selber aus, dass er derzeit keine Medikamente nehme und auch nicht in Behandlung sei. Er bekomme das so in den Griff, er nehme nur ab und zu Schlaftabletten.
Weiters wird auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach es in Armenien psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern gibt und Fachpersonal zur Verfügung steht. Die Behandlung von PTBS und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
Die hier relevanten Bestimmungen des § 10 AsylG lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. ...
2.
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. ...
4. ...
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4)..."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Der BF hält sich in Österreich gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Gattin und seinem Sohn auf. Seine Familienangehörigen sind jedoch im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie er. Er möchte jedoch offensichtlich sein künftiges Leben mit seiner Familie in Österreich gestalten und hält sich bereits seit über 1 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt und dem niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):
Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes seine Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK begründete, weshalb er nicht schützenswert erscheint.Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes seine Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK begründete, weshalb er nicht schützenswert erscheint.
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:
Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte und auch im Zuge des Verfahrens derartige Personen ins Spiel brachte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, insbesondere, da der BF laut eigenen Angaben finanziell sehr gut in Armenien habe leben können. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer - insbesondere in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Ebenso führte der BF bei seiner Einvernahme am 04.12.2008 an, dass er außer seiner Familie in Österreich keine sozialen Kontakte habe. Er besuche in Österreich keine Kurse, keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine anderen Bildungseinrichtungen und lebe von der Sozialhilfe.
Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8. Familienverfahrenrömisch zwei.2.8. Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:
"§ Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:
Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:
...
"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
...
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
..."
Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.
Auch in Bezug auf das Kind ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.
Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie des BF als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang wie jener des BF abgewiesen wurden. Ebenfalls erfolgte eine Ausweisung in den Herkunftsstaat, welcher mit jenem des BF identisch ist. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.
II.2.9. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.römisch zwei.2.9. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.
II.2.10. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.10. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
II.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Gutachten, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, non refoulement, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
28.08.2009