TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/6 E10 227423-5/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2009
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Norm

AsylG 1997 §44 Abs1
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §75 Abs1
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E10 227.423-5/2008-19E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde des anwaltlich vertretenen XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2002, FZ. 02 00.199-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde des anwaltlich vertretenen römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2002, FZ. 02 00.199-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Armenien, reiste mit seiner Gattin sowie den drei gemeinsamen mj. Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2001 im Rahmen einer Niederschrift - aufgenommen am Grenzüberwachungsposten Gmünd - einen Asylantrag. Der Bescherführer bitte sowohl für sich als auch für seine Familie um Asyl. Er sei auf Grund seiner Bekanntschaft zum armenischen Vizepräsidenten, der 1998 erschossen wurde, in Armenien terrorisiert worden. Außerdem sei er Spieler in der Mannschaft.

1.2. Bei der Einvernahme am 22.02.2002 durch das Bundesasylamt- EASt Ost erklärte der BF, dass er auch in Tschechien, wo er bereits zuvor um Asyl angesucht habe, telefonisch von Terroristen bedroht worden sei. Diese seien auch dafür verantwortlich gewesen, dass er Armenien verlassen habe. Mit Terroristen meine er jene Personen, die bei der Parlamentsschießerei am 27.10.1999 den armenischen Vizepräsidenten umbrachten. Der Beschwerdeführer habe diesen sehr gut gekannt und deutlich verurteilt. Deswegen sei er dann bedroht worden und habe das Land verlassen müssen.

1.3. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2002, Zahl: 02 00.199-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.1.3. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2002, Zahl: 02 00.199-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

1.4. Gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer am 25.03.2002 fristgerecht Berufung erhoben.

1.5. Am 30.04.2002 erfolgte durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2002, Zahl: 02 00.199-BAT, eine mündliche Verhandlung, in deren Anschluss sogleich der Berufungsbescheid mündlich verkündet wurde. Gem. § 32 Abs. 2 AsylG wurde der Berufung des BF gegen den bekämpften Bescheid stattgegeben, dieser behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.5. Am 30.04.2002 erfolgte durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2002, Zahl: 02 00.199-BAT, eine mündliche Verhandlung, in deren Anschluss sogleich der Berufungsbescheid mündlich verkündet wurde. Gem. Paragraph 32, Absatz 2, AsylG wurde der Berufung des BF gegen den bekämpften Bescheid stattgegeben, dieser behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Die schriftliche Ausfertigung des am 30.04.2002 mündlich verkündeten Bescheides erfolgte am 13.05.2002.

1.6. Am 02.08.2002 erfolgte eine weitere asylbehördliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt-EASt Ost. Die wesentlichen Angaben dieser Einvernahme sind im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.

Am XXXX sei er von unbekannten Personen angerufen worden. Im Zuge dieses fünf- bis zehnminütigen Gesprächs sei er ständig beschimpft und mit - von den Anrufern nicht näher erläuterten - Konsequenzen bedroht worden.Am römisch 40 sei er von unbekannten Personen angerufen worden. Im Zuge dieses fünf- bis zehnminütigen Gesprächs sei er ständig beschimpft und mit - von den Anrufern nicht näher erläuterten - Konsequenzen bedroht worden.

Ende Jänner 2001 sei das Auto des Beschwerdeführers von Unbekannten zerstört worden, wobei der Beschwerdeführer vermute, dass dafür Anhänger oder Gefolgsleute der Attentäter verantwortlich gewesen seien.

Am XXXX sei es zu einem weiteren Drohanruf gekommen, welcher ähnlich wie das erste Telefonat verlaufen sei. Die Gattin des Beschwerdeführers habe ihn entgegengenommen, da der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass seiner Frau mitgeteilt worden sei, dass ihr Ehemann gut bekannt sei und sie das Land verlassen sollten.Am römisch 40 sei es zu einem weiteren Drohanruf gekommen, welcher ähnlich wie das erste Telefonat verlaufen sei. Die Gattin des Beschwerdeführers habe ihn entgegengenommen, da der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass seiner Frau mitgeteilt worden sei, dass ihr Ehemann gut bekannt sei und sie das Land verlassen sollten.

Aus Sorge um die Kinder habe man schließlich am 10.02.2001 den Wohnort gewechselt. Die Familie sei vorübergehend (bis zum 04.03.2001) zum Schwiegervater nach XXXX gezogen. Dort seien die Vorbereitungen für die Ausreise getroffen worden.Aus Sorge um die Kinder habe man schließlich am 10.02.2001 den Wohnort gewechselt. Die Familie sei vorübergehend (bis zum 04.03.2001) zum Schwiegervater nach römisch 40 gezogen. Dort seien die Vorbereitungen für die Ausreise getroffen worden.

Der Beschwerdeführer habe die Drohanrufe der Polizei nicht gemeldet, da es in Armenien keine Gesetze gebe, die eingehalten würden. Bei der Meldung der Zerstörung seines Autos habe er von der Polizei keinerlei Hilfe bekommen. Die Polizei habe ihm lediglich mitgeteilt, dass er sich selbst um die Ausforschung des Täters kümmern müsse.

Der BF erklärte, dass er wegen seiner Aussage bedroht worden sei. Dies hätte den Anhängern der Attentäter, konkret der Mafia, missfallen.

Der Beschwerdeführer fürchte um das Leben seiner Kinder, ohne diese würde er sofort zurückkehren. Das Verfahren betreffend die Attentäter vom Oktober 1999 laufe immer noch, anscheinend wolle die Regierung die Attentäter nicht verurteilen, weil sie offensichtlich mit diesen zusammenarbeite.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2002, FZ. 02 00.199-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2002, FZ. 02 00.199-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Das Bundesasylamt begründete den erlassenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt zum Gegenstand des Bescheides erhoben werde. Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat allerdings keine Verfolgung. Dieser habe Armenien aus subjektivem Furchtempfinden verlassen, das jedoch aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Bezüglich § 57 Abs. 1 FrG sei die geschilderte Gefährdungslage nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer in ganz Armenien einer konkreten Gefahr iSd § 57 FrG ausgesetzt sein könne. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, FrG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Bezüglich Paragraph 57, Absatz eins, FrG sei die geschilderte Gefährdungslage nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer in ganz Armenien einer konkreten Gefahr iSd Paragraph 57, FrG ausgesetzt sein könne. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

1.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.11.2002 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen. Spruchpunkt I. sei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mangelhaft. So habe sich die belangte Behörde in keiner nachvollziehbaren Art und Weise mit der Situation in Armenien auseinandergesetzt. Weiters sei es von Behörde bei der Bescheidbegründung einfach vernachlässigt bzw. in keinster Weise gewürdigt worden, dass von der armenischen Polizei bei der Meldung der Zerstörung des Autos des Beschwerdeführers eine Hilfestellung verweigert worden sei. Schließlich habe die belangte Behörde ihre gesetzlich normierte Ermittlungspflicht verletzt, denn bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Die Rechtswidrigkeit des Inhalts bezüglich Spruchpunkt I. manifestiere sich in mehreren Rechtsirrtümern, die der belangten Behörde bei der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz des Vorbringens unterlaufen seien. Großteils wiederholte der Beschwerdeführer hierbei sein erstinstanzliches Vorbringen und erklärte, dass seine subjektiv empfundene Furcht auch objektiv nachvollziehbar sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf mehrere Berichte, etwa vom "Committee to Protect Journalists" bzw. vom Österreichischen Roten Kreuz und Accord. Die Behauptung der Erstbehörde, wonach das Attentat von vielen Menschen verurteilt worden sei, gehe ins Leere und habe keine Relevanz für den Asylantrag des Beschwerdeführers. Aus dieser Feststellung seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, ob der Beschwerdeführer in Armenien einer Verfolgung unterliege oder nicht1.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.11.2002 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen. Spruchpunkt römisch eins. sei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mangelhaft. So habe sich die belangte Behörde in keiner nachvollziehbaren Art und Weise mit der Situation in Armenien auseinandergesetzt. Weiters sei es von Behörde bei der Bescheidbegründung einfach vernachlässigt bzw. in keinster Weise gewürdigt worden, dass von der armenischen Polizei bei der Meldung der Zerstörung des Autos des Beschwerdeführers eine Hilfestellung verweigert worden sei. Schließlich habe die belangte Behörde ihre gesetzlich normierte Ermittlungspflicht verletzt, denn bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Die Rechtswidrigkeit des Inhalts bezüglich Spruchpunkt römisch eins. manifestiere sich in mehreren Rechtsirrtümern, die der belangten Behörde bei der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz des Vorbringens unterlaufen seien. Großteils wiederholte der Beschwerdeführer hierbei sein erstinstanzliches Vorbringen und erklärte, dass seine subjektiv empfundene Furcht auch objektiv nachvollziehbar sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf mehrere Berichte, etwa vom "Committee to Protect Journalists" bzw. vom Österreichischen Roten Kreuz und Accord. Die Behauptung der Erstbehörde, wonach das Attentat von vielen Menschen verurteilt worden sei, gehe ins Leere und habe keine Relevanz für den Asylantrag des Beschwerdeführers. Aus dieser Feststellung seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, ob der Beschwerdeführer in Armenien einer Verfolgung unterliege oder nicht

Zur Rechtswidrigkeit des Spruchpunkts II. führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits in der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I. und in der vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift dargelegt habe, Flüchtling iSd GFK zu sein. Im Falle einer Rückkehr liefe er Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.Zur Rechtswidrigkeit des Spruchpunkts römisch zwei. führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits in der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und in der vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift dargelegt habe, Flüchtling iSd GFK zu sein. Im Falle einer Rückkehr liefe er Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

Bezüglich der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. Das der Entscheidung zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln behaftet. Diese Verfahrensgrundsätze hätte die belangte Behörde auch bei der Refoulmentprüfung zu beachten gehabt. Bei Wahrung des Parteiengehörs bei den zu Spruchpunkt I. relevierten Punkten wäre die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden, Bescheid gelangt.Bezüglich der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. Das der Entscheidung zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln behaftet. Diese Verfahrensgrundsätze hätte die belangte Behörde auch bei der Refoulmentprüfung zu beachten gehabt. Bei Wahrung des Parteiengehörs bei den zu Spruchpunkt römisch eins. relevierten Punkten wäre die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden, Bescheid gelangt.

1.9. Am 04.03.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:

"...

Beschwerdeführer (BF1): XXXX, StA. ArmenienBeschwerdeführer (BF1): römisch 40 , StA. Armenien

Beschwerdeführer (BF2): XXXX, StA. ArmenienBeschwerdeführer (BF2): römisch 40 , StA. Armenien

Beschwerdeführer (BF3): XXXX alias XXXX, StA. ArmenienBeschwerdeführer (BF3): römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien

Beschwerdeführer (BF4): XXXX, StA. ArmenienBeschwerdeführer (BF4): römisch 40 , StA. Armenien

Beschwerdeführer (BF5): XXXX StA. ArmenienBeschwerdeführer (BF5): römisch 40 StA. Armenien

BF1 vertreten durch (BFV1): RA Maga. Nadja LORENZ, nicht anwesend

BF2 - BF5 vertreten durch (BFV2): Dr. HOFBAUER und Mag. WAGNER, amtsbekannt

Der VR befragt die BF in Bezug auf den Umfang der Vertretungsvollmacht in Bezug auf die oa. Vertreter, worauf diese Folgendes angeben:

BF1 bis BF5 geben an, nunmehr durch Dr. HOFBAUER vertreten zu sein.

Bundesasylamt (BAA): Außenstelle Traiskirchen

Ein Vertreter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen ist nicht erschienen. Mit Schreiben vom 16.01.2009 wurde mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt werde, und der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.

Einleitend legt BFV ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vor, welche die Integration der BFs in Österreich bescheinigen. Ebenso legt BFV weitere bereits im Akt ersichtliche Diplome und Bescheinigungen in russischer Sprache vor.

...

VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung aufmerksam zu folgen und an sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

BF1 bis BF5: Ja.

...

VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstehen; dies wird bejaht. BF3 und BF5 geben auf Deutsch an, dass sie auch die deutsche Sprache verstehen.

...

Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

...

VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2, BF3, BF4 und BF5 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR befragt den BF1, ob er aus irgendeinem Grund den Ausschluss der Öffentlichkeit wünscht bzw. etwas vorzubringen will, was die anderen Familienmitglieder nicht wissen sollten.

BF: Eine Zeit lang habe ich Vieles den Kindern nicht erzählt, aber jetzt gibt es nichts mehr.

VR: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.

BF: Es war alles normal. Danach gefragt gebe ich an, dass wir damals mit dem Dolmetscher Probleme hatten, es wurde Vieles falsch übersetzt. Ein Beispiel: Obwohl ich die Heiratsurkunde vorgelegt hatte, hat der Dolmetscher aufschreiben lassen, dass wir nicht verheiratet seien.

VR: Wurden Ihnen die Angaben rückübersetzt?

BF: Ja.

VR: Was war in der Rückübersetzung anders, als Sie es vorher gesagt haben?

BF: Damals konnte ich es nicht verstehen. (Nach Wiederholung der Frage) Wahrscheinlich habe ich nicht richtig zugehört, ich habe die Fehler erst im Nachhinein entdeckt.

VR: Wann haben Sie konkret welche Fehler entdeckt?

BF. Vor ca. 4 Monaten wurden diese Fehler von meinen Kindern entdeckt. Die Namen der Radiosender, die ich niemals genannt habe, stehen z.B. im Protokoll. Mein Familienstand wurde falsch aufgeschrieben, obwohl ich die Heiratsurkunde vorlegte.

VR: Sie werden vom BAA seit der Niederschrift vom 22.02.2002 als verheiratet geführt.

BF: Aber ich habe es bei meiner EV gelesen. BFV gibt an, bei einer polizeilichen EV ebenfalls "Lebensgefährte" gelesen zu haben. BFV gibt an, dass in der EV vom 22.02.2002 im Rahmen der Schilderung des Reiseweges der Begriff "Lebensgefährtin" verwendet wurde.

VR: Gibt es in Armenien den Radiosender XXXX?

BF: Ja.

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des erstinstanzlichen Bescheids etwas geändert?

BF: Nein, es hat sich nichts geändert. Mein Problem existiert nach wie vor. Weil es "diese Leute" noch immer in Armenien gibt.

VR: Hr. XXXX ist mir bekannt und wird auch von mir zu Dolmetschertätigkeiten herangezogen. Er ist mir als sehr sorgfältiger Dolmetscher bekannt.VR: Hr. römisch 40 ist mir bekannt und wird auch von mir zu Dolmetschertätigkeiten herangezogen. Er ist mir als sehr sorgfältiger Dolmetscher bekannt.

BFV: Es sind mir Probleme bekannt.

BF: Ich habe nicht behauptet, dass er ein schlechter Dolmetscher ist, es gibt anscheinend Ausdrücke, die er anders übersetzt hat. Ich bin in Armenien auf die Welt gekommen und habe dort mein Leben verbracht. Er kommt von einem anderen Land, es kann sein, dass ihm manches nicht bekannt ist.

VR: Geben Sie konkret bekannt, was von Hr. XXXX falsch übersetzt wurde.VR: Geben Sie konkret bekannt, was von Hr. römisch 40 falsch übersetzt wurde.

BF: Außer den bereits zwei beanstandeten Punkten gibt es keine weiteren.

VR: Ist Ihnen der Inhalt der Berufungsschrift bekannt?

BF: Ja.

VR: Halten Sie den Inhalt der Berufungsschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

VR: Aus welchem Teil von Armenien stammen Sie?

BF: Aus XXXX. Ich habe 20 Jahre lang in XXXX gelebt, dann habe ich in Moskau meinen Militärdienst abgeleistet, dann lebte ich in der Stadt XXXX bis 1997. Dann zog ich in die Stadt XXXX. Dann war ich ab 2001 im Dorf XXXX für die Dauer von ca.1-2 Monaten.BF: Aus römisch 40 . Ich habe 20 Jahre lang in römisch 40 gelebt, dann habe ich in Moskau meinen Militärdienst abgeleistet, dann lebte ich in der Stadt römisch 40 bis 1997. Dann zog ich in die Stadt römisch 40 . Dann war ich ab 2001 im Dorf römisch 40 für die Dauer von ca.1-2 Monaten.

VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Armenien.

BF: Meine Eltern leben noch in Armenien. In Russland habe ich zwei Brüder. Ich habe eine Tante mütterlicherseits und mehrere Verwandte, mit denen ich aber nicht in Kontakt bin.

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])

BF: Ich bin physisch und psychisch gesund. Ich hatte am linken Knie eine Kreuzband-Operation. Ich nehme keine Medikamente ein.

VR: Sie wurden mit Schreiben 17.11.2008 aufgefordert, Beweismittel zur Bescheinigung Ihres Vorbringens vorzulegen oder solche herbeizuschaffen. Welche konkreten Handlungen und Anstrengungen haben Sie bisher vorgenommen, um dieser Aufforderung zu entsprechen?

BF: Nein, ich konnte nichts unternehmen.

VR: Warum konnten Sie nicht?

BF: (VR nennt mögliche Quellen) Das wollte ich nicht, ich wollte mein Problem nicht öffentlich bekannt machen, indem ich auch den Club einschalte. Nicht einmal meine Eltern wissen den Grund, warum ich geflüchtet bin. Meine Eltern berichteten mir aber vor Jahren, dass in einer Zeitschrift ein Bericht erschienen ist, in dem öffentlich gefragt wurde, warum ich alles zurück gelassen und weggefahren bin. Diese Frage wundert mich nicht, weil ich dort sehr gut gelebt habe und keine Probleme hatte.

VR: Wann und in welcher Form wurden Sie das letzte Mal bedroht?

BF: (BF fragt ob dies auf Armenien bezogen sei, VR teilt mit, dass dies allgemein nicht auf Armenien bezogen gemeint war) Die letzte Drohung war telefonisch am XXXX oder XXXX gegenüber meiner Frau. Danach gefragt gebe ich an, meine Mutter erzählte mir telefonisch als ich bereits in Österreich war, dass im Jahr 2005 einige ihr fremde Männer sie auf der Straße nach meiner Telefonnummer gefragt haben. Sie hat ihnen die Nummer nicht gegeben.BF: (BF fragt ob dies auf Armenien bezogen sei, VR teilt mit, dass dies allgemein nicht auf Armenien bezogen gemeint war) Die letzte Drohung war telefonisch am römisch 40 oder römisch 40 gegenüber meiner Frau. Danach gefragt gebe ich an, meine Mutter erzählte mir telefonisch als ich bereits in Österreich war, dass im Jahr 2005 einige ihr fremde Männer sie auf der Straße nach meiner Telefonnummer gefragt haben. Sie hat ihnen die Nummer nicht gegeben.

VR: Seit wann wissen Sie, dass jemand Ihre Mutter nach Ihrer Telefonnummer fragte?

BF: Ca. 10 Tage später erfuhr ich es.

VR: Warum geben Sie das erst drei Jahre später bekannt?

BF: Weil ich nicht gewusst habe, wer diese Leute gewesen sind. Ich habe meiner Mutter nur gesagt, dass sie die Telefonnummer auf keinen Fall weitergeben darf.

VR: Weiß Ihre Frau auch davon?

BF: Ja.

VR: Ihre Frau hat beim BAA im Rahmen Ihres eigenen originären Asylantrages nicht erzählt, dass es noch weitere Erkundigungen gab.

BF: Wir haben diese Erkundigung nicht sehr viel Aufmerksamkeit geschenkt, weil wir gewusst haben, dass sich die Leute über uns informieren wollen. Jetzt nachdem Sie mir die Frage gestellt haben, habe ich dann zeitlich herausgefunden, dass dieses der letzte Kontakt war.

VR: Gab es sonst noch irgendwelche Vorfälle, von denen Sie erfuhren, aber bis heute nicht erzählten?

BF: Nein, sonst fällt mir nichts ein.

VR: Wie oft wurden Sie bedroht?

BF: Es waren zwar mehrere Anrufe, aber wir gingen nicht ans Telefon. Wenn ich diese nicht mitzähle, dann waren es zwei telefonische Drohungen, beide Male war meine Frau am Telefon. Der erste am XXXX und der zweite Anruf war am XXXX.BF: Es waren zwar mehrere Anrufe, aber wir gingen nicht ans Telefon. Wenn ich diese nicht mitzähle, dann waren es zwei telefonische Drohungen, beide Male war meine Frau am Telefon. Der erste am römisch 40 und der zweite Anruf war am römisch 40 .

VR: Habe ich Sie recht verstanden, dass Sie mit dem Bedroher bzw. Bedrohern nie persönlich sprachen, sondern immer Ihre Frau?

BF: Ja, das ist richtig. Beide Male war ich gar nicht zu Hause, ich war beim Training. Sie haben ganz genau gewusst, dass ich nicht zu Hause bin. Abends kehrte ich nach Hause zurück, da kam aber kein Anruf.

VR: Warum haben Sie das tschechische Flüchtlingslager verlassen?

BF: Als am 11.09.2000 in New York das Attentat passierte, hielten wir uns im Lager Brunda (phonetisch) in Tschechien auf. Dort waren großteils tschetschenische Flüchtlinge. Eine russische und wir die einzige armenische Familie waren auch dort. Die Tschetschenen haben sich über diese Nachricht sehr gefreut. Sie waren auch teilweise betrunken, weil ich und die andere russische Familie denen widersprochen haben, kam es zu einem Streit und wir wurden von denen geschlagen. Das ist der Lagerpolizei auch bekannt.

VR: Wurden die Drohungen angezeigt?

BF: Die Drohanrufe haben wir nicht angezeigt. Wir haben nur angezeigt, dass sie das Auto meines Bruders demoliert haben. Ich hatte mir nämlich das Auto ausgeborgt, das war Ende Jänner 2001 und parkte vor unserem Haus.

VR: Warum nicht die Drohungen?

BF: Es ist eine kleine Ortschaft, es gibt eine Ortspolizei. Ich habe den einen Polizisten auf der Straße getroffen und ihm vom Vorfall mit dem Auto erzählt. Der Polizist fragte nach den konkreten Tätern und meinte, dass das die Kinder gewesen sein könnten. Die Drohanrufe habe ich nie bei der Polizei erwähnt. Danach gefragt gebe ich an, dass dies der Fall war, weil es einen großen Unterschied zwischen Armenien und Österreich gibt. Es ist bei uns nicht so, dass man ohne einen konkreten Hinweis eine Anzeige erstatten kann, außerdem war zu dieser Zeit die Lage in Armenien sehr angespannt und ich wollte nicht, dass mein Name in die Politik hineingezogen wird.

VR: Wurden sonst von irgendjemand anderen die Drohanrufe angezeigt?

BF: Nein. Es wusste auch niemand davon. Bis jetzt möchte ich nicht, dass mein Name in die Politik hineingezogen wird, weil die Situation in Armenien sehr gespannt ist, z.B. die Demonstration im März letzten Jahres.

Mit dem BF werden seine Angaben zum Ausreisegrund laut seinen Angaben beim GÜP GMÜND vom 30.12.2001 (AS 5), beim BAA im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.2.2202 (AS 21), der Einvernahme vom 2.8.2002, AS 191ff zur Kenntnis gebracht. Auch gab Ihre Frau an, die Drohungen angezeigt zu haben.

BF: Wir waren auch im Lager XXXX (phonetisch) in der Tschechei, dort bekam ich zwei Drohanrufe und ich war am Telefon. Alles was ich heute angegeben habe, stimmt. Ich habe beschlossen, heute die Wahrheit zu sagen. Und aus.BF: Wir waren auch im Lager römisch 40 (phonetisch) in der Tschechei, dort bekam ich zwei Drohanrufe und ich war am Telefon. Alles was ich heute angegeben habe, stimmt. Ich habe beschlossen, heute die Wahrheit zu sagen. Und aus.

VR: Was hat Sie bisher abgehalten, die Wahrheit zu sagen?

BF: Weil heute die letzte VH ist und die letzte Möglichkeit ist, die Wahrheit zu sagen.

VR: Warum haben Sie nicht schon am Beginn von sich aus darauf hingewiesen, bisher unwahr ausgesagt zu haben und haben damit zugewartet, bis Ihnen die Widersprüchlichkeiten vorgehalten werden?

BF: Ich habe heute das selbe gesagt.

VR: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich?

BF: Es geht ihnen gut.

VR: Haben die Kinder weitergehende Asylgründe, bzw. Gründe, die gegen eine Überstellung nach Armenien sprechen, als jene, die Sie schilderten?

BF: Sie können armenisch weder lesen noch schreiben. Dort haben sie auch keine Wohnmöglichkeit und noch dazu besteht immer noch Gefahr, aufgrund meiner Fluchtgründe.

VR: Mit welcher Sprache unterhalten Sie sich zu Hause?

BF: Sowohl auf Deutsch als auch Armenisch.

VR: Ihre älteren Kinder waren in Armenien schon schulpflichtig und gingen dort gemäß Ihrem Vorbringen auch zur Schule. Es ist daher davon auszugehen, dass sie die armenische Schrift zumindest im Grunde nach kennen?

BF: Das ist richtig, sie haben schon alles verlernt. Sie haben in Österreich keine Möglichkeit Armenisch zu sprechen.

Fragen des BFV:

BFV: Waren die Personen, die Sie anriefen Ihrer Vermutung nach von der Mafia oder Verwandte?

BF: Beides in einem. Wie soll ich diese Personen nennen, wenn sie solche Sachen machen.

BFV: Bleiben Sie dabei, dass beide Telefonate Ihre Gattin führte?

BF: In Armenien hat meine Frau gesprochen, ich nicht.

BFV: Hat Ihre Frau diese Drohungen angezeigt?

BF: Fragen Sie meine Frau. Vielleicht gibt es Sachen, die ich nicht weiß.

Warum hätte ich ausreisen sollen. Ich war gut situiert und führte ein schönes Leben. Ich habe meine Karriere abgebrochen und bin ausgereist. Wenn ich keinen Grund hätte, wäre ich jetzt nicht hier.

BFV: Was verdienten Sie als XXXX?

BF: 800 bis 1000 Euro monatlich mit Prämie. Das ist in Armenien ein gutes Geld. Meine Frau hat noch von damals große nervliche Probleme. Sie kratzt sich am ganzen Körper. Ich habe in Armenien gegen Aserbaidschan mitgekämpft. Wenn ich alleine wäre, hätte ich gar nicht meine Heimat verlassen. Ich habe keine Angst, wenn, dann nur, wegen meiner Familie.

VR: Sie gaben an, dass wenn die Droher angerufen haben, Sie nicht abgehoben haben. Wie haben Sie gewusst, dass die Droher anrufen?

BF: In Armenien ist es nicht so üblich gewesen, dass man sich gegenseitig so oft anruft. Es kamen ungewöhnlich viele Anrufe, es hätte auch sein können, dass darunter Anrufe meiner Eltern auch gewesen sind. Wir gingen aber nicht ans Telefon.

VR beginnt mit der Befragung des BF2. BF1, verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR befragt die BF2, ob er aus irgendeinem Grund den Ausschluss der Öffentlichkeit wünscht bzw. ob Sie etwas schildern wollen, was Ihr Gatte nicht wissen soll.

BF: Nein.

VR: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.

BF: Es gab keine Probleme.

VR: War ein Dolmetscher anwesend, haben Sie diesen verstanden, wurde Ihnen die NS rückübersetzt und konnten Sie alles vorbringen, was Sie wollten?

BF: Wir haben alles verstanden. Obwohl wir die Heiratsurkunde bereits vorgelegt hatten, hatte er es nicht gesagt, dass wir verheiratet sind. (VR teilt BF2 mit, dass sie als verheiratet im Verfahren geführt werden) Danach gefragt gebe ich an, dass es keine Unregelmäßigkeiten gab, soweit sich die Befragung auf die Ausreisegründe aus Armenien bezogen.

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des erstinstanzlichen Bescheids etwas geändert?

BF: Die Gründe sind gleich geblieben.

VR: Haben Sie seit Ihrer Ausreise aus Armenien von irgendwelchen Vorfällen erfahren, die mit den Ausreisegründen im Zusammenhang stehen könnten, auch wenn sie eher unbedeutend sind?

BF: Nein. Ich habe konkret nichts von Vorfällen gehört. Es kann sein, weil es mir seelisch nicht gut geht, dass mein Mann mir etwas verheimlichte.

VR: Hat Ihnen Ihr Mann etwas erzählt?

BF: Nein, nichts Neues.

VR: Ist Ihnen der Inhalt der Berufungsschrift bekannt?

BF: Ja.

VR: Halten Sie den Inhalt der Berufungsschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Armenien.

BF: Meine Eltern leben noch in Armenien. Ich habe einen Bruder in Armenien, weitere zwei Brüder leben in Russland. Eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits mit deren Familie leben auch in Armenien. Danach gefragt gebe ich an, dass meine Eltern eine Rente bekommt und Bruder ist arbeitslos und führt nur eine Landwirtschaft. Seine Frau arbeitet als Lehrerin.

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])

BF: Körperlich geht es mir gut. Meiner Psyche geht es sehr schlecht, nachts kann ich nicht schlafen. Wenn ich mich ein bisschen aufrege, bekomme ich Juckreiz am ganzen Körper. Ich bin zur Zeit nicht in ärztlicher Behandlung, weil wir ungefähr ein Monat lang keine Versicherung hatten. Danach gefragt gebe ich an, dass ich zuletzt vor drei Monaten, in Behandlung war, weil ich Herzprobleme bekam. Der Arzt hat nervöse Herzbeschwerden festgestellt.

VR: Wie haben Sie davon erfahren, dass Ihre Familie von irgendjemanden bedroht wird?

BF: Ich war gerade zu Hause, als der Anruf kam.

VR: Wie viele Drohanrufe nahmen Sie insgesamt entgegen?

BF: 3 Anrufe habe ich entgegen genommen, es wurde aber öfters angerufen, aber aus Angst, habe ich nicht abgenommen.

VR: Nahm Ihr Gatte auch Drohanrufe entgegen?

BF: Nein.

VR: Über welchen Zeitraum zogen sich die Drohungen?

BF: Vom XXXX bis Ende XXXX.BF: Vom römisch 40 bis Ende römisch 40 .

VR: Wurden die Drohungen angezeigt?

BF: Nein.

VR: Von Ihnen auch nicht?

BF: Nein.

VR: Wann wurden Sie das letzte Mal telefonisch bedroht, nicht nur auf Armenien beschränkt?

BF: Die letzte Drohung gab es in Armenien. Danach gab es keine mehr.

VR: In wie viele Lager waren Sie in Tschechien untergebracht?

BF: In zwei Lager.

VR: Warum haben Sie das erste Lager verlassen bzw. sind vom zweiten Lager aus nach Österreich gereist?

BF: Wir wurden vom ersten Lager in das zweite Lager verlegt. Danach gefragt gebe ich an, dass es eine normale Verlegung ohne konkreten Anlass durch die tschechischen Behörden war. Als wir noch im zweiten Lager waren, gab es das Attentat von New York vom 09.11. Die Tschetschenen, die das im Fernsehen sahen, haben diesen Anschlag gefeiert, mein Mann hat denen widersprochen, daraufhin entstand ein Streit. Mein älterer Sohn wurde mit einer zerbrochenen Flasche am Gesicht verletzt, das war der Grund warum wir die tschechische Republik verließen.

VR: Was war der konkrete Inhalt der Drohungen? Geben Sie diese Gespräche so genau wie Sie sich erinnern können, wider.

BF: Beim ersten Anruf: "Sagen Sie Ihren Mann, dass er sich mit bösen Wörtern geäußert hat, das hätte er nicht machen dürfen. Er soll aufpassen, er hat eine Familie und Kinder." Ich fragte nach, wer spricht. Daraufhin hat er aufgelegt. (VR fragt nach den weiteren Anrufen)

Sie haben uns nicht gut verstanden, wir werden Ihnen (gemeint: mir als Frau) schaden müssen. Wenn das auch nicht reichen sollte, werden die Kinder dran kommen. Ich konnte nicht antworten, weil ich mich sehr schlecht gefühlt habe. Nicht ich, sondern diese Person hat wieder aufgelegt.

VR: Wie viele Anrufe gab es insgesamt?

BF: Ich habe drei Anrufe gehabt. Die anderen Anrufe habe ich dann nicht mehr entgegen genommen.

VR: In welchen Abständen kamen diese Anrufe?

BF: Ende Jänner war der erste Drohanruf. Am XXXX oder XXXX war der zweite Drohanruf und der dritte Anruf war gegen Ende XXXX. Danach gefragt gebe ich an, dass fünf oder sechs Anrufe dazwischen waren. Danach gefragt gebe ich an, dass diese Anrufe jeden zweiten / dritten Tag waren, immer zu den Zeitpunkte, wenn mein Mann nicht zu Hause war. Wahrscheinlich wollten sie ihn gar nicht anrufen, sondern wollten mich belästigen?BF: Ende Jänner war der erste Drohanruf. Am römisch 40 oder römisch 40 war der zweite Drohanruf und der dritte Anruf war gegen Ende römisch 40 . Danach gefragt gebe ich an, dass fünf oder sechs Anrufe dazwischen waren. Danach gefragt gebe ich an, dass diese Anrufe jeden zweiten / dritten Tag waren, immer zu den Zeitpunkte, wenn mein Mann nicht zu Hause war. Wahrscheinlich wollten sie ihn gar nicht anrufen, sondern wollten mich belästigen?

VR: Über welchem Zeitraum zogen sich sämtliche Anrufe dahin?

BF: Von Anfang XXXX bis Ende XXXX.BF: Von Anfang römisch 40 bis Ende römisch 40 .

VR: Haben Sie Ihren Gatten vom Inhalt erzählt?

BF: Ja.

VR: Beschreiben Sie das dritte Telefonat.

BF: Wenn Sie nicht wollen, dass eines von Ihren Kindern fehlt, dann müssen Sie von hier weggehen. Daraufhin habe ich selbst aufgelegt, ohne ein Wort zu sagen.

VR: Was glauben Sie, wollten diese Personen damit bezwecken?

BF: Ich weiß es nicht. Eines weiß ich, dass es mir sehr schlecht gegangen ist.

VR: Wo hielten Sie sich die letzten vier Monate vor Ihrer Ausreise auf?

BF: In der Stadt XXXX.BF: In der Stadt römisch 40 .

VR: Wo hielt sich Ihr Gatte die letzten vier Monate vor der Ausreise auf?

BF: Genauso in der Stadt XXXX.BF: Genauso in der Stadt römisch 40 .

VR: Wie viele Anrufe erhielten Sie in Armenien durchschnittlich pro Tag bzw. pro Woche?

BF: Mehrere Anrufe täglich.

VR: Wie haben Sie dann erkannt, dass die Droher anrufen und Sie nicht abheben sollen bzw. dass jemand anderer anruft?

BF: Das habe ich nicht gewusst, aus Angst habe ich gar keinen Anruf mehr entgegen genommen. Es hätte auch sein können, dass ich einen Anruf von meiner Mutter oder meinem Bruder nicht entgegen genommen habe.

VR: Das würde dann heißen, bis zu dem Zeitpunkt wo Sie Anrufe entgegen nahmen das Telefon mehrmals täglich klingelte, ab dem Zeitpunkt, wo Sie sich entschlossen nicht mehr abzuheben, es nur mehr alle paar Tage geklingelt hätte.

BF: Weil wir die Anrufe nicht mehr entgegen genommen haben, kam mein Bruder vom Dorf zu uns, weil er sich Sorgen gemacht hat. Wir sagten ihm dann, dass wir die Rechnung nicht bezahlt haben, und deswegen die Anrufe nicht entgegen nehmen könnten. Die Anrufe wurden an diesen Tagen weniger.

VR: Wie viel Zeit verging, dass Ihr Bruder kam, nachdem Sie keine Anrufe mehr entgegen nahmen?

BF: Ich habe zwar keine Anrufe entgegen genommen, habe aber meine Eltern angerufen, dass sie sich keine Sorgen machen. In der zweiten Februarhälfte kam dann mein Bruder. Damals hatten wir uns entschlossen, das Land zu verlassen.

VR: Wie geht es den Kindern gesundheitlich?

BF: Gut.

VR: Haben die Kinder weitergehende Asylgründe, bzw. Gründe, die gegen eine Überstellung nach Armenien sprechen, als jene, die Sie schilderten?

BF: Eigene asylrelevante Gründe haben sie nicht. Es gibt Probleme mit der Sprache. Nur meine beiden älteren Kinder können nicht einmal lesen. Sie können nur sprechen. Mein jüngster Sohn spricht sehr schlecht armenisch.

VR: Wie unterhalten Sie sich im Familienverband untereinander?

BF: Die Kinder sprechen Deutsch untereinander und die beiden Älteren sprechen uns teilweise auf Armenisch an, aber der jüngste fast nur auf Deutsch.

VR: Seit wann ist das so?

BF: Er ging hier in den Kindergarten und hat Deutsch gelernt. Seitdem ist das so.

VR: Wie alt war Ihr Sohn, als Sie nach Österreich kamen?

BF: Er war vier Jahre.

VR: Wie lange haben Sie sich im Familienverband nach Ihrer Einreise noch Armenisch unterhalten?

BF: Ca. 1-2 Jahre haben wir uns auf Armenisch unterhalten.

VR erzählt auf Deutsch ohne Beiziehung des Dolmetschers, dass seine Großmutter im Alter von vier Jahren nach Österreich kam und bis zu ihrem Tod fließend Tschechisch sprach.

Der VR fordert die BF2 dazu auf, ohne Beiziehung eines Dolmetschers dazu Stellung zu nehmen, wozu sie in der Lage sein muss, dass sie sich zu Hause im Familienverband auch auf Deutsch unterhält.

BF: (BF versucht mehrmals Armenisch zu sprechen, VR ordnet das Gespräch auf Deutsch an) (Die Geschichte wird wiederholt, BF antwortet nicht auf Deutsch sondern auf Armenisch: Mein Mann und ich sprechen nicht Deutsch miteinander)

Wir sprechen mit den Kindern Armenisch. Der Jüngste versteht es kaum und fragt dann die Brüder.

Fragen des BFV:

BFV: Vorhalt: Ihr Mann hat zuvor gesagt, dass ihm seine Mutter gesagt hat, dass man sie nach seiner Telefonnummer fragte. Hat Ihnen Ihr Mann davon erzählt?

BF: Ich habe es gerade von Ihnen erfahren. Ich wusste vorher nichts darüber.

BFV: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass Sie bei der Polizei die Drohanrufe angezeigt haben?

BF: Mein Mann hat sie das erste Mal angezeigt. Als das Auto beschädigt wurde. Ich habe die ganze Familie als eine Person bezeichnet.

BFV: Ist es korrekt, dass der Polizist sagte, da wird sich jemand verwählt haben?

BF: Ja, er hat das meinen Mann gesagt.

VR: Waren Sie bei der Anzeigeerstattung dabei?

BF: Nein.

VR hält Angaben der BF gemäß AS 137/139 vor.

BF: So etwas habe ich nicht gesagt. Ich persönlich habe keine Anzeige erstattet, das habe ich nie behauptet.

VR: Woher wissen Sie, dass der Polizist zu Ihrem Mann gesagt hat, dass sich da jemand verwählt haben muss?

BF: Mein Mann hat es mir gesagt.

VR hält BF2 Ihres Mannes vor.

BF: Ich habe auch das selbe gesagt. (Vorhalt wird wiederholt) Ich habe genau das selbe gesagt, dass mein Mann die Beschädigung des Autos angezeigt hat. Ich hatte Angst um die Kinder.

Die Verhandlung wird von 12.45 - 13.25Uhr unterbrochen.

VR beginnt mit der Befragung des BF3 im Beisein des gesetzlichen Vertreters

VR: Kennen Sie die Begründung Ihres Asylantrages im erstinstanzlichen Verfahren?

BF: Nein. Sie haben uns nie etwas erzählt, sie wollten nicht, dass wir es erfahren. Ich war damals 9 Jahre alt.

VR: Ihr Vater hat gesagt, dass er der Familie in Österreich schon etwas erzählt hat.

BF: So richtig erzählt wurde es mir nie, da ich aber auch Schriftstücke übersetzte, bekam ich etwas mit. Sie sagten uns nur, dass sie Angst hätten.

VR: In wie weit haben Sie in Armenien mitbekommen, dass etwas nicht stimmt.

BF: Sie haben uns nicht mehr in die Schule gebracht und abgeholt und auch nicht in die Schule gehen lassen. Warum haben sie uns nicht erzählt.

VR: Wollen Sie selbst von sich auch noch etwas angeben?

BF: Ich habe dort keine Freunde, habe alles hier in Österreich. Ich möchte hier bleiben und habe hier meine Ausbildung gemacht. Ich kann die armenische Schrift sehr schlecht, also gar nicht schreiben.

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])

BF: Mir geht es gut.

VR beginnt mit der Befragung des BF5

VR: Kennen Sie die Begründung Ihres Asylantrages im erstinstanzlichen Verfahren?

BF: Nein. Ich war noch zu klein, damals war ich 11/12 Jahre alt.

VR: Haben Sie im Nachhinein erfahren, warum Sie Armenien verlassen haben.

BF: Ja, aber auch nicht viel.

VR: Ihr Vater hat vorgebracht, dass er bzw. Ihre Mutter telefonisch bedroht wurde.

BF: Ich wusste davon nichts.

VR: Wussten Sie es heute am Morgen?

BF: Nein.

VR: Ihr Vater hat aber gesagt, dass er seine Familie in Österreich eingeweiht hat über die Fluchtgründe.

BF: Vielleicht hat er mit meiner Mutter darüber gesprochen.

VR: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Rückkehr nach Armenien?

BF: Ich kenne die Sprache nicht so gut, ich kann nicht lesen und schreiben, ich habe dort keine Freunde und keine Beziehungen.

VR: Sie sind in Armenien in die Schule gegangen, Sie müssten lesen und schreiben zumindest vom Grunde her kennen?

BF: Ich habe es zwar einmal gelernt, jetzt habe ich aber nur mit der deutschen Sprache zu tun und habe es wieder verlernt.

VR: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?

BF: Ich möchte in Österreich bleiben, und hier arbeiten. Ich kann auch die Sprache.

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BW abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])

BF: Mir geht es gut, ich bin Sportler.

Der VR bringt BF1, BF2 und BF5 die Kernaussagen zu den allgemeinen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, sowie die hierzu herangezogenen Quellen gem. Beilage 1 zur Kenntnis.

VR fragt die Parteien um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF1: Es wurden jetzt auch die letzten acht Inhaftierten anlässlich der Vorfälle am XXXX aus der Haft entlassen. Ich verfolge das in den Nachrichten. Ich freue mich, dass Sie über Armenien so eine Meinung haben. Sie haben Armenien so präsentiert, wie Deutschland oder die Schweiz. Ich bin auch für den Präsidenten Serge Sarkisian, für den haben auch meine Eltern gestimmt, ich habe nichts gegen ihn. Ich habe aber in Österreich eine Satelitenanlage und kann zwei armenische Sender sehen, ich verfolge die Neuigkeiten der Politik in Armenien. Es wäre auch mein Wunsch, dass es in Armenien so perfekt wäre. Aber stellen Sie sich vor, dass meine Eltern im Monat zu zweit nur 20 Dollar Pension bekommen. Ich frage Sie jetzt, wie sie mit dieser Pension leben können. Im Moment ist es lange noch nicht so weit, wie Sie Armenien präsentierten. Außerdem muss ich Ihnen teilweise Recht geben, weil diese Infos die Sie uns über Armenien, stimmen zumindest teilweise, aber nur in den Großstädten. Ich lege einen Artikel aus der Sonntags-Krone mit dem Titel "Wärme für das Armenhaus Armenien" vor.BF1: Es wurden jetzt auch die letzten acht Inhaftierten anlässlich der Vorfälle am römisch 40 aus der Haft entlassen. Ich verfolge das in den Nachrichten. Ich freue mich, dass Sie über Armenien so eine Meinung haben. Sie haben Armenien so präsentiert, wie Deutschland oder die Schweiz. Ich bin auch für den Präsidenten Serge Sarkisian, für den haben auch meine Eltern gestimmt, ich habe nichts gegen ihn. Ich habe aber in Österreich eine Satelitenanlage und kann zwei armenische Sender sehen, ich verfolge die Neuigkeiten der Politik in Armenien. Es wäre auch mein Wunsch, dass es in Armenien so perfekt wäre. Aber stellen Sie sich vor, dass meine Eltern im Monat zu zweit nur 20 Dollar Pension bekommen. Ich frage Sie jetzt, wie sie mit dieser Pension leben können. Im Moment ist es lange noch nicht so weit, wie Sie Armenien präsentierten. Außerdem muss ich Ihnen teilweise Recht geben, weil diese Infos die Sie uns über Armenien, stimmen zumindest teilweise, aber nur in den Großstädten. Ich lege einen Artikel aus der Sonntags-Krone mit dem Titel "Wärme für das Armenhaus Armenien" vor.

BF2: Wir wissen ganz genau wie das Volk tatsächlich lebt. Es ist uns auch klar, dass die Funktionäre Armeniens das Land den ausländischen Gästen von einer anderen Seite präsentieren. In den Städten sehen Sie sehr moderne Hotels und das armenische Volk ist sehr gastfreundlich. Wie es aber in den Dörfern abläuft ist eine andere Frage.

BF5: Sie haben gesagt, dass seit dem Zerfall der Sowjetunion bis zu 1,9 Millionen das Land verlassen haben. Wenn es tatsächlich so ist, dann kann die dortige Lage nicht so normal sein.

Der VR bringt den BF1, BF2 und BF5 darüber hinaus die Kernaussagen zum Anschlag auf das armenische Parlament vom 27.10.1999 gem. Beilage 2 zur Kenntnis gebracht.

Der VR ergänzt diese Feststellungen dahingehend, dass einerseits keinerlei Hinweise bestehen, dass die Täter mit der organisierten Kriminalität ("Mafia) in Verbindung stünden und sich auch kein Hinweis ergibt, dass die armenischen Sicherheitsbehörden nicht willens und fähig gewesen wären, den BF vor Personen, etwa solche die den BF bedroht hätten und bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit dem Attentat in Verbindung stünde zu schützen und diese Personen zu bestrafen (es wird auf entsprechende Straftatbestände im armen. Strafgesetzbuch und Einschreitungsmöglichkeiten der Behörden in der armen. StPO hingewiesen [beide Bestimmungen sind in Form einer englischen Arbeitsübersetzung unter www.legislationline.org abrufbar]seitens des VR hingewiesen).

VR fragt die Parteien um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF1: Es steht im Bericht beschrieben, dass die Reformen in Armenien seit 2006 zunehmend fortschreiten. Zu der Zeit, als wir die Drohungen bekommen haben, haben wir keinen Schutz bekommen. Ich bitte Sie an die Zukunft meiner Kinder zu denken.

BF2: Damals war es für uns lebensgefährlich. Wenn wir gewusst hätten, dass die Polizei beschützen würde, hätte ich meine Eltern niemals alleine zurück gelassen und wäre nicht hier her gekommen. Wir mussten unsere Wohnung um 500 US Dollar verkauft.

BF5: (schweigt)

VR: Gab es zur Zeit Ihrer Ausreise noch nicht die 6. Abteilung des Innenministeriums?

BF1: Doch.

VR: Das wäre an und für sich die Behörde, die Ihnen Schutz hätte gewähren können.

BF1: Jetzt schon, damals noch nicht.

VR: Was kann die 6. Abteilung jetzt was sie zur Zeit der Ausreise nicht konnte?

BF1: Das kann ich Ihnen nicht sagen.

BF2: Wir haben uns nicht an diese Abteilung gewandt. Ich kann daher keinen Vergleich ziehen, weil ich nicht weiß was sie arbeiten.

VR fragt den Vertreter um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.

BFV zu Beilage 2: Der Bericht schließt sich offenbar der staatlichen Version, wonach keine Hintermänner gibt an, obwohl es auch gegenteilige Berichte gibt, welche auch zitiert wurden. Folglich hat der armenische Staat kein Interesse, dass sich prominente Personen neuerlich in kritischer Weise mit den Ereignissen rund um das Attentat öffentlich auseinandersetzen.

VR fragt die Parteien, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.

BF2: Wir sind sehr besorgt um unsere Kinder.

VR fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt die Parteien, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: keine

...

VR: Wurden Ihre Angaben richtig rückübersetzt?

BF1, BF2,: BF3, BF5: Ja.

VR: Wollen Sie sich zu den Angaben der anderen Familienmitglieder äußern?

BF1: Ich möchte noch zur Berichtigung angeben, dass XXXX und XXXX Brüder sind, aber XXXX ist kein Bruder von ihm. Ich habe gesagt, dass das Auto beschädigt wurde und ich das bei der Polizei anzeigte. Ich sagte aber nicht, dass meine Frau die Anrufe bei der Polizei angezeigt hat. Vielleicht hat sich die Dolmetscherin geirrt.BF1: Ich möchte noch zur Berichtigung angeben, dass römisch 40 und römisch 40 Brüder sind, aber römisch 40 ist kein Bruder von ihm. Ich habe gesagt, dass das Auto beschädigt wurde und ich das bei der Polizei anzeigte. Ich sagte aber nicht, dass meine Frau die Anrufe bei der Polizei angezeigt hat. Vielleicht hat sich die Dolmetscherin geirrt.

Frage an die Dolmetscherin seitens des VR: Haben Sie sich geirrt?

D: Nein.

BF2: Ich will nichts sagen.

BF3: Ich will nichts sagen.

BF5: Ich will nichts sagen.

Keine weitere Stellungnahme des BFV.

..."

1.10. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

2. Der Beschwerdeführer

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen armenischen Staatsbürger, der sich zum armenisch-orthodoxen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer spricht die armenische Sprache und ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch unter Umständen auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. So war der Beschwerdeführer in Armenien vor seiner Ausreise finanziell gut situiert. Als XXXX erhielt er ein - für armenische Verhältnisse stattliches - Gehalt von ¿ 800,-- bis ¿ 1000,--.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen armenischen Staatsbürger, der sich zum armenisch-orthodoxen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer spricht die armenische Sprache und ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch unter Umständen auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. So war der Beschwerdeführer in Armenien vor seiner Ausreise finanziell gut situiert. Als römisch 40 erhielt er ein - für armenische Verhältnisse stattliches - Gehalt von ¿ 800,-- bis ¿ 1000,--.

Der Beschwerdeführer hat die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung genannten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

3. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

3.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)

Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)

Armenia International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State, September 14, 2007)

Republik Armenien (Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand Februar 2005)

Overview of the Office activities in 2006 (Organization for Security and Co-operation in Europe, OSCE Office in Yerevan, January 2007)

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, sowie 18.6.2008)

Refugees and displaced persons in Armenia, Azerbaijan and Georgia (Council of Europe, Parliamentary Assembly Doc. 10835 06 February 2006)

Armenia Country Report on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State, March 11, 2008)

Evaluation Report on Armenia, Joint First and Second Evaluation Round (Council of Europe, Group of States against Corruption, Strasbourg 10 March, 2006)

Amnesty International Report Armenia 2008

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ.

508.516.80/44613

APA vom 21.2.2007: "Azimov: Armenien wird Berg-Karabach nicht

bekommen"

APA vom 11.1.2007: "Gericht rügt Armenien wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit"

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

APA vom 4.7.2008: "Tausende Armenier protestieren gegen Präsident Sarkisain

APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 6, ähnlich BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

Am Tag nach der Wahl fand eine angemeldete Demonstration des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosian statt. Weitere unangemeldete Kundgebungen wurden bis zum 1.3.2008 weitergeführt. An diesem Tag wurden frühmorgens die Demonstrationen sowie Zeltlager durch die Sicherheitskräfte aufgelöst.

Die Demonstranten regruppierten sich im Laufe des Tages am XXXX. Von dort wurden sie mit exzessiver Gewaltanwendung seitens der Sicherheitskräfte vertrieben. Insgesamt 10 Menschen kamen dabei zu Tode. In der Nacht vom 1. auf den 2.2. wurde für Jerewan der Ausnahmezustand bis zum 20.3.2008, 24.00 Uhr, verhängt. In diesem Zeitraum wurden mehrere Dutzend Oppositionspolitiker und Anhänger Ter-Petrosyans verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Politische Motive können hier nicht ausgeschlossen werden. Ferner kam es zu exzessiven vorläufigen Festnahmen. Festgenommene berichteten, sie hätten sich verpflichten sollen, in Zukunft nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Nach nicht verifizierten Gerüchten wäre Druck ausgeübt wurden, Oppositionelle strafrechtlich zu belasten.Die Demonstranten regruppierten sich im Laufe des Tages am römisch 40 . Von dort wurden sie mit exzessiver Gewaltanwendung seitens der Sicherheitskräfte vertrieben. Insgesamt 10 Menschen kamen dabei zu Tode. In der Nacht vom 1. auf den 2.2. wurde für Jerewan der Ausnahmezustand bis zum 20.3.2008, 24.00 Uhr, verhängt. In diesem Zeitraum wurden mehrere Dutzend Oppositionspolitiker und Anhänger Ter-Petrosyans verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Politische Motive können hier nicht ausgeschlossen werden. Ferner kam es zu exzessiven vorläufigen Festnahmen. Festgenommene berichteten, sie hätten sich verpflichten sollen, in Zukunft nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Nach nicht verifizierten Gerüchten wäre Druck ausgeübt wurden, Oppositionelle strafrechtlich zu belasten.

Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Die Todesstafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seite 12)

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, S 9, BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Verfassung und Gesetzte schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Es gibt keine Hinweise auf geschlechtspezifische Verfolgung. Vergewaltigung -auch seitens des Ehepartners- wird strafrechtlich konsequent verfolgt, sofern die angezeigt wird, was jedoch sehr selten der Fall ist. (Auswärtges Amt vom 18.6.2008, S 10).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Trotz der Blockade durch die Türkei und Aserbaidschan gelangen Lebensmittelimporte über Georgien und den Iran nach Armenien. Auch die umfangreichen Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Rund 100.000 Personen werden noch vom World Food Programme der Vereinten Nationen versorgt.

Die Energieversorgung ist weitgehend in russischer Hand. Armenien ist abhängig von russischen Gaslieferungen über Georgien. Elektrizität steht ganzjährig zur Verfügung. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten zwar täglich, aber meist nur stundenweise zur Verfügung. In vielen Wohnungen wurden Wassertanks installiert. Im Rahmen eines Weltbank-Projektes wird die Wasserversorgung in Eriwan rehabilitiert, Projekte anderer Geber konzentrieren sich auf weitere Städte und die Regionen. Auf dem Land erfolgt die Versorgung über eigene Brunnen, Gewässer oder Tankwagen.

Ein Teil der Bevölkerung ist allerdings finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen Familienbande werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.

Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram im Monat (derzeit ca. 52 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist gegenwärtig nur schwer einzuschätzen. Aus Veröffentlichungen der Presse war zu entnehmen, dass Staatsbedienstete je nach Funktion 30 - 200 US-Dollar verdienen. Die anlässlich von Privatisierungen angegebenen Löhne in der Privatwirtschaft schwanken zwischen 20 und 500 US-Dollar für Arbeiter und Angestellte, wobei die Mehrheit der Beschäftigten im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach und ist überwiegend im privaten Dienstleistungsbereich tätig, da eine staatliche oder private Industrieproduktion kaum vorhanden ist. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.

Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl der Emigranten noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung geht von bis zu 1,9 Mio. Personen aus.

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, S 12 f).

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der das entscheidende Senatsmitglied teilnahm konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)

Die öffentliche Sicherheit ist gegeben.

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie relativ gute Chancen, Arbeit zu finden. Die Schweiz und Dänemark bieten unterschiedliche Rückkehrerprogramme für aus diesen Ländern freiwillig ausreisende Armenier an. Auf der Homepage www.backtoarmenia.com informiert die Armenische Migrationsagentur Rück-kehrer über ihre Möglichkeiten.

3.2. In Bezug auf das Attentat auf das armenische Parlament vom 27.10.1999 werden die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

Quellenübersicht:

APA-Basisdienst vom 27.10.1999: "Armenischer Premier bei Massaker erschossen"

APA-Basisdienst vom 28.10.1999: "Geiselnahme im Armenischen Parlament beendet"

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.10.1999: "Geiselnehmer in Eriwan ergeben sich"

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 19.9.2000 und vom 28.12.2004

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

Amnesty international Jahresbericht 2004: Armenien

En.wikipedia.org: 1999 Armenian parliament shooting (Zugriff am 4.2.2009)

www.internews.am: Shooting in the Armenian Parliament: "The statement of Nairi Hunanyan, Head of the Armed Group of Terrorists" (Zugriff am 4.2.2004), ebenso die selbe Quelle: Chronologische Auflistung der Ereignisse in Bezug auf das Attentat (Zugriff ebenfalls am 4.2.2009)

Wiener Zeitung vom 29.10.1999: "Geiselnehmer geben nach 18 Stunden auf"

APA v. 2.12.2003 (APA0336 5 AA0125): "Lebenslange Haft in Armenien wegen Blutbades im Parlament 1999"

www.eurasianet.org: Armenia Daily Digest vom 26.6.2000: "Lawyer Believes Armenian Parliament Killer Acted On Orders"

findarticesl.com: IPR Strategic Business Information Database, June 2000: Armenia: Lawyer Denies Armenian Parliament Shooting Suspects Acted to Order

Der ehemalige Journalist Nairi Hunanjan drang am 28.10.1999 in das Armenische Parmament ein und erschoss gemeinsam mit fünf weiteren Mittätern während einer parlamentarischen Fragestunde den damaligen Regierungschef und vormaligen Verteidigungsminister Wasgen Sargsjan, den Parlamentspräsidenten Derenik Demirtschjan sowie sechs weitere Personen.

Laut SFH war es die Tat des offenkundig psychisch labilen, doch zurechnungsfähigen Hunanjan und seiner mit ihm blutsverwandten oder eng befreundeten Mittäter führte zum grössten politischen Strafverfahren in der Geschichte der zweiten souveränen Republik Armenien; es begann am 15. Februar 2001. Die Ermittlungen waren von Anfang an hochgradig politisiert, denn sie erfolgten vor dem Hintergrund bereits bestehender, nun offen ausgetragener Spannungen zwischen dem Sicherheitsministerium und Präsident Kotscharjan auf der einen Seite, andererseits dem Verteidigungsministerium und dem bei den Parlamentswahlen von 1999 erfolgreichen Wahlbündnis "Miasnutjun", dem die prominentsten unter Hunanjans Opfern, Demirtschjan und Sargsjan, vorgestanden hatten. Dabei war es die Absicht des Verteidigungsministeriums und der Miasnutjun-Führung, zu "beweisen", dass Hunanjan nicht als Einzeltäter handelte und ein Zusammenhang zwischen ihm und Präsident Kotscharjan sowie seiner Mannschaft bestehe.

Die Ermittlungen eskalierten zum offenen Machtkampf. Das Verteidigungsministerium erzwang zunächst den Rücktritt von Innenminister Suren Abrahamjan am 28.10.1999, kurz darauf des damaligen Sicherheitsministers Serge Sargsjan (am 1.11.1999) und setzte die Ernennung des Obersten Militärstaatsanwalts, Gagik Dschangirjan, als Leiter der Ermittlungsgruppe durch, der als enger Vertrauter des ermordeten Wasgen Sargsjan sowie als Gefolgsmann jener Wortführer des damals einflussreichen Veteranenverbandes Jerkrapah gilt, die zu jener Zeit die Amtsenthebung Kotscharjans forderten. Die Einberufung einer unabhängigen parlamentarischen Untersuchungskommission lehnte Dschangirjan ab.

Schon bis zum 6. Dezember 1999 ließ Dschangirjan über 250 Personen verhören. Es erfolgten Festnahmen von Verdächtigen, die von Nairi Hunanjan als angebliche Mittäter benannt worden sein sollen, darunter auch enge Vertraute und Gefolgsleute von Kotscharjan.

Am 25. April 2000 erklärte Präsident Kotscharjan, dass er die Politisierung der Ermittlungen durch den Militärstaatsanwalt nicht mehr länger hinnehmen werde und unterband Dschangirjans Aussage bei einer parlamentarischen Befragung, lehnte jedoch den von Dschangirjan daraufhin angebotenen Rücktritt ab. Inzwischen gelang es Kotscharjan, die Machtverhältnisse zu seinen Gunsten zu ändern und nach mehr als sechsmonatigem Machtkampf die Jerkrapah-Generäle personalpolitisch zu befriedigen oder zumindest zu neutralisieren, sowie Regierungschef Aram Sargsjan, den jüngeren Bruder des ermordeten Wasgen Sargsjan, abzusetzen. Mit Aram Sargsjan verlor Dschangirjan seine wichtigste Stütze. Zugleich befand er sich in einem Vakuum, da das Vertrauen Kotscharjans nie wirklich besessen und das seiner einstigen Patrone verloren hatte.

Im Prozessverlauf forderte laut Amnesty International die Öffentlichkeit und Politiker weithin die Verhängung der Todesstrafe in diesem Fall.

Laut dem dt. Auswärtigen Amt handelte es sich beim Terrorüberfall, soweit erkennbar, nicht um einen organisierten Staatsstreich. Die Terrorgruppe bestand aus sektiererischen Ultranationalisten, die sich an der aus ihrer Sicht unfähigen Staatsführung rächen wollte.

Ebenso sollt die Tat in Reaktion mit den zaghaften Absichten der Regierung, den Berg-Karabach-Konflikt mit Aserbaidschan zu lösen, gestanden sein. Einen Plan zur Machtübernahme oder auch nur einen Fluchtplan hatte sie offenbar nicht.

Auch im erst Ende 2003 abgeschlossenen Verfahren gegen die Täter, welche mit lebenslangen Freiheitsstrafen für die fünf Attentäter, sowie mit lebenslanger bzw. vierzehnjähriger Haftstrafe für zwei Helfer endete wurde nichts über weitere mögliche Drahtzieher im Hintergrund bekannt. Das Verfahren wurde von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen aufmerksam beobachtet. Gerüchte, Hunanyan wäre zum Attentat beauftragt worden, wie etwa vom ehemaligen Präsidenten Kotscharjan, welcher damit unliebsame politische Konkurrenten aus den Weg hätte räumen lassen, konnten im Prozess nicht bestätigt werden und wurde von Hunanyan stets beteuert, er hätte nicht im Auftrag gehandelt.

Im Rahmen der im Quellenverzeichnis genannten FFM teilten die Gesprächspartner übereinstimmend mit, dass der Überfall auf das Parlament von der Politik und der Öffentlichkeit als bestrafungswürdiges Verbrechen angesehen wird, welches zwischenzeitig durch die Verurteilung der "Verbrecher" sowohl juristisch als auch politisch aufgearbeitet ist. Weitere Ermittlungen finden nicht statt, ebenso wird in diesem Zusammenhang nicht nach weiteren Personen gefahndet.

4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie einer Bedrohung durch Anhänger oder Verwandte dieser Attentäter bzw. der Mafia ausgesetzt war bzw. noch ausgesetzt wäre. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK drohen würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie einer Bedrohung durch Anhänger oder Verwandte dieser Attentäter bzw. der Mafia ausgesetzt war bzw. noch ausgesetzt wäre. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK drohen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr des Todes, der Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

5. Beweiswürdigung

5.1. zu 1. (Verfahrensgang)

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

5.2. zu 2. (Beschwerdeführer)

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und den im Akt ersichtlichen Bescheinigungsmitteln.

5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Punkt 3 genannten Quellen.

Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung alsylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)

Die Feststellungen des erkennenden Senats zum vorgebrachten Ausreisegrund des Beschwerdeführers resultieren aus den unglaubwürdigen Aussagen des BF und seiner Frau in Verbindung mit den nicht in Zweifel zu ziehenden Länderfeststellungen betreffend die allgemeine Situation in Armenien bzw. das Attentat auf das armenische Parlament vom 27.10.1999. Die Angaben des BF und seiner Gattin zu dem ausreiseauslösenden Ereignis widersprechen sich einerseits in sich selbst, weichen aber auch andererseits in wesentlichen Teilen von den Aussagen des jeweils anderen Ehegatten ab.

Ein erster wesentlicher Widerspruch ist darin zu erblicken, dass zwischen den Ehegatten Dissens über den Zeitraum herrscht, in welchem es zu den Drohanrufen gekommen sei. Der Beschwerdeführer sprach bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.08.2002 davon, dass der erste Anruf am XXXX, der zweite und gleichzeitig letzte Anruf am XXXX erfolgte, wobei der Beschwerdeführer bei der asylbehördlichen Einvernahme am 22.02.2002 auch darlegte, im Asyllager in Tschechien telefonisch bedroht worden zu sein. Diese Angaben decken sich nur teilweise mit dem vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.03.2009 getätigten Aussagen. Zwar sprach der Beschwerdeführer auch bei dieser Einvernahme von einem ersten Anruf am XXXX oder XXXX, hinsichtlich des zweiten Drohanrufes war jedoch zunächst vom XXXX oder XXXX, später wieder vom XXXX die Rede. Schwerwiegender als dieser Widerspruch sind die Divergenzen zu den Aussagen der Ehegattin. Diese gab im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens bei der Einvernahme am 07.11.2008 an, dass die Anrufe im Zeitraum zwischen XXXX und Anfang des Jahres XXXX stattfanden. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.03.2009 erklärte die Ehegattin davon abweichend, dass sich die Drohungen im Zeitraum von XXXX bis Ende XXXX ereignet hätten, wenig später sprach die Ehegattin des Beschwerdeführers wieder von einem Zeitraum Anfang XXXX bis Ende XXXX.Ein erster wesentlicher Widerspruch ist darin zu erblicken, dass zwischen den Ehegatten Dissens über den Zeitraum herrscht, in welchem es zu den Drohanrufen gekommen sei. Der Beschwerdeführer sprach bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.08.2002 davon, dass der erste Anruf am römisch 40 , der zweite und gleichzeitig letzte Anruf am römisch 40 erfolgte, wobei der Beschwerdeführer bei der asylbehördlichen Einvernahme am 22.02.2002 auch darlegte, im Asyllager in Tschechien telefonisch bedroht worden zu sein. Diese Angaben decken sich nur teilweise mit dem vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.03.2009 getätigten Aussagen. Zwar sprach der Beschwerdeführer auch bei dieser Einvernahme von einem ersten Anruf am römisch 40 oder römisch 40 , hinsichtlich des zweiten Drohanrufes war jedoch zunächst vom römisch 40 oder römisch 40 , später wieder vom römisch 40 die Rede. Schwerwiegender als dieser Widerspruch sind die Divergenzen zu den Aussagen der Ehegattin. Diese gab im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens bei der Einvernahme am 07.11.2008 an, dass die Anrufe im Zeitraum zwischen römisch 40 und Anfang des Jahres römisch 40 stattfanden. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.03.2009 erklärte die Ehegattin davon abweichend, dass sich die Drohungen im Zeitraum von römisch 40 bis Ende römisch 40 ereignet hätten, wenig später sprach die Ehegattin des Beschwerdeführers wieder von einem Zeitraum Anfang römisch 40 bis Ende römisch 40 .

Insoweit der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BAA am 22.02.2002 angab, dass es auch im ersten Asyllager in Tschechien zu telefonischen Bedrohungen gekommen sei, ist dieser Aussage das Vorbringen seiner Gattin bei der mündlichen Verhandlung am 04.03.2009 entgegenzuhalten, wonach sich die letzte Bedrohung in Armenien ereignet habe. Bei der in Tschechien erfolgten Verlegung vom ersten in das zweite Asyllager, habe es sich um einen normalen Vorgang gehandelt. Sie hat daher nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, wegen etwaiger Bedrohungen stattgefunden.

Ein entscheidender Widerspruch in den Aussagen der Ehegatten ist auch in der angegebenen Anzahl der eingegangenen Drohanrufe zu erblicken. Während der Beschwerdeführer beständig von zwei Drohanrufen in Armenien sprach, benannte die Beschwerdeführerin die Zahl der Anrufe im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens bei der Einvernahme vor dem BAA am 07.11.2008 mit vier oder fünf. Bei der mündlichen Verhandlung am 04.03.2009 sprach sie noch von drei Anrufen, öfters habe sie jedoch nicht abgehoben. Zur Unglaubwürdigkeit des Ausreisevorbringens trägt auch bei, dass sich die Aussagen widersprechen, wer diese Anrufe entgegengenommen hat. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.08.2002 erklärte der Beschwerdeführer, das erste Telefonat selbst geführt zu haben. Das zweite Gespräch habe seine Frau geführt. Dem widerspricht sowohl seine Aussage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung als auch die Aussage seiner Gattin in dieser Verhandlung am 04.03.2009. Hiernach hat seine Gattin sämtliche Gespräche entgegengenommen.

Weiters ist nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer angab, dass diese Drohungen von niemanden bei der Polizei gemeldet worden seien, während seine Gattin bei der mündlichen Verhandlung am 04.03.2009 angab, dass ihr Mann die Drohungen angezeigt habe. In derselben Verhandlung, wurde die Frage nach einer Anzeige von ihr aber auch verneint, bei ihrer asylbehördlichen Einvernahme am 07.11.2008 gab sie überhaupt zu Protokoll, selbst zur Polizei gegangen zu sein.

In seinen Aussagen sprach der Beschwerdeführer bezüglich der Urheber der Drohanrufe von Anhängern bzw. Gefolgsleuten der Terroristen, dann von der Mafia, welche mit der Regierung zusammenarbeite und schließlich von Verwandten des Attentäters. Dem widersprechend brachte seine Gattin bei der Einvernahme am 07.11.2008 eindeutig zum Ausdruck, dass diese Anrufe immer nur von einer einzigen Person getätigt wurden. Sowohl in Bezug auf die undifferenzierte Beschuldigung verschiedenster Gruppen bezüglich der Drohanrufe, als auch bezüglich der Anzahl der beteiligten Personen, ist nach Ansicht des erkennenden Senats die Aussage des Beschwerdeführers nicht plausibel nachvollziehbar.

Nicht nachvollziehbar ist weiters folgende Aussage der Gattin des Beschwerdeführers betreffend die Häufigkeit der Anrufe. In der Einvernahme vor dem BAA am 07.11.2008 erklärte sie, dass sie vier bis fünf Anrufe im Zeitraum zwischen XXXX und Anfang XXXX erhalten habe. Die Anrufe seien alle zehn Tage erfolgt. Für den erkennenden Senat ist dies nicht plausibel. Geht man von fünf Anrufen alle zehn Tage aus, lässt sich lediglich ein Zeitraum von fünfzig Tagen erklären, nicht von einem Jahr.Nicht nachvollziehbar ist weiters folgende Aussage der Gattin des Beschwerdeführers betreffend die Häufigkeit der Anrufe. In der Einvernahme vor dem BAA am 07.11.2008 erklärte sie, dass sie vier bis fünf Anrufe im Zeitraum zwischen römisch 40 und Anfang römisch 40 erhalten habe. Die Anrufe seien alle zehn Tage erfolgt. Für den erkennenden Senat ist dies nicht plausibel. Geht man von fünf Anrufen alle zehn Tage aus, lässt sich lediglich ein Zeitraum von fünfzig Tagen erklären, nicht von einem Jahr.

Vor dem erkennenden Senat bezifferte sie dann am 04.03.2009 die Anzahl der Anrufe mit drei, verteilt auf die Monate XXXX und XXXX, wobei der erste Anruf Ende XXXX, der zweite am XXXX und der dritte Anruf Ende XXXX stattgefunden haben soll. Dazwischen habe es noch fünf bis sechs Anrufe gegeben (alle zwei bis drei Tage), die jedoch nicht entgegengenommen worden seien. Also wieder eine völlig andere Aussage.Vor dem erkennenden Senat bezifferte sie dann am 04.03.2009 die Anzahl der Anrufe mit drei, verteilt auf die Monate römisch 40 und römisch 40 , wobei der erste Anruf Ende römisch 40 , der zweite am römisch 40 und der dritte Anruf Ende römisch 40 stattgefunden haben soll. Dazwischen habe es noch fünf bis sechs Anrufe gegeben (alle zwei bis drei Tage), die jedoch nicht entgegengenommen worden seien. Also wieder eine völlig andere Aussage.

Der Beschwerdeführer und seine Gattin behaupteten, dass es noch weitere Anrufe gab, die sie allerdings nicht entgegengenommen hätten. Befragt, woher sie wussten, dass es sich hierbei um Drohanrufe gehandelt habe, argumentierte der Beschwerdeführer damit, dass es in Armenien unüblich sei, sich gegenseitig oft anzurufen. Seine Gattin erklärte divergierend, grundsätzlich sehr wohl mehrmals täglich angerufen worden zu sein. Aus Angst habe sie aber dann gar keinen Anruf mehr entgegengenommen.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist insbesondere seine Aussage anzuführen, wonach er seinen Eltern niemals den Grund für seine Ausreise mitgeteilt haben soll. Dies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn man bedenkt, dass es für dieses Verschweigen keine vernünftige Erklärung gibt. Der Beschwerdeführer erweckte im Verfahren weiters den Eindruck, dass seine Aussagen betreffend die Ermordung des Ministerpräsidenten durch ein Radiointerview einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien. Erst gegen Ende der mündlichen Verhandlung stellte er klar, dass dieses Interview nie ausgestrahlt wurde. Auch dieses Verhalten wirkt sich negativ auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus.

Zu Abrundung ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme beim Grenzüberwachungsposten Gmünd am 30.12.2001 davon sprach, dass die Ermordung des armenischen Vizepräsidenten 1998 stattfand (richtig: die Ermordung des Ministerpräsidenten erfolgte im Jahr 1999). Selbst in Bezug auf den letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise finden sich in den Aussagen Ungereimtheiten. Die Gattin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass sie und ihr Gatte in den letzten vier Monaten vor der Ausreise in XXXX aufhältig gewesen seien, während zuvor immer angeführt wurde, dass die Familie die letzten Wochen vor der Ausreise beim Schwiegervater des Beschwerdeführers in XXXX, Dorf XXXX verbrachten hätten.Zu Abrundung ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme beim Grenzüberwachungsposten Gmünd am 30.12.2001 davon sprach, dass die Ermordung des armenischen Vizepräsidenten 1998 stattfand (richtig: die Ermordung des Ministerpräsidenten erfolgte im Jahr 1999). Selbst in Bezug auf den letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise finden sich in den Aussagen Ungereimtheiten. Die Gattin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass sie und ihr Gatte in den letzten vier Monaten vor der Ausreise in römisch 40 aufhältig gewesen seien, während zuvor immer angeführt wurde, dass die Familie die letzten Wochen vor der Ausreise beim Schwiegervater des Beschwerdeführers in römisch 40 , Dorf römisch 40 verbrachten hätten.

Das Vorbringen des BF steht schließlich auch im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere betreffend das Attentat auf das armenische Parlament am 27.10.1999. Diese Länderberichte stammen aus verschiedenen Quellen, sind ausgewogen und geben ein abgerundetes Bild über die damaligen Ereignisse in Armenien wieder. Ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten ist nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer sprach im Zusammenhang mit dem Attentat und seinen Drohanrufen davon, dass letztlich für diese Tat Gefolgsleute der Terroristen bzw. die Mafia verantwortlich sei(en). Bei einer seiner Einvernahmen nannte der Beschwerdeführer auch Verwandte der Terroristen als Urheber der Anrufe. Aus den oben genannten Quellen ergibt sich jedoch eindeutig, dass das Attentat von einem ehemaligen Journalisten gemeinsam mit fünf weiteren Mittätern ausgeführt wurde. Der Täter war offenkundig psychisch labil. Seine Mittäter waren entweder blutsverwandt oder eng mit ihm befreundet. Es handelte sich nicht um einen Staatsstreich, sondern um sektiererische Ultranationalisten, die sich an der aus ihrer Sicht unfähigen Staatsführung rächen wollten. Über etwaige Drahtzieher wurde im Ende 2003 abgeschlossenen Verfahren nichts mehr bekannt.

Divergenzen zu den Länderfeststellungen zeigen sich auch bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er von staatlicher Seite - konkret der Polizei - keine Hilfe in Zusammenhang mit den Drohanrufen erwarten konnte. Der Beschwerdeführer bemängelte insoweit in der Beschwerde auch, dass es die belangte Behörde in der Bescheidbegründung vernachlässigt habe, auf die mangelnde polizeiliche Hilfe im Hinblick auf die Zerstörung seines Autos einzugehen und übermittelte zum Beweis der Selbstverständlichkeit von Korruption in Armenien einen Ausschnitt eines Berichts des Österreichischen Roten Kreuzes und Accord, "Reisebericht Armenien,

15. bis 21.7.2002", vom September 2002. Diesem Bericht ist aber in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen, da aus den aktuellen Länderberichten eindeutig hervorgeht, dass von staatlicher Seite bereits im Jahre 1999 in Zusammenhang mit dem Attentat umfassend vorgegangen wurde. Bis zum 06.12.1999 wurden über 250 Personen verhört und es erfolgten auch zahlreiche Festnahmen.

Letztlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Ausreisevorbringen konstruierte, um ins westliche Ausland zu gelangen. Bei seiner Ausreise befand sich der Beschwerdeführer bereits in seinem vierunddreißigsten Lebensjahr. Ein Alter, in dem ein Spitzensportler seinen leistungsmäßigen Zenit überschritten hat. Hieraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer versuchte Armenien zu verlassen, um für einige Jahre, wenn auch nicht mehr in den höchsten Spielklassen, im Ausland ein ansprechendes Einkommen zu erzielen.

Zum Beweis, dass seine subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung auch objektiv begründbar sei, legte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz verschiedene Berichte vor, in denen Journalisten die Ermittlungen rund um das Attentat kritisierten bzw. Verbindungen mit prominenten Politikern herstellten und deshalb Probleme bekommen hätten bzw. im Strafverfahren der Zugang für Journalisten beschränkt war (AS 229/231). In der mündlichen Verhandlung befragt, in welchem Zusammenhang diese Berichte mit seinem Ausreisevorbringen stünden, erklärte der BF, dass bis heute nicht erwiesen sei, wer wirklich hinter diesen Attentätern gestanden ist. Auch er wisse nichts davon. In diesem Zusammenhang ist auf die mit dem Beschwerdeführer erörterten Feststellungen betreffend das Attentat zu verweisen. Etwaige Drahtzieher wurde im Ende 2003 abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt. Die Tat ist juristisch und politisch aufgearbeitet. Weitere Ermittlungen bzw. Fahndungen nach Personen finden nicht statt.

Insoweit der Beschwerdeführer monierte, dass die Behauptung der Erstbehörde, wonach das Attentat von vielen Menschen verurteilt worden sei, selbst bei Wahrunterstellung, ins Leere gehe und keine Relevanz für den Asylantrag des Beschwerdeführers habe, da aus dieser Feststellung keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien, ob der Beschwerdeführer in Armenien einer Verfolgung unterliege oder nicht, ist anzumerken, dass der erkennende Senat zum Ergebnis gelangte, dass das Ausreisevorbringen des Beschwerdeführers an sich nicht glaubhaft ist und somit überhaupt kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Diese erstinstanzliche Feststellung spielte daher bei der nunmehrigen Entscheidung keine Rolle.

Der Kritik des Beschwerdeführers, wonach sich die belangte Behörde in keiner nachvollziehbaren Weise mit der Situation in Armenien auseinandergesetzt habe, ist zu entgegnen, dass der erkennende Senat nunmehr jedenfalls umfangreiche Feststellungen zur Lage in Armenien traf und diese auch mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2009 erörterte.

Schließlich wurde moniert, dass die belangte Behörde ihre gesetzlich normierte Ermittlungspflicht verletzt habe, denn bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde, insbesondere durch ergänzende Befragung, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen.

Die Behörde ist aber nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, verpflichtet in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die Pflicht geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 17.1.1994, 94/19/0886). Es ist auch darauf zu verweisen, dass der BF in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Möglichkeit hatte, sein Vorbringen umfassend zu schildern und etwaige Unklarheiten auszuräumen.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Armenien ergaben, können solche nicht festgestellt werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.1.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44

(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

II.1.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.1.4. Verweise, Wiederholungen

II.1.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.1.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.1.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.1.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Soweit der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Probleme mit Privatpersonen wegen seiner politischen Gesinnung gehabt haben soll, etwa indem man ihn bzw. seine Familie bedrohte, wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen einer hypothetischen Prüfung dieser Vorfälle ohne hierdurch das diesbezügliche Vorbringen als glaubwürdig qualifizieren zu wollen möglich und zumutbar, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Polizei bzw. andere staatliche Stellen zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Selbst wenn ein lokaler Polizist nicht willens gewesen sein sollte, entsprechend einzuschreiten, ist hierzu anzuführen, dass es sich dabei nicht um ein systematisches, landesweites Vorgehen der armenischen Exekutive, sondern allenfalls um eine vom armenischen Staat unerwünschte und verpönte individuelle Fehlleistung eines einzelnen Organwalters handelt, gegen die man sich beispielsweise durch die Anrufung einer vorgesetzten Dienststelle bzw. einer NGO oder internationalen Organisation zur Wehr setzen kann. Auch ergibt sich aus den Feststellungen zum Attentat, dass - gerade in Bezug auf dieses Verbrechen - umfassende Ermittlungen stattfanden, die bereits im Dezember 1999 zu zahlreiche Verhören und Festnahmen führten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestand somit bereits zum Ausreisezeitpunkt die Schutzfähigkeit- und willigkeit des armenischen Staates.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) lückenlos möglich ist, stellen die vom BF geschilderten Übergriffe in Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in Armenien Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der VwGH weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) lückenlos möglich ist, stellen die vom BF geschilderten Übergriffe in Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in Armenien Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der VwGH weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Auf den hier vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Armenien Folgendes festzustellen: Grundsätzlich existiert in Armenien ein Rechtssystem, welche das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten unter Strafe stellt (zum armen. Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung siehe www.legislationline.org; dort sind englischsprachige Aus-führungen veröffentlicht) und auch Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind. Darüber hinaus existieren andere Rechtsschutzorgane (etwa jetzt auch der Ombudsmann).

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen dass unter richtlinienkonformer Interpretation der entsprechenden Asylrechtlichen Normen im Sinne des Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen kann, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen dass unter richtlinienkonformer Interpretation der entsprechenden Asylrechtlichen Normen im Sinne des Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen kann, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten.

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.

Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das Verhalten der Familie des Geschädigten bzw. befürchtete Vergeltungsakte durch Geschädigte in Armenien nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen nicht existierten bzw. grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch Defizite bestehen können. Jedenfalls ergibt sich aus dem genannten Quellenmaterial dass in der Türkei kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Der BF bescheinigt im Rahmen seines Vorbringens nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren. Im gegenständlichen Fall ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass der BF versucht hätte die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in einer ihm zumutaren Weise auszuschöpfen um so staatlichen Schutz zu erlangen. Es kann daher dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass ihm Schutz verweigert worden wäre oder er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte.

Im gegenständlichen Fall kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch kein qualifizierter Umstand hervor, welcher den Schluss zuließe, dass abweichend vom grundsätzlichen Willen und der Fähigkeit des armenischen Staates, seine Bürger zu schützen hier das Gegenteil gelten sollte. Aufgrund der Publizität des Attentates auf das Parlament wäre viel mehr davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall von einem qualifizierten Willen, der Personen, von denen die Drohungen ausgegangen wären, habhaft zu werden.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50 (1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50, (1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser und seine Familie im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die auch vor ihrer Ausreise ihr Leben im Herkunftsstaat meistern konnte [vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8]). Es deutet nichts darauf hin, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht wiederum der Fall sein könnte. Bereits in der Beschwerdeschrift erklärte er, in Armenien in einer finanziell guten Position gewesen zu sein. Auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer, in Armenien "gutes Geld" verdient zu haben bzw. bekräftigte die Gattin bei ihrer Einvernahme am 07.11.2008 vor dem Bundesasylamt in Armenien in einer finanziell sehr guten Lage gewesen zu sein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedenfalls um einen mobilen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der vor seiner Ausreise als XXXX erfolgreich gewesen ist. Zwar ist der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund seines Alters vermutlich nicht mehr in der Lage im Bereich des Spitzensports aktiv tätig zu sein, aber im Umfeld gibt es auch für nicht mehr aktive Sportler genügend Beschäftigungsalternativen. Auch seine Gattin könnte zum Familieneinkommen beitragen, da sie vor ihrer Ausreise in den Jahren 1989/90 bereits als Herrenschneiderin tätig gewesen ist. Dieses Handwerk könnte sie jetzt wieder ausüben. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Armenien über umfassende Verwandtschaftsbeziehungen. Sowohl seine Eltern als auch Schwiegereltern sind in Armenien aufhältig. Weiters befinden sich ein Bruder, ein Onkel bzw. eine Tante seiner Gattin im Herkunftsland. Die Eltern des Beschwerdeführers, aber auch seiner Gattin, beziehen laut Akteninhalt eine Rente, der Bruder führt eine Landwirtschaft, dessen Frau wiederum ist als Lehrerin tätig. Jeweils zwei Brüder des Beschwerdeführers bzw. seiner Gattin leben in Russland. Somit könnten der Beschwerdeführer und dessen Familie aufgrund des Zusammenhaltes innerhalb der armenischen Familie auch mit der Unterstützung dieser Personen - etwa durch Naturalleistungen aus der Landwirtschaft oder durch Geldüberweisungen bzw. Warenübersendungen aus Russland - rechnen. Hinsichtlich einer vorübergehenden Wohnmöglichkeit ist auf das Elternhaus der Gattin des Beschwerdeführers zu verweisen, in dem sich die Familie bereits in den Wochen vor der Ausreise aufgehalten haben soll.Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser und seine Familie im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die auch vor ihrer Ausreise ihr Leben im Herkunftsstaat meistern konnte [vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8]). Es deutet nichts darauf hin, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht wiederum der Fall sein könnte. Bereits in der Beschwerdeschrift erklärte er, in Armenien in einer finanziell guten Position gewesen zu sein. Auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer, in Armenien "gutes Geld" verdient zu haben bzw. bekräftigte die Gattin bei ihrer Einvernahme am 07.11.2008 vor dem Bundesasylamt in Armenien in einer finanziell sehr guten Lage gewesen zu sein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedenfalls um einen mobilen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der vor seiner Ausreise als römisch 40 erfolgreich gewesen ist. Zwar ist der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund seines Alters vermutlich nicht mehr in der Lage im Bereich des Spitzensports aktiv tätig zu sein, aber im Umfeld gibt es auch für nicht mehr aktive Sportler genügend Beschäftigungsalternativen. Auch seine Gattin könnte zum Familieneinkommen beitragen, da sie vor ihrer Ausreise in den Jahren 1989/90 bereits als Herrenschneiderin tätig gewesen ist. Dieses Handwerk könnte sie jetzt wieder ausüben. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Armenien über umfassende Verwandtschaftsbeziehungen. Sowohl seine Eltern als auch Schwiegereltern sind in Armenien aufhältig. Weiters befinden sich ein Bruder, ein Onkel bzw. eine Tante seiner Gattin im Herkunftsland. Die Eltern des Beschwerdeführers, aber auch seiner Gattin, beziehen laut Akteninhalt eine Rente, der Bruder führt eine Landwirtschaft, dessen Frau wiederum ist als Lehrerin tätig. Jeweils zwei Brüder des Beschwerdeführers bzw. seiner Gattin leben in Russland. Somit könnten der Beschwerdeführer und dessen Familie aufgrund des Zusammenhaltes innerhalb der armenischen Familie auch mit der Unterstützung dieser Personen - etwa durch Naturalleistungen aus der Landwirtschaft oder durch Geldüberweisungen bzw. Warenübersendungen aus Russland - rechnen. Hinsichtlich einer vorübergehenden Wohnmöglichkeit ist auf das Elternhaus der Gattin des Beschwerdeführers zu verweisen, in dem sich die Familie bereits in den Wochen vor der Ausreise aufgehalten haben soll.

Letztlich steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an in Armenien tätige karitative Organisationen zu wenden. Generell ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.4. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekterömisch zwei.4. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekte

Der BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.Der BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.

Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 44 (3) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, (3) AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Art. 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung (vgl. Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6, oder auch VfGH v. 6.11.2008, U 97/08).Im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Artikel 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6, oder auch VfGH v. 6.11.2008, U 97/08).

Die Prüfung von Art. 8 EMRK bzw. der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung ist daher von den Fremdenbehörden vorzunehmen.Die Prüfung von Artikel 8, EMRK bzw. der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung ist daher von den Fremdenbehörden vorzunehmen.

Ebenso können weitere humanitäre Aspekte, etwa im Sinne des 7. Hauptstückes des NAG, BGBl I 2005/100 im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Hier wird der BF an die zuständigen, im NAG genannten Behörden zu verweisen sein.Ebenso können weitere humanitäre Aspekte, etwa im Sinne des 7. Hauptstückes des NAG, BGBl römisch eins 2005/100 im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Hier wird der BF an die zuständigen, im NAG genannten Behörden zu verweisen sein.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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