TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/6 B8 404348-1/2009

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Veröffentlicht am 06.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B8 404.348-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 05.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zahl: 06 03.793-BAL, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, damals Staatsangehöriger von Serbien Montenegro - Provinz Kosovo - nunmehr Republik Kosovo, reiste vermutlich am 03.04.2006 gemeinsam mit seiner hochschwangeren Ehegattin schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Anlässlich einer Hotelkontrolle in Wien am 03.04.2006 wurde der Beschwerdeführer ohne gültige Aufenthaltspapiere betreten und wegen seines unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und stellte aus dem Stande der Haft am 04.04.2006 - ebenso wie seine Ehegattin- einen Antrag auf internationalen Schutz, brachte vor, der albanischen Volksgruppe anzugehören, am XXXX im Kosovo geboren worden zu sein und den im Spruch genannten Namen zu führen.Der Beschwerdeführer, damals Staatsangehöriger von Serbien Montenegro - Provinz Kosovo - nunmehr Republik Kosovo, reiste vermutlich am 03.04.2006 gemeinsam mit seiner hochschwangeren Ehegattin schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Anlässlich einer Hotelkontrolle in Wien am 03.04.2006 wurde der Beschwerdeführer ohne gültige Aufenthaltspapiere betreten und wegen seines unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und stellte aus dem Stande der Haft am 04.04.2006 - ebenso wie seine Ehegattin- einen Antrag auf internationalen Schutz, brachte vor, der albanischen Volksgruppe anzugehören, am römisch 40 im Kosovo geboren worden zu sein und den im Spruch genannten Namen zu führen.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.04.2006 gab er an, das Herkunftsland verlassen zu haben, weil er seit 1 1/2 Jahren Probleme mit der Mafia habe, da ihm vorgeworfen werde, er habe mit den Serben zusammengearbeitet. Er gab ferner an, sich von 1993 bis 1996 zunächst als Asylwerber, dann legal in Deutschland aufgehalten zu haben, 1999 eine Strafe in Freiburg verbüßt zu haben und im Jahr 2000 freiwillig zurückgekehrt zu sein.

Als Beweismittel brachte der Beschwerdeführer einen Personalausweis, ausgestellt am XXXX in XXXX bei.Als Beweismittel brachte der Beschwerdeführer einen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 bei.

Bei seiner Einvernahme am 11.04.2006 durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer eingangs an, noch in keinem anderen Land Asyl beantragt zu haben, anschließend gab er im Widerspruch dazu an, sich von 1993 bis 2000 in Deutschland, zunächst als Asylwerber aufgehalten zu haben und dann freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt zu sein. Nach seiner Rückkehr habe er in XXXX gewohnt und in XXXX und XXXX gearbeitet und sich bis zu seiner nunmehrigen Ausreise im Kosovo aufgehalten. Er gab zu seinem Fluchtgrund weiters an, er habe den Verkauf von Grundstücken von Serben an Albaner vermittelt. Seit etwa 1 Jahr habe er Probleme mit der Mafia, er werde als Spion bezeichnet sowie mit dem Umbringen bedroht, falls er diese Tätigkeit nicht aufgebe. Vor ca. 7 Monaten, also etwa im September 2005, sei er von 4 Mafialeuten der Gruppe des XXXX in XXXX geschlagen worden. Er habe Verletzungen am ganzen Körper und einen Messerstich im Nacken gehabt. Zwei Monate nach diesem Vorfall, also etwa im November 2005, sei er auf der Straße in XXXX aus dem Auto gezerrt und entführt worden. Er sei zum XXXX-See gebracht worden und dort sei er von diesen Leuten mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei gezwungen worden, am selben Tag nach Hause zu fahren und ¿ 25.000.- abzuholen. Er hätte dieses Geld der Mafia bezahlen sollen. Zwei Wochen vor seiner Ausreise, also etwa Anfang/Mitte März 2006, hätten sie neuerlich Geld haben wollen. Er sei weiterhin als Spion bezeichnet und aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Anschließend sei in XXXX auf ihn geschossen worden, was er überlebt habe. Nach der Drohung seine Frau zu ermorden und seine ganze Familie auszulöschen, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Diese Vorfälle sowie die Täter habe er bei der Polizei angezeigt. Er sei im Krankenhaus in XXXX behandelt worden. Er denke jedoch, dass die Polizei nichts unternommen habe, weil sie von dieser Gruppe bestochen werde.Bei seiner Einvernahme am 11.04.2006 durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer eingangs an, noch in keinem anderen Land Asyl beantragt zu haben, anschließend gab er im Widerspruch dazu an, sich von 1993 bis 2000 in Deutschland, zunächst als Asylwerber aufgehalten zu haben und dann freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt zu sein. Nach seiner Rückkehr habe er in römisch 40 gewohnt und in römisch 40 und römisch 40 gearbeitet und sich bis zu seiner nunmehrigen Ausreise im Kosovo aufgehalten. Er gab zu seinem Fluchtgrund weiters an, er habe den Verkauf von Grundstücken von Serben an Albaner vermittelt. Seit etwa 1 Jahr habe er Probleme mit der Mafia, er werde als Spion bezeichnet sowie mit dem Umbringen bedroht, falls er diese Tätigkeit nicht aufgebe. Vor ca. 7 Monaten, also etwa im September 2005, sei er von 4 Mafialeuten der Gruppe des römisch 40 in römisch 40 geschlagen worden. Er habe Verletzungen am ganzen Körper und einen Messerstich im Nacken gehabt. Zwei Monate nach diesem Vorfall, also etwa im November 2005, sei er auf der Straße in römisch 40 aus dem Auto gezerrt und entführt worden. Er sei zum XXXX-See gebracht worden und dort sei er von diesen Leuten mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei gezwungen worden, am selben Tag nach Hause zu fahren und ¿ 25.000.- abzuholen. Er hätte dieses Geld der Mafia bezahlen sollen. Zwei Wochen vor seiner Ausreise, also etwa Anfang/Mitte März 2006, hätten sie neuerlich Geld haben wollen. Er sei weiterhin als Spion bezeichnet und aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Anschließend sei in römisch 40 auf ihn geschossen worden, was er überlebt habe. Nach der Drohung seine Frau zu ermorden und seine ganze Familie auszulöschen, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Diese Vorfälle sowie die Täter habe er bei der Polizei angezeigt. Er sei im Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden. Er denke jedoch, dass die Polizei nichts unternommen habe, weil sie von dieser Gruppe bestochen werde.

Nach dem Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung vom 10.05.2006 durch einen Facharzt für Psychiatrie im PAZ Wien stand eine beim Beschwerdeführer vorliegende "akute Belastungsreaktion mit depressiver ängstlicher Verstimmung, insbesondere da er Frau und sein neugeborenes Kind bisher nicht sehen konnte" aus ärztlicher Sicht einer Überstellung/Abschiebung entgegen. Das Vorliegen einer Besserungsfähigkeit wurde bejaht.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.06.2006 gab der Beschwerdeführer an, er werde im Kosovo noch von einem Polizisten gesucht. Es gebe im Kosovo eine Mafia, welche versuche ihn umzubringen. Sie hätten vor 3 Wochen einen Polizisten zu seinem Neffen geschickt. Er habe telefonisch davon erfahren. Auf Befragen, wieso er angab, von der Mafia sei Geld gefordert worden, gab der Beschwerdeführer an, es hätte sich dabei um Leute von XXXX gehandelt und er hätte ihnen ¿ 25.000.- Schutzgeld bezahlt. Dieser hätte ihm selbst gesagt, dass diese Personen mit ihm in Verbindung stünden. Dieser sei der Mafiaboss vom Kosovo und wohne in XXXX. Die Geldübergabe habe in einem Waldstück in der Nähe von XXXX stattgefunden. Das Geld habe er XXXX persönlich übergeben. Sie seien aber zu viert oder zu fünft gekommen und hätten Masken gehabt. Sie hätten ihn dorthin geführt und er habe ihnen dann das Geld gegeben. Zwei Wochen vor seiner Ausreise nach Österreich sei er auf dem Weg von XXXX nach XXXX von Maskierten beschossen worden. Es habe sich dabei um Leute des XXXX gehandelt, da dieser 1 Woche nach dem Vorfall telefonisch gedroht habe, dass weiter Schutzgeld zu bezahlen sei oder der Beschwerdeführer den Kosovo verlassen müsse oder noch mal dasselbe passieren würde, wie vor einer Woche, sodass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau den Kosovo verlassen habe.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.06.2006 gab der Beschwerdeführer an, er werde im Kosovo noch von einem Polizisten gesucht. Es gebe im Kosovo eine Mafia, welche versuche ihn umzubringen. Sie hätten vor 3 Wochen einen Polizisten zu seinem Neffen geschickt. Er habe telefonisch davon erfahren. Auf Befragen, wieso er angab, von der Mafia sei Geld gefordert worden, gab der Beschwerdeführer an, es hätte sich dabei um Leute von römisch 40 gehandelt und er hätte ihnen ¿ 25.000.- Schutzgeld bezahlt. Dieser hätte ihm selbst gesagt, dass diese Personen mit ihm in Verbindung stünden. Dieser sei der Mafiaboss vom Kosovo und wohne in römisch 40 . Die Geldübergabe habe in einem Waldstück in der Nähe von römisch 40 stattgefunden. Das Geld habe er römisch 40 persönlich übergeben. Sie seien aber zu viert oder zu fünft gekommen und hätten Masken gehabt. Sie hätten ihn dorthin geführt und er habe ihnen dann das Geld gegeben. Zwei Wochen vor seiner Ausreise nach Österreich sei er auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 von Maskierten beschossen worden. Es habe sich dabei um Leute des römisch 40 gehandelt, da dieser 1 Woche nach dem Vorfall telefonisch gedroht habe, dass weiter Schutzgeld zu bezahlen sei oder der Beschwerdeführer den Kosovo verlassen müsse oder noch mal dasselbe passieren würde, wie vor einer Woche, sodass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau den Kosovo verlassen habe.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.02.2007 gab er an, unter Rückenschmerzen zu leiden, jedoch wegen seiner Inhaftierung keine Befunde beibringen zu können. Die Zustimmung zu Ermittlungen im Kosovo habe er verweigert, weil im Kosovo alle Soldaten mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Es gebe eine Partei namens AKSH, welche Leute umbrächte. Er habe gesehen, wie Polizisten jemand umgebracht hätten, und dies angezeigt. Jemand hätte ihm gesagt, jemand wolle ihn ermorden, der im Jahr 2000 viele Leute, welche Serben waren und in einem Bus gesessen seien, umgebracht habe. Weiters brachte er vor, dass vor ca. 1 1/2 Jahren der Bruder einer Person aus Wien umgebracht worden sei, weil der Beschwerdeführer die Polizei gerufen habe. Die Polizei hätte ihn ermordet und jetzt habe der Beschwerdeführer Angst, dass "er" seiner Familie, seinen Kindern etwas antun könnte. Die Person aus Wien heiße XXXX, dessen getöteter Bruder XXXX. Auf die Nachfrage, wieso die Brüder unterschiedliche Namen hätten, gab der Beschwerdeführer an, den einen nenne man so. DerXXXX habe einen Amerikaner und einen Albaner aus dem Kosovo umgebracht, danach seien andere Polizisten gekommen und hätten ihn umgebracht, er wisse aber nicht was da abgelaufen sei, er wäre nicht dabeigewesen. Auf Nachfrage, wieso er gesucht werde, wenn er gar nicht dabei gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, "erfahren zu haben, dass eine Person ihn umbringen wolle und sei zur Polizeistation in XXXX gegangen, habe mit einem Amerikaner gesprochen, welche ein paar Autos kontrolliert und dann Krieg geführt hätten".Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.02.2007 gab er an, unter Rückenschmerzen zu leiden, jedoch wegen seiner Inhaftierung keine Befunde beibringen zu können. Die Zustimmung zu Ermittlungen im Kosovo habe er verweigert, weil im Kosovo alle Soldaten mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Es gebe eine Partei namens AKSH, welche Leute umbrächte. Er habe gesehen, wie Polizisten jemand umgebracht hätten, und dies angezeigt. Jemand hätte ihm gesagt, jemand wolle ihn ermorden, der im Jahr 2000 viele Leute, welche Serben waren und in einem Bus gesessen seien, umgebracht habe. Weiters brachte er vor, dass vor ca. 1 1/2 Jahren der Bruder einer Person aus Wien umgebracht worden sei, weil der Beschwerdeführer die Polizei gerufen habe. Die Polizei hätte ihn ermordet und jetzt habe der Beschwerdeführer Angst, dass "er" seiner Familie, seinen Kindern etwas antun könnte. Die Person aus Wien heiße römisch 40 , dessen getöteter Bruder römisch 40 . Auf die Nachfrage, wieso die Brüder unterschiedliche Namen hätten, gab der Beschwerdeführer an, den einen nenne man so. DerXXXX habe einen Amerikaner und einen Albaner aus dem Kosovo umgebracht, danach seien andere Polizisten gekommen und hätten ihn umgebracht, er wisse aber nicht was da abgelaufen sei, er wäre nicht dabeigewesen. Auf Nachfrage, wieso er gesucht werde, wenn er gar nicht dabei gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, "erfahren zu haben, dass eine Person ihn umbringen wolle und sei zur Polizeistation in römisch 40 gegangen, habe mit einem Amerikaner gesprochen, welche ein paar Autos kontrolliert und dann Krieg geführt hätten".

Vom Mafiaboss XXXX werde er gesucht, weil er mit Serben zusammengearbeitet habe, das sei vor eineinhalb Jahren gewesen. Dieser sei gefährlich, er suche sich Leute aus, welche mit Serben zu tun gehabt hätten und bringe deswegen Leute um und hole dann von denen das Geld. Dieser habe seine Leute, werde dann nach zwei Wochen freigelassen und alles wiederhole sich. Die AKSH sei eine Art Heer und arbeite gegen die UNMIK-Polizei. Parteipolitisch sei sie mit XXXX einzuordnen, die Partei heiße etwas mit "Demokratie". Sie seien gegen Serben und die UNMIK -Polizei und sie hätten Krieg gegen die Serben geführt. Den Krieg gegen die Serben hätte die UCK geführt, mehrere Leute davon seien diejenigen, welche die Leute kontrollieren würden. Seqiraqa und die AKSH würden zusammenarbeiten, es sei dieselbe Gruppe, er sei fast der Haupttäter.Vom Mafiaboss römisch 40 werde er gesucht, weil er mit Serben zusammengearbeitet habe, das sei vor eineinhalb Jahren gewesen. Dieser sei gefährlich, er suche sich Leute aus, welche mit Serben zu tun gehabt hätten und bringe deswegen Leute um und hole dann von denen das Geld. Dieser habe seine Leute, werde dann nach zwei Wochen freigelassen und alles wiederhole sich. Die AKSH sei eine Art Heer und arbeite gegen die UNMIK-Polizei. Parteipolitisch sei sie mit römisch 40 einzuordnen, die Partei heiße etwas mit "Demokratie". Sie seien gegen Serben und die UNMIK -Polizei und sie hätten Krieg gegen die Serben geführt. Den Krieg gegen die Serben hätte die UCK geführt, mehrere Leute davon seien diejenigen, welche die Leute kontrollieren würden. Seqiraqa und die AKSH würden zusammenarbeiten, es sei dieselbe Gruppe, er sei fast der Haupttäter.

Vor seiner Ausreise habe er eineinhalb Jahre als Immobilienmakler im Kosovo gearbeitet. Seit seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahr 2000 sei er noch im Jahr 2002 dort gewesen, im Jahr 2003 sei er wieder für eine Woche dort gewesen. Er sei mehrmals dort gewesen, er habe ein Problem, er habe in Deutschland ein Kind, seine Frau wisse davon nichts. Zu den Straftaten in Deutschland wolle er nichts angeben, er habe jetzt eine Familie und wolle mit dieser weiterleben. Auf Nachfrage gab er an, öfter bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben. Weil er mit den Serben zu tun gehabt habe, hätten sie ihn nicht aufnehmen wollen. Zur UNMIK zu gehen sei keine Möglichkeit gewesen, die Kosovaren seien gegen die UNMIK. Eine Anzeigebestätigung könne er erst vorlegen, sobald er frei sei. Er stimmte Erhebungen im Herkunftsstaat zu. Er gab an im Fall der Rückkehr zu befürchten, samt seiner Familie nicht sicher zu sein, solange er von diesen Personen gesucht werde, zumal er schon in Wien gesucht worden sei. Er würde überall gefunden werden. Er würde als Spion bezeichnet werden, obwohl er nicht als Spion gearbeitet habe. Auf den Vorhalt, wieso er dann durch die Begehung von strafbaren Taten seine Abschiebung riskiere, entgegnete er ua., sich in Deutschland von seiner Frau getrennt zu haben. Zum Vorhalt der Länderfeststellungen, entgegnete er, diese nicht vorgehalten bekommen zu wollen, er habe andere Probleme. Zuletzt habe er in XXXX und XXXX gewohnt und Häuser verkauft, als ihm das Geld abgenommen worden sei. Er habe Schulden gehabt und alles abbezahlt. Er wurde aufgefordert, Verträge über die Hausverkäufe vorzulegen.Vor seiner Ausreise habe er eineinhalb Jahre als Immobilienmakler im Kosovo gearbeitet. Seit seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahr 2000 sei er noch im Jahr 2002 dort gewesen, im Jahr 2003 sei er wieder für eine Woche dort gewesen. Er sei mehrmals dort gewesen, er habe ein Problem, er habe in Deutschland ein Kind, seine Frau wisse davon nichts. Zu den Straftaten in Deutschland wolle er nichts angeben, er habe jetzt eine Familie und wolle mit dieser weiterleben. Auf Nachfrage gab er an, öfter bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben. Weil er mit den Serben zu tun gehabt habe, hätten sie ihn nicht aufnehmen wollen. Zur UNMIK zu gehen sei keine Möglichkeit gewesen, die Kosovaren seien gegen die UNMIK. Eine Anzeigebestätigung könne er erst vorlegen, sobald er frei sei. Er stimmte Erhebungen im Herkunftsstaat zu. Er gab an im Fall der Rückkehr zu befürchten, samt seiner Familie nicht sicher zu sein, solange er von diesen Personen gesucht werde, zumal er schon in Wien gesucht worden sei. Er würde überall gefunden werden. Er würde als Spion bezeichnet werden, obwohl er nicht als Spion gearbeitet habe. Auf den Vorhalt, wieso er dann durch die Begehung von strafbaren Taten seine Abschiebung riskiere, entgegnete er ua., sich in Deutschland von seiner Frau getrennt zu haben. Zum Vorhalt der Länderfeststellungen, entgegnete er, diese nicht vorgehalten bekommen zu wollen, er habe andere Probleme. Zuletzt habe er in römisch 40 und römisch 40 gewohnt und Häuser verkauft, als ihm das Geld abgenommen worden sei. Er habe Schulden gehabt und alles abbezahlt. Er wurde aufgefordert, Verträge über die Hausverkäufe vorzulegen.

Mit Schreiben vom 15.02.2007 richtete das Bundesasylamt betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren Bruder ein Ersuchen um Durchführung von Ermittlungen an die Außenstelle der Österreichischen Botschaft im Kosovo.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen vom 04.04.2007 zum oa. Ersuchen waren ua. dem Schwiegervater des Beschwerdeführers keine Tätigkeiten als Immobilienmakler bekannt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte zunächst als Angestellte und dann selbständig ein Geschäft geführt, wo sie Textilien verkaufte. Bei XXXX handelt es sich danach um einen im ganzen Kosovo bekannten "Kriminellen", welcher bereits für 8 Monate von der UNMIK festgenommen worden war, dann aber wieder freigelassen werden musste. Eine Behandlung des Beschwerdeführers im Krankenhaus XXXX konnte nicht eruiert werden, auch keine Anzeigen des Beschwerdeführers bei der Polizei.Nach dem Ergebnis der Ermittlungen vom 04.04.2007 zum oa. Ersuchen waren ua. dem Schwiegervater des Beschwerdeführers keine Tätigkeiten als Immobilienmakler bekannt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte zunächst als Angestellte und dann selbständig ein Geschäft geführt, wo sie Textilien verkaufte. Bei römisch 40 handelt es sich danach um einen im ganzen Kosovo bekannten "Kriminellen", welcher bereits für 8 Monate von der UNMIK festgenommen worden war, dann aber wieder freigelassen werden musste. Eine Behandlung des Beschwerdeführers im Krankenhaus römisch 40 konnte nicht eruiert werden, auch keine Anzeigen des Beschwerdeführers bei der Polizei.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.05.2008 gab der Beschwerdeführer an, die angeforderten Unterlagen habe er nicht vorlegen können, weil er keinen Kontakt mehr mit den Leuten von früher habe, weder zu seinen Halbbrüdern noch zu seinem Neffen bzw. ihre Adressen nicht zu kennen. Auf den Vorhalt, wieso er als Immobilienmakler keine einzige Adresse kenne, gab er an, es habe sich dabei um ein Missverständnis gehandelt, das Geschäft heiße XXXX. Sie hätten Betten verkauft, also Möbel, das hieße auf Albanisch Immobilien. Auf Nachfrage, wo er die Möbel verkauft habe, gab er an, der ganze Kosovo nenne Möbel XXXX. Auf Nachfrage, wo dieses Geschäft gewesen sei, antwortete er, in seinem Geschäft seien nur Kleider verkauft worden. Er habe Häuser verkauft, das sei seine Arbeit gewesen, er habe mit den Serben zusammengearbeitet. Auf Nachfrage, wem das Geschäft XXXX gehöre, antwortete er, dies nicht von den Leuten zu wissen, sondern nur von seinem Geschäft zu reden. Seine Frau hätte das Geschäft zu führen gehabt, seine Aufgabe sei es gewesen, Häuser und Landwirtschaft zu verkaufen. Er habe alles von den Serben gekauft und den Albanern verkauft. Nach einer Schilderung über die Vorgangsweise dieser Geschäfte gab er auf Befragen an, 6 oder 7 Geschäfte in XXXX in XXXX abgewickelt zu haben. Auf nähere Nachfrage dazu konnte er lediglich einige Namen jedoch keine Adressen nennen bzw. gab vor, nicht schreiben zu können, da er nur drei Jahre die Schule besucht habe. Auf Vorhalt, dass er ursprünglich angegeben hatte, acht Jahre lang zur Schule gegangen zu sein, beharrte er darauf, dass es nur drei Jahre gewesen seien. Auf Nachfrage nach näheren Daten betreffend Steuern und zur Bankverbindung konnte er keine Angaben machen. Auf Nachfrage zu seinem Auto gab er an, dieses sei auf seinen Bruder registriert gewesen, weil er selbst nie ein UNMIK-Dokument besessen habe sondern nur einen jugoslawischen Ausweis. Auf Nachfrage, ob er damit einverstanden sei, dass bei seiner Familie nachgefragt werde, entgegnete er, dass dies kein Problem sei, da dies ohnehin schon erfolgt sei. Er habe gehört, dass bereits jemand bei den Schwiegereltern gewesen sei, seine Frau habe Kontakt mit den Eltern. Abschließend brachte er noch vor, seine Frau sei krank. Ferner wurden ihnen die wesentlichen Feststellungen zu seinem Herkunftsland unter Hinweis auf die Möglichkeit der Stellungnahme übergeben.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.05.2008 gab der Beschwerdeführer an, die angeforderten Unterlagen habe er nicht vorlegen können, weil er keinen Kontakt mehr mit den Leuten von früher habe, weder zu seinen Halbbrüdern noch zu seinem Neffen bzw. ihre Adressen nicht zu kennen. Auf den Vorhalt, wieso er als Immobilienmakler keine einzige Adresse kenne, gab er an, es habe sich dabei um ein Missverständnis gehandelt, das Geschäft heiße römisch 40 . Sie hätten Betten verkauft, also Möbel, das hieße auf Albanisch Immobilien. Auf Nachfrage, wo er die Möbel verkauft habe, gab er an, der ganze Kosovo nenne Möbel römisch 40 . Auf Nachfrage, wo dieses Geschäft gewesen sei, antwortete er, in seinem Geschäft seien nur Kleider verkauft worden. Er habe Häuser verkauft, das sei seine Arbeit gewesen, er habe mit den Serben zusammengearbeitet. Auf Nachfrage, wem das Geschäft römisch 40 gehöre, antwortete er, dies nicht von den Leuten zu wissen, sondern nur von seinem Geschäft zu reden. Seine Frau hätte das Geschäft zu führen gehabt, seine Aufgabe sei es gewesen, Häuser und Landwirtschaft zu verkaufen. Er habe alles von den Serben gekauft und den Albanern verkauft. Nach einer Schilderung über die Vorgangsweise dieser Geschäfte gab er auf Befragen an, 6 oder 7 Geschäfte in römisch 40 in römisch 40 abgewickelt zu haben. Auf nähere Nachfrage dazu konnte er lediglich einige Namen jedoch keine Adressen nennen bzw. gab vor, nicht schreiben zu können, da er nur drei Jahre die Schule besucht habe. Auf Vorhalt, dass er ursprünglich angegeben hatte, acht Jahre lang zur Schule gegangen zu sein, beharrte er darauf, dass es nur drei Jahre gewesen seien. Auf Nachfrage nach näheren Daten betreffend Steuern und zur Bankverbindung konnte er keine Angaben machen. Auf Nachfrage zu seinem Auto gab er an, dieses sei auf seinen Bruder registriert gewesen, weil er selbst nie ein UNMIK-Dokument besessen habe sondern nur einen jugoslawischen Ausweis. Auf Nachfrage, ob er damit einverstanden sei, dass bei seiner Familie nachgefragt werde, entgegnete er, dass dies kein Problem sei, da dies ohnehin schon erfolgt sei. Er habe gehört, dass bereits jemand bei den Schwiegereltern gewesen sei, seine Frau habe Kontakt mit den Eltern. Abschließend brachte er noch vor, seine Frau sei krank. Ferner wurden ihnen die wesentlichen Feststellungen zu seinem Herkunftsland unter Hinweis auf die Möglichkeit der Stellungnahme übergeben.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Parteiengehör gegeben und ihm ua. das Ergebnis der Erhebungen sowie Länderfeststellungen betreffend den Kosovo zur Kenntnis gebracht.

In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.12.2008 brachte der Beschwerdeführer ihn selbst betreffend nichts Näheres vor.

Am 27.01.2009 wurde der nun angefochtene Bescheid durch das Bundesasylamt erlassen und der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Am 27.01.2009 wurde der nun angefochtene Bescheid durch das Bundesasylamt erlassen und der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Darin wurde von der Behörde erster Instanz u.a. festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht als glaubhaft beurteilt werden konnten und somit eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt werden konnte. Weiters wurde festgestellt, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und in der Lage wären, vor Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen das Vorliegen einer unrichtigen Beweiswürdigung und infolge dessen unrichtige rechtliche Würdigung des Vorbringens geltend gemacht. Es hätte vielmehr festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer wegen Verfolgungshandlungen durch Dritte Flüchtling iSd GFK sei. Zumindest hätte die Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und feststellen müssen. Die Behörde führe aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprächen und seien daher als unglaubwürdig eingestuft worden, weil die Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen divergieren und die Darstellung der Geschehnisse nicht nachvollziehbar sei. Er wiederhole sein bisheriges Vorbringen und ergänze diese wie in der handschriftlichen Beilage. Weiters mache er geltend, dass seine Gattin auf Grund der Erlebnisse in der Heimat noch immer unter massiven Problemen leide. Diesbezüglich sei im Zuge einer ärztlichen Untersuchung eine "Anpassungsstörung, Dissoziative Störung und Migräne" bescheinigt worden. Es wurde diesbezüglich auf das bereits vorliegende fachärztliche Gutachten des Dr. XXXX verwiesen. Aus diesem Gutachten gehe weiters hervor, dass psychiatrischerseits bis auf eine gewisse Dysthymie lediglich "die hochgradig neurotisch-dissoziative Verhaltungsstörung nachweisbar" sei. Zurzeit sei sie nicht in medizinischer Behandlung, benötige aber dringend eine psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe. Zur medizinischen Versorgung im Kosovo verweise die Behörde auf Länderfeststellungen, aus welchen hervorgehe, dass die psychotherapeutische Behandlung nur eingeschränkt möglich sei, weshalb die medizinische Versorgung im Kosovo für seine Gattin nicht ausreichend gewährleistet sei. Wiederholt wurde auf den Bericht der Fact Finding Mission in den Kosovo vom 14.-.19.05.2006 verwiesen sowie auf eine Internetseite, wonach die Plätze im Kosovo für traumatisierte Menschen beschränkt seien bzw. bei der Behandlung erhebliche Engpässe bestünden. Es bestehe daher in ihrem Fall ein "real-risk", dass es durch die Abschiebung zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres psychischen Zustandes kommen könne. Eine Abschiebung in den Kosovo würde eine Rückkehr in die Situation bedeuten, aus welcher ihre Dissoziative Störung stamme und es wäre daher für sie unvorstellbar, in den Kosovo abgeschoben zu werden. Dies falle in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK ("psychiatrische" Integrität als Teil der Rechts- und Persönlichkeitsentfaltung) und stelle damit eine Verletzung dieser Bestimmungen dar. Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung habe sich auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Es werde daher ein medizinisches Gutachten hinsichtlich ihres psychischen Zustandes, "dies sowohl" was die Frage der medizinischen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Abschiebung in die Republik Kosovo anlange, beantragt.Mit Schriftsatz vom 05.02.2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen das Vorliegen einer unrichtigen Beweiswürdigung und infolge dessen unrichtige rechtliche Würdigung des Vorbringens geltend gemacht. Es hätte vielmehr festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer wegen Verfolgungshandlungen durch Dritte Flüchtling iSd GFK sei. Zumindest hätte die Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und feststellen müssen. Die Behörde führe aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprächen und seien daher als unglaubwürdig eingestuft worden, weil die Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen divergieren und die Darstellung der Geschehnisse nicht nachvollziehbar sei. Er wiederhole sein bisheriges Vorbringen und ergänze diese wie in der handschriftlichen Beilage. Weiters mache er geltend, dass seine Gattin auf Grund der Erlebnisse in der Heimat noch immer unter massiven Problemen leide. Diesbezüglich sei im Zuge einer ärztlichen Untersuchung eine "Anpassungsstörung, Dissoziative Störung und Migräne" bescheinigt worden. Es wurde diesbezüglich auf das bereits vorliegende fachärztliche Gutachten des Dr. römisch 40 verwiesen. Aus diesem Gutachten gehe weiters hervor, dass psychiatrischerseits bis auf eine gewisse Dysthymie lediglich "die hochgradig neurotisch-dissoziative Verhaltungsstörung nachweisbar" sei. Zurzeit sei sie nicht in medizinischer Behandlung, benötige aber dringend eine psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe. Zur medizinischen Versorgung im Kosovo verweise die Behörde auf Länderfeststellungen, aus welchen hervorgehe, dass die psychotherapeutische Behandlung nur eingeschränkt möglich sei, weshalb die medizinische Versorgung im Kosovo für seine Gattin nicht ausreichend gewährleistet sei. Wiederholt wurde auf den Bericht der Fact Finding Mission in den Kosovo vom 14.-.19.05.2006 verwiesen sowie auf eine Internetseite, wonach die Plätze im Kosovo für traumatisierte Menschen beschränkt seien bzw. bei der Behandlung erhebliche Engpässe bestünden. Es bestehe daher in ihrem Fall ein "real-risk", dass es durch die Abschiebung zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres psychischen Zustandes kommen könne. Eine Abschiebung in den Kosovo würde eine Rückkehr in die Situation bedeuten, aus welcher ihre Dissoziative Störung stamme und es wäre daher für sie unvorstellbar, in den Kosovo abgeschoben zu werden. Dies falle in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 8, EMRK ("psychiatrische" Integrität als Teil der Rechts- und Persönlichkeitsentfaltung) und stelle damit eine Verletzung dieser Bestimmungen dar. Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung habe sich auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Es werde daher ein medizinisches Gutachten hinsichtlich ihres psychischen Zustandes, "dies sowohl" was die Frage der medizinischen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Abschiebung in die Republik Kosovo anlange, beantragt.

Auf Grund des Gesundheitszustandes seiner Frau wäre eine Abschiebung in Anbetracht des Art. 3 EMRK nicht zulässig. Auch stünde ihr - wie bereits oben dargelegt -, eine Behandlung nicht offen, da eine kostenlose medizinische Versorgung, die die Behandlung von Personen mit psychischen Problemen vorsehe, nur sehr eingeschränkt möglich sei.Auf Grund des Gesundheitszustandes seiner Frau wäre eine Abschiebung in Anbetracht des Artikel 3, EMRK nicht zulässig. Auch stünde ihr - wie bereits oben dargelegt -, eine Behandlung nicht offen, da eine kostenlose medizinische Versorgung, die die Behandlung von Personen mit psychischen Problemen vorsehe, nur sehr eingeschränkt möglich sei.

Durch die Einbringung einer "Berufung" sei sein Asylverfahren vor den Asylbehörden weiterhin anhängig und der Beschwerdeführer gemäß § 13 AsylG 2005 bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Durch die Einbringung einer "Berufung" sei sein Asylverfahren vor den Asylbehörden weiterhin anhängig und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Im beigelegten handschriftlichen Brief führt der Beschwerdeführer an, wegen der Mafia aus dem Kosovo geflüchtet zu sein, weil er mit den Serben zusammengearbeitet habe. Er habe ihnen Häuser und Grundstücke verkauft. Die Mafia habe das herausgefunden und ihn erpresst. Er habe der Mafia Geld gegeben, als sie den Beschwerdeführer und seine Frau malträtiert hätten. Zuletzt habe er ihnen gesagt, dass er kein Geld habe und sie hätten ihn nach Serbien geschickt, um Waffen zu bringen. Für den Fall der Flucht sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Wegen seiner und der Sicherheit seiner Frau sei er gezwungen gewesen, den Kosovo zu verlassen. Seine Frau sei im neunten Monat schwanger gewesen, als sie nach Österreich gekommen sei. Bei seinen Einvernahmen habe er immer die Wahrheit angegeben. Seine Frau und eine Person namens XXXX könnten seine Angaben bestätigen, dieser möge als Zeuge gefragt werden. Er sei dabei gewesen, als der Beschwerdeführer von der Mafia angehalten worden sei. Wegen dieser Probleme sei seine Frau schwer erkrankt. Er ersuche um Asyl in Österreich, weil er und seine Familie bei seiner Rückkehr in den Kosovo getötet werden würden.Im beigelegten handschriftlichen Brief führt der Beschwerdeführer an, wegen der Mafia aus dem Kosovo geflüchtet zu sein, weil er mit den Serben zusammengearbeitet habe. Er habe ihnen Häuser und Grundstücke verkauft. Die Mafia habe das herausgefunden und ihn erpresst. Er habe der Mafia Geld gegeben, als sie den Beschwerdeführer und seine Frau malträtiert hätten. Zuletzt habe er ihnen gesagt, dass er kein Geld habe und sie hätten ihn nach Serbien geschickt, um Waffen zu bringen. Für den Fall der Flucht sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Wegen seiner und der Sicherheit seiner Frau sei er gezwungen gewesen, den Kosovo zu verlassen. Seine Frau sei im neunten Monat schwanger gewesen, als sie nach Österreich gekommen sei. Bei seinen Einvernahmen habe er immer die Wahrheit angegeben. Seine Frau und eine Person namens römisch 40 könnten seine Angaben bestätigen, dieser möge als Zeuge gefragt werden. Er sei dabei gewesen, als der Beschwerdeführer von der Mafia angehalten worden sei. Wegen dieser Probleme sei seine Frau schwer erkrankt. Er ersuche um Asyl in Österreich, weil er und seine Familie bei seiner Rückkehr in den Kosovo getötet werden würden.

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 11.04.2006, 07.06.2006, 15.02.2007 und am 06.05.2008, der Ermittlungsergebnisse im Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 05.02.2009 werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird festgestellt:

Es werden die folgenden aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 36 bis 42 des angefochtenen Bescheides) zur Situation im Kosovo im Hinblick auf Spruchpunkt I. zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:Es werden die folgenden aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 36 bis 42 des angefochtenen Bescheides) zur Situation im Kosovo im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:

"Albaner

Die einseitige Ausrufung der Unabhängigkeit hat bei den Kosovo - Albanern zu einer Entspannung geführt, da ihre Ansprüche zufrieden gestellt wurden und insbesondere die neue Regierung unter PM THAQI sehr moderate Schritte setzt, um die Lage weiter zu stabilisieren.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht allgemein ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der albanischen Volksgruppe, einschließlich derer, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime bezichtigt wurden. UNMIK/KPS/KFOR sind weiters willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung

der Täter auch umgesetzt bzw. durchgeführt und angewandt werden.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Das Hauptproblem für die meisten Albaner im Kosovo ist nach wie vor die desolate Wirtschaftslage sowie die völlige Perspektivlosigkeit mit der auch die albanische Mehrheitsbevölkerung konfrontiert ist. Sicherheitsprobleme spielen für Albaner in Gebieten, in denen sie die Mehrheit stellen, nur noch eine untergeordnete Rolle und es ist von keiner erhöhten Verfolgungswahrscheinlichkeit dieser Personengruppe mehr auszugehen. Probleme können jedoch bei Albanern in Minderheitsgebieten nicht ausgeschlossen werden.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Die ethnisch-albanische Bevölkerungsmehrheit - hat ausgenommen die spezielle Situation in der Region Mitrovica - keinerlei Sicherheitsprobleme. Bandenkriege sind davon ausgenommen, betreffen aber ausschließlich Mitglieder von kriminellen Organisationen.

(Außenstelle Prishtina der ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung an den UBAS vom 24.10.2005)

AKSh

Die AKSh entstand nach Auflösung der UCK in Mazedonien. Die FBKSh agierte als politischer Flügel der AKSh. Es gibt seit dem Jahr 2003 keinerlei Hinweise mehr, dass die AKSh im Kosovo bestehen würde und gilt als völlig zerschlagen und ist im Kosovo nicht mehr aktiv. Die AKSh steht auch in keinem Zusammenhang mit Aktionen maskierter Banden, welche Übergiffe auf die Bevölkerung im Kosovo vorgenommen haben. Die AKSh wurde zum Schutz der albanischen Bevölkerung gegründet und nicht um diese auszurauben und zu terrorisieren.

Die AKSH wurde bereits im Jahr 2003 zur Terroristischen Gruppe erklärt und die staatlichen Behörden nehmen jede diesbezügliche Anzeige entgegen und es werden Ermittlungen eingeleitet. Bei Anzeigen über Aktivitäten maskierter Banden schreitet die Polizei sofort ein und werden dabei von der KFOR unterstützt.

Auch aufgrund der internationalen Beobachtung der sich die KPS ausgesetzt sieht, darunter auch die OSCE, kann nicht nachvollzogen werden, dass die Polizei nicht einschreite, von Personen der AKSh oder der Mafia bestochen werde und nichts unternehme.

(Gutachten zu Aktivitäten der AKSh Dr. Violetta Demaj 7.05.2007)

Justiz

Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Geltendes Recht in Kosovo ist durch ein großes Maß an Rechtsunsicherheit und Mangel an Transparenz gekennzeichnet. Selbst Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und andere Juristen sind oft unsicher über das jeweils anzuwendende Recht. Als Rechtsquellen kommen die UNMIK-Regulations, das ehemalige jugoslawische Recht, das vom kosovarischen Parlament erlassene Recht und Völkerrecht in Betracht. Diese Rechtsquellen sind teilweise nicht allgemein bekannt oder zugänglich, sodass die beruflich mit diesen Materialien befassten Personen sie gar nicht einsehen oder anwenden können. Unabhängig vom Inhalt der geltenden Gesetze ist ihre Implementation nicht gesichert. Dass die EU ihre Bemühungen in Kosovo auf Polizei- und Justizthemen fokussiert, liegt daran, dass dort die größten Defizite liegen. Das Justizsystem gibt besonderen Anlass zur Sorge:

Es ist die schwächste unter Kosovos Institutionen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Innerhalb des Justizteams sollen EU-Richter und -Staatsanwälte mit ihren kosovarischen Partnern in gemischten Teams zusammenarbeiten. In der Arbeit an gravierenden und sensitiven Straffällen und Zivilrechtsstreitigkeiten soll ein Monitoring und Mentoring, besonders im Zusammenhang mit Eigentumsprozessen erfolgen. Die Unabhängigkeit der lokalen Justiz soll gegenüber jeglichem Druck von außerhalb gestärkt werden und Korruption bekämpft werden.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Sicherheitsbehörden

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nach geordnete Polizeistationen ("Substations").

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die KPS befindet sich immer noch im Prozess der Transformation und wird derzeit durch einen Kommissar der UNMIK geleitet. In Zukunft wird die EULEX in diesem Bereich spezifische Aufgaben übernehmen. Nachdem sich mehr als 300 serbische Polizisten geweigert haben, unter dem Kommando der Kosovo-Polizei zu arbeiten, wurden sie suspendiert. Es arbeiten immer noch serbische Polizisten in KPS-Uniformen, die nicht auf Befehle der Kommandozentrale in Prishtina hören, sondern nur auf die UNMIK-Polizei.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer

und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch

immer illegale Waffen- und Munitionslager.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Polizeigewalt

Die exekutive Gewalt über die kosovarische Polizei (KPS) liegt nach wie vor beim UN-Repräsentanten. Die tägliche Polizeiarbeit wird bereits selbstständig von der KPS durchgeführt, spezielle Einheiten, insbesondere bei Minderheitenangelegenheiten, sind jedoch weiterhin auch von internationalen UN Polizeibeamten besetzt. Anfälligkeit für Korruption und politischen Einfluss blieben allerdings ein bestehendes Problem innerhalb des Polizeiapparates.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

2006 wurde das Police Inspectorate of Kosovo, eine Institution geschaffen zur Förderung von polizeilicher Leistungsfähigkeit und Effektivität, zur Überprüfung polizeilichen Handelns und zur Untersuchung und ev. Bestrafung bei polizeilichen Übergriffen.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Korruption

Aufgrund mangelnden politischen Willens Korruption zu bekämpfen, und auch wegen unzureichender legislativer und gesetzter Maßnahmen, ist die Korruption nach wie vor ein weit

verbreitetes Phänomen und stellt ein erhebliches Problem dar.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die Implementierung der Anti-Korruptionsgesetze und eines Anti-Korruptionsaktionsplanes wurden fortgesetzt. Im Dezember 2006 startete die Regierung eine Anti-Korruptions- und öffentliche Bewußtseinsbildungskampagne. Im Besonderen wurde eine Hotline für vermutete Korruptionsfälle eingerichtet. In verschiedenen Ämtern wurden weiters sog. Beschwerdekästen aufgestellt und eine öffentliche Kampagne gegen Korruption durchgeführt. Darüber hinaus gab es Schulungen von öffentlich Bediensteten zum Thema Anti-Korruptionsangelegenheiten.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die internationale Staatengemeinschaft will dem Kosovo in den nächsten drei Jahren mit einer Milliardenhilfe beim Aufbau von Infrastruktur und staatlichen Institutionen unterstützen. Mit der internationalen Finanzspritze sollten vor allem Budgethilfe geleistet und Projekte in den Bereichen Energie, Bildung, Verkehr und der Aufbau staatlicher Institutionen gefördert werden. Die Projekte müssten gegenüber den Haushalts- und Rechnungsprüfern der EU verantwortet werden. (Premier) Thaci versicherte, die Kosovo-Regierung werde "null Toleranz" für Korruption und Misswirtschaft bei der Verwendung der Mittel zeigen.

(derStandard.at: Staatengemeinschaft hilft mit 1,2 Milliarden Euro, 11.07.2008)

NGO's

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Ombudsman

Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.

(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

(Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von

Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig

von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der

Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Die Wohnverhältnisse sind in der Regel durch die gewaltigen Investitionen im Wiederaufbau teilweise überdurchschnittlich gut. Die Errichtung von Bauten der im Ausland lebenden Personen aus dem Kosovo - der so genannten "Diaspora" - erfolgt oft überdimensional und mit großem Aufwand. Oft soll dadurch offensichtlich der wirtschaftliche Erfolg (zusätzlich zu Auto und Kleidung) dokumentiert werden. Die Häuser werden meist von Verwandten gebaut, wodurch die Arbeitskosten sehr gering sind und nur Materialkosten anfallen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Alterspension mit einer Zahlung von 40 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt

131.780 Personen. Mit 01.01.2008 besteht die Möglichkeit, einen Betrag von 75 Euro monatlich zu erhalten.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Familien von Gefallenen, Kriegsinvaliden und nächste Angehörige von Kriegsopfern (zivile Opfer - 36 Euro pro Monat) haben durch eine spezielle Regelung auch entsprechende Ansprüche auf Sozialhilfe und sonstige Unterstützungen (z.B. Steuerbefreiung, etc). Für gefallene Mitglieder der UCK / KLA ist ein neues Gesetz in Diskussion (ca. 200 Euro pro Monat).

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist.

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk Peje/Pec befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut.

(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 Dialysegeräte verfügbar. Die Versorgung erfolgt ohne Ansehen der Person oder der Ethnie.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)"

Auf Grund der aktuellen Übernahme der Aufgaben der UNMIK Police durch EULEX Police war aktuell festzustellen:

Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.

(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)

Organisierte Kriminalität

Eine Abteilung für organisierte Kriminalität (DOC) wurde innerhalb des Kosovo Police Service im Jänner 2005 eingerichtet. Sie soll Synergien bei den Untersuchungen im OK-Bereich bringen und den Austausch an Informationen zwischen den einzelnen Polizeiabteilungen fördern. Diese Abteilung ist in vier Fachgruppen unterteilt: eine für Untersuchungen im Bereich organisierten Verbrechens, eine die dazu logistische Unterstützung liefert, eine für Menschenhandel und eine die für den Drogenhandel. Diese Abteilung ist mit 72 internationalen und 92 KPS Offizieren besetzt, wobei auch hier die Agenden allmählich in die ausschließliche Verantwortung der KPS übergeführt wird.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Die Grenzpolizei bestehend aus UNMIK Kräften und KPS Beamten führen derzeit eine Operation "Stringent Security" durch, eine langfristige und hoch bedeutende Polizeiaktion. Sie umfasst alle Kriminalitätsbereiche und alle regionalen Polizeistationen. Der Zweck liegt darin, alle waffenbezogene Verbrechen zu reduzieren, die Sicherheit für Minderheiten zu verbessern und die Polizeipräsenz zu erhöhen. Diese Operation zielt auf den Waffenhandel ab und beinhaltet Maßnahmen gegen den Schmuggel durch verstärkte Grenzpatrouillen und gemeinsame Operation mit KFOR. Eine berittene Polizeieinheit wurde im März 2006 zur Grenzsicherung zu Albanien errichtet.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Trotzdem bleibt die organisierte Kriminalität ein großes Problem im Kosovo. Kriminelle Netzwerke breiten sich auf sozio-ökonomische Bereiche und die Politik aus. Die Bereitstellung von gut ausgebildetem Personal innerhalb der DOC ist nach wie vor eine Herausforderung. Auch die Gesetzgebung bezüglich eines effizienten Zeugenschutzprogramms vor Gericht ist noch unbefriedigend.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

(Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

Umgesetzt wird der Plan am 20. 01.2009: KPC/TMK wird aufgelöst, am 21.01. wird KSF die Tätigkeit aufnehmen. Die Truppe (bis zu 2500 Aktive und 800 Reservisten) wird anfangs für Krisenmanagement, Zivilschutz und Minenräumung verantwortlich sein und unter Überwachung von KFOR stehen.

[SETimes 15.01.2009: Kosovo Security Force to begin work within days]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 45-46]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-37]

2.2. Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .

Wie dies auch bereits das Bundesasylamt festgestellt hat, verkündete der Kosovo am 17.02.2008 seine Unabhängigkeit von Serbien. Seitens der Republik Österreich wurde die Republik Kosovo am 28.02.2008 völkerrechtlich anerkannt. Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 verabschiedet und trat am selben Tag in Kraft. Der Kosovo steht nach wie vor unter internationalem Protektorat. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem internationalen Beauftragten, den internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status-Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.

Wie sich aus den genannten Länderberichten ergibt, wurde seit 10.06.1999 die Republik Kosovo (ehemals: Automome Provinz Kosovo) von einer zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) administriert. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine Ausschreitungen oder Unruhen.

Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Hinsichtlich Übergriffen Dritter (etwa Krimineller) - der Beschwerdeführer nannte derartige Vorfälle als Grund, den Kosovo zu verlassen - besteht eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden. Sollte es zu derartigen Übergriffen kommen, besteht die effektive Möglichkeit für den Beschwerdeführer, sich an diese Behörden zu wenden und angemessen Schutz zu erhalten.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die organisierte Kriminalität ein großes Problem im Kosovo sein dürfte (vgl den oben wiedergegebenen Bericht der Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch vor dem Hintergrund der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, dennoch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Behörden im Falle einer Bedrohung von kriminellen Dritten - auch wenn diese der organisierten Kriminalität zuzuordnen sein sollten - im Rahmen dessen, was einem Staat zugesonnen werden kann, auszugehen. So ergibt sich aus den - auch bereits vom Bundesasylamt getroffenen - Länderberichten, insbesondere aus dem Progress Report, Nov. 2006, der Commission of the European Communities, Kosovo 2006, dass eine Abteilung für organisierte Kriminalität (DOC) innerhalb des Kosovo Police Service im Jänner 2005 eingerichtet wurde. Sie soll Synergien bei den Untersuchungen im OK-Bereich bringen und den Austausch an Informationen zwischen den einzelnen Polizeiabteilungen fördern. Diese Abteilung ist in vier Fachgruppen unterteilt: eine für Untersuchungen im Bereich organisierten Verbrechens, eine die dazu logistische Unterstützung liefert, eine für Menschenhandel und eine die für den Drogenhandel. Diese Abteilung ist mit 72 internationalen und 92 KPS Offizieren besetzt, wobei auch hier die Agenden allmählich in die ausschließliche Verantwortung der KPS übergeführt wird.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die organisierte Kriminalität ein großes Problem im Kosovo sein dürfte vergleiche den oben wiedergegebenen Bericht der Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch vor dem Hintergrund der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, dennoch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Behörden im Falle einer Bedrohung von kriminellen Dritten - auch wenn diese der organisierten Kriminalität zuzuordnen sein sollten - im Rahmen dessen, was einem Staat zugesonnen werden kann, auszugehen. So ergibt sich aus den - auch bereits vom Bundesasylamt getroffenen - Länderberichten, insbesondere aus dem Progress Report, Nov. 2006, der Commission of the European Communities, Kosovo 2006, dass eine Abteilung für organisierte Kriminalität (DOC) innerhalb des Kosovo Police Service im Jänner 2005 eingerichtet wurde. Sie soll Synergien bei den Untersuchungen im OK-Bereich bringen und den Austausch an Informationen zwischen den einzelnen Polizeiabteilungen fördern. Diese Abteilung ist in vier Fachgruppen unterteilt: eine für Untersuchungen im Bereich organisierten Verbrechens, eine die dazu logistische Unterstützung liefert, eine für Menschenhandel und eine die für den Drogenhandel. Diese Abteilung ist mit 72 internationalen und 92 KPS Offizieren besetzt, wobei auch hier die Agenden allmählich in die ausschließliche Verantwortung der KPS übergeführt wird.

Aus der Operational Guidance Note Kosovo des Home Office vom 22.07.2008 ergibt sich, dass generell für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar ist. UNMIK (Anm. nunmehr EULEX)/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus von Verfolgungsmaßnahmen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung sicher.Aus der Operational Guidance Note Kosovo des Home Office vom 22.07.2008 ergibt sich, dass generell für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar ist. UNMIK Anmerkung nunmehr EULEX)/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus von Verfolgungsmaßnahmen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung sicher.

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der moslemisch albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 04.04.2006 gleichzeitig mit seiner Ehefrau in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Kosovo leben noch die Schwiegereltern und zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Personalausweis der Republik Jugoslawien, ausgestellt am 28.01.2004 in XXXX, welcher seitens der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren für echt befunden wurde. Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit wurden seitens des Bundesasylamtes keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich seitens des erkennenden Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Das Bundesasylamt trat den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hatte übereinstimmend in seinen Einvernahmen angegeben, seit der Geburt bis zu seiner Ausreise nach Deutschland und seit seiner Rückkehr aus Deutschland in XXXX gewohnt und in XXXX gearbeitet zu haben. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit wurden im Verfahren nicht bestritten.Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Personalausweis der Republik Jugoslawien, ausgestellt am 28.01.2004 in römisch 40 , welcher seitens der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren für echt befunden wurde. Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit wurden seitens des Bundesasylamtes keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich seitens des erkennenden Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Das Bundesasylamt trat den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hatte übereinstimmend in seinen Einvernahmen angegeben, seit der Geburt bis zu seiner Ausreise nach Deutschland und seit seiner Rückkehr aus Deutschland in römisch 40 gewohnt und in römisch 40 gearbeitet zu haben. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit wurden im Verfahren nicht bestritten.

Die Feststellung, dass nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität, droht, gründet sich zunächst auf den Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht als glaubwürdig erachtet werden konnte:

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wird zunächst auf die folgenden umfassenden Beweis würdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, welche vom erkennenden Gerichtshof zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:

"Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Bei Ihrer Befragung durch Beamte der BPD Wien (04.04.2006) brachten Sie vor, Sie wären von 1993 bis 2000 in Deutschland als Asylwerber und mit Aufenthaltstitel aufhältig gewesen. Im Jahr 2000 seien Sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Als Fluchtgrund brachten Sie Probleme mit der Mafia seit eineinhalb Jahren, weil Ihnen diese die Zusammenarbeit mit Serben vorwerfen würden, vor.

Bei Ihrer Befragung durch Beamte der BPD Wien (06.04.2006) gaben Sie an, Sie seien mit Ihrer hochschwangeren Frau illegal in Österreich eingereist um einen Asylantrag zu stellen, weil Sie Probleme im Kosovo hätten. Sie seien von Beruf Fliesenleger und hätten 8 Jahre Grundschule besucht.

Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 11.04.2006) gaben Sie an, Sie hätten vor einem Monat Ihre Gattin in XXXX beim Standesamt geehelicht. Die Heiratsurkunde hätten Sie jedoch zuhause gelassen. Sie gaben an, Sie wären von 1993 bis 1997 in Deutschland, zuerst 4 Monate als Asylwerber und dann mit Visum aufhältig gewesen. Im Jahr 2000 seien Sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Seit Ihrer Rückkehr hätten Sie in XXXX gewohnt und in XXXX bzw auch XXXX gearbeitet und hätten sich seit der freiwilligen Rückkehr aus Deutschland bis zur jetzigen Ausreise nach Österreich im Kosovo aufgehalten. Von 1986 bis 1994 hätten Sie die Schule in XXXX besucht. Von 2004 bis 2006 hätten Sie privat als Immobilienhändler gearbeitet. Mit Ihrem Verdienst hätten Sie Ihren und den Lebensunterhalt Ihrer Gattin finanziert. Ihre Gattin hätte außerdem in einer Boutique gearbeitet. In Ihrer Tätigkeit als Immobilienhändler hätten Sie Grundstücke von Serben an Albaner vermittelt. Vor ungefähr einem Jahr hätten Sie Probleme mit der Mafia bekommen und diese hätte Sie als Spion bezeichnet und mit dem Umbringen bedroht, wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht aufgeben würden. Vor ungefähr sieben Monaten seien Sie in XXXX von 4 Mafialeuten geschlagen worden. Dabei handle es sich um eine Gruppe von XXXX. Dabei hätten Sie am ganzen Körper Verletzungen und einen Messerstich im Nacken erlitten. Sie seien eine Woche im Krankenhaus in XXXX stationär aufhältig gewesen. Zwei Monate nach diesem Vorfall seien Sie auf der Straße in XXXX aus dem Auto gezerrt und entführt worden. Sie seien gezwungen worden nach hause zu fahren und ¿ 25.000,-- zu holen. Zwei Wochen vor Ihrer Ausreise hätten die Personen abermals Geld von Ihnen gefordert. Anschließend sei auf Sie in XXXX geschossen worden, was Sie überlebt hätten. Als man Ihren damit gedroht habe, Ihre Gattin zu ermorden und Ihre ganze Familie auszulöschen, hätten Sie sich entschieden das Land zu verlassen.Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 11.04.2006) gaben Sie an, Sie hätten vor einem Monat Ihre Gattin in römisch 40 beim Standesamt geehelicht. Die Heiratsurkunde hätten Sie jedoch zuhause gelassen. Sie gaben an, Sie wären von 1993 bis 1997 in Deutschland, zuerst 4 Monate als Asylwerber und dann mit Visum aufhältig gewesen. Im Jahr 2000 seien Sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Seit Ihrer Rückkehr hätten Sie in römisch 40 gewohnt und in römisch 40 bzw auch römisch 40 gearbeitet und hätten sich seit der freiwilligen Rückkehr aus Deutschland bis zur jetzigen Ausreise nach Österreich im Kosovo aufgehalten. Von 1986 bis 1994 hätten Sie die Schule in römisch 40 besucht. Von 2004 bis 2006 hätten Sie privat als Immobilienhändler gearbeitet. Mit Ihrem Verdienst hätten Sie Ihren und den Lebensunterhalt Ihrer Gattin finanziert. Ihre Gattin hätte außerdem in einer Boutique gearbeitet. In Ihrer Tätigkeit als Immobilienhändler hätten Sie Grundstücke von Serben an Albaner vermittelt. Vor ungefähr einem Jahr hätten Sie Probleme mit der Mafia bekommen und diese hätte Sie als Spion bezeichnet und mit dem Umbringen bedroht, wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht aufgeben würden. Vor ungefähr sieben Monaten seien Sie in römisch 40 von 4 Mafialeuten geschlagen worden. Dabei handle es sich um eine Gruppe von römisch 40 . Dabei hätten Sie am ganzen Körper Verletzungen und einen Messerstich im Nacken erlitten. Sie seien eine Woche im Krankenhaus in römisch 40 stationär aufhältig gewesen. Zwei Monate nach diesem Vorfall seien Sie auf der Straße in römisch 40 aus dem Auto gezerrt und entführt worden. Sie seien gezwungen worden nach hause zu fahren und ¿ 25.000,-- zu holen. Zwei Wochen vor Ihrer Ausreise hätten die Personen abermals Geld von Ihnen gefordert. Anschließend sei auf Sie in römisch 40 geschossen worden, was Sie überlebt hätten. Als man Ihren damit gedroht habe, Ihre Gattin zu ermorden und Ihre ganze Familie auszulöschen, hätten Sie sich entschieden das Land zu verlassen.

Danach befragt, ob Sie Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, gaben Sie an, die Polizei von XXXX sei bei Ihnen im Krankenhaus gewesen. Konkret hätten Sie die Bedrohungen und die Erpressung angezeigt und dabei auch bekannt gegeben, dass es sich bei den Tätern um die Gruppe von XXXX handle. Bei der Polizei sei alles aufgeschrieben worden, aber Sie glauben nicht, dass diese etwas unternommen haben, weil die Polizei auch von dieser Gruppe bestochen werde. Dass die Polizei bestochen werde, darüber spreche man im Kosovo und Sie hätten dies auch von anderen Personen gehört. Ihr Fall sei nicht der einzige gewesen. Das Problem sei die kosovarische Polizei. Solange die UNMIK tätig gewesen sei, hätte es derartige Probleme nicht gegeben und die Menschen hätten gut Leben können. Nach einer Anzeigebestätigung befragt, gaben Sie an, Sie hätten ein einfaches Blatt Papier bekommen, welches von der Polizei jedoch zerrissen worden sei.Danach befragt, ob Sie Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, gaben Sie an, die Polizei von römisch 40 sei bei Ihnen im Krankenhaus gewesen. Konkret hätten Sie die Bedrohungen und die Erpressung angezeigt und dabei auch bekannt gegeben, dass es sich bei den Tätern um die Gruppe von römisch 40 handle. Bei der Polizei sei alles aufgeschrieben worden, aber Sie glauben nicht, dass diese etwas unternommen haben, weil die Polizei auch von dieser Gruppe bestochen werde. Dass die Polizei bestochen werde, darüber spreche man im Kosovo und Sie hätten dies auch von anderen Personen gehört. Ihr Fall sei nicht der einzige gewesen. Das Problem sei die kosovarische Polizei. Solange die UNMIK tätig gewesen sei, hätte es derartige Probleme nicht gegeben und die Menschen hätten gut Leben können. Nach einer Anzeigebestätigung befragt, gaben Sie an, Sie hätten ein einfaches Blatt Papier bekommen, welches von der Polizei jedoch zerrissen worden sei.

Sie gaben auch an, Sie hätten versucht sich in anderen Teilen des Kosovo wie zB in Pristina und in Mitrovica-Süd niederzulassen, Sie seien jedoch immer wieder gefunden worden. Sie vermuten, weil man Ihr Auto gekannt hatte.

Bei der Fortsetzung der Einvernahme (am 07.06.2006) gaben Sie an, Sie möchten noch weitere Gründe vorbringen. Ein Polizist im Kosovo sei vor drei Wochen von der Mafia zu Ihrem Neffen nach Hause geschickt worden um nach Ihnen zu suchen. Dies hätte Ihnen Ihr Neffe telefonisch mitgeteilt. Befragt warum Sie annahmen, dass dieser Polizist quasi für die Mafia arbeite, gaben Sie an dies nicht zu wissen, Ihr Cousin hätte Ihnen nur gesagt, dass ein Polizist nach Ihnen gefragt hätte. Befragt warum Sie die Personen welche von Ihnen Geld verlangt hätten in Verbindung mit der Mafia bringen, gaben Sie an, dies seien die Leute von XXXX gewesen, dieser hätte Ihnen selbst gesagt, dass er mit den vier Personen in Verbindung stehe. XXXX sei der Mafiaboss und wohne in XXXX. XXXX hätten Sie auch persönlich die ¿ 25.000,-- in einem Waldstück in XXXX übergeben, es seien aber insgesamt 4 oder fünf maskierte Personen gewesen.Bei der Fortsetzung der Einvernahme (am 07.06.2006) gaben Sie an, Sie möchten noch weitere Gründe vorbringen. Ein Polizist im Kosovo sei vor drei Wochen von der Mafia zu Ihrem Neffen nach Hause geschickt worden um nach Ihnen zu suchen. Dies hätte Ihnen Ihr Neffe telefonisch mitgeteilt. Befragt warum Sie annahmen, dass dieser Polizist quasi für die Mafia arbeite, gaben Sie an dies nicht zu wissen, Ihr Cousin hätte Ihnen nur gesagt, dass ein Polizist nach Ihnen gefragt hätte. Befragt warum Sie die Personen welche von Ihnen Geld verlangt hätten in Verbindung mit der Mafia bringen, gaben Sie an, dies seien die Leute von römisch 40 gewesen, dieser hätte Ihnen selbst gesagt, dass er mit den vier Personen in Verbindung stehe. römisch 40 sei der Mafiaboss und wohne in römisch 40 . römisch 40 hätten Sie auch persönlich die ¿ 25.000,-- in einem Waldstück in römisch 40 übergeben, es seien aber insgesamt 4 oder fünf maskierte Personen gewesen.

Befragt wer auf Sie zwei Wochen vor der Ausreise nach Österreich geschossen hätte, gaben Sie an, dies nicht zu wissen, aber dieser Vorfall stehe im Zusammenhang mit XXXX und es seien zu 100% dessen Leute gewesen. Befragt warum Sie sich dessen sicher seien, weil Sie ja angaben die Leute wären maskiert gewesen, gaben Sie dann an, XXXX hätte Sie persönlich eine Woche später angerufen und Ihnen gesagt, dass Sie entweder Schutzgeld bezahlen oder den Kosovo verlassen müssten.Befragt wer auf Sie zwei Wochen vor der Ausreise nach Österreich geschossen hätte, gaben Sie an, dies nicht zu wissen, aber dieser Vorfall stehe im Zusammenhang mit römisch 40 und es seien zu 100% dessen Leute gewesen. Befragt warum Sie sich dessen sicher seien, weil Sie ja angaben die Leute wären maskiert gewesen, gaben Sie dann an, römisch 40 hätte Sie persönlich eine Woche später angerufen und Ihnen gesagt, dass Sie entweder Schutzgeld bezahlen oder den Kosovo verlassen müssten.

Im Zuge der ergänzenden Einvernahme (am 15.02.2007) nach Beweismitteln bezüglich Ihres Vorbringens befragt, da Sie in den Einvernahmen zuvor schon aufgefordert wurden, welche vorzulegen, gaben Sie an, Sie könnte die Beweise erst holen, wenn sie freigelassen seien, weil Sie ja in Haft seien. Sie hätten die Beweismittel vor einem Monat beauftragt, jetzt seien Sie aber im Gefängnis und wüssten nicht was passiere. Vorgehalten, dass Sie vor einem Monat auch schon in Haft waren gaben Sei an, Sie hätten mit Ihrem Neffen telefonisch Kontakt gehabt und diesen damit beauftragt. Gleichzeitig gaben Sie an, Sie hätten erfahren, dass ein Mann aus Wien herkommen und Sie umbringen wolle.

Befragt warum Sie die Zustimmung zu Erhebungen im Herkunftsland verweigert haben, wichen Sie der Beantwortung der Frage aus und gaben an, die Soldaten arbeiten im Kosovo alle zusammen mit der Polizei. Es gäbe eine Partei die heiße AKSH und diese bringe Leute um und Sie hätten gesehen, wie Polizisten jemanden umgebracht hätten und Sie hätten dies angezeigt. Ein Albaner aus dem Kosovo hätte Ihnen gesagt es wolle Sie wer umbringen. Wenn Sie gewusst hätten, dass diese Person im Jahr 2000 viele Leute (Serben), welche in einem Bus gesessen seien, umgebracht hat.

Befragt ob Sie in den vorigen Einvernahmen alle Fluchtgründe angegeben hätten, gaben Sie an, vor ungefähr eineinhalb Jahren sei der Bruder der Person aus Wien, weil Sie die Polizei angerufen hätten, von der Polizei umgebracht worden und nun hätten Sie Angst, dass dieser Ihrer Familie etwas antun könnte. Die Person aus Wien sei XXXX und dessen getöteter Bruder XXXX. Befragt, warum diese verschiedene Nachnamen hätten, gaben Sie dann an, es hießen beide XXXX, den einen nenne man nur so. Befragt wer die Polizisten gewesen seien, welche diesen umgebracht hätten, gaben Sie an, XXXX hätte einen Amerikaner und einen Albaner aus dem Kosovo umgebracht und dann seien die anderen Polizisten gekommen und hätten XXXX umgebracht. Sie wüssten nicht was da abgelaufen sei, sie wären ja nicht dabei gewesen. Befragt, wenn Sie gar nicht dabei gewesen seien, warum Sie dann von dessen Bruder gesucht würden, gaben Sie an, Sie hätten erfahren, dass eine Person Sie umbringen wolle und dann seien Sie zur Polizeistation in XXXX gegangen und hätten mit einem Amerikaner gesprochen, dann hätten diese ein paar Autos kontrolliert und dann hätten Sie Krieg geführt.Befragt ob Sie in den vorigen Einvernahmen alle Fluchtgründe angegeben hätten, gaben Sie an, vor ungefähr eineinhalb Jahren sei der Bruder der Person aus Wien, weil Sie die Polizei angerufen hätten, von der Polizei umgebracht worden und nun hätten Sie Angst, dass dieser Ihrer Familie etwas antun könnte. Die Person aus Wien sei römisch 40 und dessen getöteter Bruder römisch 40 . Befragt, warum diese verschiedene Nachnamen hätten, gaben Sie dann an, es hießen beide römisch 40 , den einen nenne man nur so. Befragt wer die Polizisten gewesen seien, welche diesen umgebracht hätten, gaben Sie an, römisch 40 hätte einen Amerikaner und einen Albaner aus dem Kosovo umgebracht und dann seien die anderen Polizisten gekommen und hätten römisch 40 umgebracht. Sie wüssten nicht was da abgelaufen sei, sie wären ja nicht dabei gewesen. Befragt, wenn Sie gar nicht dabei gewesen seien, warum Sie dann von dessen Bruder gesucht würden, gaben Sie an, Sie hätten erfahren, dass eine Person Sie umbringen wolle und dann seien Sie zur Polizeistation in römisch 40 gegangen und hätten mit einem Amerikaner gesprochen, dann hätten diese ein paar Autos kontrolliert und dann hätten Sie Krieg geführt.

Weiters gaben Sie an, XXXX suche Sie, weil Sie mit Serben zusammengearbeitet hätten. Dieser sei sehr gefährlich, jeder hätte Angst vor ihm und keiner traue sich etwas zu machen. Er suche sich die Personen aus, welche mit Serben etwas zu tun hätten und bringe diese Leute dann um. Die AKSH sei wie ein Bundesheer und arbeiten gegen Serben und gegen UNMIK. XXXX und die AKSH würden zusammenarbeiten, es sei also eine Gruppe. Nochmals nachgefragt, ob XXXX Mitglied der AKSH sei, bejahten Sie und gaben an, es sei die selbe Gruppe und XXXX sei fast der Haupttäter.Weiters gaben Sie an, römisch 40 suche Sie, weil Sie mit Serben zusammengearbeitet hätten. Dieser sei sehr gefährlich, jeder hätte Angst vor ihm und keiner traue sich etwas zu machen. Er suche sich die Personen aus, welche mit Serben etwas zu tun hätten und bringe diese Leute dann um. Die AKSH sei wie ein Bundesheer und arbeiten gegen Serben und gegen UNMIK. römisch 40 und die AKSH würden zusammenarbeiten, es sei also eine Gruppe. Nochmals nachgefragt, ob römisch 40 Mitglied der AKSH sei, bejahten Sie und gaben an, es sei die selbe Gruppe und römisch 40 sei fast der Haupttäter.

Bezüglich der Person aus Wien, gaben Sie an, Sie hätten dies von einem Mann namens XXXX, welcher in St. Georgen Asylwerber gewesen und dann nach Wien gegangen sei, am Telefon erfahren, dass die Person in Wien Sie suchen würde.Bezüglich der Person aus Wien, gaben Sie an, Sie hätten dies von einem Mann namens römisch 40 , welcher in St. Georgen Asylwerber gewesen und dann nach Wien gegangen sei, am Telefon erfahren, dass die Person in Wien Sie suchen würde.

Nochmals nach Anzeigeerstattungen bezüglich Ihrer vorgebrachten Vorfälle befragt, gaben Sie an, Sie hätten öfter in XXXX und in XXXX Anzeige erstattet. Die UNMIK habe mit den Personen im Kosovo nichts zu tun und die Polizei befrage die Leute. Weil Sie jedoch mit Serben zu tun gehabt hätten, hätte man Sie nicht aufnehmen wollen.Nochmals nach Anzeigeerstattungen bezüglich Ihrer vorgebrachten Vorfälle befragt, gaben Sie an, Sie hätten öfter in römisch 40 und in römisch 40 Anzeige erstattet. Die UNMIK habe mit den Personen im Kosovo nichts zu tun und die Polizei befrage die Leute. Weil Sie jedoch mit Serben zu tun gehabt hätten, hätte man Sie nicht aufnehmen wollen.

Noch einmal aufgefordet die Anzeigebestätigungen vorzulegen, gaben Sie an, man solle Sie nicht quälen, dies könnten Sie nicht, das könnten Sie erst wenn Sie freigelassen werden. Vorgehalten, dass Ihnen im Gefängnis aber erlaubt sei zu telefonieren, gaben Sie an, Sie hätten keine Möglichkeit und Ihre Frau wisse die Telefonnummer nicht. Weiters wurden Sie auch aufgefordert die Verträge über die Häuserverkaufe vorzulegen, wonach Sie angaben, Sie würden wieder Ihren Neffen anrufen und diesem sagen, dass er diese schicken solle.

In dieser Einvernahme auch befragt, ob es der Wahrheit entspreche, dass Sie im Jahr 2000 von freiwillig von Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt seien, gaben Sie an dies stimme.

Befragt, ob sie seit der Rückkehr bis zur Ausreise nach Österreich auch einmal im Ausland aufhältig gewesen seien, gaben Sie an im Jahr 2002 seien Sie auch noch einmal in Deutschland gewesen. Ansonsten aber nicht mehr.

Dazu wird angeführt, dass Sie bei den vorigen Einvernahmen angaben seit der Rückkehr im Jahr 2000 bis zur Ausreise nach Österreich im Jahr 2006 immer im Kosovo aufhältig gewesen seien.

Noch einmal befragt, ob sie im Jahr 2000 freiwillig zurückgekehrt seien, bejahten Sie wieder und gaben an, Sie hätten selber unterschrieben, was die Deutschen schreiben wüssten Sie nicht.

Noch einmal auf die Wahrheitspflicht hingewiesen und vorgehalten, dass eine Abschiebung nicht freiwillig sei, gaben Sie dann an, ob man wolle oder nicht, man werde sowieso abgeschoben, was die Deutschen schreiben wüssten Sie nicht. Nach mehrmaligem Nachfragen gaben Sie an im Jahr 2002 und 2003 in Deutschland gewesen seien, aber sie seien wieder zurückgekehrt. Erst nach Vorhalt, dass Sie laut Auskünften auch in den Jahren 2001 und 2004 in Deutschland gewesen und mehrmals abgeschoben worden seien, gaben Sie letztendlich an, dass Sie schon so von zwei drei Abschiebungen wüssten. Vorgehalten, dass Sie in Deutschland mehrere Aliasnamen hätten und auch wegen Straftaten angezeigt worden seien, gaben Sie an, manche wären Ihre Probleme, manche nicht. Sie möchten aber nicht über Deutschland reden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde wie aus den Feststellungen ersichtlich eine Anfrage bezüglich Ihres Vorbringens an den Verbindungsbeamten der ÖB im Kosovo gerichtet. Beim erhebenden Beamten handelt es sich um einen österreichischen leitenden Polizeibeamten mit höherer Ausbildung und einer ebenso höheren Verwendung mit entsprechender beruflicher Erfahrung, welcher sich bereits über einen erheblichen Zeitraum im Kosovo aufhält, somit einerseits mit den dortigen Verhältnissen besonders betraut ist und andererseits die entsprechende fachliche Qualifikation zur Durchführung von Recherchen und Lageeinschätzungen aufweist. Darüber hinaus stünde der erhebende Beamte im Falle wahrheitswidriger Erhebungen und Feststellungen unter straf-, disziplinar- und zivilrechtlicher Verantwortung. Neben der fachlichen Qualifikation ist der Verbindungsbeamte darüber hinaus zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und hat kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens in irgendeine Richtung.

Die Anfrage an den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Pristina ergab, dass Sie laut Schwiegervater auf der Straße gelebt hätten und dieser von einer Tätigkeit als Immobilienmakler nichts wüsste. Anzeigen hätten nicht recherchiert werden können und eine Nachschau im Krankenhaus sei aufgrund fehlender Datei erfolglos geblieben. Für eine genauere Überprüfung sei die Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus durch Sie, exakte Angaben wann Sie bezüglich welcher Vorfälle wo Anzeige erstattet hätten, wo und auf welchen Namen Ihr Immobilienbüro gelautet habe, wo Sie Ihre Bankverbindungen hätten und welche Häuser und Objekte Sie exakt von wann bis wann verkauft hätten, wo Sie Ihre Steuern bezahlt hätten und genaue Angaben über Ihre Halbbrüder erforderlich.

Bei der ergänzenden Einvernahme (am 06.05.2008) dazu befragt, gaben Sie an, Sie könnten noch immer keine Beweismittel vorlegen, Sie hätten nun auch keinen Kontakt mehr mit Leuten von früher, dewegen könnten Sie die erforderlichen Beweismittel nicht bringen. Die Leute Ihrer Familie dürften Ihre Dokumente nicht bekommen, weil diese dann große Probleme bekommen würden. Mit diesem hätten Sie nun keinen Kontakt mehr, weil dessen Telefon nicht funktioniere, Ihr Neffe hätte auf einmal eine andere Adresse und Sie wüssten nicht was los sei. Befragt wo genau Ihre Verwandten gewohnt hätten, gaben Sie lediglich XXXX an, genauer nachgefragt, gaben Sie an nicht zu wissen, was Sie nun sagen sollen. Sie hätten keine Adressen im Kosovo und Straßen, wüssten Sie auch nicht was sie sagen sollen, diese seien in der Stadt. Vorgehalten, dass es in der Stadt aber Adressen und Straßennamen gäbe, gaben Sie an, sie wüssten nicht was Sie sagen sollen, es heiße larga, übersetzt Dorf.Bei der ergänzenden Einvernahme (am 06.05.2008) dazu befragt, gaben Sie an, Sie könnten noch immer keine Beweismittel vorlegen, Sie hätten nun auch keinen Kontakt mehr mit Leuten von früher, dewegen könnten Sie die erforderlichen Beweismittel nicht bringen. Die Leute Ihrer Familie dürften Ihre Dokumente nicht bekommen, weil diese dann große Probleme bekommen würden. Mit diesem hätten Sie nun keinen Kontakt mehr, weil dessen Telefon nicht funktioniere, Ihr Neffe hätte auf einmal eine andere Adresse und Sie wüssten nicht was los sei. Befragt wo genau Ihre Verwandten gewohnt hätten, gaben Sie lediglich römisch 40 an, genauer nachgefragt, gaben Sie an nicht zu wissen, was Sie nun sagen sollen. Sie hätten keine Adressen im Kosovo und Straßen, wüssten Sie auch nicht was sie sagen sollen, diese seien in der Stadt. Vorgehalten, dass es in der Stadt aber Adressen und Straßennamen gäbe, gaben Sie an, sie wüssten nicht was Sie sagen sollen, es heiße larga, übersetzt Dorf.

Dazu wird angeführt, dass dem Bundesasylamt nicht verständlich ist, wenn Sie bereits im April und Juni 2006 und im Februar 2007 aufgefordert wurden diese Beweismittel vorzulegen und Ihren Angaben nach, Sie auch Angehörige beauftragt hätten diese zu schicken, Sie im Jahr 2008 dann angeben Sie hätten keinen Kontakt mehr und könnten dies nicht. Dies wird als Schutzbehauptung angesehen, zumal Sie auch überhaupt nicht in der Lage waren irgendwelche genauen Adressen oder Daten, nicht einmal zu Ihren Verwandten anzugeben, ist auch wenn Sie tatsächlich als Immobilienmakler gearbeitet hätten, absolut nicht glaubwürdig.

Sie gaben an auch in XXXX gewohnt zu haben und vorgehalten, dass es in XXXX aber schon Adressen gäbe, wichen Sie wiederum einer Beantwortung aus und gaben an, Sie hätten mit der Mafia zu tun gehabt und wären überall im ganzen Kosovo gewesen.Sie gaben an auch in römisch 40 gewohnt zu haben und vorgehalten, dass es in römisch 40 aber schon Adressen gäbe, wichen Sie wiederum einer Beantwortung aus und gaben an, Sie hätten mit der Mafia zu tun gehabt und wären überall im ganzen Kosovo gewesen.

Vorgehalten, dass Sie in den anderen Einvernahmen angegeben haben, Immobilienmakler gewesen zu sein, gaben Sie an, Sie verstünden nicht was ein Immobilienmakler sei, das Geschäft heiße XXXX, es tue Ihnen nun leid, dies sei ein Missverständnis gewesen. Befragt, welches Geschäft XXXX geheißen hätte, gaben Sie an, Sie hätten Betten verkauft, also Möbel, Tische, das heiße XXXX auf albanisch. Nachgefragt wo Sie Möbel verkauften, gaben Sie dann an, Sie hätten dies nicht verkauft, es wäre so ein Geschäft, wo Möbel verkauft würden und der ganze Kosovo sage zu Möbel XXXX. Wiederum befragt, was so ein Geschäft gewesen wäre, wo Möbel verkauft wurden, gaben Sie an, in Ihrem Geschäft hätten Sie nur Kleider verkauft, sie hätten Häuser verkauft, das sei Ihre Arbeit im Kosovo gewesen und Sie hätten mit Serben zusammengearbeitet. Befragt, wem nun das Geschäft XXXX gehöre, gaben Sie an, dies wüssten Sie nicht, Sie würden nur von Ihrem Geschäft reden. Befragt, welches nun Ihr Geschäft gewesen sei, gaben Sie an, Ihre Frau hatte das Geschäft zu führen und Ihr Job wäre der Verkauf von Häusern und Landwirtschaft gewesen. Befragt wie Sie dies mit dem Häuserverkauf genau gemacht hätten, gaben Sie an, Sie seien nach Serbien gegangen und die Flüchtlinge in Serbien hätten Häuser verkaufen wollen, Sie hätten sich informiert und die Adressen gefunden, sie seien dort hingegangen und hätten verhandelt und als Sie verhandelt hätten, seien die Käufer die Sie gefunden hätten gekommen und so sei das Geschäft gelaufen. Insgesamt hätten Sie sechs oder sieben Immobilien in XXXX und XXXX verkauft, es gäbe aber keine Straßen, deshalb könnten Sie keine nennen. Angehalten die Käufer und die Orte auf einen Zettel aufzuschreiben, gaben Sei dann an, Sie könnten nicht schreiben und fragten wie man XXXX schreibe. Vorgehalten, dass Sie bei einer der ersten Einvernahmen, sowie bei der Datenaufnahme angegeben hätten, 8 Jahre in die Schule gegangen zu sein und nun angeben nicht schreiben zu können, gaben Sie dann an, Sie hätten gesagt, Sie wären nur drei Jahre in die Schule gegangen. Dazu wird angeführt, dass dies da Sie zweimal unabhängig voneinander angaben von 1986 bis 1994 in XXXX zur Schule gegangen seien nun absolut nicht glaubwürdig ist. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, wie Sie Adressen finden konnten, wenn es wie Sie behaupteten im Kosovo keine gäbe. Weiters kann auch nicht nachvollzogen werden, wenn Sie wie nach Ihren Angaben alleine als Immobilienhändler gearbeitet hätten, die Kaufverträge aufstellen hätten können, wenn Sie gar nicht schreiben können und nicht einmal wissen, wie man XXXX, den Ort in dem sie gewohnt hätten, schreibt.Vorgehalten, dass Sie in den anderen Einvernahmen angegeben haben, Immobilienmakler gewesen zu sein, gaben Sie an, Sie verstünden nicht was ein Immobilienmakler sei, das Geschäft heiße römisch 40 , es tue Ihnen nun leid, dies sei ein Missverständnis gewesen. Befragt, welches Geschäft römisch 40 geheißen hätte, gaben Sie an, Sie hätten Betten verkauft, also Möbel, Tische, das heiße römisch 40 auf albanisch. Nachgefragt wo Sie Möbel verkauften, gaben Sie dann an, Sie hätten dies nicht verkauft, es wäre so ein Geschäft, wo Möbel verkauft würden und der ganze Kosovo sage zu Möbel römisch 40 . Wiederum befragt, was so ein Geschäft gewesen wäre, wo Möbel verkauft wurden, gaben Sie an, in Ihrem Geschäft hätten Sie nur Kleider verkauft, sie hätten Häuser verkauft, das sei Ihre Arbeit im Kosovo gewesen und Sie hätten mit Serben zusammengearbeitet. Befragt, wem nun das Geschäft römisch 40 gehöre, gaben Sie an, dies wüssten Sie nicht, Sie würden nur von Ihrem Geschäft reden. Befragt, welches nun Ihr Geschäft gewesen sei, gaben Sie an, Ihre Frau hatte das Geschäft zu führen und Ihr Job wäre der Verkauf von Häusern und Landwirtschaft gewesen. Befragt wie Sie dies mit dem Häuserverkauf genau gemacht hätten, gaben Sie an, Sie seien nach Serbien gegangen und die Flüchtlinge in Serbien hätten Häuser verkaufen wollen, Sie hätten sich informiert und die Adressen gefunden, sie seien dort hingegangen und hätten verhandelt und als Sie verhandelt hätten, seien die Käufer die Sie gefunden hätten gekommen und so sei das Geschäft gelaufen. Insgesamt hätten Sie sechs oder sieben Immobilien in römisch 40 und römisch 40 verkauft, es gäbe aber keine Straßen, deshalb könnten Sie keine nennen. Angehalten die Käufer und die Orte auf einen Zettel aufzuschreiben, gaben Sei dann an, Sie könnten nicht schreiben und fragten wie man römisch 40 schreibe. Vorgehalten, dass Sie bei einer der ersten Einvernahmen, sowie bei der Datenaufnahme angegeben hätten, 8 Jahre in die Schule gegangen zu sein und nun angeben nicht schreiben zu können, gaben Sie dann an, Sie hätten gesagt, Sie wären nur drei Jahre in die Schule gegangen. Dazu wird angeführt, dass dies da Sie zweimal unabhängig voneinander angaben von 1986 bis 1994 in römisch 40 zur Schule gegangen seien nun absolut nicht glaubwürdig ist. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, wie Sie Adressen finden konnten, wenn es wie Sie behaupteten im Kosovo keine gäbe. Weiters kann auch nicht nachvollzogen werden, wenn Sie wie nach Ihren Angaben alleine als Immobilienhändler gearbeitet hätten, die Kaufverträge aufstellen hätten können, wenn Sie gar nicht schreiben können und nicht einmal wissen, wie man römisch 40 , den Ort in dem sie gewohnt hätten, schreibt.

Sie gaben dann an, bei der Gemeinde in XXXX würde man Sie sicher als Figur erkennen, weil Sie der Gemeinde die Steuern bezahlt hätten und Sie seien zur Bank gegangen. Wo und bei welcher Bank Sie Ihre Bankverbindungen gehabt hätten, daran könnten Sei sich allerdings nicht erinnern. Auch an das Kennzeichen Ihres Autos könnten Sie sich nicht erinnern, dies hätte aber Ihrem Bruder gehört. Ein UNMIK Dokument hätten Sie nie besorgt, weil Sie nie eines gebraucht hätten, sie hätten schon einmal im Kosovo einen Wohnsitz angemeldet aber es gäbe keine Meldezettel. Dass Erhebungen bezüglich Ihres Vorbringens im Kosovo durchgeführt worden seien, wüssten Sie schon, da Ihre Frau mit Ihrer Familie Kontakt hätte und die Schwiegereltern hätten Ihrer Gattin dies gesagt.Sie gaben dann an, bei der Gemeinde in römisch 40 würde man Sie sicher als Figur erkennen, weil Sie der Gemeinde die Steuern bezahlt hätten und Sie seien zur Bank gegangen. Wo und bei welcher Bank Sie Ihre Bankverbindungen gehabt hätten, daran könnten Sei sich allerdings nicht erinnern. Auch an das Kennzeichen Ihres Autos könnten Sie sich nicht erinnern, dies hätte aber Ihrem Bruder gehört. Ein UNMIK Dokument hätten Sie nie besorgt, weil Sie nie eines gebraucht hätten, sie hätten schon einmal im Kosovo einen Wohnsitz angemeldet aber es gäbe keine Meldezettel. Dass Erhebungen bezüglich Ihres Vorbringens im Kosovo durchgeführt worden seien, wüssten Sie schon, da Ihre Frau mit Ihrer Familie Kontakt hätte und die Schwiegereltern hätten Ihrer Gattin dies gesagt.

Sie gaben auch an, sich an die Geburtsdaten Ihrer Brüder nicht erinnern zu können, Sie hätten mit diesen auch keinen Kontakt mehr. Letztmalig hätten Sie vor sechs Monaten mit Ihrem Bruder Kontakt gehabt. Die Telefonnummer hätten Sie zuhause, Sie könnte diese faxen. Ihren Führerschein hätten Sie auch zuhause, davon könnten Sie auch eine Kopie nachbringen.

Der Umstand, dass Sie trotz mehrmaliger Aufforderung keine Bescheinigungsmittel beibrachten, beeinträchtigt Ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich, da Sie am Verfahren nicht mitwirkten, obwohl Ihnen lediglich die Beibringung solcher Beweismittel aufgetragen wurde, deren Beibringung Ihnen bei einem Minimum an persönlichen Engagement möglich gewesen wäre. Ihre Ausflüchte diese nicht beibringen zu können, weil Sie mit niemandem im Kosovo mehr Kontakt hätten, geht völlig ins Leere, da Sie ganze zwei Jahre Zeit hatten sich diese zu besorgen und in dieser Zeit auch Ihren eigenen Angaben nach Kontakt mit Ihren Familienangehörigen hatten.

Auch die Telefonnummer Ihres Bruders und Ihren Führerschein, brachten Sie nicht bei, obwohl Sie angaben diese in Österreich in Ihrer Wohnung zu haben.

Da Sie also die Beweismittel nicht beibrachten, muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie kein persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang zeigen, was wiederum auf eine Antragstellung aus asylfremden Motiven hindeutet.

Die vorliegende Beweiswürdigung, in welcher in erster Linie ausgehend von der Absicht des Beschwerdeführers, die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität bzw. seiner früheren Aufenthalte in Europa zu täuschen, auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers geschlossen wird, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH, 15.02.2001, 98/20/0594)

Bezüglich Ihres Aufenthalts in Deutschland wird darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich immer unterschiedliche und nachweislich falsche Angaben machten. Sie gaben auch bezüglich der Abschiebungen und der illegalen Einreisen in Deutschland gerade so viel zu, wie Ihnen von der ho Behörde durch belegte Auskünfte vorgehalten werden konnte.

Wirkt eine Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 und 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung negative Schlüsse zu ziehen. Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 300 f, wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0467)Wirkt eine Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung negative Schlüsse zu ziehen. Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 300 f, wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0467)

Eine Überprüfung Ihrer Angaben war folglich nicht möglich, da Sie Ihre Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verweigerten.

Der Mitwirkungspflicht kommt nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Juni 1999, Zl 98/20/0246, mwN). (VwGH 19. 12. 2001, 2000/20/0318)Der Mitwirkungspflicht kommt nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. Juni 1999, Zl 98/20/0246, mwN). (VwGH 19. 12. 2001, 2000/20/0318)

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl 87/01/0299, vom 13. April 1988, Zl 87/01/0332, und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0133). (VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774)Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl 87/01/0299, vom 13. April 1988, Zl 87/01/0332, und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0133). (VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774)

Wie oben angeführt wurde, bezieht sich die Mitwirkungspflicht des Antragstellers zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Dies gilt in Ihrem Fall hinsichtlich dessen, dass Sie keine genauen Daten und Fakten angaben. Dass Sie sich an die Geburtsdaten und Wohnorte Ihrer Brüder nicht erinnern, obwohl Sie mit diesen Ihren Angaben nach bis Anfang 2008 Kontakt gehabt hätten und sogar während Ihres Aufenthalts im Kosovo immer mit dem PKW der auf Ihren Bruder zugelassen gewesen sei, sich nicht an Ihre Bankverbindung oder Adressen und Namen von Häusern erinnern, obwohl Sie zwei Jahre lang Immobilienmakler gewesen seien und auch nicht einmal Ihre genauen Aufenthaltsorte im Kosovo anzugeben vermochten und behaupteten überall im Kosovo gewesen zu sein, kann von ho Behörde absolut nicht nachvollzogen werden. Da ohne irgendwelche diesbezüglichen genauen Angaben und ohne von Ihnen vorgelegte Dokumente nicht ermittelt werden kann und dies ohne Zweifel einen Umstand aus Ihrer Sphäre darstellt worüber sich die ho Behörde nicht von Amts wegen Kenntnis verschaffen kann, wäre es an Ihnen gelegen, durch die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungsmitteln Ihr Vorbringen zu dokumentieren bzw, wenn dies nicht möglich wäre der hierüber erkennenden Behörde stichhaltige Anhaltspunkte um eine Überprüfung durchführen zu können zu geben. Dieser Pflicht kamen Sie jedoch nicht nach. Die ho. Behörde ist daher schon alleine aus diesem Umstand nicht in der Lage festzustellen, dass Sie im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung oder einer Gefahr im Sinne des § 50 FrG ausgesetzt sind.Wie oben angeführt wurde, bezieht sich die Mitwirkungspflicht des Antragstellers zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Dies gilt in Ihrem Fall hinsichtlich dessen, dass Sie keine genauen Daten und Fakten angaben. Dass Sie sich an die Geburtsdaten und Wohnorte Ihrer Brüder nicht erinnern, obwohl Sie mit diesen Ihren Angaben nach bis Anfang 2008 Kontakt gehabt hätten und sogar während Ihres Aufenthalts im Kosovo immer mit dem PKW der auf Ihren Bruder zugelassen gewesen sei, sich nicht an Ihre Bankverbindung oder Adressen und Namen von Häusern erinnern, obwohl Sie zwei Jahre lang Immobilienmakler gewesen seien und auch nicht einmal Ihre genauen Aufenthaltsorte im Kosovo anzugeben vermochten und behaupteten überall im Kosovo gewesen zu sein, kann von ho Behörde absolut nicht nachvollzogen werden. Da ohne irgendwelche diesbezüglichen genauen Angaben und ohne von Ihnen vorgelegte Dokumente nicht ermittelt werden kann und dies ohne Zweifel einen Umstand aus Ihrer Sphäre darstellt worüber sich die ho Behörde nicht von Amts wegen Kenntnis verschaffen kann, wäre es an Ihnen gelegen, durch die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungsmitteln Ihr Vorbringen zu dokumentieren bzw, wenn dies nicht möglich wäre der hierüber erkennenden Behörde stichhaltige Anhaltspunkte um eine Überprüfung durchführen zu können zu geben. Dieser Pflicht kamen Sie jedoch nicht nach. Die ho. Behörde ist daher schon alleine aus diesem Umstand nicht in der Lage festzustellen, dass Sie im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung oder einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FrG ausgesetzt sind.

An dieser Stelle sei darüber hinaus angeführt, dass es Ihnen zumindest bezüglich der Telefonnummer Ihres Bruders und der Kopie Ihres Führerscheins ein Leichtes gewesen wäre, diese dem Bundesasylamt vorzulegen.

Es wird auch angeführt, dass Sie Ihr Vorbringen in jeder Einvernahme steigerten und immer wieder neue Vorfälle vorbrachten, welche Sie auf genaue Hinterfragung auch anders schilderten.

Es kann nicht nachvollzogen werden, dass Sie aufgrund des Verkaufs von Grundstücken an Albaner, auch wenn die Grundstücke und Landwirtschaften in Serbien lebenden Serben gehören, von der Mafia als Spion bezeichnet würden, da dies ja eigentlich den Albanern zugute kommt.

Ebenfalls Ihre Angaben, dass die Mafia im Kosovo und die AKSh dieselbe Gruppe seien und zusätzlich deren Kopf XXXX sein soll, erscheint der Behörde doch aufgrund der über Jahre recherchierten und vorliegenden Berichte höchst unwahrscheinlich. Genauso wie eine Verfolgung durch die AKSh, weil Sie Grundstücke von Serben an Albaner verkauft hätten.Ebenfalls Ihre Angaben, dass die Mafia im Kosovo und die AKSh dieselbe Gruppe seien und zusätzlich deren Kopf römisch 40 sein soll, erscheint der Behörde doch aufgrund der über Jahre recherchierten und vorliegenden Berichte höchst unwahrscheinlich. Genauso wie eine Verfolgung durch die AKSh, weil Sie Grundstücke von Serben an Albaner verkauft hätten.

Weiters wird angeführt, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass XXXXeine der höchsten Personen der AKSh sein soll.

Die AKSh entstand nach Auflösung der UCK in Mazedonien. Die FBKSh agierte als politischer Flügel der AKSh. Es gibt seit dem Jahr 2003 keinerlei Hinweise mehr, dass die AKSh im Kosovo bestehen würde und gilt als völlig zerschlagen und ist im Kosovo nicht mehr aktiv. Die AKSh steht auch in keinem Zusammenhang mit Aktionen maskierter Banden, welche Übergiffe auf die Bevölkerung im Kosovo vorgenommen haben. Die AKSh wurde zum Schutz der albanischen Bevölkerung gegründet und nicht um diese auszurauben und zu terrorisieren.

Die AKSH wurde bereits im Jahr 2003 zur Terroristischen Gruppe erklärt und die staatlichen Behörden nehmen jede diesbezügliche Anzeige entgegen und es werden Ermittlungen eingeleitet. Bei Anzeigen über Aktivitäten maskierter Banden schreitet die Polizei sofort ein und werden dabei von der KFOR unterstützt.

Auch aufgrund der internationalen Beobachtung der sich die KPS ausgesetzt sieht, darunter auch die OSCE, kann nicht nachvollzogen werden, dass die Polizei nicht einschreite, von Personen der AKSh oder der Mafia bestochen werde und nichts unternehme.

Bezüglich dieser Ausführungen wird auch insbesondere auf die vorliegenden Berichte verwiesen.

Nach Erhebungen des Verbindungsbeamten wird XXXX dem Bereich der organisierten Kriminalität zugerechnet, und ist dieser ein im ganzen Kosovo bekannter Krimineller. Er wurde auch bereits für 8 Monate von der UNMIK angehalten, musste dann jedoch wieder freigelassen werden.Nach Erhebungen des Verbindungsbeamten wird römisch 40 dem Bereich der organisierten Kriminalität zugerechnet, und ist dieser ein im ganzen Kosovo bekannter Krimineller. Er wurde auch bereits für 8 Monate von der UNMIK angehalten, musste dann jedoch wieder freigelassen werden.

Aufgrund dessen, dass also die Sicherheitsbehörden im Kosovo bereits einmal gegen diesen eingeschritten sind, dieser nach Ihren Angaben sogar in XXXX wohne und Sie angerufen habe, kann auch nicht nachvollzogen werden, dass diese nicht wieder gegen diesen einschreiten würden und wenn Sie diesen persönlich getroffen haben und dieser Sei auf Ihrem Handy anruft, kann auch nicht nachvollzogen werden, dass dieser nicht von der Polizei gefunden und entsprechende Schritte eingeleitet werden könnten.Aufgrund dessen, dass also die Sicherheitsbehörden im Kosovo bereits einmal gegen diesen eingeschritten sind, dieser nach Ihren Angaben sogar in römisch 40 wohne und Sie angerufen habe, kann auch nicht nachvollzogen werden, dass diese nicht wieder gegen diesen einschreiten würden und wenn Sie diesen persönlich getroffen haben und dieser Sei auf Ihrem Handy anruft, kann auch nicht nachvollzogen werden, dass dieser nicht von der Polizei gefunden und entsprechende Schritte eingeleitet werden könnten.

Es wird auch angeführt, dass Ihre angaben insgesamt widersprüchlich waren. So zB. Als Sie angaben die Mafia hätte einen Polizisten zu Ihrem Neffen geschickt worden um nach Ihnen zu suchen. Danach befragt gaben Sie an nicht zu wissen ob der Polizist für die Mafia arbeite, Ihr Cousin hätte nur gesagt, dass ein Polizist nach Ihnen gefragt hätte.

Auch als Sie angaben Sie hätten erfahren, dass eine Person aus Wien Sie umbringen wolle, weil dessen Bruder vor ungefähr eineinhalb Jahren (Einvernahme am 15.02.2007) von der Polizei umgebracht worden sei, weil Sie die Polizei angerufen hätten, machten Sie auf Nachfragen unplausible und widersprüchliche Angaben. Zuerst nach den Namen der Brüder befragt, gaben Sie verschiedene Nachnamen an. Dies vorgehalten, gaben Sie dann an, es hätte beide den selben Nachnamen, den einen würde man nur anders nennen. Der Bruder der Person aus Wien hätte einen Albaner und einen Amerikaner umgebracht und dann seien andere Polizisten gekommen, welche den Bruder der Person aus Wien umgebracht hätten. Weiters gaben Sie an, Sie wüssten nicht was da abgelaufen sei, weil Sie nicht dabei gewesen seien. Befragt wenn Sie gar nicht dabei gewesen seien, warum Sei dann von der Person in Wien gesucht werden würden, wichen Sie wieder einer Beantwortung der Frage aus und gaben an, Sie hätten erfahren, dass eine Person Sie umbringen wolle, seien dann zur Polizeistation in XXXX gegangen und hätten dort mit einem Amerikaner gesprochen, dann hätten Sie Autos kontrolliert und dann hätten Sie Krieg geführt.Auch als Sie angaben Sie hätten erfahren, dass eine Person aus Wien Sie umbringen wolle, weil dessen Bruder vor ungefähr eineinhalb Jahren (Einvernahme am 15.02.2007) von der Polizei umgebracht worden sei, weil Sie die Polizei angerufen hätten, machten Sie auf Nachfragen unplausible und widersprüchliche Angaben. Zuerst nach den Namen der Brüder befragt, gaben Sie verschiedene Nachnamen an. Dies vorgehalten, gaben Sie dann an, es hätte beide den selben Nachnamen, den einen würde man nur anders nennen. Der Bruder der Person aus Wien hätte einen Albaner und einen Amerikaner umgebracht und dann seien andere Polizisten gekommen, welche den Bruder der Person aus Wien umgebracht hätten. Weiters gaben Sie an, Sie wüssten nicht was da abgelaufen sei, weil Sie nicht dabei gewesen seien. Befragt wenn Sie gar nicht dabei gewesen seien, warum Sei dann von der Person in Wien gesucht werden würden, wichen Sie wieder einer Beantwortung der Frage aus und gaben an, Sie hätten erfahren, dass eine Person Sie umbringen wolle, seien dann zur Polizeistation in römisch 40 gegangen und hätten dort mit einem Amerikaner gesprochen, dann hätten Sie Autos kontrolliert und dann hätten Sie Krieg geführt.

Die ho Behörde kommt deshalb zum Schluss und ist auch aus den Niederschriften ersichtlich, dass Sie eine Geschichte behaupteten und auf Nachfragen, nicht mehr wussten was Sie dazu angeben sollten, weil Ihre Angaben nicht mehr schlüssig waren.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass nach Ihren Angaben Ihre Gattin in einer Boutique arbeitete und Sie Immobilienhändler gewesen wären. Auch aus den Erhebungen des Verbindungsbeamten geht hervor, dass Ihre Gattin zuerst in der genannten Boutique gearbeitet und diese dann selbst gemietet hätte. Sie hätte von Deutschland (vermutlich von Ihrem Bruder) Kleider bekommen, welche Sie dann dort verkauft hätte. In der Einvernahme am 06.05.2008 behaupteten Sie das Geschäft hätte Ihnen gehört und es sei auf Ihre Gattin angemeldet gewesen. Vorgehalten, dass die Boutique nicht Ihnen gehörte, gaben Sei an, es sei das gleiche, sie habe Ihnen und auch Ihrer Frau gehört. Davon dass auch Sie in der Boutique gearbeitet hätten, gaben Sie in keiner Einvernahme an. Aus dem Protokoll des Sachwalterschaftsverfahrens Ihrer Frau geht jedoch hervor, dass Sie gegenüber dem Richter angaben, die Mafia sei zu Ihnen ins Geschäft gekommen und hätte Geld von Ihnen verlangt und Sie bedroht. Sie seien in einen Nebenraum gesperrt worden, und wenn Sie diesen kein Geld gegeben hätten, hätte man Sie mit dem Umbringen bedroht.

Aus der Anfragebeantwortung geht auch hervor, dass es bei diesem Geschäft keinen einzigen Vorfall Sicherheit gegeben hat.

Zum Inhalt der Auskunft des Verbindungsbeamten wird angeführt, dass sich diese schlüssig und widerspruchsfrei darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen besteht für das Bundesasylamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis des Kontaktbeamten anzuzweifeln.

Aus den Erhebungen geht auch hervor, dass Ihr Schwiegervater die Ausreise nach Österreich bezahlt habe, dieser aber von keiner Verfolgung oder Bedrohung wisse.

Im Gegensatz zu den oa. Erwägungen stehen Ihre Angaben und Ihr vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens, wonach durchaus nachvollziehbar ist, dass Sie vor der ho. Behörde ein -wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes- Fluchtvorbringen behaupten, welches aus Ihrer Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte.

Obwohl Sie mehrmals gefragt wurden, ob Sie alle Fluchtgründe und Vorfälle angegeben hätten, brachten Sie bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt einen solchen Vorfall nie vor. Sie gaben an, Sie wären aus Ihrem PKW gezerrt und entführt worden und hätten dann von zuhause Geld geholt und dies XXXX persönlich übergeben. Eine weitere Geldübergabe hätte es nicht gegeben.Obwohl Sie mehrmals gefragt wurden, ob Sie alle Fluchtgründe und Vorfälle angegeben hätten, brachten Sie bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt einen solchen Vorfall nie vor. Sie gaben an, Sie wären aus Ihrem PKW gezerrt und entführt worden und hätten dann von zuhause Geld geholt und dies römisch 40 persönlich übergeben. Eine weitere Geldübergabe hätte es nicht gegeben.

Auch aufgrund Ihrer Angaben, dass Sie alle Bedrohungen und Übergriffe angezeigt hätten, dann jedoch, dass die Polizei mit der Mafia zusammenarbeite und die Mafia sogar Polizisten zu Ihrem Neffen nachhause schicke, kann dies absolut nicht nachvollzogen werden, da es nicht plausibel ist, wenn man wisse, dass die Polizei von der Mafia bestochen werde, Sie dann trotzdem jeden Vorfall ohne Furcht bei dieser Polizei anzeigen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Asylwerbers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Wenn man sich die Niederschriften genau ansieht ist klar ersichtlich, dass Sie Ihr Vorbringen immer weiter steigerten, immer wieder neue Vorfälle schilderten, Ihre Angaben ständig abänderten und letztendlich konnten Sie Ihre ständigen Widersprüche auch selbst nicht mehr aufklären.

Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanzen, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil Ihres Vorbringens betreffen, wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Ihre persönliche und damit auch die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich ist, warum Sie widersprüchliche Angaben tätigen sollen, wenn Sie tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätten.

Bezüglich Ihrer Angaben, dass Sie im Kosovo keine Sicherheit hätten, wird auf die oa Berichte verwiesen, aus welchen hervorgeht, dass die im Kosovo tätigen Institutionen wie KFOR, Kosovo Police Service (KPS), UNMIK Police, Internationale Staatsanwälte und Richter und die lokale Justiz nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes doch sehr intensiv dazu beigetragen haben, dass die Sicherheitssituation stark verbessert wurde. Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle und kann von einer akzeptablen Sicherheitssituation im Kosovo gesprochen werden.

Bei rein hypothetischer Annahme, dass der von Ihnen vorgebrachte Fluchtgrund tatsächlich der Wahrheit entspricht kann daraus asylrelevanter Sachverhalt erkannt werden.

Dazu wird auch angeführt, dass auf Grund der der Behörde vorliegenden Feststellungen seitens der UNMIK/KPS/KFOR Truppen ausreichender und effektiver Schutz für die von kriminellen Handlungen bedrohten Personengruppen besteht, sofern eine diesbezügliche Anzeige eingebracht wird. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung von kriminellen Personen haben. Diesbezüglich ist auch auf das Rechtsschutzsystem und die bereits zahlreich erfolgten Verurteilungen zu verweisen. Jede Person, die im Kosovo lebt, unabhängig von der Ethnie, kann sich mit allfälligen Problemen vertrauensvoll an jede Polizeistation wenden, die dann entsprechende Handlungen setzt und auch zu setzen in der Lage ist.

Verbrechen, egal welcher Art, werden verfolgt, jeder Täter muss damit rechnen, verfolgt und auch bestraft zu werden.

Die Behörde gelangt zur Ansicht, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie Sie von Ihnen vorgebracht wurden, im Kosovo die UNMIK, die KFOR und das KPS zuständig sind.

Anhand der der Behörde vorliegenden Feststellungen bezüglich der Sicherheitsorgane im Kosovo, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo nicht willens oder fähig wären, Sie vor Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen.

Sofern Sie die Befürchtung hegen, Sie könnten von der Polizei unmenschlich bzw ungerecht behandelt werden, wird darauf hingewiesen, dass den Opfern von polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zusteht und den Beamten Sanktionen drohen und auch verurteilt werden. Auch eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen kann ohne Behinderung und Fällen von Menschenrechtsverletzungen nachgehen. Sie könnten sich auch an den Ombudsmann oder das Geicht direkt wenden.

Insgesamt kann also gesagt werden, dass die Behörde insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes den sie bei den Einvernahmen gewinnen konnte, zur Ansicht gelangt, dass keine Ihrer geschilderten Varianten der angeblichen Bedrohungssituationen der Wahrheit entsprechen, was die Vermutung zulässt, dass die Asylantragstellung unter Vorgabe einer mehr oder weniger fiktiven Geschichte lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung der einschlägigen für Fremde maßgeblichen Normen des FPG bzw. NAG dienen soll.

Letztlich wird darauf hingewiesen, dass Ihr bisherige Verhalten in Österreich darauf hindeutet, dass Sie an einem Schutz durch die Republik Österreich nicht besonders interessiert sind, weil in einem solchen Fall mit einem anderen Verhalten Ihrerseits gerechnet werden könnte. Ihnen werden in Österreich die oa. Verbrechen und Vergehen zur Last gelegt. Dies weist darauf hin, dass Sie nicht schutzbedürftig sind, sondern Ihr Heimatland wahrscheinlich aus asylfremden Gründen verlassen haben.

Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356). Dies ist Ihnen - mit Verweis auf die obigen Ausführungen - nicht gelungen."

Im Ergebnis wurde damit dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen immer weiter steigerte und immer wieder neue Vorfälle schilderte, die Angaben ständig abänderte und die ständigen Widersprüche selbst nicht mehr aufklären konnte und somit insgesamt nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werden konnte.

Die Angaben des Beschwerdeführers sind aber - abgesehen davon, dass sie widersprüchlich bzw. nicht plausibel nachvollziehbar sind - vor allem auch deshalb nicht glaubwürdig, da die im Kosovo durchgeführten Ermittlungen bei den Schwiegereltern weder eine Maklertätigkeit des Beschwerdeführers noch eine Bedrohung durch Kriminelle bestätigten, noch Anzeigen bei der Polizei oder Behandlungen im Krankenhaus eruiert werden konnten. Lediglich der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zunächst in einem Geschäft arbeitete und dieses später selbst führte, konnte bestätigt werden.

Auch steht das Vorbringen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Länderfeststellungen, wonach die kosovarischen Behörden hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen sind, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden.

Auch das Vorbringen, dass er sogar in Wien von jemandem aus nicht asylrelevanten Gründen, wegen Ereignissen, welche sich vor seiner Ausreise nach Österreich im Kosovo ereignet hätten und wo er nicht dabei gewesen sei, verfolgt werde, ist auch insofern nicht glaubwürdig, da davon ausgegangen werden kann, dass selbst bei Zutreffen von aktuellen Bedrohungen durch Dritte die österreichischen Sicherheitsbehörden dagegen entsprechenden Schutz zu bieten in der Lage sind."

In Bekräftigung dieser umfassenden erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wie bereits vom Bundesasylamt aufgezeigt, teilweise widersprechend, teilweise aber auch unplausibel waren. Insbesondere widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der Polizei keinen Schutz finden können, diese habe seine Anzeigen gar nicht wirklich entgegengenommen, eindeutig den oben wiedergegebenen glaubwürdigen Länderberichten. Auch das Vorbringen, UNMIK könne ihn überhaupt nicht schützen und KPS könne man nicht vertrauen, widerspricht den Ausführungen unter Punkt II.1.1. Letztlich wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, entsprechende Beweismittel der Behörde vorzulegen, er sagte dies auch immer zunächst zu, legte bis dato jedoch keinerlei Beweismittel für die von ihm behauptete Verfolgung in Kosovo vor. Weiters wird den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz in der Beschwerde nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegengetreten, sondern der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine bisherigen Behauptungen.In Bekräftigung dieser umfassenden erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wie bereits vom Bundesasylamt aufgezeigt, teilweise widersprechend, teilweise aber auch unplausibel waren. Insbesondere widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der Polizei keinen Schutz finden können, diese habe seine Anzeigen gar nicht wirklich entgegengenommen, eindeutig den oben wiedergegebenen glaubwürdigen Länderberichten. Auch das Vorbringen, UNMIK könne ihn überhaupt nicht schützen und KPS könne man nicht vertrauen, widerspricht den Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1. Letztlich wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, entsprechende Beweismittel der Behörde vorzulegen, er sagte dies auch immer zunächst zu, legte bis dato jedoch keinerlei Beweismittel für die von ihm behauptete Verfolgung in Kosovo vor. Weiters wird den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz in der Beschwerde nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegengetreten, sondern der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine bisherigen Behauptungen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen der Herkunftstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen der Herkunftstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wie bereits von der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. steht es im Widerspruch zu den im Kosovo durchgeführten Ermittlungen und den entsprechenden Länderfeststellungen, wonach von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden ausgegangen werden kann und zusätzlich die Möglichkeit besteht, sich an KFOR oder EULEX-Police, an die Staatsanwaltschaft oder einen Ombudsmann zu wenden.

Darüberhinaus beinhaltet die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung, weil in der Vermittlung des Verkaufs von Grundstücken serbischer Eigentümer an Albaner durch den albanischen Beschwerdeführer und damit in Zusammenhang stehender behaupteter Schutzgelderpressung kein Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkannt werden kann. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens, es würden rechtswidrige Übergriffe Dritter auf den Beschwerdeführer drohen, kann entgegen seiner Behauptungen - wie bereits vorstehend ausgeführt - auf Grundlage der entsprechenden Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Schutz der kosovarischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen kann.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wegen der Mafia aus dem Kosovo geflüchtet zu sein, da er von ihr erpresst worden sei, weil er mit den Serben zusammengearbeitet habe, indem er ihnen Häuser und Grundstücke verkauft habe, steht im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, wonach er Schwierigkeiten mit der Mafia gehabt habe, weil er den Albanern Grundstücke von Serben vermittelt hätte und ist daher ebenfalls unglaubwürdig. Das erstmalige Vorbringen in der Beschwerde, dass auch die Frau des Beschwerdeführers malträtiert worden sei und er zuletzt angegeben habe, kein Geld zu haben, worauf er von der Mafia nach Serbien um Waffen geschickt worden und für den Fall der Flucht mit dem Umbringen bedroht worden sei, stellt eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dar, zumal der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche Umstände ihn an der Erstattung dieses Vorbringens bereits im erstinstanzlichen Verfahren gehindert hätten. Es konnte daher auch die Einvernahme des genannten Zeugen unterbleiben. Sollte es sich auf Grund der vielen Rechtschreibfehler im handschriftlichen Schriftsatz beim Vorbringen des Beschwerdeführers um einen Wiedergabefehler des Dolmetschers handeln, so würde dies im Ergebnis zum bisherigen Vorbringen führen, welches jedoch insgesamt ebenfalls als unglaubwürdig bzw. selbst bei Zutreffen nicht als asylrelevante Verfolgung zu beurteilen war.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wegen der Mafia aus dem Kosovo geflüchtet zu sein, da er von ihr erpresst worden sei, weil er mit den Serben zusammengearbeitet habe, indem er ihnen Häuser und Grundstücke verkauft habe, steht im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, wonach er Schwierigkeiten mit der Mafia gehabt habe, weil er den Albanern Grundstücke von Serben vermittelt hätte und ist daher ebenfalls unglaubwürdig. Das erstmalige Vorbringen in der Beschwerde, dass auch die Frau des Beschwerdeführers malträtiert worden sei und er zuletzt angegeben habe, kein Geld zu haben, worauf er von der Mafia nach Serbien um Waffen geschickt worden und für den Fall der Flucht mit dem Umbringen bedroht worden sei, stellt eine unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dar, zumal der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche Umstände ihn an der Erstattung dieses Vorbringens bereits im erstinstanzlichen Verfahren gehindert hätten. Es konnte daher auch die Einvernahme des genannten Zeugen unterbleiben. Sollte es sich auf Grund der vielen Rechtschreibfehler im handschriftlichen Schriftsatz beim Vorbringen des Beschwerdeführers um einen Wiedergabefehler des Dolmetschers handeln, so würde dies im Ergebnis zum bisherigen Vorbringen führen, welches jedoch insgesamt ebenfalls als unglaubwürdig bzw. selbst bei Zutreffen nicht als asylrelevante Verfolgung zu beurteilen war.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit eine Verfolgung aus Gründen der GFK im Sinne des § 3 AsylG 2005 nicht entnommen werden. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit eine Verfolgung aus Gründen der GFK im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht entnommen werden. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten II. und III.:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.:

Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

Im vorliegenden Fall ist es auf Grund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend festzustellen, ob beim Beschwerdeführer derzeit nach wie vor aus ärztlicher Sicht, wie in der fachärztlichen Beurteilung vom 10.05.2006 festgestellt, Beeinträchtigungen vorliegen, welche einer Überstellung/Abschiebung des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht entgegenstehen.

Da diese Beurteilung unter dem Aspekt der Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne des § 8 AsylG 2005 entscheidungsrelevant ist, und seitens des Bundesasylamtes trotz der im Akt erliegenden fachärztlichen Beurteilung vom 10.05.2006 jedoch keinerlei Ermittlungen, Befragungen oder Begutachtungen vorgenommen wurden, sind diesbezüglich folgende weitere Ermittlungen anzustellen:Da diese Beurteilung unter dem Aspekt der Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 entscheidungsrelevant ist, und seitens des Bundesasylamtes trotz der im Akt erliegenden fachärztlichen Beurteilung vom 10.05.2006 jedoch keinerlei Ermittlungen, Befragungen oder Begutachtungen vorgenommen wurden, sind diesbezüglich folgende weitere Ermittlungen anzustellen:

Durch Einholung einer schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztlichen Stellungnahme, die sich nicht bloß auf die Abgabe eines Urteils beschränkt, ist zu klären,

-ob derzeit noch eine aktuelle psychische Erkrankung vorliegt und in welchem Ausmaß, beziehungsweise

-ob zwischenzeitlich die in Aussicht genommene Verbesserung der im Jahr 2006 bestanden psychischen Störung eingetreten ist,

-ob, falls eine solche Erkrankung noch aktuell vorliegen sollte, diese behandelbar und bejahendenfalls in welcher Form behandelbar ist und ob diese Behandlungsmöglichkeiten dann im Herkunftsstaat gegeben sind, sowie

-ob eine Verbringung und der Transport im Zuge der Rückführung des Beschwerdeführers nach Kosovo aus medizinischer Sicht möglich ist oder die Überstellung/Abschiebung aus medizinischer Sicht einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt.

Diesbezüglich lässt der angefochtene Bescheid, obwohl im Akt das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung vom 10.05.2006 (Abl. 135) erliegt, jegliche Ermittlungen und daran anknüpfende Feststellungen vermissen.

Auch der Asylgerichtshof geht davon aus, dass nach dem amtsbekannten Ländermaterial grundsätzlich eine Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Republik Kosovo besteht. Auf Grund der angeführten fehlenden Ermittlungsergebnisse ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilbar, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Auch der Asylgerichtshof geht davon aus, dass nach dem amtsbekannten Ländermaterial grundsätzlich eine Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Republik Kosovo besteht. Auf Grund der angeführten fehlenden Ermittlungsergebnisse ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilbar, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten. Auf Grund der oben angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten. Auf Grund der oben angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 1. April 2009; § 10 AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 1. April 2009; Paragraph 10, AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der anzuwendenden Fassung des BGBl I. Nr. 4/2008, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Da wie bereits oben dargelegt jegliche Ermittlungstätigkeit im Hinblick darauf, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, unterblieben ist, war auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG spruchgemäß zu entscheiden.Da wie bereits oben dargelegt jegliche Ermittlungstätigkeit im Hinblick darauf, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, unterblieben ist, war auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG spruchgemäß zu entscheiden.

II.4.römisch zwei.4.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin - und anschließend auch die beiden in Österreich nachgeborenen minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Eltern - die verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt haben.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin - und anschließend auch die beiden in Österreich nachgeborenen minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Eltern - die verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt haben.

Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder erfolgte mit Erkenntnis des heutigen Tages zu den Zahlen B8 404.345-1/2009, B8 404.346-1/2009 und B8 404.347-1/2009 ebenfalls eine gleichlautende Entscheidung gemäß § 3 AsylG 2005 und es wurde auch betreffend die übrigen Familienmitglieder hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG getroffen.Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder erfolgte mit Erkenntnis des heutigen Tages zu den Zahlen B8 404.345-1/2009, B8 404.346-1/2009 und B8 404.347-1/2009 ebenfalls eine gleichlautende Entscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und es wurde auch betreffend die übrigen Familienmitglieder hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG getroffen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Neuerungsverbot, Organisierte Kriminalität, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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