Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 228.518-0/2008/47E
B3 309.511-1/2008/14E
B3 310.894-1/2008/9E
B3 405.517-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) des XXXX alias XXXX, (2.) der XXXX alias XXXX (3.) des XXXX und (4.) der XXXX, alle georgische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom (1.) 29. April 2002, Zahl 01 08.570-BAW, (2.) 10. Jänner 2007, Zahl 06 06.211-BAW, (3.) 6. März 2007, Zahl 07 01.341-BAW, und (4.) 6. März 2009, Zahl 08 12.975-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. November 2007 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 alias römisch 40 , (2.) der römisch 40 alias römisch 40 (3.) des römisch 40 und (4.) der römisch 40 , alle georgische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom (1.) 29. April 2002, Zahl 01 08.570-BAW, (2.) 10. Jänner 2007, Zahl 06 06.211-BAW, (3.) 6. März 2007, Zahl 07 01.341-BAW, und (4.) 6. März 2009, Zahl 08 12.975-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. November 2007 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde von XXXX alias XXXX wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.1. Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen.
2. Die Beschwerden von XXXX alias XXXX, XXXX und XXXX werden, soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. der angefochtenen Bescheide richten, gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen.2. Die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 werden, soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide richten, gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen.
3. Soweit sich die Beschwerden von XXXX alias XXXX, XXXX und XXXX gegen die Spruchteile III. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesen Spruchteilen behoben.3. Soweit sich die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gegen die Spruchteile römisch drei. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesen Spruchteilen behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin und Vater des Drittbeschwerdeführers) reiste am 3. März 2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen "XXXX" am 12. März 2001 einen Asylantrag. Am 5. April 2001 stellte der Erstbeschwerdeführer unter dem Namen "XXXX" erneut einen Asylantrag. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Sicherheitsbehörde der Bundespolizeidirektion Wien am 6. September 2001 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er werde in Georgien politisch verfolgt, weil er im Jahr 2000 mit Hilfe seiner Familie Flüchtlinge aus Tschetschenien nach Georgien gebracht habe. Deshalb sei von der (georgischen) Polizei nach ihm gefahndet worden. Er sei drei Tage im Gefängnis gewesen, habe sich aber freikaufen können. Er wisse jedoch nicht mehr, wann er genau in Haft gewesen sei. Seine Familie habe ihm zwar geholfen, tschetschenische Familien nach Georgien zu bringen, da seine Familie jedoch für die georgische Polizei "uninteressant" sei, sei ihr nichts passiert. Er sei deshalb so spät aus Georgien geflüchtet, weil er kein Geld gehabt habe. Der Erstbeschwerdeführer legte als Identitätsnachweis seinen Ausweis der Georgian Group of the International Society for Human Rights (ISHR-IGFN) vor, lautend auf
"XXXX".
Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 6. November 2001 und 3. Jänner 2002 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei georgischer Staatsbürger und orthodoxen Glaubens, gehöre der georgischen Volksgruppe an und habe in einem Dorf im Bezirk XXXX nahe der tschetschenischen Grenze gelebt. Seit 1992 sei er politisch aktiv gewesen. Er sei Mitglied der Helsinki Föderation und der ISHR-IGFM gewesen. Beide Organisationen seien vom (gestürzten) Präsidenten Swiad Gamsachurdia gegründet worden. Unter Präsident Eduard Schewardnadse sei die ISHR-IGFM "liquidiert" und an ihrer Stelle eine gleichnamige Organisation mit Schewardnadse-Anhängern gegründet worden. Mehr als die Hälfte der Mitglieder von ISHR-IGFM wie auch der damalige Präsident dieses Vereins, Dr. Lewan UrushadZe, seien verhaftet worden. Auf die Frage, warum seine vorgelegte Mitgliedskarte von ISHR-IGFM erst im Jahr 1998 ausgestellt worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass dieser Verein 1998 in Deutschland nach den Wahlen in Grozny neu gegründet worden sei. 1997 sei der Erstbeschwerdeführer für Deutschland als Wahlbeobachter für ISHR-IGFM bei den Präsidentschaftswahlen in Tschetschenien gewesen. Ihm sei von den georgischen Behörden vorgeworfen worden, ein tschetschenischer Agent zu sein. Deshalb habe er 1998 in Deutschland um Asyl angesucht, sei aber aufgrund der negativen Asylentscheidung 1999 nach Russland abgeschoben worden. In Russland sei er wegen eines Dokuments, das er in seiner Zeit als Wahlbeobachter in Tschetschenien vom Vorsitzenden des zentralen Wahlkomitees erhalten habe, welcher in Russland polizeilich gesucht worden sei, verhaftet worden. Er habe sich drei Monate in (russischer) Untersuchungshaft befunden. Nach seiner Entlassung sei er nach Georgien in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe er sichere Fluchtrouten für tschetschenische Familien nach Georgien organisiert, wobei er die Flüchtlinge über die Grenze gebracht und solange bei sich aufgenommen habe, bis diese eine andere Unterkunft gefunden hätten. Als georgische Sicherheitsbeamte dies mitbekommen hätten, hätten sie den Erstbeschwerdeführer festgenommen und der Schlepperei beschuldigt, obwohl der Erstbeschwerdeführer den tschetschenischen Flüchtlingen unentgeltlich geholfen habe. Ihr Interesse sei jedoch gewesen, an der Aktion mitzuverdienen, weil sie dem Erstbeschwerdeführer nicht geglaubt hätten, dass er kein Geld dafür verlange. Nach einer Woche sei der Erstbeschwerdeführer von seinem Schwager mit dem Erlös aus dem Verkauf seines Hauses freigekauft worden. Nach seiner Entlassung habe er weiterhin tschetschenische Flüchtlinge über die Grenze gebracht. Bei einer seiner Routen sei er am XXXX von georgischen Sicherheitsbeamten festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Dort sei ihm vorgehalten worden, dass er bereits 1997 wegen des Vorwurfes, ein tschetschenischer Agent zu sein, gesucht worden sei. Ihm sei daraufhin angeboten worden, "seinen Akt zu schließen", wenn er USD 50.000,- an Bestechungsgeld bezahle. Der Erstbeschwerdeführer habe sich damit einverstanden erklärt und sei in Folge unter Setzung einer Frist zur Bezahlung der vereinbarten Summe freigelassen worden. Da er die Summe nicht habe auftreiben können, habe der Erstbeschwerdeführer im Februar 2001 Georgien verlassen. Bei einer Rückkehr nach Georgien drohe ihm deshalb eine 20-jährige Freiheitsstrafe. Der Erstbeschwerdeführer legte weiters (angeblich) vom georgischen Innenministerium ausgestellte Schreiben vor, wonach er für den XXXX sowie für den XXXX und XXXX vorgeladen worden sei. Diese Schreiben wurden jedoch lediglich mit 2001 datiert. Dabei wurde die letzte Ziffer des Jahres "2000" durchgestrichen und auf "1" ausgebessert. Weiters sind die Felder für die Uhrzeit, Telefonnummer und den Grund der Ladung freigelassen. Auch enthalten diese Schreiben weder ein Amtssiegel noch ein sonstiges behördliches Zeichen.Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 6. November 2001 und 3. Jänner 2002 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei georgischer Staatsbürger und orthodoxen Glaubens, gehöre der georgischen Volksgruppe an und habe in einem Dorf im Bezirk römisch 40 nahe der tschetschenischen Grenze gelebt. Seit 1992 sei er politisch aktiv gewesen. Er sei Mitglied der Helsinki Föderation und der ISHR-IGFM gewesen. Beide Organisationen seien vom (gestürzten) Präsidenten Swiad Gamsachurdia gegründet worden. Unter Präsident Eduard Schewardnadse sei die ISHR-IGFM "liquidiert" und an ihrer Stelle eine gleichnamige Organisation mit Schewardnadse-Anhängern gegründet worden. Mehr als die Hälfte der Mitglieder von ISHR-IGFM wie auch der damalige Präsident dieses Vereins, Dr. Lewan UrushadZe, seien verhaftet worden. Auf die Frage, warum seine vorgelegte Mitgliedskarte von ISHR-IGFM erst im Jahr 1998 ausgestellt worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass dieser Verein 1998 in Deutschland nach den Wahlen in Grozny neu gegründet worden sei. 1997 sei der Erstbeschwerdeführer für Deutschland als Wahlbeobachter für ISHR-IGFM bei den Präsidentschaftswahlen in Tschetschenien gewesen. Ihm sei von den georgischen Behörden vorgeworfen worden, ein tschetschenischer Agent zu sein. Deshalb habe er 1998 in Deutschland um Asyl angesucht, sei aber aufgrund der negativen Asylentscheidung 1999 nach Russland abgeschoben worden. In Russland sei er wegen eines Dokuments, das er in seiner Zeit als Wahlbeobachter in Tschetschenien vom Vorsitzenden des zentralen Wahlkomitees erhalten habe, welcher in Russland polizeilich gesucht worden sei, verhaftet worden. Er habe sich drei Monate in (russischer) Untersuchungshaft befunden. Nach seiner Entlassung sei er nach Georgien in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe er sichere Fluchtrouten für tschetschenische Familien nach Georgien organisiert, wobei er die Flüchtlinge über die Grenze gebracht und solange bei sich aufgenommen habe, bis diese eine andere Unterkunft gefunden hätten. Als georgische Sicherheitsbeamte dies mitbekommen hätten, hätten sie den Erstbeschwerdeführer festgenommen und der Schlepperei beschuldigt, obwohl der Erstbeschwerdeführer den tschetschenischen Flüchtlingen unentgeltlich geholfen habe. Ihr Interesse sei jedoch gewesen, an der Aktion mitzuverdienen, weil sie dem Erstbeschwerdeführer nicht geglaubt hätten, dass er kein Geld dafür verlange. Nach einer Woche sei der Erstbeschwerdeführer von seinem Schwager mit dem Erlös aus dem Verkauf seines Hauses freigekauft worden. Nach seiner Entlassung habe er weiterhin tschetschenische Flüchtlinge über die Grenze gebracht. Bei einer seiner Routen sei er am römisch 40 von georgischen Sicherheitsbeamten festgenommen und nach römisch 40 gebracht worden. Dort sei ihm vorgehalten worden, dass er bereits 1997 wegen des Vorwurfes, ein tschetschenischer Agent zu sein, gesucht worden sei. Ihm sei daraufhin angeboten worden, "seinen Akt zu schließen", wenn er USD 50.000,- an Bestechungsgeld bezahle. Der Erstbeschwerdeführer habe sich damit einverstanden erklärt und sei in Folge unter Setzung einer Frist zur Bezahlung der vereinbarten Summe freigelassen worden. Da er die Summe nicht habe auftreiben können, habe der Erstbeschwerdeführer im Februar 2001 Georgien verlassen. Bei einer Rückkehr nach Georgien drohe ihm deshalb eine 20-jährige Freiheitsstrafe. Der Erstbeschwerdeführer legte weiters (angeblich) vom georgischen Innenministerium ausgestellte Schreiben vor, wonach er für den römisch 40 sowie für den römisch 40 und römisch 40 vorgeladen worden sei. Diese Schreiben wurden jedoch lediglich mit 2001 datiert. Dabei wurde die letzte Ziffer des Jahres "2000" durchgestrichen und auf "1" ausgebessert. Weiters sind die Felder für die Uhrzeit, Telefonnummer und den Grund der Ladung freigelassen. Auch enthalten diese Schreiben weder ein Amtssiegel noch ein sonstiges behördliches Zeichen.
Aus einer Kopie der Niederschrift der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem (dt.) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 11. Juli 1998 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer seine damaligen Fluchtgründe (zusammengefasst) wie folgt darlegte: Er sei von XXXX bis zum XXXX Mitglied der Helsinki Föderation gewesen und habe für diese Informationen über Menschenrechtsverletzungen in Georgien und Unterschriftenlisten für die Freilassung von politischen Gefangenen gesammelt. Diesbezüglich sei er zweimal von der georgischen Polizei wegen der Teilnahme an "Meetings" verhaftet und ca. zwei Stunden angehalten worden. Am XXXX sei er als Wahlbeobachter der tschetschenischen Präsidentenwahlen für ISHR-IGFM in Grozny gewesen. Am XXXX sei er nach Georgien zurückgekehrt. Dort sei er nach ein paar Tagen inhaftiert und zu seinem Tschetschenienaufenthalt bzw. zum Aufenthaltsort von XXXX, der ebenfalls Mitglied der ISHR-IGFM gewesen sei, unter Folter verhört worden. Nach zwei Tagen sei er mit der Auflage entlassen worden, Georgien nicht zu verlassen. Aufgrund der erlittenen (Folter)verletzungen sei er über zwei Monate bettlägerig gewesen und habe sich anschließend operieren lassen müssen. Am XXXX hätten sich Polizisten bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Am XXXX habe er Georgien verlassen. Aus der Niederschrift geht weiters hervor, dass der Erstbeschwerdeführer einen georgischen Reisepass mit einem von der deutschen Botschaft in Tiflis ausgestellten Visum mit Gültigkeit vom XXXX bis XXXX vorgelegt hatte. Eine Kopie von diesem wurde in Folge den österreichischen Behörden übermittelt.Aus einer Kopie der Niederschrift der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem (dt.) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 11. Juli 1998 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer seine damaligen Fluchtgründe (zusammengefasst) wie folgt darlegte: Er sei von römisch 40 bis zum römisch 40 Mitglied der Helsinki Föderation gewesen und habe für diese Informationen über Menschenrechtsverletzungen in Georgien und Unterschriftenlisten für die Freilassung von politischen Gefangenen gesammelt. Diesbezüglich sei er zweimal von der georgischen Polizei wegen der Teilnahme an "Meetings" verhaftet und ca. zwei Stunden angehalten worden. Am römisch 40 sei er als Wahlbeobachter der tschetschenischen Präsidentenwahlen für ISHR-IGFM in Grozny gewesen. Am römisch 40 sei er nach Georgien zurückgekehrt. Dort sei er nach ein paar Tagen inhaftiert und zu seinem Tschetschenienaufenthalt bzw. zum Aufenthaltsort von römisch 40 , der ebenfalls Mitglied der ISHR-IGFM gewesen sei, unter Folter verhört worden. Nach zwei Tagen sei er mit der Auflage entlassen worden, Georgien nicht zu verlassen. Aufgrund der erlittenen (Folter)verletzungen sei er über zwei Monate bettlägerig gewesen und habe sich anschließend operieren lassen müssen. Am römisch 40 hätten sich Polizisten bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Am römisch 40 habe er Georgien verlassen. Aus der Niederschrift geht weiters hervor, dass der Erstbeschwerdeführer einen georgischen Reisepass mit einem von der deutschen Botschaft in Tiflis ausgestellten Visum mit Gültigkeit vom römisch 40 bis römisch 40 vorgelegt hatte. Eine Kopie von diesem wurde in Folge den österreichischen Behörden übermittelt.
Im Rahmen seiner (weiteren) Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. April 2002 legte der Erstbeschwerdeführer seine Geburtsurkunde, seinen Militärdienstausweis und eine Bestätigung des georgischen Gesundheitsministeriums vom XXXX über seinen Spitalsaufenthalt in der Poliklinik in Tiflis am XXXX, wonach er Stiegen hinuntergefallen sei und dabei ein Schädeltrauma und eine Gehirnerschütterung erlitten habe, vor. Weiters legte er ein Schreiben eines (näher genannten) georgischen Anwalts der Vereinigung "XXXX" vom XXXX vor, aus dem Folgendes (zusammengefasst) hervorgeht: Der Erstbeschwerdeführer sei seit 1992 Mitglied der Helsinki Internationalen Union und seit 1998 Mitglied der georgischen Organisation zum Schutz der Menschenrechte. Er sei ein Anhänger von Swiad Gamsachurdia und werde aufgrund seiner Tätigkeiten in Tschetschenien als Wahlbeobachter gesetzwidrig wegen Spionage bzw. "Mitgliedschaft im Geheimdienst des fremden Landes" angeklagt. Deshalb habe er eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren zu befürchten. Der Erstbeschwerdeführer führte ergänzend aus, dass im Jänner 2002 aufgrund eines Konflikts zwischen der ansässigen georgischen Bevölkerung und den vom Erstbeschwerdeführer unterstützten tschetschenischen Flüchtlinge ein Haus, das ihm gehört habe und das er tschetschenischen Flüchtlingen zum Wohnen überlassen habe, zerstört worden sei. Die Schuldigen hätten trotz Einschaltung des oben angeführten georgischen Anwaltes nicht ausgeforscht werden können. Auch sei bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer ein Gegner von Eduard Schewardnadse sei und man wolle ihm deshalb "etwas in die Schuhe" schieben.Im Rahmen seiner (weiteren) Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. April 2002 legte der Erstbeschwerdeführer seine Geburtsurkunde, seinen Militärdienstausweis und eine Bestätigung des georgischen Gesundheitsministeriums vom römisch 40 über seinen Spitalsaufenthalt in der Poliklinik in Tiflis am römisch 40 , wonach er Stiegen hinuntergefallen sei und dabei ein Schädeltrauma und eine Gehirnerschütterung erlitten habe, vor. Weiters legte er ein Schreiben eines (näher genannten) georgischen Anwalts der Vereinigung "XXXX" vom römisch 40 vor, aus dem Folgendes (zusammengefasst) hervorgeht: Der Erstbeschwerdeführer sei seit 1992 Mitglied der Helsinki Internationalen Union und seit 1998 Mitglied der georgischen Organisation zum Schutz der Menschenrechte. Er sei ein Anhänger von Swiad Gamsachurdia und werde aufgrund seiner Tätigkeiten in Tschetschenien als Wahlbeobachter gesetzwidrig wegen Spionage bzw. "Mitgliedschaft im Geheimdienst des fremden Landes" angeklagt. Deshalb habe er eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren zu befürchten. Der Erstbeschwerdeführer führte ergänzend aus, dass im Jänner 2002 aufgrund eines Konflikts zwischen der ansässigen georgischen Bevölkerung und den vom Erstbeschwerdeführer unterstützten tschetschenischen Flüchtlinge ein Haus, das ihm gehört habe und das er tschetschenischen Flüchtlingen zum Wohnen überlassen habe, zerstört worden sei. Die Schuldigen hätten trotz Einschaltung des oben angeführten georgischen Anwaltes nicht ausgeforscht werden können. Auch sei bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer ein Gegner von Eduard Schewardnadse sei und man wolle ihm deshalb "etwas in die Schuhe" schieben.
Am 3. April 2002 langte ein handschriftliches Schreiben vom 26. März 2002 von XXXX ein, wonach der Erstbeschwerdeführer in Georgien politisch verfolgt werde.Am 3. April 2002 langte ein handschriftliches Schreiben vom 26. März 2002 von römisch 40 ein, wonach der Erstbeschwerdeführer in Georgien politisch verfolgt werde.
Mit Aktenvermerk vom 24. April 2002 hielt ein (näher genannter) Mitarbeiter des Bundesasylamt fest, dass (im Beisein einer Georgisch-Dolmetscherin) die Wahl der auf den Schreiben des angeblichen georgischen Anwalts vom 25. März 2002 angegebenen Telefonnummern zum Ergebnis geführt habe, dass die neunstelligen Telefonnummern offenbar nicht angemeldet bzw. über vier Stunden besetzt gewesen seien, und es sich bei der sechsstelligen Telefonnummer um einen Privatanschluss gehandelt habe, der der Rechtsanwaltschaftskanzlei nicht bekannt gewesen sei.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien zulässig sei. Begründend führte es aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei, weil der Erstbeschwerdeführer im deutschen Asylverfahren andere Gründe vorgebracht habe als im Verfahren vor den österreichischen Behörden. Auch würden seine Angaben vor der Sicherheitsbehörde der Bundespolizeidirektion Wien bei seiner Einvernahme am 6. September 2001 in wesentlichen Punkten von seinen Angaben vor dem Bundesasylamt abweichen.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien zulässig sei. Begründend führte es aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei, weil der Erstbeschwerdeführer im deutschen Asylverfahren andere Gründe vorgebracht habe als im Verfahren vor den österreichischen Behörden. Auch würden seine Angaben vor der Sicherheitsbehörde der Bundespolizeidirektion Wien bei seiner Einvernahme am 6. September 2001 in wesentlichen Punkten von seinen Angaben vor dem Bundesasylamt abweichen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist. In dieser wird vorgebracht, dass die Einvernahme bei der Fremdenpolizei in der Schubhaft durchgeführt worden sei und nicht die "Qualität" aufweise, wie jene vor dem Bundesasylamt. Zudem habe es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Russisch-Dolmetscher gegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei in Georgien zuletzt zweimal in Haft gewesen. Zum Anwaltschreiben wird ausgeführt, dass die Telefonnummer nicht mehr aktuell sei, er könne aber über Georgien eine aktuelle Kontaktadresse ermitteln. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben beantrage er die Einvernahme von XXXX als Zeugen. In einem beigefügten handschriftlichen Schreiben führte der Erstbeschwerdeführer zusätzlich aus, er sei als Swiadist politisch aktiv gegen Schewardnadse gewesen; sein Engagement für Tschetschenien werde ihm "als Spionage zur Last" gelegt, um gegen ihn vorgehen zu können.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist. In dieser wird vorgebracht, dass die Einvernahme bei der Fremdenpolizei in der Schubhaft durchgeführt worden sei und nicht die "Qualität" aufweise, wie jene vor dem Bundesasylamt. Zudem habe es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Russisch-Dolmetscher gegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei in Georgien zuletzt zweimal in Haft gewesen. Zum Anwaltschreiben wird ausgeführt, dass die Telefonnummer nicht mehr aktuell sei, er könne aber über Georgien eine aktuelle Kontaktadresse ermitteln. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben beantrage er die Einvernahme von römisch 40 als Zeugen. In einem beigefügten handschriftlichen Schreiben führte der Erstbeschwerdeführer zusätzlich aus, er sei als Swiadist politisch aktiv gegen Schewardnadse gewesen; sein Engagement für Tschetschenien werde ihm "als Spionage zur Last" gelegt, um gegen ihn vorgehen zu können.
Mit Schriftsatz vom 13. September 2002 richtete der unabhängige Bundesasylsenat hinsichtlich der behaupteten Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers eine Anfrage an die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) in Deutschland. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2003 führte (eine näher genannte) Frau vom IGFM dazu aus, dass der Erstbeschwerdeführer für die IGFM Wahlbeobachter bei den Präsidenten- und Parlamentswahlen am XXXX in Tschetschenien gewesen sei. Er sei kein hauptamtlicher Mitarbeiter der IGFM, sondern seit 1998 Mitglied der IGFM-Sektion Georgien. Bis dahin sei er Mitglied der mit der IGFM assoziierten georgischen Helsinki-Union/GHU, der er 1992 beigetreten sei, gewesen. XXXX sei wie der Erstbeschwerdeführer Mitglied der IGFM-Wahlbeobachterdelegation in Tschetschenien im Jahr 1997 gewesen. Nach ihrer Rückkehr hätten beide "immense Probleme" mit den georgischen Sicherheitsbehörden bekommen.Mit Schriftsatz vom 13. September 2002 richtete der unabhängige Bundesasylsenat hinsichtlich der behaupteten Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers eine Anfrage an die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) in Deutschland. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2003 führte (eine näher genannte) Frau vom IGFM dazu aus, dass der Erstbeschwerdeführer für die IGFM Wahlbeobachter bei den Präsidenten- und Parlamentswahlen am römisch 40 in Tschetschenien gewesen sei. Er sei kein hauptamtlicher Mitarbeiter der IGFM, sondern seit 1998 Mitglied der IGFM-Sektion Georgien. Bis dahin sei er Mitglied der mit der IGFM assoziierten georgischen Helsinki-Union/GHU, der er 1992 beigetreten sei, gewesen. römisch 40 sei wie der Erstbeschwerdeführer Mitglied der IGFM-Wahlbeobachterdelegation in Tschetschenien im Jahr 1997 gewesen. Nach ihrer Rückkehr hätten beide "immense Probleme" mit den georgischen Sicherheitsbehörden bekommen.
Im Rahmen der (ersten) mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 14. Mai 2003, gab der Erstbeschwerdeführer (teilweise) ergänzend an, dass er, als Präsident Gamsachurdia vertrieben worden sei, 1992 und in den folgenden Jahren an Demonstrationen der Anhänger Gamsachurdias, welche mehrmals im Monat stattgefunden hätten, teilgenommen habe. Bei jeder Demonstration sei er auf das Polizeikommissariat mitgenommen und geschlagen worden. Man habe Anschuldigungen gegen ihn erhoben und Geld von ihm verlangt. So sei es auch seinem Kollegen XXXX ergangen, der unter Präsident Gamsachurdia bei einer Spezialeinheit der Polizei tätig gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe sich in seinem Heimatdorf versteckt. Am XXXX habe er mit XXXX für die (dt.) IGFM die Wahlen in Tschetschenien beobachtet. Nach zehn Tagen seien sie nach Georgien zurückgekehrt. Der Erstbeschwerdeführer sei inhaftiert und zu seinem Aufenthalt in Tschetschenien bzw. dem Aufenthalt von XXXX verhört und dabei misshandelt worden. Dem Erstbeschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er ein tschetschenischer Agent sei und Tschetschenen Waffen geliefert hätte. Nach drei Tagen sei er mit der Auflage entlassen worden, Georgien nicht zu verlassen. Daraufhin habe der Erstbeschwerdeführer seine Wohnung in XXXX verkauft und sei mit XXXX nach Deutschland geflüchtet. XXXX habe dort Asyl erhalten, der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers sei jedoch abgewiesen worden. Seit 1997 sei der Erstbeschwerdeführer kein georgischer Staatsbürger mehr, da es ein Gesetz gebe, wonach man die georgische Staatsbürgerschaft verliere, wenn länger als sechs Monate keine Anmeldung vorliege. Nach eineinhalb Jahren sei er von Deutschland nach Russland abgeschoben worden, wo er vom KGB festgenommen worden sei, da man ihm vorgeworfen habe, Tschetschenen zu unterstützen. Ein russischer Freund habe "die Haftung" für ihn übernommen und er sei freigelassen worden. Danach sei er nach Georgien in sein Heimatdorf zurückgekehrt und er habe tschetschenischen Flüchtlingen bei der Flucht nach Georgien geholfen. Dies sei der lokalen Polizei aufgefallen, die für weitere Aktionen Geld von ihm verlangt habe. Der Erstbeschwerdeführer sei aber darauf nicht eingestiegen und habe bei anderen Grenzübergängen Tschetschenen zur Flucht verholfen. Am XXXX sei er deswegen verhaftet und nach XXXX gebracht worden. Nach zehn Tagen habe ihn seine Familie mittels Bestechungsgeld in der Höhe von USD 10.000,- freikaufen können. Am XXXX sei er erneut festgenommen worden und nach acht Tagen wieder freigelassen worden, da sein Schwager sich verpflichtet habe, USD 3.000,- binnen eines Monats zu bezahlen. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin Georgien illegal verlassen. Im XXXX hätten in der Pankisi-Schlucht im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Georgiern Polizisten das Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers, in denen Tschetschenen untergebracht gewesen seien, in Brand gesetzt.Im Rahmen der (ersten) mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 14. Mai 2003, gab der Erstbeschwerdeführer (teilweise) ergänzend an, dass er, als Präsident Gamsachurdia vertrieben worden sei, 1992 und in den folgenden Jahren an Demonstrationen der Anhänger Gamsachurdias, welche mehrmals im Monat stattgefunden hätten, teilgenommen habe. Bei jeder Demonstration sei er auf das Polizeikommissariat mitgenommen und geschlagen worden. Man habe Anschuldigungen gegen ihn erhoben und Geld von ihm verlangt. So sei es auch seinem Kollegen römisch 40 ergangen, der unter Präsident Gamsachurdia bei einer Spezialeinheit der Polizei tätig gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe sich in seinem Heimatdorf versteckt. Am römisch 40 habe er mit römisch 40 für die (dt.) IGFM die Wahlen in Tschetschenien beobachtet. Nach zehn Tagen seien sie nach Georgien zurückgekehrt. Der Erstbeschwerdeführer sei inhaftiert und zu seinem Aufenthalt in Tschetschenien bzw. dem Aufenthalt von römisch 40 verhört und dabei misshandelt worden. Dem Erstbeschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er ein tschetschenischer Agent sei und Tschetschenen Waffen geliefert hätte. Nach drei Tagen sei er mit der Auflage entlassen worden, Georgien nicht zu verlassen. Daraufhin habe der Erstbeschwerdeführer seine Wohnung in römisch 40 verkauft und sei mit römisch 40 nach Deutschland geflüchtet. römisch 40 habe dort Asyl erhalten, der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers sei jedoch abgewiesen worden. Seit 1997 sei der Erstbeschwerdeführer kein georgischer Staatsbürger mehr, da es ein Gesetz gebe, wonach man die georgische Staatsbürgerschaft verliere, wenn länger als sechs Monate keine Anmeldung vorliege. Nach eineinhalb Jahren sei er von Deutschland nach Russland abgeschoben worden, wo er vom KGB festgenommen worden sei, da man ihm vorgeworfen habe, Tschetschenen zu unterstützen. Ein russischer Freund habe "die Haftung" für ihn übernommen und er sei freigelassen worden. Danach sei er nach Georgien in sein Heimatdorf zurückgekehrt und er habe tschetschenischen Flüchtlingen bei der Flucht nach Georgien geholfen. Dies sei der lokalen Polizei aufgefallen, die für weitere Aktionen Geld von ihm verlangt habe. Der Erstbeschwerdeführer sei aber darauf nicht eingestiegen und habe bei anderen Grenzübergängen Tschetschenen zur Flucht verholfen. Am römisch 40 sei er deswegen verhaftet und nach römisch 40 gebracht worden. Nach zehn Tagen habe ihn seine Familie mittels Bestechungsgeld in der Höhe von USD 10.000,- freikaufen können. Am römisch 40 sei er erneut festgenommen worden und nach acht Tagen wieder freigelassen worden, da sein Schwager sich verpflichtet habe, USD 3.000,- binnen eines Monats zu bezahlen. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin Georgien illegal verlassen. Im römisch 40 hätten in der Pankisi-Schlucht im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Georgiern Polizisten das Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers, in denen Tschetschenen untergebracht gewesen seien, in Brand gesetzt.
Der Erstbeschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass ein Senatsmitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das als Delegationsmitglied an einer von ACCORD organisierten Erkundungsreise im Juni 2003 in Georgien teilnahm, sich über den Hintergrund des Rechtsanwaltes, von dem der Erstbeschwerdeführer ein Schreiben vorgelegt hatte bzw. über die Echtheit der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Ladungen informieren würde.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 8. Juli 2003 gab das (oben angeführte) Senatsmitglied des unabhängigen Bundesasylsenats an, dass zwei Mitarbeiter der United Nations Association of Georgia, welche für holländische und deutsche Asylbehörden Urkundenuntersuchungen durchführen würden, zu den vorgelegten Ladungen mitgeteilt hätten, es sei nicht denkbar, dass georgische Behörden eine Ladung ohne Stempel ausstellen würden. Auch deute der Umstand, dass die Ladungsformulare nicht vollständig ausgefüllt seien, auf die Unechtheit der Dokumente hin. Vielmehr hätten die Mitarbeiter der United Nations Association of Georgia die Mutmaßung angestellt, dass es sich bei den Ladungen um Kopien handle, die leicht zu besorgen seien. Überdies sei das Fälschen von Urkunden in Georgien weit verbreitet. Zusätzlich habe eine Juristin und enge Mitarbeiterin des Vorsitzenden der georgischen Anwaltsvertretungsorganisation zu den Ladungen gemeint, dass sie nicht authentisch seien.
Am 26. November 2003 sprach der Erstbeschwerdeführer vor dem unabhängigen Bundesasylsenat vor und gab an, dass er etwa vier bis fünf Monaten davor versucht habe, über seine in Georgien lebende Schwester eine Ehelosigkeitsbestätigung zu erhalten, worauf man ihr im (georgischen) Justizministerium mitgeteilt habe, dass er von der Polizei gesucht werde und er das Dokument nur bekomme, wenn er USD 3000,- an Kaution zahle.
Am 13. April 2004 langte ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers beim unabhängigen Bundesasylsenat ein, wonach sich dieser in Strafhaft befinde und an Hepatitis C leide. Auf entsprechende Anfrage des unabhängigen Bundesasylsenats vom 25. Jänner 2005 langte am 3. Februar 2005 ein Schreiben des Leiters der Justizanstalt XXXX ein, demzufolge der Erstbeschwerdeführer wegen Hepatitis C in Behandlung stehe und seit 23. November 2004 wöchentlich Interferon und Pegasys subkutan verabreicht bekomme. Ein medizinischer Befund wurde beigelegt. Laut ärztlicher Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizanstalt XXXX vom 20. Mai 2005 sei das Hepatitis C Virus bei einer Kontrollblutabnahme vom 11. Februar 2005 nicht mehr nachweisbar gewesen und die Leberwerte hätten sich fast im Normbereich bewegt. Die Interferontherapie bei Hepatitis C Genotypus 1b sei für 48 Wochen geplant. Nach damaligem Gesundheitszustand sei eine nachfolgende Therapienotwendigkeit nicht zu erwarten gewesen.Am 13. April 2004 langte ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers beim unabhängigen Bundesasylsenat ein, wonach sich dieser in Strafhaft befinde und an Hepatitis C leide. Auf entsprechende Anfrage des unabhängigen Bundesasylsenats vom 25. Jänner 2005 langte am 3. Februar 2005 ein Schreiben des Leiters der Justizanstalt römisch 40 ein, demzufolge der Erstbeschwerdeführer wegen Hepatitis C in Behandlung stehe und seit 23. November 2004 wöchentlich Interferon und Pegasys subkutan verabreicht bekomme. Ein medizinischer Befund wurde beigelegt. Laut ärztlicher Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizanstalt römisch 40 vom 20. Mai 2005 sei das Hepatitis C Virus bei einer Kontrollblutabnahme vom 11. Februar 2005 nicht mehr nachweisbar gewesen und die Leberwerte hätten sich fast im Normbereich bewegt. Die Interferontherapie bei Hepatitis C Genotypus 1b sei für 48 Wochen geplant. Nach damaligem Gesundheitszustand sei eine nachfolgende Therapienotwendigkeit nicht zu erwarten gewesen.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 28. Juni 2005 erklärte der Erstbeschwerdeführer nach Vorhalt der Lageänderung in Georgien durch die Rosenrevolution und dem Vorhalt, dass Swiadisten unter dem nunmehrigen Präsidenten Michael Sakaaschwili noch weniger zu befürchten hätten als bereits in den letzten Jahren der Präsidentschaft von Schewardnadse, dies betreffe "nur Pensionisten und ältere Leute". Hinsichtlich seiner Hapatitis C Infektion räumte der Erstbeschwerdeführer ein, dass seine Leberwerte inzwischen normal seien.
1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29. November 2001, rechtskräftig geworden am 3. Dezember 2001, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer zweiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt.1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29. November 2001, rechtskräftig geworden am 3. Dezember 2001, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer zweiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18. September 2002, rechtskräftig geworden am 24. September 2002, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18. September 2002, rechtskräftig geworden am 24. September 2002, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20. Dezember 2002, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate dieser Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20. Dezember 2002, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate dieser Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28. Oktober 2004, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Schlepperei und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer eineinhalbjährigen Strafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28. Oktober 2004, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Schlepperei und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer eineinhalbjährigen Strafe verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 7. Juli 2006, rechtskräftig geworden am 11. Juli 2006, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 7. Juli 2006, rechtskräftig geworden am 11. Juli 2006, wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin (Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers, Mutter des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin) stellte unter dem Namen "XXXX" am 13. Juni 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab sie bei ihrer Erstbefragung am 13. Juni 2006 und ihrer (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Juni 2006 Folgendes an: Sie sei eine georgische Staatsbürgerin, gehöre der georgischen Volksgruppe an und sei orthodoxen Glaubens. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, sie sei am 5. August 1994 von ihrem Ehemann, der der Volksgruppe der Swanen angehöre, entführt und mit diesem kirchlich gegen ihren Willen am XXXX verheiratet worden. Ihr Ehemann habe auch von ihrer Beziehung zum Erstbeschwerdeführer, mit dem sie gemeinsam aufgewachsen sei und mit dem sie seit 1993 liiert (gewesen) sei, gewusst. Deshalb habe ihr Ehemann sie auch entführt. Sie sei von ihm ständig misshandelt worden und habe deswegen mehrere Narben am Körper. Ihr Ehemann sei drogensüchtig gewesen, habe Kontakte zur Polizei und dem Untergrund gehabt. Sie habe nie allein außer Haus gehen dürfen, weil er sehr eifersüchtig gewesen sei. Im November 2005 habe sie sich entschlossen, ihn zu verlassen und sich versteckt gehalten; sie habe ihre Wohnung in XXXX verkauft, um den Schlepper zu bezahlen, der ihr einen gefälschten Reisepass besorgt habe. Am 17. Februar 2006 sei sie von XXXX nach Moskau geflogen und von dort am 22. Februar 2006 nach Wien. Sie habe erst jetzt um Asyl angesucht, da das Visum in ihrem gefälschten Reisepass abgelaufen sei und sie seit fünf Wochen (vom Erstbeschwerdeführer) schwanger sei. Ihre zehnjährige Tochter (die Viertbeschwerdeführerin) lebe versteckt bei ihren Eltern in Georgien. Wenn ihr Ehemann erfahre, wo die Zweitbeschwerdeführerin sei, werde er sie und ihre Tochter aus Blutrache töten. Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin ihre georgische Geburtsurkunde und ihren georgischen Personalausweis vor. Laut Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 20. Juli 2006 konnten bei einer kriminaltechnischen Untersuchung der Dokumente keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden.2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin (Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers, Mutter des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin) stellte unter dem Namen "XXXX" am 13. Juni 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab sie bei ihrer Erstbefragung am 13. Juni 2006 und ihrer (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Juni 2006 Folgendes an: Sie sei eine georgische Staatsbürgerin, gehöre der georgischen Volksgruppe an und sei orthodoxen Glaubens. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, sie sei am 5. August 1994 von ihrem Ehemann, der der Volksgruppe der Swanen angehöre, entführt und mit diesem kirchlich gegen ihren Willen am römisch 40 verheiratet worden. Ihr Ehemann habe auch von ihrer Beziehung zum Erstbeschwerdeführer, mit dem sie gemeinsam aufgewachsen sei und mit dem sie seit 1993 liiert (gewesen) sei, gewusst. Deshalb habe ihr Ehemann sie auch entführt. Sie sei von ihm ständig misshandelt worden und habe deswegen mehrere Narben am Körper. Ihr Ehemann sei drogensüchtig gewesen, habe Kontakte zur Polizei und dem Untergrund gehabt. Sie habe nie allein außer Haus gehen dürfen, weil er sehr eifersüchtig gewesen sei. Im November 2005 habe sie sich entschlossen, ihn zu verlassen und sich versteckt gehalten; sie habe ihre Wohnung in römisch 40 verkauft, um den Schlepper zu bezahlen, der ihr einen gefälschten Reisepass besorgt habe. Am 17. Februar 2006 sei sie von römisch 40 nach Moskau geflogen und von dort am 22. Februar 2006 nach Wien. Sie habe erst jetzt um Asyl angesucht, da das Visum in ihrem gefälschten Reisepass abgelaufen sei und sie seit fünf Wochen (vom Erstbeschwerdeführer) schwanger sei. Ihre zehnjährige Tochter (die Viertbeschwerdeführerin) lebe versteckt bei ihren Eltern in Georgien. Wenn ihr Ehemann erfahre, wo die Zweitbeschwerdeführerin sei, werde er sie und ihre Tochter aus Blutrache töten. Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin ihre georgische Geburtsurkunde und ihren georgischen Personalausweis vor. Laut Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 20. Juli 2006 konnten bei einer kriminaltechnischen Untersuchung der Dokumente keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Sicherheitsbehörde beim Landeskriminalamt Niederösterreich am 20. Juni 2006 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, bei ihrer Erstbefragung und ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt insofern gelogen zu haben, als sie legal mit einem von der österreichischen Botschaft in Moskau ausgestellten für sechs Monate gültigen Visum im März 2005 nach Österreich eingereist sei und bei einer Familie in XXXX als Kindermädchen gearbeitet habe. Nach zwei Monaten habe sie die Familie wieder nach Hause schicken wollen. Da sie aber nicht nach Georgien habe zurückkehren wollen, sei sie nach Wien gezogen und habe bis November 2005 bei verschiedenen Landsleuten gewohnt. Mitte November 2005 sei der Erstbeschwerdeführer aus dem Gefängnis entlassen worden. Seit März 2006 lebe sie mit diesem zusammen. Ihren Reisepass habe sie weggeworfen.In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Sicherheitsbehörde beim Landeskriminalamt Niederösterreich am 20. Juni 2006 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, bei ihrer Erstbefragung und ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt insofern gelogen zu haben, als sie legal mit einem von der österreichischen Botschaft in Moskau ausgestellten für sechs Monate gültigen Visum im März 2005 nach Österreich eingereist sei und bei einer Familie in römisch 40 als Kindermädchen gearbeitet habe. Nach zwei Monaten habe sie die Familie wieder nach Hause schicken wollen. Da sie aber nicht nach Georgien habe zurückkehren wollen, sei sie nach Wien gezogen und habe bis November 2005 bei verschiedenen Landsleuten gewohnt. Mitte November 2005 sei der Erstbeschwerdeführer aus dem Gefängnis entlassen worden. Seit März 2006 lebe sie mit diesem zusammen. Ihren Reisepass habe sie weggeworfen.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. November 2006 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Georgien von ihrem Ehemann gelebt habe, der wohlhabend gewesen sei, wobei sie vermute, dass seine Einkünfte aus "schwarzen Geschäften" stammen würden. Zeitweise habe sie auch als Lehrerein gearbeitet und sei auch in der georgischen Nationalmannschaft gewesen. Den Erstbeschwerdeführer habe sie 1995 kennengelernt. Sie habe keine Beziehung mit ihm gehabt, ihn aber gemocht. Er sei ein Freund ihres Ehemannes gewesen. Sie sei 1993 von ihrem Ehemann entführt, eingesperrt und vergewaltigt worden. Deshalb habe sie ihn auf Druck ihrer Familie 1994 kirchlich heiraten müssen. Die Beziehung sei gewaltsam gewesen, er habe sie fast jeden Tag sexuell belästigt. Ungefähr drei Monate vor ihrer Ausreise aus Georgien habe sie sich in einem kleinen Dorf vor ihren Ehemann versteckt und sei dann am 21. März 2005 aus Georgien ausgereist.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Dezember 2006 brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, ihr Ehemann habe sie als 15-jährige entführt, neun Tage lang festgehalten und vergewaltigt. Es sei "alles heimlich" passiert; er sei deswegen nicht (behördlich) verfolgt worden, da er bei den Swanen eine wichtige Persönlichkeit sei. Danach habe er sie zu ihren Eltern nach XXXX gebracht, die sie jedoch nicht mehr aufgenommen hätten, da sie ihre Jungfräulichkeit verloren habe und dies in Georgien "ziemlich streng" genommen werde. Sie sei dann bei ihrem Ehemann geblieben und sei von dessen Familie aufgenommen worden. Nach einem Jahr sei sie schwanger geworden und sei im vierten Monat von ihrem Ehemann geschlagen worden, sodass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Ihr Fötus habe sich in ein bösartiges Geschwür umgewandelt. Es sei ihr sehr schlecht gegangen und sie sei onkologisch behandelt worden. Ihr Ehemann habe sie vernachlässigt und gehasst. Nach eineinhalb Jahren sei sie wieder schwanger geworden und habe die Viertbeschwerdeführerin zur Welt gebracht. Ihr Ehemann habe sie und die Viertbeschwerdeführerin misshandelt. Er sei sehr autoritär und wie eine Vaterfigur gewesen, deshalb habe sie sich nicht getraut, ihn zu verlassen. Sie sei vier oder fünf Jahre in psychologischer Behandlung gewesen und würde auch in Österreich wieder einen Psychologen benötigen. Im Jahr 2002 sei sie für ein Jahr mit ihrem Ehemann in Deutschland gewesen und danach wieder nach Georgien zurückgekehrt. Als ihr Ehemann 2005 in Russland gewesen sei, habe sie sich heimlich einen Aufenthalt als Aupair in Österreich organisiert. Den Erstbeschwerdeführer habe sie 1995 bei ihrem Ehemann kennengelernt und sich gut mit ihm verstanden, es habe aber kein Verhältnis zwischen ihnen gegeben. Sie habe ihn erst wieder in Wien getroffen, sie sei aber nicht wegen seiner nach Österreich gekommen. Sie sei auch nicht wegen des "Asyls" nach Österreich gekommen, sie habe davon damals gar nichts gewusst. Sie habe nur einfach weg wollen und erst später erfahren, dass sie "über Asyl" Zuflucht erlangen könnte. Georgier hätten ihr aber gesagt, dass sie nicht zur Asylbehörde gehen solle, da sie mit einem Visum eingereist sei und sie sofort zurückgeschoben werde. Deswegen habe sie sich acht Monate illegal in Österreich aufgehalten. Wenn ihr Ehemann von ihrer Beziehung mit dem Erstbeschwerdeführer erfahren würde, würde er "durchdrehen". Ihr Ehemann glaube, dass sie mit ihrer Mutter und ihrer Tochter ausgereist sei. In Wirklichkeit seien letztere in Georgien bei entfernten Verwandten ihrer Großmutter. Ihr Ehemann sei sehr einflussreich und habe "Kontakte zu Parlamentsmitgliedern". Zudem sei er Swane. Er werde sie umbringen, weil sie ihn verlassen habe, dies sei ein "schlimmes Vergehen". Man dürfe der Tradition nach nie die Familie verlassen. In Georgien könne man sich zudem "nicht so einfach" an die Polizei wenden. Solange ihr Ehemann oder sein Bruder oder seine Cousins lebten, sei es für sie ausgeschlossen, nach Georgien zurückzukehren. Die Swanen seien für ihre Blutrache bekannt. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin habe wegen ihres Ehemannes XXXX verlassen. Ihre Schwester sei mit ihrer Familie nach Schweden gegangen.Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Dezember 2006 brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, ihr Ehemann habe sie als 15-jährige entführt, neun Tage lang festgehalten und vergewaltigt. Es sei "alles heimlich" passiert; er sei deswegen nicht (behördlich) verfolgt worden, da er bei den Swanen eine wichtige Persönlichkeit sei. Danach habe er sie zu ihren Eltern nach römisch 40 gebracht, die sie jedoch nicht mehr aufgenommen hätten, da sie ihre Jungfräulichkeit verloren habe und dies in Georgien "ziemlich streng" genommen werde. Sie sei dann bei ihrem Ehemann geblieben und sei von dessen Familie aufgenommen worden. Nach einem Jahr sei sie schwanger geworden und sei im vierten Monat von ihrem Ehemann geschlagen worden, sodass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Ihr Fötus habe sich in ein bösartiges Geschwür umgewandelt. Es sei ihr sehr schlecht gegangen und sie sei onkologisch behandelt worden. Ihr Ehemann habe sie vernachlässigt und gehasst. Nach eineinhalb Jahren sei sie wieder schwanger geworden und habe die Viertbeschwerdeführerin zur Welt gebracht. Ihr Ehemann habe sie und die Viertbeschwerdeführerin misshandelt. Er sei sehr autoritär und wie eine Vaterfigur gewesen, deshalb habe sie sich nicht getraut, ihn zu verlassen. Sie sei vier oder fünf Jahre in psychologischer Behandlung gewesen und würde auch in Österreich wieder einen Psychologen benötigen. Im Jahr 2002 sei sie für ein Jahr mit ihrem Ehemann in Deutschland gewesen und danach wieder nach Georgien zurückgekehrt. Als ihr Ehemann 2005 in Russland gewesen sei, habe sie sich heimlich einen Aufenthalt als Aupair in Österreich organisiert. Den Erstbeschwerdeführer habe sie 1995 bei ihrem Ehemann kennengelernt und sich gut mit ihm verstanden, es habe aber kein Verhältnis zwischen ihnen gegeben. Sie habe ihn erst wieder in Wien getroffen, sie sei aber nicht wegen seiner nach Österreich gekommen. Sie sei auch nicht wegen des "Asyls" nach Österreich gekommen, sie habe davon damals gar nichts gewusst. Sie habe nur einfach weg wollen und erst später erfahren, dass sie "über Asyl" Zuflucht erlangen könnte. Georgier hätten ihr aber gesagt, dass sie nicht zur Asylbehörde gehen solle, da sie mit einem Visum eingereist sei und sie sofort zurückgeschoben werde. Deswegen habe sie sich acht Monate illegal in Österreich aufgehalten. Wenn ihr Ehemann von ihrer Beziehung mit dem Erstbeschwerdeführer erfahren würde, würde er "durchdrehen". Ihr Ehemann glaube, dass sie mit ihrer Mutter und ihrer Tochter ausgereist sei. In Wirklichkeit seien letztere in Georgien bei entfernten Verwandten ihrer Großmutter. Ihr Ehemann sei sehr einflussreich und habe "Kontakte zu Parlamentsmitgliedern". Zudem sei er Swane. Er werde sie umbringen, weil sie ihn verlassen habe, dies sei ein "schlimmes Vergehen". Man dürfe der Tradition nach nie die Familie verlassen. In Georgien könne man sich zudem "nicht so einfach" an die Polizei wenden. Solange ihr Ehemann oder sein Bruder oder seine Cousins lebten, sei es für sie ausgeschlossen, nach Georgien zurückzukehren. Die Swanen seien für ihre Blutrache bekannt. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin habe wegen ihres Ehemannes römisch 40 verlassen. Ihre Schwester sei mit ihrer Familie nach Schweden gegangen.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab, erkannte ihr in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 weder den Status einer Asylberechtigten noch den einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteile I. und II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchteil III.). Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Zweitbeschwerdeführerin aus. Dazu führte es im Wesentlichen aus, sie habe weder während ihres Aufenthalts in Deutschland einen Asylantrag gestellt, noch gleich nach ihrer Einreise in Österreich. Erst fünf Monate nach Ablauf des österreichischen Visums habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Auch habe sie den Namen ihres Ehemannes nicht angeben können. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht an die georgischen Behörden um Schutz gewandt hatte, insbesondere, da sie (angeblich) jahrelang in psychologischer Behandlung und auch in der georgischen Nationalmannschaft gewesen sei bzw. ihren Eltern von den Übergriffen erzählt habe. Überdies habe die Zweitbeschwerdeführerin das System der Blutrache nicht erklären können. Weiters habe sie zunächst angegeben, sieben Tage festgehalten worden zu sein, und später in Widerspruch dazu, neun Tage lang. Schließlich habe sie auch widersprüchliche Angaben zu ihrem georgischen Reisepass gemacht, da sie zuerst angegeben habe, dieser sei gefälscht gewesen und sie habe ihn nach Georgien zurückgeschickt, später jedoch, dass sie mit ihrem echten Reisepass und österreichischem Visum nach Österreich eingereist sei.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab, erkannte ihr in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 weder den Status einer Asylberechtigten noch den einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteile römisch eins. und römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchteil römisch drei.). Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Zweitbeschwerdeführerin aus. Dazu führte es im Wesentlichen aus, sie habe weder während ihres Aufenthalts in Deutschland einen Asylantrag gestellt, noch gleich nach ihrer Einreise in Österreich. Erst fünf Monate nach Ablauf des österreichischen Visums habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Auch habe sie den Namen ihres Ehemannes nicht angeben können. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht an die georgischen Behörden um Schutz gewandt hatte, insbesondere, da sie (angeblich) jahrelang in psychologischer Behandlung und auch in der georgischen Nationalmannschaft gewesen sei bzw. ihren Eltern von den Übergriffen erzählt habe. Überdies habe die Zweitbeschwerdeführerin das System der Blutrache nicht erklären können. Weiters habe sie zunächst angegeben, sieben Tage festgehalten worden zu sein, und später in Widerspruch dazu, neun Tage lang. Schließlich habe sie auch widersprüchliche Angaben zu ihrem georgischen Reisepass gemacht, da sie zuerst angegeben habe, dieser sei gefälscht gewesen und sie habe ihn nach Georgien zurückgeschickt, später jedoch, dass sie mit ihrem echten Reisepass und österreichischem Visum nach Österreich eingereist sei.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist. In dieser wird im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bemängelt.
2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28. März 2007, rechtskräftig geworden am 3. April 2007, wurde die Zweitbeschwerdeführerin wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Bei Begehung der Straftaten gab sie sich als "XXXX", geboren am XXXX, aus.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28. März 2007, rechtskräftig geworden am 3. April 2007, wurde die Zweitbeschwerdeführerin wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Bei Begehung der Straftaten gab sie sich als "XXXX", geboren am römisch 40 , aus.
3.1. Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer (Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) in Österreich geboren. Am 7. Februar 2007 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 6. März 2007 beim Bundesasylamt zu den Fluchtgründen des Drittbeschwerdeführers einvernommen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dieser keine eigenen individuellen Fluchtgründe habe. Sie stelle daher einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens.3.1. Am römisch 40 wurde der Drittbeschwerdeführer (Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) in Österreich geboren. Am 7. Februar 2007 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 6. März 2007 beim Bundesasylamt zu den Fluchtgründen des Drittbeschwerdeführers einvernommen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dieser keine eigenen individuellen Fluchtgründe habe. Sie stelle daher einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens.
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte ihm in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteile I. und II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchteil III.).3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte ihm in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteile römisch eins. und römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchteil römisch drei.).
3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, die ebenfalls als Beschwerde zu werten ist.
4. Am 27. November 2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend befragt. XXXX wurde als Zeuge einvernommen. Weiters wurden die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 10. Januar 2007, "Blutrache, staatlicher Schutz bei Blutrache" (Beilage A zur Verhandlungsschrift [VS]), die Stellungnahme von Dr. Siegfried Lammich vom 25. November 2006 "Zwiad der Befreier" (Beilage B zur VS), die Anfragebeantwortung von Dr. Siegfried Lammich vom 23. November 2006 "Gewalt gegen Frauen, Schutzgelderpressung und Korruptionsbekämfung in Georgien" (Beilage C zur VS), der Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24. April 2006 (Beilage D zur VS), UNHCR-Antwort vom 7. Juni 2007 "Georgien- Verlust der Staatsbürgerschaft gem. § 32 lit. B georgisches Staatsbürgerschaftsgesetz" (Beilage E zur VS) und ein unter www.legislationline.org abgerufener Auszug über das georgische Staatsbürgerschaftsrecht (Beilage F zur VS) verlesen. Dazu meinte der Erstbeschwerdeführer, die UNHCR-Stellungnahme beziehe sich nicht auf länger zurückliegende Zeiträume und stehe damit in keinem Zusammenhang mit dem für den Erstbeschwerdeführer maßgeblichen Sachverhalt. Auch seien Staatsbürgerschaftsfragen vom Mandat des UNHCR nicht umfasst. Weiters stünden die Aussagen des UNHCR in Widerspruch zum im Juli 2003 erschienen ACCORD-Reisebericht von Maike Vergin. Danach verlören Personen ohne Registrierung bei den zuständigen georgischen Vertretungsbehörden im Ausland nach zwei Jahren ihre Staatsbürgerschaft. Weiters bestehe die Möglichkeit, sich durch Geldleistungen der Strafverfolgung zu entziehen. Dieser Umstand stehe im engen Zusammenhang mit der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz und der weit verbreiteten Korruption der Sicherheitsbehörden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass nicht von einer Schutzfähigkeit des georgischen Staates bei Übergriffen Dritter ausgegangen werden könne.4. Am 27. November 2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend befragt. römisch 40 wurde als Zeuge einvernommen. Weiters wurden die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 10. Januar 2007, "Blutrache, staatlicher Schutz bei Blutrache" (Beilage A zur Verhandlungsschrift [VS]), die Stellungnahme von Dr. Siegfried Lammich vom 25. November 2006 "Zwiad der Befreier" (Beilage B zur VS), die Anfragebeantwortung von Dr. Siegfried Lammich vom 23. November 2006 "Gewalt gegen Frauen, Schutzgelderpressung und Korruptionsbekämfung in Georgien" (Beilage C zur VS), der Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24. April 2006 (Beilage D zur VS), UNHCR-Antwort vom 7. Juni 2007 "Georgien- Verlust der Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 32, lit. B georgisches Staatsbürgerschaftsgesetz" (Beilage E zur VS) und ein unter www.legislationline.org abgerufener Auszug über das georgische Staatsbürgerschaftsrecht (Beilage F zur VS) verlesen. Dazu meinte der Erstbeschwerdeführer, die UNHCR-Stellungnahme beziehe sich nicht auf länger zurückliegende Zeiträume und stehe damit in keinem Zusammenhang mit dem für den Erstbeschwerdeführer maßgeblichen Sachverhalt. Auch seien Staatsbürgerschaftsfragen vom Mandat des UNHCR nicht umfasst. Weiters stünden die Aussagen des UNHCR in Widerspruch zum im Juli 2003 erschienen ACCORD-Reisebericht von Maike Vergin. Danach verlören Personen ohne Registrierung bei den zuständigen georgischen Vertretungsbehörden im Ausland nach zwei Jahren ihre Staatsbürgerschaft. Weiters bestehe die Möglichkeit, sich durch Geldleistungen der Strafverfolgung zu entziehen. Dieser Umstand stehe im engen Zusammenhang mit der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz und der weit verbreiteten Korruption der Sicherheitsbehörden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass nicht von einer Schutzfähigkeit des georgischen Staates bei Übergriffen Dritter ausgegangen werden könne.
5.1. Am 22. Dezember 2008 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin (Tochter der Zweitbeschwerdeführerin) für sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 22. Dezember 2008 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5. März 2009 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Viertbeschwerdeführerin sei eine georgische Staatsangehörige, gehöre der georgischen Volksgruppe an und sei orthodoxen Glaubens. Sie sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort von 2002 bis 2008 die Grundschule besucht. Die Großmutter der Viertbeschwerdeführerin lebe nach wie vor in XXXX und habe die Ausreise der Viertbeschwerdeführerin mittels Schlepper organisiert. Diese sei am 10. Dezember 2008 aus Georgien ausgereist und am 15. Dezember 2008 in Österreich eingereist. Zu den Fluchtgründen der Vierbeschwerdeführerin befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe. Es würden daher dieselben Fluchtgründe wie bei ihr gelten. Weiters legte sie die Geburtsurkunde der Vierbeschwerdeführerin vor.5.1. Am 22. Dezember 2008 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin (Tochter der Zweitbeschwerdeführerin) für sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 22. Dezember 2008 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5. März 2009 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Viertbeschwerdeführerin sei eine georgische Staatsangehörige, gehöre der georgischen Volksgruppe an und sei orthodoxen Glaubens. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort von 2002 bis 2008 die Grundschule besucht. Die Großmutter der Viertbeschwerdeführerin lebe nach wie vor in römisch 40 und habe die Ausreise der Viertbeschwerdeführerin mittels Schlepper organisiert. Diese sei am 10. Dezember 2008 aus Georgien ausgereist und am 15. Dezember 2008 in Österreich eingereist. Zu den Fluchtgründen der Vierbeschwerdeführerin befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe. Es würden daher dieselben Fluchtgründe wie bei ihr gelten. Weiters legte sie die Geburtsurkunde der Vierbeschwerdeführerin vor.
5.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab, erkannte ihr in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 weder den Status einer Asylberechtigten noch den einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteile I. und II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchteil III.). Es traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Georgien. Zu den Fluchtgründen der Viertbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin für unglaubwürdig erkannt worden seien und deshalb auch für die Viertbeschwerdeführerin keine Fluchtgründe gelten würden.5.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab, erkannte ihr in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 weder den Status einer Asylberechtigten noch den einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteile römisch eins. und römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchteil römisch drei.). Es traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Georgien. Zu den Fluchtgründen der Viertbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin für unglaubwürdig erkannt worden seien und deshalb auch für die Viertbeschwerdeführerin keine Fluchtgründe gelten würden.
5.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die vorliegende Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur hier entscheidungsrelevanten Situation in Georgien:
Allgemeines:
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. [...]
Eine besondere Rolle bei der Bewertung der Lage in Georgien spielen weiterhin die Sezessionsgebiete Abchasien und Südossetien. In diesen Gebieten sind die Möglichkeiten für eine Einsichtnahme in die tatsächlichen Gegebenheiten gering. Es muss vor allem bei politisch relevanten Sachverhalten jedoch von weitgehend rechtlosen und willkürlichen Zuständen ausgegangen werden, Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Willkür in rechtlichen und politischen Entscheidungen sind an der Tagesordnung.
Die politische und rechtliche Einbindung Adschariens, mit dessen Führung es in den vergangenen Jahren immer wieder Streit in innenpolitischen, rechtlichen und fiskalischen Fragen gegeben hatte, wurde nach der Abdankung und Ausreise des bisherigen regionalen Machthabers Aslan Abaschidse am 6. Mai 2004 und der Verabschiedung eines Autonomiegesetzes durch das Tifliser Parlament neu geregelt. Die Beziehungen zu der Region sind im Vergleich zu anderen Provinzen inzwischen als normal zu bewerten. [...]
In Georgien ist eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen aktiv. Zu den bekanntesten zählen die Organisationen "Liberty Institute", "Georgian Young Lawyers Association" und "Frühere politische Gefangene für Menschenrechte". Seit Ende 2000 gibt es eine georgische Sektion von Amnesty International, Human Rights Watch hat das Tiflisser Büro Ende 2003 in die Moskauer Niederlassung integriert. Die Regierung, deren Repräsentanten zu einem großen Teil aus der vorrevolutionären NRO-Szene stammen, hat sich 2005 dem Dialog mit den NROen allerdings weitgehend entzogen. Diese Haltung kulminierte Anfang 2006 in einer unsachlichen Öffentlichkeitskampagne führender Kabinettsmitglieder gegen die Führung der "Georgian Young Lawyers Association", einer der deutlichsten und gerade unter Studenten angesehensten Quellen der Kritik an der Regierung. [...]
In der Zeit seit der "Rosenrevolution" sind dem Auswärtigen Amt keine staatlichen Repressionen gegen bestimmte Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt geworden. Sondereinsätze in Tiflis im Rahmen der Terrorismusbekämpfung jedoch zeigten aus menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht problematisches Vorgehen gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen.
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen. [...]
Während die Versammlungsfreiheit im Allgemeinen gewährleistet ist, wurden in der Vergangenheit mehrfach private und öffentliche Zusammenkünfte religiöser Minderheiten durch religiöse Eiferer (mitunter gewaltsam und unter passiver oder aktiver Beteiligung von Sicherheitsorganen) verhindert oder aufgelöst. [...]
Presse- und Meinungsfreiheit sind im Allgemeinen gewährleistet, in Georgien sind eine Vielzahl von Print- und elektronischen Medien tätig. [...]
Mit Ausnahme der Übergriffe auf religiöse Minderheiten sind dem Auswärtigen Amt seit Anfang 2004 keine durch den georgischen Staat tolerierten oder geförderten Repressionen Dritter bekannt geworden.
[...]
Angesichts der allgemein noch mangelnden Transparenz und Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgung kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten im Strafverfahren oder im Strafvollzug schlechter behandelt werden als orthodoxe ethnische Georgier. [...]
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, alleinstehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. [...]
Das georgische Gesundheitswesen befindet sich nach wie vor in einer schwierigen Lage. Sie ist durch ständig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet, die aber häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich und damit für zahlreiche Georgier kaum verfügbar sind. Eine kostenlose medizinische Behandlung ist nur in bestimmten Fällen (u.a. Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung in schweren Fällen, Tuberkulosebehandlung, Lebensbedrohung) möglich. Auch die Finanzierung dieser kostenlosen Behandlungsprogramme ist angesichts der großen Finanzprobleme des Staates nicht immer gesichert. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte.
In Tiflis und anderen größeren Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können - ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis - in den größeren Städten (Batumi, Kutaissi, Telawi) grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen. Allerdings sind 2005 größere Investitionsvorhaben angelaufen, um künftig auch die Grundversorgung in Westgeorgien über ein großes Krankenhaus in Kutaissi grundlegend zu verbessern. [...]
Viele der in Deutschland verfügbaren Medikamente sind auch in Georgien erhältlich. Ihre Beschaffung ist allerdings in einigen Fällen mit größerem Zeitaufwand verbunden, da viele Apotheken Gelegenheitskäufe tätigen und keine Sortimentspflege betreiben. [...] Medikamente werden größtenteils aus Russland, der Türkei oder Westeuropa importiert; eine eigene Produktion findet nur in sehr beschränktem Umfang statt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland für bestimmte Personen ist möglich, sofern die Medikamente vom georgischen Gesundheitsministerium lizensiert worden sind. [...]
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. [...]
Asylbewerber legen im Klageverfahren häufig Vorladungen der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung vor. Die Überprüfung ergab bisher in den meisten Fällen, dass sie auf den tatsächlich von den Bezirks- oder städtischen Staatsanwaltschaften benutzten Formularen geschrieben, aber mit gefälschten Unterschriften versehen, von dort nicht beschäftigten Personen unterschrieben und/oder mit den Siegeln anderer Stellen gestempelt waren. Häufig wird die Rubrik "in welcher Eigenschaft vorgeladen" mit dem georgischen oder russischen Wort für "Verdächtiger" ausgefüllt, was der tatsächlich von den Staatsanwaltschaften angewandten Praxis widerspricht, "Zeuge" zu schreiben oder zu diesem Punkt keine Angaben zu machen, um den Verdächtigen nicht unnötig vorzuwarnen. Zunehmend werden auch sonstige Schreiben von Innenbehörden vorgelegt (z.B. Haft- oder Durchsuchungsbefehle), die auf eine Verfolgung des Asylbewerbers hindeuten sollen. Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts liegen nicht vor. In vier Fällen wurden durch drucktechnische Manipulationen Artikel unwahren Inhalts in Zeitungen eingefügt.
[...]
Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile sind relativ leicht zu fälschen, da die Beschaffung der erforderlichen Formulare oder Briefköpfe in den zuständigen Behörden mit Hilfe von Bestechungsgeldern oder Nutzung von Beziehungen leicht zu bewerkstelligen ist. Ähnliches gilt für die einmalige Benutzung echter oder die Beschaffung ausgesonderter alter Dienstsiegel. Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile werden in Asylverfahren gelegentlich noch in russischer Sprache vorgelegt, obwohl seit 1996 nur noch sehr wenige offizielle Schriftstücke in russischer Sprache erstellt werden. Nachfragen bei den ausstellenden Behörden ergeben in vielen Fällen, dass die als Unterzeichner genannte Person dort nicht bekannt oder das Siegel veraltet oder einer anderen Behörde zuzuordnen ist.
Bei sonstigen Bescheinigungen muss davon ausgegangen werden, dass sie nach Belieben hergestellt werden können. Die wichtigsten Fälschungsmerkmale bei diesen Papieren sind Unzuständigkeit der ausstellenden Behörde oder falsche Bezeichnungen offizieller Stellen (z.B. "KGB" statt "Ministerium für Staatssicherheit"). Ein weiteres mögliches Fälschungsmerkmal ist die Verwendung der russischen Sprache in Bescheinigungen georgischer Stellen. Mitgliedsausweise von politischen Parteien lassen sich leicht fälschen, da die Parteien bisher keine Mittel zu ihrer fälschungssicheren Gestaltung besitzen. Mögliche Fälschungen in diesem Bereich sind allerdings schwer nachzuweisen, da einige politische Gruppierungen nur kurz existieren, keine zentrale Mitgliederkartei führen oder selbst wechselnde Formulare für ihre Mitgliedsausweise verwenden, sofern sie überhaupt regelmäßig Mitgliedsausweise ausstellen.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24. April 2006
1.1.2. Zur Situation von Swiadisten:
Repressionen gegen Swiadisten (Anhänger des gestürzten Präsidenten Swiad Gamsachurdia) haben ab 1994 merklich nachgelassen und sind in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr bekannt geworden. Bis September 2002 waren alle prominenten Swiadisten vorzeitig aus der Haft entlassen worden; Amnestieregelungen für Haftstrafen verbüßende Swiadisten wurden erlassen. Nach der Rosenrevolution und der Machtübernahme durch den zurzeit amtierenden Staatspräsidenten Saakaschwili wird Swiad Gamsachurdia offiziell von der staatlichen Führung als Nationalheld gefeiert und eine ausdrücklich positive Haltung gegenüber Swiadisten eingenommen (u.a. Benennung einer großen Straße in Tiflis nach Gamsachurdia, Errichtung eines nationalen Versöhnungsausschusses).
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24. März 2004, Stellungnahme von Dr. Siegfried Lammich vom 25. November 2006 zu "Zwiad der Befreier"
1.1.3. Sicherheitsverwaltung:
Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50 - 60 Prozent der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden, gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. Das Problem der Korruption wird auch in höchsten politischen Kreisen bekämpft, wie jüngst der Fall der Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili zeigt. Gerade in derartigen Fällen sind aber die Grenzen zwischen tatsächlichem Kampf gegen die Korruption und Abrechnung mit unliebsamen politischen Gegnern fließend. Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden. Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag in den letzten Monaten zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnte verhaftet werden.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.
Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission "Armenien, Georgien, Aserbaidschan" vom 1. November 2007
1.1.4. Verlust der Staatsbürgerschaft:
Nach Auskunft der Leiterin der Abteilung für Staatsbürgerschaft und Einwanderung im georgischen Justizministerium wurde § 32 lit. b georgisches Staatsbürgerschaftsgesetz, wonach der permanente zweijährige Aufenthalt in einem anderen Staatsgebiet als Georgien bei gleichzeitiger unentschuldigter Nichtmeldung bei einem georgischen Konsulat zum Verlust der Staatsbürgerschaft führe, in der Praxis nie implementiert. Insbesondere hat die Leiterin der Abteilung selbst in ihrer langen Tätigkeit im Justizministerium keinen derartigen Fall beobachtet.Nach Auskunft der Leiterin der Abteilung für Staatsbürgerschaft und Einwanderung im georgischen Justizministerium wurde Paragraph 32, Litera b, georgisches Staatsbürgerschaftsgesetz, wonach der permanente zweijährige Aufenthalt in einem anderen Staatsgebiet als Georgien bei gleichzeitiger unentschuldigter Nichtmeldung bei einem georgischen Konsulat zum Verlust der Staatsbürgerschaft führe, in der Praxis nie implementiert. Insbesondere hat die Leiterin der Abteilung selbst in ihrer langen Tätigkeit im Justizministerium keinen derartigen Fall beobachtet.
Quelle: UNHCR-Antwort vom 7. Juni 2007 "Georgien- Verlust der Staatsbürgerschaft gem. § 32 lit. B georgisches Staatsbürgerschaftsgesetz"Quelle: UNHCR-Antwort vom 7. Juni 2007 "Georgien- Verlust der Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 32, lit. B georgisches Staatsbürgerschaftsgesetz"
1.2. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind georgische Staatsangehörige georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens. Der Name des Erstbeschwerdeführers ist XXXX, der der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, der des Drittbeschwerdeführers XXXX und der der Viertbeschwerdeführerin XXXX. Der Erstbeschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin, sie sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, die Viertbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin. Die ältere Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt in einer Eigentumswohnung in XXXX, seine jüngere Schwester in einem Eigentumshaus in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer besitzt ein Eigentumshaus in XXXX. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben in XXXX, ihr Bruder lebt in XXXX. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft vorbringen, in Georgien verfolgt zu werden.Die Beschwerdeführer sind georgische Staatsangehörige georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens. Der Name des Erstbeschwerdeführers ist römisch 40 , der der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , der des Drittbeschwerdeführers römisch 40 und der der Viertbeschwerdeführerin römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin, sie sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, die Viertbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin. Die ältere Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt in einer Eigentumswohnung in römisch 40 , seine jüngere Schwester in einem Eigentumshaus in römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer besitzt ein Eigentumshaus in römisch 40 . Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben in römisch 40 , ihr Bruder lebt in römisch 40 . Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft vorbringen, in Georgien verfolgt zu werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Situation in Georgien basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und sind nach wie vor aktuell (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Georgien, Stand: April 2009, Zugriff: 22. Mai 2009, oder die im angefochtenen Bescheid der Viertbeschwerdeführerin getroffenen Länderfeststellungen). Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern- )Aussagen besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführer traten diesen nicht substantiiert entgegen. Sofern die Aussagen in der UNHCR-Antwort vom 7. Juni 2007 in Zweifel gezogen werden und mit dem im Juli 2003 erschienenen ACCORD-Reisebericht verglichen werden (vgl. oben Punkt I.4.), ist auszuführen, dass der ACCORD-Reisebericht einerseits zeitlich überholt ist und sich andererseits (im Gegensatz zu UNHCR, dessen Einschätzung auf einen jahrelangen Beobachtungszeitraum beruht) nicht damit auseinandersetzt, ob § 32 lit. b georgisches Staatsbürgerschaftsgesetz tatsächlich angewandt wird.2.1. Die Feststellungen zur Situation in Georgien basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und sind nach wie vor aktuell vergleiche etwa Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Georgien, Stand: April 2009, Zugriff: 22. Mai 2009, oder die im angefochtenen Bescheid der Viertbeschwerdeführerin getroffenen Länderfeststellungen). Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern- )Aussagen besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführer traten diesen nicht substantiiert entgegen. Sofern die Aussagen in der UNHCR-Antwort vom 7. Juni 2007 in Zweifel gezogen werden und mit dem im Juli 2003 erschienenen ACCORD-Reisebericht verglichen werden vergleiche oben Punkt römisch eins.4.), ist auszuführen, dass der ACCORD-Reisebericht einerseits zeitlich überholt ist und sich andererseits (im Gegensatz zu UNHCR, dessen Einschätzung auf einen jahrelangen Beobachtungszeitraum beruht) nicht damit auseinandersetzt, ob Paragraph 32, Litera b, georgisches Staatsbürgerschaftsgesetz tatsächlich angewandt wird.
2.2.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben und den vorgelegten Identitätsdokumenten bzw. Geburtsurkunden.
2.2.2.1. Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers:
Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei kein georgischer Staatsbürger mehr, ist Folgendes auszuführen: Abgesehen davon, dass § 32 lit. b georgisches Staatsbürgerschaftsgesetz noch nie angewandt wurde (vgl. dazu die oben unter Punkt 1.1.4. wiedergegebenen Länderfeststellungen), gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Erstbeschwerdeführer die georgische Staatsbürgerschaft aberkannt bzw. ein solches Verfahren eingeleitet worden sei (vgl. dazu das georgische Staatsbürgerschaftsgesetz, Beilage F zur VS). Dieses Vorbringen stellt daher lediglich eine Vermutung dar und ist somit unbeachtlich.Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei kein georgischer Staatsbürger mehr, ist Folgendes auszuführen: Abgesehen davon, dass Paragraph 32, Litera b, georgisches Staatsbürgerschaftsgesetz noch nie angewandt wurde vergleiche dazu die oben unter Punkt 1.1.4. wiedergegebenen Länderfeststellungen), gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Erstbeschwerdeführer die georgische Staatsbürgerschaft aberkannt bzw. ein solches Verfahren eingeleitet worden sei vergleiche dazu das georgische Staatsbürgerschaftsgesetz, Beilage F zur VS). Dieses Vorbringen stellt daher lediglich eine Vermutung dar und ist somit unbeachtlich.
Weiters gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2007 auf die Frage, worin seine aktuelle Gefährdung bestehe, wenn Swiadisten mittlerweile als Volkshelden gefeiert würden und Straftaten, die ihm (allenfalls) gesetzwidrig zur Last gelegt worden seien, aufgrund erlassener Amnestiegesetze nicht mehr geahndet würden, lediglich an, er wisse von seiner Schwester, dass er heute noch gesucht werde. Vor ca. acht Monaten hätten georgische Behörden bei ihr nach ihm gefragt. Er wundere sich selbst, warum er nicht unter die Amnestieregelungen falle (VS vom 12. November 2007, S. 4). Damit kann er jedoch die Länderfeststellungen zur Situation der Swaidisten (siehe oben Punkt 1.1.2.) nicht entkräften, stützt er doch seine Annahme lediglich auf (angebliche) Behauptungen seiner Schwester. Weiters spricht gegen eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers, dass ihm am XXXX noch ein gültiger Reisepass und ein Visum für Deutschland ausgestellt worden sind, obwohl er angeblich seit 1997 behördlich gesucht worden sei bzw. aus der Haft mit der Auflage entlassen worden sei, Georgien nicht zu verlassen. Befragt dazu, führte er aus, dies sei mittels Bestechungsgeld möglich gewesen (VS vom 12. November 2007, S. 5). Weiters gab er nach Vorhalt, warum er freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sei, was ebenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr spreche, an, er habe zu seiner schwer kranken Mutter reisen wollen (VS vom 12. November 2007, S. 6). Schon daraus wird ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer offenbar keine Verfolgungen befürchtet; es ist daher von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen. Dies wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass die von ihm vorgelegten Ladungen bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden konnten (vgl. dazu die oben unter Punkt I.1.1. aufgezeigten Ungereimtheiten in den angeblichen Ladungsschreiben [wie etwa das handschriftlich berichtigte Datum, die unausgefüllten Felder für Uhrzeit, Telefonnummer bzw. Grund der Ladung, die fehlenden amtlichen Stempel] und die Ausführungen des Senatsmitgliedes in der mündlichen Verhandlungen vom 8. Juli 2003, wonach Mitarbeiter der United Nations Association of Georgia diese als unecht qualifiziert hätten; vgl. überdies die oben unter Punkt 1.1.1. wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Echtheit von vorgelegten Ladungen). Der Erstbeschwerdeführer konnte dies auch nicht entkräften; vielmehr brachte er neu vor, dass nach wie vor Ladungen an seine Mutter geschickt würden bzw. solche sein Neffe entgegen genommen habe (VS vom 12. November 2007, S. 8). Der Aufforderung, diese (neuen) Ladungen den Asylbehörden vorzulegen, kam der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht nach.Weiters gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2007 auf die Frage, worin seine aktuelle Gefährdung bestehe, wenn Swiadisten mittlerweile als Volkshelden gefeiert würden und Straftaten, die ihm (allenfalls) gesetzwidrig zur Last gelegt worden seien, aufgrund erlassener Amnestiegesetze nicht mehr geahndet würden, lediglich an, er wisse von seiner Schwester, dass er heute noch gesucht werde. Vor ca. acht Monaten hätten georgische Behörden bei ihr nach ihm gefragt. Er wundere sich selbst, warum er nicht unter die Amnestieregelungen falle (VS vom 12. November 2007, S. 4). Damit kann er jedoch die Länderfeststellungen zur Situation der Swaidisten (siehe oben Punkt 1.1.2.) nicht entkräften, stützt er doch seine Annahme lediglich auf (angebliche) Behauptungen seiner Schwester. Weiters spricht gegen eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers, dass ihm am römisch 40 noch ein gültiger Reisepass und ein Visum für Deutschland ausgestellt worden sind, obwohl er angeblich seit 1997 behördlich gesucht worden sei bzw. aus der Haft mit der Auflage entlassen worden sei, Georgien nicht zu verlassen. Befragt dazu, führte er aus, dies sei mittels Bestechungsgeld möglich gewesen (VS vom 12. November 2007, S. 5). Weiters gab er nach Vorhalt, warum er freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sei, was ebenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr spreche, an, er habe zu seiner schwer kranken Mutter reisen wollen (VS vom 12. November 2007, S. 6). Schon daraus wird ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer offenbar keine Verfolgungen befürchtet; es ist daher von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen. Dies wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass die von ihm vorgelegten Ladungen bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden konnten vergleiche dazu die oben unter Punkt römisch eins.1.1. aufgezeigten Ungereimtheiten in den angeblichen Ladungsschreiben [wie etwa das handschriftlich berichtigte Datum, die unausgefüllten Felder für Uhrzeit, Telefonnummer bzw. Grund der Ladung, die fehlenden amtlichen Stempel] und die Ausführungen des Senatsmitgliedes in der mündlichen Verhandlungen vom 8. Juli 2003, wonach Mitarbeiter der United Nations Association of Georgia diese als unecht qualifiziert hätten; vergleiche überdies die oben unter Punkt 1.1.1. wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Echtheit von vorgelegten Ladungen). Der Erstbeschwerdeführer konnte dies auch nicht entkräften; vielmehr brachte er neu vor, dass nach wie vor Ladungen an seine Mutter geschickt würden bzw. solche sein Neffe entgegen genommen habe (VS vom 12. November 2007, S. 8). Der Aufforderung, diese (neuen) Ladungen den Asylbehörden vorzulegen, kam der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht nach.
Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer keine Verfolgungen in Georgien zu befürchten hat.
2.2.2.2. Zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin:
Abgesehen von den bereits vom Bundesasylamt zu Recht aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten im Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin (siehe oben Punkt I.2.2.) ergaben sich zusätzlich nachstehende gravierende Ungereimtheiten, die gegen eine Verfolgungsgefahr der Zweitbeschwerdeführerin sprechen: Zum Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihre Tochter dem angeblichen Verfolger schutzlos überlassen und nicht gemeinsam mit ihr Georgien verlassen habe, antwortete sie lediglich, sie habe gedacht, wenn sie studiere oder ein längeres Visum bekomme, könne sie ihre Tochter nachholen. Auch sei sie sich sicher gewesen, dass sich ihre Mutter um ihre Tochter kümmern werde (VS vom 12. November 2007, S. 14). Weiter dazu befragt, gab sie an, dass ihre Eltern ein Haus in XXXX hätten und dort mit ihrer Tochter leben würden. Ihr Ehemann könne ihre Tochter dort nicht finden, weil er keine Ahnung von diesem Haus habe. Nach Vorhalt, warum sie dann nicht zu ihren Eltern gezogen sei, wenn diese dort seit drei Jahren problemlos leben würden, gab sie nur an, dort könne man nicht leben, weil dort "nichts los" sei (VS, S. 14). Diese Aussage macht offensichtlich, dass sie keinerlei Verfolgung ausgesetzt ist. Zusätzlich wird im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin aufgezeigt, dass diese - abgesehen davon, dass sie in Widerspruch zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht versteckt in XXXX lebte - jahrelang die Grundschule in XXXX besuchte und dort offenbar keinen Verfolgungen ausgesetzt war. Überdies legte die Zweitbeschwerdeführerin - obwohl sie sich nach entsprechender Aufforderung dazu bereit erklärt hatte - auch keine Unterlagen vor, die ihre vorgebrachte psychische Betreuung oder ihre onkologische Behandlung beweisen würden. Schließlich zeigte sie die von ihr behaupteten Vorfälle nicht bei den georgischen Sicherheitsbehörden an.Abgesehen von den bereits vom Bundesasylamt zu Recht aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten im Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin (siehe oben Punkt römisch eins.2.2.) ergaben sich zusätzlich nachstehende gravierende Ungereimtheiten, die gegen eine Verfolgungsgefahr der Zweitbeschwerdeführerin sprechen: Zum Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihre Tochter dem angeblichen Verfolger schutzlos überlassen und nicht gemeinsam mit ihr Georgien verlassen habe, antwortete sie lediglich, sie habe gedacht, wenn sie studiere oder ein längeres Visum bekomme, könne sie ihre Tochter nachholen. Auch sei sie sich sicher gewesen, dass sich ihre Mutter um ihre Tochter kümmern werde (VS vom 12. November 2007, S. 14). Weiter dazu befragt, gab sie an, dass ihre Eltern ein Haus in römisch 40 hätten und dort mit ihrer Tochter leben würden. Ihr Ehemann könne ihre Tochter dort nicht finden, weil er keine Ahnung von diesem Haus habe. Nach Vorhalt, warum sie dann nicht zu ihren Eltern gezogen sei, wenn diese dort seit drei Jahren problemlos leben würden, gab sie nur an, dort könne man nicht leben, weil dort "nichts los" sei (VS, S. 14). Diese Aussage macht offensichtlich, dass sie keinerlei Verfolgung ausgesetzt ist. Zusätzlich wird im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin aufgezeigt, dass diese - abgesehen davon, dass sie in Widerspruch zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht versteckt in römisch 40 lebte - jahrelang die Grundschule in römisch 40 besuchte und dort offenbar keinen Verfolgungen ausgesetzt war. Überdies legte die Zweitbeschwerdeführerin - obwohl sie sich nach entsprechender Aufforderung dazu bereit erklärt hatte - auch keine Unterlagen vor, die ihre vorgebrachte psychische Betreuung oder ihre onkologische Behandlung beweisen würden. Schließlich zeigte sie die von ihr behaupteten Vorfälle nicht bei den georgischen Sicherheitsbehörden an.
Zusammengefasst konnte die Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft vorbringen, in Georgien verfolgt zu werden.
2.2.2.3. Zu den Fluchtgründen des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin:
Der Drittbeschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht (wobei solche auch nicht ersichtlich sind). Die Viertbeschwerdeführerin baute ihr Fluchtvorbringen auf das der Zweitbeschwerdeführerin auf, was - wie oben aufgezeigt - als unglaubwürdig zu qualifizieren war.
3. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.3.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen.
3.2.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2.2. Im vorliegenden Fall ist es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt. Doch selbst wenn man - entgegen aller oben dargelegten Annahmen - von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausginge, wäre die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers angesichts der Länderfeststellungen zur Situation der Swiadisten in Georgien sowie der georgischen Polizeiverwaltung nicht mehr aktuell.3.2.2.2. Im vorliegenden Fall ist es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt. Doch selbst wenn man - entgegen aller oben dargelegten Annahmen - von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausginge, wäre die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers angesichts der Länderfeststellungen zur Situation der Swiadisten in Georgien sowie der georgischen Polizeiverwaltung nicht mehr aktuell.
3.2.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet: "Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."3.2.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet: "Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht (vgl. dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).
3.2.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).3.2.3.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
3.2.3.3. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Erstbeschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.3.2.3.3. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Erstbeschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
In Georgien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Erstbeschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass er in Georgien über ein familiäres Netz (seine Schwestern leben mit ihren Familien in XXXX und XXXX, die Familie seiner Lebensgefährtin lebt in XXXX bzw. XXXX) verfügt; andererseits ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies besitzt der mittlerweile gesunde (seine Hepatitis C Erkrankung ist vollständig abgeheilt) Erstbeschwerdeführer ein Eigentumshaus in XXXX. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Georgien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.In Georgien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Erstbeschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass er in Georgien über ein familiäres Netz (seine Schwestern leben mit ihren Familien in römisch 40 und römisch 40 , die Familie seiner Lebensgefährtin lebt in römisch 40 bzw. römisch 40 ) verfügt; andererseits ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies besitzt der mittlerweile gesunde (seine Hepatitis C Erkrankung ist vollständig abgeheilt) Erstbeschwerdeführer ein Eigentumshaus in römisch 40 . Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Georgien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.
3.3. Zur Abweisung der Anträge der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz:
3.3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.3.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
Die vorliegenden Verfahren waren am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; die Beschwerdeverfahren sind daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.3.2.2. Zur Abweisung der Asylanträge "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" ist zunächst auszuführen, dass der Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hat (wobei solche auch nicht ersichtlich sind; zum Familienverfahren siehe unten Punkte 3.3.4.1. und 3.3.4.2.). Weiters waren die behaupteten Fluchtgründe der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin als unglaubwürdig zu qualifizieren. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Fluchtvorbringen, sie würden von dritter Seite verfolgt werden, kann nicht angenommen werden, dass ihnen hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde bzw. dass ein Schutzersuchen an die Behörden ihres Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Denn aus den Feststellungen zur Situation in Georgien ergibt sich, dass die Mängel im georgischen Rechts- bzw. Justizsystem nicht so gravierend sind, dass ein Schutzersuchen an die Behörden von Haus aus erfolglos erscheint (siehe dazu auch die Anfragebeantwortung des [dt.] Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Koblenz vom 17. Juli 2007 zu 7 K 26/07.KO, 2, worin grundsätzlich bejaht wurde, dass ein georgischer Staatsangehöriger ossetischer Volksgruppenzugehörigkeit gegen Übergriffe von Privatpersonen in Georgien wirksamen Schutz durch die Sicherheitsorgane erhalten könne; umso mehr muss dies für die Beschwerdeführer gelten, die der georgischen Mehrheitsethnie angehören). Abgesehen davon steht den Beschwerdeführern jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Anaga, Rustavi oder Tiflis offen (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 2.2.2.2.).3.3.2.2. Zur Abweisung der Asylanträge "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" ist zunächst auszuführen, dass der Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hat (wobei solche auch nicht ersichtlich sind; zum Familienverfahren siehe unten Punkte 3.3.4.1. und 3.3.4.2.). Weiters waren die behaupteten Fluchtgründe der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin als unglaubwürdig zu qualifizieren. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Fluchtvorbringen, sie würden von dritter Seite verfolgt werden, kann nicht angenommen werden, dass ihnen hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde bzw. dass ein Schutzersuchen an die Behörden ihres Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Denn aus den Feststellungen zur Situation in Georgien ergibt sich, dass die Mängel im georgischen Rechts- bzw. Justizsystem nicht so gravierend sind, dass ein Schutzersuchen an die Behörden von Haus aus erfolglos erscheint (siehe dazu auch die Anfragebeantwortung des [dt.] Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Koblenz vom 17. Juli 2007 zu 7 K 26/07.KO, 2, worin grundsätzlich bejaht wurde, dass ein georgischer Staatsangehöriger ossetischer Volksgruppenzugehörigkeit gegen Übergriffe von Privatpersonen in Georgien wirksamen Schutz durch die Sicherheitsorgane erhalten könne; umso mehr muss dies für die Beschwerdeführer gelten, die der georgischen Mehrheitsethnie angehören). Abgesehen davon steht den Beschwerdeführern jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Anaga, Rustavi oder Tiflis offen (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 2.2.2.2.).
3.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
3.3.3.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 Abs. 1 FrG zu geschehen hatte (vgl. dazu ausführlich AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E; zur Auslegung der Bestimmungen vgl. oben Punkt 3.2.3.2.).3.3.3.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG zu geschehen hatte vergleiche dazu ausführlich AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E; zur Auslegung der Bestimmungen vergleiche oben Punkt 3.2.3.2.).
3.3.3.3. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Georgien liegt aus nachstehenden Erwägungen keine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor: Wie bereits oben ausgeführt, haben sich die geschilderten Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erwiesen (bzw. wurden im Fall des Drittbeschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht; zum Familienverfahren siehe unten Punkte 3.3.4.1. und 3.3.4.2.); selbst bei Zugrundelegung der Vorbringen, von dritter Seite verfolgt zu werden, wäre von einem effektiven Schutz staatlicher Behörden bzw. dem Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen (siehe dazu nochmals oben Punkt 3.3.2.2.); überdies verfügen sie über ein familiäres Netz (Mutter und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, Schwestern des Erstbeschwerdeführers).3.3.3.3. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Georgien liegt aus nachstehenden Erwägungen keine Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vor: Wie bereits oben ausgeführt, haben sich die geschilderten Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erwiesen (bzw. wurden im Fall des Drittbeschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht; zum Familienverfahren siehe unten Punkte 3.3.4.1. und 3.3.4.2.); selbst bei Zugrundelegung der Vorbringen, von dritter Seite verfolgt zu werden, wäre von einem effektiven Schutz staatlicher Behörden bzw. dem Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen (siehe dazu nochmals oben Punkt 3.3.2.2.); überdies verfügen sie über ein familiäres Netz (Mutter und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, Schwestern des Erstbeschwerdeführers).
3.3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3.4.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.3.4.2. Da dem Erstbeschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war (vgl. zur Einbeziehung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers in ein gemeinsames Familienverfahren mit dem Drittbeschwerdeführer AsylGH 17.3.2009,C5 317543-1/2008, mwN) kommt für den Drittbeschwerdeführer auch keine Zuerkennung nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in Betracht.3.3.4.2. Da dem Erstbeschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war vergleiche zur Einbeziehung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers in ein gemeinsames Familienverfahren mit dem Drittbeschwerdeführer AsylGH 17.3.2009,C5 317543-1/2008, mwN) kommt für den Drittbeschwerdeführer auch keine Zuerkennung nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in Betracht.
3.4. Zur Behebung Ausweisungsentscheidungen:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).
3.4.2. Im Verfahren über den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisungen der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers hätten zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne Lebensgefährten bzw. Vater und somit Personen verlassen müssten, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen. Dasselbe gilt für die Viertbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Beziehung zur Zweitbeschwerdeführerin. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend waren somit die Ausweisungsentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden spruchgemäß zu beheben.3.4.2. Im Verfahren über den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisungen der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers hätten zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne Lebensgefährten bzw. Vater und somit Personen verlassen müssten, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen. Dasselbe gilt für die Viertbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Beziehung zur Zweitbeschwerdeführerin. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend waren somit die Ausweisungsentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden spruchgemäß zu beheben.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
16.07.2009