Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B4 253.018-0/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.8.2004, Zl. 04 10.395-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.8.2004, Zl. 04 10.395-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.A. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.
B. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt III. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.B. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt römisch drei. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Eltern des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX, und ihre drei minderjährigen Töchter, begehrten am 7.1.2002 die Gewährung von Asyl, wobei die Asylanträge der XXXX und ihre Töchter in der Folge in auf den Antrag des XXXX bezogene Asylerstreckungsanträge umgewandelt wurden.1. Die Eltern des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , und ihre drei minderjährigen Töchter, begehrten am 7.1.2002 die Gewährung von Asyl, wobei die Asylanträge der römisch 40 und ihre Töchter in der Folge in auf den Antrag des römisch 40 bezogene Asylerstreckungsanträge umgewandelt wurden.
2. Am 12.4.2002 zu seinem Asylantrag beim Bundesasylamt einvernommen, führte der Vater des Beschwerdeführers - zusammengefasst - aus, dass am 3.11.2001 sowie am 15.12.2001 drei maskierte, albanisch sprechende, Männer in das Haus der Familie gekommen seien; die Männer hätten Geld erpressen wollen und hätten sie bedroht und geschlagen, weshalb sie geflohen seien.
3. Mit Bescheid vom 11.6.2002, Zl. 02 00.695-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte gemäß § 8 leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo", für zulässig. Festgestellt wurde darin u.a., dass mit der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10.6.1999 die Einrichtung einer internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz für den Kosovo beschlossen worden sei; die UNMIK habe ihre Tätigkeit im Juni/Juli 1999 schrittweise aufgenommen. Eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch die Bundesrepublik Jugoslawien erscheine als nachhaltig unwahrscheinlich. Das Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass die vorgebrachten Angriffe und die befürchteten Beeinträchtigungen nicht von den Behörden des Herkunftsstaates, sondern von kriminellen Privatpersonen ausgingen. Die Angriffe seien strafbare Handlungen, die von der internationalen Militär- und Sicherheitspräsenz geahndet würden; die Gefahr sei weder vom Herkunftsstaat initiiert noch geduldet. Außerhalb der Möglichkeiten sicherheitspolizeilicher Einrichtungen liege es jedoch jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern und die Bürger jederzeit umfassend zu schützen. Zur Refoulement-Entscheidung wurde insbesondere (ebenfalls) darauf hingewiesen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, die staatlichen Stellen wären nicht in der Lage, Schutz zu gewährleisten. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers im Fall der Rückverbringung in den Kosovo Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.3. Mit Bescheid vom 11.6.2002, Zl. 02 00.695-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte gemäß Paragraph 8, leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo", für zulässig. Festgestellt wurde darin u.a., dass mit der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10.6.1999 die Einrichtung einer internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz für den Kosovo beschlossen worden sei; die UNMIK habe ihre Tätigkeit im Juni/Juli 1999 schrittweise aufgenommen. Eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch die Bundesrepublik Jugoslawien erscheine als nachhaltig unwahrscheinlich. Das Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass die vorgebrachten Angriffe und die befürchteten Beeinträchtigungen nicht von den Behörden des Herkunftsstaates, sondern von kriminellen Privatpersonen ausgingen. Die Angriffe seien strafbare Handlungen, die von der internationalen Militär- und Sicherheitspräsenz geahndet würden; die Gefahr sei weder vom Herkunftsstaat initiiert noch geduldet. Außerhalb der Möglichkeiten sicherheitspolizeilicher Einrichtungen liege es jedoch jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern und die Bürger jederzeit umfassend zu schützen. Zur Refoulement-Entscheidung wurde insbesondere (ebenfalls) darauf hingewiesen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, die staatlichen Stellen wären nicht in der Lage, Schutz zu gewährleisten. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers im Fall der Rückverbringung in den Kosovo Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.
4. Mit Bescheiden vom selben Tag, Zlen. 02 00.694-BAT, 02 00.696-BAT, 02 00.698-BAT und 02.00.699-BAT, wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Mutter und der Schwestern des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Abweisung des Asylantrages des Vaters ab. Auch diese Bescheide wurden fristgerecht beim unabhängigen Bundesasylsenat bekämpft.
5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Österreich geboren. Er begehrte, vertreten durch seinen Vater, mit einem am 7.5.2004 zur Post gegebenen Schriftsatz die Gewährung von Asyl.5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in Österreich geboren. Er begehrte, vertreten durch seinen Vater, mit einem am 7.5.2004 zur Post gegebenen Schriftsatz die Gewährung von Asyl.
6. Am 18.8.2004 wurde der Vater des Beschwerdeführers zu diesem Asylantrag beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der unsicheren Lage nicht in den Kosovo begeben könne. Es gebe viele Banden und viele Kriminelle, die in Häuser eindringen und die Bewohner berauben, verletzen und ermorden würden. Im Kosovo sei der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, von Kriminellen umgebracht zu werden; überdies drohe ihm aufgrund seines Alters "der sichere Hungertod".
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage im Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage und zum Sicherheits- und Justizsystem, das als grundsätzlich funktionierend beschrieben wurde. Auch wurden Feststellungen zur Wirtschaftslage und dem Sozialhilfesystem getroffen. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten, da eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der Staat nicht willens oder nicht in der Lage sein müsse, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Von Privaten ausgehende Anfeindungen stellten im Kosovo strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Sicherheits- und Justizbehörden sowie der internationalen Militär- und Sicherheitspräsenz geahndet würden. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere festgehalten, dass Kosovo keine Bedrohung aufgrund des Alters des Beschwerdeführers zu erwarten sei, da er sich aufgrund der abschlägigen Entscheidung im Asylverfahren seines Vaters dort in der Obsorge der Eltern befinden werde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage im Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage und zum Sicherheits- und Justizsystem, das als grundsätzlich funktionierend beschrieben wurde. Auch wurden Feststellungen zur Wirtschaftslage und dem Sozialhilfesystem getroffen. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten, da eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der Staat nicht willens oder nicht in der Lage sein müsse, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Von Privaten ausgehende Anfeindungen stellten im Kosovo strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Sicherheits- und Justizbehörden sowie der internationalen Militär- und Sicherheitspräsenz geahndet würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere festgehalten, dass Kosovo keine Bedrohung aufgrund des Alters des Beschwerdeführers zu erwarten sei, da er sich aufgrund der abschlägigen Entscheidung im Asylverfahren seines Vaters dort in der Obsorge der Eltern befinden werde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
8. Dagegen richtet sich die rechtzeitige (nun als Beschwerde zu wertende) Berufung des Beschwerdeführers, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Nach "einhelliger Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes dürften Kinder, wenn sie auch von Fremden in Österreich geboren seien, nicht ausgewiesen bzw. abgeschoben werden. Es sei daher unverständlich, einen Bescheid zu erlassen, der "de facto nicht durchgesetzt werden" könne. Da hinsichtlich der übrigen Familienangehörigen die Asylverfahren bzw. Aufenthalts- und Niederlassungsverfahren nicht erledigt seien, sei es nicht verständlich, dass von "einer nicht schützenswerten Kernfamilie" gesprochen werde. Der Vater des Beschwerdeführers verfüge über eine Arbeitserlaubnis und sei, ebenso wie die anderen Angehörigen, in Österreich voll integriert. Aufgrund dieser "hohen Integrationsstufe" sei nicht zu erwarten, dass der Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender sein werde; es sei vielmehr anzunehmen, dass zumindest eine Niederlassungsbewilligung aufgrund humanitärer Bestimmungen erfolgen werde. Der Abweisung des Asylantrages, die Zulässigerklärung der Verbringung in den Kosovo und die Ausweisung seien gesetzeswidrig; der bekämpfte Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben.
9. Am 6.6.2006 richtete der unabhängige Bundesasylsenat ein Ermittlungsersuchen an die österreichische Botschaft Belgrad, Außenstelle Pristina. Nach der Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Vaters des Beschwerdeführers, wurde ersucht zu erheben, ob die aufgrund der Übergriffe behauptetermaßen erstatteten Anzeigen bei der Polizei "objektiviert werden können sowie bejahendenfalls welche Ergebnisse die Ermittlungen erbracht haben".
10. Die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 21.9.2006 langte am darauffolgenden Tag beim unabhängigen Bundesasylsenat ein. Mitgeteilt wurde darin zunächst, dass am 18.9.2006 Erhebungen vor Ort bei der Familie des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Da diese Ermittlungen bereits ein konkretes Ergebnis erbracht hätten, sei keine Kontaktaufnahme mit der Polizei mehr erfolgt; hingewiesen wurde dabei darauf, dass selbst allenfalls vorhandene Anzeigen aufgrund des Ermittlungsergebnisses bedeutungslos wären. Den Ermittlungen zufolge sei der Großvater väterlicherseits des Beschwerdeführers am XXXX verstorben, die Geschwister des Vaters des Beschwerdeführers lebten in Österreich, den USA, Italien und Deutschland. Der Vater des Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit vier Jahre in Slowenien aufgehalten, anschließend sechs Jahre in Deutschland; im Mai 2001 sei er repatriiert worden. Für die Schleppung nach Österreich habe er ca. EUR 6.000,- bezahlt. Die Großeltern väterlicherseits des Beschwerdeführers hätten in dessen Haus gelebt, die Familie sei inzwischen in der Ortschaft XXXX nicht mehr wohnhaft. Den Angaben der Mutter und der Schwägerin des Vaters des Beschwerdeführers zufolge habe es keine Sicherheitsvorfälle gegeben, in die dieser involviert gewesen sei. Ebensowenig habe es Anzeigen oder sonstige Vorfälle gegeben, es gebe kein Bedrohungsszenario. Das im Asylverfahren geschilderte Vorbringen sei den genannten Familienmitgliedern völlig unbekannt gewesen. Festgehalten wird ferner, dass die Schwägerin zu einem ihrer Söhne auf Albanisch gesagt habe, dem Rechercheur nur das "alte Haus" zu zeigen. Aufgrund dieser Auskunft hätten auch die beiden neuen Häuser von außen besichtigt werden können. Die Söhne der Schwägerin hätten dazu angegeben, dass diese Häuser ihrem Onkel gehören würden. Dem Ermittlungsergebnis beigefügt wurden zwei Fotos, die ein altes und ein neues Haus der Familie zeigten.10. Die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 21.9.2006 langte am darauffolgenden Tag beim unabhängigen Bundesasylsenat ein. Mitgeteilt wurde darin zunächst, dass am 18.9.2006 Erhebungen vor Ort bei der Familie des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Da diese Ermittlungen bereits ein konkretes Ergebnis erbracht hätten, sei keine Kontaktaufnahme mit der Polizei mehr erfolgt; hingewiesen wurde dabei darauf, dass selbst allenfalls vorhandene Anzeigen aufgrund des Ermittlungsergebnisses bedeutungslos wären. Den Ermittlungen zufolge sei der Großvater väterlicherseits des Beschwerdeführers am römisch 40 verstorben, die Geschwister des Vaters des Beschwerdeführers lebten in Österreich, den USA, Italien und Deutschland. Der Vater des Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit vier Jahre in Slowenien aufgehalten, anschließend sechs Jahre in Deutschland; im Mai 2001 sei er repatriiert worden. Für die Schleppung nach Österreich habe er ca. EUR 6.000,- bezahlt. Die Großeltern väterlicherseits des Beschwerdeführers hätten in dessen Haus gelebt, die Familie sei inzwischen in der Ortschaft römisch 40 nicht mehr wohnhaft. Den Angaben der Mutter und der Schwägerin des Vaters des Beschwerdeführers zufolge habe es keine Sicherheitsvorfälle gegeben, in die dieser involviert gewesen sei. Ebensowenig habe es Anzeigen oder sonstige Vorfälle gegeben, es gebe kein Bedrohungsszenario. Das im Asylverfahren geschilderte Vorbringen sei den genannten Familienmitgliedern völlig unbekannt gewesen. Festgehalten wird ferner, dass die Schwägerin zu einem ihrer Söhne auf Albanisch gesagt habe, dem Rechercheur nur das "alte Haus" zu zeigen. Aufgrund dieser Auskunft hätten auch die beiden neuen Häuser von außen besichtigt werden können. Die Söhne der Schwägerin hätten dazu angegeben, dass diese Häuser ihrem Onkel gehören würden. Dem Ermittlungsergebnis beigefügt wurden zwei Fotos, die ein altes und ein neues Haus der Familie zeigten.
11. Die Anfragebeantwortung wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen des Rechtsvertreters, der auch den Vater des Beschwerdeführers vertritt) gemeinsam mit vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo übersandt. Hingewiesen wurde dabei auch darauf, dass der Beschwerdeführer nunmehr Staatsangehörige der Republik Kosovo sei.
12. In seiner am 9.6.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Entgegen dem klaren Erhebungsauftrag habe der ermittelnde Beamte die Polizei nicht kontaktiert, sondern ohne Auftrag eigene Ermittlungen durchgeführt und in weiterer Folge unzulässigerweise rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Warum das Ergebnis nun im Rahmen des Parteiengehöres an den Beschwerdeführer weitergeleitet werde, obwohl der Auftrag klar nicht erfüllt und nicht überprüft worden sei, ob die Angaben den Tatsachen entsprächen, sei nicht nachvollziehbar. Der Vater des Beschwerdeführers könne sich aktuell nur mehr daran erinnern, dass seine Mutter ihm damals erzählt habe, dass jemand (der Rechercheur) bei ihr nach ihm gefragt habe. Was er damals mit seiner Mutter genau besprochen habe, wisse er heute nicht mehr. Seine Schwägerin wohne nicht im selben Haus wie die Mutter, sie dürfte bei den Ermittlungen nur zufällig zu Besuch gewesen sein; er habe mit ihr darüber nicht gesprochen. Nachdem er nun das Ermittlungsergebnis erhalten habe, habe er neuerlich mit seiner Mutter gesprochen, sie habe sich aber nicht mehr erinnern können, was damals besprochen worden sei. Die Mutter wisse "selbstverständlich" über die geschilderten Überfälle Bescheid. Sollte sie tatsächlich gesagt haben, dass sie davon nichts wisse, könne er sich dies nur so erklären, dass sie Angst um ihn gehabt habe. Wenn im Kosovo nach jemandem gefragt werde, würden die Menschen sofort misstrauisch, dies umso mehr, wenn sich die gesuchte Person im Ausland befinde. Es herrsche generell ein großes Misstrauen und die Mutter habe wahrscheinlich nicht richtig verstanden, zu welchem Zweck sie befragt worden sei. Es handle sich dabei aber um Mutmaßungen, da sich die Mutter an die Befragung nicht erinnern könne und dem Bericht auch keine Niederschrift oder Ähnliches zu entnehmen sei. Was mit der Aussage der Schwägerin, ihr Sohn solle dem Rechercheur nur das alte Haus zeigen, gemeint sei, könne er sich nicht erklären. Tatsächlich sei auf dem ersten der beigefügten Fotos sein Haus zu erkennen, auf dem zweiten das Haus seines Bruders. Ferner sei dem Ermittlungsergebnis nicht zu entnehmen, welche Fragen an die Verwandten gestellt und welche Antworten darauf gegeben worden seien. Es sei nicht dargelegt worden, wo und unter welchen Umständen die Befragung stattgefunden habe und ob ein objektiver Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei. Die Behauptung, dass es laut der Mutter und der Schwägerin weder Sicherheitsvorfälle noch Anzeigen, sonstige Vorfälle oder ein Bedrohungsszenario gebe, sei aus den angeführten Gründen der Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme nicht zugänglich. Der Vater des Beschwerdeführers habe im bisherigen Verfahren seine Fluchtgründe schlüssig und wahrheitsgetreu geschildert. Der nun vorgelegte Bericht sei nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben zu erschüttern, da nicht auftragsgemäß bei der Polizei recherchiert worden sei. Die Befragung der Verwandten sei nicht nachvollziehbar dargelegt, zudem seien inzwischen fast drei Jahre seit der Erstellung der Anfragebeantwortung vergangen. Zu den Länderberichten sei zu sagen, dass sich im Kosovo sicherlich vieles verbessert habe. Dennoch habe gerade die Unabhängigkeitserklärung zu einer Destabilisierung in der Region geführt, die weitere Zukunft des Kosovo sei ungelöst. So gehe etwa aus dem den Kosovo betreffenden Kapitel des Berichtes von Human Rights Watch "Country Summary - Serbia" aus dem Jänner 2009 hervor, dass die Zahl der freiwilligen Rückkehrer im Abnehmen sei. Als Gründe dafür würden einerseits die unstabile politische Lage, andererseits die schlechten Lebensbedingungen, vor allem die hohe Arbeitslosigkeit und der Mangel an sozialen Hilfsleistungen, angeführt. Das Justiz- und Exekutivsystem arbeite nach wie vor ineffizient und sei anfällig für Korruption. Der Vater des Beschwerdeführers sei zwei Mal im Kosovo überfallen und bedroht worden, ohne dass ihn die Polizei habe schützen können. Er wisse nicht einmal, ob überhaupt Ermittlungen durchgeführt worden seien. Er gehe davon aus, dass er gerade aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthalts ein Ziel für Räuber wäre; denn in Hinblick auf Menschen, die länger im Ausland waren, werde sofort angenommen, dass sie wohlhabend seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei sich sicher, dass die Polizei seine Familie und ihn selbst, wie schon zuvor, nicht schützen könne. Auch der Jahresbericht 2008 des US State Departments weise darauf hin, dass nach wie vor im Kosovo immer wieder verschiedenste Menschenrechtsverletzungen stattfänden. Trotz genereller Verbesserungen könne die Situation im Kosovo daher "nach wie vor nicht als völlig sicher bezeichnet werden". Weiters stellten die schlechten Lebensbedingungen eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Familie dar. Durch die Kriegswirren sei er fast ein Jahrzehnt nicht im Kosovo gewesen, erst im Jahr 2001 sei er zurückgekehrt. Die Hoffnung, dort ein neues Leben zu beginnen, habe sich aber nicht erfüllt, weshalb er Ende 2001 nach Österreich geflohen sei. Inzwischen seien der Vater des Beschwerdeführers und seine Familie sozial integriert, Österreich sei zum neuen Zuhause geworden. Er sei arbeitstätig und die Familie spreche gut Deutsch; die Kinder seien durch Schul- bzw. Kindergartenbesuche gut integriert. Die älteste Schwester des Beschwerdeführers sei auch eine gute Leichtathletin und habe ua. einen Staatsmeistertitel errungen. Dazu wurden die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seiner Geschwister, die Heiratsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers, Kindergarten- und Schulbesuchsbestätigungen, eine Arbeitsbestätigung betreffend den Vater des Beschwerdeführers sowie diverse Urkunden und Berichte zu den sportlichen Erfolge von dessen ältester Schwester vorgelegt.
13. Mit (den in den zu GZ B4 229.715-0/2008 bzw. zu GZ B4 229.716-0/2008 bzw. zu B4 319.169-1/2008 bzw. zu B4 319.168-1/2008 bzw. zu B 4 319.167-1/2008 geführten Verfahren ergangenen) Erkenntnissen vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die nunmehr als Beschwerden zu wertende Berufungen der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers gegen die unter Punkt 3. und 4. dargestellten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG bzw. gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 ab.13. Mit (den in den zu GZ B4 229.715-0/2008 bzw. zu GZ B4 229.716-0/2008 bzw. zu B4 319.169-1/2008 bzw. zu B4 319.168-1/2008 bzw. zu B 4 319.167-1/2008 geführten Verfahren ergangenen) Erkenntnissen vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die nunmehr als Beschwerden zu wertende Berufungen der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers gegen die unter Punkt 3. und 4. dargestellten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, ab.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, gehört der albanischen Volksgruppe an, gehört der muslimischen Glaubensgemeinschaft an und wurde am XXXX in Österreich geboren. Seine Familie stammt aus der im Kosovo gelegenen Ortschaft XXXX, Gemeinde XXXX. Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen m Kosovo über eine Unterkunft und an Verwandten dort über die väterliche Großmutter des Beschwerdeführers sowie über die angeheiratete Tante samt deren Kindern.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, gehört der albanischen Volksgruppe an, gehört der muslimischen Glaubensgemeinschaft an und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Seine Familie stammt aus der im Kosovo gelegenen Ortschaft römisch 40 , Gemeinde römisch 40 . Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen m Kosovo über eine Unterkunft und an Verwandten dort über die väterliche Großmutter des Beschwerdeführers sowie über die angeheiratete Tante samt deren Kindern.
1.1.2. Diese Feststellungen stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers und auf das Ermittlungsergebnis des Verbindungsbeamten im Kosovo. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsbürger ist, basiert auf dem Umstand, dass die Herkunftsgemeinde seiner Familie, die dort zuletzt im Jahr 2001 gelebt hat, im Kosovo liegt; überdies wurde dieser Annahme in der Stellungnahme nicht entgegengetreten.
Was die Feststellung anlangt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügt, stützt sich diese insbesondere auf die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, derzufolge die Familie des Beschwerdeführers über insgesamt drei Häuser verfüge. In der Stellungnahme wird zwar die Existenz eines dritten Hauses in Abrede gestellt, gleichzeitig aber auch ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers ein leer stehendes Haus besitzt und ein zweites einem Onkel des Beschwerdeführers gehört. Somit steht ihm (und seiner Familie), jedenfalls zumindest eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung. Dass die Großmutter väterlicherseits des Beschwerdeführers sowie eine Schwägerin seines Vaters samt deren Kinder im Kosovo lebt, ergibt sich nicht nur aus der Anfragebeantwortung, sondern ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen.
1.2.1. Zur Lage im Kosovo wird festgestellt:
1.2.1.1. Allgemeine Lage im Kosovo:
Allgemeines
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung.
(Kosovo-Bericht von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, 26.3.2009, Seiten 3-5)
Lageentwicklung
Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.3.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.6.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien.
([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2)([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2)
Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.2.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten. Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3)([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3)
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26.11.2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
(APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu)
Am 9.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
(Der Standard 9.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle)
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten
Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
(APA 28.1.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen)
Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung. Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3)([dt.] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3)
Die Verfassung wurde am 15.6.2008 vom Parlament verabschiedet
(UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat; Constitution of the Republic of Kosovo.
http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54)
1.2.1.2. Sicherheitslage im Kosovo:
Lageentwicklung
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:
58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.
([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 2.2.2009, Seite 11)
1.2.1.3. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK: Die OSZE leitete in Vushtrri eine zentrale Aus- und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSZE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007); davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent; sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
(Kosovo-Bericht von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, 26.3.2009 Seiten 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich.
(Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zl. 154/07 an das Bundesasylamt)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent.
(Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM [2007] 663 final, 6.11.2007, Seite 46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
(Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.1.2009, Zl. 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre.
(Kosovo-Bericht von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, 31.3.2007 Seiten 9-10)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben.
(Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 7.5.2007 , Seite 11)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica , in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
(Kosovo-Bericht von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, 29.9.2008 Seite 32)
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.
(Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.1.2009, Zl. 10/09 an den Asylgerichtshof)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
([brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, Seiten 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.3.2008, Seite 11)
KFOR
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
(Kosovo-Bericht von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, 26.3.2009, Seite 33)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch.
(Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 7.5.2007 , Seiten 11-12)
1.2.1.4. Sicherheitslage für Kosovo-Albaner Kosovo - Albaner:
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr.
(Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.2.2007 , Seiten 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden.
(UNHCR Positionspapier vom Juni 2006, Seite 9) .
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt.
(Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo, Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15)
1.2.1.5. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo:
Wirtschaft
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
([dt.]Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-39)([dt.]Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-39)
Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo; Stand Jänner 2009, 2.2.2009, Seite 19)
Im Dezember 2008 bezogen insgesamt 34.307 Familien (mit gesamt 149.227 Angehörigen) Sozialunterstützung.
(Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin January 2009)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.
(Kosovo-Bericht von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, 23.3.2009, Seiten 11-12; [dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Jänner 2009, 2.2.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.4.2009 zu GZ B12 233056-0/2008/5Z ua.)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen Kosovaren die extreme Situation der "Nichtunterstützung" durch seine Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich.
(Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zl. 536/07 an das Bundesasylamt)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien.
[Müller, Stephan: Gutachten vom 10.4.2009 zu GZ B12 233056-0/2008/5Z ua, Seiten 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Gesundheitswesen
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße.
(Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.2.2007 , Seite 12)
1.2.2. Diese Feststellungen stützen sich auf die genannten Berichte anerkannter staatlicher und nicht nichtstaatlicher Einrichtungen, denen die Parteien nicht substantiiert entgegengetreten sind. Festzuhalten ist dabei, dass auch die in der Stellungnahme zitierten Berichte die (Kern-)Inhalte der herangezogenen Quellen keineswegs widerlegen (zur Frage der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit bzw. zur wirtschaftlichen und sozialen Lage des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Kosovo: vgl. unter Punkt 2.3.).1.2.2. Diese Feststellungen stützen sich auf die genannten Berichte anerkannter staatlicher und nicht nichtstaatlicher Einrichtungen, denen die Parteien nicht substantiiert entgegengetreten sind. Festzuhalten ist dabei, dass auch die in der Stellungnahme zitierten Berichte die (Kern-)Inhalte der herangezogenen Quellen keineswegs widerlegen (zur Frage der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit bzw. zur wirtschaftlichen und sozialen Lage des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Kosovo: vergleiche unter Punkt 2.3.).
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetz 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetz 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Asylgesetz-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 Asylgesetz - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, Asylgesetz - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (bereits zuvor als "AsylG" abgekürzt) zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (bereits zuvor als "AsylG" abgekürzt) zu führen.
2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).2.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.2. Zu Spruchpunkt A.:
2.2.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.2.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:2.2.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:
"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. Nr. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht (vgl dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).
2.2.2.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Punkt 2.2.2.1.). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.2.2.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Punkt 2.2.2.1.). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I Nr. 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
2.2.3. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang, und zwar entweder Asyl oder subsidiären Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht. Familienangehöriger ist gemäß § 1 Abs. 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes Kind seines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.2.2.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang, und zwar entweder Asyl oder subsidiären Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph eins, Absatz 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes Kind seines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
2.2.4.1. Zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers in dem diesen betreffenden Erkenntnis vom Asylgerichthof (vgl. unter Punkt I.13.) für unglaubwürdig erachtet wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen unter Hinweis auf die im Verfahrensgang dargestellte Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten sowie auch damit im Zusammenhang stehender Widersprüche bzw. Unplausibilitäten im Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers. Weiters wurde ausgeführt, dass - selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens - eine weiterhin aufrechte Gefährdung nicht mehr erkannt werden kann; zudem wäre von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden sowie vom Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen (überdies wurde festgehalten, dass dem erstatteten Vorbringen auch bereits der erforderliche Bezug zu den in der GFK genannten Gründen fehlt, da weder behauptet wurde, dass der Vater aus solchen Gründen verfolgt würde, noch dass ihn die Behörden deshalb den Schutz verweigern würden).2.2.4.1. Zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers in dem diesen betreffenden Erkenntnis vom Asylgerichthof vergleiche unter Punkt römisch eins.13.) für unglaubwürdig erachtet wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen unter Hinweis auf die im Verfahrensgang dargestellte Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten sowie auch damit im Zusammenhang stehender Widersprüche bzw. Unplausibilitäten im Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers. Weiters wurde ausgeführt, dass - selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens - eine weiterhin aufrechte Gefährdung nicht mehr erkannt werden kann; zudem wäre von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden sowie vom Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen (überdies wurde festgehalten, dass dem erstatteten Vorbringen auch bereits der erforderliche Bezug zu den in der GFK genannten Gründen fehlt, da weder behauptet wurde, dass der Vater aus solchen Gründen verfolgt würde, noch dass ihn die Behörden deshalb den Schutz verweigern würden).
Sofern auch für den Beschwerdeführer eine Bedrohungssituation im Kosovo durch Banden und Kriminelle vorgebracht wurde, ist zunächst festzuhalten, dass auch in seinem Fall der erforderliche Konnex zu den in der GFK genannten Gründen nicht erkannt werden kann (dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer eine Gefährdung etwa wegen seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater drohen würde;
vgl. zur sozialen Gruppe der Familie VwGH 14.1.2003, 2001/01/0508;vergleiche zur sozialen Gruppe der Familie VwGH 14.1.2003, 2001/01/0508;
jüngst 26.5.2009, 2007/01/0077 mwN). Davon erweist sich die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte im Kosovo Opfer von kriminellen Übergriffen werden, als rein spekulativ; dass es ein generelles Muster ergebe, wonach Rückkehrer aus dem Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Raubüberfällen würden, kann den Berichten, auf die sich die Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo stützen, nicht entnommen werden; auch wurden vom (rechtsanwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer keine derartigen Berichte vorgelegt.
Des Weiteren ist auch im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die im Kosovo tätigen Behörden willens und auch fähig sind, ausreichenden Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen zu gewähren (vgl. neben in dem Feststellungen genannten Quellen auch die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E oder vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer bei Übergriffen Privater auf seine Person hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Soweit in der Stellungnahme die Situation als "nicht völlig sicher" und das Justiz- und Exekutivsystem als ineffizient und anfällig für Korruption bezeichnet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass aus den zugrundeliegenden Berichten keineswegs entnommen werden kann, dass diese Mängel so gravierend wären, dass ein Schutzersuchen an die Behörden als von Haus aus erfolglos erscheint und dem Beschwerdeführer ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Sollte es - wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht - zum Fehlverhalten eines Organwalters kommen, besteht die Möglichkeit, sich etwa an den Ombudsmann zu wenden, um rechtswidriges behördliches Fehlverhalten zu korrigieren respektive den erforderlichen Schutz zu erhalten. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. wiederum auch VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel zu ziehen, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Des Weiteren ist auch im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die im Kosovo tätigen Behörden willens und auch fähig sind, ausreichenden Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen zu gewähren vergleiche neben in dem Feststellungen genannten Quellen auch die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E oder vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer bei Übergriffen Privater auf seine Person hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Soweit in der Stellungnahme die Situation als "nicht völlig sicher" und das Justiz- und Exekutivsystem als ineffizient und anfällig für Korruption bezeichnet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass aus den zugrundeliegenden Berichten keineswegs entnommen werden kann, dass diese Mängel so gravierend wären, dass ein Schutzersuchen an die Behörden als von Haus aus erfolglos erscheint und dem Beschwerdeführer ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Sollte es - wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht - zum Fehlverhalten eines Organwalters kommen, besteht die Möglichkeit, sich etwa an den Ombudsmann zu wenden, um rechtswidriges behördliches Fehlverhalten zu korrigieren respektive den erforderlichen Schutz zu erhalten. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche wiederum auch VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel zu ziehen, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer allfälligen Gefährdung durch Privatpersonen aufgrund des regional begrenzten Charakters einer solchen Bedrohung dadurch entziehen kann, dass er sich mit seiner Familie in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Gjilan, begibt (vgl. dazu etwa den Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Kosovo vom 2. Februar 2009, 17, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovos jederzeit möglich ist). Dass dem Beschwerdeführer eine solche Relokation nicht zumutbar wäre, kann angesichts dessen, dass ein solcher Ortswechsel nicht ohne den XXXX geborenen, gesunden und arbeitsfähigen Vater (auf den sich die vorgebrachte Bedrohungssituation ja primär bezieht) erfolgen würde, nicht angenommen werden, zumal gemäß den getroffenen Feststellungen die Möglichkeit bestünde, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen.Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer allfälligen Gefährdung durch Privatpersonen aufgrund des regional begrenzten Charakters einer solchen Bedrohung dadurch entziehen kann, dass er sich mit seiner Familie in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Gjilan, begibt vergleiche dazu etwa den Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Kosovo vom 2. Februar 2009, 17, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovos jederzeit möglich ist). Dass dem Beschwerdeführer eine solche Relokation nicht zumutbar wäre, kann angesichts dessen, dass ein solcher Ortswechsel nicht ohne den römisch 40 geborenen, gesunden und arbeitsfähigen Vater (auf den sich die vorgebrachte Bedrohungssituation ja primär bezieht) erfolgen würde, nicht angenommen werden, zumal gemäß den getroffenen Feststellungen die Möglichkeit bestünde, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen.
2.2.4.2. Zur Refoulement-Entscheidung ist Folgendes festzuhalten:
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Im Kosovo herrscht (wie sich aus den Feststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Schließlich kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre (vgl. dazu auch die Ausführungen unter 2.2.4.1.. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokation). Dazu ist zunächst zu sagen, dass bereits das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen hat, dass eine Verbringung in den Herkunftsstaat jedenfalls nicht ohne die Eltern des Beschwerdeführers erfolgen würde, wobei der Asylgerichtshof in dem bereits erwähnten, den Vaters des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag verneint hat, dass dieser im Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Davon abgesehen sind auf die gegebene Unterkunftsmöglichkeit und die familiären Anknüpfungspunkte im Kosovo hinzuweisen sowie darauf dass (wie gesagt) für die Familie nötigenfalls die Möglichkeit besteht, Sozialhilfeleistungen oder die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. überdies die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt: etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Im Kosovo herrscht (wie sich aus den Feststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Schließlich kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre vergleiche dazu auch die Ausführungen unter 2.2.4.1.. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokation). Dazu ist zunächst zu sagen, dass bereits das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen hat, dass eine Verbringung in den Herkunftsstaat jedenfalls nicht ohne die Eltern des Beschwerdeführers erfolgen würde, wobei der Asylgerichtshof in dem bereits erwähnten, den Vaters des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag verneint hat, dass dieser im Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Davon abgesehen sind auf die gegebene Unterkunftsmöglichkeit und die familiären Anknüpfungspunkte im Kosovo hinzuweisen sowie darauf dass (wie gesagt) für die Familie nötigenfalls die Möglichkeit besteht, Sozialhilfeleistungen oder die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche überdies die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt: etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG vor.
2.2.4.3. Weiters ist dem Beschwerdeführer auch nicht insofern Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für ihn ein Familienangehöriger iSd § 1 Z 6 AsylG ist (vgl. unter Pkt. I.10. und 11.).2.2.4.3. Weiters ist dem Beschwerdeführer auch nicht insofern Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für ihn ein Familienangehöriger iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG ist vergleiche unter Pkt. römisch eins.10. und 11.).
2.2.4.4. Die Zulässigkeit der Rückverbringung des Beschwerdeführers war jedoch spruchgemäß in Bezug auf dessen (nunmehrigen) Herkunftsstaat, und somit die Republik Kosovo, auszusprechen.
2.3. Zu Spruchpunkt B.:
2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a., VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.2.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a., VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua. (S 47) zu § 8 Abs. 2 AsylG beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof zu § 8 Abs. 2 AsylG ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua. (S 47) zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).
2.3.2. Weder im Verfahren über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers noch in jenem über den Asylerstreckungsantrag der Mutter wurden Ausweisungen aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers ließe es daher möglich erscheinen, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Eltern und somit Personen zu verlassen hat, mit denen er (auch nach Ansicht des Bundesasylamtes) ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.2.3.2. Weder im Verfahren über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers noch in jenem über den Asylerstreckungsantrag der Mutter wurden Ausweisungen aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers ließe es daher möglich erscheinen, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Eltern und somit Personen zu verlassen hat, mit denen er (auch nach Ansicht des Bundesasylamtes) ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Familienverfahren, Lebensgrundlage, non refoulementZuletzt aktualisiert am
10.09.2009