Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D8 310642-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01. August 2009, Z 09 07 828 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01. August 2009, Z 09 07 828 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26. Dezember 2005 seinen ersten Asylantrag. Er gab an, den NamenXXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren und russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er von Angehörigen seiner eigenen Volksgruppe verfolgt werde. Am 10. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, im Jahr 2002 mit seinen beiden Brüdern von zu Hause vom Militär abgeholt und anschließend sechs oder sieben Tage in XXXX inhaftiert, geschlagen und gefragt worden zu sein, ob sie Kämpfer seien. Anfang 2005 seien Kadyrows Leute zu ihm gekommen, hätten ihn bedroht und zur Herausgabe von Waffen, welche er gar nicht besessen habe, aufgefordert. Am 16. Jänner 2006 wurde er vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters von der Führung eines Konsultationsverfahrens mit Polen unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26. Dezember 2005 seinen ersten Asylantrag. Er gab an, den NamenXXXX zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er von Angehörigen seiner eigenen Volksgruppe verfolgt werde. Am 10. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, im Jahr 2002 mit seinen beiden Brüdern von zu Hause vom Militär abgeholt und anschließend sechs oder sieben Tage in römisch 40 inhaftiert, geschlagen und gefragt worden zu sein, ob sie Kämpfer seien. Anfang 2005 seien Kadyrows Leute zu ihm gekommen, hätten ihn bedroht und zur Herausgabe von Waffen, welche er gar nicht besessen habe, aufgefordert. Am 16. Jänner 2006 wurde er vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters von der Führung eines Konsultationsverfahrens mit Polen unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Auf Grund der im Zulassungsverfahren am 17. Jänner 2006 durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer eine krankheitswerte psychische Störung, nämlich eine inkomplette posttraumatische Belastungsstörung, differentialdiagnostisch sei eine Angsterkrankung aufgrund traumatischer Erlebnisse anzudenken, attestiert.
In der am 11. Oktober 2006 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, ein Mal mit seinen Brüdern von Maskierten festgenommen und nach mehrtätiger Anhaltung freigelassen worden zu sein. Im Jahr 2005 seien Kadyrows Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Herausgabe von Waffen und Geld verlangt. Er habe sich anschließend bei seiner Großmutter inXXXXund in XXXX versteckt.In der am 11. Oktober 2006 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, ein Mal mit seinen Brüdern von Maskierten festgenommen und nach mehrtätiger Anhaltung freigelassen worden zu sein. Im Jahr 2005 seien Kadyrows Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Herausgabe von Waffen und Geld verlangt. Er habe sich anschließend bei seiner Großmutter inXXXXund in römisch 40 versteckt.
Am 12. Dezember 2006 langte beim Bundesasylamt das psychiatrisch-neurologische Gutachten des bestellten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. med. XXXX vom 05. Dezember 2006 ein.Am 12. Dezember 2006 langte beim Bundesasylamt das psychiatrisch-neurologische Gutachten des bestellten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. med. römisch 40 vom 05. Dezember 2006 ein.
Am 04. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu seinem Gesundheitszustand einvernommen.
Mit Bescheid vom 01. März 2007, Z 05 22.911-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.Mit Bescheid vom 01. März 2007, Z 05 22.911-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. August 2008, Z A12 310642-1/2008/11E, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003, abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 8 Abs. 1 des AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I 100/2005 (FPG), wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt 2.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt 3.).Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. August 2008, Z A12 310642-1/2008/11E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (FPG), wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt 2.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt 3.).
Gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
2. Am 02. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer nach Übernahme seiner Person aus Frankreich am 01. Juli 2009 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei zwischenzeitlich nach Frankreich gereist, wo er drei Monate aufhältig gewesen sei. Als Fluchtgrund gab er an, dass Kadyrows Leute ihn umbringen würden. Sein Bruder sei von Maskierten verschleppt worden und seither verschwunden.
Am 09. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG persönlich ausgefolgt.Am 09. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG persönlich ausgefolgt.
Am 24. Juli 2009 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, abgehalten im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, in Anwesenheit eines Dolmetschers der russischen Sprache und eines Rechtsberaters statt, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, Beruhigungstabletten einzunehmen, psychologische Hilfe zu benötigen und an Schlafstörungen zu leiden. Er gab an, "neue Gründe" zu haben. Er selbst habe für ein unabhängiges Tschetschenien gedient, weshalb er von Kadyrow verfolgt werde. Seit vier Monaten sei sein Bruder verschollen, wohinter er Kadyrow vermute. Seit März 2008 sei er mit einer Frau nach moslemischem Ritus verheiratet, die in Österreich anerkannter Flüchtling und schwanger sei. Über Nachfrage gab er an, dass seine Frau eine Bestätigung über die Eheschließung habe.
Mit Bescheid vom 01. August 2009, Z 09 07 828 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 02. Juli 2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens [am] 01.09.2008 entstanden wäre. Ein Bruder von Ihnen lebt in Österreich. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie mitXXXXnach moslemische[m] Recht verheiratet sind. Sie haben in Österreich keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte." (Bescheid, Seite 8 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 129). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich keine Hinweise auf eine schwere körperliche Krankheit oder eine psychische Störung ergeben hätten, was auch aus seiner Haftfähigkeit zu schließen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf einen Sachverhalt vor seiner Ausreise im Jahr 2005. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weise keinen glaubhaften Kern auf und habe er kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstattet. Er habe vorgebracht, dass seine Probleme nach wie vor aufrecht seien. Das Bundesasylamt führte zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte und kein soziales Netz verfüge. Zur angeblichen Eheschließung habe er keine Bestätigung vorlegen können, ebenso wenig habe er für die behauptete Schwangerschaft seiner angeblichen Lebensgefährtin Beweismittel in Vorlage gebracht, weshalb dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei. Nach Interessenabwägung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen sei. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass nach unglaubwürdigem Vorbringen im Vorverfahren das nunmehrige darauf aufbauende Vorbringen ebenso unglaubwürdig sei. Seine "an den [T]ag gelegten kriminellen Machenschaften" seien ein gewichtiges Indiz für seine Unglaubwürdigkeit. Es liege kein neuer Sachverhalt, sondern entschiedene Sache vor. Ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner angeblichen Gattin habe nicht festgestellt werden können und liege daher kein Eingriff in Art. 8 MRK vor. Seine durch den Aufenthalt entstandenen privaten Interessen seien nur minder schutzwürdig. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine gesundheitlichen Probleme ergeben, die bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hinweisen würden.Mit Bescheid vom 01. August 2009, Z 09 07 828 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 02. Juli 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens [am] 01.09.2008 entstanden wäre. Ein Bruder von Ihnen lebt in Österreich. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie mitXXXXnach moslemische[m] Recht verheiratet sind. Sie haben in Österreich keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte." (Bescheid, Seite 8 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 129). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich keine Hinweise auf eine schwere körperliche Krankheit oder eine psychische Störung ergeben hätten, was auch aus seiner Haftfähigkeit zu schließen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf einen Sachverhalt vor seiner Ausreise im Jahr 2005. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weise keinen glaubhaften Kern auf und habe er kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstattet. Er habe vorgebracht, dass seine Probleme nach wie vor aufrecht seien. Das Bundesasylamt führte zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte und kein soziales Netz verfüge. Zur angeblichen Eheschließung habe er keine Bestätigung vorlegen können, ebenso wenig habe er für die behauptete Schwangerschaft seiner angeblichen Lebensgefährtin Beweismittel in Vorlage gebracht, weshalb dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei. Nach Interessenabwägung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen sei. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass nach unglaubwürdigem Vorbringen im Vorverfahren das nunmehrige darauf aufbauende Vorbringen ebenso unglaubwürdig sei. Seine "an den [T]ag gelegten kriminellen Machenschaften" seien ein gewichtiges Indiz für seine Unglaubwürdigkeit. Es liege kein neuer Sachverhalt, sondern entschiedene Sache vor. Ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner angeblichen Gattin habe nicht festgestellt werden können und liege daher kein Eingriff in Artikel 8, MRK vor. Seine durch den Aufenthalt entstandenen privaten Interessen seien nur minder schutzwürdig. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine gesundheitlichen Probleme ergeben, die bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK hinweisen würden.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch persönliche Ausfolgung am 04. August 2009 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 10. August 2009 eingebrachte Beschwerde.
3. Mit Email vom 17. August 2009 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 17. August 2009 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
II. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Rechtslage:
1.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.1.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,
§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.4 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I 471/1995, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.4 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 471 aus 1995,, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1.5 Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).1.5 Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
1.6 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.1.6 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
1.7 In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005).1.7 In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,).
2. In der Sache:
2.1 Vorausgeschickt wird, dass das Bundesasylamt nicht binnen der Frist von zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entschieden hat, dass der Antrag zurückzuweisen ist, weshalb spätestens nach Ablauf dieser Frist das Verfahren zuzulassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen gewesen wäre (§ 28 Abs. 1 und 2 AsylG 2005). Nach dem Akteninhalt ist dies jedoch nicht geschehen.2.1 Vorausgeschickt wird, dass das Bundesasylamt nicht binnen der Frist von zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entschieden hat, dass der Antrag zurückzuweisen ist, weshalb spätestens nach Ablauf dieser Frist das Verfahren zuzulassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen gewesen wäre (Paragraph 28, Absatz eins und 2 AsylG 2005). Nach dem Akteninhalt ist dies jedoch nicht geschehen.
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ergibt, ist auch nach Verfahrenszulassung eine zurückweisende Entscheidung uneingeschränkt möglich (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20054, K11. und K12. zu § 28). Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, 92/05/0063, vertretenen Auffassung, dass die Berufungsbehörde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache, wenn es von der Behörde erster Instanz übersehen worden ist und sie eine Sachentscheidung getroffen hat, zum ersten Mal aufgreifen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. November 2008, 2006/20/0624, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien ausdrücklich angeführt, dass es keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens sei, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfe, unabhängig davon, ob ein Zurückweisungstatbestand vor oder nach Zulassung zu Tage getreten sei und hat weiters auf sein Erkenntnis vom 31. Mai 2007, 2007/20/0466, verwiesen, wonach auch im Fall einer Zulassung gemäß § 41 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005, nach der erforderlichen Verfahrensergänzung eine erneute Zurückweisung durch das Bundesasylamt zulässig sei. Im vorliegenden Verfahren wurde der Asylantrag in rechtswidriger Weise nicht zugelassen. Wenn aber selbst nach Zulassung die Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG erlaubt ist, so muss dies umso mehr gelten, wenn das Verfahren - wenngleich rechtswidrig - nicht zugelassen worden ist. Eine andere Auslegung ist weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen.Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 ergibt, ist auch nach Verfahrenszulassung eine zurückweisende Entscheidung uneingeschränkt möglich vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20054, K11. und K12. zu Paragraph 28,). Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, 92/05/0063, vertretenen Auffassung, dass die Berufungsbehörde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache, wenn es von der Behörde erster Instanz übersehen worden ist und sie eine Sachentscheidung getroffen hat, zum ersten Mal aufgreifen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. November 2008, 2006/20/0624, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien ausdrücklich angeführt, dass es keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens sei, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfe, unabhängig davon, ob ein Zurückweisungstatbestand vor oder nach Zulassung zu Tage getreten sei und hat weiters auf sein Erkenntnis vom 31. Mai 2007, 2007/20/0466, verwiesen, wonach auch im Fall einer Zulassung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005, nach der erforderlichen Verfahrensergänzung eine erneute Zurückweisung durch das Bundesasylamt zulässig sei. Im vorliegenden Verfahren wurde der Asylantrag in rechtswidriger Weise nicht zugelassen. Wenn aber selbst nach Zulassung die Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erlaubt ist, so muss dies umso mehr gelten, wenn das Verfahren - wenngleich rechtswidrig - nicht zugelassen worden ist. Eine andere Auslegung ist weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen.
2.2 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2005 nach Frankreich gereist, aber nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt.2.2 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2005 nach Frankreich gereist, aber nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt.
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).
Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997, nunmehr § 18 AsylG 2005, - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21. 11.2002, 2002/20/0315; 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997, nunmehr Paragraph 18, AsylG 2005, - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21. 11.2002, 2002/20/0315; 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).
Das im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Asylantrag eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid festgestellten Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997, nunmehr § 18 AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 25.10.2000, 99/06/0169; 22.05.2001, 2001/05/0075; 20.03.2003, 99/20/0480).Das im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Asylantrag eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid festgestellten Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997, nunmehr Paragraph 18, AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 25.10.2000, 99/06/0169; 22.05.2001, 2001/05/0075; 20.03.2003, 99/20/0480).
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02. Juli 2009 an, dass sein Bruder verschleppt worden und seither verschollen sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. Juli 2009 erklärte er, "neue Gründe" zu haben. Sein Bruder sei seit vier Monaten, also seit März 2009, verschollen, wohinter er Kadyrow vermute. Er gab weiters an, dass sein Haus angezündet worden sei. Das Bundesasylamt hätte in der Einvernahme Fragen nach dem behaupteten Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers, was nach Abschluss des Erstverfahrens passiert sein soll, stellen und ermitteln müssen, ob dieser behauptete Vorfall Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers haben könnte. Zu einer solchen Befragung ist es aber nach dem Einvernahmeprotokoll nicht gekommen. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer nach den Umständen der behaupteten Zerstörung seines Hauses befragt, was wohl für die Beurteilung der Rückkehrsituation von Interesse sein muss und für die Frage nach dem Bestehen einer Lebens- und Existenzgrundlage im Herkunftsstaat mitentscheidend ist. Der Beschwerdeführer hat dazu auch angegeben, Fotos zu haben, die die Zerstörung beweisen sollten. Zur Vorlage dieser Fotos wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nicht aufgefordert, was nachzuholen sein wird. In der Beweiswürdigung beschränkte sich das Bundesasylamt darauf, das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu wiederholen. Eingehakt wurde jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu den angeblich "neuen Gründen" nicht und gründet sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die auf das angebliche Verschwinden des Bruders und die behauptete Zerstörung des Hauses überhaupt nicht Bezug nimmt, auf eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit. Im angefochtenen Bescheid wird zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf den Zeitraum vor Erlassung der Entscheidung im Vorverfahren bezieht, und jenem, das den Zeitraum nach Rechtskraft der Entscheidung betreffen soll, nicht unterschieden, was die zentrale Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen wäre.
Das Bundesasylamt hat sich daher im weiteren Verfahren ausführlicher und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, zur Vorlage von Beweismitteln auffordern und in Folge schlüssig zu begründen, ob Sachverhaltsänderungen vorliegen und ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt oder nicht.
2.3 Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19. Feber 2009, 2008/01/0344, Folgendes aus:
"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"."Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".
Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:
"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt."Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.
Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."
Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.
Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).
Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."
Das Bundesasylamt hat im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz jegliche Ermittlungstätigkeit zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterlassen. Dieser gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, Beruhigungstabletten einzunehmen, psychologische Hilfe zu brauchen und an Schlafstörungen zu leiden. Obwohl bereits im Erstverfahren der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Thema war, sah sich das Bundesasylamt im nunmehrigen Verfahren nicht veranlasst, den aktuellen Gesundheitszustand zu erheben und anschließend einer Beurteilung zu unterziehen. Die folgende Begründung im angefochtenen Bescheid, "Hinweise darauf, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung leiden, haben sich im Verfahren weder aus Ihrem Vorbringen noch aufgrund sonstiger Umstände ergeben", hält einer nachprüfenden Kontrolle durch den Asylgerichtshof nicht stand, hat der Beschwerdeführer doch von Beschwerden gesprochen, denen nachzugehen gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass im Vorverfahren eine psychische Krankheit diagnostiziert wurde, wäre eine neuerliche Begutachtung erforderlich gewesen, die im fortgesetzten Verfahren zu veranlassen sein wird. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Bundesasylamt genau zu ermitteln haben, ob sich diesbezüglich Sachverhaltsänderungen ergeben haben, welche gegebenenfalls bei der rechtliche Beurteilung zu berücksichtigen sind.
Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung, relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Vorverfahren konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb das Bundesasylamt auch im vorliegenden Verfahren von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausging, auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung, relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Vorverfahren konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb das Bundesasylamt auch im vorliegenden Verfahren von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausging, auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache könnte nur das maßgebende Ergebnis sein, wenn dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall damit entgegnet werden könnte, dass die Behörde nach vollständigen Ermittlungen zum Schluss kommt, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, und dass keine Änderung eingetreten ist, der Relevanz im Hinblick auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes iSd Art. 2 und 3 EMRK und des Protokolls Nr. 6 zur EMRK sowie in Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung zukommt.Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache könnte nur das maßgebende Ergebnis sein, wenn dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall damit entgegnet werden könnte, dass die Behörde nach vollständigen Ermittlungen zum Schluss kommt, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, und dass keine Änderung eingetreten ist, der Relevanz im Hinblick auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes iSd Artikel 2 und 3 EMRK und des Protokolls Nr. 6 zur EMRK sowie in Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung zukommt.
2.4 Das Bundesasylamt hat keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getätigt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die behauptete Eheschließung nach moslemischem Ritus mit der von ihm genannten Frau nicht festgestellt werden könne (Bescheid, Seite 8 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 129). Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage vor dem Bundesasylamt, ob er eine Bestätigung über die Eheschließung vorlegen könne, mit ja. Weshalb der Beschwerdeführer nicht zur Vorlage aufgefordert wurde, ist nicht ersichtlich und wird vom Bundesasylamt nachzuholen sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Lebensgefährtin schwanger und anerkannter Flüchtling sei, wurde nicht näher erhoben und es wurden keine Ermittlungen zum Stadium der behaupteten Schwangerschaft geführt. In der Beweiswürdigung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er keine Bestätigung vorlegen habe können (Bescheid, Seite 11 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 135), obwohl das Bundesasylamt es unterlassen hat, ihn dazu anzuhalten. Es erfolgte auch keine Befragung der angeblichen Lebensgefährtin, welche als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in der am 09. Juni 2008 vor dem Asylgerichtshof (Anmerkung: gemeint wohl Unabhängiger Bundesasylsenat) durchgeführten mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben zur Eheschließung gemacht zu haben (Bescheid, Seite 12 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 137), wobei festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer dazu gar nicht befragt wurde. Festgehalten wird außerdem, dass das Bundesasylamt einerseits ausführt, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei (Bescheid, Seite 12 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 137) und ihm andererseits in der rechtlichen Beurteilung "kriminelle Machenschaften" (Bescheid, Seite 14 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 141) und "Straffälligkeit" (Bescheid, Seite 19 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 151) anlastet. Diese Mangelhaftigkeit wird im fortgesetzten Verfahren zu beheben sein. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Neufassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, und auf die Notwendigkeit der Prüfung aller demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Z 2 durch das Bundesasylamt, welche das Bundesasylamt in einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung durchzuführen haben wird. Das Bundesasylamt wird deshalb im weiteren Verfahren den Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben ergänzend befragen, möglicherweise seine angebliche Lebensgefährtin zuziehen, und diese Angaben in die Interessenabwägung einbeziehen müssen.2.4 Das Bundesasylamt hat keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getätigt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die behauptete Eheschließung nach moslemischem Ritus mit der von ihm genannten Frau nicht festgestellt werden könne (Bescheid, Seite 8 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 129). Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage vor dem Bundesasylamt, ob er eine Bestätigung über die Eheschließung vorlegen könne, mit ja. Weshalb der Beschwerdeführer nicht zur Vorlage aufgefordert wurde, ist nicht ersichtlich und wird vom Bundesasylamt nachzuholen sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Lebensgefährtin schwanger und anerkannter Flüchtling sei, wurde nicht näher erhoben und es wurden keine Ermittlungen zum Stadium der behaupteten Schwangerschaft geführt. In der Beweiswürdigung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er keine Bestätigung vorlegen habe können (Bescheid, Seite 11 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 135), obwohl das Bundesasylamt es unterlassen hat, ihn dazu anzuhalten. Es erfolgte auch keine Befragung der angeblichen Lebensgefährtin, welche als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in der am 09. Juni 2008 vor dem Asylgerichtshof (Anmerkung: gemeint wohl Unabhängiger Bundesasylsenat) durchgeführten mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben zur Eheschließung gemacht zu haben (Bescheid, Seite 12 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 137), wobei festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer dazu gar nicht befragt wurde. Festgehalten wird außerdem, dass das Bundesasylamt einerseits ausführt, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei (Bescheid, Seite 12 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 137) und ihm andererseits in der rechtlichen Beurteilung "kriminelle Machenschaften" (Bescheid, Seite 14 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 141) und "Straffälligkeit" (Bescheid, Seite 19 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 151) anlastet. Diese Mangelhaftigkeit wird im fortgesetzten Verfahren zu beheben sein. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Neufassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, und auf die Notwendigkeit der Prüfung aller demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Ziffer 2, durch das Bundesasylamt, welche das Bundesasylamt in einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung durchzuführen haben wird. Das Bundesasylamt wird deshalb im weiteren Verfahren den Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben ergänzend befragen, möglicherweise seine angebliche Lebensgefährtin zuziehen, und diese Angaben in die Interessenabwägung einbeziehen müssen.
2.5 Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass unter anderem die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war der Beschwerde stattzugeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen ausgeführt hat, macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der "Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung" um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).
Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.
2.6 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).2.6 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gegenständliche Beschwerde langte am 17. August 2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 17. August 2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
31.08.2009