TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/25 99/06/0169

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der G Ges.m.b.H. in G, vertreten durch H, Rechtsanwaltskanzlei OEG in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 20. September 1999, Zl. A 17 - C - 27.238/1999 - 2, betreffend eine Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 6. Juli 1999, mit welchem ihr Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung von 20 Querparkplätzen mit Rasengittersteinen und Betonrandsteinen auf einem näher bezeichneten Grundstück wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Begründet ist dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass bereits ein Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung für 20 Stellplätze ("Erstansuchen") wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es habe sich weder die Rechtslage (die Widmung als Freiland), noch der Sachverhalt (es liege ein wesensgleiches Projekt vor) geändert, sodass res iudicata vorliege. Eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung werde nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sei (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 94/12/0034, und vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0072).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Bewilligung ihres Antrages auf Errichtung von 20 Querparkplätzen mit Rasengittersteinen und Betonrandsteinen, fünf Grüninseln mit vier Laubbäumen und einer Begrenzung aus heimischen Gehölzern verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erblickt die maßgebliche Änderung ihres Antrags im gegenständlichen Bauverfahren (auf Errichtung von 20 Querparkplätzen mit Rasengittersteinen und Betonrandsteinen, fünf Grüninseln mit vier Laubbäumen und einer Begrenzung aus heimischen Gehölzern) gegenüber dem "Erstansuchen" darin, dass nunmehr Grünflächen eingeplant seien, die trotz der Widmung des gegenständlichen Grundstückes als Freiland zu einer Bewilligung des Vorhabens führen hätten müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 91 zu § 68 AVG, und bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, unter 19 b zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0052). Eine Antragsänderung kann in diesem Sinne - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat - nur dann eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung auslösen, wenn die Änderung des Antrags derart ist, dass im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund die Erteilung der Bewilligung nunmehr nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, ist eine neuerliche Entscheidung nur dann zulässig, wenn sich das neue Ansuchen in einer für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache maßgeblichen Weise vom ersten Antrag unterscheidet. Es dürfen also nicht bloß für die Entscheidung unwesentliche Nebenumstände modifiziert worden sein.

Im Beschwerdefall wurde mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 5. Februar 1999 ein Ansuchen der Beschwerdeführerin um Bewilligung zur Errichtung von 20 Querparkplätzen mit Rasengittersteinen und Betonrandsteinen auf dem Grundstück, auf welches sich auch der gegenständliche Antrag bezieht, abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit der Lage des Bauvorhabens auf einem als Freiland gewidmeten Grundstück; es liege kein nach § 25 Stmk. ROG 1974 im Freiland zulässiges Vorhaben vor. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Im vorliegenden Verfahren wurde um die Bewilligung der Errichtung von 20 Querparkplätzen mit Rasengittersteinen und Betonrandsteinen auf demselben Grundstück angesucht. Die im Projekt ebenfalls enthaltenen fünf Grüninseln mit vier Laubbäumen und einer Begrenzung aus heimischen Gehölzern stellen zwar zweifelsohne eine Änderung des Projekts dar, diese ist jedoch nicht von einer solchen Relevanz, dass im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund von einer wesentlichen Änderung des Antrags, die eine neuerliche Entscheidung erforderlich machen würde, gesprochen werden kann.

Wie die belangte Behörde zutreffend herausgearbeitet hat, ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Widmung des Grundstückes als Freiland der Umstand, ob Grünflächen zwischen den Stellplätzen eingeplant werden, für die raumordnungsrechtliche Beurteilung nicht von Relevanz. Im Hinblick darauf, dass die Widmungswidrigkeit der Grund für die Abweisung des ersten Ansuchens war, stellt die Änderung in der Dimension (die überdies nur geringfügig ist) keine wesentliche Änderung des Projekts dar, die hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung eine andere Beurteilung erwarten ließe. Aber auch die Planung von Grüninseln ändert nichts daran, dass Abstellplätze im Rahmen der Widmung Freiland unzulässig sind. Die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig.

Auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Parkplätze als Zubau gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 Stmk ROG zu werten seien, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Der Umstand, dass auf einem Nachbargrundstück Wohnbauten zulässigerweise errichtet wurden, ändert nichts daran, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück nur mit der entsprechenden Widmung zulässig ist (vgl. für den Fall der Errichtung von Parkflächen für einen Abholgroßmarkt auf einem angrenzenden Grundstück das hg. Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 91/06/0050). Im Übrigen liegt Identität der Sache auch dann vor, wenn die antragstellende Partei im Zusammenhang mit einem neuen Ansuchen eine bis dahin nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgreift (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 101 zu § 68 AVG zitierte Rechtsprechung). Wie sich aus dem Akt ergibt, erfolgte die Errichtung der Parkplätze "im Zuge der Bebauung der T-Gründe" bereits vor der Stellung des "Erstansuchens", sodass das gegenständliche Rechtsvorbringen bereits im Verfahren über das "Erstansuchen" vorgetragen hätte werden können. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin brachte somit nicht die Notwendigkeit mit sich, dass die belangte Behörde über das neuerliche Ansuchen inhaltlich entscheiden hätte müssen bzw. den bei ihr bekämpften erstinstanzlichen Bescheid im Hinblick darauf, dass die Behörde erster Instanz inhaltlich entscheiden hätte müssen, aufheben hätte sollen.

Die vorliegende Beschwerde ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage nicht erwarten lässt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Oktober 2000

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Antragsänderung Modifikation ProjektsänderungZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060169.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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