Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C5 303.266-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.6.2006, 06 04.487-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.6.2006, 06 04.487-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 25.4.2006 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). In seinem schriftlichen Antrag - den das Bundesasylamt bei der Einvernahme vom 27.6.2009 übersetzen ließ - gab er an, er lebe im Unionsstaat Uttar Pradesh; seit den letzten Wahlen hätten die Partei Akali Dal und die BJP (Bharatiya Janata Party) zusammengearbeitet, und zwar gegen die Samajwadi-Partei und die Kongress-Partei. Nach ihrem Wahlsieg hätten ihm die Anhänger der Samajwadi-Partei Probleme gemacht und ihn umbringen wollen. Um sich zu retten, sei er mehrmals geflohen. Sein Vater habe gewünscht, dass er nach England gehe, und ihn in Delhi ins Flugzeug gesetzt.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Anhänger der Partei Akali Dal. Im März 2004 hätten in seiner Heimatregion Wahlen stattgefunden, dabei sei es zu Streitigkeiten mit Anhängern der Samajwadi-Partei gekommen. Nach ihrem Wahlsieg habe die Samajwadi-Partei "uns" (also den Anhängern der Akali Dal) ständig Probleme gemacht; der Beschwerdeführer sei zweimal verprügelt worden. Er sei in den Punjab gefahren, aber auch dort verfolgt worden und habe daher flüchten müssen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 2.5.2006 - die iW der Feststellung des Fluchtweges des Beschwerdeführers diente - gab er wiederum an, er habe seine Heimat (gemeint ist offenbar der Unionsstaat Uttar Pradesh) wegen der Samajwadi-Partei verlassen, er sei Anhänger der Akali Dal.
Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 22.6.2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 1999 einfaches Mitglied der Akali Dal und der BJP. Er habe für die Wahlen im März 2004 Wahlwerbung betrieben; nach dem Sieg der Samajwadi-Partei sei er (offenbar von deren Anhängern) zweimal verprügelt worden, und zwar einmal im November oder Dezember 2004 und ein weiteres Mal im Juni 2005. Im Juni 2005 hätten vier Personen etwa 20 bis 25 Minuten auf ihn eingeschlagen, dann hätten ihm Leute geholfen und ihn ins Spital gebracht, wo er etwa zwanzig Tage zugebracht habe. Es sei ihm ausgerichtet worden, er werde umgebracht, wenn er seine Partei weiterhin unterstütze, daher sei er zu seiner Tante in den Punjab gereist, bei der er sich etwa zwei bis zweieinhalb Monate aufgehalten habe. In einem Telefonat habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er nicht zurückkommen solle und dass es besser sei, wenn er das Land verlasse, da die Samajwadi-Partei und die Kongress-Partei zusammenarbeiteten. Beide Vorfälle habe er bei der zuständigen Polizeistation in XXXX angezeigt. Bei seiner Tante sei er weder bedroht noch attackiert worden. Andere Gründe, sein Heimatland zu verlassen, habe er nicht.Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 22.6.2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 1999 einfaches Mitglied der Akali Dal und der BJP. Er habe für die Wahlen im März 2004 Wahlwerbung betrieben; nach dem Sieg der Samajwadi-Partei sei er (offenbar von deren Anhängern) zweimal verprügelt worden, und zwar einmal im November oder Dezember 2004 und ein weiteres Mal im Juni 2005. Im Juni 2005 hätten vier Personen etwa 20 bis 25 Minuten auf ihn eingeschlagen, dann hätten ihm Leute geholfen und ihn ins Spital gebracht, wo er etwa zwanzig Tage zugebracht habe. Es sei ihm ausgerichtet worden, er werde umgebracht, wenn er seine Partei weiterhin unterstütze, daher sei er zu seiner Tante in den Punjab gereist, bei der er sich etwa zwei bis zweieinhalb Monate aufgehalten habe. In einem Telefonat habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er nicht zurückkommen solle und dass es besser sei, wenn er das Land verlasse, da die Samajwadi-Partei und die Kongress-Partei zusammenarbeiteten. Beide Vorfälle habe er bei der zuständigen Polizeistation in römisch 40 angezeigt. Bei seiner Tante sei er weder bedroht noch attackiert worden. Andere Gründe, sein Heimatland zu verlassen, habe er nicht.
Nachdem dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass ihm - da er bei seiner Tante keinerlei Probleme gehabt habe - eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, gab er an: "Als ich zweieinhalb Monate dort war, haben sie herausgefunden, dass ich dort war. Als ich weg war, haben sie mich dort gesucht. Aber ich war schon weg." Auf die Frage, wie er davon erfahren habe, gab er an:
"Es waren Leute aus dem Punjab dort, die der Partei angehören. Ich bin auf der Straße gegangen und sie haben mich verfolgt."
Bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 27.6.2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei auch während des Aufenthalts bei seiner Tante von zwei Mitgliedern der Kongress-Partei verfolgt worden. Er und sein Vetter seien mit dem Motorrad unterwegs gewesen, die Verfolger hätten versucht, sie mit einem Auto an den Straßenrand zu drängen; sie hätten sich aber retten können und seien schnell nach Hause gefahren. Ein weiteres Mal sei der Beschwerdeführer bei seinem Vetter angerufen und mit dem Umbringen bedroht worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, seine Angaben seien unglaubwürdig, da sie widersprüchlich seien und er sein Vorbringen auch gesteigert habe.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, dass der Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative gehabt habe und dass ihn sein Heimatstaat vor den "angeführten" Bedrohungen hätte schützen können. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Indien. Beweiswürdigend - und daraus ergibt sich, dass es auch von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgeht und somit der Sache nach Negativfeststellungen zu den Fluchtgründen trifft - stützt es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer kein genaues Datum hatte angeben können, wann er geschlagen worden sei, und dass er sein Vorbringen in unglaubwürdiger Art gesteigert hatte, indem er erst bei der Stellungnahme zum Sachverhalt (damit ist die letzte Einvernahme gemeint) angeführt hatte, er sei auch am Wohnort seiner Tante verfolgt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Juni 2005 bedroht worden und habe sich anschließend zu seiner Tante begeben, bei der er sich zwei bis zweieinhalb Monate aufgehalten habe; dazu im Widerspruch habe er ausgeführt, er habe (erst) am 25.1.2006 Indien verlassen. Rechtlich geht das Bundesasylamt offenbar davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, weil die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien; sollte der Beschwerdeführer aber tatsächlich von seinen Gegnern in der von ihm geschilderten Weise "behandelt" worden sein, dann deute nichts darauf hin, dass der indische Staat nicht willens und fähig sei, ihn vor solchen Übergriffen zu schützen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der Größe Indiens möglich und zumutbar sei, sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil Indiens einer Verfolgung zu entziehen. (In den Spruchpunkten I und II bezieht sich das Bundesasylamt spruchmäßig ausdrücklich auf § 11 Abs. 1 AsylG 2005 - "innerstaatliche Fluchtalternative".) Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, dass der Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative gehabt habe und dass ihn sein Heimatstaat vor den "angeführten" Bedrohungen hätte schützen können. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Indien. Beweiswürdigend - und daraus ergibt sich, dass es auch von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgeht und somit der Sache nach Negativfeststellungen zu den Fluchtgründen trifft - stützt es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer kein genaues Datum hatte angeben können, wann er geschlagen worden sei, und dass er sein Vorbringen in unglaubwürdiger Art gesteigert hatte, indem er erst bei der Stellungnahme zum Sachverhalt (damit ist die letzte Einvernahme gemeint) angeführt hatte, er sei auch am Wohnort seiner Tante verfolgt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Juni 2005 bedroht worden und habe sich anschließend zu seiner Tante begeben, bei der er sich zwei bis zweieinhalb Monate aufgehalten habe; dazu im Widerspruch habe er ausgeführt, er habe (erst) am 25.1.2006 Indien verlassen. Rechtlich geht das Bundesasylamt offenbar davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, weil die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien; sollte der Beschwerdeführer aber tatsächlich von seinen Gegnern in der von ihm geschilderten Weise "behandelt" worden sein, dann deute nichts darauf hin, dass der indische Staat nicht willens und fähig sei, ihn vor solchen Übergriffen zu schützen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der Größe Indiens möglich und zumutbar sei, sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil Indiens einer Verfolgung zu entziehen. (In den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei bezieht sich das Bundesasylamt spruchmäßig ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 - "innerstaatliche Fluchtalternative".) Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.6.2006 ausgefolgt und damit zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 3.7.2006.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 3.7.2006.
1.4. Mit Schreiben vom 8.4.2009 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (12. August 2008)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 6. August 2008, Stand Juli 2008
XXXX, Gutachten vom 13. November 2007, Teil B (allgemeines Gutachten)römisch 40 , Gutachten vom 13. November 2007, Teil B (allgemeines Gutachten)
Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - lege man sein Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten Berichten, die insoweit teilweise referiert wurden. Der Asylgerichtshof stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).
Das Bundesasylamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 24.4.2009 eine Stellungnahme ab.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind der Sache nach iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an und weist insbesondere darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer die behauptete Verfolgung auch im Punjab erst nach dem Vorhalt, er habe dort eine Fluchtalternative, vorbrachte und in der darauffolgenden Einvernahme durch neue Elemente steigerte, ebenso nicht, dass der Beschwerdeführer, der im Juni 2005 verletzt worden sein, sich dann etwa 20 Tage im Krankenhaus und höchstens zweieinhalb Monate im Punjab aufgehalten haben will, erst im Jänner 2006 Indien verlassen haben soll.
2.1.2.1. Zur Situation in Indien stellt der Asylgerichtshof fest:
2.1.2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Indien hat eine Bevölkerung von knapp 1,13 Milliarden Menschen; der Staat besteht aus 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien und ist ein demokratischer Rechtsstaat, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Rechtsordnung garantiert die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Presse ist im Wesentlichen frei.
Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus (Lok Sabha) und dem Oberhaus (Rajya Sabha). Die Parteienlandschaft ist vielfältig und von fortschreitender Regionalisierung und Neugründungen geprägt. Landesweite Bedeutung haben die Kongress-Partei unter Sonia Gandhi (Stimmenanteil 2004 etwa 27 %) und die hindu-konservative "Bharatiya Janata Party" (BJP; etwa 26 %;
Hochburg: das hindisprachige Nordindien). Von überregionaler Bedeutung sind weiters die kommunistischen Parteien (Wählerzentren: Westbengalen und Kerala) und die "Bahujan Samaj Party" (BSP), die für die Angehörigen unterer Kasten eintritt.
Die letzten indischen Nationalwahlen (mit 670 Mio. Wahlberechtigten) im Mai 2004 verliefen im Großen und Ganzen frei und fair. Gewaltausbrüche waren seltener als in der Vergangenheit. Im Mai 2004 wurde die von der BJP geführte Koalitionsregierung der "National Democratic Alliance" durch eine Koalition der "United Progressive Alliance" unter Führung der Kongress-Partei abgelöst. Mit Dr. Manmohan Singh, einem Sikh, wurde erstmals ein Angehöriger einer religiösen Minderheit Premierminister. Die Minderheitsregierung wird durch die "Left Front" (vier kommunistische bzw. sozialistische Parteien) unterstützt. Erklärtes Ziel dieser Regierung ist es, den Säkularismus und die Harmonie unter den Religionsgruppen und den Kasten durch Förderung der Unterprivilegierten zu stärken und die 1991 eingeleiteten Wirtschaftsreformen fortzuführen. Die Regierung ist auch daran interessiert, die Menschenrechtslage zu verbessern.
Die Justiz ist unabhängig; Verfahren dauern allerdings häufig sehr lang. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist in der Verfassung verankert. Korruption kann nicht ausgeschlossen werden.
Durch Gesetz ("Protection of Human Rights Act" - HRA) wurde am 28. September 1993 die "National Human Rights Commission" (NHRC) eingesetzt, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Sie trägt zunehmend durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nicht-Regierungs-Organisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Nach eigenen Angaben verzeichnet sie pro Jahr etwa 70.000 neue Fälle. Der weit überwiegende Teil der Beschwerden (59 %) kommt aus dem Staat Uttar Pradesh. In Kapitel 5, Nr. 21 des HRA wird empfohlen, dass jeder Unionsstaat eine Menschenrechtskommission einrichte. Bislang gibt es Menschenrechtskommissionen in 15 Staaten, darunter Jammu und Kaschmir und Punjab. Darüber hinaus sieht der HRA Spezialgerichte für Menschenrechtsverletzungen vor; sie wurden bisher in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh geschaffen.
2.1.2.1.1.2. Unterdrückung Landloser
Aus dem östlichen Kernindien gibt es Berichte über feudale Ausbeutung und Unterdrückung Landloser durch Großgrundbesitzer, die ihre Sicherheit durch Privatarmeen zu schützen wissen.
2.1.2.1.1.3. Rebellengruppen in Nordostindien
In den nordöstlichen Unionsstaaten sind über 100 Rebellengruppen aktiv. Sie kämpfen gegen den Staat und teilweise gegeneinander und sind eine schwere Belastung für die Bevölkerung; zT sind sie mit Lokalpolitikern verflochten.
2.1.2.1.1.4. Naxaliten
Die Regierung und Terrorforscher sehen ein Wiedererstarken sozialrevolutionärer sogenannter naxalitischer Gruppen, von denen sich die beiden bedeutendsten ("People's War" und "Marxist Communist Center") und einige kleinere im Oktober 2004 zur "Communist Party of India" (maoistisch) zusammengeschlossen haben. Die Gruppierungen operieren im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu). Die Naxaliten haben ihre Aktivitätszonen in den letzten zwei Jahren weiter ausgedehnt. Die Regierung schätzt die Zahl der Kernkader im Untergrund auf 9300. Während sie in einigen Gebieten durch den Aufbau parastaatlicher Strukturen (Gerichtsbarkeit, Arbeitsbeschaffungsprogramme) die Sympathie der Bevölkerung gewinnen möchten, setzen sie andernorts auf Einschüchterung, Gewalt und Erpressung. Angriffe der Naxaliten auf die Zivilbevölkerung gibt es ua. in Andhra Pradesh, Bihar, Madhya Pradesh, Orissa und Westbengalen.
2.1.2.1.1.5. Jammu und Kaschmir
Ein zentrales außenpolitisches Problem ist die seit 1947 zwischen Indien und Pakistan geteilte Provinz Jammu und Kaschmir. Seit November 2004 herrscht an der innerkaschmirischen "Line of Control" ein Waffenstillstand. Seit Anfang 2004 führen Indien und Pakistan einen umfassenden Dialog ("composite dialogue"), der neben wachsendem grenzüberschreitendem Verkehr und weiteren vertrauensbildenden Maßnahmen auch die Lösung der Kaschmirfrage zum Ziel hat. Im indischen Teil Jammus und Kaschmirs fand im September/Oktober 2002 eine im Ganzen faire, wenngleich durch terroristische Gewalt belastete Regionalwahl statt, im Herbst 2004 erstmals seit über 20 Jahren wieder Kommunalwahlen mit einer relativ hohen Wahlbeteiligung (etwa 40 %.) Auch diese Wahlen waren von Gewalt begleitet. Der von der früheren Regierung Anfang 2004 begonnene Dialog mit dem separatistischen Sammelbecken, der "Hurriyat-Konferenz", wurde im September 2005 von der neuen Regierung fortgesetzt. Seither hat Premierminister Singh auch mit anderen Separatisten gesprochen. Seiner breit gestreuten Einladung zum Runden Tisch im Frühjahr 2006 folgten die Separatisten jedoch nicht. Bei seinen Besuchen in Jammu und Kaschmir setzte er deutliche Akzente bei Menschenrechtsfragen und Rechtsstaatlichkeit; er forderte dazu auf, alle Inhaftierungsfälle zu überprüfen.
Trotz den Normalisierungsbemühungen der Regierung führen militante Gruppen in Jammu und Kaschmir einen unvermindert erbitterten Kampf gegen Sicherheitskräfte, die Bevölkerung, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralmacht halten. Sie setzen dabei Selbstmordattentate, Bomben- und Minenanschläge, Entführungen und Schutzgelderpressungen ein. Besonders grausam gehen sie gegen Überläufer und ihre Familien vor. Die bekanntesten militanten Gruppen in Kaschmir sind "Hizbul Mujahideen", "Laska-e-Toiba", "Jaish-e-Mohammed", "Al Badr", "Jamiat-ul-Mujaheddin" sowie "Harakat-ul-Jehadi-i-Islami". Nach Angaben des Innenministeriums ist die Zahl der terroristischen Zwischenfälle 2006 gegenüber dem Vorjahr um 16 % weiter zurückgegangen und hat damit die niedrigste Zahl seit 1989 erreicht.
2.1.2.1.1.6. Punjab
1920 wurde die Akali Dal (auch Shiromani Akali Dal) als Partei gegründet, welche die Forderungen der Sikhs vertreten und die Unabhängigkeitsbewegung führen würde. In den 1980er Jahren kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Akali Dal und der Zentralregierung.
Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit "Khalistans" abzielte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, welcher der Terrorgruppe "Babbar Khalsa" zugeschrieben wird, führte zu keiner weiteren Gewalt. Neben der "Babbar Khalsa International", die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintritt (ihre Mitglieder sind ausschließlich Sikhs), sind als weitere militante Sikh-Organisationen zu nennen: "Khalistan Commando Force" (Paramijt Singh Panjwar Fraktion), "Khalistan Commando Force" (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), "Khalistan Liberation Force", "Bhindranwale Tiger Force of Khalistan", "All India Sikh Student Federation" (Manjit und Mehta Chawla) sowie die "Sikh Student Federation".
Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjab, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder aus Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland.
Die Akali Dal nimmt dagegen heute am politischen Leben im Punjab teil. Bei den Regionalwahlen im Feber 2007 löste die Koalition von Shiromani Akali Dal und BJP, die bereits von 1997 bis 2002 an der Macht war, die Kongress-Partei ab. In erster Linie gewann die BJP an Mandaten. Prakash Singh Badal (Shiromani Akali Dal) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Kongress-Partei).
2.1.2.1.1.7. Sicherheitsbehörden und Militär
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde nie in Frage gestellt. Daneben sind paramilitärische Einheiten tätig, so die "Central Reserve Police Force" und die "Border Security Force". Sie handeln auf der Grundlage sondergesetzlicher Ermächtigungen, die zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen. Auch für das Handeln der Geheimdienste "Intelligence Bureau" (IB), "Central Bureau of Investigation" (CBI), "Criminal Investigation Department" (CID) und "Research and Analysis Wing" (R&AW) gibt es gesetzliche Grundlagen.
Am 21. September 2004 setzte die Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz ("Prevention of Terrorism Act" - POTA) von 2002 durch Regierungsverordnung außer Kraft. Das Gesetz wurde insgesamt nur in zehn Unionsstaaten angewandt. Seine materiellrechtlichen Regelungen wurden in den "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAA), 1967, übergeführt, insbesondere Strafvorschriften hinsichtlich der Unterstützung und Finanzierung von Terrororganisationen. Die im POTA aufgelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft, über einen Auffangtatbestand bleiben auch Aktivitäten anderer Terrorgruppen strafbar. Die Terrorsondergerichte wurden aufgelöst. Allerdings blieben laufende Untersuchungen, Gerichtsverfahren und Haftstrafen von der Aufhebung unberührt. Zudem können immer noch Verhaftungen nach dem POTA durchgeführt werden, solange die neuen Fälle eine Verbindung zu den Altfällen haben. Im Juni 2005 hat das "POTA Review Committee" berichtet, dass POTA bei insgesamt 11.384 Personen falsch angewandt wurde und stattdessen nur die regulären Gesetze einschlägig gewesen wären. Nach Informationen des "South Asian Human Rights Documentation Center" (SAHRDC) sind in Indien immer noch über 1000 Personen inhaftiert, die nach der 1995 aufgehobenen Vorgängergesetzgebung "Terrorism and Disruptive Activities Act" (TADA) festgenommen worden waren.
Der "National Security Act" (NSA) 1980 gestattet es (außerhalb Jammus und Kaschmirs), Personen, die als Sicherheitsrisiko betrachtet werden, ohne Anklage bis zu einem Jahr zu inhaftieren. Für den Einsatz in Unruhegebieten und gegen Terroristen gibt es mehrere besondere Rechtsgrundlagen, va. den "Armed Forces (Special Powers) Act" (AFSPA), 1958, und den "Disturbed Areas Act".
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, vorwiegend gegenüber Häftlingen im Polizeigewahrsam, aber auch durch das Militär und durch die paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt. Sicherheitskräfte wenden - trotz Verbot - bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet, in denen Ermittlungen und die Verfolgung von Tätern aus den Reihen der Sicherheitskräfte durch Sondergesetze erschwert werden. Grundsätzlich verfolgt der Staat Folterer. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen Polizeibeamter und paramilitärischer Einheiten immer wieder ungeahndet und führen häufig nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders foltergefährdet sind traditionell Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten. Die bekannt gewordenen Fälle extralegaler Tötungen sind überwiegend Todesfälle im Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter starben oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen. Menschenrechtsgruppen schätzen, dass in den Unruhegebieten mehrere hundert Personen in Befragungszentren von Militärs und Paramilitärs langfristig ohne offizielles Verfahren inhaftiert sind.
Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen in Gestalt eines überregionalen Fahndungsersuchens hinausgeht, ist gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten ist und die Beamten ein viel größeres Risiko eingehen, selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden.
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen liegen unter dem internationalen Standard.
Eine besondere Situation herrscht in Jammu und Kaschmir. Die Sicherheitskräfte (ua. 180.000 Mann reguläre Armee und paramilitärische Einheiten, ferner Polizeikräfte, auch solche der Union, zusammen geschätzt über 500.000 Mann) verüben in ihrem Kampf gegen die Miliz immer wieder teils schwere Menschenrechtsverletzungen gegenüber der Zivilbevölkerung und gegenüber Personen, die zu Recht oder zu Unrecht der Miliz zugerechnet werden. Verfahren gegen mutmaßliche Terroristen wurden dort auf den ausschließlich in Jammu und Kaschmir geltenden "Public Safety Act" (PSA) gestützt.
Gegen militante Gruppierungen, die sich meist die Unabhängigkeit bestimmter Regionen auf die Fahnen geschrieben haben, geht die Regierung konsequent vor. Sofern sie der Gewalt abschwören, ist die Regierung zu Verhandlungen bereit; die Gruppierungen können sich dann frei politisch betätigen. Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen - manche sind auch im Ausland vertreten - sind die folgenden:
in Kaschmir vor allem die zT von Pakistan aus operierenden "Hizbul Mujahideen", "Laska-e-Toiba" und "Jaish-e-Mohammed";
im Zusammenhang mit dem Punjab vor allem die "Babbar Khalsa", die "Khalistan Commando Force", die "International Sikh Youth Federation" und die "Khalistan Zindabad Force", die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten (Mitglieder sind nur Sikhs);
die Naxaliten (ua. "People's War Group"), sozialrevolutionäre Gruppierungen, die im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu) operieren;
weitere Sezessions- und Autonomiegruppierungen gibt es vor allem in einigen der kleinen Unionsstaaten Nordostindiens (so Nagaland, Assam, Manipur, Tripura und Meghalaya).
2.1.2.1.2. Minderheiten
2.1.2.1.2.1. Allgemeines
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten, wegen des Geschlechts oder wegen des Geburtsorts (Art. 15). Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Um benachteiligte Minderheiten stärker ins öffentliche Leben zu integrieren und um die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht in der Kastenordnung ("Dalits") und die so genannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, die auch in der Verfassung festgelegt ist (Art. 46). Allerdings führte diese Bevorzugung in den letzten Jahren zu starken Protesten von Angehörigen der oberen Kasten.Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten, wegen des Geschlechts oder wegen des Geburtsorts (Artikel 15,). Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Um benachteiligte Minderheiten stärker ins öffentliche Leben zu integrieren und um die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht in der Kastenordnung ("Dalits") und die so genannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, die auch in der Verfassung festgelegt ist (Artikel 46,). Allerdings führte diese Bevorzugung in den letzten Jahren zu starken Protesten von Angehörigen der oberen Kasten.
Trotz staatlichen Bemühungen werden Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt, besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten zufolge sind einige Minderheiten weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten gegen Minderheiten nicht oder zu zurückhaltend ein.
2.1.2.1.2.2. Muslime
Die größte religiöse Minderheit Indiens sind die Muslime (etwa 145 Mio., davon über 20 Mio. Schiiten). Sie genießen gleiche Rechte wie die Hindus, sind aber im Durchschnitt deutlich ärmer und haben einen niedrigeren Bildungsstand. Spannungen zwischen Hindus und Muslimen haben seit der Zerstörung der Babri Moschee (in Ayodhya im Unionsstaat Uttar Pradesh) durch Hindunationalisten im Dezember 1992 zugenommen, nach Angaben des indischen Innenministeriums ging aber die Zahl "kommunalistischer" Zwischenfälle seit 2005 insgesamt deutlich zurück.
2.1.2.1.2.3. Religionsfreiheit
81,3 % der Bevölkerung sind Hindus, 12 % Muslime, 2,3 % Christen, 1,9 % Sikhs, andere (darunter Buddhisten, Jains and Parsen) 2,5 %. Indien ist ein säkularer Staat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit garantiert (Art. 25 - 28). Spannungen zwischen den Religionsgruppen, besonders zwischen Hindus und Muslimen, haben eine lange Vergangenheit. Es kommt gelegentlich auch zu Angriffen auf Christen und ihre Einrichtungen. Die erzwungene Konversion, vor allem zum Christentum, wozu auch das "Anlocken" durch Zugang zu kirchlichen Bildungseinrichtungen zählt, wird zunehmend verhindert und geahndet. Auslöser ist nicht selten die aggressive Missionierung durch amerikanische evangelikale Kirchen. Antikonversionsgesetze (sog. Freedom of Religion Acts) gibt es in Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Orissa und Himachal Pradesh. In Rajasthan und Gujarat sind Bemühungen der jeweiligen BJP-Regierungen, Antikonversionsgesetze zu verabschieden, bisher am Widerstand der Gouverneure gescheitert. Madhya Pradesh und Chhattisgarh haben ihre Antikonversionsgesetze 2006 verschärft.81,3 % der Bevölkerung sind Hindus, 12 % Muslime, 2,3 % Christen, 1,9 % Sikhs, andere (darunter Buddhisten, Jains and Parsen) 2,5 %. Indien ist ein säkularer Staat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit garantiert (Artikel 25, - 28). Spannungen zwischen den Religionsgruppen, besonders zwischen Hindus und Muslimen, haben eine lange Vergangenheit. Es kommt gelegentlich auch zu Angriffen auf Christen und ihre Einrichtungen. Die erzwungene Konversion, vor allem zum Christentum, wozu auch das "Anlocken" durch Zugang zu kirchlichen Bildungseinrichtungen zählt, wird zunehmend verhindert und geahndet. Auslöser ist nicht selten die aggressive Missionierung durch amerikanische evangelikale Kirchen. Antikonversionsgesetze (sog. Freedom of Religion Acts) gibt es in Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Orissa und Himachal Pradesh. In Rajasthan und Gujarat sind Bemühungen der jeweiligen BJP-Regierungen, Antikonversionsgesetze zu verabschieden, bisher am Widerstand der Gouverneure gescheitert. Madhya Pradesh und Chhattisgarh haben ihre Antikonversionsgesetze 2006 verschärft.
2.1.2.1.3. Ausweichmöglichkeiten
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis hat. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle einer Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden zB in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Nach Einschätzung von Beobachtern könnte die Polizei des Punjab ernsthaft versuchen, Sikhs überall in Indien aufzuspüren, die sie als besonders militant einstuft; praktisch kommt dafür nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.
Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
Obwohl die Mehrheit der Sikhs im Punjab wohnt, gibt es viele Sikh-Gemeinschaften in allen anderen indischen Unionsstaaten, va. in den Unionsstaaten Haryana, Rajasthan, Uttar Pradesh, im Unionsterritorium Delhi und in den Unionsstaaten Jammu und Kashmir, Maharashtra, Uttaranchal und Madhya Pradesh. Sikhs können ihre Religion in allen Staaten frei ausüben. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, wird nicht überprüft, auch wenn er ein Sikh aus dem Punjab ist. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Wer Probleme im Punjab hat oder hatte, kann sich dennoch anderwärts in Indien niederlassen. Die Behörden in Delhi werden nicht davon informiert, wer von der Polizei des Punjab gesucht wird. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern.
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt. Nur in entlegenen Gebieten des östlichen Kernindien, va. in schwer zugänglichem Gelände (Dschungel), ist es Naxaliten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten.
2.1.2.1.4. Situation von Rückkehrern
Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts hat ein Asylantrag allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme durch den Staat zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.
2.1.2.2. Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen iW auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 6. August 2008 (Stand Juli 2008), der durch den Bericht des britischen Home Office vom 12. August 2008 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten XXXX. Die Feststellungen zur Akali Dal (Gründung und Aktivitäten bis in die 1980er Jahre; Pt. 2.1.2.1.1.6) stützen sich auf den Bericht des Home Office (Pt. 20.42 und 20.43), jene zur derzeitigen Regierung des Punjab (Pt. 2.1.2.1.1.6) auf das Gutachten XXXX (Pt. 3.3). Die Feststellung, dass uU auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht (Pt. 2.1.2.1.1.7), stützt sich auf das Gutachten XXXX (Pt. 5). Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung (Pt. 2.1.2.1.2.3) stützt sich auf den Bericht des Home Office (Pt. 1.06). Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten (Pt. 2.1.2.1.3) stützen sich außer auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Pt. II.3) auf den Bericht des Home Office (Pt. 20.50, 20.60 und 20.61, 20.62, 20.63, 20.67 und 20.68) und auf das Gutachten XXXX (Pt. 6, 8 und 9).2.1.2.2. Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen iW auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 6. August 2008 (Stand Juli 2008), der durch den Bericht des britischen Home Office vom 12. August 2008 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten römisch 40 . Die Feststellungen zur Akali Dal (Gründung und Aktivitäten bis in die 1980er Jahre; Pt. 2.1.2.1.1.6) stützen sich auf den Bericht des Home Office (Pt. 20.42 und 20.43), jene zur derzeitigen Regierung des Punjab (Pt. 2.1.2.1.1.6) auf das Gutachten römisch 40 (Pt. 3.3). Die Feststellung, dass uU auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht (Pt. 2.1.2.1.1.7), stützt sich auf das Gutachten römisch 40 (Pt. 5). Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung (Pt. 2.1.2.1.2.3) stützt sich auf den Bericht des Home Office (Pt. 1.06). Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten (Pt. 2.1.2.1.3) stützen sich außer auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Pt. römisch zwei.3) auf den Bericht des Home Office (Pt. 20.50, 20.60 und 20.61, 20.62, 20.63, 20.67 und 20.68) und auf das Gutachten römisch 40 (Pt. 6, 8 und 9).
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.1.3. Die Beschwerde wiederholt zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und schildert dann die Situation des Beschwerdeführers in Österreich (Ersteinvernahme, Schubhaft). Zur Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative, führt die Beschwerde aus, in jedem Unionsstaat Indiens kämen Unruhen und Blutvergießen vor. Der Asylgerichtshof geht aber nunmehr von den Feststellungen aus, die er auf Grund der von ihm vorgehaltenen - jüngeren - Unterlagen getroffen hat. Zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nimmt die Beschwerde insofern Stellung, als sie ausführt, es sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, er habe sehr lange und ausführliche Angaben gemacht, als sie dies weiters bestätigt und sodann weiter vorbringt, diese Angaben seien immer dieselben gewesen. Mit dieser Behauptung wird der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die auf Widersprüche und eine Steigerung des Vorbringens abstellt, nicht substantiiert entgegengetreten; es trifft vor allem nicht zu, dass die Angaben immer gleich geblieben seien (so. Pt. 2.1.1).
2.1.4. In seiner Stellungnahme vom 24.4.2009 führt der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Herkunftsstaat Ausgrenzung und Diskriminierung ("Stichwort: Kaste") an der Tagesordnung seien. Es komme nach wie vor zu terroristischen Aktivitäten mit zahllosen Todesopfern und zu willkürlichen Übergriffen der Exekutive, die mit erheblicher Einschränkung der persönlichen Integrität verbunden und daher asylrelevant seien. Die medizinische Versorgung sei kostenpflichtig und daher für die unterprivilegierte Bevölkerungsschicht, welcher der Beschwerdeführer angehöre, unerschwinglich. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei nicht auf ihren realen Hintergrund überprüft worden (zum Vorbringen in rechtlicher Hinsicht und im Ausweisungspunkt vgl. unten Pt. 2.2.2.2, 2.2.3.2 und 2.2.4.2).2.1.4. In seiner Stellungnahme vom 24.4.2009 führt der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Herkunftsstaat Ausgrenzung und Diskriminierung ("Stichwort: Kaste") an der Tagesordnung seien. Es komme nach wie vor zu terroristischen Aktivitäten mit zahllosen Todesopfern und zu willkürlichen Übergriffen der Exekutive, die mit erheblicher Einschränkung der persönlichen Integrität verbunden und daher asylrelevant seien. Die medizinische Versorgung sei kostenpflichtig und daher für die unterprivilegierte Bevölkerungsschicht, welcher der Beschwerdeführer angehöre, unerschwinglich. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei nicht auf ihren realen Hintergrund überprüft worden (zum Vorbringen in rechtlicher Hinsicht und im Ausweisungspunkt vergleiche unten Pt. 2.2.2.2, 2.2.3.2 und 2.2.4.2).
Die Ausführungen zur Sicherheitslage, die auf den vorgehaltenen Unterlagen beruhen, stellen insgesamt die obigen Feststellungen nicht in Frage, insbesondere nicht die - entscheidungsrelevante - Möglichkeit von Personen mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsprofil, sich außerhalb der Unionsstaaten Uttar Pradesh und Punjab in Indien niederzulassen, ohne dort Verfolgung fürchten zu müssen. Im Übrigen kommt es nicht allein auf die Situation in Uttar Pradesh oder im Punjab, sondern auf jene im gesamten Herkunftsstaat an. Welche Konsequenzen es hat, wenn die medizinische Versorgung für die unterprivilegierte Bevölkerungsschicht unerschwinglich ist, kann dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer, wie er in seiner Beschwerde selbst ausgeführt hat, zwölf Jahre in die Schule gegangen ist und eine Ausbildung zum BA abgeschlossen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er zur unterprivilegierten Bevölkerungsschicht gehört; vielmehr ist anzunehmen, dass es ihm möglich sein wird, sich und seiner Familie auch außerhalb der Unionsstaaten Uttar Pradesh und Punjab den nötigen Unterhalt zu verschaffen.
Die Behauptung, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei nicht auf ihren realen Hintergrund überprüft worden, trifft nicht zu, da sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung damit ausführlich beschäftigt hat (vgl. die Wiedergabe oben Pt. 1.2); der Asylgerichtshof schließt sich ihr an (vgl. oben Pt. 2.1.1). Dazu kommt, dass das Bundesasylamt (in einer Eventualbegründung, aber spruchmäßig primär) von der Möglichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen (dazu unten Pt. 2.2.2.2), daher hätte es gar keiner Überprüfung der Fluchtgeschichte bedurft, wenn von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen wird (zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865).Die Behauptung, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei nicht auf ihren realen Hintergrund überprüft worden, trifft nicht zu, da sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung damit ausführlich beschäftigt hat vergleiche die Wiedergabe oben Pt. 1.2); der Asylgerichtshof schließt sich ihr an vergleiche oben Pt. 2.1.1). Dazu kommt, dass das Bundesasylamt (in einer Eventualbegründung, aber spruchmäßig primär) von der Möglichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen (dazu unten Pt. 2.2.2.2), daher hätte es gar keiner Überprüfung der Fluchtgeschichte bedurft, wenn von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen wird (zur "Wahrunterstellung" vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865).
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.2.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BG BGBl. 29/2009 ist § 10 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes BGBl. I 4/2008 (in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG) anzuwenden, da das Verfahren vom Bundesasylamt vor dem 1.4.2009 entschieden worden ist und danach nicht abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung entstanden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG) anzuwenden, da das Verfahren vom Bundesasylamt vor dem 1.4.2009 entschieden worden ist und danach nicht abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung entstanden ist.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 AsylGH-EinrichtungsG) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, AsylGH-EinrichtungsG) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
2.2.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Anhänger der Samajwadi-Partei oder der Kongress-Partei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Selbst wenn man aber die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Dann stünde ihm nämlich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen, da er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Unionsstaaten erfasst, die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben, die er vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde gemacht hat, über eine universitäre Ausbildung verfügt und als Angestellter tätig war, sodass davon auszugehen ist, dass ihm ein Überleben (vor allem in einer der Großstädte) in zumutbarer Weise möglich ist.
Geht man von den Behauptungen des Beschwerdeführers aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.
Auch wenn man also die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.4.2009 vorbringt, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2009 (eine Aktenzahl oder andere Spezifizierung des Urteils wird nicht angegeben; gemeint ist vermutlich das Urteil Elgafaji, C-465/07) komme es für die Gewährung politischen Asyls nicht auf eine konkrete Verfolgungssituation, sondern lediglich auf die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung des Individuums an, genügt hier der Hinweis, dass sich dieses Urteil nicht mit Fragen des Asyls, sondern (nur) mit solchen des subsidiären Schutzes beschäftigt (dazu unten Pt. 2.2.3.2). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, Opfer der in seiner Stellungnahme erwähnten Ausgrenzung und Diskriminierung, terroristischer Aktivitäten oder von Übergriffen der Exekutive zu werden, die jeweils eine Intensität erreichen, dass von Verfolgung iSd GFK gesprochen werden kann, und die überdies auf Konventionsgründe zurückgehen.
2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.2.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.2.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.2.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.2.2.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.4.2009 vorbringt, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2009 (gemeint ist vermutlich das Urteil Elgafaji, C-465/07, vgl. schon oben Pt. 2.2.2.2) komme es für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht auf eine konkrete Verfolgungssituation, sondern lediglich auf die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung des Individuums an und durch die vorgehaltenen Länderberichte sei "die abstrakte Verfolgungslage nicht ausgeräumt" worden (gemeint offenbar: sei die abstrakte Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausgeschlossen worden), ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Urteil (vgl. zu diesem Urteil oben Pt. 2.2.3.1.2) in den einschlägigen Passagen wie folgt lautet:Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.4.2009 vorbringt, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2009 (gemeint ist vermutlich das Urteil Elgafaji, C-465/07, vergleiche schon oben Pt. 2.2.2.2) komme es für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht auf eine konkrete Verfolgungssituation, sondern lediglich auf die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung des Individuums an und durch die vorgehaltenen Länderberichte sei "die abstrakte Verfolgungslage nicht ausgeräumt" worden (gemeint offenbar: sei die abstrakte Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausgeschlossen worden), ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Urteil vergleiche zu diesem Urteil oben Pt. 2.2.3.1.2) in den einschlägigen Passagen wie folgt lautet:
"Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein."
Daraus kann nicht geschlossen werden, wie der Beschwerdeführer meint, dass es nur auf die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung des Individuums ankommt; vor allem kann angesichts der Situation in Indien nicht davon ausgegangen werden, dass - in den Worten des Europäischen Gerichtshofs - "der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt [...] ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein."
Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Ausgrenzung und Diskriminierung, die terroristischen Aktivitäten und die Übergriffe der Exekutive erreichen nicht ein solches Maß, dass gerade beim Beschwerdeführer von einer Situation ausgegangen werden müsste, die ein Leben in Indien als Verletzung des durch Art. 3 MRK geschützten Rechts erscheinen ließe.Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Ausgrenzung und Diskriminierung, die terroristischen Aktivitäten und die Übergriffe der Exekutive erreichen nicht ein solches Maß, dass gerade beim Beschwerdeführer von einer Situation ausgegangen werden müsste, die ein Leben in Indien als Verletzung des durch Artikel 3, MRK geschützten Rechts erscheinen ließe.
2.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.2.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen.
2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409;2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409;
17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;
27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027;
27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.
Daran hat sich im Ergebnis auch während des Beschwerdeverfahrens nichts geändert. Mit den nicht weiter spezifizierten Behauptungen in der Stellungnahme vom 24.4.2009, der Beschwerdeführer verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, eine seinen Unterhalt absichernde Arbeit und einen großen Freundeskreis, wird nicht nachgewiesen, dass der Eingriff in sein Privatleben, der durch die Ausweisung bewirkt wird, einer Verletzung gleichkäme; von einer Verletzung des Familienlebens ist bei diesem Vorbringen von Vornherein nicht auszugehen. Zur Anregung, gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 (idF BG BGBl. 29/2009) auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, ist unabhängig davon auszuführen, dass dies nach der anzuwendenden Rechtslage ausgeschlossen ist (vgl. oben Pt. 2.2.1.1).Daran hat sich im Ergebnis auch während des Beschwerdeverfahrens nichts geändert. Mit den nicht weiter spezifizierten Behauptungen in der Stellungnahme vom 24.4.2009, der Beschwerdeführer verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, eine seinen Unterhalt absichernde Arbeit und einen großen Freundeskreis, wird nicht nachgewiesen, dass der Eingriff in sein Privatleben, der durch die Ausweisung bewirkt wird, einer Verletzung gleichkäme; von einer Verletzung des Familienlebens ist bei diesem Vorbringen von Vornherein nicht auszugehen. Zur Anregung, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt 29 aus 2009,) auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, ist unabhängig davon auszuführen, dass dies nach der anzuwendenden Rechtslage ausgeschlossen ist vergleiche oben Pt. 2.2.1.1).
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen (hier auch: in Bezug auf die Verfolgung in ganz Indien) nicht den Tatsachen entspricht.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen (hier auch: in Bezug auf die Verfolgung in ganz Indien) nicht den Tatsachen entspricht.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
23.10.2009