Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C5 313.537-4/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.7.2009, 09 08.138-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.7.2009, 09 08.138-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Art. 18 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Artikel 18, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, welcher der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, stellte am 20.6.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seinen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST OST) am 20.6.2007 und vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.6.2007 und am 2.7.2007 an, er sei Anhänger der Kongress-Partei und sei mitXXXX unterwegs gewesen.. Er habe an Wahlveranstaltungen teilgenommen, bei denen es immer wieder zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten gekommen sei. Nachdem die Partei Akali Dal Badal die Wahlen gewonnen habe, sei er von der Polizei zu Hause gesucht worden; andere aus der Umgebung XXXX seien festgenommen und eingesperrt worden. Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise organisiert. Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Teil Indiens niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe eigentlich ohnedies woanders hingehen wollen, aber die Situation im Punjab sei allgemein schlecht. Außerdem habe er in Indien sonst niemanden.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, welcher der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, stellte am 20.6.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seinen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST OST) am 20.6.2007 und vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.6.2007 und am 2.7.2007 an, er sei Anhänger der Kongress-Partei und sei mitXXXX unterwegs gewesen.. Er habe an Wahlveranstaltungen teilgenommen, bei denen es immer wieder zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten gekommen sei. Nachdem die Partei Akali Dal Badal die Wahlen gewonnen habe, sei er von der Polizei zu Hause gesucht worden; andere aus der Umgebung römisch 40 seien festgenommen und eingesperrt worden. Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise organisiert. Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Teil Indiens niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe eigentlich ohnedies woanders hingehen wollen, aber die Situation im Punjab sei allgemein schlecht. Außerdem habe er in Indien sonst niemanden.
1.1.1.2. Mit Bescheid vom 5.7.2007, 07 05.633-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig. Es traf Feststellungen zur Situation in Indien; danach lebten vier Millionen Sikhs außerhalb des Punjab;1.1.1.2. Mit Bescheid vom 5.7.2007, 07 05.633-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig. Es traf Feststellungen zur Situation in Indien; danach lebten vier Millionen Sikhs außerhalb des Punjab;
Sikh-Gemeinschaften fänden sich in beinahe allen indischen Bundesstaaten und Städten. Für Sikhs bestehe auch im Verhältnis zu anderen Indern kein größeres Problem, bei einem Umzug in ein anderes Gebiet Arbeit zu finden oder die Kinder zur Schule anzumelden. Auch Personen, die im Punjab Probleme hätten oder gehabt hätten - selbst mit der Polizei -, könnten sich in anderen Teilen Indiens niederlassen (Seite 18 des Bescheides).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.7.2007 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Dagegen erhob er am 18.7.2007 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 30.5.2008, 313.537-1/3E-X/47/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Begründend führte er aus, es könne letztlich dahinstehen, ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zuträfen, da man auch dann, wenn man seine Angaben zugrundelege, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis komme. Die Berufung bringe auch nicht ansatzweise vor, was an den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht zutreffen sollte, und bestreite insbesondere auch nicht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zustehe. Rechtlich folgerte der unabhängige Bundesasylsenat, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung - sei es durch politische Parteien, sei es durch die Polizei - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes ergebe, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könne und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehe. So bestehe für Sikhs - wie den Beschwerdeführer - kein größeres Problem, bei einem Umzug in ein anderes Gebiet Arbeit zu finden; auch wer im Punjab Probleme habe oder gehabt habe - auch mit der Polizei -, könne sich in anderen Teilen Indiens niederlassen. Im Ergebnis liege daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) genannten Gründe.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.7.2007 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Dagegen erhob er am 18.7.2007 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 30.5.2008, 313.537-1/3E-X/47/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Begründend führte er aus, es könne letztlich dahinstehen, ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zuträfen, da man auch dann, wenn man seine Angaben zugrundelege, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis komme. Die Berufung bringe auch nicht ansatzweise vor, was an den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht zutreffen sollte, und bestreite insbesondere auch nicht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zustehe. Rechtlich folgerte der unabhängige Bundesasylsenat, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung - sei es durch politische Parteien, sei es durch die Polizei - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes ergebe, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könne und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehe. So bestehe für Sikhs - wie den Beschwerdeführer - kein größeres Problem, bei einem Umzug in ein anderes Gebiet Arbeit zu finden; auch wer im Punjab Probleme habe oder gehabt habe - auch mit der Polizei -, könne sich in anderen Teilen Indiens niederlassen. Im Ergebnis liege daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) genannten Gründe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.6.2008 persönlich zugestellt.
1.1.2.1. Am 8.4.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 8.4.2009 gab er an, er halte sich seit seiner Einreise im Juni 2007 durchgehend in Wien auf. Ein Anwalt habe ihm nun geraten, einen neuen Asylantrag zu stellen. Er habe in Indien noch immer dieselben Probleme und könne nicht zurückkehren. Er habe sich diesbezüglich auch Beweismittel schicken lassen, die er bei seiner Einvernahme am 15.4.2009 vorlegen werde. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert.
In der Folge legte der Beschwerdeführer mehrere in englischer Sprache gehaltene Schriftstücke vor. In einem - mit 21.3.2009 datiert - bestätigt sein Vater (selbst, wie er ausführt, aus einer Familie von "heredity active Congressmen", also erblich aktiven Mitgliedern der Kongress-Partei), der Beschwerdeführer habe sich im Wahlkampf für die Wahlen im Punjab am 27.2.2007 beteiligt und sei danach von Angehörigen der SOI, eines Flügels der Akali Dal, mit Hilfe der Polizei des Punjab belästigt worden. Er habe den Punjab verlassen und sei dann nach Übersee gegangen. Nun sei er nach Indien zurückgekommen und mit denselben Problemen konfrontiert; der Vater ersuche daher die Kongress-Partei um Hilfe. In einem weiteren Schreiben vom 24.3.2009, einer Eidesstattlichen Erklärung, bestätigt der Vater, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Kongress-Partei sei, dass er diese Partei als Anhänger Amarinder Singhs unterstützt habe, dass die Polizei die Unterstützer der Kongress-Partei verhaftet habe, dass sie den Beschwerdeführer unter falschen Anschuldigungen verfolge und dass sein Leben in Indien nicht sicher sei. Das Schriftstück ist von mehreren weiteren Personen unterschrieben. In einem dritten Schriftstück schließlich bestätigt der Präsident des "Indian National Trade Union Congress" am 21.3.2009, dass der Beschwerdeführer und sein Vater aktive Mitglieder der Kongress-Partei gewesen seien. (Ob diese Schriftstücke echt sind und ihr Inhalt richtig ist, darüber werden hier keine Aussagen getroffen. Welche Bedeutung es hat, dass es in einem Schriftstück heißt, der Beschwerdeführer sei nun nach Indien zurückgekommen, kann gleichfalls offenbleiben.)
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 21.4.2009 gab der Beschwerdeführer an, in fünf Jahren fänden im Punjab Wahlen statt; sollte die Kongress-Partei gewinnen, so würden sich auch seine Probleme damit lösen. Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer vor, die von ihm vorgelegten Schriftstücke seien mit 21.3.2009 und mit 24.3.2009 datiert, als er sich schon beinahe zwei Jahre in Österreich aufgehalten habe. Schon deshalb seien sie eher als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu werten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, man könne nachforschen, ob er tatsächlich aus jenem Dorf stamme und ob es sich bei den Unterzeichnern der Eidesstattlichen Erklärung um die Dorfräte handle. Auf den Vorhalt, bereits im ersten Verfahren sei festgestellt worden, dass ihm in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, gab er an, er habe bereits damals angegeben, dass er Mitglied derXXXX sei und dass man ihn in Indien überall erkennen würde. Das Bundesasylamt hielt ihm vor, er habe dies seinerzeit nicht angegeben. Dazu brachte er vor, er habe keine Beweise, dass er in derXXXXgewesen sei, man könne aber Berichte im Internet finden. (Dies wurde in der Folge versucht, führte aber zu keinem Ergebnis.) Seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Auf Frage des Bundesasylamtes gab er an, er wisse nicht, warum sein Vater keine Probleme habe. (Dem Beschwerdeführer war nach der Niederschrift nicht klar, dass sich aus den von ihm vorgelegten Schriftstücken die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Kongress-Partei ergibt, obwohl er dies kurz zuvor selbst behauptet hatte.)
Mit Bescheid vom 21.4.2009, 09 04.233-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei am 4.6.2008 rechtskräftig abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Im relevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage in seinem Heimatland eingetreten (S 7 f. des Bescheides). Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus, der Eidesstattlichen Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers komme schon deshalb "keinerlei Beweiskraft" zu, da sie am 21.3.2009 ausgestellt worden sei, als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten habe. Soweit der Inhalt des Schreibens zu bewerten sei, widerspreche der Beschwerdeführer selbst den darin gemachten Angaben, wonach sein Vater Mitglied der Kongress-Partei sei. Er habe dies bei seiner Einvernahme am 21.4.2009 in Frage gestellt bzw. darüber nicht Bescheid gewusst. Den vorgelegten Schreiben fehle auch deshalb jede Beweiskraft, da die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht geklärt sei. Sie seien vage und unkonkret formuliert. Die vorgelegten Beweismittel sollten somit nur der neuerlichen inhaltlichen Überprüfung des bereits abgeschlossenen Verfahrens dienen. Betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Erstverfahren werde auf die Ausführungen und Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes in jenem Verfahren verwiesen (S 9 f. des Bescheides). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit Bescheid vom 21.4.2009, 09 04.233-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei am 4.6.2008 rechtskräftig abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Im relevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage in seinem Heimatland eingetreten (S 7 f. des Bescheides). Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus, der Eidesstattlichen Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers komme schon deshalb "keinerlei Beweiskraft" zu, da sie am 21.3.2009 ausgestellt worden sei, als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten habe. Soweit der Inhalt des Schreibens zu bewerten sei, widerspreche der Beschwerdeführer selbst den darin gemachten Angaben, wonach sein Vater Mitglied der Kongress-Partei sei. Er habe dies bei seiner Einvernahme am 21.4.2009 in Frage gestellt bzw. darüber nicht Bescheid gewusst. Den vorgelegten Schreiben fehle auch deshalb jede Beweiskraft, da die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht geklärt sei. Sie seien vage und unkonkret formuliert. Die vorgelegten Beweismittel sollten somit nur der neuerlichen inhaltlichen Überprüfung des bereits abgeschlossenen Verfahrens dienen. Betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Erstverfahren werde auf die Ausführungen und Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes in jenem Verfahren verwiesen (S 9 f. des Bescheides). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.4.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; am 23.4.2009 wurde er seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.
1.1.2.2. Am 4.5.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz ein, der mit "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen" überschrieben war und in dem es in der Folge hieß, gegen den oben genannten Bescheid (di. der Bescheid vom 21.4.2009) werde Beschwerde eingebracht.
1.1.2.3. Mit Erkenntnis vom 18.5.2009, C5 313.537-3/2009/2E, wies der Asylgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Art. 18 B-VG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I) und die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II).1.1.2.3. Mit Erkenntnis vom 18.5.2009, C5 313.537-3/2009/2E, wies der Asylgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Artikel 18, B-VG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins) und die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei).
1.1.2.3.1. Begründend führte er zu Spruchpunkt II seines Erkenntnisses - die Begründung zu Spruchpunkt I ist für das vorliegende Verfahren unerheblich - aus, der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe; zum Beleg habe er Bestätigungen seines Vaters und einer indischen Organisation vorgelegt. Der unabhängige Bundesasylsenat sei in seinem Bescheid vom 30.5.2008 von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und damit zum Ergebnis gelangt, dass ihm eine innerstaatliche Fluchalternative offen stehe; deshalb habe er die Berufung abgewiesen. Mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt könne der Beschwerdeführer die seinerzeitige Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, nicht entkräften. Die Behauptung, er sei Angehöriger der XXXX, habe er im nunmehrigen Verfahren aufgestellt (dass er dies bereits im Vorverfahren behauptet hätte, sei den Akten nicht zu entnehmen), sie beziehe sich jedoch auf einen Sachverhalt, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens bereits vorgelegen sei. Insoweit stehe dem die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. Im Übrigen wäre auch dann, wenn die behauptete Mitgliedschaft zur XXXX bekannt gewesen wäre, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen gewesen. Abgesehen davon wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Kongress-Partei, welcher der Beschwerdeführer anzugehören behaupte, in Indien die Zentralregierung gestellt habe und stelle; die behauptete Verfolgung habe sich auf den Unionsstaat Punjab beschränkt, in dem 2007 die Kongress-Partei als Regierungspartei von der Akali Dal abgelöst wurde. Die Vorstellung, ein Mitglied der ganz Indien (und etliche Unionsstaaten) regierenden Partei werde in ganz Indien von einer Regionalpartei (und der mit ihr verbundenen Polizei dieses Unionsstaates) verfolgt, sei unrealistisch; dass dieses Mitglied der XXXX in einer bestimmten Sportart angehört, könne ein Verfolgungsrisiko kaum erhöhen.1.1.2.3.1. Begründend führte er zu Spruchpunkt römisch zwei seines Erkenntnisses - die Begründung zu Spruchpunkt römisch eins ist für das vorliegende Verfahren unerheblich - aus, der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe; zum Beleg habe er Bestätigungen seines Vaters und einer indischen Organisation vorgelegt. Der unabhängige Bundesasylsenat sei in seinem Bescheid vom 30.5.2008 von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und damit zum Ergebnis gelangt, dass ihm eine innerstaatliche Fluchalternative offen stehe; deshalb habe er die Berufung abgewiesen. Mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt könne der Beschwerdeführer die seinerzeitige Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, nicht entkräften. Die Behauptung, er sei Angehöriger der römisch 40 , habe er im nunmehrigen Verfahren aufgestellt (dass er dies bereits im Vorverfahren behauptet hätte, sei den Akten nicht zu entnehmen), sie beziehe sich jedoch auf einen Sachverhalt, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens bereits vorgelegen sei. Insoweit stehe dem die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. Im Übrigen wäre auch dann, wenn die behauptete Mitgliedschaft zur römisch 40 bekannt gewesen wäre, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen gewesen. Abgesehen davon wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Kongress-Partei, welcher der Beschwerdeführer anzugehören behaupte, in Indien die Zentralregierung gestellt habe und stelle; die behauptete Verfolgung habe sich auf den Unionsstaat Punjab beschränkt, in dem 2007 die Kongress-Partei als Regierungspartei von der Akali Dal abgelöst wurde. Die Vorstellung, ein Mitglied der ganz Indien (und etliche Unionsstaaten) regierenden Partei werde in ganz Indien von einer Regionalpartei (und der mit ihr verbundenen Polizei dieses Unionsstaates) verfolgt, sei unrealistisch; dass dieses Mitglied der römisch 40 in einer bestimmten Sportart angehört, könne ein Verfolgungsrisiko kaum erhöhen.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, lägen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden sei, nicht wesentlich geändert habe.
Unter den geschilderten Umständen - Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, welcher der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten sei - sei das Bundesasylamt nicht verpflichtet gewesen, das neue Vorbringen bzw. die neu vorgelegten Beweismittel zu würdigen, Erhebungen zu den behaupteten Fluchtgründen durchzuführen oder sich mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu beschäftigen. Die Beschwerde gehe daher am Kern des Verfahrensgegenstandes vorbei, weil sie sich mit der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht beschäftige. Die Frage eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens stelle sich - anders als die Beschwerde meine - nicht, weil diesem Kern Asylrelevanz zukommen müsse und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen sein dürfe. Das sei aber hier nicht der Fall, weil das neue Vorbringen an der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nichts ändere. Die Beschwerde lege auch nicht dar, inwieweit sich die Situation in Indien refoulementrelevant verändert haben sollte, sodass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.
Mithin stehe die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.5.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt habe.
1.1.2.3.2. Soweit der Asylgerichtshof Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung) bestätigte, hielt er begründend fest, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung vorlägen, sei der Beschwerdeführer auszuweisen. Das Bundesasylamt habe die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dem Beschwerdeführer komme auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gebe weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person lägen und die nicht von Dauer seien, Art. 3 MRK verletzen könnte. Die Beschwerde führe in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer habe Bindungen an Österreich, sei arbeitswillig und wolle gerne sinnvoll tätig werden; er habe diesbezüglich bereits konkrete Schritte unternommen. Er sei emotional an Österreich gebunden. Nach den aktuellen Richtlinien der Europäischen Union habe ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt im Gastland Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt; daraus ergebe sich, dass bereits nach sechs Monaten Aufenthalt von relevanten und berücksichtigungswürdigen privaten Interessen auszugehen sei. Weiters sei nach der "Dublin II VO" Österreich für den Beschwerdeführer zuständig; da diese Zuständigkeit immer wieder auf Österreich zurückfalle, sei jedenfalls von privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich auszugehen. Die Antragstellung sei weder unbegründet noch missbräuchlich gewesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei keineswegs notwendig; im Gegenteil sei er für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige aktuell und dringend hoch und niedrig qualifizierte Migranten. Damit würden, so führte der Asylgerichtshof aus - soweit die Beschwerdeausführungen überhaupt nachvollziehbar seien -, insgesamt keine Umstände aufgezeigt, auf Grund deren die Ausweisung als unzulässig betrachtet werden müsste; es sei nicht erkennbar, inwieweit das Recht auf Achtung des Privatlebens (von einem Familienleben spreche die Beschwerde nicht) die öffentlichen Interessen überwiegen könnte.1.1.2.3.2. Soweit der Asylgerichtshof Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung) bestätigte, hielt er begründend fest, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung vorlägen, sei der Beschwerdeführer auszuweisen. Das Bundesasylamt habe die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dem Beschwerdeführer komme auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gebe weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person lägen und die nicht von Dauer seien, Artikel 3, MRK verletzen könnte. Die Beschwerde führe in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer habe Bindungen an Österreich, sei arbeitswillig und wolle gerne sinnvoll tätig werden; er habe diesbezüglich bereits konkrete Schritte unternommen. Er sei emotional an Österreich gebunden. Nach den aktuellen Richtlinien der Europäischen Union habe ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt im Gastland Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt; daraus ergebe sich, dass bereits nach sechs Monaten Aufenthalt von relevanten und berücksichtigungswürdigen privaten Interessen auszugehen sei. Weiters sei nach der "Dublin römisch zwei VO" Österreich für den Beschwerdeführer zuständig; da diese Zuständigkeit immer wieder auf Österreich zurückfalle, sei jedenfalls von privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich auszugehen. Die Antragstellung sei weder unbegründet noch missbräuchlich gewesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei keineswegs notwendig; im Gegenteil sei er für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige aktuell und dringend hoch und niedrig qualifizierte Migranten. Damit würden, so führte der Asylgerichtshof aus - soweit die Beschwerdeausführungen überhaupt nachvollziehbar seien -, insgesamt keine Umstände aufgezeigt, auf Grund deren die Ausweisung als unzulässig betrachtet werden müsste; es sei nicht erkennbar, inwieweit das Recht auf Achtung des Privatlebens (von einem Familienleben spreche die Beschwerde nicht) die öffentlichen Interessen überwiegen könnte.
1.1.2.4. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.5.2009 zu Handen des Vereins zugestellt, dem er Vollmacht erteilt hatte.
1.2.1. Am 10.7.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (LPK-OEA, Polizeianhaltezentrum) am 10.7.2009 gab er an, er halte sich seit seiner Einreise 2007 ständig in Österreich auf. Er stelle einen Asylantrag, da er nicht nach Indien zurückkehren wolle. Die Gründe, die er bei seinen bisherigen Asylanträgen angegeben habe, seien immer noch aufrecht, er habe keine Neuigkeiten hinzuzufügen. Durch seine sportliche Tätigkeit sei er in Indien sehr bekannt, sollte er zurückkehren, so könnte es sein, dass er von Anhängern der "Akali Partei" aus Rache getötet werde. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen; die Einvernahme wurde in einem Polizeianhaltezentrum in Wien durchgeführt) am 23.7.2009 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe am 20.7.2009 in einer "Internetzeitung" gelesen, dass sich die Lage in seiner Herkunftsgegend, Patiala, sehr verschlechtert habe. Die Akali Dal schüchtere mit ihren Schlägerbanden Leute ein und führe illegale Verhaftungen durch. Außerdem habe ihm sein Vetter telefonisch bestätigt, dass sich die Situation verschlechtere. Den Artikel habe ihm ein Betreuer im Polizeianhaltezentrum besorgt, er habe ihn aber nicht mehr. Der Beschwerdeführer nahm zur Kenntnis, dass die allgemeine Lage in jener Gegend auch ohne diesen Artikel geklärt werden könne und werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden (S 4 des angefochtenen Bescheides). Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland eingetreten. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen aufweisen, Prüfungsmaßstab dafür sei die Sachverhaltsfeststellung des rechtskräftigen Vorbescheids. Diese neu entstandenen Tatsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Das Bundesasylamt wies auf das Ermittlungsverfahren hin, das zum Bescheid vom 5.7.2007 geführt hatte und "in dem unter Anführung detaillierter Gründe mangelnde Glaubhaftmachung der Fluchtgründe festgestellt wird und in weiterer Folge im Berufungsverfahren vor dem UBAS (heute AGH) ihre Bestätigung finden" (S 5). Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, der "obzitierte Bescheid" sei formell und materiell rechtskräftig geworden (S 6). Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers - ohne dass auf ihre Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - sei davon auszugehen, dass die "im zweiten (gegenständlichen) Asylantrag" (gemeint offenbar: im dritten Antrag) vorgebrachten Gründe schon bestanden hätten, als der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, und dass er sie auch gekannt habe. Zur Begründung des zweiten (gemeint: dritten) Antrages habe der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände geltend gemacht, die nach seinen Schilderungen schon vor Eintritt der Rechtskraft "des Bescheides Zl. 07 05.633" (di des Bescheides vom 5.7.2007) bestanden hätten (S 7). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden (S 4 des angefochtenen Bescheides). Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland eingetreten. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen aufweisen, Prüfungsmaßstab dafür sei die Sachverhaltsfeststellung des rechtskräftigen Vorbescheids. Diese neu entstandenen Tatsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Das Bundesasylamt wies auf das Ermittlungsverfahren hin, das zum Bescheid vom 5.7.2007 geführt hatte und "in dem unter Anführung detaillierter Gründe mangelnde Glaubhaftmachung der Fluchtgründe festgestellt wird und in weiterer Folge im Berufungsverfahren vor dem UBAS (heute AGH) ihre Bestätigung finden" (S 5). Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, der "obzitierte Bescheid" sei formell und materiell rechtskräftig geworden (S 6). Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers - ohne dass auf ihre Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - sei davon auszugehen, dass die "im zweiten (gegenständlichen) Asylantrag" (gemeint offenbar: im dritten Antrag) vorgebrachten Gründe schon bestanden hätten, als der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, und dass er sie auch gekannt habe. Zur Begründung des zweiten (gemeint: dritten) Antrages habe der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände geltend gemacht, die nach seinen Schilderungen schon vor Eintritt der Rechtskraft "des Bescheides Zl. 07 05.633" (di des Bescheides vom 5.7.2007) bestanden hätten (S 7). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.7.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; am selben Tag wurde er seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 7.8.2009, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des nunmehrigen Asylverfahrens vorgebracht, dass sich die Verhältnisse in Indien in der Gegend von Patiala, aus welcher er stamme, massiv verschlechtert hätten und dass dies in diversen Internetforen zu lesen sei. Schlägerbanden der Partei Akali Dal trieben in der Gegend mit Hilfe der Polizei ihr Unwesen. Dieser neue Sachverhalt sei vom Bundesasylamt nicht geprüft worden. Darin liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil sein Verfasser nicht die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift der Niederschrift liege dem (rechtsfreundlichen) Vertreter nicht vor. Da der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits 2007 verlassen habe, hätte die Behörde untersuchen müssen, ob Anknüpfungspunkte für den Schutz des Privatlebens iSd Art. 8 MRK bestünden, die eine Ausweisung unzulässig machten. Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz ein "Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren" gestellt und darauf hingewiesen, der Verfassungsgerichtshof (Hinweis auf VfGH 25.6.2009, U 561/09) habe festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zu helfen.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 7.8.2009, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des nunmehrigen Asylverfahrens vorgebracht, dass sich die Verhältnisse in Indien in der Gegend von Patiala, aus welcher er stamme, massiv verschlechtert hätten und dass dies in diversen Internetforen zu lesen sei. Schlägerbanden der Partei Akali Dal trieben in der Gegend mit Hilfe der Polizei ihr Unwesen. Dieser neue Sachverhalt sei vom Bundesasylamt nicht geprüft worden. Darin liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil sein Verfasser nicht die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift der Niederschrift liege dem (rechtsfreundlichen) Vertreter nicht vor. Da der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits 2007 verlassen habe, hätte die Behörde untersuchen müssen, ob Anknüpfungspunkte für den Schutz des Privatlebens iSd Artikel 8, MRK bestünden, die eine Ausweisung unzulässig machten. Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz ein "Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren" gestellt und darauf hingewiesen, der Verfassungsgerichtshof (Hinweis auf VfGH 25.6.2009, U 561/09) habe festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zu helfen.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.5.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 4.6.2008 zugestellt und damit rechtskräftig. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.5.2009 wurde dem Beschwerdeführer am 20.5.2009 zugestellt und damit rechtskräftig.
2.1.1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich - jedenfalls für Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses - aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 (zur Zuständigkeit hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes su. Pt. 2.3.1.1).Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich - jedenfalls für Spruchpunkt römisch eins dieses Erkenntnisses - aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 (zur Zuständigkeit hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes su. Pt. 2.3.1.1).
2.2.1.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.1.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100;2.2.1.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016;17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016;
19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).
2.2.1.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.1.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Maßstab dafür, ob entschiedene Sache vorliegt, ist hier als Vergleichsbescheid der Bescheid, der das erste Asylverfahren abgeschlossen hat, di. jener des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.5.2008.2.2.1.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Maßstab dafür, ob entschiedene Sache vorliegt, ist hier als Vergleichsbescheid der Bescheid, der das erste Asylverfahren abgeschlossen hat, di. jener des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.5.2008.
2.2.1.2.2. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert; er habe den dritten Antrag gestellt, weil er nicht nach Indien zurückkehren wolle. Die bei den beiden vorangegangenen Anträgen angegebenen Gründe seien immer noch aufrecht und er habe keine Neuigkeiten hinzuzufügen. Später wies der Beschwerdeführer darauf hin, Schlägerbanden der - nach seinen Angaben mit ihm verfeindeten - Partei Akali Dal trieben in seiner Herkunftsgegend (Patiala), einem Teil des Unionstaates Punjab, ihr Unwesen und schüchterten ihre Gegner ein. Der unabhängige Bundesasylsenat ist in seinem Bescheid vom 30.5.2008 von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und damit zum Ergebnis gelangt, dass ihm eine innerstaatliche Fluchalternative offen stehe; deshalb hat er die Berufung abgewiesen. Insoweit ist die Behauptung im angefochtenen Bescheid aktenwidrig, das gesamte Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht (S 5). Maßstab dafür ist nämlich nicht, wie das Bundesasylamt annimmt, sein Bescheid vom 5.7.2007, sondern der Bescheid der Berufungsbehörde, der an die Stelle jenes Bescheides getreten ist (zB VwSlg 14.982 A/1998). Dem Asylgerichtshof ist nicht einsichtig, weshalb das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ebenso wie bereits in jenem vom 21.4.2009 (S 9) wieder von der "mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe" ausgeht und überdies behauptet, dies habe ihm Berufungsverfahren seine Bestätigung gefunden (S 5 des angefochtenen Bescheides; vgl. dazu schon das Erk. AsylGH 18.5.2009, C5 313.537-3/2009/2E [S 13], mit dem jener Bescheid bestätigt worden ist).2.2.1.2.2. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert; er habe den dritten Antrag gestellt, weil er nicht nach Indien zurückkehren wolle. Die bei den beiden vorangegangenen Anträgen angegebenen Gründe seien immer noch aufrecht und er habe keine Neuigkeiten hinzuzufügen. Später wies der Beschwerdeführer darauf hin, Schlägerbanden der - nach seinen Angaben mit ihm verfeindeten - Partei Akali Dal trieben in seiner Herkunftsgegend (Patiala), einem Teil des Unionstaates Punjab, ihr Unwesen und schüchterten ihre Gegner ein. Der unabhängige Bundesasylsenat ist in seinem Bescheid vom 30.5.2008 von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und damit zum Ergebnis gelangt, dass ihm eine innerstaatliche Fluchalternative offen stehe; deshalb hat er die Berufung abgewiesen. Insoweit ist die Behauptung im angefochtenen Bescheid aktenwidrig, das gesamte Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht (S 5). Maßstab dafür ist nämlich nicht, wie das Bundesasylamt annimmt, sein Bescheid vom 5.7.2007, sondern der Bescheid der Berufungsbehörde, der an die Stelle jenes Bescheides getreten ist (zB VwSlg 14.982 A/1998). Dem Asylgerichtshof ist nicht einsichtig, weshalb das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ebenso wie bereits in jenem vom 21.4.2009 (S 9) wieder von der "mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe" ausgeht und überdies behauptet, dies habe ihm Berufungsverfahren seine Bestätigung gefunden (S 5 des angefochtenen Bescheides; vergleiche dazu schon das Erk. AsylGH 18.5.2009, C5 313.537-3/2009/2E [S 13], mit dem jener Bescheid bestätigt worden ist).
Mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt kann der Beschwerdeführer die seinerzeitige Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, nicht entkräften. Die Behauptung, die Umstände in Patiala, mithin in einem Teil des Unionstaates Punjab, hätten sich zum Nachteil des Beschwerdeführers verschlechtert, haben auf diese Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates offenbar keinen Einfluss, weil dieser von einer Niederlassungsmöglichkeit des Beschwerdeführers gerade außerhalb dieses Unionsstaates ausgegangen ist. Insoweit steht dem somit die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer somit eine Änderung des Sachverhaltes nicht einmal behauptet. Diese Einschätzung kann auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, das nur das Vorbringen in den Einvernahmen wiederholt.
Die rechtlichen Überlegungen des Bundesasylamtes gehen dagegen an der Sache vorbei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass - wie das Bundesasylamt meint - die vom Beschwerdeführer (gegenüber dem ersten Asylverfahren) neu vorgebrachten Gründe, dass nämlich in Patiala Schlägerbanden der Akali Dal ihr Unwesen trieben, bereits bei seiner Ausreise aus Indien bestanden hätten und dass ihm dies bekannt gewesen sein sollte.
"Vorsichtshalber" bringt die Beschwerde noch vor, der angefochtene Bescheid sei "nichtig", weil der Bescheidverfasser nicht auch die Einvernahme durchgeführt habe. Dies trifft nach der Aktenlage nicht zu.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.
2.2.1.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.5.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem dritten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.5.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem dritten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.
2.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen.
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher - soweit überhaupt - nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher - soweit überhaupt - nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte. Der Beschwerdeführer hat weder dazu noch zu allfälligen Ausweisungshindernissen Anhaltspunkte gegeben; die Behauptung in der Beschwerde, das Bundesasylamt habe nicht erhoben, ob solche Hindernisse vorlägen, reicht nicht dafür aus, vielmehr hätte der Beschwerdeführer in der Beschwerde Ausführungen dazu machen müssen, zumal da es auf der Hand liegt, dass die Asylbehörde bei Ausweisungshindernissen in noch größerem Ausmaß als bei Asyl- oder subsidiären Schutzgründen auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen ist. Der Asylgerichtshof hat daher keinen Grund anzunehmen, dass der Ausweisung Hindernisse entgegenstehen. Dazu kommt, dass er erst in seinem Erkenntnis vom 18.5.2009 zu eben demselben Ergebnis gekommen ist.26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte. Der Beschwerdeführer hat weder dazu noch zu allfälligen Ausweisungshindernissen Anhaltspunkte gegeben; die Behauptung in der Beschwerde, das Bundesasylamt habe nicht erhoben, ob solche Hindernisse vorlägen, reicht nicht dafür aus, vielmehr hätte der Beschwerdeführer in der Beschwerde Ausführungen dazu machen müssen, zumal da es auf der Hand liegt, dass die Asylbehörde bei Ausweisungshindernissen in noch größerem Ausmaß als bei Asyl- oder subsidiären Schutzgründen auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen ist. Der Asylgerichtshof hat daher keinen Grund anzunehmen, dass der Ausweisung Hindernisse entgegenstehen. Dazu kommt, dass er erst in seinem Erkenntnis vom 18.5.2009 zu eben demselben Ergebnis gekommen ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher gleichfalls abzuweisen.
2.3.1. Mit dem vorliegenden Schriftsatz (so. Pt. 1.2.2) wird ausdrücklich die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt.
2.3.1.1. Die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung über diesen Antrag ergibt sich daraus, dass er zur Entscheidung über die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde zuständig ist (so. Pt. 2.1.2) und dass es sich beim Verfahren zur Entscheidung des Antrags um eine Art Annexverfahren handelt, in dem keine anderen Regeln für die Zuständigkeit gelten können (vgl. zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines vom Asylgerichtshof geschlossenen Verfahrens AsylGH 20.4.2009, S4 402.463-2/2009/2E [anders offenbar AsylGH 2.2.2009, S1 316.841-3/2009/3E], zur Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe AsylGH 8.9.2008, E10 257.082-2/2008; 17.4.2009, A2 304.449-2/2009; 18.5.2009, C5 313.537-3/2009/2E; implizit VfGH 25.6.2009, U 561/09; AsylGH 21.10.2008, A13 223.089-2/2008; 15.12.2008, D5 257.733-2/2008;2.3.1.1. Die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung über diesen Antrag ergibt sich daraus, dass er zur Entscheidung über die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde zuständig ist (so. Pt. 2.1.2) und dass es sich beim Verfahren zur Entscheidung des Antrags um eine Art Annexverfahren handelt, in dem keine anderen Regeln für die Zuständigkeit gelten können vergleiche zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines vom Asylgerichtshof geschlossenen Verfahrens AsylGH 20.4.2009, S4 402.463-2/2009/2E [anders offenbar AsylGH 2.2.2009, S1 316.841-3/2009/3E], zur Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe AsylGH 8.9.2008, E10 257.082-2/2008; 17.4.2009, A2 304.449-2/2009; 18.5.2009, C5 313.537-3/2009/2E; implizit VfGH 25.6.2009, U 561/09; AsylGH 21.10.2008, A13 223.089-2/2008; 15.12.2008, D5 257.733-2/2008;
12.1.2009, A2 307.610-2/2008; 19.1.2009, A2 239.444-2/2009;
14.4.2009, C7 305.765-3/2009; 6.10.2009, A2 407.294-2/2009/2E [anders offenbar AsylGH 18.2.2009, D9 314746-1/2008]; zur Entscheidung eines Antrags auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters AsylGH 16.10.2009, A2 407.294-2/2009/2E). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (dh. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern hin: Bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die der unabhängige Verwaltungssenat nicht auf Grund einer Berufung (gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid) zu erlassen hat, nimmt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich eine Annexkompetenz ("Fortwirkung dieser Sachkompetenz") an (VwSlg 15849 A/2002; VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369).
Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ist daher der Einzelrichter zuständig.
2.3.1.2. Die Beschwerde beruft sich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.2009, U 561/09. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und von Verfassungs wegen auch nicht vorsehen muss); in diesem Zusammenhang hat er ua. ausgeführt:
"Den erwähnten besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in den §§ 64 f. AsylG normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Insbesondere die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem AsylGH zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.""Den erwähnten besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in den Paragraphen 64, f. AsylG normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Insbesondere die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem AsylGH zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist."
In seinem Erkenntnis 3.9.2009, U 556/09, hat sich der Verfassungsgerichtshof zwar auf die Einrichtung des Flüchtlingsberaters bezogen, jedoch keine Ausführungen dazu gemacht, wie ein Antrag auf Beigebung eines solchen Beraters zu behandeln sei; er hat sich darauf beschränkt, einen Beschluss des Asylgerichtshofes aufzuheben, mit dem ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zu Unrecht als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe behandelt worden war.
§ 66 AsylG 2005, der unter der Überschrift "Flüchtlingsberater" steht, lautet in seinen Absätzen 1 bis 3:Paragraph 66, AsylG 2005, der unter der Überschrift "Flüchtlingsberater" steht, lautet in seinen Absätzen 1 bis 3:
"§ 66. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts hat der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.
(2) Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen
1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen;
2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;
3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und
5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.
(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 18 NAG) Bedacht nehmen."(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (Paragraph 18, NAG) Bedacht nehmen."
§ 66 Abs. 4 regelt den Anspruch der Flüchtlingsberater auf Ersatz bzw. Vergütung von Reisekosten.Paragraph 66, Absatz 4, regelt den Anspruch der Flüchtlingsberater auf Ersatz bzw. Vergütung von Reisekosten.
Aus diesen Bestimmungen lässt sich insgesamt nicht ableiten, dass es Aufgabe des Asylgerichtshofes wäre, einem Beschwerdeführer einen Flüchtlingsberater gleichsam förmlich beizugeben, ähnlich wie in verschiedenen Verfahrensordnungen die Bestellung eines Verfahrenshelfers vorgesehen ist.
2.3.1.3. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ist sohin - mangels Rechtsgrundlage - zurückzuweisen (ebenso AsylGH 16.10.2009, A2 407.294-2/2009/2E).
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
10.11.2009