Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B4 410.147-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, Zl. 09 08 083-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, Zl. 09 08 083-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender kosovarischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 7.7.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 8.7.2009 nach polizeilicher Fahrzeugkontrolle eines PKW mit ungarischer Zulassung, dessen Lenker und Beifahrerin ungarische Staatsbürger waren und dessen weiterer Insasse er war, einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seinen am XXXX in Pristina ausgestellten UNMIK-Personalausweis vorlegte. Vor der Polizeiinspektion XXXX im Zuge von Ermittlungen wegen Schlepperei (§ 114 Fremdenpolizeigesetz) am 8.7.2009 einvernommen, gab der Beschwerdeführer sinngemäß u.a. Folgendes an: Er habe für seine Schleppung vom Kosovo nach Österreich im Kosovo einer Person EUR 2.500,- übergeben. Daraufhin sei er von anderen Personen unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Ungarn gebracht worden. Dort sei er aufgefordert worden, in zuvor erwähnten PKW zu steigen; so habe er das österreichische Bundesgebiet erreicht. Nach der Anhaltung habe ihm der Lenker auf der Polizeiinspektion zu verstehen gegeben, er solle sich als Autostopper ausgeben. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor den Schleppern; diese Organisation habe Beziehungen "bis in den Untergrund". Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben und um die Zukunft seiner Eltern.1. Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender kosovarischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 7.7.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 8.7.2009 nach polizeilicher Fahrzeugkontrolle eines PKW mit ungarischer Zulassung, dessen Lenker und Beifahrerin ungarische Staatsbürger waren und dessen weiterer Insasse er war, einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seinen am römisch 40 in Pristina ausgestellten UNMIK-Personalausweis vorlegte. Vor der Polizeiinspektion römisch 40 im Zuge von Ermittlungen wegen Schlepperei (Paragraph 114, Fremdenpolizeigesetz) am 8.7.2009 einvernommen, gab der Beschwerdeführer sinngemäß u.a. Folgendes an: Er habe für seine Schleppung vom Kosovo nach Österreich im Kosovo einer Person EUR 2.500,- übergeben. Daraufhin sei er von anderen Personen unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Ungarn gebracht worden. Dort sei er aufgefordert worden, in zuvor erwähnten PKW zu steigen; so habe er das österreichische Bundesgebiet erreicht. Nach der Anhaltung habe ihm der Lenker auf der Polizeiinspektion zu verstehen gegeben, er solle sich als Autostopper ausgeben. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor den Schleppern; diese Organisation habe Beziehungen "bis in den Untergrund". Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben und um die Zukunft seiner Eltern.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am selben Tag gab er - zusammengefasst - Folgendes an: Er sei Amateurboxer und habe die Absicht, in Österreich zu boxen und dadurch seine Familie im Kosovo finanziell zu unterstützen. Er habe keine finanziellen Probleme im Kosovo. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Personen, die seine Schleppung organisiert hätten.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am selben Tag gab er - zusammengefasst - Folgendes an: Er sei Amateurboxer und habe die Absicht, in Österreich zu boxen und dadurch seine Familie im Kosovo finanziell zu unterstützen. Er habe keine finanziellen Probleme im Kosovo. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Personen, die seine Schleppung organisiert hätten.
3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 20.8.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Eltern, vier Brüder und seine Schwester hielten sich im Kosovo auf. Er habe keine in Österreich lebenden Verwandte oder sonstige Angehörige; in Deutschland lebten zwei Onkel und deren Familien. Der Beschwerdeführer sei seit zweieinhalb Jahren Boxer und sei nach Österreich gekommen um zu boxen. Er trainiere jetzt jeden zweiten Tag in Wien in einem Boxklub, er habe schon einen Trainingswettkampf bestritten (wobei er in diesem Zusammenhang ein Empfehlungsschreiben dieses Klubs, einen ihn betreffenden Antrag auf Mitgliedschaft in diesem Klub und seine am 20.7.2009 ausgestellte Mitgliedskarte vorlegte). Sein Trainer sei in Österreich aufgewachsen, spreche aber Albanisch. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und habe keine strafbaren Handlungen begangen; auch sei nie aktiv politisch tätig oder Mitglied einer Partei gewesen. Er sei nie in Haft angehalten worden, es bestehe gegen ihn kein Haftbefehl und er werde von den Behörden seiner Heimat (mit denen er niemals Probleme gehabt habe) nicht gesucht. Er wolle in Österreich boxen; als Sportler habe er im Kosovo keine Zukunft. Im Kosovo habe er keine Probleme, weder politische noch "sonst welche". Bei einer Rückkehr in den Kosovo hätte er jedoch ein Problem, weil er bei der Einvernahme über seine Schlepper erzählt habe. Die Schlepper hätten ihm geraten, nichts zu sagen. Er habe der österreichischen Polizei den Ablauf der Schleppung erzählt; nun befürchte er, deshalb "zu Hause" Probleme zu bekommen.
4. Nach Zulassung des Verfahrens am 28.10.2009 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe im Kosovo in der Gemeinde XXXX in einem Haus mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt; überdies lebten auch Onkel und Tanten von ihm in XXXX. Der Beschwerdeführer habe in XXXX mit seinem Bruder eine Firma für Kraftfahrzeugreinigung betrieben. Zwei Brüder seien bei der Gemeinde XXXX als Sicherheitskräfte beschäftigt. Die Familie besitze in XXXX ein zweistöckiges Haus mit dazugehörendem Grundstück (von 10 Ar, wovon die Hälfte landwirtschaftlich genutzt werde) und verfüge über einen Traktor, ein Auto sowie drei Kühe. Der Beschwerdeführer sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist; er wolle im Sport etwas erreichen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer alle Gründe für seine Ausreise dargestellt habe oder noch weitere Gründe darlegen wolle, verneinte er; er wolle in Österreich nur boxen; damit könne man hier etwas verdienen, aber nicht im Kosovo. Seine Existenzgrundlage sei jedoch in der Heimat gesichert gewesen. Familiäre Anknüpfungspunkte, Verwandte oder Bekannte habe er in Österreich nicht; seine gesamte Familie lebe im Kosovo. Befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziere, meinte er, er habe hier bereits "privat und unangemeldet" gearbeitet. Abermals befragt, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer dies und gab an, er wolle hier in Österreich nur seiner Sportart nachgehen, um seine sportliche Zukunft und seinen Lebensstandard zu verbessern. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo vorgelegt und deren Übersetzung angeboten; der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er kenne die Lage im Kosovo, er brauche das nicht. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer "keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht bzw. geltend gemacht" habe, führte dieser aus, jene Personen, von denen er nach Österreich gebracht worden sei, hätten ihm aufgetragen, nichts zu erzählen. Er habe aber in Österreich über sie gesprochen und sie hätten dies erfahren. Er habe nun Angst, dass sie ihm etwas antun würden. Auch seien sie zwei oder drei Mal bei seinem Haus im Kosovo erschienen. Befragt, wie die Personen dies erfahren hätten, gab der Beschwerdeführer an, sie seien bereits von der Polizei festgenommen worden. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass dieses Vorbringen unglaubwürdig sei, weil es erst jetzt erstattet worden sei und überdies bei von Privatpersonen ausgehenden kriminellen Handlungen die zuständigen Behörden willens und in der Lage seien, derartige strafbare Handlungen bei Kenntnisnahme strafrechtlich zu verfolgen und die Täter beim zuständigen Gericht anzuzeigen, gab der Beschwerdeführer an, "sie" seien zwei, drei Mal beim Haus seiner Familie im Kosovo gewesen und hätten ihn auch in Österreich angerufen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift führte der Beschwerdeführer überdies aus, er wisse nicht genau, wie die Leute im Kosovo erfahren hätten, dass er sie in Österreich angezeigt habe.Er habe im Kosovo in der Gemeinde römisch 40 in einem Haus mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt; überdies lebten auch Onkel und Tanten von ihm in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 mit seinem Bruder eine Firma für Kraftfahrzeugreinigung betrieben. Zwei Brüder seien bei der Gemeinde römisch 40 als Sicherheitskräfte beschäftigt. Die Familie besitze in römisch 40 ein zweistöckiges Haus mit dazugehörendem Grundstück (von 10 Ar, wovon die Hälfte landwirtschaftlich genutzt werde) und verfüge über einen Traktor, ein Auto sowie drei Kühe. Der Beschwerdeführer sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist; er wolle im Sport etwas erreichen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer alle Gründe für seine Ausreise dargestellt habe oder noch weitere Gründe darlegen wolle, verneinte er; er wolle in Österreich nur boxen; damit könne man hier etwas verdienen, aber nicht im Kosovo. Seine Existenzgrundlage sei jedoch in der Heimat gesichert gewesen. Familiäre Anknüpfungspunkte, Verwandte oder Bekannte habe er in Österreich nicht; seine gesamte Familie lebe im Kosovo. Befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziere, meinte er, er habe hier bereits "privat und unangemeldet" gearbeitet. Abermals befragt, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer dies und gab an, er wolle hier in Österreich nur seiner Sportart nachgehen, um seine sportliche Zukunft und seinen Lebensstandard zu verbessern. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo vorgelegt und deren Übersetzung angeboten; der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er kenne die Lage im Kosovo, er brauche das nicht. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer "keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht bzw. geltend gemacht" habe, führte dieser aus, jene Personen, von denen er nach Österreich gebracht worden sei, hätten ihm aufgetragen, nichts zu erzählen. Er habe aber in Österreich über sie gesprochen und sie hätten dies erfahren. Er habe nun Angst, dass sie ihm etwas antun würden. Auch seien sie zwei oder drei Mal bei seinem Haus im Kosovo erschienen. Befragt, wie die Personen dies erfahren hätten, gab der Beschwerdeführer an, sie seien bereits von der Polizei festgenommen worden. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass dieses Vorbringen unglaubwürdig sei, weil es erst jetzt erstattet worden sei und überdies bei von Privatpersonen ausgehenden kriminellen Handlungen die zuständigen Behörden willens und in der Lage seien, derartige strafbare Handlungen bei Kenntnisnahme strafrechtlich zu verfolgen und die Täter beim zuständigen Gericht anzuzeigen, gab der Beschwerdeführer an, "sie" seien zwei, drei Mal beim Haus seiner Familie im Kosovo gewesen und hätten ihn auch in Österreich angerufen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift führte der Beschwerdeführer überdies aus, er wisse nicht genau, wie die Leute im Kosovo erfahren hätten, dass er sie in Österreich angezeigt habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Kosovo" aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, seine Identität, sein Alter und auch seiner Herkunft habe aufgrund seiner Dokumentenvorlage festgestellt werden können. Weiters traf es umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter folgende zu den Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung: Strafanzeigen würden vom KPS (Kosovo Police Service), das seine Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise ausführe, aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestehe aber die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK-Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung durch Sozialhilfe. Die Sozialleistungen reichten zwar alleine zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht aus; der Zusammenhalt der Familien sichere - verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland - das wirtschaftliche Überleben. Zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft sowie durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten, vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit sei im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten ein äußerst selten auftauchendes Problem. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, es ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser sich in Erwartung eines besseren Lebensstandards, ohne dass eine persönliche, existenzielle Gefährdung vorgelegen wäre, nach Österreich begeben und nur deshalb einen Asylantrag gestellt habe, um die fremdenrechtlichen Bestimmungen über den Zuzug nach Österreich zu umgehen. Die nachträglich vorgebrachte Angst vor den Schleppern sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal diese "verspätet und gesteigert" in das Verfahren eingebracht worden sei und das behauptete Gefährdungsszenario weder logisch nachvollziehbar noch konkret dem Bundesasylamt glaubhaft gemacht worden sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz; es könne ihm zugemutet werden, wie auch vor seiner Ausreise, den Lebensunterhalt in der Republik Kosovo mit der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Überdies gebe es ein Arbeitslosen- und Sozialhilfesystem. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Kosovo" aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, seine Identität, sein Alter und auch seiner Herkunft habe aufgrund seiner Dokumentenvorlage festgestellt werden können. Weiters traf es umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter folgende zu den Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung: Strafanzeigen würden vom KPS (Kosovo Police Service), das seine Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise ausführe, aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestehe aber die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK-Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung durch Sozialhilfe. Die Sozialleistungen reichten zwar alleine zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht aus; der Zusammenhalt der Familien sichere - verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland - das wirtschaftliche Überleben. Zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft sowie durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten, vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit sei im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten ein äußerst selten auftauchendes Problem. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, es ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser sich in Erwartung eines besseren Lebensstandards, ohne dass eine persönliche, existenzielle Gefährdung vorgelegen wäre, nach Österreich begeben und nur deshalb einen Asylantrag gestellt habe, um die fremdenrechtlichen Bestimmungen über den Zuzug nach Österreich zu umgehen. Die nachträglich vorgebrachte Angst vor den Schleppern sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal diese "verspätet und gesteigert" in das Verfahren eingebracht worden sei und das behauptete Gefährdungsszenario weder logisch nachvollziehbar noch konkret dem Bundesasylamt glaubhaft gemacht worden sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz; es könne ihm zugemutet werden, wie auch vor seiner Ausreise, den Lebensunterhalt in der Republik Kosovo mit der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Überdies gebe es ein Arbeitslosen- und Sozialhilfesystem. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Der Beschwerdeführer habe nach Aufgriff durch die österreichische Polizei über seinen Reiseweg und seine Schlepper erzählen müssen, obwohl er von diesen zuvor aufgefordert worden sei, nichts zu erzählen, widrigenfalls er verfolgt und umgebracht würde. Ein Schlepper sei bereits von der Polizei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe von seiner Familie erfahren, dass die Männer, die ihn nach Österreich geschleppt hätten, bereits zwei bis drei Mal das Haus im Kosovo besucht und ihn gesucht hätten. Überdies sei er im September 2009 drei bis vier Mal telefonisch in albanischer Sprache bedroht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, einen Schlepper verraten zu haben, und mitgeteilt worden, dass er nun Probleme bekommen werde. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, den Verfolgungshandlungen seiner Schlepper schutzlos ausgeliefert und getötet zu werden. Es werde beantragt, dass die Behörde Ermittlungen zu seiner persönlichen Situation und Sicherheit in seinem Heimatland anstelle. Der Staat, die Behörden und die Polizei im Kosovo fungierten nicht rechtsstaatlich, seien bestechlich, korrupt und nicht in der Lage, ihn zu schützen. Das Bundesasylamt habe lediglich Gegenvermutungen hinsichtlich seines Vorbringens angestellt und durch seine Argumentation versucht, die Intentionen des Beschwerdeführers, das Heimatland zu verlassen, zu verharmlosen. Der angefochtene Bescheid enthalte eine unschlüssige Beweiswürdigung, das Ermittlungsverfahren sei in seiner Gesamtheit mangelhaft. Das Bundesasylamt komme zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich in einem anderen Teil des Heimatstaates niederzulassen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in einem anderen Teil des Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde und sei das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative an die Bedingungen der Sicherheit und Zumutbarkeit geknüpft. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation im Kosovo seien "sehr einseitig" und "beschönigend". Sollte der Beschwerdeführer abgeschoben werden, drohe ihm "massive" asylrelevante Verfolgung und unmenschliche Behandlung. Die ausgesprochene Ausweisung sei rechtswidrig, da er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Der Beschwerdeschriftsatz enthält Auszüge eines Berichtes von Amnesty International aus dem Jahre 2009 zur Situation im Kosovo, in dem auf die Themen Internationale Strafverfolgung von Kriegsverbrechern, Verantwortung der internationalen Gemeinschaft (bei Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der UNMIK), unfaire Verfahren (wobei festgehalten wird, dass UNMIK das Verfahren gegen Albin KURTI ausgesetzt habe, der wegen Organisation und Teilnahme an eine Demonstration im Februar 2007 angeklagt war), Straflosigkeit für Kriegsverbrecher, Gewalt zwischen ethnischen Gruppen, Diskriminierung (von Serben und Albanern in Gebieten, in denen sie die Minderheit bilden), Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Rückkehrer sowie Gewalt gegen Frauen und Mädchen eingegangen wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen - auf den insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden -Feststellungen zu dessen Person in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf den unter Punkt I.1. genannten Personalausweis zu verweisen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen - auf den insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden -Feststellungen zu dessen Person in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf den unter Punkt römisch eins.1. genannten Personalausweis zu verweisen.
Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substanziell aufgezeigt. Dies trifft auch auf die Beschwerde zu, die den Feststellungen nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen tritt, sondern allgemein, ohne Nennung von Quellenangaben das Bestehen von Korruption, Bestechlichkeit und nicht rechtsstaatlichem Handeln der Behörden und Polizei sowie deren mangelnde Schutzfähigkeit behauptet. Auch kann aus den in der Beschwerde wiedergegebenen Passagen des Berichtes von Amnesty International nicht abgeleitet werden, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo, insbesondere jene zu den Sicherheitsbehörden, unzutreffend wären; auch weisen sie keinen erkennbaren Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Festzuhalten ist dabei, dass die Beschwerde einen großen Teil nicht individualisierter Textbausteine aufweist, was etwa daran ersichtlich ist, dass sie (in aktenwidriger Weise) rügt, das Bundesasylamt sei zu Unrecht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen.
Weiters ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung durch die Schlepper als tatsachenwidrig erachtet: Denn es ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.10.2009 erst auf dieses Gefährdungsszenario Bezug genommen hat, nachdem ihm vorgehalten worden war, dass sein (bisheriges) Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sei, und nicht bereits, als er zuvor zweimal gefragt worden war, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe; vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, die Schlepper seien zwei oder drei Mal beim Haus seiner Familie im Kosovo gewesen und hätten ihn selbst telefonisch bedroht, in der Tat unglaubwürdig.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Es ist kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Denn selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers, müsste aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe durch die Schlepper hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vgl. auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5.5.2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26.5.2009, Zl. 132/09, 3; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch das Papier des UNHCR vom 9.11.2009, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 7) heißt, es werde berichtet, dass Instrumente zum Schutz von Menschenrechten im Kosovo "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International vom 26.5.2009, Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo, angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer Schutz verweigert werden würde. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Denn selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers, müsste aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe durch die Schlepper hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vergleiche auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5.5.2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26.5.2009, Zl. 132/09, 3; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch das Papier des UNHCR vom 9.11.2009, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 7) heißt, es werde berichtet, dass Instrumente zum Schutz von Menschenrechten im Kosovo "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International vom 26.5.2009, Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo, angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer Schutz verweigert werden würde. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).
Zum anderen steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen: Denn er könnte sich der von ihm behaupteten Gefährdungssituation (auch) dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo (etwa in die Hauptstadt Pristina oder größere Städte wie Prizren) begibt (vgl. dazu etwa den Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 19.10.2009, 15, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist); es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde (soweit die Beschwerde dies in Abrede stellt, legt sie nicht dar, aus welchen Gründen angenommen werden müsste, dass dem Beschwerdeführer auch in den zuvor genannten Städten Übergriffe seiner Verfolger drohten) noch dass dem XXXX geborenen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine Relokation in andere Teile des Kosovosinsofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.12.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").Zum anderen steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen: Denn er könnte sich der von ihm behaupteten Gefährdungssituation (auch) dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo (etwa in die Hauptstadt Pristina oder größere Städte wie Prizren) begibt vergleiche dazu etwa den Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 19.10.2009, 15, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist); es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde (soweit die Beschwerde dies in Abrede stellt, legt sie nicht dar, aus welchen Gründen angenommen werden müsste, dass dem Beschwerdeführer auch in den zuvor genannten Städten Übergriffe seiner Verfolger drohten) noch dass dem römisch 40 geborenen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine Relokation in andere Teile des Kosovosinsofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.12.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").
Schließlich weist das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen hinreichenden Konnex zu den in der GFK genannten Fluchtgründen auf.
2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).
2.4.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.4.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des ebenfalls unter Punkt2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des ebenfalls unter Punkt
2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, der überdies über ein familiäres Netz im Kosovo verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, der überdies über ein familiäres Netz im Kosovo verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
2.5.2.1. Der volljährige Beschwerdeführer verfügt seinen eigenen Angaben zufolge in Österreich über keine Angehörige, während in seinem Herkunftsstaat seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte leben. Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, kann daher nicht angenommen werden.2.5.2.1. Der volljährige Beschwerdeführer verfügt seinen eigenen Angaben zufolge in Österreich über keine Angehörige, während in seinem Herkunftsstaat seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte leben. Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, kann daher nicht angenommen werden.
2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Juli 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Juli 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen.2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen.
2.5.2.4. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.5.2.4. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnten (vgl. dazu auch das unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).2.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnten vergleiche dazu auch das unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).
3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) vom 1.7.2009, BGBl. II Nr. 177/2009, wurde festgelegt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) vom 1.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, wurde festgelegt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.
3.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Auch wurde weder in der Beschwerde behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Weiters kann aufgrund des zuvor Ausgeführten nicht genommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.3.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Auch wurde weder in der Beschwerde behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Weiters kann aufgrund des zuvor Ausgeführten nicht genommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
23.12.2009