TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/18 B3 410951-1/2010

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Veröffentlicht am 18.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 410.951-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2009, Zl. 09 09.865-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2009, Zl. 09 09.865-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender kosovarischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 17. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz; dazu legte er seinen am XXXX ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor, der als echt qualifiziert wurde.1. Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender kosovarischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 17. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz; dazu legte er seinen am römisch 40 ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor, der als echt qualifiziert wurde.

2. Bei seiner Erstbefragung am 17. August 2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab er - zusammengefasst - Folgendes an: Er stamme aus dem Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, und habe am 12. August 2009 den Kosovo verlassen. Für die Schleppung nach Österreich habe er EUR 3.000,-2. Bei seiner Erstbefragung am 17. August 2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab er - zusammengefasst - Folgendes an: Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , und habe am 12. August 2009 den Kosovo verlassen. Für die Schleppung nach Österreich habe er EUR 3.000,-

bezahlt. Er habe seine Heimat aus Angst vor Blutrache verlassen. Im Jahr 2000 sei sein Bruder XXXX von einem Mitglied der gegnerischen Familie schwer verletzt worden. Im Jahr 2001 habe sich sein Bruder XXXX gerächt und ein Mitglied der gegnerischen Familie ermordet. XXXX sei verhaftet worden. Es sei mehrmals versucht worden, durch "Volksvermittler Ruhe herzustellen". Seit dem Jahr 2004 sei öfters versucht worden, in das Haus der Familie des Beschwerdeführers einzudringen. Im Jahr 2006 sei der Beschwerdeführer für zwei Jahre nach Montenegro geflohen, er habe jedoch dort nicht bleiben können.bezahlt. Er habe seine Heimat aus Angst vor Blutrache verlassen. Im Jahr 2000 sei sein Bruder römisch 40 von einem Mitglied der gegnerischen Familie schwer verletzt worden. Im Jahr 2001 habe sich sein Bruder römisch 40 gerächt und ein Mitglied der gegnerischen Familie ermordet. römisch 40 sei verhaftet worden. Es sei mehrmals versucht worden, durch "Volksvermittler Ruhe herzustellen". Seit dem Jahr 2004 sei öfters versucht worden, in das Haus der Familie des Beschwerdeführers einzudringen. Im Jahr 2006 sei der Beschwerdeführer für zwei Jahre nach Montenegro geflohen, er habe jedoch dort nicht bleiben können.

3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 20. August 2009 im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe zuletzt mit seinem Vater, einer seiner Schwestern und einer Schwägerin im elterlichen Wohnhaus gelebt. Im Kosovo lebten nach wie vor sein Vater, zwei Brüder und vier Schwestern; ein weiterer Bruder halte sich in Deutschland auf. Der Beschwerdeführer habe in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und "gut gelebt"; den Kosovo habe er nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In Österreich habe er weder Verwandte noch Bekannte. Im Jahre 2000 sei sein Bruder XXXX von der gegnerischen Familie verwundet worden. Dieser sei nun Invalide und in Deutschland in medizinischer Behandlung. Trotz Einschaltung von Vermittlern sei es zu keiner Aussöhnung der Familien gekommen. Sein Bruder XXXX habe deswegen 2001 ein Mitglied der gegnerischen Familie erschossen. Der Beschwerdeführer sei dabei anwesend gewesen und in Folge als Mittäter angeklagt und rechtskräftig verurteilt worden. Während der Gerichtsverhandlung seien der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX von der gegnerischen Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden, er habe wieder zu arbeiten und "zu leben" angefangen, sich jedoch nicht sicher gefühlt. Am 17. August 2006 (später führte der Beschwerdeführer hingegen aus, es sei am 17. Juli 2006 gewesen) seien Familienmitglieder seines Bruders XXXX angegriffen worden, auf das Haus sei geschossen worden, die Fensterscheiben seien dabei zerschlagen worden. Die Familie des Beschwerdeführers und die Polizei wüssten nicht, wer auf das Haus geschossen habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Montenegro geflüchtet, wo er zwei Jahre gelebt und gearbeitet habe. Während seines Aufenthaltes in Montenegro sei im November 2006 wieder auf das Haus seines Bruders XXXX geschossen worden. Dieser Vorfall sei ebenfalls angezeigt worden, jedoch sei es der Polizei (wieder) nicht gelungen, die Täter auszuforschen. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass die gegnerische Familie in Montenegro Verwandte habe, sei er "gezwungen" gewesen, wieder "nach Hause zu gehen". Nach seiner Rückkehr sei in der Nähe des alleinstehenden Elternhauses des Beschwerdeführers in der Nacht öfters mit Waffen geschossen worden, das Elternhaus selbst sei jedoch nicht beschossen worden. Die Polizei sei weit vom Elternhaus entfernt und brauche eine halbe Stunde, um vor Ort zu sein. Deswegen sei es nicht möglich, dass die Polizei die Familie schütze. Der Beschwerdeführer habe aus Angst zwei oder drei Monate das Haus nicht verlassen. Manchmal habe er sich auch zehn Tage oder einen Monat bei seiner verheirateten Schwester aufgehalten, diese sei jedoch nicht in der Lage, ständig auf ihn aufzupassen. Auch habe er seinem Vater in der Landwirtschaft helfen müssen. Als sein Bruder vor einem Monat aus der Haft entlassen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer "absolut nicht mehr sicher" gefühlt. Der "Druck der gegnerischen Familie erhöh[e]" sich, da der Beschwerdeführer und sein Bruder nun wieder frei seien. Zwei Tage nach der Freilassung seines Bruders XXXX sei wieder in der Nähe des Hauses geschossen worden; etwa fünfzig Meter vom Haus entfernt seien Patronenhülsen gefunden worden. XXXX lebe nun nicht mehr im Dorf und werde öfters von der Polizei telefonisch kontaktiert; diese könne jedoch nicht die gesamte Zeit auf ihn aufpassen. Dann habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, nach Österreich zu flüchten. Auch sein Bruder XXXX bereite sich darauf vor, den Kosovo zu verlassen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er zur Bestätigung seiner Aussagen Gerichtsdokumente nachbringen werde. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage und zur Grundversorgung im Kosovo zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei nicht von staatlicher Seite gefährdet. Sein Problem sei familiäre Blutrache und könne weder von der KFOR noch von der Polizei gelöst werden.3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 20. August 2009 im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe zuletzt mit seinem Vater, einer seiner Schwestern und einer Schwägerin im elterlichen Wohnhaus gelebt. Im Kosovo lebten nach wie vor sein Vater, zwei Brüder und vier Schwestern; ein weiterer Bruder halte sich in Deutschland auf. Der Beschwerdeführer habe in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und "gut gelebt"; den Kosovo habe er nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In Österreich habe er weder Verwandte noch Bekannte. Im Jahre 2000 sei sein Bruder römisch 40 von der gegnerischen Familie verwundet worden. Dieser sei nun Invalide und in Deutschland in medizinischer Behandlung. Trotz Einschaltung von Vermittlern sei es zu keiner Aussöhnung der Familien gekommen. Sein Bruder römisch 40 habe deswegen 2001 ein Mitglied der gegnerischen Familie erschossen. Der Beschwerdeführer sei dabei anwesend gewesen und in Folge als Mittäter angeklagt und rechtskräftig verurteilt worden. Während der Gerichtsverhandlung seien der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 von der gegnerischen Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden, er habe wieder zu arbeiten und "zu leben" angefangen, sich jedoch nicht sicher gefühlt. Am 17. August 2006 (später führte der Beschwerdeführer hingegen aus, es sei am 17. Juli 2006 gewesen) seien Familienmitglieder seines Bruders römisch 40 angegriffen worden, auf das Haus sei geschossen worden, die Fensterscheiben seien dabei zerschlagen worden. Die Familie des Beschwerdeführers und die Polizei wüssten nicht, wer auf das Haus geschossen habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Montenegro geflüchtet, wo er zwei Jahre gelebt und gearbeitet habe. Während seines Aufenthaltes in Montenegro sei im November 2006 wieder auf das Haus seines Bruders römisch 40 geschossen worden. Dieser Vorfall sei ebenfalls angezeigt worden, jedoch sei es der Polizei (wieder) nicht gelungen, die Täter auszuforschen. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass die gegnerische Familie in Montenegro Verwandte habe, sei er "gezwungen" gewesen, wieder "nach Hause zu gehen". Nach seiner Rückkehr sei in der Nähe des alleinstehenden Elternhauses des Beschwerdeführers in der Nacht öfters mit Waffen geschossen worden, das Elternhaus selbst sei jedoch nicht beschossen worden. Die Polizei sei weit vom Elternhaus entfernt und brauche eine halbe Stunde, um vor Ort zu sein. Deswegen sei es nicht möglich, dass die Polizei die Familie schütze. Der Beschwerdeführer habe aus Angst zwei oder drei Monate das Haus nicht verlassen. Manchmal habe er sich auch zehn Tage oder einen Monat bei seiner verheirateten Schwester aufgehalten, diese sei jedoch nicht in der Lage, ständig auf ihn aufzupassen. Auch habe er seinem Vater in der Landwirtschaft helfen müssen. Als sein Bruder vor einem Monat aus der Haft entlassen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer "absolut nicht mehr sicher" gefühlt. Der "Druck der gegnerischen Familie erhöh[e]" sich, da der Beschwerdeführer und sein Bruder nun wieder frei seien. Zwei Tage nach der Freilassung seines Bruders römisch 40 sei wieder in der Nähe des Hauses geschossen worden; etwa fünfzig Meter vom Haus entfernt seien Patronenhülsen gefunden worden. römisch 40 lebe nun nicht mehr im Dorf und werde öfters von der Polizei telefonisch kontaktiert; diese könne jedoch nicht die gesamte Zeit auf ihn aufpassen. Dann habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, nach Österreich zu flüchten. Auch sein Bruder römisch 40 bereite sich darauf vor, den Kosovo zu verlassen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er zur Bestätigung seiner Aussagen Gerichtsdokumente nachbringen werde. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage und zur Grundversorgung im Kosovo zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei nicht von staatlicher Seite gefährdet. Sein Problem sei familiäre Blutrache und könne weder von der KFOR noch von der Polizei gelöst werden.

4. In der Folge wurde der österreichische Verbindungsbeamte im Kosovo vom Bundesasylamt beauftragt, vor Ort fallbezogene Ermittlungen durchzuführen. Dieser berichtete - nach Gesprächen mit der Schwester und dem Vater des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder XXXX - mit Schreiben vom 7. November 2009 im Wesentlichen Folgendes: XXXX sei im Jahre 2000 von einem Mitglied der gegnerischen Familie durch Schüsse verletzt worden und habe sich in der Folge etwa zwei Monate in ärztlicher Behandlung in Krankenhäusern befunden. Der Schütze sei zwei bis drei Monate in Haft gewesen. Vermittlungen zwischen den Familien seien erfolglos verlaufen. Am 3. Oktober 2001 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX in einem Lokal auf den Schützen getroffen, welcher vom4. In der Folge wurde der österreichische Verbindungsbeamte im Kosovo vom Bundesasylamt beauftragt, vor Ort fallbezogene Ermittlungen durchzuführen. Dieser berichtete - nach Gesprächen mit der Schwester und dem Vater des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder römisch 40 - mit Schreiben vom 7. November 2009 im Wesentlichen Folgendes: römisch 40 sei im Jahre 2000 von einem Mitglied der gegnerischen Familie durch Schüsse verletzt worden und habe sich in der Folge etwa zwei Monate in ärztlicher Behandlung in Krankenhäusern befunden. Der Schütze sei zwei bis drei Monate in Haft gewesen. Vermittlungen zwischen den Familien seien erfolglos verlaufen. Am 3. Oktober 2001 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 in einem Lokal auf den Schützen getroffen, welcher vom

XXXX erschossen worden sei. Um der Festnahme zu entgehen, habe der Beschwerdeführer eine Handgranate gezündet. Der Beschwerdeführer sei dennoch festgenommen worden und zu fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden; sein Bruder XXXX sei zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich vom 3. Oktober 2001 bis 3. August 2006, sein Bruder bis 24. Juli 2009 in Haft befunden und lebe nunmehr wieder im Elternhaus. Angehörige der gegnerischen Familie hätten bei der Gerichtsverhandlung den Beschwerdeführer und seinen Bruder XXXX mit dem Umbringen gedroht. Am 21. Mai 2006 hätten unbekannte Personen die Fenster der Baracke, die XXXX Familie bewohne, eingeschlagen. Eine Anzeige sei erstattet worden, die Polizei sei jedoch nicht erschienen, um den Fall näher zu untersuchen. Am 18. Juli 2006 sei auf die Baracke geschossen worden, wofür es zahlreiche Zeugen gebe. Der Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, welche jedoch keine Tatortbesichtigung vorgenommen habe. Im Herbst 2005 oder 2006 sei XXXX vom Elternhaus in Richtung XXXX unterwegs gewesen, er habe dabei Schüsse auf sein Auto wahrgenommen. Der Vorfall sei nicht zur Anzeige gebracht worden. Weitere Vorfälle seien den Auskunftspersonen nicht bekannt. Bei der Befragung der Auskunftspersonen sei ein Beschuss des Elternhauses vorerst nicht erwähnt worden, später sei ein Vorfall in den Abendstunden eines Wintertages im Jahre 2008 angeführt worden, wobei Schüsse in der Nähe des Hauses zu hören gewesen seien. Der Vorfall sei nicht angezeigt worden. Der Verbindungsbeamte führte weiters aus, dass durch die Verbüßung von langjährigen Haftstrafen für die Bluttat die Gefahr der Anwendung von Blutrache für die gegnerische Familie "sehr reduziert" sei. Drohungen bei einem Prozess seien aufgrund der "emotionalen Atmosphäre" nicht selten, deren Realisierung "eher schon". Das Fehlen von Anschlägen auf die beiden Täter nach ihrer Haftentlassung, die falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Aufenthalt in Montenegro (vielmehr habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bis zur Ausreise im Elternhaus aufgehalten), die zeitlichen Widersprüche bei den angeblichen Schüssen in der Nähe des Hauses bzw. die nichtvorhandenen Hinweise, dass es sich dabei um Handlungen der gegnerischen Familienmitglieder gehandelt habe, und der Umstand, dass der (wegen Mordes verurteilte) Bruder des Beschwerdeführers das am meisten gefährdete Opfer sei und sich (trotzdem) nach wie vor im Kosovo, zeigten die Unwahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Beschwerdeführers auf. Auch würden sämtliche Familiemitglieder des Beschwerdeführers volle Bewegungsfreiheit genießen.römisch 40 erschossen worden sei. Um der Festnahme zu entgehen, habe der Beschwerdeführer eine Handgranate gezündet. Der Beschwerdeführer sei dennoch festgenommen worden und zu fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden; sein Bruder römisch 40 sei zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich vom 3. Oktober 2001 bis 3. August 2006, sein Bruder bis 24. Juli 2009 in Haft befunden und lebe nunmehr wieder im Elternhaus. Angehörige der gegnerischen Familie hätten bei der Gerichtsverhandlung den Beschwerdeführer und seinen Bruder römisch 40 mit dem Umbringen gedroht. Am 21. Mai 2006 hätten unbekannte Personen die Fenster der Baracke, die römisch 40 Familie bewohne, eingeschlagen. Eine Anzeige sei erstattet worden, die Polizei sei jedoch nicht erschienen, um den Fall näher zu untersuchen. Am 18. Juli 2006 sei auf die Baracke geschossen worden, wofür es zahlreiche Zeugen gebe. Der Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, welche jedoch keine Tatortbesichtigung vorgenommen habe. Im Herbst 2005 oder 2006 sei römisch 40 vom Elternhaus in Richtung römisch 40 unterwegs gewesen, er habe dabei Schüsse auf sein Auto wahrgenommen. Der Vorfall sei nicht zur Anzeige gebracht worden. Weitere Vorfälle seien den Auskunftspersonen nicht bekannt. Bei der Befragung der Auskunftspersonen sei ein Beschuss des Elternhauses vorerst nicht erwähnt worden, später sei ein Vorfall in den Abendstunden eines Wintertages im Jahre 2008 angeführt worden, wobei Schüsse in der Nähe des Hauses zu hören gewesen seien. Der Vorfall sei nicht angezeigt worden. Der Verbindungsbeamte führte weiters aus, dass durch die Verbüßung von langjährigen Haftstrafen für die Bluttat die Gefahr der Anwendung von Blutrache für die gegnerische Familie "sehr reduziert" sei. Drohungen bei einem Prozess seien aufgrund der "emotionalen Atmosphäre" nicht selten, deren Realisierung "eher schon". Das Fehlen von Anschlägen auf die beiden Täter nach ihrer Haftentlassung, die falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Aufenthalt in Montenegro (vielmehr habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bis zur Ausreise im Elternhaus aufgehalten), die zeitlichen Widersprüche bei den angeblichen Schüssen in der Nähe des Hauses bzw. die nichtvorhandenen Hinweise, dass es sich dabei um Handlungen der gegnerischen Familienmitglieder gehandelt habe, und der Umstand, dass der (wegen Mordes verurteilte) Bruder des Beschwerdeführers das am meisten gefährdete Opfer sei und sich (trotzdem) nach wie vor im Kosovo, zeigten die Unwahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Beschwerdeführers auf. Auch würden sämtliche Familiemitglieder des Beschwerdeführers volle Bewegungsfreiheit genießen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er Staatsbürger der Republik Kosovo, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens sei; seine Identität stehe aufgrund des vorgelegten kosovarischen Personalausweises fest. Weiters traf es umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zu den Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung. Danach würden Strafanzeigen von der KP (Kosovo Police, vormals Kosovo Police Service KPS), deren Arbeit betreffend der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität in den albanischen Mehrheitsgebieten zufriedenstellend sei, aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP haben, bestehe aber die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK-Polizei oder den Ombudsmann zu konsultieren. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung durch Sozialhilfe. Die Sozialleistungen reichten zwar alleine zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht aus; der Zusammenhalt der Familien sichere - verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland - das wirtschaftliche Überleben. Zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft sowie durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten, vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit sei im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten ein äußerst selten auftauchendes Problem. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. So habe sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben nicht in Montenegro aufgehalten. Auch ließen die Erhebungen des Verbindungsbeamten eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen Blutrache als unwahrscheinlich erscheinen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 3. August 2006 bis zu seiner Ausreise am 12. August 2009 in seinem Heimatdorf gelebt habe, ohne dass sich weitere Zwischenfälle zugetragen hätten. "Vollkommen absurd" sei die Aussage, dass nach der Haftentlassung des Bruders der Druck der gegnerischen Familie auf den Beschwerdeführer erhöht gewesen wäre; denn wie aus den Erhebungen und den Länderfeststellungen hervorgehe, werde Rache in erster Linie an der "eigentlichen Zielperson" geübt. Erst wenn dies nicht möglich sei, werde auf Familienmitglieder zurückgegriffen. Überdies sei bei von Dritten ausgehender Verfolgung davon auszugehen, dass der Kosovo grundsätzlich gewillt und in der Lage sei, gegen Unrecht vorzugehen. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt insbesondere aus, es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die eine Abschiebung unzulässig erscheinen ließen; es sei davon auszugehen, dass der - gesunde - Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, im Kosovo seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er Staatsbürger der Republik Kosovo, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens sei; seine Identität stehe aufgrund des vorgelegten kosovarischen Personalausweises fest. Weiters traf es umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zu den Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung. Danach würden Strafanzeigen von der KP (Kosovo Police, vormals Kosovo Police Service KPS), deren Arbeit betreffend der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität in den albanischen Mehrheitsgebieten zufriedenstellend sei, aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP haben, bestehe aber die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK-Polizei oder den Ombudsmann zu konsultieren. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung durch Sozialhilfe. Die Sozialleistungen reichten zwar alleine zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht aus; der Zusammenhalt der Familien sichere - verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland - das wirtschaftliche Überleben. Zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft sowie durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten, vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit sei im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten ein äußerst selten auftauchendes Problem. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. So habe sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben nicht in Montenegro aufgehalten. Auch ließen die Erhebungen des Verbindungsbeamten eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen Blutrache als unwahrscheinlich erscheinen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 3. August 2006 bis zu seiner Ausreise am 12. August 2009 in seinem Heimatdorf gelebt habe, ohne dass sich weitere Zwischenfälle zugetragen hätten. "Vollkommen absurd" sei die Aussage, dass nach der Haftentlassung des Bruders der Druck der gegnerischen Familie auf den Beschwerdeführer erhöht gewesen wäre; denn wie aus den Erhebungen und den Länderfeststellungen hervorgehe, werde Rache in erster Linie an der "eigentlichen Zielperson" geübt. Erst wenn dies nicht möglich sei, werde auf Familienmitglieder zurückgegriffen. Überdies sei bei von Dritten ausgehender Verfolgung davon auszugehen, dass der Kosovo grundsätzlich gewillt und in der Lage sei, gegen Unrecht vorzugehen. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt insbesondere aus, es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die eine Abschiebung unzulässig erscheinen ließen; es sei davon auszugehen, dass der - gesunde - Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, im Kosovo seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Bei einem ordentlichen Ermittlungsverfahren hätte festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrechtliche Verfolgung drohe. Bei einer Abschiebung in die Heimat sei sein Leben in Gefahr. Der Beschwerde angeschlossen ist eine Übersetzung der Anklageschrift aus dem Jahre 2001 betreffend den Beschwerdeführer und dessen Bruder

XXXX. In einer Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, weil seine Familie ein Problem mit einer anderen kosovarischen Familie habe, welches letztendlich in einem Mord und einer Verletzung geendet habe. Es werde eine "erneute Untersuchung beantragt". Der Beschwerdeführer sei auch "bereit befragt zu werden", weil er zur Bestätigung seiner Angaben Beweismittel und Dokumente habe.römisch 40 . In einer Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, weil seine Familie ein Problem mit einer anderen kosovarischen Familie habe, welches letztendlich in einem Mord und einer Verletzung geendet habe. Es werde eine "erneute Untersuchung beantragt". Der Beschwerdeführer sei auch "bereit befragt zu werden", weil er zur Bestätigung seiner Angaben Beweismittel und Dokumente habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen - auf den insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seinen vorgelegten kosovarischen Personalausweis beruhenden - Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung des Bundesasylamtes auf Seite zwölf des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer heiße XXXX (anstatt richtig: XXXX) beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen - auf den insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seinen vorgelegten kosovarischen Personalausweis beruhenden - Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung des Bundesasylamtes auf Seite zwölf des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer heiße römisch 40 (anstatt richtig: römisch 40 ) beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler.

Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substanziell aufgezeigt. Dies trifft insbesondere auf die Beschwerde zu, die den Feststellungen in keiner Weise entgegen tritt.

Weiters zeigte das Bundesasylamt nachvollziehbar die Umstände auf, die gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers sprechen; diesen trat der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegen.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Denn ob die Behauptungen des Beschwerdeführers, aus Furcht vor Übergriffen auf seine Person im Zuge der Ausübung von Blutrache die Heimat verlassen zu haben, der Richtigkeit entspricht (wogegen freilich schon spricht, dass er nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise, einem Zeitraum von über drei Jahren, offensichtlich keinem unmittelbaren Angriff auf seine Person ausgesetzt war) kann aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben:

Zum einen kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer gegen eine Verfolgung Dritter hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde. Aufgrund der getroffenen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter, die Blutrache üben, hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vgl. auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5. Mai 2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26. Mai 2009, Zl. 132/09, 3; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch das Papier des UNHCR "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo" vom 9. November 2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 7) heißt, es werde berichtet, dass Instrumente zum Schutz von Menschenrechten im Kosovo "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26. Mai 2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25. September 2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6. April 2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19. März 2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9. Juni 2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10. Februar 2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17. April 2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30. März 2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15. Juni 2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15. Dezember 2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17. Oktober 2008, B10 401.656-1/2008/2E oder vom 23. April 2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde, wobei er sich - sollte er der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig - an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Zum einen kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer gegen eine Verfolgung Dritter hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde. Aufgrund der getroffenen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter, die Blutrache üben, hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vergleiche auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5. Mai 2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26. Mai 2009, Zl. 132/09, 3; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch das Papier des UNHCR "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo" vom 9. November 2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 7) heißt, es werde berichtet, dass Instrumente zum Schutz von Menschenrechten im Kosovo "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26. Mai 2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25. September 2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6. April 2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19. März 2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9. Juni 2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10. Februar 2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17. April 2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30. März 2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15. Juni 2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15. Dezember 2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17. Oktober 2008, B10 401.656-1/2008/2E oder vom 23. April 2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde, wobei er sich - sollte er der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig - an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

Zum anderen könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Prizren, begibt: denn dass er einerseits auch dort Übergriffe befürchten müsste, ist nicht anzunehmen, da sich diesfalls die Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Familienmitglieder richten würde, die für die Verfolger leichter greifbar sind, d.h. insbesondere gegen seinen Bruder XXXX, der der unmittelbare Täter war. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Länderfeststellungen zur Grundversorgung bzw. zum Sozialwesen).Zum anderen könnte sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina oder Prizren, begibt: denn dass er einerseits auch dort Übergriffe befürchten müsste, ist nicht anzunehmen, da sich diesfalls die Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Familienmitglieder richten würde, die für die Verfolger leichter greifbar sind, d.h. insbesondere gegen seinen Bruder römisch 40 , der der unmittelbare Täter war. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte er (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die Länderfeststellungen zur Grundversorgung bzw. zum Sozialwesen).

2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."2.4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

2.4.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.4.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der 1981 geborene, gesunde Beschwerdeführer, der überdies über ein familiäres Netz im Kosovo verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre; derartiges wurde im gesamten Verfahren nicht ansatzweise behauptet. Sollte der Beschwerdeführer, der angab EUR 3.000,- für seine Schleppung bezahlt zu haben, (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu auch das unter Punkt 2.3.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführte). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der 1981 geborene, gesunde Beschwerdeführer, der überdies über ein familiäres Netz im Kosovo verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre; derartiges wurde im gesamten Verfahren nicht ansatzweise behauptet. Sollte der Beschwerdeführer, der angab EUR 3.000,- für seine Schleppung bezahlt zu haben, (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu auch das unter Punkt 2.3.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführte). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Dort leben zahlreiche nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers. Demgegenüber leben in Österreich keine Verwandte des Beschwerdeführers.2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Dort leben zahlreiche nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers. Demgegenüber leben in Österreich keine Verwandte des Beschwerdeführers.

2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit August 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.2.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben, ist Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit August 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen.2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen.

2.5.2.4. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.5.2.4. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnten (vgl. dazu auch das unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).2.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnten vergleiche dazu auch das unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde festgelegt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde festgelegt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.3.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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