TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/1 E5 240776-4/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E5 240.776-4/2008-40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2004, Zl. 03 13.616-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2007 sowie am 14.10.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2004, Zl. 03 13.616-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2007 sowie am 14.10.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.""III. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderationrömisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation

orthodoxen Glaubens zu sein und beantragte am 12.05.2003 die Gewährung von Asyl. Bereits am 11.05.2003 (Tag der Einreise) wurde der Beschwerdeführer vor der Bundesgendarmerie Schönau niederschriftlich einvernommen.

Von XXXX bis XXXX befand sich der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls in Untersuchungshaft in der JA XXXX und wurde dieser am XXXX mit Urteil des Landesgericht XXXX auch wegen dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten, davon acht Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Von römisch 40 bis römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls in Untersuchungshaft in der JA römisch 40 und wurde dieser am römisch 40 mit Urteil des Landesgericht römisch 40 auch wegen dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 131, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten, davon acht Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am 20.05.2003 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 eingestellt, da aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.Am 20.05.2003 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt, da aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

Mit Schreiben vom 18.06.2003 teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit, dass sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX zum Zwecke der Durchführung einer Einvernahme in Schubhaft befand.Mit Schreiben vom 18.06.2003 teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit, dass sich der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 zum Zwecke der Durchführung einer Einvernahme in Schubhaft befand.

Am 18.06.2003 erfolgte vor der Bundespolizeidirektion Wien eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, im Zuge dessen er die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 30 Abs 2 AsylG 1997 beantragte.Am 18.06.2003 erfolgte vor der Bundespolizeidirektion Wien eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, im Zuge dessen er die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AsylG 1997 beantragte.

Am 30.07.2003 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2003, Zl 03 13.616-BAT, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I unter Berufung auf § 6 Z 2 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 14.08.2006 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 19.08.2003 fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer schwerwiegende Gründe für das Verlassen seiner Heimat gehabt habe und er sich bei einer Rückkehr in Todesgefahr begeben würde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2003, Zl 03 13.616-BAT, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins unter Berufung auf Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 14.08.2006 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 19.08.2003 fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer schwerwiegende Gründe für das Verlassen seiner Heimat gehabt habe und er sich bei einer Rückkehr in Todesgefahr begeben würde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt.

Mit Bescheides Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.09.2003, Zl. 240.776/0-VI/18/03, wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 19.08.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2003, Zl 03 13.616-BAT, stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 17.03.2004 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen dem Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierzehn Monaten verurteilt.Am 17.03.2004 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen dem Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierzehn Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2004, Zl. 03 13.616-BAT, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 AsylG zulässig sei. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 09.06.2004 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 14.06.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. In dieser Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass sich die Probleme in der Heimat des Beschwerdeführers verschärft hätten und er dazu auch neue Fakten und Umstände vorbringen könne.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2004, Zl. 03 13.616-BAT, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 09.06.2004 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 14.06.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. In dieser Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass sich die Probleme in der Heimat des Beschwerdeführers verschärft hätten und er dazu auch neue Fakten und Umstände vorbringen könne.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls und der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls und der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX von XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt. Gemäß §§ 31 und 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, keine Zusatzstrafe verhängt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 von römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt. Gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , keine Zusatzstrafe verhängt.

I.1.2. Am 12.04.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seines Bruders gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde dem Beschwerdeführer in dieser die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, an Hepatitis C zu leiden und deshalb bereits seit einem Jahr in Behandlung zu sein. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren in einer Substitol-Entzugsbehandlung. Zum Nachweis seiner Erkrankungen brachte er einen Arztbericht und einen Entlassungsschein vom XXXX der XXXX Landeklinik in Vorlage und beantragte er weiters die Einvernahme seiner Mutter, da diese viele Fragen beantworten könne. Im Verhandlungsprotokoll festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung Anweisungen notierte, welcher er für seinen unmittelbar nach ihm einzuvernehmenden Bruder hinterlegen wollte. Auf Anweisung der vorsitzenden Richterin gab der Beschwerdeführer die Notizen heraus und wurden diese vom anwesenden Dolmetscher teilweise übersetzt. In weitere Folge wurde die Verhandlung zur Durchführung von Erhebungen in der Russischen Föderation und im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen vertagt.römisch eins.1.2. Am 12.04.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seines Bruders gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde dem Beschwerdeführer in dieser die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, an Hepatitis C zu leiden und deshalb bereits seit einem Jahr in Behandlung zu sein. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren in einer Substitol-Entzugsbehandlung. Zum Nachweis seiner Erkrankungen brachte er einen Arztbericht und einen Entlassungsschein vom römisch 40 der römisch 40 Landeklinik in Vorlage und beantragte er weiters die Einvernahme seiner Mutter, da diese viele Fragen beantworten könne. Im Verhandlungsprotokoll festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung Anweisungen notierte, welcher er für seinen unmittelbar nach ihm einzuvernehmenden Bruder hinterlegen wollte. Auf Anweisung der vorsitzenden Richterin gab der Beschwerdeführer die Notizen heraus und wurden diese vom anwesenden Dolmetscher teilweise übersetzt. In weitere Folge wurde die Verhandlung zur Durchführung von Erhebungen in der Russischen Föderation und im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen vertagt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.06.2007 erging eine Anfrage an den Verbindungsbeamten der ÖB Moskau zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers, welches mit Email vom 26.07.2007 und 19.08.2007 beantwortet wurde (vgl. XXXX).Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.06.2007 erging eine Anfrage an den Verbindungsbeamten der ÖB Moskau zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers, welches mit Email vom 26.07.2007 und 19.08.2007 beantwortet wurde vergleiche römisch 40 ).

Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes am 01.07.2008 wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung E5 zugeteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten Verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten Verurteilt.

Nach Einlangen der Erhebungsergebnisse setzte der nunmehr zuständige Asylgerichtshof am 14.10.2009 die öffentlich mündliche Verhandlung fort. In dieser wurden mit dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Erhebungsersuchens sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Russischen Föderation anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:

I.2.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Russischen Föderation und gehört dem orthodoxen Glauben an. Geboren wurde der Beschwerdeführer in XXXX im Gebiet XXXX, wo er acht Jahre lang die Grundschule und im Anschluss daran drei Jahre lang ein Gymnasium besuchte. Der Beschwerdeführer verließ im September 2002 die Russische Föderation und lebte für ca. ein halbes Jahr in der Ukraine, bevor er nach Tschechien weiterreiste und von dort aus am 11.05.2003 nach Österreich kam.römisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Russischen Föderation und gehört dem orthodoxen Glauben an. Geboren wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 im Gebiet römisch 40 , wo er acht Jahre lang die Grundschule und im Anschluss daran drei Jahre lang ein Gymnasium besuchte. Der Beschwerdeführer verließ im September 2002 die Russische Föderation und lebte für ca. ein halbes Jahr in der Ukraine, bevor er nach Tschechien weiterreiste und von dort aus am 11.05.2003 nach Österreich kam.

In der Russischen Föderation leben nach wie vor die Großeltern des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits 1996 verstorben. Der Bruder des Beschwerdeführers befindet sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Auch die Mutter des Beschwerdeführers ist in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist ehemaliger Drogenkonsument und mit dem Hepatitis C-Virus infiziert. In Österreich unterzog er sich einer Substitutionstherapie in Form einer Dauerbehandlung bis ca. April 2009 und wurde auch die medikamentöse Behandlung der Hepatitis C-Virusinfektion im XXXX abgeschlossen. Hinsichtlich der Hepatitis C-Virusinfektion sind nur mehr Routinekontrollen notwendig. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und leidet somit insbesondere unter keinen Erkrankungen, die seiner Rückführung in die Russische Föderation entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen in und zu Österreich, obwohl er sich bereits seit Mai 2003 im Bundesgebiet aufhält. Seit der Einreise nach Österreich ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig gewesen.Der Beschwerdeführer ist ehemaliger Drogenkonsument und mit dem Hepatitis C-Virus infiziert. In Österreich unterzog er sich einer Substitutionstherapie in Form einer Dauerbehandlung bis ca. April 2009 und wurde auch die medikamentöse Behandlung der Hepatitis C-Virusinfektion im römisch 40 abgeschlossen. Hinsichtlich der Hepatitis C-Virusinfektion sind nur mehr Routinekontrollen notwendig. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und leidet somit insbesondere unter keinen Erkrankungen, die seiner Rückführung in die Russische Föderation entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen in und zu Österreich, obwohl er sich bereits seit Mai 2003 im Bundesgebiet aufhält. Seit der Einreise nach Österreich ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig gewesen.

Gegen den Beschwerdeführer liegen sieben rechtskräftige Verurteilungen wegen räuberischem Diebstahl, versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl, versuchtem Diebstahl, versuchter Nötigung, unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine asylrelevante oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder ihn in der Russischen Föderation die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Konkret kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine asylrelevante oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder ihn in der Russischen Föderation die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Konkret kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

I.2.2. Zur Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

Staatsaufbau / Innenpolitik

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai mit großer Mehrheit.

Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.

Parlament

Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Stand März 2009)

Menschenrechtslage

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit den 90er Jahren erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinem Jahresbericht 2007 abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 14 (Reform des EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung: Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Freie Wahlen, Mehrparteiensystem, freie Betätigungsmöglichkeit für die Opposition, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Meinungs- und Glaubensfreiheit sowie freie Presse sind der Verfassung nach gewährleistet. Folter ist verboten.

Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin moniert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".

Menschenrechtsorganisationen weisen darauf hin, dass insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden würden. Nur ein geringer Teil der Täter werde disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus kommt es nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen regelmäßig zu schweren Misshandlungen Festgenommener.

Die russische Verfassung lässt die Todesstrafe zu, sofern die Verurteilung durch ein Geschworenengericht erfolgt. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile ergehen dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben - darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten.

Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Art. 12, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum defacto Moratorium in Russland. Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung können noch nicht ermessen werden.Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Artikel 12,, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum defacto Moratorium in Russland. Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung können noch nicht ermessen werden.

Die Situation im Strafvollzug ist trotz einiger Fortschritte immer noch besorgniserregend. Nachdem sich die Zahl der Häftlinge in russischen Gefängnissen (einschließlich Untersuchungshaftanstalten und Arbeitslagern) von 1997 bis Ende Dezember 2004 um ca. ein Drittel auf 700.000 verringert hatte, stieg sie nach offiziellen Angaben bis Juni 2008 wieder auf 894.000 an. Damit sind von 100.000 Einwohnern im Schnitt 611 in Strafhaft. Die Lage in den Haftanstalten und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben unbefriedigend. Die meisten Strafanstalten sind veraltet und insbesondere die Untersuchungshaftanstalten überbelegt. Die Unterbringung der Häftlinge in Schlafsälen von über 40 Personen ist häufig sehr schlecht. Es wird oft unzureichend geheizt. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation bemängelte insbesondere die Lage in den Haftanstalten im Bezirk Samara und Arkhangelsk. immer noch "katastrophal" (so der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation) ist die medizinische Versorgung. Mehr als die Hälfte der Häftlinge ist erkrankt, darunter etwa 40.000 an Tuberkulose (etwa 4-5% der Häftlinge, im Jahre 2000 waren es sogar 10%) und 30.000 an AIDS. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Strafvollzug werden jährlich 15.000 bis 22.000 TBC-Kranke in Untersuchungsgefängnisse gebracht. Dabei erfahren viele von ihnen erst in der Haftanstalt ihre Diagnose. Zehntausende sollen drogenabhängig sein. Die Weltbank gewährte Russland für 2006 einen Kredit in Höhe von 38 Mio. US$ zum Kauf medizinischer Geräte und Medikamente gegen TBC und AIDS in den Haftanstalten. Im Jahre 2007 sind beim Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation insgesamt 3000 schriftliche Beschwerden von inhaftierten Personen eingegangen. Mehr als ein Drittel dieser Beschwerden bezog sich auf Übergriffe seitens des Wachpersonals wie Schläge, Folter und andere ungerechtfertigte Maßnahmen. Beschwerden, die sich auf die Haftbedingungen, Verweigerung der medizinischen Betreuung sowie die hygienischen Bedingungen bezogen haben, machten etwa 20% der Beschwerden aus. Die Misshandlung von Häftlingen bleibt nicht mehr regelmäßig straflos.

Die russische Regierung ist um eine Verbesserung der Situation bemüht. So wurde ein Sonderprogramm für den Ausbau des Strafvollzugsystems in den Jahren 2007-2016 in Höhe von 54 Milliarden Rubel(ca. 1,5 Mrd. Euro) verabschiedet. 42 Milliarden Rubel (ca. 1,16 Mrd. Euro) sind dabei für den Bau von 26 Untersuchungsgefängnissen vorgesehen, in denen jedem Häftling entsprechend dem europäischen Standard sieben Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen. Derzeit sind es nach Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes im landesweiten Durchschnitt 3,8 Quadratmeter, vor fünf Jahren gar nur ein Quadratmeter.

Das langsame Reformtempo hängt auch damit zusammen, dass viele staatliche Stellen und weite Teile der Öffentlichkeit eine harte Bestrafung für normal und angemessen halten. Präsident Medwedew hat außerdem im Juni 2008 ein föderales Gesetz über die öffentliche Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte in Haftanstalten unterzeichnet, das am 01.09.2008 in Kraft getreten ist Das Dokument sieht unter anderem die Teilnahme von gesellschaftlichen Organisationen bei der Integration von ehemaligen Gefangenen in die Gesellschaft vor. Zudem sollen regionale Beobachtungskommissionen eingerichtet werden, die die öffentliche Kontrolle über die Gefängnisse und die Wahrung der Rechte der Inhaftierten fördern sollen. Die Zahl der Untersuchungshäftlinge (März 2008: 110.500) hat sich erheblich verringert.

Doch wird von den Behörden eingeräumt, dass die Untersuchungsgefängnisse immer noch überfüllt seien. Von der Botschaft besuchte Insassen russischer Gefängnisse beschweren sich insbesondere über schlechte Bedingungen in der U-Haft und beim Gefangenentransport. Hier soll die Situation in vielen Fällen spürbar schlechter und der Rechtsschutz gegen ungerechte Behandlung sehr viel weniger stark ausgeprägt sein als in den Strafkolonien.

Zudem zieht sich die Untersuchungshaft auch unter der seit Juli 2002 geltenden Strafprozessordnung vielfach unerträglich lange hin. Positiv ist hingegen, dass Russland zum 01.01.2006 seine Verpflichtung gegenüber dem Europarat erfüllt hat, die Gefängnisse des Inlandsgeheimdienstes FSB dem Justizministerium zu unterstellen. Auch in Bezug auf die U-Haft zeigt die Regierung den Willen, die Lage zu verbessern. Gegenwärtig wird das europaweit größte Untersuchungsgefängnis in St. Petersburg-Kolpino errichtet, das im Jahr 2013 eröffnet werden soll. Jeder Inhaftierte soll darin sieben statt der gegenwärtigen durchschnittlichen vier Quadratmeter zur Verfügung haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2009, vom 30.07.2009)

Soziale Lage

Wirtschaftliche Lage der Bevölkerung: In den vergangenen acht Jahren haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen auf sehr niedrigem Niveau), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 464 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.

Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur wenige Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei 8,5 Millionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009)

Korruption

Korruption ist ein weitverbreitetes Problem in der Russischen Föderation und Studien haben gezeigt, dass sich die Situation innerhalb des vergangenen Jahres verschlimmert hat. Die Indikatoren der Weltbank haben aufgezeigt, dass Korruption ein ernsthaftes Problem ist. Die Regierung hat dem Kampf gegen Korruption und der Rechtsdurchsetzung höchste Priorität eingeräumt. Während das Gesetz Strafen für Korruption vorsieht, hat die Regierung anerkannt, dass das Gesetz nicht effektiv vollzogen wird und korrupte Beamte häufig ungestraft bleiben. Korruption war in der Exekutive, Legislative, Justiz und allen Ebenen der staatlichen Strukturen weitverbreitet. In Bekanntmachungen wurde von Beamtenbestechung, Veruntreuung von Geldern, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldern im Beschaffungswesen und Erpressung berichtet. Die NGO INDEM (Information Science for Democracy) berichtet, dass andere öffentliche Einrichtungen wie das Bildungssystem, das Gesundheitswesen, das Verfahren zur Einberufung der Wehrpflichtigen und die kommunale Wohnungsvergabe ebenso korrupt seien.

Um der Korruption entgegenzuwirken wurden Rechtsvorschriften erlassen und Verwaltungsreformen durchgeführt sowie freiwillige Verhaltenskodizes aufgestellt, was lediglich zu kleinen Fortschritten geführt hat. Während Bestechung strafrechtlich verfolgt wird, bleibt die Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen problematisch. Dazu kommt, dass Bestechung und andere Korruptionsfälle vom Innenministerium und dem FSB, die weithin als korrupt gelten, untersucht werden.

Nach dem Strafgesetzbuch ist aktive und passive Bestechung mit 12 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Eine Person, der die Zahlung von Bestechungsgeldern abgenötigt wurde oder die freiwillig die Behörden informiert, ist straflos.

Von Jänner bis Oktober wurden laut dem Stellvertretenden Minister für Auswärtige Angelegenheiten Alexander Yakovenko mehr als 37.000 Korruptionsfälle von Bestechung bis zu korrupten Geschäftspraktiken vom Innenministerium aufgedeckt. Von Jänner bis November gab es

11.119 Bestechungsfälle alleine in der Regierung und auf kommunaler Ebene, was einen Anstieg von 6% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeutet. Von diesen Fällen wurde in 9.127 strafrechtlich ermittelt und 5.288 Personen wurden verurteilt, was einen Anstieg um 10,3% aus dem Vergleichszeitraum 2006 darstellt. Die Organisation INDEM schätzt, dass jährlich Millionen strafbarer Handlungen, die mit Korruption in Zusammenhang stehen, begangen werden, die einen Schaden von 300 Milliarden Dollar (ca. 7,36 Billionen Rubel) anrichten, was fast dem gesamten Bundeshaushalt entspricht.

Manch hochrangige Beamte wurden in diesem Jahr wegen Korruption angeklagt aber die meisten Maßnahmen im Kampf gegen die Korruption hatten einen beschränkten Anwendungsbereich und konzentrierten sich auf niedrigere Beamte. Korruptionsvorwürfe wurden auch als politische Taktik genützt, was es umso schwieriger gemacht hat, das tatsächliche Ausmaß der Korruption festzustellen.

Der Korruptionsfall, der in diesem Jahr den hochrangigsten Politiker betraf, war jener des Stellvertretenden Finanzministers Sergey Storchak, der wegen des Verdachtes der Vorbereitung der Veruntreuung von 43 Millionen Dollar (mehr als 1 Milliarde Rubel) aus dem Bundeshaushalt verhaftet wurde. Bis zum Jahresende bleibt der Fall, den manche Beobachter für politisch motiviert halten, verzögert. In der Zwischenzeit besteht die Haft von Storchak in Moskau wegen Fluchtgefahr fort.

(U.S Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 11. März 2008)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.

Bei einem 2006 verabschiedeten Nationalen Gesundheitsprojekt wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Millionen Hepatitis-B- und drei bis vier Millionen Hepatitis-C-Kranken in Russland ausgeht. Neben einem bis 2008 angelegten Impfprogramm, das 25 Millionen Menschen erfassen soll, ist nunmehr auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Im Bezirk Wolgograd z.B. soll durch das Impfprogramm die Erkrankungsrate in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 bei Hepatitis A um 30%, bei Hepatitis B um 50% und bei Hepatitis C um 16% gegenüber dem gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres zurückgegangen sein. Landesweite Statistiken hierzu liegen noch nicht vor.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2009, vom 30.07.2009)

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 Mental - Spitäler, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

(World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005)

Militärdienst

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Im Zeitraum vom Juli 2008 bis Mai 2009 konnte keine grundlegende Verbesserung in den Streitkräften und paramilitärischen Organisationen verzeichnet werden. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten (Wehrpflichtigen, aber auch Zeitsoldaten/"Kontraktnikis") durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Djedowschtschina"). Dies liegt daran, dass es noch nicht gelungen ist, die Zahl der gut qualifizierten Offiziere signifikant zu erhöhen, und andere Maßnahmen greifen (noch) nicht. Die mangelnde Attraktivität des Dienstes in den Sicherheitskräften führte besonders bei Soldaten auf Zeit auch zur Anstellung von Personen, die mit Gewaltanwendung, Erpressung etc. vertraut sind. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen; dadurch insgesamt Eindämmung der Gewalttaten) hat sich nicht deutlich bemerkbar gemacht. Es wird ein hoher Druck auf Wehrpflichtige ausgeübt, sich auf Zeit zu verpflichten.

Im Zusammenhang mit dem Krieg mit Georgien bestätigten offizielle Stellen, dass - entgegen der Rechtslage - auch Wehrpflichtige in den Verbänden in Südossetien/Georgien verwendet wurden. Menschenrechtsorganisationen und OSZE-Beobachter berichteten glaubhaft von Zwangsmaßnahmen gegenüber Wehrpflichtigen, sich bei den in Südossetien/Georgien eingesetzten Einheiten als Soldaten auf Zeit zu verpflichten.

Ohne qualifizierte Dienstaufsicht erpressen dienstältere Soldaten weiterhin Geld, Wertsachen und Lebensmittel oder schikanieren und quälen junge Wehrpflichtige. Einzelne Vorfälle zeigen, dass sich die Probleme der Menschenrechtsverletzungen durch alle Dienstgradgruppen ziehen. Hierzu zählen u.a.:

Abordnung von Soldaten zu nichtmilitärischen Arbeiten;

erniedrigende Behandlung im täglichen Umgang;

Misshandlung von Soldaten im Arrest;

Verprügeln von Soldaten durch Vorgesetzte.

Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.

Das russische Verteidigungsministerium gibt aber die Zahl der Personen an, die ihr Leben durch "besondere Ereignisse" (Unfälle, Selbstmord, usw.) außerhalb von Kampfhandlungen verloren haben. Danach sollen 2008 471 Soldaten verstorben sein. Besonders die offizielle Zahl von 231 Selbsttötungen und 24 (Vorjahr: 15) Todesfällen in Folge von Kameradenschinderei bleiben besorgniserregend. Für Januar und Februar 2009 wurden 62 Todesfälle (davon 28 Selbsttötungen) offiziell gemeldet. Die Dunkelziffer ist höher. Die Anzahl der Toten im Krieg mit Georgien wird mit 64 Soldaten angegeben.

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird durch Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung garantiert. Die Bestimmung sieht einen Ersatzdienst für den Fall vor, dass der Wehrdienst dem Gewissen und der religiösen Überzeugung eines Wehrpflichtigen widerspricht. Seit 2004 ist zudem ein "Gesetz über den alternativen Zivildienst" in Kraft. Der Ersatzdienst dauert seit der Frühjahrseinberufung 2008 18 bis 21 Monate (Wehrdienst 12 Monate), abhängig von der Qualifikation des Wehrpflichtigen und der Art der Dienststelle. Der Ersatzdienst soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. in Kliniken, Feuerwehr, Innendienst) abgeleistet werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die "Zeugen Jehovas" eine der größten Gruppen bilden, die erfolgreich den Wehrdienst verweigern und zivilen Ersatzdienst leisten. Die politische Kontrolle aller bewaffneten Organe durch Duma und Föderationsrat ist gesetzlich festgelegt. Sie haben prinzipiell die Möglichkeit, sich über die Menschenrechtslage in den Streitkräften ein unabhängiges Bild zu verschaffen. Allerdings ähneln die Berichte der Parlamentsausschüsse in der Regel den Einschätzungen der betroffenen Ministerien. Das vom Verteidigungsministerium geforderte und vom Staatspräsidenten gestützte, mehrschichtige zivile Kontrollsystem wurde in Form der o. g. Elternkomitees und eines Gesellschaftsbeirates installiert. In den Truppen des Innenministeriums, die in Tschetschenien im Einsatz sind, werden laut Angaben des Verteidigungsministeriums Soldaten nur auf besondere Anforderung und in Einzelfällen eingesetzt. Wehrpflichtige der Streitkräfte kommen dort nicht zum Einsatz.Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird durch Artikel 59, Absatz 3, der russischen Verfassung garantiert. Die Bestimmung sieht einen Ersatzdienst für den Fall vor, dass der Wehrdienst dem Gewissen und der religiösen Überzeugung eines Wehrpflichtigen widerspricht. Seit 2004 ist zudem ein "Gesetz über den alternativen Zivildienst" in Kraft. Der Ersatzdienst dauert seit der Frühjahrseinberufung 2008 18 bis 21 Monate (Wehrdienst 12 Monate), abhängig von der Qualifikation des Wehrpflichtigen und der Art der Dienststelle. Der Ersatzdienst soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. in Kliniken, Feuerwehr, Innendienst) abgeleistet werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die "Zeugen Jehovas" eine der größten Gruppen bilden, die erfolgreich den Wehrdienst verweigern und zivilen Ersatzdienst leisten. Die politische Kontrolle aller bewaffneten Organe durch Duma und Föderationsrat ist gesetzlich festgelegt. Sie haben prinzipiell die Möglichkeit, sich über die Menschenrechtslage in den Streitkräften ein unabhängiges Bild zu verschaffen. Allerdings ähneln die Berichte der Parlamentsausschüsse in der Regel den Einschätzungen der betroffenen Ministerien. Das vom Verteidigungsministerium geforderte und vom Staatspräsidenten gestützte, mehrschichtige zivile Kontrollsystem wurde in Form der o. g. Elternkomitees und eines Gesellschaftsbeirates installiert. In den Truppen des Innenministeriums, die in Tschetschenien im Einsatz sind, werden laut Angaben des Verteidigungsministeriums Soldaten nur auf besondere Anforderung und in Einzelfällen eingesetzt. Wehrpflichtige der Streitkräfte kommen dort nicht zum Einsatz.

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig. Diese sind seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert. Seitdem sind die Militärrichter aus dem Militärdienst ausgegliedert und erhalten ihre Gehälter aus dem Justizministerium.

Eine im September 2007 in Kraft getretene Reform der Strafprozessordnung erlaubt es außerdem der Generalstaatsanwaltschaft, erstmals Zivilisten zu Militärstaatsanwälten zu ernennen. In Militärgerichtsverfahren steht Angeklagten das Recht auf einen Verteidiger zu. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren in Strafbataillone abkommandiert werden. Strafbataillone werden in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt. Über Gefechtseinsätze dieser Formationen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2009, vom 30.07.2009)

Todesfälle durch Übergriffe beim Wehrdienst sind weiterhin ein Problem. Die Schikanen gegen junge Rekruten ("Dedovshchina") gehen von Abnötigen von Geld und Gütern über Schläge und andere körperliche Misshandlungen. 2007 waren bis Ende Oktober 20 Wehrdienstleistende umgekommen. Wenige der hierfür Angeklagten werden strafrechtlich verfolgt, und wenn zumeist nur auf Druck von Medien hin. Eine Ausnahme stellte die Verurteilung eines Hauptmannes im August 2006 dar.

(U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Russia, 11.03.2008)

Laut der Nichtregierungsorganisation "Union der Soldatenmütter" sterben jedes Jahr bis zu 3000 russische Soldaten durch Vorfälle, die nichts mit Kampfhandlungen zu tun haben. Diese würden durch Schläge, Misshandlungen, Schikanen und Selbstmord ums Leben kommen.

(Radio Free Europe/Radio Liberty, NGO Says 3,000 Russian Soldiers Die In Noncombat Deaths, 20.9.2007)

Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Tschetschenen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

(Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2009, vom 30.07.2009)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben laut Angaben von Menschenrechtsvertretern jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtige Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2009, vom 30.07.2009)

I.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des Beschwerdeführers sowie seines Bruders unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der ÖB Moskau vom 26.06.2007 und 19.08.2007, der vorgelegten Krankenunterlagen, sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung oben angeführter Länderdokumentationsunterlagen.römisch eins.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des Beschwerdeführers sowie seines Bruders unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der ÖB Moskau vom 26.06.2007 und 19.08.2007, der vorgelegten Krankenunterlagen, sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung oben angeführter Länderdokumentationsunterlagen.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit sowie den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdige Angaben im Asylverfahren.

Dass der Beschwerdeführer ehemaliger Drogenkonsument ist und sich in einer Substitutionstherapie in Form einer Dauerbehandlung befand, ergibt sich aus dem Substitutionsausweis des Amtes der Oö. Landesregierung vom XXXX, sowie aus der vom Beschwerdeführer am 02.05.2007 eingebrachten Ergänzung zu seiner Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12.04.2007.Dass der Beschwerdeführer ehemaliger Drogenkonsument ist und sich in einer Substitutionstherapie in Form einer Dauerbehandlung befand, ergibt sich aus dem Substitutionsausweis des Amtes der Oö. Landesregierung vom römisch 40 , sowie aus der vom Beschwerdeführer am 02.05.2007 eingebrachten Ergänzung zu seiner Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12.04.2007.

Die Feststellungen bezüglich der chronischen Hepatitis C Virusinfektion ergeben sich aus dem Schreiben der Universitätsklinik für innere Medizin I (XXXX) vom XXXX sowie aus dem Aktenvermerk über das Telefonat mit der Justizanstalt XXXX vom XXXX. Dass die diesbezügliche medikamentöse Behandlung bereits im XXXX abgeschlossen wurde und nur mehr Routinekontrollen notwendig sind, ist den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2008 zu entnehmen (Verhandlungsschrift Seite 3).Die Feststellungen bezüglich der chronischen Hepatitis C Virusinfektion ergeben sich aus dem Schreiben der Universitätsklinik für innere Medizin römisch eins (römisch 40 ) vom römisch 40 sowie aus dem Aktenvermerk über das Telefonat mit der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 . Dass die diesbezügliche medikamentöse Behandlung bereits im römisch 40 abgeschlossen wurde und nur mehr Routinekontrollen notwendig sind, ist den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2008 zu entnehmen (Verhandlungsschrift Seite 3).

Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf den Kurzarztbericht der XXXX vom XXXX, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik leidet.Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf den Kurzarztbericht der römisch 40 vom römisch 40 , woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik leidet.

Die weiteren individuellen Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Angaben seines Bruders.

I.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Ausreise aus der Russischen Föderation vor dem Bundesasylamt am 11.05.2003 noch vor, dass er von der russischen Mafia erpresst worden sei und deshalb sein Heimatland verlassen habe. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion Wien am 18.06.2003 jedoch an, dass er aufgrund von politischen Problemen aus der Russischen Föderation ausgereist sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass auch seine Mutter massive Probleme gehabt habe und er deshalb gemeinsam mit ihr ausgereist sei. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.07.2003 führte der Beschwerdeführer wiederum aus, selbst eigentlich keine Schwierigkeiten gehabt zu haben, sondern nur seine Mutter, welche aufgrund von Problemen seines Vaters bedroht worden sei. Dazu führte der Beschwerdeführer einerseits aus, dass sein Vaters Unteroffizier gewesen und im Jahr 1996 im Tschetschenienkrieg getötet worden sei, weshalb es zu Bedrohungen seiner Mutter gekommen sei und er selbst befürchtet habe, entführt zu werden. Andererseits führte der aus, dass "Mafiakreise" im Spiel gewesen seien und er vermute, dass sein Vater verschuldet gewesen sei und jene Leute, welche in Kontakt mit seinem Vater gestanden seien, auch seine Mutter bedroht hätten. Ein politisches Ausreisemotiv erwähnte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens jedoch nicht mehr, sondern konzentrierten sich seine Angaben in der weiteren Aussage vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 12.04.2007 im Wesentlichen auf die Probleme im Zusammenhang mit den Bedrohungen gegenüber seiner Mutter.

Angesichts dieser divergierenden Angaben zu den Ausreisegründen muss jedoch die Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen werden, zumal der Beschwerdeführer dazu in der Lage sein sollte, einheitliche und übereinstimmende Angaben zu seinem Ausreisemotiv zu schildern. Der Beschwerdeführer hingegen führte drei in keinster Weise zusammenhängende Fluchtgründe an, welche von einer Erpressung durch die Mafia über politische Probleme bis hin zu Drohungen, denen lediglich seine Mutter ausgesetzt gewesen sei, reichen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.07.2003 führte der Beschwerdeführer sogar aus, selbst eigentlich keine Probleme gehabt zu haben, was angesichts der zuvor geschilderten Ausreisemotive ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint. Auch hinsichtlich der Bedrohungen seiner Mutter gegenüber konnte der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben tätigen, zumal er vor dem Bundesasylamt noch relativ ungenau von "massiven Problemen" seiner Mutter sprach, in weiterer Folge dann zwar näher, jedoch erneut widersprüchlich auf diese einging, indem er einerseits Geldprobleme seines Vaters, andererseits jedoch dessen Einsatz im Tschetschenienkrieg als Grund für die Bedrohungen seiner Mutter ausführte.

Neu und erstmals brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 13.04.2007 vor, dass es etwa zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters zu einer Hausdurchsuchung durch die Militärprokuratur gekommen sei, bei der sämtliche Dokumente beschlagnahmt worden seien und dass kurz darauf (somit ca. im August 1998) die Bedrohungen gegenüber seiner Mutter ihren Anfang genommen hätten (Verhandlungsschrift Seite 6). Dies ist jedoch nicht mit jener unmittelbar zuvor in derselben Verhandlung getätigten Aussage (Verhandlungsschrift Seite 5) in Übereinstimmung zu bringen, wonach die Bedrohungen gegenüber der Mutter bereits nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers - somit im August 1996 - begonnen hätten. Abgesehen davon, dass der Beginn der Drohungen mit einer mehr als zweijährigen Differenz geschildert wurde, kann schon aufgrund des hier vorliegenden gesteigerten Vorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrmals die Möglichkeit hatte, ein solches Vorbringen zu erstatten. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach kurz vor der Ausreise in die Ukraine ein Überfall auf seine Mutter erfolgt sei, aufgrund dessen sich der Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise entschieden habe. Seinen erstmals in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 13.04.2007 getätigten Aussagen zur Folge, sei seine Mutter mit dem Auto angehalten und in Zusammenhang mit "irgendwelchem Geld" erpresst worden. Weites sei sie mit der Drohung eingeschüchtert worden, dass sie sich für den Fall, dass das Geld nicht "komme", von ihren Kindern "verabschieden" könne. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nur um Angaben vom Hören Sagen handelt (die Drohung wurde nur gegenüber seiner Mutter ausgesprochen) und diese zudem wenig konkret und vage sind, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch diesen Vorfall erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorbringt, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein (tatsächlicher) Flüchtling idR wohl keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, um seine Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates vorzubringen (vgl. VwGH B 7. 6. 2000, 2000/01/0205). Aus dem Unterlassen schließt der erkennende Gerichtshof, dass es sich bei den erst anlässlich der vierten Möglichkeit vorgetragenen Problemen um ein gesteigertes und nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen handelt, zumal der Beschwerdeführer für das späte Erwähnen auch keine plausible Erklärung lieferte.Neu und erstmals brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 13.04.2007 vor, dass es etwa zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters zu einer Hausdurchsuchung durch die Militärprokuratur gekommen sei, bei der sämtliche Dokumente beschlagnahmt worden seien und dass kurz darauf (somit ca. im August 1998) die Bedrohungen gegenüber seiner Mutter ihren Anfang genommen hätten (Verhandlungsschrift Seite 6). Dies ist jedoch nicht mit jener unmittelbar zuvor in derselben Verhandlung getätigten Aussage (Verhandlungsschrift Seite 5) in Übereinstimmung zu bringen, wonach die Bedrohungen gegenüber der Mutter bereits nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers - somit im August 1996 - begonnen hätten. Abgesehen davon, dass der Beginn der Drohungen mit einer mehr als zweijährigen Differenz geschildert wurde, kann schon aufgrund des hier vorliegenden gesteigerten Vorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrmals die Möglichkeit hatte, ein solches Vorbringen zu erstatten. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach kurz vor der Ausreise in die Ukraine ein Überfall auf seine Mutter erfolgt sei, aufgrund dessen sich der Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise entschieden habe. Seinen erstmals in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 13.04.2007 getätigten Aussagen zur Folge, sei seine Mutter mit dem Auto angehalten und in Zusammenhang mit "irgendwelchem Geld" erpresst worden. Weites sei sie mit der Drohung eingeschüchtert worden, dass sie sich für den Fall, dass das Geld nicht "komme", von ihren Kindern "verabschieden" könne. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nur um Angaben vom Hören Sagen handelt (die Drohung wurde nur gegenüber seiner Mutter ausgesprochen) und diese zudem wenig konkret und vage sind, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch diesen Vorfall erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorbringt, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein (tatsächlicher) Flüchtling idR wohl keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, um seine Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates vorzubringen vergleiche VwGH B 7. 6. 2000, 2000/01/0205). Aus dem Unterlassen schließt der erkennende Gerichtshof, dass es sich bei den erst anlässlich der vierten Möglichkeit vorgetragenen Problemen um ein gesteigertes und nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen handelt, zumal der Beschwerdeführer für das späte Erwähnen auch keine plausible Erklärung lieferte.

Darauf, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder keiner Blutrache aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters in Tschetschenien ausgesetzt waren, lässt jedoch auch das Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten der ÖB Moskau schließen, wonach im Nordkaukasus und somit in Tschetschenien zwar Blutrache existiert, diese jedoch allein in zivilen Fällen möglich ist. Der Beschwerdeführer und sein Bruder machten jedoch ausschließlich eine "staatliche" Blutrache geltend, zumal sie mit der Hausdurchsuchung Leute des russischen Geheimdienstes und der Militärprokuratur in Verbindung brachten, weshalb das Vorbringen hinsichtlich der Blutrache nicht nur aufgrund des gesteigerten Vorbringens sondern auch mangels Übereinstimmung mit den Erhebungen vor Ort nicht als wahr erachtet werden kann.

Selbst die Anmerkung des Beschwerdeführers, dass Blutrache bereits an einem Freund des Vaters ausgeübt worden sei, kann nicht vom Gegenteil überzeugen, zumal sich auch in dieser Hinsicht Widersprüchlichkeiten in den Aussagen finden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 13.04.2007 führte der Beschwerdeführer eingangs aus, Anfang 2001 seine Heimat verlassen zu haben (Verhandlungsschrift Seite 4). Im Laufe der weiteren Befragung erwähnte der Beschwerdeführer dann erstmals, dass auch ein Bekannter seines Vaters ermordet worden sei und führte er weiters aus, dass sich dieser Vorfall noch vor seiner Ausreise in die Ukraine ereignet habe, was bedeuten würde, dass der Bekannte seines Vaters vor Anfang 2001 umgebracht worden sei. Als Tatzeitraum nannte der Beschwerdeführer jedoch Dezember 2001 (Verhandlungsschrift Seite 6), welcher knapp ein Jahr nach dem zuvor angeführten Ausreisezeitpunkt liegt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur Bekräftigung seiner bisher vorgebrachten Verfolgungsmotive einer konstruierten Geschichte bediente, was angesichts der vom Beschwerdeführer angefertigten Notizen für die mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat auch nahe liegt. Diese Notizen nahm der Beschwerdeführer zu Hilfe, als ihn die Verhandlungsleiterin zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse befragte, was - wäre es tatsächlich zu diesem Vorfall gekommen - wohl nicht notwendig wäre.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 12.04.2007 aber auch insofern erweitert, als er erstmals erwähnt, dass er dem Einberufungsbefehl der Armee nicht gefolgt sei und er deshalb bestraft werden sollte. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer durch die Unterfertigung eines Dokumentes dazu verpflichtet, zehn Jahre lang seine Heimat nicht zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation würde der Beschwerdeführer daher aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der Ausreise strafrechtlich belangt bzw. ermordet werden.

Über Vorhalt konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht plausibel darlegen, warum er diese wesentlichen Details nicht schon früher erwähnte, sondern führte er nur aus, bei seinen bisherigen Einvernahmen nicht beabsichtigt zu haben, in Österreich zu bleiben, zumal er mehrere Haftstrafen in Österreich zu verbüßten gehabt habe. Das Nichterwähnen von relevanten Ausreisemotiven aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers ist jedoch keinesfalls nachvollziehbar und hat auch der VwGH wiederholt darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß Angaben, die eine Partei zunächst gemacht hat, eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als später erfolgte (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022).Über Vorhalt konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht plausibel darlegen, warum er diese wesentlichen Details nicht schon früher erwähnte, sondern führte er nur aus, bei seinen bisherigen Einvernahmen nicht beabsichtigt zu haben, in Österreich zu bleiben, zumal er mehrere Haftstrafen in Österreich zu verbüßten gehabt habe. Das Nichterwähnen von relevanten Ausreisemotiven aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers ist jedoch keinesfalls nachvollziehbar und hat auch der VwGH wiederholt darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß Angaben, die eine Partei zunächst gemacht hat, eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als später erfolgte vergleiche VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022).

In diesem Sinne ist ein Vorbringen des Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist. Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit. Demnach ist das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat, als unglaubwürdig einzustufen (vgl. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).In diesem Sinne ist ein Vorbringen des Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist. Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit. Demnach ist das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat, als unglaubwürdig einzustufen vergleiche VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).

Des Weiteren widersprechen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Erhebungen seitens des Verbindungsbeamten der ÖB Moskau vor Ort. Nach dessen Auskunft ist eine vertragliche Verpflichtung von Wehrdienstpflichtigen zwar bekannt, jedoch erstreckt sich diese lediglich auf drei Jahre mit anschließender Verlängerungsmöglichkeit, was wiederum mit den vom Beschwerdeführer angeführten zehn Jahren nicht in Einklang zu bringen ist. Warum gerade beim Beschwerdeführer ein derart langer Verpflichtungszeitraum gewählt worden sei, ist seitens des Beschwerdeführers nicht plausibel dargelegt worden, weshalb auch diese Angaben der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand halten. Dem Beschwerdeführer ist es somit aufgrund des gesteigerten und des den Erhebungsergebnissen widersprechenden Vorbringens weder gelungen glaubhaft darzulegen, dass er tatsächlich den Wehrdienst verweigert hat, noch, dass er in weiterer Folge ein Dokument unterfertigt hat, mit dem er sich dazu verpflichtet hat, zehn Jahre lang seine Heimat nicht zu verlassen.

Bei einer Gesamtabwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Angaben sprechen, überwiegen daher jedenfalls die für eine erfundene Geschichte sprechenden Argumente, sodass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt der Asylgerichtshof daher zum Schluss, dass mangels Anknüpfung an einen in der GFK aufgezählten Verfolgungsgrund keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist der Beschwerdeführer auch nicht in qualifizierter Form entgegengetreten, zumal das in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgebrachte Argument, wonach nicht alles so sei, wie es in den Länderberichten geschrieben steht, nicht geeignet war, an der Objektivität dieser Länderberichte Zweifel aufkommen zu lassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 135/2009 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht glaubhaft behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht glaubhaft behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

II.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Russischen Föderation, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Russischen Föderation, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer selbst dargestellten Lebensverhältnisse seiner Verwandten (Großeltern) in der Russischen Föderation sowie der eigenen früheren Lebensumstände und Fähigkeiten auch nicht ersichtlich ist, dass er einer lebensbedrohenden oder ausweglosen Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist auch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer erforderlichenfalls bei seinen Großeltern leben bzw. deren Unterstützung in Anspruch nehmen kann.Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer selbst dargestellten Lebensverhältnisse seiner Verwandten (Großeltern) in der Russischen Föderation sowie der eigenen früheren Lebensumstände und Fähigkeiten auch nicht ersichtlich ist, dass er einer lebensbedrohenden oder ausweglosen Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist auch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer erforderlichenfalls bei seinen Großeltern leben bzw. deren Unterstützung in Anspruch nehmen kann.

II.3.2.2. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVmrömisch zwei.3.2.2. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK iVm

§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG darstellen könnte.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG darstellen könnte.

Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK:Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK:

Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art. 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Artikel 3, EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):

"2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei.

Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2. Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.2.2. Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.

2.3. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.2.3. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.

2.4. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art. 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.2.4. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Artikel 3, EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.

2.5. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.2.5. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.

2.6. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.2.6. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen.

Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

2.7. Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

2.8. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.2.8. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.

Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standart des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).

Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.

Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.

Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorlag.

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.

II.3.2.3. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).römisch zwei.3.2.3. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR würde eine Traumatisierung, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von

Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)".Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)".

II.3.2.4. Die oben ausgeführten Grundsätze des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:römisch zwei.3.2.4. Die oben ausgeführten Grundsätze des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:

Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Art. 3 EMRK ist nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Artikel 3, EMRK ist nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt.

Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Der Asylgerichtshof geht aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Drogenkonsument mit dem Hepatitis C-Virus infiziert ist und sich in Österreich einer Substitutionstherapie in Form einer Dauerbehandlung unterzogen hat. Die medikamentöse Behandlung hinsichtlich der Hepatitis C-Virusinfektion wurde im XXXX abgeschlossen, weshalb nur mehr Routinekontrollen notwendig sind. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik.Der Asylgerichtshof geht aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Drogenkonsument mit dem Hepatitis C-Virus infiziert ist und sich in Österreich einer Substitutionstherapie in Form einer Dauerbehandlung unterzogen hat. Die medikamentöse Behandlung hinsichtlich der Hepatitis C-Virusinfektion wurde im römisch 40 abgeschlossen, weshalb nur mehr Routinekontrollen notwendig sind. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik.

Da gemäß den Länderfeststellungen in der Russischen Föderation sowohl eine medizinische Grundversorgung als auch eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen grundsätzlich gegeben ist, kann jedoch die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden.Da gemäß den Länderfeststellungen in der Russischen Föderation sowohl eine medizinische Grundversorgung als auch eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen grundsätzlich gegeben ist, kann jedoch die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden.

Dieses Ergebnis wird weiters dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nach dem eigenen Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen weder regelmäßig noch in intensiver Art und Weise medizinisch-psychiatrische Leistungen in Österreich in Anspruch genommen hat noch dass dessen Erkrankung derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig macht. Als allfällige medizinische Intervention pro futuro wurde dem Beschwerdeführer lediglich eine psychotherapeutische Behandlung bei der zuständigen Flüchtlingshilfe sowie eine Kontrolluntersuchung bei einer Fachärztin für Psychiatrie angeraten, was der Beschwerdeführer offenbar nicht für erforderlich erachtete, zumal er in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 ausführte, sich nicht in medizinisch-psychologischer Behandlung zu befinden. Vielmehr führte er - über fortgesetzte Eigentumsdelikte hinaus - ein offenbar normales Leben. Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit - medikamentös oder im Wege einer Psychotherapie - wurde damit nicht dargelegt und kann somit auch nicht von einer dauerhaften dringenden Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer leidet damit auch nicht an einer schweren lebensbedrohenden Krankheit. Es können erforderlichenfalls auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer etwaigen Suizidgefahr des Beschwerdeführers im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen. Der Beschwerdeführer bedarf auch keines unmittelbaren lebensrettenden medizinischen Eingriffes.Dieses Ergebnis wird weiters dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nach dem eigenen Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen weder regelmäßig noch in intensiver Art und Weise medizinisch-psychiatrische Leistungen in Österreich in Anspruch genommen hat noch dass dessen Erkrankung derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig macht. Als allfällige medizinische Intervention pro futuro wurde dem Beschwerdeführer lediglich eine psychotherapeutische Behandlung bei der zuständigen Flüchtlingshilfe sowie eine Kontrolluntersuchung bei einer Fachärztin für Psychiatrie angeraten, was der Beschwerdeführer offenbar nicht für erforderlich erachtete, zumal er in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 ausführte, sich nicht in medizinisch-psychologischer Behandlung zu befinden. Vielmehr führte er - über fortgesetzte Eigentumsdelikte hinaus - ein offenbar normales Leben. Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit - medikamentös oder im Wege einer Psychotherapie - wurde damit nicht dargelegt und kann somit auch nicht von einer dauerhaften dringenden Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer leidet damit auch nicht an einer schweren lebensbedrohenden Krankheit. Es können erforderlichenfalls auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer etwaigen Suizidgefahr des Beschwerdeführers im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Artikel 3, EMRK zu erreichen. Der Beschwerdeführer bedarf auch keines unmittelbaren lebensrettenden medizinischen Eingriffes.

Es ergibt sich angesichts dessen somit aus dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers kein Hindernis für seine Überstellung in den Herkunftsstaat. Auch das allfällige Bestehen einer psychischer Erkrankungen steht im Lichte der Ausführungen oben und nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung nicht entgegen.

Weiters ist unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auch angesichts der früheren Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers und der im Jahr 2009 abgeschlossenen Drogensubstitution kein Abschiebehindernis gegeben. Allein die Rückführung in die Russische Föderation indiziert noch keine Rückfallgefahr, zumal auch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die frühere familiäre Unterstützung (seine Großeltern befinden sich nach wie vor in der Russischen Föderation) im Herkunftsstaat findet und er daher weder von Obdachlosigkeit noch von extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist darüber hinaus eine medizinische Grundversorgung gewährleistet.

Die Hepatitis-C Erkrankung des Beschwerdeführers ist insofern nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen, da sie in Österreich behandelt wurde und die Behandlung auch abgeschlossen wurde. Im Übrigen wäre diese Krankheit auch in der Russischen Föderation behandelbar.

Die Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK ist somit im gg. Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten. Dem steht - wie erwähnt - auch nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils kostenpflichtig und teils mangels entsprechenden Angebotes schwerer zu erhalten ist, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Auch gegebenenfalls eintretende Entzugserscheinungen nach der Rückführung in die Russische Föderation sind insofern unbeachtlich, als diese Verschlechterung keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen im Sinne der Judikatur herbeiführen würde, des Weiteren eine medizinische Grundversorgung vorhanden und diese Entzugserscheinungen eben auch behandelbar sind.Die Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK ist somit im gg. Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten. Dem steht - wie erwähnt - auch nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils kostenpflichtig und teils mangels entsprechenden Angebotes schwerer zu erhalten ist, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Auch gegebenenfalls eintretende Entzugserscheinungen nach der Rückführung in die Russische Föderation sind insofern unbeachtlich, als diese Verschlechterung keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen im Sinne der Judikatur herbeiführen würde, des Weiteren eine medizinische Grundversorgung vorhanden und diese Entzugserscheinungen eben auch behandelbar sind.

Die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.Die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.

Die Beschwerde erweist sich demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht berechtigt.

II.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

II.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben - dass die Mutter, der Stiefvater und ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben.römisch zwei.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben - dass die Mutter, der Stiefvater und ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben.

Der Beschwerdeführer lebt jedoch weder mit seiner Mutter und deren Ehegatten noch mit seinem Bruder gemeinsam in einer Wohnung und brachte er in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 auch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesen vor, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer brachte auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche auf eine besondere Verbundenheit bzw. Abhängigkeit von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten hinweisen.

Da somit im gegenständlichen Fall kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

II.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration des Beschwerdeführers in Österreich) des Beschwerdeführes, die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung nach den oben angeführten Kriterien zu ihren Lasten ausfallen würde.Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration des Beschwerdeführers in Österreich) des Beschwerdeführes, die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessensabwägung nach den oben angeführten Kriterien zu ihren Lasten ausfallen würde.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall knapp sieben Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall knapp sieben Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers unbestritten bereits am 12.08.2003 erging. Der Beschwerdeführer durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und sind alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers unbestritten bereits am 12.08.2003 erging. Der Beschwerdeführer durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und sind alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert vergleiche dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Darüber hinaus steht den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auch das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers (mehrere strafrechtliche Verurteilungen) und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Es liegt unter Berücksichtigung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK im legitimen Interesse Österreichs einen wie der Beschwerdeführer straffällig gewordenen Ausländer (vgl. VfSlg. 17.516) auszuweisen. In diesem Sinne kann die Verhaltensprognose nicht positiv für den Beschwerdeführer ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.Darüber hinaus steht den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auch das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers (mehrere strafrechtliche Verurteilungen) und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Es liegt unter Berücksichtigung der Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK im legitimen Interesse Österreichs einen wie der Beschwerdeführer straffällig gewordenen Ausländer vergleiche VfSlg. 17.516) auszuweisen. In diesem Sinne kann die Verhaltensprognose nicht positiv für den Beschwerdeführer ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.

Aufgrund obiger Erwägungen kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen schon von keiner maßgeblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.Aufgrund obiger Erwägungen kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen schon von keiner maßgeblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).

Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Blutrache, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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