TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/7 E9 310354-1/2008

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Veröffentlicht am 07.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E9 310.354-1/2008-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. 2.2007, FZ. 06 06.819-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. 2.2007, FZ. 06 06.819-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben, und dieser ersatzlos behoben (§66 Abs 4 AVG idgF, § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009).römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben, und dieser ersatzlos behoben (§66 Absatz 4, AVG idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,).

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der zum Zeitpunkt der Einreise fünfzehnjährige Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter am 30.6.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der zum Zeitpunkt der Einreise fünfzehnjährige Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter am 30.6.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sein in Armenien lebender Großvater habe die Reise organisiert. Dieser habe auch darüber entschieden, dass er bei seinem Vater in Österreich aufwachsen solle. Persönlich habe er nie Probleme mit armenischen Behörden oder privaten Personen gehabt. Im Falle der Rückkehr wisse er nicht was sein würde. Vielleicht würde er ein schlechtes Leben führen. In Österreich lebe sein leiblicher Vater, welcher Asylwerber sei.

Der gesetzliche Vertreter führte an, dass er seinen Sohn eigentlich nicht nach Österreich kommen lassen wollte, da er in Armenien zu den besten Fußballspielern seiner Altersklasse gehöre. Aber auch in Österreich habe man ihm sportlich eine große Zukunft vorausgesagt.

Der Antrag des BF wurde folglich vom BAA mit Bescheid vom 27.2.2007 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag des BF wurde folglich vom BAA mit Bescheid vom 27.2.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Das BAA befand, dass seine Identität feststehe. Weiters, dass sein Vater sich seit 17.7.2007 in Österreich als Asylwerber befinde und dessen Verfahren bei der Rechtsmittelinstanz anhängig sei. Es würden sich auch noch seine Stiefmutter und sein Halbbruder im Bundesgebiet als Asylwerber aufhalten. Dem als ausreisekausal dargestellten Vorbringen des Vaters sei die Glaubwürdigkeit versagt worden.

Der BF habe letztlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Ein Abschiebehindernis liege auch nicht vor. Durch die Ausweisung werde nicht unzulässig in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.

Gegen diesen Bescheid hat der minderjährige Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht und beantragt, dass, sollte seinem Vater in zweiter Instanz Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden, dieser Status auf ihn erstreckt werden soll.

2. Bereits zuvor brachten sein Vater und seine Stiefmutter in Österreich einen Asylantrag ein, welche gem. § 7 u. § 8 AsylG 1997 mangels Glaubhaftmachung einer Rückkehrgefährdung bzw. Verfolgung abgewiesen wurden.2. Bereits zuvor brachten sein Vater und seine Stiefmutter in Österreich einen Asylantrag ein, welche gem. Paragraph 7, u. Paragraph 8, AsylG 1997 mangels Glaubhaftmachung einer Rückkehrgefährdung bzw. Verfolgung abgewiesen wurden.

Sein Vater brachte zusammengefasst dargestellt als Fluchtgrund vor, dass ihm ein Mord unterstellt werde den er nicht begangen habe. Der eigentliche Täter sei ein Verwandter des General "XXXX" und dieser würde zum Schutz seines Verwandten den Verdacht auf ihn lenken. Er werde deshalb in Armenien per Haftbefehl gesucht.

Die nachgereiste Stiefmutter des BF gab an, dass sie wegen der Probleme ihres Gatten [der Vater des BF] ausgereist sei. Er schulde dem General 100.000 $ weshalb er ihren Gatten verfolge. Sie hätten sie unter Druck gesetzt um den Aufenthaltsort des Gatten zu erfahren.

Mit Schreiben vom 25.2.2010 wurden den Verfahrensparteien vom AsylGH die aktualisierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien sowie die in das Verfahren miteinbezogenen Bescheide der Familienangehörigen, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Weiters wurden sie aufgefordert Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 8.3.2010 wurde Stellung bezogen. Den übermittelten Berichten sei zu entnehmen, dass Korruption und mangelnde Schutzmechanismen nach wie vor ein Problem sei. Er würde von General XXXX verfolgt, der nunmehr die Funktion vergleichbar mit der eines Bezirkshauptmannes ausübe. Sie könnten seitens des Staates keinen Schutz erlangen. Um die Befürchtungen hinsichtlich einer aktuellen Verfolgung darlegen zu können werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Weiters finden sich in der Stellungnahme Angaben über die Integration der Familie.Mit Schriftsatz vom 8.3.2010 wurde Stellung bezogen. Den übermittelten Berichten sei zu entnehmen, dass Korruption und mangelnde Schutzmechanismen nach wie vor ein Problem sei. Er würde von General römisch 40 verfolgt, der nunmehr die Funktion vergleichbar mit der eines Bezirkshauptmannes ausübe. Sie könnten seitens des Staates keinen Schutz erlangen. Um die Befürchtungen hinsichtlich einer aktuellen Verfolgung darlegen zu können werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Weiters finden sich in der Stellungnahme Angaben über die Integration der Familie.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers und sein familiäres Umfeld:

1.1. Seine Identität steht fest. Der inzwischen neunzehnjährige und damit volljährige Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über Schulbildung. Seine ebenfalls in Österreich asylwerbenden Eltern verfügen ebenfalls über Schulbildung, Berufspraxis und es kam kein Grund hervor, weshalb der BF und seine Eltern künftig nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnten. Sie verfügen in Armenien auch noch über Familienangehörige bzw. Verwandte.

1.2. Die vom Vater und der Stiefmutter des BF angeführten Fluchtgründe sind nicht glaubhaft. Folglich ergibt sich weder daraus noch aus der allgemeinen Lage in Armenien im Falle einer Rückkehr eine relevante Gefährdung für ihn.

Es ist glaubhaft, dass der eigentliche Zweck der Reise nach Österreich und die Asylantragstellung in einer Familienzusammenführung mit dem in Österreich aufhältigen Vater liegt.

Die Beschwerden gegen die abweislichen erstinstanzlichen Bescheide betreffend seinem Vater (E9 230.585 bzw. 01 16.427), der Stiefmutter (E9 243.177 bzw. 03 04.330) und dem Halbbruder (E9 301.570 bzw. 05 21.496) wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom heutigen Tag hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz als unbegründet abgewiesen. Keinem Familienangehörigen kommt somit der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zu.

Auf Grund der anzuwendenden Rechtslage besteht gegen diese Personen mit Beendigung des Asylverfahrens keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung.

2. Zum Herkunftsstaat Armenien:

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)

USDOS, 2008 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009)

Amnesty International Report Armenia 2009

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009

Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19

242.537 u. E10 316.310

OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009

IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009

IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau

http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010

Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009

Staatendokumentation, Analyse der Situation von gemischtethnischen Paaren in

Armenien, 4.2.2010

BAMF, Entscheiderbrief,3/2010

Politik und Menschenrechtslage

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:

Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach

amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharjan rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.

Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.

Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.

Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.

Versorgungslage

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.

Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionelle starke Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.

Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.

Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.

Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;

insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).

Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)

In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.

Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).

Schutzmechanismen

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.

Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kannauch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008; ). Die Todesstrafe wurde abgeschafft.

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Frankreich zählt seit 3.12.2009 Armenien zu den "sicheren Herkunftsstaaten". Ein Land gilt demnach als sicher, wenn es die Prinzipien der Freiheit, der Demokratie und des Rechtsstaates sowie die Menschen- und Grundrechte beachtet. Asylsuchende aus "sicheren Herkunftsstaaten" erhalten während des Verfahrens keine vorläufige Aufenthaltsbewilligung

und kein Überbrückungsgeld. Ihr Antrag wird zwar individuell, jedoch in einem beschleunigten Verfahren geprüft. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.

(BAMF, Entscheiderbrief,3/2010)(BAMF, Entscheiderbrief,3 aus 2010,)

Rückkehrsituation

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt.

Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Dokumente

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.

Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakte der Familie sowie die eingelangte Stellungnahme vom 8.3.2010.

Ad I.1.1. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten identitätsbescheinigenden Dokumenten sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben.Ad römisch eins.1.1. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten identitätsbescheinigenden Dokumenten sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Ad I.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).Ad römisch eins.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 28 AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Der BF brachte im Wesentlichen keine konkrete, gegen ihn gerichtete und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr vor. Der erstinstanzlichen abweislichen Entscheidung wurde auch in der Berufung nicht entgegen getreten, sondern lediglich beantragt, dass Asyl oder subsidiärer Schutz eines Familienangehörigen auf ihn erstreckt werden soll.

Der Vater und die Stiefmutter des BF vermochten im Ergebnis den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden. Zwecks Nachvollziehbarkeit werden die diesbezüglichen wesentlichen Erwägungen aus deren Beschwerdeentscheidung des AsylGH vom heutigen Tag nachfolgend dargestellt:

[.....]

"Bereits das BAA erachtete das als ausreisekausal dargestellte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers [Vater des BF] als nicht glaubhaft. So habe der BF im Rahmen der Einvernahme widersprüchliche Angaben zum Opfer gemacht. Einer Aussage nach sei es gestorben und man habe ihm den "Mord" zugerechnet, einer anderen Aussage nach sei dieser Mann aber nicht gestorben.

Es sei auch nicht plausibel, warum man gerade dem BF den Mord bzw. Mordversuch anlasten sollte bzw. dies gelingen könnte. Auch sei es nicht plausibel, warum es - trotz Haftbefehl - nicht zu seiner Verhaftung gekommen sei. Das Argument, dass dies deshalb unterlassen worden sei, weil er noch etwas für die Familie zu erledigen gehabt hätte, sei nicht nachvollziehbar. Auch aus dem Umstand, dass er trotz Verfolgungsgefahr in Armenien dann aber dessen ungeachtet wiederholt aus dem Ausland dort hin zurückkehrte um insbesondere eine Ehe zu schließen, lasse auch nicht auf eine tatsächlich vorliegende Verfolgungsgefahr schließen.

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung kann nach Ansicht des AsylGH nicht als unschlüssig erachtet werden. Dieser wurde auch weder im Rahmen der Berufung noch anlässlich der Stellungnahme konkret und substantiiert entgegen getreten.

Wie das BAA in seiner Entscheidung auch noch anführt, gibt es auch noch andere Fakten, die die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte noch weiter stützen können.

So bezeichnet der BF den flüchtigen Fahrer und vorgeblich eigentlichen Täter zuerst als Neffen (AS 13) des General XXXX. Bei einer anderen Einvernahme habe es sich bei der gleichen Person um den Cousin (AS 21) des General gehandelt.So bezeichnet der BF den flüchtigen Fahrer und vorgeblich eigentlichen Täter zuerst als Neffen (AS 13) des General römisch 40 . Bei einer anderen Einvernahme habe es sich bei der gleichen Person um den Cousin (AS 21) des General gehandelt.

In der Tat spricht es weder für das tatsächliche Vorliegen eines Haftbefehles gegen den BF, wenn dieser behauptetermaßen dessen ungeachtet wiederholt Grenzübertritte macht und nach Armenien zurückkehrt, noch für das Vorliegen einer subjektiven Furcht vor Verfolgung.

Ein wesentlicher Punkt der gegen die Glaubwürdigkeit seiner dargelegten Fluchtgründe spricht ist auch der Umstand, dass die nachgereiste Zweitbeschwerdeführerin [die Mutter des mj. BF] zwar den gleichen Verfolger nennt, wobei auffällig ist, dass sie dessen Namen bessser kennt als der eigentlich vorgeblich verfolgte Erstbeschwerdeführer, jedoch macht sie gänzlich andere Motive des Verfolgers geltend. Der Erstbeschwerdeführer habe 100.000$ Geldschulden beim General und dieser würde ihn deshalb suchen. Mit keinem Wort erwähnte die Zweitbeschwerdeführerin die Ereignisse, welche der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund ins Treffen führte. Der Erstbeschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass er Geldschulden bei diesem General habe und dies das Verfolgungsmotiv sei. Dass sich die Beweggründe der Verfolger seit der Ausreise des Erstbeschwerdeführers bis zur Ausreise der Zweitbeschwerdeführer so grundlegend geändert hätten, kam im Verfahren nicht hervor.

Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gab es seitens der beiden Beschwerdeführer ein konkretes und substantiiertes Vorbringen, womit diese entscheidungswesentlichen Widersprüche, vor allem jene zwischen den beiden BF, versucht werden zu erklären.

Der Erstbeschwerdeführer trat den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht konkret und substantiiert entgegen soweit sie seine Probleme in Armenien darstellt. Der Erstbeschwerdeführer hatte aber zu keiner Zeit die von seiner Gattin dargelegten Verfolgungsmotive dargelegt. Damit bleiben zwei sehr unterschiedliche Versionen von Fluchtgründen im Wesentlichen unwidersprochen im Raum stehen, wobei die beiden Beschwerdeführer trotz ergangener Aufforderung und trotz vorhandener Kontakte in Armenien keinerlei Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Ereignisse vorlegten. Gerade hinsichtlich der vom Erstbeschwedeführer dargelegten Ereignisse könnte man der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon ausgehen, dass derartige vorhanden sein müssten.

Auch aus den Aussagen des 2006 nachgereisten Sohnes des Erstbeschwerdeführers in dessen Asylverfahren ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung des Sohnes oder des in Armenien lebenden Vaters vom Erstbeschwerdeführer mit Bezug auf dessen Vorbringen oder jenes der Gattin.

Der Erstbeschwerdeführer gibt vor, dass er aus seinem Herkunftsstaat wegen drohender ungerechtfertigter Verfolgung bzw. einer realen Gefährdung seines Leib und Lebens "geflohen" ist und eine solche Gefahr vor allem auch im Falle einer Rückkehr zu erwarten wäre. Auf Grund der Asylantragstellung in Österreich kann vertretbar geschlossen werden, dass es sich nach den Vorstellungen eines Antragstellers dabei von Anfang an um einen Staat handelt, der auch in der Lage ist, ihm diesen Schutz und das damit verbundene Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach kann davon ausgegangen werden, dass eine Person in einer solchen Lage, die im Falle einer drohenden Rückkehr tatsächlich Verfolgung bzw. eine reale Gefährdung der entscheidungsrelevanten Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte, sich bemüht, während ihres Aufenthaltes im ausgewählten Schutzstaat, durch sozialadäquates Verhalten, gerade während des Feststellungsverfahren über die Flüchtlingseigenschaft, währenddessen sie auch lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht besitzt, in die Gesellschaft zu integrieren und tunlichst alles unterlässt, was für den Hilfe leistenden Staat bzw. dessen Bevölkerung abträglich sein könnte. Wenngleich es für einen Fremden - nicht nur in Österreich - grundsätzlich notwendig, zumutbar und möglich (zB über den Rechtsberater, Flüchtlingsberater, NGOs, Behörden, etc.) ist, sich im Falle der Unkenntnis betreffend der maßgeblichen grundlegenden Regeln, die für ein geordnetes Zusammenleben in dieser Gesellschaft wichtig sind, zu informieren (vgl. zB VwGH v. 09.03.1995, 93/18/0350), kann wohl auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht in Österreich - wozu es nur bei schuldhaftem (vorwerfbarem) Verhalten (§ 4 StGB [Strafbar ist nur wer schuldhaft handelt]) möglich ist, vertretbar davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Einholung derartiger Informationen, auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft und Person, zumindest latent bewusst war, dass diese Handlung(en), deretwegen er von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, Unrecht darstellen und er im Ergebnis damit aber jenem Staat bzw. dessen Gesellschaft "schadet", die ihm Sicherheit vor Verfolgung und Aufenthalt gewähren sollen. Eine solche Verhaltensweise ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen tatsächlich Schutzsuchenden nicht plausibel. Ein solcher würde tunlichst alles unterlassen was dem, dessen Hilfe er angeblich so dringend braucht und die er in Anspruch nehmen will bzw. nimmt, schädlich sein könnte.Der Erstbeschwerdeführer gibt vor, dass er aus seinem Herkunftsstaat wegen drohender ungerechtfertigter Verfolgung bzw. einer realen Gefährdung seines Leib und Lebens "geflohen" ist und eine solche Gefahr vor allem auch im Falle einer Rückkehr zu erwarten wäre. Auf Grund der Asylantragstellung in Österreich kann vertretbar geschlossen werden, dass es sich nach den Vorstellungen eines Antragstellers dabei von Anfang an um einen Staat handelt, der auch in der Lage ist, ihm diesen Schutz und das damit verbundene Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach kann davon ausgegangen werden, dass eine Person in einer solchen Lage, die im Falle einer drohenden Rückkehr tatsächlich Verfolgung bzw. eine reale Gefährdung der entscheidungsrelevanten Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte, sich bemüht, während ihres Aufenthaltes im ausgewählten Schutzstaat, durch sozialadäquates Verhalten, gerade während des Feststellungsverfahren über die Flüchtlingseigenschaft, währenddessen sie auch lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht besitzt, in die Gesellschaft zu integrieren und tunlichst alles unterlässt, was für den Hilfe leistenden Staat bzw. dessen Bevölkerung abträglich sein könnte. Wenngleich es für einen Fremden - nicht nur in Österreich - grundsätzlich notwendig, zumutbar und möglich (zB über den Rechtsberater, Flüchtlingsberater, NGOs, Behörden, etc.) ist, sich im Falle der Unkenntnis betreffend der maßgeblichen grundlegenden Regeln, die für ein geordnetes Zusammenleben in dieser Gesellschaft wichtig sind, zu informieren vergleiche zB VwGH v. 09.03.1995, 93/18/0350), kann wohl auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht in Österreich - wozu es nur bei schuldhaftem (vorwerfbarem) Verhalten (Paragraph 4, StGB [Strafbar ist nur wer schuldhaft handelt]) möglich ist, vertretbar davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Einholung derartiger Informationen, auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft und Person, zumindest latent bewusst war, dass diese Handlung(en), deretwegen er von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, Unrecht darstellen und er im Ergebnis damit aber jenem Staat bzw. dessen Gesellschaft "schadet", die ihm Sicherheit vor Verfolgung und Aufenthalt gewähren sollen. Eine solche Verhaltensweise ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen tatsächlich Schutzsuchenden nicht plausibel. Ein solcher würde tunlichst alles unterlassen was dem, dessen Hilfe er angeblich so dringend braucht und die er in Anspruch nehmen will bzw. nimmt, schädlich sein könnte.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht konkret über die möglichen Folgewirkungen von derartigen Straftaten auf das Asylverfahren (zB Asylausschluss-bzw. Endigungsgründe, Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und damit auf die generelle Glaubwürdigkeit im Asylverfahren, verfahrensbeschleunigende Maßnahmen [zB Ausweisungsverfahren] Möglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Fremdenpolizeibehörde, etc.) bzw. seinen weiteren Aufenthalt in Österreich vorweg informierte, so kann doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass er sich zumindest latent bewusst war, dass dieses Verhalten für Österreich und dessen Gesellschaft bzw. seinen weiteren Aufenthalt in Österreich nachteilig sein könnte und er Gefahr läuft, wieder in seinen Herkunftsstaat zurück zu müssen.

Im Ergebnis ergibt sich daraus ein (weiteres) Indiz dafür, dass der in Österreich straffällig gewordene Erstbeschwerdeführer keine subjektive Furcht vor Verfolgung oder der realen Gefährdung seiner im Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsgüter im Falle einer Rückkehr hat bzw. er doch andere Ausreisemotive hatte als jene, die er im Asylverfahren vorbrachte und die Asylantragstellung lediglich ein Versuch ist, dieses Verfahren dazu zu benutzen, um andere asylfremde Zwecke zu erreichen, wie zB die Erlangung von Sozialleistungen, eines Aufenthaltstitels, Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Verwirklichung sonstiger persönlicher, im Verfahren verschwiegener, Interessen.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind dazu aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass sie sich offenkundig bemüht haben ihren Antrag zu substantiieren; sie auch nicht alle ihnen verfügbaren Anhaltspunkte darlegten und wesentliche Aussagen nicht kohärent und plausibel waren; auch die generelle Glaubwürdigkeit war auf Grund der Verhaltenweisen der Beschwerdeführer nicht festzustellen.

Soweit in der Stellungnahme vom 8.3.2010 beantragt wird, dass sie ihre Befürchtungen hinsichtlich einer aktuellen Verfolgung in einer Verhandlung darlegen wollen und es dabei zu einer Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen kommen soll, so ist dazu Folgendes anzumerken:

Beide BF haben es bislang unterlassen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung des BAA, in der dargelegt wurde, dass ihre ausreisekausalen Angaben als nicht glaubhaft erachtet werden, konkret und substantiiert entgegen zu treten. Auch nachdem ihnen aktualisierte Länderfeststellungen und die relevanten Bescheide der beteiligten Verfahrensparteien zu Gehör gebracht und sie auch aufgefordert wurden dazu Stellung zu beziehen, unterblieb jeglicher Versuch einer Aufklärung der erheblichen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten. Die BF beabsichtigen offensichtlich nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ihre Befürchtung in Bezug auf eine aktuelle Verfolgung kundzutun. Angesichts dessen, dass es ihnen bislang nicht gelungen ist eine Verfolgungsgefahr oder Abschiebehindernis glaubhaft zu machen, hätten sie schon in der Stellungnahme darlegen müssen, was sie noch an relevantem Sachverhalt vorbringen wollen, inwieweit dies für ihren Antrag relevant ist und insbesondere was eine nochmalige Einvernahme im Rahmen der Verhandlung an den bisherigen unwidersprochenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten ändern hätte können. (vgl. zB VwGH 04.07.1994, 94/19/0337). Durch das Unterlassen dieser notwendigen Angaben wird in diesem Antrag lediglich ein Versuch gesehen, das auf einen unbegründeten Antrag beruhende Verfahren noch weiter zu verzögern und damit das vorläufige Aufenthaltsrecht zu verlängern.Beide BF haben es bislang unterlassen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung des BAA, in der dargelegt wurde, dass ihre ausreisekausalen Angaben als nicht glaubhaft erachtet werden, konkret und substantiiert entgegen zu treten. Auch nachdem ihnen aktualisierte Länderfeststellungen und die relevanten Bescheide der beteiligten Verfahrensparteien zu Gehör gebracht und sie auch aufgefordert wurden dazu Stellung zu beziehen, unterblieb jeglicher Versuch einer Aufklärung der erheblichen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten. Die BF beabsichtigen offensichtlich nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ihre Befürchtung in Bezug auf eine aktuelle Verfolgung kundzutun. Angesichts dessen, dass es ihnen bislang nicht gelungen ist eine Verfolgungsgefahr oder Abschiebehindernis glaubhaft zu machen, hätten sie schon in der Stellungnahme darlegen müssen, was sie noch an relevantem Sachverhalt vorbringen wollen, inwieweit dies für ihren Antrag relevant ist und insbesondere was eine nochmalige Einvernahme im Rahmen der Verhandlung an den bisherigen unwidersprochenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten ändern hätte können. vergleiche zB VwGH 04.07.1994, 94/19/0337). Durch das Unterlassen dieser notwendigen Angaben wird in diesem Antrag lediglich ein Versuch gesehen, das auf einen unbegründeten Antrag beruhende Verfahren noch weiter zu verzögern und damit das vorläufige Aufenthaltsrecht zu verlängern.

Der AsylGH war daher mangels konkretem Vorbringen nicht verpflichtet weitere Ermittlungen zu tätigen, da der maßgebliche Sachverhalt auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse festgestellt werden konnte ( zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046)

Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse steht es für den Asylgerichtshof nach vorliegender Beweiswürdigung auch fest, dass das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer zur Begründung ihres Asylantrages zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, es sich also um keine persönlich erlebten Realereignisse handelt."

[....]

Ad I.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme eingeladen. Diesen wurde, soweit sie hier entscheidungsrelevant sind, aber nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.Ad römisch eins.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme eingeladen. Diesen wurde, soweit sie hier entscheidungsrelevant sind, aber nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 135/2009 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat der Beschwerdeführer keine konkrete relevante Verfolgungsgefahr dargelegt und es wurde auch seitens der anderen Familienangehörigen keine solche glaubhaft gemacht, die sich auf ihn in entscheidungsrelevanter Weise auswirken würde. Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der BF auch aus dem Verfahren seiner Familienangehörigen gem. § 34 AsylG 2005 keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurdenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der BF auch aus dem Verfahren seiner Familienangehörigen gem. Paragraph 34, AsylG 2005 keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine konkrete gegen ihn gerichtete Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft glaubhaft gemacht, weshalb sich auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine konkrete gegen ihn gerichtete Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft glaubhaft gemacht, weshalb sich auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Der Beschwerdeführer ist inzwischen erwachsen, verfügt über Schulbildung und spricht die in Armenien herrschende Sprache. Relevante Erkrankungen kamen im Verfahren nicht hervor. Es ergaben sich keine in seiner Person gelegenen Umstände, wonach der BF bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Die Eltern des BF sind so wie er im Wesentlichen gesund. Sie verfügen im Herkunftsstaat auch noch über Familienangehörige bzw. Verwandte.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der BF auch aus dem Verfahren seiner Familienangehörigen gem. § 34 AsylG 2005 keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurdenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der BF auch aus dem Verfahren seiner Familienangehörigen gem. Paragraph 34, AsylG 2005 keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

2.4. Der BF reiste als Fünfzehnjähriger in das Bundesgebiet, wurde inzwischen volljährig, lebt aber noch immer im Familienverband seines Vaters. Dass sich die Nahebeziehung zwischen diesen erheblich geändert hätte, kam im Verfahren nicht hervor.

Das Beschwerdeverfahren des Vaters und seiner Stiefmutter bzw. jenes des Halbbruders wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und es kommt ihnen somit mit Erlassung ihrer Entscheidung kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet zu. Gegen den Vater des BF besteht zudem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, welches gem. § 123 Abs 3 FPG ex lege als Rückkehrverbot zu wertenden ist. Auf Grund der für den Vater und die Stiefmutter anzuwendenden Rechtslage war seitens der Asylinstanzen keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung zu treffen, weshalb sie nach Erlassung ihrer Beschwerdeentscheidung auch (noch) von keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eine solche bedarf eines aufenthaltsbeendenden Titels, zB. Ausweisung, - bedroht sind. Folglich könnte es im Falle einer Bestätigung dieser erstinstanzlichen Ausweisung durch deren Effektuierung zu einer Trennung des BF von diesen Angehörigen kommen, weshalb jedenfalls ein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorläge.Das Beschwerdeverfahren des Vaters und seiner Stiefmutter bzw. jenes des Halbbruders wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und es kommt ihnen somit mit Erlassung ihrer Entscheidung kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet zu. Gegen den Vater des BF besteht zudem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, welches gem. Paragraph 123, Absatz 3, FPG ex lege als Rückkehrverbot zu wertenden ist. Auf Grund der für den Vater und die Stiefmutter anzuwendenden Rechtslage war seitens der Asylinstanzen keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung zu treffen, weshalb sie nach Erlassung ihrer Beschwerdeentscheidung auch (noch) von keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eine solche bedarf eines aufenthaltsbeendenden Titels, zB. Ausweisung, - bedroht sind. Folglich könnte es im Falle einer Bestätigung dieser erstinstanzlichen Ausweisung durch deren Effektuierung zu einer Trennung des BF von diesen Angehörigen kommen, weshalb jedenfalls ein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorläge.

3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3. 1. Im vorliegenden Fall ist derzeit kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches derart zwingend wäre, das eine Trennung des BF von diesen Angehörigen und damit ein Eingriff in das Recht auf Familienleben, notwendig und verhältnismäßig machen würde, wobei der AsylGH hiermit jedoch nicht aussagt, dass eine Ausweisung des BF pro futuro unzulässig wäre. Entscheidend und als Ausweisungshindernis vorliegend ist hier lediglich das Faktum, dass es für die Eltern des BF, zu denen trotz seiner inzwischen eingetretenen Volljährigkeit noch ein relevantes Familienleben iSd Art 8 besteht, (noch) keine durch die Fremdenpolizei effektuierbare Ausreiseverpflichtung gibt und es daher bei einer Bestätigung dieser Ausweisung zu einer zum Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßigen Trennung der Familie kommen könnte (vgl anstatt vieler VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12).3. 1. Im vorliegenden Fall ist derzeit kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches derart zwingend wäre, das eine Trennung des BF von diesen Angehörigen und damit ein Eingriff in das Recht auf Familienleben, notwendig und verhältnismäßig machen würde, wobei der AsylGH hiermit jedoch nicht aussagt, dass eine Ausweisung des BF pro futuro unzulässig wäre. Entscheidend und als Ausweisungshindernis vorliegend ist hier lediglich das Faktum, dass es für die Eltern des BF, zu denen trotz seiner inzwischen eingetretenen Volljährigkeit noch ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, besteht, (noch) keine durch die Fremdenpolizei effektuierbare Ausreiseverpflichtung gibt und es daher bei einer Bestätigung dieser Ausweisung zu einer zum Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßigen Trennung der Familie kommen könnte vergleiche anstatt vieler VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12).

Es ist folglich Aufgabe der Sicherheitsbehörde über eine Ausreiseverpflichtung der gesamten Familie zu entscheiden

.

4. Mit der AsylG Novelle 29/2009 wurde der Abs 5 eingefügt, der wie folgt lautet:4. Mit der AsylG Novelle 29 aus 2009, wurde der Absatz 5, eingefügt, der wie folgt lautet:

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

4.1. Die Eltern des BF wurden vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.4.1. Die Eltern des BF wurden vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.

Der AsylGH ist als Rechtsmittelinstanz gem. § 66 Abs 4 AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Der AsylGH ist als Rechtsmittelinstanz gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Grenzen für die Abänderungsbefugnis ergeben sich allerdings daraus, dass die Berufungsbehörde nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, der durch den Spruch des angefochtenen Bescheides entschieden wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 92 zu § 66 mwN auf die Judikatur des VwGH).Grenzen für die Abänderungsbefugnis ergeben sich allerdings daraus, dass die Berufungsbehörde nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, der durch den Spruch des angefochtenen Bescheides entschieden wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 92 zu Paragraph 66, mwN auf die Judikatur des VwGH).

Im gegenständlichen Fall war mangels gesetzlicher Grundlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAA kein "Gegenstand" des erstinstanzlichen Verfahrens, ob die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 "auf Dauer" unzulässig ist und somit auch nicht vom AsylGH als Rechtsmittelinstanz aufzugreifen.Im gegenständlichen Fall war mangels gesetzlicher Grundlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAA kein "Gegenstand" des erstinstanzlichen Verfahrens, ob die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 "auf Dauer" unzulässig ist und somit auch nicht vom AsylGH als Rechtsmittelinstanz aufzugreifen.

Dies hat hier zur Konsequenz, dass nach Rechtskraft dieser asylrechtlichen Entscheidungen des AsylGH die Sicherheitsbehörde als für den Vollzug des FPG zuständige Instanz über die Aufenthaltsbeendigung der gesamten Familie zu entscheiden hat, was auch der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und auch zu einer Verfahrens- und Verwaltungsvereinfachung führt.

Die Prämisse, dass auch nach Einführung des § 10 Abs 5 AsylG 2005 das Vorliegen der Gründe gemäß Art 8 EMRK insbesondere in Bezug auf eine Familie möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll, lässt sich auch aus dem Allgemeinen Teil der Materialien zum Gesetzesentwurf der Novelle 29/2009 ableiten.Die Prämisse, dass auch nach Einführung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 das Vorliegen der Gründe gemäß Artikel 8, EMRK insbesondere in Bezug auf eine Familie möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll, lässt sich auch aus dem Allgemeinen Teil der Materialien zum Gesetzesentwurf der Novelle 29 aus 2009, ableiten.

Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, so würde dies gegenständlich dazu führen, dass sich erstmals hier der AsylGH damit auseinander setzen müsste, ob die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.

Dazu bedürfte es aber auch eines erstmals vom AsylGH durchzuführenden Ermittlungsverfahrens betreffend der privaten- und familiären Anknüpfungspunkte jener Familienangehörigen über deren Aufenthaltsbeendigung de jure aber folglich die Sicherheitsbehörde zu entscheiden hat und dies im gleichen Ausmaß (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 31 zu § 38) wie diese.Dazu bedürfte es aber auch eines erstmals vom AsylGH durchzuführenden Ermittlungsverfahrens betreffend der privaten- und familiären Anknüpfungspunkte jener Familienangehörigen über deren Aufenthaltsbeendigung de jure aber folglich die Sicherheitsbehörde zu entscheiden hat und dies im gleichen Ausmaß (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 31 zu Paragraph 38,) wie diese.

Da das Privat- und Familienleben und die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung dieser Angehörigen noch kein Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der Sicherheitsbehörde darstellt, hätte diese Rechtsfrage der AsylGH im Rahmen einer Vorfrage nach eigenen Anschauungen vorläufig zu beurteilen (§ 38 AVG), was dazu führen könnte, dass der AsylGH insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Bewertung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte wie nachfolgend die Sicherheitsbehörde als eigentlich für die anderen Familienangehörigen zuständige Instanz und diese aber nicht an die Vorfragenbeurteilung des AsylGH gebunden ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 34 zu § 38) was verfahrensrechtliche Komplikationen auch für gegenständliches Verfahren nach sich führen könnte. Entscheidet nämlich die Sicherheitsbehörde mit Auswirkungen auf gegenständliches Verfahren anders, so könnte der realistische Fall eintreten, dass dies der AsylGH in einem Wiederaufnahmeverfahren gem. § 69 Abs 1 Z 3 AVG wieder relevieren muss.Da das Privat- und Familienleben und die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung dieser Angehörigen noch kein Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der Sicherheitsbehörde darstellt, hätte diese Rechtsfrage der AsylGH im Rahmen einer Vorfrage nach eigenen Anschauungen vorläufig zu beurteilen (Paragraph 38, AVG), was dazu führen könnte, dass der AsylGH insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Bewertung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte wie nachfolgend die Sicherheitsbehörde als eigentlich für die anderen Familienangehörigen zuständige Instanz und diese aber nicht an die Vorfragenbeurteilung des AsylGH gebunden ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 34 zu Paragraph 38,) was verfahrensrechtliche Komplikationen auch für gegenständliches Verfahren nach sich führen könnte. Entscheidet nämlich die Sicherheitsbehörde mit Auswirkungen auf gegenständliches Verfahren anders, so könnte der realistische Fall eintreten, dass dies der AsylGH in einem Wiederaufnahmeverfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG wieder relevieren muss.

Im Ergebnis kann dem Gesetzgeber auch idgF des AsylG 2005 nicht unterstellt werden, dass er in derartigen Konstellation wie hier gegenständlich eine solche Verkomplizierung und entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VwGH wieder de facto eine Splittung der aufenthaltsbeendenden Verfahren innerhalb einer Familie bei verschiedenen Behörden und noch dazu mit unterschiedlichen Zugängen zu den Gerichten des öffentlichen Rechtes [Anm.: in fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbeendigungsverfahren steht entgegen jenem im Asylverfahren der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof für den Fremden noch offen] beabsichtigte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof dann abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof dann abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vergleiche auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).

Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof so wie schon das BAA im Wesentlichen die Aussagen der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der AsylGH hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse (Feststellungen zum Herkunftsstaat, Bescheide) den BF sowie dem BAA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Der Asylgerichtshof hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um die oa. Fakten ging. Die schon vom BAA aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten blieben seitens der BF im Wesentlichen unbekämpft.

Da sich im Übrigen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt betrachtet werden konnte und es nicht eines persönlichen Eindruckes von den Beschwerdeführern zur Entscheidungsfindung bedurfte, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Familieneinheit (ab 08.04.2008), mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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