Norm
AsylG 1997 §32 Abs8Spruch
C5 254.107-2/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2006, 05 08.545-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2006, 05 08.545-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "in Verbindung mit § 32 Absatz 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" entfällt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF" entfällt.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 17.6.2003 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 10.7.2003 schilderte er seine Schwierigkeiten mit der Ein-Kind-Politik der Volksrepublik China - er habe drei Söhne, das vierte Kind habe seine Frau abtreiben müssen, und er müsse wegen seiner Verstöße hohe Geldstrafen zahlen - und gab weiters an, seine Frau praktiziere Falun Gong. Die Polizei suche sie deshalb, er habe sie zwar versteckt, solle sie aber ausliefern.
1.1.1.2. Mit Bescheid vom 12.9.2003, 03 18.202-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 AsylG 1997 stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt II). In der Begründung ging das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weil seine Angaben "in wesentlichen Belangen nicht mit den Tatsachen betreffend der Vorgangsweise chinesischer Behörden bei Verstoßen gegen die Familienplanungspolitik" übereinstimmten. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Frau werde wegen ihrer Verbindung zu Falun Gong gesucht, setzte sich das Bundesasylamt nicht auseinander. Der Beschwerdeführer sei auch nicht iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) gefährdet oder bedroht.1.1.1.2. Mit Bescheid vom 12.9.2003, 03 18.202-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). In der Begründung ging das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weil seine Angaben "in wesentlichen Belangen nicht mit den Tatsachen betreffend der Vorgangsweise chinesischer Behörden bei Verstoßen gegen die Familienplanungspolitik" übereinstimmten. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Frau werde wegen ihrer Verbindung zu Falun Gong gesucht, setzte sich das Bundesasylamt nicht auseinander. Der Beschwerdeführer sei auch nicht iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) gefährdet oder bedroht.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer dadurch zugestellt, dass am 15.9.2003 gemäß § 25 ZustellG öffentlich bekanntgemacht wurde, der Bescheid liege bei der Behörde auf. Der Beschwerdeführer hatte der Behörde keine Abgabestelle bekanntgegeben; auch eine Anfrage beim Zentralen Melderegister führte zu keinem Ergebnis. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid kein Rechtsmittel ein.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer dadurch zugestellt, dass am 15.9.2003 gemäß Paragraph 25, ZustellG öffentlich bekanntgemacht wurde, der Bescheid liege bei der Behörde auf. Der Beschwerdeführer hatte der Behörde keine Abgabestelle bekanntgegeben; auch eine Anfrage beim Zentralen Melderegister führte zu keinem Ergebnis. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid kein Rechtsmittel ein.
1.1.2.1. Am 11.12.2003 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 27.9.2004 gab er an, er habe vier Kinder - zwei Söhne und zwei Töchter -; seine Fluchtgründe habe er schon einmal vorgebracht. Damit meine er, dass seine Frau Falun Gong praktiziert habe, er sie versteckt habe und man von ihm verlange, dass er sie ausliefere. Er habe keine neuen Fluchtgründe; es gebe nichts Neues.
Mit Bescheid vom 28.9.2004, 03 37.743-BAW, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 17.6.2003 sei rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe keine zusätzlichen individuellen Gründe vorgebracht, die eine neue, individuelle Gefährdung für den Entscheidungszeitpunkt begründen könnten. Ein neuer Sachverhalt, der eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege nicht vor.Mit Bescheid vom 28.9.2004, 03 37.743-BAW, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 17.6.2003 sei rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe keine zusätzlichen individuellen Gründe vorgebracht, die eine neue, individuelle Gefährdung für den Entscheidungszeitpunkt begründen könnten. Ein neuer Sachverhalt, der eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege nicht vor.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6.10.2004 zu Handen seines damaligen zustellungsbevollmächtigten Vertreters zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 14.10.2004 eine Berufung ein, in der er verschiedene Verfahrensmängel behauptete und geltend machte, auch die rechtlichen Bestimmungen zur Beurteilung seines Vorbringens hätten sich "wesentlich verändert".
1.1.2.2. Mit Bescheid vom 13.12.2004, 254.107/0-X/47/04, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab. Er führte ua. aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme selbst erklärt, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert; es gebe nichts Neues. Damit habe er eine Änderung des Sachverhaltes nicht einmal behauptet. Dass sich die rechtlichen Bestimmungen, an denen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu messen sei, in der Zwischenzeit wesentlich geändert hätten, treffe offenkundig nicht zu.1.1.2.2. Mit Bescheid vom 13.12.2004, 254.107/0-X/47/04, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab. Er führte ua. aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme selbst erklärt, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert; es gebe nichts Neues. Damit habe er eine Änderung des Sachverhaltes nicht einmal behauptet. Dass sich die rechtlichen Bestimmungen, an denen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu messen sei, in der Zwischenzeit wesentlich geändert hätten, treffe offenkundig nicht zu.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.1.2005 zu Handen seines damaligen zustellungsbevollmächtigten Vertreters zugestellt.
1.2.1. Am 10.6.2005 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein. Am 27.7.2005 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 ein, da der maßgebliche Sachverhalt im Zulassungsverfahren noch nicht festgestellt werden könne und sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt habe. Am 16.10.2006 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 24.10.2006 und am 30.10.2006 gab er an, er stelle einen weiteren Asylantrag, weil er unbedingt eine "Flüchtlingskarte" haben wolle und sie nur auf diese Weise bekomme. Er könne sich nicht an die Gründe erinnern, die er bei seinen früheren Asylanträgen angegeben habe. Er habe bei seinen bisherigen Einvernahmen die richtigen Gründe noch gar nicht gesagt, weil er gewarnt worden sei. Er habe aber in den letzten beiden Jahren Vertrauen zur österreichischen Regierung gefasst und glaube, es sei jetzt an der Zeit, mit der Wahrheit herauszurücken. In der letzten Zeit vor seiner Ausreise aus China habe er neben seiner Landwirtschaft immer wieder Gelegenheitsarbeiten angenommen. Unmittelbar danach berichtigte er sich: Er habe einen festen Dienstgeber gehabt, es seien ihm aber immer wieder andere Arbeiten übertragen worden. Nach einem Jahr sei er plötzlich entlassen worden. Als der Beschwerdeführer die ausstehenden drei Monatsgehälter gefordert habe, sei es zu im Dezember 1999 einem heftigen Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich gegen einen Schlag geschützt und dabei den Dienstgeber so unglücklich getroffen, dass er umgefallen und gegen eine Tischkante geprallt sei; dabei habe er sich eine Rippe gebrochen und sei ins Spital eingeliefert worden. Später habe er vom Beschwerdeführer eine Entschädigung von 100.000 RMB gefordert, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe. Der Dienstgeber habe ihn bedroht und ihm gesagt, falls er nicht zahle, werde er von der Polizei ins Gefängnis gesteckt werden. Der Beschwerdeführer habe es mit der Angst zu tun bekommen und sei geflüchtet. Der Mann sei noch immer hinter ihm her und fordere sein Geld. Landsleute hätten ihn gewarnt, diese Geschichte in Österreich zu erzählen, er werde dann festgenommen und in die Heimat zurückgeschickt. Ansonsten habe er keine Gründe für die Ausreise aus der Heimat. Seit der ersten Antragstellung sei er immer in Wien gewesen.1.2.1. Am 10.6.2005 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein. Am 27.7.2005 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 ein, da der maßgebliche Sachverhalt im Zulassungsverfahren noch nicht festgestellt werden könne und sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt habe. Am 16.10.2006 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 24.10.2006 und am 30.10.2006 gab er an, er stelle einen weiteren Asylantrag, weil er unbedingt eine "Flüchtlingskarte" haben wolle und sie nur auf diese Weise bekomme. Er könne sich nicht an die Gründe erinnern, die er bei seinen früheren Asylanträgen angegeben habe. Er habe bei seinen bisherigen Einvernahmen die richtigen Gründe noch gar nicht gesagt, weil er gewarnt worden sei. Er habe aber in den letzten beiden Jahren Vertrauen zur österreichischen Regierung gefasst und glaube, es sei jetzt an der Zeit, mit der Wahrheit herauszurücken. In der letzten Zeit vor seiner Ausreise aus China habe er neben seiner Landwirtschaft immer wieder Gelegenheitsarbeiten angenommen. Unmittelbar danach berichtigte er sich: Er habe einen festen Dienstgeber gehabt, es seien ihm aber immer wieder andere Arbeiten übertragen worden. Nach einem Jahr sei er plötzlich entlassen worden. Als der Beschwerdeführer die ausstehenden drei Monatsgehälter gefordert habe, sei es zu im Dezember 1999 einem heftigen Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich gegen einen Schlag geschützt und dabei den Dienstgeber so unglücklich getroffen, dass er umgefallen und gegen eine Tischkante geprallt sei; dabei habe er sich eine Rippe gebrochen und sei ins Spital eingeliefert worden. Später habe er vom Beschwerdeführer eine Entschädigung von 100.000 RMB gefordert, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe. Der Dienstgeber habe ihn bedroht und ihm gesagt, falls er nicht zahle, werde er von der Polizei ins Gefängnis gesteckt werden. Der Beschwerdeführer habe es mit der Angst zu tun bekommen und sei geflüchtet. Der Mann sei noch immer hinter ihm her und fordere sein Geld. Landsleute hätten ihn gewarnt, diese Geschichte in Österreich zu erzählen, er werde dann festgenommen und in die Heimat zurückgeschickt. Ansonsten habe er keine Gründe für die Ausreise aus der Heimat. Seit der ersten Antragstellung sei er immer in Wien gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG "in Verbindung mit § 32 Absatz 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, das erste Asylverfahren sei am 1.10.2003 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt iSd § 57 FrG berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer seinen Asylantrag damit begründe, dass sein Arbeitgeber von ihm eine Entschädigung gefordert habe, sei dies - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens einzugehen sei - nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, es könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der behauptete Sachverhalt sei, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen, sei aber von ihm schuldhaft nicht vorgebracht worden. Er sei bei seinen bisherigen Asylverfahren jedes Mal auf die Wahrheitspflicht und auf die Folgen falscher Angaben aufmerksam gemacht worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG "in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, das erste Asylverfahren sei am 1.10.2003 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt iSd Paragraph 57, FrG berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer seinen Asylantrag damit begründe, dass sein Arbeitgeber von ihm eine Entschädigung gefordert habe, sei dies - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens einzugehen sei - nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, es könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der behauptete Sachverhalt sei, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen, sei aber von ihm schuldhaft nicht vorgebracht worden. Er sei bei seinen bisherigen Asylverfahren jedes Mal auf die Wahrheitspflicht und auf die Folgen falscher Angaben aufmerksam gemacht worden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.11.2006 zu Handen seines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 17.11.2006, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sehe sich im Gegensatz zum Bundesasylamt nicht in der Lage, eine Identität des Sachverhaltes zu erkennen, denn er habe nun seine "neuen und ehrlichen Gründe gesagt", die von größerer Bedeutung als seine ursprünglich angegebenen seien. Viel schwerwiegender sei, dass das Bundesasylamt entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gefährdungslage in der Heimat des Beschwerdeführers hätte erheben müssen, "also eine eindeutige Entscheidung im Sinne des § 8 AsylG" 1997 hätte treffen müssen.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 17.11.2006, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sehe sich im Gegensatz zum Bundesasylamt nicht in der Lage, eine Identität des Sachverhaltes zu erkennen, denn er habe nun seine "neuen und ehrlichen Gründe gesagt", die von größerer Bedeutung als seine ursprünglich angegebenen seien. Viel schwerwiegender sei, dass das Bundesasylamt entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gefährdungslage in der Heimat des Beschwerdeführers hätte erheben müssen, "also eine eindeutige Entscheidung im Sinne des Paragraph 8, AsylG" 1997 hätte treffen müssen.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2003 wurde dem Beschwerdeführer dadurch zugestellt, dass am 15.9.2003 gemäß § 25 ZustellG öffentlich bekanntgemacht wurde, der Bescheid liege bei der Behörde auf. Da der Beschwerdeführer den Bescheid nicht behob, galt die Zustellung gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz ZustellG als bewirkt, als seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen waren, das war am 29.9.2003. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG zu laufen (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 25 ZustellG, dem § 29 AVG: VwSlg. 812 A/1949; VwGH 13.11.1970, 1918/70). Da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel einbrachte, wurde der Bescheid am 13.10.2003 (und nicht, wie im nunmehr angefochtenen Bescheid angenommen, am 1.10.2003; dieser Irrtum fand sich bereits im Bescheid vom 28.9.2004, darauf wurde im Berufungsbescheid vom 13.12.2004 hingewiesen) rechtskräftig. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2004 wurde dem Beschwerdeführer am 20.1.2004 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt. Dieser Bescheid wurde mit der Zustellung rechtskräftig.2.1.1.1.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2003 wurde dem Beschwerdeführer dadurch zugestellt, dass am 15.9.2003 gemäß Paragraph 25, ZustellG öffentlich bekanntgemacht wurde, der Bescheid liege bei der Behörde auf. Da der Beschwerdeführer den Bescheid nicht behob, galt die Zustellung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz ZustellG als bewirkt, als seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen waren, das war am 29.9.2003. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG zu laufen vergleiche zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 25, ZustellG, dem Paragraph 29, AVG: VwSlg. 812 A/1949; VwGH 13.11.1970, 1918/70). Da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel einbrachte, wurde der Bescheid am 13.10.2003 (und nicht, wie im nunmehr angefochtenen Bescheid angenommen, am 1.10.2003; dieser Irrtum fand sich bereits im Bescheid vom 28.9.2004, darauf wurde im Berufungsbescheid vom 13.12.2004 hingewiesen) rechtskräftig. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2004 wurde dem Beschwerdeführer am 20.1.2004 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt. Dieser Bescheid wurde mit der Zustellung rechtskräftig.
Über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2006 hat das Bundesasylamt zu Recht nicht abgesprochen; dieser Antrag war als Ergänzung im laufenden Verfahren (über den Antrag vom 10.6.2005) zu werten (VwGH 16.9.1999, 99/20/0310; 24.2.2000, 98/20/0590; 12.4.2005, 2004/01/0491).
2.1.1.1.2.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1.2.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
2.1.1.1.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen (dritten) Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen (dritten) Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.1.2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.1.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.1.2.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.2.1.1.2.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.1.1.2.3. Zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelrichter zuständig (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; 14.10.2008, C5 246.898-0/2008/3E; 28.11.2008, C5 227.408-8/2008/10E).2.1.1.2.3. Zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelrichter zuständig vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; 14.10.2008, C5 246.898-0/2008/3E; 28.11.2008, C5 227.408-8/2008/10E).
2.1.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.1.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
2.1.2.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).2.1.2.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid ist der Bescheid vom 12.9.2003, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid ist der Bescheid vom 12.9.2003, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist.
2.2.2. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, die Ereignisse, auf die er seinen Asylantrag stütze, hätten sich vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und somit auch vor der Rechtskraft des Bescheides über seinen ersten Asylantrag abgespielt. Wie oben (Pt. 2.1.2.1) ausgeführt, steht einem Asylantrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen, wenn er sich auf einen Sachverhalt stützt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen früheren Antrag beendet worden ist. Schon deshalb hat das Bundesasylamt den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Darüber hinaus wird mit dem nunmehrigen Vorbringen keine Verfolgung behauptet, die auf Konventionsgründen beruhen würde. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK; idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 43 AsylG 1997 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Konventionsgrund hier ein Zusammenhang bestehen sollte.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, die Ereignisse, auf die er seinen Asylantrag stütze, hätten sich vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und somit auch vor der Rechtskraft des Bescheides über seinen ersten Asylantrag abgespielt. Wie oben (Pt. 2.1.2.1) ausgeführt, steht einem Asylantrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen, wenn er sich auf einen Sachverhalt stützt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen früheren Antrag beendet worden ist. Schon deshalb hat das Bundesasylamt den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Darüber hinaus wird mit dem nunmehrigen Vorbringen keine Verfolgung behauptet, die auf Konventionsgründen beruhen würde. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK; in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 43, AsylG 1997 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Konventionsgrund hier ein Zusammenhang bestehen sollte.
Voraussetzung einer neuen Sachentscheidung ist aber, wie oben (Pt. 2.1.2.1) dargelegt, eine behauptete Änderung des Sachverhaltes, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dies ist, wenn der behauptete neue Sachverhalt nicht unter die GFK zu subsumieren ist, nicht der Fall.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Volksrepublik China in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.
2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da auf den dritten Asylantrag - wie auf den ersten - § 7 AsylG 1997 anzuwenden ist (§ 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003), der durch die AsylGNov. 2003 nicht verändert worden ist; § 8 AsylG 1997 ist zwar nunmehr idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden (§ 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003), der hier allein relevante § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ist jedoch mit § 8 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 wortgleich. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344). Anders ist dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die daher nicht - wie der vorliegende Asylantrag - unter das AsylG 1997, sondern unter das AsylG 2005 fallen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Damit ist auch dem Beschwerdevorwurf der Boden entzogen, das Bundesasylamt habe keine neue Refoulemententscheidung getroffen. Die Behauptung, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dazu verpflichtet gewesen, trifft nicht zu.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da auf den dritten Asylantrag - wie auf den ersten - Paragraph 7, AsylG 1997 anzuwenden ist (Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003), der durch die AsylGNov. 2003 nicht verändert worden ist; Paragraph 8, AsylG 1997 ist zwar nunmehr in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden (Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003), der hier allein relevante Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ist jedoch mit Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 wortgleich. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344). Anders ist dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die daher nicht - wie der vorliegende Asylantrag - unter das AsylG 1997, sondern unter das AsylG 2005 fallen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Damit ist auch dem Beschwerdevorwurf der Boden entzogen, das Bundesasylamt habe keine neue Refoulemententscheidung getroffen. Die Behauptung, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dazu verpflichtet gewesen, trifft nicht zu.
Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.9.2003 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem dritten Asylantrag die Überprüfung eines der Berufung (bzw. Beschwerde) nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war jedoch insoweit abzuändern, als die Wortfolge "in Verbindung mit § 32 Absatz 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" zu entfallen hat. § 32 Abs. 8 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 normiert, dass "Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, [...] keinesfalls aufschiebende Wirkung zu[kommt], wenn über einen vorherigen Asylantrag des Asylwerbers in den der weiteren Antragstellung vorausgehenden zwölf Monaten bereits rechtskräftig entschieden wurde." Rechtsgrundlage eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, kann nicht eine Vorschrift sein, welche die Folgen einer Berufung (hier: Beschwerde) gegen diesen Bescheid regelt.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war jedoch insoweit abzuändern, als die Wortfolge "in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF" zu entfallen hat. Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 normiert, dass "Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, [...] keinesfalls aufschiebende Wirkung zu[kommt], wenn über einen vorherigen Asylantrag des Asylwerbers in den der weiteren Antragstellung vorausgehenden zwölf Monaten bereits rechtskräftig entschieden wurde." Rechtsgrundlage eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, kann nicht eine Vorschrift sein, welche die Folgen einer Berufung (hier: Beschwerde) gegen diesen Bescheid regelt.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 32 Abs. 6 AsylG 1997 entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 32, Absatz 6, AsylG 1997 entfallen.
Schlagworte
Neuerungsverbot, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
27.08.2010