Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B3 235.062-0/2008/20E
B3 235.063-0/2008/22E
B3 313.605-1/2008/11E
B3 313.606-1/2008/11E
B3 305.149-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin Winter als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX (2.) der XXXX (3.) des XXXX (4.) der XXXX und (5.) der XXXX, alle (auch) kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheid des Bundesasylamtes vom (1. bis 4.) 27. Jänner 2003 und (5.) 29. August 2006, Zlen. (1.) 02 22.813-BAT, (2.) 02 22.818-BAT, (3.) 02 22.822-BAT, (4.) 02 30.656-BAT und (5.) 06 06.400-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin Winter als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 (2.) der römisch 40 (3.) des römisch 40 (4.) der römisch 40 und (5.) der römisch 40 , alle (auch) kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheid des Bundesasylamtes vom (1. bis 4.) 27. Jänner 2003 und (5.) 29. August 2006, Zlen. (1.) 02 22.813-BAT, (2.) 02 22.818-BAT, (3.) 02 22.822-BAT, (4.) 02 30.656-BAT und (5.) 06 06.400-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden des XXXX, der XXXX, der XXXX und der XXXX werden gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" in den Spruchteilen II. der angefochtenen Bescheide durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.1. Die Beschwerden des römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 werden gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" in den Spruchteilen römisch zwei. der angefochtenen Bescheide durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.
2. Die Beschwerde der XXXX gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" im Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides durch "Republik Kosovo" ersetzt wird.2. Die Beschwerde der römisch 40 gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" im Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides durch "Republik Kosovo" ersetzt wird.
3. Der Beschwerde der XXXX gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.3. Der Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre drei gemeinsamen Kinder, sind (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen am 19. August 2002 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge. Dabei legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre am 16. Februar 1991 bzw. am 6. März 1997 in XXXX ausgestellten Reisepässe vor. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen wurden in Österreich geboren; für diese wurden am 21. Oktober 2002 ein Asylantrag bzw. am 19. Juni 2006 ein Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) gestellt.1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre drei gemeinsamen Kinder, sind (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen am 19. August 2002 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge. Dabei legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre am 16. Februar 1991 bzw. am 6. März 1997 in römisch 40 ausgestellten Reisepässe vor. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen wurden in Österreich geboren; für diese wurden am 21. Oktober 2002 ein Asylantrag bzw. am 19. Juni 2006 ein Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) gestellt.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Jänner 2003 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe, wie seine Ehefrau (die Zweitbeschwerdeführerin) und ihr Sohn (der Drittbeschwerdeführer), im Jahr 1998 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, diesen zurückgezogen und sei mit seiner Familie am 10. Jänner 2002 in den Kosovo zurückgekehrt. Am 1. August 2002 hätten sie diesen erneut verlassen. Er werde politisch nicht verfolgt, für ihn bestehe im Kosovo keine Gefahr. Deswegen sei er auch freiwillig von Deutschland, in der Hoffnung in der Heimat unter guten Vorraussetzungen leben und existieren zu können, in den Kosovo zurückgekehrt. Die Ersparnisse seien jedoch aufgebraucht worden, weshalb er sich - um die Existenz der Kinder zu sichern - gezwungen gesehen habe, die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen wieder zu verlassen. Im Kosovo habe er erfahren, dass Österreich Arbeitskräfte brauche. Im Falle einer Rückkehr habe er keine Arbeit und könne seine Kinder nicht ernähren. Zuletzt hätten sie in XXXX (10 km südlich von Stadt XXXX) gewohnt. Seine Eltern hätten in XXXX, Gemeinde XXXX, gelebt und würden sich nun in Deutschland aufhalten.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Jänner 2003 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe, wie seine Ehefrau (die Zweitbeschwerdeführerin) und ihr Sohn (der Drittbeschwerdeführer), im Jahr 1998 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, diesen zurückgezogen und sei mit seiner Familie am 10. Jänner 2002 in den Kosovo zurückgekehrt. Am 1. August 2002 hätten sie diesen erneut verlassen. Er werde politisch nicht verfolgt, für ihn bestehe im Kosovo keine Gefahr. Deswegen sei er auch freiwillig von Deutschland, in der Hoffnung in der Heimat unter guten Vorraussetzungen leben und existieren zu können, in den Kosovo zurückgekehrt. Die Ersparnisse seien jedoch aufgebraucht worden, weshalb er sich - um die Existenz der Kinder zu sichern - gezwungen gesehen habe, die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen wieder zu verlassen. Im Kosovo habe er erfahren, dass Österreich Arbeitskräfte brauche. Im Falle einer Rückkehr habe er keine Arbeit und könne seine Kinder nicht ernähren. Zuletzt hätten sie in römisch 40 (10 km südlich von Stadt römisch 40 ) gewohnt. Seine Eltern hätten in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , gelebt und würden sich nun in Deutschland aufhalten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes an: 1998 sei sie in Begleitung des Erst- und Drittbeschwerdeführers nach Deutschland gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Im Dezember 2001 seien sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Am 1. August 2002 hätten sie den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen - der Erstbeschwerdeführer bekomme dort keine Arbeit und könne die Kinder nicht ernähren - wieder verlassen. Ihre Eltern würden nach wie vor in XXXX leben.Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes an: 1998 sei sie in Begleitung des Erst- und Drittbeschwerdeführers nach Deutschland gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Im Dezember 2001 seien sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Am 1. August 2002 hätten sie den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen - der Erstbeschwerdeführer bekomme dort keine Arbeit und könne die Kinder nicht ernähren - wieder verlassen. Ihre Eltern würden nach wie vor in römisch 40 leben.
3. Mit den erst- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 ab (jeweils Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 AsylG 1997 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" für zulässig (jeweils Spruchteil II.). Zur Abweisung der Asylanträge führte das Bundesasylamt aus, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführer nicht vorliege und eine bloß wirtschaftlich problematische Situation die Gewährung von Asyl nicht rechtfertige. Zur Refoulement-Entscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Hinweis auf die (schlechte) wirtschaftliche Lage kein Abschiebungshindernis darstelle, solange dadurch die Existenz der Betroffenen nicht gefährdet sei. Dazu komme, dass UNHCR im Kosovo an der Verbesserung der Versorgungslage mitarbeite.3. Mit den erst- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (jeweils Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" für zulässig (jeweils Spruchteil römisch zwei.). Zur Abweisung der Asylanträge führte das Bundesasylamt aus, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführer nicht vorliege und eine bloß wirtschaftlich problematische Situation die Gewährung von Asyl nicht rechtfertige. Zur Refoulement-Entscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Hinweis auf die (schlechte) wirtschaftliche Lage kein Abschiebungshindernis darstelle, solange dadurch die Existenz der Betroffenen nicht gefährdet sei. Dazu komme, dass UNHCR im Kosovo an der Verbesserung der Versorgungslage mitarbeite.
4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerechten Berufungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer, die nunmehr als Beschwerden zu werten sind. Diese bestehen zur Gänze aus standardisierten Textblöcken und lassen keinen Zusammenhang mit dem vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringen und den angefochtenen Bescheiden erkennen.
5. Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zu (Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchteil III.). Das Bundesasylamt führte dazu im Wesentlichen aus, dass keine asyl- und refoulementrelevante Umstände im Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin hervorgekommen seien, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.5. Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zu (Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchteil römisch drei.). Das Bundesasylamt führte dazu im Wesentlichen aus, dass keine asyl- und refoulementrelevante Umstände im Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin hervorgekommen seien, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin wird lediglich "auf die Angaben in der Berufung des Vaters" verwiesen.
7. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2007 übermittelte der unabhängige Bundesasylsenat den Beschwerdeführern eine zusammenfassende Darstellung zur (damals) aktuellen Lage im Kosovo, insbesondere zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der internationalen Behörden sowie zu Rückkehrfragen (Wirtschaft, Wohnsituation und Gesundheitssystem) und bot Gelegenheit zur Stellungnahme.
8. Mit Schreiben der 19. März und 23. Juli 2007 nahmen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Familie der Beschwerdeführer bestehe nunmehr aus fünf Mitgliedern. Insbesondere für die Fünftbeschwerdeführerin als "Kind im 1. Lebensjahr" sei eine Abschiebung eine "höchst problematische Angelegenheit"; es bestehe im Kosovo keine ausreichende Gesundheitsversorgung. Berichte von Verwandten und Bekannten würden sich nicht mit der Darstellung des unabhängigen Bundesasylsenates zur Situation im Kosovo decken. Es komme immer noch zu Vorfällen von Kleinkriminalität, was insbesondere für eine Familie mit drei Kindern eine Bedrohungslage darstelle. Auch seien in der Darstellung lediglich generelle Merkmale beschrieben und es sei nicht auf die konkrete Situation der Beschwerdeführer eingegangen worden. Vielmehr müssten weitere Nachforschungen zur konkreten Lage der Beschwerdeführer durchgeführt werden. In der UNHCR-Position vom März 2005 werde ausgeführt, dass es noch immer einige Kategorien von Kosovoalbanern gebe, die bei einer Rückkehr mit ernsten Problemen einschließlich physischer Gewalt konfrontiert werden könnten. Dies seien Personen in Gebieten, in denen sie eine ethnische Minderheit darstellen würden, sowie Kosovoalbaner, die in Mischehen leben würden, als auch solche, die der Kollaboration mit den Serben verdächtigt würden. Die Beschwerdeführer würden aus XXXX stammen und bei einer Rückkehr in dieses "durch das Serbisch dominierte Umfeld" Repressalien ausgesetzt sein, welche vom Staat zumindest geduldet erschienen. Es drohe ihnen auch Verfolgung, weil sie während des Krieges Schutz in Deutschland gesucht hätten. Darüber hinaus stünde die Achtung des Privat- und Familienlebens einer erzwungenen Rückkehr entgegen.8. Mit Schreiben der 19. März und 23. Juli 2007 nahmen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Familie der Beschwerdeführer bestehe nunmehr aus fünf Mitgliedern. Insbesondere für die Fünftbeschwerdeführerin als "Kind im 1. Lebensjahr" sei eine Abschiebung eine "höchst problematische Angelegenheit"; es bestehe im Kosovo keine ausreichende Gesundheitsversorgung. Berichte von Verwandten und Bekannten würden sich nicht mit der Darstellung des unabhängigen Bundesasylsenates zur Situation im Kosovo decken. Es komme immer noch zu Vorfällen von Kleinkriminalität, was insbesondere für eine Familie mit drei Kindern eine Bedrohungslage darstelle. Auch seien in der Darstellung lediglich generelle Merkmale beschrieben und es sei nicht auf die konkrete Situation der Beschwerdeführer eingegangen worden. Vielmehr müssten weitere Nachforschungen zur konkreten Lage der Beschwerdeführer durchgeführt werden. In der UNHCR-Position vom März 2005 werde ausgeführt, dass es noch immer einige Kategorien von Kosovoalbanern gebe, die bei einer Rückkehr mit ernsten Problemen einschließlich physischer Gewalt konfrontiert werden könnten. Dies seien Personen in Gebieten, in denen sie eine ethnische Minderheit darstellen würden, sowie Kosovoalbaner, die in Mischehen leben würden, als auch solche, die der Kollaboration mit den Serben verdächtigt würden. Die Beschwerdeführer würden aus römisch 40 stammen und bei einer Rückkehr in dieses "durch das Serbisch dominierte Umfeld" Repressalien ausgesetzt sein, welche vom Staat zumindest geduldet erschienen. Es drohe ihnen auch Verfolgung, weil sie während des Krieges Schutz in Deutschland gesucht hätten. Darüber hinaus stünde die Achtung des Privat- und Familienlebens einer erzwungenen Rückkehr entgegen.
9. In der Folge ließ der Asylgerichtshof durch den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo Erhebungen vor Ort durchführen, insbesondere bezüglich der Unterkunftsmöglichkeiten der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Kosovo. Der Verbindungsbeamte berichtete mit Schreiben vom 29. Juli 2010 im Wesentlichen Folgendes: Im Dorf XXXX sei am 28. Juli 2010 der Onkel des Erstbeschwerdeführers, ein Inspektor des Unterrichtsministeriums, angetroffen worden. Dieser habe sich mit dem Verbindungsbeamten zum Anwesen des Erstbeschwerdeführers und dessen Vater, welcher seit 1996 in Deutschland lebe, begeben. Der Hausteil des Erstbeschwerdeführers sei während des Krieges beschädigt worden und nun in desolatem, unbewohnbarem Zustand. Es gebe weder Wasser noch Strom und es seien größere Investitionen erforderlich. Hingegen sei der Hausteil des Vaters bewohnbar. Der Vater komme jährlich zu Besuch; auch werde dessen Hausteil vom Bruder des Erstbeschwerdeführers bei Besuchen genützt. Die beiden Schwestern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers würden in Deutschland wohnen, ein weiterer Bruder lebe im Kosovo. Dieser sei mit einer in Deutschland lebenden Kosovarin verlobt und habe die Absicht, nach der Heirat die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zu nützen. Dem Bericht wurden Fotos des besagten Hauses beigefügt.9. In der Folge ließ der Asylgerichtshof durch den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo Erhebungen vor Ort durchführen, insbesondere bezüglich der Unterkunftsmöglichkeiten der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Kosovo. Der Verbindungsbeamte berichtete mit Schreiben vom 29. Juli 2010 im Wesentlichen Folgendes: Im Dorf römisch 40 sei am 28. Juli 2010 der Onkel des Erstbeschwerdeführers, ein Inspektor des Unterrichtsministeriums, angetroffen worden. Dieser habe sich mit dem Verbindungsbeamten zum Anwesen des Erstbeschwerdeführers und dessen Vater, welcher seit 1996 in Deutschland lebe, begeben. Der Hausteil des Erstbeschwerdeführers sei während des Krieges beschädigt worden und nun in desolatem, unbewohnbarem Zustand. Es gebe weder Wasser noch Strom und es seien größere Investitionen erforderlich. Hingegen sei der Hausteil des Vaters bewohnbar. Der Vater komme jährlich zu Besuch; auch werde dessen Hausteil vom Bruder des Erstbeschwerdeführers bei Besuchen genützt. Die beiden Schwestern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers würden in Deutschland wohnen, ein weiterer Bruder lebe im Kosovo. Dieser sei mit einer in Deutschland lebenden Kosovarin verlobt und habe die Absicht, nach der Heirat die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zu nützen. Dem Bericht wurden Fotos des besagten Hauses beigefügt.
10. Mit Schreiben vom 3. August 2010 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in der Republik Kosovo und teilte ihnen mit, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer nunmehr (auch) Staatsangehörige der Republik Kosovo seien. Weiters brachte er ihnen die Ermittlungsergebnisse des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo zur Kenntnis und führte aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von Unterstandslosigkeit und einer existenzbedrohenden Notlage betroffen wären. Der Asylgerichtshof gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
11. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2010 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Der Erstbeschwerdeführer habe kein Haus oder sonstige Vermögenswerte im Kosovo. Das abgebildete Haus gehöre zur Hälfte einem in Schweden lebenden Onkel, die andere Hälfte gehöre dem in Deutschland lebenden Vater des Erstbeschwerdeführers. Dazu beantragten die Beschwerdeführer den Vater und Onkel des Erstbeschwerdeführers als Zeugen zu befragen. Weiters legten sie die Kopie einer Bescheinigung des kosovarischen Ministeriums für öffentliche Dienstleistungen vor, wonach der Erstbeschwerdeführer im Kosovo keine Immobilie besitze, sowie Kopien von Rechnungen zu Grundbesitzabgaben, die den Vater und Onkel des Erstbeschwerdeführers betreffend. Weiters führen die Beschwerdeführer aus, dass die den Vater gehörende Hälfte des Hauses unbewohnbar sei. Die Beschwerdeführer wären daher im Falle der Abschiebung von Unterstandslosigkeit bedroht. Außerdem gebe es keine Infrastruktur, weshalb der Schulbesuch der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ein Problem darstellen würde. Der Erstbeschwerdeführer könnte keiner Arbeit nachgehen, die Beschwerdeführer wären sohin in ihrer Existenz bedroht. Im Übrigen beinhaltet die Stellungnahme umfangreiche Bescheinigungen (Kopien von Arbeitsbestätigungen, Unterstützungserklärungen, Beschäftigungsbewilligungen, Fotos u.d.g.m.) zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur hier entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Kosovo:
1.1.1. Unabhängigkeit des Kosovo:
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten. Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 03/2008, 2f].Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2f].
Am 9. Dezember 2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX-Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 9. Dezember 2008, Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle].
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Pristina wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28. Jänner 2009, EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen].
Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung. Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 03/2008, 2f].Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung. Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2f].
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet, welche am selben Tag in Kraft trat. [UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12. Juni 2008].
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt. Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat. Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen. [APA 10. Juni 2008, Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein].
1.1.2. Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft. Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft. Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 1. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 1. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen. Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen. Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK-Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK-Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 1. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 1. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 08/2008].Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 1. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 1. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 08/2008].
1.1.3. Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, 4f]
Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006, 9] .
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [XXXX:
Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, 13ff]
1.1.4. Sicherheitslage im Kosovo:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr. [Quelle: dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, 9.]Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr. [Quelle: dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 9.]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 5. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE].KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 5. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE].
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 6. November 2007, 46].
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof].Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof].
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31. März 2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 9f; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31. März 2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 9f; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 7. Mai 2007, 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 7. Mai 2007, 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch für solche in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, 4f].
1.1.5. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSh:
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21. September 1999 formell aufgelöst. Am 1. Februar 2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multiethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 Prozent des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29. November 2007, 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden. Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen. Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht. Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo-Bericht 29. September 2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 51;Kosovo-Bericht 26. März 2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 37]Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen. Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht. Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo-Bericht 29. September 2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 51;Kosovo-Bericht 26. März 2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 37]
1.1.6. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 03/2008, 2f].Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2f].
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. [(dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand September 2009, 19. Oktober 2009, 17f].
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 400 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27. September 2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 12; (dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Jänner 2009, 2. Februar 2009, 19; XXXX, Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 13ff]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27. September 2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 12; (dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Jänner 2009, 2. Februar 2009, 19; römisch 40 , Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 13ff]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen Rückkehrer extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE].Sollte die für einen Rückkehrer extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE].
1.2. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind jedenfalls auch kosovarische Staatsangehörige, gehören der albanischen Volksgruppe an und verfügen in der Republik Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte (zumindest der Onkel des Erstbeschwerdeführers lebt nach wie vor dort) sowie über Wohnmöglichkeiten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Verfahrensparteien traten diesen auch nicht substantiell entgegen.
2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren glaubwürdigen Angaben, den vorgelegten Personaldokumenten, den Länderfeststellungen zum Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit, den Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten und den Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, denen die Verfahrensparteien nicht substantiell entgegengetreten sind. Den Behauptungen der Beschwerdeführer in ihren Stellungnahmen aus dem Jahr 2007, wonach sie aus XXXX stammen und dort als Angehörige der albanischen Volksgruppe einer Minderheit angehören würden, ist entgegen zu halten, dass sie (gerade nicht) nicht aus dem serbisch dominierten Nordteil der Stadt XXXX herkommen, sondern vielmehr aus der Ortschaft XXXX, die sich 10 km südlich der Stadt XXXX befindet, bzw. aus dem Dorf XXXX, das in der südlich der Hauptstadt Pristina gelegenen Gemeinde XXXX liegt. An beiden Orten bilden Angehörige der albanischen Volksgruppe die Mehrheit. Soweit in der Stellungnahme vom 2. September 2010 vorgebracht wird, die Beschwerdeführer hätten im Haus in XXXX keine Unterkunftsmöglichkeit, ist auszuführen, dass dieses - offenbar sonst leerstehende - Haus auch immer wieder auch vom Vater und Bruder des Erstbeschwerdeführers bewohnt werden kann, wenn diese auf Besuch sind (vgl. überdies das unten unter Punkt 3.5.2. Ausgeführte).2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren glaubwürdigen Angaben, den vorgelegten Personaldokumenten, den Länderfeststellungen zum Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit, den Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten und den Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, denen die Verfahrensparteien nicht substantiell entgegengetreten sind. Den Behauptungen der Beschwerdeführer in ihren Stellungnahmen aus dem Jahr 2007, wonach sie aus römisch 40 stammen und dort als Angehörige der albanischen Volksgruppe einer Minderheit angehören würden, ist entgegen zu halten, dass sie (gerade nicht) nicht aus dem serbisch dominierten Nordteil der Stadt römisch 40 herkommen, sondern vielmehr aus der Ortschaft römisch 40 , die sich 10 km südlich der Stadt römisch 40 befindet, bzw. aus dem Dorf römisch 40 , das in der südlich der Hauptstadt Pristina gelegenen Gemeinde römisch 40 liegt. An beiden Orten bilden Angehörige der albanischen Volksgruppe die Mehrheit. Soweit in der Stellungnahme vom 2. September 2010 vorgebracht wird, die Beschwerdeführer hätten im Haus in römisch 40 keine Unterkunftsmöglichkeit, ist auszuführen, dass dieses - offenbar sonst leerstehende - Haus auch immer wieder auch vom Vater und Bruder des Erstbeschwerdeführers bewohnt werden kann, wenn diese auf Besuch sind vergleiche überdies das unten unter Punkt 3.5.2. Ausgeführte).
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes (bezüglich der die Erst- bis Viertbeschwerdeführer betreffenden Verfahren) stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes (bezüglich der die Erst- bis Viertbeschwerdeführer betreffenden Verfahren) stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
3.2.2. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge vor dem 1. Mai 2004 gestellt; die Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig. Sie sind daher nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.3.2.2. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge vor dem 1. Mai 2004 gestellt; die Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig. Sie sind daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen.
Das Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.4. Zur Abweisung der Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie zur Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Fünftbeschwerdeführerin:
3.4.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.4.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (vgl. allgemein zur Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs der GFK und der Beendigungstatbestände des Art. 1 Abschnitt C GFK für die Entscheidung über die Asylgewährung VwGH 15. 5. 2003, 2001/01/0499).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt vergleiche allgemein zur Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs der GFK und der Beendigungstatbestände des Artikel eins, Abschnitt C GFK für die Entscheidung über die Asylgewährung VwGH 15. 5. 2003, 2001/01/0499).
3.4.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich keine Gefährdung der Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer albanischen Volksgruppenzugehörigkeit ergibt (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen bzw. die Ausführungen zu den Herkunftsorten der Beschwerdeführer).Zunächst ist festzuhalten, dass sich keine Gefährdung der Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer albanischen Volksgruppenzugehörigkeit ergibt vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen bzw. die Ausführungen zu den Herkunftsorten der Beschwerdeführer).
Sofern wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Kosovo ins Treffen geführt werden, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.Sofern wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Kosovo ins Treffen geführt werden, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.
3.5. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die Fünftbeschwerdeführerin:
3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).
Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 1997) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.5.2. Aufgrund des Gesagten bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer wäre im Kosovo aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht. Daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst ist festzuhalten, dass im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführer dort keine Übergriffe zu befürchten haben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die über Familienanschluss und Wohnmöglichkeit verfügenden gesunden Beschwerdeführer im Kosovo in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft oder in der Baubranche verrichten könnten. Sollten die Beschwerdeführer (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, nötigenfalls Sozialhilfe oder die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.3.5.2. Aufgrund des Gesagten bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer wäre im Kosovo aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht. Daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst ist festzuhalten, dass im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführer dort keine Übergriffe zu befürchten haben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die über Familienanschluss und Wohnmöglichkeit verfügenden gesunden Beschwerdeführer im Kosovo in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft oder in der Baubranche verrichten könnten. Sollten die Beschwerdeführer (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, nötigenfalls Sozialhilfe oder die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.
Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.6. Zur Behebung der Ausweisung der Fünftbeschwerdeführerin:
3.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).
3.6.2. In den Verfahren über die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der (minderjährigen unverheirateten) Fünftbeschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern und somit Personen verlassen müsste, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung im fünftangefochtenen Bescheid spruchgemäß zu beheben. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Ausweisung der Fünftbeschwerdeführerin ohne ihre Eltern und den damit verbundenen Eingriffen in Art. 8 EMRK rechtfertigen würde.3.6.2. In den Verfahren über die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der (minderjährigen unverheirateten) Fünftbeschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern und somit Personen verlassen müsste, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung im fünftangefochtenen Bescheid spruchgemäß zu beheben. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Ausweisung der Fünftbeschwerdeführerin ohne ihre Eltern und den damit verbundenen Eingriffen in Artikel 8, EMRK rechtfertigen würde.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrer Integration in Österreich war daher nicht näher einzugehen.
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
12.10.2010