TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/5 B3 415521-1/2010

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Veröffentlicht am 05.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 415.521-1/2010/3E

B3 415.522-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX und (2.) der XXXX, beide mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 3. September 2010, (1.) Zl. 10 07.931-EAST West, (2.) Zl. 10 07.933-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 und (2.) der römisch 40 , beide mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 3. September 2010, (1.) Zl. 10 07.931-EAST West, (2.) Zl. 10 07.933-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (ein Ehepaar), mazedonische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma, stammen aus XXXX (eine Stadt im XXXX Mazedoniens, nahe der Grenze zu Bulgarien und Griechenland). Sie reisten am 27. August 2010 legal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dazu legten sie ihre biometrischen mazedonischen Reisepässe vor, aus denen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer Ende August 2010 über Ungarn in den Schengenraum einreisten. Im Reisepass des Erstbeschwerdeführers finden sich auch Ein- und Ausreisevermerke hinsichtlich Bulgarien und der Türkei im Juli 2010 (Verwaltungsakt zur BAA-Zahl 10 07.931, S 11f). Weiters legten die Beschwerdeführer ihre mazedonischen Personalausweise, ihre Heiratsurkunde, wonach sie am XXXX in XXXX geheiratet hätten (Verwaltungsakt zur BAA-Zahl 10 07.931, S 7), ihre Geburtsurkunden sowie den mazedonischen Führerschein der Zweitbeschwerdeführerin vor.1. Die Beschwerdeführer (ein Ehepaar), mazedonische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma, stammen aus römisch 40 (eine Stadt im römisch 40 Mazedoniens, nahe der Grenze zu Bulgarien und Griechenland). Sie reisten am 27. August 2010 legal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dazu legten sie ihre biometrischen mazedonischen Reisepässe vor, aus denen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer Ende August 2010 über Ungarn in den Schengenraum einreisten. Im Reisepass des Erstbeschwerdeführers finden sich auch Ein- und Ausreisevermerke hinsichtlich Bulgarien und der Türkei im Juli 2010 (Verwaltungsakt zur BAA-Zahl 10 07.931, S 11f). Weiters legten die Beschwerdeführer ihre mazedonischen Personalausweise, ihre Heiratsurkunde, wonach sie am römisch 40 in römisch 40 geheiratet hätten (Verwaltungsakt zur BAA-Zahl 10 07.931, S 7), ihre Geburtsurkunden sowie den mazedonischen Führerschein der Zweitbeschwerdeführerin vor.

2. Bei ihren Erstbefragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30. August 2010 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in XXXX die Hauptschule abgeschlossen. Am 26. August 2010 habe er Mazedonien gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin verlassen, weil sein Schwiegervater die Zweitbeschwerdeführerin einem anderen Mann verkauft habe. Deshalb seien sie vor etwa vier Monaten nach XXXX (eine andere Stadt im XXXX Mazedoniens) geflüchtet. Sein Schwiegervater wolle sie nun umbringen. Die Familienmitglieder des Schwiegervaters hätten seine Eltern und Geschwister geschlagen. Sein Vater habe ihn angerufen und gesagt, dass er zur Polizei gehen solle. Sie seien von der Polizei in XXXX abgeholt und zur Polizeizentrale in XXXX gebracht worden. Die Polizei hätte jedoch gesagt, die Zweitbeschwerdeführerin solle zu ihrem Vater zurückkehren. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei ein "Opfer der Partei Vumru (gemeint: VMRO-DPMNE [Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation - Demokratische Partei für die Mazedonische Nationale Einheit])" gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er Arbeit bekommen werde. Diese Partei habe die Wahlen verloren und sein Vater habe keine Arbeit bekommen. Als Roma würden sie in Mazedonien als "Menschen dritter Klasse" behandelt. Obwohl es dort Arbeit gebe, bekämen sie keine. Sein Vater sei von den Mazedoniern in XXXX misshandelt, beschimpft und bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr würden sie von den Familienmitgliedern der Zweitbeschwerdeführerin umgebracht werden. Seine Eltern und seine Schwestern würden sich (ebenfalls) in Österreich aufhalten.2. Bei ihren Erstbefragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30. August 2010 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in römisch 40 die Hauptschule abgeschlossen. Am 26. August 2010 habe er Mazedonien gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin verlassen, weil sein Schwiegervater die Zweitbeschwerdeführerin einem anderen Mann verkauft habe. Deshalb seien sie vor etwa vier Monaten nach römisch 40 (eine andere Stadt im römisch 40 Mazedoniens) geflüchtet. Sein Schwiegervater wolle sie nun umbringen. Die Familienmitglieder des Schwiegervaters hätten seine Eltern und Geschwister geschlagen. Sein Vater habe ihn angerufen und gesagt, dass er zur Polizei gehen solle. Sie seien von der Polizei in römisch 40 abgeholt und zur Polizeizentrale in römisch 40 gebracht worden. Die Polizei hätte jedoch gesagt, die Zweitbeschwerdeführerin solle zu ihrem Vater zurückkehren. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei ein "Opfer der Partei Vumru (gemeint: VMRO-DPMNE [Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation - Demokratische Partei für die Mazedonische Nationale Einheit])" gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er Arbeit bekommen werde. Diese Partei habe die Wahlen verloren und sein Vater habe keine Arbeit bekommen. Als Roma würden sie in Mazedonien als "Menschen dritter Klasse" behandelt. Obwohl es dort Arbeit gebe, bekämen sie keine. Sein Vater sei von den Mazedoniern in römisch 40 misshandelt, beschimpft und bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr würden sie von den Familienmitgliedern der Zweitbeschwerdeführerin umgebracht werden. Seine Eltern und seine Schwestern würden sich (ebenfalls) in Österreich aufhalten.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe die Grundschule in XXXX abgeschlossen. In XXXX würden ihre Eltern und Brüder wohnen. Sie habe Mazedonien verlassen, weil ihr Vater sie an einen etwa 45-jährigen Mann verkauft habe; der Erstbeschwerdeführer sei (damals) ihr Geliebter gewesen. Nachdem sie vom Vorhaben ihres Vaters erfahren habe, sei sie mit dem Erstbeschwerdeführer geflüchtet und sie hätten am Standesamt in XXXX geheiratet. Ihr Vater habe ihren Schwiegervater und ihre Schwägerinnen geschlagen und sie seien nach XXXX geflüchtet. Ihr Schwiegervater habe ihnen mitgeteilt, dass die Polizei bei ihm gewesen sei und er dieser gesagt habe, dass sie sich in XXXX aufhielten. Dann seien sie von der Polizei abgeholt und zur Zentrale in XXXX gebracht worden. Die Polizei habe gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Vater zurückgehen müsse. Dabei sei sie beschimpft und bedroht worden. Da sie Muslime und Roma seien, bekämen sie in Mazedonien keine Arbeit und würden in den Krankenhäusern nicht behandelt. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass sie, ihr Ehemann und ihre Schwiegereltern von ihrem Vater umgebracht würden.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe die Grundschule in römisch 40 abgeschlossen. In römisch 40 würden ihre Eltern und Brüder wohnen. Sie habe Mazedonien verlassen, weil ihr Vater sie an einen etwa 45-jährigen Mann verkauft habe; der Erstbeschwerdeführer sei (damals) ihr Geliebter gewesen. Nachdem sie vom Vorhaben ihres Vaters erfahren habe, sei sie mit dem Erstbeschwerdeführer geflüchtet und sie hätten am Standesamt in römisch 40 geheiratet. Ihr Vater habe ihren Schwiegervater und ihre Schwägerinnen geschlagen und sie seien nach römisch 40 geflüchtet. Ihr Schwiegervater habe ihnen mitgeteilt, dass die Polizei bei ihm gewesen sei und er dieser gesagt habe, dass sie sich in römisch 40 aufhielten. Dann seien sie von der Polizei abgeholt und zur Zentrale in römisch 40 gebracht worden. Die Polizei habe gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Vater zurückgehen müsse. Dabei sei sie beschimpft und bedroht worden. Da sie Muslime und Roma seien, bekämen sie in Mazedonien keine Arbeit und würden in den Krankenhäusern nicht behandelt. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass sie, ihr Ehemann und ihre Schwiegereltern von ihrem Vater umgebracht würden.

3. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 2. September 2010 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er brauche eine Operation wegen eines Leistenbruchs. Seit 19 Jahren gehe er immer wieder ins Krankenhaus, doch hätten die Ärzte immer wieder einen Termin vereinbart und nicht operiert, da er der Volksgruppe der Roma angehöre und in Mazedonien als "Mensch dritter Klasse" behandelt werde. Er sei in Deutschland geboren, nachdem seine Eltern während der Kriegszeit nach Deutschland geflüchtet seien. Nach eineinhalb Jahren seien sie nach Mazedonien abgeschoben worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, vor vier Monaten habe ihn sein jetziger Schwiegervater mit dem Umbringen bedroht. Wäre er nicht nach Österreich geflüchtet, so hätte man ihn "längst" getötet. Vor etwa vier Monaten habe ihm die Zweitbeschwerdeführerin gesagt, ihr Vater habe sie für viel Geld an einen älteren Mann verkauft. Deshalb habe sie gewünscht, dass er sie mitnehme, was er getan habe. Danach seien ihr Vater, ihr Onkel und weitere Angehörige gewaltsam in ihr Haus eingedrungen und hätten seine Mutter und seinen Vater geschlagen. Sein Vater habe ihn von der Polizei aus angerufen und gesagt, er solle kommen. Im Polizeirevier habe die Familie der Zweitbeschwerdeführerin sie weiter bedroht. Die Polizei habe ihnen nicht wirklich geholfen, sondern gesagt, dass sie beide Roma-Familien seien und sich einigen sollten. Man habe auch seinen Vater am Weg zur Arbeit mit einem Messer attackiert. Vier Monate lang seien sie in ihrem Haus "wie eingesperrt" gewesen. Auch seine jüngste Schwester sei mit dem Vergewaltigen bedroht worden. Seine ältere Schwester sei drei oder vier Tage nach der "Entführung" der Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Ehemannes belästigt worden und ihre Kleider seien zerrissen worden. Obwohl sie mit den zerrissenen Kleidern zur Polizei gegangen seien, habe diese nichts unternommen. Im Herkunftsstaat hätten sie zwar ein Haus, aber der Acker sei verkauft worden, weshalb sie (aus finanziellen Gründen) nicht nach Mazedonien zurück könnten. Auch habe sein Vater einen Herzinfarkt erlitten und liege im Spital. In Mazedonien existierten für sie keine Menschenrechte und sie hätten "fast" keine Möglichkeit, etwas zu verdienen. Er habe auch kein Geld. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen gab der Erstbeschwerdeführer an, diese gelten nur für die mazedonische Bevölkerung.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, ihr Vater habe versucht, sie und die gesamte Familie des Erstbeschwerdeführers umzubringen bzw. habe damit gedroht. Der Erstbeschwerdeführer habe sie am 11. Mai 2010 von zuhause "entführt", nachdem sie ihn darum gebeten habe, da ihr Vater sie an einen älteren Mann verkauft habe. Am XXXX habe sie den Erstbeschwerdeführer geheiratet. Die Drohungen und die Belästigungen durch den Vater seien fast jeden Tag passiert. Jedes Mal seien sie zur Polizei gegangen, aber ihnen sei immer gesagt worden, dass sie sich untereinander einigen sollten. Man habe sogar versucht, ihren Schwiegervater umzubringen. Wenn sie nicht nach Österreich gekommen wären, hätte ihr Vater sie umbringen können. Ihr Bruder und Vater hätten einige Tage nach ihrer Entführung versucht, ihre Schwägerin neben deren Ehemann zu vergewaltigen. Ihr Vater habe auch ihre jüngste Schwägerin am Schulweg bedroht. Sie hätten gesagt, dass sie sie anstatt der Zweitbeschwerdeführerin entführen würden. Deshalb habe die jüngste Schwägerin nicht in die Schule gehen dürfen. Die Polizei habe ihnen nicht geholfen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Sehprobleme und sei in Mazedonien nicht behandelt worden, da sie Roma sei. Es gebe genug Arbeit, aber als Roma bekäme man keine.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, ihr Vater habe versucht, sie und die gesamte Familie des Erstbeschwerdeführers umzubringen bzw. habe damit gedroht. Der Erstbeschwerdeführer habe sie am 11. Mai 2010 von zuhause "entführt", nachdem sie ihn darum gebeten habe, da ihr Vater sie an einen älteren Mann verkauft habe. Am römisch 40 habe sie den Erstbeschwerdeführer geheiratet. Die Drohungen und die Belästigungen durch den Vater seien fast jeden Tag passiert. Jedes Mal seien sie zur Polizei gegangen, aber ihnen sei immer gesagt worden, dass sie sich untereinander einigen sollten. Man habe sogar versucht, ihren Schwiegervater umzubringen. Wenn sie nicht nach Österreich gekommen wären, hätte ihr Vater sie umbringen können. Ihr Bruder und Vater hätten einige Tage nach ihrer Entführung versucht, ihre Schwägerin neben deren Ehemann zu vergewaltigen. Ihr Vater habe auch ihre jüngste Schwägerin am Schulweg bedroht. Sie hätten gesagt, dass sie sie anstatt der Zweitbeschwerdeführerin entführen würden. Deshalb habe die jüngste Schwägerin nicht in die Schule gehen dürfen. Die Polizei habe ihnen nicht geholfen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Sehprobleme und sei in Mazedonien nicht behandelt worden, da sie Roma sei. Es gebe genug Arbeit, aber als Roma bekäme man keine.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität der Beschwerdeführer erwiesen sei; sie seien mazedonische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma seien. Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Mazedonien, insbesondere zu den Sicherheitsbehörden, den Minderheiten, der medizinischen Versorgung und dem Rechtsschutz. Demnach bestünden staatliche Einrichtungen, wie etwa das Amt des Ombudsmanns, welche Fehlverhalten von Behörden korrigieren könnten; eine Abteilung des Innenministeriums sei für Untersuchungen interner Angelegenheiten und für Fälle von Polizeiübergriffen zuständig. Der Ombudsmann habe den speziellen Auftrag bei Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. In Mazedonien gebe es seit dem bewaffneten Konflikt im Jahr 2001 eine starke Präsenz internationaler Organisationen, welche die Tätigkeiten der mazedonischen Sicherheitsbehörden beobachten und begleiten würden. Vor allem Roma seien Opfer von Diskriminierungen, jedoch hätten die Vorfälle direkter Angriffe im letzten Jahr deutlich abgenommen. Die Pflicht- und Mittelschulausbildung werde auch in türkischer Sprache angeboten. Die mazedonische Regierung finanziere die Programme zur Unterstützung von ethnischen Roma in den Bereichen Bildung, Wohnen, Beschäftigung und die Entwicklung der Infrastruktur, sowie acht Informationszentren für Roma. Das staatliche Gesundheitswesen Mazedoniens bestehe aus drei Ebenen: Die erste Ebene sei multidisziplinär aufgebaut und beinhalte u.a. Allgemein-, Kinder-, und Frauenmedizin, die zweite Ebene werde durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt, die dritte Ebene schließe Spezialkliniken, v.a. in Skopje, ein. Aufgrund der Wirtschaftskrise seien zahlreiche Einsparungen notwendig gewesen, darunter eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben würden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt aus, dass - unabhängig von einer "Glaubwürdigkeitsprüfung" - eine Bedrohung durch Private "per se keine asylrechtliche Relevanz entfalt[e]", sofern der Staat gewillt und fähig sei, hievor Schutz zu bieten. Zudem sei die verspätete Ausreise nicht nachvollziehbar, da die ins Treffen geführten Übergriffe bereits seit Mai 2010 stattgefunden hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer die vermeintlich erlebten Übergriffe "stereotyp", "um nicht zu sagen einstudiert", vorgebracht hätten, vermöge das erkennende Organ nicht vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überzeugen. Zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hielt das Bundesasylamt fest, die vorgebrachte Bedrohung könne nicht dem Staat Mazedonien zugerechnet werden. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen; bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen. Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt aus, dass keine außergewöhnlichen Umstände aufgezeigt worden seien, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Es könne ausgeschlossen werden, dass in der Heimat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre; die Beschwerdeführer verfügten über eine Wohnmöglichkeit und eine gesicherte Existenzgrundlage. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen und hielt zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität der Beschwerdeführer erwiesen sei; sie seien mazedonische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma seien. Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Mazedonien, insbesondere zu den Sicherheitsbehörden, den Minderheiten, der medizinischen Versorgung und dem Rechtsschutz. Demnach bestünden staatliche Einrichtungen, wie etwa das Amt des Ombudsmanns, welche Fehlverhalten von Behörden korrigieren könnten; eine Abteilung des Innenministeriums sei für Untersuchungen interner Angelegenheiten und für Fälle von Polizeiübergriffen zuständig. Der Ombudsmann habe den speziellen Auftrag bei Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. In Mazedonien gebe es seit dem bewaffneten Konflikt im Jahr 2001 eine starke Präsenz internationaler Organisationen, welche die Tätigkeiten der mazedonischen Sicherheitsbehörden beobachten und begleiten würden. Vor allem Roma seien Opfer von Diskriminierungen, jedoch hätten die Vorfälle direkter Angriffe im letzten Jahr deutlich abgenommen. Die Pflicht- und Mittelschulausbildung werde auch in türkischer Sprache angeboten. Die mazedonische Regierung finanziere die Programme zur Unterstützung von ethnischen Roma in den Bereichen Bildung, Wohnen, Beschäftigung und die Entwicklung der Infrastruktur, sowie acht Informationszentren für Roma. Das staatliche Gesundheitswesen Mazedoniens bestehe aus drei Ebenen: Die erste Ebene sei multidisziplinär aufgebaut und beinhalte u.a. Allgemein-, Kinder-, und Frauenmedizin, die zweite Ebene werde durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt, die dritte Ebene schließe Spezialkliniken, v.a. in Skopje, ein. Aufgrund der Wirtschaftskrise seien zahlreiche Einsparungen notwendig gewesen, darunter eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben würden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt aus, dass - unabhängig von einer "Glaubwürdigkeitsprüfung" - eine Bedrohung durch Private "per se keine asylrechtliche Relevanz entfalt[e]", sofern der Staat gewillt und fähig sei, hievor Schutz zu bieten. Zudem sei die verspätete Ausreise nicht nachvollziehbar, da die ins Treffen geführten Übergriffe bereits seit Mai 2010 stattgefunden hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer die vermeintlich erlebten Übergriffe "stereotyp", "um nicht zu sagen einstudiert", vorgebracht hätten, vermöge das erkennende Organ nicht vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überzeugen. Zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hielt das Bundesasylamt fest, die vorgebrachte Bedrohung könne nicht dem Staat Mazedonien zugerechnet werden. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen; bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen. Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt aus, dass keine außergewöhnlichen Umstände aufgezeigt worden seien, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Es könne ausgeschlossen werden, dass in der Heimat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre; die Beschwerdeführer verfügten über eine Wohnmöglichkeit und eine gesicherte Existenzgrundlage. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen und hielt zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.

5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten - nach Zusammenfassung des bereits erstatteten Fluchtvorbringens - im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt setze sich mit ihrem Vorbringen nur unzureichend auseinander und gehe nicht auf die Verfolgung durch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin ein. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Feststellung gelange, der Staat sei nach ihren Angaben schutzfähig und -willig. Die Feststellung, der Erstbeschwerdeführer habe sein Vorbringen ohne Details und Emotionen geschildert, sei auch nicht nachvollziehbar, zumal die Behörde selbst seine emotionale Schilderung mit: "AW beginnt zu weinen" protokolliert habe. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes genügten jedenfalls nicht den Anforderungen einer "AVG-konformen" Bescheidbegründung.

Weiters führten sie ergänzend aus, dass nach dem Vorfall im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers die Polizisten in die Wohnung gekommen seien und den Vater des Erstbeschwerdeführers zur Polizei gebracht hätten. Dort habe der Vater der Zweitbeschwerdeführerin versucht, "vor der Polizei zu schlagen". Die Polizisten hätten gelacht und nichts gemacht. Später habe die Polizei die Zweitbeschwerdeführerin geholt und ihr Vater habe sie vor den Polizisten geschlagen, doch diese hätten nur gesagt, dass Roma immer so seien und sich später versöhnen würde.

6. Am 29. September 2010 langte ein Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX ein, wonach beim Erstbeschwerdeführer keine Hinweise auf eine Leistenhernie (Leistenbruch) gefunden werden konnten.6. Am 29. September 2010 langte ein Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 ein, wonach beim Erstbeschwerdeführer keine Hinweise auf eine Leistenhernie (Leistenbruch) gefunden werden konnten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf die unter Punkt I.1. genannten Dokumente zu verweisen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf die unter Punkt römisch eins.1. genannten Dokumente zu verweisen.

Die zur Lage in der Republik Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen Feststellungen des Bundesasylamts an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Situation der Roma in Mazedonien, dass die bloße Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe noch keine asylrelevante Verfolgung auslöst.

Weiters kann dahingestellt bleiben, ob das Fluchtvorbringen den Tatsachen entspricht (wogegen jedoch die behauptete späte Ausreise im Gegensatz zu den im mazedonischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers angeführten Grenzübertritte nach Bulgarien und die Türkei bereits im Juli 2010 sowie das Vorbringen, sie hätten [in diesem Zeitraum] "wie eingesperrt" gelebt, sprechen; überdies brachten die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vor, die Zweitbeschwerdeführerin sei von ihrem Vater vor der Polizei geschlagen worden): Denn selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Fluchtvorbringens, von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt zu werden, muss aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden willens und fähig sind, den Beschwerdeführern vor allfälligen Übergriffen Privater hinreichend Schutz zu gewähren. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern notwendiger Schutz verweigert werden würde, wobei sie sich - soweit sie vorbringen, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig - an die vorgesetzten Dienststellen, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden könnten. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel zu ziehen und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Schutzersuchen an die mazedonischen Behörden von vornherein aussichtslos erschiene und ein derartiger Versuch den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre (vgl. dazu VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394).Weiters kann dahingestellt bleiben, ob das Fluchtvorbringen den Tatsachen entspricht (wogegen jedoch die behauptete späte Ausreise im Gegensatz zu den im mazedonischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers angeführten Grenzübertritte nach Bulgarien und die Türkei bereits im Juli 2010 sowie das Vorbringen, sie hätten [in diesem Zeitraum] "wie eingesperrt" gelebt, sprechen; überdies brachten die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vor, die Zweitbeschwerdeführerin sei von ihrem Vater vor der Polizei geschlagen worden): Denn selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Fluchtvorbringens, von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt zu werden, muss aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden willens und fähig sind, den Beschwerdeführern vor allfälligen Übergriffen Privater hinreichend Schutz zu gewähren. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern notwendiger Schutz verweigert werden würde, wobei sie sich - soweit sie vorbringen, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig - an die vorgesetzten Dienststellen, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden könnten. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel zu ziehen und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Schutzersuchen an die mazedonischen Behörden von vornherein aussichtslos erschiene und ein derartiger Versuch den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre vergleiche dazu VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394).

Davon abgesehen wäre es den Beschwerdeführern zumutbar, sich der lokal begrenzten Gefährdungssituation dadurch zu entziehen, dass sie sich in einen anderen Teil Mazedoniens, etwa nach Skopje (im nördlich Teil Mazedoniens gelegen und damit weit entfernt von XXXX), niederlassen: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die behauptete Bedrohungssituation im gesamten Staatsgebiet Mazedoniens besteht noch dass den jungen arbeitsfähigen gesunden und über Schulausbildung sowie ein verwertbares Haus in XXXX verfügenden Beschwerdeführern eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten sie - entgegen der Annahme des Asylgerichtshofs - nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu die Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Skopje zu GZP-98/08 vom 24. Juni 2008 sowie den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28. Jänner 2005, 18).Davon abgesehen wäre es den Beschwerdeführern zumutbar, sich der lokal begrenzten Gefährdungssituation dadurch zu entziehen, dass sie sich in einen anderen Teil Mazedoniens, etwa nach Skopje (im nördlich Teil Mazedoniens gelegen und damit weit entfernt von römisch 40 ), niederlassen: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die behauptete Bedrohungssituation im gesamten Staatsgebiet Mazedoniens besteht noch dass den jungen arbeitsfähigen gesunden und über Schulausbildung sowie ein verwertbares Haus in römisch 40 verfügenden Beschwerdeführern eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten sie - entgegen der Annahme des Asylgerichtshofs - nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu die Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Skopje zu GZP-98/08 vom 24. Juni 2008 sowie den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28. Jänner 2005, 18).

Soweit die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Mazedoniens ins Treffen führen ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Soweit die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Mazedoniens ins Treffen führen ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

Da somit § 8 Abs. 1 AsylG inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Mazedonien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde (siehe oben Punkt 2.3.2.). Angesichts des zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit (siehe wieder oben Punkt 2.3.2.) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Mazedonien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde (siehe oben Punkt 2.3.2.). Angesichts des zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit (siehe wieder oben Punkt 2.3.2.) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (der Erstbeschwerdeführer brauche eine Leistenoperation, die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Sehschwäche) ist auszuführen, dass ein Leistenbruch beim Erstbeschwerdeführer nicht diagnostiziert werden konnte (siehe oben Punkt I.6.). Auch leiden sie an keiner Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Weiters ist auf die Feststellungen zu verweisen, die bereits das Bundesasylamt zur Gesundheitsversorgung in Mazedonien getroffen hat. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführer Abstand zu nehmen, ist somit nicht gegeben.Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (der Erstbeschwerdeführer brauche eine Leistenoperation, die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Sehschwäche) ist auszuführen, dass ein Leistenbruch beim Erstbeschwerdeführer nicht diagnostiziert werden konnte (siehe oben Punkt römisch eins.6.). Auch leiden sie an keiner Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Weiters ist auf die Feststellungen zu verweisen, die bereits das Bundesasylamt zur Gesundheitsversorgung in Mazedonien getroffen hat. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführer Abstand zu nehmen, ist somit nicht gegeben.

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Republik Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.5.2.1. Es kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. In Österreich halten sich die Eltern und die zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers auf, die jedoch ebenfalls bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung zum Aufenthalt berechtigt sind. Zudem wurde weder vorgebracht noch haben sich sonst Hinweise darauf ergeben, dass das Verhältnis des Erstbeschwerdeführers zu diesen eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung aufweisen würde, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Im Übrigen ist Mazedonien von Österreich nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu den genannten Familienangehörigen auch von dort aus (wieder) aufrechtzuerhalten (vgl. dazu EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf). Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in Österreich (neben ihrem Ehemann) über keine weiteren familiären Kontakte.2.5.2.1. Es kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. In Österreich halten sich die Eltern und die zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers auf, die jedoch ebenfalls bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung zum Aufenthalt berechtigt sind. Zudem wurde weder vorgebracht noch haben sich sonst Hinweise darauf ergeben, dass das Verhältnis des Erstbeschwerdeführers zu diesen eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung aufweisen würde, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Im Übrigen ist Mazedonien von Österreich nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu den genannten Familienangehörigen auch von dort aus (wieder) aufrechtzuerhalten vergleiche dazu EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf). Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in Österreich (neben ihrem Ehemann) über keine weiteren familiären Kontakte.

Das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben ist ebenfalls nicht verletzt: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst Ende August 2010 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass die Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um einen Eingriff in ihr Privatleben zu bewirken.Das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben ist ebenfalls nicht verletzt: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst Ende August 2010 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass die Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um einen Eingriff in ihr Privatleben zu bewirken.

Damit verstößt die Ausweisung der Beschwerdeführer nicht gegen Art. 8 EMRK.Damit verstößt die Ausweisung der Beschwerdeführer nicht gegen Artikel 8, EMRK.

2.5.2.2. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG unzulässig wäre, da ihnen aufgrund des Umstandes, dass sie Ende August 2010 an der Schengen-Außengrenze aufgrund ihrer biometrischen Reisepässe zur visumfreien Einreise in den Schengen-Raum zugelassen worden sind, ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme:2.5.2.2. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG unzulässig wäre, da ihnen aufgrund des Umstandes, dass sie Ende August 2010 an der Schengen-Außengrenze aufgrund ihrer biometrischen Reisepässe zur visumfreien Einreise in den Schengen-Raum zugelassen worden sind, ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme:

Zunächst ist aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage, Art. 62 Nr. 2 lit. b) Z i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.Zunächst ist aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage, Artikel 62, Nr. 2 Litera b,) Z i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.

Weiters ist mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Weiters ist mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.

Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.

In Art. 5 Abs. 1 lit. c) Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, Litera c,) Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.

Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszwecks führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer (vgl. dazu die im Akt einliegenden GVS-Auszüge vom 29. September 2010) - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat (vgl. AsylGH 16.9.2010, B1 415.235-1/2010 u.a.).Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszwecks führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer vergleiche dazu die im Akt einliegenden GVS-Auszüge vom 29. September 2010) - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat vergleiche AsylGH 16.9.2010, B1 415.235-1/2010 u.a.).

Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter; vielmehr kommt dem Antragsteller die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Es kann somit nicht gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme.

2.5.2.3. Schließlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in den Personen der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzt.2.5.2.3. Schließlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in den Personen der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzt.

2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde festgelegt, dass die Republik Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde festgelegt, dass die Republik Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, zumal die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und nicht ersichtlich ist, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen diesbezüglich in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Der Asylgerichtshof vermag auch keine Umstände zu erkennen, aus denen den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, zumal die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und nicht ersichtlich ist, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen diesbezüglich in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Der Asylgerichtshof vermag auch keine Umstände zu erkennen, aus denen den gegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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