TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/13 E13 238091-0/2008

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Veröffentlicht am 13.10.2010
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Spruch

E13 238.093-0/2008-9E

E13 238.091-0/2008-8E

E13 238.088-0/2008-9E

E13 246.283-0/2008-8E

E13 258.443-0/2008-8E

E13 265.544-0/2008-5E

E13 410.265-1/2009-6E

E13 412.767-1/2010-7E

IN NAMEN DER REPUBLIK!

1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2003, Zl. 02 32.228-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2003, Zl. 02 32.228-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, alias XXXX, alias XXXX, StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2003, Zl. 02 32.230-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2003, Zl. 02 32.230-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2003, Zl. 02 32.231-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2003, Zl. 02 32.231-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, Zl. 04 25.215-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, Zl. 04 25.215-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, 10 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, 10, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, idgF als unbegründet abgewiesen.

5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, Zl. 04 16.329-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, Zl. 04 16.329-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, 10 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, 10, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, idgF als unbegründet abgewiesen.

6. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Armenien, gesetzlich vertreten XXXX, durch gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2005, Zl. 05 16.939-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:6. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Armenien, gesetzlich vertreten römisch 40 , durch gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2005, Zl. 05 16.939-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, 10 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, 10, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, idgF als unbegründet abgewiesen.

7. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Armenien, gesetzlich vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, Zl. 09 09.398-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:7. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Armenien, gesetzlich vertreten römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, Zl. 09 09.398-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4, als unbegründet abgewiesen.

8. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. 10 01.187-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:8. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. 10 01.187-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1, 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die BF (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF8 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, brachten am 5.11.2002 (BF1 bis BF3), am 12.8.2004 (BF5), am 15.12.2004 (BF4), am 12.10.2005 (BF6), am 6.8.2009 (BF7) und am 9.2.2010 (BF8) beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ein. Dazu wurden die BF1 bis BF5 erstbefragt und zu den in den Akten ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser in den Akten befindlichen Einvernahmen sind in den angefochtenen Bescheiden vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Die BF (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF8 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, brachten am 5.11.2002 (BF1 bis BF3), am 12.8.2004 (BF5), am 15.12.2004 (BF4), am 12.10.2005 (BF6), am 6.8.2009 (BF7) und am 9.2.2010 (BF8) beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Dazu wurden die BF1 bis BF5 erstbefragt und zu den in den Akten ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser in den Akten befindlichen Einvernahmen sind in den angefochtenen Bescheiden vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Am 21.5.2003 gab der BF1 durch einen Organwalter des BAA befragt an, dass er bis 20.9.2002 in Jerewan aufhältig war. An diesem Tag verließen seine Gattin (BF2) sein Sohn T. (BF3) und er das Heimatland mit einem Flugzeug in Richtung Moskau. Dazu hätten sie falsche Pässe verwendet. Nach etwa einem, einen Monat währenden, Aufenthalt bei seinem Bruder in Moskau, reisten sie in die Ukraine und schließlich nach Österreich, wo sie ggst. Asylanträge einbrachten. Zuvor hätte die Familie in keinem anderen Land um Asyl angesucht und seine Frau und sein Sohn seien noch nie in Deutschland aufhältig gewesen.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF1 ins treffen, dass sein jüngster Sohn K. (BF5) als Journalist tätig gewesen sei und dieser während eines Aufenthaltes in Georgien am 11.8.2002 von der Polizei kontrolliert und dabei gefälschte Pässe gefunden wurden und in Folge festgenommen worden sei (AS 25 zu BF1).

Am 12.8.2002 seien armenische Polizisten zum Haus der Familie gekommen, hätten dieses durchsucht und die BF2 und in Folge den BF1 geschlagen.

Am 15.8.2002 habe der BF5 zu Hause angerufen und gab der Familie zu verstehen, dass dieser in der Türkei sei. Etwa eine halbe Stunde später seien Polizisten, welche das Telefonat aufgezeichnet hätten, neuerlich zum Haus der Familie gekommen, warfen der ganzen Familie vor mit gefälschten Pässen zu arbeiten. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe die Polizei die anwesende BF2, den BF3 und den BF1 geschlagen, wodurch der Sohn und der BF1 verletzt wurden und im Krankenhaus stationär behandelt werden mussten (AS 27 zu BF1).

Daraufhin habe die Familie das Heimatland verlassen.

Die BF2 (AS 19ff zu BF2) und der BF3 (AS 27ff zu BF3) sowie die BF4 (AS 23ff zu BF4) und BF5 (AS 21ff zu BF5) bestätigten im Wesentlichen das oben dargelegte Fluchtvorbringen des BF1.

Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.5.2003 Zlen: 02 32.228-BAG, 02 32.230-BAG und 02 32.231-BAG, (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet) wurden die Asylanträge der BF1 bis BF3 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.5.2003 Zlen: 02 32.228-BAG, 02 32.230-BAG und 02 32.231-BAG, (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet) wurden die Asylanträge der BF1 bis BF3 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.2.2005 Zlen: 04 25.215-BAG und 04 16.329-BAG sowie vom 19.10.2005, Zl. 05 16.939-BAG (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet) wurden die Asylanträge der BF4 bis BF6 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2leg. cit. wurden die BF4 bis BF6 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.2.2005 Zlen: 04 25.215-BAG und 04 16.329-BAG sowie vom 19.10.2005, Zl. 05 16.939-BAG (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet) wurden die Asylanträge der BF4 bis BF6 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 l, e, g, cit. wurden die BF4 bis BF6 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 20.11.2009 (BF7) und vom 1.4.2010 (BF8) wurden die Anträge der BF 7 und BF8 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die Anträge der BF 7 und BF8 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF7 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden vom 20.11.2009 (BF7) und vom 1.4.2010 (BF8) wurden die Anträge der BF 7 und BF8 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Anträge der BF 7 und BF8 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF7 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Betreffend dem BF8 (minderjähriges Kind des BF3) wurde die Verfügung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 2 Zif. 2 und Abs. 5 AsylG vorübergehend für unzulässig befunden.Betreffend dem BF8 (minderjähriges Kind des BF3) wurde die Verfügung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. Paragraph 10, Absatz 2, Zif. 2 und Absatz 5, AsylG vorübergehend für unzulässig befunden.

Begründend wird ausgeführt, dass der von den BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter § 3 AsylG festgestellt werden könne.Begründend wird ausgeführt, dass der von den BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG festgestellt werden könne.

Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde aus, dass sich für die BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien ergäbe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde aus, dass sich für die BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien ergäbe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Spruchpunkt III. wurde seitens der Erstbehörde betreffend der BF4 bis BF7 damit begründet, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung sohin kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegt.Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens der Erstbehörde betreffend der BF4 bis BF7 damit begründet, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung sohin kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliegt.

Hinsichtlich des BF8 hingegen gelangte die Erstbehörde zu dem Schluss, dass angesichts des Umstandes, dass wider dem Vater des minderjährigen BF8 bislang keine Ausweisungsentscheidung - weil zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgesehen - erging und die Verfügung einer Ausweisung zum derzeitigen Zeitpunkt in Art. 8 EMRK eingreifen würde, weshalb diese vorübergehend Unzulässig ist. Im Falle eines rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens des Vaters wird es Aufgabe der Fremdenpolizei sein, die Zulässigkeit der Ausweisung des BF8 sowie der Bezugspersonen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Art. 8 EMRK zu prüfen.Hinsichtlich des BF8 hingegen gelangte die Erstbehörde zu dem Schluss, dass angesichts des Umstandes, dass wider dem Vater des minderjährigen BF8 bislang keine Ausweisungsentscheidung - weil zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgesehen - erging und die Verfügung einer Ausweisung zum derzeitigen Zeitpunkt in Artikel 8, EMRK eingreifen würde, weshalb diese vorübergehend Unzulässig ist. Im Falle eines rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens des Vaters wird es Aufgabe der Fremdenpolizei sein, die Zulässigkeit der Ausweisung des BF8 sowie der Bezugspersonen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Artikel 8, EMRK zu prüfen.

Die Anträge der Familienangehörigen des BF5 wurden im Rahmen eines Familienverfahrens im Ergebnis gleich lautend entschieden.

Mit Schriftsätzen vom 28.5.2003 erhoben die BF1 bis BF3 fristgerecht gegenständliche gleichlautende Beschwerde. Begründen wurde lediglich dargebracht, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für die BF positiven Ergebnis gekommen wäre und Asyl gewährt hätte.

Mit Schriftsatz vom 1.3.2005 erhoben die BF4 und der BF5 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und führten nach allgemeiner Ausführung zum Verfahrensgang ins Treffen, dass es aktenwidrig sei, dass das Vorbringen vage und allgemein gehalten sei und es darüber hinaus die belangte Behörde unterlassen habe konkrete Fragen zu stellen. Zudem sei zu Spruchpunkt II keinerlei Prüfung erfolgt und sei auch hinsichtlich der Ausweisung gem. Art. 8 EMRK keinerlei einzelfallbezogene Beurteilung der Situation erfolgt.Mit Schriftsatz vom 1.3.2005 erhoben die BF4 und der BF5 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und führten nach allgemeiner Ausführung zum Verfahrensgang ins Treffen, dass es aktenwidrig sei, dass das Vorbringen vage und allgemein gehalten sei und es darüber hinaus die belangte Behörde unterlassen habe konkrete Fragen zu stellen. Zudem sei zu Spruchpunkt römisch zwei keinerlei Prüfung erfolgt und sei auch hinsichtlich der Ausweisung gem. Artikel 8, EMRK keinerlei einzelfallbezogene Beurteilung der Situation erfolgt.

Für die durch den Vater (BF5) vertretenen minderjährigen Kinder (BF6 und BF7) brachte dieser in den Beschwerdeschriften vom 31.10.2005 (für BF6) und vom 30.11.2009 (für BF7) im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde den Grundprinzipien des AVG nicht Rechnung getragen wurde. Zudem hätte die Erstbehörde bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl gewähren müssen oder aber feststellen müssen, dass eine Abweisung (gemeint wohl Ausweisung AS 47 zu BF7), Abschiebung oder Zurückschiebung gem. Art. 8 AsylG nicht zulässig ist. Überdies werde durch die Ausweisung massiv in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, zumal in Österreich die Eltern, Großeltern und die Familie des Onkels aufhältig sei (AS 31 zu BF6). Die Ausweisung sei keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.Für die durch den Vater (BF5) vertretenen minderjährigen Kinder (BF6 und BF7) brachte dieser in den Beschwerdeschriften vom 31.10.2005 (für BF6) und vom 30.11.2009 (für BF7) im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde den Grundprinzipien des AVG nicht Rechnung getragen wurde. Zudem hätte die Erstbehörde bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl gewähren müssen oder aber feststellen müssen, dass eine Abweisung (gemeint wohl Ausweisung AS 47 zu BF7), Abschiebung oder Zurückschiebung gem. Artikel 8, AsylG nicht zulässig ist. Überdies werde durch die Ausweisung massiv in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, zumal in Österreich die Eltern, Großeltern und die Familie des Onkels aufhältig sei (AS 31 zu BF6). Die Ausweisung sei keineswegs zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten.

Schließlich erhob BF3, Vater und Vertreter des BF8 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde den Grundprinzipien des AVG nicht Rechnung getragen wurde.

Zudem werde durch die Ausweisung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen und sei diese keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.Zudem werde durch die Ausweisung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen und sei diese keineswegs zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte, den im Rahmen der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebrachten und der Verhandlung sowie dem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen sowie der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 28.9.2010 Beweis erhoben.Der AsylGH hat durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte, den im Rahmen der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebrachten und der Verhandlung sowie dem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen sowie der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 28.9.2010 Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die Feststellungen zu den Personen der BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie der in Vorlage gebrachten Dokumente.

Zu den vom AsylGH zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass der AsylGH sich hierbei aus ho. Sicht aus einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Diesen Quellen kommt auch Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210.Diesen Quellen kommt auch Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210.

Auch traten die BF den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Die Erstbehörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass der von den BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung infolge vager, unsubstantiierter und widersprüchlicher Angaben nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.

Die BF legten bereits den Reiseweg nach Österreich äußerst vage dar und es erschien keinesfalls glaubhaft, dass sie sich keinerlei Details zu ihrer Flucht hätten merken können. So war seitens der belangten Behörde davon auszugehen, dass die BF bereits zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben machten, was wiederum ein Indiz dafür ist, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Zudem liegt der Schluss nahe, dass sie den wahren Reiseweg verschleiern wollten. Insoweit seitens der BF eine zuvor in Deutschland erfolgte Asylantragstellung verneint wurde, laut Auskunft des BAFL jedoch zweifelsfrei zu ersehen war, dass die BF2 und der BF3 1998 in Deutschland bereits um Asyl angesucht und 1999 abgeschoben wurden, erwiesen sich die Angaben als widersprüchlich.

Um ein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, hat ein Asylwerber sein Vorbringen substantiiert und nachvollziehbar, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend vorzutragen und muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.

Das Vorbringen der BF erwies sich jedoch als vage, nicht plausibel nachvollziehbar, zu allgemein und war durch keinerlei Beweismittel untermauert und sohin als nicht glaubhaft zu bezeichnen.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

Jedoch auch im Rahmen der am 28.9.2010 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung war es den BF nicht möglich die Widersprüchlichkeiten aufzuklären, den vage geschilderten Sachverhalt zu konkretisieren bzw. das Vorbringen durch geeignete Bescheinigungsmittel zu untermauern. Vielmehr ergaben sich neuerlich erhebliche - die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützende - Widersprüchlichkeiten.

Gaben BF2, BF3 und BF1 anlässlich ihrer am 21.5.2003 vor dem BAA erfolgten niederschriftlichen Einvernahme noch an, mit gefälschten Reisedokumenten ausgereist zu sein (AS 25 zu BF1, AS 29 zu BF3 und AS 23 zu BF2), so führte der BF1 am 28.9.2010 aus, kein Originalreisedokument gehabt zu haben, da man ihm am Passamt mitteilte, dass er keinen erhalten werde und mit einem gefälschten - auf seinen Namen lautenden - Reisepass ausgereist zu sein (AS 6 der Verhandlungsschrift). Im Widerspruch dazu geben die BF2 und der BF3 nunmehr zu Protokoll legal, mit den eigenen Reisepässen ausgereist zu sein (S. 8 und 12 des Verhandlungsprotokolls). Wenn der BF 3 nach entsprechendem Vorhalt in der Verhandlung seine Ausführungen dahingehend zu berichtigen versucht, dass die am 21.5.2003 getätigten Ausführungen nicht richtig seien und er und seine Eltern legal aus Armenien nach Moskau ausgereist seien und sohin auch die eigenen Originalpässe bei sich hatten, so ergibt sich dabei - zu seiner vorhin bezeichneten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA - ein neuerlicher erheblicher, nicht nachvollziehbarer Widerspruch, wenn er am 21.5.2003 angab, dass die Polizei am 15.8.2002 die Reisepässe abgenommen hätte.

Ergänzend sei angeführt, dass die BF2 entgegen den Ausführungen ihres Gatten die Ausstellung eines Reisepasses auf ihren Gatten im Jahr 1999 bestätigte (S. 8 des Verhandlungsprotokolls).

Ebenso wenig lassen sich die Angaben des BF1 und der BF2 in Einklang bringen, wenn der BF1 behauptet, dass das Haus, in welchem die Familie lebte, nach dem Tod seiner Mutter nunmehr im Besitz des Vaters steht (S 5 des Verhandlungsprotokolls), während die BF2 vermeinte, dass ihr die Schwiegereltern anlässlich der Hochzeit im Jahr 1979 das Haus geschenkt hätten (S 8 des Verhandlungsprotokolls).

Die BF2 behauptete, ihr Sohn, BF3, hätte dem Schlepper den Schlepperlohn bezahlt (S 8 des Verhandlungsprotokolls), während der BF3 wiederum vermeinte, die Höhe des Schlepperlohnes nicht beziffern zu können, da dieser von der Mutter oder dem Vater geleistet worden wäre (S 12 des Verhandlungsprotokolls).

Jedoch auch betreffend der von den BF behaupteten Misshandlungen durch die Polizei ergaben sich erhebliche Widersprüche, welche bei hypothetischer Wahrunterstellung der Ereignisse nicht schlüssig erklärbar sind.

Schilderte die BF2 am 21.5.2003 den Vorfall vom 12.8.2002 dahingehend, dass Sie von Polizisten anlässlich einer Hausdurchsuchung geschlagen wurde, worauf ihr Ehemann zu Hilfe kam und dieser seinerseits von den Polizisten geschlagen worden sei (AS 25 zu BF2), so gab sie vor dem erkennenden Senat zu Protokoll, dass an diesem Tag nur Ihr Gatte geschlagen worden sei und zu Boden fiel. Über Nachfrage relativiert die BF2 die Schilderung des Ereignisses insofern, als sie ins Treffen führte, nicht gesehen zu haben, ob ihr Mann geschlagen worden, oder infolge der Aufregung zusammengebrochen sei.

Der ebenfalls anwesende BF3 führte zunächst aus, anlässlich dieses ersten Besuches durch die Polizei ebenfalls geschlagen und dabei am Kinn verletzt worden zu sein, um über nachfragen wiederum zu meinen, dass lediglich der Vater geschlagen worden sei (S 13 des Verhandlungsprotokolls).

Der BF1 führte zu dem Vorfall vom 12.8.2002 befragt an, dass zuerst seine Frau geschlagen worden sei und er, als er sich einmischen wollte, ebenfalls von der Polizei misshandelt worden sei (AS 27 zu BF1).

Auch hinsichtlich des zweiten Ereignisses lassen sich die Ausführungen der Betroffenen nicht in Einklang bringen. Ereignete sich dieser laut Einvernahmeprotokolle des BAA am 15.8.2002, gab der BF3 in Zuge der Verhandlung an, dass die Polizisten eine bis zwei Wochen später abermals kamen (S 13 des Verhandlungsprotokolls). Bezifferte die BF2 die beim zweiten Vorfall anwesenden Polizisten mit 5 und hätten diese ihren Ausführungen zu Folge ausschließlich Zivilkleidung an, waren es laut BF3 nunmehr ebenfalls drei Polizisten, wobei einer eine Uniform getragen hätte (S 13 des Verhandlungsprotokolls). Zudem fanden entgegen der ersten niederschriftlichen Einvernahme der BF2 (AS 25 zu BF2) in der Verhandlung vom 28.9.2010 vorgewiesene Haftbefehle keine Erwähnung mehr.

Nicht schlüssig erweist sich auch der Umstand, dass BF1 einen Monat und BF3 sieben Tage im Krankenhaus stationär aufhältig waren, Arztbriefe, Befunde sowie Behandlungsunterlagen seitens der BF jedoch nicht in Vorlage gebracht wurden. Insoweit die BF2 im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung anbietet im Falle einer Aufforderung durch den AsylGH entsprechende Berichte beibringen zu wollen, so ist dies als Versuch, das Verfahren weiter zu verschleppen zu betrachten, wurden die BF doch bereits im Zuge der Ladung für die Einvernahme vor dem BAA und der ggst. öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgefordert für das Verfahren relevante Beweismittel beizubringen (etwa AS 15 zu BF2) und kamen die BF dieser Aufforderung bislang nicht nach.

Auch die Schilderung, wie es zur tätlichen Auseinandersetzung mit der Polizei kam bzw. deren Folgen weichen von früheren Schilderungen erheblich ab. Während BF2 angab, am 15.8.2002 zuerst von den Polizisten beschimpft und an die Wand gestoßen worden zu sein (S 9 des Verhandlungsprotokolls), vermeint BF3, dass die Polizisten das Haus schimpfend betreten und sich zwei Beamte zunächst an ihn gewandt hätten und er infolge eines Schlages ins Gesicht bewusstlos zusammengebrochen sei (S 14 des Verhandlungsprotokolls). Erst über Nachfragen gab BF3 an, sich erinnern zu können, dass seine Mutter beschimpft worden sei.

Bei den am 21.5.2003 erfolgten Niederschriften fand die oben dargelegte Bewusstlosigkeit keinen Niederschlag. Der BF3 gab an selbst ins Krankenhaus gegangen zu sein. Selbst wenn man davon ausgehen muss, dass dies umgangssprachlich zu verstehen ist und der BF3 nicht tatsächlich zu Fuß zum Krankenhaus ging, so legt es dennoch dar, dass er die Einlieferung ins Krankenhaus bewusst wahrgenommen hat, während er am 28.9.2010 über konkrete Nachfrage angab, sein Bewusstsein erst wieder im Krankenhaus wiedererlangt zu haben (S 14 des Verhandlungsprotokolls).

Unschlüssig zeigte sich BF3 auch auf die Frage, wo die Familie bzw. er selber die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht habe. Gab BF3 zunächst noch an, auch die letzte Nacht vor der Ausreise im Haus der Familie verbracht zu haben, revidierte der BF3 unmittelbar darauf diese Antwort wieder und vermeinte die letzte oder vielleicht auch die vorletzte Nacht bei einem Freund des Vaters verbracht zu haben, um letztendlich anzugeben, dass 8 Jahre vergangen seien und er sich nicht mehr erinnern könne (S 11 des Verhandlungsprotokolls).

Nach der Schilderung des Krankenhausaufenthaltes vermeinte der BF3 wiederum, dass er ca. 2 Monate noch in Armenien aufhältig gewesen sei, jedoch nicht mehr zu Hause gewesen zu sein (S 14 des Verhandlungsprotokolls). Über Vorhalt gab der BF3 wenig schlüssig bekannt, immer wieder nach Hause gekommen zu sein und dann auch dort übernachtet zu haben. Dabei habe er - entgegen seiner am 21.5.2003 getätigten Aussage (AS 35 zu BF3) - immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt. So seien seine Mutter, sein Vater und er geschlagen worden (S 15 des Verhandlungsprotokolls). Nachgefragt bezifferte der BF3 die Besuche durch die Polizei auf vermutlich vier bis fünf Mal, wobei seine Mutter - abgesehen von einem Mal - stets anwesend gewesen sein soll. Es erscheint nicht schlüssig nachvollziehbar, dass - bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Vorbringens - diese Ereignisse bei BF1 und BF2 keinerlei Erwähnung finden und BF3 dies anlässlich seiner am 21.5.2003 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme weitere Zusammentreffen mit der Polizei ausdrücklich verneinte, behauptet dieser doch im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung infolge seiner Kiefer- und Rippenverletzung mit dem Gummiknüppel auf Beine und Hände geschlagen worden zu sein (S 15 des Verhandlungsprotokolls).

Insofern die BF4 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausführt in der mit BF5 angemieteten Wohnung mehrmals von Polizeibeamte aufgesucht worden zu sein (S 16 des Verhandlungsprotokolls) so widerspricht dies ihren bisher erfolgten Angaben, wenn sie am 21.12.2004 zu den Fluchtgründen befragt lapidar ausführt, wegen den Gründen des Mannes hier zu sein und am 2.2.2005 auf die Frage, ob seitens der Polizei Maßnahmen wider sie gesetzt wurden, diese zunächst meinte "Ich glaube nicht" (AS 25 zu BF4), um über nachfragen zu antworten, von der Polizei nicht belästigt worden zu sein, da sie im Dorf versteckt gewesen sei (AS 53 zu BF4). Die Stellungnahme, damals vermutlich keine Details erzählt zu haben, vermag diesen Widerspruch nicht sachlich zu begründen.

Als in Folge versucht wurde durch nachfragen diese von der BF4 sehr vage und allgemein gehaltenen Angaben zu konkretisieren, versuchte diese ausweichend und ebenso wenig konkret diese Fragen zu beantworten. So vermeinte diese erstmals, dass sie von der Polizei auch angerufen und etwa drei bis vier Mal besucht worden sei. Diese Besuche seien etwa einmal im Monat erfolgt.

Unbeschadet dieser erheblichen Widersprüche erweist sich dieses Vorbringen zudem nicht nachvollziehbar. Es kann, ohne den von den BF dargelegten Sachverhalt als Wahr annehmen zu wollen, nicht ersehen werden, dass zwar die Eltern und der Bruder des BF5, von dessen Verhalten die unbescheinigte Verfolgung durch die Polizei ausgeht, innerhalb kürzester Zeit aufgesucht und erheblich misshandelt werden, obwohl dieser nicht mehr zu Hause wohnhaft war, seine Gattin jedoch keinerlei Misshandlungen zu verzeichnen hatte und ihren Ausführungen zu Folge lediglich in den Monaten September 2002 bis Dezember 2002 jeweils einmal von der Polizei aufgesucht worden sein soll, jedoch folglich bis zu ihrer Ausreise ca. zwei Jahre unbehelligt leben konnte. Es erscheint auch unplausibel, dass die Polizei die BF4 in der Mietwohnung gefunden hat, waren BF4 und BF5 doch eigenen Angaben zu Folge dort nicht offiziell gemeldet.

Ebenso lässt sich der von BF4 unbescheinigt behauptete Umzug zu ihrer Großmutter, da sie ihr Gatte (BF5) im Zuge eines Telefongespräches dazu angehalten habe, zeitlich nicht plausibel begründen, zumal BF4 selber ausführt, lediglich zwei Mal miteinander telefoniert zu haben, wobei dies erstmals unmittelbar nach dem Vorfall des BF5 in Georgien, etwa Mitte August 2002 und das zweite Mal ca. ein Jahr später - dh. etwa August 2003 - gewesen sei, war, sie jedoch erst die letzten vier bis fünf Monate bei der Großmutter mütterlicherseits verbrachte und im Dezember 2004 das Land verlassen habe (S 16 des Verhandlungsprotokolls). BF5 bezifferte zu den Telefonaten befragt, diese mit zwei bis drei Mal, wobei das Erste ca. eine Woche nach dem 15.8.2002, das Zweite etwa ein Monat später und das Dritte etwa nach eineinhalb Jahren erfolgt sei. Bereits im Zuge des zweiten Telefongespräches habe er seine Gattin aufgefordert zu ihrer Großmutter zu ziehen (S 20 des Verhandlungsprotokolls). Diese zeitlich gravierende Diskrepanz vermochte die BF4 - trotz des Versuches durch Nachfragen dies aufzuklären - nicht plausibel darzutun.

Auch BF5, auf dessen Fluchvorbringen sämtliche Familienangehörige Bezug nehmen vermochte nicht die Ereignisse widerspruchsfrei, konkret und sohin glaubwürdig zu schildern.

So behauptete etwa BF5 anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung, das Heimatland am 1.8.2002 wegen Filmaufnahmen verlassen zu haben, während er am 18.8.2004 den Zeitpunkt mit 9.8.2002 bezifferte.

Ebenso wenig vermochte er den Umstand aufzuklären, dass er erst am 27.6.2003 seinen armenischen Führerschein erhalten hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate sein Heimatland verlassen hat.

Zudem behauptete der BF5 seine Eltern am 12.8.2002 und am 15.8.2002 angerufen zu haben (S 20 des Verhandlungsprotokolls), während BF1 bis BF3 behaupteten, lediglich am 15.8.2002 telefonisch kontaktiert worden zu sein.

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen (hier die Auflistung der bezeichneten Widersprüche), ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen (hier die Auflistung der bezeichneten Widersprüche), ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, einen Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, einen Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Wenn die BF in seiner Beschwerde rügt, dass die Behörden im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung beseitigen muss, ist dem entgegenzutreten, das die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).Wenn die BF in seiner Beschwerde rügt, dass die Behörden im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung beseitigen muss, ist dem entgegenzutreten, das die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Asylwerbers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass es den BF angesichts der oben exemplarisch dargelegten gehäuften und eklatanten Widersprüche nicht gelungen ist, deren Fluchtvorbringen schlüssig nachvollziehbar und konkret und sohin glaubwürdig darzutun.

Vielmehr verstrickten sich die BF beim Versuch über Nachfragen die konkrete Gefährdungssituation zu ermitteln in weitere Widersprüche bzw. beantworteten diese ausweichend und wenig konkret.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Der ASt wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.

Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.

Im konkreten Fall vermochten die ASt jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Ebenso deutet der Umstand, dass BF1 bis BF3 problemlos legal ausreisen konnten und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden des Herkunftsstaates weder selbst befürchteten, noch zu befürchten hatten (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.6.1990, Zi. 90/01/0024).Ebenso deutet der Umstand, dass BF1 bis BF3 problemlos legal ausreisen konnten und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden des Herkunftsstaates weder selbst befürchteten, noch zu befürchten hatten vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.6.1990, Zi. 90/01/0024).

Insofern etwa BF4 im Gegensatz zu den im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens getätigten Angaben laut Verhandlungsprotokoll doch mit der Polizei Kontakt gehabt haben will, ist darin eine Steigerung des Fluchtvorbringens zu erblicken.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.

Insoweit die BF2 zwei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender, innerhalb einer Woche wiederholt begangener strafrechtlich relevanter Sachverhalte, nämlich versuchter Diebstähle, vom BG XXXX rechtskräftig verurteilt wurde, gelangten folgende Überlegungen zum Tragen:Insoweit die BF2 zwei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender, innerhalb einer Woche wiederholt begangener strafrechtlich relevanter Sachverhalte, nämlich versuchter Diebstähle, vom BG römisch 40 rechtskräftig verurteilt wurde, gelangten folgende Überlegungen zum Tragen:

Die BF2 gibt vor, dass sie aus seinem Herkunftsstaat wegen drohender Verfolgung bzw. einer realen Gefährdung ihrer hier entscheidungsrelevanten Rechtsgüter "geflohen" ist und eine solche Gefahr vor allem auch im Falle einer Rückkehr zu erwarten wäre. Auf Grund der Asylantragstellung in Österreich kann vertretbar geschlossen werden, dass es sich nach den Vorstellungen eines Antragstellers dabei um einen Staat handelt, der auch in der Lage ist, ihm diesen Schutz und das damit verbundene Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach kann davon ausgegangen werden, dass eine Person in einer solchen Lage, die im Falle einer drohenden Rückkehr tatsächlich Verfolgung bzw. eine reale Gefährdung der entscheidungsrelevanten Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte, sich bemüht, während ihres Aufenthaltes im ausgewählten Schutzstaat, durch sozialadäquates Verhalten, gerade während des Feststellungsverfahren über die Flüchtlingseigenschaft, währenddessen sie auch lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht besitzt, in die Gesellschaft zu integrieren und tunlichst alles unterlässt, was für den Hilfe leistenden Staat bzw. dessen Bevölkerung abträglich sein könnte. Wenngleich es für einen Fremden - nicht nur in Österreich - grundsätzlich notwendig, zumutbar und möglich (zB über den Rechtsberater, Flüchtlingsberater, NGOs, Behörden, etc.) ist, sich im Falle der Unkenntnis betreffend der maßgeblichen grundlegenden Regeln, die für ein geordnetes Zusammenleben in dieser Gesellschaft wichtig sind, zu informieren (vgl. zB VwGH v. 09.03.1995, 93/18/0350), kann wohl auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht in Österreich - wozu es nur bei schuldhaftem (vorwerfbarem) Verhalten (§ 4 StGB [Strafbar ist nur wer schuldhaft handelt]) möglich ist, vertretbar davon ausgegangen werden, dass es der BF auch ohne Einholung derartiger Informationen, auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft und Person, zumindest latent bewusst war, dass diese Handlung(en), deretwegen sie von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, Unrecht darstellen und sie im Ergebnis damit aber jenem Staat bzw. dessen Gesellschaft "schadet", die ihm Sicherheit vor Verfolgung und Aufenthalt gewähren sollen. Eine solche Verhaltensweise ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen tatsächlich Schutzsuchenden nicht plausibel. Ein solcher würde tunlichst alles unterlassen was dem, dessen Hilfe er angeblich so dringend braucht und die er in Anspruch nehmen will bzw. nimmt, schädlich sein könnte.Die BF2 gibt vor, dass sie aus seinem Herkunftsstaat wegen drohender Verfolgung bzw. einer realen Gefährdung ihrer hier entscheidungsrelevanten Rechtsgüter "geflohen" ist und eine solche Gefahr vor allem auch im Falle einer Rückkehr zu erwarten wäre. Auf Grund der Asylantragstellung in Österreich kann vertretbar geschlossen werden, dass es sich nach den Vorstellungen eines Antragstellers dabei um einen Staat handelt, der auch in der Lage ist, ihm diesen Schutz und das damit verbundene Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach kann davon ausgegangen werden, dass eine Person in einer solchen Lage, die im Falle einer drohenden Rückkehr tatsächlich Verfolgung bzw. eine reale Gefährdung der entscheidungsrelevanten Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte, sich bemüht, während ihres Aufenthaltes im ausgewählten Schutzstaat, durch sozialadäquates Verhalten, gerade während des Feststellungsverfahren über die Flüchtlingseigenschaft, währenddessen sie auch lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht besitzt, in die Gesellschaft zu integrieren und tunlichst alles unterlässt, was für den Hilfe leistenden Staat bzw. dessen Bevölkerung abträglich sein könnte. Wenngleich es für einen Fremden - nicht nur in Österreich - grundsätzlich notwendig, zumutbar und möglich (zB über den Rechtsberater, Flüchtlingsberater, NGOs, Behörden, etc.) ist, sich im Falle der Unkenntnis betreffend der maßgeblichen grundlegenden Regeln, die für ein geordnetes Zusammenleben in dieser Gesellschaft wichtig sind, zu informieren vergleiche zB VwGH v. 09.03.1995, 93/18/0350), kann wohl auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht in Österreich - wozu es nur bei schuldhaftem (vorwerfbarem) Verhalten (Paragraph 4, StGB [Strafbar ist nur wer schuldhaft handelt]) möglich ist, vertretbar davon ausgegangen werden, dass es der BF auch ohne Einholung derartiger Informationen, auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft und Person, zumindest latent bewusst war, dass diese Handlung(en), deretwegen sie von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, Unrecht darstellen und sie im Ergebnis damit aber jenem Staat bzw. dessen Gesellschaft "schadet", die ihm Sicherheit vor Verfolgung und Aufenthalt gewähren sollen. Eine solche Verhaltensweise ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen tatsächlich Schutzsuchenden nicht plausibel. Ein solcher würde tunlichst alles unterlassen was dem, dessen Hilfe er angeblich so dringend braucht und die er in Anspruch nehmen will bzw. nimmt, schädlich sein könnte.

Auch wenn sich die BF2 nicht konkret über die möglichen Folgewirkungen von derartigen Straftaten auf das Asylverfahren (zB Asylausschluss- bzw. Endigungsgründe, Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und damit auf die generelle Glaubwürdigkeit im Asylverfahren, verfahrensbeschleunigende Maßnahmen [zB Ausweisungsverfahren] Möglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Fremdenpolizeibehörde, etc.) bzw. ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorweg informierte, so kann doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass sie sich zumindest latent bewusst war, dass dieses Verhalten für Österreich und dessen Gesellschaft bzw. seinen weiteren Aufenthalt in Österreich nachteilig sein könnte und sie Gefahr läuft, wieder in seinen Herkunftsstaat zurück zu müssen.

Im Ergebnis ergibt sich daraus ein (weiteres) Indiz dafür, dass der in Österreich straffällig gewordene Asylwerber keine subjektive Furcht vor Verfolgung oder der realen Gefährdung seiner im Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsgüter im Falle einer Rückkehr hat bzw. er doch andere Ausreisemotive hatte als jene, die er im Asylverfahren vorbrachte und die Asylantragstellung lediglich ein Versuch ist, dieses Verfahren dazu zu benutzen, um andere asylfremde Zwecke zu erreichen, wie zB die Erlangung von Sozialleistungen, eines Aufenthaltstitels, Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Verwirklichung sonstiger persönlicher, im Verfahren verschwiegener, Interessen.

Der Asylgerichtshof konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen. Wenngleich diese, wie auch im gegenständlichen Fall, in seiner Gesamtheit schwer in Worte zu fassen ist, so ergibt sich daraus jedoch im Kontext mit den Aussagen ein weiteres Indiz dafür, dass das dargebotene ausreisekausale Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht bzw. die Glaubhaftmachung einer Verfolgung bzw. einer relevanten Gefährdung im dargestellten Ausmaß nicht gelungen ist.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl. z. B. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche z. B. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind dazu aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der BF, zumal die oben dargelegten Alternativen nicht zu bejahen waren.

Der Umstand, dass die BF keine Bescheinigungsmittel beibrachten, obwohl sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurden und auch nicht bekannt gaben, warum sie diese Beweismittel nicht beibrachten, beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit der BF erheblich, da sie am Verfahren nicht mitwirkten, obwohl ihnen lediglich die Beibringung solcher Beweismittel aufgetragen wurde, deren Beibringung ihnen bei einem Minimum an persönlichen Engagement möglich gewesen wäre. Da sie diese nicht beibrachten, muss daher davon ausgegangen werden, dass sie kein persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang zeigen, was wiederum auf eine Antragstellung aus asylfremden Motiven hindeutet.

Soweit die BF vorgebracht haben, in Ihrem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen befürchtet zu haben bzw. solchen ausgesetzt gewesen zu sein, etwa durch die von der Polizei erfolgten Hausdurchsuchungen, so standen diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der in der GFK erwähnten Konventionsgründe entspricht (VwGH vom 25.05.1994, Zl.: 94/20/0053).

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit:

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

Entscheidung im Senat:

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

Verweise, Wiederholungen:

Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (betreffend BF1 bis BF6).Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (betreffend BF1 bis BF6).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht ) (betreffend BF7 und BF8).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht ) (betreffend BF7 und BF8).

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den BF nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die BF eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den BF nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die BF eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit diesbezüglich abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF auch aus dem Verfahren ihrer Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnissen des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurdenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit diesbezüglich abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF auch aus dem Verfahren ihrer Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnissen des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden (betreffend BF1 bis BF6).Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden (betreffend BF1 bis BF6).

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (betreffend BF7 und BF8).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (betreffend BF7 und BF8).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Im gegenständlichen Fall ist es den BF nicht gelungen, ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es den BF nicht gelungen, ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der BF ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der BF ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Bei BF3, BF4 und BF5 handelt es sich um junge, gesunde, arbeitsfähige Personen, welche bereits vor ihrer Ausreise im Stande waren ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem verfügen sie im Heimatland über soziale Kontakte, kann doch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese in Isolation gelebt hätten bzw. wurde derartiges auch nicht behauptet. Insbesondere steht es ihnen Frei, wiederum mit dem bei der Flucht behilflichen Freund des Vaters in Kontakt zu treten, um in der sicherlich schwierigen Anfangsphase ein soziales Netzwerk zu reaktivieren.

Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, BF6 und BF7, sei angemerkt, dass diese im Familienverband zu ihren Eltern (BF4 und BF5) und BF8 im Familienverfahren zu seinen Eltern und dessen Bruder bleiben und angesichts der hohen Anpassungsfähigkeit von Kindern keine Verletzung des Art. 3 EMRK erblickt werden kann.Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, BF6 und BF7, sei angemerkt, dass diese im Familienverband zu ihren Eltern (BF4 und BF5) und BF8 im Familienverfahren zu seinen Eltern und dessen Bruder bleiben und angesichts der hohen Anpassungsfähigkeit von Kindern keine Verletzung des Artikel 3, EMRK erblickt werden kann.

Zwar ist angesichts des Gesundheitszustandes von BF1 dessen Arbeitsfähigkeit zu verneinen, jedoch war auch hierbei zu berücksichtigen, dass dieser nicht von der Familieneinheit zu BF2, welche nach wie vor arbeitsfähig ist, getrennt wird, ebenso über soziale Kontakte im Heimatland, etwa zu seinem bei der Flucht behilflichen Freund oder Familienangehörige, verfügt und die Familie nach wie vor über ein Haus verfügt.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 bzw. § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 bzw. Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Soweit der BF1 seinen Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälliger weise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankungen offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html], Bericht von IOM, "Returning to Armenia", vom 20.11.2009, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 11.9.2009, vom 2.9.2008, vom 13.10.2009 sowie dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 11.8.2009 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien.

Bestätigung finden diese Feststellungen auch in den Angaben des BF1, wenn dieser einen in Armenien erlittenen Schlaganfall ins Treffen führt und auch ärztlich behandelt worden zu sein. Insoweit die BF zu den Ländervorhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und diese lediglich vermeinten, dass die Berichte zur medizinischen Versorgung erlogen seien, bzw. in den Berichten stehe, dass es private Krankenversicherungen gebe, dies jedoch nicht stimme (S 21 des Verhandlungsprotokolls), so war seitens des erkennenden Senates festzustellen, dass darin kein substantiiertes Entgegentreten zu erkennen war, insbesondere die BF unterlassen haben, ihre Erkenntnisquellen zu bezeichnen. Zudem war zu berücksichtigen, dass wider die Familienmitglieder BF4 bis BF7 mit ggst. Erkenntnis die Ausweisung verfügt wurde, so im Falle der Rückverbringung des BF1 dieser über die im Heimatland bereits bestehenden sozialen und familiären Bindungen auch dahingehend familiäre Bande aufweisen wird. Zudem kann der BF wohl mit der Unterstützung seines, ihm bereits bei der Ausreise behilflichen, Freundes sowie in Armenien tätige religiöse und karitative und wohltätige Einrichtungen rechnen. Zudem ist entsprechend der Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen die medizinische Grund- und Notversorgung gewährleistet, wenn auch nicht auf westeuropäischem Niveau. Die armenische Regierung versucht die primäre Gesundheitsversorgung zu stärken und Patienten in Polikliniken zu halten. Als Problem des Gesundheitssystems zeigt sich der Unterschied zwischen gebührenfreier Theorie und kostenpflichtiger Praxis. Obwohl die medizinische Versorgung für einen großen Teil der Bevölkerung kostenlos sein soll, kommt die tatsächliche Behandlung stark auf den finanziellen Hintergrund des Patienten an (vg. Analyse der Staatendokumentation über die medizinische Infrastruktur in Armenien vom 13.10.2009).

Jedoch sei hier an einige Projekte im medizinischen Bereich hingewiesen. So wird Armenien von der UNICEF, der Weltbank und MSF (Ärzte ohne Grenzen) unterstützt. MSF eröffnete 2005 fünf Gesundheitszentren in der Region Gegharkunik und kümmert sich hauptsächlich um bedürftige Menschen, die keinen Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem haben.

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der BF in deren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der BF in deren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung der Erstbehörde im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren seiner Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung der Erstbehörde im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren seiner Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gem. § 75 Abs. 8 AsylG 2005 normiert, dass § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1Gem. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 normiert, dass Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins

z. 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der Festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 gilt.z. 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der Festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Die hier relevanten Bestimmungen des § 10 AsylG lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. ...

2.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. ...

4. ...

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

(4)..."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten des BF nahestehende Personen auf. Ebenso lebt der BF mit den bereits genannten Personen im Familienband

Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 08.02.2006 im Bundesgebiet auf. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):

Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Tei-lnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Tei-lnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Den BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Asylanträge nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass zumindest den BF - abgesehen den minderjährigen Kindern - die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Die BF4 und BF5 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu sind die BF - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und haben hier keine über die bereits genannten hinausgehenden qualifizierten Anknüpfungspunkte.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass BF1, BF2 und BF4 bis BF7 in gemeinsamen Haushalt leben und wider BF1 und BF2 derzeit keine Ausweisung verfügt wurde. Diese wird nach Abschluss des Asylverfahrens Aufgabe der Fremdenpolizeibehörden sein, die Rechtmäßigkeit zu beurteilen. Ergänzend sei angemerkt, dass von einer besonderen Beziehungsintensität iSd oben dargelegten höchstrichterlichen Rechtssprechung zwischen dem erwachsenen Sohn BF5 und seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern BF1 und BF2 nicht gesprochen werden kann und wurde eine solche auch im Zuge der Verhandlung nicht behauptet. BF4 bis BF7 sind nicht selbsterhaltungsfähig, leben von sozialer Unterstützung und erstatteten darüber hinaus kein substantiiertes Vorbringen, welches ggst. Ausweisungen unzulässig erscheinen ließen.

Ebenso war zu berücksichtigen, dass BF4 und BF5 rechtswidrig und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet eingereist sind und die in Österreich bestehenden familiären Beziehungen zu den im Spruch erfassten, nicht auf Dauer aufenthaltsberechtigte bzw. nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig aufhältige Personen hat..

Hinsichtlich des Dritt- und Achtbeschwerdeführer sei angemerkt, dass diese im eigenen Familienverband leben (mit der Mutter und einem Bruder) und seitens der belangten Behörde zu Recht unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK eine Ausweisung vorübergehend für unzulässig befunden wurde. Angesichts des Umstandes, dass der Asylantrag des Vaters von 2002 erstinstanzlich bereits im Jahr 2003 negativ beschieden wurde und sohin die Rechtslage des AsylG. 1997 idF BGBl I 126/2002 anzuwenden war und somit - mangels gesetzlicher Grundlage - noch keine Ausweisungsentscheidung erging, liefe der minderjährige BF8 Gefahr, entgegen der Intention des Gesetzgebers, ohne seinen Vater in das Heimatland abgeschoben zu werden und würde sohin Art. 8 EMRK zuwiderlaufen. Insofern war der Beschwerde des BF8 gegen Spruchpunkt III. keine Folge zu geben.Hinsichtlich des Dritt- und Achtbeschwerdeführer sei angemerkt, dass diese im eigenen Familienverband leben (mit der Mutter und einem Bruder) und seitens der belangten Behörde zu Recht unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK eine Ausweisung vorübergehend für unzulässig befunden wurde. Angesichts des Umstandes, dass der Asylantrag des Vaters von 2002 erstinstanzlich bereits im Jahr 2003 negativ beschieden wurde und sohin die Rechtslage des AsylG. 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden war und somit - mangels gesetzlicher Grundlage - noch keine Ausweisungsentscheidung erging, liefe der minderjährige BF8 Gefahr, entgegen der Intention des Gesetzgebers, ohne seinen Vater in das Heimatland abgeschoben zu werden und würde sohin Artikel 8, EMRK zuwiderlaufen. Insofern war der Beschwerde des BF8 gegen Spruchpunkt römisch drei. keine Folge zu geben.

Letzten Endes wird es Aufgabe der Fremdenpolizeibehörden sein, über die Zulässigkeit der Ausweisungen des BF3 und BF8 unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Art. 8 EMRK zu befinden. Angemerkt sei, dass auch die Verfahren des Bruders und der Mutter bzw. zweiten Kindes und der Gattin negativ beschieden wurden.Letzten Endes wird es Aufgabe der Fremdenpolizeibehörden sein, über die Zulässigkeit der Ausweisungen des BF3 und BF8 unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Artikel 8, EMRK zu befinden. Angemerkt sei, dass auch die Verfahren des Bruders und der Mutter bzw. zweiten Kindes und der Gattin negativ beschieden wurden.

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von den BF4 bis BF7 in ihren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Die Feststellung, wonach die BF4 bis BF7 strafrechtlich unbescholten seien, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die BF4 bis BF7 strafrechtlich unbescholten seien, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Es wird hier noch einmal darauf hingewiesen, dass der Einreise nach Österreich auf das Bestreben der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht auf die Suche vor Verfolgung im Herkunftsstaat basiert, weshalb eine entsprechende Berücksichtigung des vorhandenen Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 -wie bereits erwähnt- einer von der Rechtsordnung verpönte Begünstigung rechtsmissbräuchlichem Verhaltens gleichkäme, was ebenfalls für die in Art. 8 (2) ERMRK genannten öffentlichen Interessen spricht.Es wird hier noch einmal darauf hingewiesen, dass der Einreise nach Österreich auf das Bestreben der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht auf die Suche vor Verfolgung im Herkunftsstaat basiert, weshalb eine entsprechende Berücksichtigung des vorhandenen Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, -wie bereits erwähnt- einer von der Rechtsordnung verpönte Begünstigung rechtsmissbräuchlichem Verhaltens gleichkäme, was ebenfalls für die in Artikel 8, (2) ERMRK genannten öffentlichen Interessen spricht.

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

IV. Familienverfahren:römisch vier. Familienverfahren:

§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:

"§ Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:

"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Ob in Bezug auf die Lebensgefährtin des BF ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob der BF und dessen Lebensgefährtin eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die Lebensgefährtin des BF ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob der BF und dessen Lebensgefährtin eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:

Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:

...

"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

..."

Im gegenständlichen Fall liegt keine gültige Ehe zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin vor, weil die geschlossene islamische Ehe in der Türkei keine gültige Ehe darstellt und somit die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung nicht eingehalten wurden.

In Bezug auf die Lebensgefährtin des BF ist daher kein Familienverfahren zu führen.

Ein Familienverfahren ist jedoch in Bezug auf die Tochter des BF zu führen. Da jedoch deren Anträge inhaltlich gleicht abgewiesen wurden, kann aus dem Titel des Familienverfahrens ebenfalls kein anderslautender Spruch abgeleitet werden.

Weitere humanitäre Aspekte, etwa im Sinne des 7. Hauptstückes des NAG, BGBl I 2005/100 können im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Hier wird der BF an die zuständigen, im NAG genannten Behörden zu verweisen sein.Weitere humanitäre Aspekte, etwa im Sinne des 7. Hauptstückes des NAG, BGBl römisch eins 2005/100 können im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Hier wird der BF an die zuständigen, im NAG genannten Behörden zu verweisen sein.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

V. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Misshandlung, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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