Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C14 264651-0/2008/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2005, FZ. 05 02.326-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2005, FZ. 05 02.326-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 18.02.2005 stellte der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag nach dem AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge: AsylG 1997).1. Am 18.02.2005 stellte der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag nach dem AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge: AsylG 1997).
Am 22.02.2005 und am 29.06.2005 fanden jeweils niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt, im Rahmen derer der BF zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen angab, dass er Probleme mit seinem Stiefvater gehabt habe. Sein Stiefvater habe ihn loswerden wollen und ihn bereits als kleines Kind geschlagen. Von den Schlägen habe er auch Narben behalten. Einmal habe er Anzeige gegen den Stiefvater erstattet. Er habe auch keine richtige Ausbildung und finde dort nicht so einfach Arbeit. Das Leben in der Mongolei sei sehr schwer. Er habe etwas für seine Zukunft und seine Bildung tun wollen und dies sei letztlich der Grund für seine Ausreise gewesen.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 29.06.2005, FZ. 05 02.326-BAI den Asylantrag des BF vom 18.02.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte in Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der BF in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 29.06.2005, FZ. 05 02.326-BAI den Asylantrag des BF vom 18.02.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte in Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der BF in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen BF, dem Jugendwohlfahrtsträger der Bezirkshauptmannschaft XXXX, am XXXX nachweislich zugestellt (vgl. Zustellverfügung, AS 177) und wurde die Übernahme des Asylbescheids von einem Organwalter der genannten Bezirkshauptmannschaft bestätigt (vgl. AS 183). Da gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel nicht erhoben wurde, erwuchs dieser am 15.07.2005 in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen BF, dem Jugendwohlfahrtsträger der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , am römisch 40 nachweislich zugestellt vergleiche Zustellverfügung, AS 177) und wurde die Übernahme des Asylbescheids von einem Organwalter der genannten Bezirkshauptmannschaft bestätigt vergleiche AS 183). Da gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel nicht erhoben wurde, erwuchs dieser am 15.07.2005 in Rechtskraft.
2. Am 20.07.2005 (eingelangt beim Bundesasylamt am 25.07.2005) stellte der BF durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und verband diesen mit einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, FZ. 05 02.326-BAI. Weiters wurde der Antrag gestellt, den genannten Bescheid dem BF auch persönlich zuzustellen. Begründend wurde zu diesem Antrag ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter dafür hätte sorgen müssen, dass der BF zuverlässig vom Ausgang seines Asylverfahrens Kenntnis erlange. Es liege der Fall vor, dass der BF als Partei durch das Nichtinformieren [von Seiten] des gesetzlichen Vertreters und der Caritas übergangen worden sei. Ein Auswahlverschulden des gesetzlichen Vertreters solle nicht den Minderjährigen treffen. Leider habe der gesetzliche Vertreter nicht gewusst, wer von der Caritas den BF betreue. Da der BF von der Existenz des negativen Asylbescheides keine Kenntnis erlangt habe, könne dieser Bescheid gegen ihn auch keine Rechtswirkungen entfalten. In weiterer Folge wurde zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, der Bescheid sei dem gesetzlichen Vertreter am 29.06.2005 [wohl gemeint: 30.06.2005] ordnungsgemäß zugestellt worden. Der BF habe von seinem negativen Asylbescheid erstmals am 18.07.2005 nach Rücksprache mit der Caritas XXXX und der Fremdenpolizei XXXX erfahren und sei zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Der gesetzliche Vertreter habe Frau N.N. von der Caritas Flüchtlingshilfe via e-mail vom negativen Ausgang des Asylverfahrens berichtet, wobei diese nach Rücksprache angegeben habe, die e-mail nie erhalten zu haben. Frau N.N. arbeite bei der Caritas Flüchtlingshilfe als Verwaltungskraft und habe in der Regel keinen Kontakt zu Asylwerbern. Sie sei definitiv für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht zuständig. Es liege daher eine ordnungsgemäße Zustellung an den gesetzlichen Vertreter vor. Dieser habe jedoch in diesem Fall - was sonst in der Regel nicht vorkomme - nicht alle Vorkehrungen getroffen, dass auch der Asylwerber zu 100% Kenntnis von seinem negativen Asylbescheid erlange. Da die Kommunikation zwischen der Caritas und dem gesetzlichen Vertreter in diesem Fall nicht funktioniert habe, habe der BF vom Ausgang seines Asylverfahrens erstmals von der Fremdenpolizei am 18.07.2005 erfahren. Es liege kein Verschulden des BF vor und solle dieser Umstand nicht zu Lasten des Minderjährigen gehen. Es werde die schlechte Kommunikation zur Caritas herangezogen, da in der Regel davon ausgegangen werden könne, das ein e-mail ankomme und an die zuständige Person weitergeleitet werde. Da dies nicht geschehen habe können, liege ein unabwendbares Ereignis im Sinne der VwGH-Judikatur vor.2. Am 20.07.2005 (eingelangt beim Bundesasylamt am 25.07.2005) stellte der BF durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und verband diesen mit einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, FZ. 05 02.326-BAI. Weiters wurde der Antrag gestellt, den genannten Bescheid dem BF auch persönlich zuzustellen. Begründend wurde zu diesem Antrag ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter dafür hätte sorgen müssen, dass der BF zuverlässig vom Ausgang seines Asylverfahrens Kenntnis erlange. Es liege der Fall vor, dass der BF als Partei durch das Nichtinformieren [von Seiten] des gesetzlichen Vertreters und der Caritas übergangen worden sei. Ein Auswahlverschulden des gesetzlichen Vertreters solle nicht den Minderjährigen treffen. Leider habe der gesetzliche Vertreter nicht gewusst, wer von der Caritas den BF betreue. Da der BF von der Existenz des negativen Asylbescheides keine Kenntnis erlangt habe, könne dieser Bescheid gegen ihn auch keine Rechtswirkungen entfalten. In weiterer Folge wurde zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, der Bescheid sei dem gesetzlichen Vertreter am 29.06.2005 [wohl gemeint: 30.06.2005] ordnungsgemäß zugestellt worden. Der BF habe von seinem negativen Asylbescheid erstmals am 18.07.2005 nach Rücksprache mit der Caritas römisch 40 und der Fremdenpolizei römisch 40 erfahren und sei zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Der gesetzliche Vertreter habe Frau N.N. von der Caritas Flüchtlingshilfe via e-mail vom negativen Ausgang des Asylverfahrens berichtet, wobei diese nach Rücksprache angegeben habe, die e-mail nie erhalten zu haben. Frau N.N. arbeite bei der Caritas Flüchtlingshilfe als Verwaltungskraft und habe in der Regel keinen Kontakt zu Asylwerbern. Sie sei definitiv für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht zuständig. Es liege daher eine ordnungsgemäße Zustellung an den gesetzlichen Vertreter vor. Dieser habe jedoch in diesem Fall - was sonst in der Regel nicht vorkomme - nicht alle Vorkehrungen getroffen, dass auch der Asylwerber zu 100% Kenntnis von seinem negativen Asylbescheid erlange. Da die Kommunikation zwischen der Caritas und dem gesetzlichen Vertreter in diesem Fall nicht funktioniert habe, habe der BF vom Ausgang seines Asylverfahrens erstmals von der Fremdenpolizei am 18.07.2005 erfahren. Es liege kein Verschulden des BF vor und solle dieser Umstand nicht zu Lasten des Minderjährigen gehen. Es werde die schlechte Kommunikation zur Caritas herangezogen, da in der Regel davon ausgegangen werden könne, das ein e-mail ankomme und an die zuständige Person weitergeleitet werde. Da dies nicht geschehen habe können, liege ein unabwendbares Ereignis im Sinne der VwGH-Judikatur vor.
Mit Bescheid vom 19.08.2005, FZ. 05 02.326-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.07.2005 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 idgF [in der Folge:Mit Bescheid vom 19.08.2005, FZ. 05 02.326-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.07.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF [in der Folge:
AVG] ab. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Berufungsfrist und zur rechtzeitigen Einbringung einer Berufung in diesem Fall ausschließlich den gesetzlichen Vertreter treffe. Ob im Falle einer gesetzlichen Vertretung der vertretene Jugendliche von der Zustellung und vom Inhalt des Asylbescheides durch den gesetzlichen Vertreter Kenntnis erlange oder nicht, sei ohne Belang, denn die Verpflichtung zur rechtzeitigen Einbringen der Berufung treffe nur den gesetzlichen Vertreter und nicht den vertretenen Jugendlichen. Weiters gehe aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht hervor, dass der gesetzliche Vertreter durch den Eintritt eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses an der Wahrnehmung der Berufungsfrist gehindert worden wäre. Ergänzend sei anzuführen, dass es grundsätzlich im Ermessen des gesetzlichen Vertreters liege, ob dieser in Vertretung des Jugendlichen Berufung einbringe oder auf die Einbringung einer Berufung verzichte. Im Verhalten des gesetzlichen Vertreters, dass dieser die Berufungsfrist ungenützt verstreichen habe lassen, sei zudem ein Grad des Verschuldens zu sehen, der das Maß eines minderen Versehens erheblich übersteige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch den gesetzlichen Vertreter des damals minderjährigen BF eingebrachte Berufung [nunmehr: Beschwerde], in welcher ausgeführt wurde, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung, dass nur der gesetzliche Vertreter eine Berufung einbringen könne, bestünden. Es dürfe nicht so weit gehen, dass der gesetzliche Vertreter auf die Einbringung einer Berufung verzichten könne, wenn es eindeutig nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Der BF sei Partei und müsse daher jederzeit über sämtliche Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt sein, um eventuell auch eine Berufung schreiben oder Anträge in seinem Verfahren stellen zu können. Der BF als Partei sei in diesem Fall durch das Nichtinformieren [von Seiten] des gesetzlichen Vertreters und der Caritas übergangen worden. Ein Auswahlverschulden des gesetzlichen Vertreters solle nicht den unbegleiteten Minderjährigen treffen. Da der BF von der Existenz des Asylbescheides keine Kenntnis erlangt habe, könne dieser Bescheid gegen ihn keine Rechtswirkungen entfalten. Dem Kindeswohl könne nur entsprochen werden, wenn das Kind über alles informiert sei und sich dazu äußern könne. Da dies nicht gewährleistet erscheine, würden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags vorliegen. Das unabwendbare Ereignis sei wie folgt beschrieben worden: "In diesem Zusammenhang wird daher die schlechte Kommunikation zur Caritas herangezogen, weil es kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Email ankommt und dass es dann an die zuständige Person weitergeleitet wird. Da dies nicht geschehen konnte, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne der VwGH-Judikatur vor."
3. Am 25.04.2006 wurde das Berufungsverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt, da der Aufenthaltsort des (mittlerweile volljährigen) BF unbekannt sei und es dieser unterlassen habe, gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG der Behörde unverzüglich die Änderung der bisherigen Abgabestelle mitzuteilen.3. Am 25.04.2006 wurde das Berufungsverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt, da der Aufenthaltsort des (mittlerweile volljährigen) BF unbekannt sei und es dieser unterlassen habe, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG der Behörde unverzüglich die Änderung der bisherigen Abgabestelle mitzuteilen.
In der Folge wurde der BF am 23.01.2007 gemäß den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung aus Schweden nach Österreich rücküberstellt und das Berufungsverfahren am 05.07.2007 unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG), fortgesetzt.In der Folge wurde der BF am 23.01.2007 gemäß den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung aus Schweden nach Österreich rücküberstellt und das Berufungsverfahren am 05.07.2007 unter Bedachtnahme auf Paragraph 75, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG), fortgesetzt.
Das Verfahren des BF wurde am 22.04.2010 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG erneut eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht ermittelt werden konnte. Am 10.06.2010 stellte der BF unter Bekanntgabe seiner aktuellen Meldeadresse den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.Das Verfahren des BF wurde am 22.04.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG erneut eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht ermittelt werden konnte. Am 10.06.2010 stellte der BF unter Bekanntgabe seiner aktuellen Meldeadresse den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009).Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung. Gemäß Abs. 3a entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung. Gemäß Absatz 3 a, entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt sowie auch keine Beschwerde über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a vorliegt , war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt sowie auch keine Beschwerde über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, vorliegt , war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 4 iVm Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren zum einen keinen Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, FZ. 05 02.326-BAI, an den (damaligen) gesetzlichen Vertreter des BF, zumal dieser die ordnungsgemäße Zustellung selbst bestätigt hat, und zum andern auch keinen Zweifel am Verschulden des gesetzlichen Vertreters des BF an der Fristversäumnis aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren zum einen keinen Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, FZ. 05 02.326-BAI, an den (damaligen) gesetzlichen Vertreter des BF, zumal dieser die ordnungsgemäße Zustellung selbst bestätigt hat, und zum andern auch keinen Zweifel am Verschulden des gesetzlichen Vertreters des BF an der Fristversäumnis aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).
2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs. 1 ZPO idF des Art. IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen ist (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).
Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird; vergleiche dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).
Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. zu § 46 VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist vergleiche zu Paragraph 46, VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).
2.3. Im gegenständlichen Fall ist es dem BF bzw. seinem (damaligen) gesetzlichen Vertreter jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der gesetzliche Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, fristgerecht Berufung zu erheben und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dies aus folgenden Gründen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, FZ. 05 02.326-BAI, dem gesetzlichen Vertreter des (damals) minderjährigen BF am 30.06.2005 ordnungsgemäß zugestellt wurde und sohin im gegenständlichen Fall jedenfalls kein Zustellmangel vorliegt und ein solcher auch nicht behauptet wurde, sondern - im Gegenteil - der gesetzliche Vertreter mehrfach selbst angegeben hat, dass die Zustellung des oben angeführten Bescheides an ihn ordnungsgemäß erfolgt sei (vgl. AS 203 und AS 205).Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, FZ. 05 02.326-BAI, dem gesetzlichen Vertreter des (damals) minderjährigen BF am 30.06.2005 ordnungsgemäß zugestellt wurde und sohin im gegenständlichen Fall jedenfalls kein Zustellmangel vorliegt und ein solcher auch nicht behauptet wurde, sondern - im Gegenteil - der gesetzliche Vertreter mehrfach selbst angegeben hat, dass die Zustellung des oben angeführten Bescheides an ihn ordnungsgemäß erfolgt sei vergleiche AS 203 und AS 205).
Generell ist zum Vorbringen des gesetzlichen Vertreters in seinem Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Beschwerde auszuführen, dass der den Asylantrag eines minderjährigen Fremden abweisende Bescheid wirksam nur an den Jugendwohlfahrtsträger zugestellt werden kann. Eine Zustellung an den minderjährigen Fremden selbst ist nicht erforderlich. Der Lauf der Berufungsfrist wird durch die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger in Gang gesetzt. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist durch den Jugendwohlfahrtsträger ist dem Fremden zuzurechnen. Die mangelnde Kenntnis des Fremden von der Vertretung ist auf diese ohne Einfluss (VwGH vom 23.03.1996, Zl. 95/01/0043, Slg. 14431 A; VwGH vom 06.03.1996, Zl. 95/20/0181 ua; vgl. Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz. 73b zu § 71 AVG, Seite 1090). Aus diesem Grund ist auch dem "Antrag" des gesetzlichen Vertreters auf Zustellung des Bescheides an den (damals) minderjährigen BF nicht näherzutreten. Weiters ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Rechtsansicht des gesetzlichen Vertreters, der Bescheid könne gegenüber dem BF keine Rechtswirkungen entfalten, da der BF von dessen Existenz keine Kenntnis erlangt habe, verfehlt.Generell ist zum Vorbringen des gesetzlichen Vertreters in seinem Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Beschwerde auszuführen, dass der den Asylantrag eines minderjährigen Fremden abweisende Bescheid wirksam nur an den Jugendwohlfahrtsträger zugestellt werden kann. Eine Zustellung an den minderjährigen Fremden selbst ist nicht erforderlich. Der Lauf der Berufungsfrist wird durch die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger in Gang gesetzt. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist durch den Jugendwohlfahrtsträger ist dem Fremden zuzurechnen. Die mangelnde Kenntnis des Fremden von der Vertretung ist auf diese ohne Einfluss (VwGH vom 23.03.1996, Zl. 95/01/0043, Slg. 14431 A; VwGH vom 06.03.1996, Zl. 95/20/0181 ua; vergleiche Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz. 73b zu Paragraph 71, AVG, Seite 1090). Aus diesem Grund ist auch dem "Antrag" des gesetzlichen Vertreters auf Zustellung des Bescheides an den (damals) minderjährigen BF nicht näherzutreten. Weiters ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Rechtsansicht des gesetzlichen Vertreters, der Bescheid könne gegenüber dem BF keine Rechtswirkungen entfalten, da der BF von dessen Existenz keine Kenntnis erlangt habe, verfehlt.
Wenn nunmehr im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht wird, dass der gesetzliche Vertreter dafür hätte sorgen müssen, dass der BF vom Ausgang seines Asylverfahrens Kenntnis erlange, ist hierzu auszuführen, dass dies zwar zutreffend ist, allerdings nichts an der Tatsache ändert, dass es Aufgabe des gesetzlichen Vertreters ist, den minderjährigen BF über den Ausgang seines Asylverfahrens zu informieren und diese Unterlassung (im Wiedereinsetzungsantrag sowie in der Beschwerde wurde davon gesprochen, dass der BF "übergangen" worden sei) dem gesetzlichen Vertreter zuzurechnen ist. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, dass der BF Partei sei und daher über sämtliche Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt werden müsse; auch dies ist alleinige Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter und kann diese Verpflichtung niemand nnderem - insbesondere nicht dem Bundesasylamt - auferlegt werden. Die Begründung, dass der BF über sämtliche Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt sein müsse, um eventuell auch eine Berufung zu schreiben oder Anträge in seinem Verfahren zu stellen, ist hingegen rechtlich unrichtig, da ebendiese Handlungen nicht vom Minderjährigen selbst, sondern ausschließlich vom gesetzlichen Vertreter gesetzt werden können. Fremde, die zwar das 14te, nicht aber das 19te (nun 18te) Lebensjahr vollendet haben, können zwar Asylanträge selbst stellen; für alle übrigen Verfahrenshandlungen bedürfen sie jedoch eines (gesetzlichen) Vertreters. Dies gilt somit auch für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages (VwGH vom 27.03.1996, Zl. 95/01/0040, Slg. 14431 A; VwGH vom 10.10.1996, Zl. 95/20/0741 sowie VwGH vom 27.02.1997, Zl. 97/20/0022 ua; vgl. Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz. 36c zu § 9 AVG, Seite 227).Wenn nunmehr im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht wird, dass der gesetzliche Vertreter dafür hätte sorgen müssen, dass der BF vom Ausgang seines Asylverfahrens Kenntnis erlange, ist hierzu auszuführen, dass dies zwar zutreffend ist, allerdings nichts an der Tatsache ändert, dass es Aufgabe des gesetzlichen Vertreters ist, den minderjährigen BF über den Ausgang seines Asylverfahrens zu informieren und diese Unterlassung (im Wiedereinsetzungsantrag sowie in der Beschwerde wurde davon gesprochen, dass der BF "übergangen" worden sei) dem gesetzlichen Vertreter zuzurechnen ist. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, dass der BF Partei sei und daher über sämtliche Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt werden müsse; auch dies ist alleinige Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter und kann diese Verpflichtung niemand nnderem - insbesondere nicht dem Bundesasylamt - auferlegt werden. Die Begründung, dass der BF über sämtliche Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt sein müsse, um eventuell auch eine Berufung zu schreiben oder Anträge in seinem Verfahren zu stellen, ist hingegen rechtlich unrichtig, da ebendiese Handlungen nicht vom Minderjährigen selbst, sondern ausschließlich vom gesetzlichen Vertreter gesetzt werden können. Fremde, die zwar das 14te, nicht aber das 19te (nun 18te) Lebensjahr vollendet haben, können zwar Asylanträge selbst stellen; für alle übrigen Verfahrenshandlungen bedürfen sie jedoch eines (gesetzlichen) Vertreters. Dies gilt somit auch für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages (VwGH vom 27.03.1996, Zl. 95/01/0040, Slg. 14431 A; VwGH vom 10.10.1996, Zl. 95/20/0741 sowie VwGH vom 27.02.1997, Zl. 97/20/0022 ua; vergleiche Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Rz. 36c zu Paragraph 9, AVG, Seite 227).
Allerdings ist Gegenstand des nunmehrigen Wiedereinsetzungsverfahrens nicht die allfällige Kenntnis bzw. Unkenntnis des BF vom Inhalt des negativen Asylbescheides, sondern das verspätete Einbringen eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid durch den gesetzlichen Vertreter. Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass der gesetzliche Vertreter jedenfalls Kenntnis vom negativen Asylbescheid hatte und dazu verpflichtet gewesen wäre, die Interessen des damals noch minderjährigen BF zu vertreten und zwar unabhängig davon, ob der BF selbst vom negativen Ausgang des Asylverfahrens Kenntnis hatte oder nicht (wobei - wie bereits ausgeführt - es auch Aufgabe des gesetzlichen Vertreters gewesen wäre, den BF vom Ausgang seines Asylverfahrens zu informieren). Aus diesem Grund ist es auch irrelevant, wann der BF selbst vom negativen Ausgang des Asylverfahrens erfahren hat.
Der gesetzliche Vertreter begründet den Wiedereinsetzungsantrag dahingehend, dass er via E-Mail Frau N.N. von der Caritas Flüchtlingshilfe vom negativen Ausgang des Asylverfahrens berichtet habe, die allerdings diese e-Mail nicht erhalten habe und zudem auch nicht für die Betreuung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen zuständig sei. Der gesetzliche Vertreter habe auch nicht gewusst, wer von der Caritas den BF betreue. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass eine Bevollmächtigung der Caritas Flüchtlingshilfe durch den gesetzlichen Vertreter zur Einbringung der Berufung offensichtlich nicht vorliegt. Eine derartige Bevollmächtigung (im Sinne einer hier erforderlichen schriftlichen Vollmacht) findet sich weder im Verwaltungsakt, noch wurde das Vorliegen einer solchen vom gesetzlichen Vertreter behauptet. Aus diesem Grund geht die Argumentation im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Beschwerde betreffend "Auswahlverschulden" ins Leere. Die Verpflichtung zur fristgerechten Erhebung der Berufung (und sohin zur Wahrung der Interessen des BF) trifft jedenfalls den gesetzlichen Vertreter, auch wenn dieser - im Innenverhältnis - die Caritas mit dem Verfassen dieser Beschwerde beauftragt hat bzw. beauftragen wollte.
Wenn nun der gesetzliche Vertreter dahingehend argumentiert, dass die "schlechte Kommunikation zur Caritas" ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe, da davon ausgegangen werden könne, dass eine E-Mail ankomme und an die zuständige Person weitergeleitet werde, ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein unabwendbares Ereignis nur dann vorliegt, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. "Hengstschläger/Leeb, "AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz", 4. Teilband: §§ 68 - 82a, Rz 39 zu § 71 AVG, Seite 1305 sowie die dort angeführte Judikatur). Aus welchen Gründen die "schlechte Kommunikation" zwischen dem gesetzlichen Vertreter und der Caritas ein unabwendbares Ereignis im obigen Sinn darstellen soll, das den gesetzlichen Vertreter daran gehindert hätte, die Berufung fristgerecht einzubringen, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die E-Mail des gesetzlichen Vertreters betreffend den negativen Ausgang des Asylverfahrens des BF bei der Caritas nicht angekommen wäre, hätte dies den gesetzlichen Vertreter jedenfalls nicht daran gehindert, das Rechtsmittel selbst zu verfassen und einzubringen, zumal er ja auch eine von der Caritas verfasste Berufung selbst unterfertigen hätte müssen.Wenn nun der gesetzliche Vertreter dahingehend argumentiert, dass die "schlechte Kommunikation zur Caritas" ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe, da davon ausgegangen werden könne, dass eine E-Mail ankomme und an die zuständige Person weitergeleitet werde, ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein unabwendbares Ereignis nur dann vorliegt, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann vergleiche "Hengstschläger/Leeb, "AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz", 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82a, Rz 39 zu Paragraph 71, AVG, Seite 1305 sowie die dort angeführte Judikatur). Aus welchen Gründen die "schlechte Kommunikation" zwischen dem gesetzlichen Vertreter und der Caritas ein unabwendbares Ereignis im obigen Sinn darstellen soll, das den gesetzlichen Vertreter daran gehindert hätte, die Berufung fristgerecht einzubringen, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die E-Mail des gesetzlichen Vertreters betreffend den negativen Ausgang des Asylverfahrens des BF bei der Caritas nicht angekommen wäre, hätte dies den gesetzlichen Vertreter jedenfalls nicht daran gehindert, das Rechtsmittel selbst zu verfassen und einzubringen, zumal er ja auch eine von der Caritas verfasste Berufung selbst unterfertigen hätte müssen.
Ungeachtet dessen trifft den gesetzlichen Vertreter an der Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt. Dem gesetzlichen Vertreter wurde der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt und trägt dieser die Verantwortung für die fristgerechte Erhebung eines Rechtsmittels gegen den negativen Asylbescheid, um die Wahrung der Interessen des Minderjährigen sicherzustellen. Wenn nun der gesetzliche Vertreter das Verfassen der Berufung an die Caritas weitergibt, entbindet ihn das nicht von seiner Verpflichtung, die Erledigung dieses "Auftrages" durch die Caritas zu überwachen, da - wie bereits erwähnt - im gegenständlichen Fall keine Vertretung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 10 AVG durch die Caritas vorliegt. Hinzu kommt, dass die Berufung - unabhängig davon, wer sie verfasst hat - jedenfalls vom gesetzlichen Vertreter hätte unterfertigt werden müssen und es daher dem gesetzlichen Vertreter spätestens am letzten Tag der Frist bei Einhaltung der notwendigen Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass ihm die Berufung von der Caritas noch nicht zur Unterfertigung übermittelt wurde. Sollte der gesetzliche Vertreter keine Vorkehrungen dahingehend getroffen haben, dass in solchen Fällen wie dem vorliegenden (wenn das Verfassen des Rechtsmittels durch einen Dritten erfolgt) die Einhaltung der Frist gewährleistet ist, ist dies jedenfalls als auffallend sorglos zu werten, zumal es sich beim gesetzlichen Vertreter um eine Behörde handelt, der der Umgang mit Fristen geläufig sein muss. Die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung stellt jedenfalls ein auffallend sorgloses Verhalten dar, welches einer Behörde, die regelmäßig als gesetzlicher Vertreter für minderjährige Asylwerber tätig wird bzw. zu dessen Aufgaben als Jugendwohlfahrtsträger auch die gesetzliche Vertretung von jugendlichen Asylwerbern zählt, nicht unterlaufen darf. Weiters wäre es dem gesetzlichen Vertreter auch durchaus zumutbar gewesen, sich telefonisch bei der Caritas danach zu erkundigen, ob die E-Mail eingelangt ist, welcher Mitarbeiter für die weitere Betreuung des BF zuständig ist und ob diesem auch klar ist, dass eine Berufung gegen den negativen Asylbescheid vorbereitet werden soll.Ungeachtet dessen trifft den gesetzlichen Vertreter an der Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt. Dem gesetzlichen Vertreter wurde der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt und trägt dieser die Verantwortung für die fristgerechte Erhebung eines Rechtsmittels gegen den negativen Asylbescheid, um die Wahrung der Interessen des Minderjährigen sicherzustellen. Wenn nun der gesetzliche Vertreter das Verfassen der Berufung an die Caritas weitergibt, entbindet ihn das nicht von seiner Verpflichtung, die Erledigung dieses "Auftrages" durch die Caritas zu überwachen, da - wie bereits erwähnt - im gegenständlichen Fall keine Vertretung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des Paragraph 10, AVG durch die Caritas vorliegt. Hinzu kommt, dass die Berufung - unabhängig davon, wer sie verfasst hat - jedenfalls vom gesetzlichen Vertreter hätte unterfertigt werden müssen und es daher dem gesetzlichen Vertreter spätestens am letzten Tag der Frist bei Einhaltung der notwendigen Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass ihm die Berufung von der Caritas noch nicht zur Unterfertigung übermittelt wurde. Sollte der gesetzliche Vertreter keine Vorkehrungen dahingehend getroffen haben, dass in solchen Fällen wie dem vorliegenden (wenn das Verfassen des Rechtsmittels durch einen Dritten erfolgt) die Einhaltung der Frist gewährleistet ist, ist dies jedenfalls als auffallend sorglos zu werten, zumal es sich beim gesetzlichen Vertreter um eine Behörde handelt, der der Umgang mit Fristen geläufig sein muss. Die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung stellt jedenfalls ein auffallend sorgloses Verhalten dar, welches einer Behörde, die regelmäßig als gesetzlicher Vertreter für minderjährige Asylwerber tätig wird bzw. zu dessen Aufgaben als Jugendwohlfahrtsträger auch die gesetzliche Vertretung von jugendlichen Asylwerbern zählt, nicht unterlaufen darf. Weiters wäre es dem gesetzlichen Vertreter auch durchaus zumutbar gewesen, sich telefonisch bei der Caritas danach zu erkundigen, ob die E-Mail eingelangt ist, welcher Mitarbeiter für die weitere Betreuung des BF zuständig ist und ob diesem auch klar ist, dass eine Berufung gegen den negativen Asylbescheid vorbereitet werden soll.
Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen des gesetzlichen Vertreters, es liege kein Verschulden des Minderjährigen vor, nochmals darauf zu verweisen, dass es auf ein Verschulden des Minderjährigen nicht ankommt, sondern darauf, dass sich dieser das Verstreichenlassen der Berufungsfrist durch den Jugendwohlfahrtsträger zurechnen lassen muss.
Betreffend die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist Folgendes auszuführen: Wenn der gesetzliche Vertreter vermeint, es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung, dass nur der gesetzliche Vertreter eine Berufung einbringen könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass es - ungeachtet dessen, dass nicht erörtert wurde, aus welchen Gründen diese Auslegung verfassungswidrig sein soll - im gegenständlichen Fall einzig darum geht, dass der gesetzliche Vertreter des BF die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels versäumt hat. Wer grundsätzlich zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, zumal vom minderjährigen BF selbst gar keine Berufung eingebracht wurde. Ebensowenig ist Gegenstand des Verfahrens, ob der gesetzliche Vertreter auf die Erhebung einer Berufung verzichten kann, da im gegenständlichen Fall nicht auf die Erhebung einer Berufung verzichtet, sondern die Frist zu deren Erhebung versäumt wurde. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass auch das Vorbringen, es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages, da nicht gewährleistet erscheine, dass der BF über alles informiert sei und sich dazu äußern könne, ins Leere geht, da es im gegenständlichen Fall die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters gewesen wäre, dem Kindeswohl soweit zu entsprechen, dass der BF über sein Verfahren ausreichend informiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich dazu zu äußern. Dass der gesetzliche Vertreter diesen Aufgaben nicht nachgekommen ist, die Rechtsmittelfrist schuldhaft versäumt wurde und daher der Wiedereinsetzungsantrag vom Bundesasylamt zu Recht abgewiesen wurde, berührt jedenfalls nicht die verfassungsrechtliche Sphäre des BF.
Dem BF bzw. seinem gesetzlichen Vertreter ist sohin eine Glaubhaftmachung, dass den gesetzlichen Vertreter tatsächlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erhebung der Berufung gehindert hätte, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, nicht gelungen.
2.4. Da demnach der gesetzliche Vertreter des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen BF nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Frist zur Erhebung der Berufung einzuhalten, hat das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, minderer Grad eines Versehens, Vertretungsverhältnis, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
30.11.2010