TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/21 B4 308360-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 308.360-1/2008/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2006, Zl. 04 23 352-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2006, Zl. 04 23 352-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet - , gemäß §§ 7 und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "nach Serbien Provinz Kosovo" durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.1. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet - , gemäß Paragraphen 7 und Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "nach Serbien Provinz Kosovo" durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.9.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und begehrte am 17.11.2004 die Gewährung von Asyl.

2. Am 25.11.2004 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus der kosovarischen Stadt XXXX, wo sein Vater, seine Mutter, seine Schwester und zwei Brüder weiterhin lebten. In XXXX lebe sein Onkel XXXX, welcher österreichischer Staatsbürger sei und den Beschwerdeführer unterstütze; auch ein Cousin des Beschwerdeführers lebe in Österreich, weitere Verwandte habe er hier nicht. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Die Fragen, ob er seinen Herkunftsstaat schon früher einmal verlassen habe und ob er schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, verneinte er. Im Jahr 2004 habe er in XXXX an einer Demonstration teilgenommen, nach der Albaner festgenommen worden seien. Da er gute Kontakte zu KFOR und UNMIK in XXXX habe, werde er von seinen Landsleuten nun beschuldigt, Informationen an die UNIK und die KFOR geliefert zu haben. In letzter Zeit sei er von verschiedenen Leuten bedroht worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er ein Spion sei und die Leute verraten habe. Er sei etwa 20 Mal bedroht worden und zwar von Angehörigen der albanischen Volksgruppe. Anzeige bei der KFOR oder UNMIK habe er nicht erstattet, da die Leute ihm gedroht hätten, ihn umzubringen, sollte er Anzeige erstatten. Überdies legte der Beschwerdeführer den ihm am2. Am 25.11.2004 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus der kosovarischen Stadt römisch 40 , wo sein Vater, seine Mutter, seine Schwester und zwei Brüder weiterhin lebten. In römisch 40 lebe sein Onkel römisch 40 , welcher österreichischer Staatsbürger sei und den Beschwerdeführer unterstütze; auch ein Cousin des Beschwerdeführers lebe in Österreich, weitere Verwandte habe er hier nicht. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Die Fragen, ob er seinen Herkunftsstaat schon früher einmal verlassen habe und ob er schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, verneinte er. Im Jahr 2004 habe er in römisch 40 an einer Demonstration teilgenommen, nach der Albaner festgenommen worden seien. Da er gute Kontakte zu KFOR und UNMIK in römisch 40 habe, werde er von seinen Landsleuten nun beschuldigt, Informationen an die UNIK und die KFOR geliefert zu haben. In letzter Zeit sei er von verschiedenen Leuten bedroht worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er ein Spion sei und die Leute verraten habe. Er sei etwa 20 Mal bedroht worden und zwar von Angehörigen der albanischen Volksgruppe. Anzeige bei der KFOR oder UNMIK habe er nicht erstattet, da die Leute ihm gedroht hätten, ihn umzubringen, sollte er Anzeige erstatten. Überdies legte der Beschwerdeführer den ihm am

XXXX ausgestellten jugoslawischen Personalausweis vor.römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Personalausweis vor.

3. Am 7.12.2004 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal beim Bundesasylamt einvernommen. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Sicherheitslage, Existenzsicherung sowie zum Gesundheitswesen im Kosovo meinte der Beschwerdeführer, dass im Kosovo nicht so viele Leute umgebracht würden, wenn es dort tatsächlich eine derartige Sicherheit gebe. Der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater legte eine APA-Meldung vom 22.11.2004 vor, wonach es in Pristina einen Großprotest von UCK-Anhängern gegeben habe, die der UNMIK vorgeworfen hätten, den Serben und Serbien Hilfe zu leisten; dies zum Beweis dafür, dass im Kosovo nach wie vor extremistische Gruppen in großer Anzahl vorhanden seien, welche in der Lage seien, eine große Zahl von Demonstranten zu Protesten zu mobilisieren, die sich auch an die Vertreter von UNMIK gerichtet hätten, sodass es durchaus möglich sei, dass Personen, die näheren Kontakt zur UNMIK pflegten, in Verruf kämen, Landesverräter zu sein.

4. Am 8.8.2006 ein drittes Mal beim Bundesasylamt einvernommen, wurde der Beschwerdeführer zunächst zu den näheren Umständen der Demonstration in XXXX befragt, an der er teilgenommen habe, darunter wer die Veranstalter gewesen seien. Der Beschwerdeführer gab an, er könne keine Namen nennen, er habe einfach mitgemacht. Die Demonstration habe stattgefunden, da Kinder in Mitrovica getötet worden seien. In der Folge sei der Beschwerdeführer in XXXX von einem Albaner, den er vom Sehen her gekannt habe, auf der Straße angesprochen worden, welcher gesagt habe, dass sein Bruder ins Gefängnis habe müssen und der Beschwerdeführer daran schuld sei. Dann seien andere, ihm unbekannte Personen zu ihm gekommen und hätten dasselbe über ihre Angehörigen gesagt; sie seien bis zu ihm nach Hause hinter ihm hergegangen. Darum habe er sich zur Flucht entschieden. Befragt, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und beobachtet hätten, ob er das Haus verlasse. Bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo habe der Beschwerdeführer in einem Haus gelebt, wo nun ein Onkel lebe und darauf aufpasse. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge im Kosovo über eine Landwirtschaft. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer im Kosovo dadurch bestritten, dass er "ganz normal" Holz ge- und verkauft habe. Die Eltern seien auch nach Österreich gekommen und hätten ebenfalls um Asyl angesucht. Überdies räumte der Beschwerdeführer ein, dass er bis 2003 in Deutschland gelebt habe und dann in den Kosovo zurückgegangen sei. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer umfassende vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo vorgehalten; dazu gab der Beschwerdeführer an, dass nur etwa 40 Prozent dieser Annahmen zuträfen; es gebe "unten" kein Gesetz.4. Am 8.8.2006 ein drittes Mal beim Bundesasylamt einvernommen, wurde der Beschwerdeführer zunächst zu den näheren Umständen der Demonstration in römisch 40 befragt, an der er teilgenommen habe, darunter wer die Veranstalter gewesen seien. Der Beschwerdeführer gab an, er könne keine Namen nennen, er habe einfach mitgemacht. Die Demonstration habe stattgefunden, da Kinder in Mitrovica getötet worden seien. In der Folge sei der Beschwerdeführer in römisch 40 von einem Albaner, den er vom Sehen her gekannt habe, auf der Straße angesprochen worden, welcher gesagt habe, dass sein Bruder ins Gefängnis habe müssen und der Beschwerdeführer daran schuld sei. Dann seien andere, ihm unbekannte Personen zu ihm gekommen und hätten dasselbe über ihre Angehörigen gesagt; sie seien bis zu ihm nach Hause hinter ihm hergegangen. Darum habe er sich zur Flucht entschieden. Befragt, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und beobachtet hätten, ob er das Haus verlasse. Bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo habe der Beschwerdeführer in einem Haus gelebt, wo nun ein Onkel lebe und darauf aufpasse. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge im Kosovo über eine Landwirtschaft. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer im Kosovo dadurch bestritten, dass er "ganz normal" Holz ge- und verkauft habe. Die Eltern seien auch nach Österreich gekommen und hätten ebenfalls um Asyl angesucht. Überdies räumte der Beschwerdeführer ein, dass er bis 2003 in Deutschland gelebt habe und dann in den Kosovo zurückgegangen sei. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer umfassende vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo vorgehalten; dazu gab der Beschwerdeführer an, dass nur etwa 40 Prozent dieser Annahmen zuträfen; es gebe "unten" kein Gesetz.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkt III.) Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger "von Serbien Provinz Kosovo" sei, der albanischen Volksgruppe angehöre und aus XXXX stamme. Sodann traf es (mit den zuvor genannten Sachverhaltsannahmen) übereinstimmende Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter folgende zu den dort tätigen Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung: Anzeigen würden vom Kosovo Police Service (KPS) aufgenommen und verfolgt, Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestünde die Möglichkeit sich direkt an die UNMIK-Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft zu wenden oder den Ombudsmann zu konsultieren. UNMIK/KPS/KFOR leisteten ausreichenden und effektiven Schutz für von kriminellen Handlungen bedrohte Personengruppen, sofern Anzeigen erstattet würden. Im Kosovo gebe es eine "blühende Schattenwirtschaft" und zudem einen regen Geldfluss von im Ausland lebenden Kosovaren in die Region, wodurch für den überwiegenden Teil der Bevölkerung die Existenzsicherung gewährleistet sei. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, wobei es Folgendes ins Treffen führte: Bei seiner Einvernahme am 25.11.2004 habe der Beschwerdeführer angegeben, ca. 20 Mal bedroht worden zu sein, wobei man ihm auch gesagt habe, dass man ihn umbringen würde, sollte er Anzeige erstatten. Hingegen habe er bei der Einvernahme am 8.8.2006 davon gesprochen, dass er von einer Person, die er vom Sehen her gekannt habe, angesprochen worden sei, sowie dass danach andere unbekannte Leute gekommen seien und dasselbe gesagt haben. Davon dass er 20 Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei und für den Fall einer Anzeigeerstattung mit dem Umbringen bedroht worden sei, sei keine Rede gewesen. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2004 angegeben habe, noch nie im Ausland in einem Asylverfahren gewesen zu sein, während er am 8.8.2006 vorgebracht habe, in Deutschland Asyl beantragt zu haben. Zur Refoulement-Entscheidung hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Kosovo nicht in seiner Existenzgrundlage gefährdet wäre: Vor seiner Ausreise aus dem Kosovo habe er in einem Haus, auf das jetzt sein Onkel aufpasse, Unterkunft gefunden; überdies besitze die Familie eine Landwirtschaft und einen Garten, wodurch die laufenden Lebenserhaltungskosten niedrig gehalten werden könnten. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bislang im Kosovo mit Gelegenheitsarbeiten etwas habe dazuverdienen können. Schließlich habe er nicht von einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner im Kosovo lebenden Verwandten berichtet. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkt römisch drei.) Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger "von Serbien Provinz Kosovo" sei, der albanischen Volksgruppe angehöre und aus römisch 40 stamme. Sodann traf es (mit den zuvor genannten Sachverhaltsannahmen) übereinstimmende Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter folgende zu den dort tätigen Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung: Anzeigen würden vom Kosovo Police Service (KPS) aufgenommen und verfolgt, Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestünde die Möglichkeit sich direkt an die UNMIK-Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft zu wenden oder den Ombudsmann zu konsultieren. UNMIK/KPS/KFOR leisteten ausreichenden und effektiven Schutz für von kriminellen Handlungen bedrohte Personengruppen, sofern Anzeigen erstattet würden. Im Kosovo gebe es eine "blühende Schattenwirtschaft" und zudem einen regen Geldfluss von im Ausland lebenden Kosovaren in die Region, wodurch für den überwiegenden Teil der Bevölkerung die Existenzsicherung gewährleistet sei. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, wobei es Folgendes ins Treffen führte: Bei seiner Einvernahme am 25.11.2004 habe der Beschwerdeführer angegeben, ca. 20 Mal bedroht worden zu sein, wobei man ihm auch gesagt habe, dass man ihn umbringen würde, sollte er Anzeige erstatten. Hingegen habe er bei der Einvernahme am 8.8.2006 davon gesprochen, dass er von einer Person, die er vom Sehen her gekannt habe, angesprochen worden sei, sowie dass danach andere unbekannte Leute gekommen seien und dasselbe gesagt haben. Davon dass er 20 Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei und für den Fall einer Anzeigeerstattung mit dem Umbringen bedroht worden sei, sei keine Rede gewesen. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2004 angegeben habe, noch nie im Ausland in einem Asylverfahren gewesen zu sein, während er am 8.8.2006 vorgebracht habe, in Deutschland Asyl beantragt zu haben. Zur Refoulement-Entscheidung hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Kosovo nicht in seiner Existenzgrundlage gefährdet wäre: Vor seiner Ausreise aus dem Kosovo habe er in einem Haus, auf das jetzt sein Onkel aufpasse, Unterkunft gefunden; überdies besitze die Familie eine Landwirtschaft und einen Garten, wodurch die laufenden Lebenserhaltungskosten niedrig gehalten werden könnten. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bislang im Kosovo mit Gelegenheitsarbeiten etwas habe dazuverdienen können. Schließlich habe er nicht von einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner im Kosovo lebenden Verwandten berichtet. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

6. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit einem rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Bundesasylamt habe es unterlassen, nähere Erhebungen zu den Unruhen und Demonstrationen in XXXX im Jahr 2004 anzustellen. Weder sei festgestellt worden, wie viele Menschen an der Demonstration teilgenommen hätten noch ob serbisches Hab und Gut angezündet worden sei. Die im Kosovo tätigen Organisationen könnten bestätigen, wie mit angeblichen Spionen oder Informanten für KFOR und UNMIK umgegangen werde. Weiters habe es das Bundesasylamt unterlassen, den Vater des Beschwerdeführer zu dessen Fluchtgründen einzuvernehmen. Was die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers angehe, fielen zwar unterschiedliche Darstellungen in den Einvernahmen in den Jahren 2004 und 2006 auf; dies rührten aber daher, dass die Befragungen von verschiedenen Beamten durchgeführt worden seien. Es sei durchaus üblich, dass man Sachverhalte nicht immer hundertprozentig deckungsgleich schildere. Im Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer zur Zahl der Drohungen erklärt, dass er sie nicht genau nennen könne, es seien ca. 20 Mal gewesen. Zu seinen Aussagen im Jahr 2006 wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Passanten, die zum Beschwerdeführer gekommen seien, ebenfalls Drohungen ausgestoßen hätten; weiters könnte es auch als Bedrohung verstanden werden, wenn sich unbekannten Leute vor dem Haus des Beschwerdeführers postieren und abwarten, um ihn zu schlagen und zu misshandeln.6. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit einem rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Bundesasylamt habe es unterlassen, nähere Erhebungen zu den Unruhen und Demonstrationen in römisch 40 im Jahr 2004 anzustellen. Weder sei festgestellt worden, wie viele Menschen an der Demonstration teilgenommen hätten noch ob serbisches Hab und Gut angezündet worden sei. Die im Kosovo tätigen Organisationen könnten bestätigen, wie mit angeblichen Spionen oder Informanten für KFOR und UNMIK umgegangen werde. Weiters habe es das Bundesasylamt unterlassen, den Vater des Beschwerdeführer zu dessen Fluchtgründen einzuvernehmen. Was die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers angehe, fielen zwar unterschiedliche Darstellungen in den Einvernahmen in den Jahren 2004 und 2006 auf; dies rührten aber daher, dass die Befragungen von verschiedenen Beamten durchgeführt worden seien. Es sei durchaus üblich, dass man Sachverhalte nicht immer hundertprozentig deckungsgleich schildere. Im Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer zur Zahl der Drohungen erklärt, dass er sie nicht genau nennen könne, es seien ca. 20 Mal gewesen. Zu seinen Aussagen im Jahr 2006 wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Passanten, die zum Beschwerdeführer gekommen seien, ebenfalls Drohungen ausgestoßen hätten; weiters könnte es auch als Bedrohung verstanden werden, wenn sich unbekannten Leute vor dem Haus des Beschwerdeführers postieren und abwarten, um ihn zu schlagen und zu misshandeln.

7. Mit Erkenntnis vom 23.10.2008, Zlen. B4 258.469-0/2008/4E u.a., wies der Asylgerichtshof u.a. die Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers gegen jene Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen deren Asylanträge abgewiesen, ihre Rückverbringung in den Kosovo für zulässig erklärt und sie in den Kosovo ausgewiesen worden waren, gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab.7. Mit Erkenntnis vom 23.10.2008, Zlen. B4 258.469-0/2008/4E u.a., wies der Asylgerichtshof u.a. die Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers gegen jene Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen deren Asylanträge abgewiesen, ihre Rückverbringung in den Kosovo für zulässig erklärt und sie in den Kosovo ausgewiesen worden waren, gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab.

8. Mit Schriftsatz vom 13.11.2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er zwischenzeitlich mit der österreichischen Staatsangehörigen

XXXX verheiratet sei und verwies auf die diesbezügliche, in Kopie übermittelte Heiratsurkunde.römisch 40 verheiratet sei und verwies auf die diesbezügliche, in Kopie übermittelte Heiratsurkunde.

9. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX dem Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, § 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit.9. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht römisch 40 dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins,, Paragraph 12, 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit.

10. Am 10.5.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Heiratsurkunde des Magistrates der Stadt XXXX ein, derzufolge der Beschwerdeführer nach seiner Scheidung am XXXX XXXX geheiratet habe.10. Am 10.5.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Heiratsurkunde des Magistrates der Stadt römisch 40 ein, derzufolge der Beschwerdeführer nach seiner Scheidung am römisch 40 römisch 40 geheiratet habe.

11. Mit Schriftsatz vom 11.8.2010 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine nunmehrige Ehefrau deutsche Staatangehörige sei (wobei er deren deutsche Einbürgerungsurkunde vom 17.7.2002 sowie deren vom Magistrat XXXX ausgestellte Anmeldebescheinigung vom 2.8.2010 vorlegte) und wies zugleich darauf hin, dass seine Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären sei.11. Mit Schriftsatz vom 11.8.2010 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine nunmehrige Ehefrau deutsche Staatangehörige sei (wobei er deren deutsche Einbürgerungsurkunde vom 17.7.2002 sowie deren vom Magistrat römisch 40 ausgestellte Anmeldebescheinigung vom 2.8.2010 vorlegte) und wies zugleich darauf hin, dass seine Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären sei.

12. Am 30.9.2010 langte beim Asylgerichtshof ein als Vollzugsinformation bezeichnetes Schreiben der Justizanstalt XXXX ein, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Deliktes nach § 28 Suchtmittelgesetz dort angehalten wird.12. Am 30.9.2010 langte beim Asylgerichtshof ein als Vollzugsinformation bezeichnetes Schreiben der Justizanstalt römisch 40 ein, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Deliktes nach Paragraph 28, Suchtmittelgesetz dort angehalten wird.

13. Auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes teilte die Justizanstalt XXXX am 14.10.2010 mit, dass der Beschwerdeführer regelmäßig von seiner Ehefrau XXXX besucht werde.13. Auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes teilte die Justizanstalt römisch 40 am 14.10.2010 mit, dass der Beschwerdeführer regelmäßig von seiner Ehefrau römisch 40 besucht werde.

14. Eine Abfrage des elektronischen Asylwerberinformationsssystems (AIS) am 19.10.2010 ergab, dass die Eltern des Beschwerdeführers am 16.2.2009 in den Herkunftsstaat abgereist sind, eine Abfrage des Zentralen Melderegisters am gleichen Tag, dass sie im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet sind.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Herkunftsregion und zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Personalausweis hinzuweisen (zu seiner Staatsangehörigkeit vgl. unten Pkt. 1.2.).1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Herkunftsregion und zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Personalausweis hinzuweisen (zu seiner Staatsangehörigkeit vergleiche unten Pkt. 1.2.).

Die vom Bundesasylamt zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden in den Verfahren nicht aufgezeigt. Weiters kann nicht gesagt werden, dass diese Feststellungen zur Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitskräfte nicht mehr den Tatsachen entsprächen (vgl. etwa den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vgl. auch die Anfragebeantwortungen des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5.5.2007, Zl. 154/07, 26.5.2009, Zl. 132/09, 3, sowie vom 7.11.2009, Zl. 342/09, wonach durch entsprechende Maßnahmen der Justiz, und zwar teilweise strenge Strafen für Morde nach dem Kanun, eine Eindämmung der Blutrache gelungen sei; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch das Papier des UNHCR "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo" vom 9.11.2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 7) heißt, es werde berichtet, dass Instrumente zum Schutz von Menschenrechten im Kosovo "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26.5.2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht).Die vom Bundesasylamt zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden in den Verfahren nicht aufgezeigt. Weiters kann nicht gesagt werden, dass diese Feststellungen zur Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitskräfte nicht mehr den Tatsachen entsprächen vergleiche etwa den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vergleiche auch die Anfragebeantwortungen des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5.5.2007, Zl. 154/07, 26.5.2009, Zl. 132/09, 3, sowie vom 7.11.2009, Zl. 342/09, wonach durch entsprechende Maßnahmen der Justiz, und zwar teilweise strenge Strafen für Morde nach dem Kanun, eine Eindämmung der Blutrache gelungen sei; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch das Papier des UNHCR "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo" vom 9.11.2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 7) heißt, es werde berichtet, dass Instrumente zum Schutz von Menschenrechten im Kosovo "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26.5.2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht).

Weiters ist das Bundesasylamt nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen tatsachenwidrig ist: Zwar ist der Beschwerde darin Recht zu geben, dass der Umstand, dass ein Asylwerber seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens nicht völlig deckungsgleich schildert, keineswegs gegen die Glaubwürdigkeit des von ihm Vorgebrachten spricht. Jedoch ist die Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse durch den Beschwerdeführer zu unterschiedlich, als dass davon ausgegangen werden könnte, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Insbesondere legt auch die Beschwerde nicht dar, weshalb er in der einen Einvernahme angegeben hat, dass er für den Fall einer Anzeigeerstattung mit dem Umbringen bedroht worden sei, in der anderen hingegen nicht. Überdies hat das Bundesasylamt zu Recht berücksichtigt, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch, dass er seine vorangegangene Asylantragstellung in Deutschland zunächst verschwiegen hatte, beeinträchtigt ist.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.

1.2. Weiters geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr Staatsangehörige der Republik Kosovo ist. Dies deckt sich auch mit der Ansicht des Beschwerdeführers, der sich etwa in seinem Schriftsatz vom 11.8.2010 als "kosovarischer StA."

bezeichnet (vgl. weiters das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f).bezeichnet vergleiche weiters das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f).

2. Rechtlich folgt:

2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.1.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.".Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.".

2.1.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 gestellt. Das ihn betreffende Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 § 10 leg. cit. zur Anwendung.2.1.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 gestellt. Das ihn betreffende Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 Paragraph 10, leg. cit. zur Anwendung.

2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2.1. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterschied auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterschied auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).

2.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Denn auch wenn entgegen der Ansicht des Asylgerichthofes die vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprächen, würde sich aus nachstehenden Gründen am Ergebnis der Beurteilung nichts ändern:

Zum einen müsste aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter- unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Zum einen müsste aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter- unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).

Zum anderen stünde dem Beschwerdeführer insofern eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, als er sich der von ihm behaupteten Gefährdungssituation (auch) dadurch entziehen könnte, dass er sich in andere Teile des Kosovo (etwa nach Pristina) begibt (vgl. dazu etwa den Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 19.10.2009, 15, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, der eine sich ausschließlich auf XXXX bezogene Gefährdungssituation schilderte, von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde noch dass dem Beschwerdeführer eine Relokation in andere Teile des Kosovos insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Beschwerdeführer, ein XXXX geborener, gesunder Mann, entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen (vgl. dazu etwa den Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten zum Kosovo vom 31.3.2010, Seite 17, wonach in der Landwirtschaft und in der Baubranche Einnahmequellen bestehen) oder ausreichende Unterstützung seiner im Kosovo lebenden Verwandten zu erhalten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu den zuvor erwähnten Bericht des Verbindungsbeamten Seite 14) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. XXXX vom 12.11.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").Zum anderen stünde dem Beschwerdeführer insofern eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, als er sich der von ihm behaupteten Gefährdungssituation (auch) dadurch entziehen könnte, dass er sich in andere Teile des Kosovo (etwa nach Pristina) begibt vergleiche dazu etwa den Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 19.10.2009, 15, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, der eine sich ausschließlich auf römisch 40 bezogene Gefährdungssituation schilderte, von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde noch dass dem Beschwerdeführer eine Relokation in andere Teile des Kosovos insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Beschwerdeführer, ein römisch 40 geborener, gesunder Mann, entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen vergleiche dazu etwa den Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten zum Kosovo vom 31.3.2010, Seite 17, wonach in der Landwirtschaft und in der Baubranche Einnahmequellen bestehen) oder ausreichende Unterstützung seiner im Kosovo lebenden Verwandten zu erhalten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu den zuvor erwähnten Bericht des Verbindungsbeamten Seite 14) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. römisch 40 vom 12.11.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").

2.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:2.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:

"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht (vgl dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. Nr. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 2.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiter vermag der Asylgerichtshof bereits vor dem Hintergrund des unter Punkt 2.2.2. zur Zumutbarkeit einer internen Relokation Ausgeführten nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Weiters hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass seine Familie über ein Haus und eine Landwirtschaft verfügt und er vor seiner Ausreise aus dem Kosovo seinen Lebensunterhalt durch den Kauf und Verkauf von Holz habe bestreiten können. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 2.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiter vermag der Asylgerichtshof bereits vor dem Hintergrund des unter Punkt 2.2.2. zur Zumutbarkeit einer internen Relokation Ausgeführten nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Weiters hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass seine Familie über ein Haus und eine Landwirtschaft verfügt und er vor seiner Ausreise aus dem Kosovo seinen Lebensunterhalt durch den Kauf und Verkauf von Holz habe bestreiten können. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 8 leg. cit. ist eine Entscheidung nach dem AsylG 1997 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, leg. cit. ist eine Entscheidung nach dem AsylG 1997 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.4.2. In Hinblick auf den Umstand, dass die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers eine deutsche Staatsangehörige ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28, [FreizügigkeitsRL]) zu (vgl. dazu EuGH 25.7.2008, Metock, C-127/08, Slg. 2008, I-0000); dabei ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise ergeben haben, wonach diese Ehe - rechtsmissbräuchlich - nur deshalb eingegangen worden wäre, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (vgl. etwa das oben unter Pkt. I.14. Festgehaltene).2.4.2. In Hinblick auf den Umstand, dass die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers eine deutsche Staatsangehörige ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG Amtsblatt L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: Amtsblatt 2004, L 229, S. 35, und Amtsblatt 2007, L 204, S. 28, [FreizügigkeitsRL]) zu vergleiche dazu EuGH 25.7.2008, Metock, C-127/08, Slg. 2008, I-0000); dabei ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise ergeben haben, wonach diese Ehe - rechtsmissbräuchlich - nur deshalb eingegangen worden wäre, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen vergleiche etwa das oben unter Pkt. römisch eins.14. Festgehaltene).

Da der Beschwerdeführer somit über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht - vielmehr liegt dies (wie § 86 Abs. 2 FPG zeigt, der die Ausweisung u.a. von begünstigten Drittstaatsangehörigen regelt, zu denen gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, zählt) in der Zuständigkeit der Fremdenpolizei - , weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt III. zu beheben war. Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wie von ihm vorgebracht für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden:Da der Beschwerdeführer somit über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht - vielmehr liegt dies (wie Paragraph 86, Absatz 2, FPG zeigt, der die Ausweisung u.a. von begünstigten Drittstaatsangehörigen regelt, zu denen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, zählt) in der Zuständigkeit der Fremdenpolizei - , weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch drei. zu beheben war. Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wie von ihm vorgebracht für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden:

Wie die Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 (vgl. Erläut. zur RV des BG BGBl. I 29/2009, 88 BlgNR 24. GP, 3f.) zeigen, sollte der dort vorgesehene Abspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), zu Verfügung zu stellen. Daher kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass auch im Hinblick auf begünstigte Drittstaatsangehörige, denen gemäß 85 Abs. 3 NAG (bereits) ein Aufenthaltsrecht (nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des genannten Gesetzes) zukommt, einen solcher Abspruch zu treffen wäre.Wie die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, 88 BlgNR 24. GP, 3f.) zeigen, sollte der dort vorgesehene Abspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), zu Verfügung zu stellen. Daher kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass auch im Hinblick auf begünstigte Drittstaatsangehörige, denen gemäß 85 Absatz 3, NAG (bereits) ein Aufenthaltsrecht (nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des genannten Gesetzes) zukommt, einen solcher Abspruch zu treffen wäre.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Ehe, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Recht auf Freizügigkeit, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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