TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/7 C9 309786-1/2008

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Veröffentlicht am 07.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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Spruch

C9 309786-1/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX (auch: XXXX) XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zl. 03 38.527-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 (auch: römisch 40 ) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zl. 03 38.527-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

"II. Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2004, Zl. 03 38.527, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird XXXX (auch: XXXX) gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen.""II. Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2004, Zl. 03 38.527, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird römisch 40 (auch: römisch 40 ) gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 06.02.2007, den dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2004, Zl. 03 38.527, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die dem Bf. erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 06.02.2007, den dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2004, Zl. 03 38.527, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die dem Bf. erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Rückkehr des Bf. nach Afghanistan und eine Wohnsitznahme und Existenzgründung in Kabul möglich und zumutbar sei. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergebe sich zwar, dass sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als problematisch darstelle, im gegenständlichen Fall jedoch anzuführen sei, dass der Bf. über einen familiären Anknüpfungspunkt in Kabul verfüge und diesen auch schon neun Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Anspruch genommen habe. Er könne somit in eine Region zurückkehren, wo auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage davon ausgegangen werden könne, dass sich der Bf. dort in keiner Gefahr im Sinne des § 50 "FrG" (richtig: FPG) befindet. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Afghanistan aufhält, schon allein auf Grund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befindet. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz auch und insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzgründung in Kabul nicht mehr vorliegen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, familiäre und sonstige Anknüpfungspunkte, Herkunftsregion, Mobilität, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe usw.) nicht davon auszugehen sei, dass der Bf. im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Es sei vielmehr auf Grund des Umstandes, dass individuelle Erwägungen, warum in diesem Fall kein subsidiärer Schutz gewährt werden solle, festzustellen, dass im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Basisversorgung und sonstige persönliche Sicherheit des Bf. sichergestellt wäre. Auf Grund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Bf. im Falle einer Rückverbringung nach Afghanistan als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Rückkehr des Bf. nach Afghanistan und eine Wohnsitznahme und Existenzgründung in Kabul möglich und zumutbar sei. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergebe sich zwar, dass sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als problematisch darstelle, im gegenständlichen Fall jedoch anzuführen sei, dass der Bf. über einen familiären Anknüpfungspunkt in Kabul verfüge und diesen auch schon neun Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Anspruch genommen habe. Er könne somit in eine Region zurückkehren, wo auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage davon ausgegangen werden könne, dass sich der Bf. dort in keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, "FrG" (richtig: FPG) befindet. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Afghanistan aufhält, schon allein auf Grund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befindet. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz auch und insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzgründung in Kabul nicht mehr vorliegen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, familiäre und sonstige Anknüpfungspunkte, Herkunftsregion, Mobilität, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe usw.) nicht davon auszugehen sei, dass der Bf. im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Es sei vielmehr auf Grund des Umstandes, dass individuelle Erwägungen, warum in diesem Fall kein subsidiärer Schutz gewährt werden solle, festzustellen, dass im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Basisversorgung und sonstige persönliche Sicherheit des Bf. sichergestellt wäre. Auf Grund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Bf. im Falle einer Rückverbringung nach Afghanistan als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Hinsichtlich der angeordneten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan stellte die belangte Behörde fest, dass der Bf. in Österreich keine schützenswerten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte habe und in Österreich bereits zwei Mal rechtskräftig wegen der Begehung strafbarer Handlungen verurteilt wurde (Urteil vom XXXX wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB sowie Urteil vom XXXX wegen Mordes gemäß § 75 StGB und § 50 WaffG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren). Es würden auch sonst keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben des Bf. eingegriffen werde.Hinsichtlich der angeordneten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan stellte die belangte Behörde fest, dass der Bf. in Österreich keine schützenswerten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte habe und in Österreich bereits zwei Mal rechtskräftig wegen der Begehung strafbarer Handlungen verurteilt wurde (Urteil vom römisch 40 wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB sowie Urteil vom römisch 40 wegen Mordes gemäß Paragraph 75, StGB und Paragraph 50, WaffG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren). Es würden auch sonst keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben des Bf. eingegriffen werde.

2. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 07.02.2007 datierte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS).

In der Berufung wurde begründend ausgeführt, dass es zwar Tatsache sei, dass es in seinem Land (gemeint: Afghanistan) politische Veränderungen gegeben habe. Trotzdem befinde sich das Land weiterhin in einer Krise und die Menschen seien nach wie vor nicht vor Übergriffen sicher. Er selbst sei bei den vergangenen Kämpfen Mitglied der Taliban gewesen. Aus diesem Grunde befinde er sich auch weiterhin in Lebensgefahr, wenn er sich bei seinem Bruder in Kabul oder anderen Teilen seines Landes aufhalten würde. Der Bf. habe daher die begründete Befürchtung, dass er bei einer Rückkehr erschossen werden würde. Aus diesem Grund erachte er eine Abschiebung in seine Heimat und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht zulässig.

Die gegenständliche Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 16.02.2007 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2011 wurden dem Bf. allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Bf. ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind.Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2011 wurden dem Bf. allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Bf. ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gelegen sind.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptet, XXXX (auch: XXXX) XXXXzu heißen und am XXXX in Kabul (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Bf. ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Paschtu.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptet, römisch 40 (auch: römisch 40 ) XXXXzu heißen und am römisch 40 in Kabul (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Bf. ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Paschtu.

2. Der Bf. verbüßt derzeit in der Justizanstalt XXXX eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Der Bf. wurde in Österreich wegen der Begehung folgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt:2. Der Bf. verbüßt derzeit in der Justizanstalt römisch 40 eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Der Bf. wurde in Österreich wegen der Begehung folgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt:

Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB (Freiheitsstrafe von 7 Tagen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren);Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB (Freiheitsstrafe von 7 Tagen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren);

Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB und wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG (unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Jahren).Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen des Verbrechens des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB und wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Jahren).

3. Der Bf. stammt aus der Hauptstadt Kabul und verfügt dort nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben der Bruder und der Cousin des Bf. in Kabul. Der Bf. ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt im Übrigen über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung.

Gründe, die eine Rückkehr des Bf. in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.

Auch Gründe, die einer Ausweisung des Bf. aus Österreich in den Herkunftsstaat entgehen stehen würden, wurden nicht festgestellt.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Der Asylgerichtshof trifft folgende entscheidungsrelevante

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Überblick über die politische Lage:

Afghanistan ist eine islamische Republik. Die Einwohnerzahl wird auf 24 bis 33 Millionen geschätzt. Im August 2009 fanden zum zweiten Mal die Präsidentenwahlen statt. Nach abgeschlossener Wahlanfechtung erklärte die unabhängige Wahlkommission Hamid Karzai zum Präsidenten und damit zu dessen zweiter Wahlperiode. Die Wahl war von Betrugsvorwürfen überschattet.

Am 18 September 2010 fanden Parlamentswahlen statt. Bürger die an den Wahlen teilnahmen waren massiven Bedrohungen ausgesetzt. Am Wahltag töteten Aufständische 30 Menschen. Die Wahlen waren von Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorwürfen überschattet. Die Taliban versuchten die Wahlen durch öffentliche Drohungen, Panikmache, Gewaltanwendungen, niedriger Wahlbeteiligung und durch Wahlbehinderungen für Frauen zu erschweren. Im Anschluss an die Wahlen berief Präsident Karzai ein Spezialtribunal ein, um den Wahlverlauf zu bewerten und zu erforschen. Damit soll der Ablauf zukünftiger Wahlen verbessert werden.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 11.4.2011, S. 1)

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- (2004) und Parlamentswahlen (2005), die Verabschiedung einer Verfassung und die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen im August 2009 sowie der zweiten Parlamentswahlen im September 2010. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet, trotz der erreichten formalen Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 6)

Mehr als sieben Jahre nach der Entmachtung der Taliban durch die USA und ihre Verbündeten leidet die afghanische Zivilbevölkerung noch immer unter Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht. Die Eskalation des bewaffneten Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Streitkräften auf der einen Seite, sowie den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen auf der anderen Seite, führte vor allem im Süden und Südosten des Landes zu einer weiteren Verschlechterung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Auch in den Gebieten im Norden und Westen Afghanistans, die früher als relativ sicher galten, kam es im Zuge des Konflikts verstärkt zu Menschenrechtsverletzungen.

(Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.5.2010)

Bei den Präsidentschaftswahlen 2009 wurden 1,2 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Ein ähnliches Ausmaß an ungültigen Stimmen scheint es auch bei den Parlamentswahlen 2010 zu geben. Von den ca. 5,6 Mio. abgegebenen Stimmen wurden 1,3 Mio. für ungültig erklärt. Insgesamt sind 4,3 Mio. Stimmen gültig. Wichtig ist jedoch festzuhalten, dass es zu keiner zentralen Steuerung des Wahlbetrugs kam. Es scheint als hätten viele Kandidaten die Wahlen manipuliert und Stimmen gekauft. Der Wahlbetrug fand vor allem in ländlichen Gebieten statt und nur in geringem Ausmaß in Städten. Außerdem sind Wahlstationen für Frauen anfälliger für Fälschungen, da es eine geringere Beteiligung von Frauen an der Wahl gibt. Grundsätzlich gilt ein Mindestwahlalter von 18 Jahren, aber viele wählen bereits in einem jüngeren Alter.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Mindestens 68 Sitze mussten bei dieser Wahl für weibliche Kandidaten reserviert sein. Diese verteilten sich in einem bestimmten Schlüssel auf alle Provinzen. In einigen Provinzen kam es zu erstaunlichen Erfolgen für Kandidatinnen. Bisher war es Frauen nur in Kabul gelungen, über ihren Stimmenanteil und nicht über die Quote ins Parlament einzuziehen. Grundsätzlich lässt sich ein Zusammenhang zwischen der Sicherheitslage und der Möglichkeit für Frauen, bei den Wahlen anzutreten, feststellen. Dies kann von Distrikt zu Distrikt erheblich divergieren. Das Risiko in Kabul ist jedenfalls kleiner als im ländlichen Raum.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Im März 2010 kam es erstmals zu offiziellen Gesprächskontakten zwischen Vertretern des Staates und einer der großen Gruppierungen des bewaffneten Kampfs gegen den afghanischen Staat, der Hezb-e Islami-e Gulbuddin (HIG) des früheren Premierministers Gulbuddin Hekmatyar. Ihre Repräsentanten führten unter anderem Gespräche mit Präsident Karzai, Vizepräsident Fahim Khan und Parlamentspräsident Yunus Qanooni. Sie übergaben einen Katalog, der 15 Forderungen enthielt (darunter der Abzug aller ausländischen Truppen bis Ende 2010, die Neuwahl von Präsident und Parlament und die Schaffung eines siebenköpfigen Nationalen Sicherheitsrats), zeigten sich aber verhandlungs- und kompromissbereit. Die Taliban als mit Abstand größte regierungsfeindliche Gruppierung haben mehrfache Gesprächsangebote des Präsidenten öffentlich stets kategorisch zurückgewiesen, es kann jedoch von informellen Kontakten im Anfangsstadium ausgegangen werden. Unterstützend soll hier der im September 2010 von Präsident Karzai eingesetzte Hohe Friedensrat unter Vorsitz des ehemaligen Präsidenten Burhanuddin Rabbani wirken. Seine Mitglieder, unter denen auch zehn Frauen sind, gehören nahezu allen relevanten politischen Gruppen an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 6 und 7)

Sicherheitslage:

Im Jahr 2010 wurden 2.777 zivile Kriegsopfer registriert. Damit hat es so viele Tote wie seit Jahren nicht mehr gegeben.

Zivile Opfer belasten immer wieder das Verhältnis der Afghanen zu den internationalen Streitkräften im Land und vor allem zu den USA. In den meisten Fällen sind allerdings Aufständische - wie die Taliban - für den Tod von Unbeteiligten verantwortlich.

(APA, NATO und USA sollen Operationen in Afghanistan einstellen, 13.3.2011;APA, Laut UN deutlich mehr zivile Opfer in Afghanistan, 17.3.2011)

Nach dem Sturz der Taliban 2001 hatte die Bevölkerung hohe Erwartungen an das neue Regime, jedoch wurden diese enttäuscht. Die International Security Assistance Force (ISAF) wird von der Bevölkerung zunehmend als Unruhefaktor wahrgenommen. Dies ist ein Grund für das Erstarken der Aufständischen und die Fortsetzung des Aufstandes. Die beste Zeit für Afghanistan wäre nach 2001 gewesen. Seither wurden die Anti-Regierungsbewegungen aber wieder stärker. Auch die Stammesstrukturen wurden wieder wichtiger und lösten teilweise die religiösen Strukturen ab. Die Erwartungshaltung der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich der Zukunft Afghanistans ist in Summe zurückgegangen. Dennoch - so die verbreitete Meinung - wird der Juli 2011 nicht der Tag des Abzuges sein, sondern möglicherweise der Beginn der schrittweisen Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Behörden. Um diese Übergabe zu ermöglichen finden Treffen von Vertretern der USA, der ISAF und lokaler Sicherheitsbehörden statt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.

(UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S.

36)

Insgesamt ließ sich ein zunehmender Pessimismus beobachten, was die Sicherheitslage betrifft. Die gesamte Grenzregion zu Pakistan wird als unsicher eingestuft. Die Lage hat sich soweit verschlechtert, dass es wieder verstärkt humanitärer und weniger Entwicklungshilfe bedarf. Die lokalen Kommandanten sind in weiten Teilen des Landes an der Macht. Die Sicherheitslage im Süden und Südwesten ist schlecht. Im Süden finden immer noch militärische Offensiven der afghanischen und internationalen Streitkräfte statt. Diese scheinen nicht besonders erfolgreich zu sein. Drei weitere geplante Offensiven wurden abgesagt. Eine Offensive in Kandahar war im Herbst 2010 noch im Gang, diente aber eher der Errichtung eines Ring of Steel nach dem Vorbild Kabuls. In Hinblick auf die geringe Anzahl ziviler Opfer kann sie aber als erfolgreich bezeichnet werden. Die Offensive Moshtarak in Helmand scheint keine nachhaltigen Erfolge zu zeigen. Die USA haben eine Nachrichtensperre über den Süden verhängt. Auch im Westen hat sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten weiter verschlechtert. Der Zentralraum und hier vor allem Bamiyan gehören zu den sichersten Regionen in Afghanistan. Generell gilt, dass ethnisch geschlossene Gebiete ruhiger sind.

Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen. Dies ist ein Grund, weshalb Familien das Land verlassen. Es müsste eine Lösung für die Reintegration von Personen geben, die in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen oder einen Ort suchen um ein neues Leben zu beginnen. Vor allem bei einem Abzug der ISAF bestünde die Gefahr einer Verschärfung dieses ethnischen Konfliktes.

Doch es wurden auch positivere Bilder der Situation im Norden gezeichnet. So sollen die Militäroperationen in der Provinz Kunduz erfolgreich sein. Dabei gebe es auch nur eine geringe Anzahl an zivilen Opfern. Das medial vermittelte Bild werde der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht. Gerade im Nordwesten Afghanistans ist die Situation sehr gut.

Die Sicherheitslage in Kabul gilt ebenfalls als vergleichsweise ruhig. Seit Februar 2010 kam es innerhalb des sogenannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Die Anschläge haben sich eher in die Vororte von Kabul verlagert.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 13 und 14)

Eine Spezialeinheit der Nato-Truppen hat in der Provinz Kunduz einen regionalen Taliban-Führer getötet. Baz Mohammad galt in den Reihen der radikalen Islamisten als "Schatten-Gouverneur" des Bezirks Imam Sahib. In den vergangenen Monaten hatte Baz Mohammad mehrere Angriffe gegen Nato-Stützpunkte und Stellungen afghanischer Truppen in der Region befehligt. Die Taliban führen seit Jahren sogenannte Schatten-Verwaltungen in allen 34 Provinzen Afghanistans. In den vergangenen Jahren brachten sie immer mehr Gebiete in Kunduz unter ihre Kontrolle, zu denen Regierungsvertreter keinen Zugang mehr hatten. Auch internationale Truppen konnten in diese Gegenden nur unter großen Risiken eindringen.

(APA, Taliban-Führer bei NATO-Einsatz in Afghanistan getötet, 5.3.2011)

Die schlechte Sicherheitslage hat sich auch auf die Parlamentswahlen vom September 2010 ausgewirkt. Im Süden und Westen des Landes konnten viele Wähler nicht wählen gehen. Auch der Transport von notwendigen Wahlunterlagen war in vielen Regionen aufgrund der Sicherheitssituation sehr beeinträchtigt. Die Zahl der Zwischenfälle überstieg sogar die Anschlagszahlen bei den Präsidentschaftswahlen 2009. Potentielle Kandidaten ließen sich aus Sicherheitsgründen nicht aufstellen und Wähler konnten teilweise nicht frei zur Wahl gehen.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.

Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal so viele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 15)

Sicherheitslage im Westen und Norden:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Zusammen ereignen sich in den dort gelegenen 13 (von 34) Provinzen weniger als 10% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle. In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz war über die vergangenen Monate ein begrenztes Eindringen versprengter Aufständischer zu verzeichnen, die vor dem auf sie durch ISAF in Helmand ausgeübten militärischen Druck auswichen. In der Provinz Herat konzentrierten sich Angriffe Aufständischer, vor allem aber krimineller Banden, auf schwach besetzte Posten der afghanischen Polizei im Grenzgebiet zu Iran. Die Sicherheitslage im Regionalkommando Nord wird unverändert bestimmt durch den Versuch der Aufstandsbewegung, den Nord-Süd-Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum Baghlan-Kunduz zu kontrollieren. Hinzu treten gleichgerichtete Versuche entlang der Ringstraße westlich Mazar-e-Sharif nach Shibirghan. In beiden Fällen sichern ISAF-Kräfte die Bewegungsfreiheit für den zivilen wie militärischen Verkehr.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 15)

Seit Anfang des Jahres 2009 verschlechtert sich die Sicherheitslage im Norden. Insbesondere Kunduz, Takhar und Baghlan zählen zu den unsichersten Gegenden Nordafghanistans. Vor zwei Jahren war es - sogar in der Nacht - noch möglich sich im Norden des Landes frei zu bewegen. Gebiete, die 2009 noch zugänglich waren, gelten heute als unsicher. Dadurch ist auch die Bewegungsfreiheit von Mitarbeitern internationaler Organisationen eingeschränkt. Es gibt Übergriffe und Bedrohungen gegen die Zivilbevölkerung. Auch humanitäre Helfer sind davon betroffen.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Im Rahmen ihrer Neuausrichtung auf den vernetzten zivil-militärischen Ansatz der Aufstandsbekämpfung führt sie die Groß-Operation Moshtarak vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar. Die Operationen verlaufen in den militärisch dominierten Phasen planmäßig und erfolgreich. Die Erfolge in der "BUILD"- Phase bleiben bisher teilweise hinter den Erwartungen zurück. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Zeit bis zum Erreichen dieser Phase, als auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Erreichten (Distrikte Marjeh und Nad Ali, Provinz Helmand). Vorgeplante Folgeoperationen um und in Kandahar-Stadt wurden und werden dadurch verzögert. Bereits für Ende 2010 erwartete Erfolge in diesem militärischen wie politischen Schlüsselgelände sind so nicht vor 2011 zu erwarten. Gleichwohl gibt die Sicherheitslage Anlass zu vorsichtigem Optimismus, da sich die Anzeichen mehren, dass die Aufstandsbewegung nicht länger in der Lage ist, dem militärischen Druck Stand zu halten. Hohe Verlustraten und sinkende Rekrutierungszahlen führen insbesondere im Süden seit mehreren Monaten zu einer Abnahme komplexer militärischer Operationen der Aufständischen sowie zu einer weiteren deutlichen Abnahme erfolgreicher Anschläge mittels Sprengfallen bei insgesamt unverändert intensiver Gefechtstätigkeit. Die weitere Entwicklung im Jahr 2011 wird zeigen, ob sich tatsächlich eine Trendwende einstellt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern. Ob es gelingt, diesen Prozeß dauerhaft zu gestalten, ist davon abhängig, ob die Distanzierung der Bevölkerung dauerhaft sein wird.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 14 und 15)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden bzw. werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011 , S. 4)

Trotz bestehender Verpflichtungen und entwickelter Strategien um die Situation der Menschenrechte für viele Menschen, Frauen und Kinder zu verbessern, bleibt die Menschenrechtssituation für Kinder und jenen Personen die unter hoher Armut leiden aufgrund von Diskriminierungen, dem fehlenden Zugang zur Gesundheitsversorgung, dem Fehlen an angemessenem Wohnraum und Schulen weiterhin düster.

Die Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Menschenrechte bleibt auch aufgrund der schwachen Justizbehörden begrenzt. Das niedrige Niveau der Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die menschlichen Rechte hat die Bürger von der Verwirklichung und den Zugriff auf ihre Rechte verhindert. Fehleinschätzungen über die Menschenrechte wurden verwendet, um Menschenrechtsverletzungen zu rechtfertigen, wie etwa die Zwangs- und Kinderarbeit, oder den Frauen die Rechte auf Bildung, Arbeit und politische Partizipation zu verweigern.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 28;

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in den

letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011 , S. 11 und 12)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Das Gesetz gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Allerdings laufen Journalisten zunehmend Gefahr physischer Gewalt ausgeliefert zu werden. Einige Quellen berichten von einer Einflussnahme auf ihre Berichterstattung durch verschiedenste Stellen, wie etwa nationaler und lokaler Regierungseinrichtungen, warlords, der Drogenmafia, ausländischen Regierungen und deren Vertretern, sowie den Taliban. Einige Medien behaupten, dass einzelne Vertreter die Regierung nicht öffentlich kritisieren konnten, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 72)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl in einigen Fällen das Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 9 - 12)

Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, vor allem um gegen soziale Missstände (z.B. Korruption), gegen die Parlamentswahlen vom September 2010 oder die versehentliche Tötung von afghanischen Zivilisten durch die NATO-Truppen zu protestieren, aber auch zu politisch-religiösen Themen sowie zu ethnischen Konflikten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich. Im Zusammenhang mit in den USA angekündigten Koran-Verbrennungen kam es am 15. September 2010 in Kabul zu gewaltsamen Ausschreitungen (Verbrennen von US-Flaggen und Reifen). Die Sicherheitskräfte gingen zum Teil rabiat vor. Zwischen einer und sechs Personen sollen die Demonstrationen nicht überlebt haben, zwölf wurden verletzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 18)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung besagt, dass der Islam die "Religion des Staates" ist und das kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen der heiligen Religion des Islam stehen darf. Im Jahr 2004 wurde die Verfassung dahingehend novelliert, dass sowohl Schiiten als auch Sunniten gleichberechtigt behandelt werden. Die Verfassung gewährt Anhängern anderer Religionen ihren Glauben frei ausüben und durchführen zu dürfen.

In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert.

(U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010, S. 1)

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 19)

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen.

Bis heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Im Kabinett sind die Hazara durch Vizepräsident Khalili und die amtierenden Minister of Higher Education, Danish, und Transportation, Najafi, vertreten. In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 18 bis 19)

Justiz:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vergleiche UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 27.7.2010, S.9; vgl. Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62 und 63)(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 27.7.2010, S.9; vergleiche Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62 und 63)

Sicherheitsbehörden:

Die afghanische National Security Forces bestehen aus drei Hauptgruppen. Aus der Armee Afghan National Army - ANA), der Army Air Corps und der nationalen Polizei (Afghan National Police - ANP). Innerhalb dieser Einheiten deckt spezialisiertes Personal die Sicherheit des Landes ab. Einschließlich Kommunikations- und logistisches Personal-, Grenzschutz- und Drogenfahnder. Allerdings ist der Zustand des Sicherheitsapparats was die Wirksamkeit und Professionalität betrifft in der Praxis weiterhin uneinheitlich.

Drei Ministerien haben die Verantwortung, sowohl rechtlich als auch in der Praxis für die Sicherheit des Landes. Die ANP untersteht dem MOI (Innenministerium). Ihr Hauptaufgabengebiet ist Verantwortung zu tragen für die innere Ordnung. Allerdings wird sie zunehmend im Kampf gegen Aufständischen eingesetzt.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 39 - 41)

Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.

Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß an Korruption ist hoch, was auch

eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern.

In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.12 und 13)

Ein weiteres Phänomen besteht in der Vertretung durch Verwandte. Da die Einnahmen aus der Tätigkeit des Polizisten von seiner Familie benötigt werden, werden im Krankheitsfall Brüder oder Cousins als Vertretungen geschickt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 9)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die Vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und Nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium (MOD) und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Das (National Directorate of Security) hat die Verantwortung Fälle zu untersuchen, welche die nationale Sicherheit betreffen und ist auch als Geheimdienst tätig.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 39 - 41)

Schwerpunkt der Tätigkeit der internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Ziel ist es, beginnend ab 2011 und bis Ende 2014 landesweit die Sicherheitsverantwortung an afghanische Institutionen zu übergeben. Dies wurde zuletzt durch den NATO-Gipfel im November 2010 in Lissabon bestätigt.

Der Aufwuchs der afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von 171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) etwa 150.000 ANA Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufwuchs hinterher.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.12)

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS sowie auf dessen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen die Aufständischen. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz von Informanten verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.13)

Die Stoßkraft der Taliban sei in weiten Teilen des Landes gestoppt und in einer Reihe wichtiger Gebiete rückgängig gemacht worden, gab der Oberbefehlshaber der Internationalen Schutztruppe Isaf bekannt. Die Taliban hätten Zufluchtsorte mit Schlüsselbedeutung verloren, zahlreiche ihrer Führer seien getötet oder gefangen genommen worden. Auf der anderen Seite sei es gelungen, hunderte Kämpfer wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.

Zur selben Zeit sind sowohl die Zahl als auch die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte gestiegen und Fortschritte auf dem Gebiet der Regierungsführung und Entwicklung erzielt worden.

(APA, Petraeus sieht bedeutende Fortschritte in Afghanistan, 15.3.2011)

Das Ziel der NATO ist, dass die afghanischen Sicherheitskräfte bis Ende 2014 die Verantwortung für die Sicherheit in allen Provinzen übernehmen. In der ersten Phase des Übergangs soll die afghanische Armee die Sicherheitsverantwortung in bis zu vier Provinzen des Landes übernehmen.

(APA, NATO und USA sollen Operationen in Afghanistan einstellen, 13.3.2011; APA Karzai startet Übernahme der Verantwortung durch afghanische Armee, 20.3.2011)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.21 und 22)

Im Januar 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament im Jahr 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum vom 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Einzige Voraussetzung, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit bzw. Reintegration von Aufständischen, untergräbt aber gleichzeitig Bemühungen um eine Aufarbeitung schwerer Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre. Fälle der Anwendung dieses Gesetzes sind nicht bekannt. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Einen Straftatbestand, der sich explizit auf einvernehmliche gleichgeschlechtliche bzw. transsexuelle Handlungen bezieht, gibt es im afghanischen Strafgesetzbuch allerdings nicht. Rückgriff auf die Scharia kann nach Artikel 130 der Verfassung genommen werden, wenn in der Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden sind. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen ist nichts bekannt. Weder gibt es eine etablierte Rechtspraxis, noch werden die Normen in jedem Fall umgesetzt. Ob die Anwendung der Scharia in diesen Fällen zur Verhängung der Todesstrafe führen würde, kann daher nicht beurteilt werden. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass Einzelfälle zur Statuierung eines Exempels vor Gericht verhandelt werden könnten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.21 und 22)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen sind schlecht. Jedoch unternimmt die Regierung Schritte zur Verbesserung der Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten mit Hilfe des Ministeriums für Justiz (MOJ). Die meisten Gefängnisse und Haftanstalten sind veraltet, stark überbelegt, unhygienisch und entsprechen daher nicht den internationalen Standards. Internationale Nichtregierungsorganisationen berichten weiters über unzureichende Nahrung und Wasser, schlechte sanitäre Einrichtungen, zuwenige Decken und von der Verbreitung von Infektionskrankheiten in den Gefängnissen. Sofern Krankenhäuser in den Gefängnissen etabliert sind, so sind diese unterversorgt. Häftlinge mit ansteckenden Krankheiten und Häftlinge mit psychischen Erkrankungen werden selten von anderen Gefangenen getrennt.

In den Gefängnissen gibt es eine Beschwerdebox der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), in die man anonyme Beschwerden einwerfen kann. Es gibt eine Geschlechtertrennung in den Gefängnissen. Die Kinder sind bei den Frauen untergebracht. Es gibt aber keine speziellen Einrichtungen für Kinder. So leben ca. 250 Kinder in afghanischen Gefängnissen. In Kabul wurde vor Kurzem ein neues Gefängnis gebaut, dessen Standard höher liegt als in den übrigen Anstalten.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 11.3.2010, S. 3, sowie Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Jeder Festgenommene hat das Recht auf einen Verteidiger. Der Festgenommene, oder Angeklagte ist unmittelbar nach seiner Verhaftung über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren. Für Arme hat der Staat bei Strafsachen einen Verteidiger zu ernennen. Die Vertraulichkeit des Gespräches zwischen Angeklagtem und Verteidiger ist zu wahren.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 65)

Die Länge der Festnahme ohne Anklage ist gesetzlich geregelt. Die Polizei hat das Recht einen Verdächtigen ohne Voruntersuchung 72 Stunden festzuhalten. Bei Anklageerhebung ist der Verdächtige innerhalb von 48 Stunden von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu verhören. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft kann einen Verdächtigen für weiter 15 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung zum zwecke der Untersuchung festhalten. Mit gerichtlicher Genehmigung kann der Verdächtige für weiter 15 Tage inhaftiert bleiben. Der Staatsanwalt muss über eine Anklage, oder über die Freilassung des Verdächtigen innerhalb von 30 Tagen entscheiden. In der Praxis kommen viele Häftlinge nicht in den Genuss aller Bestimmungen. Es gibt wenig Kohärenz über die Länge der Haft welcher ein Verdächtiger festgehalten wird. Kinder werden über deren grundlegende Rechte im Zuge der Inhaftierung nicht informiert. (U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 66)

Todesstrafe:

2009 verurteilten Gerichte niederer Instanz 133 Menschen zum Tode; der Oberste Gerichtshof Afghanistans bestätigte 24 dieser Urteile. Mindestens 375 Menschen waren vom Vollzug der Todesstrafe bedroht.

(Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.5.2010)

Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Art. 129 der Verfassung). Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VNSonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Artikel 129, der Verfassung). Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VNSonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.

Seit November 2008 gab es in Afghanistan keine Hinrichtung mehr (insgesamt waren es 2008 17 Hinrichtungen), jedoch sitzen in afghanischen Gefängnissen über 90 Personen in der Todeszelle. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht der Botschaft glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 27)

Grundversorgung:

Die sich zunehmend verschlechternde Sicherheitssituation hat zusammen mit den zahlreichen Naturkatastrophen wie Lawinen, Erdbeben, Dürren und Fluten, welche Afghanistan immer wieder heimsuchen, den Großteil der afghanischen Bevölkerung extrem verletzlich gemacht. Der andauernde Konflikt führt dazu, dass vielen Menschen keine Hilfe geleistet werden kann, da zahlreiche Gebiete nicht mehr zugänglich sind.

(Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 11.8.2010, S.19)

Grundsätzlich werden in Afghanistan zu wenige Lebensmittel produziert. Dies vor allem deshalb, da es zu wenige Gebiete gibt, die bewässert werden und so intensiv landwirtschaftlich nutzbar sind. Wurden in den 1960er und 1970er Jahren noch 3,8 Millionen Hektar bewässert, sind es heute nur ca. 1,8 Millionen Hektar. Insgesamt sind - laut WFP - 7,3 Millionen Menschen (31% der Bevölkerung) von Nahrungsmittelknappheit betroffen, weitere 5,4 Millionen (23%) zumindest gefährdet. Bemerkenswert erscheint, dass die ländlichen Gebiete stärker von der schlechten Versorgungslage betroffen sind als die Städte (77% der betroffenen Bevölkerung lebt in ländlichen Gebieten).

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55)

Neben dem jahrzehntelangen Konflikt und den damit verbundenen Folgen für die Landwirtschaft und die Infrastruktur des Landes sind Naturkatastrophen Mitverursacher der Lebensmittelkrise. So kam es seit 2002 zu insgesamt vier Dürren und einer Überschwemmung jährlich. Doch auch die derzeitige Sicherheitslage kann Menschen zur Flucht zwingen. Dies reduziert die Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Produktion weiter. Ein weiteres Problem für die Ernährungssicherheit besteht in den Landstreitigkeiten. Diese führen zu einer geringeren Nahrungsmittelproduktion. Es gibt ein Projekt um dieses Problem zu lösen ("land titeling"). Doch die Klärung der Besitzverhältnisse wird noch lange dauern. Obwohl es in den Jahren 2009 und 2010 gute Ernten gab, ist Afghanistan von Lebensmittelimporten abhängig. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der unsichersten Lebensmittelversorgung. Der Import der Lebensmittel passiert hauptsächlich über den normalen Handel aus Kasachstan und Pakistan. Die Flut in Pakistan könnte eine Reduktion der Importe zur Folge haben. Generell gibt es im Hazarajat und im Norden zu wenige Lebensmittel, da das Klima und der Boden nicht für Ackerbau geeignet sind. So gibt es in Badaghshan kaum Getreideanbau, dafür vermehrt Tierhaltung.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55; vgl. Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55; vergleiche Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:

Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 11.8.2010, S.17)

Im Norden gehören die Gebiete um Mazar-e-Sharif und in Takhar zu den landwirtschaftlich produktivsten Gebieten, im Süden das Tal des Helmand-Flusses. Im Westen des Landes ist die landwirtschaftliche Produktion generell gut, während hingegen der Osten landwirtschaftlich eher weniger nutzbar ist.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar.

Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Das World Food Programme (WFP) verfügte über eine eigene LKW-Flotte von ca. 200-250 LKWs, aber kommerzielle Fahrer fahren beinahe überall hin und erreichen auch beinahe das ganze Land. In einigen Gebieten werden Lebensmittel für den Winter gebunkert. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 55)

Es wurden Nahrungsmittel an ca. 100.000 Familien verteilt. Dadurch sollten ca. 600.000 Personen erreicht worden sein. Für die am meisten gefährdeten Gruppen gab es zusätzliche Hilfe. Auch Rückkehrer bekommen Nahrungsmittelrationen. Speziell in Kabul wurde ein Nahrungsmittel-Gutschein-Projekt gestartet. In einem Pilotversuch wurden im Jahr 2009 Gutscheine an 60.000 Haushalte ausgegeben. Dabei wurden besonders Haushalte unterstützt, deren Oberhaupt Frauen oder Menschen mit Behinderung waren oder die besonders arm waren. Außerdem wurden IDPs in das Programm miteinbezogen. Mit diesen monatlichen Gutscheinen über ca. USD 30,-

konnte man in bestimmten lokalen Geschäften Waren kaufen. Die Geschäftsinhaber lösten diese Gutscheine dann bei Banken ein. Im Endeffekt wurden diese dann vom WFP bezahlt. Auf diese Weise gelang es, den bedürftigsten Gruppen in der afghanischen Gesellschaft zu helfen, aber auch die lokalen Geschäftsinhaber zu stärken.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 56)

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 29 )

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan wurde durch die jahrelang andauernden Konflikte zerstört. Allerdings haben rund 85 Prozent der afghanischen Bevölkerung Zugang zum grundlegenden Gesundheitswesen. Allmählich etabliert sich diese wieder mit Hilfe der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft. Nach wie vor zählt der Gesundheitsstatus der Bevölkerung zu den schlechtesten der Welt. Die Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheit, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet. Schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die Vereinigte Staaten Argentur für internationale Entwicklung und die Europäische Gemeinschaft helfen dem afghanischen Ministerium für Gesundheit eine medizinische Grundversorgung für die Bevölkerung aufzubauen. Das Paket besteht aus Dienstleistungen für die Gesundheit von Müttern und Neugeborenen, die Gesundheit und Immunisierung von Kindern, Ernährung, Eindämmung übertragbarer Krankheiten, psychische Gesundheit, Behinderung und die Versorgung mit lebensnotwendigen Medikamenten. Das Ministerium für Gesundheit hat eine Kinder- und Jugendpsychiatrische Abteilung und eine Abteilung für Frauen zur Bewältigung der hohen Säuglings- und Müttersterblichkeit etabliert.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 154 und 164)

Medikamente sind im Gegensatz zur Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern kostenpflichtig. Medikamente müssen selbst mitgebracht bzw. können sie teilweise in den Krankenhäusern gekauft werden. Die Medikamente sind zwar teuer, aber für die Mehrheit der Bevölkerung erschwinglich. Der Großteil dieser Medikamente kommt aus Pakistan und ist meist von schlechter Qualität. Die afghanischen Behörden sind nicht in der Lage, eine Qualitätskontrolle durchzuführen. Die Medikamente werden in Apotheken verkauft. Medikamente gegen Malaria sind verfügbar. Es gibt keinerlei Schutzimpfungen von staatlicher Seite.

Auch ernste Krankheiten, wie z. B. HIV, können behandelt werden, kommen aber kaum vor. Erklärt wird dieses Phänomen mit den gesellschaftlichen Konsequenzen einer derartigen Erkrankung. So wurde die Vermutung geäußert, dass eine HIV-Erkrankung zur Ermordung des Betreffenden führen könnte. HIV wird nicht ausreichend als Problem anerkannt. Es wird eine hohe Dunkelziffer an Infizierten angenommen. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass es sowohl bei Männern als auch bei Frauen viele Drogenabhängige gibt. HIV wird auch bei Prostituierten nicht thematisiert. Dennoch ist HIV im Vergleich zu anderen Krankheiten unwichtig. Es gibt größere Probleme mit den Krankheiten Cholera, Masern und Polio.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 52 - 53)

Zwar sollte die afghanische Regierung ihren Bürgern eigentlich eine kostenlose Gesundheitsversorgung bereitstellen. In der Praxis führt die extrem schlechte Versorgungslage jedoch dazu, dass die Patienten Medikamente und medizinisches Zubehör zu hohen Preisen auf dem Schwarzmarkt kaufen müssen. So muss für ein relativ einfaches medizinisches Problem wie die Behandlung eines grippalen Infekts mit Kosten von mindestens 500 - 1000 Afghani gerechnet werden. Zum Vergleich: Das Durchschnittseinkommen eines Staatsangestellten beträgt zwischen 2500 bis 5000 Afghani. Dies bedeutet dass eine Familie, die einen chronisch Kranken zu versorgen hat, sehr wohlhabend sein muss, um die notwendigen Medikamente bezahlen zu können. Darüber hinaus werden in afghanischen Krankenhäusern entgegen der Vorschriften für Untersuchungen normalerweise Gebühren erhoben. Bei den hohen Kosten für die Gesundheitsversorgung handelt es sich um ein landesweites Problem, das auch für Kabul gilt.

(Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.4.2011, S.2)

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Aufgrund der stark gestiegen Einwohnerzahlen Kabuls verfügt die Stadt nicht über ausreichende Kapazitäten in öffentlichen Krankenhäusern. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus. Außerdem gibt es ausreichend weibliches medizinisches Personal. Es gibt eigene Spitäler für Frauen und zwei Entbindungsstationen in der Stadt. Auch die psychologische Betreuung ist besser.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 53)

Bei der aktuellen medizinischen Versorgungslage in Afghanistan ist es in keinster Weise gewährleistet, dass Menschen mit einer schweren Erkrankung Zugang zu den nötigen Medikamenten haben oder angemessen ärztlich versorgt werden können. Zwar wurde seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 viel in den Gesundheitssektor investiert, und die vorhandenen Gesundheitseinrichtungen konzentrieren sich auf Kabul und andere größere Städte. Jedoch sind die öffentlichen Dienstleistungen in Kabul dem rasanten Bevölkerungswachstum von 1,5 Millionen Einwohnern im Jahr 2001 auf fast 5 Millionen Einwohner im Jahr 2010 durch zurückkehrende Flüchtlinge in keinster Weise gewachsen.

(Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.4.2011, S.1)

Bewegungsfreiheit/Rückkehrfragen:

Das Gesetz erlaubt Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung. Jedoch beschränken soziale Sitten vielen Frauen die Bewegungsfreiheit ohne männlicher Zustimmung, beziehungsweise ohne einer Begleitperson. Die Regierung beschränkt Bürgerbewegung, wenn Sicherheitsinteressen entgegenstehen.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 171)

Der Botschaft ist kein Fall bekannt, in dem die Stellung eines Asylantrags in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan hatte. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch gut 2,7 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 1,7 Millionen in Pakistan und ca. 1.022.000 in Iran. Dazu kommen in Iran rund 2 Mio. unregistrierte Afghanen, die die iranische Regierung jedoch nicht als "Flüchtlinge" anerkennt. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Dezember 2010 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. 2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575). Eine neue Qualität hat laut UNHCR inzwischen die kriminelle Fluchthilfe erreicht, mit der vor allem junge Afghaninnen und Afghanen in die EU gelangen. Erhebungen zur Herkunft der illegal eingewanderten afghanischen Staatsangehörigen zeigten eine auffällige Konzentration auf drei bis vier Provinzen des Landes; dies deute auf gezielte Machenschaften professioneller Schleuserbanden hin. UNHCR versuche sein Bestes, dieses Problem wirkungsvoll anzugehen.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen. Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten.

Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 30 und 31)

Die Probleme, die sich bei der Rückkehr ergeben können, sind vielfältig. Ein wichtiger Faktor bei der Reintegration ist die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, denn durch einen langjährigen Auslandsaufenthalt ändert sich das Wertesystem der Betroffenen. So können sie als "westlich" wahrgenommen werden. Es gibt Beispiele von Frauen, die ihr Kopftuch nicht richtig trugen und deshalb geohrfeigt wurden. Auch Personen, die das Land bereits in jungen Jahren verlassen haben, sind schwer zu integrieren.

Um hier eine Hilfestellung zu geben, wird von der Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit (AGEF) ein Austausch unter den Rückkehrern ermöglicht. So sollen sie die Schwierigkeiten, die mit der Rückkehr verbunden sind, leichter verarbeiten. Mit der Zeit wird dieser Austausch jedoch immer unwichtiger, da die Familie als zentrales soziales Netz an Bedeutung gewinnt. Generell sind Familien und Clans ein sehr wichtiger Pfeiler und Rückhalt für die Gesellschaft bzw. den Einzelnen, um Unterstützung zu bekommen. Familienanschluss ist enorm wichtig für die Reintegration in die Gesellschaft und wird meist innerhalb eines Jahres wieder aufgebaut. Auch wenn die Kernfamilie fehlt, gibt es meist eine Großfamilie - "Clanstruktur" - auf die man zurückgreifen kann. Ohne soziale Kontakte ist es schwierig einen Job zu finden, da die Familienmitglieder auch als Referenz für den Arbeitgeber dienen. Die Reintegration kann bis zu drei Jahre dauern.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 15)

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Neben der Bauwirtschaft sind die Telekommunikationsindustrie und der Bankendienstleistungssektor seit 2008 sehr stark und schnell gewachsen, haben aber relativ wenig neue Arbeitsplätze geschaffen. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Eine große Anzahl der Arbeitskräfte in diesem Bereich kommt aus Pakistan. Rückkehrer verfügen häufig nur über eine geringe Qualifikation bzw. Berufserfahrung. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-, Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Obwohl Arbeitsvermittlungszentren errichtet wurden, blieb deren Wirksamkeit gering. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Falls jedoch Arbeit und Einkommen vorhanden sind, geht die Reintegration wesentlich schneller. Rückkehrer ohne finanzielle Mittel und ohne Familienstrukturen haben geringere Chancen. Verfügen afghanische Rückkehrer jedoch über eine gewisse Menge an Geld, können sie dieses in Afghanistan investieren und kleine Geschäfte gründen. Der Erfolg eines Rückkehrprogramms hängt auch von der Höhe der Unterstützung ab. Da viele Familien junge Männer vorausschicken, um Geld aus Europa zu erhalten, mit dem dann weiteren Familienmitgliedern die Flucht ermöglicht werden könnte, sind gewisse Hoffnungen mit diesen Flüchtenden verbunden. Außerdem haben viele Flüchtlinge noch Schulden bei ihren Schleppern. Die Kosten für eine Schleppung liegen bei ca. US$ 10.000 - 12.000. Die Rückkehr ist deshalb oft nur denkbar, wenn der Rückkehrer eine gewisse Geldmenge, Starthilfe etc. mitbringt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 15)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 32)

Feststellung der Staatsangehörigkeit:

Laut Mitteilung des Außenministeriums sind die alten, unter der Taliban-Regierung von 1996 bis 2001 ausgestellten Reisepässe grundsätzlich ungültig; nur neue Reisepässe mit der offiziellen Staatsbezeichnung "Islamic Republic of Afghanistan" sind gültig. Die alten Reisepässe behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Passinhaber eine Bescheinigung über die afghanische Staatsangehörigkeit mit sich führt, die von afghanischen Auslandsvertretungen nach Prüfung ausgestellt werden kann. Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug ("Taskira"), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen insbesondere afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur mäßiger Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Taskira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher nur bedingt - im Gegensatz zur Taskira - einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 33)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang und zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang und zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt zur Person des Bf. ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

2. Die Feststellung betreffend die zweimalige rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Bf. wegen Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Asylgerichtshofes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

3. Die Feststellungen zur Situation des Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen der belangten Behörde, auf die in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) getroffenen Angaben des Bf. sowie auf die in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan.

Die Feststellung, dass der Bf. gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Bf. an einer schweren Krankheit leiden würde, die allenfalls einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK und damit ein Abschiebehindernis darstellen würde, sind nicht hervorgekommen und vom Bf. auch nie vorgebracht worden.Die Feststellung, dass der Bf. gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Bf. an einer schweren Krankheit leiden würde, die allenfalls einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK und damit ein Abschiebehindernis darstellen würde, sind nicht hervorgekommen und vom Bf. auch nie vorgebracht worden.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Bf. in Afghanistan - im Konkreten in der Hauptstadt Kabul - nach wie vor enge familiäre Bindungen unterhält, wurde vom Bf. nicht bestritten. Vielmehr führte der Bf. in der Beschwerde selbst aus, dass sein Bruder in Kabul lebt.

Auch der Feststellung der belangten Behörde, wonach dem Bf. unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (insbesondere Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und Berufserfahrung, enge familiäre Anknüpfungspunkte) im Fall der Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in der Hauptstadt Kabul die Wohnsitznahme und Existenzgründung möglich und zumutbar sei, ist der Bf. nicht substanziiert entgegengetreten. In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) führte der Bf. zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Afghanistan lediglich aus, dass er auf Grund seiner Mitgliedschaft zu den Taliban und seiner Beteiligung an vergangenen Kämpfen weder in Kabul noch in anderen Landesteilen sicher sei. Er führte weiters aus, dass er befürchte, aus diesem Grund erschossen zu werden. Diesbezüglich ist jedoch einzuwenden, dass der Bf. diese Behauptung nicht näher untermauert oder präzisiert hat. Insoweit sich der Bf. allenfalls auf sein diesbezügliches Vorbringen im vorausgegangenen Asylverfahren zur AIS-Zl. 03 38.527 bezieht, ist auf die Rechtskraft des Bescheides des UBAS vom 12.04.2007 zu verweisen, mit dem die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde.Auch der Feststellung der belangten Behörde, wonach dem Bf. unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (insbesondere Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und Berufserfahrung, enge familiäre Anknüpfungspunkte) im Fall der Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in der Hauptstadt Kabul die Wohnsitznahme und Existenzgründung möglich und zumutbar sei, ist der Bf. nicht substanziiert entgegengetreten. In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) führte der Bf. zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Afghanistan lediglich aus, dass er auf Grund seiner Mitgliedschaft zu den Taliban und seiner Beteiligung an vergangenen Kämpfen weder in Kabul noch in anderen Landesteilen sicher sei. Er führte weiters aus, dass er befürchte, aus diesem Grund erschossen zu werden. Diesbezüglich ist jedoch einzuwenden, dass der Bf. diese Behauptung nicht näher untermauert oder präzisiert hat. Insoweit sich der Bf. allenfalls auf sein diesbezügliches Vorbringen im vorausgegangenen Asylverfahren zur AIS-Zl. 03 38.527 bezieht, ist auf die Rechtskraft des Bescheides des UBAS vom 12.04.2007 zu verweisen, mit dem die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde.

Letztlich ist festzuhalten, dass der Bf. im gegenständlichen Verfahren auch nie behauptet hat, dass ihm ein Leben in Afghanistan auf Grund der dort allgemein vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre.

II.2. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.2. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.05.2010

Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.04.2011

Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), "Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010"

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09.02.2011"

Österreich, Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010

Troxler Gulzar, Corina (Schweizerische Flüchtlingshilfe), "Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage", vom 11.08.2010

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010

United Kingdom Home Office, Border Agency, "Country of Origin

Information Report: Afghanistan", 05.11.2010

United States Department of State, "Country Reports on Human Rights

Practices: Afghanistan", 11.04.2011

United States Department of State, "International Religious Freedom

Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010

2. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Die zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffenen allgemeinen Feststellungen, die auf den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, wurden dem Bf. mit Verfahrensanordnung übermittelt und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Bf. hat bislang keine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben. Der Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.

4. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

III.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.1. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn3. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

5. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

6. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die oben genannten Entscheidungen ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die oben genannten Entscheidungen ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

7. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.7. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

8. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

8.1. Dem Bf. wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2004, Zl. 03 38.527, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde vom Bundesasylamt in der Folge auch weiterhin befristet verlängert.

8.2. Dass der Bf. im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der Bf. im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

8.3. Beim Bf. handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Bf. verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung sowie Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat - insbesondere in der Hauptstadt Kabul - in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Bf. im Fall der Rückkehr nach Kabul auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation in Kabul, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation in Kabul, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

8.4. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.8.4. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

9. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht dem Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Bf. als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.9. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht dem Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Bf. als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

9. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und für den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.9. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und für den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Da in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auf Grundlage des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 angeordnet wurde, diese Bestimmung nunmehr seit Inkrafttreten des FrÄG 2009 am 01.01.2010 in unveränderter Fassung jedoch als Abs. 4 leg. cit. gilt, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie oben im Spruch angeführt abzuändern.Da in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 angeordnet wurde, diese Bestimmung nunmehr seit Inkrafttreten des FrÄG 2009 am 01.01.2010 in unveränderter Fassung jedoch als Absatz 4, leg. cit. gilt, war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie oben im Spruch angeführt abzuändern.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

4. Dem Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig machen würde.4. Dem Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde.

5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

6.1. Der Bf. hat trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Asylgerichtshofes mit der ihm zugegangenen Verfahrensanordnung vom 15.03.2011 bislang keine Stellungnahme abgegeben und somit auch keinerlei Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in seinen Herkunftsstaat Afghanistan entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich seines Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind. Auch sonst wurden keine Nachweise oder Unterlagen über allenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Ausweisung zu berücksichtigende Umstände, insbesondere über eine umfassende Integration in Österreich, vorgelegt.6.1. Der Bf. hat trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Asylgerichtshofes mit der ihm zugegangenen Verfahrensanordnung vom 15.03.2011 bislang keine Stellungnahme abgegeben und somit auch keinerlei Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in seinen Herkunftsstaat Afghanistan entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich seines Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gelegen sind. Auch sonst wurden keine Nachweise oder Unterlagen über allenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Ausweisung zu berücksichtigende Umstände, insbesondere über eine umfassende Integration in Österreich, vorgelegt.

Wie sich aus den bisherigen Ermittlungen im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Bf. keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Bf. in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben der Bf. in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

6.2. Der Bf. wurde zudem seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich insgesamt zwei Mal wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB. Der Bf. verbüßt auf Grund dieser Verurteilung derzeit eine 18-jährige unbedingte Freiheitsstrafe.6.2. Der Bf. wurde zudem seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich insgesamt zwei Mal wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen des Verbrechens des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB. Der Bf. verbüßt auf Grund dieser Verurteilung derzeit eine 18-jährige unbedingte Freiheitsstrafe.

Der Bf. stellt auf Grund seiner mehrfachen Straffälligkeit, insbesondere auch im Hinblick auf die besondere Schwere der zuletzt begangenen Straftat (Mord), sowie seinem rechtswidrigen Verhalten eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar.

6.3. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des Bf. in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

6.4. Ein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegenstehen würde, liegt nicht vor.6.4. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegenstehen würde, liegt nicht vor.

7. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und zulässig.7. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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