TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/29 C18 307321-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C18 307.321-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2006, FZ. 04 14.013-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2006, FZ. 04 14.013-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, hinsichtlich Spruchpunkt I. &römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. &

II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, wird XXXX (alias XXXX) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird römisch 40 (alias römisch 40 ) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte erstmals am 30.03.2004 einen Asylantrag, der in der Folge mangels Beantragung der Obsorge über die (vermeintlich) minderjährige Beschwerdeführerin beim Jugendwohlfahrtsträger für nichtig erklärt wurde. Am 09.07.2004 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich unter dem Namen XXXX, den gegenständlichen Asylantrag nach § 3 AsylG 1997.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte erstmals am 30.03.2004 einen Asylantrag, der in der Folge mangels Beantragung der Obsorge über die (vermeintlich) minderjährige Beschwerdeführerin beim Jugendwohlfahrtsträger für nichtig erklärt wurde. Am 09.07.2004 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich unter dem Namen römisch 40 , den gegenständlichen Asylantrag nach Paragraph 3, AsylG 1997.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle West, am 20.07.2004 wiederholte die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson zunächst ihre im schriftlichen Asylantrag angeführte Identität und gab weiters unter anderem an, sie habe von 1998 bis 2001 die Grundschule und von 2001 bis 2003 eine allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht. Ihr Heimatland habe sie am 19.03.2004 verlassen und sie sei alleine mit dem Zug nach Moskau gefahren. Von dort aus sei sie schlepperunterstützt bis nach Innsbruck gebracht worden.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle West, am 20.07.2004 wiederholte die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson zunächst ihre im schriftlichen Asylantrag angeführte Identität und gab weiters unter anderem an, sie habe von 1998 bis 2001 die Grundschule und von 2001 bis 2003 eine allgemeinbildende höhere Schule in römisch 40 besucht. Ihr Heimatland habe sie am 19.03.2004 verlassen und sie sei alleine mit dem Zug nach Moskau gefahren. Von dort aus sei sie schlepperunterstützt bis nach Innsbruck gebracht worden.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit dem Tod ihrer Eltern bei ihrer Großmutter gelebt. Nachdem diese am XXXX verstorben sei, sei die Beschwerdeführerin Anfang April 2003 mit einem Geschäftsmann namens XXXX, der auch ein Geschäftspartner ihrer Großmutter gewesen sei, nach Ulaanbaatar mitgegangen, weil ihr von XXXX eine Schul- und Berufsausbildung versprochen worden sei. Sie habe dann für XXXX als Haushälterin gearbeitet und sei von diesem oft beleidigt worden. Dann habe er begonnen, sie zu belästigen. Er habe ihr gesagt, sie bekomme Essen und Unterkunft umsonst, und wenn sie nicht mache, was er sage, werde er sie verkaufen. Bis Oktober 2003 sei sie bei diesem Mann geblieben. Am XXXX sei sie von XXXX wieder belästigt und geschlagen worden. Er habe ihr das Kinn gebrochen, weswegen sie fünf oder sechs Tage im Krankenhaus verbracht habe. Danach habe XXXX sie vom Krankenhaus abgeholt und sie in seinem Haus eingesperrt, da sie nun Beweise vom Krankenhaus gegen ihn in der Hand gehabt habe. Sie habe schon früher zu XXXX gesagt, sie werde ihn bei der Polizei anzeigen, er habe sie jedoch nur ausgelacht und gesagt, sie habe keine Beweise. Ca. im Dezember 2003 habe sie das Haus verlassen können und sie habe dann bis zu ihrer Ausreise bei verschiedenen Leuten übernachtet.Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit dem Tod ihrer Eltern bei ihrer Großmutter gelebt. Nachdem diese am römisch 40 verstorben sei, sei die Beschwerdeführerin Anfang April 2003 mit einem Geschäftsmann namens römisch 40 , der auch ein Geschäftspartner ihrer Großmutter gewesen sei, nach Ulaanbaatar mitgegangen, weil ihr von römisch 40 eine Schul- und Berufsausbildung versprochen worden sei. Sie habe dann für römisch 40 als Haushälterin gearbeitet und sei von diesem oft beleidigt worden. Dann habe er begonnen, sie zu belästigen. Er habe ihr gesagt, sie bekomme Essen und Unterkunft umsonst, und wenn sie nicht mache, was er sage, werde er sie verkaufen. Bis Oktober 2003 sei sie bei diesem Mann geblieben. Am römisch 40 sei sie von römisch 40 wieder belästigt und geschlagen worden. Er habe ihr das Kinn gebrochen, weswegen sie fünf oder sechs Tage im Krankenhaus verbracht habe. Danach habe römisch 40 sie vom Krankenhaus abgeholt und sie in seinem Haus eingesperrt, da sie nun Beweise vom Krankenhaus gegen ihn in der Hand gehabt habe. Sie habe schon früher zu römisch 40 gesagt, sie werde ihn bei der Polizei anzeigen, er habe sie jedoch nur ausgelacht und gesagt, sie habe keine Beweise. Ca. im Dezember 2003 habe sie das Haus verlassen können und sie habe dann bis zu ihrer Ausreise bei verschiedenen Leuten übernachtet.

3. Im Akt befindet sich eine nicht übersetzte Kopie eines mongolischen Ausweises (AS 6), dem das Datum XXXX zu entnehmen ist. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt ihren mongolischen Staatsbürgerschaftsnachweis samt beglaubigter Übersetzung vor, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin3. Im Akt befindet sich eine nicht übersetzte Kopie eines mongolischen Ausweises (AS 6), dem das Datum römisch 40 zu entnehmen ist. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt ihren mongolischen Staatsbürgerschaftsnachweis samt beglaubigter Übersetzung vor, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin

XXXX heißt und am XXXX in Ulaanbaatar geboren wurde (vgl. AS 81).römisch 40 heißt und am römisch 40 in Ulaanbaatar geboren wurde vergleiche AS 81).

Am XXXX heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsangehörigen XXXX (vgl. Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, AS 149).Am römisch 40 heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 vergleiche Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 , AS 149).

4. Die Beschwerdeführerin wurde am 06.10.2006 neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen und sie gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass sie in der Mongolei in Ulaanbaatar gelebt habe und die zehnjährige Mittelschule besucht und abgeschlossen habe. Sie sei am 30.03.2004 in Österreich eingereist und halte sich seither ausschließlich in Österreich auf. Bei der letzten Einvernahme habe sie angegeben minderjährig zu sein, da ihr "Leute" gesagt hätten, sie solle sich als minderjährig ausgeben. Sie habe aber am 14.11.2005 ihre wahre Identität dargelegt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit einem Mann namens XXXX zusammengelebt, der sie unterdrückt, geschlagen und eingesperrt habe. Sie habe immer noch Narben von seinen Schlägen und leide heute noch unter Schmerzen und Albträumen. Sie sei vor ihm geflüchtet, weil sie in Ruhe habe leben wollen. Ca. sieben oder acht Mal sei sie wegen ihrer Verletzungen im Krankenhaus gewesen. Die Übergriffe von XXXX habe sie den Behörden nicht zur Kenntnis gebracht. Sie wolle nicht in die Mongolei zurück, da sie vor XXXX Angst habe. Woanders in der Mongolei hätte sie sich nicht niederlassen können, da sie nirgendwo hätte hingehen können.Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit einem Mann namens römisch 40 zusammengelebt, der sie unterdrückt, geschlagen und eingesperrt habe. Sie habe immer noch Narben von seinen Schlägen und leide heute noch unter Schmerzen und Albträumen. Sie sei vor ihm geflüchtet, weil sie in Ruhe habe leben wollen. Ca. sieben oder acht Mal sei sie wegen ihrer Verletzungen im Krankenhaus gewesen. Die Übergriffe von römisch 40 habe sie den Behörden nicht zur Kenntnis gebracht. Sie wolle nicht in die Mongolei zurück, da sie vor römisch 40 Angst habe. Woanders in der Mongolei hätte sie sich nicht niederlassen können, da sie nirgendwo hätte hingehen können.

Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in Ulaanbaatar, der Aufenthaltsort ihres Vaters sei ihr nicht bekannt, da ihre Eltern geschieden seien. Sie habe noch zwei Schwestern, die in der Mongolei aufhältig seien. Ferner lebe noch ihr Sohn, der am XXXX geboren sei, in der Mongolei bei seinem Vater. Der Vater ihres Sohnes sei nicht der Mann, der sie bedroht habe. Er heiße XXXX. Sie habe zum Vater ihres Sohnes keinen Kontakt mehr. Ihre Mutter habe jedoch Kontakt zu ihm und informiere sie, wie es ihrem Sohn gehe. Mit dem Vater ihres Sohnes sei sie von 1999 bis 2003 verheiratet gewesen. In der Mongolei habe sie zunächst von ihrem Mann und dann von XXXX gelebt; gelegentlich habe sie als Verkäuferin gearbeitet.Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in Ulaanbaatar, der Aufenthaltsort ihres Vaters sei ihr nicht bekannt, da ihre Eltern geschieden seien. Sie habe noch zwei Schwestern, die in der Mongolei aufhältig seien. Ferner lebe noch ihr Sohn, der am römisch 40 geboren sei, in der Mongolei bei seinem Vater. Der Vater ihres Sohnes sei nicht der Mann, der sie bedroht habe. Er heiße römisch 40 . Sie habe zum Vater ihres Sohnes keinen Kontakt mehr. Ihre Mutter habe jedoch Kontakt zu ihm und informiere sie, wie es ihrem Sohn gehe. Mit dem Vater ihres Sohnes sei sie von 1999 bis 2003 verheiratet gewesen. In der Mongolei habe sie zunächst von ihrem Mann und dann von römisch 40 gelebt; gelegentlich habe sie als Verkäuferin gearbeitet.

5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, hat mit Bescheid vom 06.11.2006, FZ 04 14.013-BAW, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 09.07.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, hat mit Bescheid vom 06.11.2006, FZ 04 14.013-BAW, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 09.07.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei weder asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei noch eine derartige Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als gänzlich unwahr gewertet worden seien, sodass nicht glaubhaft sei, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Es könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Mongolei eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die Mongolei entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass ein Familienbezug zu einem österreichischen Staatsangehörigen vorliege. Allerdings sei der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zulässig, da es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin zwar um einen österreichischen Staatsangehörigen handle, der Familiennachzug jedoch im Fremdenrecht geregelt sei. Ein Verbot der Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK im Zuge eines Asylverfahrens würde dem geordneten Zuzug Fremder widersprechen. Daher sei das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Fremdenrecht höher zu werten als der Schutz vor Ausweisung durch Art. 8 EMRK. Im vorliegenden Fall sei somit die Erreichung des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Einhaltung des Fremdenrechts erforderlich. Auch sonst würden keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen würde.Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei weder asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei noch eine derartige Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als gänzlich unwahr gewertet worden seien, sodass nicht glaubhaft sei, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne. Es könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Mongolei eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die Mongolei entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass ein Familienbezug zu einem österreichischen Staatsangehörigen vorliege. Allerdings sei der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zulässig, da es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin zwar um einen österreichischen Staatsangehörigen handle, der Familiennachzug jedoch im Fremdenrecht geregelt sei. Ein Verbot der Ausweisung im Sinne des Artikel 8, EMRK im Zuge eines Asylverfahrens würde dem geordneten Zuzug Fremder widersprechen. Daher sei das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Fremdenrecht höher zu werten als der Schutz vor Ausweisung durch Artikel 8, EMRK. Im vorliegenden Fall sei somit die Erreichung des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Einhaltung des Fremdenrechts erforderlich. Auch sonst würden keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen würde.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Argumente der Behörde zur Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar seien. Hätte ihr die Behörde das ihr zustehende Parteiengehör eingeräumt, hätte sie nähere Details zu ihren Fluchtgründen angeben können. Sie habe angegeben, dass sie in der Mongolei aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Gewalt bedrohten Frauen verfolgt werde. Zur Situation in der Mongolei verweise sie auf die aktuellen Länderberichte und beantrage die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens. Wenn die belangte Behörde Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben gehabt habe, hätte sie ein medizinisches Gutachten über die Art der Verletzungen, die zu ihren Narben geführt hätten, in Auftrag geben können; es werde daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-gutachtens beantragt, welches nachweisen solle, dass ihre leicht sichtbaren Narben von einer gewaltsamen Kieferzertrümmerung herrühren würden. Weiters habe sie in der Einvernahme ausführlich dargelegt, dass sie bereits Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und dass ihr Verfolgung drohe. Die Behörde verkenne, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um dem Staat zurechenbare Verfolgung handle. Im Falle einer Rückkehr würde sie jedenfalls Gefahr laufen, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Daher sei sie in ihrer Heimat sehr wohl in Gefahr, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ihre Abschiebung in ihre Heimat sei daher gemäß Art. 3 EMRK und Art. 33 GFK unzulässig. Hinsichtlich ihrer Ausweisung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Die belangte Behörde habe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK lediglich Textbausteine verwendet und nicht individuell geprüft, ob eine Ausweisung verhältnismäßig sei. Darüber hinaus sei sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Argumente der Behörde zur Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar seien. Hätte ihr die Behörde das ihr zustehende Parteiengehör eingeräumt, hätte sie nähere Details zu ihren Fluchtgründen angeben können. Sie habe angegeben, dass sie in der Mongolei aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Gewalt bedrohten Frauen verfolgt werde. Zur Situation in der Mongolei verweise sie auf die aktuellen Länderberichte und beantrage die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens. Wenn die belangte Behörde Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben gehabt habe, hätte sie ein medizinisches Gutachten über die Art der Verletzungen, die zu ihren Narben geführt hätten, in Auftrag geben können; es werde daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-gutachtens beantragt, welches nachweisen solle, dass ihre leicht sichtbaren Narben von einer gewaltsamen Kieferzertrümmerung herrühren würden. Weiters habe sie in der Einvernahme ausführlich dargelegt, dass sie bereits Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und dass ihr Verfolgung drohe. Die Behörde verkenne, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um dem Staat zurechenbare Verfolgung handle. Im Falle einer Rückkehr würde sie jedenfalls Gefahr laufen, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Daher sei sie in ihrer Heimat sehr wohl in Gefahr, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ihre Abschiebung in ihre Heimat sei daher gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 33, GFK unzulässig. Hinsichtlich ihrer Ausweisung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Die belangte Behörde habe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK lediglich Textbausteine verwendet und nicht individuell geprüft, ob eine Ausweisung verhältnismäßig sei. Darüber hinaus sei sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

7. Mit Schreiben vom 24.05.2007 teilte die Bundespolizeidirektion

XXXX dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin am 24.05.2007 unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt worden sei ("Kontrollstellung einer Ausländerin [gem. AsylG] als Prostituierte").römisch 40 dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin am 24.05.2007 unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt worden sei ("Kontrollstellung einer Ausländerin [gem. AsylG] als Prostituierte").

Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige vom 24.01.2008 wurde mit Bescheid des Magistrats XXXX, abgelehnt.Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige vom 24.01.2008 wurde mit Bescheid des Magistrats römisch 40 , abgelehnt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin aus Anlass der sechsmaligen Übertretung des Wr. Prostitutionsgesetzes ein bis zum 21.07.2014 gültiges Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin aus Anlass der sechsmaligen Übertretung des Wr. Prostitutionsgesetzes ein bis zum 21.07.2014 gültiges Rückkehrverbot erlassen.

8. Der Asylgerichtshof führte am 19.07.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich die Beschwerdeführerin, jedoch nicht das Bundesasylamt, beteiligte.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin nochmals eingehend zu ihrem Asylantrag sowie zu ihrem Leben in der Mongolei befragt und sie wurde mit Widersprüchen in ihrem Vorbringen konfrontiert. Dabei gab sie im Wesentlichen an, nach wie vor Angst vor "dieser Person" zu haben. Sie habe ihr Kind beim Kindesvater namens XXXX gelassen und durch das gemeinsame Kind würden sie sicher wieder in Verbindung kommen. Bei dem Vater ihres Kindes und XXXX handle es sich um dieselbe Person. Sie habe damals seinen Vornamen XXXX nicht angegeben, sondern nur seinen Rufnamen XXXX. Ihr Kind würde bei seinem Vater [XXXX, auch XXXX] leben. Im Winter 2002/2003 habe sie XXXX verlassen und das Kind bei ihm gelassen. Bis zu ihrer Ausreise sei sie von ihrem Großvater, ihrer Mutter und von Freunden unterstützt worden. Seit ihrer Ausreise habe sie zwei- oder dreimal mit XXXX telefoniert und dabei hätten sie immer gestritten. Vor dem Bundesasylamt habe sie Angst gehabt und nicht offen sein können. Daher habe sie auch von XXXX und von XXXX als zwei verschiedenen Personen gesprochen. In der Mongolei habe sie noch Kontakt zu ihrer Mutter und zu ihren beiden Schwestern. Weiters habe sie in der Mongolei einen Kurs für Kellner besucht und kurz in einem privaten Kosmetiksalon gearbeitet.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin nochmals eingehend zu ihrem Asylantrag sowie zu ihrem Leben in der Mongolei befragt und sie wurde mit Widersprüchen in ihrem Vorbringen konfrontiert. Dabei gab sie im Wesentlichen an, nach wie vor Angst vor "dieser Person" zu haben. Sie habe ihr Kind beim Kindesvater namens römisch 40 gelassen und durch das gemeinsame Kind würden sie sicher wieder in Verbindung kommen. Bei dem Vater ihres Kindes und römisch 40 handle es sich um dieselbe Person. Sie habe damals seinen Vornamen römisch 40 nicht angegeben, sondern nur seinen Rufnamen römisch 40 . Ihr Kind würde bei seinem Vater [XXXX, auch XXXX] leben. Im Winter 2002 aus 2003, habe sie römisch 40 verlassen und das Kind bei ihm gelassen. Bis zu ihrer Ausreise sei sie von ihrem Großvater, ihrer Mutter und von Freunden unterstützt worden. Seit ihrer Ausreise habe sie zwei- oder dreimal mit römisch 40 telefoniert und dabei hätten sie immer gestritten. Vor dem Bundesasylamt habe sie Angst gehabt und nicht offen sein können. Daher habe sie auch von römisch 40 und von römisch 40 als zwei verschiedenen Personen gesprochen. In der Mongolei habe sie noch Kontakt zu ihrer Mutter und zu ihren beiden Schwestern. Weiters habe sie in der Mongolei einen Kurs für Kellner besucht und kurz in einem privaten Kosmetiksalon gearbeitet.

Zu ihrer Integration bzw. ihren Integrationsbemühungen in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe am XXXX einen Österreicher afghanischen Ursprungs geheiratet und sei im Mai 2009 geschieden worden. Ihren ersten Mann habe sie 2005 kennen gelernt und sie habe auch nach der Scheidung noch mit ihm zusammen gewohnt, da sie keine Wohnung gehabt habe. Kinder habe sie in Österreich nicht. Bis zu ihrer zweiten Eheschließung in Österreich habe sie von der Grundversorgung gelebt und jetzt werde sie von ihrem Mann versorgt. Ihren nunmehrigen Ehegatten, ebenfalls einen Österreicher, habe sie im Oktober 2010 kennen gelernt und sie sei am 18.02.2011 zu ihm gezogen. Sie habe in Österreich einen Freundeskreis, der aus Österreichern und Mongolen bestehe. Derzeit übe sie für die Deutschprüfung, sie habe jedoch noch keinen Prüfungstermin. Sie wolle Sängerin werden und kenne einen Mongolen, der ihr Tipps gebe, wie sie zu Hause üben könne. Bei mongolischen Veranstaltungen habe sie schon privat gesungen. Ihr sei in Österreich keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden und daher habe sie ab und zu im Rotlichtmilieu gearbeitet, um Geld zu verdienen. Jetzt wolle sie das nicht mehr machen, da sie verheiratet sei.Zu ihrer Integration bzw. ihren Integrationsbemühungen in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe am römisch 40 einen Österreicher afghanischen Ursprungs geheiratet und sei im Mai 2009 geschieden worden. Ihren ersten Mann habe sie 2005 kennen gelernt und sie habe auch nach der Scheidung noch mit ihm zusammen gewohnt, da sie keine Wohnung gehabt habe. Kinder habe sie in Österreich nicht. Bis zu ihrer zweiten Eheschließung in Österreich habe sie von der Grundversorgung gelebt und jetzt werde sie von ihrem Mann versorgt. Ihren nunmehrigen Ehegatten, ebenfalls einen Österreicher, habe sie im Oktober 2010 kennen gelernt und sie sei am 18.02.2011 zu ihm gezogen. Sie habe in Österreich einen Freundeskreis, der aus Österreichern und Mongolen bestehe. Derzeit übe sie für die Deutschprüfung, sie habe jedoch noch keinen Prüfungstermin. Sie wolle Sängerin werden und kenne einen Mongolen, der ihr Tipps gebe, wie sie zu Hause üben könne. Bei mongolischen Veranstaltungen habe sie schon privat gesungen. Ihr sei in Österreich keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden und daher habe sie ab und zu im Rotlichtmilieu gearbeitet, um Geld zu verdienen. Jetzt wolle sie das nicht mehr machen, da sie verheiratet sei.

Erörtert wurden weiters der die Beschwerdeführerin betreffende Strafregisterauszug sowie das wegen Prostitution verhängte fünfjährige Rückkehrverbot.

Darüber hinaus wurden in dieser Verhandlung die mit der Ladung gemeinsam versandten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Mongolei besprochen. Hierzu gab die Beschwerdeführerin an, dass, auch wenn im Gesetz verankert sei, dass Opfer von Familiengewalt geschützt würden, es im Alltag anders sei. Von den Behörden würden diese Angelegenheiten immer als Familien- bzw. Privatangelegenheiten behandelt. Als sie damals dort gewesen sei, sei es so gewesen. Sie traue dem Gesetz nicht richtig.

Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

Mongolischer XXXX, ausgestellt am XXXX, lautend auf: XXXXMongolischer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , lautend auf: römisch 40

Auszug aus dem Melderegister vom 11.07.2011 betreffend die Beschwerdeführerin

Heiratsurkunde vom XXXX betreffend die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXXHeiratsurkunde vom römisch 40 betreffend die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40

Auszug aus dem Heiratseintrag vom XXXXAuszug aus dem Heiratseintrag vom römisch 40

Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis von Herrn XXXX vom 15.06.1983Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis von Herrn römisch 40 vom 15.06.1983

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin heißtXXXX, wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehörige der Mongolei und stammt aus Ulaanbaatar. Sie hat ihr Heimatland verlassen und reiste Ende März 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie - nach Nichtigerklärung des am 30.03.2004 gestellten Asylantrages - am 09.07.2004 den gegenständlichen Asylantrag stellte.Die Beschwerdeführerin heißtXXXX, wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehörige der Mongolei und stammt aus Ulaanbaatar. Sie hat ihr Heimatland verlassen und reiste Ende März 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie - nach Nichtigerklärung des am 30.03.2004 gestellten Asylantrages - am 09.07.2004 den gegenständlichen Asylantrag stellte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von dem Mann, mit dem sie zuletzt zusammengelebt hat, regelmäßig unterdrückt, misshandelt, (sexuell) belästigt und eingesperrt wurde, ob es sich bei diesem Mann tatsächlich um den Vater ihres Sohnes handelt und ob sie von diesem Mann derart geschlagen wurde, dass sie im Krankenhaus behandelt werden musste. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist nämlich nicht von dessen rechtlicher Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei oder die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei auszugehen (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.2.2.2., 3.3.2. und 3.4.2.).Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von dem Mann, mit dem sie zuletzt zusammengelebt hat, regelmäßig unterdrückt, misshandelt, (sexuell) belästigt und eingesperrt wurde, ob es sich bei diesem Mann tatsächlich um den Vater ihres Sohnes handelt und ob sie von diesem Mann derart geschlagen wurde, dass sie im Krankenhaus behandelt werden musste. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist nämlich nicht von dessen rechtlicher Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei oder die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei auszugehen vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.2.2.2., 3.3.2. und 3.4.2.).

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei aktuell und konkret in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

In Österreich heiratete die Beschwerdeführerin am XXXX einen österreichischen Staatsangehörigen afghanischen Ursprungs, von dem sie im Mai 2009 geschieden wurde. Im Oktober 2010 lernte sie ihren nunmehrigen Ehegatten kennen, den sie am XXXX heiratete. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten, einem österreichischen Staatsangehörigen, seit 18.02.2011 im gemeinsamen Haushalt und ist seit 11.07.2011 an dessen Wohnadresse auch amtlich gemeldet. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet Ende März 2004 durchgehend in Österreich, von 20.07.2004 bis 20.07.2009 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Seit dem XXXX besteht gegen die Beschwerdeführerin ein bis zum 21.07.2014 gültiges Rückkehrverbot aus Anlass der sechsmaligen Übertretung des Wr. Prostitutionsgesetzes, sodass sich die Beschwerdeführerin seither ohne Aufenthaltsrecht in Österreich aufhält. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige vom 24.01.2008 wurde abgelehnt. Die Beschwerdeführerin war in Österreich lediglich eine Zeit lang als Prostituierte tätig (wobei sie wiederholt gegen das Wr. Prostitutionsgesetz verstieß), ansonsten bezog sie ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer ersten Eheschließung aus der Grundversorgung. Von Juni 2009 (nach der Scheidung) bis 10.07.2011 (dem Tag vor der melderechtlichen Richtigstellung ihrer Wohnsitznahme bei ihrem zweiten Ehemann) bezog die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt wieder ausschließlich aus den Zuwendungen des österreichischen Staates im Rahmen der Grundversorgung. Nunmehr wird sie von ihrem zweiten Ehemann versorgt. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig, ihre berufliche Zukunft sieht sie als Sängerin. Bei mongolischen Veranstaltungen ist sie bereits als Sängerin aufgetreten, sie hat jedoch noch keine entsprechende Ausbildung absolviert, strebt eine solche jedoch an. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind ausreichend, um sich in Österreich im Alltagsleben verständigen zu können. Ihr Freundeskreis besteht sowohl aus Mongolen als auch aus Österreichern. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin vor.In Österreich heiratete die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen österreichischen Staatsangehörigen afghanischen Ursprungs, von dem sie im Mai 2009 geschieden wurde. Im Oktober 2010 lernte sie ihren nunmehrigen Ehegatten kennen, den sie am römisch 40 heiratete. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten, einem österreichischen Staatsangehörigen, seit 18.02.2011 im gemeinsamen Haushalt und ist seit 11.07.2011 an dessen Wohnadresse auch amtlich gemeldet. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet Ende März 2004 durchgehend in Österreich, von 20.07.2004 bis 20.07.2009 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Seit dem römisch 40 besteht gegen die Beschwerdeführerin ein bis zum 21.07.2014 gültiges Rückkehrverbot aus Anlass der sechsmaligen Übertretung des Wr. Prostitutionsgesetzes, sodass sich die Beschwerdeführerin seither ohne Aufenthaltsrecht in Österreich aufhält. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige vom 24.01.2008 wurde abgelehnt. Die Beschwerdeführerin war in Österreich lediglich eine Zeit lang als Prostituierte tätig (wobei sie wiederholt gegen das Wr. Prostitutionsgesetz verstieß), ansonsten bezog sie ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer ersten Eheschließung aus der Grundversorgung. Von Juni 2009 (nach der Scheidung) bis 10.07.2011 (dem Tag vor der melderechtlichen Richtigstellung ihrer Wohnsitznahme bei ihrem zweiten Ehemann) bezog die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt wieder ausschließlich aus den Zuwendungen des österreichischen Staates im Rahmen der Grundversorgung. Nunmehr wird sie von ihrem zweiten Ehemann versorgt. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig, ihre berufliche Zukunft sieht sie als Sängerin. Bei mongolischen Veranstaltungen ist sie bereits als Sängerin aufgetreten, sie hat jedoch noch keine entsprechende Ausbildung absolviert, strebt eine solche jedoch an. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind ausreichend, um sich in Österreich im Alltagsleben verständigen zu können. Ihr Freundeskreis besteht sowohl aus Mongolen als auch aus Österreichern. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin vor.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland die zehnjährige Mittelschule besucht und abgeschlossen, sie hat weiters eine Ausbildung zur Kellnerin absolviert und kurzzeitig in einem Kosmetiksalon gearbeitet. In der Mongolei leben die Mutter und die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin, zu denen sie auch Kontakt pflegt. Zu ihrem ebenfalls in der Mongolei lebenden Großvater hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Mutter eines am XXXX in der Mongolei geborenen Sohnes, der in der Mongolei bei seinem Vater lebt. Mit ihrem Sohn steht die Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt. In Österreich hat die Beschwerdeführerin keine Kinder.Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland die zehnjährige Mittelschule besucht und abgeschlossen, sie hat weiters eine Ausbildung zur Kellnerin absolviert und kurzzeitig in einem Kosmetiksalon gearbeitet. In der Mongolei leben die Mutter und die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin, zu denen sie auch Kontakt pflegt. Zu ihrem ebenfalls in der Mongolei lebenden Großvater hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Mutter eines am römisch 40 in der Mongolei geborenen Sohnes, der in der Mongolei bei seinem Vater lebt. Mit ihrem Sohn steht die Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt. In Österreich hat die Beschwerdeführerin keine Kinder.

1.2. Zur Situation in der Republik Mongolei:

1.2.1. Justiz:

Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.

Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.

Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2008 bei der SIU insgesamt 30 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in 27 Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in drei Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam.

ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; FH, Mongolia 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007

1.2.2. Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro.

Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.

Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz.

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.

ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008

1.2.3. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus.

Die Institute der Vorzeitigen Entlassung oder der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht.

Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.

ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008

1.2.4. Todesstrafe:

Art. 53 mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Art. 53.1), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Art. 53.2).Artikel 53, mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Artikel 53 Punkt 2,).

Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Art. 53.3).Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,).

Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Art 53.4).Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,).

Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub.

Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.

ÖB 2009; AI, Report 2009

1.2.5. Grundversorgung und medizinische Versorgung:

1.2.5.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.

Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise verschlechtert. Die Ursache dafür war die starke Erhöhung der Preise für Benzin und Diesel (Erhöhung fast um das Doppelte) sowie zB auch für Mehl, einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, durch die mongolischen Importunternehmen.

Das Amt zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezichtigte die Importunternehmen der widerrechtlichen Abmachung der Preise für Erdölprodukte untereinander. Die Preise blieben hoch. Es entstand eine starke Inflation, die laut der offiziellen Statistik 34 Prozent betrug.

Seit den Monaten Juli-August 2008 hatten sich die Preise für Verbrauchswaren, insbesondere für Lebensmittel, bei gleichgebliebenen Löhnen, Gehältern und Renten verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.

Aufgrund der guten Witterungsbedingungen konnten 2009 das Getreide, die Kartoffel und das Speisgemüse gut gedeihen. Nach Angaben offizieller Stellung und von Experten konnte der Bedarf an Saatgut und Kartoffeln zu 80% und die des heimischen Gemüses zu 100% gedeckt werden. Aufgrund starker Schneefälle Mitte September 2009 rechnet man jedoch mit einem Ernteverlust.

1.2.5.2. Medizinische Versorgung:

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%.

In der Mongolei gibt es 15 Spezialspitäler, drei Diagnosezentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiksspitäler, 321 einfach Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren sowie 1.063 Privatkliniken. Nach Angaben der Website der Mongolischen Botschaft in Washington (USA) gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.

Trotz beachtlicher Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur gibt es in der Hauptstadt.

ÖB, Mongolei 2009; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; BFM Medizinische Versorgung 2006; WHO Mongolia Health System 2009

1.2.6. Rückkehrfragen:

Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen.

Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet.

Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 mong. StGB).Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mong. StGB).

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.

ÖB 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007

1.2.7. Häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien.

Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel selten vollständig zur Verfügung. Nach Angaben einiger Frauenorganisationen ist die Polizei oft nicht bereit, einzuschreiten, weil derartige Vorfälle als "interne Familienangelegenheit" gesehen werden.

Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.

Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen.

Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.

Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.

Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:

¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).

¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).

¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.

Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.

Darüber hinaus ist im Falle häuslicher Gewalt eine Ehescheidung auch ohne Einverständnis des Mannes möglich.

Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Art. 126 mong. StGB)Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Artikel 126, mong. StGB)

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.

Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.

Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur untereinander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sie mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.

Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstellen bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.

Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.

Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.

Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.

2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.

Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtsorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.

Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGOs führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.

Medizinische Untersuchungen und Behandlungen nach Vergewaltigungen sind jedoch grundsätzlich zugänglich und die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auch als Beweismittel herangezogen, doch sind solche Untersuchungen oft in entlegenen Gebieten nicht verfügbar.

ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; AI, Report 2009; FH, Mongolia 2009; BFM, Mongolei 2006; AI Report 2009; Barkmann 2010

Quellen:

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009)

Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (Barkmann 2010)

Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2009)

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009)

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB 2009)

Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mong. StGB)

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007)

US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008)

World Health Organisation, "Country Health Information Profiles -

Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender

Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin, zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zu ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Verwaltungsakten. Ebenso stützen sich die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Ausbildung sowie zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Mongolei und zu ihren bestehenden familiären Verhältnissen in der Mongolei auf ihr eigenes Vorbringen und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin aus dem von der Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt vorgelegten mongolischen Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 81) sowie aus dem in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten unbedenklichen mongolischen Reisepass.

Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet durchgehend in Österreich lebt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Österreich und dem gültigen Rückkehrverbot ergeben sich aus den Daten des Fremdeninformationsregisters in Verbindung mit dem bezughabenden Bescheid der BPD XXXX über die Verhängung des Rückkehrverbotes. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einen Anwalt damit betraut, die Aufhebung des Rückkehrverbotes zu erreichen. Eine diesbezügliche telefonische Anfrage bei der Wiener Fremdenpolizei vom 27.09.2011 hat ergeben, dass ein entsprechender Antrag erst am 08.09.2011 eingegangen und daher noch nicht erledigt sei. Das fünfjährige Rückkehrverbot ist daher nach wie vor aufrecht. Ebenfalls aus dem Fremdeninformationsregister ergibt sich auch die Feststellung, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige vom 24.01.2008 abgelehnt wurde. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 19.07.2011.Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet durchgehend in Österreich lebt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Österreich und dem gültigen Rückkehrverbot ergeben sich aus den Daten des Fremdeninformationsregisters in Verbindung mit dem bezughabenden Bescheid der BPD römisch 40 über die Verhängung des Rückkehrverbotes. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einen Anwalt damit betraut, die Aufhebung des Rückkehrverbotes zu erreichen. Eine diesbezügliche telefonische Anfrage bei der Wiener Fremdenpolizei vom 27.09.2011 hat ergeben, dass ein entsprechender Antrag erst am 08.09.2011 eingegangen und daher noch nicht erledigt sei. Das fünfjährige Rückkehrverbot ist daher nach wie vor aufrecht. Ebenfalls aus dem Fremdeninformationsregister ergibt sich auch die Feststellung, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige vom 24.01.2008 abgelehnt wurde. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 19.07.2011.

Die Feststellung zur Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen afghanischen Ursprungs am XXXX ergibt sich aus der vor dem Bundesasylamt vorgelegten Heiratsurkunde (AS 149). Dass diese Ehe im Mai 2009 geschieden wurde, ist den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu entnehmen und deckt sich zudem auch mit dem vom Asylgerichtshof eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug) vom 27.09.2011, demzufolge die Beschwerdeführerin zwischen 01.12.2006 und 09.06.2009 wegen Heirat aus der Grundversorgung entlassen wurde. Die Feststellung zur nunmehrigen Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus den in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde vom XXXX, Auszug aus dem Heiratseintrag vom XXXX sowie österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 15.06.1983). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten seit 18.02.2011 im gemeinsamen Haushalt lebt und seit dem 11.07.2011 auch an dessen Wohnadresse gemeldet ist, ergibt sich zum Einen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und zum Anderen aus den vom Asylgerichtshof eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten vom 01.09.2011.Die Feststellung zur Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen afghanischen Ursprungs am römisch 40 ergibt sich aus der vor dem Bundesasylamt vorgelegten Heiratsurkunde (AS 149). Dass diese Ehe im Mai 2009 geschieden wurde, ist den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu entnehmen und deckt sich zudem auch mit dem vom Asylgerichtshof eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug) vom 27.09.2011, demzufolge die Beschwerdeführerin zwischen 01.12.2006 und 09.06.2009 wegen Heirat aus der Grundversorgung entlassen wurde. Die Feststellung zur nunmehrigen Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus den in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde vom römisch 40 , Auszug aus dem Heiratseintrag vom römisch 40 sowie österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 15.06.1983). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten seit 18.02.2011 im gemeinsamen Haushalt lebt und seit dem 11.07.2011 auch an dessen Wohnadresse gemeldet ist, ergibt sich zum Einen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und zum Anderen aus den vom Asylgerichtshof eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten vom 01.09.2011.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte tätig war, ergibt sich aus ihren eigenen Ausführungen in Verbindung mit dem Akteninhalt (Mitteilung über Kontrollstellung der Beschwerdeführerin als Prostituierte; Ausspruch eines Rückkehrverbotes wegen wiederholter Übertretung der Prostitutionsvorschriften). Dass die Beschwerdeführerin davon abgesehen nicht erwerbstätig war und ist und bislang - außerhalb ihrer Ehen - von der staatlichen Grundversorgung gelebt hat, ergibt sich aus den vom Asylgerichtshof eingeholten GVS-Auszügen (zuletzt vom 27.09.2011). Auch der aktuellste GVS-Auszug weist einen "aktiven" Leistungsbezug der Beschwerdeführerin auf, wobei der Abrechnungszeitraum mit 10.07.2011 (betreffend Miete und Verpflegung) bzw. 11.07.2011 (betreffend Krankenversicherung) endet. Die sonstigen Feststellungen zum Familien- bzw. Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ausreichend sind, um sich in Österreich im Alltagsleben verständigen zu können, gründet sich auf die eigene Wahrnehmung des erkennenden Richtersenats, der sich von den ausreichenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung leidet sowie dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens keine konkreten, durch ärztliche Bestätigungen untermauerten Angaben getätigt hat, die zu einer anders lautenden Feststellung geführt hätten. Insbesondere ist der bloße Verweis der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 06.10.2006 auf ihre in der Mongolei erlittenen Verletzungen bzw. deren Folgen nicht substanziiert und aktuell genug, um anders lautende Feststellungen zu tragen bzw. weitergehende Ermittlungen zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich auch in der mündlichen Verhandlung explizit zu ihrem Gesundheitszustand befragt ausgeführt, dass es keine Probleme gebe (Verhandlungsprotokoll Seite 2) und auch die Frage, was gegen ihre Rückkehr in die Mongolei spreche, nicht mit gesundheitlichen Problemen bzw. einer fortwährenden Behandlung/Pflege in Österreich beantwortet (Verhandlungsprotokoll Seite 3).

2.2. Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich dass sie von dem Mann, mit dem sie zuletzt zusammengelebt hat, regelmäßig unterdrückt, misshandelt, (sexuell) belästigt und eingesperrt wurde, kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben (siehe dazu die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens unter Pkt. 3.2.2.2., 3.3.2. und 3.4.2.). Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausgestaltung ihres Zusammenlebens mit ihrem damaligen Partner ohnehin einer rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Erkenntnis unterzogen wird, ist dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung, dass die Narben der Beschwerdeführerin von einer (durch ihren ehemaligen Partner verursachten) gewaltsamen Kieferzertrümmerung herrühren, mangels Erforderlichkeit nicht näher zu treten.

2.3. Die Beweisquellen hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in der Republik Mongolei sind in den genannten Feststellungen zitiert. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist diesen ihr gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten und in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen samt Quellen nicht substanziiert entgegen getreten. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausführt, dass nur im Gesetz verankert sei, dass Opfer von Familiengewalt geschützt würden und es im Alltag anders sei, da die Behörden diese Angelegenheiten immer als Familien- bzw. Privatangelegenheiten behandeln würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um ihre private Einschätzung handelt, die noch dazu auf schon mehr als siebeneinhalb Jahre zurückliegende Eindrücke gestützt wird (Verhandlungsprotokoll Seite 9: "Als ich damals dort war, war es so."). Bloße Behauptungen ohne entsprechende unterstützende Belegung sind allerdings nicht geeignet, die Beweiskraft der zitierten, auf verschiedenen seriösen Quellen beruhenden, aktuellen Berichte zu erschüttern. Das Bundesasylamt hat sich zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht geäußert.

Betreffend den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens "zur Situation in der Mongolei" ist auszuführen, dass der entscheidungsrelevante länderspezifische Sachverhalt vom Asylgerichtshof ohnehin erhoben wurde und dass der Beschwerdeführerin durch die Übermittlung (mit der Ladung) und Erörterung (in der mündlichen Verhandlung) der oben angeführten aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei Gelegenheit gegeben wurde, zu den aktuell erhobenen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit darüber hinausgehender Recherchen bzw. Ermittlungen wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht dargetan und ist auch aus sonstigen Gründen nicht ersichtlich.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens gegeben.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 [mit einer hier nicht relevanten Maßgabe] zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Da das vorliegende Verfahren am 31.12.2005 anhängig war, ist es grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in der Folge: AsylG 1997) zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.3.1.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

§ 75 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass § 10 [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 [AsylG 2005] gilt.Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 bestimmt, dass Paragraph 10, [AsylG 2005] in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [AsylG 2005], die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, [AsylG 2005] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, [AsylG 2005] gilt.

Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 09.07.2004 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag am 09.07.2004 - und sohin nach dem 01.05.2004 - gestellt wurde, ist das Verfahren grundsätzlich (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, somit in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 sind hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

3.1.3. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.2. Zur Frage der Asylgewährung:

3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505, sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505, sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.2.2.1. Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde diese von dem Mann, mit dem sie zuletzt zusammengelebt hat und der der Vater ihres Sohnes ist, regelmäßig unterdrückt, misshandelt, (sexuell) belästigt und eingesperrt.

3.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG; Seite 56f; das Erfordernis der "wohlbegründeten Furcht" entspricht jenem nach dem AsylG 1997, weshalb die das AsylG 2005 betreffenden diesbezüglichen Ausführungen übertragbar sind). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG; Seite 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).3.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 56f; das Erfordernis der "wohlbegründeten Furcht" entspricht jenem nach dem AsylG 1997, weshalb die das AsylG 2005 betreffenden diesbezüglichen Ausführungen übertragbar sind). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass bei einer Rückkehr in die Mongolei eine Gefährdung der Beschwerdeführerin von Seiten des Mannes, mit dem sie in der Mongolei zuletzt zusammen lebte, wahrscheinlich wäre. Die Beschwerdeführerin steht aktuell in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Mann [namens XXXX, auch XXXX], mit dem sie in der Mongolei zusammenlebte. Es besteht weder eine finanzielle noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit noch ist die Beschwerdeführerin gezwungen, bei einer Rückkehr in die Mongolei den gemeinsamen Haushalt bzw. die Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, XXXX sei der Vater ihres Sohnes und ihr Sohn lebe bei ihm, nichts. Den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zufolge hat sie XXXX bereits im Winter 2002/2003 verlassen und ihr Sohn lebte ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin im März 2004 teilweise bei XXXX und teilweise bei ihr (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 4 und Seite 5). Auch während dieser Zeit war es der Beschwerdeführerin - sogar ohne XXXX persönlich zu treffen - möglich, ihr Kind regelmäßig zu sehen bzw. zu sich zu nehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 5: "Ich habe mein Kind im Kindergarten gesehen und manchmal habe ich es dort abgeholt und ihm gesagt, dass ich das Kind schon abgeholt habe."Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass bei einer Rückkehr in die Mongolei eine Gefährdung der Beschwerdeführerin von Seiten des Mannes, mit dem sie in der Mongolei zuletzt zusammen lebte, wahrscheinlich wäre. Die Beschwerdeführerin steht aktuell in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Mann [namens römisch 40 , auch XXXX], mit dem sie in der Mongolei zusammenlebte. Es besteht weder eine finanzielle noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit noch ist die Beschwerdeführerin gezwungen, bei einer Rückkehr in die Mongolei den gemeinsamen Haushalt bzw. die Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, römisch 40 sei der Vater ihres Sohnes und ihr Sohn lebe bei ihm, nichts. Den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zufolge hat sie römisch 40 bereits im Winter 2002 aus 2003, verlassen und ihr Sohn lebte ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin im März 2004 teilweise bei römisch 40 und teilweise bei ihr vergleiche Verhandlungsprotokoll Seite 4 und Seite 5). Auch während dieser Zeit war es der Beschwerdeführerin - sogar ohne römisch 40 persönlich zu treffen - möglich, ihr Kind regelmäßig zu sehen bzw. zu sich zu nehmen vergleiche Verhandlungsprotokoll Seite 5: "Ich habe mein Kind im Kindergarten gesehen und manchmal habe ich es dort abgeholt und ihm gesagt, dass ich das Kind schon abgeholt habe."

bzw. "...Wir haben uns nicht getroffen, aber telefonisch haben wir immer gestritten..."), ohne dass es zu weiteren Übergriffen gekommen wäre. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Telefonate mit XXXX mit diesem gestritten hat bzw. er ihr telefonisch (auf nicht näher konkretisierte Weise) drohte, legt vor dem dargestellten Hintergrund, dass über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren kein einziger (versuchter) Übergriff erfolgt ist bzw. XXXX die Beschwerdeführerin nicht einmal persönlich getroffen hat - obwohl sowohl die Beschwerdeführerin als auch XXXX in diesem Zeitraum in Ulaanbaatar aufhältig waren -, er also offensichtlich nicht einmal ihren Aufenthaltsort herauszufinden versuchte, nicht den Schluss nahe, dass XXXX großes Interesse daran hat, der Beschwerdeführerin habhaft zu werden, um sie erneut zu erniedrigen und zu misshandeln. Dass die schon vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Mongolei zu verneinende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefährdung während ihres Aufenthaltes in Österreich neu ausgebrochen wäre, lässt sich den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Zwar habe die Beschwerdeführerin anlässlich mehrerer Telefonate mit XXXX von Österreich aus mit ihm gestritten und er habe gefragt, wann die Beschwerdeführerin zurückkomme, was er im Fall ihrer Rückkehr machen wolle, wisse die Beschwerdeführerin aber nicht. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass XXXX weiterhin Interesse daran hat, gegenüber der Beschwerdeführerin häusliche Gewalt auszuüben. Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass und weshalb eine (weitere) Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr stattfinden würde; die bloße Behauptung/Vermutung einer Verfolgung reicht nicht aus, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Wenn auch die subjektive Angst der Beschwerdeführerin vor einem theoretisch möglichen Wiedersehen ihres Peinigers vor dem Hintergrund der geschilderten Übergriffe (unter dem Aspekt der Konfrontation mit einer gewaltvollen Vergangenheit) nachvollziehbar ist, kann angesichts der geschilderten individuellen Umstände aus den vergangenen Verfolgungshandlungen objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. fortsetzen, sodass eine Asylgewährung schon unter dem Aspekt der mangelnden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verfolgung ausscheidet.bzw. "...Wir haben uns nicht getroffen, aber telefonisch haben wir immer gestritten..."), ohne dass es zu weiteren Übergriffen gekommen wäre. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Telefonate mit römisch 40 mit diesem gestritten hat bzw. er ihr telefonisch (auf nicht näher konkretisierte Weise) drohte, legt vor dem dargestellten Hintergrund, dass über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren kein einziger (versuchter) Übergriff erfolgt ist bzw. römisch 40 die Beschwerdeführerin nicht einmal persönlich getroffen hat - obwohl sowohl die Beschwerdeführerin als auch römisch 40 in diesem Zeitraum in Ulaanbaatar aufhältig waren -, er also offensichtlich nicht einmal ihren Aufenthaltsort herauszufinden versuchte, nicht den Schluss nahe, dass römisch 40 großes Interesse daran hat, der Beschwerdeführerin habhaft zu werden, um sie erneut zu erniedrigen und zu misshandeln. Dass die schon vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Mongolei zu verneinende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefährdung während ihres Aufenthaltes in Österreich neu ausgebrochen wäre, lässt sich den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Zwar habe die Beschwerdeführerin anlässlich mehrerer Telefonate mit römisch 40 von Österreich aus mit ihm gestritten und er habe gefragt, wann die Beschwerdeführerin zurückkomme, was er im Fall ihrer Rückkehr machen wolle, wisse die Beschwerdeführerin aber nicht. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass römisch 40 weiterhin Interesse daran hat, gegenüber der Beschwerdeführerin häusliche Gewalt auszuüben. Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass und weshalb eine (weitere) Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr stattfinden würde; die bloße Behauptung/Vermutung einer Verfolgung reicht nicht aus, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Wenn auch die subjektive Angst der Beschwerdeführerin vor einem theoretisch möglichen Wiedersehen ihres Peinigers vor dem Hintergrund der geschilderten Übergriffe (unter dem Aspekt der Konfrontation mit einer gewaltvollen Vergangenheit) nachvollziehbar ist, kann angesichts der geschilderten individuellen Umstände aus den vergangenen Verfolgungshandlungen objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. fortsetzen, sodass eine Asylgewährung schon unter dem Aspekt der mangelnden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verfolgung ausscheidet.

3.2.2.3. Die Beschwerdeführerin hat eine Verfolgung durch eine Privatperson namens XXXX - den Mann, mit dem sie zusammenlebte und mit dem sie ein Kind hat - vorgebracht; eine Verfolgung von staatlicher Seite hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten - im Sinne nichtstaatlicher Organe - ausgeht, ist dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K28 zu § 3 AsylG, Seite 60; da die Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung keine Änderung durch das AsylG 2005 erfuhr, sind die diesbezüglichen Ausführungen [zum AsylG 2005] auf die hier anzuwendende Rechtslage [AsylG 1997] übertragbar).3.2.2.3. Die Beschwerdeführerin hat eine Verfolgung durch eine Privatperson namens römisch 40 - den Mann, mit dem sie zusammenlebte und mit dem sie ein Kind hat - vorgebracht; eine Verfolgung von staatlicher Seite hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten - im Sinne nichtstaatlicher Organe - ausgeht, ist dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K28 zu Paragraph 3, AsylG, Seite 60; da die Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung keine Änderung durch das AsylG 2005 erfuhr, sind die diesbezüglichen Ausführungen [zum AsylG 2005] auf die hier anzuwendende Rechtslage [AsylG 1997] übertragbar).

Es kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und ob die Verfolgung durch Dritte oder die mangelnde Schutzgewährung an einen GFK-Grund anknüpft (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, unter Hinweis auf Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, mwN, sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140).Es kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und ob die Verfolgung durch Dritte oder die mangelnde Schutzgewährung an einen GFK-Grund anknüpft vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, unter Hinweis auf Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, mwN, sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140).

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei wiederum der Gewalt XXXX ausgesetzt zu sein, objektiv begründet und maßgeblich wahrscheinlich wäre, wäre im vorliegenden Fall jedoch nicht davon auszugehen, dass der mongolische Staat nicht gewillt bzw. nicht in der Lage wäre, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor derartigen Übergriffen zu gewähren. Den Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die mongolische Polizei bzw. die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, in Fällen von häuslicher Gewalt einzuschreiten und den betroffenen Frauen - so auch der Beschwerdeführerin - ausreichend Schutz zu gewähren. Auch wenn häusliche Gewalt in der Mongolei immer noch ein gravierendes Problem darstellt, hat der mongolische Staat in den letzten Jahren zahlreiche Schritte unternommen, um diese Problematik zu entschärfen und den betroffenen Frauen Hilfe und Schutz zu bieten. Diesbezüglich ist zunächst auf das Gesetz gegen häusliche Gewalt zu verweisen, welches im Mai 2004 - sohin kurz nach der Flucht der Beschwerdeführerin - in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz hat - wie Punkt 1.2.7. der Länderfeststellungen zu entnehmen ist - eine Reihe von Fortschritten gebracht und es wurde auch in Fachkreisen gut aufgenommen. Zusammengefasst ist den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Situation in der Mongolei jedenfalls zu entnehmen, dass die mongolischen Behörden (insbesondere die Polizei und die Justiz) zahlreiche Maßnahmen unternommen haben, um das Problem der häuslichen Gewalt in den Griff zu bekommen. Seit der Flucht der Beschwerdeführerin aus der Mongolei im Frühjahr 2004 hat sich die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt wurden, signifikant verbessert, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde, dieses Gesetz im Wesentlichen auch angewendet wird und zudem auch Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung anbieten, was auch in der Praxis angenommen wird. Auch wenn die allgemeine Situation der betroffenen Frauen verbesserungswürdig ist und die gesetzlichen Möglichkeiten faktisch selten vollständig zur Verfügung stehen, kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass der mongolische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Es ist vor dem Hintergrund der rechtlichen und faktischen Situation in der Mongolei in Zusammenschau mit der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin - sollte sie tatsächlich wieder in die Gewalt von XXXX kommen, was nach den obigen Ausführungen für sich nicht wahrscheinlich ist - vor einer allfälligen Verfolgung durch diesen Mann nicht durch die mongolische Polizei/Justiz und/oder Frauenorganisationen bzw. Frauenschutzhäuser Schutz finden könnte, sodass nicht mehr gesondert zu erörtern war, ob überhaupt eine Anknüpfung an die GFK (wie in der Beschwerde in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der von Gewalt bedrohten Frauen vorgebracht [AS 241]) gegeben ist.Selbst wenn man davon ausginge, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei wiederum der Gewalt römisch 40 ausgesetzt zu sein, objektiv begründet und maßgeblich wahrscheinlich wäre, wäre im vorliegenden Fall jedoch nicht davon auszugehen, dass der mongolische Staat nicht gewillt bzw. nicht in der Lage wäre, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor derartigen Übergriffen zu gewähren. Den Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die mongolische Polizei bzw. die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, in Fällen von häuslicher Gewalt einzuschreiten und den betroffenen Frauen - so auch der Beschwerdeführerin - ausreichend Schutz zu gewähren. Auch wenn häusliche Gewalt in der Mongolei immer noch ein gravierendes Problem darstellt, hat der mongolische Staat in den letzten Jahren zahlreiche Schritte unternommen, um diese Problematik zu entschärfen und den betroffenen Frauen Hilfe und Schutz zu bieten. Diesbezüglich ist zunächst auf das Gesetz gegen häusliche Gewalt zu verweisen, welches im Mai 2004 - sohin kurz nach der Flucht der Beschwerdeführerin - in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz hat - wie Punkt 1.2.7. der Länderfeststellungen zu entnehmen ist - eine Reihe von Fortschritten gebracht und es wurde auch in Fachkreisen gut aufgenommen. Zusammengefasst ist den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Situation in der Mongolei jedenfalls zu entnehmen, dass die mongolischen Behörden (insbesondere die Polizei und die Justiz) zahlreiche Maßnahmen unternommen haben, um das Problem der häuslichen Gewalt in den Griff zu bekommen. Seit der Flucht der Beschwerdeführerin aus der Mongolei im Frühjahr 2004 hat sich die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt wurden, signifikant verbessert, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde, dieses Gesetz im Wesentlichen auch angewendet wird und zudem auch Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung anbieten, was auch in der Praxis angenommen wird. Auch wenn die allgemeine Situation der betroffenen Frauen verbesserungswürdig ist und die gesetzlichen Möglichkeiten faktisch selten vollständig zur Verfügung stehen, kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass der mongolische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Es ist vor dem Hintergrund der rechtlichen und faktischen Situation in der Mongolei in Zusammenschau mit der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin - sollte sie tatsächlich wieder in die Gewalt von römisch 40 kommen, was nach den obigen Ausführungen für sich nicht wahrscheinlich ist - vor einer allfälligen Verfolgung durch diesen Mann nicht durch die mongolische Polizei/Justiz und/oder Frauenorganisationen bzw. Frauenschutzhäuser Schutz finden könnte, sodass nicht mehr gesondert zu erörtern war, ob überhaupt eine Anknüpfung an die GFK (wie in der Beschwerde in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der von Gewalt bedrohten Frauen vorgebracht [AS 241]) gegeben ist.

Dieser Beurteilung steht auch nicht das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen entgegen. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.10.2006 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Übergriffe von XXXX den Behörden nicht zur Kenntnis gebracht (vgl. AS 167). Im Rahmen der Erörterung der Länderfeststellungen in der Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Opfer von Familiengewalt in der Praxis nicht geschützt würden, da diese Angelegenheiten von den mongolischen Behörden als Familienangelegenheiten bzw. Privatsachen behandelt würden und fügte hinzu: "Als ich damals dort war, war es so." (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 9). Weder die Unterlassung der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch die Beschwerdeführerin noch die von der Beschwerdeführerin auf mehr als siebeneinhalb Jahre zurückliegende Eindrücke gestützte Einschätzung der Beschwerdeführerin zur Reaktion der Behörden (vgl. dazu oben Pkt. 2.3.) sind geeignet, die mangelnde Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der Mongolei darzutun und/oder die Effektivität der mongolischen Rechtsschutzeinrichtungen in Frage zu stellen.Dieser Beurteilung steht auch nicht das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen entgegen. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.10.2006 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Übergriffe von römisch 40 den Behörden nicht zur Kenntnis gebracht vergleiche AS 167). Im Rahmen der Erörterung der Länderfeststellungen in der Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Opfer von Familiengewalt in der Praxis nicht geschützt würden, da diese Angelegenheiten von den mongolischen Behörden als Familienangelegenheiten bzw. Privatsachen behandelt würden und fügte hinzu: "Als ich damals dort war, war es so." vergleiche Verhandlungsprotokoll Seite 9). Weder die Unterlassung der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch die Beschwerdeführerin noch die von der Beschwerdeführerin auf mehr als siebeneinhalb Jahre zurückliegende Eindrücke gestützte Einschätzung der Beschwerdeführerin zur Reaktion der Behörden vergleiche dazu oben Pkt. 2.3.) sind geeignet, die mangelnde Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der Mongolei darzutun und/oder die Effektivität der mongolischen Rechtsschutzeinrichtungen in Frage zu stellen.

3.2.3. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.2.3. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.3. Zur Frage des Refoulementschutzes:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG). § 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG). Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß § 57 Abs. 1 FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

3.3.2. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997: Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint.3.3.2. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997: Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.

Zu prüfen bleibt daher, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (§ 57 Abs. 1 FrG).Zu prüfen bleibt daher, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (Paragraph 57, Absatz eins, FrG).

Wie bereits im Rahmen der Asylprüfung ausgeführt wurde, besteht für die Beschwerdeführerin im Fall des tatsächlichen Vorliegens einer Bedrohung durch die von ihr namhaft gemachte Privatperson - was für sich nicht wahrscheinlich ist (s. Pkt. 3.2.2.2.) - die Möglichkeit des Schutzes bei den mongolischen Behörden/Institutionen (s. Pkt. 3.2.2.3.). Es besteht sohin nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin (neuerlich) Opfer der von ihr genannten Privatperson wird.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die Beschwerdeführerin hat in der Mongolei - ihren eigenen Angaben zufolge - die zehnjährige Mittelschule besucht und abgeschlossen, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie in der Mongolei alphabetisiert wurde und sohin in Mongolisch lesen und schreiben kann und darüber hinaus noch eine gewisse Allgemeinbildung erlangt hat. Weiters hat die Beschwerdeführerin in der Mongolei eine Ausbildung zur Kellnerin absolviert und war zumindest kurzzeitig in einem Kosmetiksalon beruflich tätig. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, bei der kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, dass sie aktuell nicht in der Lage sein könnte, in der Mongolei für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, zumal die Beschwerdeführerin nicht nur über eine Schul- und eine Ausbildung, sondern auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse hinsichtlich der Mongolei verfügt. Auch ihre in Österreich erworbenen Deutschkenntnisse könnten bei einer Tätigkeit im Gastgewerbe - beispielsweise ihrer Ausbildung entsprechend als Kellnerin - äußerst hilfreich sein. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in der Mongolei über Familienangehörige, zu denen sie Kontakt hält, sodass sie jedenfalls in den Personen ihrer Mutter und ihrer beiden Schwestern ein sie unterstützendes soziales Netzwerk in der Mongolei vorfinden würde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht in eine ausweglose Lage geraten würde und dass sie in der Mongolei in der Lage sein würde, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Weiters ist anhand der getroffenen Länderfeststellungen auszuführen, dass die Flucht und nachfolgende Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen für eine abgewiesene Asylwerberin aus der Mongolei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nach sich ziehen würde. Auch den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes ist zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland keine Probleme nach sich zieht. Ferner lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten.Weiters ist anhand der getroffenen Länderfeststellungen auszuführen, dass die Flucht und nachfolgende Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen für eine abgewiesene Asylwerberin aus der Mongolei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nach sich ziehen würde. Auch den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes ist zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland keine Probleme nach sich zieht. Ferner lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

3.4. Zur Frage der Ausweisung:

3.4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.4.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG 2005).Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005).

Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen (§ 10 Abs. 8 AsylG 2005).Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen (Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005).

3.4.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation, abhängig. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen diesbezüglich das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR Urteil Marckx, Nr. 6833/74 [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und Zl. 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (so EGMR 10.07.2003, Fall Benhebba, 53441/99, sowie VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation, abhängig. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen diesbezüglich das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR Urteil Marckx, Nr. 6833/74 [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und Zl. 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (so EGMR 10.07.2003, Fall Benhebba, 53441/99, sowie VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug, einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344, zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug, einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344, zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.4.2.1. Aufgrund der Abweisung des Asylantrages [nach AsylG 2005:

Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 sowohl als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt] und der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eine Ausweisung auszusprechen, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht aus § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt.Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, sowohl als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt] und der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist grundsätzlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eine Ausweisung auszusprechen, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht aus Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt.

3.4.2.2. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, aus Anlass der sechsmaligen Übertretung des Wr. Prostitutionsgesetzes ein Rückkehrverbot für den Zeitraum 21.07.2009 [Rechtskraft des Bescheides] bis 21.07.2014 erlassen. Gem. § 62 Abs. 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 [nunmehr: § 54 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 38/2011], gilt das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Gemäß § 125 Abs. 16 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.3.4.2.2. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , aus Anlass der sechsmaligen Übertretung des Wr. Prostitutionsgesetzes ein Rückkehrverbot für den Zeitraum 21.07.2009 [Rechtskraft des Bescheides] bis 21.07.2014 erlassen. Gem. Paragraph 62, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, [nunmehr: Paragraph 54, Absatz eins, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011], gilt das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Gemäß Paragraph 125, Absatz 16, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Das nach den zitierten Bestimmungen weiterhin gültige Rückkehrverbot, welches zwischenzeitlich auch nicht aufgehoben worden ist, zieht als Rechtsfolge nach sich, dass die Beschwerdeführerin während dessen Gültigkeitsdauer ihres asylrechtlichen Aufenthaltsrechts verlustig ist. Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung, die ihr seit 20.07.2004 zukam, mit 20.07.2009 erloschen ist und sie sich seit 21.07.2009 ohne Aufenthaltsrecht - der ihr zukommende faktische Abschiebeschutz nach § 13 AsylG ist kein Aufenthaltsrecht - in Österreich aufhält. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich; insbesondere liegt kein Bezug zum Gemeinschaftsrecht (vgl. VfGH vom 16.12.2009, G244/09) bzw. kein aus der Unionsbürgerschaft des Ehegatten abzuleitendes Aufenthaltsrecht vor (vgl. zuletzt EuGH 05.05.2011, C-434/09). Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige vom 24.01.2008 wurde mit Bescheid des XXXX vom XXXX, abgelehnt. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführerin - obwohl sie bereits seit siebeneinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist - lediglich fünf Jahre lang auf der Grundlage einer bloß asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und seit etwas mehr als zwei Jahren über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Die relativ lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verliert durch die Umstände wesentlich an Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin zum Einen lediglich aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. für viele VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023; 05.07.2011, 2008/21/0282), und zum Anderen zum Entscheidungszeitpunkt - und auch schon die vorangegangenen zwei Jahre - gar kein Aufenthaltsrecht mehr vorliegt. Dem Umstand der illegalen Einreise an sich (als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG 2005) kommt dagegen im vorliegenden Fall nach einem inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin von siebeneinhalb Jahren keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu (vgl. VwGH 27.03.2007, Zl. 2006/21/0277). Auch dass die Beschwerdeführerin ursprünglich eine falsche Identität angab, die sie noch im Verfahren vor dem Bundesasylamt aus eigenem Antrieb richtig stellte, fällt bei der gegenständlichen Interessensabwägung nicht ins Gewicht, da nicht ersichtlich ist, dass das Verfahren durch die falsche Angabe der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität verzögert worden wäre.Das nach den zitierten Bestimmungen weiterhin gültige Rückkehrverbot, welches zwischenzeitlich auch nicht aufgehoben worden ist, zieht als Rechtsfolge nach sich, dass die Beschwerdeführerin während dessen Gültigkeitsdauer ihres asylrechtlichen Aufenthaltsrechts verlustig ist. Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung, die ihr seit 20.07.2004 zukam, mit 20.07.2009 erloschen ist und sie sich seit 21.07.2009 ohne Aufenthaltsrecht - der ihr zukommende faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 13, AsylG ist kein Aufenthaltsrecht - in Österreich aufhält. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich; insbesondere liegt kein Bezug zum Gemeinschaftsrecht vergleiche VfGH vom 16.12.2009, G244/09) bzw. kein aus der Unionsbürgerschaft des Ehegatten abzuleitendes Aufenthaltsrecht vor vergleiche zuletzt EuGH 05.05.2011, C-434/09). Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige vom 24.01.2008 wurde mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 , abgelehnt. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführerin - obwohl sie bereits seit siebeneinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist - lediglich fünf Jahre lang auf der Grundlage einer bloß asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und seit etwas mehr als zwei Jahren über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Die relativ lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verliert durch die Umstände wesentlich an Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin zum Einen lediglich aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war vergleiche für viele VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023; 05.07.2011, 2008/21/0282), und zum Anderen zum Entscheidungszeitpunkt - und auch schon die vorangegangenen zwei Jahre - gar kein Aufenthaltsrecht mehr vorliegt. Dem Umstand der illegalen Einreise an sich (als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, AsylG 2005) kommt dagegen im vorliegenden Fall nach einem inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin von siebeneinhalb Jahren keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu vergleiche VwGH 27.03.2007, Zl. 2006/21/0277). Auch dass die Beschwerdeführerin ursprünglich eine falsche Identität angab, die sie noch im Verfahren vor dem Bundesasylamt aus eigenem Antrieb richtig stellte, fällt bei der gegenständlichen Interessensabwägung nicht ins Gewicht, da nicht ersichtlich ist, dass das Verfahren durch die falsche Angabe der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität verzögert worden wäre.

3.4.2.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist unter anderem zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (vgl. Moustaquim, EGMR vom 18.02.1991, Nr. 12.313/86; Yildiz, EGMR vom 31.10.2002, Nr. 37.295/97; Jakupovic, EGMR vom 06.02.2003, Nr. 36.757/97, und Maslov, EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, sowie VfSlg 8792, 15.400, 15.460, 16.182 und 1684).3.4.2.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist unter anderem zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten vergleiche Moustaquim, EGMR vom 18.02.1991, Nr. 12.313/86; Yildiz, EGMR vom 31.10.2002, Nr. 37.295/97; Jakupovic, EGMR vom 06.02.2003, Nr. 36.757/97, und Maslov, EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, sowie VfSlg 8792, 15.400, 15.460, 16.182 und 1684).

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH vom 01.07.2009, U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt unter anderem die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. z. B. EGMR vom 05.09.2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art. 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR vom 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen vergleiche VfGH vom 01.07.2009, U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR vom 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt unter anderem die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche z. B. EGMR vom 05.09.2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR vom 11.04.2006, Fall Useinov).

Unzweifelhaft ist die Beschwerdeführerin seit dem XXXX mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, den sie seit Oktober 2010 kennt, mit dem sie seit 18.02.2011 im gemeinsamen Haushalt lebt und bei dem sie seit 11.07.2011 auch amtlich gemeldet ist. Ausgehend davon liegt jedenfalls ein Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich vor. Die erste Ehe der Beschwerdeführerin, die am XXXX in Österreich mit einem österreichischen Staatsbürger afghanischen Ursprungs geschlossen worden war, wurde im Mai 2009 geschieden. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht berufstätig. Sie war vorübergehend als Prostituierte tätig und strebt nun eine Gesangsausbildung an, um Sängerin zu werden. Gelegentlich ist die Beschwerdeführerin bereits bei mongolischen Veranstaltungen als Sängerin aufgetreten. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind ausreichend, um sich in Österreich im Alltagsleben verständigen zu können. Ihr Freundeskreis besteht sowohl aus Mongolen als auch aus Österreichern. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin vor.Unzweifelhaft ist die Beschwerdeführerin seit dem römisch 40 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, den sie seit Oktober 2010 kennt, mit dem sie seit 18.02.2011 im gemeinsamen Haushalt lebt und bei dem sie seit 11.07.2011 auch amtlich gemeldet ist. Ausgehend davon liegt jedenfalls ein Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich vor. Die erste Ehe der Beschwerdeführerin, die am römisch 40 in Österreich mit einem österreichischen Staatsbürger afghanischen Ursprungs geschlossen worden war, wurde im Mai 2009 geschieden. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht berufstätig. Sie war vorübergehend als Prostituierte tätig und strebt nun eine Gesangsausbildung an, um Sängerin zu werden. Gelegentlich ist die Beschwerdeführerin bereits bei mongolischen Veranstaltungen als Sängerin aufgetreten. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind ausreichend, um sich in Österreich im Alltagsleben verständigen zu können. Ihr Freundeskreis besteht sowohl aus Mongolen als auch aus Österreichern. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin vor.

Vor diesem familiären/privaten Hintergrund würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin jedenfalls in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte eingreifen. Nunmehr ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, beabsichtigt der Gesetzgeber "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern".Vor diesem familiären/privaten Hintergrund würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin jedenfalls in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eingreifen. Nunmehr ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Ausweisung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, beabsichtigt der Gesetzgeber "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern".

Bei der Beurteilung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten in Österreich fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten erst relativ kurz, nämlich ihren eigenen Angaben zufolge seit Oktober 2010 kennt, erst seit kurzem (ihren eigenen Angaben zufolge seit dem 18.02.2011; dem Auszug aus dem Melderegister zufolge seit dem 11.07.2011) mit ihm zusammenlebt, ihn erst am XXXX geheiratet hat und keine gemeinsamen Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind. Schon angesichts dieser Fakten kann nicht gesagt werden, dass das von der Beschwerdeführerin jüngst eingegangene Familienleben von außergewöhnlichen Umständen getragen wird. Das Gewicht dieser Beziehung wird weiters noch dadurch erheblich gemindert, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beziehungsbegründung im Oktober 2010 (wegen des gültigen Rückkehrverbotes) nicht einmal über ein Aufenthaltsrecht verfügte. Sie durfte daher zu diesem Zeitpunkt nicht auf ein dauerhaftes Familienleben in Österreich vertrauen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721, unter Hinweis auf EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande). Auch hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Beziehungsbegründung noch laufenden Asylverfahrens - in dem bereits im November 2006 eine abweisende Entscheidung getroffen wurde - wurden keine Verfahrensschritte gesetzt, die darauf hingedeutet hätten, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin erfolgreich sein würde und sie daraus ein Aufenthaltsrecht ableiten können würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich nunmehr tatsächlich von ihrem Ehegatten finanziell versorgt wird, ist nicht ersichtlich, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr diese Zuwendungen nicht auch von Österreich aus in der Mongolei zukommen lassen könnte (vgl. VwGH 7. Juli 2009, Zl. 2007/18/0177; 21.12.2010, 2008/21/0484). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht in der Lage wäre, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen (s. Pkt. 3.3.2.). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht hervorgekommen, dass sie auf die physische oder psychische Betreuung durch ihren nunmehrigen Ehegatten tatsächlich angewiesen ist (oder umgekehrt ihr Ehegatte auf die Beschwerdeführerin angewiesen wäre). Zwar kann nicht gesagt werden, dass es für den österreichischen Ehegatten der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten möglich wäre, seine Ehefrau in die Mongolei zu begleiten, zumal kein besonderer Bezug des Ehegatten zur Mongolei dargetan wurde, der ihm eine Eingliederung erleichtern würde, doch tritt dieser Umstand schon deshalb in den Hintergrund, weil ein Eingriff in das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann angesichts dessen kurzer Dauer, der Kinderlosigkeit und der Begründung zu einem Zeitpunkt des unsicheren, mit einem Rückkehrverbot belegten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin als nicht unverhältnismäßig zu qualifizieren ist. Im Übrigen könnte auch von Österreich aus zumindest telefonischer Kontakt bzw. Kontakt über Internet auch (die Beschwerdeführerin unterhält regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen in der Mongolei) zwischen den Eheleuten aufrecht erhalten und eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften vom Ausland aus erwirkt werden.Bei der Beurteilung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten in Österreich fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten erst relativ kurz, nämlich ihren eigenen Angaben zufolge seit Oktober 2010 kennt, erst seit kurzem (ihren eigenen Angaben zufolge seit dem 18.02.2011; dem Auszug aus dem Melderegister zufolge seit dem 11.07.2011) mit ihm zusammenlebt, ihn erst am römisch 40 geheiratet hat und keine gemeinsamen Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind. Schon angesichts dieser Fakten kann nicht gesagt werden, dass das von der Beschwerdeführerin jüngst eingegangene Familienleben von außergewöhnlichen Umständen getragen wird. Das Gewicht dieser Beziehung wird weiters noch dadurch erheblich gemindert, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beziehungsbegründung im Oktober 2010 (wegen des gültigen Rückkehrverbotes) nicht einmal über ein Aufenthaltsrecht verfügte. Sie durfte daher zu diesem Zeitpunkt nicht auf ein dauerhaftes Familienleben in Österreich vertrauen vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721, unter Hinweis auf EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande). Auch hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Beziehungsbegründung noch laufenden Asylverfahrens - in dem bereits im November 2006 eine abweisende Entscheidung getroffen wurde - wurden keine Verfahrensschritte gesetzt, die darauf hingedeutet hätten, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin erfolgreich sein würde und sie daraus ein Aufenthaltsrecht ableiten können würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich nunmehr tatsächlich von ihrem Ehegatten finanziell versorgt wird, ist nicht ersichtlich, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr diese Zuwendungen nicht auch von Österreich aus in der Mongolei zukommen lassen könnte vergleiche VwGH 7. Juli 2009, Zl. 2007/18/0177; 21.12.2010, 2008/21/0484). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht in der Lage wäre, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen (s. Pkt. 3.3.2.). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht hervorgekommen, dass sie auf die physische oder psychische Betreuung durch ihren nunmehrigen Ehegatten tatsächlich angewiesen ist (oder umgekehrt ihr Ehegatte auf die Beschwerdeführerin angewiesen wäre). Zwar kann nicht gesagt werden, dass es für den österreichischen Ehegatten der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten möglich wäre, seine Ehefrau in die Mongolei zu begleiten, zumal kein besonderer Bezug des Ehegatten zur Mongolei dargetan wurde, der ihm eine Eingliederung erleichtern würde, doch tritt dieser Umstand schon deshalb in den Hintergrund, weil ein Eingriff in das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann angesichts dessen kurzer Dauer, der Kinderlosigkeit und der Begründung zu einem Zeitpunkt des unsicheren, mit einem Rückkehrverbot belegten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin als nicht unverhältnismäßig zu qualifizieren ist. Im Übrigen könnte auch von Österreich aus zumindest telefonischer Kontakt bzw. Kontakt über Internet auch (die Beschwerdeführerin unterhält regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen in der Mongolei) zwischen den Eheleuten aufrecht erhalten und eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften vom Ausland aus erwirkt werden.

Was die erste Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Österreicher betrifft, kommt dieser im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung zu, da diese zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung bereits rechtskräftig geschieden ist und im Übrigen ebenfalls zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr offenes Asylverfahren nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Was die erste Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Österreicher betrifft, kommt dieser im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung zu, da diese zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung bereits rechtskräftig geschieden ist und im Übrigen ebenfalls zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr offenes Asylverfahren nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich rechnen durfte vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die insgesamt lange Dauer des Asylverfahrens ist - weil im Fall der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden kann, dass diese auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre - zwar nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten, die lange Verfahrensdauer allein kann aber andererseits auch nicht als ein Faktor, der wesentlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen würde, gewertet werden. Eine lange - vom Staat zu verantwortende - Verfahrensdauer vermag jedenfalls nicht per se den Grad der - vom Asylwerber durch eigenes Handeln zu erlangenden - Integration zu steigern.

Was den Integrationsgrad der Beschwerdeführerin in Österreich betrifft, liegen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor. Während ihres siebeneinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich lernte die Beschwerdeführerin Deutsch auf einem alltagstauglichen Niveau und hat sich einen soliden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. Die dargestellten integrativen Elemente erfahren jedoch dadurch eine Abschwächung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht erwerbstätig ist, sondern von der staatlichen Grundversorgung lebt bzw. bis vor kurzem - mit Ausnahme der Zeit ihrer ersten Ehe - davon gelebt hat (seit Juli wird sie von ihrem nunmehrigen Ehegatten versorgt). Auch wenn die Beschwerdeführerin beabsichtigt, eine Gesangsausbildung zu absolvieren, um als Sängerin zu arbeiten, liegt jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt noch keine berufliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vor. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte vorübergehende Tätigkeit als Prostituierte bzw. die gelegentlichen Auftritte als Sängerin bei mongolischen Veranstaltungen stellen keine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt dar. Außergewöhnliche, besondere Aspekte einer privaten/familiären und der beruflichen Integration in Österreich sind in diesen Umständen nicht zu erblicken. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Prostitution auch wiederholt unrechtmäßig ausgeübt und damit die öffentliche Ordnung verletzt, womit ihre soziale Integration jedenfalls herabgesetzt ist. Eine Verstärkung des Interesses der Beschwerdeführerin, in Österreich verbleiben zu können, kann anhand des dargestellten Integrationsgrades und -verlaufs nicht angenommen werden.

Dem Interesse der Beschwerdeführerin, in Österreich verbleiben zu können, um das bestehende Familienleben mit ihrem Ehemann sowie ihr Privatleben aufrecht erhalten zu können, sind weiters ihre Bindungen im Heimatstaat gegenüber zu stellen (vgl. VfGH 10.06.2008, Zl. B1327/07). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Mongolei über ihre Mutter, ihre beiden Schwestern und ihren minderjährigen Sohn, zu denen sie Kontakt pflegt. Weiters ist die Beschwerdeführerin in der Mongolei aufgewachsen und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht (die Beschwerdeführerin verließ ihr Heimatland im Alter von fast 23 Jahren), sie beherrscht die mongolische Sprache und sie ist mit dem mongolischen Kulturkreis vertraut. Vor dem Hintergrund des der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr zur Verfügung stehenden sozialen Netzes und der Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes in der Mongolei, bei dem sie ihre Schulbildung absolviert hat und auch - wenn auch nur kurz - beruflich tätig war, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin der (Wieder)Aufbau eines Familien- und Privatlebens in der Mongolei nicht möglich und zumutbar wäre.Dem Interesse der Beschwerdeführerin, in Österreich verbleiben zu können, um das bestehende Familienleben mit ihrem Ehemann sowie ihr Privatleben aufrecht erhalten zu können, sind weiters ihre Bindungen im Heimatstaat gegenüber zu stellen vergleiche VfGH 10.06.2008, Zl. B1327/07). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Mongolei über ihre Mutter, ihre beiden Schwestern und ihren minderjährigen Sohn, zu denen sie Kontakt pflegt. Weiters ist die Beschwerdeführerin in der Mongolei aufgewachsen und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht (die Beschwerdeführerin verließ ihr Heimatland im Alter von fast 23 Jahren), sie beherrscht die mongolische Sprache und sie ist mit dem mongolischen Kulturkreis vertraut. Vor dem Hintergrund des der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr zur Verfügung stehenden sozialen Netzes und der Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes in der Mongolei, bei dem sie ihre Schulbildung absolviert hat und auch - wenn auch nur kurz - beruflich tätig war, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin der (Wieder)Aufbau eines Familien- und Privatlebens in der Mongolei nicht möglich und zumutbar wäre.

Trotz der familiären Bindung der strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten erreichen die persönlichen/familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet unter Einbeziehung der nicht über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale in Österreich, des zwar relativ langen, anhand des nur teilweise und lediglich auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gestützten jedoch mindergewichtigen Aufenthaltes in Österreich und der im Fall der Beschwerdeführerin bestehenden (auch familiären) Bindungen zur Mongolei insgesamt nicht jenes Ausmaß, dass das öffentliche Interesse sowohl an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hintanhaltung ungesetzlicher Prostitution als auch jenes an der Beendigung des Aufenthaltes abgelehnter Asylwerber im Sinne des Gebotes der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten müsste, wobei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall das Familienleben der Beschwerdeführerin aus den näher dargestellten Gründen als nicht außergewöhnlich zu beurteilen war, gewichtige Bedeutung beizumessen war. Der Eingriff, den die Ausweisung in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin darstellt, ist vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal keine Umstände ersichtlich sind, die einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die Mongolei entgegen stehen würden.

3.4.3. Die unverzügliche Ausreiseverpflichtung stützt sich auf § 10 Abs. 7 AsylG, wonach u.a. dann keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde; diesfalls hat der Fremde unverzüglich auszureisen.3.4.3. Die unverzügliche Ausreiseverpflichtung stützt sich auf Paragraph 10, Absatz 7, AsylG, wonach u.a. dann keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde; diesfalls hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Da gegenüber der Beschwerdeführerin ein (aufrechtes) Rückkehrverbot erlassen ist, hat sie unverzüglich auszureisen.

Schlagworte

Ausweisung, bestehendes Familienleben, Ehe, häusliche Gewalt, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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