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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines Asylwerbers infolge fehlerhafter bzw unzureichender InteressenabwägungSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine am 25. Jänner 1981 geborene armenische Staatsangehörige, stellte am 30. August 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie brachte darin vor, ihr Lebensgefährte, mit dem sie bereits seit acht Jahren zusammen sei, sei bereits im Jahr 2003 nach Österreich gekommen. Da sie ihn damals nicht begleiten habe können, er aber nach einer Nierentransplantation nach wie vor unter ärztlicher Kontrolle stehe, sei sie nun nachgekommen, um ihn zu heiraten.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine am 25. Jänner 1981 geborene armenische Staatsangehörige, stellte am 30. August 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie brachte darin vor, ihr Lebensgefährte, mit dem sie bereits seit acht Jahren zusammen sei, sei bereits im Jahr 2003 nach Österreich gekommen. Da sie ihn damals nicht begleiten habe können, er aber nach einer Nierentransplantation nach wie vor unter ärztlicher Kontrolle stehe, sei sie nun nachgekommen, um ihn zu heiraten.
Die Beschwerdeführerin ehelichte am 15. Februar 2006 ihren Lebensgefährten, einen armenischen Staatsangehörigen, dem im Jahr 2003 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Zurzeit genießt der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 1. Oktober 2009.
2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies den Asylantrag mit Bescheid vom 29. September 2005 gemäß §7 Asylgesetz 1997 (im Folgenden: AsylG 1997) idgF ab, erklärte gemäß §8 Abs1 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Armenien für zulässig und wies die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 13. Oktober 2005 hat der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß §7 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 als unbegründet abgewiesen. Darin schließt sich der AsylGH der Beweiswürdigung des BAA, der das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt hat, an und setzt sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander. Nach Verneinung der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Subsidiär-Schutzberechtigten stellt der AsylGH das Vorliegen von familiären Anknüpfungspunkten iSd Art8 EMRK in Bezug auf ihren Ehemann fest, verneint eine nähere Beziehung zu der ebenfalls in Österreich lebenden Schwester ihres Ehemannes und führt Judikatur zu Art8 EMRK an. 3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 13. Oktober 2005 hat der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß §7 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen. Darin schließt sich der AsylGH der Beweiswürdigung des BAA, der das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt hat, an und setzt sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander. Nach Verneinung der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Subsidiär-Schutzberechtigten stellt der AsylGH das Vorliegen von familiären Anknüpfungspunkten iSd Art8 EMRK in Bezug auf ihren Ehemann fest, verneint eine nähere Beziehung zu der ebenfalls in Österreich lebenden Schwester ihres Ehemannes und führt Judikatur zu Art8 EMRK an.
Schließlich führt der AsylGH zur Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben u. a. Folgendes aus:
"Auch wenn der Ehemann der BF in Österreich aufhältig ist, ist dem entgegenzuhalten, dass dessen Aufenthalt nur bis 1.10.2009 befristet ist und kein Sachverhalt festgestellt wurde, aus welchem eine besondere Beziehungsintensität, wie etwa Pflege, Unterhalt oder sonstige Abhängigkeit resultieren würde, welche einen zwingenden Aufenthalt in Österreich gebieten würde. Auch würde eine Ausreise aus dem Bundesgebiet die BF nicht zwingen, ihre privaten Bindungen ihrem Ehemann gegenüber gänzlich abzubrechen. Es stünde ihr frei, diese etwa durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten.
Aus dem Verhalten und den Aussagen der BF in ihrer Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass diese das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich heranzog, um ihren illegalen Aufenthalt zumindest vorübergehend legalisieren zu können.
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.
Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH vom 12.12.2007, Zahl: 2007/19/1054-7 (auch Zl. 2007/01/1060-1062 v. 31.01.08 und Zl. 2007/20/0086 - 0089-12 v. 29.02.08), führt die Ausweisungsentscheidung zu keinem anderen Ergebnis, da im gegenständlichen Fall kein Familienverfahren vorliegt. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Familienverfahren die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer 'Kernfamilie' iSd §1 Z6 AsylG im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlungen einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Art8 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienlebens zur Trennung von Familien kommen kann. Familienangehöriger im Familienverfahren ist nur, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingereicht hat und nur dann ist bei der Ausweisungsentscheidung auf eine zeitgleiche Ausweisung Bedacht zu nehmen (§10 Abs1 Z3 AsylG 1997 idgF). Im gegenständlichen Fall reiste der nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin am 23.04.2003 in Österreich ein, während die Beschwerdeführerin am 30.8.2005 in Österreich einreiste und am 19.2.2006 in Österreich heiratete, weshalb sie im Sinne der ob zitierten Judikatur nicht der Kernfamilie zuzurechen ist.
Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde."
4. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richtet sich die auf Art144a B-VG, BGBl. I 2/2008, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 1. April 2009. Die Beschwerdeführerin macht darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 sowie der in Art3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 4. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richtet sich die auf Art144a B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 1. April 2009. Die Beschwerdeführerin macht darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, sowie der in Art3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
5. Der AsylGH hat als belangtes Gericht von einer Gegenschrift abgesehen, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen und die Verfahrensakten übermittelt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:
1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). 1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg. 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,).
2.1. Dem AsylGH ist ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen:
2.2. Wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) bezweifelt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. 2.2. Wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) bezweifelt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers.
Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08). Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).
2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.
Diese Kriterien sind u.a.:
2.4. Im vorliegenden Fall erweist sich die vom AsylGH durchgeführte Interessenabwägung als fehlerhaft:
Obwohl der AsylGH zunächst die Judikatur des EGMR zu Art8 EMRK richtig wiedergibt, legt er seinem Erkenntnis letztlich einen falschen Familienbegriff zu Grunde. So zieht er als Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens (erst) die Eheschließung heran, obwohl die Beschwerdeführerin bereits vor dem BAA - dessen Beweiswürdigung der AsylGH sich anschloss - unwidersprochen eine schon im Herkunftsstaat bestehende langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem nunmehrigen Ehemann vorbrachte. Dieser Umstand bleibt jedoch unerwähnt.
Da es sich beim Familienleben im Sinne des Art8 EMRK um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention handelt, gehen auch die Ausführungen zum Begriff der Kernfamilie im Zusammenhang mit dem Familienverfahren des AsylG 1997 ins Leere.
Schließlich entbehrt auch die Feststellung, es gebe keine Hinweise auf eine besondere Beziehungsintensität zu ihrem Ehemann, jeglicher Grundlage. Diesbezüglich durchgeführte Ermittlungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten nicht. Angesichts des - ebenfalls unwidersprochen gebliebenen und durch Befunde untermauerten - Vorbringens, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei schwer krank, ergeben sich durchaus Hinweise auf eine allfällige Pflegebedürftigkeit und eine daraus resultierende besondere Beziehungsintensität, zumal diesem aufgrund der Schwere seiner Erkrankung die befristete Aufenthaltsberechtigung seit seiner Einreise jährlich verlängert worden war.
3. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U954.2009Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009