Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C13 420.411-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2011, Zahl: 10 06.880-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2011, Zahl: 10 06.880-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 04.08.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 04.08.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 04.08.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte vor fünf Monaten seine Reise, die von seinem Schwiegervater organisiert worden wäre, in Kabul begonnen und wäre in den Iran gefahren. Dort hätte er sich in der Stadt Mashad einen Monat lang aufgehalten und wäre dann vom Schlepper abgeholt und über Teheran in ein ihm unbekanntes Land verbracht worden. Dort wäre er in einen Bus gestiegen und zwei Tage lang unterwegs gewesen. Danach wäre er mittels Taxi und Bahn hierher nach Traiskirchen gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass ihn Leute in Afghanistan entführen hätten wollen, weil XXXX von der Polizei festgenommen worden wäre. Dieser Mann gehöre zu einer Bande, die stehlen und Leute entführen würde. Dessen Bruder würde am BF Rache nehmen wollen, da er glaube, dass er XXXX bei der Polizei verraten hätte. Dies wäre vor zwei Jahren geschehen. Aus diesem Grund wäre er in den Iran geflüchtet. Dort hätte er aber nicht bleiben können, da er an dieses Land keine schönen Erinnerungen hätte. Sein Vater wäre dort gestorben, seine Mutter und Schwester wären seit neun Jahren verschollen.Als Fluchtgrund gab er an, dass ihn Leute in Afghanistan entführen hätten wollen, weil römisch 40 von der Polizei festgenommen worden wäre. Dieser Mann gehöre zu einer Bande, die stehlen und Leute entführen würde. Dessen Bruder würde am BF Rache nehmen wollen, da er glaube, dass er römisch 40 bei der Polizei verraten hätte. Dies wäre vor zwei Jahren geschehen. Aus diesem Grund wäre er in den Iran geflüchtet. Dort hätte er aber nicht bleiben können, da er an dieses Land keine schönen Erinnerungen hätte. Sein Vater wäre dort gestorben, seine Mutter und Schwester wären seit neun Jahren verschollen.
Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von der Diebesbande entführt zu werden.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 11.08.2010 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF im Wesentlichen die Richtigkeit seiner im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben.
In seiner Geburtsurkunde würde der Name XXXX stehen, jeder Afghane habe jedoch mindestens zwei Namen. Er sei von seiner Mutter immer XXXX gerufen worden, diesen Namen hätte er auch bei der Erstbefragung angegeben.In seiner Geburtsurkunde würde der Name römisch 40 stehen, jeder Afghane habe jedoch mindestens zwei Namen. Er sei von seiner Mutter immer römisch 40 gerufen worden, diesen Namen hätte er auch bei der Erstbefragung angegeben.
Er hätte sich im Winter 1388/1389 (umgerechnet 2009/2010) in Kabul zur Ausreise entschlossen und wäre nach Herat gefahren. Dort hätte er sich fast einen Monat lang aufgehalten und wäre ungefähr im März oder April 2010 in den Iran gereist. Mit Hilfe seines Schwiegervaters hätte er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, der ihn nach Europa gebracht hätte.Er hätte sich im Winter 1388/1389 (umgerechnet 2009 aus 2010,) in Kabul zur Ausreise entschlossen und wäre nach Herat gefahren. Dort hätte er sich fast einen Monat lang aufgehalten und wäre ungefähr im März oder April 2010 in den Iran gereist. Mit Hilfe seines Schwiegervaters hätte er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, der ihn nach Europa gebracht hätte.
Vor seiner Ausreise hätte er bis ca. Februar 2010 in Kabul, im Bereich XXXX, gewohnt. Er hätte vor seiner Flucht in einem Autohaus in der Provinz Herat gearbeitet, so ungefähr vier oder fünf Monate. Auf Widersprüche aufmerksam gemacht gab der BF an, dass seine Angaben stimmen würden, er hätte vor seiner Ausreise in Herat gewohnt und wäre dann nach Kabul gegangen, wo er sich für seine Flucht entschieden hätte. Danach wäre er wieder nach Herat zurückgekehrt und hätte dort einen Monat lang gelebt.Vor seiner Ausreise hätte er bis ca. Februar 2010 in Kabul, im Bereich römisch 40 , gewohnt. Er hätte vor seiner Flucht in einem Autohaus in der Provinz Herat gearbeitet, so ungefähr vier oder fünf Monate. Auf Widersprüche aufmerksam gemacht gab der BF an, dass seine Angaben stimmen würden, er hätte vor seiner Ausreise in Herat gewohnt und wäre dann nach Kabul gegangen, wo er sich für seine Flucht entschieden hätte. Danach wäre er wieder nach Herat zurückgekehrt und hätte dort einen Monat lang gelebt.
In Afghanistan würden noch seine Frau und sein Schwiegervater sein, ansonsten habe er dort niemanden mehr. Den letzten Kontakt zu seiner Frau hätte er im Iran gehabt, danach hätte ihm der Schlepper das Mobiltelefon angenommen. Befragt nach seinen Angehörigen gab der BF an, dass seine Familie früher im Iran gelebt hätte. Der Vater wäre nach Afghanistan als Kämpfer zurückgekehrt und von den Taliban getötet worden. Nach dem Sturz der Taliban hätte seine Mutter den BF nach Afghanistan geschickt, sie selbst und die Schwester hätten nachkommen wollen. Als der BF in Kabul angekommen wäre, hätte er aber nichts mehr von ihnen gehört, sie wären einfach verschwunden gewesen. Sein Onkel hätte gemeint, dass seine Mutter vielleicht geheiratet hätte.
Befragt nach den Fluchtgründen gab der BF an, dass er in Kabul in einer Videothek gearbeitet hätte, wo aber auch illegal Alkohol ausgeschenkt worden wäre. Der Besitzer hätte XXXX geheißen. Es wäre dann eine Gruppe in Erscheinung getreten, die Leute entführt hätte, darunter auch den Sohn des sehr bekannten Richters XXXX. Der BF hätte jedenfalls den Verdacht gehabt, dass diese Gruppe dahinterstecken würde. Als eines Tages der Fahrer des Richters im Geschäft aufgetaucht wäre, hätte der BF ihm seinen Verdacht mitgeteilt. Der Führer dieser Gruppe hätte XXXX und sein Bruder XXXX geheißen.Befragt nach den Fluchtgründen gab der BF an, dass er in Kabul in einer Videothek gearbeitet hätte, wo aber auch illegal Alkohol ausgeschenkt worden wäre. Der Besitzer hätte römisch 40 geheißen. Es wäre dann eine Gruppe in Erscheinung getreten, die Leute entführt hätte, darunter auch den Sohn des sehr bekannten Richters römisch 40 . Der BF hätte jedenfalls den Verdacht gehabt, dass diese Gruppe dahinterstecken würde. Als eines Tages der Fahrer des Richters im Geschäft aufgetaucht wäre, hätte der BF ihm seinen Verdacht mitgeteilt. Der Führer dieser Gruppe hätte römisch 40 und sein Bruder römisch 40 geheißen.
Nach einiger Zeit wäre der Sohn wieder freigelassen worden. Der Führer der Gruppe wäre weggelaufen, sein Bruder XXXX verhaftet worden. Eines Tages wäre der Fahrer des Richters betrunken gewesen und hätte dem anderen Bruder des Anführers namens XXXX von den Äußerungen des BF erzählt. XXXX hätte daraufhin öfters den BF bedroht, und der Chef des Videoladens hätte gemeint, dass diese Leute sehr gefährlich seien. Der BF hätte nicht mehr ins Geschäft kommen sollen, da man ihn sonst töten würde. Daher hätte er beschlossen, Afghanistan zu verlassen.Nach einiger Zeit wäre der Sohn wieder freigelassen worden. Der Führer der Gruppe wäre weggelaufen, sein Bruder römisch 40 verhaftet worden. Eines Tages wäre der Fahrer des Richters betrunken gewesen und hätte dem anderen Bruder des Anführers namens römisch 40 von den Äußerungen des BF erzählt. römisch 40 hätte daraufhin öfters den BF bedroht, und der Chef des Videoladens hätte gemeint, dass diese Leute sehr gefährlich seien. Der BF hätte nicht mehr ins Geschäft kommen sollen, da man ihn sonst töten würde. Daher hätte er beschlossen, Afghanistan zu verlassen.
Er hätte versucht, in einer anderen Provinz zu arbeiten, daher wäre er nach Herat gegangen. Dort hätte er sich aber nicht wohl gefühlt. Bedroht worden wäre er dort aber nicht.
Diese Gruppe wäre vor ca. zwei Jahren aktiv geworden, die Verhaftung hätte im Jahre 1387 (umgerechnet 2008) stattgefunden. Sechs Monate danach wäre der BF von XXXX persönlich bedroht und gefragt worden, ob er solch eine Äußerung getätigt hätte.Diese Gruppe wäre vor ca. zwei Jahren aktiv geworden, die Verhaftung hätte im Jahre 1387 (umgerechnet 2008) stattgefunden. Sechs Monate danach wäre der BF von römisch 40 persönlich bedroht und gefragt worden, ob er solch eine Äußerung getätigt hätte.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 01.02.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Da es im Folgenden zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetsch kam, wurde die Befragung abgebrochen.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 17.02.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Seine Ehefrau lebe noch in Afghanistan, vor seiner Ausreise hätte sie in Kabul, XXXX gewohnt.Seine Ehefrau lebe noch in Afghanistan, vor seiner Ausreise hätte sie in Kabul, römisch 40 gewohnt.
Befragt nach der Verbrechergruppe gab der BF an, dass es drei Brüder gewesen wären, von XXXX gehe alles aus. XXXX sei im Gefängnis, XXXX auf der Flucht, XXXX sei noch in Kabul. Der BF hätte in einem Videokassettengeschäft als Lehrling gearbeitet. Das Geschäft hätte XXXX geheißen und wäre in Kabul, XXXX gelegen. In diesem Haus hätte der BF auch gewohnt. Es wäre dort auch Wein verkauft worden, und alle Arten von Leuten wären vorbeigekommen. Im Jahre 1387 wäre der Sohn des Mullahs XXXX von kriminellen Personen, darunter vermutlich auch XXXX, entführt worden.Befragt nach der Verbrechergruppe gab der BF an, dass es drei Brüder gewesen wären, von römisch 40 gehe alles aus. römisch 40 sei im Gefängnis, römisch 40 auf der Flucht, römisch 40 sei noch in Kabul. Der BF hätte in einem Videokassettengeschäft als Lehrling gearbeitet. Das Geschäft hätte römisch 40 geheißen und wäre in Kabul, römisch 40 gelegen. In diesem Haus hätte der BF auch gewohnt. Es wäre dort auch Wein verkauft worden, und alle Arten von Leuten wären vorbeigekommen. Im Jahre 1387 wäre der Sohn des Mullahs römisch 40 von kriminellen Personen, darunter vermutlich auch römisch 40 , entführt worden.
Er selbst hätte es nicht gesehen, hätte aber vermutet, dass es die drei Brüder gewesen wären. Vermutlich hätten sie Geld vom Mullah erpressen wollen. Es hätte sich auch herumgesprochen, dass die drei Brüder bereits mehrmals verhaftet worden sein sollen. Sie hätten im Geschäft immer kostenlos Wein erhalten, der Chef hätte offensichtlich Angst vor ihnen gehabt.
Der BF hätte dem Kraftfahrer des Mullahs, XXXX, seine Vermutung mitgeteilt, dass die Brüder hinter der Entführung stecken würden. Immer wenn XXXX dann betrunken gewesen wäre, hätte er herumerzählt, dass der BF diese Vermutung geäußert hätte. So hätte auch die Polizei davon erfahren und XXXX verhaftet.Der BF hätte dem Kraftfahrer des Mullahs, römisch 40 , seine Vermutung mitgeteilt, dass die Brüder hinter der Entführung stecken würden. Immer wenn römisch 40 dann betrunken gewesen wäre, hätte er herumerzählt, dass der BF diese Vermutung geäußert hätte. So hätte auch die Polizei davon erfahren und römisch 40 verhaftet.
Danach hätte XXXX den BF Ende 1387 im Geschäft aufgesucht und ihm vorgeworfen, den Bruder verraten zu haben. XXXX hätte gemeint, dass er auch Zeugen bringen könnte, die das bestätigen würden. Der BF hätte danach beschlossen, das Geschäft zu verlassen. Er wäre mit einem Taxi nachhause nach Kabul, XXXX gefahren. Diese Adresse liege zu Fuß 35 Minuten und mit dem Taxi 15 Minuten vom Videogeschäft entfernt.Danach hätte römisch 40 den BF Ende 1387 im Geschäft aufgesucht und ihm vorgeworfen, den Bruder verraten zu haben. römisch 40 hätte gemeint, dass er auch Zeugen bringen könnte, die das bestätigen würden. Der BF hätte danach beschlossen, das Geschäft zu verlassen. Er wäre mit einem Taxi nachhause nach Kabul, römisch 40 gefahren. Diese Adresse liege zu Fuß 35 Minuten und mit dem Taxi 15 Minuten vom Videogeschäft entfernt.
Er hätte dem Kraftfahrer damals seine Vermutung mitgeteilt, weil er von diesem immer Trinkgeld bekommen und sich so ihm verpflichtet gefühlt hätte. Als der BF aus dem Taxi gestiegen wäre und zu seinem Wohnhaus gehen hätte wollen, hätte er einen schwarzen Wagen gesehen, der dort gewartet hätte. Dieser Wagen wäre zuvor bereits vor dem Geschäft gestanden. Der BF hätte seinen Chef angerufen und ihm über den Wagen berichtet, und dieser hätte gemeint, dass der BF besser in dem Haus, in dem das Geschäft gewesen sei, übernachten solle. Daraufhin wäre er mit dem Taxi wieder zum Videoladen zurückgefahren.
Nach diesem Ereignis wäre der BF ein Jahr lang auf der Flucht gewesen. Persönlich angegriffen wäre er nicht worden. In diesem Jahr hätte er sich sechs bis sieben Monate in Herat aufgehalten und dort gearbeitet. Er wäre mehrmals nach Kabul zu ihm nachhause zurückgefahren, hätte aber die Wohnung nicht verlassen können. Er hätte ja seine Gattin fragen müssen, wie es ihr gehe. Auch hätte er seinen Chef angerufen, der ihm mitgeteilt hätte, dass XXXX nach ihm suche.Nach diesem Ereignis wäre der BF ein Jahr lang auf der Flucht gewesen. Persönlich angegriffen wäre er nicht worden. In diesem Jahr hätte er sich sechs bis sieben Monate in Herat aufgehalten und dort gearbeitet. Er wäre mehrmals nach Kabul zu ihm nachhause zurückgefahren, hätte aber die Wohnung nicht verlassen können. Er hätte ja seine Gattin fragen müssen, wie es ihr gehe. Auch hätte er seinen Chef angerufen, der ihm mitgeteilt hätte, dass römisch 40 nach ihm suche.
Auf Nachfrage, ob seine Gattin nicht nach Herat fahren hätte können, antwortete der BF, dass es zwar mit einem Bus möglich gewesen wäre, jedoch für eine Frau schwierig sei. Er hätte seiner Frau auch Geld bringen müssen. XXXX wäre zu 20 Jahren Haft verurteilt worden.Auf Nachfrage, ob seine Gattin nicht nach Herat fahren hätte können, antwortete der BF, dass es zwar mit einem Bus möglich gewesen wäre, jedoch für eine Frau schwierig sei. Er hätte seiner Frau auch Geld bringen müssen. römisch 40 wäre zu 20 Jahren Haft verurteilt worden.
Zur Polizei hätte er nicht gehen können, weil er dann den Beamten XXXX zeigen hätte müssen. Er wisse nicht, wie viele Personen noch zu dieser Gruppierung gehören würden. Die Polizei sei nicht so wie in Österreich, sie sei mit den Kriminellen verbunden.Zur Polizei hätte er nicht gehen können, weil er dann den Beamten römisch 40 zeigen hätte müssen. Er wisse nicht, wie viele Personen noch zu dieser Gruppierung gehören würden. Die Polizei sei nicht so wie in Österreich, sie sei mit den Kriminellen verbunden.
In Herat wäre er nicht verfolgt worden. Seine Gattin hätte er aber nicht zu sich holen können, da er in Herat nicht so viel Geld wie in Kabul verdient hätte. Er hätte in Afghanistan überall aufgefunden werden können.
Nach Vorhalt aktueller Länderinformationen zu Afghanistan gab der BF an, dass es in seiner Heimat immer wieder kriminelle Anschläge gäbe, eine besondere Sicherheit gäbe es nicht.
1.6. Am 01.03.2011 legte der BF eine von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte Geburtsurkunde, lautend auf XXXX vor.1.6. Am 01.03.2011 legte der BF eine von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte Geburtsurkunde, lautend auf römisch 40 vor.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine weiteren Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.07.2011, Zahl: 10 06.880-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.07.2012 (Spruchpunkt III.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.07.2011, Zahl: 10 06.880-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.07.2012 (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seiner Fluchtgründe führte das Bundesasylamt aus, dass seine Angaben unsubstantiiert, oberflächlich und allgemein gehalten seien. Weiters seien die Aussagen des BF aufgrund mehrerer Widersprüche und Unstimmigkeiten unglaubwürdig, auch erscheine die Fluchtgeschichte unplausibel und realitätsfern.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 25.07.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte:
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt I. betreffend den Status des Asylberechtigten ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen werde.den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch eins. betreffend den Status des Asylberechtigten ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen werde.
In seiner handschriftlichen Beschwerdebegründung führte der BF aus, dass er aufgrund seiner Probleme weder nach einem Jahr noch später nach Afghanistan zurück könne, und er daher ersuche, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werde.
1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 29.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen, EAST, am 04.08.2010 und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 11.08.2010, am 01.02.2011 und am 17.02.2011 sowie die Beschwerde vom 25.07.2011
Einsicht in die vom BF vorgelegte Geburtsurkunde
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html,
Zugriff 27.7.2010
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010
US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan
Update, 11.8.2009
Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,
http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 27.7.2010
BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage
(Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009
FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan
Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 23.7.2010
BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 1. Juli 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;
Zugriff am 27.7.2010
Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009
Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:
ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt
Afghanistan, 31.8.2009
Der BF hat - mit Ausnahme einer von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellten Geburtsurkunde - keinerlei weitere Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX alias XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, verheiratet und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, verheiratet und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates erkennbar.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, die Einwände dagegen blieben allgemein, vage, unkonkret und unbelegt.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt sowie dem dort vorgelegten Identitätsdokument.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Reise über den Iran und weitere dem BF unbekannte Länder stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vor, dass ein Mitglied einer Bande, die Leute entführen würde, von der Polizei verhaftet worden wäre. Dessen Bruder würde glauben, dass der BF das Bandenmitglied verraten hätte, und nunmehr Rache an ihm üben wollen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben betreffend die Fluchtgründe. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen:
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich und vage. Der BF machte allgemein und pauschal gehaltene Aussagen und konnte im Zuge der Schilderung von möglicherweise stattgefundenen Bedrohungssituationen keine Glaubwürdigkeit erlangen.
Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in wesentlichen Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen und unpersönlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien detailarme sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung des BF vermitteln konnten.
Aber nicht nur die vage Schilderung, auch Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des BF bekräftigen dessen Unglaubwürdigkeit. So gab der BF in seiner Einvernahme am 17.02.2011 anfangs an, er hätte im Haus des Videokassettengeschäfts an der Adresse in Kabul, XXXX, nicht nur gearbeitet, sondern auch dort gewohnt. In Zuge der Schilderung der weiteren Ereignisse behauptete der BF allerdings, nach Auftauchen des XXXX das Geschäft verlassen zu haben und mit dem Taxi nachhause gefahren zu sein, wobei er als Wohnadresse Kabul, XXXX, angab. Weiters brachte er vor, man hätte mit dem Auto 15 Minuten und zu Fuß 35 Minuten dorthin gebraucht. Zusammen mit seiner Aussage, seine Frau hätte bei seiner Ausreise in Kabul, XXXX, sohin an der Adresse des Videokassettengeschäfts, gewohnt, ist hier somit ein grober Widerspruch zu erkennen. Ferner gab der BF an, seine Wohnung aufgrund der Furcht vor Verfolgung nicht verlassen zu haben. Allerdings behauptete er hierzu widersprüchlich, der wäre immer wieder von Herat nach Kabul zu seiner alten Wohnadresse gefahren, um seiner Frau Geld zu bringen.Aber nicht nur die vage Schilderung, auch Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des BF bekräftigen dessen Unglaubwürdigkeit. So gab der BF in seiner Einvernahme am 17.02.2011 anfangs an, er hätte im Haus des Videokassettengeschäfts an der Adresse in Kabul, römisch 40 , nicht nur gearbeitet, sondern auch dort gewohnt. In Zuge der Schilderung der weiteren Ereignisse behauptete der BF allerdings, nach Auftauchen des römisch 40 das Geschäft verlassen zu haben und mit dem Taxi nachhause gefahren zu sein, wobei er als Wohnadresse Kabul, römisch 40 , angab. Weiters brachte er vor, man hätte mit dem Auto 15 Minuten und zu Fuß 35 Minuten dorthin gebraucht. Zusammen mit seiner Aussage, seine Frau hätte bei seiner Ausreise in Kabul, römisch 40 , sohin an der Adresse des Videokassettengeschäfts, gewohnt, ist hier somit ein grober Widerspruch zu erkennen. Ferner gab der BF an, seine Wohnung aufgrund der Furcht vor Verfolgung nicht verlassen zu haben. Allerdings behauptete er hierzu widersprüchlich, der wäre immer wieder von Herat nach Kabul zu seiner alten Wohnadresse gefahren, um seiner Frau Geld zu bringen.
Darüberhinaus wirkte die Fluchtgeschichte des BF konstruiert und realitätsfern. So ist es nur wenig plausibel, dass ein angeblich gefährlicher Krimineller wie XXXX im Geschäft des BF erscheinen und lediglich androhen sollte, Zeugen für den Verrat des BF herbeizuschaffen, ohne konkrete Aktionen gegen den BF zu setzen. Auch in Bezug auf den schwarzen Wagen, der vorm Haus des BF gewartet hätte, konnte der BF keine nachvollziehbaren Angaben machen. Er brachte vor, den Wagen vor seinem Haus gesehen zu haben und deshalb zum Videokassettenladen zurückgekehrt zu sein, um im Geschäft zu übernachten, da es dort sicher gewesen wäre. Dies klingt allerdings unglaubwürdig, da der BF zuvor angegeben hatte, dass der schwarze Wagen bereits vorher vor dem Geschäft gewartet hätte und somit der Laden ebenfalls keine sichere Zufluchtsstätte für den BF gewesen wäre.Darüberhinaus wirkte die Fluchtgeschichte des BF konstruiert und realitätsfern. So ist es nur wenig plausibel, dass ein angeblich gefährlicher Krimineller wie römisch 40 im Geschäft des BF erscheinen und lediglich androhen sollte, Zeugen für den Verrat des BF herbeizuschaffen, ohne konkrete Aktionen gegen den BF zu setzen. Auch in Bezug auf den schwarzen Wagen, der vorm Haus des BF gewartet hätte, konnte der BF keine nachvollziehbaren Angaben machen. Er brachte vor, den Wagen vor seinem Haus gesehen zu haben und deshalb zum Videokassettenladen zurückgekehrt zu sein, um im Geschäft zu übernachten, da es dort sicher gewesen wäre. Dies klingt allerdings unglaubwürdig, da der BF zuvor angegeben hatte, dass der schwarze Wagen bereits vorher vor dem Geschäft gewartet hätte und somit der Laden ebenfalls keine sichere Zufluchtsstätte für den BF gewesen wäre.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, ein konkreteres oder persönlicheres Vorbringen zu erstatten.
Der BF wurde vom Bundesasylamt ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem immer wieder identischen Vorbringen (gleichlautende Stehsätze) des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten.
Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen des BF lediglich in der Behauptung, in Afghanistan Probleme zu haben und daher nicht zurückkehren zu können.
Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte den BF eindringlicher befragen und eventuelle Erhebungen anstellen müssen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knappster Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen Angaben des BF sind nicht jedoch geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 04.08.2010 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 04.07.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 04.08.2010 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 04.07.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Anzumerken ist, dass die Erstbehörde im gegenständlichen Bescheid den Besitzer des Videoladens fälschlicherweise als "Onkel" des BF titulierte. Da jedoch diesbezüglich keinerlei Auswirkungen auf das Bescheidergebnis erkennbar sind, stellt dieses Versehen keinen ausreichenden Grund für eine Aufhebung des Bescheides dar.
5.2.3. Zur Beschwerde:
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen.
Das Beschwerdevorbringen des BF erschöpft sich - wie bereits unter Punkt 4.1.3. ausgeführt - lediglich in der Behauptung, in Afghanistan Probleme zu haben und daher nicht zurückkehren zu können.
Der Behauptung, der Bescheid wäre infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung inhaltlich rechtswidrig, kann daher auch mangels Begründung nicht gefolgt werden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:5.2.4. Zu den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch den Bruder eines Mitglieds einer Verbrechergruppierung, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt, und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt, und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesondere bezüglich der mit vagen, unstimmigen und somit unglaubwürdigen Aussagen begründeten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
31.01.2012