Spruch
C6 307.665-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, FZ. 05 21.984-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, FZ. 05 21.984-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Herrn XXXX nach Afghanistan nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Herrn römisch 40 nach Afghanistan nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2012 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Der Übersetzung der schriftlichen Angaben betreffend die Fluchtgründe ist zu entnehmen: "Ich habe außer einen Bruder und eine[r] alte[n] Mutter sonst niemanden und mein Bruder ist noch sehr jung. Ich arbeitete in Afghanistan als Hirte und ich war im Iran Arbeiter. Ich konnte nich[t] in Afghanistan leben und meinen Lebensunterhalt verdienen, deswegen kam ich nach Europa."
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmezentrum Ost) am 22.12.2005 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an: "Ich hatte in Afghanistan weder Einfluss und Geld. Mein Onkel, namens XXXX [im Folgenden auch: XXXX], hat alles was ich vom Vater geerbt habe für sich in Anspruch genommen. Er hat mit mir diesbezüglich nicht gesprochen. Ich hatte danach Angst, dass mein Onkel mich deswegen tötet, da ich langsam erwachsen geworden bin und Anspruch auf den Besitz erhoben habe. Mein Onkel wollte jeden meiner Familie beseitigen, deswegen bin ich aus Afghanistan geflüchtet. Den Iran habe ich im Jahr 2003 verlassen, weil mir im Iran keine Dokumente ausgestellt wurden und ich illegal im Iran war und mir die Abschiebung nach Afghanistan drohte. Deshalb musste ich auch aus dem Iran fliehen, Ich will in Österreich Asyl."Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmezentrum Ost) am 22.12.2005 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an: "Ich hatte in Afghanistan weder Einfluss und Geld. Mein Onkel, namens römisch 40 [im Folgenden auch: XXXX], hat alles was ich vom Vater geerbt habe für sich in Anspruch genommen. Er hat mit mir diesbezüglich nicht gesprochen. Ich hatte danach Angst, dass mein Onkel mich deswegen tötet, da ich langsam erwachsen geworden bin und Anspruch auf den Besitz erhoben habe. Mein Onkel wollte jeden meiner Familie beseitigen, deswegen bin ich aus Afghanistan geflüchtet. Den Iran habe ich im Jahr 2003 verlassen, weil mir im Iran keine Dokumente ausgestellt wurden und ich illegal im Iran war und mir die Abschiebung nach Afghanistan drohte. Deshalb musste ich auch aus dem Iran fliehen, Ich will in Österreich Asyl."
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 17.10.2006 gab er an, er habe in Afghanistan als Hirte gearbeitet. Afghanistan habe er im Alter von 12 Jahren verlassen; seither sei er nicht mehr dort gewesen. In Afghanistan habe er noch zwei Onkel, die ebenfalls in XXXX leben würden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor seinem Onkel väterlicherseits, XXXX.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 17.10.2006 gab er an, er habe in Afghanistan als Hirte gearbeitet. Afghanistan habe er im Alter von 12 Jahren verlassen; seither sei er nicht mehr dort gewesen. In Afghanistan habe er noch zwei Onkel, die ebenfalls in römisch 40 leben würden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor seinem Onkel väterlicherseits, römisch 40 .
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.11.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 28.11.2006.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 28.11.2006.
1.4. Am 11.7.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm.
1.5. Das erkennende Gericht erhob Beweis, in dem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen einsah:
The Constitution of Afghanistan. Year 1382
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, July 2009
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17 December 2010 (HRC/EG/AFG/10/04)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 9.2.2011, Stand Feber 2011, Berlin
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 5 November 2010
Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 11. August 2010 (SFH)
Weiters zog der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen der Vorsitzenden des erkennenden Senates ein mündliches Gutachten erstattete.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in Österreich eingereist und hat am 14.12.2005 einen Asylantrag gestellt. Er ist moslemischen Glaubens (Schiit) und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.
Die Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt, nämlich, dass er wegen einer Feindschaft mit Privatpersonen (nämlich seinem Onkel väterlicherseits) verfolgt würde.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeine Entwicklung
Ende 2001 wurde das Regime der Taliban gestürzt; seither wurden eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet. Am 20.8.2009 fanden bereits die zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt, am 18.9.2010 die zweiten Parlamentswahlen. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet; es gab jedoch weniger Anschläge als 2009. Das Parlament konstituierte sich am 26.1.2011.
Das vorläufige Endergebnis der Präsidentschaftswahl wurde von der Wahlbeschwerdekommission korrigiert, sie erklärte 1,3 von 5,9 Mio. Stimmen für ungültig. Dadurch sank der Stimmenanteil Hamid Karzais, des bisherigen Präsidenten, unter 50 %. Da sich sein Konkurrent Abdullah aber zurückzog - er erklärte, die Wahlkommission sei nicht unabhängig und er befürchte neue Wahlfälschungen -, wurde der zweite Wahlgang abgesagt. Am 2.11.2009 erklärte die Wahlkommission Karzai zum Sieger, er wurde am 19.11.2009 in seine zweite Amtszeit eingeführt. In seiner Inaugurationsrede nannte er als Ziele seiner Regierung, die Verantwortung für die Sicherheit binnen fünf Jahren zu übernehmen, die Regierung besser zu führen und die Korruption entschieden zu bekämpfen.
Nach zwei Nominierungs- und Bestätigungsrunden blieben sieben Ministerposten unbesetzt, weil das Parlament die vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt hatte (allesamt Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazara).
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog ("Art".
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Artikel 130, dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen, müssen aber das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in der Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen haben zuschulden kommen lassen, sitzen häufig in einflussreichen Positionen und verfügen über ein erhebliches Droh- und Druckpotential. Ein wirkungsvolles Instrument ist die Beschuldigung, bestimmte Verhaltensweisen verstießen gegen den islamischen oder paschtunischen Sitten- oder Wertekanon. Niemand widerspricht bis heute solchen Behauptungen offen oder hinterfragt ihre Motivation. Dass das Handeln der politischen Akteure laufend auf "Islamkonformität" beobachtet und bewertet wird, engt ihren Handlungsspielraum ein.
Politische Parteien im westlichen Sinn gibt es bisher nicht. Das Parteiengesetz, das im Herbst 2007 beschlossen und im September 2009 verkündet worden ist, sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, sind neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Sie sind oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bisher eher Interessenvertretungen örtlicher Machthaber.
Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, etabliert sich erst langsam als kritischer Kontrolleur der Regierung.
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile; ethnische Konflikte sind eher die Ausnahme. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen. Im April 2007 schlossen sich zahlreiche hochrangige Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) zusammen; sie besteht mittlerweile nur noch auf dem Papier. Präsident Karzai gelang es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2009, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen. Auch dass in Kabul im Juni 2010 eine Loya Jirga ("Friedens-Jirga") abgehalten worden ist, hat dazu beigetragen, manche oppositionellen Kräfte einzubinden.
Während die NATO-Staaten die Friedens-Jirga unterstützten, lehnten Teile der afghanischen Bevölkerung die Jirga ab, weil sie fürchteten, die Wiedereingliederung der Taliban könne die Demokratie untergraben und zu Spannungen zwischen den Ethnien führen.
Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die Taliban, die va. im Süden des Landes aktiv sind, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat.
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.
Das Justizsystem ist nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich nehmen die Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf staatliche Gesetze Bezug. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich. Die Verwaltung ist zudem wegen der verbreiteten Ämterpatronage ineffizient.
Der Aufbau der Afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von
171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) etwa 150.000 ANA-Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufbau hinterher.
Wehrpflicht besteht nicht. Zwangsrekrutierungen durch unabhängige Milizen oder durch das staatliche Militär können nicht ausgeschlossen werden; konkrete Fälle sind aber nicht bekannt. Zwangsrekrutierungen für die ANA oder für die Polizei sind unwahrscheinlich, da sie für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten auf dauerhaftes und ehrenvolles Einkommen bietet. Nach anderen Berichten sollen in allen Teilen des Landes bewaffnete Bewegungen Kinder rekrutiert haben, va. jedoch im Süden, im Südosten und in den östlichen Regionen. Gefährdet sind insbesondere Kinder intern Vertriebener sowie Kinder isolierter Bevölkerungsteile. Die Taliban setzen weiterhin auch Kinder als Selbstmordattentäter ein. Die ANA und die Afghanische Nationalpolizei (ANP) versuchen, die Rekrutierung Minderjähriger aktiv zu verhindern.
Wie insgesamt die staatlichen Strukturen, sind auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Die ANP wird seit 2002 unter deutscher Federführung und seit Juni 2007 von der europäischen EUPOL-Mission aufgebaut. Inzwischen haben die USA de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Ihre Stärke lag im Dezember 2010 bei 120.000 Polizisten. Polizeibeamte zu rekrutieren, ist schwierig, und zwar wegen der besseren finanziellen Angebote privater Sicherheitsfirmen und weil viele Polizisten im Dienst getötet werden (2009 über 1400). Gleichzeitig leidet die ANP unter einer hohen Abgangsrate. Sie trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden. Der Ausbildungsstand der Polizisten ist niedrig, die Korruption ist hoch. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oft weniger dem Staat als lokalen oder regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher kein Stabilitäts-, sondern oft ein Unsicherheitsfaktor.
Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit stark auf den NDS. Der NDS verfügt landesweit über ein engmaschiges Netz an Informanten. Er wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Rechtsstaatliche Mindeststandards werden noch nicht ohne Weiteres eingehalten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Folter systematisch eingesetzt wird, der NDS wird aber mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und mit vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Er weist Züge eines "Staats im Staat" auf, steht aber loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maß auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint das Ausmaß an Willkür erheblich zu sein.
In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 35 (in Kabul: 25) private Fernseh- und zahlreiche (in Kabul: 25) Radiosender. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt. Die politische Ausrichtung der Medien reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis zu Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden.
Trotz sehr positiven Tendenzen berichten Nicht-Regierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen (bis hin zu Todesdrohungen) gegenüber Journalisten, die von der Regierung, von lokalen Machthabern und von Aufständischen ausgehen. Der Druck auf die Medien führt zT zu einer Selbstzensur.
Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für einen Einfluss der Regierung auf die Medien. So können "unislamische" Sendungen verboten werden; deshalb wurde 2010 eine Sendung (mit Glücksspielcharakter) vorübergehend untersagt.
Ethnische und religiöse Zusammensetzung
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und etwa 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
2008 wurde der Journalist Parviz Kambakhsh zum Tod verurteilt, weil er einen Artikel, der die Mehrehe im Islam kritisierte, aus dem Internet heruntergeladen und unter Mitstudenten verteilt hatte. Er ging schließlich ins Exil, nachdem ihn der Präsident begnadigt hatte. In einem anderen Fall wurden der Journalist Ghaus Zalmai und Mullah Qari Mushtq zu 20 Jahren Haft verurteilt, weil sie eine angeblich fehlerhafte Übersetzung des Korans veröffentlicht hatten. Sie wurden am 20.3.2010 von Präsident Karzai begnadigt, nachdem Parlamentarier und der Ulema-Rat sie unterstützt hatten.
Afghanische Christen sind iW vom Islam konvertierte Christen. Ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da sie sich nicht öffentlich zum Christentum bekennen. Christliche Afghanen können ihre Religion außerhalb des häuslichen Rahmens nicht offen ausüben. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern internationaler Nicht-Regierungsorganisationen regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, für das die Todesstrafe droht. Ein Konvertit hat drei Tage zur Verfügung, um den Abfall vom Islam zu widerrufen; danach drohen ihm die Steinigung, der Verfall seines Vermögens und die Ungültigerklärung seiner Ehe. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
2006 wurde ein Afghane namens Abdul Rahman wegen Konversion zum Christentum angeklagt. Auf internationalen Druck wurde er freigelassen. Das Thema Konversion sorgt weiterhin für emotional aufgeladene Diskussionen. Eine Sendung des Privatsenders "Noorin-TV" am 31.5.2010 über angeblich zum Christentum konvertierte afghanische Staatsbürger provozierte landesweit anti-christliche Reaktionen und Studentendemonstrationen (in Herat, Kabul, aber auch Taloqan). Im Parlament wurden die Ausstrahlung des Beitrags insgesamt und auch der Duktus scharf kritisiert. Der Stellvertretende Generalsekretär des Parlaments, Adbul Sattar Khawasi, forderte eine öffentliche Hinrichtung der Konvertiten.
Im Juni 2010 wurden die afghanischen Staatsangehörigen Syed Musa und Ahmad Shah unter dem Vorwurf der Konversion und der Spionage festgenommen. Ihr Prozess begann am 7.11.2010. Im Juli 2010 wurde der christlichen Nicht-Regierungsorganisation Norwegian Church Aid für kurze Zeit die Arbeit verboten, da sie missioniert habe. Durch einen Brief des Wirtschaftsministers vom 28.7.2010 wurde die Suspendierung aber - vorübergehend - wieder aufgehoben.
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist unverändert weder sicher noch stabil, aber regional sehr unterschiedlich. Die Daten belegen seit 2006 eine stetige Zunahme der Angriffe und Anschläge. Im ersten Halbjahr 2010 stieg die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % an, dafür verantwortlich sind va. regierungsfeindliche Kräfte (+ 53 %; dagegen bei den Pro-Regierungskräften ein Rückgang von 30 %). Die Aufstandsbewegung ist aber nicht mehr in der Lage, ihre Verluste zu kompensieren, und die Bevölkerung in den Aufstandsgebieten arbeitet zunehmend mit den nationalen und internationalen Sicherheitskräften zusammen. Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte im Südwesten, Süden und Südosten richten sich gegen die Zentralregierung und die internationale Gemeinschaft; im Norden und Westen beeinträchtigen rivalisierende lokale Machthaber, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitslage. Dazu kommen die Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, eine zunehmende Kriminalität, die illegalen Milizen und bewaffnete ethnische Konflikte.
Die ISAF (International Security Assistance Force) hatte im September 2010 eine Truppenstärke von gut 130.000 Soldaten, davon 90.000 Soldaten der USA. Mit der Operation Moshtarak ("gemeinsam") setzt die ISAF seit Feber 2010 ihre zivil-militärisch integrierte Strategie zur Aufstandsbekämpfung in die Praxis um. Auch Aktionen der internationalen Streitkräfte verursachen Todesopfer unter der Zivilbevölkerung, va. durch Luftangriffe. Dies schwächt das Vertrauen der afghanischen Bevölkerung in die internationalen Truppen. Sie sollen zudem bei Hausdurchsuchungen oft exzessive Gewalt anwenden und kulturell unsensibel vorgehen. Das hat auch 2010 in verschiedenen Teilen Afghanistans zu Demonstrationen gegen sie geführt. Zivilisten, die im Verdacht stehen, regierungsfeindliche Kräfte zu unterstützen, rechnet der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern.
Die oben erwähnten oppositionellen Kräfte, nämlich die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, sind fragmentiert und bekämpfen einander gelegentlich auch. Ihre Gewalttaten, bei denen sie keine Rücksicht auf Zivilisten nehmen, richten sich va. gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Zivilisten, die mit der ISAF zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird; der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge rechnet sie zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern. Diese Leute werden gewarnt, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "Nachtbriefen". Es gibt Berichte, wonach Leute, die verdächtigt wurden, für die internationalen oder die afghanischen Truppen "spioniert" zu haben, von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden sind.
Den Taliban ist es gelungen, sich auch unter Nicht-Paschtunen auszubreiten. Sie versuchen, lokale Kommandanten verschiedener Parteizugehörigkeit (Jamiat-e Islami, Jumbesh, Hezb-e Islami) und unterschiedlicher ethnischer Zugehörigkeit (Tadschiken, Usbeken und sogar Hazara) anzuwerben. Da viele ältere und "moderate" Taliban festgenommen worden sind, radikalisiert sich die Bewegung: Ihre Nachfolger sind meist jung, radikaler und gewaltbereiter. Das Haqqani-Netzwerk operiert entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze, gilt als stark pro-pakistanisch ausgerichtet und unterhält Verbindungen zu al-Qaida. Ihm werden Selbstmordattentate in der Hauptstadt zur Last gelegt.
Die Gespräche mit den Taliban kamen seit August 2009 nur schleppend voran, da sich die Taliban in einer Position der Stärke befinden und nicht unter Zeitdruck stehen. Nachdem Karzai öffentlich eine konservativere Auslegung der Verfassung unterstützt, scheint der Forderung der Taliban nach einer Islamisierung der Gesetzgebung nicht mehr so viel im Wege zu stehen. Weiters fanden auch Gespräche mit der Hezb-e Islami und seit Ende Juni 2010 mit Serajuddin Haqqani statt.
Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern in jenen der ANA und der ANP. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, die Zahl und die Schwere der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle zu reduzieren.
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Auseinandersetzungen mit den Aufständischen haben seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Dies gilt insbesondere für zentrale Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa).
In die westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz drangen in begrenztem Ausmaß versprengte Aufständische ein, die vor dem militärischen Druck der ISAF (in der Provinz Helmand) auswichen. In der Provinz Herat konzentrierten sich Angriffe Aufständischer, va. aber krimineller Banden, auf schwach besetzte Posten der ANP im Grenzgebiet zum Iran. Die Sicherheitslage im Norden wird unverändert durch den Versuch der Aufstandsbewegung bestimmt, den Nord-Süd-Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum Baghlan-Kunduz zu kontrollieren. Dazu treten gleichgerichtete Versuche entlang der Ringstraße westlich Mazar-e Sharif nach Shibirghan.
Die größte Gefahr für die Menschenrechtslage geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele von ihnen keinen Einfluss, sie kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit Waffengewalt. Auch in den Teilen des Landes, in denen keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen örtliche Machthaber verschiedene Regionen, va. in Teilen des Nordens. Sie bekämpfen die Regierung Karzai nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
Situation der (ehemaligen) Taliban
Besondere Hoffnungen setzen afghanische Regierung wie internationale Gemeinschaft in ein Friedens- und Reintegrationsprogramm, mit dem Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden sollen. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden soll. Im März 2010 kam es erstmals zu offiziellen Gesprächskontakten zwischen Vertretern des Staates und der Hezb-e Islami Gulbuddin. Die Taliban haben mehrfache Gesprächsangebote des Präsidenten bislang stets kategorisch zurückgewiesen, es dürfte jedoch bereits informelle Kontakte geben. Eine "Friedens-Jirga", an der über 1500 Vertreter staatlicher Institutionen, der Provinzen und der gesellschaftlichen Kräfte teilnahmen, gab Präsident Karzai im Juni 2010 den notwendigen Rückhalt für sein Vorhaben, knüpfte jede Möglichkeit einer Einigung mit den Aufständischen aber daran, dass sie die Waffen niederlegen, sich von al-Qaida lösen und sich zur Verfassung - und damit zur Achtung grundlegender Menschenrechte - bekennen. Unmittelbar nach der Jirga legte die afghanische Regierung zudem ihr "Friedens- und Aussöhnungsprogramm" vor, das die Modalitäten einer Reintegration einfacher Kämpfer sowie der mittleren Führungsebene der Aufständischen darlegt. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt. Viele Afghanen befürchten jedoch weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, welche die seit 2001 erzielten Fortschritte, va. im Menschenrechtsbereich, in Frage stellen würden. Insbesondere im Norden des Landes ist zudem immer wieder die Besorgnis zu hören, Gelder würden va. in die unruhigen Gegenden des Südens fließen; damit würden falsche Anreize gesetzt und diejenigen Gemeinschaften, die sich bislang loyal zum Staat verhalten hätten, faktisch bestraft. Bei einer politischen Lösung des Konfliktes besteht die Gefahr, dass die Bevölkerung - insbesondere auch Frauen und Mädchen - das Gefühl erhält, eingliederungswillige Kämpfer gingen trotz begangenen Gewalttaten als "Sieger" aus dem Konflikt hervor.
Im Jänner 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum des 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Seinerzeit hatte Präsident Karzai unter internationalem Druck versprochen, es nicht zu unterzeichnen. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Voraussetzungen, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind nur die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit den Aufständischen und für ihre Reintegration, es untergräbt aber Bemühungen darum, die schweren Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre aufzuarbeiten. Wie eine Studie der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission ergeben hat, wünscht eine große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung, dass die Straftaten verfolgt werden.
2. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, der Beschwerde und den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die weiteren (Negativ-)Feststellungen beruhen auf folgenden Überlegungen:
(1) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichthof brachte der Beschwereführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus XXXX, Provinz Ghazni; es lebe niemand mehr aus seiner Familie in Afghanistan; seine Mutter sei vor drei Jahren verstorben, sein Bruder sei vor drei Jahren verschollen, nachdem er aus dem Iran nach Afghanistan ausgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan wegen seiner Probleme mit seinem Onkel verlassen. Dieser Onkel (väterlicherseits) habe ihnen (nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers, der damals ein Kind war) nicht geholfen. Der Beschwerdeführer habe betteln gehen müssen und bei den Nachbarn gestohlen, um zu überleben. Er habe sich gemeinsam mit seinem Bruder bei einem Freund des Vaters namens XXXX darüber beschweren wollen, dass sich die Grundstücke des Vaters "in der Hand des Onkels" befunden hätten. Sie hätten die Grundstücke des Vaters zurück haben wollen. XXXX habe aber gemeint, der Onkel gebe nicht nach. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor seinem Onkel, der ihn immer "terrorisiert" habe.(1) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichthof brachte der Beschwereführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus römisch 40 , Provinz Ghazni; es lebe niemand mehr aus seiner Familie in Afghanistan; seine Mutter sei vor drei Jahren verstorben, sein Bruder sei vor drei Jahren verschollen, nachdem er aus dem Iran nach Afghanistan ausgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan wegen seiner Probleme mit seinem Onkel verlassen. Dieser Onkel (väterlicherseits) habe ihnen (nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers, der damals ein Kind war) nicht geholfen. Der Beschwerdeführer habe betteln gehen müssen und bei den Nachbarn gestohlen, um zu überleben. Er habe sich gemeinsam mit seinem Bruder bei einem Freund des Vaters namens römisch 40 darüber beschweren wollen, dass sich die Grundstücke des Vaters "in der Hand des Onkels" befunden hätten. Sie hätten die Grundstücke des Vaters zurück haben wollen. römisch 40 habe aber gemeint, der Onkel gebe nicht nach. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor seinem Onkel, der ihn immer "terrorisiert" habe.
Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass auf dem Grundstück des Vaters (, das jetzt in der Hand des Onkels sei) etwa 30 Leute gelebt hätten. Der Onkel und der Vater hätten im gleichen Ort, aber in getrennten Haushalten gelebt. Vor dem Tod des Vaters habe der Onkel das Grundstück verwaltet; das Grundstück sei auf den Namen des Onkels eingetragen gewesen. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei mit etwa 12 Jahren aus Afghanistan fort und in den Iran gegangen; dort habe er in einem Steinbruch gearbeitet.
(2) Der Asylgerichthof beauftragte den der Verhandlung bei gezogenen Sachverständigen mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens zur Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers der Wirklichkeit in Afghanistan entsprechen können. Der Sachverständige führte dazu
Folgendes aus:
Die Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage nach seiner
Herkunftsregion seien nicht spontan gewesen: Er habe nicht gewusst, wie die Ortschaften oder Regionen, aus denen er stamme, offiziell hießen (XXXX). Daher habe der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit seit seiner Kindheit im Ausland gelebt.Herkunftsregion seien nicht spontan gewesen: Er habe nicht gewusst, wie die Ortschaften oder Regionen, aus denen er stamme, offiziell hießen (römisch 40 ). Daher habe der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit seit seiner Kindheit im Ausland gelebt.
Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblichen Konflikts mit seinem Onkel seien nicht authentisch. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung habe das Grundstück im Eigentum des Onkels gestanden; daher würde der Onkel nicht mit ihm über das Grundstück streiten und der Beschwerdeführer habe kein Anrecht, einen Anspruch auf das Grundstück zu erheben. Der Onkel habe von der Familie des Beschwerdeführers getrennt gewohnt, daher sei es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer beim Onkel gedient habe bzw der Onkel ihn zwingen hätte könne, ihm zu dienen ("tyrannisieren"). Nachdem das Grundstück des Onkels ausreichend gewesen sei, 30 Personen zu ernähren, wäre es kein Problem gewesen, dass der Onkel auch den Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen Bruder mitversorgt hätte. Der Onkel sei mit diesem Grundstück zur Mittelschicht in Afghanistan zu zählen. In XXXX, im Gebiet der Hazara, seien die Leute sehr arm und sie besäßen sehr wenige Grundstücke. Wer ein Grundstück besäße, das 30 Personen ernähre, gehöre sogar zu einer wohlhabenden Familie. Eine solche Person habe es nicht notwendig, seinen Neffen, der Halbwaise ist, zu unterdrücken. In Afghanistan sei es vielmehr üblich, dass die Onkel die halbverwaisten Kinder ihrer Brüder versorgten und sich moralisch verpflichtet fühlten, ihnen zu helfen. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die afghanische Gesellschaft eine autoritäre sei und die jüngeren Geschwister den älteren Geschwistern dienen müssten bzw. die jungen Neffen, wenn sie zusammen wohnen würden, dem Onkel zu dienen hätten. Allerdings seien dann die Onkel und älteren Brüder auch verpflichtet, die Jüngeren zu schützen. Es komme sicherlich in Ausnahmefällen vor, dass der ältere Bruder oder der Onkel auch unterdrückend gegen die jüngeren Geschwister bzw. Neffen vorgingen und diese auch prügelten, wenn sie ihnen nicht gehorchten. Im Fall des Beschwerdeführers sei aber nicht davon auszugehen, dass der Onkel ihn unterdrückt habe, weil, erstens, der Beschwerdeführer nicht im gleichen Haushalt mit dem Onkel gewohnt habe und, zweitens, der Onkel keine wirtschaftlichen Zwänge gehabt habe, den Neffen dazu zu zwingen, für ihn zu arbeiten bzw. Geld verdienen zu gehen. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers gebe es keine Gefahr seitens seines Onkel[s] für ihn, da nicht nur das Grundstück dem Onkel gehöre und dieser keinen Grund habe, den Beschwerdeführer zu verfolgen, sondern auch, da der Beschwerdeführer mittlerweile "erwachsen genug" sei, dass der Onkel ihm gegenüber Respekt zeige und ihn nicht ¿antastet'. Wie vorhin erwähnt, käme es vor, dass die Onkel oder älteren Brüder die jüngeren Brüder oder Neffen autoritär behandelten, aber sobald diese erwachsen seien, würden sie traditionsgemäß als Erwachsene und Gleichberechtigte behandelt.Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblichen Konflikts mit seinem Onkel seien nicht authentisch. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung habe das Grundstück im Eigentum des Onkels gestanden; daher würde der Onkel nicht mit ihm über das Grundstück streiten und der Beschwerdeführer habe kein Anrecht, einen Anspruch auf das Grundstück zu erheben. Der Onkel habe von der Familie des Beschwerdeführers getrennt gewohnt, daher sei es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer beim Onkel gedient habe bzw der Onkel ihn zwingen hätte könne, ihm zu dienen ("tyrannisieren"). Nachdem das Grundstück des Onkels ausreichend gewesen sei, 30 Personen zu ernähren, wäre es kein Problem gewesen, dass der Onkel auch den Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen Bruder mitversorgt hätte. Der Onkel sei mit diesem Grundstück zur Mittelschicht in Afghanistan zu zählen. In römisch 40 , im Gebiet der Hazara, seien die Leute sehr arm und sie besäßen sehr wenige Grundstücke. Wer ein Grundstück besäße, das 30 Personen ernähre, gehöre sogar zu einer wohlhabenden Familie. Eine solche Person habe es nicht notwendig, seinen Neffen, der Halbwaise ist, zu unterdrücken. In Afghanistan sei es vielmehr üblich, dass die Onkel die halbverwaisten Kinder ihrer Brüder versorgten und sich moralisch verpflichtet fühlten, ihnen zu helfen. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die afghanische Gesellschaft eine autoritäre sei und die jüngeren Geschwister den älteren Geschwistern dienen müssten bzw. die jungen Neffen, wenn sie zusammen wohnen würden, dem Onkel zu dienen hätten. Allerdings seien dann die Onkel und älteren Brüder auch verpflichtet, die Jüngeren zu schützen. Es komme sicherlich in Ausnahmefällen vor, dass der ältere Bruder oder der Onkel auch unterdrückend gegen die jüngeren Geschwister bzw. Neffen vorgingen und diese auch prügelten, wenn sie ihnen nicht gehorchten. Im Fall des Beschwerdeführers sei aber nicht davon auszugehen, dass der Onkel ihn unterdrückt habe, weil, erstens, der Beschwerdeführer nicht im gleichen Haushalt mit dem Onkel gewohnt habe und, zweitens, der Onkel keine wirtschaftlichen Zwänge gehabt habe, den Neffen dazu zu zwingen, für ihn zu arbeiten bzw. Geld verdienen zu gehen. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers gebe es keine Gefahr seitens seines Onkel[s] für ihn, da nicht nur das Grundstück dem Onkel gehöre und dieser keinen Grund habe, den Beschwerdeführer zu verfolgen, sondern auch, da der Beschwerdeführer mittlerweile "erwachsen genug" sei, dass der Onkel ihm gegenüber Respekt zeige und ihn nicht ¿antastet'. Wie vorhin erwähnt, käme es vor, dass die Onkel oder älteren Brüder die jüngeren Brüder oder Neffen autoritär behandelten, aber sobald diese erwachsen seien, würden sie traditionsgemäß als Erwachsene und Gleichberechtigte behandelt.
Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan, besonders in XXXX, sei (ausgehend von den Erfahrungen von einer Reise, die der Sachverständige von Juni bis Anfang Juli 2011 in Afghanistan gemacht habe), ausführen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr prekär sei und alle Hauptstraßen Afghanistan prinzipiell unsicher seien. Jederzeit könnten Reisende in einen Hinterhalt geraten bzw. durch Explosionen gegen die NATO oder Regierungskonvois Schaden davontragen. XXXX liege in Ghazni; drei Viertel der Provinz Ghazni würden von den Taliban beherrscht. Die Hazara-Gebiete seien zwar nicht unter Kontrolle der Taliban, allerdings seien die Hazara-Gebiete in XXXX in einem Zustand, dass die Bevölkerung dieses Gebietes in ihren Reisen zur Provinzhauptstadt oder anderen Gebieten Einschränkungen unterlegen sei, weil die Hauptstraßen immer von den Taliban unter Beschuss genommen oder gelegentlich gesperrt würden. Es komme vor, dass die Taliban hier und da Angriffe auf Stützpunkte der Regierung, die von den Hazara geführt würden, starteten. Allerdings seien die Taliban nicht in der Lage, in den Hazara-Gebieten in die Dörfer zu gehen und einzelne zivile Personen zu holen, in diesem Fall leiste die Bevölkerung in diesen Dörfern Widerstand gegen die Taliban.Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan, besonders in römisch 40 , sei (ausgehend von den Erfahrungen von einer Reise, die der Sachverständige von Juni bis Anfang Juli 2011 in Afghanistan gemacht habe), ausführen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr prekär sei und alle Hauptstraßen Afghanistan prinzipiell unsicher seien. Jederzeit könnten Reisende in einen Hinterhalt geraten bzw. durch Explosionen gegen die NATO oder Regierungskonvois Schaden davontragen. römisch 40 liege in Ghazni; drei Viertel der Provinz Ghazni würden von den Taliban beherrscht. Die Hazara-Gebiete seien zwar nicht unter Kontrolle der Taliban, allerdings seien die Hazara-Gebiete in römisch 40 in einem Zustand, dass die Bevölkerung dieses Gebietes in ihren Reisen zur Provinzhauptstadt oder anderen Gebieten Einschränkungen unterlegen sei, weil die Hauptstraßen immer von den Taliban unter Beschuss genommen oder gelegentlich gesperrt würden. Es komme vor, dass die Taliban hier und da Angriffe auf Stützpunkte der Regierung, die von den Hazara geführt würden, starteten. Allerdings seien die Taliban nicht in der Lage, in den Hazara-Gebieten in die Dörfer zu gehen und einzelne zivile Personen zu holen, in diesem Fall leiste die Bevölkerung in diesen Dörfern Widerstand gegen die Taliban.
(3) Den Ausführungen des Sachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten. So gab er ausweichend dazu
an: "Dieses Grundstück, das ich vorher erwähnt habe, ... In diesen 6
Jahren haben meine Nerven derart gelitten, dass ich nicht aufgepasst habe, zu sagen, dass sie gemeinsam meinem Vater und meinem Onkel gehört haben. Dass ein Onkel die Neffen unterdrückt und sogar töten kann, kann man an Ort und Stelle überprüfen und nach Wosra gehen und die Leute befragen."
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof - immer wieder. Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
(4) Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus, dass der Konflikt mit seinem Onkel in der geschilderten Art nicht der Wahrheit entspricht. Insgesamt erscheint die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, sowohl weil sie mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen ist, als auch auf Grund der inneren Widersprüche, die sich im Lauf der Schilderung der Ereignisse ergeben haben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im Lauf der mündlichen Verhandlung eindeutig (und unter Nennung des Vornamens) angegeben, dass das Grundstück auf den Namen des Onkels eingetragen gewesen sei: ein durch den Tod des Vaters ausgelöster "Erbschaftsstreit" ist vor diesem Hintergrund ist daher sehr unwahrscheinlich. Damit sind auch Attacken des Onkels
gegen den Beschwerdeführer - vor diesem Hintergrund - sehr unwahrscheinlich. Vielmehr wäre es den Ausführungen des Sachverständigen zu Folge eher wahrscheinlich gewesen, dass der als wohlhabend zu qualifizierende Onkel väterlicherseits sich moralisch verpflichtet gefühlt hätte, den Beschwerdeführer, seinen Bruder und seine Mutter zu unterstützen. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass - sollte es einen innerfamiliären Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Onkel gegeben haben - der Beschwerdeführer sich als mittlerweile Volljähriger in einer wesentlich stärkeren Position dem Onkel gegenüber befindet. Auch vor diesem Hintergrund ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Onkel Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer setzten wird.
Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen damit bei weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die geschilderte Geschichte nicht erlebt hat.
(5) Schließlich ist den Feststellungen zu Folge - unabhängig von seiner persönlichen Geschichte - auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr deshalb bedroht wäre, weil er der ethnischen Gruppe der Hazaras angehört; im Fall des Beschwerdeführers ist aber auch nicht hervor gekommen, dass seine Familie in inter-ethnische "Spannungen" verwickelt gewesen wäre.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 9.2.2011 (Stand Feber 2011), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Dezember 2010 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom August 2010 und des britischen Home Office vom 5.11.2010.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Feststellungen, welche Gruppen der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen rechnet, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern, beruhen auf den Einschätzungen in seinen Eligibility Guidelines von 2010.
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (Eligibility Guidelines von 2010, S 19 FN 111 und 29 FN 210) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Balutschen).
Die Feststellung, dass und warum der Aussöhnungsprozess ("Friedens-Jirga") von Teilen der Bevölkerung abgelehnt wird, beruht außer auf dem Bericht des Auswärtigen Amtes auf jenem Troxler Gulzars. Auf diesem Bericht beruhen auch die Feststellungen zu Rekrutierungen von Kindern und jene zu den Reaktionen der Bevölkerung auf die Tätigkeit der internationalen Truppen, zur Struktur der Taliban, zum Haqqani-Netzwerk, zu den Gesprächen mit den oppositionellen Gruppen und zu Anschlägen auf Gesundheitseinrichtungen.
Die Feststellungen zu den Fällen Abdul Rahman, Parviz Kambakhsh, Ghaus Zalmai und Mullah Qari Mushtq beruhen auf der Darstellung des Flüchtlingshochkommissärs (Eligibility Guidelines von 2010, S 18 FN 116, S 19, dort auch FN 122).
Die Feststellung, dass Konvertiten eine Frist von drei Tagen eingeräumt wird, um ihre Konversion zu widerrufen, und zu den drohenden Sanktionen beruht auf der Darstellung des Flüchtlingshochkommissärs (Eligibility Guidelines von 2010, S 18).
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
2.3. Rechtlich folgt daraus:
2.3.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.3.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
2.3.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.2.3.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, mwN).2.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, mwN).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
2.3.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch den Bruder seines Vaters nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe - hier allenfalls der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe ("Familie").
2.3.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.2.3.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:
"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht.
2.3.3.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Pt. 2.3.3.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.3.3.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Pt. 2.3.3.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG 1997 - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (nunmehr: Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, (nunmehr: Absatz eins,) AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10).vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
2.3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor.2.3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Von einer relevanten Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der hier in Frage kommenden Rechtsgüter vorliegt oder wenn im Heimatstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre, die in § 57 Abs. 1 FrG umschrieben ist (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.11.1999, 99/20/0465). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 MRK iVm § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059).Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Von einer relevanten Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der hier in Frage kommenden Rechtsgüter vorliegt oder wenn im Heimatstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre, die in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschrieben ist vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.11.1999, 99/20/0465). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, MRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059).
Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land prekär ist. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer dort eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land prekär ist. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer dort eine Gefahr iSd Artikel 3, MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Artikel 3, MRK.
2.3.4. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist "Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, [...] von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist." Sie ist für höchstens ein Jahr zu bewilligen (§ 15 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997).2.3.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist "Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, [...] von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist." Sie ist für höchstens ein Jahr zu bewilligen (Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz AsylG 1997).
Da der Asylgerichtshof - anders als noch das Bundesasylamt und somit erstmals - feststellt (Pt. 2.3.3.2), dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland unzulässig ist, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Es ist nicht abzusehen, dass sich die Verhältnisse dort im nächsten Jahr in einer Weise ändern würden, welche die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig machte. Deshalb wird die Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (die höchstzulässige Dauer) erteilt.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012