TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/24 E10 315694-4/2010

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Veröffentlicht am 24.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E10 315694-4/2010/32E

E10 315692-4/2010/10E

E10 316376-4/2010/10E

E10 315695-4/2010/10E

E10 413464-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch LIC. Mag. Dr. IUR Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zl. 0705.689-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch LIC. Mag. Dr. IUR Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zl. 0705.689-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch LIC. Mag. Dr. IUR Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zl. 0705.690-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch LIC. Mag. Dr. IUR Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zl. 0705.690-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 38/2011 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch LIC. Mag. Dr. IUR Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl. 0708.594-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch LIC. Mag. Dr. IUR Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl. 0708.594-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch LIC. Mag. Dr. IUR Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zl. 0707.048-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch LIC. Mag. Dr. IUR Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zl. 0707.048-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch LIC. Mag. Dr. IUR Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl. 0907.414-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch LIC. Mag. Dr. IUR Thomas NIRK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl. 0907.414-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 und bP2 brachten am 21.6.2007, bP3 am 17.9.2007, bP4 und bP5 nach deren Geburt im Bundesgebiet beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 und bP2 brachten am 21.6.2007, bP3 am 17.9.2007, bP4 und bP5 nach deren Geburt im Bundesgebiet beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

bP1 ist der Gatte von bP2 und der Vater von bP4 und bP5. bP3 ist die Mutter von bP1.

I.1.1.1. Bei der Erstbefragung brachte bP1 zu den Ausreisegründen im Wesentlichen vor, dass sie ihren Herkunftsstaat deshalb verlassen habe, weil sie als Geschäftsmann in Jerewan und Mitglied einer Partei Sicherheitsbedienstete eines wichtigen Generals kennen gelernt habe. Diese bzw. dieser habe sie zwingen wollen Schutzgeld zu bezahlen. Weil die pB widersprochen habe sei sie geschlagen worden. Sie habe "einen von denen" mit einem Stein geschlagen, sie seien ihr dann mit einer Pistole gefolgt, hätten sie jedoch nicht erwischen können. pB1 sei dann mit ihrer Frau zu einem Freund geflüchtet. Sie habe dann erfahren, dass 5-6 Männer nach ihr gesucht hätten. Sie habe versucht, diesen Vorfall durch jemand anders regeln zu lassen, habe jedoch dann erfahren, dass diese Person nach dem Gespräch angeschossen worden sei.römisch eins.1.1.1. Bei der Erstbefragung brachte bP1 zu den Ausreisegründen im Wesentlichen vor, dass sie ihren Herkunftsstaat deshalb verlassen habe, weil sie als Geschäftsmann in Jerewan und Mitglied einer Partei Sicherheitsbedienstete eines wichtigen Generals kennen gelernt habe. Diese bzw. dieser habe sie zwingen wollen Schutzgeld zu bezahlen. Weil die pB widersprochen habe sei sie geschlagen worden. Sie habe "einen von denen" mit einem Stein geschlagen, sie seien ihr dann mit einer Pistole gefolgt, hätten sie jedoch nicht erwischen können. pB1 sei dann mit ihrer Frau zu einem Freund geflüchtet. Sie habe dann erfahren, dass 5-6 Männer nach ihr gesucht hätten. Sie habe versucht, diesen Vorfall durch jemand anders regeln zu lassen, habe jedoch dann erfahren, dass diese Person nach dem Gespräch angeschossen worden sei.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2007 brachte bP1 im Wesentlichen vor, sie habe ein eigenes Geschäft gehabt, welches mit Software, Elektrogeräte, sowie CD und DVD gehandelt habe. Offiziell sei der Geschäftsführer ihr Freund, XXXX. Die Firma laute auf dessen Namen. Tatsächlich habe jedoch bP1 das Geschäft geführt und habe auch 5 Mitarbeiter gehabt. Sie habe auch einen Zeitungsartikel aus der armenischen Zeitung XXXX. Darin stehe, dass der Mann der ihr geholfen habe (XXXX) angeschossen und ins Spital eingeliefert worden sei. Er sei am 09.06.2007 angeschossen worden, die Zeitung sei vom XXXX. Die Zeitung habe ihr der Freund gebracht, bei dem sie kurz in Jerevan gewohnt habe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2007 brachte bP1 im Wesentlichen vor, sie habe ein eigenes Geschäft gehabt, welches mit Software, Elektrogeräte, sowie CD und DVD gehandelt habe. Offiziell sei der Geschäftsführer ihr Freund, römisch 40 . Die Firma laute auf dessen Namen. Tatsächlich habe jedoch bP1 das Geschäft geführt und habe auch 5 Mitarbeiter gehabt. Sie habe auch einen Zeitungsartikel aus der armenischen Zeitung römisch 40 . Darin stehe, dass der Mann der ihr geholfen habe (römisch 40 ) angeschossen und ins Spital eingeliefert worden sei. Er sei am 09.06.2007 angeschossen worden, die Zeitung sei vom römisch 40 . Die Zeitung habe ihr der Freund gebracht, bei dem sie kurz in Jerevan gewohnt habe.

Die Leute hätten darüber geredet, dass bP1 seit zweieinhalb Jahren ein Geschäft habe und hätte sie US 12.000 Dollar bezahlen sollen und hätte er weiters 1.000 Dollar pro Monat bezahlen sollen. Sie hätten natürlich gewusst, dass das Geschäft bP1 gehöre. Am 18.05.2007 sei die beschwerdeführende Partei geschlagen worden. Die Person, welche ihr habe helfen wollen, sei ein Verwandter eines guten Freundes, namens XXXX. Er habe viel Einfluss und habe Leute vom Parlament gekannt. Dies stehe auch im Zeitungsartikel. An die Polizei habe sich die bP sich nicht gewandt, weil in Armenien einflussreiche Menschen machen könnten, was sie wollen. Die Polizei hätte ihr nicht helfen können. Vor der Ausreise habe sie gemeinsam mit ihrer Frau bei einem Freund gewohnt und sich dort versteckt. Sonst habe sie keine Probleme.Die Leute hätten darüber geredet, dass bP1 seit zweieinhalb Jahren ein Geschäft habe und hätte sie US 12.000 Dollar bezahlen sollen und hätte er weiters 1.000 Dollar pro Monat bezahlen sollen. Sie hätten natürlich gewusst, dass das Geschäft bP1 gehöre. Am 18.05.2007 sei die beschwerdeführende Partei geschlagen worden. Die Person, welche ihr habe helfen wollen, sei ein Verwandter eines guten Freundes, namens römisch 40 . Er habe viel Einfluss und habe Leute vom Parlament gekannt. Dies stehe auch im Zeitungsartikel. An die Polizei habe sich die bP sich nicht gewandt, weil in Armenien einflussreiche Menschen machen könnten, was sie wollen. Die Polizei hätte ihr nicht helfen können. Vor der Ausreise habe sie gemeinsam mit ihrer Frau bei einem Freund gewohnt und sich dort versteckt. Sonst habe sie keine Probleme.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2007 brachte die beschwerdeführende Partei bP1 im Wesentlichen vor, dass sie vor ihrer Ausreise einen internationalen Führerschein beantragt habe. Sie habe in Dubai Waren einkaufen wollen. Sie habe diesen aber nicht abholen können, somit sei er entweder beim Verkehrsamt, oder ihr Freund habe ihn für sie abgeholt. Der Freund heiße XXXX, "nein, das [sei] er nicht, er heißt XXXX. Es gebe einen XXXX. Er habe die beiden verwechselt. XXXX besitze offiziell sein Geschäft.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2007 brachte die beschwerdeführende Partei bP1 im Wesentlichen vor, dass sie vor ihrer Ausreise einen internationalen Führerschein beantragt habe. Sie habe in Dubai Waren einkaufen wollen. Sie habe diesen aber nicht abholen können, somit sei er entweder beim Verkehrsamt, oder ihr Freund habe ihn für sie abgeholt. Der Freund heiße römisch 40 , "nein, das [sei] er nicht, er heißt römisch 40 . Es gebe einen römisch 40 . Er habe die beiden verwechselt. römisch 40 besitze offiziell sein Geschäft.

Auf Nachfrage, warum jemand anderes offiziell sein Geschäft besitzt, gab pB1 an, XXXX sei ein Mitarbeiter von ihm, er habe insgesamt fünf Mitarbeiter. XXXX habe einen Verwandten, der sehr gute Beziehungen zum Finanzamt habe. Durch diese Beziehungen sei es möglich, Steuern zu sparen, beziehungsweise wenig Steuern zu bezahlen, deshalb diese Vorgehensweise. Er habe fünf Mitarbeiter im Geschäft, die nicht gemeldet seien, aber dennoch dort arbeiten würden.Auf Nachfrage, warum jemand anderes offiziell sein Geschäft besitzt, gab pB1 an, römisch 40 sei ein Mitarbeiter von ihm, er habe insgesamt fünf Mitarbeiter. römisch 40 habe einen Verwandten, der sehr gute Beziehungen zum Finanzamt habe. Durch diese Beziehungen sei es möglich, Steuern zu sparen, beziehungsweise wenig Steuern zu bezahlen, deshalb diese Vorgehensweise. Er habe fünf Mitarbeiter im Geschäft, die nicht gemeldet seien, aber dennoch dort arbeiten würden.

Auf Nachfrage, wie diese Mitarbeiter heißen würden, gab bP1 an, sie kenne die Nachnamen der Mitarbeiter nicht, da diese nie notwendig gewesen wären. XXXX arbeite als Einzelhandelsverkäuferin. XXXX und XXXX würden sich mit dem Großhandel beschäftigen. XXXX (eigentlich XXXX) und XXXX seien mit der Verpackung der Ware beauftragt. Und dann hätten sie noch eine Putzfrau, die dreimal wöchentlich zum Putzen komme.Auf Nachfrage, wie diese Mitarbeiter heißen würden, gab bP1 an, sie kenne die Nachnamen der Mitarbeiter nicht, da diese nie notwendig gewesen wären. römisch 40 arbeite als Einzelhandelsverkäuferin. römisch 40 und römisch 40 würden sich mit dem Großhandel beschäftigen. römisch 40 (eigentlich römisch 40 ) und römisch 40 seien mit der Verpackung der Ware beauftragt. Und dann hätten sie noch eine Putzfrau, die dreimal wöchentlich zum Putzen komme.

Auf Vorhalt, dass er jetzt aber XXXX vergessen habe, gab die bP an, dieser habe administrative Tätigkeiten übernommen, er leite die Mitarbeiter und bestimme die Aufgabegebiete. Er sei nicht immer im Geschäft gewesen. Die Firmenbezeichnung sei XXXX, es sei eine Einzelhandelsfirma.Auf Vorhalt, dass er jetzt aber römisch 40 vergessen habe, gab die bP an, dieser habe administrative Tätigkeiten übernommen, er leite die Mitarbeiter und bestimme die Aufgabegebiete. Er sei nicht immer im Geschäft gewesen. Die Firmenbezeichnung sei römisch 40 , es sei eine Einzelhandelsfirma.

Auf Nachfrage, dass er sechs Angestellte habe und nicht nur fünf, gab die bP an, sie sehe XXXX nicht als Mitarbeiter, er sei eigentlich an seinem Geschäft beteiligt. Er bekomme von ihr keinen monatlichen Lohn, sondern sei an den Gewinnen mit 20 oder 30 Prozent beteiligt. Auf Nachfrage hinsichtlich des Prozentsatzes gab die bP an, diese Prozentzahl setze sie fest, wenn sie zuviel Ware im Lager hätten, würde sie geringer ausfallen.Auf Nachfrage, dass er sechs Angestellte habe und nicht nur fünf, gab die bP an, sie sehe römisch 40 nicht als Mitarbeiter, er sei eigentlich an seinem Geschäft beteiligt. Er bekomme von ihr keinen monatlichen Lohn, sondern sei an den Gewinnen mit 20 oder 30 Prozent beteiligt. Auf Nachfrage hinsichtlich des Prozentsatzes gab die bP an, diese Prozentzahl setze sie fest, wenn sie zuviel Ware im Lager hätten, würde sie geringer ausfallen.

Auf Nachfrage, was jetzt mit dem Geschäft sei, gab die bP an, sie wisse das nicht genau, aber XXXX müsste den Laden leiten.Auf Nachfrage, was jetzt mit dem Geschäft sei, gab die bP an, sie wisse das nicht genau, aber römisch 40 müsste den Laden leiten.

Auf Nachfrage, ob die bP irgendwo als Besitzer aufscheinen würde, gab sie an, nein, es gebe kein Dokument, aber wenn man die Nachbargeschäfte fragen würde, würde man das erfahren.

Auf Vorhalt, dass es für einen Geschäftsmann eine sehr unsichere Rechtslage sei, sie könne nicht beweisen, dass das Geschäft eigentlich ihr gehöre, gab die bP an, sie würde XXXX von klein auf kennen. 80 Prozent aller großen Unternehmen würden das Geschäft nicht auf den eigenen Namen laufen lassen. Theoretisch sei es möglich, dass die bP das Geschäft übernehme, aber praktisch passiere das kaum. Sie seien ja zusammen in den Kindergarten gegangen. Für Geschäfte in Ländern, wo es Recht und Ordnung gebe, träfe das zu, aber nicht in Armenien, wo sich der Staat in das Geschäft hineinmischen könne.Auf Vorhalt, dass es für einen Geschäftsmann eine sehr unsichere Rechtslage sei, sie könne nicht beweisen, dass das Geschäft eigentlich ihr gehöre, gab die bP an, sie würde römisch 40 von klein auf kennen. 80 Prozent aller großen Unternehmen würden das Geschäft nicht auf den eigenen Namen laufen lassen. Theoretisch sei es möglich, dass die bP das Geschäft übernehme, aber praktisch passiere das kaum. Sie seien ja zusammen in den Kindergarten gegangen. Für Geschäfte in Ländern, wo es Recht und Ordnung gebe, träfe das zu, aber nicht in Armenien, wo sich der Staat in das Geschäft hineinmischen könne.

Auf die Frage, wo sich das Geschäft befinde, gab die bP an, XXXX.Auf die Frage, wo sich das Geschäft befinde, gab die bP an, römisch 40 .

Die finanzielle Situation der bP sei sehr gut gewesen, sie habe letztes Weihnachten eine Wohnung mit 100 m² gekauft und hätte sie in den nächsten zwei Monaten beziehen wollen. Für die Wohnung habe sie 50.000 US-$ bezahlt. Im Herkunftsstaat würden die Mutter, ein Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits, leben. Die bP habe noch einen Onkel mütterlicherseits, der in Moskau leben und XXXX heißen würde.Die finanzielle Situation der bP sei sehr gut gewesen, sie habe letztes Weihnachten eine Wohnung mit 100 m² gekauft und hätte sie in den nächsten zwei Monaten beziehen wollen. Für die Wohnung habe sie 50.000 US-$ bezahlt. Im Herkunftsstaat würden die Mutter, ein Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits, leben. Die bP habe noch einen Onkel mütterlicherseits, der in Moskau leben und römisch 40 heißen würde.

Auf Nachfrage, ob die Verwandten im Herkunftsstaat in Frieden leben können würden, gab die bP an, die Mutter sei aufgrund der Probleme von zuhause weggegangen. Die Verfolger würden nicht über die Verwandtschaftsverhältnisse bescheid wissen. Derzeit glaube die bP es jedenfalls.

Auf die Frage, wo die bP mit wem gelebt habe, gab sie an, XXXX, in Jerewan. Es sei eine Wohnung. Dort habe sie mit ihrer Mutter gewohnt und nach der Hochzeit auch mit der Gattin. Sie sei dort bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen. In der Wohnung wohne jetzt niemand, diese sei geschlossen.Auf die Frage, wo die bP mit wem gelebt habe, gab sie an, römisch 40 , in Jerewan. Es sei eine Wohnung. Dort habe sie mit ihrer Mutter gewohnt und nach der Hochzeit auch mit der Gattin. Sie sei dort bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen. In der Wohnung wohne jetzt niemand, diese sei geschlossen.

Sie habe Armenien am 15. Juni 2007 verlassen. Am 18. Mai sei sie nach Hause gekommen und zu XXXX gegangen. Dort sei sie bis zum 15 Juni geblieben und sei von dort aus ausgereist.Sie habe Armenien am 15. Juni 2007 verlassen. Am 18. Mai sei sie nach Hause gekommen und zu römisch 40 gegangen. Dort sei sie bis zum 15 Juni geblieben und sei von dort aus ausgereist.

Auf Vorhalt, sie habe vorhin gesagt, bis zur Ausreise zuhause gewesen seien, gab die bP an, sie habe verstanden, dass es bis zu ihrem Problem gemeint gewesen sei. Bei ihrem Freund habe sie mit der Gattin (bP2) gelebt. bP1 habe den Freund angerufen und ihm gesagt, dass sie kommen würde, sie hätten sich dann im Hof getroffen und sie habe bP2 mitgenommen. sie sei ungefähr gegen 17.00 Uhr nachhause gekommen, habe bP2 mitgenommen und sei zum Freund gegangen. Sie habe nur das nötigste Geld und die Pässe mitgenommen da sie gedacht hätte, dass es lediglich vorübergehende Probleme sein würden. Sie habe darüber nicht lange nachgedacht. Sie habe damals ja nicht vorgehabt das Land zu verlassen.

Seine Probleme hätten am 18. Mai. 2007 begonnen, er hätte um 14.30 Uhr in der Zweigstelle der Partei "Jekapah" [gemeint wohl:

Yerkrapah] sein sollen. Ihr Parteiausweis sei wahrscheinlich bei seinem Freund XXXX zurückgeblieben. Sie versuche die Dokumente nachzubringen. Sie habe sich in der Zweigstelle der Jekapah befunden. Die Adresse kenne sie nicht auswendig. Dort hätten sich auch die Leibwächter des XXXX befunden. Sie hätten sie um ein Gespräch draußen vor dem Büro gebeten. Sie seien in Richtung Parkplatz gegangen. Das Gespräch hätte sehr ruhig begonnen, sie hätten bP1 gefragt, ob sie nicht Schutz bräuchte, da sie doch schon seit längerer Zeit arbeiten würde. Sie würden ihr Probleme vom Hals halten, gegen etwas Geld. Sie habe gesagt, dass sie keine Probleme hätte und nicht einsehen würde, warum sie ihr erarbeitetes Geld an sie zahlen solle. Dann habe ihr einer der anwesenden Leibwächter namens XXXX gesagt, dass sie genau zuhören solle. Er habe sie aufgefordert, 12.000 US-$ für das letzte Jahr nachzuzahlen und jedes Monat 1.000 US-$ an sie zu bezahlen. bP1 habe abgelehnt und sei beschimpft worden. Man habe ihr gesagt, dass sie bald kein Geschäft mehr besitzen würde. bP1 habe zurück geschimpft und dann hätten sie sie mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen. Die beschwerdeführende Partei sei zu Boden gefallen. Dann hätten sie auf sie eingeschlagen. Sie seien zu viert oder zu fünft gewesen. Vier seien es gewesen. Als die Schläge nachgelassen hätten, habe bP1 einen Stein genommen und damit eine Person getroffen und dann die Flucht ergriffen. Auf Nachfrage, wohin sie die Person getroffen habe, gab bP1 an, ins Gesicht, aber sie könne es nicht genau sagen. Sie habe den Stein in der Hand gehabt, er sei zu ihr gekommen, sie habe mit dem Stein auf ihn eingeschlagen. bP1 habe einmal zugeschlagen und sei dann geflohen, sie habe den Stein nicht geworfen. Auf Nachfrage, wie sie der Überzahl habe entfliehen können, gab bP1 an, sie hätten schon von ihr abgelassen. Sie habe den Stein genommen und habe zugeschlagen. Sie könne jetzt nicht angeben, wie ihr die Flucht gelungen sei, aber sie habe fliehen können. Die anderen seien bewaffnet gewesen und seien ihr gefolgt. Sie sei über eine belebte Straße gelaufen und habe die Verfolger so abhängen können. Sie habe dann ein Taxi genommen und sei zu ihrer Wohnung gefahren. bP2 sei zu Hause gewesen, aber die Mutter nicht. bP1 habe ein Taxi gerufen und sie hätten das Nötigste genommen und seien zum Freund gefahren.Yerkrapah] sein sollen. Ihr Parteiausweis sei wahrscheinlich bei seinem Freund römisch 40 zurückgeblieben. Sie versuche die Dokumente nachzubringen. Sie habe sich in der Zweigstelle der Jekapah befunden. Die Adresse kenne sie nicht auswendig. Dort hätten sich auch die Leibwächter des römisch 40 befunden. Sie hätten sie um ein Gespräch draußen vor dem Büro gebeten. Sie seien in Richtung Parkplatz gegangen. Das Gespräch hätte sehr ruhig begonnen, sie hätten bP1 gefragt, ob sie nicht Schutz bräuchte, da sie doch schon seit längerer Zeit arbeiten würde. Sie würden ihr Probleme vom Hals halten, gegen etwas Geld. Sie habe gesagt, dass sie keine Probleme hätte und nicht einsehen würde, warum sie ihr erarbeitetes Geld an sie zahlen solle. Dann habe ihr einer der anwesenden Leibwächter namens römisch 40 gesagt, dass sie genau zuhören solle. Er habe sie aufgefordert, 12.000 US-$ für das letzte Jahr nachzuzahlen und jedes Monat 1.000 US-$ an sie zu bezahlen. bP1 habe abgelehnt und sei beschimpft worden. Man habe ihr gesagt, dass sie bald kein Geschäft mehr besitzen würde. bP1 habe zurück geschimpft und dann hätten sie sie mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen. Die beschwerdeführende Partei sei zu Boden gefallen. Dann hätten sie auf sie eingeschlagen. Sie seien zu viert oder zu fünft gewesen. Vier seien es gewesen. Als die Schläge nachgelassen hätten, habe bP1 einen Stein genommen und damit eine Person getroffen und dann die Flucht ergriffen. Auf Nachfrage, wohin sie die Person getroffen habe, gab bP1 an, ins Gesicht, aber sie könne es nicht genau sagen. Sie habe den Stein in der Hand gehabt, er sei zu ihr gekommen, sie habe mit dem Stein auf ihn eingeschlagen. bP1 habe einmal zugeschlagen und sei dann geflohen, sie habe den Stein nicht geworfen. Auf Nachfrage, wie sie der Überzahl habe entfliehen können, gab bP1 an, sie hätten schon von ihr abgelassen. Sie habe den Stein genommen und habe zugeschlagen. Sie könne jetzt nicht angeben, wie ihr die Flucht gelungen sei, aber sie habe fliehen können. Die anderen seien bewaffnet gewesen und seien ihr gefolgt. Sie sei über eine belebte Straße gelaufen und habe die Verfolger so abhängen können. Sie habe dann ein Taxi genommen und sei zu ihrer Wohnung gefahren. bP2 sei zu Hause gewesen, aber die Mutter nicht. bP1 habe ein Taxi gerufen und sie hätten das Nötigste genommen und seien zum Freund gefahren.

Nach Aufforderung den Schlag mit dem Stein genauer zu schildern, gab bP1 an, dass sie, nachdem sie den Schlag auf den Hinterkopf bekommen habe, zu Boden gefallen sei. Dann hätten die Kontrahenten auf sie eingetreten. Als die Schläge nachgelassen hätten, hätte sie einen Stein in der Umgebung bemerkt und hätte hierauf mit dem Stein auf die Person ihr gegenüber eingeschlagen. Sie sei gerade auf bP1 zugekommen und habe sie schlagen wollen. Die anderen seien noch um bP1 herum gestanden. Es sei alles in einem Bruchteil einer Sekunde passiert und sie habe Glück gehabt, dass sie habe fliehen können.

Danach habe sie versucht, das Problem über Freunde und Bekannte irgendwie zu lösen. Sie hätte es bis zur Anklage nicht überleben können. Sie habe sich manchmal nachts außer Haus begeben, um sich mit Freunden oder Bekannten zu treffen, die ihr bei diesem Problem vielleicht hätten helfen können. Jeder der sich das Problem anhört habe hätte gesagt, dass er ihm nicht helfen könne. Sie hätten gemeint, dass bP1 versuchen hätte sollen, denen sein Geschäft zu überschreiben, aber das hätte wahrscheinlich nichts genützt, da sie bereits geschworen hätten, sie zu töten. Am Abend des 18. Mai 2006 seien diese Leute zu bP1 nach Hause gekommen. Die Mutter (bP3) sei zu Hause gewesen. Die Türe sei aufgestoßen und die Wohnung durchsucht worden. Sie hätten gesagt, dass sie nach bP1 suchen würden und er sich bei ihnen melden solle. Sie hätten gemeint, dass sie bP1 umbringen würden. Am nächsten Tag seien sie in sein Geschäft gegangen. Sie hätten dort XXXX angetroffen und gesagt, dass keine weiteren Entscheidungen ohne sie getroffen werden dürfe. Diese Information habe bP1 über XXXX erhalten. Sein Freund XXXX habe dann im Bezirk XXXX einen Jugendfreund namens XXXX, den Familienname wisse er nicht, aber glaublich XXXX, getroffen. Sie hätten sich über sein Problem unterhalten. Man habe sich am gleichen Tag, am 8. Juni, verabredet. Gegen Abend sei XXXX in den Hof zu XXXX gekommen. bP1 und XXXX hätten XXXX begrüßt, dieser hätte gesagt, es würde einen Mann geben, XXXX, der die rechte Hand des Abgeordneten XXXX sei. Dieser heiße mit dem Spitznamen XXXX. XXXX habe eine kriminelle Vergangenheit und Bekanntschaften in der Unterwelt. Beim Treffen habe XXXX gleich XXXX am Handy angerufen und habe diesem von den Schwierigkeiten erzählt. XXXX habe versprochen, dass er am gleichen Abend noch mit diesen Leuten sprechen würde und die Sache aus der Welt schaffen würde. bP1 habe den ganzen Abend auf den Rückruf gewartet, aber dieser sei nicht gekommen. In der Früh gegen 07.00 Uhr habe XXXX angerufen und habe ihn informiert, dass XXXX angeschossen worden sei. Da XXXX und die Beziehungen zum Abgeordneten nichts gebracht hätten, habe bP1 beschlossen das Land zu verlassen.Danach habe sie versucht, das Problem über Freunde und Bekannte irgendwie zu lösen. Sie hätte es bis zur Anklage nicht überleben können. Sie habe sich manchmal nachts außer Haus begeben, um sich mit Freunden oder Bekannten zu treffen, die ihr bei diesem Problem vielleicht hätten helfen können. Jeder der sich das Problem anhört habe hätte gesagt, dass er ihm nicht helfen könne. Sie hätten gemeint, dass bP1 versuchen hätte sollen, denen sein Geschäft zu überschreiben, aber das hätte wahrscheinlich nichts genützt, da sie bereits geschworen hätten, sie zu töten. Am Abend des 18. Mai 2006 seien diese Leute zu bP1 nach Hause gekommen. Die Mutter (bP3) sei zu Hause gewesen. Die Türe sei aufgestoßen und die Wohnung durchsucht worden. Sie hätten gesagt, dass sie nach bP1 suchen würden und er sich bei ihnen melden solle. Sie hätten gemeint, dass sie bP1 umbringen würden. Am nächsten Tag seien sie in sein Geschäft gegangen. Sie hätten dort römisch 40 angetroffen und gesagt, dass keine weiteren Entscheidungen ohne sie getroffen werden dürfe. Diese Information habe bP1 über römisch 40 erhalten. Sein Freund römisch 40 habe dann im Bezirk römisch 40 einen Jugendfreund namens römisch 40 , den Familienname wisse er nicht, aber glaublich römisch 40 , getroffen. Sie hätten sich über sein Problem unterhalten. Man habe sich am gleichen Tag, am 8. Juni, verabredet. Gegen Abend sei römisch 40 in den Hof zu römisch 40 gekommen. bP1 und römisch 40 hätten römisch 40 begrüßt, dieser hätte gesagt, es würde einen Mann geben, römisch 40 , der die rechte Hand des Abgeordneten römisch 40 sei. Dieser heiße mit dem Spitznamen römisch 40 . römisch 40 habe eine kriminelle Vergangenheit und Bekanntschaften in der Unterwelt. Beim Treffen habe römisch 40 gleich römisch 40 am Handy angerufen und habe diesem von den Schwierigkeiten erzählt. römisch 40 habe versprochen, dass er am gleichen Abend noch mit diesen Leuten sprechen würde und die Sache aus der Welt schaffen würde. bP1 habe den ganzen Abend auf den Rückruf gewartet, aber dieser sei nicht gekommen. In der Früh gegen 07.00 Uhr habe römisch 40 angerufen und habe ihn informiert, dass römisch 40 angeschossen worden sei. Da römisch 40 und die Beziehungen zum Abgeordneten nichts gebracht hätten, habe bP1 beschlossen das Land zu verlassen.

Auf die Frage, woher er wisse, dass XXXX wegen seiner Sache angeschossen worden sei, gab bP1 an, dass dieser gesagt hätte, er würde diese Leute am Abend nur wegen ihm treffen und er die beschwerdeführende Partei dann sofort anrufen würde.Auf die Frage, woher er wisse, dass römisch 40 wegen seiner Sache angeschossen worden sei, gab bP1 an, dass dieser gesagt hätte, er würde diese Leute am Abend nur wegen ihm treffen und er die beschwerdeführende Partei dann sofort anrufen würde.

Auf die Frage, woher sie wisse, dass XXXX von den Leuten angeschossen worden sei, welche auch bP1 verfolgt hätten, gab sie an, sie habe einen Zeitungsartikel vorgelegt und aus diesem Zeitungsartikel könne man entnehmen, dass ein Mann namens XXXX, der auch "XXXX" genannt werde, diesen XXXX angeschossen habe. XXXX gehöre zu den "Jungs" von XXXX. Wahrscheinlich sei XXXX auch an dem Tag anwesend gewesen, an dem bP1 geschlagen worden sei. Also XXXX sei an diesem Tag anwesend gewesen. bP1 meine, dass er ihm wahrscheinlich auf den Hinterkopf geschlagen habe.Auf die Frage, woher sie wisse, dass römisch 40 von den Leuten angeschossen worden sei, welche auch bP1 verfolgt hätten, gab sie an, sie habe einen Zeitungsartikel vorgelegt und aus diesem Zeitungsartikel könne man entnehmen, dass ein Mann namens römisch 40 , der auch "XXXX" genannt werde, diesen römisch 40 angeschossen habe. römisch 40 gehöre zu den "Jungs" von römisch 40 . Wahrscheinlich sei römisch 40 auch an dem Tag anwesend gewesen, an dem bP1 geschlagen worden sei. Also römisch 40 sei an diesem Tag anwesend gewesen. bP1 meine, dass er ihm wahrscheinlich auf den Hinterkopf geschlagen habe.

Ihre Verfolger wären die Leibwächter des Generals, die sich um die Geschäfte kümmern würden. Der XXXX sei XXXX. Und XXXX sei ein Freund des XXXX. Beide seien aktive Generäle, XXXX sei darüber hinaus XXXX. In seinem Wohnbezirk in der Umgebung in XXXX sei eine Niederlassung gegründet worden und bP1 sei im Sommer 2005 Mitglied der XXXX geworden. bP1 sei kein ehemaliger Kämpfer und auch nicht beim Militär gewesen, da sie aufgrund ihrer Sehschwäche befreit sei. Die Leibwächter seien eine private Gruppe, der General sei aber bei der armenischen Armee. Die Namen der Leibwächter wisse sie nicht, sie kenne nur die Namen von XXXX und XXXX.Ihre Verfolger wären die Leibwächter des Generals, die sich um die Geschäfte kümmern würden. Der römisch 40 sei römisch 40 . Und römisch 40 sei ein Freund des römisch 40 . Beide seien aktive Generäle, römisch 40 sei darüber hinaus römisch 40 . In seinem Wohnbezirk in der Umgebung in römisch 40 sei eine Niederlassung gegründet worden und bP1 sei im Sommer 2005 Mitglied der römisch 40 geworden. bP1 sei kein ehemaliger Kämpfer und auch nicht beim Militär gewesen, da sie aufgrund ihrer Sehschwäche befreit sei. Die Leibwächter seien eine private Gruppe, der General sei aber bei der armenischen Armee. Die Namen der Leibwächter wisse sie nicht, sie kenne nur die Namen von römisch 40 und römisch 40 .

Auf die Frage ob sie Verletzungen davon getragen habe, gab bP1 an, "ja, blaue Flecken, aber keine Schnitte oder so". Sie habe am 18. Mai gleich blaue Flecken auf den Seiten und am Rücken gehabt. bP2 habe sie nicht genauer bescheid gesagt was geschehen sei und warum sie hätten flüchten müssen, da diese schwanger gewesen sei und sie ein Idiot gewesen wäre, hätte sie bP2 gesagt, dass die Leute hinter ihnen her seien und sie hätten umbringen wollen. Erst auf dem Weg habe sie ihr gesagt, dass man die Familie hätte umbringen wollen.

I.1.1.2. bP2 brachte im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sie den Fluchtgrund nicht genau wisse, ihr sei lediglich bekannt, dass ihr Mann mit dem Umbringen bedroht worden sei.römisch eins.1.1.2. bP2 brachte im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sie den Fluchtgrund nicht genau wisse, ihr sei lediglich bekannt, dass ihr Mann mit dem Umbringen bedroht worden sei.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2007 brachte bP2 im Wesentlichen vor, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Es seien nur die Gründe ihres Mannes, er sei mit dem Umbringen bedroht worden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2007 brachte die bP2 im Wesentlichen vor, sie habe bei ihrem Mann im Geschäft ausgeholfen. Es sei ein DVD- und CD-Laden im Zentrum von XXXX gewesen. Sie habe nur 2 Wochen gearbeitet, weil sie dann zusammengekommen seien und sie aufgehört habe zu arbeiten. Das Geschäft gehöre ihrem Mann, aber es sei nicht auf ihn gemeldet gewesen. Es hätten dort 5 Angestellte gearbeitet, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und ein Fünfter. Die finanzielle Situation in ihrem Herkunftsstaat gemessen am Durchschnitt sei sehr gut gewesen. Im Herkunftsstaat sei XXXX, ihr Vater, XXXX, ihre Mutter und XXXX, ihr Bruder aufhältig. Dann habe sie noch 4 Onkel, drei mütterlicherseits und einen väterlicherseits. Ihre Familie könne im Herkunftsstaat in Frieden leben.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2007 brachte die bP2 im Wesentlichen vor, sie habe bei ihrem Mann im Geschäft ausgeholfen. Es sei ein DVD- und CD-Laden im Zentrum von römisch 40 gewesen. Sie habe nur 2 Wochen gearbeitet, weil sie dann zusammengekommen seien und sie aufgehört habe zu arbeiten. Das Geschäft gehöre ihrem Mann, aber es sei nicht auf ihn gemeldet gewesen. Es hätten dort 5 Angestellte gearbeitet, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und ein Fünfter. Die finanzielle Situation in ihrem Herkunftsstaat gemessen am Durchschnitt sei sehr gut gewesen. Im Herkunftsstaat sei römisch 40 , ihr Vater, römisch 40 , ihre Mutter und römisch 40 , ihr Bruder aufhältig. Dann habe sie noch 4 Onkel, drei mütterlicherseits und einen väterlicherseits. Ihre Familie könne im Herkunftsstaat in Frieden leben.

Am 18 Mai 2007 sei ihr Gatte zu ihr gekommen und hätte gesagt, sie müssten sofort die Wohnung verlassen. Sie seien zu seinem Freund, der in Jerewan im Bezirk XXXX wohne, gegangen. Ihr Mann habe ihr nichts erzählt, da sie damals schwanger gewesen sei. Sie habe nur gewusst, dass er in Gefahr sei. Seine Verfolger hätten ihm versprochen, dass seiner Familie Gefahr drohe. Man habe der Schwiegermutter Schaden zugefügt. Sie wisse nicht wie, aber sie wisse es. Ihr Gatte sei Mitglied in einer Partei, sie könne sich jedoch gerade nicht erinnern, welche es sei. Bei ihrem Gatten seien blaue Flecken sichtbar gewesen. Auch habe er Schmerzen am Körper gehabt. Das sei am 18.Mai 2007 gewesen. Er habe die blauen Flecken seitlich (bP2 zeigt auf die linke Körperhälfte) gehabt. Sie habe die Flecken ja nicht selbst gesehen, aber er habe Schmerzen gehabt. Sie habe nur einen einzigen blauen Fleck gesehen. Auf beiden Seiten (bP2 zeigt auf den Rippenbereich). Sie habe beide Seiten gesehen, sie könne sich aber nicht mehr so gut erinnern. Ihr Gatte habe nichts sagen wollen aber es sei klar gewesen, dass man ihn zusammengeschlagen habe. Um 13.00 Uhr hätten sie die Wohnung verlassen. Um 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr wäre er nach Hause gekommen. Und als sie sich niederlegt hätten, hätte sie bemerkt, dass er Schmerzen habe.Am 18 Mai 2007 sei ihr Gatte zu ihr gekommen und hätte gesagt, sie müssten sofort die Wohnung verlassen. Sie seien zu seinem Freund, der in Jerewan im Bezirk römisch 40 wohne, gegangen. Ihr Mann habe ihr nichts erzählt, da sie damals schwanger gewesen sei. Sie habe nur gewusst, dass er in Gefahr sei. Seine Verfolger hätten ihm versprochen, dass seiner Familie Gefahr drohe. Man habe der Schwiegermutter Schaden zugefügt. Sie wisse nicht wie, aber sie wisse es. Ihr Gatte sei Mitglied in einer Partei, sie könne sich jedoch gerade nicht erinnern, welche es sei. Bei ihrem Gatten seien blaue Flecken sichtbar gewesen. Auch habe er Schmerzen am Körper gehabt. Das sei am 18.Mai 2007 gewesen. Er habe die blauen Flecken seitlich (bP2 zeigt auf die linke Körperhälfte) gehabt. Sie habe die Flecken ja nicht selbst gesehen, aber er habe Schmerzen gehabt. Sie habe nur einen einzigen blauen Fleck gesehen. Auf beiden Seiten (bP2 zeigt auf den Rippenbereich). Sie habe beide Seiten gesehen, sie könne sich aber nicht mehr so gut erinnern. Ihr Gatte habe nichts sagen wollen aber es sei klar gewesen, dass man ihn zusammengeschlagen habe. Um 13.00 Uhr hätten sie die Wohnung verlassen. Um 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr wäre er nach Hause gekommen. Und als sie sich niederlegt hätten, hätte sie bemerkt, dass er Schmerzen habe.

Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Sie habe in Österreich ihren Gatten und ihr Kind und sonst keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Auch ihr Gatte habe sonst keine Verwandten in Österreich. Sie besuche in Österreich keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung.

I.1.1.3. bP3 gab anlässlich ihrer Erstbefragung an, ihr Sohn bP1 wäre in Armenien Geschäftsmann gewesen. Sie wisse aber nichts Näheres über seine Geschäfte. Sie selbst habe erst nach dem 18.05.2007 gehört, dass ihr Sohn große Probleme mit seinem Geschäft hatte. Noch am selben Tag, also am 18.05.2007, sei ihr Sohn verschwunden. Man sagte ihr, dass er mit dem Umbringen bedroht wurde und deswegen flüchten musste. Von wem diese Drohungen ausgingen, weiß sie nicht. Nach seiner Flucht, wurde sie 2 Mal von mir unbekannten Männern in meiner Wohnung aufgesucht. Das 1. Mal wurde sie nur an die Wand gestoßen. Das 2. Mal wurde sie so fest geschlagen, dass sie bewusstlos wurde. Ihre Nachbarn kamen zu Hilfe, und diese 2 Männer flüchteten. Die Nachbarn brachten sie ins Spital in Jerewan. Sie habe auch hier ein Attest von diesem Aufenthalt mit. Sie hätte eine Gehirnerschütterung gehabt. Sie musste aus Armenien ausreisen, weil sie Angst hatte, dass sich dieser Vorfall wiederholen würde. Sie hatte Angst um ihr Leben und wollte zu ihrem Sohn nach Österreich. XXXX hat mir erzählt, dass sich ihr Sohn in Österreich aufhält. Sie habe aber bis jetzt noch keinen Kontakt zu ihm.römisch eins.1.1.3. bP3 gab anlässlich ihrer Erstbefragung an, ihr Sohn bP1 wäre in Armenien Geschäftsmann gewesen. Sie wisse aber nichts Näheres über seine Geschäfte. Sie selbst habe erst nach dem 18.05.2007 gehört, dass ihr Sohn große Probleme mit seinem Geschäft hatte. Noch am selben Tag, also am 18.05.2007, sei ihr Sohn verschwunden. Man sagte ihr, dass er mit dem Umbringen bedroht wurde und deswegen flüchten musste. Von wem diese Drohungen ausgingen, weiß sie nicht. Nach seiner Flucht, wurde sie 2 Mal von mir unbekannten Männern in meiner Wohnung aufgesucht. Das 1. Mal wurde sie nur an die Wand gestoßen. Das 2. Mal wurde sie so fest geschlagen, dass sie bewusstlos wurde. Ihre Nachbarn kamen zu Hilfe, und diese 2 Männer flüchteten. Die Nachbarn brachten sie ins Spital in Jerewan. Sie habe auch hier ein Attest von diesem Aufenthalt mit. Sie hätte eine Gehirnerschütterung gehabt. Sie musste aus Armenien ausreisen, weil sie Angst hatte, dass sich dieser Vorfall wiederholen würde. Sie hatte Angst um ihr Leben und wollte zu ihrem Sohn nach Österreich. römisch 40 hat mir erzählt, dass sich ihr Sohn in Österreich aufhält. Sie habe aber bis jetzt noch keinen Kontakt zu ihm.

In den weiteren Einvernahme brachte sie vor, am 18. Mai sie sie um 17.00 Uhr von der Arbeit nachhause gegangen. Sie habe gesehen, dass die Kinder nicht zuhause sind. Sie meine bP1 und bP2. Die Wohnung war auf den Kopf gestellt. Sie wollte auf sie warten, bis sie von der Arbeit kommen. Um 21.00 Uhr habe sie immer noch auf sie gewartet. Es hat an der Türe geklopft. 5 Leute stürmten herein und stießen sie sehr stark zur Seite. Man hat sie geschlagen und ihr gesagt, dass sie sagen soll, wo bP1 sei. Sie sagten auch, dass sie ihn umbringen werden würden, wenn sie ihn finden. Als sie merkten, dass bP3 es wirklich nicht weiß, gingen sie. Sie fing dann an die Bekannten anzurufen, aber niemand hat gewusst wo bP1 war. In der Früh habe sie dann den XXXX angerufen, im Geschäft, um herauszufinden, was los ist, wo bP1 ist. Er hat gesagt, dass er es auch nicht wisse. Sobald er was Neues wisse, würde er ihr etwas sagen. Am Abend kam XXXX dann zu ihr. Er erzählte, dass die Leibwächter von einem General das Geschäft besucht haben und gesagt hätten, dass das Geschäft ihnen gehöre und es keinen XXXX mehr gebe, und XXXX für sie arbeiten müsse. Wenn sie den XXXX finden würden, würden sie ihn umbringen.In den weiteren Einvernahme brachte sie vor, am 18. Mai sie sie um 17.00 Uhr von der Arbeit nachhause gegangen. Sie habe gesehen, dass die Kinder nicht zuhause sind. Sie meine bP1 und bP2. Die Wohnung war auf den Kopf gestellt. Sie wollte auf sie warten, bis sie von der Arbeit kommen. Um 21.00 Uhr habe sie immer noch auf sie gewartet. Es hat an der Türe geklopft. 5 Leute stürmten herein und stießen sie sehr stark zur Seite. Man hat sie geschlagen und ihr gesagt, dass sie sagen soll, wo bP1 sei. Sie sagten auch, dass sie ihn umbringen werden würden, wenn sie ihn finden. Als sie merkten, dass bP3 es wirklich nicht weiß, gingen sie. Sie fing dann an die Bekannten anzurufen, aber niemand hat gewusst wo bP1 war. In der Früh habe sie dann den römisch 40 angerufen, im Geschäft, um herauszufinden, was los ist, wo bP1 ist. Er hat gesagt, dass er es auch nicht wisse. Sobald er was Neues wisse, würde er ihr etwas sagen. Am Abend kam römisch 40 dann zu ihr. Er erzählte, dass die Leibwächter von einem General das Geschäft besucht haben und gesagt hätten, dass das Geschäft ihnen gehöre und es keinen römisch 40 mehr gebe, und römisch 40 für sie arbeiten müsse. Wenn sie den römisch 40 finden würden, würden sie ihn umbringen.

Wo sich bP1 befinde habe sie erfahren, nachdem sie an einem Tag XXXX anrief und er ihr sagte, dass sie sich mit XXXX in Verbindung setzen solle. Das war so um den 30. Juni herum. XXXX würde ihr was erzählen wollen. Sie rief XXXX an und verabredete mich mit ihm am XXXX, um ihn zu treffen. XXXX erzählte ihr, dass ihr Sohn bei ihm zuhause und ins Ausland gefahren sei.Wo sich bP1 befinde habe sie erfahren, nachdem sie an einem Tag römisch 40 anrief und er ihr sagte, dass sie sich mit römisch 40 in Verbindung setzen solle. Das war so um den 30. Juni herum. römisch 40 würde ihr was erzählen wollen. Sie rief römisch 40 an und verabredete mich mit ihm am römisch 40 , um ihn zu treffen. römisch 40 erzählte ihr, dass ihr Sohn bei ihm zuhause und ins Ausland gefahren sei.

Sie habe ihm dann gesagt, dass sie auch ins Ausland fahren würde, da sie ohne ihren Sohn nicht bleiben könnte. Dann sagte er ihr, dass sie Geld besorgen solle, damit ihr die gleichen Leute helfen würden ins Ausland zu fahren. Das war Ende Juni.

Sie habe die Überfälle nicht angezeigt, weil es in Armenien keine Gesetze und keinen Schutz gibt. Es hätte keinen Sinn gehabt. Es waren verschiedene Autos zu Hause im Hof. Sie suchte dort nach meinem Sohn. Manche Autos waren auch fremd und sie hätte Angst bekommen. Bis zum 09. Juni, als sie zur Arbeit gehen wollte, rief sie ihr Sohn in der Frühe an und sagte, sie solle nicht zuhause bleiben, es ist gefährlich. Sie fragte, wo er sei, er sagte es nicht, er hätte Angst, dass das Telefon abgehört wird. Sie ging dann zur Arbeit und sagte, was los ist und ging nicht mehr zur Arbeit. Am 30 Juli habe sie mit XXXX gesprochen.Sie habe die Überfälle nicht angezeigt, weil es in Armenien keine Gesetze und keinen Schutz gibt. Es hätte keinen Sinn gehabt. Es waren verschiedene Autos zu Hause im Hof. Sie suchte dort nach meinem Sohn. Manche Autos waren auch fremd und sie hätte Angst bekommen. Bis zum 09. Juni, als sie zur Arbeit gehen wollte, rief sie ihr Sohn in der Frühe an und sagte, sie solle nicht zuhause bleiben, es ist gefährlich. Sie fragte, wo er sei, er sagte es nicht, er hätte Angst, dass das Telefon abgehört wird. Sie ging dann zur Arbeit und sagte, was los ist und ging nicht mehr zur Arbeit. Am 30 Juli habe sie mit römisch 40 gesprochen.

Am 06. Juli 2007, als sie nachhause fuhr, um sich umzukleiden hat man sie neuerlich geprügelt. Sie ging nachhause, betrat die Wohnung, sammelte ihre Sachen zusammen, nahm das Geld und wollte die Wohnung verlassen. Zwei Männer kamen herein, schlugen und beschimpften sie. Sie war dann bewusstlos, habe dann geschriehen. Ihre Nachbarn kamen dann und sagten ihr, dass die beiden weggerannt sind. Sie schrie, als sie geschlagen wurde und wurde dann bewusstlos. Die Nachbarn haben ihr das erzählt. Ihre Nachbarn haben sie ins Spital gebracht.

bP3 legte einen Befund des Republikanischen Heilzentrums "XXXX" mit folgendem Inhalt vor:

"XXXX, hat sich in diesem Spital aufgehalten und dort medizinische Versorgung bekommen. Diagnose: Gehirnerschütterung, schläfenseitig und schädelseitig;" (Anmerkung der Dolmetscherin: danach wird nur die Diagnoseerstellung beschrieben. Die Entstehung wird nicht beschrieben)

Unterschrieben vom behandelnden Arzt

I.1.1.5. Gemäß den gesetzlichen Vertretern von bP4 und bP5 ergeben sich deren Begründung für die gestellten Anträge auf internationalen Schutz aus den Gründen des bP1 bzw. der Eltern.römisch eins.1.1.5. Gemäß den gesetzlichen Vertretern von bP4 und bP5 ergeben sich deren Begründung für die gestellten Anträge auf internationalen Schutz aus den Gründen des bP1 bzw. der Eltern.

I.1.1.6. Mit Schreiben vom 19.5.2008 ersuchte die verfahrensführende Außenstelle des Bundesaylamtes ihre Staatendokumentation um die Beantwortung verschiedener auf den konkreten Fall abgestimmte Fragen, etwa ob das von bP1 genannte Geschäft tatsächlich existiere. Mit Schreiben vom 15.10.2007 teilte die Staatendokumentation des BAA mit, dass sie die Fragen nicht beantworten könne, weil in Armenien kein Verbindungsbeamter existiere. Hierauf wurden vom Bundesasylamt keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.römisch eins.1.1.6. Mit Schreiben vom 19.5.2008 ersuchte die verfahrensführende Außenstelle des Bundesaylamtes ihre Staatendokumentation um die Beantwortung verschiedener auf den konkreten Fall abgestimmte Fragen, etwa ob das von bP1 genannte Geschäft tatsächlich existiere. Mit Schreiben vom 15.10.2007 teilte die Staatendokumentation des BAA mit, dass sie die Fragen nicht beantworten könne, weil in Armenien kein Verbindungsbeamter existiere. Hierauf wurden vom Bundesasylamt keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.

I.1.1.6. Die Anträge der bP1 - bP4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eins subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.1.6. Die Anträge der bP1 - bP4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eins subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.1.7. Gegen diese Bescheide wurde mit Telefax vom 08.11.2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Berufungen wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.1.7. Gegen diese Bescheide wurde mit Telefax vom 08.11.2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Berufungen wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.1.8. Mit Bescheiden des UBAS wurden in Erledigung der Berufungen die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA verwiesen.römisch eins.1.1.8. Mit Bescheiden des UBAS wurden in Erledigung der Berufungen die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA verwiesen.

I.1.1.9. Mit Befund vom 25.04.2008 wurde seitens Dr. XXXX bekannt gegeben, dass es hinsichtlich des posttraumatisch bedingten psychischen Zustandes des bP1 nur zu einer milden Entspannung gekommen ist.römisch eins.1.1.9. Mit Befund vom 25.04.2008 wurde seitens Dr. römisch 40 bekannt gegeben, dass es hinsichtlich des posttraumatisch bedingten psychischen Zustandes des bP1 nur zu einer milden Entspannung gekommen ist.

I.1.1.10. Am 04.02.2008 erfolgte seitens des BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation mit Schwerpunkt betreffend das angebliche Geschäft der bP1, die Jekapah Partei, XXXX und die Auseinandersetzung mit Schusswaffen.römisch eins.1.1.10. Am 04.02.2008 erfolgte seitens des BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation mit Schwerpunkt betreffend das angebliche Geschäft der bP1, die Jekapah Partei, römisch 40 und die Auseinandersetzung mit Schusswaffen.

I.1.1.11. Mit Schreiben vom 07.05.2008 erfolgte seitens des BAA ein Ersuchen an DDr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, um ärztliche Begutachtung der bP1.römisch eins.1.1.11. Mit Schreiben vom 07.05.2008 erfolgte seitens des BAA ein Ersuchen an DDr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, um ärztliche Begutachtung der bP1.

I.1.1.12. Mit Schreiben vom 08.04.2008 erfolgte eine Anfragebeantwortung seitens der Staatendokumentation. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Wesentlichen wurden allgemeine Informationen über XXXX bekannt gegeben. Es konnten keine Informationen zu einer Partei mit dem Namen Jekapah, jedoch einer Organisation mit dem Namen Yerkrapah gefunden werden. Das Hauptquartier befinde sich in Jerewan, die Union sei 1993 gegründet worden und umfasse 10.000 Mitglieder. Hinsichtlich des Schussattentates wurde mitgeteilt, dass XXXX einer der aktivsten Wahlkämpfer seines Büros gewesen sei und Probleme mit der lokalen Polizei und Vertretern des rivalisierenden Kandidaten gehabt habe, welche ihn mehrmals zu überzeugen versucht hätten, seine Aktivitäten zu beenden. Der Angriff stünde mit dem Wahlkampf in Zusammenhang, da XXXX angegeben habe, mehrmals Drohungen erhalten zu haben.römisch eins.1.1.12. Mit Schreiben vom 08.04.2008 erfolgte eine Anfragebeantwortung seitens der Staatendokumentation. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Wesentlichen wurden allgemeine Informationen über römisch 40 bekannt gegeben. Es konnten keine Informationen zu einer Partei mit dem Namen Jekapah, jedoch einer Organisation mit dem Namen Yerkrapah gefunden werden. Das Hauptquartier befinde sich in Jerewan, die Union sei 1993 gegründet worden und umfasse 10.000 Mitglieder. Hinsichtlich des Schussattentates wurde mitgeteilt, dass römisch 40 einer der aktivsten Wahlkämpfer seines Büros gewesen sei und Probleme mit der lokalen Polizei und Vertretern des rivalisierenden Kandidaten gehabt habe, welche ihn mehrmals zu überzeugen versucht hätten, seine Aktivitäten zu beenden. Der Angriff stünde mit dem Wahlkampf in Zusammenhang, da römisch 40 angegeben habe, mehrmals Drohungen erhalten zu haben.

I.1.1.13. Laut Gutachten von DDr. XXXX vom 30.05.2008 liegt bei bP1 derzeit ein behandlungsbedürftiges psychiatrisches Krankheitsbild vor. Aus medizinischer Sicht würde - soweit gutachterlicherseits beurteilbar - eine Überstellung nach Armenien zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes führen.römisch eins.1.1.13. Laut Gutachten von DDr. römisch 40 vom 30.05.2008 liegt bei bP1 derzeit ein behandlungsbedürftiges psychiatrisches Krankheitsbild vor. Aus medizinischer Sicht würde - soweit gutachterlicherseits beurteilbar - eine Überstellung nach Armenien zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes führen.

I.1.1.14. Mit 01.09.2008 wurde seitens des bP1 ein handschriftlich verfasster Zettel vorgelegt. Im Wesentlichen führte er aus, dass er mit seinem Onkel in Moskau telefoniert habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass ca. vor einem Monat zwei Leute im Namen von XXXX bei ihm gewesen wären und nach ihm gefragt hätten. Der Onkel hätte nichts gesagt, woraufhin dieser bedroht worden sei.römisch eins.1.1.14. Mit 01.09.2008 wurde seitens des bP1 ein handschriftlich verfasster Zettel vorgelegt. Im Wesentlichen führte er aus, dass er mit seinem Onkel in Moskau telefoniert habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass ca. vor einem Monat zwei Leute im Namen von römisch 40 bei ihm gewesen wären und nach ihm gefragt hätten. Der Onkel hätte nichts gesagt, woraufhin dieser bedroht worden sei.

I.1.1.15. Am 04.12.2008 wurde ebenfalls bP3 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA zum Zwecke des Parteiengehörs erneut einvernommen. Diese bestritt das Ermittlungsergebnis und brachte vor, an gesundheitliche Probleme zu haben.römisch eins.1.1.15. Am 04.12.2008 wurde ebenfalls bP3 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA zum Zwecke des Parteiengehörs erneut einvernommen. Diese bestritt das Ermittlungsergebnis und brachte vor, an gesundheitliche Probleme zu haben.

I.1.1.15. Mit Schreiben der Staatendokumentation vom 21.10.2008 wurde das Ermittlungsergebnis seitens Dr. XXXX mittels e-Mail vom 16.10.2008 bekannt gegeben. Es wurde mitgeteilt, dass es an der Adresse in XXXX von Jerevan kein Musikgeschäft oder ein Souterrain gibt. An der Adresse lebt Frau XXXX. Diese bezahlt die monatlichen Betriebskosten.römisch eins.1.1.15. Mit Schreiben der Staatendokumentation vom 21.10.2008 wurde das Ermittlungsergebnis seitens Dr. römisch 40 mittels e-Mail vom 16.10.2008 bekannt gegeben. Es wurde mitgeteilt, dass es an der Adresse in römisch 40 von Jerevan kein Musikgeschäft oder ein Souterrain gibt. An der Adresse lebt Frau römisch 40 . Diese bezahlt die monatlichen Betriebskosten.

I.1.1.16. Am 04.12.2008 wurde bP1 von einem Organwalter des BAA neuerlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie derzeit keine Medikamente einnehme und nicht in Behandlung sei. Sie sei ein halbes Jahr zu Dr. XXXX gegangen. Grundsätzlich sei sie eine aufbrausende Person und rege sich sehr auf. bP1 glaube nicht, dass sie Medikamente nehmen müsse. Sie bekomme "das so in den Griff". Sie nehme nur ab und zu Schlaftabletten, den Namen könne sie nicht sagen.römisch eins.1.1.16. Am 04.12.2008 wurde bP1 von einem Organwalter des BAA neuerlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie derzeit keine Medikamente einnehme und nicht in Behandlung sei. Sie sei ein halbes Jahr zu Dr. römisch 40 gegangen. Grundsätzlich sei sie eine aufbrausende Person und rege sich sehr auf. bP1 glaube nicht, dass sie Medikamente nehmen müsse. Sie bekomme "das so in den Griff". Sie nehme nur ab und zu Schlaftabletten, den Namen könne sie nicht sagen.

Auf die Frage, wer sich zur Zeit um seine Wohnung in der XXXX kümmere, gab der bP1 an, er wisse es nicht, vielleicht seine TanteAuf die Frage, wer sich zur Zeit um seine Wohnung in der römisch 40 kümmere, gab der bP1 an, er wisse es nicht, vielleicht seine Tante

XXXX.römisch 40 .

bP1 wurden die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und das Gutachten von DDr. XXXX vorgehalten.bP1 wurden die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und das Gutachten von DDr. römisch 40 vorgehalten.

Daraufhin gab sie an, die Tante sei vielleicht dort gemeldet, aber sie wohne dort nicht. Soweit bP1 wisse, sei XXXX kein politischer Aktivist gewesen. Er sei der Leiter der Zweigstelle des XXXX gewesen. Diese Leiter müssten nicht politische Personen sein. Es sei absolut 100% falsch, dass es das Geschäft nicht gebe. Er werde versuchen, Bekannte oder Verwandte zu beauftragen, Fotos von dem Geschäft zu machen. Er glaube da überhaupt nichts, es sei absolut falsch.Daraufhin gab sie an, die Tante sei vielleicht dort gemeldet, aber sie wohne dort nicht. Soweit bP1 wisse, sei römisch 40 kein politischer Aktivist gewesen. Er sei der Leiter der Zweigstelle des römisch 40 gewesen. Diese Leiter müssten nicht politische Personen sein. Es sei absolut 100% falsch, dass es das Geschäft nicht gebe. Er werde versuchen, Bekannte oder Verwandte zu beauftragen, Fotos von dem Geschäft zu machen. Er glaube da überhaupt nichts, es sei absolut falsch.

bP1 gab an, sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Sozialhilfe. Sie habe in Österreich ihre Mutter und ihre Familie, jedoch sonst keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. sie besuche in Österreich keine Kurse, keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung.

bP1 gab an, sie "mache sich hier nicht zum Affen". Es sei alles falsch, was hier geschrieben ist. Es sei absolut unlogisch, dass er ein Geschäft angebe, welches nicht existiere, sie mache sich "ja nicht zum Idioten".

Vor Vorhalt der Länderfeststellungen gaben bP1 an, sie wolle sich das nicht anhören, sie verzichte nach Belehrung ausdrücklich auf sein Recht die Feststellungen zu hören. Sie lege eine CD als Beweis gegen die Länderfeststellungen vor. Auf der CD seien Vorfälle vom März 2008. Es sei ein Video davon, wie die Polizei und Militärs auf die Demonstranten der Opposition schießen würden, sie überfahren und sogar eine Schwangere töten würden.

I.1.1.17 Am 04.12.2008 wurde bP2 von einem Organwalter des BAA neuerlich einvernommen und wurden dieser die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vorgehalten. Daraufhin gab diese an, sie wisse wirklich nicht, ob die Tante dort lebe, oder ob sie nur nach der Wohnung schaue. Sie könne es wirklich nicht sagen. Das Geschäft gebe es, es könne nicht sein, dass es das Geschäft nicht gebe. Es sei falsch ermittelt worden.römisch eins.1.1.17 Am 04.12.2008 wurde bP2 von einem Organwalter des BAA neuerlich einvernommen und wurden dieser die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vorgehalten. Daraufhin gab diese an, sie wisse wirklich nicht, ob die Tante dort lebe, oder ob sie nur nach der Wohnung schaue. Sie könne es wirklich nicht sagen. Das Geschäft gebe es, es könne nicht sein, dass es das Geschäft nicht gebe. Es sei falsch ermittelt worden.

Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Sozialhilfe. Sie habe in Österreich ihre Schwiegermutter und ihre Familie und sonst keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Sie besuche in Österreich keine Kurse, keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtungen.

Der bP2 wurden die Länderfeststellungen vorgehalten.

I.1.1.18. Am selben Tag wurde bP3 zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen. Sie bestritt ebenfalls das Ermittlungsergebnis und brachte erstmals vor, vergewaltigt worden zu sein, worauf die Einvernahme unterbrochen und am 20.1.2009 fortgesetzt wurde. Hierbei brachte sie gesundheitliche Probleme vor ("Ja. Ich hatte Frauenprobleme gehabt. Ich hatte im Oktober oder November 2008 einen gynäkologischen Eingriff mittels Sonde, was da genau gemacht wurde, kann ich nicht angeben. Die Gebärmutter wurde gereinigt. Ich habe keinen Arztbrief mit. Jetzt ist aber alles in Ordnung. Ich habe auch eine Zyste in der Brust und muss daher alle 6 Monate zur Kontrolle. Jetzt habe ich Entzündungen im Mund. Ich bin nicht sozialversichert, daher kann ich nicht zum Arzt gehen. Da ich zusammen mit meinem Sohn wohnen wollte, habe ich jetzt keine Grundversorgung mehr. Ich bin offiziell bei einer Freundin meines Sohnes gemeldet, aber ich wohne bei meinem Sohn und dessen Familie.")römisch eins.1.1.18. Am selben Tag wurde bP3 zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen. Sie bestritt ebenfalls das Ermittlungsergebnis und brachte erstmals vor, vergewaltigt worden zu sein, worauf die Einvernahme unterbrochen und am 20.1.2009 fortgesetzt wurde. Hierbei brachte sie gesundheitliche Probleme vor ("Ja. Ich hatte Frauenprobleme gehabt. Ich hatte im Oktober oder November 2008 einen gynäkologischen Eingriff mittels Sonde, was da genau gemacht wurde, kann ich nicht angeben. Die Gebärmutter wurde gereinigt. Ich habe keinen Arztbrief mit. Jetzt ist aber alles in Ordnung. Ich habe auch eine Zyste in der Brust und muss daher alle 6 Monate zur Kontrolle. Jetzt habe ich Entzündungen im Mund. Ich bin nicht sozialversichert, daher kann ich nicht zum Arzt gehen. Da ich zusammen mit meinem Sohn wohnen wollte, habe ich jetzt keine Grundversorgung mehr. Ich bin offiziell bei einer Freundin meines Sohnes gemeldet, aber ich wohne bei meinem Sohn und dessen Familie.")

Zum Vorfall vom 06. Juli 2007 brache bP3 vor, sie wäre von XXXX nach Hause gegangen, um Geld und Bekleidung zu holen. Sie war in der Wohnung, nahm Geld und Kleidung und öffnete die Wohnungstüre, um gerade die Wohnung zu verlassen, da sind zwei Männer hereingekommen, fingen an, sie zu schlagen und zu beschimpfen. Sie fragten bP3 wo sich bP1 befindet. Sie sagte Ihnen, sie weiß es nicht. Einer von diesen Männern sagte zu ihr, wenn ich mich nicht erinnere, dann werde er mich erinnern. Während er das sagte, hat er seine Hose runtergelassen, hat begonnen bP3 zu schlagen, zu zweit haben sie ihre Kleidung vom Leibe gerissen und aufgrund der starken Schläge habe sie das Bewusstsein verloren. Als sie zu ihr kam, war ihre Nachbarin bei ihr und sie erzählte ihr, dass sie Lärm von der Wohnung der bP3 gehört hatte, ist dann zu ihr gekommen, sie hat die Wohnung offen gesehen und hat sie bewusstlos am Bett liegen gesehen. bP3 hatte starke Kopfschmerzen, sie habe mich am Körper gewaschen, umgezogen und ist dann mit der Nachbarin zusammen zum Arzt gegangen.Zum Vorfall vom 06. Juli 2007 brache bP3 vor, sie wäre von römisch 40 nach Hause gegangen, um Geld und Bekleidung zu holen. Sie war in der Wohnung, nahm Geld und Kleidung und öffnete die Wohnungstüre, um gerade die Wohnung zu verlassen, da sind zwei Männer hereingekommen, fingen an, sie zu schlagen und zu beschimpfen. Sie fragten bP3 wo sich bP1 befindet. Sie sagte Ihnen, sie weiß es nicht. Einer von diesen Männern sagte zu ihr, wenn ich mich nicht erinnere, dann werde er mich erinnern. Während er das sagte, hat er seine Hose runtergelassen, hat begonnen bP3 zu schlagen, zu zweit haben sie ihre Kleidung vom Leibe gerissen und aufgrund der starken Schläge habe sie das Bewusstsein verloren. Als sie zu ihr kam, war ihre Nachbarin bei ihr und sie erzählte ihr, dass sie Lärm von der Wohnung der bP3 gehört hatte, ist dann zu ihr gekommen, sie hat die Wohnung offen gesehen und hat sie bewusstlos am Bett liegen gesehen. bP3 hatte starke Kopfschmerzen, sie habe mich am Körper gewaschen, umgezogen und ist dann mit der Nachbarin zusammen zum Arzt gegangen.

Gefragt, woher sie wisse, vergewaltigt worden zu sein, gab bP3 an, sie wäre noch bei Bewusstsein gewesen als es begann. Sie habe dem Arzt von der Vergewaltigung nichts erzählt.

I.1.2.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien als unglaubwürdig. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sie die von ihr angeführten Probleme in Armenien gehabt. Zum Vorbringen von bP1 führte die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes aus:römisch eins.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien als unglaubwürdig. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sie die von ihr angeführten Probleme in Armenien gehabt. Zum Vorbringen von bP1 führte die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes aus:

Sie war in Armenien selbstständig tätig und könnte dies auch im Falle der Rückkehr wieder sein. Sie besitzt in Armenien eine Eigentumswohnung. Sie verfügt in Armenien über ausreichend familiäre Anknüpfungspunkte. Sie lebte in Armenien gemeinsam mit bP2 und seiner bP3. Ihre Onkeln und Tanten befinden sich in Armenien.

Sie besuchte in Österreich keine Schulen, keine Kurse, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen. Sie hat in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.

Sie ist in Österreich gemeinsam mit der Gattin, XXXX und den Kind XXXX aufhältig. Ihre Mutter XXXX lebt in Österreich als Asylwerberin.Sie ist in Österreich gemeinsam mit der Gattin, römisch 40 und den Kind römisch 40 aufhältig. Ihre Mutter römisch 40 lebt in Österreich als Asylwerberin.

Die Feststellungen zu ihrer Person ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht seine Identität nicht fest. Soweit sie im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung seiner Identität.

Die Angaben des bP1 wirkten konstruiert und mit seinen Familienangehörigen abgesprochen. Schon ihre Angaben in der Einvernahme zu ihrem angeblichen Geschäft konnte kein Glauben geschenkt werden, war es in keinster Weise nachvollziehbar ist, dass sie der Besitzer eines Geschäftes wäre, das auf den Namen seines Freundes lautet, ohne, dass sie diesbezüglich auch nur annähernd rechtlich abgesichert wäre. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens in Bezug auf sein Geschäft war, dass sie von ihren Angestellten nicht die Familiennamen kannte. Weiters war anzumerken, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation deutlich hervorgeht, dass es das von ihm behauptete Geschäft an der von ihr genannten Hausnummer nicht gibt.

Es war somit offensichtlich, dass sie nicht der Inhaber des besagten Geschäftes gewesen ist, dieses sogar nicht existiert. Viel mehr erweckt bP1 den Eindruck, dass sie selbst Mitarbeiter in einem anderen Geschäft gewesen ist, das möglicherweise einem seiner Freunde gehört. Keinesfalls war es jedoch glaubhaft, dass sie selbst der Besitzer eines Geschäftes war und deshalb die von ihm geschilderten Probleme bekommen hätte.

Ihre Angaben bezüglich der angeblichen Schutzgelderpressung waren ebenso wenig glaubhaft. So war es ihr zum einen nicht möglich den Vorfall mit den Erpressern näher zu schildern, sondern machte sie nur oberflächliche Angaben. Keineswegs erweckte sie den Eindruck, dass sie von wahren Begebenheiten berichtete. Viel mehr entstand der Eindruck, dass sie eine konstruierte Geschichte oberflächlich überlegt hätte, dabei versuchten, aktuelles Geschehen in seinem Herkunftsstaat in die Geschichte einzubauen, ohne sich auf Detailfragen vorzubereiten. So war es erklärbar, warum sie die angeblich erlebten Vorfälle nur so vage wiedergeben konnte.

Ein weiters Zeichen für die Konstruktion der Geschichte und des Auswendiglernens von ausgedachten Fakten war, dass sie in ihrer Schilderung die Namen der Person, wo sie sich versteckt gehalten hätte, vertauschte.

Bezüglich der von ihm behaupteten Verbindungen zwischen seiner Person und dem im Zeitungsartikel geschilderten Schussattentat auf XXXX war anzumerken, dass sie diese Verbindung nur oberflächlich schildern konnte und es ihr nicht möglich war einen Zusammenhang glaubhaft zu machen. Auch waren alle von ihr genannten Details dem Zeitungsartikel zu entnehmen, wodurch der Verdacht verstärkt wurde, dass sie selbst ihre gesamten Informationen zu dem Vorfall aus dem Zeitungsartikel bezogen hatte.Bezüglich der von ihm behaupteten Verbindungen zwischen seiner Person und dem im Zeitungsartikel geschilderten Schussattentat auf römisch 40 war anzumerken, dass sie diese Verbindung nur oberflächlich schildern konnte und es ihr nicht möglich war einen Zusammenhang glaubhaft zu machen. Auch waren alle von ihr genannten Details dem Zeitungsartikel zu entnehmen, wodurch der Verdacht verstärkt wurde, dass sie selbst ihre gesamten Informationen zu dem Vorfall aus dem Zeitungsartikel bezogen hatte.

Auch ist der ACCORD-Anfrage zu entnehmen, dass der Vorfall ganz offensichtlich einen politischen Hintergrund hat und wird ihr Vorbringen in keinster Weise bestätigt.

Weiters war anzumerken, dass sie schon seine Mitgliedschaft in der Partei nicht glaubhaft machen konnte, war es ihr nicht möglich nähere Angaben zu machen und wusste selbst die Gattin nicht den Namen der Partei.

Zur Einvernahme der bP2 war anzumerken, dass dadurch der gewonnene Eindruck einer konstruierten Geschichte absolut verstärkt und bestätigt wurde. Sie vermied es tunlichst konkrete Angaben zu machen und berief sie sich fortwährend auf bP1. So war es ihr nicht einmal möglich, seine angeblich erlittenen Verletzungen zu schildern.

Sie machte auch widersprüchliche Angaben zu jenem Tag, an dem er zusammengeschlagen worden sein solle, als sie zuerst angab, dass sie um 13.00 Uhr von Zuhause weggehen musste, um dann anzugeben, dass er erst gegen 17.00 Uhr nachhause kam. Auch gab sie an, dass sie die Schmerzen von bP1 erst beim Niederlegen in der Nacht bemerkt hätte und gab auch an, dass sich bP1 sich zuhause niedergelegt hätte.

Auch bP3, die offensichtlich durch ihre Einvernahme versuchte, das Vorbringen der bP1 zu stärken, machte widersprüchliche Angaben, die den Verdacht einer konstruierten Geschichte zusätzlich verstärkten. So gab seine Mutter vorerst an, dass er bis zur Ausreise an der Wohnadresse gewohnt hätte, um dann später anzugeben, dass er bereits unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall fliehen hätte müssen.

Auch die Angaben, dass die Verwandten in Armenien in Frieden leben könnten, weil den Verfolgern die Verwandtschaft nicht bekannt sei, waren offensichtlich konstruiert, ergab die Anfrage an die Staatendokumentation, dass die Tante der bP1 in Armenien an seiner Adresse wohnt und regelmäßig die Betriebskosten bezahlt. Somit war es der Tante aber offensichtlich möglich an der Adresse, ohne Repressalien ausgesetzt zu sein, zu wohnen.

Da sich das Vorbringen von bP1 als nicht glaubhaft erwies, ergibt sich, dass auch die Vorbringen der weiteren bP nicht glaubhaft sein können, zumal diese in einen untrennbaren Sinnzusammenhang stünden.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus den amtswegigen Ermittlungen ein Hinweis ergab, dass ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bzw. unter § 8 Abs. 1 AsylG oder Art. 8 EMRK ergab.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus den amtswegigen Ermittlungen ein Hinweis ergab, dass ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bzw. unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG oder Artikel 8, EMRK ergab.

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes der angefochtenen Bescheide im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes der angefochtenen Bescheide im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.2.5. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.2.5. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde moniert und nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen sehr umfangreich ausgeführt, dass es bei den Einvernahmen der bP in Wirklichkeit keine Widersprüche bei deren zeitlichen Abläufen gegeben habe.

Die Begründung des BAA sie nicht nachvollziehbar, weshalb es die angeführte Vergewaltigung nicht als glaubwürdig erachtete. Es wurden mehrere ganz allgemein gehaltene Berichte zu Armenien zitiert.

Weiters sei der Brief des Freundes des von bP1, bei welchem er vor der Flucht untergetaucht gewesen sei, nicht entsprechend berücksichtigt worden und wird dieser der Beschwerde beigelegt. Ebenso sei auch die von bP1 verfasste Eingabe vom 01.09.2008 nicht entsprechend berücksichtigt worden. Das BAA hätte bP1 eine Frist zur Beibringung von Beweismittel für die Existenz des Geschäftes einräumen müssen. Das BAA stellte im Bescheid fest, dass die bP selbständig war, obwohl dies andererseits als unglaubwürdig festgestellt wurde. Das BAA beschränkte sich bei seiner Befragung am 04.12.2008 lediglich darauf, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und das Gutachten von DDr. XXXX vorzuhalten, eine detaillierte Befragung von bP1 insbesondere zu seiner Mitgliedschaft bei der XXXX, erfolgte nicht. Weiters wurde auf verschiedene Berichte aus den Jahren 2005 bis 2007 verwiesen. Es wurden allgemeine Feststellungen zu Armenien insbesondere im Hinblick auf die Grund- und Menschenrechtslage, die Rechte auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, die freien Wahlen, Festnehmen durch die Polizei und der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, durch Quellen wie "XXXX", "XXXX" und "XXXX", getroffen.Weiters sei der Brief des Freundes des von bP1, bei welchem er vor der Flucht untergetaucht gewesen sei, nicht entsprechend berücksichtigt worden und wird dieser der Beschwerde beigelegt. Ebenso sei auch die von bP1 verfasste Eingabe vom 01.09.2008 nicht entsprechend berücksichtigt worden. Das BAA hätte bP1 eine Frist zur Beibringung von Beweismittel für die Existenz des Geschäftes einräumen müssen. Das BAA stellte im Bescheid fest, dass die bP selbständig war, obwohl dies andererseits als unglaubwürdig festgestellt wurde. Das BAA beschränkte sich bei seiner Befragung am 04.12.2008 lediglich darauf, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und das Gutachten von DDr. römisch 40 vorzuhalten, eine detaillierte Befragung von bP1 insbesondere zu seiner Mitgliedschaft bei der römisch 40 , erfolgte nicht. Weiters wurde auf verschiedene Berichte aus den Jahren 2005 bis 2007 verwiesen. Es wurden allgemeine Feststellungen zu Armenien insbesondere im Hinblick auf die Grund- und Menschenrechtslage, die Rechte auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, die freien Wahlen, Festnehmen durch die Polizei und der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, durch Quellen wie "XXXX", "XXXX" und "XXXX", getroffen.

Als vermutlicher Beweis wird in der Beschwerde eine nicht vorgelegte Videoaufnahme des Geschäfts genannt, welche im Besitz des BF sei und jederzeit vorgelegt werden könne, sowie die Kopie zweier Quittungen aus dem Geschäft, aus welchen der Name des offiziellen Besitzers, XXXX, die Firmennummer sowie die Adresse des Geschäfts ersichtlich sei und der Brief des XXXX vom Dezember 2007 im Original.Als vermutlicher Beweis wird in der Beschwerde eine nicht vorgelegte Videoaufnahme des Geschäfts genannt, welche im Besitz des BF sei und jederzeit vorgelegt werden könne, sowie die Kopie zweier Quittungen aus dem Geschäft, aus welchen der Name des offiziellen Besitzers, römisch 40 , die Firmennummer sowie die Adresse des Geschäfts ersichtlich sei und der Brief des römisch 40 vom Dezember 2007 im Original.

I.2.1.6. Seitens des AsylGH wurde der der Beschwerde beigegebener Brief des Freundes der bP1 (XXXX), bei welchem diese angeblich vor der Flucht untergetaucht gewesen sei, übersetzt. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass XXXX bei der Polizei "ausgepackt" habe, dass bP1 vor seiner Ausreise bei XXXX gewohnt habe. XXXX sei bei der Polizei gefoltert worden um den Aufenthaltsort der bP1 bekannt zu geben, er habe jedoch nichts verraten. Weiters würde XXXX von den Leuten von XXXX gezwungen werden, weiter im Geschäft der bP1 zu arbeiten.römisch eins.2.1.6. Seitens des AsylGH wurde der der Beschwerde beigegebener Brief des Freundes der bP1 (römisch 40 ), bei welchem diese angeblich vor der Flucht untergetaucht gewesen sei, übersetzt. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass römisch 40 bei der Polizei "ausgepackt" habe, dass bP1 vor seiner Ausreise bei römisch 40 gewohnt habe. römisch 40 sei bei der Polizei gefoltert worden um den Aufenthaltsort der bP1 bekannt zu geben, er habe jedoch nichts verraten. Weiters würde römisch 40 von den Leuten von römisch 40 gezwungen werden, weiter im Geschäft der bP1 zu arbeiten.

I.2.1.7. Mit Erkenntnissen vom 25.3.2009 wurden die Beschwerden von bP1 - bP4 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2.1.7. Mit Erkenntnissen vom 25.3.2009 wurden die Beschwerden von bP1 - bP4 als unbegründet abgewiesen.

Im Wesentlichen wurde die Abweisung der Beschwerden damit begründet, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zum ausreisekausalen Sachverhalt als unglaubwürdig erwies. Eine wesentliche Säule im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Rechercheergebnis eines Sachverständigen dar. Gemäß diesem Ergebnis würde das Geschäft der bP1 nicht existieren.

I.2.1.8. Zwischenzeitig wurde auch der von bP5 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Antragsteller nach Armenien ausgewiesen. Hiergegen wurde eine Beschwerde eingebracht.römisch eins.2.1.8. Zwischenzeitig wurde auch der von bP5 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Antragsteller nach Armenien ausgewiesen. Hiergegen wurde eine Beschwerde eingebracht.

I.2.2. Nach Erlassung der unter I.2.1.7 genannten Erkenntnisse stellten die bP Folgeanträge.römisch eins.2.2. Nach Erlassung der unter römisch eins.2.1.7 genannten Erkenntnisse stellten die bP Folgeanträge.

Hierbei brachte bP1 vor, sie hätte sich nach Abweisung ihres Erstantrages im Juni 2009 bei einem Freund in Armenien namens XXXX gewandt und hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat erkundigt. Dieser Freund hätte bP1 hierauf mitgeteilt, dass er und seine Gattin von XXXX aufgesucht und niedergeschlagen worden wären. Man hätte ein teures Schmuckstück haben wollen, welches sich im Eigentum derbP1 befindet und man bei seinem Freund vermutet hätte. bP1 gehe davon aus, dass sie von XXXX auch deswegen verfolgt werde, weil er das Schmuckstück haben will.Hierbei brachte bP1 vor, sie hätte sich nach Abweisung ihres Erstantrages im Juni 2009 bei einem Freund in Armenien namens römisch 40 gewandt und hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat erkundigt. Dieser Freund hätte bP1 hierauf mitgeteilt, dass er und seine Gattin von römisch 40 aufgesucht und niedergeschlagen worden wären. Man hätte ein teures Schmuckstück haben wollen, welches sich im Eigentum derbP1 befindet und man bei seinem Freund vermutet hätte. bP1 gehe davon aus, dass sie von römisch 40 auch deswegen verfolgt werde, weil er das Schmuckstück haben will.

bP1 hätte das Schmuckstück seinerzeit einem Cousin zur Schätzung gebracht, welcher es an einen Experten, in der XXXX, weitergeleitet hätte. Das Schmuckstück stamme von Fabergé und soll 1,5 Millionen (an einer anderen Stelle: 5 - 10 Mio) US$ wert sein. Das Schmuckstück -XXXX- sei in den Familienbesitz gekommen, weil XXXX.bP1 hätte das Schmuckstück seinerzeit einem Cousin zur Schätzung gebracht, welcher es an einen Experten, in der römisch 40 , weitergeleitet hätte. Das Schmuckstück stamme von Fabergé und soll 1,5 Millionen (an einer anderen Stelle: 5 - 10 Mio) US$ wert sein. Das Schmuckstück -XXXX- sei in den Familienbesitz gekommen, weil römisch 40 .

Laut bP1 wäre es unmöglich, ein solches Schmuckstück in Armenien zu verkaufen. Auch ist es nicht möglich, es außer Landes zu schaffen.

bP1 legte auch Digitalfotos der XXXX, sowie Rechnungen, welche sich auf das von bP1 behauptetermaßen geführte Geschäft beziehen, vor.bP1 legte auch Digitalfotos der römisch 40 , sowie Rechnungen, welche sich auf das von bP1 behauptetermaßen geführte Geschäft beziehen, vor.

Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde stellte sich im Rahmen der Einholung einer weiteren Recherche im Wege der Staatendokumentation des Bundesasylamtes durch den selben Sachverständigen (Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 26.11.2009) heraus, dass gewichtige Gründe für die Annahme bestehen, dass das von bP1 betriebene Geschäft doch besteht bzw. bestand. Nach Erhalt der neuerlichen Anfrage hätte die Informationsquelle des Sachverständigen sich neuerlich zum genannten Ort begeben. Es konnte "kein Souterrain gefunden werden, jedoch wurde im Keller eine Art Musikgeschäft, dass mit einem Eisenzaun geschlossen war und in dem es keine Anzeichen von Bewegung gab" vorgefunden werden. "Man konnte ein paar DVDs und VHS-Kassetten durch den Zaun sehen. Das Haus hat zwei Adressen: XXXX und XXXX", da es sich um ein Eckhaus handelt.Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde stellte sich im Rahmen der Einholung einer weiteren Recherche im Wege der Staatendokumentation des Bundesasylamtes durch den selben Sachverständigen (Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 26.11.2009) heraus, dass gewichtige Gründe für die Annahme bestehen, dass das von bP1 betriebene Geschäft doch besteht bzw. bestand. Nach Erhalt der neuerlichen Anfrage hätte die Informationsquelle des Sachverständigen sich neuerlich zum genannten Ort begeben. Es konnte "kein Souterrain gefunden werden, jedoch wurde im Keller eine Art Musikgeschäft, dass mit einem Eisenzaun geschlossen war und in dem es keine Anzeichen von Bewegung gab" vorgefunden werden. "Man konnte ein paar DVDs und VHS-Kassetten durch den Zaun sehen. Das Haus hat zwei Adressen: römisch 40 und XXXX", da es sich um ein Eckhaus handelt.

"Während der Suche nach dem Musikgeschäft betrat die Informationsquelle eine Art Geschäft und befragte die Anwesenden, um den Ort zu lokalisieren. Eine der Verkäuferinnen, eine junge Frau namens XXXX sagte, dass sie in XXXX Geschäft gearbeitet habe. Dieser sei vor einem Jahr verschwunden und seit dieser Zeit war das Musikgeschäft geschlossen."Während der Suche nach dem Musikgeschäft betrat die Informationsquelle eine Art Geschäft und befragte die Anwesenden, um den Ort zu lokalisieren. Eine der Verkäuferinnen, eine junge Frau namens römisch 40 sagte, dass sie in römisch 40 Geschäft gearbeitet habe. Dieser sei vor einem Jahr verschwunden und seit dieser Zeit war das Musikgeschäft geschlossen.

Diese Information wurde von zwei Männern bestätigt, die erschienen, nachdem die Frau sie angerufen hatte."

Die belangte Behörde teilte den unter Punkt I.2.2. beschriebenen Sachverhalt dem erkennenden Gericht mit. Nach Aktenvorlage wurden ho. die Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens geprüft und den Verfahrensparteien beabsichtigte Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme der Verfahren zur Kenntnis gebracht. Diese brachten hiergegen keine Einwände vor.Die belangte Behörde teilte den unter Punkt römisch eins.2.2. beschriebenen Sachverhalt dem erkennenden Gericht mit. Nach Aktenvorlage wurden ho. die Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens geprüft und den Verfahrensparteien beabsichtigte Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme der Verfahren zur Kenntnis gebracht. Diese brachten hiergegen keine Einwände vor.

I.2.3. Mit Beschluss vom 7.4.2010 verfügte das ho. Gericht die Wiederaufnahme der mit unter Punkt I.2.1.7. genannten Erkenntnissen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gem. 69 (1) 2 iVm (3) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF von Amts wegen und begründete dies damit, im gegenständlichen Fall sei festzustellen, nach rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass ein Rechercheergebnis, auf das sich die Entscheidung in wesentlichen Punkten stützte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Konkret ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass der Sacherständige Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft der genannten Erkenntnisse festgestellte, bzw. ihm diese relevanten Daten erst später zur Kenntnis kamen und die nunmehr vorliegenden Rechercheergebnisse, die sich auf die zuvor schon bestandenen Tatsachen beziehen, als neue Tatsachen einen Grund zur Wiederaufnahme darstellen, weshalb der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 verwirklicht ist (vgl. Erk. d. VwGH v. 18.1.1989, 88/03/0188; 8.4.2004, 2002/08/0074; 25.7.2007, 2006/11/0147; ebenso Hengstschäger/Leeb, AVG, § 69 Rz. 33).römisch eins.2.3. Mit Beschluss vom 7.4.2010 verfügte das ho. Gericht die Wiederaufnahme der mit unter Punkt römisch eins.2.1.7. genannten Erkenntnissen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gem. 69 (1) 2 in Verbindung mit (3) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF von Amts wegen und begründete dies damit, im gegenständlichen Fall sei festzustellen, nach rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass ein Rechercheergebnis, auf das sich die Entscheidung in wesentlichen Punkten stützte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Konkret ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass der Sacherständige Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft der genannten Erkenntnisse festgestellte, bzw. ihm diese relevanten Daten erst später zur Kenntnis kamen und die nunmehr vorliegenden Rechercheergebnisse, die sich auf die zuvor schon bestandenen Tatsachen beziehen, als neue Tatsachen einen Grund zur Wiederaufnahme darstellen, weshalb der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, verwirklicht ist vergleiche Erk. d. VwGH v. 18.1.1989, 88/03/0188; 8.4.2004, 2002/08/0074; 25.7.2007, 2006/11/0147; ebenso Hengstschäger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz. 33).

I.2.4. Im weiteren Verfahrensverlauf legte bP1 einen armenischen internationalen Führerschein, eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft der Republik Armenien vom 12.7.2006, worin das darin genannte Strafverfahren gegen bP1 ausgesetzt wurde, sowie einen Mitgliedsausweis des bP1 der Yerkapah-Freiwilligen vor.römisch eins.2.4. Im weiteren Verfahrensverlauf legte bP1 einen armenischen internationalen Führerschein, eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft der Republik Armenien vom 12.7.2006, worin das darin genannte Strafverfahren gegen bP1 ausgesetzt wurde, sowie einen Mitgliedsausweis des bP1 der Yerkapah-Freiwilligen vor.

I.2.5. bP1 legte den oa. internationalen Führerschein der BH XXXX vor, welche diesen auf einen österreichischen Führerschein umschrieb. Eine kriminaltechnische Untersuchung des Führerscheins durch das Landespolizeikommando für Niederösterreich, Landeskriminalamt ergab, dass es sich beim genannten internationalen Führerschein um eine Totalfälschung handelt und teilte dies in einem Untersuchungsbericht vom 25.10.2010 mit.römisch eins.2.5. bP1 legte den oa. internationalen Führerschein der BH römisch 40 vor, welche diesen auf einen österreichischen Führerschein umschrieb. Eine kriminaltechnische Untersuchung des Führerscheins durch das Landespolizeikommando für Niederösterreich, Landeskriminalamt ergab, dass es sich beim genannten internationalen Führerschein um eine Totalfälschung handelt und teilte dies in einem Untersuchungsbericht vom 25.10.2010 mit.

I.2.6. Mit E-Mail vom 23.3.2011 übermittelte der Vorsitzende der zuständigen Gerichtsabteilung die von bP1 vorgelegten Digitalfotos der bereits erwähnten XXXX dem deutschen Fabergé Museum in Baden-Baden und ersuchte um Auskunft, ob anhand der Fotos festgestellt werden kann, ob die abgebildete XXXX tatsächlich von Fabergé (vom bP1 ist hiermit offensichtlich Peter Carl Fabergé bzw. russisch " ????? ???? ???????") stammen könnte.römisch eins.2.6. Mit E-Mail vom 23.3.2011 übermittelte der Vorsitzende der zuständigen Gerichtsabteilung die von bP1 vorgelegten Digitalfotos der bereits erwähnten römisch 40 dem deutschen Fabergé Museum in Baden-Baden und ersuchte um Auskunft, ob anhand der Fotos festgestellt werden kann, ob die abgebildete römisch 40 tatsächlich von Fabergé (vom bP1 ist hiermit offensichtlich Peter Carl Fabergé bzw. russisch " ????? ???? ???????") stammen könnte.

In einem Antwortmail vom 11.5.2011 teilte der Geschäftsführer des Museums folgendes mit:

"...Die XXXX die angeblich von Carl Fabergé stammt, hat folgende Merkmale:"...Die römisch 40 die angeblich von Carl Fabergé stammt, hat folgende Merkmale:

(....) Fazit: 100% eine grobe und nicht konkurrenzfähige Fälschung von Dilettanten. ..."

I.2.7. Mit Schreiben vom 11.5.2011 richtete das erkennende Gericht ein Anfrage an einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt, welche darauf konzipiert war, die Angaben der bP durch Recherchen vor Ort zu überprüfen. Konkret wurden an ihn nach Mitteilung des relevanten Sachverhaltes folgende Fragen gestellt (mit "BF" ist bP1 gemeint):römisch eins.2.7. Mit Schreiben vom 11.5.2011 richtete das erkennende Gericht ein Anfrage an einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt, welche darauf konzipiert war, die Angaben der bP durch Recherchen vor Ort zu überprüfen. Konkret wurden an ihn nach Mitteilung des relevanten Sachverhaltes folgende Fragen gestellt (mit "BF" ist bP1 gemeint):

"a.) Welche Hintergrundinformationen existieren hinsichtlich des in der vom BF vorgelegten Zeitung beschriebenen Schussattentats auf XXXX?

b.) Wurden hinsichtlich des Attentats behördliche Ermittlungen durchgeführt und zu welchem Ergebnis führten diese Ermittlungen; insbesondere: Konnte(n) der/die Täter ausgeforscht werden?

c.) Konnte ein Zusammenhang zwischen dem vom BF beschriebenen Sachverhalt und dem Schussattentat auf XXXX festgestellt werden?c.) Konnte ein Zusammenhang zwischen dem vom BF beschriebenen Sachverhalt und dem Schussattentat auf römisch 40 festgestellt werden?

d.) Ist der vom BF vorgelegte Mitgliedsausweis von Jekapah echt und unverfälscht?

e.) Ist das vom BF vorgelegte Schreiben des Gerichts des Bezirks XXXX echt und unverfälscht? Wurde gegen den BF tatsächlich in der von ihm beschriebenen Sache ermittelt?e.) Ist das vom BF vorgelegte Schreiben des Gerichts des Bezirks römisch 40 echt und unverfälscht? Wurde gegen den BF tatsächlich in der von ihm beschriebenen Sache ermittelt?

g.) Scheint der BF im armenischen Wählerregister auf?

h.) Ist das vom BF genannte Geschäft in XXXX nach wie vor geschlossen?h.) Ist das vom BF genannte Geschäft in römisch 40 nach wie vor geschlossen?

i.) Entspricht es den Tatsachen, dass das Geschäft auf XXXX angemeldet wurde, es jedoch vom BF betrieben wurde?i.) Entspricht es den Tatsachen, dass das Geschäft auf römisch 40 angemeldet wurde, es jedoch vom BF betrieben wurde?

j.) Kann erhoben werden, wann und warum das Geschäft geschlossen wurde?

k.) Kann die Existenz von XXXX verifiziert werden? Hält sich dieser noch in Armenien auf?k.) Kann die Existenz von römisch 40 verifiziert werden? Hält sich dieser noch in Armenien auf?

l.) In wessen Eigentum befindet sich die Wohnung in XXXX, Jerewan? Steht diese gegenwärtig tatsächlich leer?l.) In wessen Eigentum befindet sich die Wohnung in römisch 40 , Jerewan? Steht diese gegenwärtig tatsächlich leer?

m.) Kann der Freund des BF, XXXX das Vorbringen des BF bestätigen?m.) Kann der Freund des BF, römisch 40 das Vorbringen des BF bestätigen?

n.) Fall es möglich ist, den Cousin, XXXX, wohnhaft im XXXX genau Adresse nicht bekannt, ausfindig zu machen: Kann dieser das Vorbringen des BF bestätigen?n.) Fall es möglich ist, den Cousin, römisch 40 , wohnhaft im römisch 40 genau Adresse nicht bekannt, ausfindig zu machen: Kann dieser das Vorbringen des BF bestätigen?

o.) Inwieweit erscheint der vom BF vorgebrachte Sachverhalt vor dem Hintergrund der allgemeinen bzw. sozialen Lage in Armenien nachvollziehbar?"

Der Anwalt wurde aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts um besondere Vertraulichkeit ersucht.

Mit Schreiben vom 9.8.2011 beantwortete der Anwalt die Anfragen wie folgt:

In Bezug auf den Schusswechsel zwischen XXXX und XXXX in XXXX bestätigte der Anwalt die Berichtslage und teilte mit, dass es sich hierbei um eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen zwei rivalisierenden Gruppen handelte und keine Verbindung zu bP1 besteht.In Bezug auf den Schusswechsel zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 bestätigte der Anwalt die Berichtslage und teilte mit, dass es sich hierbei um eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen zwei rivalisierenden Gruppen handelte und keine Verbindung zu bP1 besteht.

Die Mitgliedskarte der Yerkrapah-Freiwilligen sei echt, es bestehen keine Hinweise, dass das vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft nicht echt sei. bP1 scheint nicht im armenischen Wählerregister auf.

An der Adresse XXXX befinden sich jetzt ein Geschäft für Auto-Elektronik und ein Schlüsseldienst. Ein anwesender Verkäufer kannte bP1 und wusste, dass sie sich nicht mehr in Armenien aufhält. Das CD-Geschäft, das sich dort zuvor befunden hätte, wäre von bP1 und XXXX -welcher sich mit hoher Wahrscheinlichkeit noch in Armenien aufhält- betrieben und vor einem Jahr aus unbekannter Ursache geschlossen worden.An der Adresse römisch 40 befinden sich jetzt ein Geschäft für Auto-Elektronik und ein Schlüsseldienst. Ein anwesender Verkäufer kannte bP1 und wusste, dass sie sich nicht mehr in Armenien aufhält. Das CD-Geschäft, das sich dort zuvor befunden hätte, wäre von bP1 und römisch 40 -welcher sich mit hoher Wahrscheinlichkeit noch in Armenien aufhält- betrieben und vor einem Jahr aus unbekannter Ursache geschlossen worden.

Die Eigentümerin der Wohnung in der XXXX Jerewan ist XXXX. Diese Wohnung ist vermietet. XXXX konnte an der bekannt gegebenen Telefonnummer nicht erreicht werden, die "Nummer war nicht erreichbar". Aufgrund der Größe des Bezirks XXXX war XXXX nicht zu identifizieren.Die Eigentümerin der Wohnung in der römisch 40 Jerewan ist römisch 40 . Diese Wohnung ist vermietet. römisch 40 konnte an der bekannt gegebenen Telefonnummer nicht erreicht werden, die "Nummer war nicht erreichbar". Aufgrund der Größe des Bezirks römisch 40 war römisch 40 nicht zu identifizieren.

I.2.8. Am 19.9.2011 stellte das ho. Gericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes hinsichtlich der aktuellen Aktivitäten von Yerkrapah, welche am 23.9.2011 beantwortet wurde. Aus dieser Anfragebeantwortung geht hervor, dass Yerkrapah nach wie vor maßgeblich am öffentlichen Leben in Armenien teilnimmt.römisch eins.2.8. Am 19.9.2011 stellte das ho. Gericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes hinsichtlich der aktuellen Aktivitäten von Yerkrapah, welche am 23.9.2011 beantwortet wurde. Aus dieser Anfragebeantwortung geht hervor, dass Yerkrapah nach wie vor maßgeblich am öffentlichen Leben in Armenien teilnimmt.

1.2.9. Für den 4.10.2011 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurden sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu der bereits beim Bundesasylamt stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkdung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Sollten den bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch in im Herkunftsstaat befinden, wurde sie eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihnen diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurden sie auch ersucht, dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte den bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, darauf aber keinen Zugriff haben, wurden sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum er hierauf keinen Zugriff haben.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.

Ergänzend zum bisherigen Vorbringen gab bP1 an, XXXX hätte ihn zu seinem Geburtstag am 05.08.2011 angerufen um ihm zu gratulieren. Er hätte bP1 auch gesagt, dass man ihn wieder zur Polizeidienststelle mitgenommen hätte, dass er sich zwei Tage lang dort aufhalten musste und er wäre dabei geschlagen worden. Sie wollten von ihm entweder den Aufenthaltsort von bP1 oder von dem Schmuckstück wissen wollen. Er hätte aber gesagt, dass sehr viele Jahre vergangen sind, dass er das alles nicht wisse und dass er keinen Kontakt mehr zu bP1 hätte. Am zweiten Tag seiner Anhaltung hätte man ihm im Gesicht geschlagen, er erlitt einen Kieferbruch. Er wäre von der Polizei ins Krankenhaus gebracht und dort gelassen worden. Es wäre ihm gelungen von dort aus zu flüchten. Während der Anhaltung hätte man ihn gedroht, dass man ihn durch irgendeine Schuldzuweisung, z.B. Mord anklagen würde, wenn er den Aufenthaltsort nicht angebe. Er hätte bP1 weiters mitgeteilt, dass er gemeinsam mit seiner Familie von Armenien nach Russland geflüchtet sei, teilte bP1 jedoch seinen konkreten Aufenthaltsort in Russland nicht mit.Ergänzend zum bisherigen Vorbringen gab bP1 an, römisch 40 hätte ihn zu seinem Geburtstag am 05.08.2011 angerufen um ihm zu gratulieren. Er hätte bP1 auch gesagt, dass man ihn wieder zur Polizeidienststelle mitgenommen hätte, dass er sich zwei Tage lang dort aufhalten musste und er wäre dabei geschlagen worden. Sie wollten von ihm entweder den Aufenthaltsort von bP1 oder von dem Schmuckstück wissen wollen. Er hätte aber gesagt, dass sehr viele Jahre vergangen sind, dass er das alles nicht wisse und dass er keinen Kontakt mehr zu bP1 hätte. Am zweiten Tag seiner Anhaltung hätte man ihm im Gesicht geschlagen, er erlitt einen Kieferbruch. Er wäre von der Polizei ins Krankenhaus gebracht und dort gelassen worden. Es wäre ihm gelungen von dort aus zu flüchten. Während der Anhaltung hätte man ihn gedroht, dass man ihn durch irgendeine Schuldzuweisung, z.B. Mord anklagen würde, wenn er den Aufenthaltsort nicht angebe. Er hätte bP1 weiters mitgeteilt, dass er gemeinsam mit seiner Familie von Armenien nach Russland geflüchtet sei, teilte bP1 jedoch seinen konkreten Aufenthaltsort in Russland nicht mit.

Die bP bekräftigten ihr bisheriges Vorbringen und äußerten sich zu ihren privaten Anknüpfungspunkten in Österreich.

Den bP wurde ua. das bisherige Ermittlungsverfahren vorgehalten, welches von ihnen in wesentlichen Punkten bestritten wurde. Er bekräftigte, dass der Schusswechsel zwischen XXXX und XXXX die Ursache in dem von ihm beschriebenen Vermittlungsversuch hätte und die offiziellen Gründe vorgeschoben wurden. Er hätte sich zu der beschriebenen Art der Vermittlung entschlossen, weil der Parlamentarier XXXX mit XXXX verwandt seien, auch XXXX aus XXXX stamme und sie alle miteinender verbündet seien.Den bP wurde ua. das bisherige Ermittlungsverfahren vorgehalten, welches von ihnen in wesentlichen Punkten bestritten wurde. Er bekräftigte, dass der Schusswechsel zwischen römisch 40 und römisch 40 die Ursache in dem von ihm beschriebenen Vermittlungsversuch hätte und die offiziellen Gründe vorgeschoben wurden. Er hätte sich zu der beschriebenen Art der Vermittlung entschlossen, weil der Parlamentarier römisch 40 mit römisch 40 verwandt seien, auch römisch 40 aus römisch 40 stamme und sie alle miteinender verbündet seien.

Nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses, es handle sich bei der von ihm genannten XXXX von Fabergé um eine Fälschung brachte er völlig ruhig, emotionslos und nicht die geringsten Anzeichen der Überraschtheit zeigend spontan vor, es sei es nach seinem Dafürhalten nicht möglich, dass man aufgrund eines Fotos Aussagen über die Echtheit eines Schmuckstückes treffen könne, weshalb er die Aussage, es handle sich bei der beschriebenen XXXX um eine Fälschung nicht akzeptiere und sei es ihm darüber hinaus nicht erklärbar, wie der von ihm vorgelegte internationale Führerschein als Totalfälschung qualifiziert werden konnte.Nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses, es handle sich bei der von ihm genannten römisch 40 von Fabergé um eine Fälschung brachte er völlig ruhig, emotionslos und nicht die geringsten Anzeichen der Überraschtheit zeigend spontan vor, es sei es nach seinem Dafürhalten nicht möglich, dass man aufgrund eines Fotos Aussagen über die Echtheit eines Schmuckstückes treffen könne, weshalb er die Aussage, es handle sich bei der beschriebenen römisch 40 um eine Fälschung nicht akzeptiere und sei es ihm darüber hinaus nicht erklärbar, wie der von ihm vorgelegte internationale Führerschein als Totalfälschung qualifiziert werden konnte.

Der bPV wandet ein, dass es irrelevant sei, ob die XXXX tatsächlich echt sei, viel mehr komme es darauf an, ob sie die Verfolger des bP1 für echt hielten.Der bPV wandet ein, dass es irrelevant sei, ob die römisch 40 tatsächlich echt sei, viel mehr komme es darauf an, ob sie die Verfolger des bP1 für echt hielten.

Ebenso wurden die bP hinsichtlich der zu erwartenden Umstände in Jerewan im Falle einer Rückkehr sowie zu ihren Anknüpfungspunkten in Österreich befragt.

I.2.10. Dem in der Verhandlung anwesenden gewillkürten Vertreter der bP wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, ebenso wurde der belangten Behörde antragsgemäß eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls übermittelt.römisch eins.2.10. Dem in der Verhandlung anwesenden gewillkürten Vertreter der bP wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, ebenso wurde der belangten Behörde antragsgemäß eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls übermittelt.

I.2.11. Mit Schriftsatz vom 18.10.2011 brachte der bPV vor, dass die ho. Feststellungen der realen Lage in Armenien entsprechen, er verweise jedoch auf die äußerst angespannte wirtschaftliche Lage, welches Teilen der Bevölkerung nicht ermöglicht, für die eigene Grundversorgung aufzukommen.römisch eins.2.11. Mit Schriftsatz vom 18.10.2011 brachte der bPV vor, dass die ho. Feststellungen der realen Lage in Armenien entsprechen, er verweise jedoch auf die äußerst angespannte wirtschaftliche Lage, welches Teilen der Bevölkerung nicht ermöglicht, für die eigene Grundversorgung aufzukommen.

Ebenso ist den getroffenen Feststellungen entnehmbar, dass Korruption ein erhebliches Problem darstellt und Fälle vorkommen können, in denen der armenische Staat nicht gewillt ist, auf seinen Territorium aufhältige Personen vor Übergriffen zu schützen. Ebenso sei davon auszugehen, dass in gewissen osteuropäischen Staaten der Wert eines Menschenlebens geringer angesehen wird als etwa in Österreich

Zum vorgelegten Schmuckstück verweist der bPV auf entsprechende Fachliteratur, wonach seitens der Werkstätte Fabergé ein ähnliches Schmuckstück tatsächlich erzeugt wurde. Auch komme es nicht darauf an, ob das Schmuckstück tatsächlich echt sei, sondern darauf, ob es die Verfolger der bP für echt hielten. Ebenso legte der bPV einen Befundbericht der Österreichischen Gemmologischen Gesellschaft in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Gutachterverband für Pretiosen und Uhren vor, wonach der im Befundbericht genannte Experte ausführt, dass ein laut Foto dokumentiertes Schmuckstück nur auszugsweise dokumentieren, aber niemals auf eine 100%ige Echtheit prüfen lasse. Konkret zur Anfrage, ob das laut Foto dargestellten Schmuckstück echt sei, führte der Experte aus, dass zur Beantwortung dieser Frage das Schmuckstück vorgelegt werden müsste. Es gebe erfahrungsgemäß so viele gute Fälschungen, daher könne er zum abgebildeten Schmuckstück keine positive Stellungnahme abgeben.

I.2.12. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.2.12. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.

1.2.13. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.1.2.13. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteienrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteien

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsbürger der Republik Armenien, welche im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehören, aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch Apostolischen Christentums bekennen.

Die Beschwerdeführer bP1 - bP3 sind nicht invalide, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

In Bezug auf bP4 und bP5 ist anzuführen, dass sie zwar minderjährig sind, ihre Eltern jedoch zu deren Unterhalt verpflichtet sind, sodass auch in ihrem Fall von einer gesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsstaat auszugehen ist.

bP1 leidet an psychischen Problemen (laut Akteninhalt bestehe ein "psychiatrisches Krankheitsbild", welches im Falle einer Überstellung nach Armenien zu einer Verschlechterung führen kann), die bP nehme jedoch keine Medikamente ist sichtlich in der Lage am Alltagsleben teilzunehmen.

bP3 brechte ebenfalls -unbescheinigt- vor, an psychischen Problemen zu leiden. Sie nehme jedoch ebenfalls keine Medikamente ein, weil sie deren Nebenwirkungen vermeiden will. Nur im äußersten Fall nehme sie Schmerz- bzw. Schlafmittel ein.

Die beschwerdeführenden Parteien haben über ihre eigene, aus bP1 - bP5 besehende Familie keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die bP1 und bP2 befinden sich seit Juni 2007, bP3 seit September 2007 und die bP4 und 5 seit ihrer Geburt (Juli 2007 und Mai 2009) durchgehend in Österreich. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

bP1 versuchte, durch das Betreiben eines Maronistandes zum Erhalt seiner Familie beizutragen, dieser wurde ihm jedoch nicht auf Dauer bewilligt. Er legte eine Bescheinigung vor, wonach ein potentieller Geschäftspartner bereit wäre, ihn als Teilhaber in seinem Unternehmen aufzunehmen.

bP3 stellt laut ihren eigenen Angaben Schmuck her, welchen bP1 vertreibt.

Die bP sprechen so weit Deutsch, dass eine Verständigung im Alltag möglich ist, wobei von den volljährigen bPs die Sprachkenntnisse von bP1 am weitesten und von bP3 am wenigsten weit fortgeschritten sind. Laut Angaben der Eltern von bP4 und bP5 können sich die Kinder in der deutschen Sprache verständigen.

Im Familienkreis sprechen die bP überwiegend die armenische Sprache.

Die bP sind laut ihren eigenen Angaben nicht in Vereinen oder ähnlichen Organisationen tätig, verfügen in Österreich jedoch über einen Freundes- und Bekanntenkreis.

bP4 besucht den Kindergarten.

Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht nicht fest.

I.2.2.1. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2.1. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

USDOS: Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009, 3.11.2010, 4.8.2011; International Religious Freedeom Report 26.10.2009, 17.11.2010

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009, 8.11.2010)

Amnesty International Report Armenia 2009, 2010

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009

Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19

242.537 u. E10 316.310

OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009

IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009

IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau

http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010

Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,

aktualisiert Juni 2009

Die im Text genannten Quellen

Politik und Menschenrechtslage

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:

Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.

Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.

Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.

Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.

Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.

(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).

Waffenstillstand mit Aserbaidschan

Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.

Wirtschaft, Versorgungslage

Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.

Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.

Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.

Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.

(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.

Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.

Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.

Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.

Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;

insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).

Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)

In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.

Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).

Schutzmechanismen

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.

Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).

Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen (. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009 ).

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Frauen/Vergewaltigung

Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Es gibt jedoch keine Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung.

Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Haft, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011; AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

Laut dem Statistischen Jahrbuch der Republik Armenien 2010 wurden im Jahr 2008 19 und im Jahr 2009 21 Vergewaltigungen angezeigt. Im Jahr 2008 erfolgten 12, im Jahr 2009 11 Verurteilungen (http://www.armstat.am/file/doc/99461583.pdf)

Rückkehrsituation

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).

Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-) Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)

Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Dokumente

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.

Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.

Yerkrapah, General Manvel(auch Manwel) Grigorian und Seirian Sarojan

In Bezug auf General Manvel Grigorian wird auf die den Verfahrensparteien notorisch bekannte und in verschiedensten ho. Erkenntnissen veröffentliche Berichtslage (vgl etwa ho. Erk. vom, 19.4.2011, GZ E10 313412-1/2008, ebenso ho. Erk. E10 258026-3/2008) verwiesen, woraus sich ergibt, dass General Manwel Grigorian der Vorsitzende der einflussreichen Veteranenvereinigung Yerkrapah ist und das Amt des Vizeverteidigungsministers bis zu den Vorfällen vomIn Bezug auf General Manvel Grigorian wird auf die den Verfahrensparteien notorisch bekannte und in verschiedensten ho. Erkenntnissen veröffentliche Berichtslage vergleiche etwa ho. Erk. vom, 19.4.2011, GZ E10 313412-1/2008, ebenso ho. Erk. E10 258026-3/2008) verwiesen, woraus sich ergibt, dass General Manwel Grigorian der Vorsitzende der einflussreichen Veteranenvereinigung Yerkrapah ist und das Amt des Vizeverteidigungsministers bis zu den Vorfällen vom

1. und 2. März 2008 ausübte. Es wird großteils angenommen, dass während der friedlichen Massenproteste nach den gefälschten Präsidentschaftswahlen vom 19. Februar 2008 General Grigorian gegen die harten Methoden des Präsidenten Kocharian war. Obwohl letzterer öffentlich solche Gerüchte dementierte, wurde General Grigorian im April 2008 entlassen, ist aber nach wie vor in Armenien eine einflussreiche Persönlichkeit.

EurasiaNet berichtet am 11. April 2007 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2007 folgendes über General Seiran Saroijan (auch: Seyran Saroyan, Saroian): Er sei ein pensionierter Kommandant des vierten Armee-Korps, der unter dem ehemaligen Verteidigungsminister Sersch Sarkisian, Armeniens neuem Premierminister und Vorsitzenden der Republikanischen Partei, gedient habe. Saroijan sei der offizielle Kandidat der Republikanischen Partei für den Parlamentssitz Etschmiazins. Zudem geht der Artikel auf Anschuldigungen der beiden von einem Bezirksgericht disqualifizierten Oppositions-kandidaten Hakob Hakobian und Susanna Harutiunian ein, Saroian betreibe eine Einschüchterungskampagne gegen sie. Er sei verantwortlich für ein Schussattentat auf Hakobian und einen Brandanschlag im Wahlkampf-Hauptquartier Harutiunians. Beide Vorfälle hätten sich am 8. April ereignet.

Die ehemaligen Lkw-Lenker Manwel Grigorian als auch Serian Sarojan machten sich im Karabach-Krieg einen Namen und machten unter dem ehemaligen Präsidenten Kotscharian beachtliche militärische Karrieren.

Laut Homepage des Parlaments der Republik Armenien ist Serian Sarojan seit 2007

Parlamentsabgeordneter(http://www.parliament.am/deputies.php?sel=details&ID=844&lang= eng).

In Etschmiazin verfügt Manvel Grigorian über ein beachtliches wirtschaftliches Imperium und ist nach in der Öffentlichkeit präsent (der Sender A1+ berichtet über einen öffentlichen Auftritt inklusive Rede anlässlich des Tages der Landesverteidiger, der Bildung der NKR Verteidigungsarmee, dem 19. Jahrestag der Befreiung Shushis und dem 66. Jahrestag des armenischen Sieges im Großen Vaterländischen Krieges [sämtliche Feierlichkeiten im Mai] Anfang Mai 2011). Ebenso berichtet Armeniapedia (www.armeniapeda.org), dass er und General Serian Sarojan in Etschmiazin in einem luxuriösen Häusern leben und wird auf der Homepage der Stadt zweiterer als "honorable person" der Stadt bezeichnet.

Es kann davon ausgegangen werden, dass sowohl Generals Manvel Grigorian als aus General Sarojan und Yerkrapah nach wie vor über maßgeblichen gesellschaftlichen Einfluss und beachtliches Vermögen verfügen. (vgl. auch Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 27. März 2008 zu General Serian Sarojan, vom selben Tag zu Yerkrepah und vomEs kann davon ausgegangen werden, dass sowohl Generals Manvel Grigorian als aus General Sarojan und Yerkrapah nach wie vor über maßgeblichen gesellschaftlichen Einfluss und beachtliches Vermögen verfügen. vergleiche auch Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 27. März 2008 zu General Serian Sarojan, vom selben Tag zu Yerkrepah und vom

21. Sepember 2006 zu General Manwel Grigorian, ebenso yerkrapah.am; Martuni ort Bust!!!: Yerkrapah Leader Assassinated in Yerevan, 24.6.2006; Radiosender A1+: Manvel Grigorian and the Land Defenders, 28.1.2010; dieselbe Quelle: Land defenders will always stand by Artsakh¿s side; ArmeniaNow v. 17.2.2010: Homeland Defenders:

Yerkrapah convernes, defends it¿s ¿neutrality' in 03/08 envents; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 23.9.2011).

Schießerei zwischen Samwel Petrosian und Armen Howsepian in Etschmiazin

Armenialiberty berichtet am 11. Juni 2007 über einen Angriff auf einen Mitarbeiter eines ehemaligen Parlamentsabgeordneten namens Samwel Petrosian: Die Polizei habe am Montag Berichte eines Angriffs auf einen Mitarbeiter eines ehemaligen Parlamentsabgeordneten bestätigt, der Schusswunden erlitten habe und bewusstlos in ein nahe gelegenes Spital eingeliefert worden sei. Samwel Petrosian, 50, der für den ehemaligen Kandidaten in Etschmiazin, Hakob Hakobian (seit 2007 partei- und fraktionsloser Parlamentsabgeordneter [http://www.parliament.am/deputies.php?sel=details&ID=854&lang=eng]), gearbeitet habe, sei mit Schusswunden in der Bauchgegend frühmorgens ins Spital eingeliefert worden. Laut Polizei seien ihm die Wunden von Armen Howsepian, 39, zugefügt worden. Laut Hakobian sei Petrosian einer der aktivsten Wahlkämpfer seines Büros gewesen und habe Probleme mit der lokalen Polizei und Vertretern des rivalisierenden Kandidaten gehabt, die ihn mehrmals zu überzeugen versucht hätten, seine Aktivität zu beenden. Laut Hakobian stünde der Angriff mit dem Wahlkampf in Zusammenhang, da Petrosian angegeben habe, mehrmals Drohungen erhalten zu haben. Hakobian würde auf das Lager des rivalisierenden Kandidaten, General Seiran Saroijan, verweisen, besonders auf eine Person mit dem Spitznamen Ataman, der ein Nachbar Petrosians und ein Mitarbeiter Saroians sei. Hakobian würde sich an Bemerkungen seines ehemaligen Wahlkampf-Mitarbeiters erinnern, Ataman habe ihn während des Wahlkampfs offen bedroht. Der Wahlkampf in Etschmiazin sei von Gewalt, darunter Entführung, Brandlegung und bewaffneten Überfällen geprägt gewesen. (Anfragebe-antwortung von ACCORD vom 28.3.2008 zu oa. Thema).

Während der weiteren polizeilichen Ermittlungen gab Armen Howsepian an, er hätte Samwel Petrosian nicht töten, sondern "nur" verletzen wollen, es wäre nämlich auch Petrosian bewaffnet gewesen und hätte versucht, Howsepian zu erschießen. Howesepian sei verhaftet worden, laut Medienberichten wäre er nicht verurteilt worden bzw. kurz nach der Verurteilung wieder freigekommen. Jedenfalls sei er ein Jahr nach dem Vorfall wieder in Freiheit gewesen (Anfragebeantwortung von Dr. D. A. vom 9.8.2011).

I.2.2.1.In Bezug auf das Leben und Wirken von Carl Peter Fabergé geht das erkennende Gericht aufgrund der öffentlich zugänglichen und notorisch bekannten Quellenlage zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:römisch eins.2.2.1.In Bezug auf das Leben und Wirken von Carl Peter Fabergé geht das erkennende Gericht aufgrund der öffentlich zugänglichen und notorisch bekannten Quellenlage zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

Peter Carl Fabergé (russisch ????? ???? ???????; * 18. Maijul./ 30. Mai 1846greg. in Sankt Petersburg; ¿ 24. September 1920 in Lausanne) war ein russischer Goldschmied und Juwelier, der durch seine überaus kunstvollen und opulenten Schmuckstücke, insbesondere die sogenannten Fabergé-Eier Berühmtheit erlangte.

Heute wird die Tradition von Fabergé durch die Pforzheimer Juwelenmanufaktur Victor Mayer als einzigem autorisierten Werkmeister von Fabergé weitergeführt. So entstehen auch heute noch Werkstücke unter Verwendung der gleichen, heute äußerst seltenen Handwerks-techniken.

Das erste Fabergé-Ei, das nach der Oktoberrevolution wieder offiziell Einzug in den Kreml hielt, war das "Gorbatschow-Friedens-Ei", das dem ehemaligen Präsidenten der Sowjetunion 1991 anlässlich der Verleihung des Friedensnobelpreises überreicht wurde

(http://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Peter_ Faberg%C3%A9; siehe auch beispielsweise http://www.faberge-museum.de oder http://www.faberge.com/Splash.aspx).

Die Anfertigungen Fabergés sind überaus wertvoll. Am 28. November 2007 wurde eines der Eier im Auktionshaus Christie¿s für 12,5 Millionen Euro an einen anonymen Bieter verkauft (http://de.wikipedia.org/wiki/Faberg%C3%A9-Ei) und bewegen sich auch die aktuellen Fabergé-Produkte im Hochpreissegment (http://www.faberge.com/Splash.aspx).

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Die bP1 betrieb zusammen mit einer weiteren Person in Armenien Geschäft, in welchem ua. mit CDs gehandelt wurde. Nachdem bP1

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr Repressalien, welche von XXXX oder XXXX ausgehen würden zu befürchten hätten.Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr Repressalien, welche von römisch 40 oder römisch 40 ausgehen würden zu befürchten hätten.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Staatsbürgerschaft der bP ergibt sich einerseits aus deren in diesem Punkt unwiderlegten Angaben und diese in Bezug auf bP1 - bP3 aufgrund des Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes und in Bezug auf die in Österreich geborenen bP4 und b5 aufgrund Art. 11 leg cit anzunehmen, zumal ihre Eltern armenische Staatsbürger sind.Die Staatsbürgerschaft der bP ergibt sich einerseits aus deren in diesem Punkt unwiderlegten Angaben und diese in Bezug auf bP1 - bP3 aufgrund des Artikel 10, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes und in Bezug auf die in Österreich geborenen bP4 und b5 aufgrund Artikel 11, leg cit anzunehmen, zumal ihre Eltern armenische Staatsbürger sind.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

In Bezug auf bP2 wurde überhaupt keine Identitätsdokumente vorgelegt, obwohl sie in Armenien offensichtlich am Rechtsverkehr so weit teilnahm, dass für sie Dokumente ausgestellt wurden und insbesondere aus dem Vorbringen von bP1 ersichtlich ist, dass die Familie in logistisch in der Lage ist, mit Menschen in Armenien in Kontakt zu treten und sich Bescheinigungsmittel schicken zu lassen. Auch sind sie hinsichtlich der Wichtigkeit der Vorlage von Bescheinigungsmittel aufgrund wiederholter Belehrungen im Verfahren und rechtlicher Vertretung sichtlich unterrichtet und verhielten sich entsprechend, wenn es ihnen nach deren Dafürhalten zum Vorteil gereichte. Es ist daher nicht ersichtlich warum sie keine Identätsdokumente hätten, falls sie die behaupteten Identitäten tatsächlich geführt hätten.

BP1 legte einerseits die Totalfälschung eines internationalen Führerscheins, einen Mitgliedsausweis von Yerkrapah und eine nicht mit einem Foto versehene Bescheinigung vor. Weiters ist er nicht in das Wählerregister der Republik Armenien eingetragen, was der Fall sein müsste, wenn er bP1 die von ihr genannte Identität führen würde.

Zum einen versucht bP1 ihre Identität mit einem erwiesenermaßen gefälschten Dokument nachzuweisen, wobei hier wohl zu erwarten wäre, dass sie hierzu eine echte Urkunde vorgelegt hätte, würde sie tatsächlich die von ihr vorgebrachte Identität führen. Zum Mitgliedsausweis von Yerkrapah ist anzuführen, dass es sich hierbei um kein nationales Identätsdokument, sondern um den Ausweis eines Vereins handelt.

Es liegen im gegenständlichen Fall neben der oa. keiner Beweiskraft fähigen Fälschung weitere Beweisergebnisse vor, welche sich widersprechen: Einerseits die von einem Verein handschriftlich ausgestellte Mitgliedsausweis und die Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes, dass bP1 im zentralen armenischen Wählerregister nicht aufscheint. Vergleicht man den potentiellen Beweiswert dieser Quellen im Lichte der Berichtslage, wird davon auszugehen sein, dass die auf den Einzelfall bezogene Möglichkeit der Manipulation bereits gespeicherter Daten bei einem zentral betriebenen Register geringer ist wie bei einer handschriftlichen, von einem Verein ausgestellten Bescheinigungen, noch dazu wo die beim zentralen Register anfragende Personen kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass die Identität von bP1 nicht feststeht. Im Übrigen gelten die Ausführungen in Bezug auf bP2 - bP5 hier sinngemäß.

Dem steht letztlich auch die Auskunft der Personen vor Ort, einen XXXX zu kennen, welcher gemeinsam mit einem XXXX betrieb, nicht entgegen, weil das erkennende Gericht nicht ausschließt, dass in Armenien eine Person mit dem Namen XXXX, (welches Geburtsdatum auch immer) existiert(e), diese jedoch mit bP1 nicht ident ist. Es ist auch davon auszugehen, dass bP1 diese Person und ihr Lebensumfeld im Wesentlichen, jedoch nicht im Detail kennt. Hierfür sprechen auch der bP1 unterlaufenen Verwechslungen bei der Nennung von Namen, auch wenn diese im Nachhinein korrigiert wurden.Dem steht letztlich auch die Auskunft der Personen vor Ort, einen römisch 40 zu kennen, welcher gemeinsam mit einem römisch 40 betrieb, nicht entgegen, weil das erkennende Gericht nicht ausschließt, dass in Armenien eine Person mit dem Namen römisch 40 , (welches Geburtsdatum auch immer) existiert(e), diese jedoch mit bP1 nicht ident ist. Es ist auch davon auszugehen, dass bP1 diese Person und ihr Lebensumfeld im Wesentlichen, jedoch nicht im Detail kennt. Hierfür sprechen auch der bP1 unterlaufenen Verwechslungen bei der Nennung von Namen, auch wenn diese im Nachhinein korrigiert wurden.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Das Auswärtige Amt Berlin führt etwa in seinem aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien aus, dass Auslandsvertretungen angewiesen sind, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. Der aktuelle Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien beruht vorrangig auf Erkenntnissen, die die deutsche Auslandsvertretung in Armenien im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen sowohl in Eriwan als auch während zahlreicher Dienstreisen in alle Landesteile gewonnen hat. Insbesondere steht die Botschaft Eriwan in Kontakt mit Vertretern von UNHCR, OSZE und Nichtregierungsorganisationen. Trotz der oa. Einbindung der genannten Organisationen ist nichts, dass diese dem Inhalt des genannten Berichts widersprochen hätten.

In Bezug auf die Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung ist bei Menschenrechts-organisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges zu erwarten.

Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin,

vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage

aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem

Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der

Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der

Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische

Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen

-allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer

systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der

Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen

abgeleitet werden- aufzuzeigen. Der Maßstab hierfür ist oft kein

rechtlich-analytischer, sondern ein rechtspolitisch-wertender. Dies

führt dazu, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die

Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden

Gerichts auch die Republik Österreich zu zählen ist] eine ähnliche

Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe

einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International

zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz

exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der

Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und

demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung

des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom

Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht

2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und

Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten

Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von

Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die

in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei

Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße

Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die schlechten

Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die

Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu

einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht 2009: "... Die

Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und Migranten. ...

Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.

Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die bP traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanziiert entgegen.

bP1 lege eine CD als Beweis gegen die Länderfeststellungen vor. Auf dieser seien Vorfälle vom März 2008 zu sehen, wie die Polizei und Militärs auf Demonstranten der Opposition schießen würden, sie überfahren und sogar eine Schwangere töten würden.

Dazu wird festgestellt, dass diese CD nicht geeignet ist den Länderfeststellungen, insbesondere vor dem Hintergrund der die bP betreffenden Lage in Armenien substantiiert entgegen zu treten zumal im Vorbringen der bP wird in keinster Weise erwähnt wird, dass diese an Demonstrationen teilgenommen hätten bzw. oppositionspolitisch aktiv gewesen wären, weshalb mangels Tangierung dieser Themenbereiche im gegenständlichen Verfahren konkret die bP betreffend diese CD in der gegenständlichen Einzelfallprüfung nicht weitergehend zu berücksichtigen ist. Insbesondere haben die bP nicht einmal ansatzweise dargetan, inwieweit sich daraus die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz konkret für ihn ergeben soll.

Die in der Beschwerde und von der belangten Behörde zitierten Berichte sind schon aufgrund des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes nicht mehr geeignet, als aktuelle und tragfähige Feststellungen herangezogen zu werden, weshalb das erkennende Gericht seine Feststellungen auf die zitierten, aktuelleren Quellen stützt.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des damaligen Wissensstandes im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig war, weshalb das erkennende Gericht sich veranlasst sah, die die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Aufgrund des im Folgeantrag hervorgekommenen Sachverhalts waren diese Ausführungen jedoch nicht mehr haltbar, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, welches nunmehr die Entscheidungsreife der Sache herbeigeführt hat und das erkennende Gericht die nunmehr vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des damaligen Wissensstandes im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig war, weshalb das erkennende Gericht sich veranlasst sah, die die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Aufgrund des im Folgeantrag hervorgekommenen Sachverhalts waren diese Ausführungen jedoch nicht mehr haltbar, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, welches nunmehr die Entscheidungsreife der Sache herbeigeführt hat und das erkennende Gericht die nunmehr vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-em-pirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Einleitend ist festzustellen, dass sich das Ermittlungsergebnis zu einem nicht unerheblichen Teil auf die Auskünfte des deutschen Fabergé Museums in Baden-Baden und das Recherche-ergebnis des genannten armenischen Rechtsanwaltes stützt. Hierzu wird angeführt, dass sich aus einer Einsichtnahme in die Homepage (http://www.faberge-museum.de) ergibt, dass es sich deutschen Fabergé Museum um eine fachlich kompetente Stelle handelt, welche zur Beurteilung Echtheit von behauptetermaßen von Fabergé stammenden Werken befähigt ist (vgl. auf der genannten Homepage der Link "wir über uns": "Das Fabergé Museum in Baden-Baden ist weltweit das erste und immer noch das einzige Museum, das dem Lebenswerk des berühmten russischen Zarenjuweliers Carl Peter Fabergé gewidmet ist. In der einzigartigen Sammlung unseres Museums, die momentan auf über 700 Exponate verfügt, ist das ganze Spektrum Fabergés Arbeiten vertreten, von den berühmten kaiserlichen Ostereiern der Zarenfamilie bis hin zu köstlichen Schmuckstücken und während des 1. Weltkrieges entstandenen qualitätvollen Gegenständen des täglichen Bedarfs. Innerhalb der Ausstellung großartiger Juwelierobjekte finden Sie unter anderem auch die weltgrößte Sammlung von noblen Zigarettenetuis oder unterschiedlichsten witzigen Tierminiaturen aus Edelsteinen. Auch die Werke der anerkannten zeitgenössischen Goldschmiedemeister wie Bolin, Boucheron, Cartier, Ovtschinnikov, Sazikov und anderen lassen keinen Betrachter gleichgültig. Darüber hinaus verfügt unsere jetzt schon umfangreiche Sammlung, die durch ständige Zugänge wächst, über ein umfangreiches Archiv, das große Schätze in Form exklusiver Fotomaterialien und persönlicher Originaldokumente von und über Fabergé und seine Meister birgt. ...Einleitend ist festzustellen, dass sich das Ermittlungsergebnis zu einem nicht unerheblichen Teil auf die Auskünfte des deutschen Fabergé Museums in Baden-Baden und das Recherche-ergebnis des genannten armenischen Rechtsanwaltes stützt. Hierzu wird angeführt, dass sich aus einer Einsichtnahme in die Homepage (http://www.faberge-museum.de) ergibt, dass es sich deutschen Fabergé Museum um eine fachlich kompetente Stelle handelt, welche zur Beurteilung Echtheit von behauptetermaßen von Fabergé stammenden Werken befähigt ist vergleiche auf der genannten Homepage der Link "wir über uns": "Das Fabergé Museum in Baden-Baden ist weltweit das erste und immer noch das einzige Museum, das dem Lebenswerk des berühmten russischen Zarenjuweliers Carl Peter Fabergé gewidmet ist. In der einzigartigen Sammlung unseres Museums, die momentan auf über 700 Exponate verfügt, ist das ganze Spektrum Fabergés Arbeiten vertreten, von den berühmten kaiserlichen Ostereiern der Zarenfamilie bis hin zu köstlichen Schmuckstücken und während des 1. Weltkrieges entstandenen qualitätvollen Gegenständen des täglichen Bedarfs. Innerhalb der Ausstellung großartiger Juwelierobjekte finden Sie unter anderem auch die weltgrößte Sammlung von noblen Zigarettenetuis oder unterschiedlichsten witzigen Tierminiaturen aus Edelsteinen. Auch die Werke der anerkannten zeitgenössischen Goldschmiedemeister wie Bolin, Boucheron, Cartier, Ovtschinnikov, Sazikov und anderen lassen keinen Betrachter gleichgültig. Darüber hinaus verfügt unsere jetzt schon umfangreiche Sammlung, die durch ständige Zugänge wächst, über ein umfangreiches Archiv, das große Schätze in Form exklusiver Fotomaterialien und persönlicher Originaldokumente von und über Fabergé und seine Meister birgt. ...

Der Besitz eines wertvollen Antiquitätsobjektes, entweder als Familienreliquie, als Teil des Haushalts, Objekt des Prestiges oder als Nachweis des Besitzenden von seinem Interesse an Kunstgeschichte - ist zu einem untrennbaren Bestandteil unseres Lebens geworden.

Die Entwicklung heute ergibt den Bedarf, die Kunstobjekte gegen diverse Misshandlungen zu schützen bzw. die Echtheit, die Geschichte und das Eigentumsrecht über eine bestimmte Sache nachweisen zu können. Momentan gibt es kein auskunftgebendes Dokument, das ein Kunstobjekt mit seinem Besitzer so verbindet, dass das Eigentumsrecht und die Authentizität in einer schriftlichen Bescheinigung in anerkannter Form vorliegt. Das Fabergé Museum in Baden-Baden begann im Sommer 2009 mit einem Kulturgut-Pass-Programm. Wir bieten die Erstellung eines Gutachtens über russische Objekte der Juwelier- und angewandten Kunst an. Dabei erstellen wir einen Ausweis, in dem nicht nur die Echtheit der Sache bescheinigt wird, sondern auch Besitzer, Geschichte (Provenance) und Herkunft der Sache ausgewiesen werden. Unser Museum verfügt über eine der umfangreichsten Archivdatei-Sammlungen zur Geschichte angewandter Kunst in Russland. Außerdem besitzen wir über mehrere zehntausende Abbildungen von Punzenabdrucken und Stempeln, Archivmaterialien und Nachschlagewerke über Firmen, Juweliere und Gold- und Silberschmiedewerkstätten des Russischen Reiches. Alle diese Dokumentationen helfen uns, vollständig und präzise das Leben eines jeden Objektes zu recherchieren und dessen Zuordnung und Wertschätzung durchzuführen.") Ebenso wird auf die der genannten Homepage entnehmbaren und die Fachkompetenz des Fabergé Museums Daden-Baden verwiesen. Für das erkennende Gericht besteht daher kein Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit der Auskunft des genannten Museums zu zweifeln, mag diese auch aus im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang nachvollziehbaren Gründen von bP1 heftig bestritten werden.

Soweit von bP1 bzw. dem bPV ein Befundbericht ua. der Österreichischen Gemmologischen Gesellschaft vorgelegt wurde, ist anzuführen, dass aus der Homepage der Gesellschaft entnehmbar ist, dass es sich hierbei um eine fachlich kompetente Stelle zur Beurteilung von Edelsteinen handelt ( http://www.gemmologie.at/), andererseits kann dieser Homepage jedoch nicht entnommen werden, dass sich die genannte Gesellschaft auf die Beurteilung der Echtheit von Werken Fabergés spezialisierte, wie dies beim Fabergé Museum in Baden-Baden der Fall ist. Ebenso ist es durchaus nachvollziehbar, dass aus der gemmologischen Betrachtungsweise keine über den Befundbericht hinausgehende Aussagen über das fragliche Schmuckstück aufgrund eines Fotos gemacht werden konnten, dies schließt jedoch nicht aus, dass dies aus der Sichtweise des Fabergé Museums möglich war, zumal dort das Schmuckstück in einem weiteren Rahmen als der gemmologischen Betrachtungsweise beurteilt wurde.

Laut Briefkopf wurde der Befundbericht weiters im Namen des Österreichischen Gutachterverbandes für Pretiosen und Uhren erstellt. Laut Homepage (http://www.gutachterverband.at/) handelt es sich hierbei um einen Verband "von Privatgutachtern, Sachverständigen und Gerichtssachverständigen auf den Gebieten

  • -Strichaufzählung
    Juwelen und Pretiosen

  • -Strichaufzählung
    Gold- und Silberschmuck

  • -Strichaufzählung
    Diamanten, Farbedelsteine, organische Schmuckmaterialien

  • -Strichaufzählung
    Antiker Schmuck

  • -Strichaufzählung
    Antikes Silber

  • -Strichaufzählung
    Uhren

Der Tätigkeitsbereich des ÖGV umfasst die Erstellung von Gutachten und Schätzgutachten auf allen Gebieten, die alten und neuen Schmuck, alte und neue Silberwaren, Kunstgegenstände aus Edelmetall, Uhren, Diamanten, Edelsteine, Perlen und andere organische Substanzen betreffen, unter Berücksichtigung nationaler und international anerkannter Bewertungsrichtlinien.

Ein weiterer Schwerpunkt des Vereins ist die gemeinsame Marktbeobachtung der Gutachter und Sachverständigen im Hinblick auf Preisentwicklungen und objektive Bewertungen sowie ein kontinuierlicher Informations- und Erfahrungsaustausch auf allen fachlichen Gebieten. ..."

Das ho. Gericht zweifelt auch die fachliche Kompetenz des ÖGV nicht an, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich beim ÖGV um einen Verein mit einem breiter gefächerten Gebiet als beim Fabergé Museum in Baden-Baden handelt und deshalb auch hier aufgrund der Spezialisierung dieses Museums auf die Beurteilung von Werken, welche behauptetermaßen von Fabergé stammen (eine solche Spezialisierung konnte in Bezug auf den ÖGV nicht ermittelt werden) letztlich davon ausgegangen wird, dass das Fabergé Museum in Baden-Baden in Bezug auf Werke von Fabergé Aussagen treffen kann, welche vom ÖGV im speziellen Einzelfall nicht möglich sind.

Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der genannte Befundbericht davon ausgeht, dass es "erfahrungsgemäß so viele sehr gute Fälschungen" gibt, dass "zu dem abgebildeten Schmuckstück keine positive Stellungnahme ab[zu]geben" möglich ist. Der Befundbericht widerspricht der Expertise des Faberge-Museums letztlich nicht, indem er etwa im Bezug auf die Echtheitsüberprüfung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sondern führt lediglich aus, dass es dem Experten des ÖGV bzw. der Österreichischen Gemmologischen Gesellschaft nicht möglich ist, zur Echtheit des Schmuckstückes zu äußern und ist der Expertise zwar entnehmbar, dass die Echtheit aufgrund eines Fotos nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Umgekehrt sagt die Expertise nicht aus, dass die Unechtheit bei Vorliegen augenfälliger Fälschungsmerkmale (wie hier etwa in Bezug auf die nicht authentischen Punzen) aufgrund eines Fotos ebenfalls nicht festgestellt werden kann.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund der Berichtslage und der Expertise des Fabergé Museums in Baden-Baden zwar fest, dass Exponate aus der Hand von Carl Peter Fabergé existieren, welche die von bP1 genannten Marktwert erzielen, auch geht das erkennende Gericht davon aus, dass aus der Werkstätte des Meisters ein Schmuckstück stammt, welches dem auf den von bP1 vorgelegten Fotos sehr ähnlich ist, es steht jedoch auch zweifelsfrei fest, dass die von bP1 beschriebene XXXX nicht aus der Werkstatt von Fabergé stammt, sondern eine Fälschung auf niedrigem Niveau ("Fälschung von Dilletanten") darstellt und somit auch die von ihr hieran anknüpfende Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft vorgebracht wurden und daher auch nicht festgestellt werden können. Diese vorgebrachten Verfolgungshandlungen würden nämlich voraussetzen, dass die XXXX tatsächlich echt wäre und aus der Werkstatt von Carl Peter Fabergé stammen würde, was jedoch nicht der Fall ist. Dass die wirtschaftlich sehr gut situierten XXXX einem drittklassigen Plagiat von geringem Wert derartig nachhaltig nachjagen, kann jedoch nicht angenommen werden.Für das erkennende Gericht steht aufgrund der Berichtslage und der Expertise des Fabergé Museums in Baden-Baden zwar fest, dass Exponate aus der Hand von Carl Peter Fabergé existieren, welche die von bP1 genannten Marktwert erzielen, auch geht das erkennende Gericht davon aus, dass aus der Werkstätte des Meisters ein Schmuckstück stammt, welches dem auf den von bP1 vorgelegten Fotos sehr ähnlich ist, es steht jedoch auch zweifelsfrei fest, dass die von bP1 beschriebene römisch 40 nicht aus der Werkstatt von Fabergé stammt, sondern eine Fälschung auf niedrigem Niveau ("Fälschung von Dilletanten") darstellt und somit auch die von ihr hieran anknüpfende Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft vorgebracht wurden und daher auch nicht festgestellt werden können. Diese vorgebrachten Verfolgungshandlungen würden nämlich voraussetzen, dass die römisch 40 tatsächlich echt wäre und aus der Werkstatt von Carl Peter Fabergé stammen würde, was jedoch nicht der Fall ist. Dass die wirtschaftlich sehr gut situierten römisch 40 einem drittklassigen Plagiat von geringem Wert derartig nachhaltig nachjagen, kann jedoch nicht angenommen werden.

Hier geht auch der Einwand des bPV ins Leere, es wäre möglich, dass die Verfolger das Plagiat für echt hielten, weil bP1 beschrieb, die Generäle hätten vom Schmuckstück nach dessen Schätzung durch einen Fachmann aufgrund einer ¿undichten Stelle' erfahren, womit laut der Schilderung des bP1 nicht von der gerüchteweisen, sondern von der tatsächlichen Echtheit auszugehen wäre, welche jedoch widerlegt wurde. Bei dem von bP1 geschilderten Sachverhalt hätte durch die ¿undichte Stelle' an die Ohren der Generäle lediglich dringen können, dass ein Plagiat eines Werks von Fabergé sich im Umlauf befindet und er Eigentümer Interesse zeigt, dieses zu Verkaufen. Derartiges hätte bP1 lediglich dann in Bedrängnis bringen können, wenn er an einen finanzkräftigen Käufer mit der Behauptung, ein echtes Werk von Fabergé zu besitzen und der Schwindel -womöglich erst nach dessen Verkauf- aufgeflogen wäre. Da derartiges jedoch weder behauptet wurde, sich sonst konkrete Hinweise hierauf ergaben, kann derartiges nicht angenommen werden.

Auch dem Einwand, anhand eines (Digital-Fotos) könne keine Aussage über die Echtheit eines Schmuckstückes getroffen werden, kann keine Beachtlichkeit zukommen. Es kam im Verfahren nämlich nicht hervor, aufgrund welchen Fachwissens bP diese Aussage auf entsprechendem fachlichem Niveau treffen könne. Zwar verfügt er anscheinend über gewisse Grundkenntnisse hinsichtlich der Beurteilung der (Un-)echtheit eines Schmuckstückes und ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass ein Verwandter in der (Gold-)Schmuckbranche arbeitet doch lässt sich hieraus nicht ableiten, dass er über die selben Fachkenntnisse verfügt, wie jene Quelle, welche das erkennende Gericht zur Echtheitsbeurteilung heranzog. Auch wäre davon auszugehen gewesen, dass die Quelle für den Fall, dass tatsächlich keine Aussage über Echtheit aufgrund des Fotos getroffen werden könnte, diesen Umstand an das erkennende Gericht berichtet und keine Aussage über die (Un-)echtheit getroffen hätte.

Letztlich spricht auch das verbale und nonverbale Verhalten der von bP1 in Reaktion auf den entsprechenden Vorhalt gegen den Umstand, dass es sich um ein echtes Schmuckstück handle und bP1 von dessen Echtheit ausging, zumal hierin nicht die geringsten Anzeichen erkennbar waren, dass er von diesem Ermittlungsergebnis überrascht gewesen wäre, wovon jedoch auszugehen wäre, wenn das erstattete Vorbringen von bP1 nach besten Wissen und Gewissen in der Annahme, es handle sich bei der XXXX um ein echtes, tatsächlich von Fabergé hergestelltes Kunstwerk, erstattet worden wäre. Hier erscheint es auch erwähnenswert, dass die Reaktion von bP1 auf die Information, der von ihm vorgelegte internationale Führerschein wäre, nachdem er von der Führerscheinbehörde als unbedenklich qualifiziert wurde und bereits als Basis für die Ausstellung eines nationalen österreichischen Führerscheines diente, nochmals von LKA NÖ einer Echtheitsüberprüfung unterzogen worden, bei der sich das Faktum der Fälschung herausstellte, gänzlich anders ausfiel. Hierbei zeigte sich bP1 sehr wohl überrascht und reagierte nicht dermaßen spontan und gefasst, wie dies im Falle des Plagiatsvorhaltes der Fall war. bP1 ließ sich sogar zu vorwurfsbeladenen Äußerungen hinweisen, weil der Führerschein, nachdem er bereits von der Bezirksverwaltungsbehörde als unbedenklich und zur Umschreibung auf einen nationalen österreichischen Führerschein tauglich befunden worden wäre, nochmals hinsichtlich seiner Echtheit überprüft wurde, was seiner Ansicht zumindest nicht nachvollziehbar sei. Vergleicht man diese Reaktionen im Rahmen der beiden vorliegenden vergleichbaren Fälle -einerseits erstmaliger Vorwurf des Plagiats hinsichtlich der XXXX und andererseits erstmaliger Vorwurf hinsichtlich der Fälschung des Führerscheins-, erweist sich diese im ersteren Fall als nicht authentisch. Dies hätte -verglichen mit der Tragweite im Verfahren- weitaus emotionaler und von Überraschtheit geprägt ausfallen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Alles in allem spricht das soeben beschrieben Verhalten gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des bP1, welche jedoch Asylverfahren eine zentrale Erkenntnisquelle darstellt und der persönliche Eindruck für die Bewertung der Glaubwürdigkeit von erheblicher Wichtigkeit ist (vgl. Erk. vom 24.6.1999, Zahl 98/20/0453, ebenso Erk. vom 25.11.1999, Zahl 98/20/0357).Letztlich spricht auch das verbale und nonverbale Verhalten der von bP1 in Reaktion auf den entsprechenden Vorhalt gegen den Umstand, dass es sich um ein echtes Schmuckstück handle und bP1 von dessen Echtheit ausging, zumal hierin nicht die geringsten Anzeichen erkennbar waren, dass er von diesem Ermittlungsergebnis überrascht gewesen wäre, wovon jedoch auszugehen wäre, wenn das erstattete Vorbringen von bP1 nach besten Wissen und Gewissen in der Annahme, es handle sich bei der römisch 40 um ein echtes, tatsächlich von Fabergé hergestelltes Kunstwerk, erstattet worden wäre. Hier erscheint es auch erwähnenswert, dass die Reaktion von bP1 auf die Information, der von ihm vorgelegte internationale Führerschein wäre, nachdem er von der Führerscheinbehörde als unbedenklich qualifiziert wurde und bereits als Basis für die Ausstellung eines nationalen österreichischen Führerscheines diente, nochmals von LKA NÖ einer Echtheitsüberprüfung unterzogen worden, bei der sich das Faktum der Fälschung herausstellte, gänzlich anders ausfiel. Hierbei zeigte sich bP1 sehr wohl überrascht und reagierte nicht dermaßen spontan und gefasst, wie dies im Falle des Plagiatsvorhaltes der Fall war. bP1 ließ sich sogar zu vorwurfsbeladenen Äußerungen hinweisen, weil der Führerschein, nachdem er bereits von der Bezirksverwaltungsbehörde als unbedenklich und zur Umschreibung auf einen nationalen österreichischen Führerschein tauglich befunden worden wäre, nochmals hinsichtlich seiner Echtheit überprüft wurde, was seiner Ansicht zumindest nicht nachvollziehbar sei. Vergleicht man diese Reaktionen im Rahmen der beiden vorliegenden vergleichbaren Fälle -einerseits erstmaliger Vorwurf des Plagiats hinsichtlich der römisch 40 und andererseits erstmaliger Vorwurf hinsichtlich der Fälschung des Führerscheins-, erweist sich diese im ersteren Fall als nicht authentisch. Dies hätte -verglichen mit der Tragweite im Verfahren- weitaus emotionaler und von Überraschtheit geprägt ausfallen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Alles in allem spricht das soeben beschrieben Verhalten gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des bP1, welche jedoch Asylverfahren eine zentrale Erkenntnisquelle darstellt und der persönliche Eindruck für die Bewertung der Glaubwürdigkeit von erheblicher Wichtigkeit ist vergleiche Erk. vom 24.6.1999, Zahl 98/20/0453, ebenso Erk. vom 25.11.1999, Zahl 98/20/0357).

Ebenso stützt das erkennende Gericht seine nunmehrigen Erkenntnisse zu einem wesentlichen Teil auf die Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes Obgleich diesem Rechercheergebnis nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Qualifikationsprofil, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Es kann weiters nicht davon ausgegangen werden, dass sich genannte Anwalt in einem Naheverhältnis zum armenischen Staat steht. Ebenso steht er in keiner Gegnerschaft zum armenischen Staat.

Dem erkennenden Gericht ist kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die Verfahrensparteien kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.

Auch wurde der beigezogen Rechtsanwalt dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.

Beim genannten Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier, ist in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist und über ein entsprechendes Netzwerk zur Informationsbeschaffung verfügt. Er hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer; Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso ist zu bedenken, dass der Anwalt im gegenständlichen Fall formell zum Sachverständigen bestellt und sie sich - idR im Gegensatz zu Asylwerbern- im Falle einer falschen Auskunftserteilung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sehen kann.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der beschriebene Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es den mündlichen Angaben der bP widerspricht.

Aus der Berichtslage und der Auskunft des genannten Anwaltes ergibt sich somit zweifelsfrei, dass zwar der Schusswechsel zwischen XXXX und XXXX stattfand, jedoch zweifelsfrei kein Zusammenhang mit bP1 und den von ihr behaupteten Vorfällen besteht. Hier hat bP1 offensichtlich ein tatsächlich stattgefundenes Ereignis aufgegriffen und es in seinem Vorbringen abweichend von der Tatsachenwelt dahingehend abgewandet, dass er es in einen Zusammenhang mit dem behauptetermaßen ausreisekausalen Vorfall brachte.Aus der Berichtslage und der Auskunft des genannten Anwaltes ergibt sich somit zweifelsfrei, dass zwar der Schusswechsel zwischen römisch 40 und römisch 40 stattfand, jedoch zweifelsfrei kein Zusammenhang mit bP1 und den von ihr behaupteten Vorfällen besteht. Hier hat bP1 offensichtlich ein tatsächlich stattgefundenes Ereignis aufgegriffen und es in seinem Vorbringen abweichend von der Tatsachenwelt dahingehend abgewandet, dass er es in einen Zusammenhang mit dem behauptetermaßen ausreisekausalen Vorfall brachte.

Neben der bereits beschriebenen Berichtslage zu diesem Schusswechsel ist das Vorbringen von bP1 in diesem Punkt auch unplausibel, weil gemäß seiner Schilderung XXXX praktisch damit beauftragt worden wäre, bei seinen eigenen Kontrahenten zu einem Zeitpunkt, wo er bereits bedroht wurde, zu Gunsten von bP1 zu intervenieren, zumal XXXX dem Lager des Abgeordneten XXXX und nicht dem Lager seines Rivalen, XXXX, von dem bP1 laut eigenen Angaben Gefahr befürchtet, zuzuordnen ist. Hier ist es nicht einsichtig, dass sich bP1 einerseits dieser Person bedient und andererseits XXXX sich bereit erklären sollte, einen solchen Interventionsversuch zu unternehmen. Auch die in der Beschwerdeverhandlung abgegebene Erklärung, XXXX, XXXX und XXXX seien quasi alle Verbündete, weshalb sich bP1 zur beschriebenen Intervention entschloss ist nicht nachvollziehbar, da der wiedergegebenen Berichtslage das Stattfinden von Gewaltakten, Bedrohungen und Einschüchterungen untereinander entnommen werden kann, welche idR unter Verbündeten ausgeschlossen werden können.Neben der bereits beschriebenen Berichtslage zu diesem Schusswechsel ist das Vorbringen von bP1 in diesem Punkt auch unplausibel, weil gemäß seiner Schilderung römisch 40 praktisch damit beauftragt worden wäre, bei seinen eigenen Kontrahenten zu einem Zeitpunkt, wo er bereits bedroht wurde, zu Gunsten von bP1 zu intervenieren, zumal römisch 40 dem Lager des Abgeordneten römisch 40 und nicht dem Lager seines Rivalen, römisch 40 , von dem bP1 laut eigenen Angaben Gefahr befürchtet, zuzuordnen ist. Hier ist es nicht einsichtig, dass sich bP1 einerseits dieser Person bedient und andererseits römisch 40 sich bereit erklären sollte, einen solchen Interventionsversuch zu unternehmen. Auch die in der Beschwerdeverhandlung abgegebene Erklärung, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 seien quasi alle Verbündete, weshalb sich bP1 zur beschriebenen Intervention entschloss ist nicht nachvollziehbar, da der wiedergegebenen Berichtslage das Stattfinden von Gewaltakten, Bedrohungen und Einschüchterungen untereinander entnommen werden kann, welche idR unter Verbündeten ausgeschlossen werden können.

Da jedoch gerade diese Schusswechsel einen wesentlichen Bestandteil der von bP1 beschriebenen Vorfällen darstellt und bei einem erwiesenermaßen nicht bestehenden Zusammenhang mit seinem Vorbringen, sich der von ihr behauptete ausreisekausale Sachverhalt nicht in der beschriebenen Art und Weise zugetragen können hatte, ist auch hier davon auszugehen, dass sich das Vorbringen als nicht glaubhaft darstellte und der behauptete Sachverhalt somit nicht feststellbar war.

Die getroffenen Feststellungen zur Identität von bP1 sprechen ebenfalls als weiteres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens, sondern wird hieraus der Umstand indiziert, dass sie in die Identität eines XXXX schlüpfte, welcher in Armenien tatsächlich ein Geschäft besaß, das Land verließ und diese Person und ihr Umfeld der bP1 bekannt ist. Hierfür sprechen -wie bereits erwähnt- auch gewisse Unsicherheiten bzw. Ungenauigkeiten in seinem Vorbringen, etwa dass sie die Angestellten nur beim Vornamen kannte oder etwa den Familiennamen eines Freundes und jenen des Teilhabers am Geschäft verwechselte und sich im Rahmen des amtwegigen Ermittlungsverfahren zum Teil andere Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Umstände der bP -etwa hinsichtlich derer Eigentums-verhältnisse- ergaben, als sie im Verfahren vorgebracht wurden. Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass es sich hierbei um ein Indiz handelt und sich bei dessen hypothetischen Nichtvorhandensein sich das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht ändern würde.Die getroffenen Feststellungen zur Identität von bP1 sprechen ebenfalls als weiteres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens, sondern wird hieraus der Umstand indiziert, dass sie in die Identität eines römisch 40 schlüpfte, welcher in Armenien tatsächlich ein Geschäft besaß, das Land verließ und diese Person und ihr Umfeld der bP1 bekannt ist. Hierfür sprechen -wie bereits erwähnt- auch gewisse Unsicherheiten bzw. Ungenauigkeiten in seinem Vorbringen, etwa dass sie die Angestellten nur beim Vornamen kannte oder etwa den Familiennamen eines Freundes und jenen des Teilhabers am Geschäft verwechselte und sich im Rahmen des amtwegigen Ermittlungsverfahren zum Teil andere Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Umstände der bP -etwa hinsichtlich derer Eigentums-verhältnisse- ergaben, als sie im Verfahren vorgebracht wurden. Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass es sich hierbei um ein Indiz handelt und sich bei dessen hypothetischen Nichtvorhandensein sich das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht ändern würde.

Auch stellt der Umstand, dass die bP1 im Verfahren ein gefälschtes Dokument vorlegte und versuchte die Behörden über die Echtheit zu täuschen, wirkt sich erheblich gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit, welche im Asylverfahren ein wesentliches Beurteilungskriterium bei der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens darstellt aus und sie an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch der Gesetzgeber die Voralge ge- bzw. verfälschter Dokument in Täuschungsabsicht im Asylverfahren als besonders verwerfliches Verhalten betrachtet (siehe etwa RV zu § 38 Abs. 1 AsylG: "...Die in Abs. 1 genannten Fälle stellen nach der Erfahrung der Praxis jene Fälle dar, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragsstellers am geringsten ist. ...Gleiches gilt bei der versuchten Täuschung über die Echtheit von Dokumenten. Alleine der Umstand, dass falsche Dokumente verwendet wurden, spricht selbstverständlich noch nicht für einen Missbrauchsfall, entscheidend und typisch für solche Fälle ist jedoch der Versuch einer Täuschung der Asylbehörde über die Echtheit der Dokumente. ...")Auch stellt der Umstand, dass die bP1 im Verfahren ein gefälschtes Dokument vorlegte und versuchte die Behörden über die Echtheit zu täuschen, wirkt sich erheblich gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit, welche im Asylverfahren ein wesentliches Beurteilungskriterium bei der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens darstellt aus und sie an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch der Gesetzgeber die Voralge ge- bzw. verfälschter Dokument in Täuschungsabsicht im Asylverfahren als besonders verwerfliches Verhalten betrachtet (siehe etwa Regierungsvorlage zu Paragraph 38, Absatz eins, AsylG: "...Die in Absatz eins, genannten Fälle stellen nach der Erfahrung der Praxis jene Fälle dar, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragsstellers am geringsten ist. ...Gleiches gilt bei der versuchten Täuschung über die Echtheit von Dokumenten. Alleine der Umstand, dass falsche Dokumente verwendet wurden, spricht selbstverständlich noch nicht für einen Missbrauchsfall, entscheidend und typisch für solche Fälle ist jedoch der Versuch einer Täuschung der Asylbehörde über die Echtheit der Dokumente. ...")

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Vorlage von ge- oder verfälschten Urkunden, wie es im gegenständlichen Verfahren seitens bP1 geschah in Art. 23 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als sichtlich als im Asylverfahren besonders verwerfliches Verhalten qualifiziert wird, wodurch die persönliche Glaubwürdigkeit der antragstellenden Partei besonders leidet und richtilinien-konforme Erwägungen hier nicht außer Acht bleiben können.Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Vorlage von ge- oder verfälschten Urkunden, wie es im gegenständlichen Verfahren seitens bP1 geschah in Artikel 23, Absatz 4, Litera d, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als sichtlich als im Asylverfahren besonders verwerfliches Verhalten qualifiziert wird, wodurch die persönliche Glaubwürdigkeit der antragstellenden Partei besonders leidet und richtilinien-konforme Erwägungen hier nicht außer Acht bleiben können.

Die oa. Ausführungen gelten sinngemäß auch hinsichtlich der weiteren Einbringung eines nicht die Tatsachenwelt wiedergebenden Beweismittels, nämlich die Fotos der Plagiats mit der Behauptung, es zeige ein echtes Werk von Fabergé und geht auch dieses Verhalten erheblich zu Lasten der persönlichen Glaubwürdigkeit von bP1.

Zu der von bP3 behaupteten Vergewaltigung ist einerseits festzustellen, dass sich der von ihr als kausal behauptete Sachverhalt als nicht den Tatsachen entsprechend erwies und sie die behauptete Vergewaltigung erst im fortgeschrittenen Stadium vorbrachte, obwohl sie zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hierzu vor den Organen jenes Staates, von dem sie sich behauptetermaßen Schutz erhofft, hierzu Gelegenheit hatte. Selbst wenn man davon ausginge, dass sie dies aus Scham unterließ, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie diesen Vorfall nicht in einer anderen geeigneten Weise, etwa durch die Einbringung eines Schriftsatzes ehestmöglich nachholt, anstatt eine dermaßen lange Zeitspanne passiv zu bleiben.

Auch wenn man in dubio davon ausgeht, die bP sei in Armenien Opfer einer Vergewaltigung geworden, ist jedenfalls nicht feststellbar, dass das behauptete Vorbringen von bP1 hierfür kausal gewesen wäre. Dies würde nämlich zumindest voraussetzen, dass sich das entsprechende Vorbringen von bP1 als glaubhaft erwiesen hätte, was jedoch nicht der Fall war.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es sich bei einer Vergewaltigung für das Opfer um ein tragisches Ereignis handelt, dennoch kann in Bezug auf Armenien der Berichtslage nicht entnommen werden, dass Vergewaltigungen in einer derartigen Häufigkeit vorkommen, dass bP3 im Falle einer Rückkehr über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, neuerlich Opfer einer Vergewaltigung zu werden. bP3 brachte keinen qualifizierten Sachverhalt glaubhaft vor, welcher den Schluss zuließe, bP1 wäre in Armenien einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Oper einer Vergewaltigung zu werden. Auch handelt es sich hierbei um einen Straftatbestand, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren bedroht ist und der von den armenischen Behörden bei entsprechender Kenntnis geahndet wird.

In Bezug auf das geäußerte Begehren, weitergehende Erhebungen durchzuführen ist festzuhalten, dass dem das erkennende Gericht durch seine Ermittlungstätigkeit, welche eigene Erhebungen vor Ort mitumfasste, so weit entsprochen wurde, als diese durch ein konkretes Vorbringen der bP gedeckt und nunmehr davon auszugehen ist, dass Entscheidungsreife vorliegt. Noch weitergehende Erhebungsschritte würden einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis darstellen. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.In Bezug auf das geäußerte Begehren, weitergehende Erhebungen durchzuführen ist festzuhalten, dass dem das erkennende Gericht durch seine Ermittlungstätigkeit, welche eigene Erhebungen vor Ort mitumfasste, so weit entsprochen wurde, als diese durch ein konkretes Vorbringen der bP gedeckt und nunmehr davon auszugehen ist, dass Entscheidungsreife vorliegt. Noch weitergehende Erhebungsschritte würden einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis darstellen. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.

II.2.4. Verweise, Wiederholungen, Beschwerdegegenstandrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen, Beschwerdegegenstand

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Aufgrund der unter Punkt I.2.3. beschriebenen Wiederaufnahme des Verfahrens tritt das Verfahren wiederum in den Stand der Beschwerde. Die eingebrachten Zweitanträge werden daher gem. § 17 Abs. 8 AsylG als Beschwerdeergänzung betrachtet.römisch zwei.2.4.3. Aufgrund der unter Punkt römisch eins.2.3. beschriebenen Wiederaufnahme des Verfahrens tritt das Verfahren wiederum in den Stand der Beschwerde. Die eingebrachten Zweitanträge werden daher gem. Paragraph 17, Absatz 8, AsylG als Beschwerdeergänzung betrachtet.

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Auch kann bei Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungsverfahrens zur Befürchtung der bP, Opfer von Straftaten werden zu können mangels Feststellbarkeit eines das Gegenteil bescheinigenden Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden, dass es den bP nicht möglich und zumutbar gewesen, sich an die Polizei allgemein, oder etwa speziell an die 6. Abteilung der Polizei der Republik Armenien, den Ombudsmann, den Ausschuss für Menschenrechte des armenischen Parlaments, die Präsidentschaftskanzlei, an die Gerichte oder die Staatsanwaltschaft zu wenden. Ebenfalls wäre es ihnen möglich, gegebenenfalls ihrem Fall die nötige Publizität etwa durch die Einschaltung einer mit der Wahrung der menschenrechte betrauten nationalen oder internationalen Organisation zu verleihen. Auch ist auf die notorisch bekannte Berichtslage hinzuweisen, wonach in Armenien -wenn auch nicht selten bei anfänglichen Unwillen der Behörden, dessen Überwindung ein gewisses Engagement des Geschädigten im oa. Sinne erfordert- auch prominenteren Personen der Prozess gemacht wurde und diese Verurteilt wurden.

Auch wenn in der Republik Armenien -wie vom bPV in Übereinstimmung mit der Ansicht des ho. Gerichts- staatlicher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den bP befürchteten Übergriffe -immer vor dem Ergebnis des Beweisverfahrens betrachtet- in der Republik Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren -bei Kenntnis aller strukturellen Unzulänglichkeiten- in der Republik Armenien Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch grundsätzlich effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:Auch wenn in der Republik Armenien -wie vom bPV in Übereinstimmung mit der Ansicht des ho. Gerichts- staatlicher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den bP befürchteten Übergriffe -immer vor dem Ergebnis des Beweisverfahrens betrachtet- in der Republik Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren -bei Kenntnis aller strukturellen Unzulänglichkeiten- in der Republik Armenien Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch grundsätzlich effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie

von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Auch unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004; das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfAuch unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004; das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten.

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für die bP somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde [des Gerichts]. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für die bP somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde [des Gerichts]. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.

Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall haben die beschwerdeführenden Parteien weder behauptet noch glaubhaft bescheinigt, dass das behauptetermaßen befürchtete der Täter in Armenien nicht pönalisiert wäre oder die Polizei als Ganzes oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des AsylGH zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich -in Zustimmung zu den bP und den Ausführungen des bPV- die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus den vom AsylGH herangezogenen Quellen, dass in Armenien kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Hier sei auch auf die auf der Homepage des Amtes für Statistik der Republik Armenien (http://www.armstat. am/en) abrufbaren Haft- und Verurteilungsstatistiken verwiesen. Das dort ersichtliche Zahlenmaterial zeigt, dass in Armenien sehr wohl Straftaten geahndet und Täter verfolgt und verurteilt werden, auch solche, von denen die bP allenfalls bedroht wären, mögen in qualifizierten strukturelle Mängel des Systems im Einzelfall auch zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen. Auch zeigen durchaus prominente Fälle, wie etwa die medial berichtete und als notorisch bekannt anzusehende Verurteilung des Sohnes des Bürgermeisters vom Gyumri im Dezember 2007 wegen der Teilnahme an einer Schießerei am 20.5.2007, dass auch dieser Personenkreis in den Fällen, in denen sie einer Straftat überführt werden, nicht per se vor Strafverfolgung sicher sind. Es sei daher an dieser Stelle nochmals betont, dass die bP nicht substantiiert und konkret darlegten, warum es sich bei ihnen um einen qualifizierten Einzelfall handeln sollte, in dem der Staat nicht gewillt oder befähigt sein sollte, Schutz zu Gewähren.

Ebenso geht aus dem erwähnten Zahlenmaterial hervor, dass verhängte Strafen vollzogen werden.

Die bP bescheinigten im Rahmen ihrer Einvernahmen nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade ihnen Schutz zu gewähren, oder den Umstand, es wäre vom vorhinein aussichtslos derartigen Schutz zu erhalten, indem man sich an die Behörden wendet. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten. Auch kann dem Vorbringen der bP nicht glaubhaft entnommen werden, dass gerade sie einzelfallbezogen von einem Sachverhalt betroffen wären, welcher den Schluss zuließe, dass entgegen des grundsätzlichen Willens der armenischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, Schutz zu gewähren, indem sie etwa von Personen Repressalien befürchten, denen gegenüber der Wille der genannten Behörden, gegen sie vorzugehen herabgesetzt oder gar nicht vorhanden wäre. Zwar nannten die bP solche Personen, bei denen diese Erwägung jedenfalls näher zu prüfen wäre, doch wird hier auf das Ergebnis des Beweisverfahrens verwiesen, wo festgestellt wurde, dass ein Zusammenhang den bP und den genannten Personen nicht festgestellt werden konnte.

Im Rahmen der oa. Überlegungen ist auch davon auszugehen, dass es sich bei der Art der behauptetermaßen befürchteten Übergriffe im konkreten Einzelfall um solche handelt, welchen der Staat durch zumutbare Schritte (etwa entsprechende Fahndung-, Ermittlungs-, bzw. Observationsschritte) wirksam und präventiv entgegentreten kann.

Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis hat der BF im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis hat der BF im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass der armenische Staat bei zumutbarer Inanspruchnahme entsprechender Schutzmechanismen willens und fähig ist, die bP vor allfällig drohenden -wohl nicht wahrscheinlichen- Übergriffen zu schützen.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR müssen die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR müssen die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügten. Bei der bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide, arbeits- und anpassungsfähige Menschen, welche bereits im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich zeigten, dass sie auch in einer fremden Umgebung ihr Leben meistern können. Auch befindet sich bP3 in einem arbeits- und erwerbsfähigen Alter. Ebenso schätzen sie sich selbst arbeitsfähig ein und waren auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Lage für ihr Auskommen zu sorgen.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zwar erscheint es lebensnahe, dass die bP aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftsstaates und der geleisteten Investitionen in die Reise nach Österreich ihr wirtschaftlichen Fortkommen am Anfang erschwert sein mag, doch ist der Berichtslage nicht entnehmbar, dass sich eine Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Wirtschaftsleben des Herkunftsstaates aussichtslos erschiene.

Auch steht es bP1 - bP3 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Die Existenz der Minderjährigen bP ist jedenfalls durch die Pflege und den Unterhalt durch ihre Eltern gesichert.

Bei ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Soweit die beschwerdeführende Partei bP1 und bP3 ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP letztlich keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat; zur möglichen Medikation siehe http://www.pharm.am/basis.php? pg=5&langid=2).http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat; zur möglichen Medikation siehe http://www.pharm.am/basis.php? pg=5&langid=2).

Es bestehen somit basierend auf die Berichtslage keinerlei Hinweise, dass in Armenien die von bP1 und bP3 allenfalls benötigten Psychopharmaka bzw. Schmerz- und Schlafmittel nicht erhältlich sind (hier wird nochmals auf die "list of essential medicines of RA" bzw. dem "indes of essential medicines (http://www.pharm.am/basis.php?pg=5&langid=2) verwiesen) bzw entsprechendes medizinisches bzw. psychotherapeutisches Personal nicht zur Verfügung stünde.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die bP haben in Österreich über jene Familienmitglieder, über deren Anträge hier in gemeinsamer Entscheidung abgesprochen wird, keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit den genannten Daten (die erwachsenen bP seit Juni bzw. September 2007) im Bundesgebiet auf. bP1 - bP3 reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, bP4 und bP5 wurden im Bundesgebiet geboren.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, zumal sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, jedoch einen solchen in das Recht auf ein Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser EingriffGem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff

gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für

  • -Strichaufzählung
    die nationale Sicherheit,

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    die öffentliche Ruhe und Ordnung,

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    das wirtschaftliche Wohl des Landes,

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    der Verteidigung der Ordnung und

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    zur Verhinderung von strafbaren Handlungen,

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    zum Schutz der Gesundheit und

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    der Moral

  • -Strichaufzählung
    oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP1 - bP4 sind seit ca. 4 Jahren in Österreich aufhältig, bP 5 seit ca. 2,5 Jahren. bP1 - bP3 reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren, bP4 und bP5 sind seit ihrer Geburt im Bundesgebiet aufhältig und stellte ihre gesetzliche Vertretung unbegründete Asylanträge. Hätten sie diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügten über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP1 - bP3 begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Die oa. Ausführungen, wonach die Anknüpfungspunkte zum Zeitpunkt des ungewissen Aufenthaltes begründet wurden, gelten in Bezug auf die minderjährigen bP in Bezug auf die subjektive Vorwerfbarkeit nur eingeschränkt, da sie hier auf das Handeln ihrer gesetzlichen Vertretung keinen Einfluss hatten, dennoch müssen sie sich das Verhalten ihrer Vertretung in einem gewissen Umfang zurechnen lassen. So ergibt sich aus einer Gesamtschau der Erkenntnisses d. VfGH v. 12.6.2010, U613/10 und der Beschlüsse U 615/10 ua. dass im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung der minderjährigen Kinder nicht gänzlich unbeachtlich sein kann, andererseits stellt der VfGH in seinem Erk. B1565/10 fest, dass der Umstand der Aufenthaltsverfestigung im Stadium des vorübergehenden und ungewissen Aufenthaltes nicht im selben Maße zuzurechnen ist, wie seinen Obsorgeberechtigten.

Es ist daher in Bezug auf bP4 und bP5 festzustellen, dass ihr das Verhalten von bP1 und bP2 zwar zu einem gewissen Grad, jedoch nicht im vollen Umfang zuzurechnen ist.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführenden Parteien bP1 - bP3 sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Aus dem Akteninhalt geht weiters nicht hervor, dass die bP -soweit sie sich im erwerbsfähigen Alter befinden- selbsterhaltungsfähig wären, oder weitergehende als die nicht zum Ziel geführten Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten, etwa dass sie sich um eine unselbstständige Erwerbestätigkeit bemüht hätten, zumal Asylwerber vom österreichischen Arbeitsmarkt zwar über erhebliche Strecken, aber nicht gänzlich ausgeschlossen sind.

bP1 und bP2 befinden sich seit ihrer Geburt in Österreich.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP1 - bP3 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises und verwandtschaftliche Bande der beschwerdeführenden Parteien existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt und die Beziehungen zu ihren Verwandten gänzlich abgebrochen hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP1 - bP3 im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie sich in einem Alter befinden, in dem die (Kern-)Familie der primäre Anknüpfungspunkt darstellt und sie so über ihre Eltern bzw. Großmutter die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates zu einem gewissen vermittelt bekommen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern und der Großmutter davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Hier wird gerade auf die Ausführungen der bP in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, welche selbst angaben, im Familienverband überwiegend armenisch zu sprechen und schon in Bezug auf bP3, welche sich laut ihren Angaben mit der Beaufsichtigung der Kinder beschäftigt, aufgrund ihrer eigenen Sprachkenntnisse von einer überwiegenden Kommunikation in der armenischen Sprache auszugehen ist.

Ebenso befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK"; ÖJZ 2007/74; EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Sppl 43279/98). Aufgrund des Lebensalters von bP4 und bP5 sind die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.3.2011 B1565/10 bzw. des EGMR im Fall Keles (Keles gg Deutschland; 31. 1. 2006, 50252/99) Keles hier nicht anwendbar.Ebenso befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK"; ÖJZ 2007/74; EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Sppl 43279/98). Aufgrund des Lebensalters von bP4 und bP5 sind die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.3.2011 B1565/10 bzw. des EGMR im Fall Keles (Keles gg Deutschland; 31. 1. 2006, 50252/99) Keles hier nicht anwendbar.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Diese Feststellung wird in Bezug auf bP4 und bP5 aufgrund ihres Lebensalters und der daraus resultierenden Strafunmündigkeit relativiert.

Die Feststellung, wonach bP1 - bP3 strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach bP1 - bP3 strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP1 - bP3 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Den bP1 - bP3 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP1 - bP3 die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP gelten die unter dem Kapitel "die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]" ausgeführten Erwägungen sinngemäß.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Wie bereits erwähnt führte der VfGH seiner aktuellen Judikatur bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 eingefügten lit i aus, die zeitliche Komponente hinsichtlich der Verfahrensdauer im Sinne eines im Lichte des Art. 8 EMRK zurücktritt, wenn der beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten im Verfahren diese Dauer maßgeblich verschuldet (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10), andererseits aber auch unmissverständliche feststellt, dass dann, wenn die Verfahrensdauer nicht auf eine schuldhafte Verzögerung der Parteien zurückzuführen ist, die Verfahrensdauer ein wesentliches Beurteilungskriterium zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei(en) darstellt (Erk. B 950-954/10-08, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10) und führe im KlammerausdruckWie bereits erwähnt führte der VfGH seiner aktuellen Judikatur bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, eingefügten Litera i, aus, die zeitliche Komponente hinsichtlich der Verfahrensdauer im Sinne eines im Lichte des Artikel 8, EMRK zurücktritt, wenn der beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten im Verfahren diese Dauer maßgeblich verschuldet (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10), andererseits aber auch unmissverständliche feststellt, dass dann, wenn die Verfahrensdauer nicht auf eine schuldhafte Verzögerung der Parteien zurückzuführen ist, die Verfahrensdauer ein wesentliches Beurteilungskriterium zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei(en) darstellt (Erk. B 950-954/10-08, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10) und führe im Klammerausdruck

letztgenannten Erkenntnis aus, dass "die belangte Behörde ... nicht

[berücksichtigte], dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10)" - im zitierten Erkenntnis "die Integration des Beschwerdeführers während seines einzigen Asylverfahrens", welches sich über Jahre hinzog, erfolgte. "Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich (vgl. VfGH 7.10.2010, B950-954/10)."[berücksichtigte], dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10)" - im zitierten Erkenntnis "die Integration des Beschwerdeführers während seines einzigen Asylverfahrens", welches sich über Jahre hinzog, erfolgte. "Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich vergleiche VfGH 7.10.2010, B950-954/10)."

Das Asylverfahren wurde vor der belangten Behörde anlässlich der Erstantragstellung in einem Zeitraum von 1,5 Jahren nach Durchführung eines komplexen Ermittlungsverfahrens, welches keine unangemessene Ermittlungslücken in chronologischer Hinsicht erkennen lässt und in weiterer Folge vor dem erkennenden Gericht in einem Zeitraum von etwas weniger als 6 Monaten geführt. Nachdem von den beschwerdeführenden Parteien ein Folgeantrag eingebracht wurde, legte die belangte Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens die Akte ohne Verzögerung dem erkennenden Gericht vor, welches ohne unnötigen Aufschub das Beschwerdeverfahren amtswegig wieder aufnahm. Auch ist dem bereits beschriebenen Verfahrenshergang entnehmbar, dass das erkennende Gericht in weiterer Folge Ermittlungsschritte setzte, die zur nunmehr vorliegenden Dauer des Ermittlungsverfahrens führten.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die bP, insbesondere bP1 einen Sachverhalt vorbrachten, welcher nicht den Tatsachen entsprach und im weiteren Verfahren einen neuen Sachverhalt vortrug, welcher sich ebenfalls als nicht den Tatsachen entsprechend darstellte. Beide Vorbringen lösten einen nicht unerheblichen Ermittlungsaufwand aus und sah sich das erkennende Gericht zusätzlich veranlasst, das Ermittlungsverfahren durch die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung zu ergänzen.

Alles in allem wäre davon auszugehen, dass sich das Verfahren wesentlich kürzer dargestellt hätte, wenn sich die bP auf ein den Tatschen entsprechendes Vorbringen beschränkt hätten. Es kann daher der Umstand, dass das Verfahren aufgrund der Erstattung eines Tatsachenwidrigen Vorbringens einen längeren Zeitraum in Anspruch nahm, nicht als Behördenverschulden qualifiziert werden, sondern ist diese längere Verfahrensdauer im Wesentlichen den bP zuzuschreiben.

Es mag zwar sein, dass sich die Verfahrensdauer in ihrer Gesamtheit etwas kürzer dargestellt hätte, wenn die Behörde bzw. das erkennende Gericht zu einem früheren Zeitpunkt von der unrichtigen Auskunft des Sachverständigen Kenntnis erlangt hätte, doch ist hierzu anzuführen, dass es sich hierbei um keinen dermaßen grobe Verzögerung handelt, dass das erkennende Gericht zu einem vom Vorabsatz abweichenden Ergebnis gelangen würde.

Aufgrund des beschriebenen Verfahrenshergang ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Verfahrensdauer in Verbindung mit dem Verhalten der bP im Verfahren davon auszugehen, dass hier ein Fall vorliegt, welcher nicht dem vom VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 entspricht, sondern die zeitliche Komponente im Sinne eines im Lichte des Art. 8 EMRK relevanten Behördenverschuldens in den Hintergrund tritt (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Aufgrund des beschriebenen Verfahrenshergang ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Verfahrensdauer in Verbindung mit dem Verhalten der bP im Verfahren davon auszugehen, dass hier ein Fall vorliegt, welcher nicht dem vom VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 entspricht, sondern die zeitliche Komponente im Sinne eines im Lichte des Artikel 8, EMRK relevanten Behördenverschuldens in den Hintergrund tritt (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es den bP1 - bP3 bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP1 - bP3 aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es den bP1 - bP3 bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP1 - bP3 aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).

Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.

Auch ist festzuhalten, dass die im gegenständlichen Fall vorliegenden Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK wesentlich geringer anzusehen sind als im Falle Darren Omoregie and others vs. Norway.Auch ist festzuhalten, dass die im gegenständlichen Fall vorliegenden Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK wesentlich geringer anzusehen sind als im Falle Darren Omoregie and others vs. Norway.

Die bP sind daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP1 - bP3 relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, der erhöhten Anpassungsfähigkeit der bP4 und bP5, sowie auch in deren Fall bestehender Bindungen zum Herkunftsstaat, der im beschriebenen Umfang anzunehmenden Zurechnung des Verhaltens der Vertreter auf die Vertretenen bP, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die bP ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war(en), des Fehlens eines überwiegenden Organisations-verschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8 Familienverfahrenrömisch zwei.2.8 Familienverfahren

§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:

"§ Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:

"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:

Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:

...

"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

...

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

..."

Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung von bP1 und bP2 nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird, und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.

Auch in Bezug auf die Kinder von bP1 und bP2 (bP4 und bP5) ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie bestehend aus bP1, bP2, bP4 und bP5, über deren Anträge hier in gemeinsamer Entscheidung abgesprochen wird, als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden. Ebenfalls erfolgte eine Ausweisung in den Herkunftsstaat, welcher in allen Fällen identisch ist. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.

In Bezug auf bP3 war kein Familienverfahren zu führen, da diese den Familienbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG nicht erfüllt.In Bezug auf bP3 war kein Familienverfahren zu führen, da diese den Familienbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG nicht erfüllt.

II.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls im Ergebnis beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privatund/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls im Ergebnis beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privatund/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverfahren, gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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