TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/9 C13 421228-1/2011

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Spruch

C13 421.228-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011, Zahl: 11 01.757-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011, Zahl: 11 01.757-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 19.02.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 19.02.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 08.04.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 19.02.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte bereits vor 18 Jahren sein Heimatland Afghanistan in Begleitung seiner Familie verlassen und lebe seither in Teheran (Iran). Vor ca. drei Monaten hätte er das ebenfalls im Iran gelegene XXXX (später auch XXXX) verlassen und wäre mit einem Autobus Richtung Türkei gefahren. Er hätte illegal und zu Fuß die Grenze überschritten und wäre danach schlepperunterstützt nach Istanbul gelangt. Von dort wäre er mittels verschiedener Fahrzeuge über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.Er hätte bereits vor 18 Jahren sein Heimatland Afghanistan in Begleitung seiner Familie verlassen und lebe seither in Teheran (Iran). Vor ca. drei Monaten hätte er das ebenfalls im Iran gelegene römisch 40 (später auch römisch 40 ) verlassen und wäre mit einem Autobus Richtung Türkei gefahren. Er hätte illegal und zu Fuß die Grenze überschritten und wäre danach schlepperunterstützt nach Istanbul gelangt. Von dort wäre er mittels verschiedener Fahrzeuge über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er mit seiner Familie aufgrund des Krieges bereits vor 18 Jahren Afghanistan verlassen hätte. Im Iran wären sie zwar geduldet worden, hätten aber keine Identitätsausweise erhalten. Daher hätte ständig die Gefahr bestanden, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Seine nunmehrige Ehegattin, eine Cousine, wäre einem anderen Mann versprochen gewesen, der ebenfalls mit ihm verwandt gewesen wäre. Da der BF sie ehelichte, hätte er sich den Hass dieses Mannes zugezogen. Der BF wäre öfters bedroht und sogar mit einem Messer verletzt worden. Sein Leben wäre immer mehr in Gefahr geraten, weshalb er den Iran verlassen hätte.

Im Falle einer Rückkehr befürchte er einerseits, von diesem Mann getötet zu werden, andererseits sei die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht und ein Leben dort fast nicht möglich.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 24.02.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF im Wesentlichen die im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben.

In Österreich habe er keine Verwandten, allerdings sei ein Bekannter namens XXXX, ein enger Freund seines Schwagers, hier aufhältig. Sein letzter Aufenthaltsort im Iran wäre XXXX gewesen. Vor mehr als vier Jahren wäre er im Iran aufgrund seines illegalen Aufenthalts festgenommen worden und für eineinhalb Monate inhaftiert gewesen. Vor seiner Abschiebung wäre es zu einem Streit gekommen, bei dem er mit einem Messer verletzt worden wäre. Danach wäre er nach Afghanistan abgeschoben worden, er wäre aber erneut in den Iran eingereist.In Österreich habe er keine Verwandten, allerdings sei ein Bekannter namens römisch 40 , ein enger Freund seines Schwagers, hier aufhältig. Sein letzter Aufenthaltsort im Iran wäre römisch 40 gewesen. Vor mehr als vier Jahren wäre er im Iran aufgrund seines illegalen Aufenthalts festgenommen worden und für eineinhalb Monate inhaftiert gewesen. Vor seiner Abschiebung wäre es zu einem Streit gekommen, bei dem er mit einem Messer verletzt worden wäre. Danach wäre er nach Afghanistan abgeschoben worden, er wäre aber erneut in den Iran eingereist.

Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Protokoll, Schreibfehler korrigiert:)

"F[rage]: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A[ntwort]: Ich habe zur Zeit der Mujahiddin gemeinsam mit meiner Familie Afghanistan verlassen. Wir lebten im Iran. Wir haben Afghanistan wegen des Krieges verlassen. Ich war damals ziemlich klein. Mein Vater hat wegen des Krieges Afghanistan verlassen. Wir leben seit 18 Jahren im Iran. Im Iran habe ich keinen Aufenthaltstitel gehabt, und es ist auch ein Vorfall wegen meiner Hochzeit vorgefallen. Deshalb musste ich auch den Iran verlassen. Ich habe meine Cousine geheiratet. Meine Cousine hatte aber auch einen anderen Verehrer, der sie heiraten wollte. Sie war jedoch nicht damit einverstanden. Schließlich haben wir geheiratet. Es ist zu großen Streitereien gekommen. Deshalb wurde ich auch vom Iran nach Afghanistan ausgewiesen. Nach der Hochzeit konnte ich auch nicht mehr in Teheran leben. Ich musste die Stadt verlassen. Ich bin dann in die Stadt XXXX gezogen und habe dort mit meiner Frau gelebt. Dieser Verehrer war auch ein Familienmitglied meiner jetzigen Ehefrau. Ich hatte im Iran keinen Aufenthaltstitel, und meine Frau ist dann später schwanger geworden. Ich habe sie zurück nach Teheran geschickt. Ich blieb in der Stadt XXXX, weil ich eine Arbeit hatte und wegen der Schwierigkeiten nicht nach Teheran zurückkehren konnte.A[ntwort]: Ich habe zur Zeit der Mujahiddin gemeinsam mit meiner Familie Afghanistan verlassen. Wir lebten im Iran. Wir haben Afghanistan wegen des Krieges verlassen. Ich war damals ziemlich klein. Mein Vater hat wegen des Krieges Afghanistan verlassen. Wir leben seit 18 Jahren im Iran. Im Iran habe ich keinen Aufenthaltstitel gehabt, und es ist auch ein Vorfall wegen meiner Hochzeit vorgefallen. Deshalb musste ich auch den Iran verlassen. Ich habe meine Cousine geheiratet. Meine Cousine hatte aber auch einen anderen Verehrer, der sie heiraten wollte. Sie war jedoch nicht damit einverstanden. Schließlich haben wir geheiratet. Es ist zu großen Streitereien gekommen. Deshalb wurde ich auch vom Iran nach Afghanistan ausgewiesen. Nach der Hochzeit konnte ich auch nicht mehr in Teheran leben. Ich musste die Stadt verlassen. Ich bin dann in die Stadt römisch 40 gezogen und habe dort mit meiner Frau gelebt. Dieser Verehrer war auch ein Familienmitglied meiner jetzigen Ehefrau. Ich hatte im Iran keinen Aufenthaltstitel, und meine Frau ist dann später schwanger geworden. Ich habe sie zurück nach Teheran geschickt. Ich blieb in der Stadt römisch 40 , weil ich eine Arbeit hatte und wegen der Schwierigkeiten nicht nach Teheran zurückkehren konnte.

F: Wer war dieser andere Verehrer?

A: Ich kenne seinen Nachnamen nicht. Mit Vornamen heißt er XXXX. Er ist der Bruder von der Ehefrau vom Onkel meiner Frau.A: Ich kenne seinen Nachnamen nicht. Mit Vornamen heißt er römisch 40 . Er ist der Bruder von der Ehefrau vom Onkel meiner Frau.

F: In der Erstbefragung vom 19.02.2011 gaben Sie an, dass Sie bedroht wurden. Von wem, wann und wie wurden Sie bedroht?

F: Ich wurde vor vier Jahren von diesem XXXX mit einem Messerstich verletzt. Deshalb wurde ich auch vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Dieser XXXX hat mich bedroht. Sowohl meine Familie, als auch ich hatten die Bedenken, dass wegen dieses Vorfalls der XXXX mich bedrohen würde. Deshalb habe ich Iran verlassen.F: Ich wurde vor vier Jahren von diesem römisch 40 mit einem Messerstich verletzt. Deshalb wurde ich auch vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Dieser römisch 40 hat mich bedroht. Sowohl meine Familie, als auch ich hatten die Bedenken, dass wegen dieses Vorfalls der römisch 40 mich bedrohen würde. Deshalb habe ich Iran verlassen.

F: Gab es weitere Vorfälle mit diesem XXXX?

A: Nein, ich habe dann nicht mehr im Teheran gelebt, sondern in einer anderen Stadt.

F: Warum haben Sie sich für die Ausreise in die EU bzw. nach Österreich entschlossen und sind nicht innerhalb Ihres Herkunftslandes in eine andere Provinz gezogen?

A: Ich habe 18 Jahre im Iran gelebt. Für eine Zeit von fünf Monaten war ich dann in Afghanistan. Meine Ehefrau war noch nie in Afghanistan. Sie ist im Iran auf die Welt gekommen. Die Lage in Afghanistan hat es nicht erlaubt, dort zu leben. Im Iran war es auch sehr schwierig für mich, da ich auch keine Papiere habe und auch keine Aufenthaltskarte hatte. In der Stadt XXXX habe ich auch nur deshalb gelebt und gearbeitet, weil meine Tante ein Geschäft hatte und ich mit meinem Cousin in diesem Geschäft arbeitete.A: Ich habe 18 Jahre im Iran gelebt. Für eine Zeit von fünf Monaten war ich dann in Afghanistan. Meine Ehefrau war noch nie in Afghanistan. Sie ist im Iran auf die Welt gekommen. Die Lage in Afghanistan hat es nicht erlaubt, dort zu leben. Im Iran war es auch sehr schwierig für mich, da ich auch keine Papiere habe und auch keine Aufenthaltskarte hatte. In der Stadt römisch 40 habe ich auch nur deshalb gelebt und gearbeitet, weil meine Tante ein Geschäft hatte und ich mit meinem Cousin in diesem Geschäft arbeitete.

F: Konnten Sie in der Stadt XXXX ruhig bzw. ohne Probleme leben?F: Konnten Sie in der Stadt römisch 40 ruhig bzw. ohne Probleme leben?

A: Solang meine Ehefrau noch in der Stadt XXXX gelebt hat, gab es keine besonderen Schwierigkeiten, aber als sie nach Teheran gezogen ist und ich in der Stadt XXXX gebliebenA: Solang meine Ehefrau noch in der Stadt römisch 40 gelebt hat, gab es keine besonderen Schwierigkeiten, aber als sie nach Teheran gezogen ist und ich in der Stadt römisch 40 geblieben

bin, war es nicht einfach, mein Leben dort fortzuführen.

F: Hätten Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan etwas zu befürchten? Gibt es Hindernisse für eine Rückkehr?

A: Im Iran fürchte ich um mein Leben, da dieser Vorfall sich in der Familie ereignet hat und das ziemlich schwierig ist, dieses Problem zu lösen. In Afghanistan würde ich vielleicht nichts befürchten, aber da ich sehr jung war, als ich Afghanistan verlassen hatte, wäre es sehr schwierig dort, ein Leben zu führen. Man hört, dass sich die Lage in Afghanistan gebessert hat, aber ich glaube nicht, dass es für mich eine Möglichkeit geben würde, ein ruhiges Leben zu führen. Ich habe den Entschluss gefasst, nach Europa zu kommen, dass zumindest meine Familie, meine Tochter und ich ein ruhiges Leben führen können.

F: Hat Ihre Familie nichts zu befürchten in Ihrem Heimatland?

A: Ich glaube nicht, nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

A: Ich glaube schon, ja.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Nein, nichts Besonderes habe ich zu sagen.

F: Sind Sie damit einverstanden, wenn Ihre Angaben durch einen Vertrauensanwalt und/oder Sachverständigen überprüft werden?

A: Nein, ich habe keine Einwände."

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 18.04.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF seine Angaben hinsichtlich seines Reiseweges und brachte bezüglich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen Folgendes vor:

Er hätte im Iran Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Auch hätte er sich vor einer Person, der seine jetzige Frau versprochen worden wäre, gefürchtet. Es wäre laufend zu Problemen mit der Familie dieses Mannes und dem Mann selber gekommen, wobei der BF auch verletzt worden wäre.

Er hätte Afghanistan im Alter von sieben Jahren verlassen und könne dorthin nicht zurückkehren. Auch in den Iran könne er nicht zurück, da man ihn dort vermutlich sofort nach Afghanistan abschieben würde.

Die Frage, ob er in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur gegenwärtigen, allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat Einsicht nehmen wolle, verneinte der BF.

1.5. Der BF legte am 05.05.2011 dem Bundesasylamt in Kopie seine Heiratsurkunde, die Personalausweise seiner Ehegattin und seiner Mutter, die Sterbeurkunde seines Vaters sowie die Geburtsbestätigung seiner Tochter vor.

1.6. Bei seiner Einvernahme am 21.06.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Sein Personalausweis, der ihm im Iran ausgestellt worden wäre, würde sich bei der iranischen Polizei befinden. Diese hätte ihm den Ausweis im Zuge eines Raufhandels abgenommen und den BF nach Afghanistan abgeschoben. Seine Frau würde sich zurzeit im Iran befinden. Familiäre Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen habe er keine.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.08.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.02.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 23.08.2012 (Spruchpunkt III.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.08.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.02.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 23.08.2012 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass seine Angaben rudimentär, oberflächlich und allgemein gehalten seien. Der BF hätte keinen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund dargetan, auch spreche alles dafür, dass er aufgrund rein wirtschaftlicher und persönlicher Gründe den Iran verlassen hätte und nicht nach Afghanistan gereist wäre.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit undatiertem Schreiben, eingelangt am 08.09.2011 (Poststempel vom 07.09.2011), durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit undatiertem Schreiben, eingelangt am 08.09.2011 (Poststempel vom 07.09.2011), durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Der BF stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abändern, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft und somit der Status als Asylberechtigter zuerkannt werde; in eventu den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.Der BF stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abändern, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft und somit der Status als Asylberechtigter zuerkannt werde; in eventu den Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.

In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF seine Fluchtgeschichte und führte aus, dass er sich bei den Einvernahmen auf das wesentliche Fluchtvorbringen konzentriert hätte und ihm hieraus kein Vorwurf gemacht werden könne. Der BF sei ein Mann weniger Worte, und es wäre Aufgabe der Erstbehörde gewesen, detailliertere Fragen zu stellen

1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 19.02.2011 und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 24.02.2011, 18.04.2011 und 21.06.2011 sowie die undatierte Beschwerde, eingelangt beim Bundesasylamt am 08.09.2011

Einsicht in die vom BF vorgelegten Identitätsdokumente

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren:

BAA-Staatendokumentation, Stand: Jänner 2011

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Juli 2010

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from

Afghanistan, 17.12.2010

US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010

CRS - Congressional Research Service (Kenneth Katzman): Afghanistan:

Post- Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 29.12.2010, http://fpc.state.gov/documents/organization/154179.pdf, Zugriff 25.1.2011

Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,

http://aanafghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 21.1.2011

BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010,

Dezember 2010

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt

Afghanistan, Oktober 2010

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazare und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazare und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi.

Das Verfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt sowie den dort vorgelegten Identitätsdokumenten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich weiters auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht auf Grund der vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumente fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Reise über die Türkei und weitere dem BF unbekannte Länder stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in seinen Einvernahmen vor, dass ihn ein Mann und dessen Familie verfolgen und bedrohen würden, da er die Frau, die diesem Mann versprochen gewesen wäre, geheiratet hätte. Darüberhinaus würde im Iran die Gefahr bestehen, dass er nach Afghanistan abgeschoben würde.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - unkonkrete, oberflächliche und somit unglaubwürdige Angaben betreffend die Fluchtgründe. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen:

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich und vage. Der BF machte allgemein und pauschal gehaltene Aussagen und konnte im Zuge der Schilderung von möglicherweise stattgefundenen Bedrohungssituationen keine Glaubwürdigkeit erlangen.

Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan bzw. dem Iran und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in wesentlichen Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen und unpersönlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien detailarme sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung des BF vermitteln konnten.

Aber nicht nur die vage Schilderung, auch Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des BF bekräftigt dessen Unglaubwürdigkeit. So gab er in seiner Erstbefragung an, illegal im Iran gelebt zu haben und dort zwar geduldet worden zu sein, jedoch keinen Identitätsnachweis erhalten zu haben. In seiner Einvernahme am 21.06.2011 jedoch brachte der BF vor, ihm wäre von den iranischen Behörden ein Personalausweis ausgestellt worden, der ihm anlässlich eines Raufhandels von der dortigen Polizei abgenommen worden wäre. Auch stimmt die Tatsache, dass der BF mehrere von iranischen Behörden ausgestellte Schriftstücke (seine Heiratsurkunde, die Personalausweise seiner Ehegattin und seiner Mutter, die Sterbeurkunde seines Vaters sowie die Geburtsbestätigung seiner Tochter) vorlegte, nicht mit obgenannter Behauptung, illegal im Iran gelebt zu haben und keine Dokumente erhalten zu haben, überein.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, ein konkreteres oder persönlicheres Vorbringen zu erstatten.

Der BF wurde vom Bundesasylamt ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem immer wieder identischen Vorbringen (gleichlautende Stehsätze) des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten.

Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Inhalt in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte.

Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte den BF eindringlicher befragen und eventuelle Erhebungen anstellen müssen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knappster Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen Angaben des BF sind nicht jedoch geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 19.02.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 23.08.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 19.02.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 23.08.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Auf deren Einsicht im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme hat der BF ausdrücklich verzichtet. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen.

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte. Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan dargestellt wurde, verkennt der BF, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan nicht geeignet ist, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern allenfalls im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung finden könnte.

Auch den Behauptungen in der Beschwerdebegründung, es wäre Aufgabe der Erstbehörde gewesen, detailliertere Fragen zu stellen und dem Bescheid wäre keine plausible Begründung zu entnehmen, kann nicht gefolgt werden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:5.2.4. Zu den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch einen Mann bzw. dessen Familie, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt, und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt, und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesondere bezüglich der mit vagen, unstimmigen und somit unglaubwürdigen Aussagen begründeten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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