Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C11 235.694-1/2009/36E
C11 235.365-1/2009/27E
C11 235.366-1/2009/27E
C11 250.685-1/2009/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden
des XXXX (Namenszusatz: XXXX) früher XXXX,des römisch 40 (Namenszusatz: römisch 40 ) früher römisch 40 ,
der XXXX (Namenszusatz: XXXX) früher XXXX,der römisch 40 (Namenszusatz: römisch 40 ) früher römisch 40 ,
des XXXX (Namenszusatz: XXXX) früher XXXX unddes römisch 40 (Namenszusatz: römisch 40 ) früher römisch 40 und
des XXXX (Namenszusatz: XXXX) früher XXXX,des römisch 40 (Namenszusatz: römisch 40 ) früher römisch 40 ,
alle StA. INDIEN, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX (Namenszusatz: XXXX) früher XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.02.2003, FZ. 02 21.639-BAW, FZ. 02 21.640-BAW, FZ. 02 21.642-BAW vom 17.02.2003 und FZ. 04 07.628-BAW vom 14.05.2004, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2011, zu Recht erkannt:alle StA. INDIEN, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 (Namenszusatz: römisch 40 ) früher römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.02.2003, FZ. 02 21.639-BAW, FZ. 02 21.640-BAW, FZ. 02 21.642-BAW vom 17.02.2003 und FZ. 04 07.628-BAW vom 14.05.2004, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2011, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX (Namenszusatz: XXXX) früher XXXX wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 (Namenszusatz: römisch 40 ) früher römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden der XXXX (Namenszusatz: XXXX) früher XXXX und des XXXX (Namenszusatz: XXXX) früher XXXX werden gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden der römisch 40 (Namenszusatz: römisch 40 ) früher römisch 40 und des römisch 40 (Namenszusatz: römisch 40 ) früher römisch 40 werden gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde des XXXX (Namenszusatz: XXXX) früher XXXX gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, idF. BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde des römisch 40 (Namenszusatz: römisch 40 ) früher römisch 40 gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Beschwerde des XXXX (Namenszusatz: XXXX) früher XXXX betreffend Spruchpunkt III. wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben.römisch vier. Der Beschwerde des römisch 40 (Namenszusatz: römisch 40 ) früher römisch 40 betreffend Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Der Erstbeschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.08.2002 einen Asylantrag. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich und den Drittbeschwerdeführer am selben Tag Asylerstreckungsanträge.
Am 05.02.2003 gab der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei Mitglied der Akali Dal Mann Partei gewesen und auf Grund dieser Mitgliedschaft verfolgt worden. Seit die Kongress Partei an die Macht gekommen sei, habe es andauernd Probleme gegeben und die Polizei habe gegen ihn falsche Anschuldigungen erhoben. Er habe sich 1998 wegen dieser Probleme mit der Polizei nicht mehr als Bürgermeisterkandidat in seinem Heimatdorf zur Verfügung gestellt. Er sei danach mit seiner Familie zu seinen Schwiegereltern gezogen. Im Jänner 2002 sei er im Haus seiner Schwiegereltern festgenommen und in ein Wachzimmer nach Jalandhar gebracht worden. Anlässlich dieser Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, er hätte 1998 einen Lkw überfallen. Vermutlich würden diese Anschuldigungen von einem Abgeordneten der Akali Dal Badal-Partei stammen.
Am 31.03.2004 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich als Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn am 16.04.2004 ebenfalls einen Asylantrag ohne für ihn eigene Fluchtgründe vorzubringen.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:
Der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 14.02.2003 des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 (kurz: AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 14.02.2003 des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (kurz: AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass er keine systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. So habe er in keiner Phase der Befragung konkrete und detaillierte Angaben zum Sachverhalt vorgebracht. Zudem würden sich in seiner Fluchtgeschichte Widersprüche vorfinden.
Die Asylerstreckungsanträge der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers wurden mit Bescheiden jeweils vom 17.02.2003 gemäß §§ 10 und 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.Die Asylerstreckungsanträge der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers wurden mit Bescheiden jeweils vom 17.02.2003 gemäß Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen.
Den Asylantrag des Viertbeschwerdeführers wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.05.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vierbeschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF. der Asylgesetz Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Den Asylantrag des Viertbeschwerdeführers wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.05.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vierbeschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetz Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Die Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat:
Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerecht beim unabhängigen Bundesasylsenat berufen.
3.1. Am 04.05.2004 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine erste Berufungsverhandlung durch. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, 2001 in Indien einen Reisepass beantragt und erhalten zu haben, mit welchem er Indien legal verlassen habe. Er sei Mitglied der Akali Dal Mann Partei und von 1993 bis 1998 Vorsteher seines Dorfes gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch Geldspenden für Hinterbliebene von Mitgliedern der Akali Dal Mann gesammelt. 1998 sei er wegen anhaltender Polizeiverfolgung umgezogen, habe sich 18 Monate mit seiner Familie im Haus der Schwiegereltern aufgehalten und danach für sechs Monate in einer anderen Stadt versteckt. Er sei mehrmals von der Polizei wegen seiner Parteizugehörigkeit festgenommen worden. Zudem seien mehrere Anzeigen gegen ihn erstattet worden. Eine Anzeige stamme aus dem Jahr 1994, eine zweite aus dem Jahr 1998. Auf Grund der ersten Anzeige habe ein Gerichtsverfahren stattgefunden, welches mit einem Freispruch geendet habe. Er sei in Indien zur Festnahme ausgeschrieben. Am Ende der Berufungsverhandlung wurde der anwesende Dolmetscher zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und beauftragt, zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers ein schriftliches Gutachten zu erstatten.
Am 04.08.2004 wurde das "Gutachten betreffend das individuelle Vorbringen" des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung erörtert. Demnach entsprächen Herkunft und Identität des Erstbeschwerdeführers der Wahrheit. Ebenso hätte dessen Mitgliedschaft bei der Akali Dal Mann Partei verifiziert werden können. Die Anzeige aus dem Jahr 1994 habe ein Gerichtsverfahren zur Folge gehabt, welches mit einem Freispruch für den Erstbeschwerdeführer im Jahr 1996 geendet habe. Die Anzeige aus dem Jahr 1998 betreffe einen Raubüberfall, an dem der Erstbeschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Das Strafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer und zwei andere Personen sei noch anhängig. In diesem Verfahren werde der Erstbeschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben diesem Verfahren entzogen. Die Sicherheitsorgane des zuständigen Polizeikommissariates hätten alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und wären ihren Pflichten nachgekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei "auf Grund seiner politischen Tätigkeit" weder von Privatpersonen noch von den Sicherheitsorganen verfolgt worden. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung durch Sicherheitsorgane entsprächen daher nicht der Realität. Es handle sich um einen rein "kriminellen Vorfall", anlässlich dessen der Erstbeschwerdeführer von einer Privatperson angezeigt worden sei. Alle Rechte des Erstbeschwerdeführers würden in einem ordentlichen Gerichtsverfahren gewahrt. Die Akali Dal Mann Partei sei keine in Indien verbotene Partei. Ein diesbezügliches politisches Engagement sei daher kein Grund für eine Strafverfolgung.
Der Erstbeschwerdeführer gab nach Vorhalt dieses Gutachtens an, dass dieses "wahr und richtig" sei. Sein Vater habe jedoch eine an ihn gerichtete Vorladung erhalten, in welcher dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen werde, während seiner Zeit als Dorfvorsteher Gelder veruntreut zu haben. Diese Vorladung enthalte auch eine entsprechende Rückzahlungsaufforderung.
Am 14.12.2005 wurde in der dritten Berufungsverhandlung auf Grund der zu diesem Vorbringen vorgelegten Beweismittel ein weiteres "Gutachten betreffend das individuelle Vorbringen" des Erstbeschwerdeführers vom 07.10.2005 erörtert. Demnach habe festgestellt werden können, dass die an den Vater des Erstbeschwerdeführers geschickte Vorladung authentisch sei. Zudem führte der Sachverständige aus, "nach neuen Beweisvorlagen und erneuten Überprüfungen" sei hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner aktiven politischen Arbeit für die Akali Dal Mann Partei "von der indischen Verwaltung und Sicherheitsbehörden verfolgt" worden sei bzw. werde. Der klare Beweis einer politischen Verfolgung sei eine neuerliche Überprüfung durch den Rechnungshof hinsichtlich der Verwendung von Finanzmitteln während der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Dorfvorsteher. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, warum die "jetzige Regierung" eine weitere Überprüfung durchführe bzw. einen gewissen Betrag zurückverlange, wenn der Rechnungshof die Geldverwendung bereits einmal für rechtmäßig erklärt habe. Weiters sei festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer 1998 von der Polizei in einem Strafverfahren belangt worden sei. Die Versuche des Erstbeschwerdeführers, sich durch Umzug in einen anderen Landesteil vor polizeilicher Verfolgung zu schützen, seien ebenfalls erfolglos gewesen. So sei der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthaltes bei seinen Schwiegereltern von der Polizei neuerlich angezeigt worden. Ebenfalls sei auf Grund der neu vorgebrachten Beweismittel hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer "auf Grund seiner Tätigkeit für ein freies Khalistan bzw. für Alkali Dal" schikaniert und verfolgt worden sei. Dies alles sei durch im Gutachten näher genannte Personen bestätigt worden. Der Erstbeschwerdeführer und dessen Familie hätten somit aus begründeter Furcht vor Verfolgung Indien verlassen.
3.2. Mit am Ende der dritten Berufungsverhandlung am 14.12.2005 mündlich verkündeten und am 08.03.2006 schriftlich ausgefertigten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats (Zl. 235.694/13-II/06/06 zum Erstbeschwerdeführer, Zl. 235.365/10-II/06/06 zur Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 235.366/10-II/06/06 zum Drittbeschwerdeführer und Zl. 250.685/0-II/06/05 zum Viertbeschwerdeführer) wurde den Berufungen der vier Beschwerdeführer stattgegeben.
Dem Erst- und dem Viertbeschwerdeführern wurde gemäß § 7 iVm. § 12 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das dem Erstbeschwerdeführer gewährte Asyl wurde gemäß §§ 10 und 11 Abs. 1 AsylG 1997 auf die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer erstreckt.Dem Erst- und dem Viertbeschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das dem Erstbeschwerdeführer gewährte Asyl wurde gemäß Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, AsylG 1997 auf die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer erstreckt.
In den den Viert- und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden schriftlichen Ausfertigungen der mündlich verkündeten Bescheide sind die Ausführungen in den beiden Gutachten wörtlich wiedergegeben. In beweiswürdigender Hinsicht führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers "im Gutachten klar ersichtlich, vollständig und schlüssig" bestätigt werde.
3.3. Die Bundesministerin für Inneres brachte gegen diese Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenates Amtsbeschwerden beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit diesen wird bemängelt, dass in den bekämpften Bescheiden jegliche Auseinandersetzung mit den Widersprüchen in den einzelnen Gutachten fehlen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der betreffende Sachverständige zu derart divergierenden Aussagen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer komme.
Mit Erkenntnis vom 06.11.2009 gab der Verwaltungsgerichtshof den Amtsbeschwerden Folge und hob die am 14.12.2005 mündlich verkündeten und am 08.03.2006 schriftlich ausgefertigten Bescheide auf.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG Bescheide zu begründen seien. In der Begründung seien gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach müsse in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (unter Hinweis auf VwGH vom 24.08.2007, Zl. 2006/19/0095, mwN).Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG Bescheide zu begründen seien. In der Begründung seien gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach müsse in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (unter Hinweis auf VwGH vom 24.08.2007, Zl. 2006/19/0095, mwN).
Diesen Anforderungen hätten die angefochtenen Bescheide nicht entsprochen. Der unabhängige Bundesasylsenat habe sich damit begnügt, die Gutachten des Sachverständigen in den angefochtenen Bescheiden wörtlich wiederzugeben und schließlich festzustellen, dass das "individuelle Vorbringen" des Erstbeschwerdeführers "durch das vorliegende individuelle Gutachten eindeutig und klar und unmissverständlich bestätigt werden konnte". Dabei hätte er es unterlassen, nachvollziehbar zu begründen, warum dem zweiten Gutachten, das zu den im Erstgutachten gezogenen Schlüssen in Widerspruch stehe, der Vorzug zu geben sei. Im Erstgutachten hätte der Sachverständige zum Strafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer ausdrücklich festgehalten, die Sicherheitsorgane hätten alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und wären ihren Pflichten nachgekommen. Ein Bezug zur politischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers sei nicht gegeben und es liege diesem Verfahren ein rein krimineller Vorfall zu Grunde. Im Zweitgutachten sei hingegen ein politischer Konnex auch dieses Verfahrens vom Gutachter ohne nähere Begründung angenommen worden. Zusätzlich sei aus dem bloßen Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer eine Vorladung wegen angeblicher Veruntreuung von Geldern während seiner Zeit als Dorfvorsteher erhalten habe, auf eine politische Verfolgung von dessen Person wegen seiner Zugehörigkeit zur Partei Akali Dal Mann geschlossen worden; dies mit der (hinsichtlich ihrer Stichhaltigkeit zu hinterfragenden) Begründung, die "jetzige Regierung" führe eine weitere Überprüfung durch, obwohl der Rechnungshof die Geldverwendung bereits einmal für rechtmäßig erklärt habe.
Um der Begründungspflicht zu entsprechen, hätte der unabhängige Bundesasylsenat näher darlegen müssen, warum ihm das Zweitgutachten trotz der oben gezeigten Ungereimtheiten ausreichend erschien, dem Erstbeschwerdeführer (bzw. den übrigen Beschwerdeführern) Asyl zu gewähren. Derartiges lasse sich den angefochtenen Bescheiden aber nicht entnehmen.
Die angefochtenen Bescheide wurden deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Die angefochtenen Bescheide wurden deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
4. Das (fortgesetzte) Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
4.1. Mit Schreiben vom 11.12.2009 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens im fortgesetzten Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:4.1. Mit Schreiben vom 11.12.2009 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens im fortgesetzten Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
Britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (12.08.2008);
Britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (12.05.2009);
Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, Stand Juli 2008;
XXXX, Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).römisch 40 , Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).
Der Asylgerichtshof gab gleichzeitig bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass den Beschwerdeführern - lege man das Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb ihrer engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten und teilweise im Schreiben wiedergegebenen Berichten.
Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, dass er vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass diese weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, noch dass sie einer längerfristige Pflege- oder Rehabilitation bedürfen. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen Situation auszugehen.
Der Asylgerichtshof stellte es den Verfahrensparteien frei, sich innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu diesen Feststellungen zu äußern. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern angeboten, in die vollständigen Texte der oben bezeichneten Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Das Bundesasylamt äußerte sich nicht. Die Beschwerdeführer teilten dazu mit Schreiben vom 26.01.2010 mit, dass im Asylverfahren die Herkunft und Identität der Beschwerdeführer verifiziert hätte werden können. Ebenso sei die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers zur Akali Dal Mann-Partei verifiziert worden. Bestätigt sei im Asylverfahren weiters, dass die an den Vater des Erstbeschwerdeführers geschickte Vorladung, in welcher ihm vorgeworfen werde, während seiner Zeit als Dorfvorsteher Gelder veruntreut zu haben und eine Rückzahlungsforderung aufgestellt wurde, echt sei. Nach umfangreichen Beweisvorlagen und Überprüfungen im Verfahren sei hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner aktiven politischen Arbeit für die Akali Dal Mann-Partei von der indischen Verwaltung und Sicherheitsbehörden verfolgt werde und ihm und seiner Familie aus diesem Grund weiterhin Verfolgung in Indien drohe. Ein Beweis dieser politischen Verfolgung sei unter anderem die neuerliche Überprüfung der Verwendung von Finanzmitteln während der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Dorfvorsteher durch den Rechnungshof. Im Verfahren sei weiters klargestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für ein freies Khalistan sowie für die Akali Dal schikaniert und verfolgt worden sei. Dabei habe er sich der Verfolgung aus politischen Gründen nicht entziehen können.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 06.11.2009 die angefochtenen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates lediglich wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; es läge keine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof sei deshalb erfolgt, da eine Auseinandersetzung mit den Widersprüchen in den einzelnen Gutachten gefehlt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige zu divergierenden Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer gelangt sei. Aufgrund der vorliegenden Gutachten sowie der vorgelegten Beweismittel und Ergebnisse des Beweisverfahrens sei jedoch glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Indien weiterhin Verfolgung aus politischen Gründen drohe.
Dazu sei in Ergänzung zu den Ausführungen in den mittlerweile aufgehobenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates hervorzuheben, dass das Zweitgutachten als späteres und spezielleres zweifellos dem Erstgutachten vorangehe. Sollte der Asylgerichtshof von einer Unschlüssigkeit der beiden Gutachten ausgehen, werde der Antrag gestellt, dem ursprünglichen Sachverständigen die Ergänzung seiner Gutachten aufzutragen und eine ergänzende Recherche im Heimatland der Beschwerdeführer zu ihrem Vorbringen durchzuführen.
Die Beschwerdeführer würden sich nun seit August 2002 im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und es sei davon auszugehen, dass sie bei einer möglichen Rückkehr nach Indien dort keine Existenzgrundlage hätten. Sie seien nun seit über sieben Jahren in Österreich und hätten sich hier eingelebt. Hingegen fehle jegliche Bindung zu ihrer Heimat und die Kinder hätten ihr halbes Leben in Österreich verbracht. So sei das zweite Kind in Österreich geboren und es sei ihm nicht zumutbar, nach Indien zurückzukehren, denn es gebe keine Garantie, dass sie bei einer etwaigen Rückkehr dort in Frieden leben könnten. Ein gravierendes Problem sei die fehlende Unterkunft in Indien. Die Beschwerdeführer hätten dort kein Haus bzw. keine Wohnung, wohin sie zurückkehren könnten. Das erste Kind habe praktisch seine komplette Schulbildung in Österreich absolviert. Beide Kinder würden nur über äußerst mangelhafte Kenntnisse der Sprache ihres Heimatlandes verfügen.
4.2. Am 08.04.2011 führte der Asylgerichtshof mit den Beschwerdeführern eine mündliche Verhandlung durch.
Bei dieser bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass er Dorfvorsteher in XXXX gewesen sei. Er habe dort Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt und sei wegen seiner politischen Gesinnung schikaniert worden. Er sei Anhänger der Simranjit Singh-Mann Partei gewesen. Seine Partei sei damals nicht sehr mächtig gewesen; langsam gewinne diese Partei aber wieder an Einfluss. Die gegnerischen Parteien, welche an der Macht seien, würden ihre Parteimitglieder schikanieren und festnehmen lassen; er habe dann als Dorfvorsteher mit anderen Dorfälteren bei der Polizeistation deren Freilassung erwirkt. Gegen ihn habe es einmal eine Diebstahlsanzeige gegeben und er sei zwei Tage in einer Polizeistation und später sechs Tage lang im Gefängnis gesessen. Es habe ein Gerichtsverfahren gegeben und er sei gegen Kaution freigelassen worden. Ein Urteil dazu habe es nicht gegeben. Er sei dann zu seiner Frau bzw. Schwiegermutter nach XXXX gezogen, das 20 bis 25 Kilometer von seinem Wohnort entfernt liege. Er sei weggezogen, da er von der Polizei schikaniert und immer öfter mitgenommen worden sei. Er sei vor 2002 weggezogen, an die genauen Daten könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe dort ca. vier bis fünf Monate lang gewohnt, jedoch habe die Polizei seinen Aufenthaltsort herausgefunden und ihn auch im Haus seiner Schwiegereltern gesucht, aber nicht gefunden. Seine Schwägerinnen und seine Schwiegermutter seien deswegen von den Polizisten beschimpft worden. Aufgrund dieser Schikanen habe er dann auch XXXX verlassen.Bei dieser bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass er Dorfvorsteher in römisch 40 gewesen sei. Er habe dort Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt und sei wegen seiner politischen Gesinnung schikaniert worden. Er sei Anhänger der Simranjit Singh-Mann Partei gewesen. Seine Partei sei damals nicht sehr mächtig gewesen; langsam gewinne diese Partei aber wieder an Einfluss. Die gegnerischen Parteien, welche an der Macht seien, würden ihre Parteimitglieder schikanieren und festnehmen lassen; er habe dann als Dorfvorsteher mit anderen Dorfälteren bei der Polizeistation deren Freilassung erwirkt. Gegen ihn habe es einmal eine Diebstahlsanzeige gegeben und er sei zwei Tage in einer Polizeistation und später sechs Tage lang im Gefängnis gesessen. Es habe ein Gerichtsverfahren gegeben und er sei gegen Kaution freigelassen worden. Ein Urteil dazu habe es nicht gegeben. Er sei dann zu seiner Frau bzw. Schwiegermutter nach römisch 40 gezogen, das 20 bis 25 Kilometer von seinem Wohnort entfernt liege. Er sei weggezogen, da er von der Polizei schikaniert und immer öfter mitgenommen worden sei. Er sei vor 2002 weggezogen, an die genauen Daten könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe dort ca. vier bis fünf Monate lang gewohnt, jedoch habe die Polizei seinen Aufenthaltsort herausgefunden und ihn auch im Haus seiner Schwiegereltern gesucht, aber nicht gefunden. Seine Schwägerinnen und seine Schwiegermutter seien deswegen von den Polizisten beschimpft worden. Aufgrund dieser Schikanen habe er dann auch römisch 40 verlassen.
Er sei nur wegen seiner politischen Gesinnung gesucht worden. Es habe fingierte Anzeigen gegen ihn gegeben. Auch nach seiner Ausreise aus Indien, als er sich bereits in Österreich aufgehalten habe, sei eine solche falsche Anzeige gegen ihn erstattet worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe seine Stellung als Dorfoberhaupt missbraucht und öffentliche Gelder in der Höhe von 150.000,-- bis 200.000,-- indische Rupien unterschlagen.
Seine Familie habe eine Landwirtschaft gehabt und ihm regelmäßig Geld geschickt, wovon er leben haben können. Er habe dort mit Hilfe eines Freundes seines Vaters eine Mietunterkunft beziehen können. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, dass er von der Verpachtung von Grundstücken gelebt habe und auch Immobilienhandel betrieben habe, gab er an, dass das richtig sei. Er habe in seinem Dorf neben der Landwirtschaft auch als Makler gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er dann in XXXX fortgesetzt. Auf den Vorhalt, dass es wohl schwierig sei, Immobilienhandel zu betreiben, wenn man polizeilich gesucht werde, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er von der Polizei immer wieder aufgrund des Einflusses seiner Parteifreunde freigelassen worden sei. Er habe seine Maklertätigkeit immer mit zwei bis drei Freunden ausgeübt.Seine Familie habe eine Landwirtschaft gehabt und ihm regelmäßig Geld geschickt, wovon er leben haben können. Er habe dort mit Hilfe eines Freundes seines Vaters eine Mietunterkunft beziehen können. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, dass er von der Verpachtung von Grundstücken gelebt habe und auch Immobilienhandel betrieben habe, gab er an, dass das richtig sei. Er habe in seinem Dorf neben der Landwirtschaft auch als Makler gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er dann in römisch 40 fortgesetzt. Auf den Vorhalt, dass es wohl schwierig sei, Immobilienhandel zu betreiben, wenn man polizeilich gesucht werde, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er von der Polizei immer wieder aufgrund des Einflusses seiner Parteifreunde freigelassen worden sei. Er habe seine Maklertätigkeit immer mit zwei bis drei Freunden ausgeübt.
In XXXX habe er nicht ständig gewohnt und sei immer wieder über mehrere Monate fortgefahren. Er sei in dieser Zeit nach XXXX und in andere Dörfer in der Nähe gegangen. Später sei er dann von XXXX nach XXXX gezogen und habe sich dort ca. ein Jahr lang aufgehalten. Nach seinem Aufenthalt in XXXX habe er sich eine Zeit lang in Delhi aufgehalten und sei schließlich mit seiner Familie aus Indien ausgereist. Seine Frau habe bis zur Ausreise sowohl in XXXX als auch in XXXX und in XXXX bei ihm gelebt. Es habe sich um eine legale Ausreise gehandelt.In römisch 40 habe er nicht ständig gewohnt und sei immer wieder über mehrere Monate fortgefahren. Er sei in dieser Zeit nach römisch 40 und in andere Dörfer in der Nähe gegangen. Später sei er dann von römisch 40 nach römisch 40 gezogen und habe sich dort ca. ein Jahr lang aufgehalten. Nach seinem Aufenthalt in römisch 40 habe er sich eine Zeit lang in Delhi aufgehalten und sei schließlich mit seiner Familie aus Indien ausgereist. Seine Frau habe bis zur Ausreise sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 und in römisch 40 bei ihm gelebt. Es habe sich um eine legale Ausreise gehandelt.
Zu den beiden vom unabhängigen Bundesasylsenat zu seinem Fluchtvorbringen in Auftrag gegebenen Gutachten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er diese kenne; der Dolmetscher habe ihm darüber in der Berufungsverhandlung berichtet. Er habe dem damaligen Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates einen Beweis darüber vorgelegt, dass er in einem Amtsmissbrauchsverfahren in Indien gesucht werde und habe dazu eine Ladung des "XXXX" - es handle sich dabei um einen Beamten mit Aufsichtsfunktion, die mit dem österreichischen Rechnungshof vergleichbar sei - erhalten. In der Ladung sei ihm vorgeworfen worden, dass er als Dorfoberhaupt Gelder veruntreut habe und damit verschwunden sei. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass im ersten Gutachten bestätigt worden sei, dass er in XXXX Dorfvorsteher gewesen sei und sich dann sehr kurz in XXXX aufgehalten habe. Es werde darin auch bestätigt, dass es vor Gericht ein Strafverfahren gegeben habe und dass dieses mit Freispruch geendet habe. Es gäbe auch ein zweites strafrechtliches Verfahren, wo er wegen Raubes gesucht werde. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und er sei nach Zahlung einer Kaution freigelassen worden und er habe sich dann dem Verfahren durch Flucht entzogen und werde jetzt in Indien gesucht. Dazu gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe bereits angegeben, dass es fingierte Anzeigen gegen ihn gegeben habe. Auf den Vorhalt, dass er nicht erwähnt habe, dass es bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren gebe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er sei nicht freigesprochen worden. In diesem Verfahren sei es um einen Streit gegangen, in dem er jedoch tatsächlich freigesprochen worden sei. Dann habe es auch das andere Verfahren wegen Veruntreuung des Geldes gegeben. Weiters gäbe es auch noch das Verfahren wegen Raub. Zur Frage, um was es bei dem Streit gegangen sei, gab er an, dass es sich um ein gerichtliches Verfahren gehandelt habe und mehrere Dorfräte geladen worden seien. Alle hätten bestätigt, dass er nicht involviert gewesen und nicht der Täter sei.Zu den beiden vom unabhängigen Bundesasylsenat zu seinem Fluchtvorbringen in Auftrag gegebenen Gutachten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er diese kenne; der Dolmetscher habe ihm darüber in der Berufungsverhandlung berichtet. Er habe dem damaligen Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates einen Beweis darüber vorgelegt, dass er in einem Amtsmissbrauchsverfahren in Indien gesucht werde und habe dazu eine Ladung des "XXXX" - es handle sich dabei um einen Beamten mit Aufsichtsfunktion, die mit dem österreichischen Rechnungshof vergleichbar sei - erhalten. In der Ladung sei ihm vorgeworfen worden, dass er als Dorfoberhaupt Gelder veruntreut habe und damit verschwunden sei. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass im ersten Gutachten bestätigt worden sei, dass er in römisch 40 Dorfvorsteher gewesen sei und sich dann sehr kurz in römisch 40 aufgehalten habe. Es werde darin auch bestätigt, dass es vor Gericht ein Strafverfahren gegeben habe und dass dieses mit Freispruch geendet habe. Es gäbe auch ein zweites strafrechtliches Verfahren, wo er wegen Raubes gesucht werde. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und er sei nach Zahlung einer Kaution freigelassen worden und er habe sich dann dem Verfahren durch Flucht entzogen und werde jetzt in Indien gesucht. Dazu gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe bereits angegeben, dass es fingierte Anzeigen gegen ihn gegeben habe. Auf den Vorhalt, dass er nicht erwähnt habe, dass es bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren gebe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er sei nicht freigesprochen worden. In diesem Verfahren sei es um einen Streit gegangen, in dem er jedoch tatsächlich freigesprochen worden sei. Dann habe es auch das andere Verfahren wegen Veruntreuung des Geldes gegeben. Weiters gäbe es auch noch das Verfahren wegen Raub. Zur Frage, um was es bei dem Streit gegangen sei, gab er an, dass es sich um ein gerichtliches Verfahren gehandelt habe und mehrere Dorfräte geladen worden seien. Alle hätten bestätigt, dass er nicht involviert gewesen und nicht der Täter sei.
Zur Annahme im Parteiengehör vom Dezember 2009 des Asylgerichtshofes, dass vor dem Hintergrund seines Fluchtvorbringens davon ausgegangen werden könne, dass ihm bei der Zugrundelegung seines Vorbringens die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb von Indien zur Verfügung stehe, gab er an, dass "immer irgend jemand ihn bei der Polizei" verraten könne. Es sei schon öfters passiert, dass Personen auf diese Art und Weise aufgespürt und festgenommen worden seien, obwohl sie sich außerhalb der engeren Heimatregion niedergelassen hätten. Selbst in weit entfernten Bundesstaaten wie Uttar Pradesh und Bihar seien Personen festgenommen und zurückgebracht worden. Zu den Feststellungen im Gutachten vom Oktober 2009 von XXXX wonach es eine überregionale Fahndung nur nach Personen gäbe, die im Verdacht stünden schwerwiegende Delikte begangen zu haben, gab der Beschwerdeführer ausweichend an, dass er wegen seiner politischen Gesinnung schikaniert werde. Sein Parteiführer sei öfters von der Polizei festgenommen und verfolgt worden. Es gäbe auch viele solcher Fälle, wo Personen aufgrund ihrer politischen Aktivitäten von der Polizei verfolgt würden. Er könne daher überall von der Polizei festgenommen werden. Er sei selbst nur eine "kleine Person" über die in den Medien nicht berichtet würde. Er habe auch im Internet gesehen, dass die Polizei die Turbane von Sikhs heruntergenommen habe, um diese zu schikanieren.Zur Annahme im Parteiengehör vom Dezember 2009 des Asylgerichtshofes, dass vor dem Hintergrund seines Fluchtvorbringens davon ausgegangen werden könne, dass ihm bei der Zugrundelegung seines Vorbringens die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb von Indien zur Verfügung stehe, gab er an, dass "immer irgend jemand ihn bei der Polizei" verraten könne. Es sei schon öfters passiert, dass Personen auf diese Art und Weise aufgespürt und festgenommen worden seien, obwohl sie sich außerhalb der engeren Heimatregion niedergelassen hätten. Selbst in weit entfernten Bundesstaaten wie Uttar Pradesh und Bihar seien Personen festgenommen und zurückgebracht worden. Zu den Feststellungen im Gutachten vom Oktober 2009 von römisch 40 wonach es eine überregionale Fahndung nur nach Personen gäbe, die im Verdacht stünden schwerwiegende Delikte begangen zu haben, gab der Beschwerdeführer ausweichend an, dass er wegen seiner politischen Gesinnung schikaniert werde. Sein Parteiführer sei öfters von der Polizei festgenommen und verfolgt worden. Es gäbe auch viele solcher Fälle, wo Personen aufgrund ihrer politischen Aktivitäten von der Polizei verfolgt würden. Er könne daher überall von der Polizei festgenommen werden. Er sei selbst nur eine "kleine Person" über die in den Medien nicht berichtet würde. Er habe auch im Internet gesehen, dass die Polizei die Turbane von Sikhs heruntergenommen habe, um diese zu schikanieren.
Auf den Vorhalt, dass seit den Regionalwahlen 2007 im Punjab die Alkali Dal-Partei an der Macht sei und er vor diesem Hintergrund nun nichts mehr zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Partei nicht mit der regierenden Akali Dal zu verwechseln sei. Die Alkali Dal-Partei bestehe aus sechs oder sieben unterschiedlichen Fraktionen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er auch im Falle, dass er zu Unrecht verfolgt werde, Schutz durch die indische Justiz erlangen könne. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass es Gerichtsverfahren gäbe, aber niemand auf ihn höre. Damals als er freigesprochen worden sei, hätten die Dorfoberhäupter von 15 bis 16 Dörfern für ihn ausgesagt. Auch in einer Großstadt könne ihn die Polizei aufgrund eines Hinweises festnehmen. Er werde gerichtlich gesucht und in den Polizeistationen seien Fahndungsfotos unter der Rubrik P.O. ausgehängt.
Auf den Vorhalt, dass er im Falle seiner Festnahme ein Gerichtsverfahren zu gewärtigen habe, in dem geklärt werde, ob er wegen Untreue oder Raub schuldig sei, gab er an, dass Gerichtsverfahren sehr lange dauern würden. Es könne sein, dass er in dieser Zeit in das Gefängnis müsse.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zur Frage, ob sie in Indien persönlich verfolgt werde an, dass in Indien nur ihr Mann gesucht werde. Sie selbst sei von der Polizei beschimpft worden. Ihr Mann sei Anhänger der "Mann-Partei" und habe die Dorfratswahlen gewonnen. Er werde jetzt wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt. Er sei in mehrere fingierte Anzeigen verwickelt worden; selbst nach ihrer Ausreise nach Österreich habe es solche Anzeigen wegen Veruntreuung von Geldern gegen ihn gegeben. Es habe Gerichtsverfahren gegen ihren Mann gegeben, er sei jedoch nur einigen Ladungen gefolgt. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er in andere noch schwerwiegendere Fälle involviert werden könnte. Sie seien deswegen aus Indien ausgereist. Ihr erstes Kind habe damals aufgrund dieser Probleme auch nicht zur Schule gehen können und habe den Schulbesuch erst in Österreich fortsetzen können.
Man habe ihrem Mann vorgeworfen, dass er ein Auto angehalten habe und die Insassen ausrauben habe wollen; das stimme jedoch nicht. Es habe auch ein Verfahren gegeben, wo ihr Mann freigesprochen worden sei. Er sei jedoch in weitere Fälle verwickelt worden und die Polizei sei zu ihnen gekommen. Er sei dann von der Polizei mitgenommen und in verschiedene Vorwürfe verwickelt worden, dass er jemandem Geld schulde oder illegale Waffen besitze. Der Dorfrat habe dann jeweils seine Freilassung bewirkt. Sie hätten derzeit viel Stress und ihr Mann hätte deswegen wieder epileptische Anfälle; drei Jahre lang habe er diesbezüglich keine Probleme gehabt. Medizinische Nachweise wurden dazu nicht vorgelegt. Sie hätten weiters die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt und deshalb den neuen gemeinsamen Familienname XXXX gewählt. Dazu legte die Zweitbeschwerdeführerin zwei Kopien zu den Namensänderungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch den Magistrat der Stadt Wien vom 03.02.2009 vor.Man habe ihrem Mann vorgeworfen, dass er ein Auto angehalten habe und die Insassen ausrauben habe wollen; das stimme jedoch nicht. Es habe auch ein Verfahren gegeben, wo ihr Mann freigesprochen worden sei. Er sei jedoch in weitere Fälle verwickelt worden und die Polizei sei zu ihnen gekommen. Er sei dann von der Polizei mitgenommen und in verschiedene Vorwürfe verwickelt worden, dass er jemandem Geld schulde oder illegale Waffen besitze. Der Dorfrat habe dann jeweils seine Freilassung bewirkt. Sie hätten derzeit viel Stress und ihr Mann hätte deswegen wieder epileptische Anfälle; drei Jahre lang habe er diesbezüglich keine Probleme gehabt. Medizinische Nachweise wurden dazu nicht vorgelegt. Sie hätten weiters die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt und deshalb den neuen gemeinsamen Familienname römisch 40 gewählt. Dazu legte die Zweitbeschwerdeführerin zwei Kopien zu den Namensänderungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch den Magistrat der Stadt Wien vom 03.02.2009 vor.
Trotz Aufforderung durch den Asylgerichtshof wurden zur Erkrankung des Erstbeschwerdeführers keine weiteren medizinischen Unterlagen nachgereicht.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer stellt der Asylgerichtshof fest:
Der Erstbeschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Er hat nach seinen Angaben sein Heimatland wegen der Verfolgung im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit verlassen. Er ist mit seinem Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig (vgl. unten II.2.1.). Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob seine Angaben den Tatsachen entsprechen, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien führt (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.3. bis II.3.4.).Der Erstbeschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Er hat nach seinen Angaben sein Heimatland wegen der Verfolgung im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit verlassen. Er ist mit seinem Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig vergleiche unten römisch zwei.2.1.). Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob seine Angaben den Tatsachen entsprechen, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien führt vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.3. bis römisch zwei.3.4.).
Ob der Erstbeschwerdeführer an epileptischen Anfällen leidet, lässt sich mangels medizinischer Nachweise nicht feststellen, da dazu keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden sind. Es ist daher auch davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer deswegen derzeit auch nicht in medizinischer Behandlung ist. Er ist mit 41 Jahren im erwerbsfähigen Alter und kann (auch wenn von einem beeinträchtigten Gesundheitszustand auszugehen wäre) und in seinem Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüber hinaus kann er auch auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Es ist weiters davon auszugehen, dass er allenfalls in Indien medizinisch behandelt werden kann.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige und stellte den gegenständlichen Asylerstreckungsantrag. Sie ist 42 Jahre, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat sie im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass sie im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen.
Der Drittbeschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, den gegenständlichen Asylerstreckungsantrag. Er ist 17 Jahre alt, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen.
Der Viertbeschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, den gegenständlichen Asylantrag. Er ist sieben Jahre alt, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Indien stellt der Asylgerichtshof fest:
Allgemeine Entwicklung:
Indien hat eine Bevölkerung von knapp 1,13 Milliarden Menschen; der Staat besteht aus 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien und ist ein demokratischer Rechtsstaat, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Rechtsordnung garantiert die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Presse ist im Wesentlichen frei.
Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus (Lok Sabha) und dem Oberhaus (Rajya Sabha). Die Parteienlandschaft ist vielfältig und von fortschreitender Regionalisierung und Neugründungen geprägt. Landesweite Bedeutung haben die Kongress-Partei unter Sonia Gandhi (Stimmenanteil 2004 etwa 27 %) und die hindu-konservative "Bharatiya Janata Party" (BJP; etwa 26 %;
Hochburg: das hindisprachige Nordindien). Von überregionaler Bedeutung sind weiters die kommunistischen Parteien (Wählerzentren: Westbengalen und Kerala) und die "Bahujan Samaj Party" (BSP), die für die Angehörigen unterer Kasten eintritt.
Im Mai 2004 wurde die von der BJP geführte Koalitionsregierung der "National Democratic Alliance" durch eine Koalition der "United Progressive Alliance" unter Führung der Kongress-Partei abgelöst. Mit Dr. Manmohan Singh, einem Sikh, wurde erstmals ein Angehöriger einer religiösen Minderheit Premierminister. Die Minderheitsregierung wird durch die "Left Front" (vier kommunistische bzw. sozialistische Parteien) unterstützt. Erklärtes Ziel dieser Regierung ist es, den Säkularismus und die Harmonie unter den Religionsgruppen und den Kasten durch Förderung der Unterprivilegierten zu stärken und die 1991 eingeleiteten Wirtschaftsreformen fortzuführen. Die Regierung ist auch daran interessiert, die Menschenrechtslage zu verbessern.
Die Justiz ist unabhängig; Verfahren dauern allerdings häufig sehr lang. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist in der Verfassung verankert. Korruption kann nicht ausgeschlossen werden.
Durch Gesetz ("Protection of Human Rights Act" - HRA) wurde am 28. September 1993 die "National Human Rights Commission" (NHRC) eingesetzt, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Sie trägt zunehmend durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nicht-Regierungs-Organisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Nach eigenen Angaben verzeichnet sie pro Jahr etwa 70.000 neue Fälle. Der weit überwiegende Teil der Beschwerden (59 %) kommt aus dem Staat Uttar Pradesh. In Kapitel 5, Nr. 21 des HRA wird empfohlen, dass jeder Unionsstaat eine Menschenrechtskommission einrichte. Bislang gibt es Menschenrechtskommissionen in 15 Staaten, darunter Jammu und Kaschmir und Punjab. Die 1997 eingesetzte Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Darüber hinaus sieht der HRA Spezialgerichte für Menschenrechtsverletzungen vor; sie wurden bisher in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh geschaffen.
Punjab
1920 wurde die Akali Dal (auch Shiromani Akali Dal) als Partei gegründet, welche die Forderungen der Sikhs vertreten und die Unabhängigkeitsbewegung führen würde. In den 1980er Jahren kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Akali Dal und der Zentralregierung.
Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit "Khalistans" abzielte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, welcher der Terrorgruppe "Babbar Khalsa" zugeschrieben wird, führte zu keiner weiteren Gewalt. Neben der "Babbar Khalsa International", die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintritt (ihre Mitglieder sind ausschließlich Sikhs), sind als weitere militante Sikh-Organisationen zu nennen: "Khalistan Commando Force" (Paramijt Singh Panjwar Fraktion), "Khalistan Commando Force" (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), "Khalistan Liberation Force", "Bhindranwale Tiger Force of Khalistan", "All India Sikh Student Federation" (Manjit und Mehta Chawla) sowie die "Sikh Student Federation".
Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder aus Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland.
Die Akali Dal nimmt dagegen heute am politischen Leben im Punjab teil. Bei den Regionalwahlen im Feber 2007 löste die Koalition von Shiromani Akali Dal und BJP, die bereits von 1997 bis 2002 an der Macht war, die Kongress-Partei ab. In erster Linie gewann die BJP an Mandaten. Prakash Singh Badal (Shiromani Akali Dal) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Kongress-Partei).
Sicherheitsbehörden und Militär:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde nie in Frage gestellt. Daneben sind paramilitärische Einheiten tätig, so die "Central Reserve Police Force" und die "Border Security Force". Sie handeln auf der Grundlage sondergesetzlicher Ermächtigungen, die zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen. Auch für das Handeln der Geheimdienste "Intelligence Bureau" (IB), "Central Bureau of Investigation" (CBI), "Criminal Investigation Department" (CID) und "Research and Analysis Wing" (R&AW) gibt es gesetzliche Grundlagen.
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, vorwiegend gegenüber Häftlingen im Polizeigewahrsam, aber auch durch das Militär und durch die paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt. Sicherheitskräfte wenden - trotz Verbot - bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet, in denen Ermittlungen und die Verfolgung von Tätern aus den Reihen der Sicherheitskräfte durch Sondergesetze erschwert werden. Grundsätzlich verfolgt der Staat Folterer. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen Polizeibeamter und paramilitärischer Einheiten immer wieder ungeahndet und führen häufig nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders foltergefährdet sind traditionell Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten. Die bekannt gewordenen Fälle extralegaler Tötungen sind überwiegend Todesfälle im Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter starben oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen. Menschenrechtsgruppen schätzen, dass in den Unruhegebieten mehrere hundert Personen in Befragungszentren von Militärs und Paramilitärs langfristig ohne offizielles Verfahren inhaftiert sind.
Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen in Gestalt eines überregionalen Fahndungsersuchens hinausgeht, ist gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten ist und die Beamten ein viel größeres Risiko eingehen, selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden.
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen liegen unter dem internationalen Standard.
Medizinische Versorgung
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist jedoch durchweg unzureichend. Den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in Neu-Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten, auch aus Deutschland, ist möglich.
Ausweichmöglichkeiten:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis hat. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle einer Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden zB in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Nach Einschätzung von Beobachtern könnte die Polizei des Punjabs ernsthaft versuchen, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.
Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, wird nicht überprüft, auch wenn er ein Sikh aus dem Punjab ist. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Wer Probleme im Punjab hat oder hatte, kann sich dennoch anderwärts in Indien niederlassen. Die Behörden in Delhi werden nicht davon informiert, wer von der Polizei des Punjabs gesucht wird. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern.
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt. Nur in entlegenen Gebieten des östlichen Kernindien, va. in schwer zugänglichem Gelände (Dschungel), ist es Naxaliten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten.
Situation von Rückkehrern:
Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts hat ein Asylantrag allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme durch den Staat zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.
Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen i.W. auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008 (Stand Juli 2008), der durch den Bericht des britischen Home Office vom 12.05.2009 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten XXXX. Die Feststellung, dass u.U. auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht (Punkt II.1.2.2.), stützt sich auf das Gutachten XXXX (Punkt 5). Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung (Punkt II.1.2.4) stützt sich auf den Bericht des Home Office vom Mai 2009 (Punkt 1.06). Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten (Punkt II.1.2.5) stützen sich außer auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Punkt II.3) auf die Berichte des Home Office (Bericht vom August 2008, Punkt 20.50; Bericht vom Mai 2009, Punkt 20.54, 20.55, 20.56, 20.59, und 20.60) und auf das Gutachten XXXX (Punkt 6, 8 und 9).Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen i.W. auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008 (Stand Juli 2008), der durch den Bericht des britischen Home Office vom 12.05.2009 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten römisch 40 . Die Feststellung, dass u.U. auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht (Punkt römisch zwei.1.2.2.), stützt sich auf das Gutachten römisch 40 (Punkt 5). Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung (Punkt römisch zwei.1.2.4) stützt sich auf den Bericht des Home Office vom Mai 2009 (Punkt 1.06). Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten (Punkt römisch zwei.1.2.5) stützen sich außer auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Punkt römisch zwei.3) auf die Berichte des Home Office (Bericht vom August 2008, Punkt 20.50; Bericht vom Mai 2009, Punkt 20.54, 20.55, 20.56, 20.59, und 20.60) und auf das Gutachten römisch 40 (Punkt 6, 8 und 9).
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide sowie des Beschwerdeschriftsatzes samt ergänzendem Vorbringen Beweis erhoben. Weiters hat der Asylgerichtshof mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am 08.04.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stammen nach ihren Angaben aus Indien; dass diese stimmen, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit auszugehen. Weiters wurde dies durch ein Gutachten bestätigt. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind die Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Es besteht kein Grund, an den Aussagen der Beschwerdeführer zu ihrer Herkunft zu zweifeln.
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen zu Indien beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat und den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
Der Erstbeschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf die Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Akali Dal Mann Partei und seiner Funktion als Dorfvorstand. Seit die Kongress Partei an die Macht gekommen sei, habe es andauernd Probleme gegeben und die Polizei habe gegen ihn falsche Anschuldigungen erhoben und verfolgt.
Was seine Behauptung, er werde im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit durch Private bzw. die Sicherheitsbehörden verfolgt, kommt das vom unabhängigen Bundesasylsenat in Auftrag gegebene erste Gutachten zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Zwar kommt das Folgegutachten zum Ergebnis, dass nach neuen Beweisvorlagen und Überprüfungen der Erstbeschwerdeführer "auf Grund seiner Tätigkeit für ein freies Khalistan bzw. für Alkali Dal" schikaniert und verfolgt worden sei. Dies steht jedoch dem Schluss des Erstgutachtens diametral entgegen. Diese frappanten Abweichungen werden lediglich damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer neuerlichen Überprüfung durch den Rechnungshof wegen der Verwendung von Finanzmitteln gesucht wird. Damit kommt aber lediglich hervor, dass gegen den Beschwerdeführer in zivil- und/oder strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Finanzgebarung während seiner Zeit als Dorfvorstand vorgegangen wurde. Selbst der Erstbeschwerdeführer hat in der Verhandlung am 04.08.2004 angegeben, dass die Angaben des Erstgutachtens zutreffend seien und ist diesem nicht entgegengetreten. Diesem Gutachten setzte er (damals) lediglich entgegen, sein Vater erhalte an ihn adressierte gerichtliche Vorladungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Geldern samt Rückzahlungsaufforderungen aus seiner Tätigkeit als ehemaliger Dorfvorstand. Der Asylgerichtshof folgt daher insgesamt zum Fluchtvorbringen dem Erstgutachten, wonach seine Verfolgung nicht mit seiner politischen Tätigkeit in Zusammenhang steht.
Weiters hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahren wiederholt widersprüchliche bzw. nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, weshalb er für den Asylgerichtshof nicht glaubhaft ist. So konnte er nicht schlüssig erklären, wie seine von ihm behauptete politische Verfolgung mit der Angabe, er sei nach seiner Flucht aus seinem Heimatort zu seinen nur ca. 20 bis 25 km entfernt lebenden Schwiegereltern gezogen und als Immobilienmakler tätig gewesen, in Einklang zu bringen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte der Erstbeschwerdeführer vor, es habe eine Diebstahlsanzeige gegeben. Das Erstgutachten im Verfahren vor dem Bundesasylamt kam hingegen zum Ergebnis, es habe 1994 ein Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben, das jedoch mit einem Freispruch geendet habe; dann werde er auch wegen Raub gesucht und sei deswegen polizeilich zur Fahndung ausgeschrieben. Auch zu seinen jeweiligen Aufenthaltsorten und Verweildauern machte er unterschiedliche Angaben. So gab er an, 18 Monate bei seinen Schwiegereltern gelebt zu haben; danach habe er sich sechs Monate in einer anderen Stadt versteckt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er hingegen an, er habe vier bis fünf Monate lang bei seinen Schwiegereltern gewohnt, bis die Polizei seinen Aufenthaltsort gefunden hätte. Weiters gab er einerseits am 05.02.2003 an, er sei einmal im Jahr 1998 im Haus seiner Schwiegereltern verhaftet worden; später behauptete er, mehrmals von der Polizei verhaftet worden zu sein.
Schließlich kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den Feststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
So ergibt sich letztlich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er lediglich in den ca. 20 bis 25 km entfernt liegenden Heimatort seiner Schwiegereltern ausgewichen ist bzw. sich in XXXX und anderen Dörfern des Punjab aufgehalten hat. Es ist daher auch im gegenständlichen Fall von der Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil auszugehen, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.So ergibt sich letztlich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er lediglich in den ca. 20 bis 25 km entfernt liegenden Heimatort seiner Schwiegereltern ausgewichen ist bzw. sich in römisch 40 und anderen Dörfern des Punjab aufgehalten hat. Es ist daher auch im gegenständlichen Fall von der Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil auszugehen, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.
Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er der realen Gefahr einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt ist, die sich in seinem - insbesonders gesamten - Herkunftsstaat auswirken würde. Es ist daher entgegen dem ergänzenden Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, weitere Erhebungen in seinem Herkunftsland durchzuführen.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für sich und ihre beiden Kinder, den Dritt- und Viertbeschwerdeführer, keine eigene Asylgründe vor.
3. Rechtliche Erwägungen:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der Beschwerdeführer hat weder ein Recht auf Gewährung von Asyl nach § 7 AsylG 1997 noch auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997.Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der Beschwerdeführer hat weder ein Recht auf Gewährung von Asyl nach Paragraph 7, AsylG 1997 noch auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997.
3.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist jedoch auf die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird die Prüfung der Ablehnung des Antrages auf Asyl (§ 7 AsylG 1997) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, idF. BGBl. Nr. 126/2002, geführt. Hinsichtlich des subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997) wird im Sinne der oben dargestellten Übergangsbestimmungen das AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003, angewendet.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird die Prüfung der Ablehnung des Antrages auf Asyl (Paragraph 7, AsylG 1997) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997) wird im Sinne der oben dargestellten Übergangsbestimmungen das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, angewendet.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005, idF. Art. I Z 19 Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009 - in der Folge: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 19, Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, - in der Folge: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die Beschwerdeführer sind unbescholten, sprechen fließend Deutsch und können sich durch die selbständige Wirtschaftstätigkeit des Erstbeschwerdeführers selbst erhalten. Weiters halten sie sich seit über neun Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sie sich über knapp vier Jahre auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 1997 stützen konnten. Auch wenn deshalb insgesamt die Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer offensichtlich ist (vgl. auch VfGH vom 07.10.2010, B 950/10 u.a.), ist auf ihr diesbezügliches Vorbringen vom 26.01.2010 nicht weiter einzugehen. Denn die Verfahren des Erst- bis Drittbeschwerdeführers waren im Zeitraum ab dem 01.04.2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig und deshalb bei diesen jeweils § 10 AsylG 2005 nicht anzuwenden. Über ihre Ausweisung nach Indien ist daher in diesem Verfahren nicht abzusprechen. Deshalb ist auch der Bescheid des Viertbeschwerdeführers iS der Familieneinheit aufzuheben (vgl. II.3.6.).Die Beschwerdeführer sind unbescholten, sprechen fließend Deutsch und können sich durch die selbständige Wirtschaftstätigkeit des Erstbeschwerdeführers selbst erhalten. Weiters halten sie sich seit über neun Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sie sich über knapp vier Jahre auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 1997 stützen konnten. Auch wenn deshalb insgesamt die Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer offensichtlich ist vergleiche auch VfGH vom 07.10.2010, B 950/10 u.a.), ist auf ihr diesbezügliches Vorbringen vom 26.01.2010 nicht weiter einzugehen. Denn die Verfahren des Erst- bis Drittbeschwerdeführers waren im Zeitraum ab dem 01.04.2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig und deshalb bei diesen jeweils Paragraph 10, AsylG 2005 nicht anzuwenden. Über ihre Ausweisung nach Indien ist daher in diesem Verfahren nicht abzusprechen. Deshalb ist auch der Bescheid des Viertbeschwerdeführers iS der Familieneinheit aufzuheben vergleiche römisch zwei.3.6.).
3.3. Zur Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf Asyl nach § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf Asyl nach Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 7 AsylG 1997:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 7, AsylG 1997:
Nach § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - kurz: GFK, BGBl. 55/1955 idF. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Nach Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - kurz: GFK, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.3.2. Zur Auslegung des § 7 AsylG 1997:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 7, AsylG 1997:
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; zuletzt: 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.50.2009, 2008/19/1031). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; zuletzt: 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.50.2009, 2008/19/1031). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Artikel eins, Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist vergleiche diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vergleiche zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).
3.3.3. Zur Anwendung des § 7 AsylG 1997 auf den Erstbeschwerdeführer:3.3.3. Zur Anwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 auf den Erstbeschwerdeführer:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.).Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.).
Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation ist nicht glaubwürdig (vgl. oben Punkt II.2.). Aber auch selbst wenn man die Angaben des Erstbeschwerdeführers - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - seine Angaben als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Dann stünde ihm nämlich, wie sich aus den Feststellungen (oben Punkt II.1.2.) ergibt, eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen, da er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Unionsstaaten erfasst, die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft.Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation ist nicht glaubwürdig vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.). Aber auch selbst wenn man die Angaben des Erstbeschwerdeführers - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - seine Angaben als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Dann stünde ihm nämlich, wie sich aus den Feststellungen (oben Punkt römisch zwei.1.2.) ergibt, eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen, da er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Unionsstaaten erfasst, die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft.
3.3.4. Dem Erstbeschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine Verfolgung wegen seiner politischen Tätigkeit auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen. Dies gilt im Besonderen auch für Personen, die im Punjab Probleme gehabt haben.
Geht man von den Behauptungen des Beschwerdeführers aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.
Diesen Annahmen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 26.01.2010 und in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht erfolgreich entgegengetreten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner politischen Tätigkeit verfolgt wird, sollte er sich außerhalb seiner engeren Heimat in Indien niederlassen.
3.3.5. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.5. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf subsidiären Schutz nach § 8 AsylG 1997 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Zur Regelung des § 8 AsylG 1997:3.4.1. Zur Regelung des Paragraph 8, AsylG 1997:
Nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. (Soweit diese Bestimmung nunmehr durch den Asylgerichtshof anzuwenden ist, hat dies nach § 17 Abs. 3 AsylGHG im Rahmen eines Erkenntnisses zu geschehen). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. (Soweit diese Bestimmung nunmehr durch den Asylgerichtshof anzuwenden ist, hat dies nach Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG im Rahmen eines Erkenntnisses zu geschehen). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG) der nunmehr durch § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ersetzt wurde (vgl. § 124 Abs. 2 FPG).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG) der nunmehr durch Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ersetzt wurde vergleiche Paragraph 124, Absatz 2, FPG).
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch das mit Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch das mit Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK) 3.4.2. Zur Auslegung des § 8 AsylG 1997:Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK) 3.4.2. Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG 1997:
Eine positive Feststellung nach den oben bezeichneten Bestimmungen erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach den oben bezeichneten Bestimmungen erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.4.3. Zur Anwendung des § 8 AsylG 1997 auf den Erstbeschwerdeführer:3.4.3. Zur Anwendung des Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Erstbeschwerdeführer:
Dem Bundesasylamt ist als belangter Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Dem Bundesasylamt ist als belangter Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Wie bereits oben unter II.2.4. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch zwei.2.4. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer an Epilepsie leidet, so ist ihm die Teilnahme am Erwerbsleben möglich und kann auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung beispielsweise nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer an Epilepsie leidet, so ist ihm die Teilnahme am Erwerbsleben möglich und kann auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zur Zulässigkeit der Abschiebung beispielsweise nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).
Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Indien den in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesetzt wäre.Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Indien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ausgesetzt wäre.
In der mündlichen Verhandlung wurde von der Zweitbeschwerdeführerin erwähnt, der Erstbeschwerdeführer leide an Epilepsie. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dazu keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden sind. Es kann darüber hinaus auch nicht angenommen werden, dass diese Gesundheitsstörung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) ist, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfSlg. 18.407/2008). Nach den Länderfeststellungen ist auch davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in Indien und insbesonders im Bundesstaat Punjab möglich ist.In der mündlichen Verhandlung wurde von der Zweitbeschwerdeführerin erwähnt, der Erstbeschwerdeführer leide an Epilepsie. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dazu keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden sind. Es kann darüber hinaus auch nicht angenommen werden, dass diese Gesundheitsstörung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) ist, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfSlg. 18.407 aus 2008,). Nach den Länderfeststellungen ist auch davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in Indien und insbesonders im Bundesstaat Punjab möglich ist.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4.4. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.4.4. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.5. Zu den Beschwerden der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers:
3.5.1. Gemäß § 10 AsylG 1997 idF jeweils . I Nr. 126/2002 begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."3.5.1. Gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung jeweils . römisch eins Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."
3.5.2. Im gegenständlichen Fall stellten die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer jeweils auf den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers bezogene Asylerstreckungsanträge. Da der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers - wie dargestellt - abgewiesen wurde und ihm somit kein Asyl gewährt wurde, konnte auch der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden. Die beiden Beschwerdeführer haben weder eigene Fluchtgründe noch Umstände vorgebracht, welche ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung als unzulässig erkennen ließen.
3.6. Zur Beschwerde des Viertbeschwerdeführers:
3.6.1. Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.3.6.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Der Viertbeschwerdeführer ist das minderjährige Kind des Erstbeschwerdeführers und somit Familienangehöriger iSd. AsylG 1997. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für ihn keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihm ein eigenständiger Anspruch auf subsidiären Schutz zukommt. Das Verfahren des Erstbeschwerdeführers hat ergeben, dass ihm weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren ist und auch die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers abzuweisen sind.
3.6.2. Zur Behebung der den Viertbeschwerdeführer betreffenden Ausweisungsentscheidung:
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (AsylG 2005) ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (AsylG 2005) ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054, 03.12.2008, 2008/19/0650, 28.04.2011, 2011/01/0094 sowie weiters VfGH 02.05.2011 U 383, 384/11 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054, 03.12.2008, 2008/19/0650, 28.04.2011, 2011/01/0094 sowie weiters VfGH 02.05.2011 U 383, 384/11 mwN).
Wie sich aus der oben zitierten Judikatur ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen, zu verlassen hätten. Aufgrund des Umstandes, dass in den Verfahren über die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer keine Ausweisung auszusprechen ist, ist die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung sämtlicher Beschwerdeführer zu entscheiden. Spruchteil III. des viertangefochtenen Bescheides des Viertbeschwerdeführers war daher spruchgemäß zu beheben.Wie sich aus der oben zitierten Judikatur ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen, zu verlassen hätten. Aufgrund des Umstandes, dass in den Verfahren über die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer keine Ausweisung auszusprechen ist, ist die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung sämtlicher Beschwerdeführer zu entscheiden. Spruchteil römisch drei. des viertangefochtenen Bescheides des Viertbeschwerdeführers war daher spruchgemäß zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
17.04.2012