TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/28 2011/01/0094

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/01/0095 2011/01/0097 2011/01/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel, sowie die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser und Dr. Hofbauer und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1. ST auch T, geboren 1983, 2. M auch MT auch T, geboren 2004, 3. AT, geboren 2005, und 4. IT, geboren 1985, alle in H und vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates 1. vom 26. Jänner 2007, Zl. 252.312/6E-XIV/39/04 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/01/0094),

2. vom 29. Jänner 2007, Zl. 252.310/2E-XIV/39/04 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/01/0095), 3. vom 29. Jänner 2007, Zl. 268.906/1E-XIV/39/06 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/01/0096), und

4. vom 29. Jänner 2007, Zl. 252.311/4E-XIV/39/04 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/01/0097), betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (ad 1. bis 3.) sowie §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (ad 4.; weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),4. vom 29. Jänner 2007, Zl. 252.311/4E-XIV/39/04 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/01/0097), betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 Asylgesetz 1997 (ad 1. bis 3.) sowie Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (ad 4.; weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die erst- und zweitangefochtenen Bescheide werden jeweils im Umfang ihres Spruchpunktes II. (Ausweisung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer) und der drittangefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Die erst- und zweitangefochtenen Bescheide werden jeweils im Umfang ihres Spruchpunktes römisch zwei. (Ausweisung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer) und der drittangefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 3.319,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Ein Aufwandersatz im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin findet nicht statt.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Viertbeschwerdeführerin, die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien sind deren minderjährige Kinder. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.

Am 29. Februar 2004 beantragten der Erstbeschwerdeführer Asyl und die Viertbeschwerdeführerin Asyl durch Erstreckung des ihrem Ehemann zu gewährenden Asyls. Für den Zweitbeschwerdeführer wurde am 26. Juli 2004 und für die Drittbeschwerdeführerin am 24. August 2005 ein Asylantrag gestellt.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Asylanträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus; der Asylerstreckungsantrag der Viertbeschwerdeführerin wurde gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen, eine Ausweisung jedoch nicht ausgesprochen.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Asylanträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus; der Asylerstreckungsantrag der Viertbeschwerdeführerin wurde gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen, eine Ausweisung jedoch nicht ausgesprochen.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen - wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Bei den in den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden jeweils verfügten Ausweisungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien das Bundesgebiet ohne ihre Ehefrau bzw. Mutter zu verlassen haben. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien mit ihrer Ehefrau bzw. Mutter dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Für diesen Eingriff ist keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Ehefrau bzw. Mutter verlassen müssen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, und vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0777 bis 0781).Bei den in den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden jeweils verfügten Ausweisungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien das Bundesgebiet ohne ihre Ehefrau bzw. Mutter zu verlassen haben. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien mit ihrer Ehefrau bzw. Mutter dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Für diesen Eingriff ist keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Ehefrau bzw. Mutter verlassen müssen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, und vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0777 bis 0781).

Die erst- bis drittangefochtenen Bescheide waren daher insoweit, als damit jeweils die Ausweisung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Die erst- bis drittangefochtenen Bescheide waren daher insoweit, als damit jeweils die Ausweisung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerden werfen - abgesehen von dem unter Punkt I. der Erwägungen angesprochenen Themenkomplex - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerden werfen - abgesehen von dem unter Punkt römisch eins. der Erwägungen angesprochenen Themenkomplex - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden im Übrigen abzulehnen.

Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Viertbeschwerdeführerin in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Viertbeschwerdeführerin in diesem Fall selbst zu tragen (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).

Wien, am 28. April 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011010094.X00

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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