Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C16 315.290-1/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes FZ 05 06.802 - BAW vom 04.10.2007, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes FZ 05 06.802 - BAW vom 04.10.2007, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 09.05.2005 (versandt per Fax am 24.05.2005) beim Bundesasylamt - EAST Ost einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9).
Nach entsprechender Aufforderung (AS 25) brachte der Beschwerdeführer den Antrag beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 27.05.2005 persönlich ein (AS 7).
Dem Asylantrag waren eine Zustellvollmacht sowie die Benennung von zwei namentlich näher bezeichneten Personen als Vertrauenspersonen in fremdenpolizeilichen und asylrechtlichen Verfahren beigefügt (AS 11).
Am 31.05.2005 wurde das Verfahren eingestellt, da sich der Beschwerdeführer nach Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte und unbekannten Aufenthalts war (AS 47, 49).
Nachdem der Beschwerdeführer offenbar wieder aufgetaucht war, wurde er am 08.06.2005 vom Bundesasylamt - EAST Ost unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen (AS 53, 57) und sein Verfahren in Österreich unter Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (AS 65).
Am 19.07.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi erneut niederschriftlich einvernommen (AS 105). Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine indische Wahlkarte und einen indischen Führerschein vor (AS 95, 99).
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 04.10.2007 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 06.802-BAW (AS 119), der dem hiezu Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 10.10.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde.
Mit dem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF." abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF." abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.)Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.)
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Entführung und Erpressung durch Terroristen habe der Beschwerdeführer selbst widerrufen und sein neues Vorbringen betreffend die Misshandlungen durch unbekannte Täter aus unbekannten Gründen entspreche in zentralen Punkten augenscheinlich nicht den Tatsachen und es sei dem Beschwerdeführer als Person jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Entführung und Erpressung durch Terroristen habe der Beschwerdeführer selbst widerrufen und sein neues Vorbringen betreffend die Misshandlungen durch unbekannte Täter aus unbekannten Gründen entspreche in zentralen Punkten augenscheinlich nicht den Tatsachen und es sei dem Beschwerdeführer als Person jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Da nicht von der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe gesprochen werden könne, könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgegangen werden (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Da nicht von der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe gesprochen werden könne, könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert, verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK und sei nach Abwägung der Interessen jedenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe nämlich in Österreich keine Familienmitglieder und die Abwägung seiner mit den öffentlichen Interessen führe zu einer Rechtfertigung (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert, verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK und sei nach Abwägung der Interessen jedenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe nämlich in Österreich keine Familienmitglieder und die Abwägung seiner mit den öffentlichen Interessen führe zu einer Rechtfertigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt hat sich in der Begründung auf Länderinformationen aus den Jahren 2005 und 2006 gestützt.
Berufung (Beschwerde)
Mit Faxnachricht vom 16.10.2007 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesasylamt ein (AS 161), welche dem seinerzeit zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat weitergeleitet wurde.
Zur Begründung der Berufung führte der Beschwerdeführer in teilweise ungebührlicher Ausdrucksweise und unter Anspielung auf zahlreiche innenpolitische und gesellschaftliche Vorgänge im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe ein mangelhaftes Verfahren geführt, indem es gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung verstoßen habe.
Der angefochtene Bescheid beruhe zudem auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weil sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
Weiters fühle sich der Beschwerdeführer schlecht und er zweifle an seiner Normalität, weshalb eine psychologisch/psychiatrische Untersuchung dringend geboten sei.
Das Bundesasylamt leitete die Berufungsschrift an den seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat weiter, wo die Berufungsvorlage am 23.10.2007 einlangte.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für das Verfahren zuständig.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer über den in der Zustellvollmacht angegebenen Herrn XXXX, Sprakuin Integrationsverein, gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 18.11.2011 (zugestellt am 21.11.2011) eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zu Indien samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer über den in der Zustellvollmacht angegebenen Herrn römisch 40 , Sprakuin Integrationsverein, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 18.11.2011 (zugestellt am 21.11.2011) eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zu Indien samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise (zB. medizinische Befunde sowie Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer der bisherigen Behandlung) dafür vorzulegen.
Schließlich hat der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen in Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und den Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichtshof unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse oder Bestätigungen. Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf sein Privat- und Familienleben geändert habe.
Mit Fax vom 29.11.2011 informierte der Verein Sprakuin, an dessen Adresse die Zustellungen bis dahin laut Zustellvollmacht erfolgen sollten, dass das Vereinslokal mit Datum vom 30.11.2011 aufgegeben wurde und keine Zustellungen mehr an diese Adresse erfolgen könnten. Gleichzeitig wurde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass ein Nachsendeauftrag an jene Adresse erteilt wurde, unter der der Zustellungsbevollmächtigte, Herr XXXX, lt. ZMR-Auskunft gemeldet ist.Mit Fax vom 29.11.2011 informierte der Verein Sprakuin, an dessen Adresse die Zustellungen bis dahin laut Zustellvollmacht erfolgen sollten, dass das Vereinslokal mit Datum vom 30.11.2011 aufgegeben wurde und keine Zustellungen mehr an diese Adresse erfolgen könnten. Gleichzeitig wurde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass ein Nachsendeauftrag an jene Adresse erteilt wurde, unter der der Zustellungsbevollmächtigte, Herr römisch 40 , lt. ZMR-Auskunft gemeldet ist.
Der Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht und bis zum heutigen Datum auch keine schriftliche Stellungnahme abgegeben oder Dokumente vorgelegt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Es wurde nämlich vom Bundesasylamt in Bezug auf das Fluchtvorbringen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Beschwerde kein konkreter Sachverhalt behauptet, der als Änderung oder wesentliche Erweiterung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts angesehen werden könnte. Die dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationen zur Situation in Indien wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgelegt und der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Asylgerichtshof mangels entgegenstehender Information von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen beabsichtigt, insoweit der Beschwerdeführer keine geänderten oder neuen Tatsachen dazu vorbringt, was nicht geschehen ist.
Der Asylgerichtshof hat am 09.12.2011 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Parteivorbringen und sonstige Angaben des Beschwerdeführers
a) Im Asylantrag hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße XXXX. Er sei Staatsbürger Indiens, ledig und Sikh. Er habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse im Bundesstaat Jammu-Kaschmir gelebt. Er sei von Beruf Tischler und habe zuletzt im Computerbereich gearbeitet.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße römisch 40 . Er sei Staatsbürger Indiens, ledig und Sikh. Er habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse im Bundesstaat Jammu-Kaschmir gelebt. Er sei von Beruf Tischler und habe zuletzt im Computerbereich gearbeitet.
Zum Reiseweg hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe sein Heimatland am 08.05.2003 verlassen und sei illegal in Österreich eingereist.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Schwierigkeiten mit Terroristen gehabt. Sie hätten ihn einige Male geschlagen und ihm sein rechtes Bein verletzt. Deswegen habe er sein Haus verlassen und sich an verschiedenen Orten in Indien aufgehalten. Vor zwei Jahren habe er sich dann an die Organisation seiner Ausreise gemacht. Nun sei er mittellos, habe weder Kleidung noch Nahrung und auch keine Unterkunft. In Indien sei er in Lebensgefahr.
b) Bei der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, seine Eltern würden noch in seinem Heimatort an einer näher bezeichneten Adresse im Bundesstaat Punjab leben.
Er habe dort zehn Jahre (1975 - 1985) die Schule besucht. Danach habe er achtzehn Jahre (1986 - 2004) als Tischler bei verschiedenen Arbeitgebern in Jammu gearbeitet.
Zum Fluchtweg hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei vier Monate zuvor nach Moskau geflogen und von dort auf unbekanntem Weg nach Österreich gelangt.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer nunmehr vorgebracht, er sei ein Jahr zuvor von Terroristen entführt worden. Diese hätten ein hohes Lösegeld verlangt. Da der Beschwerdeführer dies nicht habe bezahlen können, hätten die Terroristen ihn verprügelt und mit dem Tod bedroht. Nach fünf Tagen habe der Beschwerdeführer fliehen können. Als er einmal niemanden gehört habe, sei er aufgestanden und gegangen. Bei den Terroristen habe es sich um Kaschmiri (muslimische Terroristen) gehandelt.
Er habe nach seiner Flucht fünf Monate in Delhi gearbeitet. Dann sei er nach Mumbai gefahren und schließlich wieder nach Delhi zurückgekehrt und habe die Ausreise organisiert.
Auf die Frage, weshalb er lieber die fünffache Summe für die Schleppung bezahlt habe, statt das Lösegeld zu bezahlen und in Indien zu bleiben, hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Angst gehabt, wieder entführt zu werden. Außerdem sei er verwirrt gewesen.
Aus Angst habe er sich auch nicht an die Polizei gewandt.
c) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer nunmehr vorgebracht, er heiße in Wahrheit XXXX. Er stamme eigentlich aus einer namentlich näher bezeichneten Ortschaft im Bundesstaat Punjab, wo noch seine Eltern leben würden. Weiters würden noch seine Schwester und sein Bruder mit deren Familien an verschiedenen Orten in Indien leben. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Familie wohne bei seinen Eltern.Zur Person hat der Beschwerdeführer nunmehr vorgebracht, er heiße in Wahrheit römisch 40 . Er stamme eigentlich aus einer namentlich näher bezeichneten Ortschaft im Bundesstaat Punjab, wo noch seine Eltern leben würden. Weiters würden noch seine Schwester und sein Bruder mit deren Familien an verschiedenen Orten in Indien leben. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Familie wohne bei seinen Eltern.
Nach zehn Jahren Grundschule habe er zwei Jahre lang eine weiterführende technische Schule besucht.
Von 1994 bis 1996 habe er in Jammu, von 1996 bis 1999 in New Delhi und dann ein Jahr in Mumbai gewohnt. 2001 sei er in seinen Heimatort zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt.
Zum Fluchtweg hat der Beschwerdeführer jetzt ausgeführt, er habe seinen Heimatort zwei Monate vor seiner Asylantragstellung verlassen und sei nach New Delhi gereist. Von dort sei er mit einem Direktflug nach Österreich gelangt.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer nunmehr angegeben, er sei in Indien zwei bis drei Mal von drei bis fünf Unbekannten geschlagen worden. Er kenne deren Motivation nicht. Es könnten alle möglichen Leute sein, auch Kriminelle.
Als er einmal in einem Bus in New Delhi überfallen worden sei, habe er sich an die Polizei gewandt. Diese habe jedoch nichts ausrichten können.
Die Probleme würden in ganz Indien bestehen.
Auf die Frage, warum er in der Erstbefragung eine Entführung durch Terroristen als Fluchtgrund angegeben habe, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, Freunde hätten ihm dies geraten. Er habe keine Informationen gehabt, was er sagen solle.
d) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei ängstlich und befürchte stets das Schlimmste. Wegen dieser Gefühle hege er Zweifel an seiner Normalität und er ersuche daher, ihn psychologisch/psychiatrisch untersuchen zu lassen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein zunächst nicht der Wahrheit entsprechendes Vorbringen richtiggestellt und sich dafür entschuldigt.
Er sei nämlich aus Indien geflohen, da er im Heimatland als verschuldeter Inder diversen Bedrohungen und Erpressungen ausgesetzt gewesen sei. In Indien würden derartige Vorkommnisse im Gegensatz zu Europa leicht zu schwersten Verletzungen und auch Todesfällen führen.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er werde, obwohl er sich täglich wasche und auf sein Äußeres achte, nicht als vollwertiger Bürger bzw. Mensch angesehen. Er arbeite als Zeitungsverkäufer und seine einzige Freude seien indische Filme.
Länderinformationen
Zur politischen Lage in Indien hat sich der Asylgerichtshof auf folgende Quellen für Länderinformation aus den Jahren 2009 und 2010 gestützt:
Amnesty International, Jahresbericht 2009, vom 28.05.2009
Dera Sacha Sauda (homepage) www.truthandmyth.org/dss/satsang.asp sowie www.derasachadauda.in/principles.html
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom Oktober 2009
Human Right Watch, World Report 2010, vom 20.01.2010
Immigration and Refugee Board of Canada, Anfragebeantwortung IND103125.FE vom 23. April 2009 mit weiteren Verweisen
Institute of Conflict Management: South Asia Terrorism Portal (SATP), Stand August 2010
Österreichische Botschaft New Delhi, Asylländerbericht, vom März 2010
UK - Home Office, Country of Origin Information Report, vom 04.01.2010
US - Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, vom 11.03.2010
US - Department of State, International Religious Freedom Report 2009, vom 26.10.2009
Aus diesen Quellen geht, soweit dies für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen Folgendes hervor:
Was, erstens, die politische und soziale Lage in Indien betrifft, kommen die Länderfeststellungen zu dem Ergebnis, dass Indien ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteien-System ist, in dem sich die Opposition ungehindert betätigen kann.
In Indien lebt ca. ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Grundversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Kostenfreie medizinische Versorgung wird zwar gewährt, ist jedoch unzureichend. Private Gesundheitsträger bieten einen guten medizinischen Standard.
Für Rückkehrer sind keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen vorhanden, sie sind daher auf sich selbst gestellt oder auf die Unterstützung durch Familien oder Private angewiesen.
Was, zweitens, den Schutz von Opfern rechtswidriger Handlungen durch staatliche Organe in Indien betrifft, kommen die Länderfeststellungen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass Indien über eine im Allgemeinen funktionierende Justiz verfügt, wenn es auch verbreitet zu Fällen von Korruption und rechtswidrigen Handlungen von Polizeikräften kommt. Derartigen Vorwürfen wird aber von den Gerichten nachgegangen und kommt es auch zu Verurteilungen.
Folter ist in Indien verboten, und die so erlangten Aussagen sind vor Gericht nicht zulässig, werden aber dennoch vorgenommen. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet.
Der bloße Umstand, dass jemand im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat, führt nicht zu einer Gefährdung der betroffenen Person. Man wird allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst ist, einer Überprüfung der Daten im Hinblick auf eine unionsweite Suchliste für Personen, die im Verdacht schwerwiegender Delikte, insbesondere im Zusammenhang mit terroristischen Akten steht, unterzogen.
Was, drittens, die innerstaatliche Bewegungsfreiheit betrifft, kommen die Länderfeststellungen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass in Indien im gesamten Staatsgebiet Niederlassungsfreiheit besteht. Es gibt kein staatliches Meldesystem. Mit Ausnahme von exponierten Verdächtigen, welche auf einer landesweiten Suchliste stehen, ist es vor dem Hintergrund der in Indien herrschenden Niederlassungsfreiheit und aufgrund des Fehlens eines Meldewesens möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort unerkannt zu leben.
Sonstige Beweismittel
Auf den Namen XXXX, von der Wahlbehörde in XXXX ausgestellte Wahlkarte, Nr. XXXX, (AS 95) mit Foto des Beschwerdeführers und auf denselben Namen, geboren XXXX, vom Verkehrsamt des Bundesstaates Punjab ausgestellter indischer Führerschein, Nr. unlesbar, mit dem Foto des Beschwerdeführers (AS 99).Auf den Namen römisch 40 , von der Wahlbehörde in römisch 40 ausgestellte Wahlkarte, Nr. römisch 40 , (AS 95) mit Foto des Beschwerdeführers und auf denselben Namen, geboren römisch 40 , vom Verkehrsamt des Bundesstaates Punjab ausgestellter indischer Führerschein, Nr. unlesbar, mit dem Foto des Beschwerdeführers (AS 99).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer heißt XXXX. Er ist Staatsbürger Indiens. Er ist verheiratet und seine Religion ist die der Sikhs. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat im Bundesstaat Punjab. Er hat zehn Jahre lang die Pflichtschule besucht und danach eine zweijährige technische Ausbildung absolviert. Danach hat er 18 Jahre lang seinen Lebensunterhalt als Tischler verdient.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 . Er ist Staatsbürger Indiens. Er ist verheiratet und seine Religion ist die der Sikhs. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat im Bundesstaat Punjab. Er hat zehn Jahre lang die Pflichtschule besucht und danach eine zweijährige technische Ausbildung absolviert. Danach hat er 18 Jahre lang seinen Lebensunterhalt als Tischler verdient.
Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.
Er hat in Österreich keine Verwandten. In Indien leben hingegen noch seine Eltern, eine Schwester, ein Bruder sowie seine Ehefrau und seine beiden Kinder.
Der Beschwerdeführer lebt seit sechseinhalb Jahren in Österreich, spricht nicht Deutsch und hat keine engeren sozialen Kontakte. Er hat zumindest eine Zeitlang in Österreich als Zeitungszusteller gearbeitet.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zur familiären Situation sowie zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) bis d)] und den unter II.1.3 angeführten Beweismitteln.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zur familiären Situation sowie zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) bis d)] und den unter römisch zwei.1.3 angeführten Beweismitteln.
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat solche auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht. Im Übrigen war der Beschwerdeführer zumindest zeitweise berufstätig.
Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals und nur dort vorbringt, er fühle sich psychisch krank, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass es diesbezüglich im gesamten Verfahren keinerlei sonstige Hinweise gegeben hat und der Beschwerdeführer dies lediglich in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert in den Raum gestellt hat. Auch auf ausdrückliche Aufforderung durch den Asylgerichtshof hat er keinerlei Belege, wie beispielsweise ärztliche Befunde, vorgelegt. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich psychisch krank und aufgrund dieser Erkrankung nicht im Stande gewesen sein sollte, entsprechende Beweismittel vorzulegen, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Vertrauenspersonen, die an der vom ihm bekannt gegebenen Zustelladresse für einen Asylwerber unterstützenden Verein (Sprakuin) tätig waren, entsprechende Belege hätten beschaffen, oder zumindest darlegen können, weshalb derartige Beweismittel nicht vorgelegt werden könnten, zumal diese Personen dem Beschwerdeführer offenkundig auch bei der Abfassung und Einbringung der gegenständlichen Beschwerde behilflich waren.
Der Asylgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Falle des Nichtvorliegens einer Krankenversicherung bzw. mangelnder finanzieller Mittel mehrere soziale Einrichtungen in ganz Österreich kostenfreie Untersuchungen und Behandlungen auch hinsichtlich psychischer Krankheiten anbieten.
Schließlich weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die in weiten Passagen tatsächlich ungewöhnlich formulierte Beschwerdeschrift eine Unzahl an sehr differenzierten Anspielungen auf die österreichische (Innen)Politik und gesellschaftliche Verhältnisse in Österreich enthält, die gewöhnlich nicht einmal einem Durchschnittsösterreicher und schon gar nicht einem kaum Deutsch sprechenden Fremden bekannt sind.
Der Asylgerichtshof, dem gleichartige stilistisch ausufernde Beschwerden aus anderen Verfahren, in denen der Verein "Sprakuin" beratend beteiligt war, bekannt ist, geht daher davon aus, dass in Ermangelung anderer Nachweise die angesprochenen Formulierungen als solche nicht geeignet sind, auf einen beeinträchtigten Geisteszustand des Beschwerdeführers schließen zu lassen.
Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu d)]. Der Beschwerdeführer hat auch auf Aufforderung durch den Asylgerichtshof keine Hinweise zB. auf besondere soziale Kontakte, Deutschkenntnisse oder Berufs- bzw. gemeinnützige Tätigkeit gegeben. Auch den Besuch von Kursen zum Erlernen der deutschen Sprache hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Er hat weiters keine sonstigen engeren Beziehungen in Österreich vorgebracht, sondern im Gegenteil angegeben, er werde in Österreich nicht akzeptiert und seine einzige Freude seien indische Filme.
Dem Asylgerichtshof sind im Laufe des Verfahrens auch keine Umstände bekannt geworden, die Anlass dafür gegeben hätten, eine abweichende Sachlage zu vermuten und diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen.
Zur Flucht
Der Beschwerdeführer verließ Mitte 2005 seinen Heimatort. In weiterer Folge gelangte er auf unbekanntem Wege illegal nach Österreich.
Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) und b)].
Zum behaupteten Fluchtgrund
Der Beschwerdeführer wurde in Indien von Unbekannten überfallen und misshandelt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von Terroristen entführt und erpresst wurde.
Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu
a) bis d)], die wenig detailreich und auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer generell widersprüchliche Aussagen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat. So hat er in der Erstbefragung eine angebliche Entführung durch Terroristen geltend gemacht. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er dies jedoch nicht mehr wiederholt, sondern stattdessen angegeben, er sei von Unbekannten überfallen worden.
Die einzelnen Fluchtvorbringen sind jedoch auch für sich betrachtet nur teilweise glaubwürdig.
Was, erstens, die behauptete Verfolgung durch nicht näher beschriebene "Unbekannte" betrifft, so hat der Beschwerdeführer diesbezüglich zwar nur vage Angaben gemacht und erstmals in der Beschwerdeschrift angedeutet, dass die behaupteten Überfälle mit ausständigen Schulden in Zusammenhang stehen könnten.
Dass solche Überfälle stattgefunden haben, kann jedoch weder belegt noch widerlegt werden, wird jedoch für das vorliegende Verfahren als Sachverhalt festgestellt. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass diese Überfälle mehr als verbrecherische Akte Privater waren und in Zusammenhang mit ausständigen Schulden des Beschwerdeführers stehen, weshalb auf eine drohende weitere Verfolgung im Falle einer Rückkehr geschlossen werden könnte. Der Beschwerdeführer hat das letztgenannte Vorbringen nämlich ohne ersichtlichen Grund erstmals in der Beschwerdeschrift erhoben und nicht zu erklären vermocht, woher er wissen kann, dass hinter den Überfällen Gläubiger standen, obwohl er gleichzeitig angegeben hat, dass ihm die Täter völlig unbekannt seien.
Was, zweitens, die ursprünglich behauptete Verfolgung durch muslimische Terroristen betrifft, so hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst angegeben, er habe dies lediglich behauptet, da er nicht gewusst habe, was er sagen solle und weil ihm Freunde dies geraten hätten.
Zur relevanten Situation in Indien
Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit Mehrparteiensystem und einem im Allgemeinen funktionierenden Polizei- und Justizapparat, der seine Bürger vor rechtswidrigen Übergriffen schützen kann. Es besteht im ganzen Land Niederlassungsfreiheit, und es gibt kein Meldesystem.
Bei einer Rückkehr nach Indien entstehen Personen, die außerhalb Indiens erfolglos um internationalen Schutz angesucht haben, allein aus diesem Grund keine Schwierigkeiten.
Es ist selbst unqualifizierten Menschen, sofern sie gesund sind, in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten [oben II.1.2)]. Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten [oben römisch zwei.1.2)]. Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell.
Das in Bezug auf das Verhalten der Polizei und die Schutzmöglichkeiten durch den indischen Staat anderslautende Vorbringen des Beschwerdeführers (keine Ausforschung der Angreifer) erscheint dem Asylgerichtshof dagegen nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer dies lediglich unsubstantiiert vorgebracht und insbesondere keine Gründe dafür genannt hat, warum die Ausforschung gerade in seinem Fall ausgeblieben sein sollte.
Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der indische Staat etwa allgemein nicht willens oder fähig ist, seinen Bürgern Schutz vor Übergriffen krimineller Privatpersonen zu bieten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 135/2009 (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 135 aus 2009, (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Ausweislich des Vernehmungsprotokolls wurden dem Beschwerdeführer zwar die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Situation in Indien nicht zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamtes gegen § 37 AVG anzunehmen ist.Ausweislich des Vernehmungsprotokolls wurden dem Beschwerdeführer zwar die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Situation in Indien nicht zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamtes gegen Paragraph 37, AVG anzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer hatte jedoch mit der Beschwerde an den Asylgerichtshof Gelegenheit, zu diesen sowie später auch zu aktuellen Berichten zur Situation in Indien Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).
Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.
Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.):
Inhalt und Auslegung von § 7 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, AsylG 1997 (2003)
Gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 7 AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zum einen, dass der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung durch Terroristen ausgesetzt war.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zum einen, dass der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung durch Terroristen ausgesetzt war.
Was zum anderen die Überfälle durch Unbekannte betrifft, so mögen diese uU. tatsächlich stattgefunden (siehe II.2.3) haben. Vereinzelte verbrecherische Akte vermögen jedoch mangels Intensität nicht die Kriterien einer Verfolgung iSd GFK zu erfüllen.Was zum anderen die Überfälle durch Unbekannte betrifft, so mögen diese uU. tatsächlich stattgefunden (siehe römisch zwei.2.3) haben. Vereinzelte verbrecherische Akte vermögen jedoch mangels Intensität nicht die Kriterien einer Verfolgung iSd GFK zu erfüllen.
Außerdem ist in Ermangelung irgendwelcher Hinweise nicht auf eine reale Gefahr einer Wiederholung der Übergriffe zu schließen, zumal nicht erwiesen ist, dass die Überfälle tatsächlich dem Eintreiben ausständiger Schulden des Beschwerdeführers dienten.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn man seine letzte Behauptung (Schuldeneintreiber) als wahr unterstellt - nichts vorgebracht hat und dem Asylgerichtshof auch keine Hinweise bekannt geworden sind, dass die Übergriffe in irgendeinem Zusammenhang mit einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe stehen könnten.
Schließlich ist zu beachten, dass es sich allenfalls um eine Verfolgung durch Private handelt, und sich aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt nicht ergibt, dass in Indien gegen Übergriffe der genannten Art keine staatliche Schutzmöglichkeit zur Verfügung steht.Schließlich ist zu beachten, dass es sich allenfalls um eine Verfolgung durch Private handelt, und sich aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt nicht ergibt, dass in Indien gegen Übergriffe der genannten Art keine staatliche Schutzmöglichkeit zur Verfügung steht.
Nur der Vollständigkeit halber mag noch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer sich vor einer Verfolgung der behaupteten Art jedenfalls durch Umzug in einem anderen Landesteil Indiens schützen könnte. Wie sich nämlich aus den unter II.2.4 angeführten Länderfeststellungen ergibt, ist es in Indien ohne weiteres möglich, sich unerkannt in einen anderen Landesteil zu begeben und wäre dies dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch zumutbar, da der Beschwerdeführer jedenfalls arbeitsfähig ist und im Laufe seines Lebens bereits an verschiedenen Orten des Landes, darunter in den Metropolen Delhi und Mumbai, gelebt hat.Nur der Vollständigkeit halber mag noch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer sich vor einer Verfolgung der behaupteten Art jedenfalls durch Umzug in einem anderen Landesteil Indiens schützen könnte. Wie sich nämlich aus den unter römisch zwei.2.4 angeführten Länderfeststellungen ergibt, ist es in Indien ohne weiteres möglich, sich unerkannt in einen anderen Landesteil zu begeben und wäre dies dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch zumutbar, da der Beschwerdeführer jedenfalls arbeitsfähig ist und im Laufe seines Lebens bereits an verschiedenen Orten des Landes, darunter in den Metropolen Delhi und Mumbai, gelebt hat.
Im Übrigen weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Im Übrigen weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr nach Indien eine landesweite Verfolgung durch Terroristen oder Unbekannte, die ihn bereits früher überfallen haben, drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung des Beschwerdeführer nach Indien (Spruchpunkt II.):Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung des Beschwerdeführer nach Indien (Spruchpunkt römisch zwei.):
Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Herkunftsstaat ist gemäß § 1 Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph eins, Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), jetzt § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG wurde § 57 FrG nämlich durch § 50 FPG ersetzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 37 FrG 1992), BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normiert sind, nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG normiert sind, nicht vorliegen.
Was, erstens, die Anwendung von § 50 Abs. 1 FPG betrifft, ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Was, erstens, die Anwendung von Paragraph 50, Absatz eins, FPG betrifft, ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.
Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.
Wie sich aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in Indien die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Indien 18 Jahre lang als Tischler gearbeitet und war mit dem Einkommen über weite Strecken offenbar in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er ist weiters als gesund und arbeitsfähig anzusehen. Daher könnte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm und seiner Familie den Lebensunterhalt sichert. Außerdem und leben in Indien noch zahlreiche Verwandte, auf deren Unterstützung er - wie bereits jetzt seine Frau und seine Kinder - rechnen könnte.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in Indien die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Indien 18 Jahre lang als Tischler gearbeitet und war mit dem Einkommen über weite Strecken offenbar in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er ist weiters als gesund und arbeitsfähig anzusehen. Daher könnte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm und seiner Familie den Lebensunterhalt sichert. Außerdem und leben in Indien noch zahlreiche Verwandte, auf deren Unterstützung er - wie bereits jetzt seine Frau und seine Kinder - rechnen könnte.
Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. § 50 Abs. 2 FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen".Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. Paragraph 50, Absatz 2, FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen".
Diese wurde bereits oben unter III.4 zu Spruchpunkt I. geprüft und verneint.Diese wurde bereits oben unter römisch drei.4 zu Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.
Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III.)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei.)
Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafrechtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua. EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.
Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.
Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.
Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Absatz eins, AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005).
Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass die Ausweisung auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG 2005 zulässig ist.Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass die Ausweisung auch unter Berücksichtigung von Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 zulässig ist.
Der Asylgerichtshof stellte dazu fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.Der Asylgerichtshof stellte dazu fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt.
Was dabei zum einen den Eingriff in das Familienleben betrifft, so ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen hat, sodass eine Ausweisung nach Indien schon aus diesem Grunde nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreiftWas dabei zum einen den Eingriff in das Familienleben betrifft, so ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen hat, sodass eine Ausweisung nach Indien schon aus diesem Grunde nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreift
Was zum anderen den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Was zum anderen den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.
Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu II.2.1 ebenfalls festgestellt - bereits seit sechseinhalb Jahren in Österreich lebt. Es ist daher nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen könnte.Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 ebenfalls festgestellt - bereits seit sechseinhalb Jahren in Österreich lebt. Es ist daher nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen könnte.
Ein solcher Eingriff ist jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls gerechtfertigt.Ein solcher Eingriff ist jedoch gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedenfalls gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Andererseits lebt der Beschwerdeführer bereits seit sechseinhalb Jahren unbescholten in Österreich, hat sich seinen Lebensunterhalt zumindest zeitweise durch Arbeit selbst verdient und die Dauer des Aufenthaltes ist allein durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, die der Beschwerdeführer nicht zu verantworten hat. Dies alles ist bei der Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu beachten.
Es ist jedoch so, dass sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich allenfalls auf durchschnittliche soziale Kontakte beschränkt, die sein Privatleben in Österreich insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen lassen.
Außerdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht hat und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort noch seine Eltern, seine Geschwister sowie vor allem seine Ehefrau und seine beiden Kinder.
Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.
Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellt, nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Was, zweitens, die Anwendung von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. Insoweit wird auf die oben III.5.2 gemachten Ausführungen verwiesen.Was, zweitens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien auch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt. Insoweit wird auf die oben römisch drei.5.2 gemachten Ausführungen verwiesen.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, TerrorZuletzt aktualisiert am
24.02.2012