TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/19 C16 305892-1/2008

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Veröffentlicht am 19.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C16 305.892-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ. 06 01.557 - BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ. 06 01.557 - BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der damals siebzehnjährige Beschwerdeführer wurde am 04.02.2006 in Begleitung seiner Eltern aufgegriffen und festgenommen und am nächsten Tag in der Grenzpolizeistation Untermarkersdorf in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen (AS 11 - 27).

Im Zuge der Befragung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, über Tschechien nach Österreich eingereist zu sein (AS 11).

Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ (AS 55).

Weiters erfolgte am 05.02.2006 die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Untermarkersdorf in Anwesenheit in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin und unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, im Zuge derer er angab, er wisse nicht, über welche Länder er nach Österreich gekommen sei (AS 3).

Nachdem das Bundesasylamt von der Antragsstellung informiert worden war, wurde der Beschwerdeführer am 08.02.2006 vom Bundesasylamt, EAST Ost, in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 37, 41).

Auf eine Anfrage an die zuständigen tschechischen Behörden antworteten diese, dass der Beschwerdeführer im tschechischen Staatsgebiet unbekannt sei und sich in keiner der nationalen Datenbanken finde (AS 65).

Daraufhin wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 23.03.2006 in Österreich zugelassen (AS 75).

Am 23.03.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt Ost, erneut in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 69).

Am 19.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, erneut in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich ein weiteres Mal einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Mongolei zur Stellungnahme vorgelegt wurden (AS 107).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 21.09.2006 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 06 01.557 - BAE (AS 123), der damaligen gesetzlichen Vertreterin zugestellt am 25.09.2006 (AS 171).

Mit dem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen.

Ihm wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Ihm wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.)Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.)

Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihm im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Er habe keine eigenen Fluchtgründe angegeben (Spruchpunkt I.).Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihm im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Er habe keine eigenen Fluchtgründe angegeben (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus den Jahren 2001 bis 2006 gestützt.

Beschwerde und weiterer Verlauf

Mit am 03.10.2006 zur Post gegebenem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzlicher Vertreterin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) beim Bundesasylamt ein (AS 177), die dem damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat am 09.10.2006 vorgelegt wurde.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Der Beschwerdeführer werde in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt und laufe außerdem Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein.

Am 03.03.2007 wurde der kleine Bruder des Beschwerdeführers in Österreich geboren.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Führung des Verfahrens zuständig.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof übermittelte dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 23.09.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof übermittelte dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 23.09.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie ersucht, diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

Außerdem informierte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen an Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und er wurde aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichtshof unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich geändert haben sollte..

Der Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber mit Faxnachricht vom 11.10.2001 Kopien der unter II.1.3 zu a) und b) angeführten Beweismittel vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber mit Faxnachricht vom 11.10.2001 Kopien der unter römisch zwei.1.3 zu a) und b) angeführten Beweismittel vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es wurde nämlich in der Beschwerde kein konkreter Sachverhalt behauptet, der als entscheidungsrelevante Änderung oder Erweiterung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts angesehen werden könnte und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Länderinformationen sowie zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte.

Der Asylgerichtshof hat am 16.12.2011 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben des Beschwerdeführers

a) Im Antrag auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgesagt (AS 11):

Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße XXXX. Er sei ledig und habe im Heimatland zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße römisch 40 . Er sei ledig und habe im Heimatland zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt.

Zum Reiseweg hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei am 04.02.2006 von Tschechien nach Österreich gelangt.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe wirtschaftliche und persönliche Gründe.

b) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 5):

Zur Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, im Heimatland lebe noch seine erwachsene Schwester in Ulaanbaatar.

Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Ulaanbaatar am 27.01.2006 gemeinsam mit seinen Eltern verlassen und sei mit dem Zug nach Moskau gereist. Von dort sei er auf unbekanntem Weg nach Österreich gelangt.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei aus wirtschaftlichen und privaten Gründen und wegen seiner Eltern geflohen.

c) Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 35, 39):

Zur Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, er habe sieben Jahre (1995 - 2002) die Pflichtschule besucht.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei wegen der Probleme seiner Eltern ausgereist. Er könne darüber keine näheren Angaben machen, da er nichts darüber wisse, außer dass sein Vater im Gefängnis gewesen sei.

d) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 69):

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, sein Vater habe entschieden, dass er ausreisen solle und er habe Angst vor den Männern, die seinen Vater verfolgen würden.

e) Bei der dritten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 107):

Zur Person hat der Beschwerdeführer nunmehr angegeben, im Heimatland würden noch seine Schwester und seine Großmutter leben.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, sein Vater sei von Februar bis August 2005 in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht bedroht worden oder mit den Feinden seines Vaters in Kontakt gekommen, er habe jedoch telefonische Drohanrufe gegen den Vater entgegengenommen.

f) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 177):

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ergänzt, Korruption und willkürliches Handeln seien innerhalb der mongolischen Polizei- und Justizbehörden an der Tagesordnung.

Länderfeststellungen

Der Asylgerichtshof hat folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:

ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of

Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military

Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003

ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008

Amnesty International, "Amnesty Report 2011 - Mongolei"

Amnestiegesetz vom 09.07.2009

XXXX, Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwNrömisch 40 , Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN

Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006

CEDAW - Shadow Report for the 42nd CEDAW Committee Session, The Status of Lesbian and Bisexual Women and Transgendered Persons in Mongolia (2008)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Innenpolitik" (Februar 2011)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Überblick" (April 2010)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaftspolitik" (Februar 2011)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2010)"

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2011 Mongolei"

Human Rights Watch, Offener Brief an den mongolischen Minister für Justiz und Inneres, 09.07.2009, www.hrw.org/en/news/2009/07/09/mongolia-rebuffs-lesbion-gay-bisexual-and-transgender-organisation

Immigration and Refugee Board of Canada, "Mongolia: The treatment of homosexuals by authorities and by society in general; recourse available to those who have been harassed based on their sexual orientation (2004 - March 2007)" vom 16.03.2007

Konrad-Adenauer-Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008" vom 14.07.2008

Konrad-Adenauer-Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" vom 01.06.2009

Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht - Mongolei" (November 2010) und "Zusatzfragen" (April 2009)

Staatsbürgerschaftsgesetz - Mongolisches Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 05.06.1995, novelliert 07.12.2000 - englische Übersetzung (Website der mongolischen Botschaft in Japan) http://www.mn.emb-japan.go.jp/jp/ryouji/immig_laws/on_citizenship.pdf

Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung (UNHCR) http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/3ed919fd4.pdf

Odgerel Tseveen ua., The Mongolian Legal System and Laws: A Brief Overview (Update: Mai 2009), Hauser Global Law School Program at NYU School of Law, GlobaLex,

http://www.nyulawglobal.org/globalex/Mongolia1.htm

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 04.02.2010

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007

US Department of State, "Human Rights Report 2010: Mongolia" vom 08.04.2011

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2010, Mongolia" vom 17.11.2010

United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010

World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2010.

Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Seither ist die MRVP nach den folgenden freien Wahlen praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt worden, war jedoch nach den letzten Wahlen stets gezwungen, Koalitionen zu bilden.

Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.

Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei, die "Demokratische Partei" (DP) der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.

Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigten.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor.

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).

Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichtsbarkeit) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, die Gesundheit zu schützen). Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (bei Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.

Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.

Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.

Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einen raschen Anstieg der Preise für Fleisch und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht. Dennoch ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.

Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos. In privaten Krankenhäusern trägt der Patient die gesamten Behandlungskosten und erhält eine qualitativ gute Behandlung. Aber auch in öffentlichen Krankenhäusern muss der Patient (bei schlechterer Qualität der Behandlung) de facto die Kosten für Medikamente usw. selbst tragen, da die Krankenhäuser nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

In der Mongolei stehen Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C auf Basis von Interferon zur Verfügung. Auch eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C ist möglich. Die Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleineren Städten. In Ulaanbaatar gibt es ein größeres, zentrales Krankenhaus für Hepatitis-Patienten. Für eine Behandlung sind etwa 4 Mio. Tögrög (ca. 2.800 US-$ bzw. 2.100 ¿) zu bezahlen.

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, bei Verdacht auf illegale Einreise in Untersuchungshaft genommen werden.

Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.

Weitere Beweismittel

a) Zahlungsbestätigung des Vereins XXXX-Bildung vom 01.02.2008 über die Kurskosten für den Vorbereitungslehrgang Hauptschule.

Zwei Teilnahmebescheinigung des Vereins "XXXX" vom 26.03.2010 und 24.06.2010, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2010 an zwei Deutschkursen zu je 48 Unterrichtseinheiten teilgenommen habe.

Anmeldebestätigung der Volkshochschule XXXX vom 05.10.2011 für die ÖIF Prüfung Deutsch Integration am 09.12.2011.Anmeldebestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 05.10.2011 für die ÖIF Prüfung Deutsch Integration am 09.12.2011.

b) Drei Urkunden, wonach der Beschwerdeführer bei einem XXXX in den Jahren 2007 und 2008 die Plätze 1., 2. und 3. errungen habe.b) Drei Urkunden, wonach der Beschwerdeführer bei einem römisch 40 in den Jahren 2007 und 2008 die Plätze 1., 2. und 3. errungen habe.

Zwei Urkunden des österreichischen XXXX aus den Jahren 2007 und 2009, wonach der Beschwerdeführer die Prüfungen für den XXXX bestanden habe.Zwei Urkunden des österreichischen römisch 40 aus den Jahren 2007 und 2009, wonach der Beschwerdeführer die Prüfungen für den römisch 40 bestanden habe.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX. Er ist Staatsbürger der Mongolei. Er ist ledig. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Flucht in Ulaanbaatar. In der Mongolei leben noch seine erwachsene Schwester und seine Großmutter.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 . Er ist Staatsbürger der Mongolei. Er ist ledig. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Flucht in Ulaanbaatar. In der Mongolei leben noch seine erwachsene Schwester und seine Großmutter.

Er hat in der Mongolei sieben Jahre lang die Schule besucht.

Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt seit fünfeinhalb Jahren in Österreich und spricht etwas Deutsch. Er lebt mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder zusammen. Er geht keiner regelmäßigen (etwa ehrenamtlichen) Beschäftigung nach und hat keine besonderen sozialen Kontakte. Er hat bis vor drei Jahren XXXX trainiert und erfolgreich an XXXX teilgenommen.Der Beschwerdeführer lebt seit fünfeinhalb Jahren in Österreich und spricht etwas Deutsch. Er lebt mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder zusammen. Er geht keiner regelmäßigen (etwa ehrenamtlichen) Beschäftigung nach und hat keine besonderen sozialen Kontakte. Er hat bis vor drei Jahren römisch 40 trainiert und erfolgreich an römisch 40 teilgenommen.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er mongolischer Staatsangehöriger ist, erscheint dem Asylgerichtshof glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen [siehe auch II.1.3 zu a)] und er hat selbst solche auch nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht.Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen [siehe auch römisch zwei.1.3 zu a)] und er hat selbst solche auch nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht.

Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht und zu seiner mongolischen Schulbildung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) bis c) und f)].

Dass der Beschwerdeführer in Österreich seine Schulbildung etwa fortgesetzt oder eine Ausbildung absolviert hat, hat er auch nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof weder vorgebracht noch hat er entsprechende Nachweise vorgelegt. Die Bezahlung einer Inskriptionsgebühr für einen Vorbereitungskurs zur Ablegung der Prüfungen für den österreichischen Hauptschulabschluss beweist allenfalls, dass der Beschwerdeführer vor dreieinhalb Jahren noch beabsichtigte, den Bildungsabschluss zu erwerben. Da er jedoch trotz Aufforderung durch den Asylgerichtshof keinerlei Nachweise über Teil-Prüfungen oder auch nur den Besuch entsprechender Kurse beigebracht hat, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Schulabschluss erlangt und keine Ausbildung absolviert hat.

Dasselbe gilt für sonstige Anhaltspunkte für eine besondere Integration oder besondere soziale Bindungen in Österreich (zB. Arbeitssuche, gemeinnützige Tätigkeiten, Unterstützungserklärungen von Freunden oder Bekannten), auch solche hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und er hat auch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, die auf entsprechende Kontakte schließen lassen könnten.

In Bezug auf seine Deutschkenntnisse hat er lediglich zwei Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen vor einem Jahre (ohne Prüfung) und eine weitere, erst vor zwei Monaten erfolgte, Anmeldung zu einer Prüfung, die bereits stattgefunden haben sollte, für die aber kein Nachweis erbracht wurde [siehe II.1.3 zu b)], vorgelegt. Der Asylgerichtshof kann daher diesbezüglich allenfalls feststellen, dass der Beschwerdeführer über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt.In Bezug auf seine Deutschkenntnisse hat er lediglich zwei Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen vor einem Jahre (ohne Prüfung) und eine weitere, erst vor zwei Monaten erfolgte, Anmeldung zu einer Prüfung, die bereits stattgefunden haben sollte, für die aber kein Nachweis erbracht wurde [siehe römisch zwei.1.3 zu b)], vorgelegt. Der Asylgerichtshof kann daher diesbezüglich allenfalls feststellen, dass der Beschwerdeführer über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Was das Betreiben des XXXX angeht, so hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und auch keine Nachweise dafür vorgelegt, dass er etwa in einem Verein besonders aktiv ist und dadurch zB. soziale Kontakte oder Freundschaften hat schließen können. Darüber hinaus dürfte er diese Freizeitbeschäftigung seit mehr als zwei Jahren nicht mehr intensiv verfolgen, da für die Zeit nach Februar 2009 keinerlei Bestätigungen bezüglich seines XXXX mehr vorgelegt wurden.Was das Betreiben des römisch 40 angeht, so hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und auch keine Nachweise dafür vorgelegt, dass er etwa in einem Verein besonders aktiv ist und dadurch zB. soziale Kontakte oder Freundschaften hat schließen können. Darüber hinaus dürfte er diese Freizeitbeschäftigung seit mehr als zwei Jahren nicht mehr intensiv verfolgen, da für die Zeit nach Februar 2009 keinerlei Bestätigungen bezüglich seines römisch 40 mehr vorgelegt wurden.

Zum Reiseweg

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland Ende Jänner 2006 gemeinsam mit seinen Eltern und gelangte auf unbekanntem Wege am 04.02.2006 illegal nach Österreich.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) und b)].

Zum behaupteten Fluchtgrund

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von Mitarbeitern einer Goldmine wegen einer Anzeige, die sein Vater gegen diese Leute erstattet hatte, bedroht oder verfolgt wurde.

Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu a) bis f)], die inhaltlich vage und nicht begründet sind.

Hiezu ist zunächst festzustellen, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers keine unmittelbare Bedrohung oder Verfolgung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers selbst behauptet haben (siehe die Erkenntnisse der Eltern des Beschwerdeführers GZ C16 305.889-1/2008/6E und C16 305.891-1/2008/6E vom heutigen Tage).

Der Beschwerdeführer selbst hat außerdem lediglich angegeben, er sei seinen Eltern gefolgt und hat später ausdrücklich ausgesagt, er sei persönlich nicht angegriffen oder bedroht worden. In der einzig vorgebrachten Annahme von - gegen seinen Vater gerichteten -Drohanrufen per Telefon, kann als solches keine Verfolgung gesehen werden.

Insofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, die mongolische Polizei sei korrupt, so ist dies für sich genommen nicht geeignet, den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf eine völlige Schutzlosigkeit Substanz zu verleihen. Aus den Länderberichten (II.1.2) ergibt sich nämlich, dass in der Mongolei ein prinzipiell funktionierendes Polizei- und Justizsystem besteht und gegen die verbreitete Korruption auch Mechanismen zur Bekämpfung von Amtsmissbrauch durch Polizeiorgane bestehen.Insofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, die mongolische Polizei sei korrupt, so ist dies für sich genommen nicht geeignet, den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf eine völlige Schutzlosigkeit Substanz zu verleihen. Aus den Länderberichten (römisch zwei.1.2) ergibt sich nämlich, dass in der Mongolei ein prinzipiell funktionierendes Polizei- und Justizsystem besteht und gegen die verbreitete Korruption auch Mechanismen zur Bekämpfung von Amtsmissbrauch durch Polizeiorgane bestehen.

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Es besteht ein dichtes Netz von Polizeiämtern. Die Polizei trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Dennoch ist Korruption weit verbreitet und kommt auch bei Gerichten vor. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch und Korruption zuständig ist.

Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert. Die Haftbedingungen entsprechen zwar nicht europäischen Standards, haben sich aber in den letzten Jahren insbesondere auf die Versorgung und Unterbringung der Inhaftierten deutlich verbessert.

Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.

Rückkehrer haben allein aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (II.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Flüchtgründen befragt wurde und ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten wurden.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Flüchtgründen befragt wurde und ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten wurden.

Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter II.2.3 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter römisch zwei.2.3 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei nunmehr eine Verfolgung der von ihm behaupteten Art drohen könnte. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.

Der Asylgerichtshof daraufhin, dass der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um Asyl angesucht hat (siehe oben II.2.4.Der Asylgerichtshof daraufhin, dass der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um Asyl angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung ist, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung ist, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.

Wie sich aus dem unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer außerdem vor seiner Ausreise aus der Mongolei dort die Schule besucht. In Österreich hat er sich zusätzlich zumindest Grundkenntnisse einer Fremdsprache angeeignet. Er ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichert.Wie sich aus dem unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer außerdem vor seiner Ausreise aus der Mongolei dort die Schule besucht. In Österreich hat er sich zusätzlich zumindest Grundkenntnisse einer Fremdsprache angeeignet. Er ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichert.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG).

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass die Ausweisung auch nach den Vorraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG zulässig ist.Der Asylgerichtshof stellt fest, dass die Ausweisung auch nach den Vorraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG zulässig ist.

Die Ausweisung stellt nämlich im vorliegenden Fall. erstens, keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) dar.Die Ausweisung stellt nämlich im vorliegenden Fall. erstens, keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) dar.

Was zunächst den Eingriff in das Familienleben betrifft, so ist festzustellen, dass die Eltern des Beschwerdeführers und sein minderjähriger Bruder die einzigen Personen sind, zu denen eine familiäre Beziehung aufgrund langjährigen Zusammenlebens besteht kann, die Eltern und der Bruder aber aufgrund ihrer negativen Entscheidungen ebenfalls in die Mongolei ausgewiesen werden (siehe dazu die Erkenntnisse C16 305.889-1/2008/6E, 305.891-1/2008/6E und C16 313.383-1/2008/6E vom heutigen Tage).

Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.

Was weiters den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung schon deshalb in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Was weiters den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung schon deshalb in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Es ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - seit mehr als fünf Jahren in Österreich lebt. Eine Ausweisung könnte daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.Es ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - seit mehr als fünf Jahren in Österreich lebt. Eine Ausweisung könnte daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.

Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit überhaupt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit überhaupt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Andererseits lebt der Beschwerdeführer bereits seit fünfeinhalb Jahren unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, die der Beschwerdeführer nicht zu verantworten hat. Beides ist bei der Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu beachten.

Allerdings beschränkt sich sein Privatleben in Österreich - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - im Wesentlichen auf das Betreiben desXXXX (zumindest bis vor zwei Jahren). Ein besonderes soziales Engagement etwa im Rahmen eines (Sport)Vereins oder enge soziale Kontakte zu Anderen, zB. über den Sport, konnte der Asylgerichtshof nicht erkennen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen seit mehr als vier Jahren volljährig und hat in Österreich weder einen Schulabschluss erworben noch hat er hier irgendwelche, allenfalls gemeinnützige (zB. im Sportverein) Tätigkeiten verrichtet.Allerdings beschränkt sich sein Privatleben in Österreich - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - im Wesentlichen auf das Betreiben desXXXX (zumindest bis vor zwei Jahren). Ein besonderes soziales Engagement etwa im Rahmen eines (Sport)Vereins oder enge soziale Kontakte zu Anderen, zB. über den Sport, konnte der Asylgerichtshof nicht erkennen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen seit mehr als vier Jahren volljährig und hat in Österreich weder einen Schulabschluss erworben noch hat er hier irgendwelche, allenfalls gemeinnützige (zB. im Sportverein) Tätigkeiten verrichtet.

Außerdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in der Mongolei verbracht hat. Da er bereits im Alter von 17 Jahren nach Österreich kam, ist er trotz des Aufenthaltes hier als im Wesentlichen in der mongolischen Kultur sozialisiert anzusehen. Zudem dürfte er die Landessprache wegen des fast vollständigen Abschlusses seiner Pflichtschulbildung in der Mongolei gut beherrschen. Zudem leben dort noch seine in der Mongolei verbliebene Schwester und seine Großmutter, sodass auch aus diesem Grunde noch eine starke menschliche Bindung an den Herkunftsstaat angenommen werden kann.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellt, nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter II.2.1 zu verweisen.Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter römisch zwei.2.1 zu verweisen.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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