TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/16 C16 306957-1/2008

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Veröffentlicht am 16.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C16 306.957-1/2008/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2006, FZ. 05 15.526-BAI, nach mündlicher Verhandlung vom 20.04.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2006, FZ. 05 15.526-BAI, nach mündlicher Verhandlung vom 20.04.2011, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin wurde am 23.09.2005 gemeinsam mit ihren beiden damals noch minderjährigen Töchtern von Beamten des Stadtpolizeikommandos Linz aufgegriffen und stellte für sich und ihre Töchter vor der genannten Behörde je einen Asylantrag (AS 17, 25, 89, 139).

Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 28.09.2005 vom Bundesasylamt, EAST West, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen und im Anschluss daran ihr Verfahren in Österreich zugelassen (AS 37, 43).

Danach wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren minderjährigen Töchtern im Rahmen der Grundversorgung Tirol untergebracht.

Am 10.10.2006 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, erneut unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihr nicht alle Teile der später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Mongolei zur Stellungnahme vorgelegt wurden (AS 229).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 11.10.2006 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 15.526 - BAI (AS 251), der Beschwerdeführerin zugestellt am 13.10.2006 (AS 511).

Mit dem Bescheid wurde Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF", abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem Bescheid wurde Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF", abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.)Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.)

Es wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Es wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Mongolei keine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die Furcht vor Verfolgung durch ihren Lebensgefährten geltend gemacht, die keine Asylrelevanz aufweise und es stehe ihr außerdem in der Mongolei eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Mongolei keine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die Furcht vor Verfolgung durch ihren Lebensgefährten geltend gemacht, die keine Asylrelevanz aufweise und es stehe ihr außerdem in der Mongolei eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Bei einer Rückkehr werde sie auch keine Diskriminierungen wegen der Tatsache erfahren, dass sie eine alleinerziehende Mutter sei und der Auslandsaufenthalt verschaffe ihr wegen der zusätzlichen Sprachkenntnisse in der Mongolei erweiterte berufliche Möglichkeiten (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Bei einer Rückkehr werde sie auch keine Diskriminierungen wegen der Tatsache erfahren, dass sie eine alleinerziehende Mutter sei und der Auslandsaufenthalt verschaffe ihr wegen der zusätzlichen Sprachkenntnisse in der Mongolei erweiterte berufliche Möglichkeiten (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich, da auch ihre Töchter in die Mongolei ausgewiesen würden, kein Familienbezug zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor. Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt, da sich die Beschwerdeführerin von Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich an der Unsicherheit ihres Status habe bewusst sein müssen (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich, da auch ihre Töchter in die Mongolei ausgewiesen würden, kein Familienbezug zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor. Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt, da sich die Beschwerdeführerin von Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich an der Unsicherheit ihres Status habe bewusst sein müssen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus den Jahren 1999 bis 2006 gestützt.

Auch die Anträge der beiden damals noch minderjährigen Töchter wurden abgewiesen und jeweils die Ausweisung aus Österreich in die Mongolei ausgesprochen.

Beschwerde und weiterer Verlauf

Mit Schreiben vom 24.10.2006, am folgenden Tage zur Post gegeben, legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) beim Bundesasylamt ein (AS 511), die dem damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) am 19.03.2007 vorgelegt wurde.

Dasselbe geschah für die damals noch minderjährigen Töchter durch die Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin.

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Die Beschwerdeführerin werde nämlich durch ihren Lebensgefährten in der Mongolei in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt und laufe außerdem Gefahr, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein.

Das Bundesasylamt habe auch Verfahrensfehler begangen, insbesondere seien ihr im Rahmen der letzten Einvernahme jene Länderinformationen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden seien, nur teilweise zur Stellungnahme vorgelegt worden.

In weiterer Folge verließen die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Töchter die im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkunft in Tirol und sie tauchten unter. Daraufhin wurden die Beschwerdeführerin und ihre Töchter mit 19.08.2007 von der Grundversorgung Tirol abgemeldet.

Vom 29.08.2007 bis zum 01.02.2008 waren die wohnsitzlose Beschwerdeführerin und ihr minderjährigen Töchter dann wieder an der Adresse einer Wiener Flüchtlingsorganisation obdachlos gemeldet.

Am 28.11.2007 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals um Aufnahme in die Grundversorgung Steiermark, was wegen der Zuständigkeit des Bundeslandes Tirol abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin kehrte jedoch nicht nach Tirol zurück und blieb weiterhin wohnsitzlos.

Im Frühjahr 2008 verließ die Beschwerdeführerin schließlich mit ihren minderjährigen Töchtern, von denen eine inzwischen schwanger geworden war, Österreich und reiste illegal in die Niederlande ein, ohne dass das Bundesasylamt oder der UBAS davon informiert wurden. Dort gebar die ältere Tochter am 05.04.2008 das Enkelkind der Beschwerdeführerin.

Die Familie wurde in den Niederlanden aufgegriffen und sollte laut Schreiben des Bundesasylamtes an die zuständigen niederländischen Behörden vom 04.06.2008 im Rahmen "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (Dublin II-VO) zuständigkeitshalber nach Österreich rücküberstellt werde.Die Familie wurde in den Niederlanden aufgegriffen und sollte laut Schreiben des Bundesasylamtes an die zuständigen niederländischen Behörden vom 04.06.2008 im Rahmen "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (Dublin II-VO) zuständigkeitshalber nach Österreich rücküberstellt werde.

Die Beschwerdeführerin entzog sich jedoch der Überstellung, indem sie - wie erst später bekannt wurde - in den Niederlanden untertauchte.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiterer Verlauf

Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Führung des Verfahrens zuständig. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Führung des Verfahrens zuständig. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Nachdem der Asylgerichtshof durch Anfrage im ZMR festgestellt hatte, dass nach wie vor keine Meldung der Beschwerdeführerin in Österreich vorlag und diese auch keine Zustelladresse bekannt gegeben hatten, wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich war, am 30.09.2008 gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt.Nachdem der Asylgerichtshof durch Anfrage im ZMR festgestellt hatte, dass nach wie vor keine Meldung der Beschwerdeführerin in Österreich vorlag und diese auch keine Zustelladresse bekannt gegeben hatten, wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich war, am 30.09.2008 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 eingestellt.

Am 20.11.2008 wurde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass die niederländischen Behörden die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich ausgesetzt hätten, da sie in den Niederlanden untergetaucht sei.

Am 19.12.2008 wurden die beiden Töchter der Beschwerdeführerin und das in den Niederlanden geborene Kind der älteren, inzwischen volljährigen Tochter, ohne die Beschwerdeführerin im Rahmen der Dublin II-VO zuständigkeitshalber nach Österreich rück überstellt.

Die jüngere der beiden Töchter, die damals noch minderjährig war, wurde als unbegleitete Minderjährige durch Gerichtsbeschluss vom 12.03.2009 in die Obsorge einer mongolischen Großtante übergeben, die mit ihrem Mann und zwei eigenen Kindern als Asylwerberin in XXXX lebt. Diese Tochter lebt dort zwei Jahre, dh. bis zu ihrer Volljährigkeit Anfang 2011. Im selben Haus wohnte auch die ältere Tochter mit ihrem Kind und dem mongolischen Kindesvater.Die jüngere der beiden Töchter, die damals noch minderjährig war, wurde als unbegleitete Minderjährige durch Gerichtsbeschluss vom 12.03.2009 in die Obsorge einer mongolischen Großtante übergeben, die mit ihrem Mann und zwei eigenen Kindern als Asylwerberin in römisch 40 lebt. Diese Tochter lebt dort zwei Jahre, dh. bis zu ihrer Volljährigkeit Anfang 2011. Im selben Haus wohnte auch die ältere Tochter mit ihrem Kind und dem mongolischen Kindesvater.

Ab dem 24.04.2009 befand sich die Beschwerdeführerin wieder in Österreich und wohnte an einer Adresse in XXXX. Einen Antrag auf Rückübertragung der Obsorge für ihre Tochter stellte die Beschwerdeführerin nicht.Ab dem 24.04.2009 befand sich die Beschwerdeführerin wieder in Österreich und wohnte an einer Adresse in römisch 40 . Einen Antrag auf Rückübertragung der Obsorge für ihre Tochter stellte die Beschwerdeführerin nicht.

Per Fax vom 07.05.2009 informierte die Beschwerdeführerin den Asylgerichtshof über die erteilte Vollmacht an ihren Rechtsvertreter und über ihre neue österreichische Meldeadresse in XXXX. Sie ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens und teilte die Bevollmächtigung ihres Vertreters mit.Per Fax vom 07.05.2009 informierte die Beschwerdeführerin den Asylgerichtshof über die erteilte Vollmacht an ihren Rechtsvertreter und über ihre neue österreichische Meldeadresse in römisch 40 . Sie ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens und teilte die Bevollmächtigung ihres Vertreters mit.

Am 08.05.2009 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt.

Ab dem 03.06.2009 war die Beschwerdeführerin mehr als zwei Jahre erneut unterstandslos und an der Adresse einer XXXX Flüchtlingsorganisation obdachlos gemeldet.Ab dem 03.06.2009 war die Beschwerdeführerin mehr als zwei Jahre erneut unterstandslos und an der Adresse einer römisch 40 Flüchtlingsorganisation obdachlos gemeldet.

Seit 22.11.2010 hat die Beschwerdeführerin wieder einen Wohnsitz in XXXX.Seit 22.11.2010 hat die Beschwerdeführerin wieder einen Wohnsitz in römisch 40 .

Am 26.11.2010 heiratete die ältere Tochter der Beschwerdeführerin einen Österreicher und zog mit ihrem Kind von XXXX zu ihrem Mann nach XXXX, später nach Wien.Am 26.11.2010 heiratete die ältere Tochter der Beschwerdeführerin einen Österreicher und zog mit ihrem Kind von römisch 40 zu ihrem Mann nach römisch 40 , später nach Wien.

Nachdem die jüngere Tochter am 01.02.2011 volljährig geworden war, zog sie am 18.02.2011 bei der Großtante aus und in eine eigene Wohnung in XXXX.Nachdem die jüngere Tochter am 01.02.2011 volljährig geworden war, zog sie am 18.02.2011 bei der Großtante aus und in eine eigene Wohnung in römisch 40 .

Gemeinsam mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung übermittelte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 22.02.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Gemeinsam mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung übermittelte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 22.02.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern ihr Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie ersucht, diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

Außerdem informierte der Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen in Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichtshof unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich seit Erlass des angefochtenen Bescheides geändert haben sollte.

Mit Datum vom 18.03.2011 reichte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme ein und erbat eine Fristverlängerung zur Nachreichung von Dokumenten betreffend ihren Gesundheitszustand bis zum 30.03.2011, da sich die Beschwerdeführerin für eine ärztliche Untersuchung nach XXXX begeben müsse. Die Fristverlängerung wurde der Beschwerdeführerin gewährt wurde. Es langte jedoch in weiterer Folge keiner der angekündigten Nachweise ein.Mit Datum vom 18.03.2011 reichte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme ein und erbat eine Fristverlängerung zur Nachreichung von Dokumenten betreffend ihren Gesundheitszustand bis zum 30.03.2011, da sich die Beschwerdeführerin für eine ärztliche Untersuchung nach römisch 40 begeben müsse. Die Fristverlängerung wurde der Beschwerdeführerin gewährt wurde. Es langte jedoch in weiterer Folge keiner der angekündigten Nachweise ein.

Am 20.04.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung (gemeinsam mit ihren inzwischen beiden volljährigen Töchter) unter Beteiligung ihres Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt. Das Bundesasylamt hatte auf eine Teilnahme verzichtet.

Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin erneut ersucht, Nachweise über die von ihr vorgebrachten Erkrankungen sowie über die von ihr behauptete gemeinnützige Tätigkeit für die Caritas nachzureichen.

Am 12.05.2011 ersuchte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter um Fristerstreckung von weiteren drei Wochen für die Vorlage medizinischer Unterlagen.

Mit Schreiben vom 26.05.2011 erklärte die ältere der beiden Töchter, dass sie aus freien Stu¿cken ihre Beschwerde zurückziehe. Da deren Verfahren somit endgu¿ltig rechtskräftig entschieden war, wurde das Beschwerdeverfahren am 30.05.2011 eingestellt.

Mit Fax vom 08.06.2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Dokument zum Nachweis ihrer erfolglosen Bemühungen ein, in die Grundversorgung Steiermark aufgenommen zu werden. Medizinische Befunde oder Nachweise über etwaige gemeinnützige Tätigkeiten sind bis zum Entscheidungstage nicht beigebracht worden.

Der Asylgerichtshof hat am 09.01.2012 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin

a) Im Antrag auf internationalen Schutz und in der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße XXXX und sie sei Staatsangehörige der Mongolei. Ihre Eltern seien 2004 verstorben, sie sei verheiratet, aber ihr Ehemann sei 1996 nach Korea gegangen, seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie habe zwei Töchter, die sie nach Österreich begleitetet hätten und sie habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt. In der Mongolei lebe noch ihr Lebensgefährte, vor dem sie und ihre Töchter geflüchtet seien, wo wisse sie nicht. In Österreich habe sie keine Verwandten.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße römisch 40 und sie sei Staatsangehörige der Mongolei. Ihre Eltern seien 2004 verstorben, sie sei verheiratet, aber ihr Ehemann sei 1996 nach Korea gegangen, seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie habe zwei Töchter, die sie nach Österreich begleitetet hätten und sie habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt. In der Mongolei lebe noch ihr Lebensgefährte, vor dem sie und ihre Töchter geflüchtet seien, wo wisse sie nicht. In Österreich habe sie keine Verwandten.

In der Mongolei sei sie acht Jahre zur Schule gegangen und danach habe sie vier Jahre lang ein College in Ulaanbaatar besucht. Danach habe sie zunächst zwölf Jahre lang in einem staatlichen Lebensmittelgeschäft als Verkäuferin gearbeitet. Ab 2002 habe sie als Selbständige ein Geschäft in Ulaanbaatar betrieben, von dessen Einnahmen sie und ihre Familie gut hätten leben können. Die Wohnung, in der sie gelebt habe, sei ihre Eigentumswohnung gewesen.

Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführer vorgebracht, sie habe seit 1993 Probleme mit den Nieren und sie habe durch Misshandlungen auch Verletzungen anderen inneren Organen davon getragen. Sie sei öfters in einem näher bezeichneten Krankenhaus in Ulaanbaatar behandelt worden und nehme wegen der Nieren tibetanische Medikamente.

Zum Reiseweg hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe die Mongolei am 16.09.2005 legal per Bahn in Richtung Moskau verlassen. Von dort aus sei sie schlepperunterstützt mit einem Lkw über ungekannte Länder 22.09.2005 illegal nach Österreich gekommen.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie und ihre beiden Töchter seien von ihrem namentlich näher bezeichneten Lebensgefährten, der arbeitslos und Alkoholiker sei, unterdrückt und schwer misshandelt worden. Dieser Mann habe all ihr Geld genommen und die Beschwerdeführerin sei bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden; die Töchter seien mit einer Metallschlinge gewürgt und mit dem Kopf vor die Wand geschlagen worden. Ihre beiden Töchter müssten vermutlich wegen der Schlägereien Brillen tragen. Vor allem die jüngere habe große Probleme mit den Augen. Die ältere Tochter sei außerdem fast missbraucht worden. In den letzten Monaten habe dieser Mann der Beschwerdeführerin gedroht, sie umzubringen. Die Misshandlungen hätten immer in den Abendstunden oder in ihrem Sommerhäuschen außerhalb der Stadt stattgefunden, so dass es nicht aufgefallen sei. Befragt, warum sie und die Kinder dem Mann überhaupt in das Sommerhäuschen gefolgt seien, hat die Beschwerdeführer erklärt, er habe immer Gründe gefunden, zB. dass dort Reparaturarbeiten zu erledigen seien.

Der letzte, fluchtauslösende Umstand sei gewesen, dass der Lebensgefährte ihre Töchter am 03.06.2005 vor der Schule abgepasst habe. An diesem Tag habe er versucht, die Mädchen in das Sommerhäuschen zu verschleppen.

Die Beschwerdeführerin habe öfters bei der Polizei in einer näher bezeichneten Wachstube telefonisch Anzeige erstattet. Der Lebensgefährte habe auch einmal zwei Wochen in Polizeihaft verbracht. Danach habe er sie aber noch mehr misshandelt. Wegen der Drohungen, sie umzubringen, habe sie keine Anzeige erstattet, weil sie Angst gehabt habe, dass er dieses Vorhaben tatsächlich in die Tat umsetzen werde.

Sie habe schließlich keine Überlebensmöglichkeit für sich und die Töchter gesehen, habe sich Geld von der Bank geliehen und ihr Geschäft als Sicherheit hinterlassen und sei dann mit Hilfe eines Bekannten, der ihre Verletzungen gesehen habe, aus der Mongolei geflohen.

Bereits ab dem Jahre 2003 habe sie daran gedacht, ihr Herkunftsland zu verlassen, dies jedoch erst im September 2005 in die Tat umgesetzt. Sie habe zuvor zwar versucht, an mehreren anderen Orten in der Mongolei zu leben, aber es sei nicht gegangen. Auf die Frage, warum sie den Lebensgefährten nicht aus der ihr gehörenden Wohnung geworfen habe, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie und die Töchter hätten die Wohnung verlassen müssen, weil sie Angst davor gehabt hätten, dass der Mann sie alle umbringen würde, und dann hätte die Wohnung ihm gehört. Auf die Frage, wie es möglich gewesen sein solle, dass sie der arbeitslose Lebensgefährte überall in der Mongolei findet, hat die Beschwerdeführerin gemeint, es sei dort sehr einfach jemanden zu finden. Die Mongolei sei schwach besiedelt und man wisse bald, wenn jemand irgendwohin gezogen sei.

b) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie habe während ihrer Berufschul- (College)Zeit als Technikerin bei der mongolischen Bahn gearbeitet. Als Selbständige habe sie von 1997 bis zum Verlassen des Landes gearbeitet. Sie habe einen Laden mit einem Nachbar betrieben, der Laden sei in dem Haus gewesen, in dem sie auch die Eigentumswohnung gehabt habe. Der Lebensgefährte habe nicht von Anfang an bei ihr gewohnt, erst am April 2003.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie habe vor allem große Angst um ihre ältere Tochter gehabt. Der Lebensgefährte habe an der Minderjährigen großes Interesse gezeigt, es sei zwar nichts passiert, aber sie habe Angst gehabt, da der Mann sehr gewalttätig gewesen sei.

Sie habe den Mann nicht aus der Wohnung weisen können, da sie Angst vor ihm gehabt habe. Er habe nämlich viele Freunde und Bekannte.

Sie hat konkretisiert, dass sie erstmals im April 2004 die Polizei eingeschaltet habe, nachdem der Lebensgefährte sie geschlagen habe. Sie sei auf die Straße gelaufen und habe um Hilfe gerufen. Passanten hätten dann die Polizei alarmiert, die den Mann dann mitgenommen habe. Sie sei zwei Tage danach auch selbst zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Der Lebensgefährte sei jedoch nach einer Woche wieder freigelassen worden. An Hilfsorganisationen habe sie sich hingegen nicht gewandt.

Einmal habe sie versucht, bei den Eltern einer Freundin zu bleiben. Das habe aber nichts gebracht, nach zwei Tagen sei sie wieder zurückgekehrt, da sie dem Mann nicht den Laden und die Wohnung habe überlassen können. Den Laden und die Wohnung zu verkaufen, um in einem anderen Landesteil eine neue Existenz aufzubauen, habe keinen Sinn gehabt, da die Mongolei zu klein sei. Sie habe Angst gehabt und sei daher lieber mit dem Erlös aus dem Verkauf aus dem Land geflohen. Sie habe die Misshandlungen nur deshalb so lange geduldet, weil ihr Leben an sich nicht schlecht gewesen sei, sie habe ein gutes Leben und Einkommen mit dem Laden gehabt.

c) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin nunmehr auch behauptet, der Lebensgefährte betreibe gemeinsam mit Chinesen Kinder- und Mädchenhandel. Im Alkholrausch habe er ihr gesagt, die Mädchen seien sehr hübsch, eine sei sehr klug und sie würde ihm viel Geld einbringen. Einmal habe auch ein Gast mit dem Mann getrunken und gemeint, der Lebensgefährte hätte bei den Mädchen keine Narben verursachen sollen, die Gesichter hätten schön bleiben müssen. Da habe die Beschwerdeführerin begriffen, dass das Hauptziel ihres Lebensgefährten darin bestanden habe, die Beschwerdeführerin umzubringen, um die Mädchen, wenn sie älter seien, nach China zu verkaufen. Deshalb seien ihre beiden Mädchen nicht mehr sicher gewesen und sie hätten das Land verlassen müssen. Sie hat ergänzt, dass in der Mongolei jährlich 30 bis 40 Kinder, meist Mädchen, verschwänden.

Sie hat weiters erklärt, der Lebensgefährte habe sie nicht nur misshandelt, sondern auch gedroht, sie und ihre Töchter zu verbrennen, da sie in der Mongolei ohnehin niemanden hätten, der ihr werde helfen können.

Die Beschwerdeführerin hat weiters erklärt, die mehrfachen Anzeigen bei der Polizei hätten ihr nicht geholfen, da der Mann stets wieder frei gelassen worden sei. Die Polizeibeamten hätten ihr gesagt, der Lebensgefährte habe ihnen gegenüber Besserung gelobt, es habe auch keine Zeugen gegeben, die gegen ihn hätten aussagen können und die Beschwerdeführerin sei selber Schuld, wenn sie als verheiratete Frau so einen Mann in ihrer Wohnung leben lasse.

An eine der zahlreichen Frauenhilfsorganisation habe sie sich nicht wenden können, da diese zu bürokratisch arbeiten und außerdem den Datenschutz nicht achten würden.

Sie habe das Land nicht vorher verlassen können, weil sie über großes Grundeigentum verfügt habe.

d) In der Stellungnahme an den Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie trage von den Misshandlungen durch ihren Lebensgefährte sichtbare Narben.

Zu den übersandten Länderinformationen hat die Beschwerdeführerin gemeint, die Lage für von häuslicher Gewalt betroffener Frauen habe sich trotz der fortschrittlichen Gesetzgebung in der Praxis nicht verbessert. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass die Einschreitungs- und Präventionsmaßnahmen aufgrund unzureichender Mittel selten vollständig zur Verfügung stünden.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht.

e) In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich von einer Freundin in der Mongolei ihren Führerschein schicken lassen, diesen aber nicht mitgebracht. Auf Vorhalt, dass sich ihre ältere Tochter zum Zwecke der Eheschließung in Österreich nach deren Angaben mit Hilfe besagter Freundin in der Mongolei einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, hat die Beschwerdeführerin gemeint, das wäre auch ihr möglich gewesen. Sie habe jedoch nach wie vor keine Identitätsdokumente.

Zu der älteren der beiden Töchtern hat die Beschwerdeführerin auf Hinweis, dass diese ausweislich ihres mongolischen Reisepasses einen anderen Familiennamen trage, gemeint, sie sei nicht ihre leibliche Tochter, sondern die Tochter ihres Bruders, die im Alter von drei Jahren als Pflegekind zu ihr kam. Zu der Großtante befragt, in deren Obsorge ihre jüngere Tochter bis zu deren Volljährigkeit lebte, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe diese Verwandte erst in Österreich auf einem mongolischen Fest kennengelernt, sie wisse von ihr nur, dass sie mit dieser Frau über ihre Mutter verwandt sei.

Die Beschwerdeführerin hat weiters ausgesagt, sie wohne nicht mit ihrer (jüngeren) Tochter zusammen, sondern in einer eigenen Wohnung. Bis zu ihrer Ausreise in die Niederlande habe sie aber mit ihren beiden Töchtern zusammen gewohnt. Nach deren Rückkehr aus den Niederlanden hätten ihre beiden Töchter, eine mit ihrem Baby, bei der Großtante gewohnt und seit die Beschwerdeführerin selbst später ebenfalls aus den Niederlanden nach Österreich zurück gekommen sei, lebe sie (ohne ihre Töchter) in einer eigenen Wohnung. Die Beschwerdeführerin hat unter Vorlage eines Dokumentes [II.1.4 zu a)] vorgebracht, sie habe sich nach der Rückkehr aus den Niederlanden bemüht, von der Grundversorgung Tirol in jene der Steiermark zu kommen, um ihren beiden Töchtern näher sein zu können. Dies sei jedoch zuständigkeitshalber abgelehnt worden, da sie, bevor sie Österreich verlassen habe, in der Grundversorgung Tirol gewesen sei.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei in den Niederlanden beim Arzt gewesen und man habe ihr dort gesagt, sie sei mit den Hepatitis A und B Viren infiziert. In Österreich habe der Arzt dann gemeint, alles sei ausgeheilt. Außerdem habe sie sehr oft Halluzinationen und Kopfschmerzen, sie sei oft aufgeregt und fühle sich nicht frei, in Behandlung sei sie deshalb nicht, weil dies sehr teuer sei. Sie sei mangels Grundversorgung nicht krankenversichert, werde aber medizinisch von einem Arzt der Caritas versorgt. Sie sei wegen ihrer Beschwerden auch zweimal von einem Arzt in XXXX behandelt worden, er habe ihr Beruhigungstabletten gegeben.Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei in den Niederlanden beim Arzt gewesen und man habe ihr dort gesagt, sie sei mit den Hepatitis A und B Viren infiziert. In Österreich habe der Arzt dann gemeint, alles sei ausgeheilt. Außerdem habe sie sehr oft Halluzinationen und Kopfschmerzen, sie sei oft aufgeregt und fühle sich nicht frei, in Behandlung sei sie deshalb nicht, weil dies sehr teuer sei. Sie sei mangels Grundversorgung nicht krankenversichert, werde aber medizinisch von einem Arzt der Caritas versorgt. Sie sei wegen ihrer Beschwerden auch zweimal von einem Arzt in römisch 40 behandelt worden, er habe ihr Beruhigungstabletten gegeben.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin auf die Frage, was es mit dem erstmals in der Beschwerdeschrift aufgebrachten Vorwurfs des Mädchenhandels, an dem ihr Lebensgefährte beteiligt sein soll, auf sich habe, gemeint, sie habe einmal zufällig ein geheimnisvolles Telefonat mit angehört, in dem der Lebensgefährte gefragt habe: "Wie viele Kinder und wann ?". Daraus habe sie geschlossen, dass er auch ihre Töchter nach China habe verkaufen wollen.

Mehrfach befragt, warum sie von April 2003 bis Mitte 2005 mit ihrem gewalttätigen Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung gelebt habe und sich - obwohl sie wegen des Geschäfts relativ wohlhabend und selbstständig gewesen sei - diese Misshandlungen habe bieten lassen und nicht zB. versucht habe, den Mann nicht mehr in die Wohnung zu lassen, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe keine Möglichkeit gehabt, den Mann nicht hineinzulassen und sie habe (erfolglos) die Polizei eingeschaltet.

Befragt, wann der Lebensgefährte genau inhaftiert worden sei, hat die Beschwerdeführerin auf mehrfaches Befragen schließlich gemeint, sie glaube, dass der Mann im selben Jahr, als sie die Mongolei verlassen habe, ca. zehn Tage in Haft gewesen sei.

Auf die wiederholte Frage, was die Beschwerdeführerin in Anbetracht dessen, dass sie nach ihren Angaben nicht einmal zwei Jahre mit dem Lebensgefährte zusammengelebt habe und mittlerweile seit über fünf Jahren nicht mehr in der Mongolei gewesen sei, von diesem Mann, der möglicherweise bereits eine andere Frau habe, noch befürchte, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie würde, wenn sie den Mann wieder sehen würde, nicht ruhig bleiben. Er habe ihre schöne Pflegetochter verletzt und auf Vergewaltigung stehe eine hohe Strafe in der Mongolei, außerdem habe er ihre Tochter mit einer Drahtschlinge gewürgt. Um nicht ins Gefängnis zu müssen, würde der Mann die Beschwerdeführerin umbringen. Sie habe wiederholt mit Freunden telefoniert und diese hätten ihr gesagt, dass es dem früheren Lebensgefährten gut gehe, er habe ein schönes Auto, sehe gut aus (sie meine, er habe wohl jetzt eine gute Arbeitsstelle) und er habe öfters nach ihr gefragt.

Befragt, warum sie nicht ihr Haus und das Geschäft verkauft habe, um mit dem Geld an einem anderen Ort in der Mongolei ein von diesem Mann unbehelligtes Leben zu führen, hat die Beschwerdeführerin gemeint, in der Mongolei sei ihre Tochter nicht geschützt worden. Niemand habe ihr geglaubt, dass die Tochter von dem Lebensgefährten vergewaltigt worden sei. Die jüngere Tochter habe den Vorfall als Zeugin gesehen.

Zu den übersandten aktuellen Länderinformationen zur Mongolei, insbesondere zu den Ergebnissen des Gutachtens von XXXX zur häuslichen Gewalt, befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne 100%-ig sagen, dass die Realität in der Mongolei eine andere sei. Dort sei sogar eine Anwältin Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Wenn diese sich nicht habe schützen können, könne die Beschwerdeführerin dies auch nicht. Sie habe auch im Internet gelesen, dass ein Mädchen, das über zehn Jahre von ihrem Vater vergewaltigt worden sei, in einem Frauenhaus aus finanziellen Gründen nur für eine Woche aufgenommen worden sei. Die Polizei sei - so das Gutachten - auch immer noch nicht ausreichend geschult und sie könne in der Mongolei wegen der Verfolgungsgefahr auch nicht mehr als Selbstständige arbeiten.Zu den übersandten aktuellen Länderinformationen zur Mongolei, insbesondere zu den Ergebnissen des Gutachtens von römisch 40 zur häuslichen Gewalt, befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne 100%-ig sagen, dass die Realität in der Mongolei eine andere sei. Dort sei sogar eine Anwältin Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Wenn diese sich nicht habe schützen können, könne die Beschwerdeführerin dies auch nicht. Sie habe auch im Internet gelesen, dass ein Mädchen, das über zehn Jahre von ihrem Vater vergewaltigt worden sei, in einem Frauenhaus aus finanziellen Gründen nur für eine Woche aufgenommen worden sei. Die Polizei sei - so das Gutachten - auch immer noch nicht ausreichend geschult und sie könne in der Mongolei wegen der Verfolgungsgefahr auch nicht mehr als Selbstständige arbeiten.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei damals mit ihren Töchtern in die Niederlande gegangen, weil die ältere Tochter schwanger gewesen sei. Die Entbindung hätte sie in Österreich 5.000 ¿ gekostet, da die Beschwerdeführerin und ihre Töchter aus der Grundversorgung entlassen worden seien. In den Niederlanden hätten ihnen dann Freunde geholfen.

Sie hat erklärt, sie erhalte, da sie nicht in Tirol lebe, sondern in die Steiermark gezogen sei, nach wie vor keine Grundversorgung mehr. Befragt, wovon sie lebe, hat die Beschwerdeführerin gemeint, Freunde würden ihr helfen und sie putze manchmal.

Zu konkreten Bekanntschaften befragt, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe seit zwei Jahren eine Freundin namens Gerti, die in der Nähe ihrer Ortschaft wohne. Sie kenne diese, weil sie früher auch mit Mongolen zu tun gehabt habe. Über Gerti habe sie viele (nicht weiter bezeichnete) Freunde und Bekannte. Befragt, ob sie jemanden davon speziell benennen könne, hat die Beschwerdeführerin dies verneint. Sie habe auch einen Freund, über den sie jedoch nicht sprechen möchte. Auch auf Vorhalt, dass dies für den Asylgerichtshof wichtig sei, um ihre Beziehungen zu Österreich bewerten zu können, hat die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben gemacht und schließlich gemeint, dass sie mit dem Mann nur eine platonische Beziehung habe.

Auf Befragen, ob die Beschwerdeführer mittlerweile Deutsch spreche und einfache Fragen (Tagesablauf, Umgebung ihres Hauses in der Mongolei) beantworten könne, hat die Beschwerdeführer deutliche Verständigungsprobleme gezeigt und konnte nur in sehr gebrochenem Deutsch antworten. Die Beschwerdeführerin hat gemeint, sei lerne selbstständig Deutsch, wenn sie sich mit Freunden treffe. Einen Deutschkurs habe sie mangels Genehmigung durch das Arbeitsmarktservice nicht besuchen dürfen.

Zu etwaigen Beschäftigungen befragt, hat die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe zwei Jahre lang gemeinnützige Arbeit in einem Pflegeheim der Caritas verrichtet. Sie wurde daraufhin aufgefordert, über ihren Vertreter eine entsprechende Bescheinigung beibringen zu lassen.

Relevante Aussagen der jüngeren Tochter während der mündlichen Verhandlung (im Beisein der Beschwerdeführerin)

Zum Leben in Österreich hat die Tochter ausgesagt, sie habe, nachdem sie aus den Niederlanden zurückgebracht worden sei, bei der Großtante, deren Mann und deren beiden Kindern gelebt. Ihre Schwester und deren Kind hätten im gleichen Haus gewohnt. Seit sie volljährige sei, wohne sie nicht mehr bei der Großtante, sondern in einer eigenen Wohnung. Befragt, ob sie versucht habe, bei ihrer Mutter zu wohnen, hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihre jetzige Wohnung im Wohnheim für Jugendliche und junge Erwachsene liege günstiger, dh. in der Nähe der Schule, die sie besuche. Ihr sei auch gesagt worden, eine Mietwohnung sei zu teuer, zumal sie auch die Schule bezahlen müsse. Sie versorge sich völlig selbstständig, sie müsse selbst kochen, einkaufen, waschen und bügeln.

Befragt, ob sie, wenn sie hier blieben könne, aber ihre Mutter zurück in die Mongolei müsse, mit dieser zurückgehen würde, um bei ihr zu bleiben, hat die Tochter gemeint, sie könne nicht mehr sehr gut Mongolisch sprechen und das wäre sehr kompliziert für sie. Sie würde diesfalls versuchen, ihr Leben in Österreich allein zu führen.

Länderinformationen

Der Asylgerichtshof hat folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:

ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of

Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military

Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003

ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008

Amnesty International, "Amnesty Report 2011 - Mongolei"

Amnestiegesetz vom 09.07.2009

XXXX, Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwNrömisch 40 , Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN

Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006

CEDAW - Shadow Report for the 42nd CEDAW Committee Session, The Status of Lesbian and Bisexual Women and Trangendered Persons in Mongolia (2008)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Innenpolitik" (Februar 2011)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Überblick" (April 2010)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaftspolitik" (Februar 2011)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2010)"

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2011 Mongolei"

Human Rights Watch, Offener Brief an den mongolischen Minister für Justiz und Inneres, 09.07.2009, www.hrw.org/en/news/2009/07/09/mongolia-rebuffs-lesbion-gay-bisexual-and-transgender-organisation

Immigration and Refugee Board of Canada, "Mongolia: The treatment of homosexuals by authorities and by society in general; recourse available to those who have been harassed based on their sexual orientation (2004 - March 2007)" vom 16.03.2007

Konrad-Adenauer-Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008" vom 14.07.2008

Konrad-Adenauer-Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" vom 01.06.2009

Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht - Mongolei" (November 2010) und "Zusatzfragen" (April 2009)

Staatsbürgerschaftsgesetz - Mongolisches Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 05.06.1995, novelliert 07.12.2000 - englische Übersetzung (Website der mongolischen Botschaft in Japan) http://www.mn.emb-japan.go.jp/jp/ryouji/immig_laws/on_citizenship.pdf

Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung (UNHCR) http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/3ed919fd4.pdf

Odgerel Tseveen ua., The Mongolian Legal System and Laws: A Brief Overview (Update: Mai 2009), Hauser Global Law School Program at NYU School of Law, GlobaLex,

http://www.nyulawglobal.org/globalex/Mongolia1.htm

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 04.02.2010

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007

US Department of State, "Human Rights Report 2010: Mongolia" vom 08.04.2011

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2010, Mongolia" vom 17.11.2010

United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010

World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2010.

Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Seither ist die MRVP nach den folgenden freien Wahlen praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt worden, war jedoch nach den letzten Wahlen stets gezwungen, Koalitionen zu bilden.

Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.

Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei, die "Demokratische Partei" (DP) der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.

Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigten.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor.

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).

Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichtsbarkeit) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, die Gesundheit zu schützen). Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (bei Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.

Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.

Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.

Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einen raschen Anstieg der Preise für Fleisch und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht. Dennoch ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.

Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos. In privaten Krankenhäusern trägt der Patient die gesamten Behandlungskosten und erhält eine qualitativ gute Behandlung. Aber auch in öffentlichen Krankenhäusern muss der Patient (bei schlechterer Qualität der Behandlung) de facto die Kosten für Medikamente usw. selbst tragen, da die Krankenhäuser nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

In der Mongolei stehen Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C auf Basis von Interferon zur Verfügung. Auch eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C ist möglich. Die Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleineren Städten. In Ulaanbaatar gibt es ein größeres, zentrales Krankenhaus für Hepatitis-Patienten. Für eine Behandlung sind etwa 4 Mio. Tögrög (ca. 2.800 US-$ bzw. 2.100 ¿) zu bezahlen.

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, bei Verdacht auf illegale Einreise in Untersuchungshaft genommen werden.

Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.

Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.

Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.

Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.

Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:

Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).

Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).

Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.

Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.

Das Gesetz wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.

Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.

Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur unter einander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sich mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.

Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstellen bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.

Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿ besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.

Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.

Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.

2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.

Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtsorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.

Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGO führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.

Weitere Beweismittel

Niederschrift einer Antragstellung vor dem Amt der steiermärkischen Landesregierung, Referat Flüchtlingswesen, vom 14.10.2009, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin dort bereits 2007 und später erneut im Mai und im August 2009 erfolglos den Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung Steiermark gestellt habe und ihr stets mitgeteilt wurde, dass dies augrund der Zuständigkeit des Landes Tirol, wo sie sich zuerst in Grundversorgung aufgehalten habe, nicht möglich sei.

Auszug aus dem GVS vom 05.01.2012 betreffend die Beschwerdeführerin, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bis 19.08.2007 von der Grundversorgung Tirol betreut wurde und danach keine Leistungen mehr erhielt. Des Weiteren wird unter Hinweis darauf, dass die (damals) minderjährige Tochter in der Obsorge der ebenfalls grundversorgungsberechtigten Großtante lebte, bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Grundversorgung Steiermark auch im Jahre 2009 abgelehnt wurde.

Auszug aus dem ZMR vom 22.02.2011 und Meldebestätigung vom 26.08.2011 betreffend die Beschwerdeführerin, aus denen die unter I.3 angeführten wechselnden Wohnsitze und Zeiten der Obdachlosigkeit sowie ihr jetziger Wohnsitz hervorgehen.Auszug aus dem ZMR vom 22.02.2011 und Meldebestätigung vom 26.08.2011 betreffend die Beschwerdeführerin, aus denen die unter römisch eins.3 angeführten wechselnden Wohnsitze und Zeiten der Obdachlosigkeit sowie ihr jetziger Wohnsitz hervorgehen.

Auszug aus dem FIS vom 04.01.2012 betreffend die ältere, verheirateten Tochter, aus dem hervorgeht, dass diese am 03.06.2011 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt hat, der bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht beschieden wurde.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin nennt sich XXXX. Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie ist verheiratet, hat mit ihrem Mann jedoch seit 1996 keinen Kontakt mehr.Die Beschwerdeführerin nennt sich römisch 40 . Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie ist verheiratet, hat mit ihrem Mann jedoch seit 1996 keinen Kontakt mehr.

Die Beschwerdeführerin hat zwei volljährige Töchter, die sie als Minderjährige nach Österreich mitgenommen hatte. Die ältere (21 Jahre) ist die Tochter ihres Bruders, die sie als Kleinkind in Pflege genommen hatte. Diese ist seit XXXX mit einem Österreicher verheiratet, lebt mit diesem und einem Kind aus einer anderen Beziehung in Wien und hat einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Die jüngere Tochter (fast 19 Jahre) lebt in einer eigenen Wohnung, ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen, aber die Ausweisung in die Mongolei mit Erkenntnis des Asylfgerichtshofes (Gz. C16 306.959-1/2008/21E) wegen verstärkter Integration in Österreich für auf Dauer unzulässig erklärt.Die Beschwerdeführerin hat zwei volljährige Töchter, die sie als Minderjährige nach Österreich mitgenommen hatte. Die ältere (21 Jahre) ist die Tochter ihres Bruders, die sie als Kleinkind in Pflege genommen hatte. Diese ist seit römisch 40 mit einem Österreicher verheiratet, lebt mit diesem und einem Kind aus einer anderen Beziehung in Wien und hat einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Die jüngere Tochter (fast 19 Jahre) lebt in einer eigenen Wohnung, ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen, aber die Ausweisung in die Mongolei mit Erkenntnis des Asylfgerichtshofes (Gz. C16 306.959-1/2008/21E) wegen verstärkter Integration in Österreich für auf Dauer unzulässig erklärt.

Außer den Töchtern lebt in Österreich eine Tante der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihren Kindern, zu der jedoch kein intensiver Kontakt besteht.

Die Beschwerdeführerin lebte vor dem Verlassen des Landes in Ulaanbaatar mit ihren Töchtern und dem Lebensgefährten in einer Eigentumswohnung. In der Mongolei leben zumindest noch eine Freundin der Beschwerdeführerin, zu welcher der Kontakt von Österreich aus aufrecht erhalten wurde, und ein Bruder, dessen Tochter die Beschwerdeführerin als Pflegekind großzog.

Die Beschwerdeführerin besuchte in der Mongolei acht Jahre lang die Schule und danach vier Jahre lang eine weiterführende technische Schule. Sie arbeitet bei der mongolischen Bahn als Technikerin und später zwölf Jahre im Handel. Danach verdiente sie ihren Lebensunterhalt drei Jahre lang als selbständig Händlerin und war mit dem Einkommen gut in der Lage, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie zu bestreiten.

Die Beschwerdeführerin leidet nicht an schwereren, lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin kam vor sechseinhalb Jahren illegal nach Österreich. Sie war seitdem mehrmals obdachlos und untergetaucht, ein Jahr hielt sie sich illegal in den Niederlanden auf. Sie lebte, bis sie im April 2008 illegal in die Niederlande reiste, mit ihren Töchtern zusammen. Spätestens nach der Rückkehr der Töchter aus den Niederlanden im Dezember 2008 leben die Töchter und die Beschwerdeführerin in getrennten Haushalten. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Töchter und das Enkelkind bei gelegentlich Besuchen. Seit zwei Jahren hat sie in ihrer Ortschaft eine österreichische Freundin und sie hat einen männlichen Bekannten.

Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem ersten Untertauchen im September 2007 von der Grundversorgung des Landes Tirol, danach von der Unterstützung durch Freunde und gelegentlichen Putzarbeiten. Sie spricht nur sehr gebrochen Deutsch.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass sie mongolische Staatsangehörige ist, erscheint dem Asylgerichtshof glaubhaft, da sie die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.

Feststellungen zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer Bildung und Berufserfahrung sowie zu ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a), b) und d)] sowie aus dem unter II.1.4 zu d) angeführten Beweismittel.Feststellungen zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer Bildung und Berufserfahrung sowie zu ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a), b) und d)] sowie aus dem unter römisch zwei.1.4 zu d) angeführten Beweismittel.

Was die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so hat sie zwar im Laufe des Gesamtverfahrens angegeben, sie sei mit Hepatitis A und B infiziert und wäre in der Mongolei wegen Nierenbeschwerden behandelt worden. Die Hepatitis ist jedoch - wie die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht hat - nach Angaben ihre behandelnden Arztes in Österreich nicht mehr behandlungsbedürftig. Aktuelle Beschwerden wegen ihrer Nierenleiden hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und war sie wegen solcher in Österreich offenbar auch nicht in Behandlung. Kopfschmerzen und von ihr behauptete Halluzinationen wurden ebenfalls medikamentös behandelt. Die Beschwerdeführerin hat außerdem bis zum Entscheidungszeitpunkt trotz Aufforderung durch den Asylgerichtshof vor und später erneut (auch gegenüber ihrem rechtlichen Vertreter) in der mündlichen Verhandlung keine Befunde zum Nachweis etwaiger akuter oder chronischer Erkrankungen beigebracht. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass sie Beschwerdeführerin nicht an schweren behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist.

Was ihr Leben in Österreich betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu e)], die unter II.1.2 angegeben Aussage ihr jüngeren Tochter sowie auf die unter II.1.4 zu a) bis d) angeführten Beweismittel.Was ihr Leben in Österreich betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu e)], die unter römisch zwei.1.2 angegeben Aussage ihr jüngeren Tochter sowie auf die unter römisch zwei.1.4 zu a) bis d) angeführten Beweismittel.

Den Besuch von Deutschkursen hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen und der Asylgerichtshof konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass sie sich nur schwer auf Deutsch verständigen kann.

Nicht nachgewiesen ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Österreich zwei Jahre lang gemeinnützige Tätigkeiten im Rahmen der Caritas verrichtet. Trotz ausdrücklicher Aufforderungen (auch an den Rechtsvertreter), entsprechende Nachweise beizubringen, sind diese nämlich bis zum Entscheidungsdatum nicht vorgelegt worden und ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren in Österreich meist im Untergrund oder obdachlos gelebt hat, auch wenig glaubwürdig, dass sie zwei Jahre lang regelmäßig gemeinnützige Arbeiten für die Caritas erledigt haben soll.

Zum Reiseweg

Die Beschwerdeführerin verließ die Mongolei im September 2005 und gelangte auf unbekanntem Wege am 23.09.2005 illegal nach Österreich.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise und dem Reiseweg ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin [siehe unter II.1.1 zu a)].Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise und dem Reiseweg ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin [siehe unter römisch zwei.1.1 zu a)].

Zum behaupteten Fluchtgrund

Die Beschwerdeführerin und ihre beiden damals minderjährigen Töchter wurden von Mitte 2003 bis zum Verlassen der Mongolei im September 2005 von dem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten der Beschwerdeführerin schwer misshandelt.

Zu der Feststellung im Hinblick auf die häusliche Gewalt kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu a) bis e)], die dem Asylgerichtshof aufgrund der nachvollziehbaren Schilderung und der bei Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter gut sichtbaren Narben glaubhaft erscheinen.

Nicht glaubwürdig erscheint hingegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte sei auch Mädchenhändler oder stehe mit solchen in Kontakt.

Diese Behauptung wurde nämlich zum einen erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, was in Anbetracht der Schwere des Vorwurfs nicht nachvollziehbar ist, und zum anderen hat sich die diesbezügliche Wahrnehmung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf zwei wenig eindeutige Bemerkungen des Lebensgefährten und eines Bekannten (beide im Alkoholrausch) sowie ein angebliches - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angeführtes - Telefonat mit Bruchstückhaften Bemerkungen beschränkt.

Diese Ausführungen erscheinen dem Asylgerichtshof insgesamt als zu vage, um darauf auf eine frühere Verfolgung der Beschwerdeführerin als Mutter von potentiellen Mädchenhändler-Opfern schließen zu können.

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Es besteht ein dichtes Netz von Polizeiämtern. Die Polizei trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Dennoch ist Korruption weit verbreitet und kommt auch bei Gerichten vor. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch und Korruption zuständig ist.

Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert. Die Haftbedingungen entsprechen zwar nicht europäischen Standards, haben sich aber in den letzten Jahren insbesondere auf die Versorgung und Unterbringung der Inhaftierten deutlich verbessert.

Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.

Was insbesondere das Problem der in der Mongolei verbreiteten häuslichen Gewalt betrifft, so hat sich die Lage der betroffenen Frauen seit der Einführung eines modernen Gewaltschutzgesetzes mit weitreichenden Befugnissen gegen gewalttätige Männer signifikant verbessert. Es stehen den Betroffen diverse präventive und reaktive Maßnahmen zur Verfügung. Gewalt gegen Frauen wird in der Gesellschaft zwar teilweise noch als innerfamiliäres Problem angesehen, es ist den letzten Jahren jedoch zu einer deutlichen Steigerung der staatlichen Sanktionierungen gegenüber den Gewalttätern gekommen. Im Übrigen sind mehrere Hilfsorganisationen für die Betroffenen tätig, die in Härtefallen auch Unterkunft und allgemeine sowie juristische Beratung anbieten.

Rückkehrer haben allein aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (II.1.3). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.3). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 135/2009, (AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 135 aus 2009,, (AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter weiblicher Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Flüchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Flüchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.

Zwar wurden der Beschwerdeführerin die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen über die Mongolei nur teilweise zur Stellungnahme vorgelegt, die Beschwerdeführerin hatte jedoch mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, zu diesen sowie später auch zu aktuelleren Berichten Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu seinen Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu seinen Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Inhalt und Auslegung von § 7 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der Bestimung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 7 AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Es kann dabei zunächst dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Lebensgefährten in der Mongolei aus einem der in der GFK niedergelegten Gründe verfolgt werden könnte oder ob ihr aus einem dieser Gründe staatlicher Schutz verweigert würde.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von ihrem früheren Lebensgefährten schwer misshandelt wurde.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von ihrem früheren Lebensgefährten schwer misshandelt wurde.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch ebenfalls, dass der Erfolg und die Hartnäckigkeit, mit welcher der Mann die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verfolgte, wohl nicht unwesentlich damit zusammenhingen, dass er mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte und diese auch nach einen Aufenthalt bei Freuden zu diesem Mann in die Wohnung zurückgekehrte. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere selbst vorgebracht, dass die Misshandlungen stets in der Wohnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden, und daher - etwa von Nachbarn - meist unbemerkt blieben. Insoweit die Beschwerdeführerin dargetan hat, sie habe zu dem gewalttätigen Mann zurückkehren müssen, weil sie ihre Wohnung und ihr Geschäft nicht habe aufgeben wollen, so erscheint dieses Vorbringen in Anbetracht der Schwere der Misshandlungen, auch an den damals noch minderjährigen Töchtern, nicht glaubwürdig.

Dem Asylgerichtshof erscheint es daher nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von diesem Mann zum jetzigen Zeitpunkt auch dann noch verfolgt werden würde, wenn sie nach einer Rückkehr in die Mongolei nicht mehr mit ihm zusammenleben würde.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nur etwas mehr zwei Jahre mit dem Lebensgefährten zusammenlebte und sich mittlerweile seit mehr als sechs Jahren nicht mehr in der Mongolei aufhält. Es ist daher mangels irgendwelcher Hinweise in diese Richtung ebenso wenig wahrscheinlich, dass der Mann die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in gezielt ausfindig machen würde, um sie weiter zu misshandeln - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dem ehemals arbeitslosen Mann (dem es damals nach früheren Angaben der Beschwerdeführerin hauptsächlich um ihr Geld gegangen sei) ginge es mittlerweile gut und er sei zu Wohlstand gelangt. Die Behauptung, der Mann habe zwischenzeitlich nach der Beschwerdeführerin gefragt, vermag als solche nicht zu begründen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung der vorgebrachten Art ausgesetzt sein wird.

Aus dem Gutachten von XXXX ergibt sich außerdem, dass die mongolischen Männer als solche weder aus traditionellen noch aus religiösen Gründen dazu neigen, Frauen, die ihre Männer verlassen haben, mit Hartnäckigkeit zu verfolgen und im gesamten Verfahren sind auch keine besonderen Hinweise in der Richtung hervorgekommen, dass der frühere Lebensgefährte etwa in dieser Hinsicht pathologisch veranlagt sein könnte.Aus dem Gutachten von römisch 40 ergibt sich außerdem, dass die mongolischen Männer als solche weder aus traditionellen noch aus religiösen Gründen dazu neigen, Frauen, die ihre Männer verlassen haben, mit Hartnäckigkeit zu verfolgen und im gesamten Verfahren sind auch keine besonderen Hinweise in der Richtung hervorgekommen, dass der frühere Lebensgefährte etwa in dieser Hinsicht pathologisch veranlagt sein könnte.

Schließlich ist zu beachten, dass sich in der Mongolei - wie oben II.2.4 festgestellt - seit der Flucht der Beschwerdeführerin vor mehr als sechs Jahren die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt werden, signifikant verbessert hat, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde und Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten. Außerdem ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass eine Verfolgung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art infolge nicht ausreichender Schutzgewahrung durch den mongolischen Staat oder von ihm unterstützter nichtstaatlicher Einrichtungen in der Mongolei nicht abgewandt werden könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der mongolische Staat von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen gegenüber generell nicht schutzwillig oder schutzfähig ist.Schließlich ist zu beachten, dass sich in der Mongolei - wie oben römisch zwei.2.4 festgestellt - seit der Flucht der Beschwerdeführerin vor mehr als sechs Jahren die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt werden, signifikant verbessert hat, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde und Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten. Außerdem ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass eine Verfolgung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art infolge nicht ausreichender Schutzgewahrung durch den mongolischen Staat oder von ihm unterstützter nichtstaatlicher Einrichtungen in der Mongolei nicht abgewandt werden könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der mongolische Staat von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen gegenüber generell nicht schutzwillig oder schutzfähig ist.

Der Asylgerichtshof weist der Vollständigkeit halber außerdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Der Asylgerichtshof weist der Vollständigkeit halber außerdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).

Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Herkunftsstaat ist gemäß § 1 Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph eins, Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), jetzt § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG wurde § 57 FrG nämlich durch § 50 FPG ersetzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 37 FrG 1992), BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die sieen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die sieen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normiert sind, nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG normiert sind, nicht vorliegen.

Was, erstens, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Was, erstens, die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) noch Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft, weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist - sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.Wie sich aus dem oben römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.

Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise als Technikerin, Verkäuferin und selbständige Händlerin gearbeitet und war mit dem Einkommen gut in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie leidet weiters nicht an schweren Erkrankungen und ist als arbeitsfähig anzusehen. Daher könnte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr den Lebensunterhalt sichert.

Zudem leben dort nach ihren eigenen Angaben zumindest noch eine Freundin, zu der sie in den Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich weiter Kontakt gehalten hat und ein Bruder, dessen Kind sie als Pflegetochter großzog. Sie wäre somit jedenfalls auch im Notfall nicht vollständig auf sich allein gestellt.

Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. § 50 Abs. 2 FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen dem der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen".Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. Paragraph 50, Absatz 2, FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen dem der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen".

Diese wurde bereits oben unter III.4 zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides geprüft und verneint.Diese wurde bereits oben unter römisch drei.4 zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides geprüft und verneint.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall

Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005).Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Absatz eins, AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005).

Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG 2005 wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.

In Bezug auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.In Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Bezüglich, erstens, eines Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass in Österreich zwar mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin, darunter ihre beiden volljährigen Töchter, leben, zu diesen besteht jedoch kein von der Judikatur gefordertes intensives Familienleben (mehr).

Was zunächst die volljährigen Töchter der Beschwerdeführerin betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass gemäß dem unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt nur die jüngere Tochter in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigt ist.Was zunächst die volljährigen Töchter der Beschwerdeführerin betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass gemäß dem unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt nur die jüngere Tochter in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigt ist.

Diese ist jedoch mittlerweile volljährig und es liegt im vorliegenden Fall kein von Art. 8 EMRK geschütztes "effektives" Familienleben mit dieser Tochter mehr vor, dass sich nach der Judikatur va. in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes ausdrücken müsste.Diese ist jedoch mittlerweile volljährig und es liegt im vorliegenden Fall kein von Artikel 8, EMRK geschütztes "effektives" Familienleben mit dieser Tochter mehr vor, dass sich nach der Judikatur va. in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes ausdrücken müsste.

Die Beschwerdeführerin lebt nämlich zum einen bereits seit vier Jahren nicht mehr mit dieser Tochter in einem gemeinsamen Haushalt und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass zwischen den beiden ein besonders enges Band besteht, dass eine Trennung der beiden Erwachsenen zu einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben machen würde.Die Beschwerdeführerin lebt nämlich zum einen bereits seit vier Jahren nicht mehr mit dieser Tochter in einem gemeinsamen Haushalt und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass zwischen den beiden ein besonders enges Band besteht, dass eine Trennung der beiden Erwachsenen zu einen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben machen würde.

Insoweit die Beschwerdeführerin zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushaltes vorgebracht hat, sie habe erfolglos versucht, in die Grundversorgung des Landes Steiermark zu kommen, um bei ihrer Tochter leben zu können und damit offenbar ins Feld führen möchte, dass der österreichische Staat sie an einer gemeinsamen Haushaltsführung hinderte, so ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erstmals bereits im Jahre 2007 versuchte, von Tirol aus in die Grundversorgung der Steiermark zu gelangen. Zu diesem Zeitpunkt lebten beide Töchter jedoch noch bei der Beschwerdeführerin und es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin allein wegen der Nähe zu ihrer (jüngeren) Tochter Anträge auf Aufnahme in die Grundversorgung der Steiermark stellte.

Zum anderen ist mit in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin 2008 ihre damals noch minderjährige Tochter illegal in die Niederlande verbrachte. Dort entzog sie sich schließlich der Rückführung nach Österreich durch Untertauchen und ließ die damals erst 15 Jahre alte Tochter als unbegleitete Minderjährige allein nach Österreich verbringen. Aus diesem Grunde wurde die jüngere Tochter in die Obsorge einer in Österreich in der Grundversorgung befindlichen mongolischen Großtante übergeben. Die Beschwerdeführerin versuchte auch nach ihrer Rückkehr nach Österreich nicht, die Obsorge für ihre jüngere Tochter wiederzuerlangen, sondern bemühte sich lediglich mit dem Hinweis auf den Aufenthalt der Tochter darum, selbst (statt in die zuständige Tiroler) ebenfalls in die steierische Grundversorgung zu gelangen, was ihr mit dem Hinweis auf die Obsorge der Tante verweigert wurde.

Schließlich haben weder die Beschwerdeführerin noch ihre jüngere Tochter trotz ausdrücklicher Befragung in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass sie beide seit der Rückkehr der Tochter als unbegleitete Minderjährige aus den Niederlanden vor vier Jahren noch ein intensives Familienleben führen. Obwohl die Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr nach Österreich ebenfalls in der Steiermark lebt, beschränken sich die Kontakte zu der jüngeren Tochter auf gelegentliche Besuche und keine der beiden hat vor dem Asylgerichtshof Hinweise auf eine wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeit gegeben. Im Gegenteil lebt die Beschwerdeführerin nach wie vor von der Unterstützung durch Freunde und die Tochter hat auf Befragen angegeben, sie würde, wenn die Mutter in die Mongolei zurück müsse, sie jedoch bleiben könne, lieber ihr Leben in Österreich weiterführen als ihre Mutter dorthin zu begleiten.

Der Asylgerichtshof geht daher insgesamt davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigten volljährigen Tochter kein Familienleben der von der Judikatur zu Art. 8 EMRK geforderten Intensität besteht, so dass eine Trennung der beiden durch Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat keine Verletzung des genannten Grundrechtes darstellt.Der Asylgerichtshof geht daher insgesamt davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigten volljährigen Tochter kein Familienleben der von der Judikatur zu Artikel 8, EMRK geforderten Intensität besteht, so dass eine Trennung der beiden durch Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat keine Verletzung des genannten Grundrechtes darstellt.

Was die Beziehung zu ihrer älteren (Pflege-)tochter und deren Kind betrifft, so ist zum einen zu beachten, dass diese in Österreich nicht auf Dauer aufenthaltsberechtigt sind, da die negative Bescheidung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie deren asylrechtliche Ausweisungen in die Mongolei aufgrund der Rücknahme der Beschwerde rechtskräftig sind. Bis zum Entscheidungszeitpunkt sind auch noch keine anderen Aufenthaltsberechtigungen, etwa wegen der Eheschließung der Pflegetochter mit einem Österreicher, erteilt worden.

Zum anderen besteht auch zu dieser volljährigen Tochter und dem Enkelkind keine den Grad des von der Judikatur geforderten "effektiven Familienlebens" unter Erwachsenen erreichende persönliche Beziehung. Die Beschwerdeführer lebt nämlich auch mit der älteren Tochter seit deren Rückkehr aus den Niederlanden vor vier Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und die Tochter hat mittlerweile eine eigene Familie und lebt von der Beschwerdeführerin relativ weit entfernt in Wien. Die Tatsache allein, dass sich diese Tochter und die Beschwerdeführerin von Zeit zu Zeit besuchen, stellt kein "effektives" Familienleben der von Art. 8 EMRK geforderten Art dar.Zum anderen besteht auch zu dieser volljährigen Tochter und dem Enkelkind keine den Grad des von der Judikatur geforderten "effektiven Familienlebens" unter Erwachsenen erreichende persönliche Beziehung. Die Beschwerdeführer lebt nämlich auch mit der älteren Tochter seit deren Rückkehr aus den Niederlanden vor vier Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und die Tochter hat mittlerweile eine eigene Familie und lebt von der Beschwerdeführerin relativ weit entfernt in Wien. Die Tatsache allein, dass sich diese Tochter und die Beschwerdeführerin von Zeit zu Zeit besuchen, stellt kein "effektives" Familienleben der von Artikel 8, EMRK geforderten Art dar.

Was schließlich die Tante der Beschwerdeführerin und ihre Familie betrifft, so genügt der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin mit dieser niemals in einem gemeinsamen Haushalt wohnte und sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie habe diese Frau erst in Österreich kennengelernt. Es kann somit auch nicht einmal von einer etwa früher in der Mongolei bereits bestehenden engeren Familienbeziehung ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat diese Tante im Übrigen in den Einvernahmen in Hinblick auf mögliche Verwandt in Österreich nie erwähnt und auch selbst nicht geltend gemacht, dass zu dieser oder ihrer Familie derzeit in Österreich besonders enge Bande oder eine irgendwie geartete, zB. finanzielle, Abhängigkeit besteht.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei greift somit nicht in den von der Judikatur definierten Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens ein. Einer Beurteilung dessen, ob ein etwaiger Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre, bedarf es daher nicht.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei greift somit nicht in den von der Judikatur definierten Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens ein. Einer Beurteilung dessen, ob ein etwaiger Eingriff gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt wäre, bedarf es daher nicht.

Bezüglich, zweitens, eines Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK durch ihre Ausweisung in die Mongolei, ist zum einen festzustellen, dass sie - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - nicht unter einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, sodass eine Ausweisung jedenfalls in Hinblick auf eine dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Bezüglich, zweitens, eines Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK durch ihre Ausweisung in die Mongolei, ist zum einen festzustellen, dass sie - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - nicht unter einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, sodass eine Ausweisung jedenfalls in Hinblick auf eine dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - seit sechseinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass eine Ausweisung in die Mongolei einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - seit sechseinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass eine Ausweisung in die Mongolei einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.

Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff aber gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.

Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin illegal in Österreich eingereiste und sie sich sich hier seither nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufgehalten hat. Sie war sich also bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte.

Außerdem lebt die Beschwerdeführerin zwar seit sechseinhalb Jahren in Österreich und die Dauer des des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt. Allerdings hat die Beschwerdeführerin die Dauer zumindest zum Teil mutwillig mit verursacht, indem sie mehrfach in Österreich untergetaucht ist und sich für ein Jahr illegal in die Niederlande abgesetzt hatte, wo sich sie sich zudem durch Untertauchen einer Überstellung nach Österreich zum Zwecke der Weiterführung ihres Verfahrens entzog.

Auch beschränkt sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich außerhalb der Beziehung zu ihren erwachsenen Töchtern und dem Enkelkind im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehung zu einer Österreicherin und einem unbekannten Mann - Personen, welche die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach erst seit relativ kurzer Zeit kennt. Dies lässt das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.Auch beschränkt sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich außerhalb der Beziehung zu ihren erwachsenen Töchtern und dem Enkelkind im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehung zu einer Österreicherin und einem unbekannten Mann - Personen, welche die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach erst seit relativ kurzer Zeit kennt. Dies lässt das von Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in den vielen Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich kaum Deutsch gelernt hat und, außer gelegentlichen Putzarbeiten, nie einer (zB. ehrenamtlichen) Tätigkeit nachgegangen ist.

Außerdem ist zu beachten, dass die nunmehr 41 Jahre alte Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht hat und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort zumindest noch eine gute Freundin, zu der sie über die Jahre in Österreich Kontakt gehalten hat, und ihr Bruder, sodass auch noch menschliche Bindungen an den Herkunftsstaat angenommen werden können.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

In Bezug auf einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter II.2.1 zu verweisen.In Bezug auf einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter römisch zwei.2.1 zu verweisen.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher in allen Punkten abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher Schutz, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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