TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/20 C16 300268-1/2008

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Veröffentlicht am 20.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C16 300.268-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, FZ. 05 12.039-BAL, nach mündlicher Verhandlung vom 22.06.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, FZ. 05 12.039-BAL, nach mündlicher Verhandlung vom 22.06.2011, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin wurde am 08.08.2005 mit Nachtsichtgeräten in der Nähe der tschechischen Grenze aufgespürt, festgenommen und stellte bei der Grenzpolizeistation Großkrut einen Asylantrag. Sie wurde unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen, wobei sie ua. angab, schlepperunterstützt über Tschechien nach Österreich eingereist zu sein (AS 3, 7). Eine EURODAC-Abfrage unterblieb.

Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 11.08.2005 vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen und das Verfahren in Österreich zugelassen (AS 21, 33).

Mit Schreiben vom 27.12.2008 wurden der Beschwerdeführerin Länderinformationen zur Mongolei zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt, und sie wurde unter Hinweis auf die (damals) neue Rechtslage in Bezug in die Mongolei aufgefordert, sich innerhalb der genannten Frist zu Gründen, die gegen eine etwaige Ausweisung sprechen könnten, zu äußern (AS 53).

Mit Schreiben vom 10.01.2006 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesasylamt ein, in der sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen bezweifelte und kritisierte, dass es sich bei den Quellen nicht um mongolische sondern um ausländische handele sowie dass diese Quellen nicht in den Medien veröffentlich worden seien, weshalb sie deren Seriosität anzweifele.

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 10.03.2006 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 12.039-BAL (AS 123), zugestellt durch Hinterlegung am 15.03.2006 (AS 193) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit dem Bescheid wurde Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF", abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem Bescheid wurde Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF", abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Es wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.)Es wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.)

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin könnte nämlich vor etwaigen Misshandlungen durch ihren früheren Lebensgefährten Schutz von mongolischen Behörden und Gerichten erwarten und es bestehe für sie aufgrund der Größe und des Bevölkerungsreichtums (gemeint wohl: der geringen Bevölkerungsdichte) eine innerstaatliche Fluchtalternative (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin könnte nämlich vor etwaigen Misshandlungen durch ihren früheren Lebensgefährten Schutz von mongolischen Behörden und Gerichten erwarten und es bestehe für sie aufgrund der Größe und des Bevölkerungsreichtums (gemeint wohl: der geringen Bevölkerungsdichte) eine innerstaatliche Fluchtalternative (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienbezug zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienbezug zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus den Jahren 2003 bis 2005 gestützt.

Beschwerde

Mit am 27.03.2006 zur Post gegebenem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) beim Bundesasylamt ein (AS 201, 223), die dem damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) am 29.03.2006 vorgelegt wurde.

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe verkannt, dass ihr im Falle der Rückkehr in die Mongolei asylrelevante Verfolgung durch ihren früheren Lebensgefährten drohe, und sie keineswegs staatlichen Schutz erwarten oder sich der Verfolgung durch Wohnsitzverlegung innerhalb der Mongolei entziehen könne.

Das Bundesasylamt habe auch Verfahrensfehler begangen. Sie sei nur einmal kurz vom Bundesasylamt einvernommen worden und habe keine Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen seien außerdem von ihr bereits im Verwaltungsverfahren als unvollständig und unrichtig kritisiert worden, dennoch habe das Bundesasylamt keine weiteren Ermittlungen angestellt.

Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Lage von häuslicher Gewalt bedrohter Frauen beantragt.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Führung des Verfahrens zuständig. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Führung des Verfahrens zuständig. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof übermittelte der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 03.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof übermittelte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 03.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern ihr Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie ersucht, diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

Außerdem informierte der Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen an Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichtshof unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich seit Erlass des angefochtenen Bescheides geändert haben sollte.

Die Beschwerdeführerin hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht und keine Stellungnahme abgegeben.

Nach entsprechenden Ladungen fand am 22.06.2011 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit gegeben wurde, zu den aktuellen Länderinformationen Stellung zu nehmen und sie zwei Unterstützungserklärungen als Beweismittel in das Verfahren einbrachte. Das Bundesasylamt hatte auf eine Teilnahme verzichtet.

Am 27.09.2011 langte ein Sprachzertifikat Deutsch Stufe A2 beim Asylgerichtshof ein.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Lage von häuslicher Gewalt betroffener Frauen war nicht stattzugeben, da mit den unter II.1.2 angeführten Beweismitteln der diesbezügliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und eine der Quellen im Übrigen ein im Auftrag des Asylgerichtshofes im Jahre 2010 erstelltes Sachverständigengutachten zu diesem Thema ist.Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Lage von häuslicher Gewalt betroffener Frauen war nicht stattzugeben, da mit den unter römisch zwei.1.2 angeführten Beweismitteln der diesbezügliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und eine der Quellen im Übrigen ein im Auftrag des Asylgerichtshofes im Jahre 2010 erstelltes Sachverständigengutachten zu diesem Thema ist.

Der Asylgerichtshof hat am 16.01.2012 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin

a) Im Asylantrag und vor der Polizei hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße XXXX. Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und ledig. Von Beruf sei sie Arbeiterin. Sie habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt. Ihre namentlich näher bezeichnete Mutter lebe noch in der Mongolei.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße römisch 40 . Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und ledig. Von Beruf sei sie Arbeiterin. Sie habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt. Ihre namentlich näher bezeichnete Mutter lebe noch in der Mongolei.

Zum Reiseweg hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe ihr Herkunftsland am 02.08.2005 verlassen und sei mit dem Zug nach Moskau gefahren. Von dort sei sie schlepperunterstützt auf dem Landwege über unbekannte Staaten nach Tschechien gebracht worden. An der Grenze zu Österreich sei sie ausgestiegen und am 08.08.2005 illegal über die Grenze nach Österreich gekommen.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei geflohen, weil ihr Freund sie geschlagen und ihr gedroht habe, sie umzubringen.

b) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter lebe an der Adresse in Ulaanbaatar, welche die Beschwerdeführerin auch als ihre letzte Wohnadresse angegeben hatte.

Sie habe zehn Jahre die Schule besucht und danach bis 2005 insgesamt sieben Jahre bei zwei namentlich näher bezeichneten Unternehmen als Kellnerin gearbeitet.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe ihren Freund vor drei Jahren (2002) kennengelernt. Im ersten Jahr sei noch alles in Ordnung gewesen, aber in den letzten zwei Jahren sei es extrem geworden. Wenn er betrunken nach Hause gekommen sei, habe er sie regelmäßig geschlagen, sie habe deshalb sogar auf der Straße geschlafen. Im März dieses Jahres (2005) habe der Mann sie dann das letzte Mal an der Hand verletzt, wovon sie eine (sichtbare, ca. 10 cm lange) Narbe am linken Handgelenk davon getragen habe. Der Mann habe auch versucht sie umzubringen. Seitdem habe sie nicht mehr arbeiten können und sie habe versucht sich umzubringen.

Befragt, warum sie sich nicht von dem Mann getrennt habe, hat die Beschwerdeführerin gemeint, er wolle sich nicht von ihr trennen. Sie sei auch mehrmals fortgelaufen und habe sich deswegen an eine näher bezeichnete Frauenhilfsorganisation gewandt. Dort habe sie aber nur zwei Tage bleiben können, dann habe sie wieder nach Hause zurück gemusst und die Misshandlungen wären fortgesetzt worden.

An die Polizei habe sie sich nicht gewandt. Als sie einmal die Polizei habe anrufen wollen, habe der Mann die Leitungen durchtrennt und ihr gedroht, wenn sie die Polizei rufe, werde er sie noch mehr schlagen und sie umbringen.

Die Beschwerdeführerin habe auch versucht, sich vor dem Mann zu verstecken. Sie habe einmal für zwei bis drei Monate bei einer Freundin gewohnt. Und sie sei auch für je eine Woche in XXXX und XXXX gewesen. Der Freund habe sie jedoch immer wieder gefunden.Die Beschwerdeführerin habe auch versucht, sich vor dem Mann zu verstecken. Sie habe einmal für zwei bis drei Monate bei einer Freundin gewohnt. Und sie sei auch für je eine Woche in römisch 40 und römisch 40 gewesen. Der Freund habe sie jedoch immer wieder gefunden.

Eine Freundin habe ihr dann geholfen, dass Land zu verlassen. Nun habe sie Angst, dass der Mann sie umbringen werde, wenn sie zurück in die Mongolei komme. Das habe er ihr angedroht.

c) In der schriftlichen Stellungnahme zum Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zu den vom Bundesasylamt übersandten Länderinformationen hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Mongolei zu den ärmsten Ländern der Welt gehöre. Die ökonomische Situation sei allgemein sehr schlecht und das in den Informationen angegebene Durchschnittseinkommen sei fünfmal höher als in der Realität.

Das Rechtssystem funktioniere nicht, Inhaftierungen würden willkürlich erfolgen und die Haftbedingungen in den Gefängnissen seien unmenschlich.

Die Situation von häuslicher Gewalt betroffener Frauen sei sehr schwierig. Unter Berufung auf zwei Quellen (Amnesty International Jahresbericht und den gemeinsamen Bericht der Asian Development Bank sowie der Weltbank, beide 2005, letztere unter Berufung auf andere Studien aus dem Jahre 2002) hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die mongolischen Behörden das Gewaltschutzgesetz von 2004 nicht ausreichend umsetzen würden und familiäre Gewalt die dritthäufigste Verletzungs- und Todesursache in der Mongolei sei. Sie hat ergänzt, dass in der Mongolei allgemein nur jener Schutz erhalte, der Geld habe und die Behörden dafür bezahle.

Des Weiteren hat sie angegeben, dass über Frauenhandel nach China vermehrt berichtet werde und die Polizei offenbar wenig dagegen unternehme.

Es gebe zwar Frauenschutzorganisationen, allerdings würden diese vom Ausland finanziert und das Geld verschwinde rasch in den Taschen der Mitarbeiterinnen. Das jüngst erbaute Frauenhaus sei überlastet und Frauen würden zu ihren gewalttätigen Männern zurück geschickt.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe hier keine Verwandten und sie gehe auch keiner Arbeit nach.

d) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin nunmehr zusätzlich vorgebracht, der Mann habe sie während der letzten zwei Jahre auch regelmäßig vergewaltigt und damit versucht, die Beschwerdeführerin einzuschüchtern.

Sie hat weiters nunmehr angegeben, sie habe den Mann zu Anfang bei der Polizei angezeigt und er sei zur Einvernahme auf die Wache mitgenommen, dann aber wieder freigelassen worden. Auch später habe sie nach einer schweren Verletzung die Polizei gerufen, die zwar gekommen sei, aber gemeint habe, häusliche Gewalt sei ein Privatproblem und sie mische sich nicht ein.

Außerdem hat die Beschwerdeführerin nunmehr vorgebracht, sie habe mehrmals versucht, bei der besagten Frauenschutzorganisation Hilfe zu suchen. Sie sei auch jedes Mal für zwei bis drei Tage aufgenommen worden, habe aber wegen zu großer Nachfrage nach Schutzplätzen immer wieder nach Hause zurück gemusst.

Sie hat erneut behauptet, sie habe mehrmals versucht, den Wohnsitz zu wechseln, aber der Lebensgefährte habe sie immer wieder gefunden und sie gezwungen wieder nach Hause zu kommen.

Die Beschwerdeführerin könne auch deshalb nicht in einem anderen Landesteil unterkommen, weil ein Überleben aus dort aus "wirtschaftlichen und ernährungstechnischen Gründen" nicht gesichert sei, sodass sie in eine auswegslose Situation geraten würde.

Die drohende Verfolgung durch ihren Lebensgefährten sei auch asylrelevant, da sie ihr als Angehörige einer sozialen Gruppe (Geschlechtszugehörigkeit) drohen würde.

e) In mündlicher Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Mutter wohne immer noch an der angegeben Adresse in Ulaanbaatar in einem Jurtebezirk. Sie habe regelmäßig Kontakt zu ihr, man telefoniere alle zwei Monate miteinander. In der Mongolei würden auch noch andere Verwandte leben. Zu der Freundin, bei der sie auf der Flucht vor ihrem gewalttätigen Lebensgefährten manchmal gewohnt habe, habe sie noch Kontakt, die Beschwerdeführerin rufe sie von Zeit zu Zeit an.

Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei weder akut noch chronisch erkrankt und sei in Österreich auch weder in ärztlicher noch in psychologischer Behandlung gewesen.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin auf Befragen ausgesagt, sie habe den gewalttätigen Freund 2002 kennen gelernt. Kurz danach sei sie mit ihm in einer Mietwohnung zusammengezogen. Dort hätten sie bis zum Verlassen des Landes drei Jahre lang zusammen gewohnt.

Auf Ersuchen, des Asylgerichtshofes chronologisch genau zu schildern, wann sie jeweils bei dem gewalttätigen Mann gewohnt, wann sie jeweils woanders gelebt habe und wann sie jeweils wieder zurück in die gemeinsame Wohnung gegangen sei, hat die Beschwerdeführerin mit Hilfe mehrmaligen Nachfragens die folgenden Angaben gemacht.

Sie hat zunächst ausgesagt, das erste Mal habe er sie im Frühjahr 2003 geschlagen, dann habe sie zwei bis drei Nächte auf der Straße geschlafen, sei dann aber zu dem Mann zurückgekehrt.

Im Juni 2003 sei sie nach weiteren Misshandlungen für zwei bis drei Monate zu einer Freundin gegangen, die im Stadtzentrum gewohnt habe. Im September sei sie zu dem Mann in die gemeinsame Wohnung zurück gekehrt.

Ende des Winters 2003 sei es zu weiteren Misshandlungen gekommen und sie habe sich an das Gewaltschutzzentrum gewandt. Von dort habe sie nach zwei bis drei Tagen zu dem Mann zurück gemusst.

Zwischen Frühling und Winter 2004 sei die Beschwerdeführerin in XXXX gewesen.Zwischen Frühling und Winter 2004 sei die Beschwerdeführerin in römisch 40 gewesen.

Auf Bitten, dies im Hinblick auf die Anlässe und die genauen Aufenthalte zu konkretisieren hat die Beschwerdeführer gemeint, nach den Tagen im Gewaltschutzzentrum habe sie nach Hause gemusst und sei dann nach XXXX gegangen.Auf Bitten, dies im Hinblick auf die Anlässe und die genauen Aufenthalte zu konkretisieren hat die Beschwerdeführer gemeint, nach den Tagen im Gewaltschutzzentrum habe sie nach Hause gemusst und sei dann nach römisch 40 gegangen.

Nach Aufforderung, zu erklären, ob sie nun in XXXX oder XXXX (verschiede Städte der Mongolei) geflohen sei, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie sei in beiden Städten gewesen.Nach Aufforderung, zu erklären, ob sie nun in römisch 40 oder römisch 40 (verschiede Städte der Mongolei) geflohen sei, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie sei in beiden Städten gewesen.

Auf erneute Aufforderung genau zu schildern, wo sie sich im Jahre 2004, also nach der Rückkehr aus dem Frauenschutzzentrum, jeweils aufgehalten habe, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe dann wieder neun bis zehn Monate bei dem Lebensgefährten gelebt.

Auf erneute Bitte, anzugeben, wann sie - nachdem der Mann sie dann wohl wieder misshandelt habe - diesen wieder verlassen habe und wohin sie gegangen sei, hat die Beschwerdeführerin nach langem Zögern gemeint, sie sei dann im Winter 2004 wieder ausgezogen.

Auf Hinweis, dass die Beschwerdeführerin doch wissen müsse, wo sie zuletzt gelebt habe, bevor sie die Mongolei 2005 verlassen habe, hat die Beschwerdeführerin nach erneut langem Zögern gemeint, sie sei dann in XXXX und XXXX gewesen.Auf Hinweis, dass die Beschwerdeführerin doch wissen müsse, wo sie zuletzt gelebt habe, bevor sie die Mongolei 2005 verlassen habe, hat die Beschwerdeführerin nach erneut langem Zögern gemeint, sie sei dann in römisch 40 und römisch 40 gewesen.

Auf erneuten Vorhalt, dass sie angeben möge, wo genau sie ab Winter 2004 bis zum Verlassen des Landes Mitte 2005 gelebt habe, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie sei bei einer Freundin oder zu Hause gewesen, das wisse sie nicht mehr. Auf Nachfragen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sei jene Freundin gewesen, die in der Hauptstadt Ulaanbaatar lebe.

Auf Vorhalt, dass der Asylgerichtshof Zweifel daran hege, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich vor dem gewalttätigen Mann in einen anderen Landesteil nach XXXX und XXXX geflohen sei, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin auch auf erneute Betonung hin, dass es sich um das letzte bzw. letzte halbe Jahr vor dem Verlassen der Mongolei handele und auf Hinweis, dass man die Frage wiederholen könne oder sie eine Nachdenkpause haben könne, keine Antwort gegeben.Auf Vorhalt, dass der Asylgerichtshof Zweifel daran hege, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich vor dem gewalttätigen Mann in einen anderen Landesteil nach römisch 40 und römisch 40 geflohen sei, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin auch auf erneute Betonung hin, dass es sich um das letzte bzw. letzte halbe Jahr vor dem Verlassen der Mongolei handele und auf Hinweis, dass man die Frage wiederholen könne oder sie eine Nachdenkpause haben könne, keine Antwort gegeben.

Befragt, warum die Beschwerdeführerin überhaupt zu dem gewalttätigen Mann zurück gegangen sei, hat sie gemeint, sie hätte ihn geliebt.

Befragt, warum die Beschwerdeführerin nicht - anstatt die Mongolei zu verlassen - in eine eigene Wohnung oder zu ihrer Mutter gezogen sei, hat die Beschwerdeführerin nach einigem Zögern lediglich wiederholt, sie habe gefürchtet, der Mann werde sie umbringen. Nachgefragt, auf was sie diese Vermutung gestützt habe, hat die Beschwerdeführerin erneut wiederholt, sie sei überall gewesen, zB. bei einer Freundin und anderswo, aber der Mann habe sie überall gefunden, bei der Mutter hätte er sie leicht gefunden. Wie der Mann sie jeweils gefunden habe, könne sie nicht sagen. Er habe ihr gesagt, er habe viel Geld und könne sie überall finden, vielleicht habe er einem Privatdetektiv Geld gegeben.

Auf Ersuchen, genau anzugeben, wann und wo der Lebensgefährte sie jeweils gefunden haben soll, hat die Beschwerdeführerin erneut gemeint, bei ihrer Freundin "in XXXX und XXXX". Auf Vorhalt, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie sich nicht erinnern könne, wo und wann der Mann vor ihrer Tür gestanden sei, hat die Beschwerdeführerin keine Angaben mehr gemacht.Auf Ersuchen, genau anzugeben, wann und wo der Lebensgefährte sie jeweils gefunden haben soll, hat die Beschwerdeführerin erneut gemeint, bei ihrer Freundin "in römisch 40 und XXXX". Auf Vorhalt, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie sich nicht erinnern könne, wo und wann der Mann vor ihrer Tür gestanden sei, hat die Beschwerdeführerin keine Angaben mehr gemacht.

Befragt, ob ihre Mutter oder ihre Freundin etwas über den Verbleib des Lebensgefährten wüssten, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, die Freundin habe ihn zweimal am Markt gesehen, aber nicht mit ihm gesprochen.

Zu den übersandten aktuellen Länderinformationen befragt, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie habe sie zur Kenntnis genommen, wolle dazu aber nichts mehr sagen.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie lebe hier allein in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Sie bekomme Geld von der Caritas und bezahle damit die Wohnung, Essen und Kleidung.

Sie habe in Österreich vor drei Jahren eine Beziehung zu einem Mann gehabt, sie habe aber nur ein Jahr gedauert. Jetzt sei sie alleinstehend. Kinder habe sie keine und es würden hier auch keine Verwandten von ihr leben.

Die Beschwerdeführerin kenne in Österreich einen älteren Mann und eine Frau, das seien österreichische Freunde. Ihn habe sie vor sechs Jahren kennen gelernt, sie vor fünf Jahren. Die beiden hätten die Unterstützungserklärungen abgegeben, welche die Beschwerdeführerin beigebracht habe.

Befragt, ob die Beschwerdeführerin versucht habe, in Österreich, zB. gemeinnützig, tätig zu sein, hat sie angegeben, sie habe arbeiten wollen, aber sie habe keine Berechtigung.

Gebeten anzugeben, was die Beschwerdeführerin den ganzen Tag mache, hat sie gemeint, sie sei meist zu Hause und langweile sich. Nach dem Aufstehen gegen 9.00 oder 10.00 Uhr gehe sie eine Stunde laufen, ansonsten sehe sie fern, schlafe oder lese Bücher, eine Stunde pro Tag lerne sie Deutsch. Ansonsten besuche sie manchmal ihre beiden Freunde, um zu plaudern.

Befragt, ob sie mittlerweile Deutsch spreche, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie spreche nur schlecht Deutsch. Sie habe keine Kurse besucht, besitze aber zwei Lehrbücher und ein Wörterbuch, das ihr der ältere Herr geschenkt habe.

Auf Bitten, ihren früheren Tagesablauf in der Mongolei auf Deutsch zu schildern, hat die Beschwerdeführerin zwar die Frage verstanden, aber nur in Präsens und Indikativ gebrochen antworten können.

Länderinformationen

Der Asylgerichtshof hat folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:

ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of

Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military

Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003

ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008

Amnesty International, "Amnesty Report 2011 - Mongolei"

Amnestiegesetz vom 09.07.2009

Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN

Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006

CEDAW - Shadow Report for the 42nd CEDAW Committee Session, The Status of Lesbian and Bisexual Women and Transgendered Persons in Mongolia (2008)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Innenpolitik" (Februar 2011)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Überblick" (April 2010)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaftspolitik" (Februar 2011)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2010)"

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2011 Mongolei"

Human Rights Watch, Offener Brief an den mongolischen Minister für Justiz und Inneres, 09.07.2009, www.hrw.org/en/news/2009/07/09/mongolia-rebuffs-lesbion-gay-bisexual-and-transgender-organisation

Immigration and Refugee Board of Canada, "Mongolia: The treatment of homosexuals by authorities and by society in general; recourse available to those who have been harassed based on their sexual orientation (2004 - March 2007)" vom 16.03.2007

Konrad-Adenauer-Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008" vom 14.07.2008

Konrad-Adenauer-Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" vom 01.06.2009

Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht - Mongolei" (November 2010) und "Zusatzfragen" (April 2009)

Staatsbürgerschaftsgesetz - Mongolisches Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 05.06.1995, novelliert 07.12.2000 - englische Übersetzung (Website der mongolischen Botschaft in Japan) http://www.mn.emb-japan.go.jp/jp/ryouji/immig_laws/on_citizenship.pdf

Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung (UNHCR) http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/3ed919fd4.pdf

Odgerel Tseveen ua., The Mongolian Legal System and Laws: A Brief Overview (Update: Mai 2009), Hauser Global Law School Program at NYU School of Law, GlobaLex,

http://www.nyulawglobal.org/globalex/Mongolia1.htm

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 04.02.2010

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007

US Department of State, "Human Rights Report 2010: Mongolia" vom 08.04.2011

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2010, Mongolia" vom 17.11.2010

United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010

World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2010.

Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Seither ist die MRVP nach den folgenden freien Wahlen praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt worden, war jedoch nach den letzten Wahlen stets gezwungen, Koalitionen zu bilden.

Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.

Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei, die "Demokratische Partei" (DP) der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.

Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigten.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor.

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).

Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichtsbarkeit) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, die Gesundheit zu schützen). Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (bei Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.

Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.

Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.

Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einen raschen Anstieg der Preise für Fleisch und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht. Dennoch ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.

Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos. In privaten Krankenhäusern trägt der Patient die gesamten Behandlungskosten und erhält eine qualitativ gute Behandlung. Aber auch in öffentlichen Krankenhäusern muss der Patient (bei schlechterer Qualität der Behandlung) de facto die Kosten für Medikamente usw. selbst tragen, da die Krankenhäuser nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

In der Mongolei stehen Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C auf Basis von Interferon zur Verfügung. Auch eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C ist möglich. Die Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleineren Städten. In Ulaanbaatar gibt es ein größeres, zentrales Krankenhaus für Hepatitis-Patienten. Für eine Behandlung sind etwa 4 Mio. Tögrög (ca. 2.800 US-$ bzw. 2.100 ¿) zu bezahlen.

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, bei Verdacht auf illegale Einreise in Untersuchungshaft genommen werden.

Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.

Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.

Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.

Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.

Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:

Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).

Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).

Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.

Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.

Das Gesetz wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.

Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.

Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur unter einander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sich mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.

Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstellen bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.

Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿ besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.

Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.

Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.

2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.

Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtsorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.

Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGO führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.

Weitere Beweismittel

Schreiben eines namentlich näher bezeichneten Österreichers vom 15.06.2011, wonach der Verfasser bestätigt, die Beschwerdeführerin als fleißig und hilfsbereit zu kennen. Sie habe mit den Wörterbüchern Deutsch-Mongolisch und Mongolisch-Deutsch sehr gut Deutsch gelernt. Es wäre wichtig für sie, sich in den Arbeitsprozess einzugliedern, damit sie sich noch besser integrieren könne.

Schreiben einer namentlich näher bezeichneten Österreicherin vom 20.06.2011, wonach diese die Beschwerdeführerin vor fünf Jahren auf der Straße kennen gelernt habe. Seither habe man Telefonkontakt und man treffe sich immer wieder. Die Beschwerdeführerin spiele auch mit deren Kindern und lerne dabei Deutsch. Sie habe die Beschwerdeführerin auch einmal (Ostern 2011) zu einem Festessen eingeladen und ihr ein Kochbuch geschenkt.

Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds, Deutsch Stufe A2 vom 11.08.2011 mit 45 von 64 Punkten.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin nennt sich XXXX. Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie ist ledig und kinderlos. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in Ulaanbaatar. In der Mongolei leben noch ihre Mutter, einige andere Verwandte und eine Freundin. Zu der Mutter und der Freundin hat die Beschwerdeführerin noch regelmäßig Kontakt.Die Beschwerdeführerin nennt sich römisch 40 . Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie ist ledig und kinderlos. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in Ulaanbaatar. In der Mongolei leben noch ihre Mutter, einige andere Verwandte und eine Freundin. Zu der Mutter und der Freundin hat die Beschwerdeführerin noch regelmäßig Kontakt.

Die Beschwerdeführerin hat zehn Jahre lang die Pflichtschule besucht. Danach hat sie ihren Lebensunterhalt bis zum Verlassen des Landes sieben Jahre lang als Kellnerin verdient.

Die Beschwerdeführerin ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin lebt seit mehr als sechs Jahren in Österreich. Sie lebt allein in einer Mietwohnung von der Unterstützung der Caritas. Sie hat während ihres Aufenthaltes in Österreich nicht versucht, Deutschkurse zu belegen und spricht nur wenig Deutsch. Sie hat während ihres Aufenthalts in Österreich keine Tätigkeiten, etwa gemeinnütziger Art, ausgeführt. Sie verbringt ihre Tage im Wesentlichen allein in ihrer Wohnung. Sie hat zwei Bekannte, die sie gelegentlich besucht.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass sie mongolische Staatsangehörige ist, erscheint dem Asylgerichtshof glaubhaft, da sie die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.

Feststellungen zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer Bildung und Berufserfahrung sowie zu ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a), b) und e)].

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hervorgekommen und sie hat selbst solche auch nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht.

Was ihr Leben in Österreich betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu c) und e)] und die unter II.1.3 zu a) und b) angeführten Beweismittel. Die einzigen von der Beschwerdeführerin als soziale Kontakte angeführten Personen haben selbst lediglich angegeben, die Beschwerdeführerin nur gelegentlich zu treffen und die Beschwerdeführerin hat auch selbst keine abweichenden Angaben getätigt, die darauf schließen lassen könnten, dass zu den Personen ein besonderes Verhältnis oder eine (etwa finanzielle) Abhängigkeit von diesen besteht.Was ihr Leben in Österreich betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu c) und e)] und die unter römisch zwei.1.3 zu a) und b) angeführten Beweismittel. Die einzigen von der Beschwerdeführerin als soziale Kontakte angeführten Personen haben selbst lediglich angegeben, die Beschwerdeführerin nur gelegentlich zu treffen und die Beschwerdeführerin hat auch selbst keine abweichenden Angaben getätigt, die darauf schließen lassen könnten, dass zu den Personen ein besonderes Verhältnis oder eine (etwa finanzielle) Abhängigkeit von diesen besteht.

Die geringen Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Eindruck, den sich der Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung von der Verständigungsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen konnte. Zwar hat diese sich im Selbststudium einige Grundkenntnisse aneignen können, der Erwerb des Zertifikats A2 mit relativ geringer Punktzahl - und im Übrigen erst vor wenigen Monaten und nach der mündlichen Verhandlung - bestätigt den Eindruck des Asylgerichtshofes.

Zum Reiseweg

Die Beschwerdeführerin verließ die Mongolei am 02.08.2005 und gelangte über Moskau schlepperunterstützt auf unbekanntem Wege über Tschechien am 08.08.2005 illegal nach Österreich.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a)].

Die Beschwerdeführerin hat überzeugend ausgesagt, sie sei über Tschechien nach Österreich eingereist und wird diese Angabe auch dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe der Grenze durch Nachsichtkameras aufgespürt wurde.

Es muss jedoch schon an dieser Stelle festgestellt werden, dass eine allenfalls früher bestandene Zuständigkeit Tschechiens gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" durch ungeprüfte Übernahme des Verfahrens durch Österreich entfallen ist.Es muss jedoch schon an dieser Stelle festgestellt werden, dass eine allenfalls früher bestandene Zuständigkeit Tschechiens gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" durch ungeprüfte Übernahme des Verfahrens durch Österreich entfallen ist.

Zum behaupteten Fluchtgrund

Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem früheren Lebensgefährten, während sie mit diesem in einem Haushalt lebte, zwei Jahre lang misshandelt und vergewaltigt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin mehrfach erfolglos versuchte, dem Zugriff des gewalttätigen Mannes durch Wohnsitzwechsel zu entkommen.

Zu der Feststellung im Hinblick auf die Misshandlungen durch den Lebensgefährten kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu

a) bis e)], die während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibend und auch inhaltlich ausreichend detailliert und somit glaubwürdig geschildert wurden.

Der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe mehrfach versucht, aus der häuslichen Lebensgemeinschaft mit diesem Manne zu entkommen, dieser habe sie aber jedes Mal gewaltsam zurückgebracht, kann der Asylgerichtshof hingegen keinen Glauben schenken.

Die Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich nämlich in Widersprüche verstrickt und konnte auch - trotz ausreichender Gelegenheit - nicht nachvollziehbar wiedergeben, dass, wann und wo sie sich jeweils vor dem Mann versteckt gehalten haben will und wie es ihm gelungen sein soll, sie wieder in ihre Gewalt zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich zwar nachvollziehbar angegeben, dass sie sich einmal für ein paar Monate bei der Freundin in Ulaanbaatar und einmal für einige Tage in einen Frauenschutzhaus der Hauptstadt aufhielt. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin auch in anderen Landesteilen, etwa in den Städten XXXX und XXXX aufhielt. Ihre diesbezüglichen Angaben waren zu vage und widersprüchlich, als dass sie tatsächlich Erlebtes hätten schildern können.Die Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich nämlich in Widersprüche verstrickt und konnte auch - trotz ausreichender Gelegenheit - nicht nachvollziehbar wiedergeben, dass, wann und wo sie sich jeweils vor dem Mann versteckt gehalten haben will und wie es ihm gelungen sein soll, sie wieder in ihre Gewalt zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich zwar nachvollziehbar angegeben, dass sie sich einmal für ein paar Monate bei der Freundin in Ulaanbaatar und einmal für einige Tage in einen Frauenschutzhaus der Hauptstadt aufhielt. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin auch in anderen Landesteilen, etwa in den Städten römisch 40 und römisch 40 aufhielt. Ihre diesbezüglichen Angaben waren zu vage und widersprüchlich, als dass sie tatsächlich Erlebtes hätten schildern können.

Nicht glaubhaft ist weiters, dass der gewalttätige Mann sie jeweils aufgespürt und gezwungen haben soll, in die gemeinsame Wohnung zurück zu kehren. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Hinsicht nämlich weder angeben können, wann der Mann sie jeweils wo aufgefunden haben soll noch wie und hat die Beschwerdeführerin - trotz entsprechender Gelegenheit - nicht geschildert, wie der Mann sie tatsächlich in die Wohnung zurückgebracht haben soll. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Befragung in der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden, dass sie zu dem Mann jeweils freiwillig (aus Liebe) zurückkehrte.

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Es besteht ein dichtes Netz von Polizeiämtern. Die Polizei trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Dennoch ist Korruption weit verbreitet und kommt auch bei Gerichten vor. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch und Korruption zuständig ist.

Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert. Die Haftbedingungen entsprechen zwar nicht europäischen Standards, haben sich aber in den letzten Jahren insbesondere auf die Versorgung und Unterbringung der Inhaftierten deutlich verbessert.

Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.

Was insbesondere das Problem der in der Mongolei verbreiteten häuslichen Gewalt betrifft, so hat sich die Lage der betroffenen Frauen seit der Einführung eines modernen Gewaltschutzgesetzes mit weitreichenden Befugnissen gegen gewalttätige Männer signifikant verbessert. Es stehen den Betroffen diverse präventive und reaktive Maßnahmen zur Verfügung. Gewalt gegen Frauen wird in der Gesellschaft zwar teilweise noch als innerfamiliäres Problem angesehen, es ist den letzten Jahren jedoch zu einer deutlichen Steigerung der staatlichen Sanktionierungen gegenüber den Gewalttätern gekommen. Im Übrigen sind mehrere Hilfsorganisationen für die Betroffenen tätig, die in Härtefallen auch Unterkunft und allgemeine sowie juristische Beratung anbieten.

Rückkehrer haben allein aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (II.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Die von der Beschwerdeführerin kritisierten Länderberichte des Bundesasylamt hat der Asylgerichtshof nicht (mehr) zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht und es ist daher nicht auf die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geäußerte Kritik einzugehen.

Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt angeführten weiteren Länderinformationen beruhen auf wesentlich älteren Quellen und sind großteils inhaltlich überholt. Die restlichen Informationen weichen von den vom Asylgerichtshof zugrunde gelegten Quellen in entscheidungserheblichen Punkten nicht ab.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 135/2009, (AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 135 aus 2009,, (AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Hinblick auf § 28 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) nicht vollständig rechtmäßig durchgeführt wurde.Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) nicht vollständig rechtmäßig durchgeführt wurde.

Zwar wurden die Einvernahmen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren alle unter Beteiligung geeigneter Dolmetscher für die Sprache Mongolisch durchgeführt und es wurden ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei zur Stellungnahme vorgehalten.

Der Beschwerdeführerin wurde aber nur durch die Erstbefragung und eine Einvernahme im Zulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt, wobei sie - dem Verfahrensstand entsprechend - nur sehr kursorisch zu ihre Fluchtgründen und einer eventuellen innerstaatlichen Fluchtalternative befragt.

Die Beschwerdeführerin hatte allerdings mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, sich ausführlich zu ihrem Fluchtvorbringen zu außerdem, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Inhalt und Auslegung von § 7 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 7 AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Es kann dabei zunächst dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Lebensgefährten in der Mongolei aus einem der in der GFK niedergelegten Gründe verfolgt werden könnte oder ob ihr aus einem dieser Gründe staatlicher Schutz verweigert würde.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit während der Lebensgemeinschaft von ihrem damaligen Freund misshandelt und vergewaltigt wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch ebenfalls, dass der Erfolg und die Hartnäckigkeit, mit welcher der frühere Lebensgefährte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verfolgte, wohl nicht unwesentlich damit zusammenhingen, dass er mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte und diese auch nach einem Fluchtversuchen freiwillig wieder zu ihrem damaligen Freund zurückgekehrt ist.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit während der Lebensgemeinschaft von ihrem damaligen Freund misshandelt und vergewaltigt wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch ebenfalls, dass der Erfolg und die Hartnäckigkeit, mit welcher der frühere Lebensgefährte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verfolgte, wohl nicht unwesentlich damit zusammenhingen, dass er mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte und diese auch nach einem Fluchtversuchen freiwillig wieder zu ihrem damaligen Freund zurückgekehrt ist.

Es ist somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes wenig wahrscheinlich, dass der Mann die Beschwerdeführerin auch dann noch verfolgen würde, wenn er mit dieser nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.

Aus dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. Barkmann ergibt sich zudem, dass die mongolischen Männer als solche weder aus traditionellen noch aus religiösen Gründen dazu neigen, Frauen, die ihre Männer verlassen haben, mit Hartnäckigkeit zu verfolgen und im gesamten Verfahren sind auch keine besonderen Hinweise in der Richtung hervorgekommen, dass der frühere Ehemann etwa in dieser Hinsicht pathologisch veranlagt sein könnte.

Zudem hat der ehemalige Lebensgefährte während der mehr als sechs Jahre, in denen die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Mongolei lebt, nach Angabe der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung offenbar auch nicht versucht, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin (zB. über die Mutter oder die Freundin der Beschwerdeführerin) ausfindig zu machen, woraus geschlossen werden kann, dass er kein verstärktes Interesse mehr an der Beschwerdeführerin hat.

Schließlich ist zu beachten, dass sich in der Mongolei - wie oben II.2.4 festgestellt - seit der Flucht der Beschwerdeführerin vor mehr als sechs Jahren die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt werden, signifikant verbessert hat, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde und Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten. Außerdem ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass eine Verfolgung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art infolge nicht ausreichender Schutzgewahrung durch den mongolischen Staat oder nichtstaatlicher Einrichtungen in der Mongolei nicht abgewandt werden könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden generell nicht schutzwillig oder schutzfähig sind.Schließlich ist zu beachten, dass sich in der Mongolei - wie oben römisch zwei.2.4 festgestellt - seit der Flucht der Beschwerdeführerin vor mehr als sechs Jahren die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt werden, signifikant verbessert hat, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde und Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten. Außerdem ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass eine Verfolgung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art infolge nicht ausreichender Schutzgewahrung durch den mongolischen Staat oder nichtstaatlicher Einrichtungen in der Mongolei nicht abgewandt werden könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden generell nicht schutzwillig oder schutzfähig sind.

Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).

Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Herkunftsstaat ist gemäß § 1 Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph eins, Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), jetzt § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG wurde § 57 FrG nämlich durch § 50 FPG ersetzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 37 FrG 1992), BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normiert sind, nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG normiert sind, nicht vorliegen.

Was, erstens, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Was, erstens, die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) noch Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft, weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.Wie sich aus dem oben römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.

Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise sieben Jahre lang als Kellnerin gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie ist weiters als gesund und arbeitsfähig anzusehen. Daher könnte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr den Lebensunterhalt sichert.

Zudem lebt in der Mongolei noch ihre Mutter, andere Verwandte und eine Freundin, zu der sie auch über die Jahre in Österreich Kontakt gehalten hat. Diese könnten der Beschwerdeführerin im Notfall oder in der Anfangszeit ggf. Hilfe und Unterstützung bieten.

Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. § 50 Abs. 2 FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen dem der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen".Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. Paragraph 50, Absatz 2, FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen dem der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen".

Diese wurde bereits oben unter III.4 zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides geprüft und verneint.Diese wurde bereits oben unter römisch drei.4 zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides geprüft und verneint.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall

Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005).Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Absatz eins, AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005).

Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre, da diese keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre, da diese keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Bezüglich, erstens, eines Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Verwandte oder sonstige familiäre Bindungen hat und ihre Ausweisung in die Mongolei daher nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen kann.Bezüglich, erstens, eines Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Verwandte oder sonstige familiäre Bindungen hat und ihre Ausweisung in die Mongolei daher nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen kann.

Bezüglich, zweitens, des Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass sie - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass eine Ausweisung etwa im Hinblick auf eine dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Bezüglich, zweitens, des Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass sie - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass eine Ausweisung etwa im Hinblick auf eine dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig ist. Eine Ausweisung in die Mongolei könnte daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen.Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig ist. Eine Ausweisung in die Mongolei könnte daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen.

Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff aber gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Sie war sich spätestens nach dem Erlass des behördlichen Bescheides vor mehr als fünfeinhalb Jahren bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Andererseits lebt die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als sechs Jahren, somit eine relativ lange Zeit, unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat. Beides ist bei der Abwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten.

Allerdings beschränkt sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Wesentlichen auf zwei relativ lockere freundschaftliche Beziehungen zu Einzelpersonen. Sie hat in Österreich auch nie versucht (zB. gemeinnützige) Tätigkeiten auszuüben und war nicht in einem Verein (etwa sportlich) oder einem Projekt aktiv. Sie hat die gesamte Zeit in Österreich im Wesentlichen allein ihrer Wohnung verbracht und sich dort nach eigenen Angaben weitgehend gelangweilt. Dies lässt ihr einer Gesamtschau ihr Privatleben in Österreich insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich kein besonderes Interesse gezeigt hat Deutsch zu lernen. Sie hat nämlich nie eine Deutschkurs besucht und auch sonst keine besonderen Anstrengungen gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen. Sie kann sich nach einem mehr als sechsjährigen Aufenthalt nur relativ schlecht verständigen, was im Übrigen auch darauf schließen lässt, dass sie keine häufigen und regelmäßigen Kontakte zu ihren beiden Bekannten hat.

Außerdem ist zu beachten, dass die jetzt bald 32-jährige Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbrachte und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort noch ihre Mutter, mehrere Verwandte und zumindest noch eine gute Freundin, sodass auch aus diesem Grunde noch eine starke menschliche Bindung an den Herkunftsstaat angenommen werden kann.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Was im Übrigen einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter II.2.1 zu verweisen.Was im Übrigen einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter römisch zwei.2.1 zu verweisen.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher in allen Punkten abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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