TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/31 C16 309495-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C16 309.495-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, FZ. 11 00.852 - EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, FZ. 11 00.852 - EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Erstes Verfahren und weiterer Verlauf

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter der Personale XXXX, am 18.01.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter der Personale römisch 40 , am 18.01.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit (erstem) Bescheid vom 17.01.2007, Zl. 06 00.883-BAL abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Mongolei verfügt. Dagegen legte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung zum damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Seit dem 01.07.2008 war der Asylgerichtshof für die Führung des Verfahrens zuständig.

Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens stellte der Beschwerdeführer seine Identität (XXXX, StA. Mongolei) durch Vorlage einschlägiger mongolischer Dokumente richtig.Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens stellte der Beschwerdeführer seine Identität (römisch 40 , StA. Mongolei) durch Vorlage einschlägiger mongolischer Dokumente richtig.

Nachdem der Beschwerdeführer seine jetzige Lebensgefährtin, eine mongolische Asylwerberin, kennengelernt hatte, wurde am XXXX ihr gemeinsamer Sohn in Österreich geboren (AS 133) (siehe auch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, Gz. C16 317.953-1/2008/6E sowie C16 401.126-1/2008/5E vom heutigen Tage).Nachdem der Beschwerdeführer seine jetzige Lebensgefährtin, eine mongolische Asylwerberin, kennengelernt hatte, wurde am römisch 40 ihr gemeinsamer Sohn in Österreich geboren (AS 133) (siehe auch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, Gz. C16 317.953-1/2008/6E sowie C16 401.126-1/2008/5E vom heutigen Tage).

Trotz schriftlicher Aufforderung des Asylgerichtshofes vom 22.01.2009 informierte der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof nicht über seine geänderten Familienverhältnisse.

Mit Erkenntnis vom 26.05.2009 (Gz. C9 309.459-1/2008/10E) wurde die Beschwerde gegen den ersten Bescheid des Beschwerdeführers in allen Punkten abgewiesen.

Zur Begründung führte der Asylgerichtshof in Bezug auf die Gewährung von Asyl im Wesentlichen an, dass im Falle des Beschwerdeführers keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) niedergelegten Gründen vorliege. Die vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Gefahr der Verfolgung wegen "Blutschande" (Lebensgemeinschaft mit einer Cousine, Anm.: seiner früheren Lebensgefährtin) sei nicht asylrelevant, da sich aus den - ua. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens erstellten - Länderinformationen ergebe, dass derartige Beziehungen in der Mongolei weder illegal seien noch sonst unter Verfolgungsgefahr stünden.Zur Begründung führte der Asylgerichtshof in Bezug auf die Gewährung von Asyl im Wesentlichen an, dass im Falle des Beschwerdeführers keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) niedergelegten Gründen vorliege. Die vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Gefahr der Verfolgung wegen "Blutschande" (Lebensgemeinschaft mit einer Cousine, Anmerkung, seiner früheren Lebensgefährtin) sei nicht asylrelevant, da sich aus den - ua. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens erstellten - Länderinformationen ergebe, dass derartige Beziehungen in der Mongolei weder illegal seien noch sonst unter Verfolgungsgefahr stünden.

Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil für den Beschwerdeführ keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe bestehe.

Die Ausweisung sei daher gesetzlich indiziert und verletzt auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK, weil der Beschwerdeführer seinen Angaben nach in Österreich nicht über familiäre Beziehungen verfüge und seine Lebensgefährtin (die Cousine) wie der Beschwerdeführer selbst von einer Ausweisung in die Mongolei betroffen sei.Die Ausweisung sei daher gesetzlich indiziert und verletzt auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK, weil der Beschwerdeführer seinen Angaben nach in Österreich nicht über familiäre Beziehungen verfüge und seine Lebensgefährtin (die Cousine) wie der Beschwerdeführer selbst von einer Ausweisung in die Mongolei betroffen sei.

Eine verstärkte Integration des Beschwerdeführers sei nach einem Aufenthalt von (damals) drei Jahren nicht feststellbar, der Beschwerdeführer sei weder beruflich noch gesellschaftlich integriert und zur Mongolei bestünden wegen zahlreicher Familienangehöriger und Freunde starke soziale Beziehungen.

Die Entscheidung erwuchs mangels Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof mit 02.06.2009 in Rechtskraft.

Des Weiteren wurde die Ausreise des Beschwerdeführers in die Mongolei vorbereitet, aber wegen des Fehlens weiterer Dokument (Reisepass) konnte die für Februar 2011 Rückkehr nicht durchgeführt werden (AS 49).

Zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt

Am 27.01.2011 stellte vor Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EAST - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (AS 31) und es erfolgte die Erstbefragung durch Organe des genannten öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch (AS 27).

Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, wurde der Beschwerdeführer am 01.02.2011, am 08.02.2011 sowie am 07.03.2011 vom Bundesasylamt, EAST West, jeweils unter Beteiligung von Dolmetschern für die Sprache Mongolisch, beim zweiten bzw. dritten Termin auch nach Rechtsberatung und unter Beteiligung des Rechtsberaters, niederschriftlich einvernommen (AS 69, 127, 241), wobei er ua. weitere Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegte. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgelegt.

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 14.03.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 00.852-EAST West (AS 271), zugestellt am 17.03.2011 (AS 373).

Mit dem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen.

Ihm wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Ihm wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.)Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.)

Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass ihm im Herkunftsstaat Mongolei keine asylrelevante Verfolgung drohe. Sein früheres Vorbringen im Hinblick auf seine ehemalige Lebensgefährten ("Cousine") habe der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgegeben und dieser Fluchtgrund sei auch bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt worden. Mit dem jetzt ausschließlich vorgebrachten Grund (Zusammenleben mit der neuen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in Österreich) habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung mehr vorgebracht (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass ihm im Herkunftsstaat Mongolei keine asylrelevante Verfolgung drohe. Sein früheres Vorbringen im Hinblick auf seine ehemalige Lebensgefährten ("Cousine") habe der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgegeben und dieser Fluchtgrund sei auch bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt worden. Mit dem jetzt ausschließlich vorgebrachten Grund (Zusammenleben mit der neuen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in Österreich) habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung mehr vorgebracht (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor, da die neue Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn ebenfalls von einer Ausweisung betroffen seien, die in Österreich lebende Schwester des Beschwerdeführers lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel bis zum 14.10.2011 verfüge und zu dieser nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführer ohnehin kein familiäres Verhältnis bestehe.Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor, da die neue Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn ebenfalls von einer Ausweisung betroffen seien, die in Österreich lebende Schwester des Beschwerdeführers lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel bis zum 14.10.2011 verfüge und zu dieser nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführer ohnehin kein familiäres Verhältnis bestehe.

Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich stütze sich lediglich auf die Einbringung von Anträgen zur Erlangung von internationalem Schutz. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers könne aufgrund seiner Angaben und der Tatsache, dass gegen ihn eine Anzeige wegen illegaler Beschäftigung vorliege, ausgeschlossen werden. Zudem sei ein solcher Eingriff nach Abwägung der Gesamtinteressen jedenfalls gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich stütze sich lediglich auf die Einbringung von Anträgen zur Erlangung von internationalem Schutz. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers könne aufgrund seiner Angaben und der Tatsache, dass gegen ihn eine Anzeige wegen illegaler Beschäftigung vorliege, ausgeschlossen werden. Zudem sei ein solcher Eingriff nach Abwägung der Gesamtinteressen jedenfalls gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur politischen und sozialen Lage in der Mongolei stützte sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf 33 Seiten umfassende, großenteils im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevante, Länderberichte aus den Jahren 2007 bis 2010.

Beschwerde

Mit am 24.03.2011 zur Post gegebenen Schriftsatz legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 383).

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Behörde hätte aufgrund dessen, dass er die - nicht näher bezeichnete - "Praxis" in der Mongolei als anderes geschildert habe, weitere Ermittlungen zur Lage in der Mongolei anstellen müssen. Darin bestehe ein Verfahrensfehler.

Des Weiteren hätte das Bundesasylamt aufgrund der Tatsache, dass die Anträge seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes auf Erlangung von internationalem Schutz beim Asylgerichtshof anhängig seien, von einer Ausweisung in die Mongolei absehen müssen.

Unter Vorlage weiterer Dokumente kritisierte der Beschwerdeführer außerdem, dass das Bundesasylamt seine gute Integration in Österreich verkannt habe.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 23.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 26.09.2011 eine Zusammenfassung der aktuellen Länderinformationen, die diesem Erkenntnis zugrunde gelegt wurden, samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 26.09.2011 eine Zusammenfassung der aktuellen Länderinformationen, die diesem Erkenntnis zugrunde gelegt wurden, samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei sowie ersucht, diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

Außerdem informierte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen an Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichtshof unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich seit Erlass des angefochtenen Bescheides geändert haben sollte.

Der Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber mit Schreiben vom 11.10.2011 über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es wurde nämlich in der Beschwerde kein konkreter Sachverhalt behauptet, der als entscheidungsrelevante Änderung oder Erweiterung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts angesehen werden könnte und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Länderinformationen sowie zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte.

Der Asylgerichtshof hat am 30.01.2012 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben des Beschwerdeführers

Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, sein richtiger Name sei XXXX. Er sei Staatsangehöriger der Mongolei. In der Mongolei würden noch sein Vater, seine Mutter und eine erwachsene Schwester in Ulaanbaatar leben. Eine andere Schwester lebe in Russland und eine weitere, namentlich näher bezeichnete Schwester lebe seit 2010 in Österreich. Mit dieser telefoniere er manchmal und man treffe sich gelegentlich. Seine frühere Lebensgefährtin ("Cousine") sei im Oktober 2009 in die Mongolei zurückgekehrt.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, sein richtiger Name sei römisch 40 . Er sei Staatsangehöriger der Mongolei. In der Mongolei würden noch sein Vater, seine Mutter und eine erwachsene Schwester in Ulaanbaatar leben. Eine andere Schwester lebe in Russland und eine weitere, namentlich näher bezeichnete Schwester lebe seit 2010 in Österreich. Mit dieser telefoniere er manchmal und man treffe sich gelegentlich. Seine frühere Lebensgefährtin ("Cousine") sei im Oktober 2009 in die Mongolei zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer hat weiters ausgesagt, er lebe bereits seit Februar 2008 mit seiner neuen mongolischen Lebensgefährtin und dem am XXXX in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn zusammen. Seine Lebensgefährtin kenne er seit April oder Mai 2007.Der Beschwerdeführer hat weiters ausgesagt, er lebe bereits seit Februar 2008 mit seiner neuen mongolischen Lebensgefährtin und dem am römisch 40 in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn zusammen. Seine Lebensgefährtin kenne er seit April oder Mai 2007.

Er hat auf Befragen des Bundesasylamtes angegeben, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Auch nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer keine akuten oder chronischen Erkrankungen vorgebracht.

Zur Begründung seines Antrags hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe diesen nur gestellt, weil sein erstes Verfahren negativ entschieden worden sei und ihm die Fremdenpolizei einen Monat zuvor mitgeteilt habe, dass er in die Mongolei zurückkehren müsse. Den nächsten Abschiebe-Termin habe er in zehn Tagen. Er hat wiederholt vorgebracht, er wolle nur bei seiner Lebensgefährtin und dem Kind in Österreich bleiben.

Der Beschwerdeführer hat ergänzt, die Gründe aus seinem früheren Verfahren seien für ihn nicht mehr von Relevanz.

Im Übrigen wäre er im Falle einer Ausweisung in die Mongolei dort obdachlos und - da er keine Berufsausbildung habe - auch arbeitslos. Dort gebe es keine Sozialhilfe oder sonstige staatliche Unterstützung. Seine Eltern würden in einer Jurte leben und könnten ihn nicht unterstützen.

Zu den vorgelegten Länderinformationen des Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer gemeint, die Wahrheit sehe ganz anders aus in der Mongolei.

Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er lebe (2011) hier bereits seit fünf Jahren. Er gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, habe aber einmal ca. ein Jahr lang als Zeitungsausträger gearbeitet. Seine Lebensgefährtin bekomme finanzielle Unterstützung von der Volkshilfe, von diesem Geld lebe auch er.

Er habe 2011 das Gewerbe der Verspachtelung angemeldet, es jedoch mangels Aufträge bei der Wirtschaftskammer als ruhend verzeichnet. Er sei außerdem bemüht, ab 01.11.2011 eine Genehmigung für die Ausübung des Transport- und Reinigungsgewerbes zu erhalten.

Er habe im Laufe der Zeit mehrere Deutschkurse belegt und das Diplom der Stufe A2 mit "gut" bestanden.

Auf Befragen, ob er in Österreich in irgendeiner Form am gesellschaftlichen Leben teilgenommen habe, hat der Beschwerdeführer gemeint: "Nein, eigentlich nicht".

b) Länderinformationen

Der Asylgerichtshof hat folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:

Amnesty International, "Amnesty Report 2011 - Mongolei"

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Innenpolitik" (Februar 2011)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Überblick" (April 2010)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaftspolitik" (Februar 2011)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2010)"

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2011 Mongolei"

Konrad-Adenauer-Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008" vom 14.07.2008

Konrad-Adenauer-Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" vom 01.06.2009

Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht - Mongolei" (November 2010) und "Zusatzfragen" (April 2009)

Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung (UNHCR) http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/3ed919fd4.pdf

Odgerel Tseveen ua., The Mongolian Legal System and Laws: A Brief Overview (Update: Mai 2009), Hauser Global Law School Program at NYU School of Law, GlobaLex,

http://www.nyulawglobal.org/globalex/Mongolia1.htm

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 04.02.2010

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007

US Department of State, "Human Rights Report 2010: Mongolia" vom 08.04.2011

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2010, Mongolia" vom 17.11.2010

United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010

World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2010.

Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Seither ist die MRVP nach den folgenden freien Wahlen praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt worden, war jedoch nach den letzten Wahlen stets gezwungen, Koalitionen zu bilden.

Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.

Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei, die "Demokratische Partei" (DP) der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.

Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigten.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor.

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).

Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichtsbarkeit) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, die Gesundheit zu schützen). Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (bei Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.

Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.

Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einen raschen Anstieg der Preise für Fleisch und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht. Dennoch ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.

Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos. In privaten Krankenhäusern trägt der Patient die gesamten Behandlungskosten und erhält eine qualitativ gute Behandlung. Aber auch in öffentlichen Krankenhäusern muss der Patient (bei schlechterer Qualität der Behandlung) de facto die Kosten für Medikamente usw. selbst tragen, da die Krankenhäuser nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, bei Verdacht auf illegale Einreise in Untersuchungshaft genommen werden.

Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.

Sonstige Beweismittel

a) Mongolische Identitätsdokumente, lautend auf XXXX (Geburtsurkunde sowie Führerschein und Personalausweis - letztere jeweils mit Foto); Urkundentechnische Untersuchung der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. vom 09.03.2011, aus der sich ergibt, dass beim mongolischen Führerschein keine Hinweise auf Verfälschungen vorliegen.a) Mongolische Identitätsdokumente, lautend auf römisch 40 (Geburtsurkunde sowie Führerschein und Personalausweis - letztere jeweils mit Foto); Urkundentechnische Untersuchung der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. vom 09.03.2011, aus der sich ergibt, dass beim mongolischen Führerschein keine Hinweise auf Verfälschungen vorliegen.

b) Geburtsurkunde der Stadt XXXX vom 07.02.2011, in welcher der Beschwerdeführer als Vater des am XXXX geborenen XXXX angegeben ist.b) Geburtsurkunde der Stadt römisch 40 vom 07.02.2011, in welcher der Beschwerdeführer als Vater des am römisch 40 geborenen römisch 40 angegeben ist.

c) Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv II" vom 01.08.2007; Sprachkursbestätigung "Deutsch für AusländerInnen" - Stufe II vom 18.12.2007; Österreichisches Sprachdiplom - A2, Note "gut" (67 von 90 Punkte).c) Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv II" vom 01.08.2007; Sprachkursbestätigung "Deutsch für AusländerInnen" - Stufe römisch zwei vom 18.12.2007; Österreichisches Sprachdiplom - A2, Note "gut" (67 von 90 Punkte).

d) Nichtbetriebsmeldung der WKÖ vom 03.08.2011, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Berechtigung für das Gewerbe der Verspachtelung vom 01.07.2011 am selben Tag bei der WKÖ als ruhend meldete.

e) Unterstützungserklärung einer namentlich näher bezeichneten Dame aus XXXX vom 03.10.2011, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass sie den Beschwerdeführer seit nunmehr drei Jahren kenne und mit ihm in regelmäßigem Kontakt stehe. Hervorgehoben werden die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass man ihn regelmäßig mit Lektüre in deutscher Sprache versorge.e) Unterstützungserklärung einer namentlich näher bezeichneten Dame aus römisch 40 vom 03.10.2011, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass sie den Beschwerdeführer seit nunmehr drei Jahren kenne und mit ihm in regelmäßigem Kontakt stehe. Hervorgehoben werden die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass man ihn regelmäßig mit Lektüre in deutscher Sprache versorge.

Unterstützungserklärung einer weiteren, namentlich näher bezeichnete Dame aus XXXX vom 21.12.2010, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass sie den Beschwerdeführer vor zwei Jahren kennengelernt habe und sich mit ihm regelmäßig treffe und unterhalte.Unterstützungserklärung einer weiteren, namentlich näher bezeichnete Dame aus römisch 40 vom 21.12.2010, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass sie den Beschwerdeführer vor zwei Jahren kennengelernt habe und sich mit ihm regelmäßig treffe und unterhalte.

Gemeinsame Unterstützungserklärung dreier namentlich näher bezeichneter Personen aus dem Wohnort des Beschwerdeführers vom 12.01.2011, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass man ihn seit nunmehr drei Jahren kenne. Seither stehe man mit dem Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt und unterstütze ihn auch mit Sachspenden.

Unterstützungserklärung eines namentlich näher bezeichneten Herrn vom 07.01.2011, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass er den Beschwerdeführer vor drei Jahren kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer habe mit ihm versucht die Bibel zu betrachten. Der Beschwerdeführer werde als aufrichtiger Mensch wahrgenommen, der sich bemühe, die deutsche Sprache zu erlernen und sich in Österreich gut zu integrieren.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer heißt XXXX. Er ist Staatsbürger der Mongolei. In der Mongolei leben noch seine Eltern und zumindest eine Schwester.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 . Er ist Staatsbürger der Mongolei. In der Mongolei leben noch seine Eltern und zumindest eine Schwester.

Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt seit sechs Jahren in Österreich. Seit dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren im Mai 2009 (bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrags) lebte er ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

Seit mehr als vier Jahren lebt er mit seiner jetzigen Lebensgefährtin zusammen, am XXXX wurde der gemeinsame Sohn in Österreich geboren.Seit mehr als vier Jahren lebt er mit seiner jetzigen Lebensgefährtin zusammen, am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn in Österreich geboren.

Der Beschwerdeführer hat neben einer Schwester, zu der er losen Kontakt hält, mehrere Bekannte in Österreich und er kann sich auf Deutsch verständigen. Er ist während seines Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Beschäftigung, auch nicht gemeinnütziger Art, nachgegangen und lebt spätestens seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Wesentlichen von den Sozialleistungen für seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn.

Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den rechtskräftigen Feststellungen im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes (Gz. C9 309.459-1/2008/10E vom 26.05.2009), die durch die unter II.1.2 zu a) angeführten Beweismittel belegt wurden.Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den rechtskräftigen Feststellungen im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes (Gz. C9 309.459-1/2008/10E vom 26.05.2009), die durch die unter römisch zwei.1.2 zu a) angeführten Beweismittel belegt wurden.

Die Feststellungen zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a)] und der unter II.1.2 zu b) angeführten Geburtsurkunde seines Sohnes.Die Feststellungen zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a)] und der unter römisch zwei.1.2 zu b) angeführten Geburtsurkunde seines Sohnes.

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat selbst solche auch nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht.

Was sein Leben in Österreich und die Deutschkenntnisse betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a)] und die unter II.1.2 zuWas sein Leben in Österreich und die Deutschkenntnisse betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a)] und die unter römisch zwei.1.2 zu

c) und d) angeführten Beweismittel.

Insoweit der Beschwerdeführer offenbar vorbringen will, dass er bemüht sei, eine legale Beschäftigung im Bau- oder Transportgewerbe auszuüben, wird darauf verwiesen, dass er die (im Übrigen erst Mitte 2011 beantragte) Gewerbeberechtigung für Verspachtelung noch am selben Tag ruhend stellte und die für den 01.11.2011 angekündigte Berechtigung für das Transportgewerbe bis dato nicht vorgelegt hat. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer für eine tatsächliche legale Ausübung eines Gewerbes oder einer Beschäftigung - trotz ausdrücklicher Aufforderung und rechtsfreundlicher Beratung - keine entsprechenden Belege beigebracht. Er hat vielmehr in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im vergangenen Jahr noch ausdrücklich angegeben, er lebe von den Sozialleistungen seiner Familie.

Zu den Gründen für die Antragstellung

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Mongolei verfolgt wurde oder dass ihm dort eine Verfolgung angedroht wurde.

Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes (Gz. C9 309.459-1/2008/10E vom 26.05.2009) und der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen im gegenständlichen Verfahren [II.1.1 zu a)], aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den neuen Antrag lediglich zur Vermeidung einer Rückführung in die Mongolei gestellt habe. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, er habe bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in Österreich bleiben wollen.

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert. Die Haftbedingungen entsprechen zwar nicht europäischen Standards, haben sich aber in den letzten Jahren insbesondere auf die Versorgung und Unterbringung der Inhaftierten deutlich verbessert.

Rückkehrer haben allein aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (0).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei wurden ihm zur Stellungnahme vorgehalten.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Flüchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass im behördlichen Verfahren weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Flüchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass im behördlichen Verfahren weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.

Im Übrigen wurden ihm jedenfalls aktuellere Länderinformationen zur politischen und sozialen Lage in der Mongolei im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Stellungnahme übermittelt.

Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Es konnte diesbezüglich - wie im Sachverhalt oben unter II.2.2 festgestellt - zum einen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Mongolei verfolgt oder ihm eine Verfolgung irgendwelcher Art angedroht wurde. Es ist zum anderen auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei nunmehr eine Verfolgung drohen könnte. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.Es konnte diesbezüglich - wie im Sachverhalt oben unter römisch zwei.2.2 festgestellt - zum einen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Mongolei verfolgt oder ihm eine Verfolgung irgendwelcher Art angedroht wurde. Es ist zum anderen auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei nunmehr eine Verfolgung drohen könnte. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.

Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.3).Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.3).

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung ist, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung ist, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, (insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft) weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Mongolei noch mehrere Verwandte (siehe II.2.1), die ihm nötigenfalls in der Anfangszeit Unterstützung zukommen lassen könnten.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Mongolei noch mehrere Verwandte (siehe römisch zwei.2.1), die ihm nötigenfalls in der Anfangszeit Unterstützung zukommen lassen könnten.

Wie sich aus dem unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer auch als gesund anzusehen und er könnte daher nach seiner Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichert. Hiebei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die Beantragung einer Gewerbeberechtigung im Baunebengewerbe offenbar selbst davon ausgeht, dass er zB. Tätigkeiten am Bau ausüben könne.Wie sich aus dem unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer auch als gesund anzusehen und er könnte daher nach seiner Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichert. Hiebei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die Beantragung einer Gewerbeberechtigung im Baunebengewerbe offenbar selbst davon ausgeht, dass er zB. Tätigkeiten am Bau ausüben könne.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG).

Der Asylgerichtshof stellte jedoch fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt und daher gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG unzulässig ist.Der Asylgerichtshof stellte jedoch fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt und daher gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG unzulässig ist.

Hiebei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt unter II.2.1 festgestellt - einen dreieinhalbjährigen, in Österreich geborenen Sohn hat, mit dem er seit dessen Geburt zusammenlebt. Dem Sohn des Beschwerdeführers wurde zwar weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt, seine Ausweisung ist jedoch auf Dauer unzulässig (siehe Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Gz.C16 401.126-1/2008/5E, vom heutigen Tage).Hiebei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt unter römisch zwei.2.1 festgestellt - einen dreieinhalbjährigen, in Österreich geborenen Sohn hat, mit dem er seit dessen Geburt zusammenlebt. Dem Sohn des Beschwerdeführers wurde zwar weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt, seine Ausweisung ist jedoch auf Dauer unzulässig (siehe Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Gz.C16 401.126-1/2008/5E, vom heutigen Tage).

Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei ohne seinen minderjährigen Sohn wäre somit jedenfalls ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens.Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei ohne seinen minderjährigen Sohn wäre somit jedenfalls ein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliegen könnten, zumal es sich bei der familiären Beziehung, in die eingegriffen würde, um die zu einem Kleinkind handelt, mit dem Beschwerdeführer seit dessen Geburt zusammenlebt, und nicht ersichtlich ist, dass hier Gründe in der Person des Beschwerdeführers oder in sonstigem öffentlichen Interesse am Erhalt des Familienlebens mit dem Kleinkind überwiegen könnten.Es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall Rechtfertigungsgründe gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorliegen könnten, zumal es sich bei der familiären Beziehung, in die eingegriffen würde, um die zu einem Kleinkind handelt, mit dem Beschwerdeführer seit dessen Geburt zusammenlebt, und nicht ersichtlich ist, dass hier Gründe in der Person des Beschwerdeführers oder in sonstigem öffentlichen Interesse am Erhalt des Familienlebens mit dem Kleinkind überwiegen könnten.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Mongolei ist auf Dauer unzulässig, da eine durch die Ausweisung drohende Verletzung von Art. 8 EMRK auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies deswegen, weil die Ausweisung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die dauerhaft unzulässige Ausweisung seines Sohne in Österreich unzulässig ist (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005).Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Mongolei ist auf Dauer unzulässig, da eine durch die Ausweisung drohende Verletzung von Artikel 8, EMRK auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies deswegen, weil die Ausweisung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die dauerhaft unzulässige Ausweisung seines Sohne in Österreich unzulässig ist (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005).

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig und in Bezug auf Spruchpunkte I. und II. unbegründet und daher insoweit abzuweisen.Die Beschwerde ist zulässig und in Bezug auf Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. unbegründet und daher insoweit abzuweisen.

In Bezug auf Spruchpunkt III. ist die Beschwerde begründet. Der Spruchpunkt III. ist daher zu beheben und es ist festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. ist die Beschwerde begründet. Der Spruchpunkt römisch drei. ist daher zu beheben und es ist festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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