Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 404.334-5/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zahl: 10 04.840-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zahl: 10 04.840-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, brachte am 18.10.2008 erstmals beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, brachte am 18.10.2008 erstmals beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2009, Zahl: 08 10.218-EAST Ost, und anschließendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2009, Zahl: S13 404.334-1/2009/7E, rechtskräftig gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Es wurde gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-Verordnung) die Zuständigkeit Griechenlands festgestellt und der BF nach Griechenland ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2009, Zahl: 08 10.218-EAST Ost, und anschließendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2009, Zahl: S13 404.334-1/2009/7E, rechtskräftig gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Es wurde gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-Verordnung) die Zuständigkeit Griechenlands festgestellt und der BF nach Griechenland ausgewiesen.
Ein weiterer Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.12.2009 wurde mit Bescheid der Erstbehörde vom 13.01.2010, Zahl:
09.15.671-EAST West, sowie nachfolgendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010, Zahl: S18 404.334-2/2010-6E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF neuerlich nach Griechenland ausgewiesen.09.15.671-EAST West, sowie nachfolgendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010, Zahl: S18 404.334-2/2010-6E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF neuerlich nach Griechenland ausgewiesen.
Der BF wurde nach Griechenland überstellt.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 04.06.2010 brachte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Hierzu wurde der BF am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), befragt. Der BF brachte vor, dass er nach seiner Abschiebung nach Griechenland eine Woche in Schubhaft genommen worden wäre. Nach seiner Haftentlassung hätte er sich an die Österreichische Botschaft Athen gewandt, welche ihn zu einem Arzt verwiesen hätte, er sei jedoch nicht behandelt worden. Er wäre in Griechenland von unbekannten Personen verletzt und geschlagen worden. Nach einem insgesamt zweiwöchigen Aufenthalt in Griechenland sei er nach Mazedonien gereist, wo er sich "bis vor 4 Tagen" aufgehalten hätte. Weitere Details, etwa die Reiseroute von Mazedonien nach Österreich, wurden nicht erfragt.
1.2.2. Aus einem AFIS-Abgleich ergibt sich, dass der BF am 08.09.2008 als Fremder und am 08.02.2010 als Asylwerber in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Im Rahmen von Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung wurden der griechischen Partnerbehörde am 08.06.2010 diverse relevante Umstände mitgeteilt. Eine Reihe von anderen Umständen, welche es Griechenland ermöglicht hätten, seine Zuständigkeit zu beurteilen, insbesondere der vom BF vorgebrachte Aufenthalt des BF in Mazedonien von ca. Ende Februar bis Ende Mai/Anfang Juni 2010 und eine Beurteilung dieses Vorbringens, wurden jedoch nicht mitgeteilt. In weiterer Folge ging das Bundesasylamt von einer Zustimmung Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens gemäß Dublin II-Verordnung aufgrund Verschweigens aus.
1.2.3. Am 26.07.2010 wurde der BF neuerlich nach Griechenland abgeschoben.
1.2.4. Der gegenständliche (dritte) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zahl: 10 04.840-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF erneut gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen.1.2.4. Der gegenständliche (dritte) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zahl: 10 04.840-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF erneut gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Griechenland ausgewiesen.
1.2.5. Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 25.08.2010, Zahl: S18 404.334-3/2010-2E, diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos und begründete dies mit dem Vorliegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften in besonders qualifizierter Form und führte weiters aus, dass das Bundesasylamt in seiner weiteren Ermittlungstätigkeit den mangelhaft erhobenen Sachverhalt so weit zu ermitteln haben werde, dass offenen Fragen geklärt werden könnten.1.2.5. Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 25.08.2010, Zahl: S18 404.334-3/2010-2E, diesen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos und begründete dies mit dem Vorliegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften in besonders qualifizierter Form und führte weiters aus, dass das Bundesasylamt in seiner weiteren Ermittlungstätigkeit den mangelhaft erhobenen Sachverhalt so weit zu ermitteln haben werde, dass offenen Fragen geklärt werden könnten.
1.2.6. Im Akt findet sich eine Korrespondenz betreffend die Rückkehrmodalitäten des BF zwischen der Österreichischen Botschaft in Athen und Bundesstellen in Wien.
1.2.7. Mit Aktenvermerk vom 05.01.2011 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG mangels bekannten Aufenthaltsortes des BF ein.1.2.7. Mit Aktenvermerk vom 05.01.2011 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG mangels bekannten Aufenthaltsortes des BF ein.
1.2.8. Laut Meldung vom 02.03.2011 wurde der BF an diesem Tag aus Griechenland kommend in Schwechat "als Dubliner" übernommen.
1.2.9. Das Verfahren wurde wieder fortgesetzt und dem BF mit Schreiben vom 14.03.2011 gemäß § 29 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da seit 14.03.2011 Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung mit Griechenland geführt würden.1.2.9. Das Verfahren wurde wieder fortgesetzt und dem BF mit Schreiben vom 14.03.2011 gemäß Paragraph 29, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da seit 14.03.2011 Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung mit Griechenland geführt würden.
1.2.10. Am 13.04.2011 wurde der BF unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Verfahren zugelassen.1.2.10. Am 13.04.2011 wurde der BF unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Verfahren zugelassen.
1.2.11. Bei seiner Einvernahme am 13.07.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Pashtu, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei gesund und werde von Mag. Judith RUDERSTALLER, Verein Asyl in Not, vertreten. Er stamme aus dem Distrikt Alischang, Provinz Laghman. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, aus Kabul zu stammen, gab der BF an: "Ich komme aus Laghman, in Kabul bin ich geboren." In Laghman habe er aber nie gelebt, seine Eltern stammten von dort. Er bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der BF gab an, er habe Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gefahren, von dort nach Afghanistan, und sei dann drei Jahre lang im Iran aufhältig gewesen. Wiederholt befragt gab er an, dass er sich nicht erinnern könne, wie alt er gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Vor seinem Aufenthalt im Iran habe er zwei Jahre in Nimruz Stadt gelebt und dort auf einer Baustelle gearbeitet. Sein Bruder XXXX sei vor ca. 11 oder 12 Jahren verschwunden, es könnten auch sechs oder sieben Jahre gewesen sein, und er wisse nicht, warum, und dann sei er in den Iran geflüchtet. An Verwandten habe er eine Tante väterlicherseits in Pakistan und einen Onkel seines Vaters in der Provinz Laghman in Afghanistan. In Österreich lebe ein Onkel väterlicherseits, er habe Kontakt zu ihm, ca. alle zwei Monate einmal.Der BF gab an, er habe Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gefahren, von dort nach Afghanistan, und sei dann drei Jahre lang im Iran aufhältig gewesen. Wiederholt befragt gab er an, dass er sich nicht erinnern könne, wie alt er gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Vor seinem Aufenthalt im Iran habe er zwei Jahre in Nimruz Stadt gelebt und dort auf einer Baustelle gearbeitet. Sein Bruder römisch 40 sei vor ca. 11 oder 12 Jahren verschwunden, es könnten auch sechs oder sieben Jahre gewesen sein, und er wisse nicht, warum, und dann sei er in den Iran geflüchtet. An Verwandten habe er eine Tante väterlicherseits in Pakistan und einen Onkel seines Vaters in der Provinz Laghman in Afghanistan. In Österreich lebe ein Onkel väterlicherseits, er habe Kontakt zu ihm, ca. alle zwei Monate einmal.
Er habe sich einmal in Peshawar (Pakistan) [bzw.?] in Mardan (Pakistan) aufgehalten, sechs oder acht Jahre lang.
Er sei aus dem Iran geflohen, weil dort Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgeschickt worden seien, und nach Österreich, weil er hier Verwandte habe. Seine Mutter habe die Reise organisiert und 7.000 oder 8.000 US-Dollar an Schlepper bezahlt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater in der Zeit von Najibullah und auch davor Offizier gewesen sei. Er sei vor etwa zwölf Jahren in Laghman getötet worden. Sein Onkel sei wegen einer Frau getötet worden. Auch sein Vater, und zwar von einem Hezb-e-Islami-Kommandanten. Auch sein Bruder sei verschwunden. Wenn er geblieben wäre, hätte man den BF ebenfalls getötet.
Die Morde seien der Ehre wegen geschehen, da sein Onkel diese Frau entführt habe, wobei er nicht wisse, ob sie vielleicht doch freiwillig mitgegangen sei.
Dem BF wurden diverse (vor allem zeitliche) Widersprüche vorgehalten, sowie, dass sein Onkel die Geschichte vor den österreichischen Asylbehörden anders erzählt hätte, was der BF im Wesentlichen damit zu erklären versuchte, dass er Analphabet sei. Hätte es all seine Probleme im Herkunftsland nicht gegeben, wäre er zur Schule gegangen. Er leide darunter.
Der BF gab an - wobei er danach nicht gefragt worden war -, dass sich seine Frau und seine Kinder in Peshawar (Pakistan) befänden und er ein-/zweimal im Monat mit ihnen telefoniere.
Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, deren inhaltliche Richtigkeit er bestätigte.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.2.12. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.07.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.2.12. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.07.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.06.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
Es erließ diesen Bescheid jedoch nicht an die Vertreterin des BF, sondern stellte ihn an den BF selbst persönlich zu.
1.2.13. Die gegen diesen Bescheid durch die Vertreterin des BF eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2011, Zahl: C13 404.334-4/2011/2E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass der Bescheid mangels Zustellung an die ausgewiesene Vertreterin des BF nicht erlassen worden sei. Das Verfahren sei nach wie vor bei der Erstbehörde anhängig.1.2.13. Die gegen diesen Bescheid durch die Vertreterin des BF eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2011, Zahl: C13 404.334-4/2011/2E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass der Bescheid mangels Zustellung an die ausgewiesene Vertreterin des BF nicht erlassen worden sei. Das Verfahren sei nach wie vor bei der Erstbehörde anhängig.
1.2.14. Mit Bescheid vom 07.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.), verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.) und stellte diese Entscheidung diesmal der gewillkürten Vertreterin des BF zu.1.2.14. Mit Bescheid vom 07.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.06.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte diese Entscheidung diesmal der gewillkürten Vertreterin des BF zu.
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Sein Fluchtvorbringen hätte der BF vielfach widersprüchlich - sowohl zu eigenen Angaben als auch zu den Angaben seines Onkels XXXX in dessen Asylverfahren Zahl AIS 0704743 - erstattet und somit sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. Es sei ihm insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.Sein Fluchtvorbringen hätte der BF vielfach widersprüchlich - sowohl zu eigenen Angaben als auch zu den Angaben seines Onkels römisch 40 in dessen Asylverfahren Zahl AIS 0704743 - erstattet und somit sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. Es sei ihm insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Bezüglich des Refoulementschutzes führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Es sei ihm möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft in Afghanistan zu erfüllen.
Seine Angehörigen würden nach wie vor in Afghanistan leben und der BF würde Hilfe und Schutz im familiären Netzwerk finden. Sein Onkel betreibe eine Landwirtschaft. Von einer finanziellen Notlage seiner Angehörigen habe er nichts berichtet.
1.2.15. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben der gewillkürten Vertreterin des BF vom 22.11.2011 eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde.
Beantragt wurde,
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
dem BF Asyl zu gewähren.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Einvernahmeprotokoll durch häufiges Anführen des Verhaltens des BF (Lachen, Schmunzeln) den Eindruck vermittle, dass der einvernehmende Referent irritiert gewesen sei und deswegen dem Vorbringen des BF keinen Glauben schenken hätte können. Dabei hätte es sich jedoch um ein Missverständnis gehandelt. Der BF sei nicht fröhlich und ausgelassen, sondern versuche, die Tragik seiner Situation, von seiner Familie getrennt zu sein, irgendwie zu ertragen.
Inhaltlich wurde moniert, dass bei der Beurteilung des Antrages zu beachten sei, dass der BF Analphabet sei und über kein soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge, da er bereits mehrere Jahre nicht mehr in Afghanistan gelebt habe. Nach der - mehrfach zitierten - Judikatur des Asylgerichtshofes und gemäß den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung ins Deutsche, die zitiert wird) vom 24.03.2011 sei als Ergebnis der Non-refoulement-Prüfung dem BF jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Dazu werden mehrere Entscheidungen des Asylgerichtshofes mit ihren Geschäftszahlen angeführt.
Weiters wird ausgeführt: "Im Beschluss des AsylGH vom 26.09.2011, C13 404.334-4/2011/2E wurde auf Seite 17 angeführt, dass auch ausreichende Überlegungen hinsichtlich einer Refoulementprüfung (subsidiärer Schutz) anzustellen wären. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde trotz Bindungswirkung dieser Entscheidung jedoch nicht nachgekommen (vgl. Seiten 39-40 des Bescheids vom 15.07.2011 bzw. Seite 48 des Bescheids vom 07.11.2011) [,] sondern hat wortgleich dieselben Textbausteine in den nunmehr angefochtenen Bescheid übernommen. Aus diesen Gründen erachte [ich] das Verfahren vor der belangten Behörde als grob mangelhaft."Weiters wird ausgeführt: "Im Beschluss des AsylGH vom 26.09.2011, C13 404.334-4/2011/2E wurde auf Seite 17 angeführt, dass auch ausreichende Überlegungen hinsichtlich einer Refoulementprüfung (subsidiärer Schutz) anzustellen wären. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde trotz Bindungswirkung dieser Entscheidung jedoch nicht nachgekommen vergleiche Seiten 39-40 des Bescheids vom 15.07.2011 bzw. Seite 48 des Bescheids vom 07.11.2011) [,] sondern hat wortgleich dieselben Textbausteine in den nunmehr angefochtenen Bescheid übernommen. Aus diesen Gründen erachte [ich] das Verfahren vor der belangten Behörde als grob mangelhaft."
1.2.16. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 01.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 04.06.2010 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 07.11.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 04.06.2010 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 07.11.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall sind, wie in der Beschwerde zutreffenderweise moniert, die Begründungsausführungen des Bundesasylamtes zum Refoulementschutz (Abweisung des Antrages auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) unzureichend. Schon im Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.09.2011, mit dem die Beschwerde gegen den direkt dem BF - und nicht seiner Vertreterin und somit nicht rechtswirksam - zugestellten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen worden ist (weil der Bescheid noch nicht erlassen war), hat das erkennende Gericht in der Begründung darauf hingewiesen, dass "nicht nur Überlegungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Asylgrundes, sondern auch ausreichende Überlegungen hinsichtlich einer Refoulementprüfung (subsidiärer Schutz) anzustellen wären."
Die im gegenständlichen angefochtenen Bescheid der Erstbehörde angeführte Begründung ist gegenüber der Erstfassung im Wesentlichen wortgleich und unverändert geblieben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF seit zumindest nunmehr bald vier Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen hat - wenn er nicht schon einige Jahre früher seinen Aufenthalt im Iran bzw. in Pakistan hatte -, blieb die Klärung der Frage, welche Familienmitglieder (und in welchem Naheverhältnis zum BF) unter welchen Lebensumständen an welchen Orten leben - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen und der Lebensumstände des BF - offen.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Auffällig ist im Übrigen, dass die Erstbehörde das im Akt verbleibende Bescheidexemplar wiederum - wie schon im oben angeführten Beschluss des Asylgerichtshofes moniert - mit einem Stempel als "Konzept" bezeichnet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
30.04.2012