Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C16 263.368-0/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2005, FZ. 05 03.669 - BAT, nach mündlicher Verhandlung vom 16.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2005, FZ. 05 03.669 - BAT, nach mündlicher Verhandlung vom 16.02.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
"Gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt und weiterer Verlauf
Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgegriffen und wegen des Verdachts der illegalen Einreise festgenommen und am 17.03.2005 im Grenzüberwachungsposten Untermarkersdorf unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen (AS 3).
Im Zuge der Befragung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, über Tschechien nach Österreich eingereist zu sein (AS 7, 13).
Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, wurde der Beschwerdeführer am 21.03.2005 vom Bundesasylamt, EASt Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich ersteinvernommen (AS 25, 29).
Da der Reiseweg nicht festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 21.03.2005 in Österreich zugelassen (AS 35).
Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen verlassen und unbekannten Aufenthaltes war, wurde ihre Verfahren am 27.06.2005 eingestellt.
Am 15.07.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen.
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 29.07.2005 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 03.669 - BAT, zugestellt am 04.08.2005.
Mit dem Bescheid wird der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF." abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem Bescheid wird der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF." abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wird die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.)Weiters wird die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.)
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihm im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung durch unbekannte Personen drohe (Spruchpunkt I.).Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihm im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung durch unbekannte Personen drohe (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus den Jahren 2003 bis 2005 gestützt.
Beschwerde
Mit am 16.08.2005 zur Post gegebenem Schreiben vom selben Tag legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) beim Bundesasylamt ein, die dem damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) am 22.08.2005 vorgelegt wurde.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Der Beschwerdeführer werde in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt und laufe außerdem Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein.
Weiters habe das Bundesasylamt den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt, weil der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe, zu seiner Fluchtgründen Stellung zu nehmen und sich das Bundesasylamt einer abkürzenden Art der Fragestellung befleißigt habe. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und insbesondere die Verbindungen chinesischer Firmen zur Polizei nicht erhoben.
Verfahren vor dem UBAS und vor dem Asylgerichtshof
Am 21.08.2007 langte das unter II.1.3 zu c) angeführte Beweismittel beim UBAS ein.Am 21.08.2007 langte das unter römisch zwei.1.3 zu c) angeführte Beweismittel beim UBAS ein.
Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Führung des Verfahrens zuständig.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Am 01.02.2010 langte eine Faxnachricht der Bundespolizeidirektion XXXX beim Asylgerichtshof ein, mit der eine Kopie des unter II.1.3 zu f) angeführten Beweismittels übermittelt wurde.Am 01.02.2010 langte eine Faxnachricht der Bundespolizeidirektion römisch 40 beim Asylgerichtshof ein, mit der eine Kopie des unter römisch zwei.1.3 zu f) angeführten Beweismittels übermittelt wurde.
Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 26.09.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 26.09.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie ersucht, diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.
Außerdem informierte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen an Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichtshof unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich seit Erlass des angefochtenen Bescheides geändert haben sollte.
Der Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber mit Schreiben vom 11.10.2011 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Am 08.10.2011, 11.10.2011, 13.10.2011 und am 14.10.2011 langten die unter II.1.3 zu a), b), d) und e) angeführten Beweismittel beim Asylgerichtshof ein.Am 08.10.2011, 11.10.2011, 13.10.2011 und am 14.10.2011 langten die unter römisch zwei.1.3 zu a), b), d) und e) angeführten Beweismittel beim Asylgerichtshof ein.
Am 31.10.2011 langte ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters beim Asylgerichtshof ein.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
Am 16.02.2012 fand eine mündliche Verhandlung vordem erkennenden Senat unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt. Das Bundesasylamt war nicht vertreten.
Mit Fax vom 20.02.2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der in der mündlichen Verhandlung angekündigten Sprachzertifikats Deutsch A2 beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Parteivorbringen und sonstige Angaben des Beschwerdeführers
a) Im Asylantrag und in der Vernehmung am Grenzüberwachungsposten Untermarkersdorf hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgesagt (AS 3, 7):
Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße XXXX. Er sei Staatsbürger der Mongolei und verheiratet. Er habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt. Im Herkunftsland würden noch seine Eltern leben. Seine Ehefrau sei mit ihm gereist und befinde sich ebenfalls als Asylwerberin in Österreich.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße römisch 40 . Er sei Staatsbürger der Mongolei und verheiratet. Er habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt. Im Herkunftsland würden noch seine Eltern leben. Seine Ehefrau sei mit ihm gereist und befinde sich ebenfalls als Asylwerberin in Österreich.
Zum Reiseweg hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei am 05.03.2005 von einem Freund zur Grenze gebracht worden und sei dann über Russland auf ihm unbekannter Route am 06.03.2005 nach Österreich gekommen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau am Markt in Ulaanbaatar als Schuhverkäufer gearbeitet. Im Jänner habe er eine Stelle als Hilfsarbeiter im Restaurant eines Freundes angenommen. Kurz darauf habe er im Keller des Restaurants Chinesen im Drogenrausch beobachtet und dies seinem Arbeitgeber gemeldet, der davon wiederum einem Freund, der Polizist sei, erzählt habe. Bei der darauffolgenden Polizeikontrolle seien im Restaurant Waffen, Munition und Drogen entdeckt sowie illegale Geschäfte und Prostitution aufgedeckt worden. Die Verantwortlichen und auch der Restaurantbesitzer seien ins Gefängnis gekommen.
Am 10.02.2005 sei der Beschwerdeführer von drei unbekannten Männern auf der Straße zusammengeschlagen worden. Aufgrund der Verletzungen an der rechten Wange und am linken Ohr habe er einen Tag im Krankenhaus verbracht.
Am Tag nach seiner Entlassung hätten seine Ehefrau und er telefonisch Morddrohungen erhalten, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe.
b) Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 25, 29):
Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe drei Kinder (XXXX), die in der Mongolei leben würden. Seine Eltern seien verstorben, im Heimatland lebe noch seine Schwester.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe drei Kinder (römisch 40 ), die in der Mongolei leben würden. Seine Eltern seien verstorben, im Heimatland lebe noch seine Schwester.
Er habe zehn Jahre (1975 - 1985) die Schule und vier Jahre (1985 - 1989) die Universität besucht. Danach habe er ein Jahr (1989 - 2000) als Mittelschullehrer in XXXX und vier Jahre (2000 - 2004) als Händler und Verkäufer am Markt gearbeitet.Er habe zehn Jahre (1975 - 1985) die Schule und vier Jahre (1985 - 1989) die Universität besucht. Danach habe er ein Jahr (1989 - 2000) als Mittelschullehrer in römisch 40 und vier Jahre (2000 - 2004) als Händler und Verkäufer am Markt gearbeitet.
Zum Reiseweg hat der Beschwerdeführer ergänzt, er wisse nicht, über welchen Staat er in die EU eingereist sei.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer nunmehr angegeben, er sei von seinem Chef im Restaurant des Diebstahls bezichtigt worden, da er Dosen, die einen doppelten Boden gehabt hätten, weitergegeben habe. Nachdem er entlassen worden sei, habe er einem Freund davon erzählt, der wiederum die Polizei informiert habe. Daraufhin sei eine Überprüfung in dem Restaurant durchgeführt worden, wobei Waffen, Drogen und Munition gefunden sowie illegale Geschäfte mit Prostitution aufgedeckt worden seien. Die chinesischen Inhaber seien daraufhin ins Gefängnis gekommen. Am 10.02.2005 sei er dann von Unbekannten angegriffen und mit einem Metallteil verletzt worden. In der Folge habe er telefonische Morddrohungen erhalten. Ein Wechsel der Telefonnummer habe nichts gebracht.
Über die Festnahmen und die folgende Gerichtsverhandlung sei am 08. oder 09.02.2005 in einer näher bezeichneten Zeitung berichtet worden.
c) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer nunmehr angegeben, er wisse nicht, wo sich seine Ehefrau seit 12.04.2005 aufhalte. Sie sei fortgegangen, da sie die Situation nicht ausgehalten habe. Mitte Mai 2005 habe er einmal mit ihr telefoniert. Er wisse nicht, ob sie sich noch in Österreich befinde.
Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er habe seine Ehefrau 1986 kennengelernt und XXXX geheiratet. Er habe einen Sohn und zwei Töchter mit ihr, welche bei seiner Schwester leben würden.Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er habe seine Ehefrau 1986 kennengelernt und römisch 40 geheiratet. Er habe einen Sohn und zwei Töchter mit ihr, welche bei seiner Schwester leben würden.
Nach der Heirat hätten sie in einer staatlichen Dienstwohnung gewohnt. 2000 seien sie in eine Eigentumswohnung am Stadtrand von Ulaanbaatar übersiedelt und hätten auch im Zentrum ein Quartier gemietet, um den Schulweg der Kinder zu erleichtern. Die Eigentumswohnung befinde sich noch in seinem Besitz.
Am 20.02.2005 sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zu den Eltern seines Freundes geflohen, wo er bis 05.03.2005 geblieben sei. Die Kinder hätten sie zu seiner Schwester gebracht.
Seinen Lebensunterhalt habe er zunächst als Lehrer, dann als Warenimporteur und Händler verdient. Seine Ehefrau habe den Marktstand bis zur Ausreise betrieben.
Im Jänner habe er bei der näher bezeichneten Handelsfirma, die auch Restaurants betrieben habe, als Verantwortlicher für die Inventur zu arbeiten begonnen.
Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er leide unter Ohren- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen der Nieren und Rückenschmerzen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, es sei ihm vorgeworfen worden, dass er Informationen über die Firma verkauft und illegale Geschäfte auffliegen lassen habe.
Er habe die leeren Ölbehälter einem Bekannten aus seinem Dorf geschenkt. Nachdem er sie auf Verlangen seines Chefs von diesem zurückerhalten habe, sei er neugierig gewesen und habe diese untersucht. Dabei habe er den doppelten Boden entdeckt und vermutet, dass es sich um Verstecke für Drogen handle.
Nach seiner Entlassung habe er aus der Zeitung von der Polizeirazzia und den Untersuchungen erfahren. Über Festnahmen sei dort nicht berichtet worden, der Beschwerdeführer vermute jedoch, dass die Verantwortlichen festgenommen worden seien.
Am 10.02.2005 sei er auf dem Nachhauseweg von drei Personen verprügelt worden. Auf Nachfrage gab er an, dass er nach der Stimme glaube, einen Leibwächter seines ehemaligen Chefs erkannt zu haben. Er habe sich zwar an die Polizei gewandt, diese habe ihm jedoch erklärt, dass dies nichts nütze, da die Angreifer der Polizei unbekannt seien.
Die darauffolgenden Drohanrufe hätten ungefähr fünf Tage lang angedauert, wobei er drei- bis viermal und seine Ehefrau zwei- bis dreimal bedroht worden seien. Diesbezüglich habe er keine Anzeige erstattet.
Auf Nachfrage hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe das Versteck bei den Eltern seines Freundes verlassen, da er erfahren habe, dass der Geschäftsführer der Firma spurlos verschwunden sei. Angeblich habe dieser Selbstmord begangen. Der Beschwerdeführer vermute jedoch seine Feinde dahinter.
d) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ergänzt, der schon in der früheren Einvernahme erwähnte Freund und Arbeitskollege des Beschwerdeführers sei auf Veranlassung der kriminellen Firma ermordet worden. Zuvor habe der Freund dem Beschwerdeführer belastende Dokumente übergeben und ihn zu überreden versucht, diese gemeinsam der Polizei vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch aus Furcht abgelehnt, da die Firma mit der Polizei und der Regierung in gutem Kontakt stehe.
Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er könne den Verfolgern in der Mongolei nicht entkommen, da die Firma sehr groß sei und viele Niederlassungen in der ganzen Mongolei habe. Außerdem sei sein Naheverhältnis zum von diesen Leuten ermordeten Freund bekannt und die Firma werde überall nach ihm suchen.
Die Polizei böte im in der Mongolei keinen Schutz. Obwohl er der Polizei mitgeteilt habe, dass er den Leibwächter des Firmenchefs als Mittäter erkannt habe, seien die Täter auch zehn Tage nach dem Überfall auf den Beschwerdeführer nicht ausgeforscht worden.
e) In der Stellungnahme vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zu seiner Person hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er den Kontakt zu seinen Angehörigen in der Mongolei verloren habe.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er lebe seit vielen Jahren in Österreich und dieses Land sei zu seiner Heimat geworden. Er sei sprachlich, sozial und wirtschaftlich integriert.
So habe er von März bis Juni 2011 an einem Deutschkurs teilgenommen und werde am 22.10.2011 die Deutschprüfung Niveau A2 ablegen. Er habe eine Beschäftigungszusage einer Spenglerei und zwei Freunde würden in der Nähe wohnen, die er regelmäßig sehe und die ihn emotional unterstützen würden.
e) In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt geändert oder ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines mongolischen Reisepasses mit Lichtbild vorgebracht, er heiße in Wahrheit XXXX.Zur Person hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines mongolischen Reisepasses mit Lichtbild vorgebracht, er heiße in Wahrheit römisch 40 .
Er sei noch mit seiner Frau verheiratet, die damals in Österreich auch einen falschen Namen angegeben gehabt habe. Seit seine Frau Österreich verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Von seiner Schwester in der Mongolei habe er erfahren, dass die Frau aber mit ihr und seinen Kindern in der Mongolei Kontakt habe.
Zwei seiner Kinder seien mittlerweile erwachsen. Die jüngste sei noch minderjährig und lebe in einem Internat im Zentrum des XXXX. In diesem Aimag lebe auch seine Schwester in einer Jurte, sie betreibe Viehzucht. Die ältere Tochter lebe und arbeite ständig bei ihr, der Sohn lebe und arbeite auch meist bei der Schwester, sei aber manchmal im Zentrum des Aimags. Die jüngere Tochter werde bald die Schule abschließen, sie wolle Lehrerin werden und habe gute Noten. Befragt, ob er die Kinder in der Mongolei auch mit Geld unterstützt habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, er habe nur wenig Geld geschickt, das meiste, was er in Österreich gehabt habe, habe er für sich selbst gebraucht.Zwei seiner Kinder seien mittlerweile erwachsen. Die jüngste sei noch minderjährig und lebe in einem Internat im Zentrum des römisch 40 . In diesem Aimag lebe auch seine Schwester in einer Jurte, sie betreibe Viehzucht. Die ältere Tochter lebe und arbeite ständig bei ihr, der Sohn lebe und arbeite auch meist bei der Schwester, sei aber manchmal im Zentrum des Aimags. Die jüngere Tochter werde bald die Schule abschließen, sie wolle Lehrerin werden und habe gute Noten. Befragt, ob er die Kinder in der Mongolei auch mit Geld unterstützt habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, er habe nur wenig Geld geschickt, das meiste, was er in Österreich gehabt habe, habe er für sich selbst gebraucht.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, hat der Beschwerdeführer angegeben, er bekomme noch Medikamente wegen seiner Gastritis. Er habe auch eine psychische Beratung in Anspruch nehmen wollen, aber diese sei zu teuer gewesen. Er habe zwar gehört, dass es auch kostenlose Beratung von Flüchtlingsorganisationen gebe, sei aber nie zu einer solchen hingegangen.
Befragt, ob er in Österreich eine Lebensgefährtin habe, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er lebe allein und hätte hier nie eine Lebensgefährtin gehabt. Er habe nur einmal eine obdachlose Mongolin eine Zeitlang bei sich wohnen lassen, sie sei dann aber verschwunden.
Zu seinem Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in der Beschwerdeschrift seinen Freund als Inhaber der Firma angegeben habe, sei ein Missverständnis gewesen, weil der wegen der Beschwerde bei der CARITAS gewesen sein und es dort keinen Dolmetscher gegeben habe. Sein Freund habe ihm vielmehr die Arbeit bei der Firma nur vermittelt, so wie der Beschwerdeführer es in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe. Angeblich habe dieser Freund später Selbstmord begangen, aber der Beschwerdeführer glaube, dass er ein Opfer sei. Dies schließe er aus einem Zeitungsbericht damals, 2006, in der Mongolei. Diesen könne er aber nicht vorlegen.
Mehrfach gefragt, ob der Beschwerdeführer näher angeben könne, um welche Art Dokumente es sich gehandelt habe, mit denen er die Firma seinen Angaben nach habe belasten können, hat der Beschwerdeführer zunächst gemeint, das seien Unterlagen über den Einkauf und Verkauf des Hotels und Restaurants gewesen, "Handelsunterlagen". Dann hat er ausgesagt, es habe sich um Unterlagen über "illegale Geschäfte" gehandelt. Schließlich hat der Beschwerdeführer gemeint, es seien Listen gewesen, aus denen hervorgegangen sei, wo die Firma Waffen und Munition auf den verschiedenen (nicht näher bezeichneten Märkten deponiert habe. Die Liste sei auf Mongolisch gewesen, andere Unterlagen wären in chinesischer Sprache verfasst gewesen.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer auf Befragen gemeint, die beiden im Versicherungsauszug angegeben Beschäftigungen (insgesamt vier Monate) seien illegal gewesen, er habe nie eine Beschäftigungsbewilligung besessen und sei diesbezüglich von einem Freund falsch informiert worden.
Auf Befragen, was er die letzten fast sieben Jahre in Österreich gemacht habe, hat der Beschwerdeführer betont, er habe nicht arbeiten dürfen, aber er habe hier viele Freunde gewonnen. Auf Nachfrage, was er den ganzen Tag normalerweise gemacht habe, hat der Beschwerdeführer angegeben, seit 2007 oder 2008 gehe er manchmal zu einem alten Mann und anderen Menschen helfe dort aus, zB. Rasenmähen, Ausmalen Keller aufräumen oder Tragearbeiten. Dafür bekomme er etwas Geld, man rufe ihn auf dem Handy an und dann komme er. Er wolle die Namen und Adressen der Leute nicht angeben, sie würden jedoch alle in der Nähe seines Wohnortes leben.
Befragt, wie lange er die befreundeten Nachbarn kenne, die für ihn eine Unterstützungserklärung abgegeben hätten, hat der Beschwerdeführer gemeint, er kenne sie seit etwa sieben bis acht Monaten besser. Früher habe man sich nur gegrüßt.
Befragt nach der Firma, die für ihn eine Einstellungszusage unterschrieben habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, die Zusage im Akt sei irrtümlich auf einen anderen Namen ausgestellt worden, er überreiche nun die Zusage (gleicher Text) mit seinem Namen. An welcher Adresse die Firma sei, wisse er nicht genau, irgendwo in der Nähe des Bahnhofs, die Firma kenne er eigentlich nicht, er wisse aber, dass der Eigentümer XXXX heiße. Auf Vorhalt, dass auf der Erklärung ein anderer, weiblicher, Name stehe, hat der Beschwerdeführer nur gemeint, er kenne die Firma, weil der für sie schon einmal gearbeitet habe.Befragt nach der Firma, die für ihn eine Einstellungszusage unterschrieben habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, die Zusage im Akt sei irrtümlich auf einen anderen Namen ausgestellt worden, er überreiche nun die Zusage (gleicher Text) mit seinem Namen. An welcher Adresse die Firma sei, wisse er nicht genau, irgendwo in der Nähe des Bahnhofs, die Firma kenne er eigentlich nicht, er wisse aber, dass der Eigentümer römisch 40 heiße. Auf Vorhalt, dass auf der Erklärung ein anderer, weiblicher, Name stehe, hat der Beschwerdeführer nur gemeint, er kenne die Firma, weil der für sie schon einmal gearbeitet habe.
Befragt nach seien Freizeitaktivitäten, hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er gehe morgens joggen und würde manchmal mit Leuten auf der Straße Basketball oder Fußball spielen. Er kenne aber nur ein paar Vornamen der Leute. Einige habe er bei der früheren Arbeit kennengelernt und einer sei der Eigentümer einer der Firmen, bei denen er illegal gearbeitet habe. Ansonsten lerne er Deutsch, löse Sudoko-Rätsel und spiele Tetris.
Befragt nach dem in der Stellungnahme bereits für November 2011 angekündigten A2 Sprachzertifikat für Deutsch hat der Beschwerdeführer gemeint, er sei nicht zur Prüfung angetreten weil er krank gewesen sei. Die Prüfung habe er aber vor wenigen Tagen nachgeholt, er wisse nicht, ob er bestanden habe, das Ergebnis bekomme er erst im kommenden Monat. Aufgefordert, seien normalen Tagesablauf als Lehrer in der Mongolei auf Deutsch zu schildern, hat der Beschwerdeführer in gebrochenen, sehr schwer verständlichem Deutsch ein paar Sätze gesagt.
Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung hat der Beschwerdeführer gemeint, es handele sich um ein Fehlurteil, da er unschuldig sei. Man habe ihn fälschlich beschuldigt, er sei zum Tatzeitpunkt gar nicht in der Stadt gewesen. Daher sei er in Berufung gegangen. Als man ihm auch dort nicht geglaubt habe, sei das Urteil ein schwerer Schock für ihn gewesen.
Länderinformationen
Der Asylgerichtshof hat folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:
ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of
Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military
Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003
ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008
Amnesty International, "Amnesty Report 2011 - Mongolei"
Amnestiegesetz vom 09.07.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Innenpolitik" (Februar 2011)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Überblick" (April 2010)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaftspolitik" (Februar 2011)
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2010)"
Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2011 Mongolei"
Konrad-Adenauer-Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008" vom 14.07.2008
Konrad-Adenauer-Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" vom 01.06.2009
Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht - Mongolei" (November 2010) und "Zusatzfragen" (April 2009)
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung (UNHCR) http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/3ed919fd4.pdf
Odgerel Tseveen ua., The Mongolian Legal System and Laws: A Brief Overview (Update: Mai 2009), Hauser Global Law School Program at NYU School of Law, GlobaLex,
http://www.nyulawglobal.org/globalex/Mongolia1.htm
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 04.02.2010
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007
US Department of State, "Human Rights Report 2010: Mongolia" vom 08.04.2011
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2010, Mongolia" vom 17.11.2010
United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010
World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2010.
Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Seither ist die MRVP nach den folgenden freien Wahlen praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt worden, war jedoch nach den letzten Wahlen stets gezwungen, Koalitionen zu bilden.
Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.
Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei, die "Demokratische Partei" (DP) der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.
Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigten.
Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor.
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).
Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichtsbarkeit) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, die Gesundheit zu schützen). Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (bei Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.
Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.
Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einen raschen Anstieg der Preise für Fleisch und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht. Dennoch ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos. In privaten Krankenhäusern trägt der Patient die gesamten Behandlungskosten und erhält eine qualitativ gute Behandlung. Aber auch in öffentlichen Krankenhäusern muss der Patient (bei schlechterer Qualität der Behandlung) de facto die Kosten für Medikamente usw. selbst tragen, da die Krankenhäuser nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, bei Verdacht auf illegale Einreise in Untersuchungshaft genommen werden.
Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.
Sonstige Beweismittel
a) Ärztlicher Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX, HNO-Abteilung, vom 11.07.2007, in welchem über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 02.07.2007 bis 08.07.2007 berichtet und diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer eine "Otitis media chronica simplex sin. (H66.9)" vorliege und eine Tympanoplastik links in Allgemeinnarkose am 03.07.2007 durchgeführt worden sei. Eine medikamentöse Nachbehandlung und Kontrolle am 09.07.2007 werden empfohlen.a) Ärztlicher Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 , HNO-Abteilung, vom 11.07.2007, in welchem über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 02.07.2007 bis 08.07.2007 berichtet und diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer eine "Otitis media chronica simplex sin. (H66.9)" vorliege und eine Tympanoplastik links in Allgemeinnarkose am 03.07.2007 durchgeführt worden sei. Eine medikamentöse Nachbehandlung und Kontrolle am 09.07.2007 werden empfohlen.
Gastroskopie-Befund des Landesklinikums XXXX vom 29.10.2009, in welchem das teilweise Vorhandensein von entzündlichen Vorgängen angeführt wird.Gastroskopie-Befund des Landesklinikums römisch 40 vom 29.10.2009, in welchem das teilweise Vorhandensein von entzündlichen Vorgängen angeführt wird.
Im Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX, Plastische Chirurgie, wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12.07.2011 bis 25.07.2011 aufgrund berichtet und diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine "combustio IIa-b° reg. Cururis utriusque et antebracchii sin." vorliege. Nach einer Verbrühung der unteren Extremität und des linken Unterarmes sei eine operative Sanierung vorgenommen worden. Die Operation sei komplikationslos verlaufen und der Beschwerdeführer sei in zufriedenstellendem Allgemeinzustand entlassen worden. Es werde Schonung und die Verabreichung eines Thrombosemittels bis zur vollständigen Mobilisierung sowie eine Salbe empfohlen. Ein Kontrolltermin für 03.08.2011 werde vereinbart.Im Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 , Plastische Chirurgie, wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12.07.2011 bis 25.07.2011 aufgrund berichtet und diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine "combustio IIa-b° reg. Cururis utriusque et antebracchii sin." vorliege. Nach einer Verbrühung der unteren Extremität und des linken Unterarmes sei eine operative Sanierung vorgenommen worden. Die Operation sei komplikationslos verlaufen und der Beschwerdeführer sei in zufriedenstellendem Allgemeinzustand entlassen worden. Es werde Schonung und die Verabreichung eines Thrombosemittels bis zur vollständigen Mobilisierung sowie eine Salbe empfohlen. Ein Kontrolltermin für 03.08.2011 werde vereinbart.
b) Versicherungsdatenauszug vom 22.02.2010, wonach der Beschwerdeführer von 29.05.2007 bis 30.06.2007 und von 14.10.2009 bis 25.01.2010 bei zwei näher bezeichneten Firmen gearbeitet habe.
Auszug aus der Insolvenzdatei, Konkursverfahren AZ. XXXX, wonach die Schließung des Unternehmens, bei dem der Beschwerdeführer zuletzt beschäftigt gewesen sei, angeordnet worden sei.Auszug aus der Insolvenzdatei, Konkursverfahren AZ. römisch 40 , wonach die Schließung des Unternehmens, bei dem der Beschwerdeführer zuletzt beschäftigt gewesen sei, angeordnet worden sei.
Die Einstellungszusage einer näher bezeichneten Spenglerei für eine Vollzeitbeschäftigung als Spenglergehilfe ist für eine andere Person als den Beschwerdeführer ausgestellt.
c) Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 10.08.2007, wonach der Beschwerdeführer bei Schwarzarbeit betreten und gegen seinen Arbeitgeber ein Strafantrag gestellt worden sei.c) Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 10.08.2007, wonach der Beschwerdeführer bei Schwarzarbeit betreten und gegen seinen Arbeitgeber ein Strafantrag gestellt worden sei.
d) Zertifikat der der Caritas der Diözese XXXX vom Juni 2011 über den Besuch des Kurses "Deutsch für AnfängerInnen" von März bis Juni 2011 im Ausmaß von 52 Unterrichtseinheiten..d) Zertifikat der der Caritas der Diözese römisch 40 vom Juni 2011 über den Besuch des Kurses "Deutsch für AnfängerInnen" von März bis Juni 2011 im Ausmaß von 52 Unterrichtseinheiten..
Anmeldung vom 14.09.2011 zur Deutschprüfung A2 Niveau am 22.10.2011.
Sprachzertifikat Deutsch Stufe A2 (50 von 64 Punkten) vom 04.02.2012.
e) Unterstützungserklärung eines befreundeten Paares, das den Beschwerdeführer als hochgebildet, fleißig und anständig beschreibt. Der Beschwerdeführer besuche die Familie häufig.
f) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, das mit Urteil des Landesgerichts XXXX, bestätigt wurde, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 127 StGB (Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 80,- EUR bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.f) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , das mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , bestätigt wurde, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Paragraph 127, StGB (Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 80,- EUR bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.
g) Mongolischer Reisepass mit Foto des Beschwerdeführers und Geburtsurkunde lautend auf den Namen XXXX sowie Diplom der Mongolischen Volksrepublik lautend auf denselben Namen, mit dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die Pädagogische Universität mit dem Lehramtsstudium für Mathematik und Physik abgeschlossen hat (alle Dokumente im Original mit in der Mongolei beglaubigten Übersetzungen).g) Mongolischer Reisepass mit Foto des Beschwerdeführers und Geburtsurkunde lautend auf den Namen römisch 40 sowie Diplom der Mongolischen Volksrepublik lautend auf denselben Namen, mit dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die Pädagogische Universität mit dem Lehramtsstudium für Mathematik und Physik abgeschlossen hat (alle Dokumente im Original mit in der Mongolei beglaubigten Übersetzungen).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt heißt XXXX Er ist Staatsbürger der Mongolei und verheiratet, zu seiner Frau besteht kein Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer wohnt vor seiner Flucht in Ulaanbaatar. In der Mongolei leben noch seine drei Kinder, von denen eines noch minderjährig ist, bei seiner Schwester, die in einem anderen Aimag von der Viehzucht lebt.Der Beschwerdeführer nennt heißt römisch 40 Er ist Staatsbürger der Mongolei und verheiratet, zu seiner Frau besteht kein Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer wohnt vor seiner Flucht in Ulaanbaatar. In der Mongolei leben noch seine drei Kinder, von denen eines noch minderjährig ist, bei seiner Schwester, die in einem anderen Aimag von der Viehzucht lebt.
Er besuchte zehn Jahre lang die Schule und vier Jahre lang die Universität besucht und diese erfolgreich mit dem Lehramtsdiplom für Mathematik und Physik abgeschlossen. Danach verdiente er seinen Lebensunterhalt als Lehrer und später als Verkäufer am Markt verdient.
Der Beschwerdeführer ist in einem im Wesentlichen guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer lebt seit fast sieben Jahren in Österreich. Er wurde 2009 wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im Wesentlichen von Sozialleistungen und zeitweise von illegaler Beschäftigung und illegalen Gelegenheitsarbeiten. Sonst geht er keiner regelmäßigen (etwa ehrenamtlichen) Beschäftigung nach und hat nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Er ist nicht in Vereinen oder Gruppierungen aktiv. Er hat einige wenige lockere Bekanntschaften.
Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund der unter II.1.3 zu g) angeführten Beweismittel fest, deren Echtheit der Asylgerichtshof mangels gegenteiliger Hinweise für erwiesen erachtet.Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund der unter römisch zwei.1.3 zu g) angeführten Beweismittel fest, deren Echtheit der Asylgerichtshof mangels gegenteiliger Hinweise für erwiesen erachtet.
Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) bis c), e) und f)].
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Österreich in ärztlicher Behandlung gestanden ist [II.1.3 zu a)].
Was die chronische Mittelohrentzündung (Otitis media cronica) betrifft, wurde im Jahr 2007 eine Operation durchgeführt. Es erfolgte eine medikamentöse Nachbehandlung und eine Kontrolle im Juli 2007. Da keine Hinweise vorliegen, dass weitere Behandlungen durchgeführt worden sind oder der Beschwerdeführer aktuell diesbezüglich in Behandlung steht, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Erkrankung als geheilt anzusehen ist.
Weiters hat ein Gastroskopie-Befund im Jahr 2009 Hinweise auf das teilweise Vorhandensein von entzündlichen Prozessen ergeben. Eine medikamentöse oder sonstige Behandlung wurde nicht empfohlen und es liegen keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer solchen unterzogen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass diesbezüglich keine schweren Erkrankungen vorliegen.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Juli 2011 wegen Verbrühungen operativ behandelt, wobei die Operation und der Heilungsprozess zufriedenstellend verlaufen sind. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass über die damals indizierte medikamentöse und die Therapie mit einer Salbe hinaus eine weitere Behandlung oder gar ein stationärer Aufenthalt notwendig wäre. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Heilungsprozess mittlerweile abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer als geheilt angesehen werden kann.
Die Rücken-, Kopf- und Nierenschmerzen hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt lediglich behauptet [II.1.1 zu c)] und hat auch auf Aufforderung durch den Asylgerichtshof hiezu keinerlei nähere Angaben gemacht. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass diese Beschwerden mittlerweile abgeklungen sind und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Behandlungen für nötig erachtet.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, nur mehr wegen der Magenbeschwerden medikamentös behandelt zu werden.
Was sein Leben in Österreich betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1.1 zu c), e) und f)] und die unter II.1.3 zu b) bis f) angeführten Beweismittel.Was sein Leben in Österreich betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1.1 zu c), e) und f)] und die unter römisch zwei.1.3 zu b) bis f) angeführten Beweismittel.
Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit jenem Paar, dass für ihn einen Unterstützungserklärung abgegeben hat, erst weniger als ein Jahr lang befreundet ist und er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, die anderen Leute nur von Gelegenheitsarbeiten oder sporadischen sportlichen Aktivitäten kennt und allenfalls deren Vornamen angeben kann.
Zur Flucht
Der Beschwerdeführer gelangte auf unbekanntem Wege am 16.03.2005 in Begleitung seiner Ehefrau illegal nach Österreich.
Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) und b)].
Zum behaupteten Fluchtgrund
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland vom kriminellen Inhaber einer Firma bedroht oder verfolgt wurde bzw., dass ihm eine solche Verfolgung angedroht wurde.
Das diesbezügliche Vorbringen erscheint dem Asylgerichtshof aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in jeder Einvernahme und auch vor dem Asylgerichtshof in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung jeweils anderes geschildert hat, als nicht glaubwürdig.
Der Beschwerdeführer hat nämlich einerseits angegeben, der Inhaber der Firma, deren Machenschaften er aufgedeckt haben will sei sein Freund gewesen, später dann gemeint, es seien Chinesen gewesen. Einmal hat er ausgesagt, der Geschäftsführer sei ermordet worden, später aber behauptet, der Freund, der eben nicht der Chef der Firma gewesen sei, sei ermordet worden.
Zunächst war es ein Restaurant, in dem er die letzten Monate gearbeitet haben will, dann war es eine Firma mit Restaurant, dann ein großer Konzern mit mehren Niederlassungen. Zuerst hat der Beschwerdeführer behauptet, er habe Drogen und illegale Waffen entdeckt, später aber gemeint, er habe nur Hinweise auf Waffenverstecke gefunden.
Der Beschwerdeführer hat außerdem behauptet, er habe Dosen mit doppeltem Boden gefunden, in denen Drogen versteckt worden seinen oder hätten versteckt werden können, ein anderes Mal waren es Waffen und zuletzt eben (nur) Geschäftspapiere, zu deren Inhalt der Beschwerdeführer nur zögerlich und nach mehrfachem Fragen Auskunft geben konnte. Außerdem hat er zwar gemeint hat, der Inhalt der Papiere sei gefährlich für seine Verfolger gewesen, aber gleichzeitig vorgebracht, er habe den Inhalt nicht verstanden, weil die Papiere in chinesischer Sprache verfasst gewesen seien.
Da der Beschwerdeführer außerdem über die ganzen Jahre hinweg bis zur mündlichen Verhandlung über seine wahre Identität getäuscht hat, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer auch insgesamt einen eher gelockerten Wahrheitsbegriff hat.
Zur relevanten Situation in der Mongolei
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Es besteht ein dichtes Netz von Polizeiämtern. Die Polizei trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Dennoch ist Korruption weit verbreitet und kommt auch bei Gerichten vor. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch und Korruption zuständig ist.
Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert. Die Haftbedingungen entsprechen zwar nicht europäischen Standards, haben sich aber in den letzten Jahren insbesondere auf die Versorgung und Unterbringung der Inhaftierten deutlich verbessert.
Rückkehrer haben allein aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (II.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 135/2009 (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 135 aus 2009, (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei wurden ihm zur Stellungnahme vorgehalten.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift moniert, das Bundesasylamt habe keine Ermittlungen hinsichtlich der Beziehungen chinesischer Firmen zu Polizeikreisen angestellt, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass auch diesbezüglich im Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Hinweise hervorgekommen sind, die derartige Nachforschungen erforderlich hätten erscheinen lassen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift moniert, das Bundesasylamt habe keine Ermittlungen hinsichtlich der Beziehungen chinesischer Firmen zu Polizeikreisen angestellt, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass auch diesbezüglich im Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Hinweise hervorgekommen sind, die derartige Nachforschungen erforderlich hätten erscheinen lassen.
Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Inhalt und Auslegung von § 7 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, AsylG 1997 (2003)
Gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 7 AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter II.2.3 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter römisch zwei.2.3 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
Es ist mangels jedweden Hinweises auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei nunmehr eine Verfolgung der von ihm behaupteten oder einer anderen Art drohen könnte.
Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung des Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt II.):Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung des Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.):
Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Herkunftsstaat ist gemäß § 1 Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph eins, Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), jetzt § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG wurde § 57 FrG nämlich durch § 50 FPG ersetzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 37 FrG 1992), BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören , der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören , der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normiert sind, nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG normiert sind, nicht vorliegen.
Was, erstens, die Anwendung von § 50 Abs. 1 FPG betrifft, ist der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Was, erstens, die Anwendung von Paragraph 50, Absatz eins, FPG betrifft, ist der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.
Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft, weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.
Wie sich aus dem oben unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.
Wie sich aus dem unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer außerdem vor seiner Ausreise aus der Mongolei als Lehrer und Verkäufer am Markt gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu verdienen. Er ist weiters als im Wesentlichen gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm und seiner Familie den Lebensunterhalt sichert.Wie sich aus dem unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer außerdem vor seiner Ausreise aus der Mongolei als Lehrer und Verkäufer am Markt gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu verdienen. Er ist weiters als im Wesentlichen gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm und seiner Familie den Lebensunterhalt sichert.
Im Übrigen leben in der Mongolei noch eine Schwester, die eine Viehzucht betreibt und zwei erwachsene Kinder, die bei der Schwester arbeiten. Diese Verwandten könnten den Beschwerdeführer - zumal er den Kontakt zu ihnen über die Jahre in Österreich aufrecht erhalten hat - in einer etwaigen Notsituation am Anfang unterstützend zur Seite stehen.
Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafrechtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. Darren Omoregie EGMR 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u.a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. Darren Omoregie EGMR 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u.a. Nr. 1860/07).
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.
Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.
Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.
Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zur Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG).
Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.
Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt.
Bezüglich eines Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die mongolische Ehefrau des Beschwerdeführers die einzige Person ist, zu der eine familiäre Beziehung besteht, sie aber unbekannten Aufenthalts ist und auch ihr Ehemann nicht sagen kann, ob sie sich überhaupt noch in Österreich befindet, sowie ihr Verfahren eingestellt wurde, sodass es durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers zu keiner Trennung der Eheleute kommt.
Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.
Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass eine Ausweisung schon deshalb in Hinblick auf eine dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass eine Ausweisung schon deshalb in Hinblick auf eine dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.
Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - seit fast sieben Jahren in Österreich aufhältig ist. Eine Ausweisung in die Mongolei könnte daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen.Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - seit fast sieben Jahren in Österreich aufhältig ist. Eine Ausweisung in die Mongolei könnte daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen.
Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff aber gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Andererseits lebt der Beschwerdeführer bereits seit fast sieben Jahren in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche er nicht zu verantworten hat. Beides ist bei der Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu beachten.
Allerdings wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer (wenn auch geringen) Geldstrafe verurteilt und das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehung, welche das Privatleben in Österreich insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen lassen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich offenbar nicht besonders bemüht hat, in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich Deutsch zu lernen. Er hat nämlich erst nach Jahren des Aufenthaltes einmalig einen Deutschkurs besucht und erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung die Sprachprüfung Deutsch A2 abgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde offenkundig, dass der Beschwerdeführer nur sehr geringe Grundkenntnisse der deutschen Sprache hat.
Außerdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in der Mongolei verbracht hat und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort noch seine drei Kinder, wovon die jüngste Tochter erst im März 2012 volljährig wird, und seine Schwester, sodass auch aus diesem Grunde noch eine starke menschliche Bindung an den Herkunftsstaat angenommen werden kann, zumal der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie während der Jahre in Österreich offenbar aufrecht erhalten hat.
Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.
Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter II.2.1 zu verweisen.Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen sollte. Hiebei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter römisch zwei.2.1 zu verweisen.
Zielstaatsbezogene Ausweisung
Der Asylgerichtshof stellt schließlich fest, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung "aus dem Bundesgebiet" rechtswidrig ist, da die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7).Der Asylgerichtshof stellt schließlich fest, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung "aus dem Bundesgebiet" rechtswidrig ist, da die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden kann vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7).
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei" ausgewiesen wird.Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei" ausgewiesen wird.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
11.05.2012