TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/27 C13 422908-1/2011

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Veröffentlicht am 27.03.2012
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Spruch

C13 422.908-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, Zahl: 11 01.969-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, Zahl: 11 01.969-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 25.02.2011 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 25.02.2011 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 25.02.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 25.02.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Villach gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte vor zwei Monaten Kabul verlassen und wäre mit einem gefälschten Reisepass in den Iran gereist. Von dort wäre er über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er von der Polizei aufgriffen worden wäre. Nach seiner Entlassung wäre er schlepperunterstützt in die Türkei zurückgekehrt, wo er sich auf der Ladefläche eines LKW versteckt hätte. Dieser wäre vermutlich auf eine Fähre gefahren, schlussendlich hätte er den LKW in Österreich verlassen.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in Afghanistan seit zwei Jahren mit Ausländern als Dolmetscher zusammengearbeitet hätte. Wie allen bekannt sei, sei das Leben als Dolmetscher dort gefährlich. Nunmehr hätte der BF vor ca. vier bis fünf Monaten gefährliche Drohungen, die schriftlich eingegangen wären, erhalten. Seine Arbeitgeber, Europäer und Amerikaner, denen er das Problem erklärt hätte, hätten ihm geraten, das Land zu verlassen. Dabei hätte er lediglich nur mehr ein Jahr arbeiten müssen, um legal in die USA einreisen zu dürfen. Falls er länger in Afghanistan geblieben wäre, hätten ihn die Taliban jedoch vermutlich umgebracht.

1.3. Aufgrund der Angaben des BF hinsichtlich seines Reiseweges wurden Konsultationen mit Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO geführt. Mit Schreiben vom 29.03.2011 lehnten die griechischen Behörden eine Zuständigkeit Griechenlands ab, da ihnen der BF unbekannt sei.1.3. Aufgrund der Angaben des BF hinsichtlich seines Reiseweges wurden Konsultationen mit Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO geführt. Mit Schreiben vom 29.03.2011 lehnten die griechischen Behörden eine Zuständigkeit Griechenlands ab, da ihnen der BF unbekannt sei.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 04.04.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) West in St. Georgen/Attergau, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Seine Angaben bei der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Lediglich die Angaben hinsichtlich seiner Familienangehörigen wären falsch protokolliert worden, seine Ehefrau wäre beispielsweise nicht angeführt worden. In Österreich würde sich ein Onkel von ihm aufhalten, dieser sei hier anerkannter Flüchtling.

Der BF habe psychische Probleme, er leide an Schlafstörungen. Ein Arzt hätte ihm Medikamente verschrieben, nach deren Einnahme gehe es ihm besser. Ferner wäre er bei einem Facharzt für Psychologie gewesen, dieser hätte gemeint, dass er eine Therapie benötigen werde. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF Probleme zu bekommen, da eine fachärztliche Hilfe dort nicht möglich sei.

Er besäße mehrere Dokumente, die seine Tätigkeit als Dolmetscher in Afghanistan belegen würden (siehe Punkt 1.7.). Zur Zeit habe er keinerlei Kontakt zu seiner Familie, weshalb er die Dokumente nur in Kopie vorlegen könne. Die Originale würden sich bei seinen Angehörigen in Afghanistan befinden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es kaum möglich, daran zu gelangen, da seine Familie bei seiner Ausreise im Begriff gewesen wäre, zu übersiedeln. Er wisse nicht, wo und unter welchen Umständen seine Familie nunmehr lebe. Er werde aber versuchen, sie zu erreichen.

Er hätte vor ca. fünf Monaten beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Sein Leben wäre in Gefahr gewesen, er hätte sofort fliehen müssen. Ca. zwei Monate nach seinem Entschluss wäre er dann ausgereist. Eigentlich hätte er vorgehabt, legal in die USA zu reisen, allerdings hätte er dafür noch ein paar Monate warten müssen, und diese Zeit hätte er nicht gehabt.

Vor seiner Ausreise hätte er sich ca. einen Monat lang bei seiner Tante versteckt. Während dieser Zeit wäre er auch vier oder fünf Tage in einer amerikanischen Kaserne gewesen, diese wäre in Kabul gelegen. Sein Vater hätte den Schlepper organisiert, seitdem hätte er von seiner Familie nichts mehr gehört. Seine Angehörigen (Ehefrau, Eltern, drei Brüder, eine Schwester) würden sich noch immer in Kabul aufhalten.

Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F[rage]: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

A[ntwort]: Ich habe in Afghanistan für die ISAF-Truppen als Dolmetscher gearbeitet. Ich hatte mit den amerikanischen, italienischen, rumänischen und tschechischen Truppen zu tun. Auch mit den deutschen und griechischen Truppen. Ich wurde dann von den Taliban bedroht, das war ca. sechs Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan. Die Taliban hatten mehrere Drohbriefe geschickt. Sie hatten mich konkret aufgefordert, mit meinen Tätigkeiten aufzuhören. Die Drohbriefe hat mein Vater bekommen. Am Anfang hat er mir davon überhaupt nichts gesagt. Als die Lage aber immer gefährlicher wurde, sagte er zu mir, dass ich meine Tätigkeiten für die ausländischen Truppen beenden soll, damit ich mein Leben und das Leben meiner Familie nicht gefährde. Ich habe diesen Vorfall meinem Vorgesetzen bei der ISAF mitgeteilt. Mein Chef meinte, dass ich konkret herausfinden soll, wer mich bedroht hatte. Wenn ich das entdecken kann, würden diese ISAF-Truppen aktiv werden und werden diese Taliban vernichten. Für mich war es aber unmöglich, diese Taliban zu finden. Für mich war es unmöglich, von Haus zu Haus zu gehen und herauszufinden, wer diese Drohbriefe in unser Haus geworfen hatte. Dann bin ich für ca. einen Monat nicht mehr nach Hause gegangen. Mein Vater machte sich um mich große Sorgen. Er war selber früher ein hochrangiger afghanischer Offizier. Ein Onkel väterlicherseits und dessen Kinder waren einige Jahre für die Taliban sehr aktiv. Aus diesem Grund hatte mein Vater auch große Probleme mit den Taliban. Er wusste, dass es die Taliban mit ihren Drohungen ganz ernst meinen. Er hat mich gewarnt und gemeint, dass ich entweder aufhören soll, für die ISAF zu arbeiten, oder so schnell wie möglich Afghanistan verlassen sollte. Als ich noch einmal mit meinem Vorgesetzten der ISAF-Truppen gesprochen hatte, hat er mir versprochen, dass er innerhalb von ca. sechs Monaten meine Ausreise aus Afghanistan organisieren könne. Mein Vater meinte aber, dass ich keine sechs Monate Zeit habe. Aus diesem Grund hat er selber meine Flucht aus Afghanistan vorbereitet und mich ins Ausland in Sicherheit geschickt.

F: Wurden Sie konkret bedroht?

A: Ja, ich habe persönlich diese Drohbriefe nicht in der Hand gehabt. Mein Vater hat das aber mir erzählt und gesagt, worum es ging. Seit vielen Jahren habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie väterlicherseits. Die Söhne meiner Tanten und Onkeln väterlicherseits waren und sind bei den Taliban aktiv. Mein Vater hatte große Probleme mit diesen Personen, er wurde persönlich bedroht. In Kabul wurde ich mehrfach von verschiedenen Leuten gefragt, wo ich arbeite, für wen ich arbeite oder wo ich wohne. Körperlich wurde ich niemals attackiert.

F: Haben Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?

A: Nein, es war nicht möglich. Mein Gesicht wurde in den afghanischen Medien, auch im TV, mehrfach gezeigt. Ich habe auch auf meinem Handy einige Fotos, welche in den Medien gezeigt wurden.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Ich habe diese Beweise in Kopie vorgelegt. Außerdem habe ich Fotos als Beweis auf meinem Handy. Vor allem geht es dabei um eine Zeremonie der afghanischen Armee. Mehrere afghanische Soldaten wurden von den ausländischen Truppen ausgebildet, was auf den Fotos ersichtlich ist. Ich agierte dabei als Dolmetscher."

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.5. Mit Stellungnahme vom 17.08.2011 wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen und brachte vor, dass Dolmetscher, die für die ausländischen Truppen arbeiten würden, in Afghanistan einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein würden. Weiters kritisierte er die allgemeine Sicherheitslage in seiner Heimat und untermauerte dies mit Berichten verschiedener Hilfsorganisationen.

1.6. Bei seiner Einvernahme am 19.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Er könne nunmehr auch seine Heiratsurkunde vorlegen, diese hätte ein Freund seines Onkels mit nach Österreich gebracht.

Er wäre in Kabul geboren worden und hätte dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Nunmehr hätte er gehört, dass seine Familie in Pakistan lebe. Seinen Lebensunterhalt hätte er als Dolmetscher für die ausländischen Streitkräfte verdient, deshalb sei auch sein Leben in Gefahr.

Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F: Können Sie das konkretisieren, wann und wo und von wem sind Sie bedroht worden?

A: Eines Tages, ein Datum ist mir nicht bekannt, wollte ich zu meiner Arbeit als Dolmetscher gehen, da sagte mein Vater zu mir, dass ich dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen soll. Ich sagte ihm, dass das Leben nicht einfach ist, warum soll ich jetzt nicht einem ordentlichen Beruf nachgehen. Mein Vater sagte zu mir, dass mein Leben in Gefahr wäre, es wäre ein Drohbrief gekommen. Dann ging ich zu den ausländischen Streitkräften und habe das erzählt. Dort wurde ich gefragt, ob ich wisse, wer diese Drohung geschickt hat. Ich sagte nein. Die Streitkräfte sagten, ich soll herausfinden, wer mich bedroht hat, dann sollte ich wieder kommen. Sie sagten, wenn ich wisse, wer mich bedroht, würde mir geholfen werden. Es wurde mir von den Amerikanern auch gesagt, dass ich weiter dolmetschen soll, und dann würde ich nach Amerika geschickt werden. Es war mir aber unmöglich herauszufinden, wer den Brief verfasst hat. Mein Vater hat den Brief mit den anderen Dokumenten über einen Freund meinem Onkel zukommen lassen, und ich habe diesen dem Bundesasylamt nachgereicht (Anmerkung: eingebracht am 25.07.2011).

F: Kam es abgesehen von diesem Drohbrief zu anderen Drohungen, Maßnahmen oder Vorfällen?

A: Mein Vater rief mich an und sagte, es wäre ein Drohbrief da.

F: Die Frage war, ob es sonst zu Maßnahmen gegen Ihre Person gekommen ist?

A: Nein, es war nur dieser Brief.

F: Wann hat Ihr Vater Ihnen gesagt, dass ein Drohbrief gekommen ist?

A: Ende 2010.

F: Können Sie das genauer sagen?

A: Ich glaube, es war im Dezember 2010.

F: Wie war die Situation für Sie, nachdem Ihr Vater Ihnen das erzählt hat?

A. Mein Vater rief mich an und sagte, ich soll nicht nach Hause kommen, weil man mich umbringen wird.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Ich war dann zeitweilig bei meiner Tante, und ich habe auch im Camp geschlafen.

F: Wer könnte Ihnen etwas antun?

A. Mein Vater war selbst beim Militär und hatte Probleme mit seinen Neffen. Es könnte sein, dass die Neffen meines Vaters dahinterstecken, aber so genau weiß ich das nicht.

F: Was wollen diese unbekannten Personen jetzt konkret von Ihnen?

A: Das weiß ich nicht, mein Vater hat gesagt, dass ich einen Drohbrief bekommen hätte und mein Leben in Gefahr wäre. Ich habe den Drohbrief aber erst hier in Österreich gelesen. In Afghanistan hatte ich diesen nie in Händen.

F: Geht es jetzt um das Problem Ihres Vaters mit den Neffen oder dass Sie als Dolmetscher tätig waren?

A: Es geht darum, dass ich als Dolmetscher tätig bin.

F: Wie viele Drohbriefe kamen zu Ihnen nach Hause?

A: Ich weiß es nicht, vielleicht nur dieser eine.

F: Können Sie die Amerikaner bzw. die Streitkräfte nicht beschützen?

A: Die können auf sich selbst nicht aufpassen, es gibt auch tote Amerikaner.

F: Wo haben Sie für die Streitkräfte gedolmetscht?

A: Früher war ich in der Provinz, zum Schluss aber in Kabul.

F: Ab wann haben Sie in Kabul gedolmetscht?

A: Das weiß ich nicht, es steht aber in den Unterlagen.

F: Ca.?

A: Das kann ich nicht sagen, es steht in meinen Dokumenten.

F: Was befürchten Sie in Afghanistan?

A: Ich könnte in Afghanistan von den Leuten, die gegen die Regierung sind, getötet werden. Sie wissen ja selbst, dass es täglich Bombenanschläge in Afghanistan gibt.

F: Meinen Sie jetzt die allgemeine unruhige Situation oder sind Sie einer besonderen Gefährdung ausgesetzt?

A. Leute, die für die Regierung arbeiten, sind besonders gefährdet.

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Afghanistan?

A: Nein.

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Es könnte sein, dass ich in Afghanistan getötet werde.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Ich möchte hier in Österreich bleiben.

F: Können Sie noch Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt

haben?

A: Ich kann Fotos vorlegen, dass ich als Dolmetscher tätig war.

Anmerkung: Es werden einige ausgewählt, kopiert und zum Akt genommen."

Abschließend wurden mit dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert. Der BF gab an, dass die Lage in Afghanistan unruhig sei, sogar der Bruder von Karzai wäre getötet worden. Es gäbe viele Bombenanschläge in Kabul, und in den Provinzen sei es noch unruhiger.

1.7. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF folgende Beweismittel und Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht:

Bestätigung der afghanischen Armee, dass der BF für die amerikanischen Truppen tätig gewesen wäre (je einmal vom Innenministerium und einmal vom Außenministerium ausgestellt)

eine Bestätigung von den amerikanischen Truppen in Afghanistan in englischer Sprache, dass der BF für die Amerikaner gearbeitet habe

eine Ehrenurkunde für die hervorragende Arbeit als Dolmetscher

ein Journalistenausweis, ausgestellt vom Verein der Journalisten in Afghanistan

ein Ausweis der Firma XXXXein Ausweis der Firma römisch 40

ein Arbeitsausweis

ein Zertifikat des nationalen Vereins der Journalisten in Afghanistan in mehreren Sprachen (Englisch, Tschechisch und Dari)

ein Ausweis der afghanischen Nationalarmee, dass der BF in der XXXX im Stadtteil XXXX stationiert gewesen wäreein Ausweis der afghanischen Nationalarmee, dass der BF in der römisch 40 im Stadtteil römisch 40 stationiert gewesen wäre

ein Zertifikat von einem englisch-türkischen Sprachinstitut

eine Bestätigung der ISAF-Truppen

ein Ausweis, ausgestellt von XXXXein Ausweis, ausgestellt von römisch 40

ein weiterer Arbeitsausweis

eine Bestätigung vom afghanischen Außenministerium

eine afghanische Geburtsurkunde mit Lichtbild in Kopie

ein Maturazeugnis vom 01.01.2007, ausgestellt vom Bildungsministerium (die Richtigkeit wurde vom Außenministerium bestätigt)

ein Kurszeugnis über einen EDV-Kurs

drei verschiedene Schreiben von den amerikanischen Truppen (in einem Schreiben geht es um eine Einreisebewilligung in die USA, bei den anderen Schreiben geht es um die Festnahme eines Taliban-Kämpfers)

ein Zertifikat der rumänischen Truppen in Afghanistan, dass der BF vom 17.03.2010 bis September 2010 als Dolmetsch tätig gewesen wäre

eine Bestätigung der ISAF-Truppen, stationiert in Afghanistan (es geht hier speziell um tschechische Soldaten, und es wurde bestätigt, dass der BF und seine Familie wegen der Tätigkeit für die ausländischen Truppen in Afghanistan Probleme bekommen hätten)

eine Zugangskarte für das XXXXeine Zugangskarte für das römisch 40

eine Heiratsurkunde

ein Führerschein

ein Drohbrief der Taliban, datiert mit 02.12.2010

eine ärztliche Bestätigung des XXXX (der BF wurde nach der Einvernahme am 19.08.2011 als Radfahrer von einem Auto erfasst und drei Tage lang stationär aufgenommen)eine ärztliche Bestätigung des römisch 40 (der BF wurde nach der Einvernahme am 19.08.2011 als Radfahrer von einem Auto erfasst und drei Tage lang stationär aufgenommen)

ein psychiatrischer Befund der Gesundheitsstelle XXXXein psychiatrischer Befund der Gesundheitsstelle römisch 40

ein Arztbrief von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizinein Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin

eine Bestätigung über den Besuch eines Übungskurses im Projekt "Interkulturelle Basisbildung"

ein Schreiben seiner Quartiergeberin Frau XXXXein Schreiben seiner Quartiergeberin Frau römisch 40

verschiedene Fotos, auf denen der BF gemeinsam mit Soldaten abgebildet ist.

1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.11.2011, Zahl: 11 01.969-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.02.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.11.2012 (Spruchpunkt III.).1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.11.2011, Zahl: 11 01.969-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.02.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.11.2012 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF aufgrund der vagen, oberflächlichen und teilweise widersprüchlichen Angaben als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und dem Umstand, dass dem BF die Lebensgrundlage im Herkunfts- und Heimatstaat entzogen worden wäre, nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und dem Umstand, dass dem BF die Lebensgrundlage im Herkunfts- und Heimatstaat entzogen worden wäre, nicht ausgeschlossen werden könne.

1.9. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 24.11.2011, am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurde.1.9. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 24.11.2011, am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten wurde.

Der BF beantragte, ihm unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in Österreich gemäß § 3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Der BF beantragte, ihm unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in Österreich gemäß Paragraph 3, AsylG den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

In der Beschwerdebegründung kritisierte der BF die Beweiswürdigung und Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde und versuchte, sein Vorbringen hinsichtlich der besonderen Gefährdung von Dolmetschern in Afghanistan durch die Taliban durch Auszüge diverser Berichte verschiedener Hilfsorganisationen zu untermauern.

1.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.11. Mit Schreiben vom 07.12.2011 übermittelte der BF dem Asylgerichtshof einen weiteren psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle XXXX, mehrere Fotos, die seine Tätigkeit als Dolmetscher belegen sollten, sowie eine DVD, die zahlreiche Fotos und Videos von für Regierungsorganisationen tätigen Personen, die von den Taliban getötet worden wären, enthalten soll.1.11. Mit Schreiben vom 07.12.2011 übermittelte der BF dem Asylgerichtshof einen weiteren psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle römisch 40 , mehrere Fotos, die seine Tätigkeit als Dolmetscher belegen sollten, sowie eine DVD, die zahlreiche Fotos und Videos von für Regierungsorganisationen tätigen Personen, die von den Taliban getötet worden wären, enthalten soll.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 25.02.2011 und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 04.04.2011 und am 19.08.2011, sowie die Beschwerde vom 24.11.2011 samt Beschwerdeergänzung vom 07.12.2011

Einsicht in die vom BF vorgelegten Dokumente und Fotos

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2011

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html,

Zugriff 5.8.2011

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Februar 2011

BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan,

20-29.Oktober 2010, Dezember 2010

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,

Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011

UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010

Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,

http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011

Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011, http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-dead-intercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011

Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873,

Zugriff 9.8.2011

UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010

UN - Secretary General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 23.6.2011, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Full_Report_1534.pdf, Zugriff 8.8.2011

BAA und ICMPD: Reader der Conference on asylum related questions regarding Afghanistan, Vienna, 31.03/01.04.2011

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi, Paschtu und Englisch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi, Paschtu und Englisch.

Nach den - negativen - Ergebnissen einer Nachschau im EURODAC und Dublin-Konsultationen mit Griechenland ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates nicht erkennbar.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, die Einwände dagegen in der Einvernahme am 24.11.2011 sowie in der Beschwerde vom 17.11.2011 blieben allgemein gehalten, vage, unkonkret und unbelegt.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari, Farsi und Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht auf Grund der vorgelegten, unbedenklichen Dokumente fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in seinen Einvernahmen vor, dass er zwei Jahre lang als Dolmetscher für die ausländischen Truppen in Afghanistan gearbeitet hätte. Kurz vor seiner Ausreise wäre er brieflich von den Taliban bedroht worden. Man hätte von ihm verlangt, seine Tätigkeit als Dolmetscher aufzugeben. Aus Furcht um sein Leben sei er hierauf geflüchtet.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - oberflächliche, teilweise widersprüchliche und somit unglaubwürdige Angaben betreffend die Fluchtgründe. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen:

Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und die Einvernahmen in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, weichen jedoch in den insgesamt drei behördlichen Einvernahmen in wesentlichen Details insofern voneinander ab, als man aufgrund der Intensität eines derartigen Vorfalls davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben sind, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.

Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Darüberhinaus wird illustrierend festgestellt, dass selbst die Kerngeschichte im Detail nicht einheitlich dargestellt wurde. So gab der BF bei seiner Erstbefragung am 25.02.2011 an, er hätte vor ca. vier bis fünf Monaten, somit im Oktober bzw. November 2010, schriftliche Drohungen von den Taliban erhalten. Bei seiner Einvernahme am 04.04.2011 jedoch gab er hierzu widersprüchlich an, dass er ca. sechs Monate vor seiner Ausreise Ende Dezember 2010, somit ca. im Juli 2010, Drohbriefe bekommen hätte. Bei seiner Einvernahme am 19.08.2011 änderte der BF dann zum dritten Mal seine Aussage und brachte nunmehr vor, der Vater hätte im Dezember 2010 den ersten und einzigen Drohbrief erhalten. Somit machte der BF nicht nur zeitlich widersprüchliche Angaben, er behauptete auch zwei Mal (in der Erstbefragung und der ersten Einvernahme), dass mehrere schriftliche Drohungen eingegangen wären, währenddessen er in der zweiten Einvernahme angab, er wisse über die Anzahl der Briefe nicht genau Bescheid, vermute jedoch, dass es nur einen einzigen, nämlich den im Dezember 2010 erhaltenen Brief, gegeben hätte.

Ferner tätigte der BF bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die zu keinem Zeitpunkt eine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan vermitteln konnten.

Der BF konnte nicht einmal eine konkrete, ihn persönlich betreffende und somit fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern, zumal er als Grund für seine Flucht angab, nur aufgrund eines Drohbriefes, den er seinerzeit nicht einmal gesehen oder persönlich in den Händen gehalten hätte, ausgereist zu sein. Darüberhinaus brachte er vor, zu keinem Zeitpunkt körperlich bedroht worden zu sein. Sein Vorbringen, mehrere Leute hätten ihn lediglich gefragt, wo und für wen er arbeite und wo er wohne, lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer akuten Lebensgefahr für den BF zu.

Bezüglich des vorgelegten Drohbriefes ist auszuführen, dass diesem im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zukommt. So könnte es sich dabei beispielsweise auch - mangels Möglichkeiten, die Echtheit des Schreibens zu verifizieren - um ein Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln, weshalb das Dokument nicht geeignet ist, die Fluchtgeschichte des BF zu untermauern. Im Gegenteil, der Umstand, dass der Brief mit 01.12.2010 datiert ist und somit den Aussagen des BF in der Erstbefragung und der ersten Einvernahme, wo der BF einmal den Juli 2010, ein anderes Mal den Oktober bzw. November 2010 als Empfangsdatum nannte, widerspricht, verstärkt den Eindruck, dass es sich bei der Fluchtgeschichte um ein gedankliches Konstrukt des BF handelt.

Hinsichtlich der restlichen vorgelegten Dokumente und Fotos ist auszuführen, dass diese lediglich die Identität des BF bestätigten und dessen Tätigkeit als Dolmetsch belegen, ohne jedoch etwas über die vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich die angebliche Bedrohung durch die Taliban, auszusagen.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter und substantiierter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, ein konkreteres oder persönlicheres Vorbringen zu erstatten.

Der BF wurde vom Bundesasylamt ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem unplausiblen und widersprüchlichen Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen (wie auch die Stellungnahme vom 17.08.2011) im Wesentlichen in Rechtsausführungen und in allgemeinen Äußerungen hinsichtlich der besonderen Gefährdung von Dolmetschern in Afghanistan, ohne ein konkretes, den BF persönlich betreffendes Vorbringen zu enthalten.

Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte weitere Erhebungen anstellen müssen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in widersprüchlicher und vager Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die oberflächlichen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben des BF sind nicht jedoch geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 25.02.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 11.11.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 25.02.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 11.11.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Teilen ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Die Erstbehörde hat das dem Akt einliegende, vom Genehmigenden gefertigte Exemplar des angefochtenen Bescheides per Stempel als "Konzept" bezeichnet. Dieser Mangel ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass der angefochtene Bescheid deshalb aufzuheben gewesen wäre.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen.

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in Rechtsausführungen. Glaubwürdigkeit konnte der BF auch hier nicht erlangen.

Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation (insbesondere in Zusammenhang mit der besonderen Gefährdung von Dolmetschern) in Afghanistan dargestellt wurde, so ist diese nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF bereits zuerkannt.

Dem Beschwerdevorbringen kann somit nicht gefolgt werden.

5.2.4. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:5.2.4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen (gesundheitlichen) Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt, und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt, und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesondere bezüglich der mit vagen und unstimmigen Aussagen begründeten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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