TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/28 C11 255906-0/2008

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C11 245.605-0/2008/13E C11 245.606-0/2008/12E

C11 406.234-1/2009/9E

C11 255.906-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden

des XXXX alias XXXX alias XXXX,des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,

der XXXX alias XXXX,der römisch 40 alias römisch 40 ,

des XXXX alias XXXX unddes römisch 40 alias römisch 40 und

der XXXX alias XXXX„der römisch 40 alias XXXX„

alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 09.12.2003, FZ. 03 35.735-BAG, FZ. 03 35.736-BAG und Zl. 03 35.737-BAG, und vom 23.11.2004, FZ. 04 20.268-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2009 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden von XXXX alias XXXX alias XXXX, der XXXX aliasrömisch eins. Die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , der römisch 40 alias

XXXX und des XXXX alias XXXX werden gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.römisch 40 und des römisch 40 alias römisch 40 werden gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde der XXXX alias XXXX wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, idF. BGBl. I Nr. 101/2003, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen.

III. Der Beschwerde der XXXX alias XXXX gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben.römisch drei. Der Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und mongolische Staatsangehörige; der Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer Sohn. Sie sind spätestens am 17.11.2003 illegal gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am nächsten Tag jeweils einen Asylantrag gestellt.

Am 09.12.2003 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine getrennte Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch.

Der Erstbeschwerdeführer brachte nach der Schilderung seines Fluchtweges vor, er gehöre keiner politischen Partei oder einer anderen Gruppierung in seinem Heimatland an. Weiters sei er nicht vorbestraft. Ein Gerichtsverfahren sei gegen ihn nicht anhängig, jedoch werde nach ihm gefahndet, da er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Er sei nicht in Haft gewesen; er sei vorher geflüchtet. Er selbst sei hochrangiger Polizeibeamter in Ulaanbaatar gewesen. Dabei habe er Zugang zu Geheimakten über eine Verschwörung von Regierungsbeamten im Zusammenhang mit einem großen Erzabbaubetrieb gehabt. Die Beamten hätten Geld für den Export dieser Rohstoffe für sich einbehalten.

Er habe die Akten erhalten, als er in einer Firma wegen eines Diebstahls ermittelt habe. Eine Frau, die in diesem Diebstahl verwickelt war, habe ihm gesagt, dass sie Akten besitze; dies sei im April 2003 gewesen. Die Frau habe gemeint, wenn er ihr aus dieser Diebstahlsangelegenheit heraushelfe, würde sie ihm die Akten geben. Er habe dann die Akten von ihr erhalten und im Gegenzug sei ihr Fall von einem anderen Kollegen behandelt worden. Der andere Kollege sei ein Freund von ihm gewesen und er habe ihn gebeten, dass diese Frau keine Strafe bekommen solle. Zur Herkunft dieser Geheimakten befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Chef der besagten Firma, wo die Frau gearbeitet habe, ein Verwandter der Regierungsbeamten gewesen sei. Er hätte diese Akten vernichten sollen, habe sie aber seiner Sekretärin gegeben; dies sei die besagte Frau gewesen, die ihm die Akten angeboten habe. In die Sache seien ein namentlich näher bezeichnetes Parlamentsmitglied und ein ehemaliger Chef der Polizeidirektion in Ulaanbaatar verwickelt gewesen. Es sei um einen näher bezeichneten Betrieb in Erdenet gegangen.

Er habe diese Akten im März 2003 bekommen und sie seinem Chef gezeigt. Dieser habe ihm geraten nichts zu tun und abzuwarten. Er habe die Akten in einen Safe gesperrt. Nach zwei Tagen seien die Akten jedoch verschwunden und es sei ihm klar geworden, dass sein Chef die Akten beseitigt habe. Es sei ihm gesagt worden, dass er niemanden von den Akten erzählen dürfe.

Er sei dann Mitte März 2003 gekündigt worden, habe aber niemandem von den Akten erzählt. Vermutlich sei er gekündigt worden, da man befürchtet habe, dass er die Akten für persönliche Ziele benutzen werde. Er sei dann am Telefon von Unbekannten terrorisiert worden. Eine männliche Stimme habe ihm gedroht, dass er und seine Familie getötet werden, falls er die Akten nicht vernichten werde. Die telefonischen Bedrohungen hätten im April 2003 begonnen und zehn Tage angedauert.

Sein Chef habe ihm als Begründung zu seiner Kündigung mitgeteilt, dass er den Auftrag "von oben" erhalten habe; er vermute, das sei von der Zentralpolizeidirektion ausgegangen. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, dass der Telefonterror im April angefangen habe und zehn Tage gedauert habe und er dennoch bis zum 10.10.2003 an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen sei, gab er an, dass er über zwei Monate von Ende April bis Anfang Mai im Krankenhaus gewesen sei, da er von vier Männern niedergeschlagen worden sei; der Vorfall habe sich in der Nacht vom 28. auf den 29.04.2003 zugetragen. Er sei auf dem Weg nach Hause gewesen, als vier Männer aus einem Auto ausgestiegen seien. Er hätte mit ihnen zur Polizei fahren sollen, sie seien jedoch aus der Stadt hinausgefahren, wo er dann anschließend geschlagen worden sei. Er habe schwere Kopfverletzungen davongetragen und hätte dann am Schädel operiert werden müssen. Man habe ihm gesagt, dass er eine Gehirnerschütterung oder ähnliches und auch "ein Loch im Schädel" gehabt habe. Dazu wies der Beschwerdeführer auf eine Narbe am Kopf hin. Ein Mann und eine Frau hätten ihn gefunden und ihn ins Krankenhaus gebracht. Der Beschwerdeführer präzisierte sodann, dass sich der Vorfall Ende April oder Anfang Mai ereignet habe und er am 29.05. ins Krankenhaus gebracht worden sei. Er sei danach trotzdem an seiner Wohnadresse weiter aufhältig gewesen, da er gehofft habe, dass er in Ruhe gelassen werde. Er sei dann jedoch weiter telefonisch terrorisiert und mit dem Tode bedroht worden. Er habe den Telefonterror angezeigt, aber man habe ihm gesagt, er sei Polizist und solle das selbst regeln.

Zu den Fluchtgründen seiner Frau und seiner Tochter befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, es würden für diese dieselben Gründe wie für ihn gelten.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass in seinem Heimatland noch seine Eltern leben würden. Er habe die Schule (1982 - 1992) sowie ein College in Ulaanbaatar (1994 - 1998) besucht. Zuletzt habe er als öffentliches Sicherheitsorgan (2000 - 2003) in Ulaanbaatar gearbeitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sie keiner politischen Partei oder einer Gruppierung in ihrem Heimatland angehöre. Sie sei in ihrer Heimat nicht vorbestraft und habe auch keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen. Sie gab an, dass sie selbst und ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, keine eigenen Probleme hätten. Ihr Mann habe Probleme und sie seien mit ihm mitgegangen, weil sie als Familie zusammengehören. Zu den Problemen ihres Mannes gab sie an, dass er von Polizeibeamten im Mai 2003 geschlagen worden sei. Darüber sei sogar in der Zeitung "heute" in Ulaanbaatar geschrieben worden. Ihr Mann habe drei Jahre, von 2000 bis Ende April/Anfang Mai 2003, gearbeitet. Er sei danach gekündigt und ständig terrorisiert worden. Durch die Schläge sei er verletzt worden und es seien ihm dann im Krankenhaus in Ulaanbaatar Teile des Schädelknochens entfernt worden. Er sei über einen Monat in Behandlung gewesen. Er sei am 10.05.2003 ins Krankenhaus gebracht worden. Auf Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, in der Nacht vom 28.04. auf den 29.04.2003 ins Krankenhaus gebracht worden zu sein, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie genau wisse, dass es sich um den 10.05.2003 gehandelt habe; ihr Mann vergesse das manchmal.

Sie hätten damals nach der Entlassung ihres Mannes aus dem Krankenhaus die Mongolei deshalb nicht sofort verlassen, weil sie nicht flüchten hätten können. Ihr Mann habe sich schonen müssen. Ihr Mann habe keine Probleme beruflicher Art gehabt. Warum er gekündigt worden sei, wisse sie nicht genau. Im Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst, dass sie und die ganze Familie getötet werden.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass in der Mongolei noch ihr Vater lebe (Jahrgang 1952); ihre Mutter sei verstorben. Sie habe die Grundschule in Ulaanbaatar (1984 - 1994) besucht.

1.2. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 28.08.2004 als gemeinsame Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin für diese einen Asylantrag und legte die Geburtsurkunde vor. Zu diesem gab sie bei ihrer Befragung am 23.11.2004 an, dass für ihre Tochter dieselben Gründe wie für sie gälten. Sie dürfe nicht in die Mongolei ausgewiesen werden, da dort das Leben ihres Vaters in Gefahr sei.

2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:

2.1. Die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden jeweils mit Bescheid vom 09.12.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (kurz: AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.).2.1. Die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden jeweils mit Bescheid vom 09.12.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (kurz: AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zum Erstbeschwerdeführer wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, warum er seine Heimat verlassen habe. Er selbst habe keine amtlichen Dokumente oder Unterlagen anderer Art zur Feststellung seiner Identität im Verfahren vorlegen können. Aus dem Bericht des U.S. Department of State sei zu entnehmen, dass sich die Mongolei auf dem Weg von einem im hohen Grad zentralisiert geführten kommunistischen Staat zu einem echten parlamentarischen demokratischen Vielparteien-Staat entwickle, obwohl diese Errungenschaften nicht verfestigt seien. Die Sicherheitskräfte seien unter ziviler Kontrolle, die Regierung respektiere generell die Menschenrechte seiner Bürger, obwohl es noch problematische Bereiche gäbe. Berichte über politisch motiviertes verschwinden lassen von Personen oder über Verhaftungen aus religiösen Gründen lägen nicht vor. Weiters folgen Ausführungen zur politischen Situation sowie zur Lage von Menschenrechten und der Außenpolitik in der Mongolei.

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er Geheimakten erhalten habe und deshalb bedroht worden sei, habe er nur allgemein in den Raum gestellt, ohne dies zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. So habe er weder zu den Geheimakten, noch zu dem von ihm behaupteten Überfall bzw. dem behaupteten Telefonterror genauere Angaben machen können. Er sei in keiner Phase der Einvernahme in der Lage gewesen, zur angeblichen individuellen Bedrohung essenzielle Angaben zu machen. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens könne dem Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Weiters habe er sich bei seinen eigenen Angaben in Widersprüche verwickelt. So habe er in der Einvernahme behauptet, dass er die Geheimakten im März 2003 erhalten habe. Im Zuge der weiteren Einvernahme hingegen habe er angegeben, die Akten im April 2003 bekommen zu haben und danach gekündigt worden zu sein. Auch zu seinem Krankenhausaufenthalt habe er angegeben, am 28.04.2003 geschlagen worden zu sein und sich für zwei Monate von Ende April bis Anfang Mai 2003 im Krankenhaus befunden zu haben. Auf Vorhalt, dass sich das rechnerisch nicht ausgehe, habe er seine Angabe auf 29.05.2003 korrigiert. Weiters habe seine Ehegattin angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer am 10.05.2003 ins Krankenhaus gebracht worden sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass kein außergewöhnlicher Umstand für eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorläge. Die Angaben zu seinen Fluchtgründen seien nicht nachvollziehbar. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass er in der Mongolei einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ausgesetzt sein könnte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass kein außergewöhnlicher Umstand für eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK vorläge. Die Angaben zu seinen Fluchtgründen seien nicht nachvollziehbar. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass er in der Mongolei einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgesetzt sein könnte.

Zur Zweit- und zum Drittbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt begründend aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass sie und ihr Kind wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers das Land verlassen hätten; Verfolgungsmaßnahmen gegen sie selbst habe sie keine vorgebracht. Auch bestehe keine Gefährdungssituation iS des § 57 Abs. 2 FrG; eine solche habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht schlüssig vorgebracht.Zur Zweit- und zum Drittbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt begründend aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass sie und ihr Kind wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers das Land verlassen hätten; Verfolgungsmaßnahmen gegen sie selbst habe sie keine vorgebracht. Auch bestehe keine Gefährdungssituation iS des Paragraph 57, Absatz 2, FrG; eine solche habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht schlüssig vorgebracht.

2.2. Den Asylantrag der Viertbeschwerdeführerin wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.11.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF. der Asylgesetz Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Dazu wurde auf die abschlägig entschiedenen Verfahren ihrer Eltern verwiesen und dass für sie selbst kein eigener Asylgrund vorgebracht worden sei.2.2. Den Asylantrag der Viertbeschwerdeführerin wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.11.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetz Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu wurde auf die abschlägig entschiedenen Verfahren ihrer Eltern verwiesen und dass für sie selbst kein eigener Asylgrund vorgebracht worden sei.

3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Berufungen beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerden zu behandeln sind). Darin bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Bescheide rechtswidrig seien, da (nicht näher bezeichnete) Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und verweisen auf ihre Aussagen vor dem Bundesasylamt. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Fall eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu einem für die Beschwerdeführer positiven Verfahrensergebnis gelangt wäre; zumindest hätte festgestellt werden müssen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

3.2. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. die verfahrensgegenständlichen - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet (vgl. unten Punkt II.3.1.).3.2. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. die verfahrensgegenständlichen - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.).

Mit Schreiben vom 23.04.2009 übermittelten die Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung zum Drittbeschwerdeführer und einen Einkommensnachweis zum Erstbeschwerdeführer als Zeitungszusteller und Sprachzertifikate.

Mit Schreiben vom 02.11.2009 stellte der Erstbeschwerdeführer Namen und Geburtsdaten von sich und den anderen Beschwerdeführern richtig. Sie hätten zwar versucht, ihre Identitätsdaten, die sie beim Asylantrag nicht vollständig angegeben hätten, richtig zu stellen, es sei ihnen jedoch mitgeteilt worden, dass eine Namensänderung oder Korrektur nur bei einer Berufungsverhandlung möglich wäre.

Zu seinen Fluchtgründen führt der Erstbeschwerdeführer sodann aus, dass er nach Abschluss der Mittelschule die Polizeiakademie besucht habe und diese als Polizeileutnant abgeschlossen habe. Er habe dann bis zu seiner Ausreise als Kriminalinspektor gearbeitet. Er habe keine Schwierigkeiten mit dem Gesetz oder der mongolischen Politik gehabt. Er habe immer als ehrlicher Beamter versucht sein Bestes zu geben und die Kriminalität in der Mongolei zu bekämpfen. Seine Probleme hätten dann mit den geheimen Akten zum mongolisch-russischen Bergbaubetrieb begonnen. In der Folge werden die Umstände um die Erhöhung der Kapitalsanteile durch den Mongolischen Staat dieses Kupferabbaubetriebes geschildert und die damit zusammenhängenden strafrechtlichen Unregelmäßigkeiten. So sei es zu verschiedenen näher geschilderten Fällen von Korruption bei namentlich näher bezeichneten Politikern und Regierungsbeamten gekommen. Auch gäbe es große Umweltprobleme beim Abbau und der Aufbereitung des Kupfererzes.

Da der Beschwerdeführer über schriftliche Informationen über die illegalen Machenschaften verfügt habe, sei er von oberster Stelle unter Beobachtung gestellt worden. Die Direktion habe von ihm verlangt, dass er die Schriftstücke vernichtet und die Namen seiner Informanten nennt. Deshalb sei er für unbestimmte Zeit vom Dienst suspendiert worden. Auch sei er von Unbekannten geschlagen und telefonisch regelmäßig bedroht worden. Bei einem Attentat habe er eine schwere Kopfverletzung erlitten und notoperiert werden müssen. Seitdem leide er unter Schlaflosigkeit, ständigen Kopfschmerzen und Gedächtnisstörungen. Auch seine Gattin sei der Verfolgung ausgesetzt gewesen. Es habe ihm eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Verleumdung von hohen Beamten und Politikern gedroht, als er der internen Abteilung des Innenministeriums dazu einen Bericht erstattet habe. Wegen dieser Angelegenheit seien zahlreiche mächtige Wirtschaftsleute, Polizeibeamte und Politiker einvernommen worden.

Die mongolische Justiz habe gegen diese Leute nicht vorgehen können, da sie keine handfesten Beweismittel gehabt habe. Deshalb sei sein Leben in großer Gefahr gewesen, weil er über einige illegale Aktivitäten und Namen bescheid gewusst habe. Der einzige Weg ihn loszuwerden sei gewesen, ihn strafrechtlich zu verfolgen und ins Gefängnis zu bringen. Seine Verfolger hätten gewusst, dass er als Polizist dort keine Überlebenschance gehabt hätte. Wenn er in die Mongolei zurückkehre, bestehe die Gefahr wegen Verleumdung und Rufschädigung, wegen ungesetzlichen Fernbleiben vom Polizeidienst, denn er sei nur vorläufig suspendiert worden, wegen illegaler Ausreise aus der Mongolei und wegen "Flucht vor der Verantwortung" in der Mongolei verurteilt zu werden. Das bedeute eine mindestens 10- bis 15-jährige Gefängnisstrafe. Er sei in seiner Abwesenheit für schuldig gesprochen worden. Das sei in der Mongolei keine Seltenheit, dass Menschen ohne Beweismittel verurteilt werden. Er sei selbst Polizeibeamter und wisse um die Verhörmethoden der mongolischen Polizei, um ein Geständnis zu erzwingen. Bereits in der Untersuchungshaft würden Menschen von Ermittlungsbeamten und Mithäftlingen so lange schikaniert und misshandelt, bis ein Geständnis abgelegt werde. Solche ungesetzlichen Handlungen würden in solchen Fällen von den Behörden nicht ernst genommen. Üblicherweise verhafte die Polizei "verdächtige Personen", stecke sie in Untersuchungshaft für einige Monate, erst dann sammle sie die notwendigen Beweismittel. Die Verdächtigen seien extremen Druck ausgesetzt, um ein falsches Geständnis zu bekommen. Somit würden sie aus einem Unschuldigen einen Kriminellen machen. Es bestehe somit keine Chance auf ein faires Gerichtsverfahren, da Beweismittel, Zeugen und Richter manipuliert würden.

Das Bundesasylamt habe bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen, dass seine Rechte in der Mongolei willkürlich verletzt würden. Kriminelle kämen ungestraft durch die Zahlung von Schmiergeldern davon. Deshalb sei er gezwungen gewesen seine Identitätsdaten zu verschleiern, weil er als Polizeibeamter Angst hatte, wieder in die Mongolei abgeschoben zu werden. Auch die Argumentation, die Behauptung und die darauf beruhende Folgerung des Bundesasylamtes werden bestritten, dass er nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung durch staatliche Stellen, korrumpierte Beamte und Politiker drohe, die von der mongolischen Polizei und Behörden nicht sanktioniert werde und dass nicht angenommen werden könne, dass ihm in der Mongolei keine derartige Gefährdung drohe.

Wenn das Bundesasylamt der Meinung sei, dass seine Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben sei, obwohl seine Kinder seit über sechs Jahren in Österreich leben und er keine strafbare Handlungen gesetzt habe, greife doch diese Entscheidung sehr wohl nach Art. 8 EMRK in sein Privatleben ein. In der Mongolei habe er jetzt, kein Vermögen und kein Zuhause. Es drohe ihm im Fall seiner Rückkehr eine unmenschliche Verurteilung. Die Zukunft seiner Kinder stehe in Frage. Er erkläre sich für eine Überprüfung seiner Fluchtgeschichte in der Mongolei bereit.Wenn das Bundesasylamt der Meinung sei, dass seine Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben sei, obwohl seine Kinder seit über sechs Jahren in Österreich leben und er keine strafbare Handlungen gesetzt habe, greife doch diese Entscheidung sehr wohl nach Artikel 8, EMRK in sein Privatleben ein. In der Mongolei habe er jetzt, kein Vermögen und kein Zuhause. Es drohe ihm im Fall seiner Rückkehr eine unmenschliche Verurteilung. Die Zukunft seiner Kinder stehe in Frage. Er erkläre sich für eine Überprüfung seiner Fluchtgeschichte in der Mongolei bereit.

3.3. Am 19.11.2009 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei auf Befragung an:

Zur Namensänderung mit Schreiben vom 02.11.2009 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie diese wegen ihrer Flucht in der Mongolei geändert hätten. Sie hätten große Angst gehabt, dass jemand erfahre, dass sie im Ausland seien und ihre Familie dann unter Druck komme. Er habe nun einen Personalausweis und auch einen Führerschein. Er habe sich diese Dokumente unmittelbar nach der Ladung durch den Asylgerichtshof von seinen Eltern aus der Mongolei schicken lassen. Zu seiner Schulausbildung gab er an, er habe nach der Grund- und Oberschule noch die vierjährige Polizeiakademie abgeschlossen und sei Jurist. Dazu legte er ein Zeugnis zum Abschluss der mongolischen Polizeiakademie aus dem Jahre 1998 vor und erläuterte dieses.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe von 2000 bis 2003 als Polizeibeamter in Ulaanbaatar gearbeitet. Er habe im März 2003 von "einigen Leuten" geheime Akten in die Hände bekommen und dadurch Probleme bekommen. Er sei deswegen bedroht und von seiner Arbeit suspendiert worden. Es sei nicht länger möglich gewesen dort zu leben, weshalb er ausgereist sei. Es handle sich um Akten zum Erdenet-Kombinat, ein Bergbauunternehmen zum Abbau von Kupfer und Molybdän. Das sei ein russisch-mongolisches Unternehmen. Dem Staatshaushalt der Mongolei komme 40 Prozent des Kombinats zu; die Mongolei besitze 51 Prozent und "die Russen" 49 Prozent. Der damalige Wirtschaftsminister habe im Juni 2003 die Anteile der Mongolei auf 80 Prozent erhöhen wollen. Das sei jedoch nicht im Interesse der Russen gewesen; diese hätten weiter 49 Prozent halten wollen und hätten deshalb durch Bestechungsgelder die damaligen mongolischen Minister und Parlamentsabgeordneten auf ihre Seite ziehen wollen. Diese Dokumente hätten die Korruption bewiesen. Bei den Dokumenten habe es sich um Geldbelege gehandelt. Aus diesen sei hervorgegangen, dass etliche Leute von "den Russen" Geld überwiesen bekommen hätten. Es seien auch die Namen einiger Parlamentsabgeordneten und Juristen darunter gewesen. Ein Zahlungsgrund sei auf den Belegen nicht angeführt gewesen. Man habe lediglich sehen können, dass auf bestimmte Konten Gelder überwiesen worden seien. Außer den Zahlungsbelegen seien noch Namen und Adressen jener Personen angeführt gewesen, die in die Korruption verwickelt gewesen seien. Es habe sich um Dollarbeträge in der Höhe von über 200.000,-- (in einem Fall sogar 500.000,-- Dollar) gehandelt. Unter anderem habe es sich um seinen Chef, einen Generalmajor, gehandelt; den Vorsitzenden der zentralen Polizeidirektion namens XXXX. Ein anderer sei der Parlamentsabgeordnete XXXX gewesen. Dieser sei jetzt nicht mehr Abgeordneter. XXXX sei schon zum dritten Mal zum Vorsitzenden der zentralen Polizeidirektion gewählt worden.Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe von 2000 bis 2003 als Polizeibeamter in Ulaanbaatar gearbeitet. Er habe im März 2003 von "einigen Leuten" geheime Akten in die Hände bekommen und dadurch Probleme bekommen. Er sei deswegen bedroht und von seiner Arbeit suspendiert worden. Es sei nicht länger möglich gewesen dort zu leben, weshalb er ausgereist sei. Es handle sich um Akten zum Erdenet-Kombinat, ein Bergbauunternehmen zum Abbau von Kupfer und Molybdän. Das sei ein russisch-mongolisches Unternehmen. Dem Staatshaushalt der Mongolei komme 40 Prozent des Kombinats zu; die Mongolei besitze 51 Prozent und "die Russen" 49 Prozent. Der damalige Wirtschaftsminister habe im Juni 2003 die Anteile der Mongolei auf 80 Prozent erhöhen wollen. Das sei jedoch nicht im Interesse der Russen gewesen; diese hätten weiter 49 Prozent halten wollen und hätten deshalb durch Bestechungsgelder die damaligen mongolischen Minister und Parlamentsabgeordneten auf ihre Seite ziehen wollen. Diese Dokumente hätten die Korruption bewiesen. Bei den Dokumenten habe es sich um Geldbelege gehandelt. Aus diesen sei hervorgegangen, dass etliche Leute von "den Russen" Geld überwiesen bekommen hätten. Es seien auch die Namen einiger Parlamentsabgeordneten und Juristen darunter gewesen. Ein Zahlungsgrund sei auf den Belegen nicht angeführt gewesen. Man habe lediglich sehen können, dass auf bestimmte Konten Gelder überwiesen worden seien. Außer den Zahlungsbelegen seien noch Namen und Adressen jener Personen angeführt gewesen, die in die Korruption verwickelt gewesen seien. Es habe sich um Dollarbeträge in der Höhe von über 200.000,-- (in einem Fall sogar 500.000,-- Dollar) gehandelt. Unter anderem habe es sich um seinen Chef, einen Generalmajor, gehandelt; den Vorsitzenden der zentralen Polizeidirektion namens römisch 40 . Ein anderer sei der Parlamentsabgeordnete römisch 40 gewesen. Dieser sei jetzt nicht mehr Abgeordneter. römisch 40 sei schon zum dritten Mal zum Vorsitzenden der zentralen Polizeidirektion gewählt worden.

Auf die Frage, warum es überhaupt für die Russen nötig gewesen sei Bestechungsgeld zu zahlen und es den Russen nicht möglich gewesen sei einfach ihre Anteile nicht zu verkaufen, wenn die Mongolen einen höheren Anteil wollten, gab er an, dass das Unternehmen bereits seit 1978 bestanden habe; zur damaligen Zeit seit 20 Jahren. Der ursprüngliche Vertrag zwischen Russland und der Mongolei sei bereits im Auslaufen gewesen. Der befristete Vertrag hätte im Juni 2003 erneuert werden sollen. Demnach hätte die Mongolei 80 Prozent besitzen sollen. Die Mongolei sei der Ansicht gewesen, dass durch den Abbau immer weniger Erträge abfallen, weshalb sie ihren Anteil auf 80 Prozent aufstocken habe wollen. Die Russen hätten daher mit dem Lobbying begonnen, um ihren Anteil zu behalten. Außer den Belegen habe es noch eine Liste gegeben, aus der Namen und Adressen hervorgegangen seien und wer wie viel bekommen habe. Ansonsten habe es keine weiteren Dokumente gegeben. Er habe die Liste nur einmal durchgelesen und die Dokumente dann seinem Abteilungsleiter gezeigt. Dieser habe zu ihm auf die Frage, was er jetzt nun machen soll, geantwortet, er solle abwarten. Er habe dann die Dokumente im Safe aufbewahrt.

Auf die Frage, warum er gesehen habe, dass es sich bei den Belegen um Bestechungsgelder gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm das seine Informantin gesagt habe. Sie habe ihm über ihre Arbeit und die bevorstehenden Verhandlungen zwischen Russland und der Mongolei informiert. Sie habe ihn auch berichtet, dass aus den Dokumenten hervorgehe, welche hohen Persönlichkeiten in die Korruption verwickelt seien. Aus den Zahlungsbelegen und der Liste habe sich das nicht eindeutig ergeben; man habe es jedoch nachvollziehen können, da große Summen nicht so ohne weiteres überwiesen werden. Auch bei der Überweisung solch großer Summen schreibe man nie konkret, warum soviel Geld überwiesen werde.

Er habe die Dokumente erhalten, als er in der Polizeistation im Bezirk XXXX als Kriminalbeamter tätig gewesen sei. Er habe damals gerade einen Diebstahl behandelt, wo eine junge Frau verdächtigt gewesen sei. Diese sei als Sekretärin im Erdenet-Kombinat tätig gewesen. Sie habe von ihrem Chef die Dokumente zur Vernichtung bekommen. Sie habe ihn gebeten, ihren Fall milder zu bearbeiten. Dafür wollte sie diese Dokumente hergeben und habe dazu gesagt, dass aus diesen die Korruption von Parlamentsabgeordneten und einigen Ministern hervorgehe. Auf die Frage, wie die Sekretärin heiße, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe das vergessen; dass sei vor sieben Jahren gewesen. Auf die Frage, was ihr konkret zur Last gelegt worden sei und was die Frau gestohlen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, es habe eine Versicherungsagentur in ihrem Bezirk gegeben. Diese Frau habe mit gefälschten Dokumenten Versicherungsbetrug begangen. Er habe den Fall dann einem Kollegen übergeben, der diesen Fall dann milder abgehandelt habe. Die Frau sei nicht ins Gefängnis gekommen. Bei dem Kollegen habe es sich um einen Freund gehandelt, dieser habe jedoch von den Dokumenten nichts gewusst. Es sei üblich, dass man einen Fall einem anderen übergebe, wenn man "nicht kann oder will".Er habe die Dokumente erhalten, als er in der Polizeistation im Bezirk römisch 40 als Kriminalbeamter tätig gewesen sei. Er habe damals gerade einen Diebstahl behandelt, wo eine junge Frau verdächtigt gewesen sei. Diese sei als Sekretärin im Erdenet-Kombinat tätig gewesen. Sie habe von ihrem Chef die Dokumente zur Vernichtung bekommen. Sie habe ihn gebeten, ihren Fall milder zu bearbeiten. Dafür wollte sie diese Dokumente hergeben und habe dazu gesagt, dass aus diesen die Korruption von Parlamentsabgeordneten und einigen Ministern hervorgehe. Auf die Frage, wie die Sekretärin heiße, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe das vergessen; dass sei vor sieben Jahren gewesen. Auf die Frage, was ihr konkret zur Last gelegt worden sei und was die Frau gestohlen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, es habe eine Versicherungsagentur in ihrem Bezirk gegeben. Diese Frau habe mit gefälschten Dokumenten Versicherungsbetrug begangen. Er habe den Fall dann einem Kollegen übergeben, der diesen Fall dann milder abgehandelt habe. Die Frau sei nicht ins Gefängnis gekommen. Bei dem Kollegen habe es sich um einen Freund gehandelt, dieser habe jedoch von den Dokumenten nichts gewusst. Es sei üblich, dass man einen Fall einem anderen übergebe, wenn man "nicht kann oder will".

Er vermute, dass sein Chef die Dokumente verschwinden habe lassen. Er habe ihm gesagt, er solle sie im Safe aufbewahren. Nach zwei bis drei Tagen seien sie jedoch verschwunden. Es sei möglich, dass er das "weiter oben in der Direktion" gemeldet habe. Er habe außer seinem Chef niemanden von den Dokumenten erzählt. Später habe er, als die Dokumente bereits verschwunden waren, alles dem Justizministerium gemeldet. Auf die Frage, ob er das beim Gericht oder direkt beim Ministerium deponiert habe, gab der Beschwerdeführer an, im Innenministerium; dieses habe auch die Funktion des Justizministeriums. Die Anzeige habe er Anfang April 2003 eingebracht. Die Unterlagen habe er im März 2003 bekommen. Auf die Frage, ob er den Vorfall beim Ministerium gleich angezeigt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass alles innerhalb eines Monats passiert sei. Er habe die Dokumente erhalten und diese seinem Chef gemeldet. Nach drei Tagen seien diese aus dem Safe verschwunden; Anfang April 2003 habe er dann beim Ministerium die Anzeige eingebracht. Er habe das im Innenministerium bei einer Stelle für Korruptionsbekämpfung angezeigt. Er habe die Anzeige schriftlich erstattet und auch den Namen seines Chefs und des Parlamentsabgeordneten und die Höhe der Summen genannt. Der genannte Generalmajor sei nicht Ressortchef im Innenministerium gewesen. Die Polizeidirektion der Mongolei sei von dieser getrennt. Auf den Einwand, dass die Polizei doch zum Innenministerium gehöre, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies stimme; die Stelle gegen Korruption sei jedoch etwas anderes. Es handle sich um eine eigene Abteilung im Innenministerium.

Auf die Frage, was mit Anzeige dann passiert sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese zwei Personen von dieser Abteilung - darin seien auch andere Parlamentsabgeordnete verwickelt gewesen - untersucht worden seien. Das seien der Parlamentsabgeordnete XXXX und Generalmajor XXXX gewesen. Auch aus diesem Grund sei er ständig beobachtet worden und das Leben sei für ihn immer gefährlicher geworden. Auf die Frage, ob er neben XXXX und XXXX auch andere Namen genannt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass auch andere Leute darunter gewesen seien. Es habe sich um Juristen gehandelt, wie diese geheißen haben, wisse er jedoch nicht mehr. Er habe damals alles nur einmal durchgelesen und dann seien die Dokumente verschwunden. Damals habe er noch die Namen von zwei weiteren Personen gewusst; jetzt erinnere er sich nicht mehr daran. Bei diesen zwei Personen habe es sich um einen Richter und um einen weiteren Polizisten gehandelt. Er habe auch die Quelle seiner Dokumente, die Sekretärin, angegeben. Er wisse jedoch nicht, was aus dieser geworden sei. Er habe diese Frau nicht mehr getroffen. Es sei in der Folge zu keinem Gerichtsverfahren gegen diese Leute gekommen; auch in den Medien und den Zeitungen sei nicht darüber berichtet worden.Auf die Frage, was mit Anzeige dann passiert sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese zwei Personen von dieser Abteilung - darin seien auch andere Parlamentsabgeordnete verwickelt gewesen - untersucht worden seien. Das seien der Parlamentsabgeordnete römisch 40 und Generalmajor römisch 40 gewesen. Auch aus diesem Grund sei er ständig beobachtet worden und das Leben sei für ihn immer gefährlicher geworden. Auf die Frage, ob er neben römisch 40 und römisch 40 auch andere Namen genannt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass auch andere Leute darunter gewesen seien. Es habe sich um Juristen gehandelt, wie diese geheißen haben, wisse er jedoch nicht mehr. Er habe damals alles nur einmal durchgelesen und dann seien die Dokumente verschwunden. Damals habe er noch die Namen von zwei weiteren Personen gewusst; jetzt erinnere er sich nicht mehr daran. Bei diesen zwei Personen habe es sich um einen Richter und um einen weiteren Polizisten gehandelt. Er habe auch die Quelle seiner Dokumente, die Sekretärin, angegeben. Er wisse jedoch nicht, was aus dieser geworden sei. Er habe diese Frau nicht mehr getroffen. Es sei in der Folge zu keinem Gerichtsverfahren gegen diese Leute gekommen; auch in den Medien und den Zeitungen sei nicht darüber berichtet worden.

Seine Schwierigkeiten hätten etwa eine Woche später begonnen, nachdem er die Informationen weitergeleitet habe. So sei er von seinem Dienst auf unbestimmte Zeit suspendiert worden und er habe nicht mehr seiner Arbeit nachgehen müssen. Diese Information habe er schriftlich bekommen. Sein Chef habe von der Direktion ein Schreiben bekommen, indem ausgeführt worden sei, dass er auf unbestimmte Zeit suspendiert werde. Sein Chef habe ihm das gezeigt und gesagt, er solle vom Dienst fern bleiben bis die Probleme vorbei seien. Er habe dann auch Drohungen per Telefon bekommen. Man habe verlangt, dass er die Dokumente vernichten soll, obwohl er diese nicht mehr gehabt habe. Man habe ihm mit dem Tod gedroht, falls er die Angelegenheit oder die Namen weitererzählen sollte. Er habe damals gesagt, dass er die Dokumente nicht mehr besitze und er diese nur einmal durchgelesen habe.

Die Drohungen hätten bereits vor seiner Suspendierung begonnen. Er sei Ende April von seinem Dienst suspendiert worden. Einen Grund für seine Suspendierung sei nicht genannt worden. Anfangs habe seine Frau von den ganzen Vorfällen nichts gewusst. Erst nach der Suspendierung habe er ihr von den Dokumenten und den telefonischen Drohungen gegen ihn erzählt. Auch seine Frau habe die Drohungen mitbekommen. Er sei in seiner Arbeit, zu Hause und auch nachts telefonisch öfters angerufen und bedroht worden. Man habe auch seine Frau und sein Kind bedroht. Anfangs sei er nur telefonisch bedroht worden. Als Polizist habe er anfangs keine Angst gehabt.

Er sei dann auch von vier Männern mit dem Auto aus der Stadt gebracht worden. Man habe ihn verprügelt und er habe eine schwere Kopfverletzung durch die Schläge erlitten. Er sei damals nur in den Wagen eingestiegen, da man ihm gesagt habe, er solle auf das Polizeirevier mitkommen. Der Wagen sei jedoch in westlicher Richtung gefahren und zehn Kilometer vom Stadtrand entfernt habe man ihn aus dem Auto gezerrt und geschlagen. Er sei ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Einer der Männer habe damals einen Dienstausweis hergezeigt, weshalb er überhaupt eingestiegen sei. Er wisse jedoch nicht, ob die anderen Männer Polizisten gewesen seien; er habe sie jedenfalls nicht gekannt. Er habe damals gefragt, warum er mitkommen solle; es sei ihm jedoch gesagt worden, dass er den Grund auf der Polizeistation erfahren werde. Er sei damals von einem Mann und einer Frau ins Spital gebracht worden und erst zwei Tage später wieder aufgewacht. Der Vorfall habe sich am 10.05. ereignet; nach seiner Erinnerung sei er am 12.05. wieder aus seiner Bewusstlosigkeit aufgewacht. Man habe damals diagnostiziert, dass er mit einem Fremdkörper auf den Kopf geschlagen und der Schädelknochen gebrochen sei. Man habe bei einer Operation Knochensplitter entfernt; er habe noch heute davon eine Delle, Kopfschmerzen und müsse auch in Österreich zur Kontrolle zu einem Arzt; auch schlafe er schlecht. Seiner Frau sei nichts passiert, sie sei jedoch auch mehrmals am Telefon bedroht worden. Er habe sich einen Monat im Spital aufgehalten. Die Frage, ob er auch noch im Spital bedroht worden sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer.

Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er noch einige Zeit in Behandlung gestanden. Man habe ihm kurz danach wieder angerufen und gefragt, ob er nicht tot sei. Sie hätten ihn "bekommen" und töten wollen. Er sei jedoch weiter in Ulaanbaatar geblieben, habe aber einmal in der Woche zur Untersuchung ins Spital müssen. Er sei auch zu seinem Chef gegangen und habe ihm von den Drohungen, den Schlägen und der Operation erzählt. Dieser habe jedoch nichts gesagt bzw. er wisse nicht, wer das sei. Er solle seine Probleme selbst lösen, sein Chef könne ihm nicht helfen. Er habe auch einen Kollegen von den Drohungen erzählt, doch auch dieser habe ihm nicht helfen können. Auf die Frage, ob seine Kollegen auf seine Suspendierung reagiert hätten, gab er an, dass ihn niemand unterstützt habe. Vor solchen Dingen habe jeder Angst; niemand wolle in solch eine Sache hineingezogen werden.

Er habe die Adressen in der Stadt immer wieder gewechselt. Er habe mit seiner Familie immer wieder bei Freunden und Verwandten gelebt. In dieser Zeit sei er noch an der alten Adresse gemeldet gewesen und habe die Wohnung über ein Zeitungsinserat verkauft.

Sie seien bis zum Schluss in Ulaanbaatar geblieben und hätten die Stadt am 10.10.2003 verlassen. Er habe zwei oder drei Mal seine Handynummer gewechselt; trotzdem sei er immer wieder gefunden und auch an den anderen Adressen bedroht worden. Persönlich sei er nur am 10.05. bedroht worden, ansonsten sei er abgesehen von dem Fall im Mai nur telefonisch bedroht worden. Er habe gewusst, er werde sterben, wenn er von diesen Leuten erneut geschlagen werde. Deshalb habe er schnell die Mongolei verlassen. Auf die Frage, warum er nicht früher ausgereist sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie damals kein Geld gehabt hätten. Zuerst hätte der Verkauf der Wohnung organisiert werden müssen und dann seien sie mit dem Zug nach Moskau gefahren. Dort habe er einen Schulfreund getroffen, der ihm einen Schlepper nach Österreich organisiert habe.

Nach Moskau sei er mit dem eigenen Pass gereist; dafür habe er ein Visum benötigt. Er sei zusammen mit seiner ganzen Familie gereist. Über seinen Fall sei in den mongolischen Medien nur einmal kurz in der Zeitung "Heute" berichtet worden; man habe berichtet, dass ein Polizist bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei; dabei habe es sich um ihn gehandelt. Der Bericht sei erschienen, als er bewusstlos im Spital gelegen sei; das habe ihm seine Frau erzählt.

Der Beschwerdeführer legte verschiedene Dokumente vor: die Geburtsurkunde seines älteren Sohnes, das Diplom zum Abschluss der Polizeihochschule (die daraus hervorgehenden Angaben wurden von der Dolmetscherin übersetzt), Personalausweise des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mongolische Führerschein des Erstbeschwerdeführers.

Er habe die Polizeiakademie 1998 abgeschlossen und seinen Polizeidienst 2000 begonnen. In der Zwischenzeit habe er Handel betrieben; "wie es damals üblich war, hat jeder etwas verkauft."

Nach seiner Suspendierung habe er sich von Freunden und Verwandten Geld geborgt, das er nach dem Verkauf der Wohnung zurückgezahlt habe. Von der Polizei habe er kein Geld mehr bekommen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, zur Verantwortung gezogen zu werden, da er unerlaubt von seiner Arbeit fern geblieben sei. Er sei vom Dienst suspendiert gewesen und in dieser Zeit geflüchtet. Er habe somit seine Arbeit unerlaubt verlassen. Auch werde er wegen Verleumdung hochrangiger Personen sicherlich zur Verantwortung gezogen werden und es drohe ihm eine Gefängnisstrafe. Er wisse als Polizist, dass es die Verurteilten in den Gefängnissen sehr schlecht hätten. Er könne mit Sicherheit davon ausgehen, dass er das Gefängnis als Polizist nicht überleben werde.

Auf die Frage, ob er verfolgt habe wie die Sache mit der Kapitalserhöhung des Erzabbaubetriebes ausgegangen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe dies nicht weiter verfolgt. Er glaube nicht, dass es einen neuen Vertrag gegeben habe.

Auf die Frage, ob es in der Mongolei öffentliche Verhandlungen gäbe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es sowohl nichtöffentliche als auch öffentliche Verhandlungen gäbe; dies hänge vom jeweiligen Fall ab. Verhandlungen gegen normale Kriminelle seien in der Regel öffentlich; Verhandlungen über schwere Taten würden meist nichtöffentlich abgehandelt. Er nehme an, dass in seinem Fall eine nichtöffentliche Verhandlung stattfinden werde, da man nicht interessiert sei die Namen preiszugeben. Auf die Frage, ob es wegen Verleumdung Verjährungsfristen gäbe, gab der Beschwerdeführer an, dass in seiner Heimat Verleumdung nicht verjähre. Auf den Vorhalt, dass man in Österreich als Polizist auch bei einer Suspendierung einen Teil seines Gehaltes weiter bekomme, gab der Beschwerdeführer an, er habe als Polizist einen Eid abgelegt und daher in der Mongolei bleiben müssen. Nach seiner Suspendierung hätte er daher seiner Arbeit weiter nachgehen müssen. Auf den Vorhalt, dass seine Verfolger von ihm verlangt hätten, dass er von der Liste nichts mehr erzählt, er bei einem möglichen Gerichtsverfahren jedoch Informationen zu dieser Liste preisgeben müsste und dies nicht im Interesse dieser Personen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass man ihn in Untersuchungshaft nehmen werde. Er wisse, wie Gefangene in Untersuchungshaft behandelt würden. Seine Verfolger seien mächtig und er wisse schon jetzt, dass sie etwas gegen ihn geplant hätten, obwohl er nicht in der Mongolei sei. Seine Gegner würden hoffen, dass sie in der Mongolei das schaffen würden, was sie immer wollten. Bei einer Verhandlung müsse man alles aussagen und das würde er wahrscheinlich auch müssen. Auf den Vorhalt, dass es wohl einfacher sei, wenn ihn diese vier Personen wieder besuchen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme. Diese Leute müssten nicht warten bis er ins Gefängnis kommt. Es könne sein, dass er von seinen Gegnern bereits vorher getötet werde.

Auf die Frage, ob er bei seiner Ausreise aus der Mongolei Probleme gehabt habe, gab er an, dies sei nicht der Fall gewesen. Er sei mit seiner Familie mit den eigenen Reisedokumenten ausgereist. Auf die Frage, ob ihm als Kriminalbeamten gemeldet worden sei, wenn eine Person das Land verlassen habe wollen, gab er an, dass es die Möglichkeit gegeben habe, jemanden in Haft zu nehmen, wenn er flüchten wollte. Man könne auch durch Unterschriften von Verwandten sicherstellen, dass Verdächtige das Land nicht verlassen oder weiters eine Kaution verlangen. Auf die Frage, was mit gesuchten Personen passiere, wenn jemand ausreise, gab der Beschwerdeführer an, dass alle Zollstellen informiert seien, wenn jemand versuche wegzulaufen oder auszureisen; die Polizei würde dann diese Information erhalten. Auf die Frage, ob er dann nicht an der Grenze Angst gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies der Fall gewesen sei; er habe befürchtet, dass seine Informationen und sein Foto bekannt seien. Auf die Frage, ob es für ihn nicht möglich gewesen wäre, für sich und seine Familie gefälschte Ausreisedokumente zu besorgen, gab der Beschwerdeführer an, dass dies sicherlich möglich gewesen wäre. Er habe jedoch dafür keine Zeit gehabt. Er habe auch Angst gehabt, dass sein Fall dann noch strenger bewertet werde, wenn das herauskomme. Er sei trotzdem mit echten Papieren ausgereist und habe das Risiko auf sich genommen. Auf die Frage, ob er nicht in der Zeit des Wohnungsverkaufs sich falsche Papiere besorgen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich danach erkundigt, ob dies möglich sei. Eine Fälschung sei jedoch sehr kompliziert. Er habe mit dem Verkauf der Wohnung nicht sehr lange warten müssen; es seien bloß zwei Monate gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es ein hohes Risiko gewesen sei, wenn mächtige Männer ihn verfolgen und er suspendiert sei und über zwei Monate seine Wohnung verkaufe. Dieser Umstand müsse doch der Polizei auffallen, wenn sie erfahren, dass er das Land mit eigenem Pass verlasse. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, ob diese Leute gewusst hätten, dass er seine Wohnung verkaufe. Bei der Inserierung gäbe man keinen Namen an und er habe nur die Handynummer seiner Frau angegeben; das Inserat sei auch nur einmal geschalten worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der getrennten Befragung an, dass sie die Mongolei wegen der Probleme ihres Mannes verlassen habe. Sie habe von diesen erst nach der Suspendierung erfahren. Er habe ihr gesagt, dass einige Leute in eine Korruptionsangelegenheit verwickelt seien und dass es um "Erdenet" gegangen sei. Sie wisse nur, dass es um bekannte Personen wie XXXX und XXXX gegangen sei. Ihr Mann habe über irgendwelche Dokumente Bescheid gewusst, weswegen er bedroht und geschlagen worden sei. Durch die Schläge habe er eine schwere Kopfverletzung erlitten. Sie seien seit dem Jahr 2000 verheiratet, ihr Mann sei von 2000 bis 2003 bei der Polizei beschäftigt gewesen. Von seiner Arbeit habe er nicht viel erzählt. Auch sie sei telefonisch bedroht worden, sowohl am eigenen Handy als auch an dem ihres Mannes. Sie sei auch in der Zeit, als ihr Mann im Spital gelegen sei, bedroht worden. Es habe sich immer nur um telefonische Bedrohungen gehandelt. Man habe von ihr verlangt, dass ihr Mann "seinen Mund halten soll", wenn das nicht passiere, werde seine ganze Familie getötet, darunter hätten sie und ihr Kind gelitten. Sie habe am 10.05. durch einen Anruf vom Spitalsaufenthalt ihres Mannes erfahren und dass er bewusstlos sei und geschlagen worden sei. Er sei in der Nacht vom 09.05. auf den 10.05. geschlagen worden und sie am nächsten Morgen durch einen Anruf aus dem Unfallkrankenhaus verständigt worden. Sie sei dann selbst bedroht worden, nachdem ihr Mann wieder zu sich gekommen sei. Sie sei gefragt worden, ob ihr Mann noch lebe. Ihr Mann habe sich über einen Monat im Spital aufgehalten. Ihr Mann sei auch im Spital mehrmals telefonisch bedroht worden. Sie habe davon erfahren, da sie selbst anwesend gewesen sei und den Hörer übernommen habe und man ihren Mann sprechen habe wollen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der getrennten Befragung an, dass sie die Mongolei wegen der Probleme ihres Mannes verlassen habe. Sie habe von diesen erst nach der Suspendierung erfahren. Er habe ihr gesagt, dass einige Leute in eine Korruptionsangelegenheit verwickelt seien und dass es um "Erdenet" gegangen sei. Sie wisse nur, dass es um bekannte Personen wie römisch 40 und römisch 40 gegangen sei. Ihr Mann habe über irgendwelche Dokumente Bescheid gewusst, weswegen er bedroht und geschlagen worden sei. Durch die Schläge habe er eine schwere Kopfverletzung erlitten. Sie seien seit dem Jahr 2000 verheiratet, ihr Mann sei von 2000 bis 2003 bei der Polizei beschäftigt gewesen. Von seiner Arbeit habe er nicht viel erzählt. Auch sie sei telefonisch bedroht worden, sowohl am eigenen Handy als auch an dem ihres Mannes. Sie sei auch in der Zeit, als ihr Mann im Spital gelegen sei, bedroht worden. Es habe sich immer nur um telefonische Bedrohungen gehandelt. Man habe von ihr verlangt, dass ihr Mann "seinen Mund halten soll", wenn das nicht passiere, werde seine ganze Familie getötet, darunter hätten sie und ihr Kind gelitten. Sie habe am 10.05. durch einen Anruf vom Spitalsaufenthalt ihres Mannes erfahren und dass er bewusstlos sei und geschlagen worden sei. Er sei in der Nacht vom 09.05. auf den 10.05. geschlagen worden und sie am nächsten Morgen durch einen Anruf aus dem Unfallkrankenhaus verständigt worden. Sie sei dann selbst bedroht worden, nachdem ihr Mann wieder zu sich gekommen sei. Sie sei gefragt worden, ob ihr Mann noch lebe. Ihr Mann habe sich über einen Monat im Spital aufgehalten. Ihr Mann sei auch im Spital mehrmals telefonisch bedroht worden. Sie habe davon erfahren, da sie selbst anwesend gewesen sei und den Hörer übernommen habe und man ihren Mann sprechen habe wollen.

Die Ausreise aus der Mongolei hätten sie schon während des Spitalsaufenthalts ihres Mannes überlegt, da sie jedoch kein Geld gehabt hätten, hätten sie die Wohnung verkauft und seien erst im Oktober ausgereist. Sie hätten die Wohnung inseriert und eine Telefonnummer angegeben. Es hätten sich einige Interessenten auf dieses einmalige Inserat gemeldet. In der Zwischenzeit hätten sie bei Freunden, Bekannten und Verwandten gewohnt. Zu einem Wohnungsverkauf gab die Beschwerdeführerin an, dass man Unterlagen von Ämtern bekomme, wenn es sich um eine Eigentumswohnung handle. Bei einem Notar oder Juristen lasse man das Dokument dann auf den Namen des Verkäufers ändern.

In dieser Zeit bis zur Ausreise sei sie mehrmals bedroht worden. Ob die Personen, die sie bedroht hätten, erfahren hätten, dass sie eine Wohnung verkaufen wolle, habe sie nicht gewusst. Vielleicht sei das so gewesen. Sie seien am 06.11. mit dem Zug nach Moskau gefahren und von dort mit dem LKW nach Österreich. Sie seien mit den eigenen Pässen ausgereist und an der Grenze kontrolliert worden. Es habe keine Probleme gegeben. Sonstige Fluchtgründe hätten sie nicht. Ihre Angaben würden auch ihre Kinder betreffen.

Bei einer ergänzenden Befragung des Erstbeschwerdeführers gab dieser an, er habe sich einen Monat im Spital aufgehalten. Er sei einige Zeit nach der Operation nicht ansprechbar gewesen und seine Frau sei bedroht worden. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, im Spital nicht bedroht worden zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass er durch seine Kopfverletzung manchmal vergesslich sei; das sei sehr lange her.

Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass er beabsichtige, in seiner Entscheidung Feststellungen zur Situation in Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass er beabsichtige, in seiner Entscheidung Feststellungen zur Situation in Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2008)" (FH, Mongolia 2008).

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2009 - Mongolei" (HSS, Mongolei 2009).

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB, Mongolei 2009).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008 (UKHO, Mongolia 2008).

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).

US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008).

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).

Mit Schreiben vom 21.11.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG die aktualisierten Feststellungen zur Situation in der Mongolei (Stand Oktober 2011, vgl. Punkt II.1.2.) und gab bekannt, sich auf die zitierten Unterlagen und Berichte zu stützen. Weiter wurde bekanntgegeben, dass er vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass diese weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, noch dass sie eine längerfristige Pflege- oder Rehabilitation bedürfen. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen Situation auszugehen.Mit Schreiben vom 21.11.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die aktualisierten Feststellungen zur Situation in der Mongolei (Stand Oktober 2011, vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.) und gab bekannt, sich auf die zitierten Unterlagen und Berichte zu stützen. Weiter wurde bekanntgegeben, dass er vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass diese weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, noch dass sie eine längerfristige Pflege- oder Rehabilitation bedürfen. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen Situation auszugehen.

Mit Schreiben vom 01.12.2011 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sie seit acht Jahren in Österreich leben würden. Sie hätten sich inzwischen in die österreichische Gesellschaft voll integriert. Innerhalb dieser langen Zeit habe sich die politische und menschenrechtliche Situation kaum verbessert. So seien Politik, Staatsgewalt und Verwaltung immer noch von Korruption beherrscht. Die mongolische Polizei zeige kein Interesse; sie betrachte die Verfolgung durch private Personen als unbedenkliches Delikt, weshalb viele Menschen ihre Lebensgrundlage verlören. Die Polizei habe ihre Anzeigen und Verfolgung nicht ernst genommen. Zusätzlich sympathisiere sie mit den Menschen, die gesellschaftlich höher stünden. Somit würden ihre Rechte verletzt und die Polizeibeamten dadurch selbst zu Mittätern. Obwohl er mehrfach bei der mongolischen Polizei, der Kommission gegen Korruption, bei der Menschenrechtskommission der Mongolei Anzeige erstatte habe, seien seine schriftlichen Anträge nicht bearbeitet worden. Er und seine Familie hätten in der Mongolei keinen Schutz vor Verfolgung erhalten können. Obwohl ihre Angelegenheit anfangs wie ein zwischenmenschlicher Konflikt ausgesehen habe, habe dies mit der mongolischen Politik, dem korrupten Polizeisystem und mit der Politik sehr wohl zu tun. Denn ihre Verfolger seien von mächtigen Menschen der Politik, Polizei und Wirtschaft unterstützt worden. Es hätte für sie wenig Sinn weiterhin gegen diese Menschen zu kämpfen, weil kein faires Verfahren zu erwarten sei.

Die übermittelten Berichte würden eine zu allgemeine Darstellung der Situation der Mongolei darstellen. Obwohl zahlreiche präzise und detaillierte Berichte von kritischen mongolischen Berichterstattern existieren, würden diese vom Staat kontrolliert, deshalb erscheinen solche Berichte offensichtlich kaum in den internationalen Medien. Die vorgelegten Berichte könnten in dieser Version nicht akzeptiert werden, da sie nicht vollständig, zu positiv und zu regierungsnah seien. Die mongolische Realität werde nicht wahrheitsgetreu widergespiegelt und es werde ein zu harmloses Bild dargestellt.

Es sei für sie nicht möglich gewesen, staatlichen Schutz vor Verfolgung zu bekommen, da die mongolische Polizei keine Bereitschaft erklärt habe, sie zu beschützen. Viele Polizeibeamten seien käuflich und sie hätten kein faires Verfahren zu erwarten.

In den Länderinformationen werde auch berichtet, dass bei Unregelmäßigkeiten im Fall einer Rückkehr die betreffenden Personen von der Polizei angehalten und in Gewahrsam genommen würden. Dies bedeute, dass für ihn die Gefahr bestehe, gleich bei der Ankunft am Flughafen festgenommen zu werden. Wenn gegen ihn eine polizeiliche Anzeige vorhanden sei, werde er mit sofortiger Wirkung verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Dies bedeute für ihn gefoltert, misshandelt und ausgehungert zu werden. Der Strafrahmen wegen "Grenzverstoß" liege zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft. Im Fall einer Haft bedeute dies eine massive Bedrohung für Leib und Gesundheit.

Weiters werden allgemeine Ausführungen zur politischen Lage in der Mongolei gemacht. Der Großteil der Bevölkerung lebe in Armut. Sie haben auf eine positive Wende durch die Parlamentswahl im Juni 2008 gehofft, weil die steigende Korruption in der gesamten Gesellschaft das Land zu einer extremen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise geführt habe. Wegen der enttäuschend verlaufenen Wahlen wurde die Wut der Bevölkerung gegen die Regierung zu einem Volksaufstand mit verheerenden Folgen für die Demonstranten und die Wirtschaft des Landes, wo durch die bewaffnete Polizei Menschen ums Leben gekommen und wertvolle Kulturgüter zerstört worden seien. Weiters werden Ausführungen zur Situation von Justiz, Sicherheitskräften und Haftbedingungen gemacht, wo es zu Folter komme. Das Gesundheitssystem sei verfallen.

Abschließend werden Angaben zur familiären Situation in Österreich gemacht. Sie hätten in der Zeit ihres Aufenthaltes Deutsch erlernt, seien strafrechtlich unbescholten und würden sich bemühen, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. In der Freizeit würden sie versuchen, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gemeinnütziger Arbeit nachzugehen. Sie hätten gute Beziehungen zu ihren Mitbürgern und zahlreiche österreichische Bekannte und Freunde, die sie durch ihre Arbeit kennengelernt hätten. Bei einer Rückkehr hätten sie kaum mehr Kontakte zur Mongolei. Ihr Mittelpunkt sei nun in Österreich.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Der Asylgerichtshof stellt zu den Beschwerdeführern fest:

Zur Person des Erstbeschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. Er stellte am 18.11.2003 den gegenständlichen Asylantrag. Die Identität des Beschwerdeführers wird entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente festgestellt. Er hat (abgesehen von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen) keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Zu den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen stellt der Asylgerichtshof fest:

Die Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige. Sie stellten am 18.11.2003 (bzw. die Viertbeschwerdeführerin am 28.08.2004) die gegenständlichen Asylanträge, sie haben dabei keine eigenen Gründe vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie und ihre Kinder als Familienangehörige dem Erstbeschwerdeführer gefolgt sind.

Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, haben die Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist dies für diese vorgebracht worden, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in der Mongolei ein ausreichendes Familieneinkommen sichern können bzw. ist anzunehmen, dass sie durch Familienangehörige unterstützt werden würden und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werden.

Die drei Beschwerdeführerinnen haben außer dem Erstbeschwerdeführer keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und leben auch nicht mit jemand anderen in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer (und allenfalls die Zweit- und ihre Kinder, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch Unbekannte verfolgt und bedroht worden ist oder wegen Verleumdung vor Gericht gestellt wird, oder als Polizist wegen unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst zur Verantwortung gezogen wird. Das Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht glaubwürdig. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei zuzuerkennen wäre.

1.2. Zum Herkunftsstaat Mongolei:

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Mongolei stellt der Asylgerichtshof fest:

Überblick über die politische Lage:

Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor.

Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. Das Einkammerparlament, der Staatskhural mit seinen 76 Mitgliedern wurde im Juni 2008 zum letzten Mal gewählt, wobei die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVK) 46 Sitze hat, und die Demokratische Partei (DP) 27, Andere 3.

Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenübersteht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu unter anderem das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.

Das mongolische Parlament wählte am 29. Oktober 2009 mit dem ehemaligen Außen- und Außenhandelsminister Sukhbaatar BATBOLD einen der wohlhabendsten Mongolen auf den Posten des Premierministers. Sanjaa BAYAR, sein Vorgänger, war nach knapp zweijähriger Amtszeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen zurückgetreten. Der neue Premier verkündete nach seiner Wahl, dass er den politischen Kurs seines Vorgängers, der ebenfalls aus der ex-kommunistischen Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) stammt, fortsetzen wird. Er muss sich mit dem, aus der Demokratischen Union kommenden, Staatspräsidenten Tsakhiagin ELBEGDORDJ arrangieren.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S. 1;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.1 und 2)

Am 24. Mai 2009 fanden in der Mongolei Präsidentschaftswahlen statt. Zum fünften Mal seit Beginn der politischen und wirtschaftlichen Transformation des Landes 1991 stimmten die Mongolen in direkter Wahl über den künftigen Amtsinhaber ab. Zur Wahl standen zwei Kandidaten: der Amtsinhaber N. Enkhbayar, der von der Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) aufgestellt worden war und zweitens, der Kandidat der Demokratischen Partei (DP), der Civil Will Republican Party (CWRP) und einer Bürgerbündnispartei (Grüne) Tsakhiagiyn Elbegdorj. Von den knapp 1,7 Mio. Wahlberechtigten waren 1,5 Mio. als Wähler registriert. Von denen wiederum nahmen ca. 1,1 Mio. an der Wahl teil. Die Wahlbeteiligung lag somit bei 73,5 % und war eine der niedrigsten der letzten Jahre.

Als Sieger bei den Wahlen ging Tsakhiagiyn Elbegdorj hervor. Das Wahlergebnis fiel knapp aus. Etwa 52% der Wähler stimmten für den Herausforderer und 48% der Stimmen entfielen auf den Amtsinhaber. In der Hauptstadt Ulaanbaatar, in der fast die Hälfte der mongolischen Bevölkerung lebt, siegte Elbegdorj mit vergleichsweise deutlichem Abstand. In den Provinzen siegte hingegen der Amtsinhaber Nambaryn Enkhbayar knapp.

(Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009", 1.6.2009, S.3)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Regierung respektiert allgemein die Menschenrechte ihrer Bürger. Die Verfassung untersagt Folter oder jede andere inhumane Form von Bestrafung. Gemäß Amnesty International gibt es vor allem in Untersuchungshaft gelegentlich Probleme.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights

Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.1; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.6)

Menschenrechtsorganisationen:

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.4; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010,

S.16 )

Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich vor allem auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.5)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung im Großen und Ganzen respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder alkoholismusfördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Das Internet wird nicht zensiert.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.7)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen im Bereich Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.10)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren, aber es verbietet die Nutzanwendung von besonderen Anreizen, Druckausübung und "täuschender, irreführender Methoden", um eine Religion populär zu machen. Zusätzlich hat das Bildungsministerium Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 6%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.7; U.K. Home

Office, Border Agency," Country of Origin Information Key Document:

Mongolia", 4.2.2010, S.33)

Ethnische Minderheiten:

Die Mongolei hat etwa 2,7 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen. Die größte nationale Minderheit stellen die Kasachen mit ca. 4,3 % Anteil und ca. 1,1% Tuwiner; 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten.

Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 2.2010, S.10; Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Überblick", 4.2010; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009 )

Justiz:

Die Judikative ist von Exekutive und Legislative unabhängig. Der Oberste Gerichtsrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Oberste Gerichtshof entscheidet in letzter Instanz alle Berufungsverfahren und erarbeitet eine abschließende Interpretation der Gesetze. Es existieren auf allen Ebenen spezialisierte Gerichte für Zivil-, Straf- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden (Vorschlag Oberster Gerichtsrat, Ernennung Staatspräsident), ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 7.2011, S.2)

Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2010 bei der Special Investigations Unit (SIU) insgesamt 210 Bürgerbeschwerden, wobei 10 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten und Gefängniswachebeamte wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in drei Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in fünf Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam. NHCR gibt an, dass es im Zuge von Einvernahmen zu Misshandlungen gekommen ist, allerdings nicht während Inhaftierungen. Fünf an die NHRC herangetragene Beschwerden wurden von dieser an die SIU weitergegeben. Es kam allerdings zu einer Verurteilung.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.2)

94 Prozent der Häftlinge gaben bei einer durchgeführten Umfrage an, dass sie nicht mit Folter, Diskriminierung oder Missbrauch konfrontiert wurden. Amnesty International bemängelt, dass sich die Staatsanwaltschaft weigert Erläuterungen zu Entlassungen von beschuldigten Misshandlern abzugeben.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.2)

Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper.

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 7.2011, S.2 und 3)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus general-präventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige -Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.3)

Haftbedingungen:

In Ulaanbaatar werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen in sog. Ausbildungsstätten untergebracht. In ländlichen Gebieten hingegen werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nicht getrennt von verurteilten erwachsenen Häftlingen festgehalten.

(U.K., Home Office, Border Agency, "Operational Guidance Note: Mongolia", 12.4.2007, S.13)

Die Bedingungen in den Gefängnissen sind dürftig, haben sich aber im Laufe des Jahres 2010 gegenüber früheren Berichten signifikant verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung von Häftlingen ist aber nach wie vor ein Problem. Gefangene und Häftlinge hatten im Beobachtungszeitraum 2010 einen angemessenen Zugang zu den Besuchern und durften ihren religiösen Glauben ausüben. Das Gesetz erlaubt Gefangene und Häftlinge Beschwerden an die Justizbehörden einzureichen. Amnesty International erklärte, dass in vielen Fällen dieser Prozess allerdings fehlerhaft war. Die Staatsanwaltschaft und und die Spezielle Inspektionsagentur überwacht die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten. Im November wurden die Ergebnisse öffentlich freigegeben. Demzufolge gibt es Probleme bei der Hygiene, verunreinigtes Trinkwassermit Bakterien und Unzulänglichkeiten in der Dimensionierung und den Bedingungen der Zellen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 4.8.2011, S.2 und 3)

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Laut offiziellen mongolischen Zahlen waren im Jahr 2010 insgesamt 7.265 Menschen (davon 452 Frauen und 75 Minderjährige) in Haft. 20 Gefangene starben im Jahr 2010 in Haft.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolia, 7.2011, S.6)

Mit dem Bau von 12 neuen Gefängnisanlagen seit 2006 und der Sanierung von alten Anlagen haben Überbelegungen abgenommen. Zusätzlich wurden mehr Sozialarbeiter und Psychologen für die Beratung von Häftlingen vollzeitbeschäftigt. Den Häftlingen wurde ein größeres Angebot an Berufs-, Ausbildungs-, Freiluft- und Religionsaktivitäten bereitgestellt. Nichtregierungsorganisationen stellten in den Gefängnissen und Anhaltezentren Kleidung, Nahrung, Bücher zur Verfügung und boten Englisch-Sprachkurse und Berufsausbildung an.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.2)

Todesstrafe:

Am 14. Januar 2010 verkündete der Präsident ein Hinrichtungsmoratorium. Es sah die Umwandlung von Todesurteilen gegen Personen, die ein Gnadengesuch einreichen, in eine 30-jährige Gefängnisstrafe vor. Informationen über die Anwendung der Todesstrafe blieben Staatsgeheimnis. Ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung des 2. Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die Abschaffung der Todesstrafe zum Ziel hat, wurde dem Parlament im Oktober vorgelegt. Im Dezember stimmte die Mongolei in der UN-Generalversammlung für eine Resolution, mit der ein weltweites Hinrichtungsmoratorium gefordert wurde.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.7 und 8; Amnesty International, Amnesty Report 2011 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", 13.5.2011, S.2)

Grundversorgung und medizinische Versorgung:

Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet. Jedoch macht aufgrund der Bodenkargheit Landwirtschaft, neben der Viehwirtschaft, nur einen kleinen Teil der Versorgung aus.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.8)

Als Vasallenstaat der Sowjetunion bis 1990 stand auch die Mongolei mit der Auflösung des Ostblocks vor einer radikal veränderten Situation. Die Einstellung der Moskauer Wirtschaftshilfe, der Wegfall der Absatz- und Beschaffungsmärkte des "Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW)", der Abzug aller osteuropäischen Experten und das Fehlen jeglicher marktwirtschaftlicher Strukturen führten zunächst zur offenen Krise:

Das Volkseinkommen schrumpfte von 1991-93 um 20%, die Exporte fielen um die Hälfte, die Investitionen um 70%. Seit Anfang des neuen Jahrtausends hat sich das Blatt gewendet. Aufgrund des Rohstoffbooms wuchs die Wirtschaft in den vergangenen Jahren mit jährlich bis zu 10%. Allein 2009 ergab sich aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ein Minuswachstum von -1,6%.

In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Die Regierung ist bemüht, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen aus dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit leben aber trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 2.470 USD noch 35% der Bevölkerung in Armut. In Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise brach das BSP 2009 um 1,6% ein. In 2010 wird jedoch wieder ein Wirtschaftswachstum von mehr als 8% erreicht werden. Die Mongolei wird in den kommenden Jahren zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt zählen.

(Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 2.2011)

Medizinische Versorgung:

Primäre Gesundheitsversorgung (Grundversorgung) wird großteils von Familienpraxen in Ulaanbaatar und in den Zentren der Aimags, sowie in Bezirks- und bezirksübergreifenden Krankenhäusern in den Aimags angeboten. Die Sekundärversorgung wird in allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulanbaataar und Allgemeinkrankenhäusern der Aimags zur Verfügung gestellt. Tertiärversorgung bieten die großen Krankenhäuser sowie spezialisierte Zentren in Ulaanbaatar an. Im Jahr 2009 habe es unter anderem 16 spezialisierte Krankenhäuser, vier regionale Diagnostik- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Aimag- Krankenhäuser, zwölf allgemeine Bezirkskrankenhäuser, 35 bezirksübergreifende Krankenhäuser, 277 Bezirkskrankenhäuser und 1082 private Krankenhäuser und Kliniken gegeben. Im Jahr 2009 habe die Krankenversicherung 77,6 Prozent der Bevölkerung erfasst, 5,6 Prozent weniger als im Jahr 2008.

(ACCORD, Anfragebeantwortung, a-7601, 5.5.2011)

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60 %, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 7.2011, S.8)

Innerstaatliche Fluchtalternative für Opfer häuslicher Gewalt:

Generell lässt sich feststellen, dass für eine Frau, die Opfer häuslicher Gewalt in ländlichen Gebieten geworden ist, die Alternative durchaus darin bestehen könnte, in der Stadt unterzutauchen, während eine Frau aus der Stadt aufgrund der Spezifik des ländlichen Lebens in der Mongolei niemals den umgekehrten Weg als Alternative auch nur andenken würde.

Dagegen sprechen die Lebensbedingungen auf dem Land und die absolute Unmöglichkeit, dort irgendeine Erwerbsarbeit oder auch Unterkunft zu bekommen. Beiden gemeinsam jedoch wäre, dass sie in jedem Fall versuchen würden, bei nahen oder ferneren Verwandten (weniger bei Freunden) vorübergehend Unterschlupf zu suchen. Der Schutz durch die Familie gewährleistet in der Regel auch im ausreichenden Maße, dass der Gewalttäter von ihnen fern gehalten würde. Der Unterschlupf bei Verwandten hat auch den Vorteil, dass die betreffenden Frauen sich damit unter den sozialen Schild der Familie begeben. Die Flucht einer mongolischen Frau unter Zurücklassung ihrer Kinder ist nur in den seltensten Fällen denkbar. Allein aus diesem Grunde würde sie in jedem Fall den Unterschlupf bei Verwandten vorziehen, da nur dieser die notwendige Infrastruktur für die Pflege der Kinder bieten würde. Zudem ist in Ulaanbaatar, der einzigen wirklich größeren Stadt der Mongolei, die in Europa zu beobachtende großstädtische Anonymität kaum gegeben. Die Gesellschaft ist in sich stark vernetzt (verwandtschaftliche und landsmannschaftliche Netzwerke, Netzwerke von ehemaligen Klassenkameraden und Studienkollegen etc.) würden es dem Mann bei systematischer und nachhaltiger Suche relativ schnell ermöglichen, seine Frau aufzufinden. Der Schild der Familie aber schützt vor den Zugriffen des Mannes. In Konfliktfällen reicht es jedoch häufig aus, einfach die Handy-Nummern zu wechseln, da mongolische Männer in ihrem Bestreben, denen ehemaligen Partner zu suchen, nicht sehr nachhaltig sind und relativ schnell aufgeben. Die Frau würde sich in den seltensten Fällen in der Zeit, da sie sich bei ihrer Familie aufhält, behördlich unter dieser Adresse registrieren lassen. Die Rache als Institution existiert in der modernen mongolischen Gesellschaft nicht. Sie war in Vorzeiten historisch präsent, dürfte sich aber vor allem unter dem Einfluss des sich ab dem 16. Jahrhundert unter den Mongolen verbreiteten Buddhismus (Lamaismus) verloren haben. Die Frage, ob ein gesellschaftlicher Druck bestünde, eine geflohene Frau zu verfolgen oder zu verachten, kann damit klar verneint werden. Eine Frau, die sich - zumal mit ihren Kindern - von ihrem Mann aus Gründen der häuslichen Gewalt getrennt hat, kann in der Regel auf das Mitleid ihrer Verwandten und ihres gesellschaftlichen Umfeldes rechnen.

(Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010, S. 17)

Rückkehrfragen:

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.8)

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.9)

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Artikel 240, StGB).

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.8)

Die Reise und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009, S.5)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Das Gesetz sieht vor, dass keine Person ohne spezielles Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen und Anhaltungen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.3)

Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.4)

Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, welche gegen sie erhoben werden informiert. Die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung zu einer Vorverhandlung beträgt 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.

Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der Vorverhandlung und in allen darauffolgenden Stadien des Verfahrens. Mit Genehmigung des Staatsanwaltes können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Wenn sich ein Beschuldigter keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat die Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.4)

Häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe:

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.9)

Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel selten vollständig zur Verfügung. Nach Angaben einiger Frauenorganisationen ist die Polizei oft nicht bereit, einzuschreiten, weil derartige Vorfälle als "interne Familienangelegenheit" gesehen werden.

Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen Statistiken. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) schätzt, dass eine von drei Frauen Opfer unter irgendeiner Form von häuslicher Gewalt war und eine von 10 Frauen geschlagen wurde. Im Jahr 2010 wurden 484 Personen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt verurteilt, beziehungsweise eine einstweilige Verfügung ausgestellt. An sechs Standorten werden Notunterkünfte für 437 Personen zur Verfügung gestellt.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.10)

Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF - Mongolian Women's Federation, welche bereits 1924 unter dem Namen Mongolian Women's Committee gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen, 17.4.2009,

S.3)

Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen.

Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert. Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welcher vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 7.2011, S.6)

Seit 2005 gibt es einen Tatbestand im Strafrecht. Die mongolische Verfassung legt fest, dass Frauen gleichberechtigt am politischen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen. Viele gebildete Frauen arbeiten in der zentralen Verwaltung. Von den 76 Mitgliedern im Parlament sind allerdings nur 3 weiblich, es gibt nur 1 weibliches Regierungsmitglied.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 7.2011, S.6)

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt trifft Vorkehrungen zum Schutz des Opfers wie die Einweisung des Opfers in eine Schutzunterkunft, den Verweis des Täters aus der gemeinschaftlichen Wohnung, die vorübergehende Inhaftierung des Täters, das Kontaktverbot für den Täter, die Zwangstherapierung des Täters, das Verbot, sich in der Zwischenzeit am gemeinschaftlichen Eigentum zu vergreifen usw. Nichtregierungsorganisationen bemängeln vor allem, dass bis heute keine Koordinierung und Verflechtung mit anderen Gesetzen erfolgt ist. Die im Nationalen Programm vorgesehenen Maßnahmen erfordern in der Regel die Bereitstellung von erheblichen finanziellen Mittel. Nach Auskunft eines Politikers ist die Bereitschaft gegeben, die vorgesehenen Maßnahmen schnell umzusetzen, jedoch begrenzt die Schwäche des Staatshaushaltes (vor allem infolge der Weltfinanzkrise) die objektiven Möglichkeiten. Die Polizei hat seit 2009 begonnen, Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt gesondert zu registrieren. Das Bemühen seitens der Polizei ist nicht zu übersehen, jedoch erfordert auch die Umstellung des statistischen Systems logistische und andere Vorleistungen.

Die Scheidung von Eheleuten wird durch das Gesetz über die Familie vom 01.08.1999 geregelt. Das Gesetz schreibt unter Paragraph 10 "Die Rechte und Pflichten der Eheleute" fest. Eine Ehe kann durch eine Verwaltungsentscheidung (bei gütlicher Einigung der Ehepartner) oder durch ein Gerichtsurteil aufgelöst werden. Im Fall der Ausübung häuslicher Gewalt ist ein Gerichtsurteil notwendig.

(Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010, S.15 und 16)

Quellenverzeichnis:

U.K., Home Office, Border and Immigration Agency "Operational Guidance Note, Mongolia", vom 12.4.2007

Ö., Botschaft - Peking, Asylländerbericht Zusatzfragen, vom 17.4.2009

Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24.05.2009", vom 1.6.2009

Prof. Dr. Udo B. Barkmann, Gutachten "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", vom 1.2.2010

Ö., Botschaft - Peking, Asylländerbericht, vom 1.2.2010

U.K., Home Office, Border Agency "Country of Origin Information Key Document-Mongolia", vom 4.2.2010

U.S., Department of State, "2009 Human Rights Report: Mongolia", vom 11.3.2010

D. Auswärtiges Amt, "Mongolei-Überblick", vom 1.4.2010

Amnesty International, "Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte", vom 28.5.2010

D. Auswärtiges Amt, "Wirtschaftspolitik", vom 1.2.2011

U.S., Department of State, "2010 Human Rights Report: Mongolia", vom 8.4.2011

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2011)", vom 1.5.2011

ACCORD, Anfragebeantwortung, a-7601, vom 5.5.2011

Amnesty International, "Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte", vom 13.5.2011

Ö., Botschaft - Peking, Asylländerbericht, vom 7.2011"

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Weiters hat der Asylgerichtshof mit den Beschwerdeführern am 19.11.2009 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin befragt.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit den Beschwerdeführern eine eingehende Einvernahme durchgeführt; weiters wurden die Beschwerdeführer bei der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie ein weiteres Mal durch einen Vertreter des Bundesasylamtes befragt. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden und sind nicht zu beanstanden.

Die Identität des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß den bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Identitätsdokumenten festgestellt. Der Erstbeschwerdeführer hat für den Asylgerichtshof glaubhaft geschildert, dass er in der Mongolei Polizist war.

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat verfasst hat und die Mongolei regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.2. Die Beschwerdeführer stützten ihr Fluchtvorbringen im Kern auf die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch Unbekannte, da er im Zuge seiner Tätigkeit als Polizist Kenntnis von Geheimakten über eine Verschwörung von Regierungsbeamten im Zusammenhang mit einem großen Erzabbaubetrieb gehabt habt. Die Beamten hätten Gelder für den Export dieser Rohstoffe für sich einbehalten. Im asylgerichtlichen Verfahren ergänzte er die Befürchtung, wegen Verleumdung vor Gericht gestellt zu werden. Auch werde er als Polizist wegen unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst zur Verantwortung gezogen werden. Im Fall seiner Rückkehr drohe ihm Haft, in der er als ehemaliger Polizist umkomme bzw. werde er von seinen Verfolgern schon vorher getötet werden.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben zu den Flüchtgründen eine Reihe von widersprüchlichen bzw. nicht nachvollziehbaren Angaben gemacht und sind deshalb für den Asylgerichtshof nicht glaubhaft.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt sehr allgemein gehalten angegeben, dass es in den Geheimakten um Gelder gegangen sei, die Regierungsbeamte für den Export von Rohstoffen erhalten hätten. Erst im asylgerichtlichen Verfahren schilderte er dann hingegen vor bzw. in der mündlichen Verhandlung, es habe sich in den Akten um einen näher bezeichneten Kupferabbaubetrieb und um illegale Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit der Kapitalaufstockung gehandelt. Die russische Seite habe in dem russisch-mongolischen Joint-Venture versucht, so ihren anteilsmäßigen Kapitalsanteil zu behalten. Auch berichtete er noch vor dem Bundesasylamt lediglich, dass er seinen Chef über die Geheimakten informiert habe; später sei es zu Drohungen und einem körperlichen Angriff gekommen, die er auch angezeigt habe. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof gab der Erstbeschwerdeführer hingegen erstmals an, er habe nach dem Verschwinden der Geheimakten auch im Justiz- bzw. Innenministerium berichtet und angezeigt.

Vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er von seinem Dienstgeber gekündigt worden sei; vor dem Asylgerichtshof gab er hingegen an, er sei lediglich von seinem Dienst suspendiert worden.

Der Erstbeschwerdeführer hat eingehend seinen einmonatigen Spitalsaufenthalt nach dem Angriff durch Unbekannte geschildert. So ist es daher nicht verständlich, dass er sich in einem zentralen Punkt seiner Fluchtgeschichte, nämlich der weiter anhaltenden Bedrohung im Spital völlig im Widerspruch zur Zweitbeschwerdeführerin befindet. Während er von keinen Bedrohungen in dieser Zeit berichtete, gab seine Frau bei der getrennten Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass die Bedrohung auch im Spital weiter gegangen wäre.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, er könne sich nicht an den Namen seiner Informantin nicht mehr erinnern. Dies ist für den Asylgerichtshof deshalb nicht erklärlich, da es sich bei dieser um eine zentrale Person seines Fluchtvorbringens handelt; hingegen konnte er die Namen von zwei Personen auf die sich die Korruptionsvorwürfe bezogen, namentlich angeben.

Der Erstbeschwerdeführer gab zum vorgeworfenen Delikt seiner Informantin im Verfahren vor dem Bundesasylamt an, sie sei des Diebstahls verdächtig gewesen; diese Angabe machte er auch im asylgerichtlichen Verfahren. Im Laufe der mündlichen Verhandlung gab er dazu jedoch abweichen an, es habe sich um Versicherungsbetrug gehandelt. Diese unterschiedlichen Angaben sind nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer angibt Polizist und ausgebildeter Jurist zu sein.

Weiters machte der Erstbeschwerdeführer zu den zeitlichen Angaben und Umständen seiner Bedrohungssituation widersprüchliche Angaben. So gab er vor dem Bundesasylamt an, die telefonischen Bedrohungen hätten im April angefangen und zehn Tage gedauert. Später gab er dazu an, er sei auch nach seinem Krankenhausaufenthalt telefonisch terrorisiert worden.

Weiters haben die Beschwerdeführer verschiedene Angaben zu ihrer Fluchtgeschichte gemacht, die nicht nachvollziehbar sind und deshalb insgesamt das Vorbringen letztlich insgesamt nicht plausibel erscheinen lassen. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der betroffene Chef seiner Sekretärin (und späteren Informantin des Erstbeschwerdeführers) solch heikle Unterlagen zur Vernichtung übergibt. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von den Unbekannten bedroht und zur Herausgabe der Akten aufgefordert worden ist, obwohl er nicht mehr im Besitz der Unterlagen war; dies müsste aber seinen Verfolgern bekannt gewesen sein. Diesbezüglich ist es letztlich auch nicht nachvollziehbar, warum der Erstbeschwerdeführer heute noch eine Verfolgung zu befürchten hat, zumal seine Verfolger auch wissen, dass er keine Beweise gegen sie in der Hand hat.

Es ist auch nicht plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer das Risiko einer legalen Ausreise auf sich nahm, und sich und seine Familie so einem Aufgriff beim Grenzübertritt aussetzte. Zumal er behauptet, von hohen Regierungsbeamten und Politikern verfolgt zu werden. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben angegeben, sich noch ca. ein halbes Jahr in Ulaanbaatar aufgehalten zu haben und hätten sich so auch illegale Ausreisdokumente besorgen können. Schließlich ist noch anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt von lediglich einer Informantin gesprochen hat; in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab hingegen an, er habe die Geheimakten von "einigen Leuten " erhalten.

Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht haben, nicht glaubwürdig (abgesehen davon der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Polizist), weil ihre Darstellung nicht frei von Widersprüchen ist und insgesamt nicht nachvollziehbar ist. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Vergleich der Angaben des Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind auch vor dem Hintergrund einer schweren Kopfverletzung nicht schlüssig erklärbar. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen für den Asylgerichtshof bei weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Geschichte eingelernt und nicht erlebt haben. Es ist daher auch nicht erforderlich, zum Vorbringen der Beschwerdeführer weitere Ermittlungen in der Mongolei anzustellen.

3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:

Die Beschwerden sind unbegründet; der Erstbeschwerdeführer hat weder ein Recht auf Gewährung von Asyl nach § 7 AsylG 1997 noch auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997.Die Beschwerden sind unbegründet; der Erstbeschwerdeführer hat weder ein Recht auf Gewährung von Asyl nach Paragraph 7, AsylG 1997 noch auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997.

3.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.3.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist jedoch auf die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.

Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird die Prüfung der Ablehnung des Antrages auf Asyl (§ 7 AsylG 1997) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, idF. BGBl. Nr. 126/2002, geführt. Hinsichtlich des subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997) wird im Sinne der oben dargestellten Übergangsbestimmungen das AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003, angewendet.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird die Prüfung der Ablehnung des Antrages auf Asyl (Paragraph 7, AsylG 1997) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997) wird im Sinne der oben dargestellten Übergangsbestimmungen das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, angewendet.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 29/2009 - in der Folge: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, - in der Folge: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

3.2.2. Die Beschwerdeführer sind unbescholten, sprechen gut Deutsch (was sie auch durch verschiedene Sprachzertifikate nachweisen konnten), wovon sich auch der Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Sie können sich durch die selbstständige Wirtschaftstätigkeit des Erstbeschwerdeführers selbst erhalten. Sie haben eine gute Beziehung zu ihren Mitbürgern und zahlreiche österreichische Bekannte und Freunde. Weiters halten sie sich seit achteinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und haben kaum mehr Kontakt zur Mongolei. Auch wenn deshalb insgesamt für den Asylgerichtshof die Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer offensichtlich ist (vgl. auch VfSlg. 19.203/2010), ist auf ihr diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und den ergänzenden Eingaben vom 01.12.2011 nicht weiter einzugehen. Denn die Verfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer waren im Zeitraum ab dem 01.04.2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig und war deshalb bei diesen jeweils § 10 AsylG 2005 nicht anzuwenden. Über ihre Ausweisung in die Mongolei ist daher in diesem Verfahren nicht abzusprechen. Deshalb ist auch der Spruchpunkt III. des Bescheides der Viertbeschwerdeführerin iS der Familieneinheit aufzuheben (vgl. II.3.5.).3.2.2. Die Beschwerdeführer sind unbescholten, sprechen gut Deutsch (was sie auch durch verschiedene Sprachzertifikate nachweisen konnten), wovon sich auch der Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Sie können sich durch die selbstständige Wirtschaftstätigkeit des Erstbeschwerdeführers selbst erhalten. Sie haben eine gute Beziehung zu ihren Mitbürgern und zahlreiche österreichische Bekannte und Freunde. Weiters halten sie sich seit achteinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und haben kaum mehr Kontakt zur Mongolei. Auch wenn deshalb insgesamt für den Asylgerichtshof die Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer offensichtlich ist vergleiche auch VfSlg. 19.203 aus 2010,), ist auf ihr diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und den ergänzenden Eingaben vom 01.12.2011 nicht weiter einzugehen. Denn die Verfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer waren im Zeitraum ab dem 01.04.2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig und war deshalb bei diesen jeweils Paragraph 10, AsylG 2005 nicht anzuwenden. Über ihre Ausweisung in die Mongolei ist daher in diesem Verfahren nicht abzusprechen. Deshalb ist auch der Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Viertbeschwerdeführerin iS der Familieneinheit aufzuheben vergleiche römisch zwei.3.5.).

3.3. Zur Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auf Asyl nach § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auf Asyl nach Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Regelung des § 7 AsylG 1997:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 7, AsylG 1997:

Nach § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - kurz: GFK, BGBl. 55/1955 idF. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Nach Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - kurz: GFK, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3.2. Zur Auslegung des § 7 AsylG 1997:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 7, AsylG 1997:

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; zuletzt: 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.50.2009, 2008/19/1031). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; zuletzt: 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.50.2009, 2008/19/1031). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Artikel eins, Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist vergleiche diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vergleiche zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).

3.3.3. Zur Anwendung des § 7 AsylG 1997 auf die drei Beschwerdeführer:3.3.3. Zur Anwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 auf die drei Beschwerdeführer:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.).Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.).

Die vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungssituation ist nicht glaubwürdig (vgl. oben Punkt II.2.2).Die vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungssituation ist nicht glaubwürdig vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.2).

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl für den Erstbeschwerdeführer nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl für den Erstbeschwerdeführer nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Auch für den Drittbeschwerdeführer wurde keine glaubwürdige Verfolgungssituation geschildert.

3.4. Zur Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auf subsidiären Schutz nach § 8 AsylG 1997 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Zur Regelung des § 8 AsylG 1997:3.4.1. Zur Regelung des Paragraph 8, AsylG 1997:

Nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. (Soweit diese Bestimmung nunmehr durch den Asylgerichtshof anzuwenden ist, hat dies nach § 17 Abs. 3 AsylGHG im Rahmen eines Erkenntnisses zu geschehen). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. (Soweit diese Bestimmung nunmehr durch den Asylgerichtshof anzuwenden ist, hat dies nach Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG im Rahmen eines Erkenntnisses zu geschehen). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG) der nunmehr durch § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ersetzt wurde (vgl. § 124 Abs. 2 FPG).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG) der nunmehr durch Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ersetzt wurde vergleiche Paragraph 124, Absatz 2, FPG).

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch das mit Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch das mit Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK) 3.4.2. Zur Auslegung des § 8 AsylG 1997:Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK) 3.4.2. Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG 1997:

Eine positive Feststellung nach den oben bezeichneten Bestimmungen erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach den oben bezeichneten Bestimmungen erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.4.3. Zur Anwendung des § 8 AsylG 1997 auf den Erst-, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer:3.4.3. Zur Anwendung des Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Erst-, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer:

Dem Bundesasylamt ist als belangter Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Dem Bundesasylamt ist als belangter Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Wie bereits oben unter II.2.4. ausgeführt, gelang es dem Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie Gefahr liefen, in der Mongolei, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch zwei.2.4. ausgeführt, gelang es dem Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie Gefahr liefen, in der Mongolei, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisverfahren kann nicht angenommen werden, dass der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer - im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnten, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisverfahren kann nicht angenommen werden, dass der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer - im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnten, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden.

Davon, dass praktisch jedem, der in die Mongolei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in die Mongolei den in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wären. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Mongolei besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesetzt wäre.Davon, dass praktisch jedem, der in die Mongolei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in die Mongolei den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wären. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Mongolei besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ausgesetzt wäre.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4.4. Somit sind die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.4.4. Somit sind die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.5. Zur Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin:

3.5.1. Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.3.5.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung des selben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung des selben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Viertbeschwerdeführerin ist das minderjährige Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und somit Familienangehöriger iSd. AsylG 1997. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für sie keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihr ein eigenständiger Anspruch auf subsidiären Schutz zukommt. Das Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin hat ergeben, dass ihnen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren ist und auch die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers abzuweisen ist.

3.5.2. Zur Behebung der die Viertbeschwerdeführerin betreffenden Ausweisungsentscheidung:

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (AsylG 2005) ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (AsylG 2005) ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054, 03.12.2008, 2008/19/0650, 28.04.2011, 2011/01/0094 sowie weiters VfGH 02.05.2011 U 383, 384/11 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054, 03.12.2008, 2008/19/0650, 28.04.2011, 2011/01/0094 sowie weiters VfGH 02.05.2011 U 383, 384/11 mwN).

Wie sich aus der oben zitierten Judikatur ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen, zu verlassen hätten. Aufgrund des Umstandes, dass in den Verfahren über die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer keine Ausweisung auszusprechen ist, ist die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung sämtlicher Beschwerdeführer zu entscheiden. Spruchteil III. des viertangefochtenen Bescheides der Viertbeschwerdeführerin war daher spruchgemäß zu beheben.Wie sich aus der oben zitierten Judikatur ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen, zu verlassen hätten. Aufgrund des Umstandes, dass in den Verfahren über die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer keine Ausweisung auszusprechen ist, ist die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung sämtlicher Beschwerdeführer zu entscheiden. Spruchteil römisch drei. des viertangefochtenen Bescheides der Viertbeschwerdeführerin war daher spruchgemäß zu beheben.

Schlagworte

Familieneinheit, Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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