TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/30 E10 400366-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E10 400366-1/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. PAKISTAN, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, Zl. 0507.073-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA. PAKISTAN, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, Zl. 0507.073-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (im weiteren Verlauf als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 17.5.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (im weiteren Verlauf als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 17.5.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.

Anlässlich der Antragstellung füllte die bP ein Befragungsformular aus, wo sie -von der belangten Behörde unübersetzt und nicht berücksichtigt- zu den Ausreisegründen folgendes schriftlich angab:

" Da wir Anhänger der Muslim League Nawaz sind, mag uns die Muscharaf-Regierung nicht. Wir haben damals in unserer Regierungszeit nichts Falsches getan, aber trotzdem stören und belästigen sie uns. Sie haben meinen Vater verhaftet.

Ich habe Angst, dass sie mich auch für längere Zeit verhaften werden, darum bin ich hierher geflohen."

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab die bP zu ihren Ausreisegründen am 20.5.2005 Folgendes an:

"...

Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

Antwort: Nein, ich nicht, mein Vater ist Mitglied der PML (N), ich bin Unterstützer dieser Partei.

Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht?

Antwort: Ja, ich werde von der Regionalpolizei unseres Gebietes gesucht, einen Haftbefehl gibt es nicht.

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

Antwort: Nein.

Frage: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl ansuchen?

Antwort: Der Shahbaz Sharif wollte am 31.12.2004 wieder nach Pakistan zurückkehren. Die pakistanische Regierung hat ihm aber die Einreise verweigert. Dagegen haben wir demonstriert am 05. oder 06.01.2005. Die Polizei wollte die Demonstration stoppen. Ein Unbekannter hat dann bei der Demonstration angefangen auf die Leute zu schießen. Der, der geschossen hat, ist dann weggelaufen und wir konnten ihn auch nicht identifizieren. Mein Vater wurde bei der Demonstration festgenommen. Ich bin nach der Demonstration zu einem Freund gefahren. Die Polizei war dann bei uns zu Hause und hat nach mir gesucht. Ich habe dann Angst gehabt, dass auch mich die Polizei festnehmen wird. Mein war bei meiner Ausreise immer noch in Haft. Ich bin immer wieder zwischen Lahore und meinem Heimatort hin und her gefahren. In Lahore habe ich dann den Schlepper kennen gelernt und aus Angst um mein Leben bin ich dann ausgereist.

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

Antwort: Ich ersuche, dass man mir Asyl gewährt, ich verspreche, dass ich mir nichts zu schulden kommen lassen werde.

Frage: Gibt es Beweismittel die Sie ins Verfahren einbringen möchten?

Antwort: Nein.

Frage: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen?

Antwort: Vor ca. sechs Wochen.

Frage: Wo genau hat diese Demonstration stattgefunden?

Antwort: In XXXX, die Demonstration hat im XXXX stattgefunden.Antwort: In römisch 40 , die Demonstration hat im römisch 40 stattgefunden.

Frage: Ist durch die Schießerei jemand zu Schaden gekommen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

Antwort: Nein.

Frage: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder ihrer Volksgruppe (Religionsgruppe) benachteiligt?

Antwort: Nein.

Frage: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niedergelassen um diesen Problemen zu entgehen?

Antwort: Wenn ich in Pakistan geblieben wäre, dann hätte ich trotzdem Kontakt zu meiner Familie gehalten, deshalb hätten sie mich auch erwischen können.

Frage: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

Antwort: Ich habe Angst vor der Polizei.

..."

In einer weiteren Einvernahme am 23.1.2006 äußerte sich die bP wie folgt:

"...

Frage: Wie oft und von wann bis wann genau waren Sie in Lahore wohnhaft.

Behördliche

Anmerkung: AW überlegt.

Antwort: Das weiß ich nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

...

Frage: Wovon haben Sie und Ihre Familie gelebt?

Antwort: Mein Vater ist in Pension. Mein Bruder ist praktischer Arzt. Von diesem Einkommen haben wir gelebt. Ja, ich habe ein Geschäft. Ich habe ein Geschäft mit Fahrrädern[n]. Ja, ich besaß ein Geschäft, in welchem ich Fahrräder verkaufte.

Ich gehöre keiner politischen Partei an und bin auch nicht politisch tätig.

Frage: Was war dann der Grund Ihrer Flucht aus Pakistan?

Antwort: Mein Vater ist Mitglied der MSL (N).

Am 31.12.2004 kam Shahbaz Sharif, Vorsitzender der MSL (N), zum Flughafen in Lahore. Aber die Regierung verweigerte ihm die Einreise.

Aufgrund dessen haben mein Vater und andere Parteimitglieder demonstriert, und zwar am 5. oder 6.1.2005. Während der Demonstration schoss eine unbekannte Person in die Luft. Weil mein Vater die Demonstration organisiert hatte, wurde er von der Polizei festgenommen.

Frage: Während der Demonstration?

Behördliche

Anmerkung: AW überlegt.

Antwort: Ja, während der Demonstration.

Frage: Wo haben Sie sich während der Festnahme Ihres Vaters aufgehalten?

Antwort: Ich habe an derselben Demonstration teilgenommen.

Frage: Kam es mit Ausnahme Ihres Vaters noch zu weiteren polizeilichen Festnahmen?

Antwort: Nein.

Mein Vater wurde nach seiner Festnahme zur Polizeistation in XXXX gebracht. Bis zu meiner Ausreise war er dort. Zwischenzeitlich aber wurde er freigelassen. Es wurde ihm vorgeworfen, die gegen die Regierung gerichtete Demonstration organisiert zu haben.Mein Vater wurde nach seiner Festnahme zur Polizeistation in römisch 40 gebracht. Bis zu meiner Ausreise war er dort. Zwischenzeitlich aber wurde er freigelassen. Es wurde ihm vorgeworfen, die gegen die Regierung gerichtete Demonstration organisiert zu haben.

Frage: Was konkret hat diese Demonstration bzw. Festnahme Ihres Vaters mit Ihrer eigenen Flucht zu tun?

Antwort: In meinem Land hat die Polizei die ganze Macht. Mir war bewusst, dass nach meinem Vater ich seinen Platz in der Politik einnehmen würde.

Mit der Gegenpartei sind wir verfeindet. Da mein Vater ein alter Mann und nach seinem Tod ich seinen Platz einnehmen werde, wurde ich telefonisch von der Gegenpartei bedroht.

Frage: Wie oft und wann genau waren Sie telefonischen Drohungen ausgesetzt?

Antwort: Insgesamt wurde ich dreimal telefonisch bedroht. Nähere Daten kann ich nicht angeben.

...

Frage: Warum sind Sie nie Mitglied der Partei geworden?

Antwort: Weil mein Vater bereits Mitglied war. Ich habe es daher nicht für richtig empfunden, auch Parteimitglied zu werden.

Frage: Wie hätten Sie dann die Nachfolge Ihres Vaters in der Politik antreten wollen?

Antwort: Ich hatte immer vor, nach seinem Tod seinen Platz einzunehmen.

Frage: Ist es demnach richtig, dass Sie aufgrund der telefonischen Morddrohungen durch die Gegenpartei die Flucht aus Pakistan ergriffen haben?

Antwort: Sie haben mir auch ein- bis zweimal persönlich über eine Person ausrichten lassen, dass man mich umbringen wolle. Mit "sie" meine ich die Gegenpartei.

Befragt gebe ich an, dass diese Person am 12.5.2005 zu mir kam, erstmals am 12. Jänner, das zweite Mal am 12. Mai.

Frage: Warum haben Sie erst dann nur von drei telefonischen Drohanrufen gesprochen?

Antwort: Ich habe auf diese Frage durch Sie gewartet.

Frage: Wohin genau kam diese Person, um Sie persönlich mit dem Umbringen zu bedrohen?

Antwort: Er kam ins Dorf XXXX, und zwar in mein Elternhaus.Antwort: Er kam ins Dorf römisch 40 , und zwar in mein Elternhaus.

Befragt gebe ich an, dass ich mich nach der Demonstration in mein Elternhaus begeben und dort sieben bis acht Tage aufgehalten habe.

Frage: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

Antwort: Nein.

Ich bin nicht vorbestraft.

Befragt gebe ich an, dass die Polizei nach mir sucht. Die Polizei hat Angst vor mir.

Vorhalt: Folgt man Ihren heutigen Ausführungen, dann haben Sie die Flucht aufgrund zahlreicher Morddrohungen durch die Gegenpartei ergriffen. Am 20.5.2005 hingegen führen Sie hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe aus, Furcht vor einer Festnahme durch die Polizei gehabt zu haben. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Bei meiner ersten Einvernahme wurde ich gar nicht gefragt, ob mich jemand bedroht hat.

Vorhalt: Am 20.5.2005 gaben Sie zu Protokoll, sich nach der Demonstration zu einem Freund begeben zu haben. Heute sprechen Sie davon, nach der Demonstration sieben bis acht Tage im Elternhaus verweilt zu sein. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

Antwort: Ja, das ist richtig, ich blieb - wie heute gesagt - ca. 8 Tage in meinem Dorf im Elternhaus.

Frage: Warum haben Sie dann am 20.5.2005 davon gesprochen, sich zu einem Freund begeben zu haben?

Antwort: An diesem Tage (gemeint 20.5.2005) war ich sehr verzweifelt, weshalb ich manche Angaben falsch gemacht habe.

...

Frage: Leben Familienangehörige von Ihnen in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Wo bzw. wovon leben Sie in Österreich?

Antwort: Ich wohne jetzt in Wien, an der Privatadresse XXXX.Antwort: Ich wohne jetzt in Wien, an der Privatadresse römisch 40 .

..."

In einer ergänzenden Einvernahme am 19.2.2008 äußerte sich die bP wie folgt:

"...

Behördliche

Anmerkung: Der Antragsteller hält ein Papier in Händen. Dieses wird dem Antragsteller abgenommen.

Antwort: Dabei handelt es sich um die Daten meiner letzten Aussage beim Bundesasylamt. Ich habe diese Aufzeichnungen nur für mich angefertigt, um bei der heutigen Einvernahme keine Fehler zu machen.

...

Frage: Hatten Sie seit Ihrer niederschriftlichen Befragung am 23.1.2006 Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Pakistan oder sonstigen in Pakistan lebenden Personen? Wenn ja, mit wem konkret, wie oft und auf welche Art und Weise?

Antwort: Ich habe oft mit meinen Eltern telefoniert. Ich fragte sie nach den Zuständen, die derzeit in Pakistan herrschen. Sie sagten mir, dass die Zustände sehr schlecht wären. Politisch gesehen wäre alles durcheinander. Nur die Leute, die Geld besitzen, können leben und ärmere Leute müssen leiden.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich einmal wöchentlich meine Eltern in Pakistan anrufe. Ein Bruder und eine Schwester leben nach wie vor in Pakistan. Ein weiterer Bruder lebt seit ca. fünf Monaten in den USA.

Bis vor fünf Monaten hatte ich gelegentlich auch tel. Kontakt zu Freunden in Pakistan. Seit fünf Monaten aber nur mehr zu meinen Eltern.

Frage: Hat sich die Situation für Sie persönlich in Pakistan seit Ihrer Flucht im Jahre 2005 geändert?

Antwort: Die Situation ist noch schlechter geworden. Einerseits herrscht in Pakistan keine Ruhe. Jeder kann jeden umbringen. Politisch gesehen läuft auch alles schief.

Frage: Was war der Grund Ihrer Flucht aus Pakistan?

Antwort: Shahbaz Sharif kam am 31.12.2004 nach Pakistan. Die Regierung schickte ihn noch vom Flughafen aus zurück. Das hat uns nicht gepasst. Deshalb haben wir am 5. und 6. Jänner 2005 eine Demonstration gegen die Regierung geführt, und zwar in XXXX.Antwort: Shahbaz Sharif kam am 31.12.2004 nach Pakistan. Die Regierung schickte ihn noch vom Flughafen aus zurück. Das hat uns nicht gepasst. Deshalb haben wir am 5. und 6. Jänner 2005 eine Demonstration gegen die Regierung geführt, und zwar in römisch 40 .

Frage: Wie viele Personen haben an dieser Demonstration teilgenommen?

Antwort: Ca. 5000 bis 6000 Leute.

Frage: Kam es im Zuge dieser Demonstration zu polizeilichen Festnahmen?

Antwort: Nein, die Polizei hat niemanden festgenommen, aber die Polizei hat meinen Vater geschlagen, weil er der Führer der Demonstration war.

Frage: Wohin haben sich der Vater und Sie nach der Demonstration begeben?

Antwort: Mein Vater wurde festgenommen.

Vorhalt: Sie erklärten aber ganz konkret, dass es zu keinen Festnahmen kam. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

Antwort: Ich meinte damit, dass mein Vater festgenommen wurde, weil er die ganze Demonstration organisiert hat.

Frage: Wie lange wurde der Vater dann wo genau seitens der Polizei festgehalten?

Antwort: Mein Vater wurde auf eine Polizeistation in der Stadt XXXX gebracht. Auf welche Polizeistation konkret, weiß ich nicht. Die Polizeistation heißt XXXX. Ich habe das so gemeint, dass ich damals nicht gleich wusste, wo der Vater hingebracht wurde. Erst nachher habe ich erfahren, dass er auf der Polizeistation XXXX ist.Antwort: Mein Vater wurde auf eine Polizeistation in der Stadt römisch 40 gebracht. Auf welche Polizeistation konkret, weiß ich nicht. Die Polizeistation heißt römisch 40 . Ich habe das so gemeint, dass ich damals nicht gleich wusste, wo der Vater hingebracht wurde. Erst nachher habe ich erfahren, dass er auf der Polizeistation römisch 40 ist.

Frage: Wie lange wurde der Vater auf der Polizeistation XXXX angehalten?Frage: Wie lange wurde der Vater auf der Polizeistation römisch 40 angehalten?

Behördliche

Anmerkung: AW überlegt sehr lange.

Antwort: Nicht sehr lange.

Frage: Was konkret verstehen Sie unter dem Zeitbegriff "nicht sehr lange"?

Antwort: Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht, wie lange er sich dort aufhielt.

Frage: Aus welchen Gründen ist Ihnen die Dauer der Inhaftierung Ihres Vaters nicht erinnerlich?

Antwort: Ich habe keine Zeit gehabt, ihn zu fragen, wie lange er sich dort aufgehalten hat.

Frage: Was genau meinen Sie unter "ich hatte keine Zeit"?

Antwort: Anders gesagt, ich kann mich nicht erinnern.

Frage: Sie müssen zumindest imstande sein, anzugeben, wie viele Tage sich der Vater "ungefähr" in Polizeigewahrsam befand.

Antwort: Ich kann ihn anrufen und nachfragen. Nach seiner Entlassung ging der Vater zu seinen Freunden. Deshalb kann ich nicht angeben, wie lange er ganz genau in Haft war.

Frage: Wo genau lebten diese Freunde des Vaters?

Antwort: Es war ein politischer Freund von ihm. Zu ihm ging er dann. Ich weiß aber weder den Namen des Freundes, noch kenne ich dessen Wohnort/-adresse.

Frage: Woher wissen Sie dann, dass der Vater sich nach der Haftentlassung zum besagten Parteifreund begab?

Antwort: Das hat er mir nachher am Telefon erzählt.

...

Frage: Ist es richtig, dass Sie persönlich bis zum 9. Mai 2005 immer in Ihrem Elternhaus aufhältig waren?

Antwort: Nein. Ab und zu bin ich auch nach Lahore gefahren.

Frage: Was konkret verstehen Sie unter "ab und zu"?

Antwort: Um zu relaxen fuhr ich manchmal nach Lahore. Wann genau das war, weiß ich nicht. Es war ca. einmal monatlich. Ich habe mich dort dann jeweils für zwei bis drei Tage bei meinem Freund aufgehalten. Danach kehrte ich ins Elternhaus zurück.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach diesem Vorfall - damit meine ich die oben erwähnte Demonstration, an der mein Vater und ich teilgenommen haben - begonnen habe, mich einmal monatlich für zwei bis drei Tage zu meinem Freund zu begeben.

Frage: Ist es richtig, dass Sie sich nach Ihrer Teilnahme an der oben erwähnten Demonstration wieder in Ihr Elternhaus begaben?

Antwort: Ja.

Frage: Wann erstmals begaben Sie sich im Anschluss daran zu Ihrem Freund nach Lahore?

Antwort: Einen Monat später, also im Februar 2005.

Frage: Aus welchen Gründen ergriffen Sie persönlich die Flucht aus Pakistan?

Antwort: Im Zuge meiner Teilnahme an der erwähnten Demonstration hat jemand auf mich geschossen. Mein Vater ist Mitglied der MSL(N)-Partei. Die Oppositionsparteien haben gewusst, dass wir die stärkere Partei sind. Die Opposition veranlasste die Festnahme meines Vaters. Mich beabsichtigten sie, umzubringen.

Frage: Woher wissen Sie, dass während der Demonstration gezielt auf Ihre Person geschossen wurde?

Antwort: Ich habe vorher gesagt, dass geschossen wurde, also allgemein. Nicht habe ich gesagt, dass auf mich geschossen wurde.

...

Frage: Wie oft und wann genau erhielten Sie derartige Drohanrufe? Welchen Inhalts waren diese?

Antwort: Ich bekam zwei- bis dreimal einen Drohanruf. Man forderte von mir, nicht mehr die MSL(N)-Partei zu unterstützten, anderenfalls man mich umbringen würde. Zwei bis drei Tage nach der erwähnten Demonstration erhielt ich den ersten Drohanruf. Einige Tage später erhielt ich wieder einen solchen Drohanruf - es war konkret nach vier Tagen. Durch diese Telefonate habe ich Angst bekommen.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich konkret zwei Drohanrufe erhielt. Das stimmt.

Frage: Wo genau wurden Sie angerufen? Im Elternhaus?

Antwort: Ja, im Elternhaus. Die Festnetz-Nummer lautet: XXXX.Antwort: Ja, im Elternhaus. Die Festnetz-Nummer lautet: römisch 40 .

Frage: Gab es mit Ausnahme der beiden oben erwähnten Drohanrufe noch weitere Bedrohungen Ihrer Person?

Antwort: Nein.

Frage: Was befürchten Sie aus heutiger Sicht im Falle der Rückkehr nach Pakistan?

Antwort: Die MSL(K)-Partei ist eine starke Partei. Sie lassen die Menschen einfach verschwinden oder ermorden.

Befragte gebe ich an, mich nie schützend an die heimatlichen Behörden gewandt zu haben, zumal die Polizei die Gegenpartei unterstützt. Von der Polizei erwarte ich keine Unterstützung, anderenfalls hätte man meinen Vater nicht festgenommen.

..."

Im Rahmen der Einvernahme am 19.2.2008 führte die bP einen

Handzettel mit sich, in dem die von ihr vorgebrachten Ausreisegründe

im Wesentlichen festgehalten wurden. ("... Wohin ging ich nach der

Demonstration? Nach Hause. ... der Vater wurde nachher von der

Polizei freigelassen. ... Ich mit einem britischen Reisepass

gereist. ... Am 31. Dezember 2004 kam Shabaz Sharif nach Pakistan

die Regierung hat ihn aber abgeschoben. Diesen Akt der Regierung haben wir übelgenommen und deshalb aus Protest eine Demonstration veranstaltet. Am 5. Jänner hat ein unbekannter Mann, um diese Demonstrationen zu stören, angefangen in die Luft zu feuern. Die Demonstration wurde von mir und meinem Vater, der ein Aktivist der Muslim Liga Nawaz Gruppe ist, organisiert. Deswegen hat die Polizei gegen meinen Vater eine Anzeige erstattetet und ihn festgenommen. Sie versuchten auch mich festzunehmen, aber ich konnte flüchten. Hinter der Polizei stecken die Leute der gegnerischen Partei (Kaaf Liga). Diese glauben, dass wir zu den Leuten gehören, die die Muslim Liga Noon stärken. Deshalb haben sie druck auf die Polizei ausgeübt und meinen Vater von der Polizei festnehmen lassen. Auch gegen mich wurde eine Anzeige erstattet. Sie haben auch andauernd versucht, mich durch die Polizei umbringen zu lassen. Deshalb ist mein leben gefährdet und darum habe ich mein Heimatland verlassen. ...")

Die bP lege medizinische Bescheinigungen aus dem Jahren 2007/2008 vor, wonach "polyposis nasi" (gutartige, verzweigte Schleimhautgeschwülste der Nasennebenhöhlen;Die bP lege medizinische Bescheinigungen aus dem Jahren 2007 aus 2008, vor, wonach "polyposis nasi" (gutartige, verzweigte Schleimhautgeschwülste der Nasennebenhöhlen;

http://www.medhelp.at/content/view/300/145/) und chronische Rhinosiunusitis (chronische Nasenhöhlenentzündung;

http://www.nasennebenhoehlen-badenbaden.de/Erkrankungen-Nase-NNH-Seite3.html) diagnostiziert wurde. Ein OP-Termin wurde für den 13.2.2008 festgelegt. Operationsbedingte Komplikationen bzw. weitere Erkrankungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden nicht bescheinigt (§ 15 Abs. 1 Z 5 AsylG).http://www.nasennebenhoehlen-badenbaden.de/Erkrankungen-Nase-NNH-Seite3.html) diagnostiziert wurde. Ein OP-Termin wurde für den 13.2.2008 festgelegt. Operationsbedingte Komplikationen bzw. weitere Erkrankungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden nicht bescheinigt (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG).

I.1.2. Mit Bescheid im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 l, e, g, cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte exemplarisch zu den Ungereimtheiten in Vorbringen der bP aus:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte exemplarisch zu den Ungereimtheiten in Vorbringen der bP aus:

"...

Folgt man hingegen den Ausführungen des Antragstellers vom 19.2.2008 dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber, dann

hätten an der besagten Demonstration aber ca. "5000 bis 6000 Personen" teilgenommen.

Auf Vorhalt führte der Antragsteller plötzlich an, die genaue Anzahl nicht angeben zu

können, zumal so viele Leute an der Demonstration teilgenommen hätten.

Darin jedoch erblickt die erkennende Behörde lediglich den Versuch einer passenden

Ausrede.

habe während der Demonstration jemand "auf den Antragsteller" geschossen.

Befragt, woher der Antragsteller wüsste, dass gezielt auf seine Person geschossen worden sei, widerlegte er seine vorige Behauptung dahingehend, lediglich gesagt zu haben, dass geschossen worden sei - also allgemein. Den weiteren Angaben des Antragstellers zufolge habe er nicht gesagt, dass auf ihn geschossen worden sei.

Dies jedoch ist ebenfalls keine ausreichende Erklärung, da der Antragsteller zuvor ganz konkret angab: "Im Zuge meiner Teilnahme an der erwähnten Demonstration hat jemand auf mich geschossen."

sei es im Zuge der Demonstration zu "keinen" polizeilichen Festnahmen gekommen. Die Polizei habe lediglich den Vater des Antragstellers geschlagen.

Auf die Frage, wohin sich der Antragsteller und dessen Vater nach der Demonstration begeben hätten, revidierte der Antragsteller seine vorige Angabe dann dahingehend, wonach der Vater festgenommen worden sei.

Auf Vorhalt, wonach der Antragsteller zuvor aber ganz konkret erklärte, dass es zu "keinen" Festnahmen gekommen sei, führte der Antragsteller an, damit gemeint zu haben, dass der Vater - weil er die Demonstration organisiert habe - festgenommen worden sei.

Aufzuklären vermochte der Antragsteller den Widerspruch damit aber keineswegs.

Ebenso widersprüchlich zum 23.1.2006 gab der Antragsteller an, dass der Vater nicht lange inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Entlassung habe sich der Vater zu seinen Freunden (gemeint, die Freunde des Vaters) begeben. Nach dem Aufenthaltsort dieser Freunde befragt, sagte der Antragsteller aus, das es sich lediglich um "einen" Freund gehandelt habe, zu dem der Vater gegangen sei. Von diesem Freund aus sei der Antragsteller vom Vater dann telefonisch im Elternhaus kontaktiert worden. Ca. zwei Monate vor der Ausreise des Antragstellers aus Pakistan sei der Vater wieder nach Hause zurückgekehrt, wo er in weiterer Folge mit der Familie - auch dem Antragsteller - gelebt habe.

Aufzuklären vermochte der Antragsteller diese Widersprüche aber nicht, im Gegenteil, verwies er nur abermals darauf, dass der Vater nach Hause zurückgekehrt sei und man dort wieder gemeinsam gelebt habe.

habe er "zwei bis drei" Drohanrufe erhalten, den ersten Drohanruf zwei bis drei Tage nach

der erwähnten Demonstration, vier Tage später dann den zweiten. Nachgefragt sagte der

Antragsteller aus, konkret "zwei" Drohanrufe erhalten zu haben. Die Drohanrufe habe der

Antragsteller im Elternhaus erhalten, und zwar am "Festnetz". Der Antragsteller erklärte

ausdrücklich, dass es mit Ausnahme dieser beiden Drohanrufe keine weiteren

Bedrohungen seiner Person gegeben habe.

Seine widersprüchlichen Angaben begründete der Antragsteller damit, wonach er sich

"gleich nach der Demonstration" zu seinem Freund nach Lahore begeben habe. Dort sei er

nur am "Handy" erreichbar gewesen und bedroht worden.

Auf weiteren Vorhalt bestätigte der Antragsteller lediglich, "nie persönlich" bedroht worden

zu sein. Er habe lediglich Drohanrufe erhalten.

Mit diesen Rechtfertigungsversuchen konnte der Antragsteller seine diesbezüglichen

Widersprüche aber nicht entkräften.

Zu Beginn der niederschriftlichen Befragung am 23.1.2006 sprach der Antragsteller davon, "bis zum 12.5.2005" im Elternhaus aufhältig gewesen zu sein. Er habe auch oft bei Freunden in Lahore gelebt, und zwar ab und zu "für 20 Tage", einmal auch "für zwei Monate".

Auch den "6.1.2005" habe der Antragsteller in Lahore verbracht, d. h., er sei nach der erwähnten Demonstration nach Lahore gegangen. Am 20.5.2005 sprach der Antragsteller ebenfalls davon, nach der Demonstration zu einem Freund gefahren zu sein und habe die Polizei im Elternhaus nach dem Antragsteller gesucht.

An anderer Stelle behauptete der Antragsteller am 23.1.2006 dann völlig konträr, sich nach der Demonstration "ins Elternhaus begeben" und dort "sieben bis acht Tage" aufgehalten zu haben.

Nach entsprechender Vorhaltung bestätigte der Antragsteller wiederum nur seine Behauptung vom 23.1.2006, wonach er 8 Tage im Elternhaus geblieben sei.

Befragt, warum der Antragsteller dann am 20.5.2005 davon gesprochen habe, zu einem Freund gegangen zu sein, antwortete der Antragsteller, an diesem Tage (gemeint 20.5.2005) sehr verzweifelt gewesen zu sein, weshalb er manche Angaben falsch gemach habe.

Darin jedoch erblickt die erkennende Behörde lediglich den Versuch, die widersprüchlichen Angaben zu rechtfertigen. So ist dem Antragsteller entgegenzuhalten, dass dieser zu Beginn der niederschriftlichen Befragung am 23.1.2006 - konkret danach befragt - ausdrücklich zu Protokoll gab, dass seine Angaben vom 20.5.2005 der Richtigkeit entsprechen würden.

Der Antragsteller argumentierte dann lediglich damit: "Ich bleibe ja bei meinen damaligen Aussagen. Es kann aber sein, dass ich aufgrund meiner Verzweiflung damals falsche Angaben gemacht habe."

Die Flucht aus dem Elternhaus datierte der Antragsteller am 19.2.2008 - entgegen seiner oben erwähnten Behauptungen vom 23.1.2006 - mit "9.5.2005".

Nach entsprechender Vorhaltung meinte der Antragsteller dann, sich an das genaue Datum nicht mehr zu erinnern, worin die erkennende Behörde ebenfalls nur den Versuch einer passenden Ausrede erblickt, um sich weitere Angaben hiezu zu ersparen.

Hinsichtlich seiner Aufenthalte in Lahore brachte der Antragsteller am 19.2.2008 vor, sich nach der oben erwähnten Demonstration nur manchmal nach Lahore begeben zu haben, und das auch nur, um dort "zu relaxen". So habe er sich "ca. einmal monatlich" für "jeweils zwei bis drei Tage" in Lahore bei einem Freund aufgehalten. Befragt, wann sich der Antragsteller nach der besagten Demonstration erstmals zum Freund nach Lahore begeben habe, antwortete dieser: "Einen Monat später, also im Februar 2005."

Konkret auf den Widerspruch zu seinen Erklärungen vom 23.1.2006 aufmerksam gemacht, behauptete der Antragsteller, dass dies nicht stimme. Er habe "nie" 20 Tage oder zwei Monate bei seinem Freund verbracht.

Behördlicherseits ist zu befinden, dass in den Ausführungen des Antragstellers praktisch ein Widerspruch dem nächsten folgt.

Allein aufgrund dieser Widersprüche ist den Erklärungen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen und kann das diesbezügliche Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht aufgrund irgendeiner Gefährdung die Heimat verlassen hat, sondern lediglich der Wunsch nach Veränderung das Motiv für die Ausreise war.

Dass sich der Antragsteller zu Beginn der niederschriftlichen Befragung am 19.2.2008 eines Spickzettels bediente, aus dem die Fluchtgeschichte (ebenso der Fluchtweg) mit sämtlichen Details hervorgeht, ist ebenfalls ein eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Sollten die Erklärungen des Antragstellers den Tatsachen entsprechen, wäre dieser mit Sicherheit nicht im Besitze derartiger schriftlicher Aufzeichnungen gewesen, die im Übrigen zum Teil gravierend den Behauptungen des Antragstellers widersprechen (Erstattung einer Anzeige gegen den Antragsteller; polizeilicherseits habe man versucht, den Antragsteller umzubringen, etc.)

...."

I.1.2.2. Zur zum relevanten Zeitpunkt herrschenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:römisch eins.1.2.2. Zur zum relevanten Zeitpunkt herrschenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

"...

Allgemein

Pakistan ist wichtigen internationalen Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte, wie dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie der Konvention gegen Folter nicht beigetreten. Die Verfassung enthält zwar umfangreiche Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte, doch weichen Anspruch der Verfassung und gesellschaftliche Realität voneinander ab.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Pakistan, Stand Jänner 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Pakistan/Innenpolitik.html (Zugriff am 16.01.2008))

Am 3. November 2007 wurde von Präsident Musharraf der Ausnahmezustand ausgerufen und die Verfassung durch die Provisional Constitutional Order (PCO) ersetzt. Nach der Verhängung des Ausnahmezustands hatten Polizisten und andere Sicherheitskräfte tausende Rechtsanwälte, politisch aktive Bürger und Menschenrechtsverteidiger festgenommen. Die Regierung hatte die Festgenommenen zunächst wegen Terrorismusdelikten unter Anklage gestellt, erhoben aber dann Anklagen wegen Volksverhetzung.

Am 11. November 2007 hat die pakistanische Regierung eine Gesetzesänderung vorgenommen, die vorsieht, dass Gerichtsverfahren gegen Zivilisten vor den Justizbehörden des Militärs stattfinden. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen, die rückwirkend ab Januar 2003 in Kraft gesetzt wurden, sind die Militärjustizbehörden für Verfahren gegen Zivilisten zuständig, wenn die Anklagen auf Landesverrat, Volksverhetzung oder "Stellungnahmen, die zu Vergehen gegen die öffentliche Ordnung beitragen" lauten.

(Amnesty International (AI): Urgent Action UA-Nr: UA-291/2007-1, 12.11.2007,

http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/0416134816eac7bcc1256aa100576f52/daefe68bc87dfd0bc125739400592d42?OpenDocument / Human Rights Watch (HRW): Pakistan, Destroying Legality, December 2007 http://hrw.org/reports/2007/pakistan1207/pakistan1207web.pdf (Zugriff am 16.01.2008))

Am 28. November 2007 legte Präsident Musharraf seine Uniform ab und übergab das Amt des Oberbefehlshabers der Streitkräfte an seinen Stellvertreter General Kayani, dem ehemaligen Leiter des Auslandsgeheimdienstes ISI. Die ¿Zivilisierung' von Musharraf war lange angekündigt, jedoch wurde sie erst vollzogen, nachdem er sich mit der Provisional Constitutional Order weit reichende Kompetenzen angeeignet hatte. Musharraf wurde am 29.11.2007 als ziviler Präsident für eine weitere fünfjährige Amtzeit vereidigt, nachdem der von ihm neu besetzte Oberste Gerichtshof alle Einsprüche gegen die Rechtmäßigkeit seiner Wahl vom 6. Oktober 2007 abgewiesen hatte. Am 15. Dezember 2007 wurde der Notstand von Präsident Musharraf wieder aufgehoben, alle anderen von ihm seit dem 3. November dekretierten Verordnungen bleiben aber in Kraft.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Pakistan, Stand Jänner 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Pakistan/Innenpolitik.html / BBC NEWS: Musharraf ends Pakistan emergency, 15.12.2007, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/1/hi/world/south_asia/7145629.stm / Hanns Seidel Stiftung: Monatsbericht November 2007, 12.12.2007, http://www.hss.de/downloads/0711_MB_Pakistan.pdf (Zugriff am 16.01.2008))

Die Regierung in Pakistan hat rund 3400 Regimekritiker freigelassen, die im Zuge des Ausnahmezustands festgenommen oder unter Hausarrest gestellt worden waren. Die verbleibenden 2000 Personen, die seit dem 3. November festgesetzt wurden, sollten ebenfalls bald auf freien Fuß gesetzt werden, sagte der Sprecher des Innenministeriums in Islamabad. Zurück blieben "sehr wenige Gefangene", die Straftaten begangen hätten und sich um eine Freilassung auf Kaution bemühen könnten.

(Neue Züricher Zeitung (NZZ) Online: Pakistan lässt einige tausend Regimekritiker frei, 22. November 2007,

http://www.nzz.ch/nachrichten/international/pakistan_regimekritiker_freigelassen_1.587341.htm, (Zugriff am 16.01.2008))

Meinungs- und Pressefreiheit

...

Die Versammlungsfreiheit wird durch die pakistanische Verfassung unter Gesetzesvorbehalt gewährleistet. So können aus Sicherheitsgründen politische Demonstrationen und religiöse Versammlungen außer Gottesdienste verboten werden. Politische Parteien benötigen für Versammlungen eine vorherige Genehmigung und dürfen sich nur an bestimmten Orten versammeln.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 06.2006 / UK Home Office: Country Report Pakistan, 04.2007)

Polizeigewalt / Korruption

Polizeigewalt

Die Polizei ist primär für die innere Sicherheit zuständig. Laut der "Police Order Ordinance", die im Juli 2005 in Kraft trat, sind für die Kontrolle der Polizeiarbeit die jeweiligen gewählten, lokalen Bezirkschefs, die sog. nazims verantwortlich.

Paramilitärische Kräfte wie die Rangers, die Frontier Corps und die Grenzpolizei als auch die für die Hauptstadt zuständige Polizei unterstehen dem Innenministerium. Den Provinzregierungen obliegt die Kontrolle der paramilitärischen Truppen, wenn diese als Assistenz bei speziellen Einsätzen der Polizei beteiligt sind. Bei besonderen religiösen Ereignissen ruft die Regierung auch Militärkräfte zu Hilfe um die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleisten zu können.

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert stark zwischen den einzelnen Distrikten, und reicht von beträchtlicher Effizienz bis zu komplettem Versagen. Teilen der Polizei werden immer wieder Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Der Generalinspektor, der Distriktpolizeibeamte, der Distriktnazim, die Provinz(innen)-minister, der Bundesinnenminister oder der Premierminister, oder die Gerichte können interne Untersuchungen bei Verdacht auf Verfehlungen von Polizeikräften einleiten und Sanktionen verhängen bzw. auch Strafverfahren beantragen lassen.

(US Department of State (USDOS): Country Reports on Human Rights Practices 2006, Pakistan, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007)

Es besteht der Eindruck, dass mit der insgesamt stärkeren Kontrolle der Polizei durch die Regierung Musharrafs mittels verstärkt eingesetzter Überwachungseinheiten der Armee auch die Fälle von Folter zurückgegangen sind. Bei Bekanntwerden solcher Fälle wird mittlerweile hart durchgegriffen. Die Verantwortlichen werden vom Dienst suspendiert und eine Untersuchung wird angeordnet, langfristig erfolgt aber fast immer lediglich die Versetzung an eine andere Dienststelle, zu einer Anklage oder gar Verurteilung kommt es selten.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 06.2006)

Korruption

Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Polizei ist verpflichtet solche FIRs einem Kläger auszustellen, die nachvollziehbare Beweise anführen, dass ein Verbrechen geschehen ist. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist.

In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. des Polizeirichters. Zudem arbeiten beide meist Hand in Hand, sodass ein Festgenommener erst durch Gerichtsentscheid zu seinem Recht kommt. Oft passiert es auch, dass von der Polizei überhaupt keine FIRs ausgestellt werden, diese halten Personen willkürlich fest oder aufgrund falscher Beschuldigungen und verlangen für deren Freilassung Geldzuwendungen. Gelegentlich kommt es auch vor, dass die Polizei Verwandte des Verdächtigen festnimmt, um dessen Auslieferung zu erzwingen.

(UK Home Office, Country Report Pakistan, 04.2007)

Korruption ist weiterhin ein großes Problem innerhalb der Polizei. So wurden für tatsächliche Beschwerden für deren Registrierung Gebühren verlangt bzw. wurde für die Aufnahme falscher Beschwerden Geld genommen. Die Annahme von Bestechungsgeldern zur Vermeidung einer Anklage ist weit verbreitet. Korruption soll besonders unter den sog. station house officers (SHO) herrschen, von denen einige willkürliche Verhaftungen vornehmen um Lösegeld zu erpressen um somit ihre unerlaubten Einkünfte zu erhöhen.

Die Regierung veranstaltete regelmäßige Trainingskurse für alle Polizeibeamten, die sich mit Kriminaltechnik und Menschenrechtsfragen befassen. Präsident Musharraf wieder veröffentlichte und ergänzte die Polizeiverordnung aus 2002 im Juli 2005, die eine Verlagerung der Polizeiaufsichtsverantwortlichkeiten von den Provinzen auf die Distrikte vorsieht und führte den Posten eines district-level chief executive ein, der die Oberaufsicht inne hat. Dieselbe Verordnung verlangte überdies die sofortige Errichtung von lokalen Kontrollkörpern. Die Regierung versprach sich von diesen Reformen einen besseren Zugang der Polizei zu den lokalen Kommunen.

(US Department of State (USDOS): Country Reports on Human Rights Practices 2006, Pakistan, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007)

Rechtschutz

Allgemein

Pakistan ist ein islamischer Staat. Der Islam ist in der Verfassung als Staatsreligion festgeschrieben. Ebenso sind Staat und Regierung aufgerufen, den Muslimen des Landes die Einhaltung einer islamischen Lebensführung zu ermöglichen und ihnen die Möglichkeit zum Erlernen der fundamentalen Werte des Koran zu geben. Die Interpretation dieses Auftrags ist unter verschiedenen Regierungen unterschiedlich ausgefallen.

Die strenge Auslegung islamischer Wertvorstellungen und ihre forcierte Implementierung unter General Zia-ul Haq prägen bis heute die Debatte über die Art und Funktion religiöser Gesetze in der pakistanischen Gesellschaft. Aus dieser Zeit sind besonders die Hudood-Gesetze, die Körperstrafen und Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Zeugen vorsehen, ein schweres Erbe. Im November 2006 gelang es der Regierung mit Mühe, ein Gesetz durch das Parlament zu bringen, das die frauenfeindlichsten Elemente der Hudood-Gesetze entschärfte und unter anderem die Chancen von Frauen verbessert, Vergewaltiger zur Rechenschaft zu ziehen.

Vor allem auf dem Land wird die Gesellschaft Pakistans noch immer von feudalen Machstrukturen dominiert. Eine wichtige Rolle spielt das Militär.

Präsident Musharraf hat sich nach seiner Machtübernahme für die Bekämpfung der Korruption und die Verbesserung der inneren Sicherheit eingesetzt. Durch die Einführung einer Frauenquote in den gewählten Versammlungen auf Bundes-, Länder-, und Bezirksebene sind seit den letzten Wahlen deutlich mehr Frauen in die Parlamente gewählt worden. Ebenso wurde die Todesstrafe für minderjährige Straftäter abgeschafft und ihre separate Inhaftierung verfügt. Dennoch sind die Rahmenbedingungen für die Durchsetzung von Menschenrechten weiter schwierig. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten, vielfach werden sie von Partikularinteressen unterlaufen und korrumpiert.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Pakistan, Stand Jänner 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Pakistan/Innenpolitik.html (Zugriff am 16.01.2008))

Justiz

Der Justizapparat ist, besonders auf der unteren Ebene, stark überlastet. Schlechte Ausbildung, Korruption und schleppende Nachbesetzung von frei gewordenen Ämtern prägen sein Bild in der Öffentlichkeit. Oft ist die mögliche Höchststrafe schon überschritten bis es zur Verhandlung kommt.

Oftmals wird deshalb die Rechtsprechung durch religiöse Richter/Führer ("qazi") oder Dorfratsversammlungen ("panchayat") und Stammesversammlungen ("jirga") als einfache und schnelle Alternative zu Gerichtsverfahren bevorzugt. Dies ermöglicht wiederum den Notabeln, Einfluss auf den Ausgang der Verfahren auszuüben. Die Regierung unter Präsident Musharraf hat im Jahr 2000 im Rahmen der Lokalverwaltungsreform eine Schlichtungskommission ("musalihat anjuman") eingeführt, die in ihrem Aufbau als Brücke zwischen diesen beiden Systemen fungiert. Bisher ist dieses System in einigen Regionen eingeführt worden.

Die Asian Development Bank (ADB) finanziert seit 2003 ein Programm mit dem Ziel, den Zugang zum Justizsystem zu verbessern. Durch verbesserte Ausbildung der Richter und eine modernisierte Ausstattung sollen Transparenz, Zuverlässigkeit und Effizienz der Gerichte gesteigert werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 06.2006)

Das "Concept Mohtasib" (Ombudsmann) ist ein antikes islamisches Konzept, das in vielen islamischen Ländern als Ombudsmann-Büro eingeführt ist, das grundsätzlich verhindern soll, dass Staatsbürgern keine falsche Verurteilung oder Ungerechtigkeit widerfährt.

(UK Home Office: Country Report Pakistan, 04.2007)

Sicherheitsbehörden

Die Funktionsfähigkeit der Polizeieinheiten und damit auch die Schutzfähigkeit vor privaten Verfolgungshandlungen sind regional sehr unterschiedlich. Ein "National Assembly Standing Committee on Law, Justice, and Human Rights" hält während des Jahres verschiedene Hearings ab, die sich mit unterschiedlichsten Themen aus dem Bereich der "Honor Killings, des Anti-Defamation Law, des Blasphemy Law und der Hudood Ordinance befassen. Obwohl die Arbeit dieses Komitees als Forum zur allgemeinen Bewusstmachung solcher Themen angesehen wird, ist seine Politik in weiten Teilen eher regierungsfreundlich. Eine parlamentarische Kommission für Menschenrechte, ein Mehrparteienausschuss von Parlamentariern, setzte sich erfolgreich für Reformen in wichtigen Menschenrechtsbelangen ein.

(US Department of State (USDOS): Country Reports on Human Rights Practices 2006, Pakistan, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 6, 2007)

Menschenrechtsorganisationen

...

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige

oder rückkehrende Frauen sind in Pakistan nicht vorhanden. Der Großteil der pakistanischen Bevölkerung lebt in Armut. Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen gibt es nicht. Rückkehrer werden vor allem durch die Großfamilien aufgefangen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Juni 2006)

Auf der Grundlage der Gesamtbevölkerungszahl von 148,72 Millionen und einer Beteiligungsrate von 29.61% an der Arbeitskräfteumfrage in den Jahren 2001 - 02 wird die Gesamtzahl der Personen im arbeitsfähigen Alter auf 45,05 Millionen geschätzt. Hiervon leben 30,19 Millionen oder 67,03% in ländlichen Gebieten und 14,85 Millionen oder 32,97% in den Städten.

...

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Pakistan, August 2007)

Medizinische Versorgung

In den staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen, schwierige Operationen gehören allerdings nicht dazu. Die Grundversorgung mit Medikamenten ist sichergestellt. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten ist - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit der meisten vorgetragenen Krankheiten gegeben. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge gekauft werden. Die medizinische Versorgung in den Großstädten ist wesentlich besser als in den ländlichen Gebieten. Für je 10.000 Personen stehen 8 Ärzte, 1 Zahnarzt, 3 Pflege- bzw. Geburtshilfekräfte sowie 7 Krankenhausbetten zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Juni 2006 / UK Home Office: Country Report Pakistan, 04.2007)

...

Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung im Ausland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung zurückgeführter Personen konnte nicht festgestellt werden. Bei der Rückkehr nach Pakistan werden nur die Papiere überprüft, es kommt im Normalfall nicht zu Anhaltungen durch die Polizei.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW- Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karatschi (ca. 16 Millionen Einwohner) niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Juni 2006 / Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 248.615/0/10Z-II/04/04 für den UBAS vom 26.06.2007)

Innerstaatliche Fluchtalternative

..."

Dem seitens der belangten Behörde herangezogenen Quellenmaterial ist weiter zu entnehmen, dass es zwar während der Präsidentschaft von General Muscharaf zu Inhaftierungen von vor allem exponierten Mitgliedern der PML (N), jedoch zu keinem Zeitpunkt zu einer Gruppenverfolgung von Mitgliedern und Sympathisanten der genannten Partei bloß aufgrund ihrer politischen Gesinnung kam.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art.1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 Abs1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, Abs1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Ebenso stelle eine Ausweisung keinen nicht zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und Familienleben dar.Ebenso stelle eine Ausweisung keinen nicht zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und Familienleben dar.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 31.8.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 31.8.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig vorging.

Die von der belangten Behörde festgestellten Widersprüche stellen in Wirklichkeit Übersetzungsfehler dar, da eine völlig authentische Übersetzung nicht möglich sei und es so zu Ungenauigkeiten komme, welche seitens des BAA fälschlicher Weise als Übersetzungsfehler qualifiziert wurden.

Ebenso wurde auf das Quellenmaterial, welche sich auf die allgemeine Lage in Pakistan im Jahre 2002 bezieht bezug genommen, woraus hervorgehe, dass sich Vorfälle, wie von der bP geschildert, mit der Lage in Pakistan in Einklang bringen lassen.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.4. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 2.2.2012 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Pakistan (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:römisch eins.1.4. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 2.2.2012 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Pakistan (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Artikel 6, EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).

Weiters wurde die bP mit dem erwähnten Schreiben aufgefordert, ihr Vorbringen zu bescheinigen.

Die beschwerdeführende Partei brachte hierzu vor, sie beantrage eine Fristerstreckung bis 5.3.2012, zumal "während dieses Zeitraumes noch eine weitere Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem ausgewiesenen Vertreter bezüglich allfällig asylrelevanter Dokumente vorgesehen ist".

Weites beantragte der bPV aufgrund des Umstandes, dass " die Länderfeststellungen sehr allgemein gefasst sind" [...]allenfalls im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen.

Eine weitere Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Ebenso wurden keine Bescheinigungsmittel vorgelegt.

Das BAA gab hierzu keine Stellungnahme ab.

I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich im einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des sunnitischen Islam bekennt und die Sprachen Urdu, Punjabi und Englisch beherrscht. Die Beschwerdeführende Partei ist ein junger, nicht invalider, arbeitsfähigen Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP ist seit ca. 6 Jahren und 10 Monaten im Bundesgebiet aufhältig.

Die bP hat im Bundesgebiet keine ihm sonst in relevanter Weise nahe stehende Personen.

Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelvante Lage im Herkunftsstaat des BF trifft das erkennende Gericht aufgrund der genannten Quellen folgende Feststellungen:

Staatsaufbau, Politik, Wahlen

Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen.

Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27. 12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert. Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich.

Insgesamt 33 Jahre lang wurde das Land von Militärs regiert. Auch während der Perioden der zivilen Regierung behielt die Armee dominierenden Einfluss auf bestimmte Politikbereiche, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Darüber hinaus verfügt die Armee über ein umfangreiches Firmennetz und erheblichen Landbesitz. Dadurch fließen ihr neben dem Verteidigungshaushalt weitere Einnahmen zu. Die Firmen werden zumeist von pensionierten Offizieren geleitet.

Mit der Rückkehr Pakistans zur Demokratie hat sich die Lage auch insoweit geändert, als der seit Oktober 2007 amtierende Armeechef General Kayani einen Kurs der weitgehenden politischen Neutralität verfolgt. Alle Offiziere, die in zivilen Ministerien tätig waren, mussten im Frühjahr 2008 ihre Posten räumen. Kayani hat seitdem mehrfach öffentlich erklärt, die Armee werde sich nicht in die Politik einmischen. Die Grenzen dieser Zurückhaltung liegen jedoch dort, wo eine Beschneidung der bisherigen Privilegien (z.B. Budgetfreiheit) befürchtet wird.

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad abhängig.

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat.

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)

Die Beziehung zwischen ziviler und militärischer Führung hat sich in den letzten Wochen massiv verschlechtert. Machtkämpfe zwischen Generälen und Politikern plagen Pakistan seit der Unabhängigkeit 1947. Seit dem Sturz von General Musharraf 2008 ist offiziell zwar wieder eine zivile Regierung im Amt, hinter den Kulissen lenkt die Armee aber noch immer die Sicherheits- und Außenpolitik des Landes.

Die jüngste Krise begann mit einem anonymen Memorandum, in dem Pakistans Regierung kurz nach der Tötung von Usama bin Ladin durch amerikanische Spezialkräfte im Mai letzten Jahres das Pentagon über einen bevorstehenden Coup informiert und um Hilfe gebeten haben soll. Die Nachricht wurde von einem eher zwielichtigen amerikanisch-pakistanischen Geschäftsmann überbracht und von den USA als nicht glaubhaft eingestuft. Der Bote machte die Affäre im Oktober publik und behauptete, das Memo sei vom pakistanischen Botschafter in Washington im Auftrag des Präsidenten verfasst worden.

Wenn man der Regierung glaubt, hat es ein solches Memo nie gegeben, und der gesunde Menschenverstand lässt tatsächlich daran zweifeln, dass Zardari für eine derart heikle Botschaft keine anderen Kanäle gehabt hätte. In Pakistan, wo Verschwörungstheorien generell auf fruchtbaren Boden fallen, kochte der Skandal dennoch hoch. Das Oberste Gericht setzte eine Untersuchungskommission ein.

Das Ansehen der Armee ist seit der äußert peinlichen Bin-Ladin-Episode schwer angeschlagen, und die Generäle haben, um den Machterhalt besorgt, im letzten Jahr alles in ihren Möglichkeiten Stehende unternommen, um Zardari und seine Regierung zu schwächen. Schließlich hatte die Regierung genug und ging in die Offensive. In einem Interview warf der Premierminister dem Armeechef und dem Chef des Geheimdienstes ISI, Ahmad Shuja Pasha, vor, als "Staat im Staat" zu handeln und damit die Verfassung zu verletzen. Das Militär reagierte auf die Vorwürfe ungewohnt scharf. Die sehr schweren Anschuldigungen Gilanis würden "ernsthafte Konsequenzen haben mit potenziell sehr schmerzlichen Folgen für das Land", hiess es. Laut Beobachtern in Islamabad hat die Regierung kaum Chancen, das Ringen mit den Streitkräften zu gewinnen.

Politische Beobachter gehen allerdings davon aus, dass Kayani momentan wenig Lust auf einen Staatsstreich hat und Zardari lieber mithilfe des Supreme Court auf "konstitutionellem" Weg loswerden möchte. Die Obersten Richter gelten als Sympathisanten der Armee und könnten die Untersuchung im Fall "Memogate" als Vorwand nutzen, um Zardari abzusetzen. Rechtlich betrachtet wäre ein solcher Schritt fragwürdig, genießt der Präsident doch Immunität.

(Neue Zürcher Zeitung Online: Machtkampf zwischen Armee und Präsident in Pakistan, 13.1.2012, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/machtkampf_zwischen_armee_und_praesident_in_pakistan_1.14307167.html, Zugriff 27.1.2012)

Am Montag [16.1.2012] hat der Oberste Gerichtshof seinen nächsten Trumpf ausgespielt: Ministerpräsident Yousuf Raza Gilani wurde einbestellt und damit der Druck auf die ohnehin geschwächte Regierung erhöht. In dem Fall geht es um Ermittlungen wegen Korruption gegen Staatschef Asif Ali Zardari. Ein Amnestiegesetz aus dem Jahr 2007, das für mehr als 8000 Menschen und unter anderem für Zardari und seine frühere Frau Benazir Bhutto galt, hatte der Gerichtshof 2009 aufgehoben und damit den Weg für die Ermittlungen freigemacht.

Bereits im Dezember 2009 hatte das Gericht die Regierung aufgefordert, Korruptionsermittlungen gegen eine Reihe von Politikern anzustoßen, unter anderem gegen Zardari. Der Aufforderung, wegen Konten Zardaris in der Schweiz die dortigen Behörden einzuschalten, kam die Regierung aber bis heute nicht nach. Der Staatspräsident und die Regierungspartei PPP argumentieren, dass Zardari für die Zeit seines Amtes Immunität genießt.

(Spiegel-Online: Krise in Pakistan, Regierungschef muss vor Gericht, 16.1.2012,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,809368,00.html, Zugriff 27.1.2012)

Für kurze Zeit schien die Lage zu eskalieren, doch dann drehte Gilani bei und formulierte ein paar Freundlichkeiten. In einer Rede würdigte er die "heroische Rolle" der Armee und bezeichnete sie als "Pfeiler der Nation". Die Spekulationen, dass die Regierung schon bald von der Armee aus dem Amt gedrängt wird, ließen in den vergangenen Tagen nach.

Beobachter sprechen von einem "Patt" der politischen Kräfte. Zwar wolle die Armee die Regierung Zardari unverändert loswerden, aber sie fürchte die Konsequenzen eines Putsches, heißt es.

"Pakistan ist nicht was und wo es in den (Putsch-)Jahren 1977 und 1999 gewesen ist", schrieb der Kolumnist Akbar Zaidi am Montag in "Dawn". Neben der komplizierteren politischen Konstellation erkennt er einen neuen Willen, an demokratischen Strukturen festzuhalten, und zahlreiche gesellschaftliche Veränderungen, darunter nicht zuletzt die lebendige, kritische Medienszene.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung Net: Tod durch tausend kleine Schnitte, 16.1.2012,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/pakistan-tod-durch-tausend-kleine-schnitte-11609314.html, Zugriff 27.1.2012)

Bei aller Unbeliebtheit der Regierung - die Wirtschaft liegt danieder, wichtige Reformen wurden nicht angepackt, die Korruption grassiert weiter - gibt es auch Lichtblicke. Die Zahl terroristischer Anschläge durch Radikalislamisten, Pakistans größtes Sicherheitsproblem, ist zuletzt zurückgegangen, abgesehen von der Stadt Karachi, die von politisch-religiös motivierten Unruhen erfasst ist. Und Erzfeind Indien wurden Handelsliberalisierungen angeboten, ein möglicher Weg, den Dauerkonflikt zu entschärfen.

(Zeit-online: Pakistan - Der Putschgeneral wartet schon, 19.1.2012, http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-01/pakistan-regierungskrise/seite-2, Zugriff 27.1.2012)

Es gibt Gerüchte, dass im Zuge des Konfliktes zwischen Regierung und Militär bzw. Gerichten der Wahltermin von 2013 auf Herbst 2012 vorverlegt werden soll.

(BBC-online: Pakistan braces itself for 'game changer' elections, 31.1.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-16821584, Zugriff 31.1.2012)

Pakistans Premier Yousuf Raza Gilani ist wegen Missachtung des Gerichts angeklagt. Grund für die Anklage ist Gilanis Weigerung, Ermittlungen gegen Präsident Asif Ali Zardari wegen Korruption wiederaufzunehmen und auch die Schweizer Behörden in die Untersuchungen einzuschalten. Im Fall einer Verurteilung drohen Gilani sechs Monate Haft, zudem müsste er zurücktreten.

(Spiegel-Online: Oberstes Gericht erhebt Anklage gegen Premier Gilani, 13.2.2012,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,814863,00.html, Zugriff 13.2.2012)

Parlamentswahlen 2008

Aus den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 war die bis dahin oppositionelle Pakistan Peoples Party (PPP) unter der Führung von Asif Ali Zardari, dem Witwer der 2007 ermordeten ehemaligen Premierministerin Benazir Bhutto, als Sieger hervorgegangen. Ihre Parlamentsmehrheit reichte aber für eine Alleinregierung nicht aus. Sie schloss sich deshalb mit der zweitgrößten Partei, der PML-N des ehemaligen Premierministers Nawaz Sharif, und zwei kleineren Parteien zu einer Koalition zusammen. Yousaf Rana Gilani (PPP) wurde am 24. März 2008 zum Premierminister gewählt. Präsident Musharraf, der am 29. November 2007 als ziviler Präsident für eine weitere fünfjährige Amtszeit vereidigt worden war, trat am 18. August 2008 angesichts eines drohenden Amtsenthebungsverfahrens zurück und verließ Pakistan. Am 6. September 2008 wurde Zardari von der Nationalversammlung und den vier Provinzversammlungen zum neuen Präsidenten gewählt und am 9. September vereidigt. Politische Differenzen zwischen der PPP und der PML-N hatten wenige Tage zuvor am 25. August 2008 zum Austritt der PML-N aus der Regierungskoalition geführt. Die PPP führte seitdem eine Koalitionsregierung mit der MQM, der viertstärksten Partei im Parlament, sowie den kleineren Parteien ANP und JUI-F. Die JUI-F trat im Dezember 2010 aus der Regierung aus, danach verließ auch die MQM die Regierung. Anfang Mai 2011 gelang es jedoch der PPP, die PML-Q, die in der Regierungszeit Musharrafs gegründet worden war, als Koalitionspartner zu gewinnen. Nachdem im Sommer auch die MQM in die Regierung zurückgekehrt ist, verfügt die Regierung Zardari/Gilani über eine solide Mehrheit im Parlament. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen stehen 2013 an.

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

Bei 2.586 terroristischen Anschlägen, davon 87 Selbstmordattentaten, sind 2009 3.021 Personen ums Leben gekommen und 7.334 verletzt worden. 2010 ging, zum ersten Mal seit 2007 die Zahl der terroristischen Anschläge im Vergleich zum Vorjahr um rund 11% auf

2.113 zurück, dabei kamen 2.913 Menschen ums Leben, 5.824 wurden verletzt. Die Zahl der Selbstmordattentate verringerte sich um 22% auf 68.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011) Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2011 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)

Während des Jahres gab es weiterhin militante und terroristische Aktivitäten in verschiedenen Gebieten der Khyber Pakhtunkhwa und der FATA sowie Selbstmordanschläge in allen vier Provinzen und der FATA. Die Regierung hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umgesetzt. Das Militär engagiert sich in aktiven Kampfoperationen gegen Militante oder in Sicherheitsoperationen um die Sicherheit wiederherzustellen in den Khyber, Baiaur, Kurram, Mohmand, Orakzai und Süd-Waziristan Agencies [Anmerkung: von Stämmen besiedelte Regionen] der FATA sowie im Swat und im Malakand Bezirk in Khyber Pakhtunkhwa. Die Regierung unternahm ebenso Aktivitäten um die terroristischen Netzwerke in und um das Land zu zerstören und somit die Rekrutierung zu unterbinden. Die Polizei verhaftete Mitglieder von terroristischen Verbänden und TTP Kommandeure, welche die Militanten in den tribalen Gebieten logistisch versorgten. Außerdem verlegte die Regierung 100.000 Truppen von der indischen Grenze um einen Schlag gegen die Taliban an der afghanischen Grenze durchzuführen. Der Polizei gelang es auch Selbstmordattentate zu vereitelten, Proponenten zu verhaften und Ausrüstungen, wie Bombenwesten, Waffen und andere Materialien zu konfiszieren. Die Regierung unterhält auch ein Zentrum im Swat-Tal zur Rehabilitation früherer Kindersoldaten.

(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)

Die zweite Hälfte 2011 war eine vergleichsweise friedliche Periode. Es kam zu einem Rückgang der Selbstmordanschläge und zu einem Rückgang bei Drohnenangriffen. Die Sicherheitslage verbessert sich langsam, die Gewalt hat in den letzten beiden Jahren um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.

Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen.

Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden 2.391 Menschen getötet und 4.389 verletzt. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen

7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.

Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.

Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afrika und die arabischen Halbinsel.

Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)

Es gab einen deutlichen Rückgang an Bombemattentaten in Pakistan.

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,

http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)

Überschwemmungen

Im Juli 2010 stand ein Fünftel Pakistans aufgrund von unerwartet starken Monsunregenfällen im Nordwesten des Landes unter Wasser. Etwa 20 Millionen Menschen in den Provinzen Khyber-Pakthunkhwa, Punjab und Sindh waren im vergangenen Jahr davon betroffen. (Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 19.1.2012)

Pakistan wurde in der zweiten Jahreshälfte 2010 von der größten humanitären Krise seiner Geschichte getroffen, als starke Monsunregenfälle Anfang August eine Reihe sintflutartiger Überschwemmungen in allen Provinzen des Landes auslösten. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Schulen) wurde in den betroffenen, v.a. flussnahen, Gebieten beschädigt oder komplett zerstört. Die Gesamtschäden werden auf knapp 10 Mrd. Dollar geschätzt. Die pakistanische Regierung unterstützt die betroffenen Familien mit Entschädigungszahlungen. Die internationale Gemeinschaft reagierte auf die Katastrophe mit großzügigen Hilfszusagen.

Mitte April 2011 wurden offiziell die letzten flutbedingten humanitären Hilfsmaßnahmen im Land beendet, der Wiederaufbau ist eingeleitet worden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Auch [2011] verursachten starke Regenfälle Anfang August große Zerstörungen im Süden des Landes. In der Provinz Sindh sind mehr als 8,5 Millionen Menschen von der Flut betroffen und mehr als 1,5 Millionen Häuser wurden beschädigt. Etwa 450 Menschen - darunter 115 Kinder - kamen binnen weniger Tage ums Leben.

(Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 19.1.2012)

Die Pakistanische Regierung reagierte langsam auf die erneute Flut in der südlichen Provinz Sindh. Bei den Überschwemmungen starben über 300 Menschen und es wurden 1,4 Millionen Häuser beschädigt oder zerstört.

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,

http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)

Religionsfreiheit

95 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, davon sind ca. 75 Prozent Sunniten und 25 Prozent Schiiten. Die restlichen 5 Prozent verteilen sich auf Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und andere.

(USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)

Pakistan hat gegenwärtig etwa 185 Millionen Einwohner. Ca. 96% sind Muslime (hiervon wiederum ca. 75% Sunniten und 25% Schiiten), die übrigen 4% der Bevölkerung sind Christen (1,5%), Hindus (1,6%) und Ahmadis (0,25%) sowie Sikhs, Parsis, Zikris, Bahais, Buddhisten und Kalasha

(BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, 8.2011)

Verletzungen der Religionsfreiheit und Gewalt, sowie Diskriminierung gegen religiöse Minderheiten kamen weiterhin vor.

Der Minister für Minderheiten übernahm eine aktive Rolle in der Unterstützung von Opfern religiös motivierter Angriffe auf Christen und Ahmadis. Die Regierung reserviert vier Senatssitze für religiöse Minderheiten, einen für jede Provinz.

(USDOS - United States Departement of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen erneut eingeführt.Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (Paragraphen 295 a, -, c, des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet Paragraph 295, a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295, b PPC die Entweihung des Koran, Paragraph 295, c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen erneut eingeführt.

Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. 2010 starben bei 152 religiös motivierten Anschlägen 663 Menschen, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten (insbes. Sufi-Schreine) und Prozessionen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Besonderes Angriffsziel sektiererischer Gewalt waren in den vergangenen sechs Jahren auch die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan mit 98 Todesopfern und 250 Verletzten (2010).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Artikel 20 der pakistanischen Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung, was auch den Wechsel zu einer anderen Religion beinhaltet.

Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit wird durch die pakistanische Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Art. 19 der pakistanischen Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").Die Versammlungsfreiheit wird durch die pakistanische Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Artikel 19, der pakistanischen Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").

Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet. In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen, dies betrifft vor allem Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Nicht geduldet wird auch eine ein bestimmtes Maß überschreitende Kritik an der Institution des Militärs oder den Sicherheitsdiensten. Die Sanktionen für solche Verstöße beinhalten bis zu drei Jahre Haft, Geldstrafen von bis zu 10 Millionen Rupien ($ 165.000) und die Stornierung von Medien - Lizenzen.

Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien ging 2009 von nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen, aus. Diese setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen der Journalisten, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban - kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban - kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Viele Journalisten aus der Nordwestgrenzprovinz oder den "Stammesgebieten" sind in die Städte Karachi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: März 2010 / Freedom House: Freedom in the World - Pakistan (2010), http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2010&country=7893&pf, Zugriff 5.5.2011)

Das Gesetz garantiert die Rede- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte. Die Bürger sind frei die Regierung öffentlich zu kritisieren, eine Ausnahme dabei stellt aber das Militär dar. Es gab Beispiele bei denen die Regierung private Fernsehsender verboten hat und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Journalisten und ihre Familien wurden von militanten Gruppen und kriminellen Elementen eingesperrt, geschlagen, entführt und eingeschüchtert. Dies führte häufig zur Praxis der Selbstzensur.

Unabhängige Medien sind aktiv. Es gibt eine Vielzahl von unabhängigen englisch- und urdusprachigen Zeitung und Magazinen. Die wenigen kleinen privaten Nachrichtenagenturen und privaten Medien üben sich in Selbstzensur, vor allem wenn es sich um das Militär handelt. Um in Azad Kashmir zu publizieren benötigt man eine Erlaubnis der Regierung.

Die Regierung schränkt normalerweise die akademische Freiheit nicht ein, aber Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz die die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beschränkt.

Das Gesetz garantiert grundsätzlich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dieses Recht ist aber Beschränkungen unterworfen. So können Versammlungen von mehr als vier Personen von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt.

Laut Ministerium für soziale Wohlfahrt und Sonderpädagogik gibt es über 100.000 NGOs die in Pakistan arbeiten. Die genaue Zahl ist aber unklar.

(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)

Opposition

Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch v.a. in Karachi z.T. auch gewalttätig ausgetragen. 2010 wurden in Karachi fast 200 Angehörige politischer Parteien durch sogenannte gezielte Tötungen ("targeted killings") ermordet.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Justiz

Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia - Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.

Um das pakistanische Justizsystem sind in Politik und Zivilgesellschaft starke Kontroversen ausgetragen worden. Insbesondere die Frage der Unabhängigkeit der Judikative und deren Schutz vor politischer Einflussnahme prägt die öffentliche Diskussion seit vielen Jahren. Von besonderer Bedeutung sind die seit Mitte 2007 anhaltenden, teils blutigen Proteste pakistanischer Rechtsanwälte, die so genannte "Lawyers' Movement". Sie führten unter anderem zur Wiedereinsetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofes und der Provinzgerichte, die zuvor durch Notrechtsbeschluss abgesetzt worden waren. Weiterhin trugen die Proteste entscheidend dazu bei, dass der damalige Staatspräsident Pervez Musharraf im August 2008 nach einer Wahlniederlage zurücktrat.

Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Problemen des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die im-mense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.

Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.

Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5. Mai 2010)

Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können.

Die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig.

Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem berechtigen zu öffentlichen Verhandlungen, Unschuldsvermutung und Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden.

Gerichte versagten im Berichtszeitraum oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Auf Richter wurde manchmal Druck ausgeübt, hohe Strafen gegen als Angriffe auf die sunnitische Orthodoxie gesehene Tätigkeiten zu verhängen. Gesetze gegen Blasphemie wurden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Im April wurde die 18. Verfassungsänderung verabschiedet, welche die Macht des Präsidenten begrenzt und dem Parlament, dem Premiereminister, der Justiz und den Provinzregierungen größere Unabhängigkeit überträgt. Im Oktober wurde eine hoch angesehene Menschenrechtsaktivistin als erste Frau zur Präsidentin der Anwaltskammer des Obersten Gerichtshofs gewählt.

(Human Rights Watch: World Report 2011, Events of 2010, Pakistan)

Sicherheitsbehörden

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.

Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden.

In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2010 wurden bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet [Anmerkung: U.S. DOS berichtet von 78]) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden). Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / Anmerkung aus:

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch schon eingesetzt.

Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch. Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder e-mail - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.

Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011) 5

Korruption

Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Korruption war im Berichtszeitraum weit verbreitet unter Politikern und Regierung, auch in den unteren Ebenen der Polizei ist Korruption gebräuchlich. Eine Studie von Transparency International nennt Mangel an Rechenschaft und geringe Löhne als Gründe.

Mit der Verordnung zur Nationalen Rechenschaftsbehörde von 2009 wurden Gerichte für Korruptionsfälle eingerichtet. Die Nationale Rechenschaftsbehörde nahm bereits Fälle von Veruntreuung, Bestechung und anderen Korruptionsvergehen auf.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Grundversorgung

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008 aus 2009, globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.

(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_20111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 18.1.2012)

Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, Energiesubventionen sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen werden die öffentlichen Haushalte weiterhin stark belasten und den Raum für dringend notwendige Investitionen in Bildung, Gesundheit und Infrastruktur weiter einschränken. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle speist. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand 11.2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.1.2012)

Die Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus, jedoch konnten 43 Prozent der betroffenen Haushalte noch nicht erreicht werden. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind.

(United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs:

Pakistan, Monsoon 2011 Situation Report No. 15, 9 December 2011, http://pakresponse.info/LinkClick.aspx?fileticket=gPCG-Q8pESE%3d&tabid=41&mid=539, Zugriff 18.1.2012)

Beschäftigungsförderungsprogramme

Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.

¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und

Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.

¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1. Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet.

Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme in Leben gerufen.

Berufsausbildung - Weil sie die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann.

In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:

¿ Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)

¿ Baugewerbe

¿ Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht

¿ Feinmechanik

Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:

Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik

Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen

anbieten

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Soziale Wohlfahrt

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung.

Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschenunterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.

Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.

Die Abteilung für Frauenentwicklung des Ministeriums für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung ist die Hauptinstitution zur Förderung der Integration von Frauen in den Planungs- und Entwicklungsprozess. Das Ministerium umfasst namentlich die Abteilung für Frauenentwicklung sowie die Abteilung für Sonderausbildung und soziale Wohlfahrt.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) hat zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, in

dessen Rahmen Anspruchsberechtigten bis zu 150.000 Rupien zur Verfügung gestellt werden. Das Darlehen kann in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden und dient in erster Linie dazu, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen. Kontaktinformationen: Geschäftsführer OPF Tel. +92 51 9202457, Fax +92 51 9224335

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2010)

Medizinische Versorgung

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.

Behandlung nach Rückkehr

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Erwerb von Dokumenten für Heimkehrer

Personalausweise -Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist zuständig für die Ausstellung der Personalausweise, der Pakistan Origin Card (POC), des Personalausweises für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) & und Kinderregistrierungsbescheinigungen durch seine Swift Centres, die in den meisten Städten zu finden sind.

Pakistan Origin Card (POC) (Pakistanische Herkunftsbescheinigung) -

Die Pakistan Origin Card wird an Ausländer ausgestellt, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens pakistanische Staatsbürger waren. Neben anderen Ausweisen sieht die NADRA-Vorschrift die Ausstellung eines Ausweises für Ausländer pakistanischer Herkunft vor, die sich entsprechend der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis heißt Pakistan Origin Card. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.

Ausweis für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) - Die NADRA-Vorschrift sieht die Ausstellung von Ausweisen an pakistanische Arbeitnehmer/Emigranten und Bürger im Ausland sowie Pakistanis mit doppelter Staatsbürgerschaft vor, die sich im Rahmen der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis ist als National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) bekannt. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.

Kinderregistrierungsbescheinigung - Die Registrierung von Kindern ist nicht nur für deren Identität von Bedeutung, sondern ermöglicht der Regierung überdies die Planung sozialer Dienste. Die NADRA plant eine Initiative zur Ausstellung von Kinderregistrierungsbescheinigungen für alle pakistanischen Kinder unter 18 Jahren.

Die Bescheinigung enthält Angaben zum Namen und der Registrierungsnummer, den Namen der Eltern und der CNIC-Nummer (Computerized National Identity Card), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und dem Geschlecht. Kinder erhalten die gleiche Registrierungsnummer bei Beantragung der CNIC im Alter von 18 Jahren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP aufgrund ihrer politischen Gesinnung bzw. jener ihres Vaters der von ihr beschriebenen Repressionen ausgesetzt war. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP wegen der behaupteten Teilnahme an einer Demonstration der von ihr beschriebenen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.

Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,

Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei

sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte

Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.

dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden

routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer

familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System

zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch

umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,

sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in

geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die

schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,

und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig

Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht

2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und

Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken

zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.

Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch trat die bP den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.

Soweit sich das erkennende Gericht in seinen Feststellungen auf aktualisierte bzw. weitergehende Quellen beruft als jene welche der bP mit Schrieben vom 2.2.2012 zur Kenntnis gebracht wurden ist einerseits anzuführen, dass diese einerseits aktualisierte Quellen darstellen, welche den wesentlichen Aussagekern dieses Schreibens wiedergeben, bzw. es sich um allgemein zugängliche, notorisch bekannte Quellen handelt.

Auch die in der Berufung zitierten Berichte aus dem Jahr 2002 sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des ho. Gerichts zu Pakistan in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Berufung in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die bP ergeben soll. Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (§ 40 Abs. 2 AsylG).Auch die in der Berufung zitierten Berichte aus dem Jahr 2002 sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des ho. Gerichts zu Pakistan in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Berufung in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die bP ergeben soll. Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Insbesondere geht der Einwand der bP ins Leere, die Ungereimtheiten wären auf die Tätigkeit des Dolmetschers und auf Übersetzungsungenauigkeiten zurückzuführen. Hierzu ist anzuführen, dass es sich bei den von der belangten Behörde -bei Kenntnisnahme gewisser nicht auszuschließender Übersetzungsungenauigkeitenaufgeigten Umgereimtheiten um echte Ungereimtheiten handelt, welche weit über das Spektrum von Ungenauigkeiten einer Übersetzung hinausgehen.

II.1.X. In Bezug auf den in der Berufungsschrift gestellten Beweisantrag, dem weiteren Verfahren einen Ländersachverständigen beizuziehen wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Im gegenständlichen Fall liegt zweifelsfrei ein Land mit hoher Berichtsdichte vor und wurde nicht dargelegt, welche konkreten Fragen durch die getroffenen Feststellungen nicht geklärt wurden. Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.römisch zwei.1.X. In Bezug auf den in der Berufungsschrift gestellten Beweisantrag, dem weiteren Verfahren einen Ländersachverständigen beizuziehen wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Im gegenständlichen Fall liegt zweifelsfrei ein Land mit hoher Berichtsdichte vor und wurde nicht dargelegt, welche konkreten Fragen durch die getroffenen Feststellungen nicht geklärt wurden. Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.

Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten, zumal es sich hier letztlich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handeln würde. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten, zumal es sich hier letztlich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handeln würde. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 sind grundsätzlich alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Paragraph 75, Absatz eins, sind grundsätzlich alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war.

In Bezug auf die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 wird auf die entsprechende Stelle im ho. Erkenntnis verwiesen.In Bezug auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 wird auf die entsprechende Stelle im ho. Erkenntnis verwiesen.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2.5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund weder zum Zeitpunkt der Ausreise der bP aus ihrem Herkunftsstaat noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund weder zum Zeitpunkt der Ausreise der bP aus ihrem Herkunftsstaat noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50

(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, doch verwirklichte die bP keinen Sachverhalt, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht wäre) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, doch verwirklichte die bP keinen Sachverhalt, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht wäre) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Bei ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Krankheitsbedingte, auf eine unter Art. 3 EMRK zu subsumierende gesundheitliche Beeinträchtigung, kam ebenfalls nicht hervor (zur hier relevanten Schwelle einer Erkrankung vgl. Erk. d. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; ebenso D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Krankheitsbedingte, auf eine unter Artikel 3, EMRK zu subsumierende gesundheitliche Beeinträchtigung, kam ebenfalls nicht hervor (zur hier relevanten Schwelle einer Erkrankung vergleiche Erk. d. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; ebenso D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaat

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 hatte die Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde § 8 Abs. 2 AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt III fehlte.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, hatte die Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt römisch drei fehlte.

Gem. § 75 Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Laut. der RV zu § 75 Abs. 8 leg cit ( RV 330 XXIV GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."Laut. der Regierungsvorlage zu Paragraph 75, Absatz 8, leg cit ( Regierungsvorlage 330 römisch 24 GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."

Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und ist § 10 AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 anzuwenden.Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und ist Paragraph 10, AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 anzuwenden.

Hieraus ergibt sich Folgendes:

§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit ca. 6 Jahren und 10 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf ihr Lebensalter- kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist seit ca. 6 Jahren und 10 Monaten in Österreich aufhältig. sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte und wurde derartiges von der bP nicht bescheinigt (§ 15 (1) 5 AsylG).Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte und wurde derartiges von der bP nicht bescheinigt (Paragraph 15, (1) 5 AsylG).

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reist schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Im gegenständlichen Fall ist zwar einzuräumen, dass unter gewissen Umständen eine raschere Verfahrensführung bei Vorhandensein der entsprechenden Ressourcen durchaus möglich gewesen wäre, dennoch liegt kein Sachverhalt vor, welcher vom VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 aufgezeigt wurde.

Hinsichtlich der Verfahrensdauer ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass die bP bislang zwar nur einen Asylantrag stellte aber insbesondere durch seine nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren, nämlich die Täuschung über Tatsachen, nicht unwesentlich zur Verlängerung des Verfahrens beitrug und gerade dieses Verhalten eine tatsächliche Integration in Österreich eher kontraindiziert. Bestandteil einer gelungenen Integration ist im Sinne einer notwendigen Gesamtbetrachtung seines Verhaltens in Österreich auch, dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren, zumindest in den wesentlichen Punkten, wozu unzweifelhaft insbesondere wahrheitsgemäße Angaben zu den Ausreisegründen bzw. den diesbezüglichen Geschehnissen gehören, regelkonform verhält, worüber sie auch ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, kann als Teilbereich seines Lebens in Österreich somit nicht bei einer notwendigen Gesamtbetrachtung der Integration in Österreich ausgeblendet werden.

Der Beschwerdeführer hat bereits Monate nach Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörde gewusst, dass ihm seine "Fluchtgeschichte" vom Bundesasylamt im Wesentlichen nicht geglaubt wurde. In Kenntnis seiner falschen Angaben hat er aber dessen ungeachtet ein Rechtsmittel beim erkennenden Gericht eingebracht und allein damit seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gesichert. Dies zudem zu einem Zeitpunkt wo es als notorisch bekannt anzusehen war, dass die Berufungsentscheidung durch den äußerst starken Zulauf an Asylwerbern die Jahre zuvor längere Zeit in Anspruch nehmen würde. Dem Augenschein und Inhalt der vorgelegten Beschwerde wurde er auch von einer mit Asylverfahren vertrauten Person bzw. Organisation unterstützt. Wäre die bP schon von Beginn an seiner gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen und hätte wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht, welche demnach wohl außerhalb der GFK liegend angesiedelt sein dürften ansonsten es keiner fiktiven und an Asylgründe angelehnten Geschichte bedurft hätte, so wäre auch mit einer rascheren Entscheidung und ohne Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung zu rechnen gewesen. So aber hat die bP durch ihre Verhaltensweise eine Verhandlungspflicht ausgelöst, was erfahrungsgemäß auch zeitlich einen höheren Aufwand bedeutet. Dass es der bP nicht wirklich um eine rasche Entscheidung im Rechtsmittelverfahren ging, sondern vielmehr um einen verlängerten legalen Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher auch während des laufenden Rechtsmittelverfahren grds. jedenfalls gesichert ist, kann auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass sie ihr Vorbringen zu keinem Zeitpunkt berichtigte oder etwa die Beschwerde unter Hinweise auf die Unrichtigkeit des Vorbringens zurückzog, was zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens geführt hätte.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).

Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall weitaus geringere Bindungen an den Staat des Aufenthaltes vor, als dies im genannten Urteil des EGMR der Fall ist.

Die bP ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die bP ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war, des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 11 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familien der beschwerdeführenden Partei bedeuten würde weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. 8 Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 11, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familien der beschwerdeführenden Partei bedeuten würde weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

II.2.11. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.römisch zwei.2.11. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

II.2.12. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann,römisch zwei.2.12. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann,

  • -Strichaufzählung
    wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, weshalb schon aufgrund § 41 Abs. 7 1. Alt eine Verhandlung unterbleiben konnte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, weshalb schon aufgrund Paragraph 41, Absatz 7, 1. Alt eine Verhandlung unterbleiben konnte.

Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der bP zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 67d AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen der bP als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von der bP macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des bP in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der bP zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen der bP als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von der bP macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des bP in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.

Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der bP als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von der bP verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung der bP geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41 (7) 2. Alt. unterbleiben (vgl. ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der bP als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von der bP verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung der bP geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 2. Alt. unterbleiben vergleiche ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).

II.2.12 Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Spruchpunkten ohne die Durchführung einer Verhandlung abzuweisen.römisch zwei.2.12 Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Spruchpunkten ohne die Durchführung einer Verhandlung abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Demonstration, EMRK, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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