Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 421.766-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zahl: 11 05.869-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zahl: 11 05.869-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 15.06.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 15.06.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 15.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre vor ca. eineinhalb Monaten von Herat (Afghanistan) schlepperunterstützt nach XXXX und weiter nach Teheran im Iran gefahren. Von dort wäre er, versteckt auf den Ladeflächen verschiedener LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.Er wäre vor ca. eineinhalb Monaten von Herat (Afghanistan) schlepperunterstützt nach römisch 40 und weiter nach Teheran im Iran gefahren. Von dort wäre er, versteckt auf den Ladeflächen verschiedener LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass, als der BF ein Jahr alt gewesen wäre, sein Onkel Probleme in Afghanistan bekommen hätte und daher gemeinsam mit den Eltern des BF flüchten hätte wollen. Die Eltern hätten jedoch einen Unfall gehabt, bei dem sie verstorben wären. Dort, wo die Familie des BF gelebt hätte, könne er aufgrund von drohender Blutrache nicht mehr zurück. Diese würde bestehen, da sein Onkel aufgrund verschiedener Machenschaften eine Person getötet hätte. Der BF würde fürchten, aus diesem Grund ebenfalls getötet zu werden.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 23.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben.
Auf die ihm gestellten Fragen gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei in der Provinz Daikundi in der Stadt XXXX geboren worden. Als er ein Jahr alt gewesen wäre, wären seine Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Dies wäre auf dem Weg in den Iran geschehen. Geschwister habe der BF keine. Er wäre bei seiner Tante väterlicherseits geblieben, die ihn in den Iran gebracht hätte. Dort hätte der BF vier Jahre eine Grundschule besucht, später jedoch wäre er nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Er hätte in Herat eine Nacht verbracht, danach wäre er in den Iran nach Teheran zurückgekehrt.Er sei in der Provinz Daikundi in der Stadt römisch 40 geboren worden. Als er ein Jahr alt gewesen wäre, wären seine Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Dies wäre auf dem Weg in den Iran geschehen. Geschwister habe der BF keine. Er wäre bei seiner Tante väterlicherseits geblieben, die ihn in den Iran gebracht hätte. Dort hätte der BF vier Jahre eine Grundschule besucht, später jedoch wäre er nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Er hätte in Herat eine Nacht verbracht, danach wäre er in den Iran nach Teheran zurückgekehrt.
Im Iran hätte er als Bauarbeiter gearbeitet. Als er mit der Tante in den Iran gegangen wäre, hätte er die ersten Jahre bei dieser verbracht. Danach hätte ihn eine iranische Familie aufgenommen, die ihn wie ihren eigenen Sohn behandelt hätte. Er hätte fünf Jahre bei diesen Leuten verbracht und auch die Schule besucht, danach wäre er selbständig geworden und ausgezogen. Die letzten sechs oder sieben Jahre hätte er allein gelebt, jedoch immer Kontakt zu seiner iranischen Familie gehabt.
Den Iran hätte er damals verlassen müssen, da seine Tante im Jahre 2007 vor den iranischen Behörden behauptet hätte, er hätte den Iran Richtung Afghanistan verlassen. Deshalb wäre er abgemeldet worden und hätte sich illegal dort aufgehalten. Die Tante hätte diese falsche Aussage getätigt, weil sich der BF geweigert hätte, seine Cousine zu heiraten. Als der BF zu den Behörden gegangen wäre, hätten ihm die Beamten nicht geglaubt, dass er nicht in Afghanistan gewesen wäre. Er wäre ab diesem Zeitpunkt ein Illegaler gewesen und wäre kurz vor seiner Ausreise aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben worden.
Afghanistan hätte er vor viereinhalb Monaten das zweite Mal verlassen, den Iran vor vier Monaten. Er hätte sich dort nur zwei Wochen aufgehalten.
Mit den Behörden in seinem Heimatland hätte er nie Probleme gehabt Auch wäre es nie zu Angriffen auf seine Person gekommen. Sein Onkel hätte Probleme in Afghanistan bekommen, deswegen hätten sie in den Iran flüchten wollen. Auf dem Weg dorthin wären die Eltern des BF ums Leben gekommen. Der BF könne weder nach Afghanistan noch in den Iran zurückkehren, wo er keine Aufenthaltsbewilligung mehr gehabt hätte.
Bei den Problemen des Onkels wäre es um Grundstücksstreitigkeiten gegangen. Man hätte dem BF erzählt, dass dabei fast das ganze Dorf beteiligt gewesen wäre. Es hätte eine bewaffnete Gruppe gegeben, die sich Grundstücke angeeignet hätte. Der Onkel hätte sich mit einigen anderen Männern Gewehre besorgt, und es wäre zu einer Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen gekommen. Bei diesem Gefecht wäre ein Mann der anderen Gruppe ums Leben gekommen, woraufhin der Onkel aus Furcht beschlossen hätte, mit der gesamten Verwandtschaft in den Iran zu fliehen. Dabei wären unterwegs die Eltern des BF umgekommen. Nach der Ausreise wäre der Onkel nach Dubai gezogen, seitdem hätte der BF nichts mehr von ihm gehört.
Nach seiner Abschiebung nach Afghanistan wäre der BF in Herat geblieben, da er Angst gehabt hätte, in sein Dorf zurückzukehren und dort als Verwandter des Onkels erkannt zu werden. Der Onkel hätte immer gesagt, dass sie niemals nach Afghanistan zurückkehren würden. Der BF kenne dort niemanden, das Land sei ihm fremd.
Dem BF wurde angeboten, ihm aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis zu bringen. Der BF gab an, dass er die Situation in Afghanistan kenne und darauf verzichte.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.09.2011, Zahl: 11 05.869-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.09.2011, Zahl: 11 05.869-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.06.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus seinen Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Verwandte oder Bekannte aus der Heimat habe der BF keine in Österreich, diese würden seinen Angaben nach alle entweder im Iran oder in Dubai leben.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass das Vorbringen, als Einjähriger aufgrund von Problemen des Onkels in den Iran geflüchtet zu sein und dabei auf der Flucht die Eltern ums Leben gekommen wären, als glaubwürdig erachtet werde. Allerdings hätte der BF im Verlauf des Verfahrens eine individuelle, konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der GFK taxativ aufgezählt werden, ebenso wenig darlegen können wie eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
Weiters wurde ausgeführt, dass der BF offensichtlich über eine überdurchschnittliche Selbsterhaltungsfähigkeit verfüge, insbesondere wenn man bedenke, dass er sich seit seiner Kindheit jahrelang im Iran durchgeschlagen hätte. Weiters wurde angemerkt:
"Gerade die von Ihnen vorgebrachten familiären Verhältnisse und Verbleib Ihrer sonstigen engen Angehörigen in Afghanistan zeigen mit aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass Sie über familiäre und damit sozio-ökonomische Anhaltspunkte verfügen, ..."
Bezüglich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus: "Im Hinblick auf Ihre persönliche Lebenssituation ist davon auszugehen, dass Sie im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden können. Sie gehören nicht zu den Personen, die auf Grund ihrer individuellen Situation besonders schutzwürdig wären."Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus: "Im Hinblick auf Ihre persönliche Lebenssituation ist davon auszugehen, dass Sie im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden können. Sie gehören nicht zu den Personen, die auf Grund ihrer individuellen Situation besonders schutzwürdig wären."
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mittels handschriftlich ausgefülltem Vordruckformular vom 29.09.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und "die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" sowie die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG beantragt wurde.1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mittels handschriftlich ausgefülltem Vordruckformular vom 29.09.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und "die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" sowie die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG beantragt wurde.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.7. Mit Schreiben vom 03.10.2011 beantragte der BF erneut die Beigabe eines Rechtsberaters.
1.8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011 wurde dem BF gemäß § 66 AsylG - seinem Antrag folgend - ein Rechtsberater beigegeben.1.8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, AsylG - seinem Antrag folgend - ein Rechtsberater beigegeben.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 15.06.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 26.09.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 15.06.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 26.09.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall widersprechen die Ausführungen des Bundesasylamtes in der Bescheidbegründung hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des BF dem Inhalt der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme und sind somit aktenwidrig. So behauptete das Bundesasylamt auf Seite 59 des angefochtenen Bescheides, dass gerade die vom BF vorgebrachten familiären Verhältnisse und der Verbleib seiner sonstigen engen Angehörigen in Afghanistan zeigen würden, dass er über familiäre und damit sozio-ökonomische Anhaltspunkte in Afghanistan verfüge.
Dies entspricht allerdings nicht den Aussagen des BF, der glaubwürdig - wie das Bundesasylamt angab - vorbrachte, dass sich in seinem Heimatland keine Angehörigen mehr befinden würden. Seine Eltern wären vor Jahren bei einem Autounfall gestorben, sein Onkel wäre nach Dubai gezogen, und eine Tante von ihm würde sich im Iran aufhalten. Somit kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen das Bundesasylamt ausführte, es wären "sonstige enge Angehörige" des BF in Afghanistan aufhältig.
Insbesondere sind diese unzutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes in Zusammenhang mit der Prüfung einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz als schwerwiegender Verfahrensmangel anzusehen, zumal gerade hierbei dem (Nicht)Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Heimatstaat des Asylwerbers eine gewichtige Bedeutung zukommt. An der Notwendigkeit des Vorliegens eines Familienverbandes in Afghanistan, in den ein Asylwerber im Falle einer Rückverbringung in sein Heimatland zurückkehren kann, ändert auch die dem BF von Bundesasylamt unterstellte überdurchschnittliche Selbsterhaltungsfähigkeit, über die der BF angesichts seine Aufenthaltes im Iran verfügen soll, nichts.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt - noch abgesehen von verfahrensrechtlichen und sonstigen formalen (etwa sprachlichen) Fragen - in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls wie auch des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
25.05.2012