Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 427.424-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX, als Jugendwohlfahrtsträger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zahl: 11 10.658-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch römisch 40 , als Jugendwohlfahrtsträger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zahl: 11 10.658-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 16.09.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 16.09.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 16.09.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 16.09.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei vor zwei Jahren mit seinem Bruder per PKW illegal und schlepperunterstützt in den Iran gefahren, wo sie sich eineinhalb Jahre lang aufgehalten hätten. Vor ca. fünf Monaten seien sie weiter in die Türkei gereist. Nach ca. 15 bis 16 Tagen habe er dann ohne seinen Bruder mit weiteren zwölf Personen per Schlauchboot einen Fluss überquert. Er glaube, er sei dann in Griechenland gewesen, wo er erkennungsdienstlich behandelt und für ca. 20 bis 23 Tage in Haft genommen worden sei. Er hätte sich dort 28 Tage aufgehalten. Zu seiner Reise weiter bis nach Österreich machte der BF ähnlich detaillierte Angaben, ohne aber Namen, Länder oder Orte anzugeben. Die Reise hätte sein Bruder organisiert.
Auf die Frage, wie er zu dem bei ihm befindlichen, total gefälschten belgischen Personalausweis gekommen sei, sagte der BF, er gehöre nicht ihm, er hätte gar nicht gewusst, dass sich dieser in der Tasche befunden hätte. Diese hätte er genommen, nachdem sie ein anderer Geschleppter weggeworfen hätte.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass vor ca. zwei Jahren die islamischen Lehrer seiner Moschee die Kinder und Jugendlichen von den Familien abgeholt sowie die am Koranunterricht teilnehmenden Kinder geholt und entführt hätten. Sie hätten sie nach Pakistan gebracht und dort einer Gehirnwäsche unterzogen. Diese Kinder seien zur Ausbildung als Attentäter bzw. für andere Zwecke der Organisation vorbereitet worden. Deswegen sei der BF geflohen. Da er vom iranischen Staat keine Aufenthaltsberechtigung bekommen hätte, die illegalen Afghanen auf der Straße oft verprügelt worden seien und er keine Schule besuchen hätte können, seien sie nach Europa gereist.
1.3. Die Erstbehörde hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle Altersschätzung des BF (Röntgenuntersuchung der linken Hand, Panoramaröntgen des Gebisses, zahnärztliche Untersuchung sowie Befragung und körperliche Untersuchung) durch das XXXX. Dieses stellte nach einer Untersuchung des BF am 17.02.2012 in ihrem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom 28.02.2012 fest, dass der BF ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 16 bis 18 Jahren aufweise. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 15 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum XXXX könne daher aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.1.3. Die Erstbehörde hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle Altersschätzung des BF (Röntgenuntersuchung der linken Hand, Panoramaröntgen des Gebisses, zahnärztliche Untersuchung sowie Befragung und körperliche Untersuchung) durch das römisch 40 . Dieses stellte nach einer Untersuchung des BF am 17.02.2012 in ihrem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom 28.02.2012 fest, dass der BF ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 16 bis 18 Jahren aufweise. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 15 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum römisch 40 könne daher aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
1.4. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.1.4. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 03.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, in der im Bescheid wiedergegebenen Fassung, in der gegenüber der Originalniederschrift von den vielen Schreibfehlern einige korrigiert worden waren):
"LA (Leiterin der Amtshandlung): Ihre Muttersprache ist dari. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
AW (Asylwerber): Ja.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten oder Verständnisproblemen jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ja.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit, entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja, alles stimmt, was ich bis jetzt angegeben habe.
LA: Können Sie lesen und schreiben?
AW: Lesen kann ich, schreiben habe ich in der Koranschule nicht gelernt.
LA: Bitte schreiben Sie auf ein Blatt Papier die Namen Ihrer Eltern und Geschwister und das Alter!
AW: auf dem Blatt steht:
Vater: XXXX, verstorben vor ca. 12 JahrenVater: römisch 40 , verstorben vor ca. 12 Jahren
Mutter: XXXX, Alter unbekannt, sie wohnte noch im Dorf, als ich weg ging.Mutter: römisch 40 , Alter unbekannt, sie wohnte noch im Dorf, als ich weg ging.
Bruder: XXXX, 23 Jahre alt; in der TürkeiBruder: römisch 40 , 23 Jahre alt; in der Türkei
LA: Wo haben Sie zuletzt in Afghanistan gelebt?
AW: Ich lebte in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.AW: Ich lebte in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 .
LA: Es gibt in Ghazni 16 Bezirk, aber keinen namens XXXX! Bei XXXX handelt es sich lediglich um ein Distrikt-Zentrum in der XXXX.LA: Es gibt in Ghazni 16 Bezirk, aber keinen namens XXXX! Bei römisch 40 handelt es sich lediglich um ein Distrikt-Zentrum in der römisch 40 .
AW: Wenn sie nun Wien nehmen, da gibt es den Reumannplatz im 10. Bezirk.
LA: Nimmt man das Beispiel Wien, da gibt es 23. Bezirke - in Ghazni gibt es 16 Bezirke!
AW: Nun fällt mir ein, dass der Distirkt XXXX heißt.AW: Nun fällt mir ein, dass der Distirkt römisch 40 heißt.
LA: Wie kam Ihr Vater ums Leben?
AW: Das weiß ich nicht, da war ich noch klein.
LA: Was wissen Sie um die Umstände des Todes Ihres Vaters? Was hat Ihnen Ihre Mutter darüber erzählt?
AW: Irgendjemand hat meinen Vater getötet, warum weiß ich nicht.
LA: Welche andere Verwandte wohnen noch in Afghanistan?
AW: Ich habe nur einen Onkel mütterlicherseits, den ich jedoch nicht kenne.
LA: Als Sie und Ihr Bruder vor mehr als 2 Jahren das Heimatdorf verlassen haben, haben Sie da Ihre Mutter alleine zurückgelassen?
AW: Ja.
LA: Ihr Vater verstarb, als Sie noch klein waren. Wie bestritt Ihre Mutter für die Familie den Lebensunterhalt?
AW: Mein großer Bruder hat gearbeitet. Auch ich habe 3-4 Monate als Straßenhändler gearbeitet. Ich verkaufte Plastikbeutel, die ich in einem Geschäft kaufte und auf der Straße wieder verkaufte.
LA: Welcher Arbeit ging Ihr Bruder nach?
AW: Er war auch Straßenhändler, er verkaufte Obst.
LA: Welche Besitztümer hatte Ihre Familie?
AW: Wir hatten ein Haus im Dorf und 3 Kühe.
LA: Wissen Sie welchem Beruf Ihr Vater zu Lebzeiten nachgegangen ist?
AW: Er war Berufsoffizier.
LA: Kann es sein, dass Ihre Mutter vom afghanischen Staat eine Witwenrente bekam?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Es erscheint unüblich, dass Sie und Ihr großer Bruder (die einzige Einnahmequelle der Familie) Ihre Mutter komplett alleine und unversorgt im Dorf zurückgelassen haben!
AW: Unser Leben war in Gefahr. Wir mussten die Flucht antreten. Sie ist noch in Afghanistan.
LA: Warum verließ Ihre Mutter nicht mit Ihnen und Ihrem Bruder das Land?
AW: Sie konnte nicht.
LA: Warum nicht?
AW: Sie ist alt und hatte Schmerzen in den Beinen.
LA: War Ihre Mutter damit einverstanden, dass Sie beide in den Iran übersiedeln?
AW: Ja.
LA: Was war der Grund, warum Sie und Ihr Bruder in den Iran übersiedelt sind?
AW: Unser Leben war in Gefahr. Wir mussten flüchten, wir waren 1 1/2 Jahre im Iran.
LA: Warum mussten Sie flüchten?
AW: Ich war in der Moschee, in der Koranschule. Unsere Lehrer haben einige Kinder freiwillig, oder auch mit Zwang nach Pakistan geschickt. Man hat aus ihnen Selbstmordattentäter gemacht.
LA: Kannten Sie die Kinder, die nach Pakistan geschickt wurden?
AW: Ja, zwei Freunde von mir wurden zwangsweise dorthin geschickt.
LA: Hatten Sie weiter Kontakt zu den Freunden?
AW: Nein, aber meine Mutter hatte Kontakt zu deren Mütter.
LA: Was hat Ihre Mutter da erfahren?
AW: Meiner Mutter wurde erzählt, dass sie dort einer Gehirnwäsche unterzogen wurden.
LA: Es ist wohl anzunehmen, dass Ihre Freunde keine Möglichkeit hatte, mit den Familien Kontakt aufzunehmen und Ihnen alles zu erzählen! Das sind doch reine Vermutungen!
AW: Ich weiß es nicht, wie sie zu diesen Informationen gekommen sind.
LA: Inwieweit waren Sie persönlich davon betroffen?
AW: Sie hätten mich sicher auch nach Pakistan geschickt.
LA: Welche Koranschule haben Sie wo besucht?
AW: Ich besuchte die Koranschule in der Moschee im Distrikt.
LA: Wie lange besuchten Sie die Schule?
AW: Ca. 1 1/2 Jahre.
LA: Besuchten Sie auch eine reguläre Schule?
AW: Nein.
LA: Warum nicht?
AW: Es gab nicht die Möglichkeit.
LA: Wurden Sie persönlich in den 1 1/2 Jahren persönlich in der Moschee wegen des Pakistanaufenthaltes angesprochen?
AW: Sie sagten es auch mir, dass sie mich in Pakistan in die Schule schicken wollen.
LA: Wer hat wann das zu Ihnen gesagt?
AW: Einer der Lehrer hat mich darauf angesprochen. Es war gegen Ende der 1 1/2 Jahre.
LA: Wie haben Sie auf dieses "Angebot" reagiert?
AW: Ich habe nichts gesagt und bekam Angst. Ich ging dann nach Hause und erzählte es meiner Mutter erzählt. Sie meinte, dass ich und mein Bruder unser Leben retten sollen.
LA: Warum Ihr Bruder, der von der ganzen Geschichte doch nicht betroffen war!
AW: Ich war zu jung, um alleine ins Ausland zu gehen. Deshalb musste er mit.
LA: Besuchten Sie freiwillig die Koranschule?
AW: Ja.
LA: Wo haben Sie englisch gelernt?
AW: Eine Nachbarin von uns in XXXX konnte Englisch. Ich war interessiert und lernte etwas Englisch bei ihm.AW: Eine Nachbarin von uns in römisch 40 konnte Englisch. Ich war interessiert und lernte etwas Englisch bei ihm.
LA: Welcher Zeitraum lang zwischen Ihrem letzten Schultag in der Koranschule und dem Verlassen des Landes Richtung Iran?
AW: Nachdem ich auf Pakistan angesprochen wurde, ging ich einige Tage wieder in die Schule. Danach haben wir versucht, das Haus zu verkaufen. Meine Mutter wollte das Haus verkaufen, um die Flucht ins Ausland zu finanzieren.
LA: Gelang der Verkauf des Hauses?
AW: Ja.
LA: Wo sollte Ihre Mutter dann wohnen?
AW: Sie wohnte bei jenem Nachbarn, dessen Tochter mir Englisch beigebracht hatte.
LA: Hatte dieser Nachbar auch eine Frau?
AW: Ja, sie sind 5 Personen.
LA: Wissen Sie, in welchem afghanischem Monat bzw. in welcher Jahreszeit Sie Afghanistan verlassen haben?
AW: Ich weiß dass Monat nicht mehr. Es hat angefangen wärmer zu werden.
LA: Warum wurden Sie in der Türkei von Ihrem Bruder getrennt?
AW: Wir waren die ganze Zeit zusammen. Dann verlor ich ihn aus den Augen.
LA: Wie konnten Sie sich ein I-phone kaufen?
AW: Ich habe es für 120 Euro hier gekauft. Es ist mit einem Guthaben.
LA: Hatten Sie zu Ihrem Bruder seitdem wieder Kontakt?
AW: Nein.
LA: Inwieweit hatten Sie die letzten Jahre Kontakt zu Ihrer Mutter?
AW: Solange wir zusammen waren, hatten wir keinen Kontakt zu meiner Mutter. Sie hat kein Telefon.
LA: Wie viele Familien lebten in Ihrem Heimatdorf?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Sie lebten bis 2009 in Ihrem Heimatdorf! Da müssen Sie doch mitbekommen haben, in etwa wie viele Häuser (einige wenige, viele, ...) das Dorf hatte!
AW: In unserer Gasse gab es 4-5 Häuser, mehr weiß ich nicht.
LA: Es ist doch anzunehmen, dass Sie sich im Dorf Zeit Ihres Lebens bewegt haben!
AW: Dort wo ich die Sackerl verkaufte, war auch nicht viel los.
LA: Bitte zeichnen Sie in etwa die Umrisse des Dorfes auf mit den Gassen (Ihrer Heimatgasse, dem Bazar, wo Sie die Waren verkauften, ...)!
AW: Ich kann das nicht.
LA: Beschreiben Sie den Weg von Ihrem Wohnhaus zur Moschee des Dorfes!
AW: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
LA: Hatte das Heimatdorf eine eigene Moschee?
AW: Ja.
(AW zeichnet Weg zur Moschee und zur Kreuzung, wo er die Waren verkauft hat)
LA: Welche Straßen kreuzten sich da?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Wie gelangten Sie von Ghazni, dass im Süd-Osten des Landes liegt, in den Iran?
AW: Wir fuhren mit einem Kleinbus nach Kabul. Weiter weiß ich nicht, wie wir gefahren sind.
LA: Warum blieben Sie nicht mit Ihrem großen Bruder in der Millionenstadt Kabul?
AW: Weil wir in Kabul niemanden kannten.
LA: Kannten Sie jemanden im Iran?
AW: Dort kann man aber arbeiten. Mein Bruder hat das entschieden.
LA: Wie lange reisten Sie von der Heimatprovinz bis nach Kabul?
AW: Ich weiß es nicht mehr.
LA: Es ist doch anzunehmen, dass das Ihre erste große Reise außerhalb des Heimatdorfes war - da müssten Sie doch alles mitbekommen haben!
AW: Ich habe geschlafen. Wir fuhren spätabends (23.00 - 23.30) weg und waren in der Früh in Kabul.
LA: Wie lange hielten Sie sich in Kabul auf?
AW: Wir waren dort ca. 5-6 Tage.
LA: Wo haben Sie denn gewohnt?
AW: Im Haus des Schleppers.
LA: Sie sind doch mit dem Bus nach Kabul gefahren und es ist anzunehmen, dass Sie den Schlepper erst dort organisiert haben!
AW: Das weiß ich nicht so genau. Mein Bruder hat aus Ghazni aus telefonisch einiges erledigt.
LA: Gerade vorhin meinten Sie, dass es kein Telefon in der Heimatregion gab!
AW: Nur mein Bruder hatte ein Telefon.
LA: Warum blieben Sie nicht mit Ihrem Bruder länger im Iran?
AW: Im Iran wurden wir als schmutzige Afghanen bezeichnet. Ich konnte dort keine Schule besuchen.
LA: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan - zu Ihrer Mutter - zurückkehren würden?
AW: Wenn ich zurückkehre, ist mein Leben in Gefahr.
LA: Warum?
AW: Weil mein Leben eben in Gefahr wäre.
LA: Sie werden angehalten, die Fragen - in Ihrem Interesse - zu beantworten! Immerhin beantragen Sie Asyl in Österreich!
AW: In Afghanistan gibt es Probleme. Wenn ich zurückkehre, werde ich die gleichen haben wie vorher.
LA: Welche denn?
AW: Das Problem, warum ich Afghanistan verlassen habe.
LA: Wollen Sie abschließend noch Angaben zum Verfahren tätigen?
AW: Nein.
LA an Fr. XXXX: Wollen Sie abschließend noch Angaben zum Verfahren tätigen?
Antwort Fr. XXXX: Ja.
Belehrung: Ihrer gesetzlichen Vertreterin werden nun aktuelle Länderfeststellungen (Februar 2012) bezüglich Ihres Heimatlandes Afghanistan übergeben. Sie hat die Möglichkeit binnen einer Frist von 2 Wochen hiezu Stellung zu nehmen.
Ermittlungsermächtigung:
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde in Ihrem Herkunftsstaat bzw. Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführt, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden? Wären Sie grundsätzlich damit einverstanden?
AW: Ja.
LA: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
AW: Ich wohne in XXXX und erhalte Taschengeld.AW: Ich wohne in römisch 40 und erhalte Taschengeld.
LA: Haben Sie gesundheitliche Probleme?
AW: Ich hatte eine Hautkrankheit, die behandelt wird.
LA: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
AW: Nein, derzeit nicht.
LA: Hatten Sie diese Hautprobleme auch schon im Iran bzw. Afghanistan?
AW: Nein.
LA: Besuchen Sie in der Betreuungseinrichtung einen Deutschkurs, besuchen Sie die Schule?
AW: Ich gehe in das Polytechnikum in XXXX.AW: Ich gehe in das Polytechnikum in römisch 40 .
LA: Haben Sie in Österreich schon Freunde?
AW: Ja, einige.
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?
AW: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles zu sagen?
AW: Ja.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
AW: Ja.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung!"
Der Vertreterin des BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
1.6. Die Vertreterin des BF nahm zu diesen Länderfeststellungen mit Schreiben vom 17.05.2012, der Erstbehörde per Mail an diesem Tag übermittelt, Stellung (im Akt der Erstbehörde unnummeriert zwischen den Aktenseiten 235 und 237 eingeordnet).
Darin wurde zu den einzelnen Berichten konkret Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die Sicherheitslage vor allem auch in der gegenständlichen Provinz Ghazni schlecht sei. Dazu wurden weiters diverse Berichte von NGOs und von Medien angeführt. Die Sicherheitslage in Kabul werde in den von der Erstbehörde übergebenen Länderberichten zu optimistisch dargestellt, wie andere angeführte Bereiche (wie etwa der Aufbau der afghanischen Nationalarmee) auch. Schließlich wurden weitere negative Lebensumstände in Afghanistan dargelegt (etwa betreffend die wirtschaftliche Lage, die Infrastruktur und die medizinische Versorgung).
Zusammenfassend sei "zu sagen, dass aus den Länderberichten des Bundesasylamtes sowie den angeführten weiteren Berichten eindeutig hervorgeht, dass eine Rückkehr für mich unzumutbar ist. Ich wäre nicht nur durch die auszugsweise geschilderte katastrophale Sicherheits- und Versorgungslage, sondern auch individuell durch die prekäre Sicherheitslage direkter und unmittelbarer Lebensgefahr ausgesetzt."
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine angegebene Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.05.2012, Zahl: 11 10.658-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.05.2012, Zahl: 11 10.658-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Sein Fluchtvorbringen habe der BF unstimmig geschildert (wofür einzelne Punkte angeführt wurden) und in keiner Weise belegt. Er habe es daher nicht glaubhaft machen können.
Zur Situation des BF im Fall seiner Rückkehr führt die Erstbehörde aus (Schreibfehler nicht korrigiert):
"Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre."Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden.
Fest steht, dass Sie jung und gesund sind und dass Sie unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben, zumal Sie Ihren Lebensunterhalt durch Arbeiten als Straßenverkäufer verdienten.
Ihre Familie war auch in der Lage die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufzubringen.
Fest steht, dass Ihre Mutter nach wie vor in der Heimatregion lebt.
Sie haben sich zum Zwecke Ihrer Reise in den Iran mit einem Kleinbus von Ghazni bis nach Kabul (ca. 140 km) begeben und sich kurze Zeit in Kabul aufgehalten.
Es ist Ihnen auch zuzumuten, sich in Kabul anzusiedeln.
Bei einer Rückkehr hätten Sie die gleichen Probleme wie vorher."
Bezüglich des Refoulementschutzes wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich im Verfahren nicht ergeben hätte, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer unzumutbaren Gefährdung bzw. unmenschlichen Behandlung ausgeliefert würde. Er könne in seiner Heimatprovinz Ghazni leben.
Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung der Erstbehörde ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 16.06.2012 (Poststempel 18.06.2012) durch die Vertreterin des BF für ihn fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unzweckmäßiger Ermessensübung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel angefochten wurde.
Der BF stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge:
eine mündliche Verhandlung anberaumen,
ihm in Österreich gemäß § 3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zuerkennen;ihm in Österreich gemäß Paragraph 3, AsylG den Status eines Asylberechtigten zuerkennen;
ihm "bei Ablehnung des obenstehenden Antrages" subsidiären Schutz gewähren;
die Ausweisung nach Afghanistan ersatzlos aufheben.
In der Beschwerdebegründung wurde zunächst das Vorbringen des BF im erstbehördlichen Verfahren zusammengefasst wiederholt. Dann wurde moniert, dass - wie der Asylgerichtshof in mehreren angeführten Erkenntnissen festgestellt habe -, bei Minderjährigen eine besondere Manuduktionspflicht der Behörden bestehe. Wie auch bereits der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden hätte, sei das Alter des Einzuvernehmenden entsprechend zu berücksichtigen und müsse bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei Minderjährigen ein anderer Maßstab angelegt werden als bei erwachsenen Antragstellern.
Afghanistan habe kein funktionierendes Staatswesen und somit keine effektive staatliche Ordnungsmacht, sodass regierungstreue Staatsbürger ungehindert Angriffen der Taliban ausgesetzt seien. Die Annahme des Bundesasylamtes, dass der BF in Afghanistan über eine Lebensgrundlage verfüge, könne nicht als gesichert gelten, Er befinde sich seit ca. drei Jahren außerhalb Afghanistans und habe keinen Kontakt zu seiner Mutter. Die Erstbehörde habe auch die mangelnde Schulbildung (lediglich eineinhalbjähriger Besuch einer Koranschule) nicht berücksichtigt.
Schließlich wurden noch umfangreiche Ausführungen zur Lage in Afghanistan sowie im speziellen zur Provinz Ghazni, zum Teil in Wiederholung der oben in Punkt 1.6. angeführten Stellungnahme, gemacht. Dem BF sei im Hinblick auf obige Ausführungen jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 22.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 16.09.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 31.05.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 16.09.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 31.05.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat sich die Behörde auseinandergesetzt, wenngleich eine weitergehende Beurteilung (und genauere Ausführung) der vom BF mehrfach gemachten unplausiblen und daher unstimmigen Angaben eine bessere Nachvollziehbarkeit der Entscheidung bewirken würde. Nach der geltenden materiellen Rechtslage hat der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat sich die Behörde auseinandergesetzt, wenngleich eine weitergehende Beurteilung (und genauere Ausführung) der vom BF mehrfach gemachten unplausiblen und daher unstimmigen Angaben eine bessere Nachvollziehbarkeit der Entscheidung bewirken würde. Nach der geltenden materiellen Rechtslage hat der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Dazu kommt, dass es sich beim BF um einen minderjährigen (und auch nicht knapp vor der Volljährigkeit stehenden) jungen Menschen handelt, bei dessen Befragung dieser Umstand zu berücksichtigen ist.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dazu auch in seinem Erkenntnis U 98/12 vom 27.06.2012 ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof (Anmerkung: und somit auch die Erstbehörde) bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet sei. Auch das Alter und der Entwicklungsstand des BF seien zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei das Alter (und der Reifegrad des BF) nachvollziehbar zu berücksichtigen. Die vorrangige und unkommentierte oder unreflektierte Stützung auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt lasse § 19 Abs. 1 AsylG - das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht. Die Erstbefragung von Minderjährigen sei in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Bereits daraus ergebe sich, dass der Asylgerichtshof den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen habe.Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dazu auch in seinem Erkenntnis U 98/12 vom 27.06.2012 ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof (Anmerkung: und somit auch die Erstbehörde) bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet sei. Auch das Alter und der Entwicklungsstand des BF seien zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei das Alter (und der Reifegrad des BF) nachvollziehbar zu berücksichtigen. Die vorrangige und unkommentierte oder unreflektierte Stützung auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt lasse Paragraph 19, Absatz eins, AsylG - das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht. Die Erstbefragung von Minderjährigen sei in Paragraph 16, Absatz 3 und 5 AsylG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Bereits daraus ergebe sich, dass der Asylgerichtshof den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen habe.
Mag auch das Vorbringen des BF tatsächlich wenig geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, so wird bei einer ergänzenden Ermittlung (und Befragung des BF) auf die oben dargelegten Umstände besonders Bedacht zu nehmen sein.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen (Alter, Schul- bzw. Berufsausbildung und -erfahrung, Gesundheit etc.) in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Von einem "jungen gebildeten Mann" zu sprechen (Seite 36 des angefochtenen Bescheides) scheint angesichts seiner angegebenen Schulbildung von eineinhalb Jahren Koranschule weit hergeholt zu sein. Das jugendliche Alter des BF ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Zu einer gemäß § 60 AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es daher sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Darlegung dieser Umstände im Bescheid.Zu einer gemäß Paragraph 60, AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es daher sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Darlegung dieser Umstände im Bescheid.
Der BF brachte vor, er sei vor zwei Jahren gemeinsam mit seinem Bruder von zu Hause aus aufgebrochen und über den Iran, wo sie ca. eineinhalb Jahre gelebt hätten, die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Seine Mutter sei alt und krank und habe für ihre Söhne ihr Haus verkauft.
Um die Frage zu klären, ob der BF nun in seinem Herkunftsstaat über ausreichende soziale Netzwerke verfügt, stellen sich Fragen hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, seines Lebenslaufes und seiner Familienverhältnisse, die aber teilweise offen blieben. Sofern die Angaben des BF hinsichtlich der Ausreisegründe, der Grundstücke bzw. der Verwandtschaft seines Vaters zweifelhaft blieben, hätten sie einer genaueren Nachfrage (etwa: Welches Haus wurde verkauft? Wo genau und wie und wovon lebt die Mutter jetzt? Wie ist ihr Gesundheitszustand? und vieles mehr) bedurft, um zu abschließenden Beurteilungen gelangen zu können.
Es waren daher weitere diesbezügliche konkrete Fragestellungen an den BF zu richten und zu beurteilen, ob seinen Angaben zu folgen sei oder ob es hinreichende Gründe gäbe, anderen Annahmen zu folgen, und dies in der Bescheidbegründung näher auszuführen. Für den Fall, dass vom Bestehen eines sozialen Netzwerkes des BF in seinem Herkunftsstaat auszugehen sei, wäre diese Einschätzung ausreichend zu begründen.
Die Frage des Bestehens eines konkreten sozialen Netzwerkes des BF im Herkunftsstaat - wie auch das Vorliegen der von ihm behaupteten Fluchtgründe - blieb daher in wesentlichen Punkten offen.
Auch die konkrete Situation in der vom BF angegebenen Heimatprovinz Ghazni wird genauerer Recherchen, Vorhalte, Nachfragen und nachvollziehbaren Darstellung in der Bescheidbegründung bedürfen, um eine allfällige Ausweisung des BF nach Afghanistan rechtfertigen zu können.
Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt - abgesehen von anderen Mängeln wie zahlreichen Schreibfehlern (Sprache, Grammatik, Orthographie) in ihren Schriftstücken oder der Aktenführung samt Nummerierung - in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage insbesondere bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
11.10.2012