Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 429.172-1/2012/4E
B3 429.173-1/2012/6E
B3 429.174-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX und (3.) des XXXX, alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20. August 2012, Zlen. (1.) 12 10.224-BAT, (2.) 12 10.225-BAT und (3.) 12 10.226-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 und (3.) des römisch 40 , alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20. August 2012, Zlen. (1.) 12 10.224-BAT, (2.) 12 10.225-BAT und (3.) 12 10.226-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden gegen die Spruchteile I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden gegen die Spruchteile römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde der XXXX gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, dieser Bescheid in diesem Spruchteil behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2. Der Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, dieser Bescheid in diesem Spruchteil behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3. Spruchteil III. des von XXXX angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.3. Spruchteil römisch drei. des von römisch 40 angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
4. In Erledigung der Beschwerden von XXXX und XXXX gegen die Spruchteile II. und III. ihrer angefochtenen Bescheide werden diese in diesen Spruchteilen gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.4. In Erledigung der Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 gegen die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. ihrer angefochtenen Bescheide werden diese in diesen Spruchteilen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten und Eltern des Drittbeschwerdeführers) sind serbische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum orthodoxen Glauben. Am 7. August 2012 brachten sie für sich und die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu legten sie ihre biometrischen serbischen Reisepässe vor, aus denen ersichtlich ist, dass sie am 5. August 2012 über Ungarn legal in den Schengen-Raum einreisten.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus XXXX, wo er die Grundschule abgeschlossen habe und seine Eltern und Geschwister nach wie vor leben würden. Am 5. August 2012 habe er gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern Serbien verlassen, weil sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von den Serben schikaniert würden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus römisch 40 , wo er die Grundschule abgeschlossen habe und seine Eltern und Geschwister nach wie vor leben würden. Am 5. August 2012 habe er gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern Serbien verlassen, weil sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von den Serben schikaniert würden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 7. August 2012 für sich und den Drittbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe die Grundschule in XXXX und danach eine Berufsschule in XXXX abgeschlossen. In Serbien lebe nach wie vor ihre Mutter; wo sich ihr Vater aufhalte, sei ihr nicht bekannt. Sie habe Serbien mit den übrigen Beschwerdeführern verlassen, weil sie dort "keine Rechte" hätten. Roma würden in Serbien keine Arbeit bekommen, weshalb sie nicht überleben könnten. Sie seien in Serbien "unerwünscht". Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und um ihre Familie. Befragt, ob sie schwanger sei, ist zwar unter der Rubrik "4.2. Für Frauen: Sind sie schwanger?" die dafür vorgesehene Ankreuzmöglichkeiten "nein" vermerkt, jedoch findet sich in der darunter stehenden Rubrik "4.3. Wenn ja, in welchem Monat?" der Eintrag "8.".Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 7. August 2012 für sich und den Drittbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe die Grundschule in römisch 40 und danach eine Berufsschule in römisch 40 abgeschlossen. In Serbien lebe nach wie vor ihre Mutter; wo sich ihr Vater aufhalte, sei ihr nicht bekannt. Sie habe Serbien mit den übrigen Beschwerdeführern verlassen, weil sie dort "keine Rechte" hätten. Roma würden in Serbien keine Arbeit bekommen, weshalb sie nicht überleben könnten. Sie seien in Serbien "unerwünscht". Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und um ihre Familie. Befragt, ob sie schwanger sei, ist zwar unter der Rubrik "4.2. Für Frauen: Sind sie schwanger?" die dafür vorgesehene Ankreuzmöglichkeiten "nein" vermerkt, jedoch findet sich in der darunter stehenden Rubrik "4.3. Wenn ja, in welchem Monat?" der Eintrag "8.".
In Folge ließ das Bundesasylamt die Asylverfahren der Beschwerdeführer zu.
3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. August 2012 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern und seinen Eltern, die nach wie vor dort wohnen würden, gelebt. Seine Schwestern würden nunmehr woanders in Serbien leben. In Österreich halte sich eine Cousine von ihm auf, mit der er jedoch erst einmal Kontakt gehabt habe. Die Lebensumstände in Serbien seien "schlecht" gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe zwar den Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter auf Baustellen bestreiten können, jedoch habe dies nur für das Notwendige gereicht. Er habe den ganzen Tag gearbeitet und am Ende hätten sie ihm nur EUR 2,- dafür gegeben. Weiters hätten die Beschwerdeführer seit drei Monaten Probleme mit einem Nachbarn, der der Volksgruppe der Serben angehöre, gehabt; dieser habe verlangt, dass sie wo anders in Serbien leben sollten. Im Juli 2012 habe sein Nachbar versucht, eine Flasche in Richtung der Zweitbeschwerdeführerin zu werfen, aber die Nachbarn, die ebenfalls der Volksgruppe der Roma angehören würden, hätten dies verhindert und die Polizei verständigt. Die Polizei habe aber nicht einmal die Daten des Nachbarn aufgenommen, sondern sei auf der Seite seines Nachbarn, der "mental krank" sei, gewesen. Die Beschwerdeführer seien dann täglich von seinem Nachbar bedroht worden und der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer alleine auf die Straße zu lassen. Später habe dieser Nachbar die Zweitbeschwerdeführerin auch mit einem Messer bedroht. Bei diesem Vorfall habe der Erstbeschwerdeführer die Polizei nicht verständigt, weil sie ihnen beim ersten Mal nicht geholfen habe. Bei Gericht hätte der Erstbeschwerdeführer "sicher keine Hilfe" erhalten. Dies, weil sie eine Minderheit darstellen und in Serbien nicht "als Menschen" betrachtet würden. Auch die Schwester des Erstbeschwerdeführers sei einmal von diesem Nachbarn angegriffen worden. Er habe zwar noch andere Nachbarn, die der serbischen Volksgruppe angehören würden, mit diesen habe er aber keine Probleme gehabt. Weiters seien die Beschwerdeführer, als sie in der Stadt unterwegs gewesen wären, von anderen erniedrigt und angespuckt worden. Überdies habe der Erstbeschwerdeführer wirtschaftliche Probleme, weil er ein altes Haus habe und vom Staat "nichts" bekomme. So habe er vom Staat keine Arbeit bekommen und sonst nur EUR 2,- pro Tag verdienen können. Außerdem sei die Zweitbeschwerdeführerin wieder schwanger.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei 1995 adoptiert worden. Bevor sie mit dem Erstbeschwerdeführer in dessen Elternhaus gezogen sei, habe sie bei ihren Adoptiveltern in XXXX gewohnt. Zwei Halbbrüder von ihr würden nach wie vor in XXXX leben. Ihr Adoptivvater wohne weiterhin in ihrem Elternhaus, ihre Adoptivmutter sei im November 2008 verstorben. Die Lebensumstände seien "mittel" gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet, womit sie ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können. Sie selbst sei keiner Beschäftigung nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer habe mehrmals Arbeit gesucht, aber keine bekommen. Er sei erniedrigt worden und habe den ganzen Tag für EUR 2,- gearbeitet. Bei ihnen zu Hause sei es kalt, sie hätten keinen Strom und kein Wasser, dort gebe es für sie "kein Leben". Serbien habe sie verlassen, weil die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppe malträtiert worden seien. Seit Sommer 2012 habe sie Probleme mit ihrem Nachbarn; sie dürfe nicht einmal ihr Haus verlassen. Ihr Nachbar habe sie attackiert und versucht, mit einer Flasche auf sie einzuschlagen. Sie hätten auch die Polizei verständigt, die ihnen aber nicht geholfen habe. Der Vorfall mit der Flasche habe sich so ereignet, dass sie mit ihrer Schwägerin im Freien auf einer Betonplatte gesessen sei. Der Nachbar habe zur Zweitbeschwerdeführerin gesagt, sie "habe genug Nerven, um mit ihm zu streiten". Er habe sie mit einer Flasche getroffen, ihre Schwägerin aber nicht. Dann habe ihr die Schwägerin geholfen und die Zweitbeschwerdeführerin habe die Polizei verständigt. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer gesagt habe, der Nachbar habe versucht, sie mit einer Flasche zu treffen, die Zweitbeschwerdeführerin habe hingegen gemeint, sie sei getroffen worden, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführer habe gearbeitet, als dies passiert sei und sei deshalb nicht dabei gewesen. Die unmittelbaren Nachbarn der Beschwerdeführer würden den Volksgruppen der Serben, Roma und Rumänen angehören. Bei diesem Vorfall sei sie vom Nachbarn auch als "Shiptar" beschimpft worden und die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin als eine "Shiptarka". Die Mutter des Nachbarn sei auch dabei gewesen und habe ebenfalls die Zweitbeschwerdeführerin beschimpft. Diese hätten außerdem den Teppich der Zweitbeschwerdeführerin, der zum Trocknen aufgehängt gewesen sei, weggeworfen. Nach dem Flaschenwurf habe der Nachbar gesagt, er werde die Zweitbeschwerdeführerin einmal mit einem Messer umbringen. Als sie die Polizei gerufen hätten, habe diese nichts unternommen. Sie habe die Zweitbeschwerdeführerin zwar gefragt, was passiert sei. Der Nachbar habe dann aber gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihn angegriffen hätte und die Mutter des Nachbarn habe dies bestätigt. In Folge hätten die Beschwerdeführer gewartet, dass sie eine Ladung zum Gericht bekommen würden, was jedoch nicht passiert sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich weder an eine andere Polizeistation noch an ein Gericht um Schutz gewandt. Weiters seien die Beschwerdeführer beim Spazierengehen in der Stadt angespuckt und als "Zigeuner" beschimpft worden.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei 1995 adoptiert worden. Bevor sie mit dem Erstbeschwerdeführer in dessen Elternhaus gezogen sei, habe sie bei ihren Adoptiveltern in römisch 40 gewohnt. Zwei Halbbrüder von ihr würden nach wie vor in römisch 40 leben. Ihr Adoptivvater wohne weiterhin in ihrem Elternhaus, ihre Adoptivmutter sei im November 2008 verstorben. Die Lebensumstände seien "mittel" gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet, womit sie ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können. Sie selbst sei keiner Beschäftigung nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer habe mehrmals Arbeit gesucht, aber keine bekommen. Er sei erniedrigt worden und habe den ganzen Tag für EUR 2,- gearbeitet. Bei ihnen zu Hause sei es kalt, sie hätten keinen Strom und kein Wasser, dort gebe es für sie "kein Leben". Serbien habe sie verlassen, weil die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppe malträtiert worden seien. Seit Sommer 2012 habe sie Probleme mit ihrem Nachbarn; sie dürfe nicht einmal ihr Haus verlassen. Ihr Nachbar habe sie attackiert und versucht, mit einer Flasche auf sie einzuschlagen. Sie hätten auch die Polizei verständigt, die ihnen aber nicht geholfen habe. Der Vorfall mit der Flasche habe sich so ereignet, dass sie mit ihrer Schwägerin im Freien auf einer Betonplatte gesessen sei. Der Nachbar habe zur Zweitbeschwerdeführerin gesagt, sie "habe genug Nerven, um mit ihm zu streiten". Er habe sie mit einer Flasche getroffen, ihre Schwägerin aber nicht. Dann habe ihr die Schwägerin geholfen und die Zweitbeschwerdeführerin habe die Polizei verständigt. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer gesagt habe, der Nachbar habe versucht, sie mit einer Flasche zu treffen, die Zweitbeschwerdeführerin habe hingegen gemeint, sie sei getroffen worden, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführer habe gearbeitet, als dies passiert sei und sei deshalb nicht dabei gewesen. Die unmittelbaren Nachbarn der Beschwerdeführer würden den Volksgruppen der Serben, Roma und Rumänen angehören. Bei diesem Vorfall sei sie vom Nachbarn auch als "Shiptar" beschimpft worden und die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin als eine "Shiptarka". Die Mutter des Nachbarn sei auch dabei gewesen und habe ebenfalls die Zweitbeschwerdeführerin beschimpft. Diese hätten außerdem den Teppich der Zweitbeschwerdeführerin, der zum Trocknen aufgehängt gewesen sei, weggeworfen. Nach dem Flaschenwurf habe der Nachbar gesagt, er werde die Zweitbeschwerdeführerin einmal mit einem Messer umbringen. Als sie die Polizei gerufen hätten, habe diese nichts unternommen. Sie habe die Zweitbeschwerdeführerin zwar gefragt, was passiert sei. Der Nachbar habe dann aber gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihn angegriffen hätte und die Mutter des Nachbarn habe dies bestätigt. In Folge hätten die Beschwerdeführer gewartet, dass sie eine Ladung zum Gericht bekommen würden, was jedoch nicht passiert sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich weder an eine andere Polizeistation noch an ein Gericht um Schutz gewandt. Weiters seien die Beschwerdeführer beim Spazierengehen in der Stadt angespuckt und als "Zigeuner" beschimpft worden.
Als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass er gesund sei; er habe dieselben Fluchtgründe wie sie. Sie habe Angst um ihn.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen von subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu (Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Serbien aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Roma und zu den Sicherheitsbehörden, dem Ombudsman und zur Rückkehrsituation. Demnach nehme Serbien weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma seien das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, und der "Roma Nationale Minderheitenrat" zuständig. Staatliche Repressionen fänden nicht mehr statt; Roma seien keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die serbischen Behörden würden Roma als nationale Minderheit betrachten und Diskriminierung von Roma sei illegal. Es komme aber nach wie vor zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhielten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt seien, seien die Behörden willens, ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzten, würden strafrechtlich verfolgt. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien hätten den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Sollte die Effizienz der Sicherheitsbehörden in Serbien nicht immer zufriedenstellend sein, so geschehe dies nicht aufgrund der Herkunft der Antragsteller, sondern habe mit den Dienstgewohnheiten der Beamten zu tun. Gegen polizeiliche Übergriffe seien Rechtsschutzmittel in Form von Strafanzeigen und/oder Disziplinarverfahren vorgesehen. Die Grund- und medizinische Versorgung seien gewährleistet. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass eine Gefährdung oder Verfolgung der Beschwerdeführer in Serbien nicht habe festgestellt werden können. Die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Dies ergebe sich aus den in den Einvernahmen vorgehaltenen Widersprüchen, die nicht hätten entkräftet werden können. So habe der Erstbeschwerdeführer behauptet, ein Nachbar habe versucht, eine Flasche auf die Zweitbeschwerdeführerin zu werfen, Nachbarn hätten dies verhindert und sie wäre nicht getroffen worden; die Nachbarn hätten in Folge die Polizei verständigt. Demgegenüber habe die Zweitbeschwerdeführerin angeführt, sie sei von der Flasche getroffen worden, ihre Schwägerin habe den Vorfall beobachtet und die Zweitbeschwerdeführerin habe die Polizei verständigt. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, die Zweitbeschwerdeführerin sei vom Nachbarn mit einem Messer bedroht worden. Dagegen habe die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, sie sei nicht mit einem Messer bedroht worden, sondern dies sei lediglich von ihrem Nachbarn angedroht worden. Zur Abweisung hielt das Bundesasylamt (sinngemäß) fest, dass mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens eine Asylgewährung ausgeschlossen sei. Überdies müsse bei Wahrunterstellung des Vorbringens angenommen werden, dass die serbischen Sicherheitsbehörden bei Übergriffen Dritter schutzwillig und -fähig seien. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden; die Beschwerdeführer seien gesund und verfügten über familiäre Anknüpfungspunkte und Unterkunftsmöglichkeiten; ihr Lebensunterhalt sei wegen der Arbeitsfähigkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gewährleistet. Auf die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bzw. ihre daraus resultierende gesundheitliche Situation ging das Bundesasylamt überhaupt nicht ein. Danach begründete es seine Ausweisungsentscheidungen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.) noch jenen von subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu (Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Serbien aus (Spruchteil römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Roma und zu den Sicherheitsbehörden, dem Ombudsman und zur Rückkehrsituation. Demnach nehme Serbien weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma seien das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, und der "Roma Nationale Minderheitenrat" zuständig. Staatliche Repressionen fänden nicht mehr statt; Roma seien keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die serbischen Behörden würden Roma als nationale Minderheit betrachten und Diskriminierung von Roma sei illegal. Es komme aber nach wie vor zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhielten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt seien, seien die Behörden willens, ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzten, würden strafrechtlich verfolgt. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien hätten den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Sollte die Effizienz der Sicherheitsbehörden in Serbien nicht immer zufriedenstellend sein, so geschehe dies nicht aufgrund der Herkunft der Antragsteller, sondern habe mit den Dienstgewohnheiten der Beamten zu tun. Gegen polizeiliche Übergriffe seien Rechtsschutzmittel in Form von Strafanzeigen und/oder Disziplinarverfahren vorgesehen. Die Grund- und medizinische Versorgung seien gewährleistet. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass eine Gefährdung oder Verfolgung der Beschwerdeführer in Serbien nicht habe festgestellt werden können. Die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Dies ergebe sich aus den in den Einvernahmen vorgehaltenen Widersprüchen, die nicht hätten entkräftet werden können. So habe der Erstbeschwerdeführer behauptet, ein Nachbar habe versucht, eine Flasche auf die Zweitbeschwerdeführerin zu werfen, Nachbarn hätten dies verhindert und sie wäre nicht getroffen worden; die Nachbarn hätten in Folge die Polizei verständigt. Demgegenüber habe die Zweitbeschwerdeführerin angeführt, sie sei von der Flasche getroffen worden, ihre Schwägerin habe den Vorfall beobachtet und die Zweitbeschwerdeführerin habe die Polizei verständigt. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, die Zweitbeschwerdeführerin sei vom Nachbarn mit einem Messer bedroht worden. Dagegen habe die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, sie sei nicht mit einem Messer bedroht worden, sondern dies sei lediglich von ihrem Nachbarn angedroht worden. Zur Abweisung hielt das Bundesasylamt (sinngemäß) fest, dass mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens eine Asylgewährung ausgeschlossen sei. Überdies müsse bei Wahrunterstellung des Vorbringens angenommen werden, dass die serbischen Sicherheitsbehörden bei Übergriffen Dritter schutzwillig und -fähig seien. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden; die Beschwerdeführer seien gesund und verfügten über familiäre Anknüpfungspunkte und Unterkunftsmöglichkeiten; ihr Lebensunterhalt sei wegen der Arbeitsfähigkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gewährleistet. Auf die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bzw. ihre daraus resultierende gesundheitliche Situation ging das Bundesasylamt überhaupt nicht ein. Danach begründete es seine Ausweisungsentscheidungen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 21. August 2012 stellte das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite.5. Mit Verfahrensanordnung vom 21. August 2012 stellte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite.
6. Gegen die unter Punkt 4. dargestellten Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. In diesen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rückkehr nach Serbien eine große Gefahr für die Beschwerdeführer bedeuten würde. Die angespannten Beziehungen mit ihrem Nachbarn seien "sehr gefährlich". Sie würden keinen Schutz durch die Polizei bekommen. Diese diskriminiere sie und alle Angehörigen der Roma "total". Die Zweitbeschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Schwangerschaft Angst, dass ihr Verletzungen zugefügt würden und sie ihr ungeborenes Kind verlieren könnte. Sie habe Angst, ermordet zu werden. Die Beschwerdeführer würden "menschlich und in Würde" leben wollen und würden daher darum bitten, in Österreich bleiben zu können.
7. Ein Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei vom 13. September 2012 ergab, dass sich die Zweitbeschwerdeführer (zumindest) am 10. und 18. August 2012 sowie am 6. September 2012 in der Geburtenstation des Landesklinikum XXXX ambulant aufgehalten hat.7. Ein Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei vom 13. September 2012 ergab, dass sich die Zweitbeschwerdeführer (zumindest) am 10. und 18. August 2012 sowie am 6. September 2012 in der Geburtenstation des Landesklinikum römisch 40 ambulant aufgehalten hat.
8. Mit Beschlüssen vom 18. September 2012, Zlen. B3 429.172-1/2012/2Z, B3 429.173-1/2012/2Z und B3 429.174-1/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu.8. Mit Beschlüssen vom 18. September 2012, Zlen. B3 429.172-1/2012/2Z, B3 429.173-1/2012/2Z und B3 429.174-1/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu.
9. Am 18. September 2012 langten beim Asylgerichtshof zum Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin ein "vorläufiger Arztbrief" des Landesklinikum XXXX, Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, und eine Aufenthaltsbestätigung dieses Klinikums jeweils vom 12. September 2012 ein. Danach hat sich die Zweitbeschwerdeführerin dort von 6. bis 12. September 2012 stationär aufgehalten. Diagnostiziert wurden "Partus II am 7.9.2012 per Sectio caesarea I. BEL Plazenta HW Z.n. Sectio caesarea", als Therapie findet sich "Sectio caesarea iterativa am 7.9.2012" und als Therapievorschlag "Cephalobene 3 x 1 tägl. bis einschließlich 14.09.2012. Körperliche Schonung. Nikotinkarenz empfohlen."9. Am 18. September 2012 langten beim Asylgerichtshof zum Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin ein "vorläufiger Arztbrief" des Landesklinikum römisch 40 , Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, und eine Aufenthaltsbestätigung dieses Klinikums jeweils vom 12. September 2012 ein. Danach hat sich die Zweitbeschwerdeführerin dort von 6. bis 12. September 2012 stationär aufgehalten. Diagnostiziert wurden "Partus römisch zwei am 7.9.2012 per Sectio caesarea römisch eins. BEL Plazenta HW Z.n. Sectio caesarea", als Therapie findet sich "Sectio caesarea iterativa am 7.9.2012" und als Therapievorschlag "Cephalobene 3 x 1 tägl. bis einschließlich 14.09.2012. Körperliche Schonung. Nikotinkarenz empfohlen."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Identität, Volksgruppenzugehörigkeit, religiösen Glaubensbekenntnisses und zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf die unter Punkt I.1. angeführten serbischen Reisepässe zu verweisen. Die behaupteten Fluchtgründe (Übergriffe Dritter) der Beschwerdeführer werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt; dies fußt auf den vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Argumenten, die auch in der Beschwerde nicht entkräftet wurden (siehe weiters das unten unter Punkt 2.3.2. Ausgeführte); geglaubt werden hingegen die wirtschaftlichen Fluchtgründe der Beschwerdeführer.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Identität, Volksgruppenzugehörigkeit, religiösen Glaubensbekenntnisses und zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf die unter Punkt römisch eins.1. angeführten serbischen Reisepässe zu verweisen. Die behaupteten Fluchtgründe (Übergriffe Dritter) der Beschwerdeführer werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt; dies fußt auf den vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Argumenten, die auch in der Beschwerde nicht entkräftet wurden (siehe weiters das unten unter Punkt 2.3.2. Ausgeführte); geglaubt werden hingegen die wirtschaftlichen Fluchtgründe der Beschwerdeführer.
Die zur Lage in der Republik Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden in den Verfahren nicht vorgebracht.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Zu Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dies zeigt auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer in Serbien leben.Zunächst kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dies zeigt auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer in Serbien leben.
Weiters kann mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Serbien der Gefahr von Übergriffen Dritter ausgesetzt sind. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist davon auszugehen, dass die serbischen Behörden willens und fähig sind, den Beschwerdeführern dagegen hinreichend Schutz zu gewähren. Bei Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an vorgesetzte Stellen, die Hotline für Minderheiten oder Justizbehörden, den Ombudsman sowie an nationale und internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Weiters kann mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Serbien der Gefahr von Übergriffen Dritter ausgesetzt sind. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist davon auszugehen, dass die serbischen Behörden willens und fähig sind, den Beschwerdeführern dagegen hinreichend Schutz zu gewähren. Bei Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an vorgesetzte Stellen, die Hotline für Minderheiten oder Justizbehörden, den Ombudsman sowie an nationale und internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).
Zudem muss davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer der behaupteten - lokal begrenzten - Gefährdungssituation dadurch entziehen könnten, indem sie sich in andere Teile Serbiens, etwa in die Großstädte der Vojvodina, begeben. Eine derartige Relokation ist ihnen auch zumutbar: Denn der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und konnte bereits vor der Ausreise aus Serbien seinen Lebensunterhalt und auch den der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sichern. Sollte er - entgegen den Annahmen des Asylgerichtshofes - dazu nicht in der Lage sein und sollten die Beschwerdeführer auch keine Unterstützung von ihren Familienangehörigen in Serbien und Österreich erhalten, bestünde die Möglichkeit (für die in Serbien registrierten Beschwerdeführer) Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen).Zudem muss davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer der behaupteten - lokal begrenzten - Gefährdungssituation dadurch entziehen könnten, indem sie sich in andere Teile Serbiens, etwa in die Großstädte der Vojvodina, begeben. Eine derartige Relokation ist ihnen auch zumutbar: Denn der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und konnte bereits vor der Ausreise aus Serbien seinen Lebensunterhalt und auch den der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sichern. Sollte er - entgegen den Annahmen des Asylgerichtshofes - dazu nicht in der Lage sein und sollten die Beschwerdeführer auch keine Unterstützung von ihren Familienangehörigen in Serbien und Österreich erhalten, bestünde die Möglichkeit (für die in Serbien registrierten Beschwerdeführer) Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche die entsprechenden Länderfeststellungen).
Zu den wirtschaftlichen Fluchtgründen ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.Zu den wirtschaftlichen Fluchtgründen ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.
2.3. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Erkenntnisses:
2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.3.1.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.3.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 i.d.F. der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.3.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat und auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin nicht sachgerecht eingegangen ist:
Bereits bei der Erstbefragung am 7. August 2012 gab es Hinweise, dass die Zweitbeschwerdeführerin (schon) im 8. Monat schwanger ist; laut Asylwerberinformationsdatei hat sie sich deswegen (zumindest) am 10. und 18. August 2012 in der Geburtenstation des Landesklinikum XXXX ambulant aufgehalten. Damit hat sich das Bundesasylamt vor Erlassung seines (mit 20. August 2012 datierten) Bescheides überhaupt nicht auseinandergesetzt. Am 6. September 2012 musste die Zweitbeschwerdeführerin schließlich stationär aufgenommen werden, am 7. September 2012 wurde bei ihr ein Kaiserschnitt durchgeführt. Das Bundesasylamt wäre jedoch im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung gehalten gewesen, umfassend zu prüfen, ob die Außerlandesschaffung der hochschwangeren bzw. kurz darauf gebärenden Zweitbeschwerdeführerin - auch im Hinblick auf die Abschiebungsmaßnahme selbst - mit Art. 3 EMRK in Einklang zu bringen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 15.5.2003, 2002/01/0556, oder VfGH 6.3.2008, B 2400/07), um abschließend klären zu können, ob einerseits für sie ein subsidiärer Schutz nach § 8 AsylG 2005 erforderlich ist oder andererseits im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 aufzuschieben ist. Da dies zusätzlich mit der Zweitbeschwerdeführerin zu erörtern ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Bereits bei der Erstbefragung am 7. August 2012 gab es Hinweise, dass die Zweitbeschwerdeführerin (schon) im 8. Monat schwanger ist; laut Asylwerberinformationsdatei hat sie sich deswegen (zumindest) am 10. und 18. August 2012 in der Geburtenstation des Landesklinikum römisch 40 ambulant aufgehalten. Damit hat sich das Bundesasylamt vor Erlassung seines (mit 20. August 2012 datierten) Bescheides überhaupt nicht auseinandergesetzt. Am 6. September 2012 musste die Zweitbeschwerdeführerin schließlich stationär aufgenommen werden, am 7. September 2012 wurde bei ihr ein Kaiserschnitt durchgeführt. Das Bundesasylamt wäre jedoch im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung gehalten gewesen, umfassend zu prüfen, ob die Außerlandesschaffung der hochschwangeren bzw. kurz darauf gebärenden Zweitbeschwerdeführerin - auch im Hinblick auf die Abschiebungsmaßnahme selbst - mit Artikel 3, EMRK in Einklang zu bringen wäre vergleiche dazu etwa VwGH 15.5.2003, 2002/01/0556, oder VfGH 6.3.2008, B 2400/07), um abschließend klären zu können, ob einerseits für sie ein subsidiärer Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 erforderlich ist oder andererseits im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 aufzuschieben ist. Da dies zusätzlich mit der Zweitbeschwerdeführerin zu erörtern ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
Auf Grund der unter Punkt 2.3.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
2.3.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 i.d.F. des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.3.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vgl. dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vergleiche dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).
Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandselemente mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandselemente mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.
2.3.5. Da Spruchteil II. des (die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden) Bescheides zu beheben war, kann auch dessen Spruchteil III. keinen Bestand mehr haben, weshalb dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben war.2.3.5. Da Spruchteil römisch zwei. des (die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden) Bescheides zu beheben war, kann auch dessen Spruchteil römisch drei. keinen Bestand mehr haben, weshalb dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben war.
3. Über die Beschwerden der Erst- und Drittbeschwerdeführer gegen die Spruchteile II. und III. ihrer angefochtenen Bescheide:3. Über die Beschwerden der Erst- und Drittbeschwerdeführer gegen die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. ihrer angefochtenen Bescheide:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.3.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
3.2.1. Der Drittbeschwerdeführer gehört als unverheirateter minderjähriger Sohn der Zweitbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war der den Drittbeschwerdeführer betreffende Bescheid in seinem Spruchteil II. aufzuheben. Da der Erstbeschwerdeführer als Vater des unverheirateten minderjährigen Drittbeschwerdeführers dessen Kernfamilie angehört, sind deren Verfahren ebenso "unter einem" zu führen, weshalb der ihn betreffende Bescheid in seinem Spruchteil II. zu beheben war. Damit können die Spruchteile III. der die Erst- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide keinen Bestand mehr haben, weshalb sie (ebenfalls) gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben waren.3.2.1. Der Drittbeschwerdeführer gehört als unverheirateter minderjähriger Sohn der Zweitbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war der den Drittbeschwerdeführer betreffende Bescheid in seinem Spruchteil römisch zwei. aufzuheben. Da der Erstbeschwerdeführer als Vater des unverheirateten minderjährigen Drittbeschwerdeführers dessen Kernfamilie angehört, sind deren Verfahren ebenso "unter einem" zu führen, weshalb der ihn betreffende Bescheid in seinem Spruchteil römisch zwei. zu beheben war. Damit können die Spruchteile römisch drei. der die Erst- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide keinen Bestand mehr haben, weshalb sie (ebenfalls) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben waren.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
29.10.2012