Norm
AsylG 2005 §33 Abs1Spruch
C6 429.333-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.9.2012, FZ. 12 11.721-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.9.2012, FZ. 12 11.721-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm 3 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 3 AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 31.8.2012 am Flughafen Wien Schwechat den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando-Schwechat Flughafen) am selben Tag an, er habe seinen Herkunftsstaat vor sieben Jahren Richtung Israel verlassen. Gestern sei er von Tel Aviv direkt nach Wien geflogen. In Israel habe er für zwei Jahre eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, diese sei aber nicht verlängert worden. Zum Grund für das Verlassen seiner Heimat gab er an, als er noch in Nepal gewesen sei, hätten ihn Maoisten aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da er dies aber nicht gewollt habe, sei er zusammengeschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Die Situation in Nepal sei sehr schlecht und er könne nicht zurück.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle am Flughafen Wien Schwechat) am 6.9.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, 1998 seien die Maoisten im ländlichen Bereich sehr stark gewesen. Er, sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits seien für den König gewesen. Aus diesem Grund seien sie von den Maoisten verfolgt worden. Sein Vater und sein Onkel seien in verschiedenen Gemeinden gewesen und hätten für den König gearbeitet. Zu dieser Zeit habe er saisonweise als Träger für Touristen gearbeitet. Nach Saisonende sei er immer nach Hause gefahren. Eines Morgens gegen acht Uhr in der Früh seien ca. 25 Leute, von denen er fünf gekannt habe, zum Haus gekommen. Ihnen sei gesagt worden, sie müssten für ein "neues" Nepal kämpfen und einer von der Familie müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Einer seiner Cousins sei unter den Leuten gewesen und habe den anderen das Land, das ihnen gehört habe, gezeigt. Der "Area Commander" habe gemeint, da sie wohlhabend seien, müssten sie 500.000 Rupien an die Partei spenden und in drei Tagen würden sie wieder kommen, um das Geld abzuholen. Dann seien die Leute gegangen. Er sei zum Schwager seiner ersten Frau gegangen und habe ihm alles erzählt. Dieser habe gesagt, dass sie nichts machen könnten, wenn so viele Leute kommen würden. Er habe seinem Schwager gesagt, sie sollten zur Polizei gehen. In der Nacht seien sie vier Stunden zur nächsten Polizeistation gegangen und hätte dort alles erzählt. Viele Fragen seien gestellt und alles protokolliert worden. Sie hätten gesagt, wenn die Leute wiederkommen würden, sollte sofort die Polizei informiert und würde gegen sie vorgegangen werden. Dann seien sie wieder ins Heimatdorf zurück. Am dritten Tag in der Früh seien 12 Leute - unter ihnen auch sein Cousin - wiedergekommen. Zwei hätten Gewehre und die anderen "Khukris" (= Khukuri, di ein schweres gekrümmtes Messer) gehabt. Einer habe ihm gleich mit dem Gewehr auf den Kopf geschlagen. Er habe geblutet und sei umgefallen. Sein Cousin habe gesagt, er sei ein Verräter und Informant der Polizei. Sie hätten ihm mit einer Schnur die Hände auf den Rücken gebunden, ihn dann am Hof auf den Boden geworfen und geschlagen. Seine Frau sei wütend geworden und hätte mit einem brennenden Holzstück auf die Leute losgehen wollen. Er habe geschrien, dass sie dies nicht tun solle. Dann hätten ihn die Leute mitgenommen. In weiterer Folge sei er zum Haus seines Cousins, wo bereits 10 Leute gewesen seien, gebracht worden. Eine halbe Stunde später seien vier Leute mit seinem Schwager gekommen, er sei nicht angebunden worden. Dann sei sein Schwager einfach davongelaufen. Sein Schwager sei verfolgt worden, hätte aber entwischen können. Dann sei seine Mutter mit einer Sichel gekommen und habe den Leuten gesagt, sie sollten ihn losbinden. Sie hätten ihn losgebunden und gemeint, er könne sowieso nicht davonlaufen. Seine Mutter sei gleich wieder gegangen. In weiterer Folge sei ihm beim Toilettengang die Flucht gelungen. Er sei Richtung zu Hause geflohen und habe sich in der Nähe des Hauses in einem Maisacker versteckt. Um ca. vier Uhr in der Früh sei seine Mutter gekommen um Wasser zu holen. Er habe nach ihr gerufen und ihr gesagt, dass er Geld brauche. Die Mutter habe 2.000 Rupien geholt und ihm dem Tipp gegeben, er soll bergauf in den Wald laufen; dies habe er getan. Am Nachmittag seien seine Frau und die Frau seines Schwagers zu ihm gekommen, hätten ihm Essen und Gewand gebracht und gemeint, er solle warten, da auch der Schwager mit ihm kommen würde. Mit dem Schwager sei er dann nach Dharan, wo sie bei einem Bekannten des Schwagers geblieben wären. Von dort seien sie mit dem Nachtbus nach Kathmandu gefahren. Er habe in Bhaktapur in der Teppichweberei seines Onkels mütterlicherseits gearbeitet, dann in Kathmandu, Thamel, in einem Restaurant. Nachdem er seine zweite Frau kennengelernt habe, habe er von 1998 bis 2005 in Qatar gearbeitet. Während dieser Zeit sei er einmal eineinhalb Monate zu Hause gewesen. Nachdem er wieder zurückgekehrt sei, habe er keine Arbeit gefunden und sei in weiterer Folge Ende Jänner 2006 nach Israel gereist. Seither sei er nicht mehr zu Hause gewesen. Weiters gab er an, als er damals aus seinem Heimatdorf geflohen sei, sei sein Vater, der beim Militär gewesen sei, für 15 Tage mitgenommen worden, habe die Leute im Dschungel trainiert und alle Monate 5.000 Rupien an die Partei gespendet.
Mit Schreiben vom 7.9.2012 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005).Mit Schreiben vom 7.9.2012 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005).
Mit Schreiben vom 13.9.2012 erteilte der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge die diesbezügliche Zustimmung gemäß § 33 Absatz 2 AsylG mit der Begründung, dass "...das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann".Mit Schreiben vom 13.9.2012 erteilte der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge die diesbezügliche Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2 AsylG mit der Begründung, dass "...das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann".
1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVmParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalenParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen
Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab (Spruchpunkt II). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, dass die Angaben betreffend den Fluchtgrund glaubwürdig seien und der Beschwerdeführer seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Sachverhalt und der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Fall seiner Rückkehr nach Nepal herzuleiten versuche, seien die Befürchtungen als konstruiert und völlig unglaubwürdig zu beurteilen und festzustellen, dass diese ganz offensichtlich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang stehen würden. Betreffend die Situation im Fall der Rückkehr stellt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge über eine jahrelange Arbeitserfahrung im Ausland, spreche neben seiner Muttersprache Nepali auch noch sehr gut Hindi und Englisch. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werde, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Das Bundesasylamt gehe jedenfalls davon aus, dass er nach einer Rückkehr bei wirtschaftlichen Problemen auf die Hilfestellung seiner zweiten Gattin und deren Freundes- und Bekanntenkreises zurückgreifen könne. Er könne nach seinen eignen Angaben nach einer Rückkehr bei seiner zweiten Gattin Unterkunft nehmen und sei nicht mit dem Entzug seiner Lebensgrundlage zu rechnen. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Nepal. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass bei den Angaben betreffend seine Familie und seine Person Zweifel bestünden. Obgleich diese Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit hervorgekommen seien, sei letztlich doch die Feststellung zur Glaubwürdigkeit, seines Vorbringens rund um seine Schwierigkeiten im Heimatdorf Kimalung/Distrikt Bhojpur mit maoistischen Rebellen in den Anfangsjahren des Bürgerkrieges der Kommunistischen Partei Nepals gegen die Monarchie, zu treffen. Während seiner Ausführungen dazu sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer über wahre Begebenheiten berichte. Er habe eine umfassende Schilderung seiner Erlebnisse vor der damaligen Flucht aus dem Heimatdorf nach Kathmandu abgegeben, sich dazu detailreich, umfassend und teilweise auch weitschweifend unter Angaben von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerungen an unwesentliche Details und Nebenumstände geäußert. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Begebenheiten tatsächlich persönlich durchlebt haben dürfte und seien sie letztlich als glaubwürdig zu beurteilen. Anzumerken sei, dass bei der konkreten zeitlichen Einordnung dieser Begebenheiten in den Angaben eine Unschärfe bestehen geblieben sei, welcher im Hinblick darauf, dass diese Ereignisse nun schon seit etwa 14 Jahren zurückliegen dürften, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur wenig Gewicht beigemessen worden sei. Die Feststellung, dass die Behauptung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund der früheren Ereignisse im Heimatdorf für den Fall einer Rückkehr nach Nepal als konstruiert und völlig unglaubwürdig zu beurteilen und festzustellen sei, dass diese ganz offensichtlich mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehe beruhe auf folgenden Erwägungen: Im Verfahren sei unzweifelhaft hervorgekommen, dass es nach der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatdorf nach Kathmandu vor wenigstens 14 Jahren keine Verfolgungshandlungen mehr gegen seine Person gegeben habe. Er habe sich dann wenigstens eineinhalb Jahre unbehelligt von den Schwierigkeiten im Heimatdorf in Kathmandu aufgehalten. Schon während dieser Zeit sei seine Beziehung zu seinen Eltern, seiner ersten Gattin und den Kindern aus erster Ehe "eingeschlafen". Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer auch seine zweite Gattin kennengelernt und es sei damals seine erste Tochter geboren. Als seine zweite Frau wieder schwanger gewesen sei, habe er sich entschlossen Nepal zu verlassen und sei 1998/1999 als Gastarbeiter nach Qatar, wo er bis 2005 gelebt und gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er einmal einen etwa eineinhalb Monate dauernden Urlaub bei seiner (zweiten) Familie in Kathmandu verbracht. Als der Arbeitsvertrag in Qatar nicht verlängert worden sei, sei er 2005 wieder nach Nepal zurückgekehrt und habe etwa zwei Monate wieder bei der Familie in Kathmandu gelebt. Anschließend sei er ca. fünf Monate in New Delhi aufhältig gewesen. Als ein Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen sei, sei er nach Kathmandu zurück und habe sich sofort wieder um eine Arbeitsmöglichkeit im Ausland bemüht. Nach drei oder vier Monaten in Kathmandu sei er erfolgreich gewesen und Ende Jänner nach Israel geflogen. Laut seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer bis zu seiner nunmehrigen Reise nach Österreich durchgehend in Israel aufhältig gewesen. Die konkrete Nachfrage am Ende der Einvernahme am 6.9.2012 habe ergeben, dass es während keines Aufenthaltes in Kathmandu zu irgendwelchen Verfolgungshandlungen gekommen sei. Es könne somit nur der Schluss gezogen werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr seiner Person nach Kathamndu/Nepal aufgrund der erhobenen Sachverhalte völlig ausgeschlossen werden könne. Da das Vorbringen zur behaupteten Gefährdungs-/Verfolgungssituation als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen sei, und der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte - er sei in Nepal geboren, dort aufgewachsen, habe dort jahrelang seinen Lebensunterhalt verdient, werde nach einer Rückkehr dort den gesamten Verwandtschafts-, Freundes- und Bekanntenkreis seiner zweiten Gattin antreffen - gehe das Bundesasylamt davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Hinblick auf die allgemeinen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat und auch aufgrund seiner im Verfahrensverlauf getätigten Angaben seien keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, aufgrund derer nun angenommen werden müsse, dass ihm im Falle der Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen sein würde. Auch sonst hätten sich aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nepal einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Überdies hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Heimat jemals konkrete Schwierigkeiten mit der Polizei oder Behörden gehabt hätte oder eine Fahndung nach seiner Person bestehen würde, weshalb im Falle seiner Rückkehr nach Nepal auch mit keinen behördlichen Sanktionen zu rechnen sein würde. Hinzu komme, dass er nach eigenen Angaben mit seinem eigenen nepalesischen Reisepass legal über den Flughafen von Kathmandu ausgereist sei.Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab (Spruchpunkt römisch zwei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, dass die Angaben betreffend den Fluchtgrund glaubwürdig seien und der Beschwerdeführer seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Sachverhalt und der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Fall seiner Rückkehr nach Nepal herzuleiten versuche, seien die Befürchtungen als konstruiert und völlig unglaubwürdig zu beurteilen und festzustellen, dass diese ganz offensichtlich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang stehen würden. Betreffend die Situation im Fall der Rückkehr stellt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge über eine jahrelange Arbeitserfahrung im Ausland, spreche neben seiner Muttersprache Nepali auch noch sehr gut Hindi und Englisch. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werde, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Das Bundesasylamt gehe jedenfalls davon aus, dass er nach einer Rückkehr bei wirtschaftlichen Problemen auf die Hilfestellung seiner zweiten Gattin und deren Freundes- und Bekanntenkreises zurückgreifen könne. Er könne nach seinen eignen Angaben nach einer Rückkehr bei seiner zweiten Gattin Unterkunft nehmen und sei nicht mit dem Entzug seiner Lebensgrundlage zu rechnen. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Nepal. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass bei den Angaben betreffend seine Familie und seine Person Zweifel bestünden. Obgleich diese Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit hervorgekommen seien, sei letztlich doch die Feststellung zur Glaubwürdigkeit, seines Vorbringens rund um seine Schwierigkeiten im Heimatdorf Kimalung/Distrikt Bhojpur mit maoistischen Rebellen in den Anfangsjahren des Bürgerkrieges der Kommunistischen Partei Nepals gegen die Monarchie, zu treffen. Während seiner Ausführungen dazu sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer über wahre Begebenheiten berichte. Er habe eine umfassende Schilderung seiner Erlebnisse vor der damaligen Flucht aus dem Heimatdorf nach Kathmandu abgegeben, sich dazu detailreich, umfassend und teilweise auch weitschweifend unter Angaben von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerungen an unwesentliche Details und Nebenumstände geäußert. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Begebenheiten tatsächlich persönlich durchlebt haben dürfte und seien sie letztlich als glaubwürdig zu beurteilen. Anzumerken sei, dass bei der konkreten zeitlichen Einordnung dieser Begebenheiten in den Angaben eine Unschärfe bestehen geblieben sei, welcher im Hinblick darauf, dass diese Ereignisse nun schon seit etwa 14 Jahren zurückliegen dürften, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur wenig Gewicht beigemessen worden sei. Die Feststellung, dass die Behauptung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund der früheren Ereignisse im Heimatdorf für den Fall einer Rückkehr nach Nepal als konstruiert und völlig unglaubwürdig zu beurteilen und festzustellen sei, dass diese ganz offensichtlich mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehe beruhe auf folgenden Erwägungen: Im Verfahren sei unzweifelhaft hervorgekommen, dass es nach der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatdorf nach Kathmandu vor wenigstens 14 Jahren keine Verfolgungshandlungen mehr gegen seine Person gegeben habe. Er habe sich dann wenigstens eineinhalb Jahre unbehelligt von den Schwierigkeiten im Heimatdorf in Kathmandu aufgehalten. Schon während dieser Zeit sei seine Beziehung zu seinen Eltern, seiner ersten Gattin und den Kindern aus erster Ehe "eingeschlafen". Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer auch seine zweite Gattin kennengelernt und es sei damals seine erste Tochter geboren. Als seine zweite Frau wieder schwanger gewesen sei, habe er sich entschlossen Nepal zu verlassen und sei 1998 aus 1999, als Gastarbeiter nach Qatar, wo er bis 2005 gelebt und gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er einmal einen etwa eineinhalb Monate dauernden Urlaub bei seiner (zweiten) Familie in Kathmandu verbracht. Als der Arbeitsvertrag in Qatar nicht verlängert worden sei, sei er 2005 wieder nach Nepal zurückgekehrt und habe etwa zwei Monate wieder bei der Familie in Kathmandu gelebt. Anschließend sei er ca. fünf Monate in New Delhi aufhältig gewesen. Als ein Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen sei, sei er nach Kathmandu zurück und habe sich sofort wieder um eine Arbeitsmöglichkeit im Ausland bemüht. Nach drei oder vier Monaten in Kathmandu sei er erfolgreich gewesen und Ende Jänner nach Israel geflogen. Laut seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer bis zu seiner nunmehrigen Reise nach Österreich durchgehend in Israel aufhältig gewesen. Die konkrete Nachfrage am Ende der Einvernahme am 6.9.2012 habe ergeben, dass es während keines Aufenthaltes in Kathmandu zu irgendwelchen Verfolgungshandlungen gekommen sei. Es könne somit nur der Schluss gezogen werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr seiner Person nach Kathamndu/Nepal aufgrund der erhobenen Sachverhalte völlig ausgeschlossen werden könne. Da das Vorbringen zur behaupteten Gefährdungs-/Verfolgungssituation als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen sei, und der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte - er sei in Nepal geboren, dort aufgewachsen, habe dort jahrelang seinen Lebensunterhalt verdient, werde nach einer Rückkehr dort den gesamten Verwandtschafts-, Freundes- und Bekanntenkreis seiner zweiten Gattin antreffen - gehe das Bundesasylamt davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Hinblick auf die allgemeinen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat und auch aufgrund seiner im Verfahrensverlauf getätigten Angaben seien keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, aufgrund derer nun angenommen werden müsse, dass ihm im Falle der Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen sein würde. Auch sonst hätten sich aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nepal einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Überdies hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Heimat jemals konkrete Schwierigkeiten mit der Polizei oder Behörden gehabt hätte oder eine Fahndung nach seiner Person bestehen würde, weshalb im Falle seiner Rückkehr nach Nepal auch mit keinen behördlichen Sanktionen zu rechnen sein würde. Hinzu komme, dass er nach eigenen Angaben mit seinem eigenen nepalesischen Reisepass legal über den Flughafen von Kathmandu ausgereist sei.
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei.
1.2.2. In den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation in Afghanistan, die auf jeweils angeführte Quellen gestützt werden, heißt es ua.:
"1. Allgemeine Lage
Allgemein
Nepal, zuvor ein hinduistisches Königreich, wurde am 18. Mai 2006 - zunächst durch Parlamentsproklamation - zu einem säkularen Staat erklärt. Nach den Wahlen zur Verfassunggebenden Versammlung, welche gleichzeitig als Parlament fungiert, wurde die Monarchie mit der Ausrufung der Demokratischen Bundesrepublik Nepal in deren erster Sitzung am 28.05.2008 abgeschafft.
Gemäß der Übergangsverfassung vom 15. Januar 2007 ist der Präsident Staatsoberhaupt. Die Exekutive liegt beim Premierminister bzw. bei der Regierung. Die Übergangsverfassung beinhaltet eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie unter Verankerung der Prinzipien von Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, Unabhängigkeit der Rechtsprechung, sowie Garantie der Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten. Am 9. März 2007 beschloss das Übergangsparlament eine Verfassungsergänzung über die Umwandlung Nepals in einen föderalen Staat. Administrativ ist das Land derzeit in fünf Entwicklungszonen und 75 Verwaltungsdistrikte gegliedert. Die endgültige Staatsform, Regierungs- und Wahlsystem sowie die künftige föderale Gliederung sollen in einer neuen Verfassung niedergelegt werden.
Das wichtigste Ereignis in der neueren Geschichte mit tief greifenden Konsequenzen war im Februar 1996 die Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung gegen das etablierte System mit dem Ziel, eine kommunistische Einparteiendiktatur zu errichten. Im Frühjahr 2005 begannen Friedensgespräche zwischen den etablierten politischen Parteien und den Maoisten. Der Friedensdialog führte im November 2005 mit dem 12-Punkte-Abkommen zwischen der Regierung/Sieben-Parteien-Allianz auf der einen und den Maoisten auf der anderen Seite zu einem historischen Durchbruch. Nach Unterzeichnung des Friedensabkommens im November 2006 wurde im Januar 2007 eine Interimsverfassung verabschiedet und ein Interimsparlament eingesetzt, wobei jeweils auch Vertreter der ehemaligen maoistischen Rebellenbewegung beteiligt waren. Am 1. April 2007 folgte schließlich die Einsetzung einer Interimsregierung, wiederum unter Beteiligung der Maoisten.
(AA - Auswärtiges Amt: Nepal, Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.7.2012 / GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nepal, Geschichte, Staat und Politik, Stand: Juni 2012, http://liportal.inwent.org/nepal/geschichte-staat.html, Zugriff 13.7.2012)
Politik/Wahlen
Die Verfassungsgebende Versammlung (CA) wurde am 10.04.2008 vom Volk gewählt. Sie soll eine Doppelfunktion erfüllen: zum einen soll sie die legislativen Aufgaben eines Parlaments wahrnehmen, zum anderen soll sie eine neue Verfassung erarbeiten.
Die Regierungsbildung gestaltete sich als äußerst kompliziert. Die Maoisten erhielten knapp 30 % der Stimmen und gewannen die Hälfte der Direktmandate. Mit 220 von insgesamt 610 Sitzen in der Verfassungsgebenden Versammlung hatten die Maoisten damit genau doppelt so viele Mandate wie die nächst größere Partei, der Nepalesische Kongress. Erst nach mehreren Monaten konnte eine Regierung unter Ministerpräsident Prachanda - dem ehemaligen Guerilla-Führer - gebildet werden, der der Nepalische Kongress fernblieb. (GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nepal, Geschichte, Staat und Politik, Stand: Juni 2012, http://liportal.inwent.org/nepal/geschichte-staat.html, Zugriff 13.7.2012)
Am 21. Juli des gleichen Jahres gewann Dr. Ram Baran Yadav im 2. Wahlgang die Wahlen zum Staatspräsidenten. Im August 2008 wurde der Führer der Maoistenbewegung, Pushpa Kamal Dahal, gen. Prachanda zum Premierminister gewählt, trat dann aber im Mai 2009 überraschend von seinem Amt als Premierminister zurück, nachdem die umstrittene Entlassung des Generalstabschefs vom Präsidenten rückgängig gemacht worden war.
Der am 28.05.2009 als Nachfolger ins Amt des Premierministers gewählte Madhav Kumar Nepal von der marxistisch-leninistischen Partei CPN-UML trat nach nur ca. einjähriger Amtszeit am 30. Juni 2010 zurück, verblieb jedoch für weitere gut sieben Monate bis zur Wahl von Premierminister Jhala Nath Khanal im Februar 2011 noch kommissarisch im Amt. Unter anderem hatten Auseinandersetzungen über die Verzögerungen im Verfassungsprozess zu seinem vorzeitigen Rücktritt geführt.
(AA - Auswärtiges Amt: Nepal, Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.7.2012)
Der im Februar 2011 gewählte Ministerpräsident Jhala Nath Khanal trat am 14. August 2011 von seinem Amt zurück, nachdem es ihm nicht gelungen war, Fortschritte bei der Umsetzung des Friedensprozesses und der Ausarbeitung einer neuen Verfassung zu erzielen. Sein Nachfolger wurde Baburam Bhattarai, der stellvertretende Vorsitzende der Vereinten Kommunistischen Partei Nepals - Maoisten (UCPN-M). Er räumte der verfassungsgebenden Versammlung eine letzte Fristverlängerung bis zum 27. Mai 2012 ein, um ihre Arbeit abzuschließen, und verpflichtete sich, die Ausarbeitung der neuen Verfassung zu beaufsichtigen.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012, Nepal, 24.05.2012)
Am 25. November 2011 erklärte der Oberste Gerichtshof, die Erarbeitung eines Verfassungsentwurfs soll spätestens bis zum 28. Mai 2012 vom provisorischen Parlament abgesegnet werden. Eine nochmalige Ausdehnung der Frist wurde ausgeschlossen. Diese Frist ist bisher schon viermal verlängert worden: nach einer kurzen Phase konstruktiver Arbeit kehrten die Politiker immer wieder zu erbitterten Machtkämpfen und Kompromissunfähigkeit zurück. Denn den eigentlichen Grund für die Verzögerungen bildet die ideologische Kluft zwischen den Maoisten und den bürgerlichen Parteien im Parlament. Das Gerangel um Macht und Posten macht wiederum große Teile der Bevölkerung skeptisch gegenüber ihren Politikern.
Zwischenzeitlich sah es so aus, als ob die vier politischen Hauptparteien - die Vereinte KP Nepals (Maoistisch), die KPN (Vereinte Marxisten und Leninisten), der bürgerliche Nepali Congress und die Allianz der Madhesi-Parteien - unter dem Zeitdruck schließlich zu einer Einigung kommen würden, doch der Schein trog. In ein paar Punkten gab es zwar Kompromisse, aber an der Struktur des künftigen Bundesstaates scheiterte das Verfassungsprojekt. Während die Bevölkerung für die pünktliche Fertigstellung des Grundgesetzes demonstrierte, erzielten die Politiker keine Einigung. So blieb dem Regierungschef Bhattarai nur die Auflösung der CA (verfassunggebende Versammlung) bekannt zu geben und Neuwahlen für den 22. November 2012 anzusetzen. Die politische Landschaft Nepals wird wieder von Ungewissheit beherrscht.
(AG Friedensforschung: Nepals "Träume" erneut geplatzt, Vorerst keine neue Verfassung / Premier sieht als Option nur Wahlen, 29. Mai 2012,
http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Nepal/verfassung7.html, Zugriff 13.7.2012 / GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nepal, Geschichte, Staat und Politik, Stand: Juni 2012, http://liportal.inwent.org/nepal/geschichte-staat.html, Zugriff 13.7.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Nach einem Krieg, der mehr als eine Dekade zwischen maoistischen Rebellen und der Regierung in Nepal geführt wurde, konnte im November 2006 ein Friedensvertrag geschlossen werden, das so genannte Comprehensive Peace Agreement (CPA).
(KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Nepal im Transformationsprozess, 13. Januar 2010)
Fünf Jahre nach Ende des Bürgerkrieges in Nepal haben die ehemaligen Maoisten-Rebellen angefangen ihre Waffen abzugeben. Die Maoisten kommen damit dem Versöhnungsprozess nach, die Entwaffnung der ehemaligen Milizen wird von einem überparteilichen Komitee beobachtet. Die Waffenübergabe der ehemaligen Rebellen signalisiert eine steigende Stabilisierung Nepals, die abgeschlossenen Waffenlager der Rebellen werden dem Komitee überreicht. Vor vier Jahren legten die ehemaligen Rebellen sieben dieser Waffenlager an, hier sollen bis zu 3.400 Feuerwaffen bislang gelagert sein. Laut Abkommen sollen von den knapp 20.000 Kämpfern der einstigen Volksbefreiungsarmee (PLA) 6500 in eine Sondereinheit für Entwicklungsaufgaben aufgenommen werden. Diese Truppe soll beispielsweise beim Forstschutz und fürs Krisenmanagement eingesetzt werden. Für den Rest der maoistischen Kämpfer gibt es ein Wiedereingliederungspaket, das schulische und berufliche Ausbildung, Arbeitsangebote oder eine finanzielle Abfindung enthält.
Die Oppositionsparteien begrüßen die Entwaffnung der Maoisten, doch sie fordern weiter die Rückgabe vom Grundbesitz, welcher von maoistischen Rebellen während des Bürgerkrieges besetzt wurden. Die Kommunistische Partei Nepals (KPN) hat ihre politischen Forderungen weitestgehend entschärft, sie schwenkte auf eine liberale Wirtschaftspolitik um und gibt sich betont regierungsfähig.
(ASENTA News: Nepal: Fünf Jahre nach Bürgerkrieg: Entwaffnung der Maoisten-Rebellen, 1. September 2011, http://www.asentanews.de/nepal-fuenf-jahre-nach-buergerkrieg-entwaffnung-der-maoisten-rebellen-214/, Zugriff 13.7.2012 / GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nepal, Geschichte, Staat und Politik, Stand: Juni 2012, http://liportal.inwent.org/nepal/geschichte-staat.html, Zugriff 13.7.2012)
Premierminister Bhattarai hat für den 22. November 2012 die Abhaltung von Neuwahlen angekündigt. Im Zusammenhang mit den Wahlen muss mit einer Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage, vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara gerechnet werden. Bereits in der Vergangenheit kam es in ganz Nepal wiederholt zu größeren politischen Kundgebungen, General- und Transportstreiks und anderen Aktionen als Druckmittel politischer Kräfte. Unmittelbar nach der Ankündigung der Neuwahlen kam es an mehreren Stellen in Kathmandu zu teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung. Die Lage bleibt weiterhin wegen der Regierungskrise instabil und größere Unruhen sind zu keiner Zeit auszuschließen.
(Außenministerium Österreich: Nepal, Sicherheit, Stand: 13.07.2012, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nepal-de.html, Zugriff 13.7.2012 / AA - Auswärtiges Amt: Nepal, Nepal: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 13.7.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NepalSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2012)
2. Rechtsschutz
Justiz
Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Gerichtswesen ist dreistufig: An der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren die Appellations- und die Distriktsgerichte.
Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:
Nepal, Geschichte, Staat und Politik, Stand: Juni 2012, http://liportal.inwent.org/nepal/geschichte-staat.html, Zugriff 9.7.2012)
Um vor der Wahl des Ministerpräsidenten einen politischen Konsens zu erzielen, schloss die UCPN-M ein Abkommen mit Parteien der Terai-Region. Es sah u.a. die Rücknahme von Strafanzeigen gegen Parteimitglieder vor, die im Verdacht standen, während des bewaffneten Konflikts Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Am 28. August 2011 gab die Regierung die geplante Rücknahme der Strafanzeigen bekannt. Öffentliche Stellungnahmen des Generalstaatsanwalts gingen in dieselbe Richtung.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012, Nepal, 24.05.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Nepal Police (NP) ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im Land verantwortlich und wird dabei von der Armed Police Force (APF) unterstützt. Obwohl die Regierung das Funktionieren der größtenteils verlassenen Polizeiposten wiederhergestellt hat, bleibt das Vollstrecken der Gesetze eine Herausforderung. Vor allem in den ländlichen Gegenden können die Menschen ihre Rechte nicht einfordern, und vieles bleibt nach wie vor ungestraft. Besonders im Terai sind die Behörden oft noch nicht in der Lage entsprechend einzugreifen, ein Umstand, der zu einem Anstieg der kriminellen Aktivitäten vor Ort führte. Polizeigewalt, Straflosigkeit und Korruption bleiben nach wie vor ein Problem. Die Regierung hat aber der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit höchste Priorität eingeräumt und dabei schon erste Fortschritte bei der Verfolgung, bzw. Bestrafung von Beamten für begangene Menschenrechtsverletzungen erzielt.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse, Situation in Nepal, Helena Lisibach, 25. Oktober 2007, http://www.osar.ch/2007/10/25/nepal_situation, Zugriff 13.7.2012 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nepal, 24. Mai 2012)
Folter
Folter und andere Formen der Misshandlung in Polizeigewahrsam waren nach wie vor weit verbreitet. Im Juni 2011 berichtete das in Nepal ansässige Zentrum für Folteropfer, seit dem Ende des bewaffneten Konflikts im Jahr 2006 sei die Mehrzahl der Folterfälle von der Polizei begangen worden. Obwohl die vorläufige Verfassung von 2007 vorsieht, dass Folter kriminalisiert wird, beinhaltet das Gesetz keine klaren Leitlinien für die Bestrafung der Täter, und niemand wurde wegen Folter angeklagt. Der "Torture Compensation Act" sieht eine Entschädigung für die Opfer von Folter vor; das Opfer muss dazu eine Beschwerde einreichen.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012, Nepal, 24.05.2012 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nepal, 24. Mai 2012)
3. Militär
Wehrdienst
Das Mindestalter für freiwilligen Militärdienst liegt bei 18 Jahren und für militärische Ausbildung bei 15 Jahren. Es besteht keine Wehrpflicht (Stand 2011).
(CIA - The Central Intelligence Agency: The World Factbook, page last updated on June 20, 2012,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/np.html, Zugriff 13.7.2012)
4. Menschenrechte
Allgemein
Im Jahr 2011 kam es zu einer Reihe von positiven Entwicklungen im Bereich des Menschenrechtschutzes in Nepal. Die Regierung startete mit der Umsetzung ihres dreijährigen "Human Rights Action Plan" und im Mai ist der "Untouchability Act" beschlossen worden, wodurch ein detaillierter und spezifischer Rechtsrahmen für das Verbot von diskriminierenden Praktiken auf Grund von Kastenzugehörigkeit eingerichtet wurde. Der Oberste Gerichtshof Nepals zeigte weiterhin Anspruch auf seine Führungsrolle bei der Förderung der Menschenrechte mit progressiven Entscheidungen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, illegale willkürliche Festnahmen und durch die Stärkung der Rechenschaftspflicht für Täter von Menschenrechtsverletzungen. Obwohl parteiübergreifende Streitigkeiten den Abschluss des Friedensprozesses weiterhin hemmen, blieben die Parteien dennoch diesem Ziel als Ganzes verpflichtet.
Zur gleichen Zeit gab es eine Tendenz zur Verankerung der Straflosigkeit für begangene Menschenrechtsverletzungen während des Konflikts, einschließlich der Einstellung der Verfahren und der Gewährung von Amnestien und Begnadigungen. Trotz rechtlicher Garantien hinsichtlich der Meinungsfreiheit waren Menschenrechtsaktivisten und Journalisten weiterhin Risiken bei der Durchführung ihrer Aktivitäten in Nepal ausgesetzt; sie sind in Ermangelung geeigneter Verfahren für ihren Schutz oft gezwungen, Selbstzensur zu üben.
(UN Human Rights Council, Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights: Addendum, Report on the human rights situation and the activities of the Office of the High Commissioner, including technical cooperation, in Nepal, 16 December 2011)
Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. In der Alltagsrealität ist diese jedoch nicht immer gewährleistet. Bis ins Jahr 1990 waren Nepals Medien einer strengen Zensur unterworfen. Heute hat sich die Medienlandschaft beträchtlich erweitert. Das Angebot an überregionalen Zeitungen und Zeitschriften auf Nepali und Englisch ist breit gefächert. Der Verbreitungsgrad ist zumeist lokal begrenzt und erreicht wegen der hohen Analphabetenrate nur Teile der Bevölkerung. Einige Zeitungen sind unabhängig und regierungskritisch. Viele wöchentlich erscheinende Zeitungen verstehen sich als Sprachrohr unterschiedlicher Parteien oder Interessengruppen. Journalisten werden seitens der Maoisten häufig unter Druck gesetzt sobald über die Partei kritisch berichtet wird.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:
Nepal, Geschichte, Staat und Politik, Stand: Juni 2012, http://liportal.inwent.org/nepal/geschichte-staat.html, Zugriff 13.7.2012 / AA - Auswärtiges Amt: Nepal, Kultur- und Bildungspolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Kultur-UndBildungspolitik_node.html#doc393782bodyText3, Zugriff 13.7.2012)
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen haben sich in den letzten Jahren verbessert, entsprechen aber noch nicht internationalen Standards. Häftlinge treffen oft auf überfüllte Zellen und harte und unhygienische Bedingungen. Aufgrund des Mangels an Jugendstrafvollzugsanstalten waren teilweise auch Kinder in Einrichtungen für Erwachsene untergebracht. Die Regierung erlaubt im Allgemeinen unangemeldete Kontrollen der Gefängnisse durch Menschenrechtsorganisationen wie NHRC, ICRC, und OHCHR.
(FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2010, Nepal, 06.04.2010 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nepal, 24. Mai 2012)
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012, Nepal, 24.05.2012)
5. Religion
Religionsfreiheit
Gemäß den Angaben der Regierung sind 80% der Bevölkerung Hindus, weitere 9% Buddhisten, 4% Muslime (hauptsächlich Sunniten) und 1-3% Christen, sowie Angehörige anderer Religionen. Die in der vorläufigen Verfassung gesetzlich verankerte Religionsfreiheit wird von der Regierung im Generellen auch in der Praxis respektiert. Es gibt keine Berichte über Personen, welche auf Grund ihres Glaubens inhaftiert wurden. Die Verfassung verbietet jedoch Missionierung.
(USDOS - US Department of State: July-December 2010, International Religious Freedom Report, 13. September 2011)
6. Minderheiten
Allgemein
Die vielen Ethnien im Land lassen sich in drei große Gruppen zusammenfassen: Zur ersten gehören die Indonepalesen, rund drei Viertel der Gesamtbevölkerung, die die Nachfahren von eingewanderten Indern sind. Die zweite Gruppe sind die Tibetonepalesen (Tamang, Gurung, Newar, Thakali, Rai, Magar, Limbu und Tharu), die etwa ein Viertel der Bevölkerung ausmachen und zu denen die meisten der Hochgebirgsstämme gehören. Die dritte und kleinste Gruppe bilden die tibetischen Völker (Sherpa, tibetische Flüchtlinge), deren Anteil bei knapp 1 % liegt.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:
Nepal, Gesellschaft, Stand: Juli 2012, http://liportal.inwent.org/nepal/gesellschaft.html?PHPSESSID=806bdec0c1b6d3b61361d41399d7b20a, Zugriff 13.7.2012)
Das Gesetz garantiert jeder Gemeinschaft das Recht, ihre Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren und zu fördern und Grundschulen in der jeweiligen Muttersprache zu betreiben. Im Allgemeinen wird dies von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Es gibt mehr als 75 ethnische Gruppen, welche 50 verschiedene Sprachen sprechen. Durch die Verabschiedung des "Caste-Based Discrimination and Untouchability (Crime and Offences) Act" im Mai 2011 ist Nepal führend in der Welt im Kampf gegen die Kasten-Diskriminierung geworden. Trotz des neuen Gesetzes spielt das Kastenwesen vor allem in ländlichen Bereichen jedoch weiterhin eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Obwohl die Regierung auf Kastenzugehörigkeit basierende Diskriminierung verboten hat und sich um den Schutz der Rechte der benachteiligten Kasten bemühte, kommen vor allem in der Tarai-Region und in den ländlichen Gebieten im Westen Diskriminierungen von Angehörigen der unteren Kasten und von einigen ethnischen Gruppen weiterhin vor. Erfolgreicher waren die Fortschritte bei der Beseitigung von Diskriminierungen in den städtischen Gebieten. Es gab einen zahlenmäßigen Anstieg von Ehen zwischen Dalits und Nicht-Dalits. Dies hat wiederum in vielen Fällen eine Gegenbewegung verursacht, in welchen manche Mitglieder von Nicht-Dalit Kasten mit verbaler und physischer Einschüchterung und Gewalt reagiert haben.
(OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights:
Opening the door to equality: Access to Justice for Dalits in Nepal, 07. Dezember 2011 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nepal, 24. Mai 2012)
Dalits
Die Regierung stellt im neuen Haushaltsplan [2009] Gelder zur Förderung von Hochzeiten zwischen Dalits und Angehörigen höherer Kasten bereit. In den ersten 30 Tagen sollen frisch vermählte Paare einer solchen Inter-Kasten-Ehe 100.000 Rupien ausgezahlt bekommen. Außerdem soll ein Kindergeld von monatlich 200 Rupien für maximal zwei Kinder ab Mitte Oktober 2009 an alle armen Dalitfamilien und Bewohner der Karnali-Zone gezahlt werden.
(Amnesty International: Chronik Nepal, 13.07.09, http://amnesty-nepal.de/uploads/docs/1_Chroniik_Nepal_18-4.pdf, Zugriff 17.7.2012)
Die Regierung hat im Februar 2012 die Fortsetzung der Bereitstellung von Rs 100.000 für Paare, welche eine Mischehe innerhalb verschiedener Kasten eingehen, beschlossen, um so eine Eheschließung zwischen Dalit und Nicht-Dalit-Paaren zu fördern.
(Nepal News: Govt to provide Rs 100,000 to couples entering into inter-caste union, 08 February 2012, http://www.nepalnews.com/home/index.php/news/1/16546-govt-to-provide-rs-100000-to-couples-entering-into-inter-caste-union.html, Zugriff 17.7.2012)
Heute haben alle Parteien ihnen nahestehende Dalit-Organisationen inkorporiert, einige Dalit-Aktivisten sind in den Parteivorständen vertreten, allerdings weitgehend ohne Einfluss auf die engere Parteiführung. Bei den vier Parlamentswahlen nach der formalen Demokratisierung 1990 hatte nur ein einziger Vertreter jener knapp zwanzig Prozent der Bevölkerung, die Kastenhindus als "unrein" gelten, ein Mandat erhalten. Nach dem Ende des maoistischen Aufstandes 2006 hatte die Übergangsverfassung Quota für Frauen und Minderheiten festgelegt.
(Südasien.Info: Minderheitenrechte im neuen Nepal, 04. März 2011, http://www.suedasien.info/interviews/2948, Zugriff 13.07.2012)
Tibeter
In Nepal leben heute schätzungsweise bis zu 30.000 tibetische Flüchtlinge, die meisten von ihnen bereits seit 1959, als die chinesische Regierung ihre politische Kontrolle durch Waffengewalt gegenüber Aufständischen in Tibet durchsetzte. Vereinzelt hält die Zuwanderung nach Nepal weiterhin an. Tibeter, welche nach 1989 nach Nepal kamen, werden nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt. Daher sind viele Tibeter, welche nach diesem Zeitpunkt ins Land kamen, von Nepal nach Indien weitergereist. Nachdem die Volksrepublik China im Jahr 2008 die Sicherheit entlang seiner Grenze erhöhte und die interne Bewegungsfreiheit einschränkte, ist die Anzahl der Tibeter, welche über Nepal nach Indien reisten, deutlich geschrumpft.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nepal, 24. Mai 2012 / GIZ - Deutsche
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nepal, Gesellschaft,
Stand: Juli 2012,
http://liportal.inwent.org/nepal/gesellschaft.html?PHPSESSID=806bdec0c1b6d3b61361d41399d7b20a, Zugriff 13.7.2012)
Auf Druck Chinas kam es 2011 zu einer verstärkten Unterdrückung der Vereinigungs- und Meinungsfreiheit tibetischer Flüchtlinge durch die Polizei. Friedliche Zusammenkünfte in Privatgebäuden wurden von der Polizei gestört. Personen, die mit Transparenten oder Slogans ihre Unterstützung der politischen Unabhängigkeit Tibets zum Ausdruck brachten, wurden festgenommen.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012, Nepal, 24.05.2012 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22. Januar 2012)
7. Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemein
Die gesetzlich garantierte Bewegungs- Reise- und Niederlassungsfreiheit ist auch in der Praxis generell gewährleistet. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nepal, 24. Mai 2012)
8. Rückkehr
Grundversorgung
Die wirtschaftliche Entwicklung war durch den bereits seit 1996 andauernden bewaffneten Konflikt deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft jedoch kaum verbessert. Die Wachstumsraten waren insgesamt zu niedrig, um die Armut im Land substanziell zu reduzieren. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2% und 4%. Es lag damit sehr deutlich unter den Wachstumsraten der zwei großen Nachbarn Indien und China, deren wirtschaftliche Dynamik Nepal nicht für sich nutzbar machen konnte.
Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 645 US-Dollar ist Nepal das ärmste Land der Region und zählt zu den 15 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Rund 45% der Erwachsenen sind Analphabeten. Die Möglichkeiten, sich in Nepal eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung der jeweiligen Person ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich in Nepal durch Gelegenheitsjobs wie landwirtschaftlicher Helfer, Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher, usw. ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen in der Regel aber nicht aus, um eine große Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten. In Nepal herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit, sodass jedes Jahr viele Tausend junger Männer als Gastarbeiter in die Golfstaaten reisen, um so zum Familieneinkommen beizutragen. Bis zu 25% des Bruttoinlandsproduktes tragen die mehr als zwei Mio. Auslandsnepalesen mit ihren Finanztransfers in die Heimat bei.
(Mag. Christian BRÜSER, Allgemeines Gutachten zu Nepal vom 13. Juni 2007 / AA - Auswärtiges Amt: Nepal, Wirtschaft, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_0487F92912D19EBF5A66F50D09E71B7D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.7.2012)
Die nepalesische Regierung legte dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank im Jahr 2003 ihre Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) vor. Danach wurden mehrere Fortschrittsberichte (PRSP Progress Reports) veröffentlicht. In die Armutsbekämpfungsstrategie wurden die Millenniumsziele (MDG) für Nepal integriert. Es wird prognostiziert, dass Nepal vier der acht MDGs erreichen kann - und zwar jene Ziele, die sich auf die Reduktion von Armut und Hunger, auf Geschlechtergerechtigkeit, die Eindämmung der Kindersterblichkeit und die Bekämpfung gefährlicher Krankheiten (Tuberkulose) beziehen. Die Anzahl der nepalesischen NGOs wird auf ca. 70.000 geschätzt. Der Dachverband der NGOs (NGO Federation of Nepal) hat etwa 4.500 Mitglieder.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:
Nepal, Wirtschaft, Stand: Juli 2012, http://liportal.inwent.org/nepal/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 13.7.2012)
Medizinische Versorgung
Seit der Verabschiedung der Nationalen Gesundheitspolitik 1991 hat der Gesundheitssektor Nepals signifikante Fortschritte erzielt, unter anderem die vermehrte Einrichtung von Gesundheitseinrichtungen um auch die ärmere Landbevölkerung zu erreichen. Im Jahr 2006 hatten 78,83% der Bevölkerung Zugang zu medizinischer Grundversorgung, die Verfügbarkeit der wesentlichsten Medikamente in den Gesundheitseinrichtungen betrug 93,3%.
(World Health Organisation Country Office Nepal: Health System in Nepal: Challenges and Strategic Options, 11.2007, http://www.nep.searo.who.int/LinkFiles/Health_Information_HSC.pdf, Zugriff 13.7.2012)
In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr lang. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen.
Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung 7,2% des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:
Nepal, Gesellschaft, Stand: Juli 2012, http://liportal.inwent.org/nepal/gesellschaft.html?PHPSESSID=806bdec0c1b6d3b61361d41399d7b20a, Zugriff 13.7.2012)
Die Regierung hat einen kostenlosen Gesundheitsdienst in primären Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen und Distriktkrankenhäusern implementiert. Die Bürger haben einen freien Zugang zu verschiedenen Medikamenten in den Bezirkskrankenhäusern, primären Gesundheitszentren und Gesundheitsstationen.
Schwangere Frauen haben Anspruch auf kostenlose Mutterschaftsvorsorge in allen staatlichen Krankenhäusern sowie in den privaten Krankenhäusern, welche über ein entsprechendes Abkommen mit dem Ministerium für Gesundheit und Bevölkerung (MOHP) verfügen. Frauen, welche in einer Gesundheitsinstitution ihr Kind zur Welt bringen, wird ein Reisekostenzuschuss gewährt. Darüber hinaus haben Arme, Mittellose, Behinderte und Frauen völlig freien Zugang zur medizinischen Versorgung.
(Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights:
Nepal: Children's rights references in the Universal Periodic Review, 25/01/2011)
Behandlung nach Rückkehr
Die Regierung erlaubt den Staatsbürgern von Nepal Emigration, und die Staatsbürger können jederzeit und in jede Region von Nepal zurückkehren. Es besteht keine Gefährdung nur wegen einer Asylantragstellung im Ausland. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Staatenlose und andere Personen zusammen, wobei sie mit den Organisationen jedoch nicht immer kooperierte.
(Mag. Christian BRÜSER, Allgemeines Gutachten zu Nepal vom 13. Juni 2007 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nepal, 24. Mai 2012)"
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.9.2012 persönlich zugestellt.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person beschränken sich, soweit sie die Gründe für das Verlassen seiner Heimat betreffen, iW darauf, den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, sie sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.
2.1.3. Die Beschwerde verweist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme und bestreitet die rechtliche Subsumtion durch das Bundesasylamt. Soweit sie auch die Beweiswürdigung angreift, übersieht sie offenbar, dass das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Gründe für das Verlassen der Heimat ausgegangen ist.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ("Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren") ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 ("Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren") ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Gemäß Absatz 2, leg. cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.Gemäß Absatz 3, leg. cit. beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. Hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. Hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlichen ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlichen ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Artikel eins, Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist vergleiche diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vergleiche zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).
2.2.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt zwar als glaubwürdig qualifiziert, insoferne es sich auf die Ereignisse im Jahr 1998 bezogen hat.
Die politische Landschaft in Nepal hat sich - wie den Feststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen ist - allerdings geändert. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen. Hinsichtlich einer asylrelevanten Gefährdung für den Fall seiner Rückkehr nach Nepal war das Vorbringen des Beschwerdeführers daher als offensichtlich tatsachenwidrig einzustufen. Die Einschätzung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages wurde auch durch den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit Schreiben vom 11.9.2012 bestätigt.
2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;
17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;
17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.2.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.2.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.2.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Nepal besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.2.2.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Nepal besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Flughafenverfahren, geänderte Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, TatsachenwidrigkeitZuletzt aktualisiert am
22.10.2012