Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C13 310.038-1/2008/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, Zahl: 04 10.301-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, Zahl: 04 10.301-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides lautet:
"Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 10 Asylgesetz 2005 wird Herr XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 10, Asylgesetz 2005 wird Herr römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab (Distrikt Gurdaspur), reiste nach seinen Angaben am 11.05.2004 illegal und schlepperunterstützt per LKW in Österreich ein und wurde am selben Tag in 1110 Wien-Simmering von Sicherheitsbehörden im Rahmen einer sicherheitsbehördlichen Kontrolle aufgegriffen und mangels gültigen Aufenthaltstitels festgenommen. Er stellte einen Antrag auf Asyl gemäß Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997).
Bei seiner Einvernahme am 12.05.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh und ledig. Er hätte zehn Jahre lang die Grundschule besucht und dann als Landarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern und zwei Schwestern würden zu Hause leben. Er sei mit seinem Pass, den ihm die Schlepper abgenommen hätten, per Autobus und Zug nach New Delhi und dann per Flugzeug nach Moskau und weiter per LKW nach Österreich gereist.
Seine Familie gehöre der Akali Dal Partei an.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei während des Wahlkampfes zu den Parlamentswahlen in Indien gemeinsam mit seinem Vater von politischen Gegnern (Angehörigen der Congress Partei) in XXXX öfters verprügelt worden. Wann die Parlamentswahlen stattfänden, wisse er nicht. An die Polizei habe er sich deshalb nicht gewandt, weil diese ohne Bestechung nichts unternehme. Auch bei seiner Tante in einem 26 Kilometer entfernten Ort namens XXXX sei er vor den politischen Gegnern nicht sicher gewesen und deswegen wieder nach Hause zurückgekehrt.Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei während des Wahlkampfes zu den Parlamentswahlen in Indien gemeinsam mit seinem Vater von politischen Gegnern (Angehörigen der Congress Partei) in römisch 40 öfters verprügelt worden. Wann die Parlamentswahlen stattfänden, wisse er nicht. An die Polizei habe er sich deshalb nicht gewandt, weil diese ohne Bestechung nichts unternehme. Auch bei seiner Tante in einem 26 Kilometer entfernten Ort namens römisch 40 sei er vor den politischen Gegnern nicht sicher gewesen und deswegen wieder nach Hause zurückgekehrt.
Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und ihn nach Indien auszuweisen, wozu er sagte: "Mein Leben ist in Indien in Gefahr. Deshalb will ich nicht zurück."
Mit Aktenvermerk vom 18.05.2004 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren des BF gemäß § 30 AsylG 1997 ein, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zulassungsverfahren noch nicht erfolgen konnte und sich der AW ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.Mit Aktenvermerk vom 18.05.2004 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren des BF gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 ein, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zulassungsverfahren noch nicht erfolgen konnte und sich der AW ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.
Der BF reiste von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellte dort - abermals nach einem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden - am 20.12.2006 ebenfalls einen Asylantrag. Im dortigen Verfahren stritt er ab, jemals in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben.
Bei seiner Anhörung am 28.12.2006 in XXXX (Deutschland) machte der BF Angaben, von denen einige mir den in Österreich gemachten in Widerspruch standen (er habe nur eine anstatt zwei Schwestern; die Schule habe er nicht im Jahr 1999, sondern 2004 beendet; er sei in einer Autowerkstatt als Automechaniker angelernt worden; Onkeln oder Tanten habe er keine; Ende November 2006 - also zu einem Zeitpunkt, als er sich schon längst in Europa aufgehalten habe, sei er aus Indien ausgereist; als Fluchtgrund gab er keine politischen Differenzen an, sondern dass die Nachbarn seiner Familie die Hälfte ihres Landes hätten wegnehmen wollen, und anderes mehr).Bei seiner Anhörung am 28.12.2006 in römisch 40 (Deutschland) machte der BF Angaben, von denen einige mir den in Österreich gemachten in Widerspruch standen (er habe nur eine anstatt zwei Schwestern; die Schule habe er nicht im Jahr 1999, sondern 2004 beendet; er sei in einer Autowerkstatt als Automechaniker angelernt worden; Onkeln oder Tanten habe er keine; Ende November 2006 - also zu einem Zeitpunkt, als er sich schon längst in Europa aufgehalten habe, sei er aus Indien ausgereist; als Fluchtgrund gab er keine politischen Differenzen an, sondern dass die Nachbarn seiner Familie die Hälfte ihres Landes hätten wegnehmen wollen, und anderes mehr).
Das von Deutschland mit Schreiben vom 12.01.2007 gestellte Übernahmeersuchen gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-Verordnung) beantworteten die österreichischen Behörden im Hinblick auf die in EURODAC gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten als für das Asylverfahren zuständiger Mitgliedsstaat zustimmend. Der BF wurde am 30.01.2007 über Passau nach Österreich rücküberstellt und hier in Haft genommen.Das von Deutschland mit Schreiben vom 12.01.2007 gestellte Übernahmeersuchen gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-Verordnung) beantworteten die österreichischen Behörden im Hinblick auf die in EURODAC gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten als für das Asylverfahren zuständiger Mitgliedsstaat zustimmend. Der BF wurde am 30.01.2007 über Passau nach Österreich rücküberstellt und hier in Haft genommen.
Bei seiner Einvernahme am 01.02.2007 vor dem Bundesasylamt, EAST West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, machte der BF neuerlich mehrfach falsche Angaben. So behauptete er, in Österreich noch nicht einvernommen worden zu sein. Auf Vorhalt seiner Einvernahme am 12.05.2004 in Traiskirchen sagte der BF: "Es wurden die Daten aufgenommen, aber ich hatte kein Interview."
Österreich habe er verlassen, weil ihm dies ein Freund geraten habe. Davor sei er in Italien gewesen. Er könne nicht nach Indien zurückkehren, da seine Eltern inzwischen verstorben und seine Schwestern verheiratet seien. Seine falschen Angaben in Deutschland versuchte der BF zum Teil mit falschen Übersetzungen durch den Dolmetsch zu erklären.
Als Fluchtgrund gab der BF nun vor dem Bundesasylamt an, dass der Auslöser für seine Ausreise ein Streit mit dem Onkel väterlicherseits wegen der Landwirtschaft gewesen sei. Seine Onkel hätte mehrere Söhne, seine Eltern nur ihn. Deswegen hätten sie ihn umbringen wollen. Auf Nachfrage machte der BF dazu einige (knappe) nähere Angaben.
Dem BF wurden relevante Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und ihn nach Indien auszuweisen.
Der BF wurde am 07.02.2007 ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt, EAST West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters, einvernommen. Dabei wurde er auf mehrere weitere Widersprüche in seinen bisherigen Angaben angesprochen, die er aber ebenfalls nicht nachvollziehbar aufklärte. Er habe keinerlei Beweismittel für sein Fluchtvorbringen oder seine Identität.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.02.2007 den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.02.2007 den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Indien. Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Dem sonstigen Vorbringen des BF werde kein Glauben geschenkt, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Der BF habe seine Fluchtgeschichten vage, oberflächlich, unplausibel und widersprüchlich geschildert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 15.02.2007, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.02.2007, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsdarstellung angefochten wurde und eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt wurde.
In der Berufungsbegründung wurde ausgeführt, der BF "wiederhole seine bisher im Verfahren getätigten Aussagen und erhebe sie mit folgenden Ergänzungen zu einem Bestandteil seines Berufungsvorbringens." Bei richtiger Beurteilung der von ihm vorgebrachten Asylgründe hätte die Asylbehörde seinem Asylantrag stattgeben müssen. Zuhause bestehe eine Bedrohungssituation und durch die Sicherheitsbehörden sei in seinem Heimatland kein wirksamer Schutz gewährleistet. Die Erstbehörde sei zuwenig präzise auf die Situation des BF eingegangen und hätte nähere Fragen stellen müssen, sie hätte sich nicht wirklich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Seine Ausweisung sei unrechtmäßig, da er nach dem Asylgesetz über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfüge.
Am 23.07.2007 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Am 23.07.2007 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.
Die Berufung samt Verwaltungsakt langte am 27.02.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein.
Der UBAS beabsichtigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2007, an der der BF trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht teilnahm, den Dolmetsch XXXX mit der Erstellung eines sachverständigen Ländergutachtens zu beauftragen, in dem die Angaben des BF überprüft werden sollten.Der UBAS beabsichtigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2007, an der der BF trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht teilnahm, den Dolmetsch römisch 40 mit der Erstellung eines sachverständigen Ländergutachtens zu beauftragen, in dem die Angaben des BF überprüft werden sollten.
Hauserhebungen an der Adresse des BF in 4060 XXXX ergaben, dass dieser an dieser Adresse Anfang 2008 nur mehr gelegentlich aufhältig war. Mit Aktenvermerk vom 26.02.2008 stellte der UBAS das Asylverfahren ein und setzte es mit Schreiben vom 09.04.2008 wieder fort.Hauserhebungen an der Adresse des BF in 4060 römisch 40 ergaben, dass dieser an dieser Adresse Anfang 2008 nur mehr gelegentlich aufhältig war. Mit Aktenvermerk vom 26.02.2008 stellte der UBAS das Asylverfahren ein und setzte es mit Schreiben vom 09.04.2008 wieder fort.
Am 22.04.2008 wurde vor dem UBAS durch sein zuständiges Mitglied eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Auf Befragung machte der BF Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen Fluchtgründen. Neu brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sein Vater inzwischen von zwei Onkeln im Zuge eines Grundstücksstreites mit einem Holzprügel zu Tode geprügelt worden sei.
Das zuständige Mitglied des UBAS betraute mit Schreiben vom 13.05.2008 XXXX mit der Erstellung eines sachverständigen Ländergutachtens sowohl zur Prüfung des individuellen Vorbringens des BF als auch hinsichtlich der aktuellen relevanten Situation in Indien.Das zuständige Mitglied des UBAS betraute mit Schreiben vom 13.05.2008 römisch 40 mit der Erstellung eines sachverständigen Ländergutachtens sowohl zur Prüfung des individuellen Vorbringens des BF als auch hinsichtlich der aktuellen relevanten Situation in Indien.
Der Sachverständige erstattete nach Beauftragung von Vertrauenspersonen in Indien mit 11.06.2008 Befund und Gutachten und erläuterte Methode und Vorgangsweise bei seinen Recherchen und Erhebungen.
Die sachverständige Überprüfung der Angaben des BF brachte das Ergebnis, dass eine Vielzahl der vom BF gemachten Angaben unrichtig waren (so etwa sein Wohnort - der BF stammt tatsächlich nicht aus XXXX, sondern aus dem sechs Kilometer entfernten Dorf XXXX, seine Eltern waren nicht verstorben; er hat tatsächlich zwei Schwestern, wovon jedoch eine behindert und ledig ist; die Angaben über Verfolgung durch Mitglieder der Kongresspartei waren unrichtig, zudem derzeit die Akali Dal Partei im Punjab an der Macht sei; zwischen dem Vater des BF und dessen Onkel väterlicherseits seien zwar tatsächlich zivilrechtliche Verfahren betreffend Grundstücke anhängig, es sei jedoch zu keinen Handgreiflichkeiten und tätlichen Angriffen - wie vom BF behauptet - gekommen). Bei den Recherchen seien auch Familienmitglieder und Nachbarn des BF sowie höher gestellte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor Ort befragt worden.Die sachverständige Überprüfung der Angaben des BF brachte das Ergebnis, dass eine Vielzahl der vom BF gemachten Angaben unrichtig waren (so etwa sein Wohnort - der BF stammt tatsächlich nicht aus römisch 40 , sondern aus dem sechs Kilometer entfernten Dorf römisch 40 , seine Eltern waren nicht verstorben; er hat tatsächlich zwei Schwestern, wovon jedoch eine behindert und ledig ist; die Angaben über Verfolgung durch Mitglieder der Kongresspartei waren unrichtig, zudem derzeit die Akali Dal Partei im Punjab an der Macht sei; zwischen dem Vater des BF und dessen Onkel väterlicherseits seien zwar tatsächlich zivilrechtliche Verfahren betreffend Grundstücke anhängig, es sei jedoch zu keinen Handgreiflichkeiten und tätlichen Angriffen - wie vom BF behauptet - gekommen). Bei den Recherchen seien auch Familienmitglieder und Nachbarn des BF sowie höher gestellte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor Ort befragt worden.
Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerde geltenden Berufung zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
Mit Schreiben vom 14.12.2009 übermittelte der Asylgerichtshof dem BF das Sachverständigengengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eine Frist ein. Das per Rückschein-a zugestellte Schriftstück wurde vom BF nicht behoben. Laut Zentralmelderegister war er jedoch weiterhin an der Zustelladresse aufrecht gemeldet.
Laut Meldung der Polizeiinspektion (PI) XXXX wurde der BF am 25.02.2010 beim Versuch des Diebstahls einer Whiskeyflasche im Wert von 7,49 Euro beobachtet und angezeigt.Laut Meldung der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 wurde der BF am 25.02.2010 beim Versuch des Diebstahls einer Whiskeyflasche im Wert von 7,49 Euro beobachtet und angezeigt.
Der Asylgerichtshof lud den BF zu einer öffentlichen Verhandlung am 26.05.2010. Da die mit Rückschein-a zugestellte Ladung mit dem Vermerk: "Empfänger verzogen" dem erkennenden Gericht rückübermittelt wurde und auch eine Aufenthaltserhebung ergab, dass der BF seit vier Monaten in XXXX unsteten Aufenthaltes sei, wurde von den Sicherheitsbehörden eine amtliche Abmeldung veranlasst. Der BF sei aber über indische Kontaktleute erreichbar gewesen und habe dem Meldungsleger gegenüber angegeben, dass er für eine Reise nach Wien kein Geld habe.Der Asylgerichtshof lud den BF zu einer öffentlichen Verhandlung am 26.05.2010. Da die mit Rückschein-a zugestellte Ladung mit dem Vermerk: "Empfänger verzogen" dem erkennenden Gericht rückübermittelt wurde und auch eine Aufenthaltserhebung ergab, dass der BF seit vier Monaten in römisch 40 unsteten Aufenthaltes sei, wurde von den Sicherheitsbehörden eine amtliche Abmeldung veranlasst. Der BF sei aber über indische Kontaktleute erreichbar gewesen und habe dem Meldungsleger gegenüber angegeben, dass er für eine Reise nach Wien kein Geld habe.
Zur Verhandlung am 26.05.2010 ist der BF dennoch erschienen, die Verhandlung musste aber aus beim Gericht gelegenen gesundheitlichen Gründen abgesagt werden.
Beim Versuch der Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergab sich, dass der BF mangels aufrechter Meldeadresse nicht geladen werden konnte.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 wurde das Beschwerdeverfahren daher eingestellt.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Referat mit, dass der BF am 30.07.2012 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt werde. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.07.2012 wurde festgehalten, dass daher das Verfahren fortgesetzt werde.Mit Schreiben vom 17.07.2012 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Referat mit, dass der BF am 30.07.2012 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt werde. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.07.2012 wurde festgehalten, dass daher das Verfahren fortgesetzt werde.
Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 02.08.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, sei gesund und lebe mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammen, sie lebe in XXXX (Deutschland), während er nun hier sei. Sie sei von ihm schwanger (im 2. oder 3. Monat) und sie würden später heiraten wollen. Er könne sich ein bisschen in Deutsch verständigen.Er stamme aus römisch 40 , sei gesund und lebe mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammen, sie lebe in römisch 40 (Deutschland), während er nun hier sei. Sie sei von ihm schwanger (im 2. oder 3. Monat) und sie würden später heiraten wollen. Er könne sich ein bisschen in Deutsch verständigen.
Auf die Frage, wovon er in den ca. acht Jahren, die er in Mitteleuropa verbracht habe, gelebt habe, sagte der BF, am Anfang habe er von der Caritas-Unterstützung gelebt, teilweise habe er Zeitungen verteilt und er habe Gelegenheitsarbeiten in Deutschland gemacht.
Dem BF wurde der Inhalt des Gutachtens des Ländersachverständigen (siehe oben Punkt 1.14.), demzufolge die Angaben des BF insbesondere betreffend seine Fluchtgründe nicht stimmen, vorgehalten. Er sagte dazu lediglich: "Ich habe die Wahrheit gesagt."
Nachhause habe er seit 2010 keinen Kontakt mehr, damals sei sein Vater verstorben. "Sie" (wobei offenblieb, wer) hätten ihn ermordet.
Auf die Frage, ob er das belegen könne, sagte der BF: "Das haben die Leute gesagt. Er war alleine zu Hause. Da ist es passiert." Er habe dies bisher nicht vorgebracht, weil ihn niemand geladen hätte. Die Polizei hätte nichts gemacht, weil die Gegner sehr einflussreiche Leute seien. Der Vater sei mit einem scharfen Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Es gehe um einen Grundstücksstreit. Nähere Angaben machte der BF auch auf Nachfragen nicht.
Der BF gab weiters an, er wolle in Österreich bleiben, er lasse seine zukünftige Frau nach Österreich kommen, er kenne sie seit 2011. Er werde Daten bzw. Unterlagen über sie dem erkennenden Gericht zukommen lassen.
Dem BF wurden aktuelle Länderberichte bzw. -feststellungen zu Indien (politische und menschenrechtliche Situation) unter Berücksichtigung seines Vorbringens ausgefolgt.
Abschließend räumte das erkennende Gericht eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme - insbesondere zu den ausgefolgten Länderfeststellungen, zu seiner persönlichen Situation (Freundin) sowie zum ausgefolgten Sachverständigengutachten - ein.
Bis zum heutigen Tag ist hiergerichtlich keinerlei weitere Stellungnahme eingelangt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des UBAS, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen des BF vor dem Bundesasylamt am 12.05.2004, am 01.02.2007 und am 07.02.2007, der Anhörung des BF vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) am 28.12.2006, die Berufung vom 15.02.2007 sowie die Niederschrift über die mündliche öffentliche Verhandlung mit der Einvernahme des BF vor dem UBAS am 22.04.2008
Einsicht in das vom UBAS eingeholte Ländersachverständigengutachen zur Überprüfung der Angaben des BF
Einsicht in die Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 02.08.2012 und
Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
Amnesty International, "Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte", 28.05.2010
APA, "Neun maoistische Rebellen in Indien getötet",23.11.2010
APA, "Gewalt an Frauen - Indische Polizei setzt verstärkt Beamtinnen ein", 13.11.2010
APA, "Indien: Heiligtum wird zwischen Hindus und Muslimen geteilt", 30.09.2010
APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.09.2010
APA, "Wieder Gefechte im indischen Teil Kaschmirs", 29.11.2010
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Indien, 19.01.2011
Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2010
Human Right Watch, "World Report 2011 - India", 24.01.2011
Mag. Brüser, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu
Zl. C11 402.903-1
Neue Zürcher Zeitung, "Indiens Aidskranke leiden unter Ausgrenzung", 25.05.2010
Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 03.2010
U.K., Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report:
India", 21.09.2010
U.S., Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 11.03.2010
U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2010", 17.11.2010
Zeit-Online, Homosexualität in Indien ab sofort straffrei, vom 02.07.2009
ÖB, Asylländerbericht, vom November 2009
Deutsche Welle, Indiens Homosexualität in der kriminellen Ecke, vom 29.09.2009
BAMF, Entscheidungen Asyl, vom August 2009
Anfragebeantwortung des österreichischen Botschaftsrats Neu Delhi,
vom 19.02.2010.
Der BF hat im gesamten Verfahren keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikh. Er stammt nach seinen Angaben aus XXXX - nach dem Ergebnis der sachverständigen Überprüfung aber aus dem benachbarten XXXX -, Distrikt Gurdaspur, Bundesstaat Punjab.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikh. Er stammt nach seinen Angaben aus römisch 40 - nach dem Ergebnis der sachverständigen Überprüfung aber aus dem benachbarten römisch 40 -, Distrikt Gurdaspur, Bundesstaat Punjab.
Im Verfahren hat sich keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben. Er wurde in den letzten Jahren zweimal aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv (wenn er auch zu Beginn seines Verfahrens angegeben hatte, seine Familie sei zugehörig zur Akali Dal Partei, so hat er dieses Vorbringen später nicht mehr aufgegriffen und hat sich dies auch im Verfahren auch nicht bestätigt) und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er nach eigenen Angaben über Schulbildung aufweist und auch in Deutschland immer wieder Gelegenheitsarbeiten durchgeführt hat und somit über Berufserfahrung verfügt.
Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung von Familie und Verwandten in Indien zählen. Dass seine Eltern nunmehr im Jahr 2010 verstorben wären (wie der BF vor dem erkennenden Gericht - wieder ohne jeglichen Beleg - angegeben hat), ist genausowenig glaubhaft wie seine bereits falsifizierte Aussage, sie seien schon vor einigen Jahren gestorben. Weiters besteht im Herkunftsstaat des BF eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
3.1.6. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Der BF hat in Österreich keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen.Der BF hat in Österreich keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen.
Er hat zwar angegeben, er hätte seit dem Jahr 2011 eine Freundin. Diese sei von ihm im 2. oder 3. Monat schwanger, aber sie lebe in Deutschland. Er wolle sie nach Österreich holen und später heiraten. Abgesehen davon, dass damit - auch bei Wahrheitsunterstellung - kein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben in Österreich angegeben wird, hat der BF entgegen seiner Ankündigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Richtigkeit dieser Angaben (auch in einer Nachfrist) in keiner Weise belegt.Er hat zwar angegeben, er hätte seit dem Jahr 2011 eine Freundin. Diese sei von ihm im 2. oder 3. Monat schwanger, aber sie lebe in Deutschland. Er wolle sie nach Österreich holen und später heiraten. Abgesehen davon, dass damit - auch bei Wahrheitsunterstellung - kein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben in Österreich angegeben wird, hat der BF entgegen seiner Ankündigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Richtigkeit dieser Angaben (auch in einer Nachfrist) in keiner Weise belegt.
Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er kann - offenbar aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich und Deutschland - ein wenig Deutsch. Die Ausübung einer erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit hat er weder angegeben noch belegt.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2012 dem BF zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren fallrelevant im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) vergewissert hat.
Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
Eine Billigung der Verfolgung des BF durch staatliche Stellen wird zwar in seinen Vorbringen gelegentlich konkludent vorgebracht, aber nicht näher ausgeführt. Auch in seinen Einvernahmen ist kein Hinweis ersichtlich, dass die indischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe gegen den BF zu verhindern oder abzustellen. Die bloße allgemeine Unterstellung allein reicht nicht aus. Der BF hat selbst angegeben, dass er bei der Polizei keine Anzeige gemacht habe. Der Umstand, dass das vom UBAS eingeholte Sachverständigengutachten das Bestehen von bei Gericht anhängigen zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Vater des BF und seinem Onkel über Grundstücke bestätigt hat, belegt auch, dass in Indien tätige Rechtsschutzeinrichtungen bestehen.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, in der als Beschwerde geltenden Berufung, vor dem UBAS und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie aus dem Ergebnis des vom UBAS eingeholten Ländersachverständigengutachtens.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich schließlich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, vor dem UBAS und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens und das genannte Gutachten.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Abgesehen davon, dass den BF im Verfahren eine Mitwirkungspflicht trifft, waren darüberhinausgehende weitere Erhebungen - auch im Hinblick auf sein unglaubhaftes Fluchtvorbringen - nicht erforderlich.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Indien unter Verwendung eines Reisepasses nach Moskau und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die in den mündlichen Verhandlungen vor dem UBAS sowie vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen sowie auf das Ergebnis eines vom UBAS veranlassten Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Angaben des BF.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF zu Beginn seines Verfahrens im Jahr 2004 vor, dass er gemeinsam mit seinem Vater als Anhänger der Akali Dal Partei von politischen Gegnern (Angehörigen der Congress Partei) in XXXX öfters verprügelt worden sei. Deswegen sei sein Leben in Gefahr. Bei seinem Verfahren in Deutschland (im Jahr 2006) machte der BF vielfach andere Angaben als in Österreich (als Fluchtgrund gab er keine politischen Differenzen an, sondern dass die Nachbarn seiner Familie die Hälfte ihres Landes hätten wegnehmen wollen, und anderes mehr). Nach seiner ersten Rücküberstellung aus Deutschland nach Österreich im Jahr 2007 gab der BF nun vor dem Bundesasylamt an, dass der Auslöser für seine Ausreise ein Streit mit dem Onkel väterlicherseits wegen der Landwirtschaft gewesen sei. Seine Onkel hätten mehrere Söhne, seine Eltern nur ihn.Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF zu Beginn seines Verfahrens im Jahr 2004 vor, dass er gemeinsam mit seinem Vater als Anhänger der Akali Dal Partei von politischen Gegnern (Angehörigen der Congress Partei) in römisch 40 öfters verprügelt worden sei. Deswegen sei sein Leben in Gefahr. Bei seinem Verfahren in Deutschland (im Jahr 2006) machte der BF vielfach andere Angaben als in Österreich (als Fluchtgrund gab er keine politischen Differenzen an, sondern dass die Nachbarn seiner Familie die Hälfte ihres Landes hätten wegnehmen wollen, und anderes mehr). Nach seiner ersten Rücküberstellung aus Deutschland nach Österreich im Jahr 2007 gab der BF nun vor dem Bundesasylamt an, dass der Auslöser für seine Ausreise ein Streit mit dem Onkel väterlicherseits wegen der Landwirtschaft gewesen sei. Seine Onkel hätten mehrere Söhne, seine Eltern nur ihn.
Vor dem UBAS gab der BF an, sein Vater inzwischen verstorben (was sich in einem Ländersachverständigengutachten - siehe näher unten - als unrichtig herausstellte). Und bei seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof gab der BF schließlich an, sein Vater (wie auch seine Mutter) sei nun im Jahr 2010 verstorben.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung seiner Mitwirkungspflichten und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - mehrfach unschlüssige, unstimmige und widersprüchliche Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch seine persönlichen Verhältnisse.
Darüberhinaus hat der BF aber noch weitere Angaben vor dem UBAS und auch vor dem Asylgerichtshof gemacht, die sich schließlich als falsch herausgestellt haben. War schon die erste Fluchtgeschichte wenig glaubhaft (eine Verfolgung als Angehöriger der Akali Dal Partei ist schon deshalb kaum nachvollziehbar, da diese Partei zur Zeit des Verfahrens - wie auch heute - eine wesentliche staatstragende Partei in der Provinz Punjab war), so erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum der BF hätte flüchten müssen, sein ebenfalls angeblich verfolgter Vater aber nicht. Vollends unglaubwürdig wurde der BF aber dann dadurch, dass er bei seinem Asylverfahren in Deutschland und anschließend auch bei der Fortsetzung seines Asylverfahrens in Österreich gänzlich andere Fluchtgründe - nämlich die Verfolgung durch einen Onkel wegen eines Grundstücksstreits - angegeben hat; dies noch ganz abgesehen von der Frage, ob solch eine Verfolgung durch Private überhaupt geeignet wäre, Asylrelevanz zu erlangen.
Darüberhinaus waren die Angaben des BF in seinem Verfahren durchgehend oberflächlich, vage, unkonkret und undetailliert und schon deshalb nicht geeignet, sein Vorbringen glaubhaft zu machen.
Der BF hat vor dem UBAS neu angegeben, dass nun sein Vater verstorben sei. Eine vom UBAS veranlasste Überprüfung seiner Vorbringen durch Sachverständigengutachten vom 11.06.2008 erbrachte das Ergebnis, dass eine Vielzahl der vom BF gemachten Angaben unrichtig waren (so etwa sein Wohnort - der BF stammt tatsächlich nicht aus XXXX, sondern aus dem sechs Kilometer entfernten Dorf XXXX, seine Eltern waren bis kurz vor oder nach seiner Ausreise im Jahr 2004 - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Überprüfung vor Ort im Jahr 2008 - noch am Leben; er hat tatsächlich zwei Schwestern, wovon jedoch eine behindert und ledig ist; die Angaben über Verfolgung durch Mitglieder der Kongresspartei sind unrichtig, zudem derzeit die Akali Dal Partei im Punjab an der Macht sei; zwischen dem Vater des BF und dessen Onkel väterlicherseits seien zwar tatsächlich zivilrechtliche Verfahren betreffend Grundstücke anhängig, es sei jedoch zu keinen Handgreiflichkeiten und tätlichen Angriffen - wie vom BF behauptet - gekommen). Bei den Recherchen seien auch Familienmitglieder und Nachbarn des BF sowie höher gestellte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor Ort befragt worden.Der BF hat vor dem UBAS neu angegeben, dass nun sein Vater verstorben sei. Eine vom UBAS veranlasste Überprüfung seiner Vorbringen durch Sachverständigengutachten vom 11.06.2008 erbrachte das Ergebnis, dass eine Vielzahl der vom BF gemachten Angaben unrichtig waren (so etwa sein Wohnort - der BF stammt tatsächlich nicht aus römisch 40 , sondern aus dem sechs Kilometer entfernten Dorf römisch 40 , seine Eltern waren bis kurz vor oder nach seiner Ausreise im Jahr 2004 - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Überprüfung vor Ort im Jahr 2008 - noch am Leben; er hat tatsächlich zwei Schwestern, wovon jedoch eine behindert und ledig ist; die Angaben über Verfolgung durch Mitglieder der Kongresspartei sind unrichtig, zudem derzeit die Akali Dal Partei im Punjab an der Macht sei; zwischen dem Vater des BF und dessen Onkel väterlicherseits seien zwar tatsächlich zivilrechtliche Verfahren betreffend Grundstücke anhängig, es sei jedoch zu keinen Handgreiflichkeiten und tätlichen Angriffen - wie vom BF behauptet - gekommen). Bei den Recherchen seien auch Familienmitglieder und Nachbarn des BF sowie höher gestellte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor Ort befragt worden.
Aber auch bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am 02.08.2012 (nach seiner zweiten Rücküberstellung aus Deutschland gemäß Dublin II-Verordnung) machte der BF neue Angaben, wiederum ohne sie in irgendeiner Weise zu belegen. Nachhause habe er seit 2010 keinen Kontakt mehr, damals sei sein Vater verstorben. "Sie" (wobei offenblieb, wer) hätten ihn ermordet. Auf die Frage, ob er das belegen könne, sagte der BF: "Das haben die Leute gesagt. Er war alleine zu Hause. Da ist es passiert." Er habe dies bisher nicht vorgebracht, weil ihn niemand geladen hätte. Die Polizei hätte nichts gemacht, weil die Gegner sehr einflussreiche Leute seien. Der Vater sei mit einem scharfen Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Es gehe um einen Grundstücksstreit. Nähere Angaben machte der BF nicht, auch diese Angaben blieben somit vage, lediglich überschriftsartig und undetailliert und somit völlig unglaubwürdig. Dem BF wurde in dieser Verhandlung eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um zu mehreren Punkten (so neben seinem Fluchtvorbringen auch zu dem ihm ausgefolgten genannten Sachverständigengutachten, zu ihm übergebenen aktuellen Länderfeststellungen und zu seinen Angaben über seine persönlichen Verhältnissen) Stellung nehmen zu können, wovon der BF aber nicht Gebrauch gemacht hat.
Zusammengefasst hat der BF in seinem Verfahren vielfach vage, oberflächliche, in sich widersprüchliche und durch eine Überprüfung als unrichtig erkannte Angaben gemacht, sodass er in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass er asylrelevant verfolgt werde.
Das vom UBAS eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, das Vorbringen des BF ist dadurch widerlegt worden.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte.
Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt (wie auch der UBAS) stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knappster Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.
Die knappen, oberflächlichen, unplausiblen, widersprüchlichen und großteils sogar dezidiert als falsch erkannten Angaben des BF (wie auch sein gesamtes Verhalten im Verfahren) waren nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Der BF versucht offenbar - wie viele andere Asylwerber auch -, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für seine Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, das ist nunmehr die Fassung der AsylG-Novelle 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, das ist nunmehr die Fassung der AsylG-Novelle 2003, zu führen.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 Asyl 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asyl 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG 2005 (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG 2005 (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 11.05.2004 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 08.02.2007 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende, als Beschwerde geltende Berufung ergibt. Da das Verfahren am 01.07.2008 beim UBAS anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 11.05.2004 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 08.02.2007 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende, als Beschwerde geltende Berufung ergibt. Da das Verfahren am 01.07.2008 beim UBAS anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
5.2.3. Zur Beschwerde:
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Als Begründung wurde lediglich ausgeführt, der BF "wiederhole seine bisher im Verfahren getätigten Aussagen und erhebe sie mit folgenden Ergänzungen zu einem Bestandteil meines Berufungsvorbringens." Bei richtiger Beurteilung der von ihm vorgebrachten Asylgründe hätte die Asylbehörde seinem Asylantrag stattgeben müssen. Zuhause bestehe eine Bedrohungssituation und durch die Sicherheitsbehörden sei in seinem Heimatland kein wirksamer Schutz gewährleistet.
Der Behauptung, die Erstbehörde sei zuwenig präzise auf die Situation des BF eingegangen und hätte nähere Fragen stellen müssen, sie hätte sich nicht wirklich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, kann angesichts der schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollzogen werden (von einer Textpassage am Ende der Beweiswürdigung, die offenbar ein anderes Verfahren betrifft und wohl irrtümlich in die Begründung gerutscht ist, abgesehen).
Die Behauptung, die Ausweisung des BF sei unrechtmäßig, da er nach dem Asylgesetz über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfüge, kann nicht nachvollzogen werden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.1. Zu Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002/in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 126/2002/in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Angehörige der Congress Partei bzw. durch einen Onkel (wegen eines Grundstücksstreits), nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.2. Zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.
Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
5.2.4.3. Zur Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, § 8 Abs.2 AsylG 1997 in Verbindung mit § 10 AsylG 2005):5.2.4.3. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geführt.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 lautet:
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 10 Abs. 8 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 lautet:
Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat. Er hat zwar in seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof behauptet, er habe seit einem Jahr eine Freundin, die von ihm im 2. oder 3. Monat schwanger sei, diese Angabe aber trotz Einräumung einer Nachfrist nicht belegt, ganz abgesehen davon, dass es sich dabei angeblich um eine in Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige handelt.Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat. Er hat zwar in seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof behauptet, er habe seit einem Jahr eine Freundin, die von ihm im 2. oder 3. Monat schwanger sei, diese Angabe aber trotz Einräumung einer Nachfrist nicht belegt, ganz abgesehen davon, dass es sich dabei angeblich um eine in Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige handelt.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, römisch zehn v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zahl 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zahl 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80 ua., EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zahl 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zahl 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00).
In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zahl 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zahl 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zahl 37201/06).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zahl 21878/06).
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung regelmäßig vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich - offenbar mit wiederholten längeren Unterbrechungen, in denen er sich monate- bzw. jahrelang in Italien und vor allem in Deutschland aufhielt - seit 2004 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF, der sich daher wohl schon einige Jahre lang - mit Pausen des Aufenthaltes in Deutschland - im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde.
Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste, illegal eingereist ist und seine Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert erscheint, zumal er seit seiner illegalen Einreise zu keiner Zeit einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, aufgrund seines längeren Aufenthaltes in Österreich und Deutschland über Deutschkenntnisse verfügt, wenngleich er die Absolvierung von Deutschkursen weder angegeben noch belegt hat, sowie eine soziale Integration nicht zu erkennen war, zumal er auch keine Bildungseinrichtungen besucht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.
Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine ausgeprägte kulturelle, sprachliche und auch familiäre Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen.
Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind vom BF im Verfahren in keiner Weise belegt worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Bloße Behauptungen sind hiefür jedenfalls unzureichend. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind vom BF im Verfahren in keiner Weise belegt worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Bloße Behauptungen sind hiefür jedenfalls unzureichend. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.
Aber auch für den Fall, dass tatsächlich familiäre Anknüpfungspunkte vorliegen und der BF mit einer von ihm schwangeren Frau in Lebensgemeinschaft leben sollte, ist dieser Umstand nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zum einen lebt die angegebene Freundin nicht in Österreich, sondern in Deutschland, und zum anderen wäre diese Lebensgemeinschaft erst zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem der Asylantrag bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid abgewiesen und sein Beschwerdeverfahren anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des BF zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte er bei Eingehen der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Österreich leben zu können. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies bestätigte auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008-265/97 (Omoregie) zu Art. 8 EMRK, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeutet.Aber auch für den Fall, dass tatsächlich familiäre Anknüpfungspunkte vorliegen und der BF mit einer von ihm schwangeren Frau in Lebensgemeinschaft leben sollte, ist dieser Umstand nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zum einen lebt die angegebene Freundin nicht in Österreich, sondern in Deutschland, und zum anderen wäre diese Lebensgemeinschaft erst zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem der Asylantrag bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid abgewiesen und sein Beschwerdeverfahren anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des BF zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte er bei Eingehen der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Österreich leben zu können. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung vergleiche Paragraph 21, NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies bestätigte auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008-265/97 (Omoregie) zu Artikel 8, EMRK, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeutet.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. war daher ebenfalls abzuweisen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch abzuändern, da das Bundesasylamt den BF "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen hat, ohne ein Zielland anzugeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2005, 2005/20/0108; 13.12.2005, 2004/01/0610; 06.05.2008, 2005/01/0799) ist jedoch im Spruch zum Ausdruck zu bringen, dass die Ausweisungsentscheidung nur zur Abschiebung in jenen Staat berechtigt, auf den sich die Refoulementprüfung bezogen hat; die Ausweisung ist zielstaatsbezogen zu formulieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
27.11.2012