Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C16 424.361-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, FZ. 11 13.130-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, FZ. 11 13.130-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
2. In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte
II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17).
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, im Zuge derer der Beschwerdeführer ua. angab, schlepperunterstützt vom Iran aus über die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein (AS 15), woraufhin das Verfahren am 04.11.2011 vom Bundesasylamt, EAST Ost, in Österreich zugelassen wurde (AS 75).
Am 18.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten (AS 55).
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 19.01.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 13.130-BAW (AS 63), zugestellt am 25.01.2012 (AS 106), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und er nach Afghanistan ausgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Im angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).Im angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Sein Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.)Sein Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)
Zur Begründung bezüglich der Gewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat "Indien" keine asylrelevante Verfolgung drohe, weil nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan durch eine näher bezeichnete Privatperson mit Unterstützung der Taliban verfolgt werden würde und er gegen die behauptete Bedrohung gerade wegen der Zusammenarbeit dieses Mannes mit den Taliban staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.
Zur Begründung bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass zwar die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen eher im Süden des Landes, als nicht zufriedenstellend anzusehen sei. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch zumutbar, mit seiner in Afghanistan verbliebenen Familie Kontakt aufzunehmen und sich allenfalls in Kabul eine Existenz aufzubauen.
Zur Begründung der Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK verletze.Zur Begründung der Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK verletze.
Es liege nämlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt, da er erst seit kurzem in Österreich aufhältig sei, kaum Deutsch spreche und der Beschwerdeführer auch keine sonstigen besonderen Bindungen an Österreich vorgebracht habe, sodass im Rahmen der individuellen Abwägung seiner Interessen mit jenen der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen zugunsten der Letztgenannten entschieden werde.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für ein allfälliges Verfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben (AS 107).
Beschwerde
Mit Schreiben vom 01.02.2012 legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein. Dem Schreiben waren zusätzliche aktuelle Länderinformationen, insbesondere zur Lage in Kabul, beigefügt (AS 117).
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe verkannt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Blutrache drohe, mithin eine Verfolgung, gegen die im Herkunftsstaat kein effizienter staatlicher Schutz zur Verfügung stehe.
Die Behörde habe weiters den Refoulement-Schutz zu Unrecht verwehrt, weil es insoweit an einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall des Beschwerdeführers fehle. So habe das Bundesasylamt verkannt, dass dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Annahme - tatsächlich keine Möglichkeit einer Existenzsicherung zur Verfügung stehe und die Sicherheitslage in Afghanistan auch in Kabul nicht so sei, dass dem Beschwerdeführer keine relevante Gefahr drohe.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 09.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl, § 3 Abs. 1 AsylG) wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof insoweit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, und vor dem Bundesasylamt insoweit ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof insoweit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, und vor dem Bundesasylamt insoweit ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.
Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Zur Person hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er heiße XXXX und er sei Staatsangehöriger Afghanistans. Er gehöre der Volksgruppe der Hazaras an und sei Moslem (Schiit). Er sei ledig und habe zuletzt in einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt XXXX, Provinz Ghazni gelebt. Seine Eltern und ein Bruder seien verstorben, in seinem Heimatort würden noch einen 15-jährigen Bruder und eine 25-jährige Schwester leben. Der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und habe in Afghanistan seit 2002 bis 2010 als Hilfsarbeiter für verschiedene Dienstgeber gearbeitet.Zur Person hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er heiße römisch 40 und er sei Staatsangehöriger Afghanistans. Er gehöre der Volksgruppe der Hazaras an und sei Moslem (Schiit). Er sei ledig und habe zuletzt in einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni gelebt. Seine Eltern und ein Bruder seien verstorben, in seinem Heimatort würden noch einen 15-jährigen Bruder und eine 25-jährige Schwester leben. Der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und habe in Afghanistan seit 2002 bis 2010 als Hilfsarbeiter für verschiedene Dienstgeber gearbeitet.
Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe seinen Heimatort vor ca. zwei Jahren verlassen und habe gut ein Jahr im Iran gelebt. Danach sei er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gekommen, wo er sich etwa ein weitere Jahr an verschiedenen näher bezeichneten Orten aufgehalten habe. Vor etwa 18 Tagen habe er sich in einem Lkw versteckt, der ihn von Patras aus auf einem Schiff nach Italien gebracht habe. Von dort aus sei er über Rom mit dem Zug nach Österreich gekommen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, der Sohn eines Sultans namens XXXX habe seinen Bruder getötet. Als der Vater des Beschwerdeführers dazu gekommen sei, wären alle geflohen. Diese Leute hätten später auch seine Eltern getötet. Der Beschwerdeführer fürchte nun ebenfalls von den Leuten des Sultans getötet zu werden und sei deshalb aus Afghanistan geflohen.Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, der Sohn eines Sultans namens römisch 40 habe seinen Bruder getötet. Als der Vater des Beschwerdeführers dazu gekommen sei, wären alle geflohen. Diese Leute hätten später auch seine Eltern getötet. Der Beschwerdeführer fürchte nun ebenfalls von den Leuten des Sultans getötet zu werden und sei deshalb aus Afghanistan geflohen.
b) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, seine ältere Schwester habe drei Kinder, ihr Mann sei bei einem Unfall gestorben. Der Beschwerdeführer habe somit für sie, ihre Kinder und den jüngeren Bruder sorgen müssen. Er hat weiters erklärt, dass sowohl in XXXX als auch in Kabul als Hilfsarbeiter gearbeitet habe, später dann auch im Iran, wo er gut verdient habe.Zur Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, seine ältere Schwester habe drei Kinder, ihr Mann sei bei einem Unfall gestorben. Der Beschwerdeführer habe somit für sie, ihre Kinder und den jüngeren Bruder sorgen müssen. Er hat weiters erklärt, dass sowohl in römisch 40 als auch in Kabul als Hilfsarbeiter gearbeitet habe, später dann auch im Iran, wo er gut verdient habe.
Der Beschwerdeführer hat ergänzt, seine Mutter sei nach einem Besuch bei seinem Vater im Gefängnis aus Kummer gestorben. Auch sein Vater sei später verstorben. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei in XXXX getötet worden. Für eine Zeitlang nach dem Tod des Vaters habe dessen Bruder für den Beschwerdeführer und seine Geschwister gesorgt, doch eines Tages seien der Onkel und sein Sohn auf dem Weg zwischen Kandahar und Herat verschollen.Der Beschwerdeführer hat ergänzt, seine Mutter sei nach einem Besuch bei seinem Vater im Gefängnis aus Kummer gestorben. Auch sein Vater sei später verstorben. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei in römisch 40 getötet worden. Für eine Zeitlang nach dem Tod des Vaters habe dessen Bruder für den Beschwerdeführer und seine Geschwister gesorgt, doch eines Tages seien der Onkel und sein Sohn auf dem Weg zwischen Kandahar und Herat verschollen.
Danach sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, mit seinen Geschwistern in den Iran zu fliehen. Der Beschwerdeführer sei damals etwa dreizehn oder vierzehn Jahre alt gewesen und habe danach etwa sieben oder acht Jahre im Iran gelebt. Später hat der Beschwerdeführer gemeint, sein Onkel habe für ihn und die Geschwister auch im Iran gesorgt und er sei auch in Pakistan gewesen.
In der Zeit im Iran sei er drei- oder viermal nach Afghanistan zurückgeschoben worden, habe dort aber keine Probleme mehr bekommen. Er sei jedes Mal wieder in den Iran zurück, weil er dort gearbeitet und gut verdient habe. Schließlich habe er den Iran verlassen, weil Afghanen dort "wie Hunde" behandelt würden. Sein jüngerer Bruder lebe immer noch im Iran.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer die Verfolgung durch XXXX näher erläutert. Bereits der Vater des XXXX habe eine Feindschaft mit dem Vater des Beschwerdeführers gehabt, der Beschwerdeführer wisse nicht, worin der Grund lag. Der alte Sultan sei früher einmal aus Afghanistan geflohen, aber zurückgekommen, als die Taliban an der Macht waren. Mithilfe von Taliban habe er den Vater des Beschwerdeführers dann verhaften lassen. Nach einem Besuch im Gefängnis sei die Mutter des Beschwerdeführers aus Kummer gestorben. Der Vater sei dann in ein namentlich näher bezeichnetes Gefängnis in Kabul gebracht worden, der Beschwerdeführer vermute, weil der Sultan Beweismittel gefälscht habe.Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer die Verfolgung durch römisch 40 näher erläutert. Bereits der Vater des römisch 40 habe eine Feindschaft mit dem Vater des Beschwerdeführers gehabt, der Beschwerdeführer wisse nicht, worin der Grund lag. Der alte Sultan sei früher einmal aus Afghanistan geflohen, aber zurückgekommen, als die Taliban an der Macht waren. Mithilfe von Taliban habe er den Vater des Beschwerdeführers dann verhaften lassen. Nach einem Besuch im Gefängnis sei die Mutter des Beschwerdeführers aus Kummer gestorben. Der Vater sei dann in ein namentlich näher bezeichnetes Gefängnis in Kabul gebracht worden, der Beschwerdeführer vermute, weil der Sultan Beweismittel gefälscht habe.
XXXX habe auch den Beschwerdeführer und seine Familie immer wieder belästigt und geschlagen. Warum der XXXX den Beschwerdeführer und seine Familie verfolgt habe, wisse er nicht, er glaube, der Mann habe nur eine Ausrede gesucht, um den Beschwerdeführer zu misshandeln und ins Gefängnis zu bringen. Letzteres sei ihm möglich gewesen, weil er sowohl mit den Taliban als auch mit der Regierung zusammen arbeite.römisch 40 habe auch den Beschwerdeführer und seine Familie immer wieder belästigt und geschlagen. Warum der römisch 40 den Beschwerdeführer und seine Familie verfolgt habe, wisse er nicht, er glaube, der Mann habe nur eine Ausrede gesucht, um den Beschwerdeführer zu misshandeln und ins Gefängnis zu bringen. Letzteres sei ihm möglich gewesen, weil er sowohl mit den Taliban als auch mit der Regierung zusammen arbeite.
Auf Vorhalt, dass die Probleme mit XXXX also etwa acht Jahre zurück liegen müssten, hat der Beschwerdeführer gemeint, es gebe immer noch Probleme, weil der Mann die Grundstücke der Familie habe, und der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr wieder geschlagen und beleidigt werden.Auf Vorhalt, dass die Probleme mit römisch 40 also etwa acht Jahre zurück liegen müssten, hat der Beschwerdeführer gemeint, es gebe immer noch Probleme, weil der Mann die Grundstücke der Familie habe, und der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr wieder geschlagen und beleidigt werden.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer sich an die Polizei wenden könnte, zumal diese auch am Kampf gegen die Taliban interessiert sei, hat der Beschwerdeführer dies unter Berufung darauf, dass die Polizei in Afghanistan anders sei als in Europa, verneint.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach acht Jahre lang nicht mehr im Heimatort gewesen sei, und er sich auch in einem anderen Landesteil Afghanistans, zB. in Kabul, niederlassen könne, um XXXX zu entkommen, hat der Beschwerdeführer gemeint, der Mann habe ihn auch in Kabul in einem Hotel aufgespürt, vor etwa vier Jahren, nachdem er aus dem Iran abgeschoben worden sei. XXXX sei ein Krimineller, er fahre überall hin und habe den Beschwerdeführer sogar im Iran zu Hause gefunden. Auf Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, hat der Beschwerdeführer gemeint, er sei gegen den Mann machtlos.Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach acht Jahre lang nicht mehr im Heimatort gewesen sei, und er sich auch in einem anderen Landesteil Afghanistans, zB. in Kabul, niederlassen könne, um römisch 40 zu entkommen, hat der Beschwerdeführer gemeint, der Mann habe ihn auch in Kabul in einem Hotel aufgespürt, vor etwa vier Jahren, nachdem er aus dem Iran abgeschoben worden sei. römisch 40 sei ein Krimineller, er fahre überall hin und habe den Beschwerdeführer sogar im Iran zu Hause gefunden. Auf Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, hat der Beschwerdeführer gemeint, er sei gegen den Mann machtlos.
Befragt, warum er nicht in einem anderen Landesteil, auch außerhalb von Kabul leben könne, hat der Beschwerdeführer nunmehr vorgebracht, er sei in Kabul mehrmals gefunden worden, nachdem er vor vier Jahren aus dem Iran abgeschoben worden sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, nach den jeweiligen Abschiebungen keine Probleme mehr gehabt zu haben, hat der Beschwerdeführer lediglich wiederholt, er habe Angst vor XXXX, das sei sein Problem.Befragt, warum er nicht in einem anderen Landesteil, auch außerhalb von Kabul leben könne, hat der Beschwerdeführer nunmehr vorgebracht, er sei in Kabul mehrmals gefunden worden, nachdem er vor vier Jahren aus dem Iran abgeschoben worden sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, nach den jeweiligen Abschiebungen keine Probleme mehr gehabt zu haben, hat der Beschwerdeführer lediglich wiederholt, er habe Angst vor römisch 40 , das sei sein Problem.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe hier keine Familienangehörige, aber einige afghanische Freunde aus der Flüchtlingsunterkunft. Gearbeitet habe er hier nicht und er lebe von der Sozialhilfe.
c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, der Hintergrund der Verfolgung durch XXXX und seine Familie sei eine Blutfehde. Er sei somit Verfolgter als Mitglied der sozialen Gruppe seiner Familie und der afghanische Staat sei (wie sich auch aus der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergebe) nicht schutzfähig gegenüber Opfern von Blutrache, die in Afghanistan weit verbreitet sei.Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, der Hintergrund der Verfolgung durch römisch 40 und seine Familie sei eine Blutfehde. Er sei somit Verfolgter als Mitglied der sozialen Gruppe seiner Familie und der afghanische Staat sei (wie sich auch aus der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergebe) nicht schutzfähig gegenüber Opfern von Blutrache, die in Afghanistan weit verbreitet sei.
Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage aktueller Länderinformationen, insbesondere auch zur Sicherheitslage in Kabul, ergänzt, dass er sich auch nicht in einem anderen Landesteil niederlassen könne, da er aufgrund der humanitären und allgemeinen Sicherheitslage keine Möglichkeit hätte, sich eine Existenz aufzubauen. Dies gelte auch deshalb, weil er Hazara und daher in einer schlechteren Ausgangsposition sei. Aufgrund seiner längeren Abwesenheit aus Afghanistan hätte er außerdem zusätzliche Probleme und laufe Gefahr, in eine existenzgefährdende Lage zu geraten, zumal er nach seiner Flucht im jugendlichen Alter jeweils nur kurz in Afghanistan gewesen sei, wenn man ihn aus dem Iran abgeschoben habe. Er sei nämlich jedes Mal so schnell wie möglich zurück in den Iran, weil er von seinen Verfolgern erneut belästigt worden sei und Angst vor weiter Verfolgung gehabt habe, aber auch, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, für seinen notwendigsten Unterhalt zu sorgen.
Länderinformationen
Das Bundesasylamt hat sich im angefochtenen Bescheid auf folgende
Quellen in Bezug auf die Situation in Afghanistan bezogen:
AAN - Afghanistan Analyst Network: After two years in legal limbo - A first glance at the approved ¿Amnesty Law' vom 22.02.2010
Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshops vom 13.08.2008
Bundesasylamt, Bericht der Fact-Finding-Mission in Afghanistan, 20.-29.10.2010 vom Dezember 2010
D - A - CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier Provinzen (Ghazni und Nangahar), März 2011
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011
Deutsches Auswärtiges Amt - Innenpolitik, März 2011
Freedom House: Freedom oft the Press - Afghanistan 2010
Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan
ICG - International Crisis Group - Afghanistan - What now for Refugees? Asia Repot Nr. 175, 31.08.2009
IOM - International Organization for Migration: Länderinformation Afghanistan, Oktober 2010
IOM - International Organization für Migration: Erweiterte und integrierte Information über Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO II - Afghanistan. 13.11.2009IOM - International Organization für Migration: Erweiterte und integrierte Information über Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO römisch zwei - Afghanistan. 13.11.2009
IOM - International Organization for Migration: Afghanistan - Emergency and Post-Conflict Migration Management, Mai 2011
Landinfo (Norwegen): Afghanistan - Human Rights and Security Situation, 09.09.2011
Schmidt/Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, in AfPak. Afghanistan, Pakistan und Migration nach Österreich, 2011
Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update vom 11.08.2009
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010
UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011
US Commission on International Religious Freedom, Annual Report, Mai 2011
US Department of State, International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan vom 17.11.2010
US Department of State, Human Rights Report 2010 - Afghanistan vom 08.04.2011
Insoweit dies für die Beurteilung der Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) von Bedeutung ist, liegen dem Asylgerichtshof keine Länderinformationen vor, welche die vom Bundesasylamt dazu herangezogenen Länderinformationen infrage zu stellen geeignet wären.Insoweit dies für die Beurteilung der Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) von Bedeutung ist, liegen dem Asylgerichtshof keine Länderinformationen vor, welche die vom Bundesasylamt dazu herangezogenen Länderinformationen infrage zu stellen geeignet wären.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX. Er ist Staatsbürger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazaras. Er lebte vor dem Verlassen des Landes in einem Dorf im Bezirk XXXX, Provinz Ghazni.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 . Er ist Staatsbürger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazaras. Er lebte vor dem Verlassen des Landes in einem Dorf im Bezirk römisch 40 , Provinz Ghazni.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und etwa seit seinem elften Lebensjahr als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer sorgte nach dem Tod seiner Eltern für seine verwitwete ältere Schwester und deren drei Kinder sowie für seinen minderjährigen Bruder.
Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er afghanische Staatsangehöriger ist, erscheint dem Asylgerichtshof glaubhaft, da er eine der Landessprachen spricht und über eine gewisse geographische Orientiertheit verfügt.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner fehlenden Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und er hat selbst solche auch nicht vorgebracht.
Zum Reiseweg
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan als Dreizehn- oder Vierzehnjähriger, mithin etwa vor sechs oder sieben Jahren, gemeinsam mit seiner Schwester und deren Kindern sowie seinem kleinen Bruder und lebte danach überwiegend im Iran, möglicherweise auch vorübergehend in Pakistan.
Vom Iran aus wurde er mehrere Male nach Afghanistan abgeschoben, der Beschwerdeführer kehrte jedoch immer wieder dorthin zurück. Zuletzt verließ er den Iran vor etwa drei Jahren und gelangte teilweise schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland und Italien vor etwa einem Jahr illegal nach Österreich.
Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) und b)].
Zum behaupteten Fluchtgrund
Die Familie des Beschwerdeführers wurde in seiner Jugend von einem anderen Afghanen aus unbekannten Gründen bedrängt, teilweise misshandelt und möglicherweise um ihr Eigentum (Grundstücke) gebracht.
Nicht festgestellt werden kann, dass der besagte Afghane Angehörige der Familie des Beschwerdeführers unschuldig ins Gefängnis brachte oder gar aus Gründen der Blutrache tötete und auch den Beschwerdeführer aus diesem Grunde bis nach Kabul und in den Iran verfolgte.
Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu a) bis c)], die nur teilweise glaubwürdig erscheinen.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass es der Asylgerichtshof durchaus für glaubwürdig hält, dass die Familie des Beschwerdeführer Probleme mit einem anderen Afghanen hatte, der sich nach den Angaben des Beschwerdeführers in erster Linie für das Eigentum der Familie (Grundstücke) interessiert haben dürfe.
Der Beschwerdeführer hat dazu im behördlichen Verfahren nämlich selbst lediglich vorgebracht, der Mann habe sich die Grundstücke der Familie angeeignet, nachdem die Eltern des Beschwerdeführers gestorben sein dürften. Darüber hinaus hat er lediglich (weder örtlich noch zeitlich in irgendeiner Weise präzisierte) Misshandlungen (Schläge) und Beschimpfungen vorgebracht und mehrfach selbst erklärt, er wisse nicht, welchen Hintergrund die Feindschaft des Mannes zu der Familie des Beschwerdeführers habe.
Insoweit der Beschwerdeführer somit erstmals in der Beschwerdeschrift behauptet hat, er werde aus Gründen der Blutrache von diesem Mann und seiner Familie verfolgt, so kann der Asylgerichtshof dem schon deshalb nicht folgen, weil der - inzwischen mindestens 20 Jahre alte Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Befragung zuvor keinen Hinweis dafür gegeben hatte, dass seine Familie irgendwelche Gründe für eine Blutfehde gesetzt haben könnte, sondern sich darauf beschränkt hat, zu behaupten, einige Familienmitglieder seien Opfer nicht näher bekannter Todesursachen gewesen, und im Übrigen widersprüchliche und wenig nachvollziehbare Angaben gemacht.
So hat der Beschwerdeführer nämlich in der Erstbefragung ausgesagt, seine beiden Eltern seien Opfer des Afghanen gewesen, um dann später in der Haupteinvernahme anzugeben, seine Mutter sei aus Kummer über die Inhaftierung des Vaters und dieser selbst später (wie auch immer) gestorben. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer den Tod seines älteren Bruders erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt und auch hiezu keine näheren Angaben über die Art und den Hintergrund des Todes gemacht. Schließlich hat der Beschwerdeführer behauptet, sein Onkel (Bruder des Vaters) und dessen Sohn seien während einer Reise verschollen und weil niemand für den Beschwerdeführer und seine Geschwister habe sorgen können, seien er und die Geschwister zusammen in den Iran gegangen. Später hat der Beschwerdeführer jedoch gemeint, dieser Onkel habe die Geschwister auch noch im Iran unterstützt, mithin zum Zeitpunkt des Verlassen Afghanistans noch gelebt. Auch in Bezug auf die Umstände des Todes seines Schwagers (Ehemann der Schwester) hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, das der besagte Afghane damit in Zusammenhang gestanden haben könnte.
Der Beschwerdeführer hat somit für keinen seiner - behauptetermaßen - verstorbenen Verwandten auch nur ansatzweise glaubhaft machen können, dass jener Afghane oder dessen Familie dafür im Rahmen einer Blutfehde verantwortlich waren.
Außerdem hat der Beschwerdeführer mehrfach erklärt, er habe Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen, weil er dort Arbeit finden und "gut" hat verdienen können.
Schließlich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren angegeben hat, nach den mehrfachen Abschiebungen vom Iran nach Afghanistan keine Probleme gehabt zu haben. Erst in der Beschwerdeschrift hat er gemeint, er sei immer wieder in den Iran zurück gekehrt, weil er sich vor Verfolgungen durch den besagten Afghanen und seine Familie gefürchtet habe.
In diesem Zusammenhang erscheint es dem Asylgerichtshof auch unglaubwürdig, dass der Mann den Beschwerdeführer in Kabul und sogar im Iran ausfindig gemacht haben sollte. Dies ist schon per se aufgrund der Größe der Hauptstadt und des Nachbarlandes sehr unwahrscheinlich und ist es um so mehr, als der Beschwerdeführer nicht hat glaubwürdig erklären können, welches Interesse der Afghane - insbesondere nach der behaupteten Inbesitznahme der familieneigenen Grundstücke des Beschwerdeführers - noch an ihm gehabt haben sollte.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG)Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG)
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Beurteilung des Antrags auf Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig durchgeführt wurde.Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Beurteilung des Antrags auf Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscherin - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Allerdings wurden ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Afghanistan nicht zur Stellungnahme vorgehalten.
Der Beschwerdeführer hatte jedoch mit der Beschwerde an den Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).
Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.
Zur Verletzung der Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz siehe unter III.5.Zur Verletzung der Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz siehe unter römisch drei.5.
Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter II.2.3 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in der erforderlichen Intensität ausgesetzt.Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter römisch zwei.2.3 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in der erforderlichen Intensität ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer mag zwar in seiner Jugend (nach seinen Angaben vor mindestens sieben Jahren) Übergriffen durch einen anderen Afghanen ausgesetzt gewesen sein, der ihn und seine Familienangehörigen misshandelte und an sich möglicherweise sogar deren Vermögen angeeignet hatte. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von diesem Mann im Rahmen einer Blutfehde verfolgt oder gar getötet wurden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nunmehr eine Verfolgung der von ihr behaupteten Art drohen könnte. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht glaubhaft machen können, dass er oder seine Geschwistern in den letzten sieben Jahren irgendeiner Verfolgungshandlung durch den besagten Afghanen ausgesetzt waren.
Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer somit weder eine Verfolgung, schon gar nicht in der von der Judikatur (siehe III.4.1) geforderten Intensität droht, ist jedenfalls festzustellen, dass eine solche - sollte sie überhaupt drohen - jedenfalls keinen Zusammenhang mit einem der in der GFK aufgeführten Gründe hätte. Solche sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und der Asylgerichtshof geht insbesondere nicht davon aus, dass eine etwaige Verfolgung durch den besagten Afghanen aus Gründen einer Blutfehde erfolgen könnte, da eine solche nicht als erwiesen angesehen werden kann (II.2.3).Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer somit weder eine Verfolgung, schon gar nicht in der von der Judikatur (siehe römisch drei.4.1) geforderten Intensität droht, ist jedenfalls festzustellen, dass eine solche - sollte sie überhaupt drohen - jedenfalls keinen Zusammenhang mit einem der in der GFK aufgeführten Gründe hätte. Solche sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und der Asylgerichtshof geht insbesondere nicht davon aus, dass eine etwaige Verfolgung durch den besagten Afghanen aus Gründen einer Blutfehde erfolgen könnte, da eine solche nicht als erwiesen angesehen werden kann (römisch zwei.2.3).
Ob ein staatlicher Schutz gegen eine Verfolgung der behaupteten Art (durch Private) zur Verfügung stünde oder ob diese - gar aus in der GFK niedergelegten Gründen - nicht gewährt werden würde, kann somit im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) - Behebung und Zurückweisung an das BundesasylamtSubsidiärer Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) - Behebung und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Inhalt und Auslegung des § 66 Abs. 2 AVGInhalt und Auslegung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
In Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd. § 8 AsylG ist das Bundesasylamt verpflichtet, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob ein Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine relevante Gefährdungslage zu erwarten hat.In Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd. Paragraph 8, AsylG ist das Bundesasylamt verpflichtet, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob ein Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine relevante Gefährdungslage zu erwarten hat.
Das Bundesasylamt ist damit verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Das Bundesasylamt ist damit verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall vergleiche z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340 aus 2004,) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 23 AsylGHGAnwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist.
Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 oder Art. 3 EMKR ausgesetzt wäre. Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht auf Gewährung subsidiärem Schutz § 8 AsylG rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 2, oder Artikel 3, EMKR ausgesetzt wäre. Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht auf Gewährung subsidiärem Schutz Paragraph 8, AsylG rechtlich nicht hinreichend beurteilen.
Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter XXXX. dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch 40 . dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Das Bundesasylamt unterließ es weitgehend, Ermittlungen und präzise Feststellungen über die Sicherheitslage in der Herkunftsregion Ghazni, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr, oder gegebenenfalls zur Sicherheitslage in anderen dem Beschwerdeführer zumutbaren Landesteilen zu tätigen.
An Stelle dessen wurde - ohne erkennbaren Bezug zur Person und der Herkunft des Beschwerdeführers - zur Sicherheitslage im Osten Afghanistan lediglich Folgendes angeführt:
"(Provinzen: Kuna, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros der militärischen Operationen der ISAF. (Quelle).
Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert (Quelle)."
Aus den Feststellungen zur Lage in Kabul ergebe sich nach Ansicht des Bundesasylamtes aus den verwendeten Quellen, dass (sic)
"(der Beschwerdeführer) als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, zumutbarerer Weise in der Lage (ist), wenn auch unter Schwierigkeiten, für (sein) Auslangen zu sorgen. Zudem ist (es ihm) auch zumutbar, in Kabul, einer Stadt mit steigender Wirtschaftsleistung und internationalen Investitionen, etwa im Bereich des Bausektors eine Arbeit zu finden und aufzunehmen und so in weiterer Folge eine Existenz aufzubauen und für sich und (seine) Angehörigen zu sorgen."
Die Länderfeststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen im angefochtenen Bescheid beschränkten sich mithin im Wesentlichen auf Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan ohne jede konkrete Bezugnahme auf die spezifische Lage im Raum Ghazni und auf die Möglichkeit, in Kabul als alleinstehender, arbeitsfähiger Mann im Bausektor Arbeit finden zu können.
In Bezug auf die Möglichkeit sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, stützte sich das Bundesasylamt außerdem auf Auszüge aus Quellen, die bereits zum Entscheidungszeitpunkt teilweise mehr als drei Jahre alt waren und im Übrigen zahlreiche zur Verfügung stehende weitere Quellen jüngeren Datum völlig unberücksichtigt lassen.
Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß auch in kurzen Abständen deutlich schwankt und zudem wesentliche regionale Unterschiede aufweist, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, aktuelle, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers oder gegebenfalls in anderen, für den Beschwerdeführer zumutbaren und erreichbaren Landesteilen zu treffen. Dies ist nämlich Grundlage für eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognoseentscheidung unter Zugrundelegung der von der ständigen Judikatur herangezogenen Maßstäbe der Möglichkeit und Zumutbarkeit, den konkreten Bezugsort auch tatsächlich zu erreichen.
Die belangte Behörde führte darüber hinaus auch keine konkreten Ermittlungen durch, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in Ghazni auszugehen ist. Sie traf nämlich keine Feststellungen dahingehend, ob und welche Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich überhaupt noch in Afghanistan (insbesondere in der Heimatstadt bzw. -region des Beschwerdeführers oder zB. in Kabul) befinden. Auch wurde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, für seine verwitwete Schwester und deren drei minderjährigen Kinder sowie für seinen minderjährigen Bruder sorgen zu müssen. Auch diese erschwerten Umstände hätten bei einer Beurteilung mit einbezogen werden müssen.
Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, - abgesehen von einigen kurzen Aufenthalten - bereits über einen längeren Zeitraum von rund sieben oder acht Jahren nicht mehr in seiner Heimatregion gelebt zu haben. Unter diesen Umständen wäre eine umfassende Abklärung erforderlich, welche Rahmenbedingungen für den Beschwerdeführer im Falle seiner Heimkehr gegeben wären, die den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen und damit die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, dass er nach seiner Rückkehr in eine aussichtslose und Existenz gefährdende Lage geraten würde, widerlegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat - soziale Netzwerke nicht nur existent sondern auch in der Lage sein müssen, den Rückkehrer bei seiner Reintegration und Resozialisierung zu unterstützen (VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dem angefochtenen Bescheid fehlt jede nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage, die Grund zur Annahme bietet, dass der Beschwerdeführer - unter den im gegenwärtigen Verfahrensstadium bekannten Voraussetzungen (insbesondere in familiärer Hinsicht) - in der Lage sein wird, sich umgehend nach seiner Rückkehr an einen hinreichend sicheren Ort zu begeben, ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen und in weiterer Folge einen entsprechenden Lebensunterhalt zu erwirtschaften, um nicht in eine ausweglose Situation zu geraten.
Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen außerhalb der Provinz Ghazni, wie z. B. in Kabul, anbelangt, hätte dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen außerdem gesonderter (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Erklärungen dafür bedurft, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. Der bloße Hinweis auf die dort gemäß einer Quelle aus dem Jahre 2010 stammenden Quelle "boomenden Bauindustrie" ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht ausreichend und berücksichtigt nicht einmal die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid selbst herangezogenen Quellen anderslautenden Inhalts (siehe etwas S. 22 bis 25).Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen außerhalb der Provinz Ghazni, wie z. B. in Kabul, anbelangt, hätte dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen außerdem gesonderter (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Erklärungen dafür bedurft, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Artikel 3, EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. Der bloße Hinweis auf die dort gemäß einer Quelle aus dem Jahre 2010 stammenden Quelle "boomenden Bauindustrie" ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht ausreichend und berücksichtigt nicht einmal die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid selbst herangezogenen Quellen anderslautenden Inhalts (siehe etwas S. 22 bis 25).
In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof zB. darauf hin, dass eine Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort (oder vorherigen Wohnort) gemäß den eigenen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides den Rückkehrer in Afghanistan "nicht nur bei der Wiederherstellung des Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken" vor unüberwindbaren Hindernisse stellen könnte. Jüngst hat sich auch UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht und wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen für eine Unterstützung bestehen (vgl. die vom Bundesasylamt selbst herangezogene, aber offenbar nicht vollständig gewürdigte, Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof zB. darauf hin, dass eine Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort (oder vorherigen Wohnort) gemäß den eigenen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides den Rückkehrer in Afghanistan "nicht nur bei der Wiederherstellung des Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken" vor unüberwindbaren Hindernisse stellen könnte. Jüngst hat sich auch UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht und wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen für eine Unterstützung bestehen vergleiche die vom Bundesasylamt selbst herangezogene, aber offenbar nicht vollständig gewürdigte, Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Diese Unterlassungen erweisen sich somit insgesamt im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelten Frage insofern also als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen und sogar in den im angefochtenen Bescheid (siehe dort insbesondere S. 18 ff.) angeführten Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage, zumal in Begleitung weiterer unterhaltsbedürftiger Verwandter, nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist.Diese Unterlassungen erweisen sich somit insgesamt im Hinblick auf die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behandelten Frage insofern also als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen und sogar in den im angefochtenen Bescheid (siehe dort insbesondere S. 18 ff.) angeführten Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage, zumal in Begleitung weiterer unterhaltsbedürftiger Verwandter, nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist.
Es werden daher zu den diesen entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.
Dabei scheint es insbesondere zielführend, weitere Erhebungen bezüglich der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Ghazni oder etwaiger Bezugsnetze des Beschwerdeführers und gegebenenfalls seiner abhängigen Familienangehörigen in anderen als innerstaatlichen Alternative in Betracht kommenden Landesteilen vorzunehmen.
Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - BehebungAusweisung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) - Behebung
Da der Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt II. somit zu beheben war, ist die Voraussetzung für den Ausspruch der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan (§ 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG) entfallen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu beheben.Da der Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. somit zu beheben war, ist die Voraussetzung für den Ausspruch der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) entfallen und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu beheben.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist zulässig, aber in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
In Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid insoweit beheben und zur weiteren Ermittlung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurück zu weisen.In Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid insoweit beheben und zur weiteren Ermittlung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurück zu weisen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Intensität, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Racheakt, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
09.01.2013