TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/20 A6 415497-2/2012

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 415.497-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 11 09.825-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 11 09.825-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen die Spruchpunkte II. und III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste angeblich am 27.08.2010 per Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2010 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste angeblich am 27.08.2010 per Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2010 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde die Beschwerdeführerin noch am selben Tage gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 01.09.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei berief sie sich zusammengefasst darauf, dass sie am 10.08.2010 von unbekannten Personen - vermutlich Gegnern ihres Vaters, der Politiker sei - entführt worden wäre. Ihr Vater hätte innerhalb von 24 Stunden 15 bzw. 50 Mio. Naira bezahlen oder aus seiner Partei austreten sollen, andernfalls sie getötet werden hätte sollen. Nachdem der Vater nicht bezahlt habe, hätte sie von einem der Entführer getötet werden sollen, der dies allerdings nicht über sich gebracht hätte. Dieser habe die Beschwerdeführerin stattdessen zweieinhalb Wochen in einem kleinen Haus eingesperrt und ihr sodann geholfen, das Land zu verlassen.Hiezu wurde die Beschwerdeführerin noch am selben Tage gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 01.09.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei berief sie sich zusammengefasst darauf, dass sie am 10.08.2010 von unbekannten Personen - vermutlich Gegnern ihres Vaters, der Politiker sei - entführt worden wäre. Ihr Vater hätte innerhalb von 24 Stunden 15 bzw. 50 Mio. Naira bezahlen oder aus seiner Partei austreten sollen, andernfalls sie getötet werden hätte sollen. Nachdem der Vater nicht bezahlt habe, hätte sie von einem der Entführer getötet werden sollen, der dies allerdings nicht über sich gebracht hätte. Dieser habe die Beschwerdeführerin stattdessen zweieinhalb Wochen in einem kleinen Haus eingesperrt und ihr sodann geholfen, das Land zu verlassen.

I.2. Mit Bescheid vom 06.09.2010, Zahl 10 07.953-BAT, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 06.09.2010, Zahl 10 07.953-BAT, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria.

Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, es sei realitätsfremd, dass einer ihrer Entführer auch noch ihre Ausreise organisiert und einen Reisepass besorgt sowie anfallende Kosten getragen hätte. Dass sie weder zu den politischen Machenschaften ihres Vaters noch zu ihrer Entführung oder ihrem Festhalten Angaben machen habe können, deutete darauf hin, dass sie eine erfundene Fluchtgeschichte präsentiert hätte. Auch ihre Rückkehrbefürchtungen seien nicht sehr nachvollziehbar, zumal die kriminelle Bande annehmen sollte, dass die Beschwerdeführerin tot sei. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine solche durch Privatpersonen handle, die durch die zuständigen Behörden in ihrem Heimatland geahndet würden. Sie hätte auch spätestens am Flughafen auf ihre Situation aufmerksam machen können. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit wäre es der Beschwerdeführerin allerdings offengestanden, sich in einem anderen Bundesstaat niederzulassen.

I.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, der der Beschwerdeführerin am 06.09.2010 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt wurde, brachte diese am 20.09.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, der der Beschwerdeführerin am 06.09.2010 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt wurde, brachte diese am 20.09.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein.

Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011, Zahl A6 415.497-1/2010/3E, mangels Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl zu ihrer Reise nach Europa als auch zu der politischen Tätigkeit ihres Vaters oder ihrer "Gefangenschaft" lediglich vage und oberflächliche Angaben getätigt hätte. Weiters erschiene es sehr unplausibel, dass ein Entführer seinem "Opfer" die Flucht aus Nigeria organisierte und für sämtliche Kosten aufkäme. Abschließend verwies der Asylgerichtshof auf die Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der nigerianischen staatlichen Behörden.Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011, Zahl A6 415.497-1/2010/3E, mangels Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl zu ihrer Reise nach Europa als auch zu der politischen Tätigkeit ihres Vaters oder ihrer "Gefangenschaft" lediglich vage und oberflächliche Angaben getätigt hätte. Weiters erschiene es sehr unplausibel, dass ein Entführer seinem "Opfer" die Flucht aus Nigeria organisierte und für sämtliche Kosten aufkäme. Abschließend verwies der Asylgerichtshof auf die Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der nigerianischen staatlichen Behörden.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 18.04.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit Ablauf jenes Tages in Rechtskraft.

I.4. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 31.08.2011 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.4. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 31.08.2011 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu fand noch am Tag der Antragstellung die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin anführte, sie stelle einen neuen Antrag, da sie nunmehr im fünften Monat schwanger sei und deswegen ständig gesundheitliche Probleme - konkret starke Blutungen - hätte. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie zu sterben, da sie dort keine richtige ärztliche Behandlung bekäme.Hiezu fand noch am Tag der Antragstellung die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin anführte, sie stelle einen neuen Antrag, da sie nunmehr im fünften Monat schwanger sei und deswegen ständig gesundheitliche Probleme - konkret starke Blutungen - hätte. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie zu sterben, da sie dort keine richtige ärztliche Behandlung bekäme.

I.5. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin einen vorläufigen Arztbrief der gynäkologischen Abteilung des XXXX vor, in welchem über ihren stationären Aufenthalt wegen eines Fruchtblasenprolaps sowie eines Spätaborts in der 20. Schwangerschaftswoche berichtet wird. Am 01.09.2011 sei eine Curettage durchgeführt worden und als Therapie die medikamentöse Einnahme von "Tardyferon-Fol Depot" sowie "Trittico" empfohlen worden.römisch eins.5. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin einen vorläufigen Arztbrief der gynäkologischen Abteilung des römisch 40 vor, in welchem über ihren stationären Aufenthalt wegen eines Fruchtblasenprolaps sowie eines Spätaborts in der 20. Schwangerschaftswoche berichtet wird. Am 01.09.2011 sei eine Curettage durchgeführt worden und als Therapie die medikamentöse Einnahme von "Tardyferon-Fol Depot" sowie "Trittico" empfohlen worden.

I.6. Am 12.09.2011 wurde die Beschwerdeführerin in der Erstaufnahmestelle Ost einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren hielt die beigezogene Gutachterin XXXX fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung litte, für welche in erster Linie der Verlust des Babies in der 20. Schwangerschaftswoche verantwortlich sei. Eine Suizidalität bestünde derzeit nicht, jedoch sei eine Affekthandlung nicht auszuschließen. Anzuraten seien Schonung nach der Operation und der Fehlgeburt für vier Wochen, die weitere Einnahme von Antidepressiva sowie eine psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung zu erwarten.römisch eins.6. Am 12.09.2011 wurde die Beschwerdeführerin in der Erstaufnahmestelle Ost einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren hielt die beigezogene Gutachterin römisch 40 fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung litte, für welche in erster Linie der Verlust des Babies in der 20. Schwangerschaftswoche verantwortlich sei. Eine Suizidalität bestünde derzeit nicht, jedoch sei eine Affekthandlung nicht auszuschließen. Anzuraten seien Schonung nach der Operation und der Fehlgeburt für vier Wochen, die weitere Einnahme von Antidepressiva sowie eine psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung zu erwarten.

I.7. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 19.09.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese zu Protokoll, dass es ihr nach der Fehlgeburt sehr schlecht ginge. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme könne sie derzeit nicht nach Nigeria zurück. Sie sei in schlechter Verfassung und blute noch immer. Desweiteren bestünden ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch und seien besagte Personen noch immer hinter ihr her. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, einen Lebensgefährten, mit dem sie zuletzt in XXXX zusammengelebt hätte, zu haben. Sie habe ihn vor neun Monaten kennengelernt und sorge dieser für sie.römisch eins.7. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 19.09.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese zu Protokoll, dass es ihr nach der Fehlgeburt sehr schlecht ginge. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme könne sie derzeit nicht nach Nigeria zurück. Sie sei in schlechter Verfassung und blute noch immer. Desweiteren bestünden ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch und seien besagte Personen noch immer hinter ihr her. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, einen Lebensgefährten, mit dem sie zuletzt in römisch 40 zusammengelebt hätte, zu haben. Sie habe ihn vor neun Monaten kennengelernt und sorge dieser für sie.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.8. Am 10.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt unterzogen, anlässlich derer sie eine Ambulanzkarte sowie einen weiteren Arztbrief des XXXX vorlegte. Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie nochmals operiert worden sei und nach wie vor starke Blutungen habe. Das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführerin das Untersuchungsergebnis der am 12.09.2011 erfolgten Untersuchung zur Kenntnis. Hiezu gab der anwesende Rechtsberater an, dass die gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf die neuerlichen medizinischen Eingriffe veraltet sei.römisch eins.8. Am 10.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt unterzogen, anlässlich derer sie eine Ambulanzkarte sowie einen weiteren Arztbrief des römisch 40 vorlegte. Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie nochmals operiert worden sei und nach wie vor starke Blutungen habe. Das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführerin das Untersuchungsergebnis der am 12.09.2011 erfolgten Untersuchung zur Kenntnis. Hiezu gab der anwesende Rechtsberater an, dass die gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf die neuerlichen medizinischen Eingriffe veraltet sei.

I.9. Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 11.11.2011 neuerlich in der Betreuungsstelle Traiskirchen von XXXX untersucht, welche in ihrem Gutachten vom selben Tag bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung sowie eine längere depressive Reaktion mit gelegentlich auftretenden Suizidgedanken diagnostizierte. Angeraten wurde die Einbindung des XXXX für Risikoschwangerschaften.römisch eins.9. Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 11.11.2011 neuerlich in der Betreuungsstelle Traiskirchen von römisch 40 untersucht, welche in ihrem Gutachten vom selben Tag bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung sowie eine längere depressive Reaktion mit gelegentlich auftretenden Suizidgedanken diagnostizierte. Angeraten wurde die Einbindung des römisch 40 für Risikoschwangerschaften.

I.10. Am 30.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr die gutachterliche Stellungnahme vom 11.11.2011 zur Kenntnis gebracht und die Beschwerdeführerin legte ihrerseits unter anderem einen nervenärztlichen Befund des von ihr konsultierten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX vor. Darin hielt dieser fest, dass die Beschwerdeführerin an einem depressiven Zustandsbild mit exogener Komponente litte und er eine Therapie mit den Medikamenten "Pram" und "Tolvon" empfehle. Die Beschwerdeführerin führte an, dass sie psychische Probleme hätte und deshalb bei einer Rückkehr nach Nigeria sterben würde. In ihrem Heimatland könnte sie niemand behandeln. Außerdem würden sie die politischen Gegner ihres Vaters töten, welche sie überdies mit Hilfe von Juju überall finden könnten. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Nigeria sowie jene betreffend soziale Gruppen zur Kenntnis gebracht.römisch eins.10. Am 30.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr die gutachterliche Stellungnahme vom 11.11.2011 zur Kenntnis gebracht und die Beschwerdeführerin legte ihrerseits unter anderem einen nervenärztlichen Befund des von ihr konsultierten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 vor. Darin hielt dieser fest, dass die Beschwerdeführerin an einem depressiven Zustandsbild mit exogener Komponente litte und er eine Therapie mit den Medikamenten "Pram" und "Tolvon" empfehle. Die Beschwerdeführerin führte an, dass sie psychische Probleme hätte und deshalb bei einer Rückkehr nach Nigeria sterben würde. In ihrem Heimatland könnte sie niemand behandeln. Außerdem würden sie die politischen Gegner ihres Vaters töten, welche sie überdies mit Hilfe von Juju überall finden könnten. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Nigeria sowie jene betreffend soziale Gruppen zur Kenntnis gebracht.

I.11. Nachdem das Asylverfahren aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin am 01.12.2011 zugelassen worden war, wurde ihre Einvernahme für den 13.02.2012 anberaumt. Mit Telefax vom 10.02.2012 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese neuerlich schwanger sei und es sich dabei aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen viermaligen Fehlgeburten um eine Risikoschwangerschaft handle. Sie stünde unter großem Stress und ginge aus aktuellen medizinischen Befunden hervor, dass eine Einvernahme für die Zeit der gesamten Schwangerschaft ein zu großes Risiko darstellte. Es würde daher ersucht, den Termin erst nach der Geburt des Babys - der errechnete Geburtstermin sei am 25.09.2012 - anzusetzen. Der demensprechende Arztbefund vom 07.02.2012 wurde dem Schriftsatz beigelegt.römisch eins.11. Nachdem das Asylverfahren aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin am 01.12.2011 zugelassen worden war, wurde ihre Einvernahme für den 13.02.2012 anberaumt. Mit Telefax vom 10.02.2012 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese neuerlich schwanger sei und es sich dabei aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen viermaligen Fehlgeburten um eine Risikoschwangerschaft handle. Sie stünde unter großem Stress und ginge aus aktuellen medizinischen Befunden hervor, dass eine Einvernahme für die Zeit der gesamten Schwangerschaft ein zu großes Risiko darstellte. Es würde daher ersucht, den Termin erst nach der Geburt des Babys - der errechnete Geburtstermin sei am 25.09.2012 - anzusetzen. Der demensprechende Arztbefund vom 07.02.2012 wurde dem Schriftsatz beigelegt.

I.12. Schließlich fand am 17.10.2012 eine weitere niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Anlässlich dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Geburtseintrag, das Vaterschaftsanerkenntnis sowie die Sterbeurkunde ihrer am XXXX geborenen und am selben Tag verstorbenen Tochter vor. Weiters brachte sie eine Ambulanzkarte sowie einen Befundbericht der XXXX in Vorlage, wonach sie an einem leichten bis mittelgradigen depressiven Zustandsbild bzw. einem ausgeprägten ängstlich-depressiven Syndrom im postpartalen Verlauf litte und eine medikamentöse Therapie mit "Cipralex" und "Trittico" verordnet worden sei. Schließlich wurde ein Parteiengehör des Amtes der XXXX zum Akt genommen, wonach für die Beschwerdeführerin aufgrund des angemeldeten sowie betriebenen Gewerbes ihres Lebensgefährten die Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt worden wären. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, der Zeitungszusteller sei und dessen Asylverfahren sich im Stande der Berufung befände, zusammenlebe. Auch sie verdinge sich ihren Lebensunterhalt durch Zuschüsse von Seiten der Regierung und verkaufe Zeitschriften. Deutsch spreche sie ein bisschen. Die Beschwerdeführerin betonte, dass es ihr körperlich nicht gut ginge und sie Tabletten vom Psychiater erhielte. In Nigeria könnte ihr Zustand nicht behandelt werden und würde sie im Falle ihrer Rückkehr isoliert sowie von den "Leuten" zurückgewiesen werden.römisch eins.12. Schließlich fand am 17.10.2012 eine weitere niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Anlässlich dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Geburtseintrag, das Vaterschaftsanerkenntnis sowie die Sterbeurkunde ihrer am römisch 40 geborenen und am selben Tag verstorbenen Tochter vor. Weiters brachte sie eine Ambulanzkarte sowie einen Befundbericht der römisch 40 in Vorlage, wonach sie an einem leichten bis mittelgradigen depressiven Zustandsbild bzw. einem ausgeprägten ängstlich-depressiven Syndrom im postpartalen Verlauf litte und eine medikamentöse Therapie mit "Cipralex" und "Trittico" verordnet worden sei. Schließlich wurde ein Parteiengehör des Amtes der römisch 40 zum Akt genommen, wonach für die Beschwerdeführerin aufgrund des angemeldeten sowie betriebenen Gewerbes ihres Lebensgefährten die Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt worden wären. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, der Zeitungszusteller sei und dessen Asylverfahren sich im Stande der Berufung befände, zusammenlebe. Auch sie verdinge sich ihren Lebensunterhalt durch Zuschüsse von Seiten der Regierung und verkaufe Zeitschriften. Deutsch spreche sie ein bisschen. Die Beschwerdeführerin betonte, dass es ihr körperlich nicht gut ginge und sie Tabletten vom Psychiater erhielte. In Nigeria könnte ihr Zustand nicht behandelt werden und würde sie im Falle ihrer Rückkehr isoliert sowie von den "Leuten" zurückgewiesen werden.

I.13. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zahl 11 09.825-BAG, mit welchem der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Nigeria, der dortigen allgemeinen Sicherheitslage, der medizinischen Versorgungslage sowie zur Rückkehrsituation alleinstehender Frauen getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben aus dem ersten Verfahren aufrecht erhalten hätte. Diese Fluchtgründe stellten jedoch keinen neuen Sachverhalt dar, sodass von einer nochmaligen Würdigung Abstand genommen würde. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin eine mobile, weitgehend gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter sei und über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfüge. In Bezug auf das bei ihr diagnostizierte ängstlich-depressive Syndrom verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des EGMR, wonach der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, nicht ausschlaggebend sei. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass auch ihr nigerianischer Lebensgefährte von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wäre und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung ergäbe.römisch eins.13. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zahl 11 09.825-BAG, mit welchem der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Nigeria, der dortigen allgemeinen Sicherheitslage, der medizinischen Versorgungslage sowie zur Rückkehrsituation alleinstehender Frauen getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben aus dem ersten Verfahren aufrecht erhalten hätte. Diese Fluchtgründe stellten jedoch keinen neuen Sachverhalt dar, sodass von einer nochmaligen Würdigung Abstand genommen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin eine mobile, weitgehend gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter sei und über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfüge. In Bezug auf das bei ihr diagnostizierte ängstlich-depressive Syndrom verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des EGMR, wonach der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, nicht ausschlaggebend sei. Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass auch ihr nigerianischer Lebensgefährte von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wäre und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung ergäbe.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, welcher der vertretenen Beschwerdeführerin am 24.10.2012 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt wurde, brachte diese im Wege ihres Rechtsvertreters am 05.11.2012 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wiederholte sie im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte und betonte, dass sie als alleinstehende Rückkehrerin mit ernsten psychischen Problemen, Depressionen und Angststörungen niemals das Lebensnotwendigste erwirtschaften könnte. Die Beschwerdeführerin bemängelte das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und hielt fest, dass das Bundesasylamt die EGMR-Rechtsprechung mit der Verpflichtung der Erstellung einer höchstpersönlichen Rückkehrprognose vermischt habe. Weiters sei die Situation in Nigeria seit Monaten keineswegs ruhig, sondern könnten in allen Regionen gewalttätige und bewaffnete Konflikte ausbrechen. Schließlich sei auch im Hinblick auf ihr Wohlverhalten, ihre erfolgte Integration und dem Bestehen ihrer Lebensgemeinschaft nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausweisungsentscheidung der Beschwerdeführerin notwendig oder geboten wäre.

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

Festgestellt wird:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage eines ihre Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus Nigeria stammt.

Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg die Beschwerdeführerin von Nigeria nach Österreich gelangt ist.

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nigeria seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.

Beweiswürdigung:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf Spruchpunkt I. ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und betreffend die geltend gemachten Fluchtgründe zutreffend keine Sachverhaltsänderung seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens erblickt hat.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und betreffend die geltend gemachten Fluchtgründe zutreffend keine Sachverhaltsänderung seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens erblickt hat.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret ihre Person betreffenden und seit Abschluss ihres ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme - angebliche Verfolgung durch die politischen Gegner ihres Vaters - bezogen, die sie bereits anlässlich des ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hatte. Diesem Vorbringen wurde jedoch bereits begründetermaßen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen und stellt daher das Aufrechterhalten der behaupteten - jedoch nicht den Tatsachen entsprechenden - Fluchtgründe keinen neu hervorgetretenen glaubhaften und entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar.

In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass lediglich deshalb eine neuerliche inhaltliche Entscheidung zu treffen war, da im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, welche jedoch ausschließlich für die Frage subsidiärer Schutzgründe relevant sind, eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Mangels einer möglichen Trennung in zwei Spruchpunkte in einem solchen Fall konnte betreffend die geltend gemachten Asylgründe nicht gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache vorgegangen werden.In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass lediglich deshalb eine neuerliche inhaltliche Entscheidung zu treffen war, da im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, welche jedoch ausschließlich für die Frage subsidiärer Schutzgründe relevant sind, eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Mangels einer möglichen Trennung in zwei Spruchpunkte in einem solchen Fall konnte betreffend die geltend gemachten Asylgründe nicht gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache vorgegangen werden.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011, Zahl A6 415.497-1/2010/3E, aus dem ersten Rechtsgang verwiesen und lediglich zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, tatsächlich entführt worden zu sein. Sie war weder in der Lage, über oberflächliche Angaben hinausgehende Schilderungen - etwa zu der politischen Tätigkeit ihres Vaters oder ihrer "Gefangenschaft" - zu tätigen, noch konnte sie plausibel darlegen, weshalb ein Entführer seinem "Opfer", das er auftragsgemäß töten sollte, auch noch die Flucht aus Nigeria organisieren und für sämtliche Kosten - betreffend Flug sowie Beschaffen eines Reisepasses - aufkommen sollte. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführerin aber auch die Möglichkeit offengestanden, die nigerianischen staatlichen Behörden zu verständigen, zumal von deren genereller Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit nicht auszugehen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme am 30.11.2011 in Bezug auf ihre Rückkehrbefürchtungen neben ihrer gesundheitlichen Situation auch ins Treffen geführt hat, dass sie von den Gegnern ihres Vaters überall mittels Juju gefunden werden könnte, so ist am Rande anzumerken, dass eine solche behauptete Bedrohung als nicht den Tatsachen entsprechend zu bewerten ist, zumal dieses Vorbringen nicht mit den Naturgesetzen in Einklang steht.

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abzuweisen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 31.08.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte und sie sich darüber hinaus lediglich auf eine Verfolgung durch Privatpersonen bezogen hat.

Insgesamt sind somit - unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Im gegenständlichen Fall ist der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass insoweit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass insoweit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde völlig zu Recht bemängelt, dass die belangte Behörde sich nur unzureichend mit ihrer individuellen Gesundheitssituation auseinandergesetzt hat. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Fehlgeburten erlitten hat und deshalb in nervenärztlicher Behandlung steht. Im letzten ärztlichen Befund - datiert mit XXXX - wurde bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes ängstlich-depressives Syndrom im postpartalen Verlauf bzw. ein leicht bis mittelgradig depressives Zustandsbild diagnostiziert sowie eine medikamentöse Therapie verordnet. Auch in ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2012 hat die Beschwerdeführerin angegeben, "Tabletten vom Psychiater" zu erhalten. Die belangte Behörde trifft in der bekämpften Entscheidung lediglich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage und setzt sich mit der strengen Judikaturlinie des EGMR in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten auseinander, ohne jedoch zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamente bzw. Generika auch in Nigeria vorhanden sind und eine ärztliche Therapie dort überhaupt gewährleistet ist.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde völlig zu Recht bemängelt, dass die belangte Behörde sich nur unzureichend mit ihrer individuellen Gesundheitssituation auseinandergesetzt hat. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Fehlgeburten erlitten hat und deshalb in nervenärztlicher Behandlung steht. Im letzten ärztlichen Befund - datiert mit römisch 40 - wurde bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes ängstlich-depressives Syndrom im postpartalen Verlauf bzw. ein leicht bis mittelgradig depressives Zustandsbild diagnostiziert sowie eine medikamentöse Therapie verordnet. Auch in ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2012 hat die Beschwerdeführerin angegeben, "Tabletten vom Psychiater" zu erhalten. Die belangte Behörde trifft in der bekämpften Entscheidung lediglich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage und setzt sich mit der strengen Judikaturlinie des EGMR in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten auseinander, ohne jedoch zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamente bzw. Generika auch in Nigeria vorhanden sind und eine ärztliche Therapie dort überhaupt gewährleistet ist.

Insoweit die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für arbeitsfähig hält, wurde dabei verabsäumt, ihre Krankheit sowie ihr Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer Depressionen isoliert und zurückgewiesen würde, mitzuberücksichtigen.

Aus dargestellten Erwägungen sind der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint.Aus dargestellten Erwägungen sind der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich als gesund zu beurteilen und eine Ausweisungsentscheidung gerechtfertigt ist. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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