Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 400.186-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX auch XXXX alias XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2008, Zahl: 07 08.133-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX (BF1), und seine Ehefrau XXXX (BF2), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Sie brachten am 05.09.2007 (BF1) bzw. am 03.04.2012 (BF2) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich ein.Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 (BF1), und seine Ehefrau römisch 40 (BF2), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Sie brachten am 05.09.2007 (BF1) bzw. am 03.04.2012 (BF2) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich ein.
1.1. Der BF1 wurde am 04.09.2007 in 1100 Wien, Keplerplatz, im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle ohne Personal- bzw. Reisedokumente angetroffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF1.
1.2. In seiner Erstbefragung am 05.09.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeianhaltezentrum (PAZ) Breitenfeldergasse, gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX (Provinz Nangarhar, Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er sei vor ca. einem Jahr aus seiner Heimat aufgebrochen und schlepperunterstützt über Pakistan schließlich bis nach Österreich gebracht worden.Er stamme aus römisch 40 (Provinz Nangarhar, Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er sei vor ca. einem Jahr aus seiner Heimat aufgebrochen und schlepperunterstützt über Pakistan schließlich bis nach Österreich gebracht worden.
Als Fluchtgrund gab er an, dass in seiner Heimat mehrheitlich Taliban lebten, die ihn aufgefordert hätten, mit ihnen zu kämpfen. Weil er sich geweigert hätte, hätten sie ihn misshandelt, wovon er auch Spuren am Körper davongetragen hätte. Polizeiliche Anzeigen wären sinnlos gewesen. Sein Vater sei unter der seinerzeitigen Regierung Najibollah ein ranghoher Offizier bei der Polizei gewesen, weswegen schon allein die Taliban gegen ihn eingestellt seien.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 10.09.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF1 die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und machte auf Nachfrage einige wenige genauere Angaben zu den Drohungen seitens der Taliban.
Der BF1 wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF1 wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 02.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei bei seiner ersten Einvernahme nicht in seiner Muttersprache Paschtu, sondern in Farsi einvernommen worden, das er nicht sehr gut beherrsche, und deswegen seien offensichtlich wegen Missverständnissen mit dem Dolmetsch falsche Daten aufgenommen worden. Er habe inzwischen von einem in London lebenden Freund, der nach Pakistan gereist sei, seinen Personalausweis zugeschickt bekommen, den er nun vorlege, und korrigierte sein Geburtsdatum. Es sei auch fälschlich falsch eingetragen worden, dass er ledig sei, er hätte am XXXX geheiratet, seine Familie lebe dort in einem eigenen Haus, er habe als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet.Er sei bei seiner ersten Einvernahme nicht in seiner Muttersprache Paschtu, sondern in Farsi einvernommen worden, das er nicht sehr gut beherrsche, und deswegen seien offensichtlich wegen Missverständnissen mit dem Dolmetsch falsche Daten aufgenommen worden. Er habe inzwischen von einem in London lebenden Freund, der nach Pakistan gereist sei, seinen Personalausweis zugeschickt bekommen, den er nun vorlege, und korrigierte sein Geburtsdatum. Es sei auch fälschlich falsch eingetragen worden, dass er ledig sei, er hätte am römisch 40 geheiratet, seine Familie lebe dort in einem eigenen Haus, er habe als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet.
Der BF1 machte auf Nachfrage zu seinem Fluchtgrund nähere Angaben und gab an, seine Frau sei angeblich inzwischen nicht mehr zu Hause aufhältig, er wisse aber nicht, wo sie sei.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.06.2008 den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 05.09.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF1 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.06.2009 (Spruchpunkt III.), die jährlich verlängert wurde.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.06.2008 den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 05.09.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF1 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.06.2009 (Spruchpunkt römisch drei.), die jährlich verlängert wurde.
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF1 und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF1 sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF1 bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse sowie seines vorgelegten Reisepasses glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die von ihm vorgebrachten Schwierigkeiten mit den Taliban seien glaubwürdig, würden aber keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF1 in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF1 in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation nicht ausgeschlossen werden könne.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 16.06.2008, eingelangt am 19.06.2008 (Poststempel 18.06.2008), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Berufung, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 16.06.2008, eingelangt am 19.06.2008 (Poststempel 18.06.2008), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Berufung, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Der BF1 beantragte,
eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen;
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wurden weitere kurze Erklärungen zur Erläuterung des Vorbringens des BF1 vor dem Bundesasylamt angeführt, um seine Verfolgungssituation darzulegen, und angeregt, Gutachten über die Lage vor Ort einzuholen.
1.7. Die Beschwerde des BF1 samt Verwaltungsakt langte am 08.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Laut Bericht des Stadtpolizeikommando Schwechat vom 24.08.2011 reiste der BF1 per Flugzeug über Doha (Qatar) nach Peshawar (Pakistan), um sich mit seiner Familie zu treffen. Die Rückreise sei für 06.10.2011 geplant.
1.9. Die BF2 reiste am 31.03.2012 mit ihrem Reisepass und einem von der österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) ausgestellten Visum D für Österreich von Doha kommend am Flughafen Schwechat ein und stellte am 03.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.10. In ihrer Erstbefragung am 03.04.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und stelle diesen Antrag deswegen, weil ihr Ehemann (der BF1) in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangte habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantrage.
1.11. Die BF2 wurde am 05.04.2012 unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.1.11. Die BF2 wurde am 05.04.2012 unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.12. Ohne eine Einvernahme durchzuführen, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 25.09.2012 den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz vom 03.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.06.2013 (Spruchpunkt III.).1.12. Ohne eine Einvernahme durchzuführen, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 25.09.2012 den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz vom 03.04.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.06.2013 (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF2 und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die BF2 bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse sowie des von ihr vorgelegten Reisepasses glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es glaubwürdig sei, dass die BF2 nach Österreich gekommen sei, um hier gemeinsam mit ihrem Ehemann zu leben. Sie habe bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Da im Verfahren "ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt" hätte werden können, sei ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen.Zum Fluchtvorbringen wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es glaubwürdig sei, dass die BF2 nach Österreich gekommen sei, um hier gemeinsam mit ihrem Ehemann zu leben. Sie habe bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Da im Verfahren "ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG nicht festgestellt" hätte werden können, sei ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen.
Subsidiärer Schutz wurde ihr zuerkannt, da ihrem Ehemann der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und der BF2 daher im Familienverfahren der gleiche Schutz zuzuerkennen sei.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der BF2 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung) gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der BF2 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.13. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 1.10.2012, per Telefax am 11.10.2012 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der weiters angefügte Satz: "Der Bescheid wird in vollem Umfang angefochten" ist daher offenbar bloß irrtümlich angeführt und wohl aus einer benützten Textvorlage aus einem einen anderen Asylwerber betreffenden Verfahren irrtümlich nicht entfernt worden.1.13. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 1.10.2012, per Telefax am 11.10.2012 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der weiters angefügte Satz: "Der Bescheid wird in vollem Umfang angefochten" ist daher offenbar bloß irrtümlich angeführt und wohl aus einer benützten Textvorlage aus einem einen anderen Asylwerber betreffenden Verfahren irrtümlich nicht entfernt worden.
Die BF2 beantragte, der Asylgerichtshof möge
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Asylbegehren gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventuden angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Asylbegehren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverweisen; in eventuden angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückverweisen; in eventu
eine mündliche Verhandlung anberaumen und eine unmittelbare Beweisaufnahme zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 2 AVG durchführen;eine mündliche Verhandlung anberaumen und eine unmittelbare Beweisaufnahme zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG durchführen;
dem Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens stattgeben.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die BF2 (im Verfahren) niemals ihre vollständige Fluchtgeschichte angegeben hätte. Der Ehemann sei 2007 aus Afghanistan geflüchtet und die BF2 hätte die Zeit von 2007 bis 2012 ohne ihren Ehemann in Afghanistan verbracht. Sie hätte mit der Familie ihres Ehemannes Probleme gehabt, hätte nicht in die Schule gehen und nicht das Haus verlassen dürfen. Ein selbstbestimmtes Leben sei ihr nicht möglich gewesen. Dann seien im Jahr 2010 die Mutter und der Bruder der BF2 durch einen Selbstmordanschlag in Kandahar getötet worden. Die BF2 sei in Begleitung eines männlichen Familienmitgliedes nach Kandahar gereist, um ihrer Familie Beistand zu leisten, sei aber weiterhin von männlichen Familienmitgliedern kontrolliert worden. Ihr sollte die Flüchtlingseigenschaft zukommen, da sie als westlich orientierte Frau unterdrückt worden sei.
Weiters folgten Rechtsausführungen, darunter zur Verhandlungspflicht gemäß Art. 47 der Europäischen Grundrechtscharte und betreffend eine angebliche Vorlagepflicht zur Erwirkung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof.Weiters folgten Rechtsausführungen, darunter zur Verhandlungspflicht gemäß Artikel 47, der Europäischen Grundrechtscharte und betreffend eine angebliche Vorlagepflicht zur Erwirkung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof.
1.14. Die Beschwerde der BF2 samt Verwaltungsakt langte am 22.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 05.09.2007 (BF1) bzw. 03.04.2012 (BF2) eingebracht wurden und die Erstbehörde über sie am 03.06.2008 (BF1) bzw. am 25.09.2012 (BF2) abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende, als Beschwerde geltende Berufung des BF1 sowie über die Beschwerde der BF2 ergibt.2.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 05.09.2007 (BF1) bzw. 03.04.2012 (BF2) eingebracht wurden und die Erstbehörde über sie am 03.06.2008 (BF1) bzw. am 25.09.2012 (BF2) abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende, als Beschwerde geltende Berufung des BF1 sowie über die Beschwerde der BF2 ergibt.
Da die BF Ehegatten sind und die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, gelten sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG als "Familienangehörige". Es liegt daher ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff. AsylG vor.Da die BF Ehegatten sind und die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, gelten sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG als "Familienangehörige". Es liegt daher ein Familienverfahren gemäß Paragraphen 34 f, f, AsylG vor.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt den BF zwar subsidiären Schutz gewährt. Die Begründung bezüglich der Abweisung des Antrages des BF1 auf Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich dass sein Vorbringen, dass er von Taliban bedroht bzw. belästigt worden sei, zwar glaubwürdig, aber nicht asylrelevant sei, ist zum einen recht knapp und in Hinblick auf die mehrfach widersprüchlichen bzw. nachträglich korrigierten Angaben des BF1 zu seinen persönlichen Lebensumständen bzw. Daten (Name, Geburtsdatum, Familienstand etc.) zumindest hinterfragenswürdig. So hat er auch seit Einbringung seiner Beschwerde im Jahr 2008 - und trotz persönlicher Reise nach Pakistan in der Zwischenzeit - im Verfahren keinerlei Belege zu seinem Fluchtvorbringen nachgebracht. Zum anderen ist auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Verfolgungssachverhaltes näher zu begründen.
Dies alles zudem vor dem Hintergrund, dass der BF1 darauf hingewiesen hat, dass seine Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde nicht in seiner Muttersprache Paschtu (wie seine - kurzen - Einvernahmen vor dem Bundesasylamt), sondern in der ihm nicht sehr gut verständlichen Sprache Farsi durchgeführt worden ist und dadurch angeblich Missverständnisse aufgetreten sind.
Dazu kommt, dass seine Ehefrau (die BF2) in ihrem Verfahren überhaupt nicht einvernommen worden ist und somit die Frage, ob sie ein besonderes Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zahl 99/20/0483; 20.06.2002, Zahl 99/20/0172 sowie die entsprechende Judikatur des Asylgerichtshofes zu dieser Frage) trägt - wie dies in der Beschwerde behauptet wird -, gar nicht geprüft worden ist.Dazu kommt, dass seine Ehefrau (die BF2) in ihrem Verfahren überhaupt nicht einvernommen worden ist und somit die Frage, ob sie ein besonderes Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zahl 99/20/0483; 20.06.2002, Zahl 99/20/0172 sowie die entsprechende Judikatur des Asylgerichtshofes zu dieser Frage) trägt - wie dies in der Beschwerde behauptet wird -, gar nicht geprüft worden ist.
Dies wiederum vor dem Hintergrund, dass die Erstbefragung der BF2 - als Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen (mit Muttersprache Paschtu) - vor der Polizei ebenfalls nicht in dieser Sprache, sondern in der Sprache Dari (der in Afghanistan gesprochenen Variante von Farsi-Persisch) erfolgt ist, sodass die mangelnde Gewährung von Parteiengehör (schon alleine durch die Nichtgewährung überhaupt einer mündlichen Einvernahme durch die Behörde) noch schwerer wiegt.
Abgesehen von diesen inhaltlichen Überlegungen widerspricht die Vorgangsweise der Erstbehörde im Verfahren betreffend die BF2 dem § 29 Abs. 6 AsylG, demzufolge die Durchführung von Einvernahmen im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgesehen ist.Abgesehen von diesen inhaltlichen Überlegungen widerspricht die Vorgangsweise der Erstbehörde im Verfahren betreffend die BF2 dem Paragraph 29, Absatz 6, AsylG, demzufolge die Durchführung von Einvernahmen im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgesehen ist.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung der BF nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
28.05.2013