Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E2 419.247-1/2011/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, FZ. 10 09.475-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, FZ. 10 09.475-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.
1. Der Beschwerdeführer reiste am 01.10.2010 von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 10.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 10.10.2010 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags an, dass er im Iran für die kurdisch-demokratische Partei politisch tätig gewesen sei und die Behörden Informationen über ihn erlangt und am 06.07.2010 bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, wobei viele "politische Unterlagen" gefunden worden seien. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Nach diesem Vorfall sei er geflüchtet.
2. Der Beschwerdeführer, der von Italien illegal nach Österreich einreiste, stellte in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Anfrage durch das Bundesasylamt im Rahmen der Dublin-II-Verordnung an die italienische Dublin-Behörde hat ergeben, dass der Beschwerdeführer dort nicht registriert ist (AS 35ff bzw. 51).
3. Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2010 asylbehördlich einvernommen. Er führte aus, dass er illegal aus dem Herkunftsland ausgereist und am 01.10.2010 nach Österreich gekommen sei. Am 06.07.2010 sei er dienstlich in XXXX gewesen. Dort habe er von der angeführten Hausdurchsuchung erfahren, wobei einige Dokumente beschlagnahmt worden seien. Er sei ein Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan Iran (DPKI) gewesen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle und er habe ihm geholfen, das Land mit Hilfe von Schleppern zu verlassen. Er sei dann nach Teheran gefahren, habe dort in einem Hotel gewohnt bis er von seinem Vater benachrichtigt worden sei, dass er nach Urumieh fahren soll, wo er den Schlepper getroffen hätte. Er sei seit 4 Jahren Mitglied bei der DPKI und er habe schon veranlasst, dass darüber eine Bestätigung nach Österreich geschickt werde. Die kurdische Bevölkerung im Iran habe Probleme mit der islamischen Regierung. Um die Rechte der Kurden zu verteidigen, sei er Mitglied geworden. Von seiner Familie sei sonst niemand Mitglied bei der DPKI. Den Namen von seinem Vorgesetzten in der DPKI dürfe er nicht nennen. Er habe nicht an großen Versammlungen teilgenommen, da solche nicht stattgefunden hätten. Er hätte sich jedoch mit seinem Vorgesetzten "in Häusern" getroffen. Wo die Treffpunkte waren, habe er immer erst vor den Treffen erfahren. Er sei angerufen worden und dabei sei die jeweilige Adresse des Treffpunktes genannt worden. Dies habe zweibis dreimal im Monat stattgefunden. Genaue Adressen könne er nicht angeben. Bei diesen Treffen habe er CD¿s und Flugblätter bekommen, die er in der Nacht unter seinen Landsleuten verteilt hätte. Diese und Farbsprays seien bei der genannten Hausdurchsuchung von den Sicherheitsorganen beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe auch in der Öffentlichkeit Hauswände mit politischen Parolen geschrieben ("gesprayt"). Wie der Geheimdienst "Etelaat" von ihm erfahren habe, könne er nicht angeben. Ein Beweismittel dafür könne er nicht vorlegen. Von der Hausdurchsuchung abgesehen, habe er keine Probleme mit den Behörden oder behördlichen Organen gehabt.3. Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2010 asylbehördlich einvernommen. Er führte aus, dass er illegal aus dem Herkunftsland ausgereist und am 01.10.2010 nach Österreich gekommen sei. Am 06.07.2010 sei er dienstlich in römisch 40 gewesen. Dort habe er von der angeführten Hausdurchsuchung erfahren, wobei einige Dokumente beschlagnahmt worden seien. Er sei ein Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan Iran (DPKI) gewesen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle und er habe ihm geholfen, das Land mit Hilfe von Schleppern zu verlassen. Er sei dann nach Teheran gefahren, habe dort in einem Hotel gewohnt bis er von seinem Vater benachrichtigt worden sei, dass er nach Urumieh fahren soll, wo er den Schlepper getroffen hätte. Er sei seit 4 Jahren Mitglied bei der DPKI und er habe schon veranlasst, dass darüber eine Bestätigung nach Österreich geschickt werde. Die kurdische Bevölkerung im Iran habe Probleme mit der islamischen Regierung. Um die Rechte der Kurden zu verteidigen, sei er Mitglied geworden. Von seiner Familie sei sonst niemand Mitglied bei der DPKI. Den Namen von seinem Vorgesetzten in der DPKI dürfe er nicht nennen. Er habe nicht an großen Versammlungen teilgenommen, da solche nicht stattgefunden hätten. Er hätte sich jedoch mit seinem Vorgesetzten "in Häusern" getroffen. Wo die Treffpunkte waren, habe er immer erst vor den Treffen erfahren. Er sei angerufen worden und dabei sei die jeweilige Adresse des Treffpunktes genannt worden. Dies habe zweibis dreimal im Monat stattgefunden. Genaue Adressen könne er nicht angeben. Bei diesen Treffen habe er CD¿s und Flugblätter bekommen, die er in der Nacht unter seinen Landsleuten verteilt hätte. Diese und Farbsprays seien bei der genannten Hausdurchsuchung von den Sicherheitsorganen beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe auch in der Öffentlichkeit Hauswände mit politischen Parolen geschrieben ("gesprayt"). Wie der Geheimdienst "Etelaat" von ihm erfahren habe, könne er nicht angeben. Ein Beweismittel dafür könne er nicht vorlegen. Von der Hausdurchsuchung abgesehen, habe er keine Probleme mit den Behörden oder behördlichen Organen gehabt.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, Einsicht in die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zu nehmen, worauf der Beschwerdeführer ausdrücklich mit dem Hinweis verzichtete, dass er über die Lage im Iran Bescheid wüsste.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2010 bezüglich Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils in Verbindung mit § 2 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Mit gleichem Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2010 bezüglich Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Mit gleichem Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubwürdig befunden. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine konstruierte Fluchtgeschichte vorgebracht und "mehr oder weniger gut Eingelerntes" wiedergegeben. Abgesehen von der Hausdurchsuchung habe er keine weiteren Besuche des "Etelaat" vorgebracht, sondern habe er lediglich angegeben, dass noch 3 Mal angerufen worden sei. Eine Bestätigung von der der DPKI habe er - trotz einer Zusage seinerseits - ebenfalls nicht vorgelegt. Orte oder Namen von den Treffen mit einem Parteimitglied habe er nicht genannt. Es erschien dem Bundesasylamt "etwas sonderbar" dass dieses Parteimitglied, mit dem sich der Beschwerdeführer getroffen habe, sich nach wie vor im Iran aufhalten könne und der Beschwerdeführer aber nicht mehr. Es sei weiters "erwähnenswert", dass sich der Beschwerdeführer bis kurz vor der Ausreise im Juli 2010 einige Tage problemlos in Teheran aufhalten hätte können, da dies "sicherlich" nicht möglich gewesen wäre, wenn tatsächlich Interesse an seiner Person bestanden hätte. "Zusammenfassend - in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen - gesehen", sei bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer im Iran einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde. Abschiebungshindernisse seien nicht festgestellt worden und im Hinblick auf die Ausweisung würde weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben vorliegen.
5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In der Beschwerde wurden Rechtwidrigkeit des Inhalts und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeausführungen wiederholen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers und zeigen auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe keine Bestätigung über seine Parteimitgliedschaft vorlegen können und er habe den Namen seines Vorgesetzten nicht preisgeben wollen sowie dass es Letztgenanntem nach wie vor möglich sei im Iran zu leben, dem Beschwerdeführer aber nicht, nicht nachvollziehbar sei. Es werde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdeergänzung in Kürze erfolgen werde. Mit der Beschwerde wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Begründet wird dies damit, dass die belangte Behörde ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hätte.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag die ARGE-Rechtsberatung, XXXXzur Seite gestellt (OZ 5Z).
7. Die angekündigte Beschwerdeergänzung ist nicht eingelangt.
8. Mit Schreiben vom 11.01.2013 hat der Asylgerichtshof den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran zur Kenntnis gebracht und den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist von zwei Wochen sowohl dazu Stellung zu nehmen als auch allfällige Änderungen oder Ergänzungen des Vorbringens sowie des Privat- und Familienlebens oder seiner gesundheitlichen Situation bekanntzugeben. Weder das Bundesasylamt noch der Beschwerdeführer haben bis dato eine Stellungnahme abgegeben. Erst mit Eingabe vom 12.02.2013 wurde vom Beschwerdeführer per Fax ein Schreiben in englischer Sprache vorgelegt, mit dem ihm offenbar die Mitgliedschaft bei der "Kurdistan-Democratic-Party-Iran" (DPKI) bestätigt werden soll. Mit der Eingabe wird ausgeführt, dass dies als Ergänzung zu den Länderfeststellungen eingebracht werde; die Eingabe enthält aber sonst keinerlei Kommentar des Beschwerdeführers.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstinstanz, der von ihm vorgelegten Bescheinigungs- und Beweismittel, der Bescheidausführungen und der Ausführungen in der Beschwerde.
2. Festgestellter Sachverhalt:
2.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren, iranischer Staatsangehörige und Kurde, der vor der Ausreise im Herkunftsland Iran, XXXX, seinen Wohnsitz hatte. Er hat Grundschulausbildung, spricht die Sprachen Kurdisch und Farsi und besuchte eine allgemein bildende höhere Schule in der Heimatstadt. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer als Textilhändler. Dem Militärdienst hat der Beschwerdeführer als einfacher Soldat in den Jahren 1999 bis 2001 abgeleistet.2.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren, iranischer Staatsangehörige und Kurde, der vor der Ausreise im Herkunftsland Iran, römisch 40 , seinen Wohnsitz hatte. Er hat Grundschulausbildung, spricht die Sprachen Kurdisch und Farsi und besuchte eine allgemein bildende höhere Schule in der Heimatstadt. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer als Textilhändler. Dem Militärdienst hat der Beschwerdeführer als einfacher Soldat in den Jahren 1999 bis 2001 abgeleistet.
Im Juli 2010 verließ er den Herkunftsstaat Iran und reiste am 01.10.2010 über Italien illegal nach Österreich ein, wo er am 11.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuelle Verfolgung, die auf die Motive der Genfer Flüchtlingskonvention zurückzuführen ist, ausgesetzt war. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Falle der Rückkehr mit einer solchen maßgeblichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen haben sich nicht ergeben. Der durch die Ausweisung stattfindende Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Führung eines Privat- und Familienlebens ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuelle Verfolgung, die auf die Motive der Genfer Flüchtlingskonvention zurückzuführen ist, ausgesetzt war. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Falle der Rückkehr mit einer solchen maßgeblichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen haben sich nicht ergeben. Der durch die Ausweisung stattfindende Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Führung eines Privat- und Familienlebens ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
2.3. Zum Herkunftsland werden nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Iran vom 08.10.2012 folgende Feststellungen getroffen:
??Die innenpolitische Lage ist nach wie vor geprägt von Machtkämpfen verschiedener Lager. Die Parlamentswahlen im März 2012 haben nach derzeitiger Einschätzung keine erheblichen Änderungen der Kräfteverhältnisse mit sich gebracht. Die außenpolitischen Beziehungen sind von der Entwicklung der Gespräche über das iranische Nuklearprogramm abhängig.
??Menschenrechtsaktivisten werden weiterhin systematisch und massiv verfolgt mit dem Ziel, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Menschenrechtsanwälte, die politische Gefangene verteidigen, werden eingeschüchtert oder selbst verurteilt. Eine angemessene rechtliche Verteidigung in politischen Fällen ist derzeit nicht gewährleistet.
??Die Gewaltenteilung in Iran unterliegt starken Einschränkungen. Besonders auf die Justiz wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeübt; dies macht faire Verfahren in politisierten Fällen unmöglich. Auch die Unabhängigkeit iranischer Anwälte ist vor diesem Hintergrund eingeschränkt.
??Die Zahl der vollstreckten Hinrichtungen ist im Verlauf des Jahres 2011 erheblich gestiegen (mind. 430). Der Trend setzt sich auch 2012 fort (bis Ende Mai wurden mind. 180 Urteile vollstreckt). Todesurteile können für eine Vielzahl von Delikten, darunter auch politische Straftaten, verhängt werden. Über 80 % der Todesurteile werden für Drogendelikte ausgesprochen. Hinrichtungen werden regelmäßig öffentlich vollstreckt. Körperstrafen, wie Peitschenhiebe und Amputationen, werden weiterhin angewendet.
??Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Ereignisse, wie z.B. der Parlamentswahlen 2012, wird gezielt gegen oppositionelle Print- und elektronische Medien gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Die notwendige Genehmigung für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst. In letzter Zeit wird verstärkt Druck auf Netzbürger ausgeübt und die Kontrolle des Internets ausgebaut.
??Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Die anerkannten Buchreligionen dürfen ihren Kult ausüben.
Religionsfreiheit besteht dagegen nicht: nicht anerkannte religiöse Minderheiten, insbesondere die Baha'i-Gemeinde sowie gelegentlich Sufis sind staatlicher Repression ausgesetzt. Gegen missionierende Gruppierungen wird aktiv vorgegangen.
??Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigte Politik. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundene Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen.
I. Allgemeine politische Lagerömisch eins. Allgemeine politische Lage
1. Aktuelle Lage
Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen.
Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.06.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert.
Das außenpolitische Auftreten ist weiterhin durch die Nuklearfrage bestimmt, welche die Regierung zu einer Frage der nationalen Identität erklärt hat.
Auf dem Gebiet der Menschenrechte versucht sich Iran international zu positionieren, wie z.B. anlässlich des Länderüberprüfungsverfahrens vor dem VN-Menschenrechtsrat am 15.02.2010. Dabei werden die Menschenrechte als kulturell zu relativierendes Konstrukt und politische Waffe des Westens dargestellt und ihnen islamische, "mit der iranischen Kultur kompatible" Werte und Rechte entgegengesetzt. Die nach Ansicht der Regierung westliche Doppelmoral gegenüber Iran einerseits und den arabischen Ländern und Israel andererseits sowie angebliche schwere Menschenrechtsverletzungen in westlichen Ländern sind täglich Thema im politischen Diskurs.
Im Oktober 2011 wurde erneut eine Resolution in der VN-Generalversammlung verabschiedet, die die prekäre Menschenrechtslage in Iran anprangert. Ähnliche Resolutionen wurden auch vom Europäischen Parlament und vom US-Repräsentantenhaus verabschiedet. Im März 2012 hat die EU weitere Personen, die an Menschenrechtsverbrechen beteiligt waren und sind, mit Reiseverboten und Finanzsanktionen belegt.
Die iranische Regierung weigert sich weiterhin den VN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Iran, Ahmad Shaheed nach Iran einreisen zu lassen, oder auf sonstige Weise mit ihm zusammen zu arbeiten. Der Berichterstatter hat im März 2012 seinen letzten Bericht über Menschenrechtsverletzungen vorgelegt, welche von verschiedenen Organisationen an ihn herangetragen wurden.
Im Besonderen wird festgestellt:
.....
3. Organisation und Unabhängigkeit der Justiz
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, im Zweifelsfall kann die Sharia vorrangig angewendet werden. Das gesamte kodifizierte Recht wird durch den Wächterrat auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft.
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegen nimmt.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o.ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt, so z.B. in den Schauprozessen gegen Oppositionelle und "Unruhestifter" im August 2009 oder im Prozess gegen den MR-Aktivisten Kouyar Goudarzi.
Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Appellationsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz.
4. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran derzeit nicht möglich. Seit 2009 werden Menschenrechtsaktivisten systematisch eingeschüchtert. Jede Äußerung, die in den Augen des Regimes zu weit geht, kann potentiell zu Repressionen oder Verhaftung führen.
5. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen.
Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran- Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung höher als das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist. Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Chamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte. Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden - und werden weiterhin - viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen 2009 inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.
Ende 2008 wurde innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army"). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Oppositionsbewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Die Einheit dürfte auch für mehrere Hacker-Angriffe auf oppositionelle und westliche, regierungskritische Webseiten, z.B. das zur News Corp. gehörende Farsi 1 verantwortlich sein. Bassij-Kommandeur General Ali Fasli verkündete am 14. März 2011, es seien mehrere Cyber-Angriffe gegen Websites von Feinden des Irans durchgeführt worden. Zu den Angreifern gehörten Professoren, Studenten und Geistliche.
Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Chomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen und staatlichen Institutionen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt: Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizei-ähnliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der Bassij-Milizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in so genannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichen Freiwilligenbataillone "Al Zahra". Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information-vergleichbar mit dem deutschen Bundesnachrichtendienst) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und
Gebäudesicherung.
II. Asylrelevante Tatsachenrömisch zwei. Asylrelevante Tatsachen
1. Staatliche Repressionen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können.
Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnisch Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung.
Als Grundlage für staatliche Repression durch die Justiz dienen die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Mohareb" und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Unter beide Tatbestände werden von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst. Gemäß Art. 183 iStGB ist ein Kämpfer gegen Gott jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 186 iStGB sind Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die Regierung kämpft, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. Gemäß Art. 190 iStGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft.Als Grundlage für staatliche Repression durch die Justiz dienen die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Mohareb" und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Unter beide Tatbestände werden von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst. Gemäß Artikel 183, iStGB ist ein Kämpfer gegen Gott jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Artikel 186, iStGB sind Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die Regierung kämpft, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. Gemäß Artikel 190, iStGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft.
Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Artikel 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Artikel 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.
Durch die im Februar 2012 vom Wächterrat gebilligte Strafrechtsnovelle (vgl. I 1.5) werden ersten Analysen von Rechtsanwälten und Juristen zufolge nach In-Kraft-Treten die politisch motivierten Straftatbestände ausgeweitet; u.a. enthält das neue Gesetz eine sehr allgemein gehaltene neue Definition des Straftatbestands "Mofzed bil Arz", welcher auch die Störung der wirtschaftlichen Ordnung, Brandstiftung, Vergiftung beinhaltet und nicht mehr die Voraussetzung des bewaffneten Kampfes für die Verhängung der Todesstrafe vorsieht. Rechtsexperten fürchten einen möglichen politischen Missbrauch der neuen Regelungen.Durch die im Februar 2012 vom Wächterrat gebilligte Strafrechtsnovelle vergleiche römisch eins 1.5) werden ersten Analysen von Rechtsanwälten und Juristen zufolge nach In-Kraft-Treten die politisch motivierten Straftatbestände ausgeweitet; u.a. enthält das neue Gesetz eine sehr allgemein gehaltene neue Definition des Straftatbestands "Mofzed bil Arz", welcher auch die Störung der wirtschaftlichen Ordnung, Brandstiftung, Vergiftung beinhaltet und nicht mehr die Voraussetzung des bewaffneten Kampfes für die Verhängung der Todesstrafe vorsieht. Rechtsexperten fürchten einen möglichen politischen Missbrauch der neuen Regelungen.
1.1. Politische Opposition
Anhänger der 2009 entstandenen politischen Oppositionsbewegung werden systematisch überwacht und verfolgt. Sie sehen sich mit Freiheitsentzug, hohen Haftstrafen, Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe konfrontiert. Angehörige oppositioneller Inhaftierter berichten z.T. von Misshandlungen und Folterungen der politischen Gefangenen während der Haft. Ende Januar 2010 wurden zwei Oppositionelle, die in Schauprozessen im August 2009 auf der Anklagebank saßen, hingerichtet (Arash Rahmani-Pour und Mohammad-Reza Ali Zamani).
Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.
Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen.
Von Verfolgung besonders betroffen ist die landesweit aktive studentische Alumni Gruppe "Advar-e Tahkim-e Vahdat", deren fünf Führungsmitglieder zwischen Juni 2009 und August 2010 verhaftet wurden und sich im Evin-Gefängnis in Haft befinden. Ihnen wird vorgeworfen, Propaganda und Aufwiegelung gegen das Regime zu betreiben. Der Studentenführer Majid Tavakoli ist im September 2010 zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. NRO-Berichten zu folge sollen sich derzeit noch mindestens 32 Studenten in Haft befinden. Zwischen März 2009 und Februar 2012 sollen NRO-Angaben zu Folge insgesamt 634 Studenten verhaftet worden sein.
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.
Angehörige und Sympathisanten der MKO werden in Iran weiterhin scharf verfolgt und sind Repressalien ausgesetzt, die MKO wird als terroristische Organisation bekämpft. Auch im Zusammenhang mit der Präsidentenwahl 2009 wurden mehrere mutmaßliche MKO-Mitglieder festgenommen. Über ihren Verbleib gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen und sicherzustellen. Einheitliche Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Art. 88 des vierten Strafgesetzbuches droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren Haft und höchstens 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von 2 oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftat nicht unter den Kampf gegen Gott oder das Verderbenstiften auf der Erde fallen. Nach dem Gesetzeslaut ist der Straftatbestand für "mohabere" -Kampf gegen Gott- erfüllt, wenn eine Person eine Waffe nutzt, um Mitmenschen zu verängstigen und sie ihrer Freiheit und Sicherheit zu berauben. Unter diesen Straftatbestand können je nach Ansicht des Richters die unterschiedlichsten "Straftaten" fallen. Bestraft wird der Kampf gegen Gott gem. Art.190 mit Hinrichtung, Kreuzigung, Amputation der rechten Hand und des linken Fußes oder Verbannung ins Exil. Je nachdem, was ihnen vorgeworfen wird, könnten MKO-Anhänger demzufolge sogar von der Todesstrafe bedroht sein. Dies hängt jedoch stark vom Einzelfall und vom Richter ab.Angehörige und Sympathisanten der MKO werden in Iran weiterhin scharf verfolgt und sind Repressalien ausgesetzt, die MKO wird als terroristische Organisation bekämpft. Auch im Zusammenhang mit der Präsidentenwahl 2009 wurden mehrere mutmaßliche MKO-Mitglieder festgenommen. Über ihren Verbleib gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen und sicherzustellen. Einheitliche Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Artikel 88, des vierten Strafgesetzbuches droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren Haft und höchstens 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von 2 oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftat nicht unter den Kampf gegen Gott oder das Verderbenstiften auf der Erde fallen. Nach dem Gesetzeslaut ist der Straftatbestand für "mohabere" -Kampf gegen Gott- erfüllt, wenn eine Person eine Waffe nutzt, um Mitmenschen zu verängstigen und sie ihrer Freiheit und Sicherheit zu berauben. Unter diesen Straftatbestand können je nach Ansicht des Richters die unterschiedlichsten "Straftaten" fallen. Bestraft wird der Kampf gegen Gott gem. Artikel 190, mit Hinrichtung, Kreuzigung, Amputation der rechten Hand und des linken Fußes oder Verbannung ins Exil. Je nachdem, was ihnen vorgeworfen wird, könnten MKO-Anhänger demzufolge sogar von der Todesstrafe bedroht sein. Dies hängt jedoch stark vom Einzelfall und vom Richter ab.
Seit Dezember 2004 hat das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Personen mit MKO-Vergangenheit aus dem Camp Ashraf (Irak) auf dem Landweg zurückgeführt, die - soweit bekannt - bislang von staatlicher Seite nicht weiter verfolgt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass bisher insgesamt ca. 300 Personen mit MKO-Hintergrund auf diesem Weg zurückgeführt worden sind. Die staatliche Hilfsorganisation "Nejad" kümmert sich um die Wiedereingliederung ehemaliger MKO-Anhänger in die iranische Gesellschaft. Nach iranischen Angaben hat ein harter Kern von Kadern wegen im Iran begangener Anschläge und ihrer Rolle im MKO-Gefüge Strafverfahren zu befürchten. Gegen ca. 70 Insassen des Camp Ashraf sollen bereits iranische Haftbefehle vorliegen. Die iranische Botschaft in Irak verkündete im März 2012, dass der Iran sich um die Auslieferung von 166 schuldigen MKO-Mitgliedern bemühe.
1.2. Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden sie durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns für die Oppositionsbewegung bis in den Kernbereich eingeschränkt. Das Kulturministerium geht weiterhin hart gegen regimekritische Medien vor. In immer kürzeren Abständen werden iranische Medien verwarnt, die von der vorgegeben Linie abweichen.
Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Daten oder Ereignissen werden Medien verstärkt systematisch unterdrückt und eingeschüchtert.
Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde.
Auch Regisseure und Filmemacher haben mit Repressalien zu kämpfen, wenn ihre Tätigkeit von den Vorgaben des Regimes abweicht. Im September 2011 wurden sechs Dokumentarfilmer festgenommen, die mit BBC Persia zusammengearbeitet hatten. Alle sind inzwischen wieder auf freiem Fuß. Seitdem hat die iranische Regierung immer wieder darauf hingewiesen, dass auch die Kooperation mit westlich-feindlichen Medien einen Straftatbestand darstellt und verfolgt wird.
Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung ist illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden zumeist geduldet. Immer wieder gibt es jedoch Razzien, bei denen zahlreiche Sattelitenschüsseln von Polizeikräften zerstört werden.
Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien konzentriert sich zunehmend auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Seit dem Erlass eines Gesetzes gegen Cyberkriminalität im Juli 2009 ist u.a. "jede Verbreitung von Propaganda gegen die Staatsordnung" im Internet strafbar. Zudem wurde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Die Überwachung persönlicher Daten ist zwar ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten, wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon aber abgesehen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kommunikation im Internet von der Regierung überwacht werden kann. Nach den Ashura-Unruhen 2009 wies der Teheraner Polizeichef die Opposition darauf hin, sie "sollte sich darüber im Klaren sein, wohin sie ihre Emails und SMS versendet, da diese Systeme überwacht werden. Im Jahr 2011 wurden bereits mehrere Aktivisten auf Grundlage ihrer Facebook-Einträge verhaftet.
Blogger, Homepagebetreiber und sonstige Netzbürger werden zunehmend systematisch verfolgt und müssen mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe rechnen.
Im November 2011 wurde eine Sondereinheit für Verbrechensbekämpfung zur Überwachung von Beleidigung, illegale Werbung, Betrug und falsche Behauptungen im Netz gegründet. Bei der Einheit handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine neu gegründete Einheit der Pasdaran (vgl. I 5.). Im Fadenkreuz stehen sämtliche oppositionellen Seiten und Blogs.Im November 2011 wurde eine Sondereinheit für Verbrechensbekämpfung zur Überwachung von Beleidigung, illegale Werbung, Betrug und falsche Behauptungen im Netz gegründet. Bei der Einheit handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine neu gegründete Einheit der Pasdaran vergleiche römisch eins 5.). Im Fadenkreuz stehen sämtliche oppositionellen Seiten und Blogs.
Praktisch alle oppositionellen Webseiten werden durch die Behörden "gefiltert", so dass der Zugang zu diesen nur unter Benutzung eines Proxy-Servers oder VPN möglich ist. Politische Seiten, z.B. die der unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Karrubi und Mussawi, werden gezielt gesperrt. Im September bzw. Oktober 2010 wurden die Internetseiten der reformorientierten Großayatollahs Ali Mohammad Dastgheid, Youssef Saanei und Assadollah Bayat Zanjani sowie von Ex-Staatspräsident Chatami gesperrt, im Vorfeld der Parlamentswahlen im Dezember 2011 ebenfalls die Homepage Rafsanjanis. Verboten sind außerdem alle Seiten, deren Inhalte sich gegen die soziale Moral, religiöse Werte und den sozialen Frieden richten oder die als "regierungsfeindlich" einzustufen sind. Insgesamt sollen bislang über zehn Mio. Seiten gesperrt worden sein.
Eine Umgehung der Sperrungen mit Hilfe von Proxy und VPN kann strafrechtlich verfolgt
werden (Art. 1 und 24 des Gesetzes über Computerkriminalität).werden (Artikel eins und 24 des Gesetzes über Computerkriminalität).
Seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinedschad im Jahr 2005 gibt es Pläne für die Einrichtung eines landesweiten iranischen Intranet ("National Internet Project" - "halal Internet"), Zuletzt wurde die Einführung des "halal Internets" von Ende Mai auf September/Oktober 2012 verschoben. Ob die Einführung tatsächlich kommt bleibt weiterhin abzuwarten. In jedem Fall wird das "halal-Internet" das www nicht vollständig verdrängen, sondern parallel, wahrscheinlich zu für Iraner günstigeren Konditionen, angeboten werden.
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef im Nachgang zu den Wahlen an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstrationen Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben.
Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen.
1.3. Diskriminierung von Minderheiten
Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer, Georgier und Juden bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung (vgl. Anlage 2). Aktuelle offizielle Statistiken zur demografischen Verteilung und genauen Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten liegen nicht vor.Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer, Georgier und Juden bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung vergleiche Anlage 2). Aktuelle offizielle Statistiken zur demografischen Verteilung und genauen Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten liegen nicht vor.
Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine gemäßigte Politik. Art. 19 der Verfassung sieht die Gleichberechtigung aller Völker vor. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht (siehe im Einzelnen nachfolgende Absätze). Unter den ethnischen Minderheiten werden daher von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilhabe laut. Diese werden von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden und entsprechend energisch vom staatlichen Repressionsapparat verfolgt. Sämtliche bei staatlichen und halb-staatlichen Stellen Beschäftigte müssen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine "ideologische Überprüfung" durchlaufen. Ein positives Ergebnis ist mitunter auch Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Leistungen (z.B. Bildungseinrichtungen, Kreditgewährung). Diese Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im Rahmen des mündlichen Teiles werden den Kandidaten auch Fragen mit religiösen und ethnischen Inhalten gestellt, deren Beantwortung für Nicht-Schiiten schwierig ist (z.B. zu Gebeten und Umgang mit dem Koran). Fehlerhafte bzw. unvollständige Antworten führen zwar nicht per se zu einer Ablehnung, werden aber den Sicherheitsbehörden übermittelt, die dann Kandidaten mit zweifelhaften Begründungen ablehnen.Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine gemäßigte Politik. Artikel 19, der Verfassung sieht die Gleichberechtigung aller Völker vor. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht (siehe im Einzelnen nachfolgende Absätze). Unter den ethnischen Minderheiten werden daher von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilhabe laut. Diese werden von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden und entsprechend energisch vom staatlichen Repressionsapparat verfolgt. Sämtliche bei staatlichen und halb-staatlichen Stellen Beschäftigte müssen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine "ideologische Überprüfung" durchlaufen. Ein positives Ergebnis ist mitunter auch Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Leistungen (z.B. Bildungseinrichtungen, Kreditgewährung). Diese Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im Rahmen des mündlichen Teiles werden den Kandidaten auch Fragen mit religiösen und ethnischen Inhalten gestellt, deren Beantwortung für Nicht-Schiiten schwierig ist (z.B. zu Gebeten und Umgang mit dem Koran). Fehlerhafte bzw. unvollständige Antworten führen zwar nicht per se zu einer Ablehnung, werden aber den Sicherheitsbehörden übermittelt, die dann Kandidaten mit zweifelhaften Begründungen ablehnen.
Die Aseri (eine turksprachige Ethnie, deren Hauptsiedlungsgebiete sich im Nordwesten Irans und in der Republik Aserbaidschan befinden) sind in Staat und Wirtschaft in der Regel gut integriert. Zu Spannungen kam es erstmals, als im Mai 2006 die Tageszeitung Daily Iran eine Karikatur veröffentlichte, auf der Aseri sprechende Kakerlaken zu sehen waren. Seitdem kommt es jeden Mai zu kleineren Demonstrationen, zuletzt wurden 2010 31 Personen kurzzeitig inhaftiert. In den vergangenen Jahren wurden einige aseri-sprachige Zeitschriften wegen angeblicher Verleumdung von Personen des öffentlichen Lebens verboten, darunter Yarpaq, Dilmaj, Varavi, Shams-e Tabriz und Yashmaq.
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen gegenüber den an der Grenze zu Pakistan lebenden sunnitischen Belutschen allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit. Die Belutschen gehören zu den ärmsten Minderheiten. Sie werden u.a. aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung als Fremdkörper im Staatsgebilde benachteiligt. Anders als die arabischen Iraner leben die Belutschen nicht über das ganze Land verteilt, sondern konzentrieren sich auf die Region Sistan-Belutschistan. Ankündigungen der Pasdaran, die Verantwortung für die Sicherheit in der Region lokalen Stammesführern zurückzugeben, wurden bislang nicht umgesetzt.
Für staatliche Repressionen gegenüber den vorwiegend an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden (ca. 7 % der Bevölkerung) allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit gibt es keine Anzeichen. Kurden werden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Es gibt jedoch zunehmend glaubwürde Berichte über Diskriminierung von in Iran lebenden Kurden hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf separatistischer Tendenzen wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Der bekannte kurdische Autor und Dichter Behzad Kordestani wurde am 25. August 2010 verhaftet und befindet sich seitdem in Einzelhaft. Nach einer zuverlässigen, wenn auch nicht abschließenden, Zählung der niederländischen Botschaft von Anfang Juni 2010 waren unter 49 in Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl 2009 ausgesprochenen Todesurteilen 24 Verurteilte kurdischer Volkszugehörigkeit.
Ihnen wurde zumeist "Mohareb", Kampf gegen Gott, oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (PJAK, "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, die als direkter iranischen Ableger der türkischen PKK gilt) vorgeworfen. Am 09.05.2010 wurden in Teheran fünf Kurden, darunter der Gewerkschafter und Kurdischlehrer Farzad Kamangar, wegen Mitgliedschaft in der PJAK hingerichtet. Ein weiteres PJAK-Mitglied wurde am 15.01.2011 hingerichtet. Den Hinrichtungen folgten heftige Proteste in den von Kurden bewohnten Landesteilen. Iran ist mit der Türkei eine Sicherheitskooperation zur Bekämpfung von PKK und PJAK eingegangen. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch. Im November 2011 wurden 7 Kurden wegen der Beteiligung an den Zusammenstößen wegen "Aktionen gegen die nationale Sicherheit" zu Haftstrafen verurteilt. Einer der Führer der PJAK ist der in Deutschland lebende Haji Ahmadi. Anfang Juni 2010 drangen iranische Truppen auf der Jagd nach PJAK-Kämpfern mehrmals ca. drei Kilometer in irakisches Territorium ein.
Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen gegen mutmaßlich radikale Mitglieder kommen weiterhin vor. Jüngstes prominentestes Beispiel war der am 11. November 2009 gehängte Ehsan Fattahian.
In der Provinz Khuzestan, die aufgrund ihrer großen Ölvorkommen von großer strategischer Bedeutung ist, sowie in der Küstenregion am Persischen Golf leben etwa zwei Millionen Araber (überwiegend Schiiten). Sie sind in Khuzestan weitgehend integriert. Im Rest des Landes herrschen jedoch Misstrauen und Ablehnung gegen den arabischen Bevölkerungsteil. Am 15.04.2011 kam es anlässlich des sechsten Jahrestages der Niederschlagung der Proteste der arabischstämmigen Bevölkerung gegen eine Politik der Iranisierung im Jahre 2005 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der arabischen Minderheit in Ahwaz und mehreren anderen Städten der Provinz (u.a. Hamidiyeh, Abadan, Khorramshahr). Dabei wurden mindestens 12 Menschen getötet und 20 verletzt. Am 08.05.2011 wurden in Ahwaz mindestens acht Personen hingerichtet, die bei den Unruhen verhaftet worden waren. Drei der Hinrichtungen erfolgten öffentlich. Zudem gab der stellvertretende Polizeichef der Provinz, Abdollah Nazarpour, am 25.04.2012l bekannt, dass acht Mitglieder der terroristischen Gruppe Khalq-e Arab verhaftet worden seien. Sie sollen während der Unruhen für die Ermordung von drei Personen verantwortlich gewesen sein.
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1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qisas- und Hudud-Delikten:
Die "Taazirat"-Vorschriften, Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud und Qisas Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum.
Im Januar 2012 hat der Wächterrat einer Strafrechtsnovelle zugestimmt, an der bereits seit mehr als fünf Jahren gearbeitet wurde. Das Gesetz liegt seitdem dem Präsidenten zur Unterschrift und Veröffentlichung vor. Obwohl das eigentlich Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, ist derzeit unklar wann das Gesetz in Kraft treten wird. Die Strafe "Steinigung" wird nicht mehr explizit erwähnt und wäre somit nur noch durch Rückgriff auf islamische Normen anwendbar. Des Weiteren sieht das neue Gesetz die Einführung alternativer Strafen und Schutzregelungen für Kinder und Jugendliche vor.
Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es oft zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch Richter, die juristisch sehr unterschiedlich qualifiziert sind und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, die unmittelbaren Vorgesetzten oder die Exekutive beeinflusst werden.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert, oder an der Übernahme der Mandate gehindert (vgl. Abschnitt I.4). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial ist nicht möglich. Anwälte werden in vielen Fällen durch unvollständige Gerichtsakten oder durch verspätete bzw. sehr kurze Überlassung der Akten an einer effektiven Verteidigung gehindert. Politische Prozesse finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, obwohl die Verhandlungen nach iranischem Recht frei zugänglich sein müssten. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es sind zahlreiche Berichte bekannt geworden, die von durch Folter und psychischen Druck erzwungenen Geständnissen berichten.Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert, oder an der Übernahme der Mandate gehindert vergleiche Abschnitt römisch eins.4). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial ist nicht möglich. Anwälte werden in vielen Fällen durch unvollständige Gerichtsakten oder durch verspätete bzw. sehr kurze Überlassung der Akten an einer effektiven Verteidigung gehindert. Politische Prozesse finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, obwohl die Verhandlungen nach iranischem Recht frei zugänglich sein müssten. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es sind zahlreiche Berichte bekannt geworden, die von durch Folter und psychischen Druck erzwungenen Geständnissen berichten.
Viele ehemalige Gefangene berichten, sie seien Schlägen, Elektroschocks, Vergewaltigung oder entsprechenden Drohungen ausgesetzt gewesen. Manche seien in engen Räumen eingesperrt oder kopfüber aufgehängt worden, um Geständnisse zu entlocken. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Das Einlegen von Rechtsmitteln wird dadurch erschwert, dass der Angeklagte und sein Anwalt das Protokoll der Hauptverhandlung nicht einsehen können oder ihnen das Urteil erst Wochen nach der Entscheidung mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen. Ein Beispiel sind die "Mourning Mothers (Madaran-e Azardar)", von denen 30 am 10.01.2010 im Teheraner Laleh Park verhaftet wurden als sie gegen die Verhaftung bzw. Tötung oder das Verschwindenlassen ihrer Kinder protestierten. Zwei Mitglieder der "Mourning Mothers", Jila Karamzadeh und Laila Saifollahi, wurden Anfang April 2011 zu jeweils vier Jahren Haft verurteilt. Ein weiteres Mitglied der Gruppe, Mansoureh Behkish, wurde am zweiten Jahrestag der Präsidentenwahlen am 12.06.2011 verhaftet und im April 2012 zu vier Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt.
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen ausgesprochen.
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III. Menschenrechtslagerömisch drei. Menschenrechtslage
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der o.a. Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Artikel 4,, Artikel 91, der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der o.a. Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative, derzeit Sadeq Laridschani. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UNGeneralversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein.
Iran hat folgende VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Zu der VN-Kinderrechtskonvention hat Iran den Vorbehalt erklärt, Rechte aus dieser Konvention nicht anzuwenden, wenn sie mit islamischen Rechtsvorschriften oder dem geltenden iranischen Recht nicht in Einklang stehen (sog. "Scharia-Vorbehalt"). Einige Staaten (darunter auch Deutschland) haben wegen der Unbestimmtheit des Vorbehaltes, der mit den Zielen der Konvention nicht vereinbar sei, Einspruch eingelegt.
Iran ist aktiv bemüht, der Rolle der Frau in der islamischen Gesellschaft ein positiveres Bild zu verleihen, insbesondere auf multilateraler Ebene. Im April 2010 wurde Iran in die VNFrauenrechtskommission gewählt, obwohl das Land die VN-Konvention zur Abschaffung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen noch nicht ratifiziert hat. Bei der Wahl in das neu geschaffene Gremium VN WOMEN scheiterte Iran jedoch am 10. November 2010 gegen Osttimor.
2. Folter
Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre und Drohungen, u.a. mit Blick auf das Wohlergehen der Familie und negative berufliche Konsequenzen, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug, Androhung von Gewalt) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf kleinem Raum,Geräuschterror, Todesdrohungen, Beleidigungen sowie Vorenthalten notwendiger hygienischer Bedingungen und mangelhafte Ernährung, Schläge u.a. mit Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Elektroschocks, Verbrennungen mit Zigaretten bis hin zu Vergewaltigungen). Beunruhigend und nach Einschätzung der Botschaft durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u.a. im Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.Folter ist nach Artikel 38, der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre und Drohungen, u.a. mit Blick auf das Wohlergehen der Familie und negative berufliche Konsequenzen, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug, Androhung von Gewalt) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf kleinem Raum,Geräuschterror, Todesdrohungen, Beleidigungen sowie Vorenthalten notwendiger hygienischer Bedingungen und mangelhafte Ernährung, Schläge u.a. mit Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Elektroschocks, Verbrennungen mit Zigaretten bis hin zu Vergewaltigungen). Beunruhigend und nach Einschätzung der Botschaft durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u.a. im Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.
Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nicht-registrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden belastbaren Berichten zufolge Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. An den Folgen von Folter und Vergewaltigung sollen Häftlinge verstorben sein, u.a. im Kharizak- Gefängnis. Die beiden Aktivisten des CHRR, Nahal Sahabi und Behnam Ganji, haben sich glaubwürdigen Berichten zu Folge nach ihrer Entlassung aus der Haft im September 2011 auf Grund der seelischen Folter, welche sie im Gefängnis erleiden mussten, das Leben genommen.
Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiterem Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten.
3. Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden:
Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin. Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Die letzte bekannt gewordene Hinrichtung in diesem Zusammenhang fand im Jahre 1990 statt, seitdem wurden keine Hinrichtungen wegen Apostasie mehr vollstreckt. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z. B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand.
Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder
Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Seit Ende 2010 ist die Zahl der Hinrichtungen in Verbindung mit Drogendelikten allerdings stark angestiegen. Dies könnte unter anderem auf eine Verschärfung des Drogengesetzes Ende 2010 zurückzuführen sein, wodurch auch industrielle Drogen wie Speed, Ecstasy und LSD in den Anwendungsbereich der Drogengesetzgebung eingeschlossen wurden. Der Besitz von 30 Gramm solcher Substanzen zieht nunmehr laut Gesetz bereits die Todesstrafe nach sich.
Iran steht damit bei der Zahl der Hinrichtungen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl weltweit an der Spitze. Viele Hinrichtungen werden nicht offiziell bekannt gegeben. Eine offizielle Statistik gibt es nicht. Seit 2011 haben die Hinrichtungen beunruhigend zugenommen. Gemäß zwischen einigen EU-Botschaften abgestimmten Statistiken wurden 2011 mindestens 430 Personen (2010 lediglich 266) hingerichtet, bis Ende Mai 2012 bereits mehr als 180. Mehr als 80 % der Todesurteile werden wegen Drogendelikten ausgesprochen. Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen hoch ist und die bekannten Zahlen beträchtlich übersteigt. Menschenrechtler schätzen die Zahl der Hinrichtung auf mehr als 620. In den Jahren 2011 und 2010 soll es Gerüchten zu Folge zu geheimen Massenhinrichtungen im Vakil-Abad-Gefängnis im Mashhad gekommen sein. 2012 sind bisher keine Berichte über Massenhinrichtungen bekannt geworden.
Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qisas-Strafen. Zuletzt wurden nach Aussage nichtstaatlicher Agenturen am 25. November 2010 ("Eid-Al-Ghadir") 19 politische Häftlinge aus dem Evin-Gefängnis begnadigt, darunter auch zwei zum Tode verurteilte Personen. Eine Bestätigung durch staatliche Stellen erfolgte bislang nicht. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 9 in 2011) aber dennoch höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Mohareb" (vgl. Abschnitt II.1.1.). Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sollen die Tatbestandsvoraussetzungen für "Mofsed fil Arz" umfangreicher gefasst werden und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch.Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qisas-Strafen. Zuletzt wurden nach Aussage nichtstaatlicher Agenturen am 25. November 2010 ("Eid-Al-Ghadir") 19 politische Häftlinge aus dem Evin-Gefängnis begnadigt, darunter auch zwei zum Tode verurteilte Personen. Eine Bestätigung durch staatliche Stellen erfolgte bislang nicht. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 9 in 2011) aber dennoch höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Mohareb" vergleiche Abschnitt römisch zwei.1.1.). Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sollen die Tatbestandsvoraussetzungen für "Mofsed fil Arz" umfangreicher gefasst werden und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch.
Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt. Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz, Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch werden Hinrichtungen immer häufiger öffentlich vollstreckt: Im Jahr 2012 gab es bis Ende März bereits 14 öffentliche Hinrichtungen.
Von offizieller iranischer Seite war seit 2002 wiederholt bekanntgegeben worden, der Vollzug der Todesstrafe durch Steinigung sei qua Moratorium ausgesetzt. Ein offizielles Moratorium liegt aber nach Angaben des Außenministeriums nicht vor. In den Jahren 2008 und 2009 fanden Steinigungen statt, wie Alireza Jamshidi, der Sprecher der iranischen Justiz, bestätigte, ohne hierzu jedoch Namen zu nennen. Laut der NRO "Iran Human Rights" handelte es sich bei einer der 2008 gesteinigten Personen um Hoshang Khodadadeh. Auch für das Jahr 2007 bestätigte Jamshidi die Steinigung einer Person namens Jafar Kiani. Die Steinigung von Vali Azad am 05.03.2009 ist der bislang letzte bekannt gewordene Fall einer vollstreckten Steinigung. Für die Jahre 2010 bis März 2012 sind dem Auswärtigen Amt bisher keine Vollstreckungen von Steinigungsurteilen bekannt.
Nach Informationen einiger Menschenrechtsorganisationen stehen Vollstreckungen von Steinigungsurteilen weiterer zwölf Personen aus, darunter Kobra Babaei und Ashraf Kalhori. Der wohl prominenteste Fall einer drohenden Steinigung war der der Sakineh Mohammadi Ashtiani. Das Steinigungsurteil wurde mittlerweile zurückgenommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass nicht alle Fälle bekannt werden, zumal Steinigungen meist in ländlichen Regionen erfolgen. Im neuen Strafrecht (vgl. II.1.5) ist Steinigung nicht mehr explizit als mögliches Strafmaß erwähnt, könnte aber im Zweifelsfall durch Rückgriff auf Sharia-Regeln möglich bleiben.Nach Informationen einiger Menschenrechtsorganisationen stehen Vollstreckungen von Steinigungsurteilen weiterer zwölf Personen aus, darunter Kobra Babaei und Ashraf Kalhori. Der wohl prominenteste Fall einer drohenden Steinigung war der der Sakineh Mohammadi Ashtiani. Das Steinigungsurteil wurde mittlerweile zurückgenommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass nicht alle Fälle bekannt werden, zumal Steinigungen meist in ländlichen Regionen erfolgen. Im neuen Strafrecht vergleiche römisch zwei.1.5) ist Steinigung nicht mehr explizit als mögliches Strafmaß erwähnt, könnte aber im Zweifelsfall durch Rückgriff auf Sharia-Regeln möglich bleiben.
In Iran werden trotz Ratifizierung der VN- Kinderrechtskonvention auch Minderjährige und zum Tatzeitpunkt minderjährige Täter zum Tode verurteilt und hingerichtet. Männer können ab dem 15. Lebensjahr und Frauen ab dem 9. Lebensjahr zum Tode verurteilt werden. Nach Informationen der VN waren im September 2010 etwa 150 Jugendliche auf der Hinrichtungsliste, in zwölf Fällen besteht die unmittelbare Gefahr einer baldigen Vollstreckung. Die Zahlen sind nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes realistisch, sie können jedoch nicht verifiziert werden.
4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen, Haftbedingungen
Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qisas, s.o. II 1.5."), Diebstahl und für "Mohareb" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qisas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht in Art. 201 für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Im Jahr 2012 und 2011 sind jeweils mindestens 9 Fälle bekannt geworden. Auch im Jahr 2012 wurden Amputationsurteile vollstreckt (bisher zwei bekannte Fälle). Ende April 2011 verhängte der Oberste Gerichtshof eine Vergeltungsstrafe gegen einen Mann, der seinem Opfer mit Säure ein Auge und ein Ohr verätzt hatte. Die Familie des Opfers habe Anspruch darauf, dass dem Täter ebenfalls ein Auge und ein Ohr entfernt werden. Das Opfer hat dem Täter im Juli 2011 schließlich verziehen und von der Vergeltung abgesehen.Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qisas, s.o. römisch zwei 1.5."), Diebstahl und für "Mohareb" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qisas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht in Artikel 201, für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Im Jahr 2012 und 2011 sind jeweils mindestens 9 Fälle bekannt geworden. Auch im Jahr 2012 wurden Amputationsurteile vollstreckt (bisher zwei bekannte Fälle). Ende April 2011 verhängte der Oberste Gerichtshof eine Vergeltungsstrafe gegen einen Mann, der seinem Opfer mit Säure ein Auge und ein Ohr verätzt hatte. Die Familie des Opfers habe Anspruch darauf, dass dem Täter ebenfalls ein Auge und ein Ohr entfernt werden. Das Opfer hat dem Täter im Juli 2011 schließlich verziehen und von der Vergeltung abgesehen.
Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt und zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Insbesondere der Konsum von Alkohol wird - in ländlichen Gegenden - mit Auspeitschung bestraft. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden. Die Entscheidung darüber fällt in das Ermessen des zuständigen Richters. Ersatzgeldstrafen gibt es nicht für Wiederholungstäter.
Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil.
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter absolut menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Allein in Teheran gaben 37 männliche weibliche Häftlinge an, in den Monaten nach der Präsidentschaftswahl 2009 von Sicherheits- oder Gefängnispersonal vergewaltigt worden zu sein. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung. Am 30.03.2012 und 19.04.2011 sind NRO-Berichten zu Folge die politischen Gefangenen Mohsen Dokmehchi und Hassan Nahid im Evin- bzw. Rajaee-Shahr-Gefängnis in Karaj gestorben, da ihnen angemessene medizinische Versorgung verweigert worden war. Zahlreiche politische Aktivisten oder Menschenrechtsverteidiger sind aus Protest gegen die schlechte Behandlung in den Gefängnissen in Hungerstreiks getreten. Am 12.06.2011 starb der Aktivist und Journalist Reza Hoda Saber an den Folgen seines Hungerstreiks und der schlechten Behandlung durch Gefängnispersonal. Verbrechen gegen Häftlinge werden in der Regel nicht aufgearbeitet. Ausnahme waren Todes- und Folterfälle in Kahrizak Der Fall Kahrizak ist der einzige, bei dem Fälle von Tötungen in Haft zugegeben wurden. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss hat bestätigt, dass es im Süd- Teheraner Gefängnis Kahrizak zu Folter, Vergewaltigungen und mehreren Todesfällen gekommen ist. Am 30.06.2010 wurden von einem Teheraner Militärgericht zwei ehemalige Wächter von Kahrizak zum Tode verurteilt, neun weitere Wärter erhielten Haftstrafen bzw. Peitschenhiebe und wurden zur Zahlung von Blutgeld an die Hinterbliebenen der Opfer verpflichtet. Als Hauptverantwortlicher wurde der Teheraner Staatsanwalt Mortazavi seines Amtes enthoben. Er soll sich vor einem Verwaltungsgericht verantworten. Allerdings gab es bisher keine Verurteilung. Vielmehr wurde Mortazavi bereits wieder in ein anderes Amt eingesezt. Eine 2011 beobachtete Praxis, die heftige Kritik insbesondere von Familienangehörigen hervorrief, war die Verlegung von politischen Häftlingen in andere Gefängnisse, ohne dass hierüber jemand informiert wurde. Dies erschwerte es den Angehörigen erheblich, sich nach dem Zustand der Häftlinge zu erkundigen oder sie zu besuchen. Oft benötigen Angehörige Monate, um den Aufenthaltsort des Inhaftierten zu ermitteln.
Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen. Was sich dort ereignet, ist kaum nachvollziehbar, da weder die Justiz noch Parlamentarier Zugang zu bzw. Kontrolle über diesen Bereich haben. Lediglich Aussagen freigelassener Häftlinge liegen in größerer Anzahl vor, auch von europäischen Staatsangehörigen. Nach der Festnahme und vor der Registrierung in einem offiziellen Gefängnis liegt ein Zeitfenster, in dem mit den Häftlingen nach bloßer Willkür und im juristischen Niemandsland verfahren werden kann. Angehörige haben meist keine Möglichkeit zu erfahren, wo sich ihre Verwandten befinden, zumal Häftlinge häufig von einer inoffiziellen Haftanstalt in eine andere verlegt werden.
Für "normal-kriminelle" Häftlinge entsprechen die Haftbedingungen nicht durchgängig internationalen Standards. Zwar gibt es einige Haftanstalten, die relativ gute Standards vorweisen, doch insbesondere außerhalb von Teheran und in den Provinzen sind die hygienischen Verhältnisse häufig unzureichend; die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung. Am 23.11.2010 räumte Jusitzminister Morteza Bakhtiari ein, dass die Zahl der Inhaftierten (ca. 200.000) momentan die Gefängniskapazitäten des Landes (ca. 85.000) um mehr als das Doppelte übersteige.
Drogen sind in den Gefängnissen relativ einfach zu beschaffen, Drogenabhängigkeit ist weit verbreitet. Über 50 % der Inhaftierten sitzen auf Grund von Drogendelikten ein. Der Behandlung von Drogenabhängigkeit als Krankheit wird in Gefängnissen hoher Stellenwert beigemessen. Unter der Voraussetzung der freiwilligen Teilnahme können Häftlinge in einigen Gefängnissen auch an Substitutionsprogrammen (Methadon) teilnehmen.
IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen
1. Situation für Rückkehrer
1.1. Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Wasser und Energieträger werden derzeit noch staatlich subventioniert. Iranische Staatsangehörige erhalten für die stufenweise Abschaffung der Subventionen im Rahmen der Subventionsreform staatliche Ausgleichszahlungen. Verschärfte Wirtschaftssanktionen gegen Iran, steigende Arbeitslosigkeit und hohe Inflation verschärfen die Situation für sozial schwache Iraner allerdings zunehmend. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden.
1.2. Medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).
2. Behandlung von Rückkehrern
Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezügliche Veränderung der Lage.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.
3. Einreisekontrollen
Deutsche Reiseausweise oder EU-Heimreisepapiere werden von den Grenzbehörden nicht anerkannt. Die iranischen Behörden haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Außerdem wird der zweifelsfreie Nachweis der iranischen Staatsangehörigkeit verlangt.
Kurdische Parteien (KDPI, Komalah, PJAK u. a.) im Iran
(aus Home Office, Operational Guidance Note Iran, 15.03.2011, 3.12 ff)
Die kurdische Bevölkerung stellt eine der größten ethnischen Minderheiten im Iran dar. Die Schätzungen schwanken von 5 bis 12 Mio. Menschen aus einer Gesamtzahl von 70,5 Mio. Iranern. Die Mehrheit der Kurden im Iran leben in den gebirgigen Regionen des Westiran von der türkischen und irakischen Grenze im Westen bis zum See Urumie im Nordosten. Die einzige Provinz, die von der iranischen Regierung als Kurdisch anerkannt wird, ist die Provinz von Kurdistan.
Die Kurden sind aus 2 Hauptgründen als verletzliche Minorität zu ansehen: Einige Kurden führen schon historisch einen langen Kampf für die nationale Unabhängigkeit im Iran und die meisten sind sunnitische Moslems. Die Grenzgebiete sind relativ unterentwickelt und sie litten vor und seit der Revolution 1979 unter gewaltsamer Repression. Der Iran ist ein stark zentralisierter Staat, der intolerant gegenüber seinen ethnischen Dissidenten ist. Obwohl es keine spezifisch anti-kurdischen Gesetze gibt, finden die Behörden Gründe, um Kurden zu verfolgen, die öffentlich und gewaltlos ihre Gruppenzugehörigkeit zeigen. Einmal Festgenommene haben viele Erfahrungen von Gewalt und unfairen Prozessen gemacht, die gegen das iranische Gesetz verstoßen und von internationalen Standards weit abfallen. In den nordwestlichen Provinzen Aserbeidschan und Kurdistan verbietet die Regierung kulturelle und politische Aktivitäten, einschließlich Organisationen, die sich auf soziale Angelegenheiten konzentrieren. Die Regierung verbietet den Minderheiten, ihre Kultur und Sprache zu fördern. Kurden sehen sich auch konfrontiert mit Diskriminierung im Bereich Wohnungen, öffentliche Bildung und bei Arbeitsverhältnissen.
Obwohl ein starker Nationalismus bei den Kurden existiert, drücken viele ihre Identität nicht gewaltsam aus. Trotzdem wurden viele Journalisten und Historiker, die ihre Meinungen und Einstellungen zum kurdischen Nationalismus veröffentlichten, festgenommen, verhaftet und oft zum Tode verurteilt. Sie wurden gewöhnlich wegen des Tatbestandes "Feind Gottes" verurteilt, eine sehr vage Anschuldigung, die oft vom Regime verwendet wird, um seine Kritiker ruhig zu stellen.
Die KDPI unterstützte den Sturz des Shah und viele nahmen an der Revolution 1979 teil. Sie wurden jedoch schnell vom neuen Regime ins Abseits gedrängt. Ein Referendum zur Schaffung der Islamischen Republik wurde von den meisten Kurden boykottiert. Sie waren gegen die ausgearbeitete Verfassung gerichtet, die nicht Bedacht auf die Kurden nahm oder keine Bestimmungen für regionale Autonomie beinhaltete. Kurze Zeit später unterstützte die KDPI einen Aufstand in der Region, der mit brutaler Gewalt niedergeschlagen wurde. 271 kurdische Dörfer wurden nach Human Rights Watch zerstört und in den Jahren 1980 bis 1992 entvölkert. Man schätzt, dass 10.000 Kurden in den zwei Jahren nach der Revolution getötet wurden.
Die zweite Hauptpartei der Kurden ist die "Komalah", welche u. a. auch die Erreichung von Unabhängigkeit für die iranischen Kurden zum Ziel hat. Die Komalah griff nach der Revolution 1979 gegen die Zentralregierung zu den Waffen, legte sie 1990 aber einseitig wieder zurück.
Die kurdischen Parteien haben sich auch ständig fraktioniert und seit Anfang 2007 gibt es eine Aufspaltung in zwei Hauptgruppen, die KDPI und die Komalah. Im Dezember 2006 ist eine große Zahl der Mitglieder der KDPI weggebrochen und hat sich einen neuen Namen "KDP" gegeben. Dies diente nicht nur zur Unterscheidung der alten von der neuen Partei, sondern hing vor allem mit dem breiteren nationalistischen Zugang zusammen.
Die PJAK ("Free Life Party of Kurdistan"), eine separatistische, militante Gruppe, ist stark mit der (türkischen) PKK verflochten. Sie haben eine Anzahl von Terrorattacken ausgeführt und werden von den USA seit 2009 als terroristische Organisation eingestuft. Sie ist die einzige Gruppe, die sich derzeit in einem bewaffneten Kampf gegen das iranische Regime engagiert. Die KDPI und die anderen kurdischen Parteien erklären, keine Beziehungen zur PJAK zu pflegen.
Die kurdischen, oppositionellen Gruppierungen, die separatistischer Tendenzen verdächtig sind, werden brutal unterdrückt und deren Mitglieder inhaftiert, einige von ihnen wurden auch zum Tode verurteilt.
Politisch aktive Gruppen und auch Einzelpersonen werden vom iranischen Regime als Bedrohung für die nationale Sicherheit betrachtet. Wird die Person z.B. als Spion oder der Zusammenarbeit mit oppositionellen religiösen, ethnischen oder politischen Gruppen verdächtigt, hat sie mit strengen Strafen von 10 Jahren Gefängnis bis hin zu Todesstrafe zu rechnen. Beispielsweise genügt der Besitz einer CD, einer Schmähschrift o. ä., die von der KDPI, Komalah oder anderen kurdischen Organisationen stammt, um als Akt gegen die nationale Sicherheit zu gelten. Diese Form der Verfolgung politischer Aktivitäten ist ein Problem im gesamten Iran, so beobachten die Behörden die kurdischen Regionen und Teheran aufmerksamer als andere Regionen.
Anklagen gegen kurdische Aktivisten beinhalten oft Anschuldigungen von unspezifizierten Verletzungen der nationalen Sicherheit oder Bedrohung der Moral, was eine legale Ausnahme vom in der Verfassung geschriebenen Schutz der Menschenrechte schafft. Z.B. ist Meinungsfreiheit erlaubt, außer sie ist den fundamentalen Prinzipien des Islam oder dem öffentlichen Recht abträglich. Aktivitäten, die gegen den Islam oder gegen die Islamische Republik gerichtet sind, können sehr leicht zum Ziel der lokalen und nationalen Regierung erklärt werden. Solche Anklagen werden als Vorwand benutzt, um Kritik, Aktivismus oder Dissidenten jeglicher Art zu unterdrücken.
(Quelle: Home Office, Operational Guidance Note, Iran, 15.03.2011)
Beurteilung der Rückkehrsituation durch den Asylgerichtshof:
In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Artikel 3, EMRK erscheinen lassen.
Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.
3. Beweiswürdigung
3.1. Der Beschwerdeführer hat eine nationale Identitätskarte vorgelegt. Diese enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Fälschung oder Verfälschung. Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers stimmen damit überein. Somit kann von einer nachgewiesenen Identität des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die übrigen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen sind plausibel, zumal der Beschwerdeführer auch über die Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
3.2. Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in den wesentlichen Punkten auch eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, die im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt ist. Dem Bundesasylamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass eine Hausdurchsuchung für sich allein noch keine Verfolgungshandlung darstellt (vergl. dazu etwa VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0312 oder VwGH 10.3.1994, 94/19/0277; 0278, 10.3.1994, 94/19/0257 ua) und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft von gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen berichtete.
Obwohl der BF seitens des Bundesasylamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für einen nachvollziehbaren Ablauf des der Ausreise zugrunde liegenden Geschehens erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernbestand des Geschehens möglichst umfassend schildert, sodass den entscheidenden Organen erkennbar wird, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die auf ein erzwungenes Verlassen des Heimatlandes schließen ließe.
Bei Betrachtung seiner Ausführungen zum Ausreisegrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe berichtete, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als aus der Praxis des erkennenden Gerichtes es notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit seines zentralen Asylvorbringens. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der erkennenden Behörde oder des Gerichtes gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Zunächst ergeben sich Ungereimtheiten aus seinen Angaben zum Reiseweg. Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung angegeben, er sei am 23.07.2010 mit einem PKW XXXX gefahren. Dort habe er den Schlepper getroffen, der ihn nach Khoi gebracht hätte (AS 7). Bei der niederschriftlichen Einvernahme hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei, nachdem er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, nicht mehr nachhause zurückgekehrt, sondern nach Teheran gefahren, wo er in einem Hotel gewohnt habe, bis er von seinem Vater telefonisch die Anweisung erhalten hätte, nach Urumieh zu fahren, wo er den Schlepper getroffen hätte. Der Ausgangspunkt der Reise wird somit unterschiedlich dargestellt. Das ist aber insofern von Bedeutung als sich der Beschwerdeführer auf eine Bedrohung unmittelbar an seiner Wohnadresse berufen hat, wohin er aber - seiner späteren Darstellung folgend - gar nicht mehr zurückgekehrt wäre, als er von der Hausdurchsuchung erfahren hatte. Ist der Beschwerdeführer aber doch noch dorthin zurückgekehrt, wie es sich eben aus seiner ersten Aussage ergibt - die nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit enthält als spätere Angaben (vergl. dazu z.B. VwGH vom 03.03.1994, Zl 94/18/0073 oder 23.06.1994, Zl. 94/18/0269 oder 23.02.1995, Zl. 95/18/0049) - steht dies der Annahme einer begründeten Furcht entgegen. Ein Irrtum bei den Angaben über den Ausgangspunkt einer Reise kann wohl nur schwer angenommen werden, zumal mit der übrigen Darstellung eine gewisse Dringlichkeit des Reiseantritts vorgebracht wird und solche Umstände - so sie den Tatsachen entsprechen - wohl einigermaßen als einprägsam zu bezeichnen wären.Zunächst ergeben sich Ungereimtheiten aus seinen Angaben zum Reiseweg. Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung angegeben, er sei am 23.07.2010 mit einem PKW römisch 40 gefahren. Dort habe er den Schlepper getroffen, der ihn nach Khoi gebracht hätte (AS 7). Bei der niederschriftlichen Einvernahme hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei, nachdem er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, nicht mehr nachhause zurückgekehrt, sondern nach Teheran gefahren, wo er in einem Hotel gewohnt habe, bis er von seinem Vater telefonisch die Anweisung erhalten hätte, nach Urumieh zu fahren, wo er den Schlepper getroffen hätte. Der Ausgangspunkt der Reise wird somit unterschiedlich dargestellt. Das ist aber insofern von Bedeutung als sich der Beschwerdeführer auf eine Bedrohung unmittelbar an seiner Wohnadresse berufen hat, wohin er aber - seiner späteren Darstellung folgend - gar nicht mehr zurückgekehrt wäre, als er von der Hausdurchsuchung erfahren hatte. Ist der Beschwerdeführer aber doch noch dorthin zurückgekehrt, wie es sich eben aus seiner ersten Aussage ergibt - die nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit enthält als spätere Angaben (vergl. dazu z.B. VwGH vom 03.03.1994, Zl 94/18/0073 oder 23.06.1994, Zl. 94/18/0269 oder 23.02.1995, Zl. 95/18/0049) - steht dies der Annahme einer begründeten Furcht entgegen. Ein Irrtum bei den Angaben über den Ausgangspunkt einer Reise kann wohl nur schwer angenommen werden, zumal mit der übrigen Darstellung eine gewisse Dringlichkeit des Reiseantritts vorgebracht wird und solche Umstände - so sie den Tatsachen entsprechen - wohl einigermaßen als einprägsam zu bezeichnen wären.
Darüber hinaus beschränkte sich der Beschwerdeführer in der Beschreibung des Ausreisegrundes auf sehr knappe Angaben und eine sehr kurze Schilderung eines Rahmengeschehens, ohne von sich aus anzuführen, wer ihn von der Hausdurchsuchung verständigt habe, welche Überlegungen er darüber zunächst angestellt hat oder was er seinem Vater gegenüber ob dieses Ereignisses der Hausdurchsuchung gesagt hat, zumal dieser bis zu dem Zeitpunkt keine Kenntnis von der angeblich politischen Betätigung des Beschwerdeführers gehabt hatte. Auch die näheren Umstände seiner Mitgliedschaft, seiner Einstellung zur DPKI, der Betätigung für die DPKI, der Treffen und Absprachen über Vorgangsweisen bei der politischen Tätigkeit musste der einvernehmende Beamte des Bundesasylamtes stets mit gesonderten Fragestellung ermitteln, die jeweils in sehr knapper Form und nicht abschließend beantwortet wurden. So wurde der Beschwerdeführer befragt: "Wie sah ihre Tätigkeit für diese Partei aus?". Er antwortet: "Ich hatte CD¿s und auch Flugblätter für das kurdische Volk bekommen. Meine Aufgabe war diese unter meinen Landsleuten zu verteilen." (vergl. AS 81). Alle näheren Umstände (von wem, wann, wo, wie, wer sind die Beteiligten, wie stellen sich die Zusammenhänge dar, usw.), die von einem im Untergrund agierenden Aktivisten wohl mühelos und mit vielen Facetten im Rahmen eines Schutzersuchens beschrieben werden würden, hat der Interviewer einzeln abfragen müssen. Gründe für die Hinderung an einer detaillierten Schilderung sind nicht erkennbar. Abgesehen von den sehr kurzen Antworten, verweigerte der Beschwerdeführer sogar Fragen nach den Auftraggebern und Treffpunkten. Dies alles spricht dafür, dass der Beschwerdeführer kein wahres Geschehen, sondern einen konstruierten Sachverhalt darlegte, den er zur Begründung des Schutzansuchens verwenden möchte, das lediglich auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels abzielt und nicht auf tatsächliche Furcht vor Verfolgung begründet ist. Folglich kann nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Insofern er angibt, dass nach der Hausdurchsuchung bei ihm zuhause drei Mal angerufen und nach ihm gefragt worden wäre (AS 81), erweist sich dies als Versuch, auf die sich aus seinen Antworten bis dahin ergebende Frage, warum er wusste, dass er verhaftet werden sollte, obwohl er nach Kenntnisnahme von der Hausdurchsuchung gar nicht mehr nachhause gekommen wäre, eine passende und für eine nachfolgende weitere Verfolgung sprechende Erklärung abzugeben. Zum einen ist schon aus Sicht allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass Polizisten jemanden vorher anrufen, bevor sie ihn zwecks Festnahme abholen wollen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer diesen Umstand wiederum erst auf konkrete Nachfrage erwähnt.
Der Beschwerdeführer hat letztlich doch in Entsprechung seiner Ankündigung am 12.02.2013 kommentarlos ein Schreiben vorgelegt, das seine Mitgliedschaft bei der kurdischen Partei DPKI bestätigen soll. Das in englischer Sprache abgefasste Schreiben wurde am 22.10.2012 in Amsterdam ausgestellt und ist von einem gewissen XXXX unterfertigt. Nach seiner Aussage vom 07.12.2010 habe er schon vor dieser veranlasst, dass eine solche Bestätigung hierher geschickt werde. Der Asylgerichtshof betrachtet die vorgelegte Bestätigung jedoch als bloße Gefälligkeit dem Beschwerdeführer gegenüber, der zwar zweifellos der kurdischen Volksgruppe im Iran zugehört, was wohl die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erklärt, womit aber noch keineswegs glaubhaft gemacht ist, dass er tatsächlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Dafür spricht schon der späte Zeitpunkt der Vorlage, andererseits ergibt sich aber auch aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland vom 08.10.2012, wonach Mitgliedsausweise und Bescheinigungen über die Betätigung bei politischen Parteien sehr leicht von den zuständigen Stellen zu beschaffen sind (vergl. Kap. V, Pkt. 1. Des Berichtes des AA, S 39f). Solche werden nach den Erfahrungen des Asylgerichtshofes auch sehr häufig bei den Asylbehörden vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat letztlich doch in Entsprechung seiner Ankündigung am 12.02.2013 kommentarlos ein Schreiben vorgelegt, das seine Mitgliedschaft bei der kurdischen Partei DPKI bestätigen soll. Das in englischer Sprache abgefasste Schreiben wurde am 22.10.2012 in Amsterdam ausgestellt und ist von einem gewissen römisch 40 unterfertigt. Nach seiner Aussage vom 07.12.2010 habe er schon vor dieser veranlasst, dass eine solche Bestätigung hierher geschickt werde. Der Asylgerichtshof betrachtet die vorgelegte Bestätigung jedoch als bloße Gefälligkeit dem Beschwerdeführer gegenüber, der zwar zweifellos der kurdischen Volksgruppe im Iran zugehört, was wohl die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erklärt, womit aber noch keineswegs glaubhaft gemacht ist, dass er tatsächlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Dafür spricht schon der späte Zeitpunkt der Vorlage, andererseits ergibt sich aber auch aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland vom 08.10.2012, wonach Mitgliedsausweise und Bescheinigungen über die Betätigung bei politischen Parteien sehr leicht von den zuständigen Stellen zu beschaffen sind (vergl. Kap. römisch fünf, Pkt. 1. Des Berichtes des AA, S 39f). Solche werden nach den Erfahrungen des Asylgerichtshofes auch sehr häufig bei den Asylbehörden vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat sich offenkundig nicht bemüht, seinen Antrag möglichst umfangreich und wahrheitsgetreu zu begründen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist keineswegs als gegeben anzusehen. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer spätestens mit der Beschwerde weitere Beweisanbote gemacht und wäre er mit der Beschwerde den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes substantiell entgegengetreten. Er hat auch eine angekündigte Ergänzung zur Beschwerde nicht mehr eingebracht und zur schriftlichen Aufforderung des Asylgerichtshofes, allfällige Ergänzungen seines Vorbringens mitzuteilen, nicht Stellung genommen. Insofern verletzte der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005. zumal er auch nähere Angaben über geheime Treffen mit einem bestimmten Parteimitglied und dessen Identität ausdrücklich abgelehnt hat. Die Berufung darauf, dass es sich hierbei um eine Regel der Partei handle (AS 79), rechtfertigt nicht die Geheimhaltung solcher Angaben im Rahmen des Asylverfahrens durch den Antragsteller, da der Beschwerdeführer zu Beginn der Vernehmung auf die Vertraulichkeit seiner Angaben ausdrücklich hingewiesen wurde (AS 77) und diese allenfalls zu einer Verifizierung der Angaben beitragen können. Der Asylgerichtshof würdigt das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren als opportunistisch und lediglich auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels ausgerichtet, ohne dass dem Vorbringen Wahrheitsgehalt zuzubilligen wäre. Damit hat der Beschwerdeführer einen asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht.Der Beschwerdeführer hat sich offenkundig nicht bemüht, seinen Antrag möglichst umfangreich und wahrheitsgetreu zu begründen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist keineswegs als gegeben anzusehen. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer spätestens mit der Beschwerde weitere Beweisanbote gemacht und wäre er mit der Beschwerde den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes substantiell entgegengetreten. Er hat auch eine angekündigte Ergänzung zur Beschwerde nicht mehr eingebracht und zur schriftlichen Aufforderung des Asylgerichtshofes, allfällige Ergänzungen seines Vorbringens mitzuteilen, nicht Stellung genommen. Insofern verletzte der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005. zumal er auch nähere Angaben über geheime Treffen mit einem bestimmten Parteimitglied und dessen Identität ausdrücklich abgelehnt hat. Die Berufung darauf, dass es sich hierbei um eine Regel der Partei handle (AS 79), rechtfertigt nicht die Geheimhaltung solcher Angaben im Rahmen des Asylverfahrens durch den Antragsteller, da der Beschwerdeführer zu Beginn der Vernehmung auf die Vertraulichkeit seiner Angaben ausdrücklich hingewiesen wurde (AS 77) und diese allenfalls zu einer Verifizierung der Angaben beitragen können. Der Asylgerichtshof würdigt das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren als opportunistisch und lediglich auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels ausgerichtet, ohne dass dem Vorbringen Wahrheitsgehalt zuzubilligen wäre. Damit hat der Beschwerdeführer einen asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme vor dem Asylgerichtshof - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
Der Asylgerichtshof kann sich zwar nicht in allen Punkten der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes anschließen. So erscheint es dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, allein aus dem Umstand, dass der vom Beschwerdeführer bewusst nicht genannte, angebliche Vorgesetzte in der Partei DPKI, mit dem sich der Beschwerdeführer immer wieder getroffen haben soll, nach wie vor im Iran lebt, zu schließen, dass es auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein müsste, weiterhin im Iran zu leben. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise problemlos für einige Tage (ca. 10) in Teheran aufhalten habe können (die Richtigkeit dieser Angabe unterstellt), stützt noch nicht die Annahme, dass gar keine Verfolgung vorliegt. Das Bundesasylamt hat aber auch - wie schon oben ausgeführt - insoweit auch nachvollziehbar dargestellt, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist, was durch weitere Argumente des Asylgerichtshofes bestätigt wurde.
Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich
den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
3.3. Die Länderfeststellungen zum Iran beruhen auf den oben zitierten Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus § 61 Abs. 1 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005.
Gemäß § 23 Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
5. Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten:
5.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
5.2. Wie die Erstbehörde im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
Dem Beschwerdeführer droht auch keine asylrelevante Verfolgung alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358), sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Solche konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedoch nicht glaubhaft machen. Darüber hinaus kann auch den Länderfeststellungen zum Iran nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass im Iran alleine aufgrund der ethnischen Abstammung keine asylrelevante Verfolgung stattfindet.
Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
6. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
6.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
6.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.6.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es ihm auch zuvor möglich war. Er ist gesund, arbeitsfähig, hat eine allgemein bildende höhere Schule besucht und Händler und Verkäufer seinen Lebensunterhalt verdient. Es ist daher nicht erkennbar, warum er im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten sollte.
Den Länderberichten zum Iran zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Nach wie vor leben die Eltern sowie drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers im Iran und verfügt der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Iran auch über ein soziales Netz, welches ihn im Bedarfsfall unterstützen kann.
6.4. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung in den Iran die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Er vermeinte zu Beginn seiner asylbehördlichen Einvernahme, dass es ihm gut gehe. Gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, in dem er schriftlich aufgefordert wurde, allfällige Änderungen seines gesundheitlichen Zustandes bekanntzugeben, geltend gemacht oder erwähnt.6.4. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung in den Iran die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Er vermeinte zu Beginn seiner asylbehördlichen Einvernahme, dass es ihm gut gehe. Gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, in dem er schriftlich aufgefordert wurde, allfällige Änderungen seines gesundheitlichen Zustandes bekanntzugeben, geltend gemacht oder erwähnt.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
6.6. Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert hat, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.6.6. Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert hat, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Artikel 3, EMRK erscheinen lassen.
Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur der BF daher ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat und er zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist. Er hat den Iran nicht vorverfolgt verlassen und sein gesamtes Vorbringen ist als unglaubwürdig zu werten, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur der BF daher ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat und er zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist. Er hat den Iran nicht vorverfolgt verlassen und sein gesamtes Vorbringen ist als unglaubwürdig zu werten, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
6.7. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde.
7. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:7. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
7.3. Der Beschwerdeführer hat keine näheren Familienangehörigen in Österreich und führt auch mit sonstigen Personen keine Lebensgemeinschaft, so dass nicht von einem existierenden Familienleben in Österreich ausgegangen werden kann. Folglich ist auch eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch die Ausweisung ausgeschlossen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers kann - auch wenn kein Familienleben geführt wird - in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen werde. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers kann - auch wenn kein Familienleben geführt wird - in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingegriffen werde. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit Ende November 2011 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
Der BF ist illegal eingereist und hält sich seither ca. 2 Jahren und 4 Monaten in Österreich auf. Sein Aufenthalt war bis dato lediglich auf Grund des § 12 AsylG 2005 auf einen faktischen Abschiebeschutz begründet und damit bis zum Abschluss des Asylverfahrens geduldet. Insofern konnte er nicht davon ausgehen, dass es sich um einen gesicherten Aufenthalt handelt.Der BF ist illegal eingereist und hält sich seither ca. 2 Jahren und 4 Monaten in Österreich auf. Sein Aufenthalt war bis dato lediglich auf Grund des Paragraph 12, AsylG 2005 auf einen faktischen Abschiebeschutz begründet und damit bis zum Abschluss des Asylverfahrens geduldet. Insofern konnte er nicht davon ausgehen, dass es sich um einen gesicherten Aufenthalt handelt.
Zu berücksichtigen sind jedenfalls auch die öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und Einhaltung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gegenüber, deren Bedeutung durch die höchstgerichtliche Judikatur als wesentlich eingeschätzt wird. Jedenfalls stellt die Umgehung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durch die ungerechtfertigte Einbringung von Asylanträgen einen gravierenden Normverstoß dar
Ohnedies ist ein Aufenthalt von 2 Jahren und 4 Monaten zu kurz und hat der Beschwerdeführer seine wesentlichen familiären Bindungen (Eltern und Geschwister) nach wie vor im Iran, um bereits jetzt von einer bedeutenden Integration und damit maßgeblichen privaten Interessen zu sprechen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Integrationsbemühungen seinerseits bekanntgegeben. Die privaten Interessen treten im vorliegenden Fall zurück und da ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, ist der durch die Ausweisung stattfindende Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gerechtfertigt.
Nach Abschluss des Asylverfahrens ist der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig. Die gesetzlich vorgesehene Ausweisung ist somit geeignet, adäquat und erforderlich, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Beschwerdeführer ließ nicht erkennen, dass er freiwillig ausreisen wird, wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist, so dass sich die Ausweisungsentscheidung als notwendig erweist.
7.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.7.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
8. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.
Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistet Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Art 47 Abs 2 GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Art 47 Abs. 2 GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher § 41 Abs 7 AsylG 2005 mit Art 47 Abs 2 GRC vereinbar.Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistet Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Artikel 47, Absatz 2, GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Artikel 47, Absatz 2, GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vereinbar.
Den angeführten Kriterien wurde im Fall des Beschwerdeführers entsprochen. Er wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und wurde ihm auf diese Weise Parteiengehör gewährt. Zudem ist der Sachverhalt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, soziale Verhältnisse, Verfolgungsgefahr, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
26.03.2013