TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/26 C11 422361-2/2012

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Spruch

C11 422.361-2/2012/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, FZ. 12 07.015-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, FZ. 12 07.015-EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Am 21.02.2011 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) und gab bei seiner Erstbefragung dazu an, er habe keine Eltern mehr und habe zuletzt in XXXX in der Moschee gelebt. Vor ca. zweieinhalb Monaten habe er in der Moschee einheizen wollen, dabei sei das Gebäude abgebrannt. Er hätte dafür hingerichtet werden sollen und sei aus Angst um sein Leben geflohen.1.1. Am 21.02.2011 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) und gab bei seiner Erstbefragung dazu an, er habe keine Eltern mehr und habe zuletzt in römisch 40 in der Moschee gelebt. Vor ca. zweieinhalb Monaten habe er in der Moschee einheizen wollen, dabei sei das Gebäude abgebrannt. Er hätte dafür hingerichtet werden sollen und sei aus Angst um sein Leben geflohen.

Am 25.02.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter einvernommen. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern verstorben; er habe noch eine ältere und eine jüngere Schwester, außerdem zwei jüngere Brüder. Wo sich diese aufhalten würden, wisse er nicht; die Schwestern seien in Afghanistan. Zu seiner Schulbildung gab er an, zwei Jahre lang eine Koranschule besucht zu haben. Er habe keine Identitätsdokumente und auch niemanden, der ihm welche beschaffen könne. Abschließend wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, eine sachverständige Altersschätzung durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer brachte vor, sich über seine Schwester eine Geburtsurkunde zu beschaffen.

Weiters habe er sein Alter mit 17 Jahre angegeben, er sei jedoch als volljährig registriert. Aus dem Gutachten zur Alterseinschätzung des Beschwerdeführers geht hervor, dass sein wahrscheinlichstes Lebensalter mit 20 Jahren bis 21 Jahren festgestellt ist. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von 16 Jahren und fünf Monaten könne somit aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

Am 21.03.2011 und 20.09.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, dass seine bisher gemachten Angaben zu seiner Identität stimmen würden. Weiters wurde seine Altersangabe erörtert. Seine Mutter sei an einer Herzkrankheit gestorben, sein Vater sei am Weg zum Arzt nach Kabul von Taliban getötet worden. Nach dem Tod der Eltern habe er in der Moschee arbeiten müssen. Er habe diese beheizt und die Moschee habe Feuer gefangen. Er sei dann beschuldigt worden, die Moschee absichtlich angezündet zu haben, da er gegen den Islam sei. Daher sei er geflüchtet. Wie die Moschee heiße, wisse er nicht, sie befinde sich in XXXX. Er habe sich mit dem Islam nicht mehr identifizieren können; auch seine Brüder hätten über diese Religion geschimpft. Deswegen könne er nirgendwo in Afghanistan leben und sei er kein Moslem sondern Christ. Seit seine Eltern gestorben seien, hege er eine Abneigung zum Islam. Seitdem er in Österreich sei, habe er sich für das Christentum interessiert. Er habe einen Iraner getroffen, der ihm eine Kirche vorgeschlagen habe. Wie diese heiße, wisse er aber nicht. Zur Frage nach seinem Wissen über das Christentum gab er an: "Ich bin Analphabet. Ich weiß nicht viel über das Christentum. Ich will sehr viel davon lernen. Als meine Eltern starben, hat mir der Islam nicht geholfen. Ich will Christ werden. Das Christentum ist eine rettende Religion." Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden, da er nicht mehr an den Koran glaube. Zu den aktuellen Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, dass er den Berichten zustimme. Er könne nicht in Kabul leben.Am 21.03.2011 und 20.09.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, dass seine bisher gemachten Angaben zu seiner Identität stimmen würden. Weiters wurde seine Altersangabe erörtert. Seine Mutter sei an einer Herzkrankheit gestorben, sein Vater sei am Weg zum Arzt nach Kabul von Taliban getötet worden. Nach dem Tod der Eltern habe er in der Moschee arbeiten müssen. Er habe diese beheizt und die Moschee habe Feuer gefangen. Er sei dann beschuldigt worden, die Moschee absichtlich angezündet zu haben, da er gegen den Islam sei. Daher sei er geflüchtet. Wie die Moschee heiße, wisse er nicht, sie befinde sich in römisch 40 . Er habe sich mit dem Islam nicht mehr identifizieren können; auch seine Brüder hätten über diese Religion geschimpft. Deswegen könne er nirgendwo in Afghanistan leben und sei er kein Moslem sondern Christ. Seit seine Eltern gestorben seien, hege er eine Abneigung zum Islam. Seitdem er in Österreich sei, habe er sich für das Christentum interessiert. Er habe einen Iraner getroffen, der ihm eine Kirche vorgeschlagen habe. Wie diese heiße, wisse er aber nicht. Zur Frage nach seinem Wissen über das Christentum gab er an: "Ich bin Analphabet. Ich weiß nicht viel über das Christentum. Ich will sehr viel davon lernen. Als meine Eltern starben, hat mir der Islam nicht geholfen. Ich will Christ werden. Das Christentum ist eine rettende Religion." Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden, da er nicht mehr an den Koran glaube. Zu den aktuellen Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, dass er den Berichten zustimme. Er könne nicht in Kabul leben.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er komme aus Afghanistan, aus der Ortschaft XXXX in der Provinz Ghazni. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem (Schiit). Er spreche Dari und Farsi. Er sei am 01.10.1994 geboren. Seine Eltern seien ca. im Jahre 2005 verstorben. Er habe noch zwei Brüder und zwei Schwestern (19, 14, 11 und 9 Jahre alt), ansonsten habe er keine Verwandten in seiner Heimatregion. Er habe in der Ortschaft XXXX gewohnt, die nächste größere Stadt sei XXXX. Vom Jahre 2001 bis zum Jahre 2005 habe er eine Grundschule in XXXX und zwei Jahre lang eine Koranschule besucht. In XXXX habe der Beschwerdeführer in einer Moschee gearbeitet, er habe insgesamt dreieinhalb Jahre lang Reinigungsarbeiten durchgeführt. Eine Schule habe er nicht besucht. Solange der Vater gelebt habe, sei er ab und zu von einem Mullah unterrichtet worden. In einer Koranschule sei er nicht gewesen. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, in seiner Freizeit spiele er Fußball. Zwei Mal habe er einen Deutschkurs besucht und spreche ein bisschen Deutsch.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er komme aus Afghanistan, aus der Ortschaft römisch 40 in der Provinz Ghazni. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem (Schiit). Er spreche Dari und Farsi. Er sei am 01.10.1994 geboren. Seine Eltern seien ca. im Jahre 2005 verstorben. Er habe noch zwei Brüder und zwei Schwestern (19, 14, 11 und 9 Jahre alt), ansonsten habe er keine Verwandten in seiner Heimatregion. Er habe in der Ortschaft römisch 40 gewohnt, die nächste größere Stadt sei römisch 40 . Vom Jahre 2001 bis zum Jahre 2005 habe er eine Grundschule in römisch 40 und zwei Jahre lang eine Koranschule besucht. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer in einer Moschee gearbeitet, er habe insgesamt dreieinhalb Jahre lang Reinigungsarbeiten durchgeführt. Eine Schule habe er nicht besucht. Solange der Vater gelebt habe, sei er ab und zu von einem Mullah unterrichtet worden. In einer Koranschule sei er nicht gewesen. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, in seiner Freizeit spiele er Fußball. Zwei Mal habe er einen Deutschkurs besucht und spreche ein bisschen Deutsch.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine glaubwürdige Verfolgung vorgebracht. Auch seine Behauptung zum Christentum konvertiert zu sein, sei nicht glaubhaft. Weiters herrsche in Afghanistan keine solch extreme Gefahrenlage, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige. Abschließend wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers begründet.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine glaubwürdige Verfolgung vorgebracht. Auch seine Behauptung zum Christentum konvertiert zu sein, sei nicht glaubhaft. Weiters herrsche in Afghanistan keine solch extreme Gefahrenlage, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige. Abschließend wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers begründet.

1.3. Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein. Er habe detailliert und nachvollziehbar seine Fluchtgeschichte geschildert, das Vorbringen sei keineswegs unplausibel gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er Zweifel am Islam hege und in Österreich Interesse am Christentum entwickelt habe. Weiters wird auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.11.2009, C18 409074-1/2009 verwiesen, wo auf die sich verschlechternde Situation in Kabul und ganz Afghanistan hingewiesen worden sei. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe bereits aufgrund der allgemeinen Gefahren in Afghanistan als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt eine ernsthafte Gefahr für Leben und Unversehrtheit, des Weiteren sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zwischenzeitlich so prekär, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem Beschwerdeführer habe daher zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 zuerkannt werden müssen.1.3. Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein. Er habe detailliert und nachvollziehbar seine Fluchtgeschichte geschildert, das Vorbringen sei keineswegs unplausibel gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er Zweifel am Islam hege und in Österreich Interesse am Christentum entwickelt habe. Weiters wird auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.11.2009, C18 409074-1/2009 verwiesen, wo auf die sich verschlechternde Situation in Kabul und ganz Afghanistan hingewiesen worden sei. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe bereits aufgrund der allgemeinen Gefahren in Afghanistan als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt eine ernsthafte Gefahr für Leben und Unversehrtheit, des Weiteren sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zwischenzeitlich so prekär, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem Beschwerdeführer habe daher zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt werden müssen.

Mit Erkenntnis vom 09.03.2012, Zl. C13 422.361-1/2011/6E, des Asylgerichtshofes wurde nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 09.03.2012, Zl. C13 422.361-1/2011/6E, des Asylgerichtshofes wurde nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchpunkt I. wurde begründend ausgeführt, es hätten keine asylrelevanten Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates festgestellt werden können. Auch sei sein Übertritt zum Christentum nicht glaubwürdig. Es habe insgesamt nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend ausgeführt, es hätten keine asylrelevanten Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates festgestellt werden können. Auch sei sein Übertritt zum Christentum nicht glaubwürdig. Es habe insgesamt nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Zu Spruchpunkt II. wurde in Bezug zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit den oben bezeichneten Quellen angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan sich mit denen des Asylgerichtshofes decken würden und dem Erkenntnis zugrunde gelegt würden. Diese Feststellungen würden sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen gründen und seien schlüssig und widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer habe die Länderfeststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, gegenteilig habe er in der Einvernahme am 20.09.2011 die ihm vorgelegten Berichte bestätigt. Die in der Beschwerde enthaltenen allgemeinen Ausführungen hinsichtlich der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan mögen zwar mit der Berichtslage über Afghanistan übereinstimmen, jedoch werde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer davon in der von ihm geschilderten Weise betroffen sei. Dieses Vorbringen könne auch eine individuelle asylrelevante Verfolgung nicht ersetzen. Dass der Beschwerdeführer einem real bestehenden Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterzogen zu werden, habe sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde in Bezug zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit den oben bezeichneten Quellen angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan sich mit denen des Asylgerichtshofes decken würden und dem Erkenntnis zugrunde gelegt würden. Diese Feststellungen würden sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen gründen und seien schlüssig und widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer habe die Länderfeststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, gegenteilig habe er in der Einvernahme am 20.09.2011 die ihm vorgelegten Berichte bestätigt. Die in der Beschwerde enthaltenen allgemeinen Ausführungen hinsichtlich der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan mögen zwar mit der Berichtslage über Afghanistan übereinstimmen, jedoch werde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer davon in der von ihm geschilderten Weise betroffen sei. Dieses Vorbringen könne auch eine individuelle asylrelevante Verfolgung nicht ersetzen. Dass der Beschwerdeführer einem real bestehenden Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterzogen zu werden, habe sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.

Abschließend wurde begründend ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers noch nicht verfestigt habe. Er werde somit nicht in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt.Abschließend wurde begründend ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers noch nicht verfestigt habe. Er werde somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2012 zugestellt und nicht weiter bekämpft.

2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

2.1. Am 26.04.20121 stellte der Beschwerdeführer auf dem Flughafen Wien-Schwechat nach seiner Rücküberstellung nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-Verordnung) aus der Schweiz den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylantrag und gab dazu an, er habe in Afghanistan Probleme. In Österreich sei bereits ein Asylverfahren abschlägig entschieden worden, weswegen er in die Schweiz gereist sei. Er sei von dort jedoch wieder nach Österreich abgeschoben worden.2.1. Am 26.04.20121 stellte der Beschwerdeführer auf dem Flughafen Wien-Schwechat nach seiner Rücküberstellung nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-Verordnung) aus der Schweiz den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylantrag und gab dazu an, er habe in Afghanistan Probleme. In Österreich sei bereits ein Asylverfahren abschlägig entschieden worden, weswegen er in die Schweiz gereist sei. Er sei von dort jedoch wieder nach Österreich abgeschoben worden.

Am 14.06.2012 gab er bei einer Befragung durch das Bundesasylamt zusammengefaßt an, er habe zu seinem neuerlichen Antrag keine Beweismittel und könne keine Identitätsdokumente vorzulegen. In Europa habe er keine Familienangehörigen. Er habe Österreich das letzte Mal vor drei Monaten verlassen, nachdem sein Asylverfahren abschlägig entschieden worden sei. Man habe ihm gesagt, er solle nach Afghanistan zurückkehren. Er könne jedoch nicht dorthin zurück, da er dort noch Probleme habe; diese bestünden seit einem Jahr. Er sei nicht mehr Moslem; er sei nun Christ, das sei sein Problem. Zum Vorhalt, er habe bereits im Vorverfahren diesen Grund angegeben und dass nicht zu erkennen sei, dass sich diesbezüglich eine Änderung ergeben habe, gab er an, er habe sonst keine neuen Fluchtgründe. Er sei noch nicht getauft. Im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland fürchte er die Todesstrafe.

Bei einer weiteren Einvernahme (das Datum lässt sich der Niederschrift des Bundesasylamtes nicht entnehmen), wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zur Provinz Ghazni, sowie zur allgemeinen Lage in Afghanistan vorgehalten und erörtert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne nur sagen, dass sich dort täglich die Situation ändere; es gäbe ruhige und unruhige Tage, das sei dort immer so. Wenn er keine religiösen Schwierigkeiten gehabt hätte, wäre er nach Afghanistan zurückgekehrt. Abschließend ergänzte er, dass bei der letzten Protokollierung ein Fehler unterlaufen sei; er sei Protestant und nicht Katholik. Wenn man ihm garantieren könne, dass er in Afghanistan geschützt werde, sei er bereit, dorthin zurückzukehren.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 wurde der verfahrensgegenständliche zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und neuerlich nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass das Erstverfahren mit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 09.03.2012, C13 422.361-1/2011/6E, rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Mit dieser seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Antrag keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss entstanden sei. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und nach einigen Monaten Österreich verlassen und sich in Italien aufgehalten habe. Es könne insgesamt keine Integrationsverfestigung festgestellt werden. Auch habe sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert und verwies das Bundesasylamt auf verschiedene Länderberichte.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 wurde der verfahrensgegenständliche zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und neuerlich nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass das Erstverfahren mit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 09.03.2012, C13 422.361-1/2011/6E, rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Mit dieser seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Antrag keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss entstanden sei. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und nach einigen Monaten Österreich verlassen und sich in Italien aufgehalten habe. Es könne insgesamt keine Integrationsverfestigung festgestellt werden. Auch habe sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert und verwies das Bundesasylamt auf verschiedene Länderberichte.

2.3. In der dagegen innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wird begründend ausgeführt, es könne nicht von einer entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG ausgegangen werden, da sich der Sachverhalt verändert habe. So habe sich in seinem Fall die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert. Das Verfahren sei folglich zuzulassen und inhaltlich zu prüfen gewesen.2.3. In der dagegen innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wird begründend ausgeführt, es könne nicht von einer entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausgegangen werden, da sich der Sachverhalt verändert habe. So habe sich in seinem Fall die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert. Das Verfahren sei folglich zuzulassen und inhaltlich zu prüfen gewesen.

Soweit die belangte Behörde hinsichtlich seines Fluchtgrundes der Konversion zum Christentum der Meinung sei, er habe den neuerlichen Asylgrund lediglich aus asyltaktischen Gründen gestellt, so sei dies nicht richtig, und nahezu tendenziös. Dies verdeutliche auch die Aussage der Behörde, er hätte seinen zweiten Asylantrag "lediglich aus opportunistischen Erwägungen gestellt, die Effektuierung einer allfälligen Ausweisung zu verunmöglichen bzw. einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen". Diese Aussagen sowie die gesetzten Hervorhebungen der belangten Behörden zeigen auf, dass sich diese wohl nicht unvoreingenommen mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Auch ein Folgeantrag müsse ordnungsgemäß im Sinne eines Ermittlungsverfahrens geprüft werden; aus den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ergebe sich, dass jedes Verwaltungsorgan nur aufgrund sachlicher Gesichtspunkte und völlig unparteiisch zu entscheiden habe. Der Vorhalt, er hätte die Aussichtslosigkeit seines Asylantrages bereits aufgrund des ersten Asylverfahrens erkennen müssen, sei ebenso tendenziös, da er als Fremder die Rechtslage eben nicht kenne. Wäre ihm eine Rückkehr nach Afghanistan möglich, würde er diese auch antreten und keinen neuerlichen Asylantrag stellen.

Er sei zudem der Ausreiseverpflichtung nachgekommen, und habe das Bundesgebiet verlassen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass eine Einreise in ein anderes europäisches Land nicht möglich sei und er wieder nach Österreich rücküberstellt werde. Er habe neuerlich um Asyl angesucht, da es ihm schlichtweg nicht möglich sei, nach Afghanistan zurückzukehren, da ihm - wie in der Einvernahme dargelegt - als Christ die Todesstrafe drohe und ein Überleben für ihn nicht möglich sei. Es drohe ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der GFK und die belangte Behörde hätte ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Zumindest hätte die belangte Behörde hinsichtlich seines Fluchtgrundes tiefergehend nachfragen müssen, so sei es nicht ausreichend, dass ihm vorgeworfen werde, er hätte keinerlei Beweismittel. Hätte die belangte Behörde ihn zum christlichen Glauben befragt, hätte er seine Kenntnisse darüber darlegen und somit seine Zugehörigkeit zum christlichen Glauben beweisen können. Er sei gerne bereit, sein Fluchtvorbringen nochmals in strukturierter Art und Weise vor dem Asylgerichtshof in einer Beschwerdeverhandlung darzulegen und ausführlich Stellung zu nehmen, sodass sich der Gerichtshof ein Bild seiner Zugehörigkeit zum Christentum und demnach seiner Glaubwürdigkeit machen kann.

Die belangte Behörde habe es zudem verabsäumt, den Länderfeststellungen zu Afghanistan Feststellungen hinsichtlich Christen in Afghanistan beizulegen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass sich die Situation für Christen in den letzten Monaten in Afghanistan drastisch verschlechtert habe und somit eine neue Lage eingetreten sei, die jedenfalls zu prüfen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe das Verfahren mangels vollständiger Länderfeststellungen mit groben Verfahrensfehlern belegt.

In weiterer Folge wird auf verschiedene Länderberichte zur Situation von Christen in Afghanistan und deren Verfolgung aus religiösen Gründen verwiesen.

In Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 wird in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ausgeführt, im Bescheid seien Länderberichte über Afghanistan enthalten, welche vollinhaltlich die Situation in Afghanistan als äußerst prekär darstellen, und festhalten, dass insbesondere in letzter Zeit eine Verschlechterung der Situation erkennbar sei. Die Situation werde in seinem Fall insbesondere dadurch verschärft, dass er aus der Region Ghazni stamme, über keinerlei soziale Kontakte in Afghanistan verfüge und Christ sei. Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2011, Zl. C6In Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, AsylG 2005 wird in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ausgeführt, im Bescheid seien Länderberichte über Afghanistan enthalten, welche vollinhaltlich die Situation in Afghanistan als äußerst prekär darstellen, und festhalten, dass insbesondere in letzter Zeit eine Verschlechterung der Situation erkennbar sei. Die Situation werde in seinem Fall insbesondere dadurch verschärft, dass er aus der Region Ghazni stamme, über keinerlei soziale Kontakte in Afghanistan verfüge und Christ sei. Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2011, Zl. C6

304.850 ergebe sich, dass mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe und eine Rückführung im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehe. Weiters wird auf verschiedene Länderberichte zu Afghanistan verwiesen (Informationsverbund Asyl und Migration vom Dezember 2011; Afghanistan: "Länderschwerpunkt Afghanistan (in: ASYLMAGAZIN 12/2011, Seiten 406 und 407)",ecoi.net-Themendossier vom 14.02.2012 zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul; USDOS, 08. April 2001, Section 1g)", US-DOS, US Department of304.850 ergebe sich, dass mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK drohe und eine Rückführung im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehe. Weiters wird auf verschiedene Länderberichte zu Afghanistan verwiesen (Informationsverbund Asyl und Migration vom Dezember 2011; Afghanistan: "Länderschwerpunkt Afghanistan (in: ASYLMAGAZIN 12 aus 2011,, Seiten 406 und 407)",ecoi.net-Themendossier vom 14.02.2012 zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul; USDOS, 08. April 2001, Section 1g)", US-DOS, US Department of

State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, vom 08.04.2011),

UNAMA - United Nations Assistance in Afghanistan: Afghanistan Annual Report on Protection of Civillians in Armed Conflict, 2011).

Zur Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative nach Kabul wird ausgeführt, dass diese dem Beschwerdeführer nicht offen stehe, da er einerseits über keinerlei Kontakte und Unterstützung verfüge und da andererseits die Sicherheitslage in Kabul derart prekär sei, dass eine Ausweisung eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstelle. Dazu wird auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe hingewiesen. Kabul sei ein primäres Ziel für terroristische Attacken und ein Austragungsort von Kämpfen zwischen Regierungs- und Talibananhängern. Ein Leben sei dort nur unter großem Risiko und hoher Gefährdung der körperlichen Integrität möglich. Verschärft werde seine Situation insbesondere durch das vollständige Fehlen sozialer Kontakte.Zur Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative nach Kabul wird ausgeführt, dass diese dem Beschwerdeführer nicht offen stehe, da er einerseits über keinerlei Kontakte und Unterstützung verfüge und da andererseits die Sicherheitslage in Kabul derart prekär sei, dass eine Ausweisung eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK darstelle. Dazu wird auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe hingewiesen. Kabul sei ein primäres Ziel für terroristische Attacken und ein Austragungsort von Kämpfen zwischen Regierungs- und Talibananhängern. Ein Leben sei dort nur unter großem Risiko und hoher Gefährdung der körperlichen Integrität möglich. Verschärft werde seine Situation insbesondere durch das vollständige Fehlen sozialer Kontakte.

Mit Beschluss vom 16.07.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 16.07.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 30.10.2012 des Vereins "International Teams Austria - Teams für soziale Aufbauarbeit und Integration" wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei namentlich näher bezeichneten Vereinsmitarbeitern aus der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen bekannt sei. Er habe an allen christlichen Veranstaltungen teilgenommen und an Gesprächen zu seinem christlichen Glauben teilgenommen. In dieser Zeit habe er sich entschlossen, vom Islam loszusagen. Der Beschwerdeführer sei "fest im Glauben", lese täglich die Bibel und suche das Gespräch mit anderen Christen. Auch spreche er mit anderen Hazara-Flüchtlingen über Jesus. Der Beschwerdeführer sei nach seinem Wunsch am 09.10.2012 getauft worden und habe sich so "seinem alten Leben und vom Islam" abgewendet und seinen "Glaubenswechsel vollzogen". Die Taufe sei für Protestanten freikirchlicher Prägung ein Glaubens- und Gehorsamsschritt, der der Lebensumkehr folge.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 am 01.07.2009 in Kraft getreten. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7 und 8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, am 01.07.2009 in Kraft getreten. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008 (in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Über Beschwerden wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entscheidet der Asylgerichtshof nach § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 durch Einzelrichter.Über Beschwerden wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entscheidet der Asylgerichtshof nach Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 durch Einzelrichter.

1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen Ermittlungen von Amts wegen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 iVm der persönlichen Einvernahme § 19 Abs. 2 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen Ermittlungen von Amts wegen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit der persönlichen Einvernahme Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

1.3. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).1.3. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

1.4. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.1. Der Beschwerdeführer hat im Vorverfahren erklärt, er interessiere sich für das Christentum. Er sei Analphabet und wisse nicht sehr viel über das Christentum, wolle aber "viel lernen". In der Folge wurde sein "Interesse für das Christentum" sowohl vom Bundesasylamt als auch in weiterer Folge vom Asylgerichtshof als damals nicht asylrelevant gewertet. Der Asylgerichtshof führte diesbezüglich in seiner Entscheidung aus: "Es mag zwar sein, dass sich der BF für das Christentum etwas interessiert, allerdings wird man durch bloßes Interesse an der christlichen Religion noch lange nicht ein Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft." Der Beschwerdeführer hat sich sodann nach Abschluss seines Asylverfahrens in der Schweiz aufgehalten und wurde vom Bundesasylamt am 14.06.2012 zu seinem Folgeantrag befragt. Dabei gab er an: "Er sei nicht mehr Moslem; er sei nun Christ"; das sei sein Problem. Weiters gab er an, er sei nicht getauft. Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesasylamt vorgehalten, er habe bereits im Vorverfahren diesen Grund angegeben und es sei nicht zu erkennen gewesen, dass sich diesbezüglich eine Änderung ergeben habe. Aus der Niederschrift des Bundesasylamtes ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter befragt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht zu einer möglichen weiteren Hinwendung zum Christentum befragt und abgeklärt, ob seit Abschluss des Vorverfahrens sein ursprüngliches "Interesse für das Christentum" sich asylrelevant verändert hat oder ob somit allenfalls eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt. Er wurde nicht weiter befragt, ob er nun tatsächlich kein Moslem, sondern Christ ist und mit der Aussage, er sei noch nicht getauft, das Auslangen gefunden. Auch im angefochtenen Bescheid wird dazu lediglich festgestellt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausgeführt, dass hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Änderungen eingetreten seien. Er sei Christ, bislang nicht getauft und seine Probleme bestünden seit einem Jahr. Ein neuer Sachverhalt sei daher nicht erkennbar. Es ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht ersichtlich, woraus dieser Schluss gezogen wird.

Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass kein neuer Sachverhalt vorläge. Wurde doch im Vorverfahren lediglich ein Interesse des Beschwerdeführers am Christentum erkannt, das damals als noch nicht asylrelevant eingestuft wurde. Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde jedoch in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Es ist aus dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Amts wegen nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 so befragt worden ist, dass weiter von einem "bloßen Interesse am Christentum" ausgegangen werden kann, das noch keine asylrelevante Intensität erreicht hat und ob allenfalls eine Hinwendung zum Christentum "bloß zum Schein" vorgebracht wurde.Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass kein neuer Sachverhalt vorläge. Wurde doch im Vorverfahren lediglich ein Interesse des Beschwerdeführers am Christentum erkannt, das damals als noch nicht asylrelevant eingestuft wurde. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde jedoch in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Es ist aus dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Amts wegen nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 so befragt worden ist, dass weiter von einem "bloßen Interesse am Christentum" ausgegangen werden kann, das noch keine asylrelevante Intensität erreicht hat und ob allenfalls eine Hinwendung zum Christentum "bloß zum Schein" vorgebracht wurde.

Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit den Beschwerdeführer neuerlich zu seiner Hinwendung bzw. Konversion zum Christentum zu befragen und abzuklären, ob diese asylrelevant ist. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob mit dem Vorbringen, er sei nicht mehr Moslem; er sei nun Christ, der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste (vgl. dazu VwGH 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369 und 17.10/2002, 2000/20/0102).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit den Beschwerdeführer neuerlich zu seiner Hinwendung bzw. Konversion zum Christentum zu befragen und abzuklären, ob diese asylrelevant ist. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob mit dem Vorbringen, er sei nicht mehr Moslem; er sei nun Christ, der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste vergleiche dazu VwGH 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369 und 17.10 aus 2002,, 2000/20/0102).

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/013) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne. Nichts anderes kann aber gelten, wenn das Bundesasylamt überhaupt darauf verzichtet, Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat zu treffen, obwohl sie sich seit dem Vorbescheid wesentlich geändert hat.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/013) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne. Nichts anderes kann aber gelten, wenn das Bundesasylamt überhaupt darauf verzichtet, Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat zu treffen, obwohl sie sich seit dem Vorbescheid wesentlich geändert hat.

Art. 129 c B-VG idF BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seiner möglichen Konversion und somit ob ihm bei seiner möglichen Rückkehr in seiner Heimat eine asylrelevante Gefahr drohen könnte zu befragen, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass dies dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seiner möglichen Konversion und somit ob ihm bei seiner möglichen Rückkehr in seiner Heimat eine asylrelevante Gefahr drohen könnte zu befragen, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass dies dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Der Asylgerichtshof hatte wegen des Neuerungsverbotes, das im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide besteht, die nach § 68 Abs. 1 AVG ergangen sind (vgl. Punkt II.1.3. am Schluss), nicht auf die Eingabe, der Beschwerdeführer sei am 09.10.2012 getauft worden, lese täglich die Bibel und suche mit anderen Christen Kontakt, einzugehen. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt jedoch darauf einzugehen, da ein derartiges Neuerungsverbot im erstinstanzlichen Verfahren nicht besteht.2.4. Der Asylgerichtshof hatte wegen des Neuerungsverbotes, das im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide besteht, die nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangen sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.3. am Schluss), nicht auf die Eingabe, der Beschwerdeführer sei am 09.10.2012 getauft worden, lese täglich die Bibel und suche mit anderen Christen Kontakt, einzugehen. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt jedoch darauf einzugehen, da ein derartiges Neuerungsverbot im erstinstanzlichen Verfahren nicht besteht.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, Religion

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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