TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/28 E2 430878-1/2012

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Spruch

E2 430.878-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2012, FZ. 10 09.814-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2012, FZ. 10 09.814-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 19.10.2010 auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass er homosexuell sei. Im Iran sei dies verboten und drohe ihm deswegen die Todesstrafe, weswegen er seine Heimat verlassen habe.

2. Am 10.03.2011 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Vor Verlassen des Herkunftsstaates habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Sohn in einem Haus in XXXX gelebt. Sein Sohn sei am XXXX geboren. Bei der Scheidung von seiner Exgattin habe das Gericht entschieden, dass diese nicht die Voraussetzungen erfülle, dass der Sohn bei ihr bleibe. Seine Exgattin lebe vermutlich in Teheran, sein Sohn bei seinen Eltern in XXXX.Vor Verlassen des Herkunftsstaates habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Sohn in einem Haus in römisch 40 gelebt. Sein Sohn sei am römisch 40 geboren. Bei der Scheidung von seiner Exgattin habe das Gericht entschieden, dass diese nicht die Voraussetzungen erfülle, dass der Sohn bei ihr bleibe. Seine Exgattin lebe vermutlich in Teheran, sein Sohn bei seinen Eltern in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer habe im Iran zwei befreundete Nachbarn gehabt, XXXX und XXXX. Sie hätten ausgemacht, zu dritt sexuelle Handlungen durchzuführen und dies zu filmen. XXXX habe dann vom Beschwerdeführer etwas verlangt, was er jedoch nicht habe machen wollen und sei XXXX dann gegangen. XXXX und er hätten miteinander Sex gehabt und dies auch gefilmt. Nach mehr als einer Stunde habe jemand beim Haus von XXXX geläutet. Die Leute hätten über die Gegensprechanlage gesagt, dass sie von der Polizei seien und sei der Beschwerdeführer sofort über die Dächer der Nachbarhäuser geflohen. Dies sei am XXXX passiert.Der Beschwerdeführer habe im Iran zwei befreundete Nachbarn gehabt, römisch 40 und römisch 40 . Sie hätten ausgemacht, zu dritt sexuelle Handlungen durchzuführen und dies zu filmen. römisch 40 habe dann vom Beschwerdeführer etwas verlangt, was er jedoch nicht habe machen wollen und sei römisch 40 dann gegangen. römisch 40 und er hätten miteinander Sex gehabt und dies auch gefilmt. Nach mehr als einer Stunde habe jemand beim Haus von römisch 40 geläutet. Die Leute hätten über die Gegensprechanlage gesagt, dass sie von der Polizei seien und sei der Beschwerdeführer sofort über die Dächer der Nachbarhäuser geflohen. Dies sei am römisch 40 passiert.

Der Beschwerdeführer vermute, dass XXXX sie verraten habe.Der Beschwerdeführer vermute, dass römisch 40 sie verraten habe.

Der Beschwerdeführer habe sich anschließend in einem Vorort von XXXX versteckt. Nach zwei Tagen habe er von zuhause eine CD geholt, auf der die Kopie eines Films zu sehen gewesen sei, der den Beschwerdeführer, XXXX und ein Mädchen beim Sex zeigen würde. Die CD habe der Beschwerdeführer dann aus Angst vernichtet. Danach sei er ausgereist.Der Beschwerdeführer habe sich anschließend in einem Vorort von römisch 40 versteckt. Nach zwei Tagen habe er von zuhause eine CD geholt, auf der die Kopie eines Films zu sehen gewesen sei, der den Beschwerdeführer, römisch 40 und ein Mädchen beim Sex zeigen würde. Die CD habe der Beschwerdeführer dann aus Angst vernichtet. Danach sei er ausgereist.

Der Beschwerdeführer wisse, dass man XXXX festgenommen habe. Der Vater von XXXX habe eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, weil er derjenige gewesen sei, der XXXX in die Irre geführt habe. Aus diesem Grund sei die Behörde auch bei den Eltern des Beschwerdeführers gewesen und hätte nach diesem gefragt.Der Beschwerdeführer wisse, dass man römisch 40 festgenommen habe. Der Vater von römisch 40 habe eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, weil er derjenige gewesen sei, der römisch 40 in die Irre geführt habe. Aus diesem Grund sei die Behörde auch bei den Eltern des Beschwerdeführers gewesen und hätte nach diesem gefragt.

Die sexuelle Beziehung zu XXXX und XXXX bestehe seit etwa zwei bis drei Jahren, zu XXXX sei sie allerdings nicht so intensiv.Die sexuelle Beziehung zu römisch 40 und römisch 40 bestehe seit etwa zwei bis drei Jahren, zu römisch 40 sei sie allerdings nicht so intensiv.

Die sexuellen Handlungen hätten sie gefilmt, weil dies ein sexueller Genuss gewesen sei. Alle Filme hätten sich bei XXXX befunden und habe man diese sicher beschlagnahmt.Die sexuellen Handlungen hätten sie gefilmt, weil dies ein sexueller Genuss gewesen sei. Alle Filme hätten sich bei römisch 40 befunden und habe man diese sicher beschlagnahmt.

Der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität in der Unterstufe des Gymnasiums bemerkt und seit diesem Zeitpunkt auch homosexuelle Kontakte.

Seine Exgattin habe er geheiratet, da sie von ihm schwanger geworden sei. Der Beschwerdeführer habe auch Freundinnen gehabt, aber meistens Freunde. Seine Freunde habe er bei gemischten Feiern oder bei Feiern für Homosexuelle kennengelernt.

In Österreich habe er einen Freund, der ihn finanziell unterstütze und mit dem er seit drei bis vier Monaten Sexualkontakt habe. Sein Name sei XXXX. In Wien besuche der Beschwerdeführer keine Schwulenlokale, da er sich mangels Deutschkenntnissen mit den Leuten dort nicht unterhalten könne.In Österreich habe er einen Freund, der ihn finanziell unterstütze und mit dem er seit drei bis vier Monaten Sexualkontakt habe. Sein Name sei römisch 40 . In Wien besuche der Beschwerdeführer keine Schwulenlokale, da er sich mangels Deutschkenntnissen mit den Leuten dort nicht unterhalten könne.

3. Am 15.03.2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Schreiben, wonach er mit seiner Familie im Iran telefoniert habe, um sich Dokumente schicken zu lassen. Seine Mutter habe ihm dabei mitgeteilt, dass er nicht mehr anrufen solle, weil das Telefon von den iranischen Behörden kontrolliert werde. Zudem sei sein Vater vor drei Monaten von den Behörden mitgenommen und eingesperrt worden und würde man ihn so lange nicht mehr freilassen, bis man den Beschwerdeführer festgenommen habe. Die Familie des Beschwerdeführers sei im Iran in Gefahr und könne ihm daher auch keine Dokumente schicken.

Sein Freund XXXX sei ebenfalls nicht dazu bereit, im Asylverfahren des Beschwerdeführers auszusagen.Sein Freund römisch 40 sei ebenfalls nicht dazu bereit, im Asylverfahren des Beschwerdeführers auszusagen.

4. Am 15.05.2011 wurde XXXX vom Bundesasylamt zum nicht-amtlichen Sachverständigen bestellt und ersucht, die Angaben des Beschwerdeführers im Iran zu überprüfen.4. Am 15.05.2011 wurde römisch 40 vom Bundesasylamt zum nicht-amtlichen Sachverständigen bestellt und ersucht, die Angaben des Beschwerdeführers im Iran zu überprüfen.

Eine entsprechende Antwort langte am 13.09.2011 beim Bundesasylamt ein. Demnach habe die Familie des Beschwerdeführers bis August 2011 tatsächlich an der angegebenen Adresse gelebt, die jetzige Adresse sei nicht bekannt.

XXXX habe ebenfalls an der angegebenen Adresse gelebt, sei jedoch seit etwa vier Jahren verheiratet und lebe seitdem in der Stadt XXXX, etwa fünf Autostunden von XXXX entfernt. XXXX habe bis vor kurzem an der angegebenen Adresse gelebt.römisch 40 habe ebenfalls an der angegebenen Adresse gelebt, sei jedoch seit etwa vier Jahren verheiratet und lebe seitdem in der Stadt römisch 40 , etwa fünf Autostunden von römisch 40 entfernt. römisch 40 habe bis vor kurzem an der angegebenen Adresse gelebt.

Laut dem Bruder von XXXX, XXXX, habe der Beschwerdeführer vor etwa drei Jahren seinen Bruder XXXX getötet. Er sei jedoch nur kurze Zeit im Gefängnis gewesen, da seine Eltern in seine Enthaftung eingewilligt hätten und er aus diesem Grund auf freien Fuß gesetzt worden sei. Der Rechtsanwalt des Antragstellers habe XXXX geheißen.Laut dem Bruder von römisch 40 , römisch 40 , habe der Beschwerdeführer vor etwa drei Jahren seinen Bruder römisch 40 getötet. Er sei jedoch nur kurze Zeit im Gefängnis gewesen, da seine Eltern in seine Enthaftung eingewilligt hätten und er aus diesem Grund auf freien Fuß gesetzt worden sei. Der Rechtsanwalt des Antragstellers habe römisch 40 geheißen.

Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und einen Sohn habe, der bei dessen Eltern lebe. XXXX sei nichts über einen Vorfall am XXXX bekannt. Auch von einer Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers wisse er nichts. XXXX sei niemals von den Behörden angehalten bzw. festgenommen worden. XXXX sei mit dem Beschwerdeführer sehr gut befreundet gewesen.Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und einen Sohn habe, der bei dessen Eltern lebe. römisch 40 sei nichts über einen Vorfall am römisch 40 bekannt. Auch von einer Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers wisse er nichts. römisch 40 sei niemals von den Behörden angehalten bzw. festgenommen worden. römisch 40 sei mit dem Beschwerdeführer sehr gut befreundet gewesen.

5. Am 06.12.2011 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt, um zu verifizieren, ob die Umstände, welche zur Enthaftung des Beschwerdeführers geführt hätten, der iranischen Rechtsordnung entsprechen. Eine entsprechende Anfragebeantwortung langte beim Bundesasylamt am 28.12.2011 ein.

6. Am 28.03.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie er zu seinen Eltern Kontakt aufnehmen könne, da er keine Telefonnummer habe. Das letzte Mal habe er Kontakt zu ihnen gehabt, als er XXXX verlassen habe bzw. habe er sie dieses eine Mal aus Österreich angerufen. Er wisse auch nicht, ob sein Vater zwischenzeitlich entlassen worden sei.Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie er zu seinen Eltern Kontakt aufnehmen könne, da er keine Telefonnummer habe. Das letzte Mal habe er Kontakt zu ihnen gehabt, als er römisch 40 verlassen habe bzw. habe er sie dieses eine Mal aus Österreich angerufen. Er wisse auch nicht, ob sein Vater zwischenzeitlich entlassen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Beziehung zu einem älteren Herrn namens XXXX, der drei Sonnenstudios besitze. Er sei noch nie bei diesem zuhause gewesen, jedoch gehöre die Unterkunft, in der der Beschwerdeführer lebe, ihm.Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Beziehung zu einem älteren Herrn namens römisch 40 , der drei Sonnenstudios besitze. Er sei noch nie bei diesem zuhause gewesen, jedoch gehöre die Unterkunft, in der der Beschwerdeführer lebe, ihm.

XXXX habe den Beschwerdeführer ins Cafe "XXXX" und ins Cafe XXXX mitgenommen, sowie in eine Sauna. Von sich aus besuche er keine Lokale, da seine Sprachkenntnisse nicht so gut seien. Manchmal besuche er jedoch Internetforen für Homosexuelle. Der Beschwerdeführer habe auch zu anderen Männern, die XXXX mitnehme, sexuellen Kontakt. Diese kenne er jedoch nicht näher.römisch 40 habe den Beschwerdeführer ins Cafe "XXXX" und ins Cafe römisch 40 mitgenommen, sowie in eine Sauna. Von sich aus besuche er keine Lokale, da seine Sprachkenntnisse nicht so gut seien. Manchmal besuche er jedoch Internetforen für Homosexuelle. Der Beschwerdeführer habe auch zu anderen Männern, die römisch 40 mitnehme, sexuellen Kontakt. Diese kenne er jedoch nicht näher.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer iranische Feste. Sprachkurs habe er bisher keinen besucht, da er nicht motiviert sei, er würde viel lieber arbeiten. Für den Sex mit XXXX brauche der Beschwerdeführer keine Sprachkenntnisse. Dieser wolle, dass der Beschwerdeführer seinen Sklaven spiele und das mache er.In Österreich besuche der Beschwerdeführer iranische Feste. Sprachkurs habe er bisher keinen besucht, da er nicht motiviert sei, er würde viel lieber arbeiten. Für den Sex mit römisch 40 brauche der Beschwerdeführer keine Sprachkenntnisse. Dieser wolle, dass der Beschwerdeführer seinen Sklaven spiele und das mache er.

Zum Aufenthaltsort seines Freundes XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass das Ergebnis der Anfragebeantwortung nicht stimme. XXXX sei wahrscheinlich umgezogen, nachdem er die Menschen verkauft habe. XXXX sei an dem Tag, an dem sie gefilmt hätten, festgenommen worden.Zum Aufenthaltsort seines Freundes römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass das Ergebnis der Anfragebeantwortung nicht stimme. römisch 40 sei wahrscheinlich umgezogen, nachdem er die Menschen verkauft habe. römisch 40 sei an dem Tag, an dem sie gefilmt hätten, festgenommen worden.

Der Beschwerdeführer habe keine Informationen, wie es seinen Geschwistern gehe. Er habe nur einen Bruder, XXXX, gehabt. Dieser sei durch einen Motorradunfall ums Leben gekommen. Bei diesem Motorradunfall habe der Beschwerdeführer das Motorrad gelenkt und würden deswegen alle sagen, dass er schuld am Tod seines Bruders sei, was jedoch nicht richtig sei.Der Beschwerdeführer habe keine Informationen, wie es seinen Geschwistern gehe. Er habe nur einen Bruder, römisch 40 , gehabt. Dieser sei durch einen Motorradunfall ums Leben gekommen. Bei diesem Motorradunfall habe der Beschwerdeführer das Motorrad gelenkt und würden deswegen alle sagen, dass er schuld am Tod seines Bruders sei, was jedoch nicht richtig sei.

Sie seien mit dem Motorrad rückwärts gestürzt und sei dabei ein Messer, welches der Bruder bei sich getragen habe, in seinen Körper eingedrungen. Man habe dann dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er seinem Bruder das Messer in den Körper gerammt habe.

Der Beschwerdeführer sei des Mordes verdächtigt worden und einige Tage in Haft gewesen und sei dann gegen Hinterlegung der Grundbuchsrolle seiner Eltern freigelassen worden. Laut dem Akteninhalt sei die Kriminalpolizei zu der Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer unschuldig gewesen sei. Die Sache sei beim Gericht in Atlasi anhängig gewesen. Das Verfahren sei zwischenzeitig abgeschlossen und der Beschwerdeführer für unschuldig befunden worden.

Der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen darüber und wisse auch nicht, ob es welche gebe.

Über XXXX wisse der Beschwerdeführer nur, dass dieser verheiratet sei.Über römisch 40 wisse der Beschwerdeführer nur, dass dieser verheiratet sei.

7. Am 29.03.2012 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 75 StGB von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.7. Am 29.03.2012 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 75, StGB von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.

Im Zuge der dieser Einstellung vorangegangenen Ermittlungen des Landeskriminalamtes Wien wurden über Interpol Teheran im Iran Nachforschungen betreffend der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers angestellt (AS 293 - 323).

8. Am 02.07.2012 wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt eine Stellungnahme eingebracht.

9. Im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Schreiben in Vorlage gebracht, wonach dieser homosexuell sei und in Kontakt mit diversen Beratungsstellen stehe und versuche, durch Besuch von Lokalen, Kontakte zu anderen homosexuellen Personen herzustellen. Ebenfalls vorgelegt wurde ein Schreiben von Dr. XXXX, Vorstandsmitglied der XXXX.9. Im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Schreiben in Vorlage gebracht, wonach dieser homosexuell sei und in Kontakt mit diversen Beratungsstellen stehe und versuche, durch Besuch von Lokalen, Kontakte zu anderen homosexuellen Personen herzustellen. Ebenfalls vorgelegt wurde ein Schreiben von Dr. römisch 40 , Vorstandsmitglied der römisch 40 .

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2012, FZ. 10 09.814-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. erklärt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2012, FZ. 10 09.814-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. erklärt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer im Iran der Mord an seinem Bruder zur Last gelegt werde. Damit würden eindeutige Hinweise dahingehend vorliegen, dass er ein schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Art. 1 Abschnitt F GFK begangen habe und daher im gegenständlichen Fall § 6 Abs. 3 Z 2 iVm § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zur Anwendung komme.Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer im Iran der Mord an seinem Bruder zur Last gelegt werde. Damit würden eindeutige Hinweise dahingehend vorliegen, dass er ein schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Artikel eins, Abschnitt F GFK begangen habe und daher im gegenständlichen Fall Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zur Anwendung komme.

Wie sich aus dem Rechercheergebnis, insbesondere aber aus der Mitteilung des Landeskriminalamtes Wien ergebe, hätten ihm zwar die Eltern des Opfers (also somit seine Eltern) verziehen, jedoch sei er ungeachtet dessen von einem iranischen Gericht wegen des Verbrechen des Mordes in Untersuchungshaft genommen und in weiterer Folge auch rechtskräftig verurteilt worden. Da ihm die Angehörigen des Opfers verziehen hätten, werde er von den iranischen Behörden derzeit nicht gesucht. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer jedoch ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen und somit einen Asylausschlussgrund gesetzt, sodass auf seine behaupteten Fluchtgründe nicht näher einzugehen sei.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin mit Schriftsatz vom 14.11.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Wenn das Bundesasylamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder ermordet habe, könne jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ein geklärter Sachverhalt vorliege. So könne aus den vorliegenden Mitteilungen von Interpol Teheran sowohl der Schluss gezogen werden, dass keine Freiheitstrafe mehr vollzogen werden könne, als auch, dass nach Ablauf von fünf Jahren Strafaufschub noch eine Freiheitsstrafe vollzogen werden könne. Ebenfalls eine offene Frage sei die Identität des Bruders. Wenn nicht einmal der Name des verstorbenen Bruders habe geklärt werden können, lasse sich daraus leicht ableiten, dass auch der sonstige Sachverhalt bezüglich des strafrechtlich relevanten Vorfalls nicht unbedingt als geklärt zu betrachten sei.

Fraglich sei auch, inwiefern die Identität des Beschwerdeführers gegenüber den iranischen Behörden im Zuge der Recherche gewahrt werden habe können bzw. gewahrt worden sei und ob diese aus Motiven, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfolgung dieser konkreten Straftat stehen würden, bestimme Informationen zurückhalten bzw. geringfügig verändern würden.

Der Sachverhalt müsse auch durch geeignete Recherchen ergänzt werden, da keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nur eine allenfalls grob fahrlässige Körperverletzung begangen habe und damit zu Unrecht ein Asylausschlussgrund angenommen werde.

Zudem sei bei Vorliegen eines Asylausschlussgrundes immer eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Zufluchtsstaates und den Schutzinteressen des Asylwerbers vorzunehmen, was jedoch unterlassen worden sei.

Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände scheine kein Asylausschlussgrund vorzuliegen und seien daher die Fluchtgründe inhaltlich zu prüfen.

Die belangte Behörde gehe in ihrem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Art. 2 und 3 EMRK widerstreitende Situation geraten würde, ohne dies näher zu begründen. Da im angefochtenen Bescheid Argumente hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nicht zu finden seien, sei implizit davon auszugehen, dass auch die belangte Behörde davonausgehe, dass der Beschwerdeführer als homosexueller Mann im Iran einer asylrelevanten Verfolgung und damit einhergehend einer drohenden Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Schutzgüter ausgesetzt sei.Die belangte Behörde gehe in ihrem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Artikel 2 und 3 EMRK widerstreitende Situation geraten würde, ohne dies näher zu begründen. Da im angefochtenen Bescheid Argumente hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nicht zu finden seien, sei implizit davon auszugehen, dass auch die belangte Behörde davonausgehe, dass der Beschwerdeführer als homosexueller Mann im Iran einer asylrelevanten Verfolgung und damit einhergehend einer drohenden Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Schutzgüter ausgesetzt sei.

12. Am 05.12.2012 und am 13.02.2013 wurden vom Beschwerdeführer diverse Schreiben von Beratungsstellen bzw. in Vorlage gebracht, wonach er homosexuell sei und intensiv den Kontakt zur homosexuellen Gemeinschaft suche.

13. Am 04.02.2013 wurde beim Asylgerichtshof eine Bestätigung der Caritas vorgelegt, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs für Anfänger erfolgreich abgeschlossen habe.

14. Mit Verfügung vom 05.02.2013 wurde, da der Beschwerdeführer einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung gem. § 20 AsylG geltend macht und daher die laut Geschäftsverteilung zuständige Beisitzerin gesetzlich unzuständig ist, gem. §§ 4 und 31 Abs. 4 der Geschäftsverteilung vom Vorsitzenden des erkennenden Senates E2 die Zuständigkeit des Richters Mag. Johann Habersack als Beisitzer in gegenständlicher Rechtssache verfügt.14. Mit Verfügung vom 05.02.2013 wurde, da der Beschwerdeführer einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung gem. Paragraph 20, AsylG geltend macht und daher die laut Geschäftsverteilung zuständige Beisitzerin gesetzlich unzuständig ist, gem. Paragraphen 4 und 31 Absatz 4, der Geschäftsverteilung vom Vorsitzenden des erkennenden Senates E2 die Zuständigkeit des Richters Mag. Johann Habersack als Beisitzer in gegenständlicher Rechtssache verfügt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGENrömisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

3.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.3. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder ermordet, somit ein schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Art. 1 Abschnitt F GFK begangen und damit einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.3.3. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder ermordet, somit ein schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Artikel eins, Abschnitt F GFK begangen und damit einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.

3.4. In der Begründung dieses Sachverhaltes stützt sich das Bundesasylamt dabei auf das Ergebnis der durch den nichtamtlichen Sachverständigen durchgeführten Recherche sowie der Mitteilung des Landeskriminalamtes Wien, wonach der Beschwerdeführer wegen des Mordes an seinem Bruder verurteilt worden sei, jedoch sei er auf freien Fuß gesetzt worden, da seine Eltern einer Enthaftung zugestimmt hätten, weswegen er derzeit auch nicht von den iranischen Behörden gesucht werde.

Die Angaben des Beschwerdeführers zum Mord blieben dabei vom Bundesasylamt gänzlich unberücksichtigt.

Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

3.4.1. So führte der Beschwerdeführer etwa aus, dass sein Bruder XXXX bei einem Motorradunfall ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe das Motorrad gelenkt und seien sie rückwärts gestürzt. Dabei sei ein Messer, welches sein Bruder bei sich gehabt habe, in dessen Körper eingedrungen und sei er dadurch gestorben. Der Beschwerdeführer sei dann des Mordes verdächtigt worden. Er sei einige Tage in Haft gewesen und sei gegen Hinterlegung der Grundbuchrolle seiner Eltern freigelassen worden. Laut dem Akteninhalt sei die Kriminalpolizei zu der Erkenntnis gekommen, dass der Beschwerdeführer unschuldig sei.3.4.1. So führte der Beschwerdeführer etwa aus, dass sein Bruder römisch 40 bei einem Motorradunfall ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe das Motorrad gelenkt und seien sie rückwärts gestürzt. Dabei sei ein Messer, welches sein Bruder bei sich gehabt habe, in dessen Körper eingedrungen und sei er dadurch gestorben. Der Beschwerdeführer sei dann des Mordes verdächtigt worden. Er sei einige Tage in Haft gewesen und sei gegen Hinterlegung der Grundbuchrolle seiner Eltern freigelassen worden. Laut dem Akteninhalt sei die Kriminalpolizei zu der Erkenntnis gekommen, dass der Beschwerdeführer unschuldig sei.

Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich das Bundesasylamt jedoch in keinster Weise auseinander.

In der Beschwerde wird diesbezüglich richtigerweise angeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nur einen Bruder mit dem Namen XXXX gehabt habe, jedoch im Rechercheergebnis der Bruder als XXXX bezeichnet wird und trotz dieses deutlichen Widerspruches in Bezug auf die Identität des Bruders vom Bundesasylamt keinerlei Ermittlungstätigkeit vorgenommen wurde, um den tatsächlichen Namen des Bruders, den der Beschwerdeführer ermordet haben soll, feststellen zu können.In der Beschwerde wird diesbezüglich richtigerweise angeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nur einen Bruder mit dem Namen römisch 40 gehabt habe, jedoch im Rechercheergebnis der Bruder als römisch 40 bezeichnet wird und trotz dieses deutlichen Widerspruches in Bezug auf die Identität des Bruders vom Bundesasylamt keinerlei Ermittlungstätigkeit vorgenommen wurde, um den tatsächlichen Namen des Bruders, den der Beschwerdeführer ermordet haben soll, feststellen zu können.

3.4.2. Weiters ist die Beschwerde im Recht, wenn darin kritisiert wird, dass auch hinsichtlich des über den Beschwerdeführer verhängten Strafausmaßes keine ausreichenden Ermittlungstätigkeiten vorgenommen wurden. So stellte das Bundesasylamt entsprechend der Mitteilung des Landeskriminalamtes Wien bzw. von Interpol Teheran zwar fest, dass der Beschwerdeführer zu drei Jahren Haft (verjährt) sowie fünf Jahren auf Bewährung verurteilt worden sei, nähere Ausführungen dazu, ob dies nunmehr etwa bedeute, dass keine Freiheitsstrafe mehr vollzogen werden könne, wurden nicht getätigt. Insofern kann der Beschwerde daher zugestimmt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt keinesfalls als geklärt anzusehen ist.

Die Klärung des Strafausmaßes wäre insbesondere deshalb von Bedeutung, da etwa zu berücksichtigen ist, dass für den Fall, dass der Antragsteller seine Strafe bereits verbüßt hat, zu vermuten ist, dass die Ausschlussklausel nicht länger anwendbar ist, es sei denn, der kriminelle Charakter des Antragstellers herrscht immer noch vor (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 6 K12.).Die Klärung des Strafausmaßes wäre insbesondere deshalb von Bedeutung, da etwa zu berücksichtigen ist, dass für den Fall, dass der Antragsteller seine Strafe bereits verbüßt hat, zu vermuten ist, dass die Ausschlussklausel nicht länger anwendbar ist, es sei denn, der kriminelle Charakter des Antragstellers herrscht immer noch vor (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Paragraph 6, K12.).

3.4.3. Das Bundesasylamt wird daher durch geeignete Ermittlungstätigkeiten insbesondere zu klären haben, zu welcher Strafe der Beschwerdeführer nun tatsächlich verurteilt wurde, ob diese mittlerweile als verbüßt anzusehen ist und daher eine Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werden kann, wie die Identität des Bruders des Beschwerdeführers lautet und vor allem, wie sich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Mord tatsächlich ereignet hat.

Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, keine Unterlagen über dieses Ereignis beibringen zu können, jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein ehemaliger Nachbar des Beschwerdeführers im Iran laut Recherche des nichtamtlichen Sachverständigen angegeben hat, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt namens XXXX gehabt habe. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dieser Rechtsanwalt auch Unterlagen über die vom Beschwerdeführer begangene Straftat besitzt, mit deren Hilfe eine Klärung der noch offenen Fragen möglich ist. Daher wäre es am Bundesasylamt gelegen, allenfalls durch Befragung des Beschwerdeführers, den Anwalt ausfindig zu machen und von diesem, nach Zustimmung durch den Beschwerdeführer, etwa im Wege einer Anfrage an die Staatendokumentation die erforderlichen Informationen einzuholen.Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, keine Unterlagen über dieses Ereignis beibringen zu können, jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein ehemaliger Nachbar des Beschwerdeführers im Iran laut Recherche des nichtamtlichen Sachverständigen angegeben hat, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt namens römisch 40 gehabt habe. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dieser Rechtsanwalt auch Unterlagen über die vom Beschwerdeführer begangene Straftat besitzt, mit deren Hilfe eine Klärung der noch offenen Fragen möglich ist. Daher wäre es am Bundesasylamt gelegen, allenfalls durch Befragung des Beschwerdeführers, den Anwalt ausfindig zu machen und von diesem, nach Zustimmung durch den Beschwerdeführer, etwa im Wege einer Anfrage an die Staatendokumentation die erforderlichen Informationen einzuholen.

Ohne diese Ermittlungen kann der vorliegende Sachverhalt jedoch keineswegs als geklärt angesehen werden und kann somit auch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der vom Bundesasylamt angenommene Ausschlussgrund iSd Art. 1 Abschnitt F GFK tatsächlich vorliegt.Ohne diese Ermittlungen kann der vorliegende Sachverhalt jedoch keineswegs als geklärt angesehen werden und kann somit auch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der vom Bundesasylamt angenommene Ausschlussgrund iSd Artikel eins, Abschnitt F GFK tatsächlich vorliegt.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv schwerwiegend erweisen. Milderungs-, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde jedoch weder mit der subjektiven bzw. objektiven Verwerflichkeit noch sonst in irgendeiner Weise näher mit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat auseinandergesetzt, was sie durch geeignete Ermittlungstätigkeiten im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben wird.

3.5. Trotz dieser aufgezeigten Ungereimtheiten und des nicht als hinreichend geklärt anzusehenden Sachverhaltes stellt das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid Folgendes fest (AS 342):

"Ihren Behauptungen rund um Ihre dargelegte Verfolgung ist entgegenzuhalten, dass es sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass Sie einen Asylausschlussgrund gem. Art. 1 F GFK gesetzt haben. Aus diesem Grund ist ihr Asylantrag gem. § 6 Abs. 2 AsylG - ohne weitere Prüfung Ihrer tatsächlichen Fluchtgründe - abzuweisen.""Ihren Behauptungen rund um Ihre dargelegte Verfolgung ist entgegenzuhalten, dass es sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass Sie einen Asylausschlussgrund gem. Artikel eins, F GFK gesetzt haben. Aus diesem Grund ist ihr Asylantrag gem. Paragraph 6, Absatz 2, AsylG - ohne weitere Prüfung Ihrer tatsächlichen Fluchtgründe - abzuweisen."

Das Bundesasylamt hat somit keine Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstatteten (Flucht)Vorbringen getroffen, sondern ohne weitere Ermittlungen in Spruchpunkt I das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs 1 AsylG 2005 angenommen und den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten iSd § 6 Abs 2 AsylG ohne weitere Prüfung abgewiesen. Aus demselben Grund wurde in Spruchpunkt II. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.Das Bundesasylamt hat somit keine Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstatteten (Flucht)Vorbringen getroffen, sondern ohne weitere Ermittlungen in Spruchpunkt römisch eins das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 angenommen und den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten iSd Paragraph 6, Absatz 2, AsylG ohne weitere Prüfung abgewiesen. Aus demselben Grund wurde in Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Wenngleich § 6 Abs 2 AsylG vorsieht, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden "kann", so ist diese Bestimmung insofern problematisch, als beim angenommenen Asylausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 2 AsylG regelmäßig eine "Güterabwägung" bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Auslegung des § 6 Abs 2 AsylG ist daher darauf zu achten, dass dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, womit auch die Folgen eines Ausschlusses (also eine im Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr) in der Regel Gegenstand des Verfahrens sind und lediglich in Ausnahmefällen eine Abweisung des Asylantrages "ohne weitere Prüfung" erfolgen kann.Wenngleich Paragraph 6, Absatz 2, AsylG vorsieht, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden "kann", so ist diese Bestimmung insofern problematisch, als beim angenommenen Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG regelmäßig eine "Güterabwägung" bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Auslegung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG ist daher darauf zu achten, dass dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, womit auch die Folgen eines Ausschlusses (also eine im Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr) in der Regel Gegenstand des Verfahrens sind und lediglich in Ausnahmefällen eine Abweisung des Asylantrages "ohne weitere Prüfung" erfolgen kann.

Auch für Verfahren nach dem AsylG 2005 bleibt daher das Prinzip "inclusion before exclusion" maßgeblich, dh, dass stets der Flüchtlingsbegriff in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und auch beim vermutlichen Vorliegen von Ausschlussgründen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen ist (Putzer, Leitfaden Asylrecht2, Rz 114).

Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesasylamt jedoch überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, was den Beschwerdeführer konkret bei seiner Rückkehr in den Iran erwarten würde und blieben auch die zahlreichen, von ihm vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der behaupteten Homosexualität unberücksichtigt.

Bemerkenswert ist dabei, dass das Bundesasylamt in seinen rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des angefochtenenBemerkenswert ist dabei, dass das Bundesasylamt in seinen rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen

Bescheides Folgendes ausführt (AS 388): "... ungeachtet dessen, dass

aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass Ihre Rückkehr in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder NR. 13 zur Konvention bedeuten würde..."aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass Ihre Rückkehr in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder NR. 13 zur Konvention bedeuten würde..."

Demnach geht das Bundesasylamt offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer im Iran aufgrund seiner Homosexualität (asylrelevante) Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist und nimmt dies scheinbar zum Anlass, die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran unzulässig zu erklären, verabsäumt es jedoch zugleich, diesen Umstand auch im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen.

Dieser Ausführung ist auch keinerlei Begründung, etwa unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, zu entnehmen, sodass in dieser Hinsicht von keinem ausreichend festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf Spruchpunkt I. ausgegangen werden kann.Dieser Ausführung ist auch keinerlei Begründung, etwa unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, zu entnehmen, sodass in dieser Hinsicht von keinem ausreichend festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. ausgegangen werden kann.

Damit kann jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde ihrer in § 18 AsylG normierten Ermittlungspflicht gehörig nachgekommen ist, da sie keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.Damit kann jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde ihrer in Paragraph 18, AsylG normierten Ermittlungspflicht gehörig nachgekommen ist, da sie keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch damit auseinandersetzten zu haben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm behaupteten Vorbringens (Homosexualität) im Iran asylrelevante Verfolgung droht, dies insbesondere unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, wonach homosexuelle Handlungen zwischen Männern strafrechtlich verfolgt werden und als Regelstrafe die Todesstrafe vorgesehen wird.

3.6. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren durch geeignete Ermittlungstätigkeiten zunächst ausreichende Feststellungen zum angenommenen Ausschlussgrund zu treffen und diese einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

In weiterer Folge wird es sich eingehend damit auseinandersetzen zu haben, welche (Verfolgungs)Gefahr dem Beschwerdeführer im Iran droht, was auch eine Berücksichtigung der vorgebrachten Fluchtgründe miteinschließt.

Abschließend wird es im Rahmen der von § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG geforderten Güterabwägung die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat und die Folgen eines Ausschlusses einander gegenüberstellen zu haben.Abschließend wird es im Rahmen der von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG geforderten Güterabwägung die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat und die Folgen eines Ausschlusses einander gegenüberstellen zu haben.

Erst danach wird eine umfassende Entscheidung, ob ein Ausschlussgrund vorliegt bzw. ob dieser geeignet ist, dass der Beschwerdeführer trotz möglicherweise bestehender Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen wird, möglich sein.

3.7. In Zusammenhang mit den an Interpol Teheran übermittelten Daten des Beschwerdeführers ist es zweifelhaft, ob bzw. wie dessen Anonymität gegenüber den iranischen Behörden gewahrt werden konnte.

Wenn nun jedoch tatsächlich eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den von ihm angegebenen Gründen (Homosexualität) gegeben ist (was selbst das Bundesasylamt nicht ausschließt, ohne dies jedoch näher zu begründen), sind einerseits an der Auskunft der iranischen Behörden an sich Zweifel angebracht, wie auch in der Beschwerde angeführt wird, und kann andererseits mit der Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers vor den Behörden im Herkunftsstaat die Entstehung eines Nachfluchtgrundes verbunden sein. Auch mit diesem Punkt hat sich das Bundesasylamt in keinster Weise auseinandergesetzt und wird es diesen Umstand daher ebenfalls im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten zu klären und in der neuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes mit zu berücksichtigen haben.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden insbesondere auch die inder Beschwerdeschrift getroffenen Ausführungen mit zu berücksichtigen sein.

Schlagworte

Asylausschlussgrund, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation, kriminelle Delikte, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, sexuelle Orientierung, strafrechtliche Verurteilung, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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