Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E12 417.319-1/2011-11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 05 17.168-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 05 17.168-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 sowie § 10 Abs. 1 Z. 4 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 14.10.2005 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 14.10.2005 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sie als Angehörige der PPP (Mitglied seit 2001) von Mitgliedern der Muslime-League bzw. Leuten der Q-Gruppe mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am Bürgermeisterwahltag, dem 18.08.2005 sei die bP im Rahmen einer Schlägerei krankenhausreif geschlagen worden. Der Onkel der bP sei Bezirksvorstand gewesen. Die bP legte Anzeigen bei der Polizei und einen Krankenhausbericht aus Pakistan vor.
I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 06.11.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Pakistan für nicht zulässig erklärt. Ebenso wurde der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 06.11.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Pakistan für nicht zulässig erklärt. Ebenso wurde der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
I.1.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes in den Eckpunkten als glaubhaft (Verletzung im Zuge einer Schlägerei am Wahltag) aber mangels glaubhafter individueller Verfolgung nicht asylrelevant und führte hierzu aus, dass zwar mangels unmittelbarer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr in ganz Pakistan kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierbarer Sachverhalt, sehr wohl aber ein solcher, welcher die Tatbestände des § 8 Abs. 1 AsylG erfüllt, vorliegt.römisch eins.1.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes in den Eckpunkten als glaubhaft (Verletzung im Zuge einer Schlägerei am Wahltag) aber mangels glaubhafter individueller Verfolgung nicht asylrelevant und führte hierzu aus, dass zwar mangels unmittelbarer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr in ganz Pakistan kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierbarer Sachverhalt, sehr wohl aber ein solcher, welcher die Tatbestände des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erfüllt, vorliegt.
Aufgrund der "derzeitigen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Pakistan" hielt das BAA fest, dass ein Abschiebungshindernis festzustellen ist. Aufgrund der problematischen Sicherheitslage im damaligen Zeitpunkt ist gemäß den Ausführungen des BAA auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar gewesen. Für die bP konnte eine sie als Zivilperson betreffende reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden.
Der Entscheidung wurden zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage, der Opposition, der Sicherheitslage, der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rückkehrsituation bzw. Grundversorgung in Pakistan zugrunde gelegt.
I.1.3.2. Das Bundesasylamt leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ein.römisch eins.1.3.2. Das Bundesasylamt leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ein.
I.1.3.3. Im Rahmen des Parteiengehörs brachte die bP zur beabsichtigten Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, zum Entzug der befristeten Aufenthalts-berechtigung und Verfügung der Ausweisung aus dem Bundesgebiet wiederum vor, dass sie als Mitglied der PPP von Mitgliedern der PML-N Partei verprügelt worden sei. Sie sei nunmehr schon vier oder fünf Jahre in Österreich und wolle nicht wieder zurück und wieder kämpfen. Sie habe damals viele Verletzungen erlitten. Zum Vorhalt, dass nunmehr Kämpfe zwischen diesen Parteien ausgeschlossen seien, da die PPP und die PML-N in einer Koalition wären, führte die bP aus: "Doch, die streiten. Benazir wurde umgebracht. Es gibt andauernd Bombenanschläge." Die Gegner seien noch immer im Heimatdorf der bP. Es seien bald wieder Wahlen, wenn diese ein anderes Ergebnis bringen würden, was solle die bP dann machen. Der bP wurden Länderfeststellungen vorgehalten.römisch eins.1.3.3. Im Rahmen des Parteiengehörs brachte die bP zur beabsichtigten Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, zum Entzug der befristeten Aufenthalts-berechtigung und Verfügung der Ausweisung aus dem Bundesgebiet wiederum vor, dass sie als Mitglied der PPP von Mitgliedern der PML-N Partei verprügelt worden sei. Sie sei nunmehr schon vier oder fünf Jahre in Österreich und wolle nicht wieder zurück und wieder kämpfen. Sie habe damals viele Verletzungen erlitten. Zum Vorhalt, dass nunmehr Kämpfe zwischen diesen Parteien ausgeschlossen seien, da die PPP und die PML-N in einer Koalition wären, führte die bP aus: "Doch, die streiten. Benazir wurde umgebracht. Es gibt andauernd Bombenanschläge." Die Gegner seien noch immer im Heimatdorf der bP. Es seien bald wieder Wahlen, wenn diese ein anderes Ergebnis bringen würden, was solle die bP dann machen. Der bP wurden Länderfeststellungen vorgehalten.
Zum Vorhalt, dass der bP eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und die von der bP vorgelegten Anzeigebestätigungen zudem zeigen würden, dass die Polizei im Hinblick auf die bP auch schutzwillig sei, gab die bP lediglich an, dass sie dem österreichischen Staat nicht zur Last falle bzw. hier auf eigene Kosten lebe und eine Wohnung habe.
Die bP lebe hier seit Jahren, habe noch nie eine Straftat begangen und gute Beziehungen zu Arbeitskollegen. Die bP habe in Österreich Pizzakoch gelernt und drei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Jetzt müsse sie einen Deutschkurs beim AMS machen, da sie arbeitslos sei. Sie habe hier ein schönes Leben und es gehe ihr gut. In Pakistan würde noch ein Onkel leben.
Die bP sei seit ihrer Ausreise im Jahr 2005 nicht mehr in ihrer Heimat gewesen und habe sich den im Akt ersichtlichen nationalen Führerschein (AS 283) im Jahr 2006 mit der Post schicken lassen. Das Kuvert habe die bP nicht mehr und habe sie den Führerschein nicht im Asylverfahren vorgelegt, da sie ihn sich nach der Einvernahme schicken habe lassen. Über Vorhalt, dass der Führerschein im Rahmen eines Umschreibungsverfahrens auf einen österreichischen Führerschein überprüft worden sei, und Unregelmäßigkeiten wie einen Stempel aus dem Jahr 005 und ein Ausstellungsdatum im Jahr 2003 aufweist, führte die bP aus, dass jedes Jahr ein Erneuerungsstempel aufgedruckt werde.
I.1.4.1. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid wurde der bP der Statuts eines Subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I), die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Abs 4 leg. cit entzogen (Spruchpunkt II) und wurde die bP gem. § 10 Abs. 1 Z. 4 aus dem Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.4.1. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid wurde der bP der Statuts eines Subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Absatz 4, leg. cit entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, aus dem Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
I.1.4.2. Begründend führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus:römisch eins.1.4.2. Begründend führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus:
" - betreffend die Feststellungen der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation im Falle der Rückkehr:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Länderfeststellungen. Sie haben das Herkunftsland aufgrund der Gefährdung wegen der Zugehörigkeit Ihres Vaters zu einer Oppositionspartei verlassen.
Nunmehr ist die Partei Ihres Vaters in einer Regierungskoalition und gemeinsam mit jenen Personen, die Sie angeblich wegen der Parteizugehörigkeit verfolgt hätten.
Es ist somit nicht mehr davon auszugehen, dass Sie einer weiteren Gefährdung ausgesetzt sind, da diese beiden Parteien nunmehr zusammenarbeiten und Verbündete in Pakistan sind.
Eine Gefährdung Ihrer Person ist nunmehr umso weniger anzunehmen, da Sie selbst ja niemals politisch tätig waren.
Aufgrund der verbesserten allgemeinen Lage in Pakistan ist Ihnen eine Rückkehr nunmehr zumutbar.
Bezüglich der behaupteten Probleme aufgrund Ihrer Parteizugehörigkeit war auszuführen, dass Ihre Partei, die PPP nunmehr die Regierungspartei ist. Sie ist mit der Partei Ihrer angeblichen früheren Verfolger von der Moslem League in der Koalition, weswegen Übergriffe aufgrund einer Oppositionskonstellation ausgeschlossen sind.
Auch war in Ihrem Fall der Staat schutzwillig und schutzfähig, wenngleich der Staat nicht omnipräsent sein kann. Doch schon damals konnten Sie eine Anzeige gegen Ihre Angreifer erstatten. Umso mehr kann Sie nunmehr der Staat schützen, verfügen Sie noch über zusätzlichen politischen Rückhalt.
Somit war jedoch auch Ihre aktuelle Gefährdung im Herkunftsland, so diese jemals bestanden hat, jedenfalls nun nicht mehr gegeben.
Auch die Entscheidungslage in ähnlich gelagerten Fällen zeigt deutlich, dass in Fällen in denen keine staatliche Verfolgung im ganzen Land gegeben ist, wie dies Ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich ist und steht Ihnen diese offen.
Sie sind arbeitsfähig und können Sie auch in Pakistan einer Arbeit nachgehen.
Zudem verfügen Sie über Anknüpfungspunkte in Pakistan, die Ihnen die Rückkehr erleichtern."
I.1.4.3. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.4.3. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
Insbesondere stellte das BAA hinsichtlich des individuellen Vorbringens fest:
zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
I.1.4.4. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus:römisch eins.1.4.4. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus:
"Gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen."Gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.
Ihnen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt, da zum damaligen Zeitpunkt davon auszugehen war, dass Sie im Fall einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage gefährdet wären.
Aufgrund der mittlerweile verbesserten Lage in Pakistan, vor allem auch der für Sie nunmehr günstigeren politischen Lage, war davon auszugehen, dass Sie die Möglichkeit haben in den Herkunftsstaat zurückzukehren und sich eine neue Existenz aufzubauen. Zudem zeigte sich, dass Ihre Gefährdungssituation bezüglich der gegnerischen Partei nicht mehr aktuell ist. Jedenfalls stünde Ihnen jedoch in Pakistan eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Sie verfügen auch über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, die Ihnen den Neustart erleichtern können."
Weiters sei die Entscheidung mit § 9 Abs. 4 AsylG zu verbinden gewesen und kein unter § 10 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen.Weiters sei die Entscheidung mit Paragraph 9, Absatz 4, AsylG zu verbinden gewesen und kein unter Paragraph 10, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen.
I.1.4.5. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.4.5. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.5.1. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.01.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.5.1. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.01.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.1.5.2. Im Wesentlichen wurde - neben einer grundsätzlichen Wiederholung der vorangegangenen Angaben - vorgebracht, dass vom BAA zusammenhanglos festgehalten worden sei, dass die bP im Jahr 2009 aus Italien kommend angetroffen worden sei. Darüber hinaus sei die Argumentation des BAA nicht nachvollziehbar, wonach die bP die Heimat aufgrund der Zugehörigkeit ihres Vaters zu einer Oppositionspartei verlassen habe. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG sei nach ständiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn sich die Umstände im Herkunftsstaat dauerhaft verändert haben. Aus dem beigelegten Standard Artikel vom 03.01.2011 sei ersichtlich, dass die Regierungskoalition in Pakistan erst kürzlich geplatzt sei, und der Gouverneur der Provinz Punjab, Mitglied der PPP in Pakistan am 04.01.2011 ermordet worden wäre (APA Bericht vom 04.01.2011). Die allgemeine politische Lage habe sich sohin in Pakistan gegenüber dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinesfalls dauerhaft verändert.römisch eins.1.5.2. Im Wesentlichen wurde - neben einer grundsätzlichen Wiederholung der vorangegangenen Angaben - vorgebracht, dass vom BAA zusammenhanglos festgehalten worden sei, dass die bP im Jahr 2009 aus Italien kommend angetroffen worden sei. Darüber hinaus sei die Argumentation des BAA nicht nachvollziehbar, wonach die bP die Heimat aufgrund der Zugehörigkeit ihres Vaters zu einer Oppositionspartei verlassen habe. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei nach ständiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn sich die Umstände im Herkunftsstaat dauerhaft verändert haben. Aus dem beigelegten Standard Artikel vom 03.01.2011 sei ersichtlich, dass die Regierungskoalition in Pakistan erst kürzlich geplatzt sei, und der Gouverneur der Provinz Punjab, Mitglied der PPP in Pakistan am 04.01.2011 ermordet worden wäre (APA Bericht vom 04.01.2011). Die allgemeine politische Lage habe sich sohin in Pakistan gegenüber dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinesfalls dauerhaft verändert.
Das ursprünglich bestehende Szenario bestünde weiterhin, und halte die Erstbehörde völlig konträr zum Bescheid vom 06.07.2007 fest, das im Falle der bP der Staat sehr wohl schutzfähig- und schutzwillig sei. Weiters stelle die Erstbehörde in Frage, ob überhaupt im Jahr 2007 eine Gefährdungslage bestanden habe. Diese Vermutungen stünden der Rechtskraft des Bescheides aus 2007 entgegen und seien auch nicht geeignet, den angezogenen Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG herzustellen. Weiters wurden Ausführungen zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen.Das ursprünglich bestehende Szenario bestünde weiterhin, und halte die Erstbehörde völlig konträr zum Bescheid vom 06.07.2007 fest, das im Falle der bP der Staat sehr wohl schutzfähig- und schutzwillig sei. Weiters stelle die Erstbehörde in Frage, ob überhaupt im Jahr 2007 eine Gefährdungslage bestanden habe. Diese Vermutungen stünden der Rechtskraft des Bescheides aus 2007 entgegen und seien auch nicht geeignet, den angezogenen Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG herzustellen. Weiters wurden Ausführungen zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen.
Die bP verfüge zwar über keine familiären, jedoch über "viele private Bindungen" in Österreich, sei schon lange aufhältig und unbescholten.
I.1.5.3. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.5.3. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.6. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan, welche sich zwar nunmehr nicht mehr aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern jedoch in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 18.10.2012 gem. § 45 (3) AVG weiterer Beweis erhoben (Übermittlung des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand Juni 2011, Feststellungen der Staatendokumentation zu Pakistan, August 2012) und der bP bzw. deren rechtsfreundlicher Vertretung die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Pakistan (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sindrömisch eins.1.6. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan, welche sich zwar nunmehr nicht mehr aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern jedoch in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 18.10.2012 gem. Paragraph 45, (3) AVG weiterer Beweis erhoben (Übermittlung des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand Juni 2011, Feststellungen der Staatendokumentation zu Pakistan, August 2012) und der bP bzw. deren rechtsfreundlicher Vertretung die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Pakistan (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind
Darüber hinaus wurde die bP aufgefordert, Ausführungen zu Umständen, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden, zu treffen sowie allfällige aktuelle medizinische Schreiben vorzulegen.
Am 02.11.2012 langte eine entsprechende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. Es wurde lediglich auf die Beschwerdefrist verwiesen und angeführt, dass die bP gut Deutsch spreche, seit dem Jahr 2005 rechtmäßig in Österreich aufhältig und ausreichend integriert sei.
I.1.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Pakistani, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähigen Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Die bP spricht die Sprachen Punjabi und Urdu.
Die Eltern, ein Bruder und weitere Verwandte leben nach wie vor im Heimatdorf der bP und besitzen die Eltern dort im Punjab ein Haus.
Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP wurde rechtskräftig am XXXX vom BG XXXX wegen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.Die bP wurde rechtskräftig am römisch 40 vom BG römisch 40 wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.
Die bP wurde rechtskräftig am XXXX vom BG XXXX wegen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.Die bP wurde rechtskräftig am römisch 40 vom BG römisch 40 wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.
Die bP lebte von 14.10.2005 bis 02.12.2005, von 01.12.2008 bis 01.06.2009, von 18.12.2009 bis 18.02.2010 sowie von 18.02.2010 bis 01.05.2010 in Österreich von der Grundversorgung.
Die bP hat drei Jahre als Pizzakoch gearbeitet. Über Aufforderung des AMS besuchte sie im Jahr 2010 einen Deutschkurs, da sie jedenfalls im Jahr 2010 als arbeitslos gemeldet war.
Am 29.09.2009 wurde die bP von Italien kommend in Villach im Zug "Allegro Johann Strauß" bei der Wiedereinreise nach Österreich angetroffen.
Die bP versuchte am 11.02.2010 ihren nationalen Führerschein gegen einen österreichischen Führerschein zu tauschen. Gemäß dem Schreiben der BPD Wien konnte der Führerschein nach kriminaltechnischer Untersuchung aufgrund der zweifelhaften Authentizität im Jahr 2006 nicht als Nachweis einer amtlich erteilten Lenkerberechtigung angesehen werden (AS 283).
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur Lage in Pakistan werden dem Erkenntnis die der bP bereits zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand Juni 2011, Feststellungen der Staatendokumentation zu Pakistan, August 2012) zugrunde gelegt, deren wesentliche Passagen sich wie folgt darstellen:
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen.
Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27.12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich.
Insgesamt 33 Jahre lang wurde das Land von Militärs regiert. Auch während der Perioden der zivilen Regierung behielt die Armee dominierenden Einfluss auf bestimmte Politikbereiche, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Darüber hinaus verfügt die Armee über ein umfangreiches Firmennetz und erheblichen Landbesitz. Dadurch fließen ihr neben dem Verteidigungshaushalt weitere Einnahmen zu. Die Firmen werden zumeist von pensionierten Offizieren geleitet.
Mit der Rückkehr Pakistans zur Demokratie hat sich die Lage auch insoweit geändert, als der seit Oktober 2007 amtierende Armeechef General Kayani einen Kurs der weitgehenden politischen Neutralität verfolgt. Alle Offiziere, die in zivilen Ministerien tätig waren, mussten im Frühjahr 2008 ihre Posten räumen. Kayani hat seitdem mehrfach öffentlich erklärt, die Armee werde sich nicht in die Politik einmischen. Die Grenzen dieser Zurückhaltung liegen jedoch dort, wo eine Beschneidung der bisherigen Privilegien (z.B. Budgetfreiheit) befürchtet wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad abhängig.
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. [...] Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 direkt vom Volk gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre.
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)
Der Premierminister Pakistans Gilani war angeklagt Untersuchungen zu Korruptionsfällen gegen Präsident Zardari nicht in Gang gebracht zu haben. Er wurde vom Höchstgericht für schuldig befunden und zu einer symbolischen Haft von wenigen Minuten verurteilt. Gilani hatte die Vorwürfe bestritten und argumentiert, dass der Präsident als Staatsoberhaupt Immunität besäße. Bei dem Verfahren gegen den Premierminister handelt es sich um eine Facette des Konfliktes zwischen Regierung und Justiz, hinter der das Militär vermutet wird.
(BBC News: Pakistani PM Gilani guilty of contempt but spared jail, 26.4.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-17848796, Zugriff 29.8.2012)
Das pakistanische Parlament hat Raja Pervez Ashraf mit großer Mehrheit zum Nachfolger des entmachteten Regierungschefs Yousuf Raza Gilani gewählt. 211 der 342 Abgeordneten stimmten laut Parlamentspräsidentin Fehmida Mirza für den Kandidaten der regierenden Pakistanischen Volkspartei (PPP).
Ashraf gehört wie Präsident Asif Ali Zardari und sein Vorgänger Gilani der PPP an und gilt als enger Vertrauter des Präsidenten.
(Zeit Online: Ashraf ist neuer Regierungschef in Pakistan, 22.6.2012,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-06/pakistan-regierungschef-ashraf, Zugriff 29.8.2012)
Der Nachfolger des vom Höchstgericht vom Amt des Premierministers aufgrund seiner Verurteilung ausgeschlossenen Gilani, Raja Pervez Ashraf wurde vom Höchstgericht ebenfalls angeklagt, da er sich weigerte, die Schweiz aufzufordern die Korruptionsvorwürfe gegen den pakistanischen Präsidenten zu prüfen. Die Vorwürfe gehen auf die Regierungszeit Benazir Bhuttos in den 1990er Jahren zurück.
(BBC News: Pakistan PM Raja Pervez Ashraf summoned over corruption case, 8.8.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-19175306#, Zugriff 29.8.2012)
Aus den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 war die bis dahin oppositionelle Pakistan Peoples Party (PPP) unter der Führung von Asif Ali Zardari, dem Witwer der 2007 ermordeten ehemaligen Premierministerin Benazir Bhutto, als Sieger hervorgegangen. Ihre Parlamentsmehrheit reichte aber für eine Alleinregierung nicht aus. Sie schloss sich deshalb mit der zweitgrößten Partei, der PML-N des ehemaligen Premierministers Nawaz Sharif, und zwei kleineren Parteien zu einer Koalition zusammen. Yousaf Rana Gilani (PPP) wurde am 24. März 2008 zum Premierminister gewählt.
Präsident Musharraf, der am 29. November 2007 als ziviler Präsident für eine weitere fünfjährige Amtszeit vereidigt worden war, trat am 18. August 2008 angesichts eines drohenden Amtsenthebungsverfahrens zurück und verließ Pakistan. Am 6. September 2008 wurde Zardari von der Nationalversammlung und den vier Provinzversammlungen zum neuen Präsidenten gewählt und am 9. September vereidigt. Politische Differenzen zwischen der PPP und der PML-N hatten wenige Tage zuvor am 25. August 2008 zum Austritt der PML-N aus der Regierungskoalition geführt. Die PPP führte seitdem eine Koalitionsregierung mit der MQM, der viertstärksten Partei im Parlament, sowie den kleineren Parteien ANP und JUI-F. Die JUI-F trat im Dezember 2010 aus der Regierung aus, danach verließ auch die MQM die Regierung. Anfang Mai 2011 gelang es jedoch der PPP, die PML-Q, die in der Regierungszeit Musharrafs gegründet worden war, als Koalitionspartner zu gewinnen. Nachdem im Sommer auch die MQM in die Regierung zurückgekehrt ist, verfügt die Regierung Zardari/Gilani über eine solide Mehrheit im Parlament. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen stehen turnusmäßig 2013 an.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
2011 kam es in Pakistan zu insgesamt 44 Selbstmordschlägen. Dabei kamen 669 Personen ums Leben. 2010 starben noch 1.159 Personen bei 67 Selbstmordschlägen. Insgesamt kam es zu knapp 2.000 terroristischen Angriffen. Dabei starben insgesamt 2.391 Menschen und 4.389 wurden verletzt.
(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,
http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012 / Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)
Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen
7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.
Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)
Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2012 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.
Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)
Militante und terroristische Gruppen, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), eine militante Dachorganisation, zielten auf Zivilisten, Journalisten, Schulen, lokale Führungspersönlichkeiten, Sicherheitskräfte und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden. Außerdem waren auch Angehörige von religiösen Minderheiten ein Ziel.
Die Regierung versuchte durch verschiedene Maßnahmen die Bevölkerung zu schützen. So wurden Aktionen gesetzt, um die terroristischen Gruppen zu schwächen und die Rekrutierung durch militante Gruppen einzuschränken. So wurde gegen Mitglieder krimineller Banden und Kommandanten der TTP vorgegangen. Die Regierung betreibt aber auch weiterhin ein Zentrum zur Rehabilitation und Erziehung ehemaliger Kindersoldaten in Swat.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Zielgerichtete Anschläge auf Personen oder Gruppen, die sich gegen die Tehreek-i Taliban Pakistan (TTP) aussprechen, halten im Berichtszeitraum an. Neben Trauerumzügen werden vermehrt auch Moscheen zu Anschlagszielen, die von Mitgliedern von Pro-Regierungsmilizen aufgesucht werden. Die Anschläge konzentrieren sich auf die Provinz Khyber-Paschtunistan (KPK) und die Stammesgebiete im Grenzgebiet zu Afghanistan (Federally Administered Tribal Areas, FATA). Am 15. März [2012] kommt der für die Außenbezirke der Provinzhauptstadt Peschawar zuständige Polizeipräsident, Kalam Khan, bei einem Selbstmordanschlag ums Leben. Khan hatte in den letzten Monaten mehrere Operationen geleitet, die militante Organisationen in den Vororten Peschawars zum Ziel hatten. Auch Angehörige der schiitischen Minderheit werden weiterhin zielgerichtet angegriffen. So wird am 28. Februar ein Fernverkehrsbus auf dem Weg von Rawalpindi nach Gilgit auf halber Strecke von bewaffneten Männern angehalten und durchsucht. Alle Insassen müssen ihre Personalausweise vorweisen, 16 als Schiiten identifizierte Männer werden erschossen. Die Busverbindung nach Gilgit bleibt für mehrere Tage unterbrochen. Busunternehmen fordern die Begleitung von staatlichem Sicherheitspersonal. Im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet mehren sich grenzübergreifende Angriffe auf pakistanische Sicherheitsposten. Vor allem in den Stammesgebieten Orakzai, Kurram und Khyber stürmen Aufständische wiederholt Sicherheitsposten und verüben Anschläge auf Pro-Regierungsgruppen. In Kurram und Khyber führt die Armee weiterhin Militäroffensiven durch, um Aufständische zurückzudrängen, zu vertreiben und strategisch wichtige Positionen zu sichern. Im Tirah-Tal im Stammesgebiet Khyber kommt es zu immer verlustreicheren Gefechten. Hier kämpft nicht nur das pakistanische Militär gegen Aufständische, sondern auch zwei rivalisierende militante Gruppierungen untereinander, die TTP und die Lashkhar-i Islam.
(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan I/2012, 5.4.2012,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_I.pdf, Zugriff 3.8.2012)
Die zweite Hälfte 2011 war eine vergleichsweise friedliche Periode. Es kam zu einem Rückgang der Selbstmordanschläge und zu einem Rückgang bei Drohnenangriffen. Die Sicherheitslage verbessert sich langsam, die Gewalt hat in den letzten beiden Jahren um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.
Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen.
Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afrika und die arabische Halbinsel.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)
In Pakistan kam es seit 2001 aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zu Vertreibungen in den FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Die Verwendung von Stammesmilizen, die die Menschenrechte verletzten, um militärische Ziele zu erreichen, ging auf Kosten der Rechte von IDPs und anderer Bürger.
(Brookings Institution: From Responsibility to Response: Assessing National Approaches to Internal Displacement, November 2011)
Menschenrechte
Allgemein
Pakistan ist den folgenden internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte beigetreten:
¿ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
¿ Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
¿ Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
¿ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
¿ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte.
(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Pakistan, 7.6.2012)
Pakistan hat im Juni 2010 den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert. Die bei den Ratifikationen der Konventionen eingereichten, sehr weitreichenden Vorbehalte, die den Schutzbereich der Konventionen teilweise erheblich eingeschränkt haben, wurden am 14. September 2011 größtenteils zurückgezogen.
Die pakistanische Verfassung enthält in einem eigenen Abschnitt über Grundrechte auch eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Garantien. Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichtshöfe sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.
(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand: März 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 2.8.2012)
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 §§ 1 und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. III.3.). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 § 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 § 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Art. 37 sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch zwei der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, Paragraphen eins und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. römisch drei.3.). Artikel 24, Absatz 2, garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Artikel 25, Paragraph eins, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Paragraph 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Artikel 37, sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.
Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist.Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist.
Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regierung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht; bislang ist das Gesetz aber vom Parlament noch nicht verabschiedet worden.
Fälle von Verschwindenlassen (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2010 hat die Human Rights Commission of Pakistan 34 neue Fälle registriert, davon 28 in Belutschistan.
Nach der Rückkehr zur Demokratie setzte die Regierung im Mai 2008 zwei Untersuchungsausschüsse zur Suche nach verschwundenen Personen ein. Gemäß Angaben der "Bewegung zu Aufklärung von Fällen erzwungenen Verschwindenlassens" wurden bis Oktober 2009 650 Personen identifiziert; 416 Fälle sind beim Obersten Gerichtshof anhängig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Anfang Januar 2010 der Thematik der "verschwundenen Personen" angenommen und damit Regierung und Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt, die Aufklärung der ungeklärten Fälle zu beschleunigen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen die außergerichtlichen Tötungen, Verschwinden von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte, aber auch Militante, Terroristen und extremistische Gruppen dar.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Artikel 19, der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").
Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 75 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Das ehemals dominante staatliche Fernsehen spielt nur noch eine untergeordnete Rolle. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet. In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen, dies betrifft v.a. Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Nicht geduldet wird auch eine ein bestimmtes Maß überschreitende Kritik an der Institution des Militärs oder den Sicherheitsdiensten. In diesen Fällen sehen sich Journalisten Repressionen ausgesetzt.
Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Diese setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban-kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban-kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Insgesamt wurden 2010 acht Journalisten getötet, davon sieben in Ausübung ihres Berufs.
Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den "Stammesgebieten" sind in die Städte Karachi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Auch in Belutschistan ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt und sehen sich Journalisten Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. Im Index der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur weltweiten Pressefreiheit belegte Pakistan 2010 (Stand: 20.10.2010) Platz 151 von 178.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber Drohungen, Gewalt und Tötungen führten dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur praktizierten.
Die Regierung behinderte Kritik durch die Überwachung politischer Aktivität. Die Staatsbürger konnten die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär wurde beschränkt.
Es gab Beispiele bei denen die Regierung private Fernsehsender verboten hat und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Journalisten und ihre Familien wurden von militanten Gruppen und kriminellen Elementen eingesperrt, geschlagen, entführt und eingeschüchtert. Dies führte häufig zur Praxis der Selbstzensur.
Unabhängige Medien sind aktiv. Es gibt eine Vielzahl von unabhängigen englisch- und urdusprachigen Zeitung und Magazinen. Die wenigen kleinen privaten Nachrichtenagenturen und privaten Medien üben sich in Selbstzensur, vor allem wenn es sich um das Militär handelt. Um in Azad Kashmir zu publizieren benötigt man eine Erlaubnis der Regierung.
Die Regierung schränkt normalerweise die akademische Freiheit nicht ein, aber Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, die die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beschränkt.
Das Gesetz garantiert grundsätzlich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dieses Recht ist aber Beschränkungen unterworfen. So können Versammlungen von mehr als vier Personen von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Das Gesetz erlaubt der Regierung alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten.
Im Laufe des Jahres [2011] wurden mindestens sechs Journalisten in Pakistan getötet. Ein Klima von Angst behindert die Berichterstattung über das Militär und über militante Gruppen. Journalisten berichteten kaum über Menschenrechtsverletzungen durch das Militär bei Antiterroroperationen. Die Taliban und andere bewaffnete Gruppen bedrohten regelmäßig Medien über ihre Berichterstattung.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Opposition
Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch v.a. in Karachi z.T. auch gewalttätig ausgetragen. 2010 wurden in Karachi fast 200 Angehörige politischer Parteien durch sogenannte gezielte Tötungen ("targeted killings") ermordet.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Todesstrafe
Bei Verwirklichung von 27 Delikten kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Mord, Anstiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist), Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfolge und Internet-Terrorismus ("cyber terrorism") mit Todesfolge. Zwingend vorgeschrieben ist sie bei Mord, Vergewaltigung und Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist). Der unter die Todesstrafe gestellte Strafenkatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus. Die Todesstrafe wird in Pakistan weiterhin verhängt - 2010 wurden 356 Personen zum Tode verurteilt -, seit September 2008 ist sie wegen des Moratoriums jedoch nicht mehr vollstreckt worden. In Revisionsverfahren wird sie oft in lebenslange Freiheitsstrafen, die gesetzlich auf 25 Jahre begrenzt sind, umgewandelt, insbesondere bei Verurteilungen wegen Mordes bei Zustimmung der Familie des Opfers. Nach Medienangaben, die der Zahl nach in etwa auch durch Amnesty International und durch die Human Rights Commission of Pakistan bestätigt wird, sollen derzeit insgesamt rund 7.700 Strafgefangene zum Tode verurteilt sein.
Während sich insbesondere Menschenrechtsgruppen für die Abschaffung der Todesstrafe aussprechen, gibt es erhebliche Widerstände seitens islamischer Kleriker sowie aus Teilen der Bevölkerung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Das seit Ende 2008 geltende De-facto-Hinrichtungsmoratorium bestand auch 2010 weiter. Dennoch wurden im Berichtsjahr 356 Todesurteile ausgesprochen, zumeist wegen Mordes. Unter den Verurteilten befand sich auch ein Minderjähriger. Laut Angaben der NGO Human Rights Commission of Pakistan saßen weiterhin 8000 Menschen im Todestrakt ein.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012, 24.5.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia - Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.
Um das pakistanische Justizsystem sind in Politik und Zivilgesellschaft starke Kontroversen ausgetragen worden. Insbesondere die Frage der Unabhängigkeit der Judikative und deren Schutz vor politischer Einflussnahme prägt die öffentliche Diskussion seit vielen Jahren. Von besonderer Bedeutung sind die seit Mitte 2007 anhaltenden, teils blutigen Proteste pakistanischer Rechtsanwälte, die so genannte "Lawyers' Movement". Sie führten unter anderem zur Wiedereinsetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofes und der Provinzgerichte, die zuvor durch Notrechtsbeschluss abgesetzt worden waren. Weiterhin trugen die Proteste entscheidend dazu bei, dass der damalige Staatspräsident Pervez Musharraf im August 2008 nach einer Wahlniederlage zurücktrat.
Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Probleme des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die immense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.
Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.
Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5.5.2010)
Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können.
Die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig.
Viele niedrige Gerichte bleiben korrupt, ineffizient und Opfer von Druck prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Figuren.
Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem unterliegen öffentlichen Verhandlungen, es gilt Unschuldsvermutung und die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden.
Gerichte versagten im Berichtszeitraum oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Auf Richter wurde manchmal Druck ausgeübt, hohe Strafen für Tätigkeiten, die als Angriffe auf die sunnitische Orthodoxie gesehene werden, zu verhängen. Gesetze gegen Blasphemie wurden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Sicherheitsbehörden
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.
Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden.
In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2010 wurden bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet [Anmerkung: U.S. DOS berichtet von 78]) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden). Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / Anmerkung aus:
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Sicherheitskräfte verletzen bei Antiterroroperationen routinemäßig Grundrechte. Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert weiterhin Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch manchmal eingesetzt.
Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch.
Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder Email - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Folter
Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. So ist zu vermuten, dass bei den 2008 in Haft verstorbenen 76 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig; sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen; dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren. Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen konnte eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer registriert werden. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in Haft folterten und missbrauchten. Im Gesetz gibt es keinen speziellen Abschnitt für Folter; es sanktioniert nur "verletzen" und erwähnt nicht die Bestrafung der Täter bei Folter. Die Society for Human Rights and Prisoners' Aid (SHARP) berichtete von mehr als 8000 Fällen von Folter durch die Polizei. Im Vergleich dazu betrug die Zahl im Jahr 2010 4069. Folter führte auch manchmal zum Tod oder zu ernsten Verletzungen.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Korruption war bei Politikern und in der Regierung weit verbreitet.
Die Nationale Rechenschaftsbehörde (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit einem Mandat um Korruption durch Bewusstseinsbildung, Prävention und Durchsetzung zu eliminieren. Im Laufe des Jahres war die NAB ineffektiv. Großteils deswegen, weil sie keinen Vorsitzenden oder Generalstaatsanwalt hatte und schlecht finanziert war.
Korruption war auf niedriger Ebene in der Polizei üblich. Eine Umfrage von Tranparency International vom Juli 2010 bemerkte, dass der Hauptgrund für Korruption ein Mangel an Rechenschaft, gefolgt von niedrigen Gehältern, war.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
NGOs
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operierten ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen, führten Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durch und veröffentlichten deren Ergebnisse. Andere Gruppen, die über Themen berichteten, die Regierung, Militär oder Geheimdienste involvierten, waren bei ihren Operationen mit Restriktionen konfrontiert. Regierungsstellen kooperieren manchmal mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen.
Laut Ministerium für soziale Wohlfahrt und Sonderpädagogik gibt es über 100.000 NGOs die in Pakistan arbeiten. Die genaue Zahl ist aber unklar.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert. 2010 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht.
Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.
Aufgabe der vom damaligen Staatspräsidenten Musharraf im Jahre 2000 gegründeten National Commission for the Status of Women (NCSW) ist es, die Rechte der Frau in Pakistan zu stärken, für ihre Emanzipation und Gleichstellung im sozialen, rechtlichen und politischen Umfeld zu sorgen sowie die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Die NCSW setzt sich u. a. dafür ein, die Hudood-Gesetze (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Ehebruch oder Diebstahl) abzuschaffen und das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern; weiterhin veranstaltet sie Workshops für Frauenfragen. Bislang wurde nur die Empfehlung, Frauen an Familiengerichten 1/3 der Stellen vorzubehalten, teilweise umgesetzt. So sind 5% der Richterämter an Familiengerichten für Frauen reserviert.
Im Bereich Frauenrechte engagiert sich auch die Aurat Foundation. Im Bereich Minderheiten (insbes. Christen) sind das Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (CLAAS), die National Commission for Justice and Peace und die All Pakistan Minorities Alliance tätig. Die Society for Human Rights and Prisoner's Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu menschenrechtlichen Themen aus und bietet kostenlose Rechtsberatung.
Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
In den letzten Jahren sind die Aktivitäten der Zivilgesellschaft wieder aufgeblüht und haben viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen Nicht-Regierungsorganisationen ist stark angewachsen und zeigt ein weites Spektrum an Perspektiven, von international vernetzten Frauenrechts-Organisationen bis zu eher konservativ religiösen Organisationen. Bereits die Musharraf Administration suchte aktiv die Hilfe von Frauenrechts-Organisationen wie der Aurat Foundation oder der Shirkat Gah um fortschrittlichere Gesetze, wie die Frauenschutzverordnung von 2006 zu entwickeln. Lokale religiöse Gruppen intervenieren aber auch gegen Änderungen in den Blasphemiegesetzen.
(Freedom House: Countries at the Crossroads 2011, Pakistan, 4.11.2011)
IFA
Allgemeines
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Die Reisefreiheit in Pakistan war vielfach eingeschränkt. Aufgrund der Gewalt durch nicht-staatliche Akteure und durch den mangelnden Schutz durch die Regierung. Militäroperation gegen extremistische Milizen im Nordwesten Pakistan zwangen zehntausende Menschen ihre Heimat zu verlassen. Die Eskalation ethnischer, religiöser und politischer Gewalt und Kämpfe zwischen kriminellen machten Teile Karachis zu einer No-Go-Area für große Teile der Bevölkerung. Ethnische Gewalt in Teilen Belutschistans schränkten auch hier - vor allem für Hazara - die Bewegungsfreiheit ein.
Die größten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit herrschen aber in Khyber Pakhtunkhwa und Teilen der Federally Administered Tribal Areas (FATA) aufgrund von militärischen Operationen vor.
Arbeiter in Schuldknechtschaft gehörten zu den Gruppen mit den stärksten Beschränkungen der Reisefreiheit. Auch wenn die Schuldknechtschaft illegal ist, werden einige Millionen Arbeiter durch diese ausgebeutet. Diese Praxis war vor allem in der Landwirtschaft in der Provinz Sindh und bei den Ziegelöfen im Punjab häufig. Die Opfer wurden durch bewaffnete Wächter davon abgehalten zu fliehen und die Familien wurden als Geiseln gehalten.
(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,
http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012)
Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Pakistan ist ein großes Land und es ist für jeden einfach, Schutz zu finden, vor allem in den großen Städten, und dies auch ohne Hilfe der Regierung. Wenn eine Person ein gesuchter Täter ist, suchen die Polizeibehörden immer nach ihr.
(Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 22.8.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Dienstleistungssektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008 aus 2009, globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.
(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_20111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 3.8.2012)
Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, hohe staatliche Subventionen für den reformbedürftigen Energiesektor und staatseigene Betriebe sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen stellen eine große Belastung für die öffentlichen Haushalte dar und schränken den Raum für investive Maßnahmen zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums oder zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur weiter ein. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle gespeist hat. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.
(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand März 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 3.8.2012)
Die Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind.
(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Pakistan, Monsoon 2011 Situation Report No. 15, 9 December 2011,
http://pakresponse.info/LinkClick.aspx?fileticket=gPCG-Q8pESE%3d&tabid=41&mid=539, Zugriff 29.8.2012)
Beschäftigungsförderungsprogramme
Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.
¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.
¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1. Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet.
Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme ins Leben gerufen.
Berufsausbildung - Weil sie [die Regierung] die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann. In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:
¿ Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)
¿ Baugewerbe
¿ Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht
¿ Feinmechanik
Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:
Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import/Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, Kfz-Elektriker, Kfz-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik
Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen
Anbieten.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Soziale Wohlfahrt
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations-Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung.
Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.
Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Medizinische Versorgung
In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.
In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Nach Regierungsangaben kommen auf einen Arzt 1.222, auf einen Zahnarzt 16.854 und auf ein Krankenhausbett 1.701 Personen.
(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,
http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012)
Es gibt in Pakistan verschiedene hauptamtliche Stellen, die für die medizinischen Ressourcen zuständig sind: das Pakistan Medical and Dental Council, die Pakistan Dental Association, das College of Physicians & Surgeons. Das National Institute of Cardiovascular Diseases (NICVD) wurde eingerichtet, um den steigenden Diagnose-, Behandlungs- und Präventionsbedarf für kardiovaskuläre Erkrankungen zu decken und mit den schnellen technologischen Fortschritten in der kardiologischen Praxis durch Forschung und Entwicklung Schritt zu halten. Ebenso ist das Nationale Programm für Familienplanung und gesundheitliche Grundversorgung eine angemessene und dringend erforderliche Reaktion auf die Bedürfnisse der ländlichen Gemeinden des Landes nach Gesundheitsleistungen.
Lahore beherbergt einige der ältesten medizinischen Hochschulen und Krankenhäuser wie etwa das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital & Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital.
Islamabad/Rawalpindi beherbergt das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College.
Karachi beherbergt das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi.
Darüber hinaus gibt es das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital in Gujranwala und das Bahawalpur Victoria Hospital (Tel. 884289) in Bahawalpur.
Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen.
Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:
¿ Psychosoziale Unterstützung
¿ Medizinische Notversorgung
¿ Familienplanung
¿ Kostenlose Apotheken
¿ Mobile Krankenlager
¿ Notunterkünfte
¿ Krankentransport (auch Luftrettung)
¿ Blutbanken
Weitere Organisationen, die medizinische Hilfe und ähnliche Dienste anbieten:
Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine Wohlfahrtsorganisation die sich der Armutsbekämpfung widmet. Im Fokus steht dabei die soziale Integration marginalisierte Bevölkerungsgruppen wie Witwen, Waisen, behinderte und kranke Menschen und andere bedürftige Personen. PBM unterstützt politische Maßnahmen und unterhält Programme, die auf einen besseren Ausgleich in den ökonomischen und sozialen Bereichen zugunsten schwacher Gesellschaftsschichten zielen.
Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebeiten, die medizinsiche Hilfe, Familienplanung und Notfallhilfe anbieten.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Erwerb von Dokumenten für Heimkehrer
Personalausweise - Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist zuständig für die Ausstellung der Personalausweise, der Pakistan Origin Card (POC), des Personalausweises für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) und Kinderregistrierungsbescheinigungen durch seine Swift Centres, die in den meisten Städten zu finden sind.
Pakistan Origin Card (POC) (Pakistanische Herkunftsbescheinigung) -
Die Pakistan Origin Card wird an Ausländer ausgestellt, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens pakistanische Staatsbürger waren. Neben anderen Ausweisen sieht die NADRA-Vorschrift die Ausstellung eines Ausweises für Ausländer pakistanischer Herkunft vor, die sich entsprechend der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis heißt Pakistan Origin Card. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.
Ausweis für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) - Die NADRA-Vorschrift sieht die Ausstellung von Ausweisen an pakistanische Arbeitnehmer/Emigranten und Bürger im Ausland sowie Pakistanis mit doppelter Staatsbürgerschaft vor, die sich im Rahmen der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis ist als National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) bekannt. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.
Kinderregistrierungsbescheinigung - Die Registrierung von Kindern ist nicht nur für deren Identität von Bedeutung, sondern ermöglicht der Regierung überdies die Planung sozialer Dienste. Die NADRA plant eine Initiative zur Ausstellung von Kinderregistrierungsbescheinigungen für alle pakistanischen Kinder unter 18 Jahren.
Die Bescheinigung enthält Angaben zum Namen und der Registrierungsnummer, den Namen der Eltern und der CNIC-Nummer (Computerized National Identity Card), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und dem Geschlecht. Kinder erhalten die gleiche Registrierungsnummer bei Beantragung der CNIC im Alter von 18 Jahren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Rückkehrhindernisse nach Aberkennung des Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden des Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter Maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.2. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden des Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter Maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Da sich die dieser Entscheidung zugrunde gelegten und der bP bereits zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen auf zahlreiche Berichte stützen, welche auch im Hinblick auf das Vorbringen der bP einen ausreichenden Überblick über die diesbezügliche Lage in Pakistan darstellen, konnte auf die die Einholung eines Gutachtens dahingehend, das sich die allgemeinen politischen Rahmenbedingungen nicht verändert hätten bzw. die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen nicht von Dauer gekennzeichnet wären - wie in der Beschwerde beantragt - verzichtet werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Berichtslage zu Pakistan durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Quellen untermauert ist und eine hohe Berichtsdichte vorliegt.
Seitens des AsylGH wurden der bP neue Feststellungen übermittelt und trat die bP diesen Quellen und deren Kernaussagen gegenständlich nicht konkret und substantiiert entgegen.
Zu den Angaben der bP, dass es in Pakistan noch immer Bombenanschläge geben würde und Benazir umgebracht worden ist bzw. dass die Sicherheitslage noch immer sehr unstabil und die Menschenrechtslage weiterhin kritisch sei und Pakistan einer erheblichen terroristischen Bedrohung ausgesetzt sei, wird festgestellt, dass durch diese Angaben in keiner Weise substantiiert dargetan wird, inwieweit sich daraus ganz konkret eine Unzulässigkeit der Zurückweisung iSd § 8 AsylG 1997 für die bP ergeben soll (vgl. unten auch die Ausführungen zur veränderten Lage in Pakistan seit Bescheiderlassung 2007). Vielmehr wurde durch dieses Vorbringen im Rahmen der Einvernahme zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ganz allgemein - wie auch durch die Vorlage des APA- Berichtes hinsichtlich der Ermordung eines Gouverneurs vom 04.01.2011 - eine ständige Praxis von Menschenrechtsverletzungen behauptet, weshalb der AsylGH vielmehr der Ansicht ist, dass die bP durch diese Angaben lediglich ihren Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).Zu den Angaben der bP, dass es in Pakistan noch immer Bombenanschläge geben würde und Benazir umgebracht worden ist bzw. dass die Sicherheitslage noch immer sehr unstabil und die Menschenrechtslage weiterhin kritisch sei und Pakistan einer erheblichen terroristischen Bedrohung ausgesetzt sei, wird festgestellt, dass durch diese Angaben in keiner Weise substantiiert dargetan wird, inwieweit sich daraus ganz konkret eine Unzulässigkeit der Zurückweisung iSd Paragraph 8, AsylG 1997 für die bP ergeben soll vergleiche unten auch die Ausführungen zur veränderten Lage in Pakistan seit Bescheiderlassung 2007). Vielmehr wurde durch dieses Vorbringen im Rahmen der Einvernahme zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ganz allgemein - wie auch durch die Vorlage des APA- Berichtes hinsichtlich der Ermordung eines Gouverneurs vom 04.01.2011 - eine ständige Praxis von Menschenrechtsverletzungen behauptet, weshalb der AsylGH vielmehr der Ansicht ist, dass die bP durch diese Angaben lediglich ihren Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).
Damit traten die bP und ihr rechtsfreundlicher Vertreter den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.1.3.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmigrömisch zwei.1.3.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen der bP im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert und aufgrund der geänderten Umstände die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzog.
II.1.3.2. Der bP war ursprünglich mit Bescheid des BAA vom 06.11.2007 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Tragend wurde die Begründung darauf gestützt, dass die derzeitige allgemeine Lage die Behörde zum Befinden kommen lasse, dass eine Gefährdung der bP als Zivilperson aufgrund der allgemeinen instabilen Lage, insbesondere Sicherheitslage nicht ausreichend ausgeschlossen werden konnte. Wesentlich war der Umstand, dass das BAA von einer Verletzung der bP im Zuge eines Raufhandels zwischen der PPP und Mitgliedern der Q-Gruppe unmittelbar vor der Ausreise im Rahmen von Bürgermeisterwahlen ausgegangen ist. Das weitere Vorbringen hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung wurde als unglaubwürdig beurteilt. Vor diesem Hintergrund war die Rückkehrsituation der bP zu beurteilen.römisch zwei.1.3.2. Der bP war ursprünglich mit Bescheid des BAA vom 06.11.2007 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Tragend wurde die Begründung darauf gestützt, dass die derzeitige allgemeine Lage die Behörde zum Befinden kommen lasse, dass eine Gefährdung der bP als Zivilperson aufgrund der allgemeinen instabilen Lage, insbesondere Sicherheitslage nicht ausreichend ausgeschlossen werden konnte. Wesentlich war der Umstand, dass das BAA von einer Verletzung der bP im Zuge eines Raufhandels zwischen der PPP und Mitgliedern der Q-Gruppe unmittelbar vor der Ausreise im Rahmen von Bürgermeisterwahlen ausgegangen ist. Das weitere Vorbringen hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung wurde als unglaubwürdig beurteilt. Vor diesem Hintergrund war die Rückkehrsituation der bP zu beurteilen.
Die Umstände haben sich nunmehr insofern geändert, als diese allgemeine, damals vom BAA als instabil bezeichnete Lage in Pakistan, hinsichtlich der das BAA der Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen zur der allgemeinen Lage, zur Opposition, zu der Sicherheitslage und einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rückkehrsituation bzw. Grundversorgung in Pakistan zugrunde gelegt hat, eingetreten sind.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die bP mit Vorlage einer Anzeigebestätigung eine sie konkret verfolgende Person namhaft gemacht habe und diese sie nach wie vor verfolgen würde, wird verkannt, dass eine derartige, individuell konkrete, die bP betreffende Verfolgung durch bestimmte Personen, vor welchen der Staat keinen Schutz gewähren hätte können, im Erstbescheid vom 06.11.2007 rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde (vgl. Seite 26 im Bescheid vom 06.11.2007). Glaubwürdigkeit wurde der bP lediglich hinsichtlich der Verletzung im Rahmen einer Rauferei bei den Bürgermeisterwahlen im Jahr 2005 zuerkannt, wobei jedoch weiters ausgeführt wurde, dass auch dadurch eine persönliche Verfolgung der bP bzw. eine gegründete Angst vor Verfolgung nicht anzunehmen gewesen wäre. Der entstandene Raufhandel sei als Sachverhalt zu bezeichnen, welcher - wie aus den Medien bekannt - immer wieder in Pakistan auftreten könne. Selbst in eventu könne die bP durch eine Verlegung des Wohnortes einer Bedrohung entgehen.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die bP mit Vorlage einer Anzeigebestätigung eine sie konkret verfolgende Person namhaft gemacht habe und diese sie nach wie vor verfolgen würde, wird verkannt, dass eine derartige, individuell konkrete, die bP betreffende Verfolgung durch bestimmte Personen, vor welchen der Staat keinen Schutz gewähren hätte können, im Erstbescheid vom 06.11.2007 rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde vergleiche Seite 26 im Bescheid vom 06.11.2007). Glaubwürdigkeit wurde der bP lediglich hinsichtlich der Verletzung im Rahmen einer Rauferei bei den Bürgermeisterwahlen im Jahr 2005 zuerkannt, wobei jedoch weiters ausgeführt wurde, dass auch dadurch eine persönliche Verfolgung der bP bzw. eine gegründete Angst vor Verfolgung nicht anzunehmen gewesen wäre. Der entstandene Raufhandel sei als Sachverhalt zu bezeichnen, welcher - wie aus den Medien bekannt - immer wieder in Pakistan auftreten könne. Selbst in eventu könne die bP durch eine Verlegung des Wohnortes einer Bedrohung entgehen.
Auch wenn der Beschwerde insofern zuzustimmen ist, dass aufgrund dieser Beweiswürdigung die nachfolgende rechtliche Beurteilung dahingehend, dass "daher auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar sei", unschlüssig ist, kommt es im gegenständlichen Fall auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht an.
Zwar ist in der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides als Eventualbegründung das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative festgehalten. Mangels Vorliegens einer relevanten Bedrohungssituation im Herkunftsort der bP kommt es darauf jedoch gerade nicht an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nämlich nur dann heranzuziehen, wenn gerade von einer relevanten, individuell konkreten Bedrohung aus einem der in der GFK aufgezählten Gründe im Herkunftsort ausgegangen wird. Diese Umstände sind jedoch für die Beurteilung der vorliegenden Sachlage nicht entscheidungswesentlich und ist die nachvollziehbare, oben wiedergegebene Begründung des BAA hinsichtlich der geänderten Umstände im Hinblick auf die politische Situation - auch ohne innerstaatliche Fluchtalternative - als hinreichend tragfähig anzusehen, um die getroffenen Feststellungen alleine und ausreichend zu stützen.
Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass die bP Präferenzen habe, in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut die bP offensichtlich nicht davor zurück im Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes - trotz ergangener Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren nicht unwesentliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der bP ist daher im Verfahren zu verneinen. So hat die bP nun erstmalig behauptet, in Pakistan würde nur ein Onkel leben, während sie im Rahmen der Antragstellung noch angegeben hat, die Eltern, ein Bruder und drei Onkel mit deren Familien würden in Pakistan im Heimatdorf leben (AS 119). Darüber hinaus führte die bP aus, in Österreich unbescholten zu sein, während sich aus dem Strafregisterauszug ergibt, dass die bereits festgestellten zwei Verurteilungen vorliegen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die bP dazu tendiert, ihre persönlichen Verhältnisse aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. auch die Situation im Herkunftsstaat übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen dauerhaften Aufenthaltstitel über das AsylG in Österreich zu erlangen.
Dass es terroristische Anschläge in Pakistan gab und gibt, ist unbestritten, jedoch ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis auch, dass der pakistanische Staat aktuell gewillt und in der Lage ist dem wirksam zu begegnen. Das BAA hat im gegenständlich bekämpften Bescheid auch richtig festgehalten, dass wenngleich der Staat nicht omnipresent sein kann, die bP schon damals eine Anzeige gegen die Angreifer (beim Raufhandel im Zuge von Wahlen) erstatten konnte. Dem Einwand in der Beschwerde, dass das BAA nunmehr völlig konträr zum Bescheid aus dem Jahr 2007 festgehalten habe, der Staat sei schutzwillig und schutzfähig, kann so nicht gefolgt werden. Das BAA hat nämlich in diesem Zusammenhang wiederum auf eine geänderte Lage im Herkunftsstaat verwiesen, indem es ausgeführt hat, dass ihn der Staat nunmehr (zwar verfehlt: umso mehr) schützen könne, da er doch über zusätzlichen politischen Rückhalt verfüge. Zwar wurde hinsichtlich der bP im Rahmen des Bescheides im Jahr 2007 von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit, aber keiner Schutzfähigkeit ausgegangen, nunmehr ist jedoch aufgrund der geänderten Lage auch von einer Schutzfähigkeit auszugehen. Dass das BAA fälschlicher Weise weiters eine rechtskräftig entschiedene Frage im gegenständlichen Bescheid zwar damit anzweifelt, dass es festhält:
"Somit war jedoch auch ihre aktuelle Gefährdung im Herkunftsstaat, so diese jemals bestanden hat, jedenfalls nun nicht mehr gegeben.", ist vor dem Hintergrund, dass jedenfalls nunmehr eine aktuelle Gefährdung in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden kann, ohne Belang.
Die Länderfeststellungen des Bescheides vom 06.11.2007 gehen noch vom im Jahr 1999 erfolgten Militärputsch und daraufhin im Jahr 2000 stattfindende, manipulierten Wahlen aus. Sie spiegeln eine sehr zerrissene Parteienlandschaft sowie eben eine instabile Sicherheitslage wieder. Weiters wurde von einer verschärften Situation vor den Wahlen 2007 oder Anfang 2008 berichtet. Hinsichtlich Parteien wurde von einem Demonstrationsverbot, Zwietracht zwischen den Parteien sowie einer "Ausreisekontrollliste" hinsichtlich oppositioneller Politiker gesprochen. Die Polizeistruktur wurde als geprägt durch paramilitärische Kräfte dargestellt.
Zuletzt wurde mit Bescheid des BAA vom 22.09.2009 eine Aufenthaltsberechtigung bis 05.11.2010 gewährt. Die gegenständliche Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde mit Bescheid des BAA vom 01.12.2010 ausgesprochen, da sich die allgemeine Lage in Pakistan zu diesem Zeitpunkt als in wesentlichen Punkten verändert im Hinblick auf die Schutzgewährung aus dem Jahr 2007 dargestellt habe.
Aus den nunmehr vorliegenden Feststellungen ergibt sich:
Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen.
Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27.12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich.
Insgesamt 33 Jahre lang wurde das Land von Militärs regiert. Auch während der Perioden der zivilen Regierung behielt die Armee dominierenden Einfluss auf bestimmte Politikbereiche, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Darüber hinaus verfügt die Armee über ein umfangreiches Firmennetz und erheblichen Landbesitz. Dadurch fließen ihr neben dem Verteidigungshaushalt weitere Einnahmen zu. Die Firmen werden zumeist von pensionierten Offizieren geleitet.
Mit der Rückkehr Pakistans zur Demokratie hat sich die Lage auch insoweit geändert, als der seit Oktober 2007 amtierende Armeechef General Kayani einen Kurs der weitgehenden politischen Neutralität verfolgt. Alle Offiziere, die in zivilen Ministerien tätig waren, mussten im Frühjahr 2008 ihre Posten räumen. Kayani hat seitdem mehrfach öffentlich erklärt, die Armee werde sich nicht in die Politik einmischen. Die Grenzen dieser Zurückhaltung liegen jedoch dort, wo eine Beschneidung der bisherigen Privilegien (z.B. Budgetfreiheit) befürchtet wird.
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.
Weiters erhellt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen für den Asylgerichtshof, dass nunmehr zahlreiche Mitglieder der PPP, welcher auch die bP angehört - beispielsweise der nach den Parlamentswahlen 2008 gewählte Premierminister - in Pakistan in politischen Funktionen tätig sind.
Zwar gab es immer wieder Koalitionsstreitigkeiten und zogen teilweise auch Parteien aus dem Parlament aus, wie sich dies auch aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Standardartikel vom 03.01.2011 ergibt. Anfang Mai 2011 gelang es jedoch der PPP, die PML-Q, die in der Regierungszeit Musharrafs gegründet worden war, als Koalitionspartner zu gewinnen. Nachdem im Sommer auch die MQM in die Regierung zurückgekehrt ist, verfügt die Regierung Zardari/Gilani über eine solide Mehrheit im Parlament. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen stehen turnusmäßig 2013 an.
Pakistan ist damit im Jahr 2008 zur Demokratie zurückgekehrt, und ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung dieser Strukturen auch nachhaltig und damit dauerhaft gelungen ist. Dass es zwischen den demokratisch legitimierten Parteien zu Wechseln kommt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dennoch jedenfalls nunmehr von dauerhaft eingerichteten, demokratischen Strukturen auszugehen ist, was im Falle der Entscheidung über die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes im Jahr 2007 gerade noch nicht gegeben war. Insbesondere befindet sich die Partei der bP in der Regierung und hat sich die Situation für Parteien in Pakistan nachhaltig geändert.
Gerade auch im Bereich der Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, welche gemäß den Länderfeststellungen im Bescheid vom 2007 hinsichtlich Oppositionsparteien noch stark eingeschränkt war, ergaben sich nunmehr wesentliche Änderungen. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich aber teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Einschränkungen wie noch im Bescheid des BAA aus dem Jahr 2007 festgehalten hinsichtlich der Opposition liegen jedoch nicht mehr vor.
Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam"). Das Gesetz garantiert grundsätzlich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dieses Recht ist aber Beschränkungen unterworfen. So können Versammlungen von mehr als vier Personen von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch v.a. in Karachi z.T. auch gewalttätig ausgetragen.Artikel 19, der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam"). Das Gesetz garantiert grundsätzlich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dieses Recht ist aber Beschränkungen unterworfen. So können Versammlungen von mehr als vier Personen von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch v.a. in Karachi z.T. auch gewalttätig ausgetragen.
Darüber hinaus geht aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass seit der Einrichtung demokratischer Strukturen vermehrt Verfahren wegen Korruption gegen Politiker und die Polizei geführt wurden.
Auch die Anzahl der Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt bzw. die Gewaltvorfälle gingen in Pakistan im Jahr 2011 um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an. Daraus erhellt sich, dass sich somit auch die "instabile allgemeine Sicherheitslage", welche im Bescheid aus dem Jahr 2007 noch festgehalten worden ist, wesentlich verbessert hat. Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert.
Pakistan hat im Juni 2010 den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert. Die bei den Ratifikationen der Konventionen eingereichten, sehr weitreichenden Vorbehalte, die den Schutzbereich der Konventionen teilweise erheblich eingeschränkt haben, wurden am 14. September 2011 größtenteils zurückgezogen. Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regierung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht; bislang ist das Gesetz aber vom Parlament noch nicht verabschiedet worden.
Das seit Ende 2008 geltende De-facto-Hinrichtungsmoratorium bestand auch 2010 weiter. Dennoch wurden im Berichtsjahr 356 Todesurteile ausgesprochen, zumeist wegen Mordes. Unter den Verurteilten befand sich auch ein Minderjähriger. Laut Angaben der NGO Human Rights Commission of Pakistan saßen weiterhin 8000 Menschen im Todestrakt ein.
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei.
Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch.
Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder Email - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.
Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert. 2010 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht.
Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.
Damit ist auch seit dem Jahr 2007 bzw. 2010 von einer wesentlichen Verbesserung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan im Vergleich zum Jahr 2007 bzw. zu den Jahren davor auszugehen, wenngleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass es in diesen Bereichen noch zahlreiche Verbesserungsmöglichkeiten und Umsetzungsversäumnisse gibt.
Aufgrund obiger Ausführungen ist entgegen der Angaben in der Beschwerde nunmehr eben gerade im Hinblick auf das glaubwürdige Vorbringen der bP, dass sie im Rahmen einer Bürgermeisterwahl im Jahr 2005 im Zuge eines Raufhandels zwischen Mitgliedern der PPP und der PML-N (Verfahren vor dem BAA bis zur Bescheiderlassung 2007) bzw. PML-Q (Beschwerdeverfahren) verletzt worden ist, von einer diesbezüglich dauerhaft veränderten Lage im Herkunftsstaat der bP auszugehen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken, dass das BAA noch zwischenzeitlich den subsidiären Schutz verlängerte, da eben wesentliche Voraussetzung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes eine dauerhaft veränderte Lage ist, und diese nicht gleich nach Eintreten von geänderten Umständen angenommen werden kann.
Der in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Art. 16 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei nicht ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein, was im Regelfall eine längere Beobachtungsphase bedingt (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 9 [Anm11]).Der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Artikel 16, StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei nicht ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein, was im Regelfall eine längere Beobachtungsphase bedingt vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 9, [Anm11]).
Gerade dieser längere Beobachtungszeitraum ist im vorliegenden Fall gegeben, die Situation in Pakistan hinsichtlich der politischen Parteien, der allgemeinen Sicherheitslage, der Menschenrechte und des Rechtsschutzes hat sich in den letzten fünf Jahren - seit der Gewährung des subsidiären Schutzes - auch kontinuierlich verbessert. Gründe für die Annahme, dass sich die allgemeine Lage, insbesondere die Situation für Mitglieder der PPP in Pakistan in nächster Zeit verschlechtern würde, liegen keine vor. Auch wie von der bP angeführte Neuwahlen und eine etwaig veränderte Parteienlandschaft vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies insbesondere, da sich die Situation für Parteien im allgemeinen wesentlich verbessert hat, und auch bei geänderten Machtverhältnissen der Parteien nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich hinsichtlich der Parteien wieder derartige Konfliktsituation bzw. staatliche Einschränkungen ergeben würden, wie dies im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahr 2007 der Fall war.
Damit war aus den nunmehrigen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes bzw. des Asylgerichtshofes eindeutig eine gravierende Verbesserung zu der Situation, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2007 geführt hat, erkennbar, sodass eine Rückkehr nach Pakistan nunmehr zumutbar ist.
In Summe kommt somit auch der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis, dass sich die entscheidungsrelevanten Umstände im Fall geändert haben.
Es haben sich im gesamten Verfahren auch keine sonstigen Hinweise ergeben, dass für den Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände vorherrschen würden, welche nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Rückkehrhindernisse nach Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei, Verfahrensfehler vorliegen würden und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Soweit in der Beschwerde richtig ausgeführt wird, dass sich die bP tatsächlich auf eine politische Funktion des Onkels und nicht auf eine Zugehörigkeit des Vaters zu einer Oppositionspartei gestützt hat, so ist dazu auszuführen, dass sich aufgrund dieser offensichtlichen Verwechslung kein für die bP anderes Ergebnis ableiten lässt.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 75 Abs. 6 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt, weshalb gegenständliches Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung zu führen ist.Gem. Paragraph 75, Absatz 6, gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt, weshalb gegenständliches Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung zu führen ist.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation Pakistans auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation Pakistans auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
II.2.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigten
II.2.5.1. § 9 AsylG lautet:römisch zwei.2.5.1. Paragraph 9, AsylG lautet:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
II.2.5.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs. 1) von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z1) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.römisch zwei.2.5.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§8 Absatz eins,) von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z1) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Die erste Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg. cit., das "Nichtvorliegen" der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. Diese Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigte deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschlussgründe vorgelegen sind. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes stellt das AsylG 2005 hingegen lediglich darauf ab, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Eine Differenzierung, ob die Voraussetzungen mangels Schutzwürdigkeit oder mangels Schutzbedürftigkeit nicht vorgelegen haben, nimmt das Gesetz nicht vor. Diese Abänderung sieht die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Diese Abänderung entspricht (zumindest) sinngemäß den in § 69 Abs 1 Z 1 AVG normierten Voraussetzungen. Jedenfalls hat die Behörde den Beweis zu führen, dass die betreffende Person den Anspruch auf subsidiären Schutz (gar) nicht hat (Art 19 Abs 4 StatusRL). (Putzer-Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtlage nach dem AsylG 2005, Rz 223 ff)Die erste Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg. cit., das "Nichtvorliegen" der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. Diese Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigte deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschlussgründe vorgelegen sind. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes stellt das AsylG 2005 hingegen lediglich darauf ab, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Eine Differenzierung, ob die Voraussetzungen mangels Schutzwürdigkeit oder mangels Schutzbedürftigkeit nicht vorgelegen haben, nimmt das Gesetz nicht vor. Diese Abänderung sieht die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Diese Abänderung entspricht (zumindest) sinngemäß den in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG normierten Voraussetzungen. Jedenfalls hat die Behörde den Beweis zu führen, dass die betreffende Person den Anspruch auf subsidiären Schutz (gar) nicht hat (Artikel 19, Absatz 4, StatusRL). (Putzer-Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtlage nach dem AsylG 2005, Rz 223 ff)
Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "nicht mehr vorliegen", stellt auf eine Änderung der Umstände (in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung) ab. Dieser Tatbestand entspricht sinngemäß der "Geänderte-Umstände-Klausel iSd Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Dafür spricht auch, dass Art 16 Abs 2 StatusRL, der eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (und - mangels Umsetzung in das österreichische Recht - jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen ist): "Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden". In diesem Zusammenhang ist die Frage der "Zumutbarkeit" (letztlich: einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) nicht explizit normiert. Dennoch sind Fragen der Zumutbarkeit Teil der Überprüfung. Zum einen stellt § 9 Abs. 1 Z. 1 iVm Art 16 Abs. 2 StautsRL (in dessen Sinn die gesetzliche Bestimmung interpretiert werden muss) darauf ab, dass die ins Treffen geführten Änderungen der Umstände sich auf die konkrete Person so auswirken, dass sie tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Damit verweist die StatusRL jedenfalls auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. auf den Nachweis der konkreten (günstigen) Auswirkungen der allgemeinen Änderungen auf die Situation der betroffenen Person. Parallel dazu ist auch davon auszugehen, dass jeweils bei der Überprüfung ob die Gründe für subsidiären Schutz noch vorliegen, auch - vor dem Hintergrund der Auslegung des Art 3 EMRK - subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind. Daher sind auch mittlerweile gewonnene soziale und persönliche Beziehungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht - von vornherein - ohne Bedeutung. Schließlich ist § 9 Abs 1 Z 1 auch vor dem Hintergrund einer parallelen Konstruktion zu Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK zu sehen. Die Beendigungsklausel der GFK (geänderte Umstände) beinhalten ein Element der Zumutbarkeit (bzw. ein Abstellen auf die persönliche Situation der betroffenen Person). Angesichts der Ähnlichkeit der Gegenstände ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Erwägungen zur Zumutbarkeit auch im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen geänderter Umstände zum Tragen kommen. Im Ergebnis sind also die persönlichen Umstände der betroffenen Person der Entscheidung über die Aberkennung ebenso zu Grund zu legen wie Erwägungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland.Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "nicht mehr vorliegen", stellt auf eine Änderung der Umstände (in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung) ab. Dieser Tatbestand entspricht sinngemäß der "Geänderte-Umstände-Klausel iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Dafür spricht auch, dass Artikel 16, Absatz 2, StatusRL, der eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (und - mangels Umsetzung in das österreichische Recht - jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen ist): "Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden". In diesem Zusammenhang ist die Frage der "Zumutbarkeit" (letztlich: einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) nicht explizit normiert. Dennoch sind Fragen der Zumutbarkeit Teil der Überprüfung. Zum einen stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, StautsRL (in dessen Sinn die gesetzliche Bestimmung interpretiert werden muss) darauf ab, dass die ins Treffen geführten Änderungen der Umstände sich auf die konkrete Person so auswirken, dass sie tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Damit verweist die StatusRL jedenfalls auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. auf den Nachweis der konkreten (günstigen) Auswirkungen der allgemeinen Änderungen auf die Situation der betroffenen Person. Parallel dazu ist auch davon auszugehen, dass jeweils bei der Überprüfung ob die Gründe für subsidiären Schutz noch vorliegen, auch - vor dem Hintergrund der Auslegung des Artikel 3, EMRK - subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind. Daher sind auch mittlerweile gewonnene soziale und persönliche Beziehungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht - von vornherein - ohne Bedeutung. Schließlich ist Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, auch vor dem Hintergrund einer parallelen Konstruktion zu Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zu sehen. Die Beendigungsklausel der GFK (geänderte Umstände) beinhalten ein Element der Zumutbarkeit (bzw. ein Abstellen auf die persönliche Situation der betroffenen Person). Angesichts der Ähnlichkeit der Gegenstände ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Erwägungen zur Zumutbarkeit auch im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen geänderter Umstände zum Tragen kommen. Im Ergebnis sind also die persönlichen Umstände der betroffenen Person der Entscheidung über die Aberkennung ebenso zu Grund zu legen wie Erwägungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland.
(Putzer-Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtlage nach dem AsylG 2005, Rz 223 ff)
II.2.5.3. Zusammenfassend ist gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 somit einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.römisch zwei.2.5.3. Zusammenfassend ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 somit einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Nach den im Wesentlichen denselben Regelungsinhalt aufweisenden Vorgängerbestimmungen zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach den im Wesentlichen denselben Regelungsinhalt aufweisenden Vorgängerbestimmungen zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL).Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL).
Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist vor dem Hintergrund des Art. 16 der StatusRL zu sehen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des § 8 Abs 4 AsylG 1997 idF der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in § 9 Abs.1 Z 1 AsylG 2005.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist vor dem Hintergrund des Artikel 16, der StatusRL zu sehen. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Absatz eins, entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.
Auch der Asylgerichtshof geht wie bereits ausgeführt davon aus, dass sich im vorliegenden Fall die Umstände nach der erstmaligen Gewährung des subsidiären Schutzes geändert haben.
Der vom Bundesasylamt aufgrund dessen getroffenen Schlussfolgerung, dass aus diesem Grund die Voraussetzungen zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nichts entgegengesetzt werden. Den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist die bP auch nicht substantiiert entgegengetreten und hat auch der Asylgerichthof keinerlei Bedenken in Bezug auf die ausführlichen, mit aktuellen Quellen belegten Feststellungen.
II.2.5.4. Im Rahmen einer individuellen, aktuellen Betrachtung der Situation der bP ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:römisch zwei.2.5.4. Im Rahmen einer individuellen, aktuellen Betrachtung der Situation der bP ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:
Zur Aberkennung des Stauts des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des § 9 Abs. 1 Z 1 ist erforderlich, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt istZur Aberkennung des Stauts des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ist erforderlich, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt ist
("§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.")wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.")
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine Hinweise, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine Hinweise, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Bei ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Im vorliegenden Fall konnten seitens der beschwerdeführenden Partei auch keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Pakistan belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen, welche einer aktuellen Behandlung, die in Pakistan nicht möglich ist, ersichtlich.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.6. Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigterrömisch zwei.2.6. Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Gem. § 9 Abs. 4 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.Gem. Paragraph 9, Absatz 4, ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.
Im gegenständlichen Fall wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, weshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung entziehen war.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
...
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Der gegenständliche Asylantrag wurde im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung des Statuts eines Asylberechtigten abgewiesen, der Statuts eines subsidiärer Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit sieben Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf ein Privatleben dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz dieses Privatlebens nicht verletzt wird (§ 10 (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in dieses Recht dieses in Verfassungsrang stehende Grundrecht verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340/2004; VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 mwN).Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf ein Privatleben dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz dieses Privatlebens nicht verletzt wird (Paragraph 10, (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in dieses Recht dieses in Verfassungsrang stehende Grundrecht verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340 aus 2004,; VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, mwN).
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Die bP ist seit sieben Jahren und vier Monaten in Österreich aufhältig. Sie war bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Die bP verfügt über keine familiären bzw. die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als sie als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig war. Zwar liegt hier ein anderer Sachverhalt als bei jenen Konstellationen vor, wo es den Parteien gelingt, ihren Aufenthalt bloß durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend zu legalisieren, dennoch wird hier auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Beendigung des Aufenthaltes auch wegen der begangenen Straftaten hingewiesen, weshalb von einer herabgesetzten Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens auszugehen ist.
Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Aberkennungsverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache zumindest in Grundzügen aufgrund eines vom AMS angeordneten Sprachkurses beherrscht. Gerade in Anbetracht des unzweifelhaft länger dauernden Aufenthaltes der bP in Österreich ist jedoch auch aufgrund dieser vergangenen Zeitspanne und den dennoch geringen Deutschkenntnissen nicht von einer nachhaltigen Integration auszugehen. Die bP gab im Rahmen der Einvernahme zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten selbst an, lediglich die Sprachen Urdu und Punjabi zu sprechen, und den Deutschkurs nur zu besuchen, da das AMS ihr dies aufgetragen hat.
Wenngleich aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass die bP Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hat, so ist dennoch festzuhalten, dass die bP bis 2010 immer wieder von der Grundversorgung erhalten werden musste und jedenfalls im Jahr 2010 arbeitslos gemeldet war und damit auch in diesem Zeitraum lediglich von staatlicher Unterstützung lebte. Auch wenn die bP in Österreich Pizzakoch gelernt hat, und in diesem Beruf ca. drei Jahre lang arbeitete, so kann darin keine qualifizierte Berufsausbildung gesehen werden und ist davon auszugehen, dass die bP zumindest zeitweise in Österreich von staatlicher Unterstützung abhängig war. Schließlich verfügt die bP gemäß ihren eigenen Angaben lediglich mit Arbeitskollegen über private Kontakte, was gerade nicht auf eine besonders gute Integration in Österreich hindeutet. Etwaige Freundschaften mit Österreichern, eine Betätigung in Vereinen oder österreichischen sonstigen Organisationen brachte die bP gerade nicht vor.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Im gegenständlichen Fall wirkt sich das noch geringe Lebensalter der bP für diesen günstig aus, welches ihr eine Verlegung des Lebensmittelpunktes, die Wiedereingliederung in die pakistanische Gesellschaft, die Überwindung allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten und den Aufbau einer dauerhaften Existenz erleichtert. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt auch in einem wesentlichen Punkt, jenem der dem ho. Erk. vom 15.12.2009, E10 242.537-2/2008-11E zu Grunde lag und das erkennende Gericht zu in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Ausweisung zu einem anderen Ergebnis gelangte.
Der bP wurde wegen der zwei in den Feststellungen angeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt:
Die bP reiste zwar schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein, doch wurde ihr im Anschluss der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. .
Während dieser Zeit hat sie jedoch auch unberechtigter Weise im Jahr 2009 Österreich nach Italien verlassen.
Wie bereits erwähnt, musste es der bP klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Verwirklichung eines Tatbestandes, welcher zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führt, nur ein Vorübergehender ist.
Über den Antrag der bP auf Gewährung eines internationalen Schutzes wurde vom BAA in einem Zeitraum von zwei Jahren entschieden. Seit der nunmehrigen Aberkennung des subsidiären Schutzes sind wiederum zwei Jahre vergangen. Ausgehend vom einleitend beschriebenen Verfahrenshergang ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Verfahrensdauer in Verbindung mit dem Verhalten der bP im Verfahren davon auszugehen, dass hier ein Fall vorliegt, welcher nicht dem vom VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 entspricht, sondern die zeitliche Komponente im Sinne eines im Lichte des Art. 8 EMRK relevanten Behördenverschuldens nicht anzunehmen ist (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Insbesondere waren die Ermittlungsschritte des Asylgerichtshofes sowie die Neuzuteilung der Rechtssache durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 02.01.2012 zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zeitraumes zwischen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und Neuzuteilung der Rechtssache ist festzuhalten, dass in diesem Zeitraum zwar keine außenwirksamen Schritte gesetzt wurden, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass das zuständige Senatsmitglied keine Tätigkeiten setzte, etwa in der Prüfung seiner Zuständigkeit und in der Festlegung der Prioritäten der zu erledigenden anhängigen Rechtssachen bzw. Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP.Über den Antrag der bP auf Gewährung eines internationalen Schutzes wurde vom BAA in einem Zeitraum von zwei Jahren entschieden. Seit der nunmehrigen Aberkennung des subsidiären Schutzes sind wiederum zwei Jahre vergangen. Ausgehend vom einleitend beschriebenen Verfahrenshergang ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Verfahrensdauer in Verbindung mit dem Verhalten der bP im Verfahren davon auszugehen, dass hier ein Fall vorliegt, welcher nicht dem vom VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 entspricht, sondern die zeitliche Komponente im Sinne eines im Lichte des Artikel 8, EMRK relevanten Behördenverschuldens nicht anzunehmen ist (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Insbesondere waren die Ermittlungsschritte des Asylgerichtshofes sowie die Neuzuteilung der Rechtssache durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 02.01.2012 zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zeitraumes zwischen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und Neuzuteilung der Rechtssache ist festzuhalten, dass in diesem Zeitraum zwar keine außenwirksamen Schritte gesetzt wurden, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass das zuständige Senatsmitglied keine Tätigkeiten setzte, etwa in der Prüfung seiner Zuständigkeit und in der Festlegung der Prioritäten der zu erledigenden anhängigen Rechtssachen bzw. Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Der VwGH stellte wiederholt klar, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt (Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN).Der VwGH stellte wiederholt klar, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt (Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN).
Im gegenständlichen Fall stellt daher auch die Feststellung, wonach zwei rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar.
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher durch den beschriebenen Aufenthaltstatus in Verbindung mit dem Verhalten der bP nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ungewiss war, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, des Vorlebens der bP in strafrechtlicher Hinsicht, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wennrömisch zwei.2.8 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn
oder
Zur Auslegung der beiden Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 7 im Lichte der nationalen und europäischen Judikatur wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.Zur Auslegung der beiden Tatbestandsmerkmale des Paragraph 41, Absatz 7, im Lichte der nationalen und europäischen Judikatur wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.
II.2.9 Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier : Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.9 Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier : Beschwerdeverhandlung.
II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Demokratisierung, geänderte Verhältnisse, Interessensabwägung, mangelnde Deutschkenntnisse, ResozialisierungZuletzt aktualisiert am
22.04.2013